Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - VIII ZR 219/14

bei uns veröffentlicht am23.08.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 219/14
vom
23. August 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZR219.14.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Streitwert der Beschwerde wird auf die Wertstufe bis 35.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
1. Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 27. Mai 2005 von der Beklagten, einer Autohändlerin, einen Pkw A. (Neuwagen) zum Preis von 46.908,02 €; der Kaufpreis wurde bei Auslieferung des Fahrzeugs am 22. Juli 2005 an den Kläger bezahlt. Die Parteien streiten um die Berechtigung zum Rücktritt vom Kaufvertrag, den der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 18. April 2007 unter Hinweis auf diverse Mängel des Fahrzeugs (unter anderem Batterieund Stromprobleme) erklärte.
2
In der Zeit zwischen dem 22. Juli 2005 und dem Monat März 2006 kam es zu einem Marderverbiss im Motorraum des Fahrzeugs; der genaue Zeitpunkt ist nicht festgestellt. Die Zeugen E. und S. (Freunde des Klägers) erklärten vor dem Landgericht, Ende Dezember 2005 seien in einem Winterurlaub, an dem sie teilgenommen hätten, diverse Funktionen des Fahrzeugs nicht mehr verfügbar gewesen; so habe zum Beispiel bei ausgeschaltetem Motor die Heckklappe nicht vollständig geöffnet werden können, die Standheizung habe nicht funktioniert und die Batterie habe einen schwachen Ladezustand gezeigt.
3
Im März 2006 wurde der Marderschaden im Autohaus W. repariert und ein technisches Gerät (sog. Marderschreck) eingebaut, das direkt an die Batterie angeschlossen wird und Marder vom Motorraum fernhalten soll.
4
Im November 2006 rügte der Kläger gegenüber der Beklagten diverse Mängel am Fahrzeug, unter anderem Stromprobleme. Der A. war daraufhin im Dezember 2006 bei der Beklagten zur Reparatur. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Stromprobleme von dem eingebauten Marderschreck kämen.
5
Mit Schreiben vom 18. April 2007 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Hinweis auf diverse Mängel des Fahrzeugs, unter anderem Batterie- und Stromprobleme.
6
Am 28. Dezember 2007 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Ravensburg die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, unter anderem zur Frage, ob sich die Stromprobleme als Mangel des Fahrzeugs darstellten. Zu der im jetzigen Beschwerdeverfahren einzig noch interessierenden Frage der Stromprobleme führte der mit der Gutachtenerstellung betraute Sachverständige Dipl. Ing. W. in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Februar 2010 aus, diese hätten ihre Ursache - auch bei Ausschaltung des Marderschrecks - darin, dass trotz einwandfreier Funktion der Lichtmaschine an der Batterie zu schwache Ladeströme ankämen, um jene ausreichend zu laden. Im Ergänzungsgutachten gab er weiter an, einen Ladestrom von (nur) 4 A gemessen zu haben. Bei seinen Untersuchungen hatte der Sachverständige W. den Marderschreck nicht (vollständig) ausgebaut.
7
Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht den Sachverständigen Kfz-Techniker-Meister R. mit einem Gutachten zur Mangelursache beauftragt. Dieser verglich bei seinen Untersuchungen sowohl die Ladeströme als auch die Ruheströme des A. mit denen eines Vergleichsfahrzeugs. In seinem Gutachten vom 16. Juli 2012 kam er zu dem Ergebnis, dass der Ladestrom bei dem an den Kläger verkauften A. - entgegen dem von dem Sachverständigen W. gefundenen Ergebnis - mit 35,65 A nicht zu beanstanden sei, jedoch der an der Batterie liegende Ruhestrom bei dem A. nur dann innerhalb der Norm liege, wenn der Marderschreck ausgebaut sei. Sei er hingegen eingebaut, sei der Ruhestrom signifikant höher und entlade die Batterie sehr schnell. Als Ursache identifizierte der Sachverständige R. eine Überhitzung der Platine. Die entscheidenden Passagen des Gutachtens lauten: "Es ist vielmehr so, dass durch den Einsatz eines defekten Marderschrecks die Stromversorgung des Fahrzeugs im Ruhezustand, d.h. bei ausgeschalteter Zündung, dauerhaft mit Ruhestromverbrauch beaufschlagt wurde. Dadurch ist es möglich, dass die Batterie des Fahrzeugs Schaden nahm und deshalb die Batterie bei vier Testversuchen immer unterschiedliche Ergebnisse aufwies und die Batterie nach einer Standzeit des Fahrzeugs beim Ingenieurbüro P. & Partner komplett entladen war. Nach Ausbau des Marderschrecks und Installation einer neuen Batterie sind die angegebenen Fehler nicht mehr aufgetreten." […] Da der Fehler am Fahrzeug nachweislich auf einen defekten Marderschreck und eine geschwächte Batterie zurückzuführen ist, ist davon auszugehen, dass der Fehler am Fahrzeug mit Einbau des Marderschrecks in das Fahrzeug angelegt wurde."
8
Ergänzend führte der Sachverständige R. aus, zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Einbau des Marderschrecks könne er keine Angaben machen; möglicherweise habe es zuvor eine andere Mangelursache gegeben.
9
Zu den von dem Sachverständigen W. gemessenen Ladeströmen, die von seinen Untersuchungsergebnissen signifikant abweichen, führte der Gutachter R. aus, der Sachverständige W. habe eine Messzange mit einem wesentlich höheren Messbereich (bis zu 1800 A) verwendet, er (R. ) verwende hingegen eine Zange mit einem Messbereich "bis zu 50 A", was für die Prüfung einer Autobatterie völlig ausreichend sei. Er könne daher nicht ausschließen , dass die Messergebnisse des Sachverständigen W. aufgrund der Verwendung der anderen Messzange, verfälscht worden seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht führte der Sachverständige ergänzend aus, er sei sich sicher, dass seine Messergebnisse zuträfen, weil er eine Vergleichsmessung an einem solchen Fahrzeug durchgeführt habe.
10
2. Das Landgericht hat die unter anderem auf Rückgabe des A. Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen stattgegeben.
11
a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
12
Es könne nach den Aussagen der Zeugen E. und S. nicht ausgeschlossen werden, dass bereits Ende Dezember 2005, mithin innerhalb der Frist des § 476 BGB, Stromprobleme am streitgegenständlichen Fahrzeug vorgelegen hätten. Es könne vermutet werden, dass deren Ursache in einem Marderverbiss im Motorraum gelegen hätten; letztlich sei dies allerdings nicht mehr aufklärbar.
13
Nach dem Gutachten des Sachverständigen R. stehe fest, dass die Stromprobleme nach Beseitigung des Marderverbisses und dem Einbau des Marderschrecks im März 2006 allein an dem eingebauten Gerät gelegen hätten, da dieses zu viel Ruhestrom von der Batterie beansprucht habe. Dessen Einbau falle indes nicht in die Verantwortung der Beklagten. Selbst wenn während der ersten sechs Monate seit Übergabe ein Sachmangel vorgelegen hätte, wäre dieser beseitigt worden und habe jedenfalls im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (18. April 2007) nicht mehr vorgelegen.
14
b) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner der Klage im Wesentlichen stattgebenden Entscheidung, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt:
15
Dem Kläger sei nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, §§ 440, 323 ff. BGB zum Rücktritt berechtigt, da das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 22. Juli 2005 mit einem Sachmangel behaftet gewesen sei. Denn die Batterie sei von der Lichtmaschine nur unzureichend geladen worden und habe deshalb eine mangelhafte Leistung aufgewiesen.
16
Nach dem Gutachten des Sachverständigen W. sei davon auszugehen , dass bis zum Tag der Untersuchung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen und damit auch bis zum Zeitpunkt des Rücktritts (18. April 2007) die mangelhafte Batterieleistung jedenfalls auch daran gelegen habe, dass der von der Lichtmaschine an der Batterie ankommende Ladestrom mit etwa 4 A zu gering gewesen sei. Denn die Zeugen hätten bereits vor Einbau des Marderschrecks von - innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB - bestehenden Problemen an der Heckklappe und der Standheizung berichtet. Der zu geringe Ladestrom sei ein Sachmangel.
17
Dass der Gutachter R. die alleinige Ursache der Stromprobleme in dem nach der Beseitigung des Marderverbisses eingebauten Marderschreck gesehen habe, schließe die Feststellungen des Sachverständigen W. nicht aus. Vielmehr hätten während der Messungen des Gutachters W. "wohl beide technischen Fehler parallel" vorgelegen; den abfließenden Ruhestrom durch den Marderschreck habe der Sachverständige W. übersehen, was aber nicht ausschließe, dass daneben (auch) ein zu schwacher Ladestrom zu verzeichnen gewesen sei.
18
Soweit der Gutachter R. , der einen ausreichenden Ladestrom gemessen habe, die Ursache der voneinander abweichenden Messergebnisse in den von den Sachverständigen verwendeten (unterschiedlichen) Messzangen sehe, stelle dies die Feststellungen des Sachverständigen W. nicht in Frage. Der Gutachter R. habe sich zu den Zangen nur "spekulativ" geäußert und versucht "einen Grund zu finden, warum sein Gutachten und seine Messungen richtiger sind als die des Sachverständigen W. ", nachdem er (R. ) keinen so starken Spannungsabfall zwischen Lichtmaschine und Batterie festgestellt habe wie der Sachverständige W. . Dafür, dass das Messgerät des Gutachters W. zutreffende Werte angezeigt und ordnungsgemäß gearbeitet habe, spreche mangels anderweitiger Feststellungen die Tatsache, dass sein Messgerät Kommawerte angegeben habe. Auch ergebe sich aus dem schriftlichen Gutachten W. , dass dieser bei seiner Untersuchung eine Messzange mit einem Messbereich von bis zu 100 A zur Verfügung gehabt habe, sich aber dennoch für eine Messzange mit einem Messbereich von bis zu 1800 A entschieden habe; daraus sei der Schluss zu ziehen, dass W. von einer ausreichenden Messgenauigkeit der 1800 A-Zange ausgegangen sei.
19
Entscheidend für die Beurteilung sei, dass das Gutachten W. erklären könne, warum die Batterie bereits vor Einbau des Marderschrecks im Dezember 2005 nicht ordnungsgemäß funktioniert habe, während der Sachverständige R. und die Klägerin hierfür keine Erklärung hätten anbieten können. Einer nochmaligen Anhörung der beiden Sachverständigen bedürfe es entgegen dem Antrag der Beklagten nicht, weil beide Gutachten in sich schlüssig seien und sich die dort getroffenen Feststellungen nicht gegenseitig ausschlössen.
20
Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.

II.

21
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO) Nichtzulassungsbeschwerde führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
22
Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen R. entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1, § 402 ZPO nicht erneut angehört, obwohl es dessen Ausführungen in für die Bewertung entscheidenden Teilen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Dadurch hat es den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
23
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestell- ten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb erneute Feststellungen gebieten. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht - wie vorliegend - das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, juris, Rn. 26; Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, aaO Rn. 6; Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 313, 317; jeweils mwN). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung , die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt , sondern - was das Berufungsgericht im Streitfall verkannt hat - sogar verpflichtet (Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, aaO).
24
Beim Sachverständigenbeweis bedarf es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht dann, wenn das Berufungsgericht Erläuterungen eines Sachverständigen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter (Senatsbeschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, aaO Rn. 8; BGH, Urteile vom 8. Juni 1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380, unter II 2 a; vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 106/84, NJW 1986, 1540 unter II 2).
25
2. So verhält es sich im Streitfall.
26
a) Das Landgericht hat die Ursache der Stromprobleme am streitgegenständlichen Fahrzeug, gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen R. , allein in dem nicht von der Beklagten in das Fahrzeug eingebauten Marderschreck gesehen; dieses Gerät habe den Ruhestromverbrauch des Fahrzeugs zu stark beansprucht. Der Ladestrom sei entgegenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen W. vielmehr völlig ausreichend gewesen, so dass innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB ein von der Beklagten zu verantwortender Mangel am Fahrzeug nicht festgestellt werden könne. Soweit die vernommenen Zeugen von bereits vor Einbau des Marderschrecks aufgetretenen Stromproblemen im Dezember 2005 berichtet hätten, sei zu vermuten, dass diese von dem Marderverbiss gekommen seien ; jedenfalls lasse sich eine eindeutige Ursache hierfür nicht mehr feststellen. Selbst wenn während der ersten sechs Monate seit Übergabe ein Sachmangel vorgelegen hätte, wäre dieser beseitigt worden und habe jedenfalls im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (18. April 2007) nicht mehr vorgelegen.
27
b) Im Widerspruch hierzu hat das Berufungsgericht hingegen angenommen , dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren und auch noch im Zeitpunkt des Rücktritts (18. April 2007) wegen des unzureichenden Ladestroms mangelhaft gewesen sei und dieser Mangel auch die Ursache für die von den Zeugen beschriebenen und innerhalb der Frist des § 476 BGB aufgetretenen Probleme mit dem Fahrzeug gewesen seien.
28
Damit hat das Berufungsgericht die Gutachten in zentralen Punkten anders gewürdigt als das Landgericht. Diese abweichende Würdigung durfte das Berufungsgericht zumindest nicht ohne erneute Anhörung des vom Landgericht mündlich angehörten Sachverständigen R. vornehmen; inwieweit sich daraus noch zusätzlich die Notwendigkeit einer mündlichen Anhörung auch des Sach- verständigen W. oder die Einholung eines von der Beschwerde angesprochenen weiteren Gutachtens hätte ergeben können, kann hier dahin stehen.
29
c) Die Beschwerde rügt ferner zu Recht, dass das Berufungsgericht die hinsichtlich der Ladeströme erheblich voneinander abweichenden Messergebnisse der beiden Sachverständigen mit Erwägungen begründet hat, die eine technische Sachkunde voraussetzten, ohne dass dargelegt oder ersichtlich wäre , dass das Berufungsgericht über eine solche Sachkunde verfügt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2015 - VI ZR 332/14, VersR 2015, 1293 Rn. 8; vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 272/06, NJW-RR 2009, 517 Rn. 14). Dies gilt insbesondere für die Überlegungen des Berufungsgerichts, die von dem Sachverständigen W. verwendete Messzange habe ordnungsgemäß gemessen, da seine Ergebnisse "Kommawerte" ergeben hätten. Auch ist nicht nachvollziehbar , dass der vom Berufungsgericht herangezogene Umstand, dem Sachverständigen W. habe auch eine andere Messzange (100 A Messbereich) zur Verfügung gestanden, diese sei aber nicht eingesetzt worden, für eine ausreichende Messgenauigkeit der verwendeten Messzange sprechen soll.
30
d) Das angefochtene Urteil beruht auf den oben beschriebenen Gehörsverletzungen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre, wenn es den Sachverständigen R. angehört hätte.
31
3. Es kann dahin stehen, ob - wie die Beschwerde meint - das Berufungsgericht darüber hinaus verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass es den von der Beklagten gehaltenen und mit einem Beweisangebot (Zeuge L. ) versehenen Vortrag, "das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei" gewesen, für nicht ausreichend substantiiert hielt. Denn nicht jede Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO ist auch eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Eine solche liegt nur vor, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, NJW 1994, 1274 f.; vgl. auch BVerfGE 84, 188, 190; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., vor § 128 Rn. 6a mwN).
32
So verhält es sich im Streitfall nicht. Die Frage der vom Kläger behaupteten Stromprobleme ist, angefangen von dem selbständigen Beweisverfahren, der Kern des Streits zwischen den Parteien und des vorliegenden Verfahrens. Es musste daher einer gewissenhaften und kundigen Prozesspartei bereits bei der Formulierung eines beweisbewehrten Vortrags hierzu, spätestens aber nach Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen R. , das in entscheidenden Punkten in Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen W. steht, bewusst sein, dass es bei der Formulierung des Beweisthemas zu den Bekundungen des Zeugen L. nicht mit der pauschalen Behauptung der Mangelfreiheit bei Fahrzeugübergabe getan sein konnte, sondern eine weitere Substantiierung zu den Wahrnehmungen des Zeugen erforderlich sein würde. Insofern war die wegen mangelnder Substantiierung erfolgte Zurückweisung des Beweisangebots im Urteil des Berufungsgerichts keine das rechtliche Gehör des Klägers verletzende Überraschungsentscheidung, mit der eine sorgfältige Prozesspartei nicht hätte rechnen müssen.
33
Sollte die Beklagte den bisher nur in der Revisionsinstanz gehaltenen Sachvortrag hinsichtlich der in die Wahrnehmung des Zeugen L. gestellten Tatsachen zum Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe im neuen Berufungsverfahren wiederholen, entbinden die vorstehenden Ausführungen das Berufungsgericht nicht von der Prüfung, ob dieser Vortrag unter den Vorausset- zungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15 unter II 2 b bb (1), zur Veröffentlichung bestimmt).
34
4. Bei der nach allem gebotenen Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 12). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol
Vorinstanzen:
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OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.07.2014 - 3 U 226/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - VIII ZR 219/14

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(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

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der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
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die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

26
(bb) Zum anderen verkennt die Revision, dass nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht bereits dann eintritt, wenn diese keine Verfahrensfehler aufweist (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, BGHZ 162, 314, 316 f.; vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05, NJW-RR 2008, 771 Rn. 13). Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich, anders als die Revision offenbar meint, auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, aaO S. 317; BVerfG, NJW 2003, 2524; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004 - 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487). Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Berufungsinstanz damit auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03, aaO S. 316; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 67/15, NJW 2016, 713 Rn. 7; jeweils mwN; Begründung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 59 f.).
6
1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht - wie vorliegend - das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (BGHZ 162, 313, 317; Senatsurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919, Tz. 34). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern, was das Berufungsgericht verkannt hat, sogar verpflichtet (BGHZ 162, 313, 317).

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

8
b) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Die angefochtene Entscheidung wird nicht von der Hilfserwägung getragen, der Einwand des Beklagten träfe nicht zu. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht insoweit eine von der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen abweichende, eigene medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens vorgenommen hat ohne aufzuzeigen, dass es über die erforderliche Sachkunde verfügt. Das Berufungsgericht hat die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die das Landgericht noch exakt übernommen hatte und wonach "angesichts des niedrigen Apgar-Wertes sowie des niedrigen pH-Wertes" davon auszugehen sei, dass die wesentlichen Schädigungen der Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Geburt eingetreten gewesen seien" dahingehend abgeändert, dass die niedrigen Apgar-Werte und "der aufgrund der fehlenden Sauerstoffversorgung nicht sicher feststellbare pH-Wert" die Schädigung unter der Geburt belege. Woher das Berufungsgericht die Erkenntnis nimmt, dass der pH-Wert aufgrund fehlerhafter Sauerstoffversorgung nicht feststellbar gewesen sein soll und dies die Kausalität der Uterusruptur für die Schädigung belege, ist nicht erkennbar. Diese Beurteilung findet in den Ausführungen des Sachverständigen keine Grundlage.
14
So liegt der Fall hier. Anders als das Berufungsgericht meint, kann weder dem Umstand, dass der Kläger etwa eineinhalb Stunden vor den Angriffen auf den Geschädigten noch in der Lage war, mit diesem ein verständliches Gespräch zu führen und dabei gerade zu stehen, noch der eigentlichen Tatausführung und dem Umstand, dass er beim zweiten Angriff auf den Geschädigten den Satz "ich reiß dich nieder" hervorbrachte , ausreichend sicher entnommen werden, dass der Kläger nicht im Vollrausch handelte. Die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts lässt wesentliche Fallumstände außer Acht und erscheint insgesamt lückenhaft. Sie begründet im Übrigen die Besorgnis, dass das Berufungsgericht ohne sachverständige Hilfe und auch ausreichende eigene Sachkunde einzelnen wenigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen eine zu große Aussagekraft beigemessen hat.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 178/15
vom
23. August 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden
Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen
Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung.
BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZR178.15.0

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VII - vom 10. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 7.902 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1
Die Beklagten sind seit dem 1. September 2000 Mieter einer im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses gelegenen Vierzimmerwohnung des Klägers in K. . Der Mietvertrag wurde mit der im Jahr 2010 verstorbenen Mutter des Klägers abgeschlossen; der Kläger ist als ihr Alleinerbe in den Mietvertrag eingetreten.
2
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Juni 2013. Die Kündigung wurde vom Kläger damit begründet, sein damals 22 Jahre alter Sohn, der ein Studium an der Dualen Hochschule in K. aufgenommen habe und im September 2013 von einem dreimonatigen Auslandspraktikum in China zurückgekehrt sei, beabsichtige , nun auch in Deutschland einen eigenen Hausstand zu gründen und mit mindestens einem Mitbewohner zusammenzuziehen.
3
Die Beklagten akzeptierten die Kündigung nicht. Daraufhin hat der Kläger Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben und ergänzend angeführt, sein Sohn wolle die Wohnung mit seinem langjährigen Freund M. M. beziehen, der ein ähnliches Studium absolviere. Das Amtsgericht hat der Klage nach Vernehmung des Sohnes des Klägers stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, es liege ein weit überhöhter und damit rechtsmissbräuchlicher Wohnbedarf vor, die Absicht, eine Wohngemeinschaft einzugehen, rechtfertige keinen höheren Eigenbedarf und schließlich sei von einem nur auf die Dauer des Studiums bezogenen, vorübergehenden Bedarf auszugehen.
4
Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision gegen dieses Urteil zugelassen und anschließend unter Aufhebung der Entscheidung den Rechtsstreit mit Urteil vom 4. März 2015 (VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216) an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Dabei hat er dem Berufungsgericht aufgegeben, die im Berufungsverfahren bislang unterbliebenen Feststellungen zu der Frage der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches und zu dem von den Beklagten geltend gemachten Einwand nachzuholen, für die Befriedigung des Eigenbedarfswunsches habe eine vor dem 1. Mai 2012 freigewordene, baugleiche Vierzimmerwohnung im Erdgeschoss desselben Anwesens zur Verfügung gestanden.
5
Im erneuten Berufungsverfahren haben die Beklagten hinsichtlich der von ihnen angeführten Möglichkeit, die freigewordene und am 1. Mai 2012 weitervermietete Erdgeschosswohnung zur Befriedigung des Eigenbedarfs heranzuziehen , ergänzend ausgeführt, aus den Bekundungen des in erster Instanz vernommenen Zeugen H. sei abzuleiten, dass schon längere Zeit vor dem Freiwerden dieser Wohnung im Rahmen eines Gesprächs mit seinem Freund M. M. der Entschluss gefasst worden sei, von zu Hause aus- und zusammenzuziehen, und dies auch mit dem Kläger besprochen worden sei. Zum Nachweis dieser Behauptung haben sie sich im Berufungsverfahren erstmals auf das Zeugnis von Herrn M. berufen. Das Landgericht hat von einer Beweisaufnahme abgesehen und die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

6
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
7
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem geltend gemachten Eigenbedarf stehe nicht entgegen, dass gegebenenfalls vor dem 1. Mai 2012 eine gleichwertige Alternativwohnung im Erd- geschoss des streitgegenständlichen Anwesens zur Verfügung gestanden habe. Denn den glaubhaften Angaben des Zeugen H. lasse sich entnehmen, dass in ihm der Wunsch, eine eigene Wohnung in Gemeinschaft mit einem guten Freund zu beziehen, erst im September 2012 nach seinem Auslandsaufenthalt in China und den dort gemachten Erfahrungen gereift sei. Allein die Behauptung der Beklagten, der Zeuge H. habe sich mit seinem Freund M. M. schon im Jahre 2012 über etwaige Auszugsabsichten unterhalten , bedeute nicht, dass bereits vor seiner Abreise nach China ein fester Entschluss gefasst worden wäre, für den es schon eine konkrete Planung gegeben hätte. Im September 2012, dem Zeitpunkt, in dem der Nutzungsentschluss gefasst worden sei, sei die Erdgeschosswohnung aber schon seit nahezu fünf Monaten weitervermietet gewesen.
9
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass die angefochtene Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem es dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag auf Einvernahme des Zeugen M. zur Behauptung nicht nachgegangen ist, der Entschluss zur Gründung einer Wohngemeinschaft mit dem Zeugen M. sei schon vor dem 1. Mai 2012 gefasst worden.
10
a) Die Nichterhebung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, WM 2009, 671, 672; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12, juris Rn. 10 mwN; BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - VIII ZR 34/14, NJW-RR 2015, 910 Rn. 13; vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 5; jeweils mwN). So liegen die Dinge hier. Die Vernehmung des Zeugen M.
konnte weder aus den von dem Berufungsgericht angestellten Erwägungen noch aus anderen Gründen zurückgewiesen werden.
11
aa) Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag in seinen Urteilsgründen nicht ausdrücklich abgelehnt. Seinen Ausführungen lässt sich jedoch entnehmen , dass es die zum Beweis gestellte - und offenbar als wahr unterstellte - Tatsachenbehauptung für unerheblich gehalten hat. Es hat die Auffassung vertreten , die Behauptung der Beklagten, der Zeuge H. habe sich mit seinem Freund M. schon im Jahr 2012 über etwaige Auszugsabsichten unterhalten, bedeute nicht, dass es schon vor der Rückkehr aus China eine konkrete Planung gegeben hätte und ein fester Entschluss über die Gründung einer Wohngemeinschaft gefasst worden wäre. Hierbei missachtet das Berufungsgericht die Grundsätze der Wahrunterstellung und verletzt damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör.
12
(1) Voraussetzung einer zulässigen Wahrunterstellung ist, dass die Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat (BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 266/14, juris Rn. 8). Eine Auslegung des im erneuten Berufungsverfahren gestellten Beweisantrages ergibt aber, dass die Beklagten den Zeugen M. zum Beweis der Tatsache benannt haben , der Entschluss zur Gründung einer Wohngemeinschaft sei vom Zeugen H. bereits vor dem Freiwerden der zum 1. Mai 2012 weitervermieteten Wohnung im Erdgeschoss fest getroffen worden. Die Beklagten haben in ihrem in zweiter Instanz ergänzten Vorbringen ausgeführt, der Zeuge H. habe bei seiner Vernehmung in erster Instanz angegeben, er habe mit seinem Freund M. bereits 2012 darüber gesprochen, dass sie von zu Hause ausziehen wollten. Aus diesen Angaben und dem Umstand dass zwischen der Weitervermietung der freigewordenen Erdgeschosswohnung und der Eigenbedarfskündigung für die Obergeschosswohnung nur ein Zeitraum von rund fünf Monaten lag, ziehen sie den in das Wissen des Zeugen M. gestellten Rückschluss, dass "der Entschluss von zuhause auszuziehen und zusammenzuziehen, […] schon längere Zeit vor dem Freiwerden der Wohnung im EG stattgefunden und gefasst worden und vom Zeugen H. mit seinem Vater, dem Kläger, besprochen worden sein [müsse]". Hieraus ergibt sich, dass der Zeuge M. nicht nur - wie vom Berufungsgericht angenommen - für ein bloßes Gespräch über etwaige Auszugsabsichten angeboten wurde, sondern zum Beweis der Tatsache , dass zu diesem Zeitpunkt der Entschluss, eine Wohngemeinschaft zu gründen, bereits endgültig gefasst war.
13
(2) Eine Wahrunterstellung, die es erlaubt hätte, auf die Vernehmung des Zeugen M. zu verzichten, hätte also auch die Behauptung umfassen müssen , dass schon vor dem 1. Mai 2012 der Entschluss zur Gründung der Wohngemeinschaft gefallen sei. Das Berufungsgericht hat demgegenüber - wie sich aus dem auf Seite 5 seines Urteils verkürzt wiedergegebenen Vortrag der Beklagten ergibt - den Beweisantrag allein auf ein zwischen dem Zeugen H. und dem Zeugen M. geführtes Gespräch über etwaige Absichten, gemeinsam eine Wohnung zu beziehen, verengt und dann entgegen der Behauptung der Beklagten und ohne Vernehmung des Zeugen M. festgestellt, der endgültige Entschluss sei erst nach der Rückkehr des Zeugen H. aus China getroffen worden.
14
(3) Die von den Beklagten aufgestellte Tatsachenbehauptung kann nicht als wahr unterstellt werden, weil die zwischen den Parteien streitige und bislang nicht hinreichend geklärte Frage, wann der Nutzungswunsch des Sohnes des Klägers endgültig feststand und dem Kläger bekannt gegeben worden war - nach Darstellung des Klägers erst im September 2012, nach der Auffassung der Beklagten schon vor der Weitervermietung der Erdgeschosswohnung - für die Wirksamkeit der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung eine entschei- dende Rolle spielt. Der Zeitpunkt des endgültigen Entstehens des Nutzungswunsches kann sowohl für die - vom Kläger nachzuweisende - Frage der Ernsthaftigkeit der auf die Wohnung im ersten Obergeschoss bezogenen Nutzungsabsicht (bei einem vor dem 1. Mai 2012 bestehenden Nutzungswunsch hätte möglicherweise ein Bezug der freigewordenen Erdgeschosswohnung nahegelegen ) als auch unter dem Gesichtspunkt einer - von den Beklagten zu beweisenden - Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung wegen einer vor dem 1. Mai 2012 beziehbaren gleichwertigen Alternativwohnung von Bedeutung sein.
15
(a) Zwar gehört zu der sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters auch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an ein Wohnbedarf Anlass für eine Eigenbedarfskündigung geben soll (BVerfG, NZM 1999, 659, 660; Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 31). Dabei ist auch zu beachten, dass der Wunsch, eine bestimmte Wohnung zu nutzen, sich nicht ausschließen oder in erster Linie an objektiven Kriterien messen lässt (BVerfGE 79, 292, 305; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, aaO).
16
Dies bedeutet aber nicht, dass in dem Falle, in dem - wie hier - wenige Monate vor dem geltend gemachten Eigenbedarf eine geeignete Alternativwohnung frei geworden ist, nicht der Frage nachzugehen wäre, wann der die Eigenbedarfssituation auslösende Nutzungsentschluss konkret gefasst worden ist. Denn wenn ein bereits endgültig feststehender Nutzungsentschluss nicht in einer vergleichbaren und freigewordenen Wohnung im selben Anwesen realisiert , sondern erst nach der Weitervermietung einer solchen Alternativwohnung in die Tat umgesetzt worden wäre, könnte dies Zweifel an der vom Tatrichter unter Würdigung aller Gesamtumstände zu prüfenden Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches aufkommen lassen. Anders lägen die Dinge, wenn es plausible Gründe für das Hinausschieben der Umsetzung eines feststehenden Nutzungs- entschlusses gäbe oder die Nutzungsabsicht aus nachvollziehbaren Gründen erst zu einem Zeitpunkt endgültig gefasst worden wäre, als eine geeignete Alternativwohnung nicht mehr zur Verfügung stand.
17
(b) Im Falle eines schon vor der Weitervermietung einer freigewordenen geeigneten Alternativwohnung endgültig gefassten Nutzungsentschlusses käme zudem eine Rechtsmissbräuchlichkeit der ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung in Betracht. Zwar ist bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, welche der ihm gehörenden Wohnungen er nutzen will, zu respektieren (Senatsurteile vom 13. Oktober 2010 - VIII ZR 78/10, NJW 2010, 3775 Rn. 14; vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 276/02, NJW 2003, 2604 unter II 2). Ausnahmsweise ist eine (berechtigte ) Eigenbedarfskündigung aber dann rechtsmissbräuchlich, wenn dem Vermieter eine vergleichbare andere Wohnung zur Verfügung steht, in der er seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche befriedigen kann (Senatsurteil vom 4. März 2015 - VIII ZR 166/14, BGHZ 204, 216 Rn. 15; BVerfG, NJW 1994, 309, 310; NJW 1993, 1637, 1638; NJW 1994, 994 f.; NJW 1995, 1480, 1481).
18
bb) Der Beweisantritt hätte auch nicht aus anderen Gründen zurückgewiesen werden dürfen.
19
(1) Die erstmalige Benennung des Zeugen M. im Berufungsverfahren ist zwar - im Gegensatz zu dem unter Beweis gestellten Vorbringen an sich - ein neues Verteidigungsmittel und damit nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig. Denn auch nach der Zurückverweisung eines Rechtsstreits darf das Berufungsgericht neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen (BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382 unter II 4 a), es sei denn, es handelt sich um unstreitiges Vorbringen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, WuM 2016, 98 Rn. 11; jeweils mwN). Dieses hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne weiteres gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen.
20
(a) Neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO ist ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel , wenn es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im erstinstanzlichen Urteil unberücksichtigt geblieben ist (BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, aaO unter II 1 a; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 176/13, juris Rn. 3). Gleiches gilt für Vorbringen, das einen sehr allgemein gehaltenen oder nur angedeuteten Vortrag im ersten Rechtszug erstmals substantiiert (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZR 176/13, aaO). Dagegen ist Vortrag in zweiter Instanz dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 15. Juli 2004 - VI ZR 199/03, aaO; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 15; vom 19. Februar 2016 - V ZR 216/14, NJW 2016, 2315 Rn. 27; Beschluss vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 214/15, WuM 2016, 426 Rn. 18; jeweils mwN).
21
(b) Gemessen daran ist der dem Beweisantrag zugrunde liegende Vortrag der Beklagten ohne die Beschränkungen des § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähig. Die Beklagten haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, schon bei der Weitervermietung der Erdgeschosswohnung zum 1. Mai 2012 habe festgestanden, dass der Sohn des Klägers aus China zurückkehre , so dass er diese Wohnung hätte beziehen können. Diese Behauptung haben sie in zweiter Instanz dahin konkretisiert, aus den erstinstanzlichen Angaben des Zeugen H. sei abzuleiten, dass der Entschluss, eine Wohnungs- gemeinschaft mit Herrn M. zu gründen, schon vor dem Freiwerden der Erdgeschosswohnung gefasst und mit dem Kläger besprochen worden sei. Das ergänzte und vom Kläger bestrittene Vorbringen als solches ist damit - weil nicht neu - ohne weiteres gemäß § 529 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähig.
22
(c) Dagegen stellt die für die beschriebenen Behauptungen erst in der Berufungsinstanz erfolgte Benennung des Zeugen M. ein neues Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO dar. Ein erstmals im zweitinstanzlichen Verfahren angetretener Zeugenbeweis für einen schon in erster Instanz gehaltenen Vortrag bildet stets ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel, und zwar unabhängig davon, ob in erster Instanz schon ein Zeuge mit "NN" bezeichnet (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 531 Rn. 15; BeckOK-ZPO/Wulf, Stand: März 2016, § 531 Rn. 12) oder - wie im Streitfall - noch gar kein Beweisantritt erfolgt ist. Die für die Konkretisierung eines bereits erbrachten Vortrags geltenden Grundsätze finden hier keine Anwendung, weil der Zeugenbeweis gemäß § 373 ZPO erst dann angetreten ist, wenn ein Zeuge benannt ist (Musielak /Voit/Huber, aaO, § 373 Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZR 88/14, NZI 2015, 191 Rn. 6).
23
(2) Der erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Beweisantritt ist jedoch nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO berücksichtigungsfähig.
24
(a) Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt betreffen, der von dem Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Denn diese Bestimmung soll verhindern, dass Prozessparteien gezwungen werden, in der ersten Instanz vorsorglich auch solche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts unerheblich sind (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, aaO Rn. 18; vom 14. Juni 2016 - XI ZR 76/14, juris Rn. 18; jeweils mwN). Allerdings findet die genannte Vorschrift nur unter der ungeschriebenen Voraussetzung Anwendung, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-) ursächlich dafür geworden ist, dass sich das Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, aaO Rn. 19; vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, NJW 2015, 3455 Rn. 25; vom 14. Juni 2016 - XI ZR 76/14, aaO; jeweils mwN). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Partei durch seine Prozessleitung oder seine erkennbare rechtliche Beurteilung des Streitverhältnisses davon abgehalten hat, zu bestimmten Gesichtspunkten (weiter ) vorzutragen (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, aaO, Rn. 20; vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM 2004, 2213 unter II 2 a).
25
(b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Amtsgericht hat die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Sohn des Klägers aufgrund eines schon damals im Wesentlichen abgeschlossenen Entscheidungsprozesses in die zum 1. Mai 2012 weitervermietete Erdgeschosswohnung hätte einziehen können oder ob diese Möglichkeit deswegen ausgeschlossen war, weil der Entschluss des Sohnes des Klägers erst im September 2012 endgültig gefasst und an den Kläger herangetragen worden ist, ausgehend von dem von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkt für unerheblich gehalten. Es hat in seinen Urteilsgründen das Freiwerden der zum 1. Mai 2012 weitervermieteten Vierzimmerwohnung im Erdgeschoss nur unter dem Gesichtspunkt in den Blick genommen, ob ein Bezug dieser baugleichen Wohnung eine sinnvollere Alternative für den Kläger dargestellt habe, und hat sich an einer solchen Prüfung gehindert gesehen, weil aus Art. 14 GG folge, dass dem Vermieter nicht vorgeschrieben werden könne, welche Wohnung er nutzen wolle. Dementsprechend hat es weder im Rahmen der Befragung des Zeugen H. ausreichend aufgeklärt , wie weit dessen Pläne, mit dem Zeugen M. eine Wohngemeinschaft zu gründen, schon vor der Abreise nach China gediehen waren, noch weitere Beweisantritte zu dieser Frage für erforderlich gehalten.
26
Die Rechtsansicht des Amtsgerichts, das der aufgeworfenen Streitfrage keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat, ist damit auch (mit-)ursächlich dafür geworden, dass die Beklagten nicht bereits in erster Instanz ihr Vorbringen zu einem schon frühzeitig gefassten Nutzungsentschluss des Sohnes des Klägers konkretisiert und durch Benennung des Zeugen M. unter Beweis gestellt haben.
27
b) Die in der unterbliebenen Beweiserhebung liegende Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach Vernehmung des Zeugen M. und einer - dann gegebenenfalls gebotenen - ergänzenden Anhörung des Zeugen H. zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches oder der Möglichkeit, den Eigenbedarf in der zum 1. Mai 2012 weitervermieteten Erdgeschosswohnung zu befriedigen, gelangt wäre.
28
3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter gerügten Gehörsverstöße liegen dagegen nicht vor. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht unter Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör deren erstmals nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erfolgtes Bestreiten des - bislang von allen Instanzen ihren Entscheidungen als unstreitig zugrunde gelegten - Mitnutzungswillens des Studienkollegen M. und die von den Beklagten angeführten Indizien für einen vorgeschobenen Ei- genbedarf unberücksichtigt gelassen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

III.

29
Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO), damit dieses durch Vernehmung des Zeugen M. (und gegebenenfalls einer ergänzenden Anhörung des Zeugen H. ) der streitigen Frage nachgeht, ob die Entscheidung , eine Wohnungsgemeinschaft zu gründen, erst im September 2012 gefallen oder bereits vor dem 1. Mai 2012 getroffen worden ist. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch, der auch im Beschlussverfahren nach § 544 Abs. 7 ZPO entsprechend herangezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 12). Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden gemäß § 21 GKG nicht erhoben. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.01.2014 - 4 C 371/13 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2015 - 7 S 35/15 -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

12
3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um die erforderliche Sachaufklärung nachzuholen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Diese Möglichkeit ist zwar in § 544 Abs. 7 ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen. Auf diesen Fall ist § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO aber entsprechend anzuwenden. Die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör würde nämlich ohne die Regelung des § 544 Abs. 7 ZPO regelmäßig nicht nur zur Zulassung der Revision, sondern auch dazu führen, dass die Sache nach eingelegter Revision an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, um das rechtliche Gehör nachträglich zu gewähren. Diesen Vorgang soll das Revisionsgericht im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung durch die Zurückverweisung im Beschlusswege nach § 544 Abs. 7 ZPO abkürzen können. Ersetzt die Zurückverweisung durch Beschluss aber ohne inhaltliche Einbußen die Zurückverweisung durch Revisionsurteil, dann bietet sie auch die gleichen Gestaltungsmöglichkeiten (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2005, XI ZR 340/03, BGHReport 2005, 939, 940).

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 08.11.2013 (3 O 111/12)

a b g e ä n d e r t.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs A... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Typ ... 30.331,57 EUR zu bezahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 29.582,21 EUR seit 24.06.2007 und aus weiteren 749,36 EUR seit 26.01.2011.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus dem am 22.07.2005 überlassenen Kaufpreis bis zum 26.01.2011 gezogen hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 665,81 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2011 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich der Anträge Ziff. 1. - 3. und 5. - 6.

z u r ü c k g e w i e s e n.

III. Im Hinblick auf die noch offenen Stufen der Stufenklage nach Auskunftserteilung bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der anderen Partei jeweils durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs nach Rücktritt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein zum Rücktritt berechtigender Mangel am A... vorliege. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Der Kläger macht mit der Berufung eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Landgerichts geltend. Es habe die Feststellungen des Sachverständigen W... im selbstständigen Beweisverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Er sei mit dem A... zwischenzeitlich ca. 87.000 km gefahren und habe das Fahrzeug stillgelegt.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Ravensburg, Urteil vom 08.11.2013, Geschäftsnummer 3 O 111/12, wird die Beklagte verurteilt:
1. Die Beklagte hat dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs A... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Typ ... 33.304,69 EUR zu bezahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2007.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte hat Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus dem am 22.07.2005 überlassenen Kaufpreis i. H. v. 39.418,50 EUR bis zur Rechtshängigkeit gezogen hat.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verwendungen i. H. v. 1.765,62 EUR, nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
10 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 721,50 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
11 
Die Beklagte beantragt:
12 
Zurückweisung der Berufung.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 (Bl. 346 d.A.) Bezug genommen.
II.
14 
Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
1.
15 
Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts mit Schreiben vom 18.04.2007 (Anlage K 6) wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag bezüglich des streitgegenständlichen A... erklärt, weil aufgrund der zu schwachen Batterieleistung ein Sachmangel und damit ein Grund für den Rücktritt gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 ff. BGB vorlag.
a)
16 
Der Kläger ist Verbraucher i. S. v. § 13 BGB, weil er das streitgegenständliche Fahrzeug privat und zur privaten Nutzung erworben hat. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Aussage der Zeugin S... am 07.10.2013. Ausweislich des Protokolls (Bl. 235 d. A.) hat die Zeugin S... als Lebensgefährtin des Klägers bekundet, dass dieser bei der Firma ... in ... als angestellter Programmierer arbeite. Dies habe er bereits im Jahr 2005 getan. Der streitgegenständliche A... sei sein Privatauto. Der Kaufvertrag lässt keine gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger erkennen, was sich im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Fahrzeugs aufdrängen würde.
17 
Vor diesem Hintergrund reicht allein das Bestreiten der Verbrauchereigenschaft des Klägers durch die Beklagte nicht aus. Vielmehr müsste die Beklagte vortragen, warum trotzdem ein gewerblicher Zweck durch den Kläger mit dem Kauf und der Nutzung des Fahrzeugs verfolgt wird. Ein solcher konkreter Vortrag fehlt.
b)
18 
Die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen S... und E... sowie durch die Einholung der Gutachten des Sachverständigen W... und des Sachverständigen R... führt beim Senat zu der Überzeugung, dass sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 22.07.2005 als auch im Zeitpunkt des Rücktritts am 18.04.2007 ein wesentlicher Mangel an der Elektronik des streitgegenständlichen A... in Form einer mangelhaften Batterieleistung vorlag. Dabei resultierte diese mangelhafte Batterieleistung - auch - auf einer unzureichenden Ladung der Batterie durch die Lichtmaschine.
aa)
19 
Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen S... und E... festgestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bereits Ende Dezember 2005 im Rahmen des Urlaubs des Klägers in ... aufgrund der mangelhaften Batterieleistung Fehler in der Elektronik aufwies. Auf die Ausführungen des Landgerichts unter 2. erster Absatz der Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass dem Landgericht hierbei Fehler bei der Beweiserhebung oder -würdigung unterlaufen sind.
20 
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGHZ 158, 269, Juris Rn 8f).
21 
Die Beklagte führt in der Berufungserwiderung lediglich aus, die Zeugenaussagen seien widersprüchlich und daher sei ihnen nicht zu folgen. Näheres wird jedoch nicht dargelegt. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, wo die Zeugenaussagen widersprüchlich sein sollen. Aus der Durchsicht des Protokolls vom 07.10.2013 und dem Vergleich mit den Urteilsgründen ergeben sich solche Widersprüche nicht.
bb)
22 
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen W... ist davon auszugehen, dass jedenfalls bis zum 18.04.2007 der Grund für die mangelhafte Batterieleistung - auch - die unzureichende Aufladung der Batterie durch die Lichtmaschine war, wie sie vom Sachverständigen W... im Gutachten vom 10.08.2009 sowie den Ergänzungen vom 10.02.2010 und 25.05.2010 im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Ravensburg 10 H 1/08 festgestellt worden ist.
(1)
23 
Zwar hat der Sachverständige R... durchaus überzeugend festgestellt, dass alleinige Ursache für die mangelhafte Batterieleistung ein zu großer Energieabfluss im Ruhezustand sei, weil der im März 2006 eingebaute Marderschreck schadhaft gewesen sei. Aufgrund eines internen Kurzschlusses habe dieses Marderschreckgerät selbst im ausgeschalteten Zustand laufend Energie aus der Autobatterie abgezogen.
(2)
24 
Jedoch kann der fehlerhafte Marderschreck zumindest nicht alleinige Ursache für die bereits Ende 2005 aufgetretene mangelhafte Batterieleistung gewesen sein, weil zu diesem Zeitpunkt der Marderschreck noch gar nicht eingebaut war.
(3)
25 
Der Sachverständige W... hat im Gutachten vom 10.08.2009 und den beiden Ergänzungen vom 10.02.2010 und vom 25.05.2010 überzeugend dargelegt, dass die Ursache für die schwache Batterieleistung und damit für die Ausfälle einzelner elektronischer Bauteile am streitgegenständlichen A... auf eine zu schwache Batterieladung durch die Lichtmaschine zurückzuführen sei. Während nach den Messungen des Sachverständigen W... die Lichtmaschine eine Ladespannung von ca. 14,2 V und einen Ladestrom von 91,9 - 117,3 A zur Verfügung gestellt hat, betrug die Ladespannung direkt vor der Batterie 13,53 V bzw. 13,64 V und der Ladestrom 4,1 A bzw. 4,2 A. Mit diesen Ladeströmen und Ladespannungen könne eine Batterie nicht aufgeladen werden (erster Nachtrag vom 10.02.2010, S. 3). Ansonsten hat der Sachverständige W... keine Gründe für die schwache Leistung der Batterie finden können.
26 
Zwar hat der Sachverständige R... im Gutachten vom 16.07.2012 als alleinige Ursache für die schwache Batterieleistung den laufenden Stromabfluss aus der Batterie aufgrund des fehlerhaften Marderschrecks festgestellt. Dies schließt aber die Feststellungen des Sachverständigen W... nicht aus. Vielmehr lagen im Zeitpunkt der Messung des Sachverständigen W... wohl beide technischen Fehler parallel vor. Dadurch wurde die Batterieleistung in doppelter Hinsicht geschwächt. Dabei mag sein, dass der Sachverständige W... nur den technischen Fehler hinsichtlich der Ladung der Batterie festgestellt hat. Denn der Sachverständige W... setzt mit seiner Feststellung bei der Ladung der Batterie an, während der Sachverständige R... den Fehler bei der Stromentnahme aus der Batterie festmacht.
27 
Die Einlassung des Sachverständigen R..., der Sachverständige W... könnte eine Prüfung der Aufladung der Batterie mit einer ungeeigneten Strommesszange mit 1.800 A Messbereich vorgenommen haben, ändert an den Feststellungen des Sachverständigen W... und ihrer Überzeugungskraft nichts. Der Sachverständige R... äußert sich dabei spekulativ. Er versucht letztlich einen Grund zu finden, warum sein Gutachten und seine Messungen richtiger sind, als die des Sachverständigen W..., nachdem er selbst keinen so starken Spannungsabfall wie der Sachverständige W... zwischen der Lichtmaschine und der Batterie festgestellt hat. Vielmehr seien die Ladeströme der Lichtmaschine zur Batterie ordnungsgemäß gewesen (Gutachten R... vom 16.07.2012, S. 29). Ob es sich bei den Werten des Sachverständigen W... um einen Messfehler aufgrund eines Messgerätes mit einem zu großen Messbereich handelt und daher die Messung unbrauchbar ist, konnte der Sachverständige R... nicht näher überprüfen. Insbesondere konnte er keine Messung mit einer Stromzange (1.800 A) vornehmen. Aufgrund des Fehlens weiterer konkreter Anhaltspunkte für eine Falschmessung ist daher davon auszugehen, dass die Strommesszange (1800 A) des Sachverständigen W... auch in diesem für das Messgerät kleinen Messbereich ordnungsgemäß gemessen hat, nachdem sich aus den Bildern Anlage 5.1 und 5.2 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen W... vom 10.02.2010 Kommawerte ergeben. Das spricht dafür, dass das Messgerät ordnungsgemäß gearbeitet hat. Ferner ergibt sich aus der Anlage 5.5 zum Ergänzungsgutachten vom 10.02.2010, dass der Sachverständige W... auch eine Stromzange im Messbereich von 100 A zur Verfügung hatte. Nachdem er diese für die Messung des Ladestroms für die Batterie nicht eingesetzt hat, ging er von einer ausreichenden Messgenauigkeit der Stromzange mit 1.800 A aus.
28 
Die Vermutung des Mitarbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014, wonach der Marderschreck aufgrund seiner Montage direkt an den Polen der Batterie den Ladestrom vor dem Einspeisen in die Batterie „abgezweigt“ habe, wird durch die Feststellungen des Sachverständigen R... widerlegt. Dieser hat trotz eingebautem Marderschreck festgestellt, dass der Ladestrom an der Batterie mit ca. 35 A ausreichend war. Erst dann hat er den Marderschreck abgehängt und ausgebaut (S. 15 und 17 des Gutachtens vom 16.07.2012, Bl. 117 d.A.). Soweit der Mitarbeiter der Beklagten darauf hingewiesen hat, dass die Messpunkte für die Messung des Ladestroms bei beiden Gutachtern nicht bekannt seien, ist festzustellen, dass der Sachverständige W... den Ladestrom nicht „hinter“ dem Marderschreck gemessen haben kann, weil dessen Stromzufuhr unmittelbar am Pol der Batterie befestigt war. Dies ergibt sich aus den beiden Bildern auf S. 18 des Gutachtens R... (Bl. 120 d.A.). Ferner ist es extrem unwahrscheinlich, dass der Marderschreck im Ruhezustand fast 90 % des bei der Batterie ankommenden Ladestroms „konsumiert“ und dann nur noch ca. 4 A in die Batterie eingespeist werden. Diese Spekulation des Mitarbeiters der Beklagten erschüttert daher die Feststellungen des Sachverständigen W... nicht.
29 
Entscheidend ist vielmehr, dass im Gegensatz zum Sachverständigen R... die Messungen und Feststellungen des Sachverständigen W... die schwache Batterieleistung vor dem Einbau des Marderschrecks erklären, während der Sachverständige R... und auch der Mitarbeiter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 dafür letztlich keine Erklärung anbieten können. Obwohl in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 festgestellt wurde, dass der Batteriemanager keinen Einfluss auf den Ladestrom hat und insoweit ein Update der Software des Batteriemanagers keine Auswirkungen auf die Stärke des Ladestroms hat, wäre das von der Beklagten behauptete Update im März 2006, welches noch heute im Fahrzeug vorhanden sei, nicht für die Veränderung des Ladestroms an der Batterie, wie vom Sachverständigen R... gegenüber der Messung des Sachverständigen W... festgestellt, ursächlich, weil in diesem Fall der Sachverständige W... die Messung auf der Grundlage des aktuellen Updates vorgenommen und trotzdem einen zu schwachen Ladestrom festgestellt hätte.
30 
Eine nochmalige Anhörung beider Sachverständiger bedarf es entgegen der von der Beklagten in den Schriftsätzen vom 03.07.2014 und 04.07.2014 geäußerten Auffassung nicht. Beide Gutachten sind in sich schlüssig und schließen sich nicht gegenseitig aus. Das gilt auch im Hinblick auf die dort aufgestellt Behauptung, der Sachverständige W... habe den Ladestrom an der falschen Stelle gemessen. Die Beklagte hatte die Gelegenheit, bei der Messung durch den Sachverständigen W... dabei zu sein und ihm im selbstständigen Beweisverfahren entsprechende Fragen zu stellen. Dies hat sie nicht getan, sodass von ihrem damaligen Einverständnis mit der Vorgehensweise des Sachverständigen W... auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund wird nicht ausreichend deutlich, warum der Sachverständige W... bei der Durchführung der Messung methodische Fehler gemacht haben soll. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
(4)
31 
Da mit dem vom Sachverständigen W... festgestellten Ladestrom die Batterie nicht ordnungsgemäß zu laden war, liegt ein Sachmangel vor.
32 
Der Umstand, dass der Sachverständige W... letztlich die Ursache für diesen Abfall des Ladestroms zwischen Lichtmaschine und Batterie nicht feststellen konnte, steht dem nicht entgegen. Der Sachverständige W... hat im zweiten Ergänzungsgutachten 25.05.2010 auf S. 2 ausgeführt, dass er auch die Kabel und Anschlüsse überprüft habe. Dabei habe er darauf geachtet, ob die Übergänge der Kabel oxidiert gewesen seien oder sonstige Unterbrechungen vorgelegen hätten. Diesbezüglich habe er keine Besonderheiten feststellen können. Ob das Ladeproblem der Batterie dabei - oder auch später - unbeabsichtigt behoben wurde, ist Spekulation. Jedenfalls bei der Begutachtung durch den Sachverständigen W... und damit nach der Erklärung des Rücktritts lag dieser Mangel noch vor.
33 
Noch spekulativer sind die Ausführungen des Landgerichts, wonach sehr viel dafür spreche, dass der im März 2006 festgestellte Marderverbiss die Ursache der Probleme im Dezember 2005 gewesen sei. Beide Sachverständige haben sich zu dieser Möglichkeit nicht geäußert. Es ist nicht einmal sicher, wann und wo der angebliche Marderbiss stattgefunden haben soll.
cc)
34 
Gemäß § 476 BGB wird vermutet, dass der Fehler der Stromzufuhr von der Lichtmaschine zur Batterie bereits bei Gefahrübergang am 22.07.2005 vorhanden war, weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelte (vgl. oben 1. a) und sich der Fehler innerhalb der 6-Monatsfrist seit Gefahrübergang Ende Dezember 2005 gemäß der Aussagen der Zeugen S... und E... (vgl. oben 1. b) aa) gezeigt hat. Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Mangels kommt es nicht an (Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 476 Rn. 6).
35 
Die insoweit beweispflichtige (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 476 Rn. 8a) Beklagte hat den Nachweis nicht geführt, dass eine später eintretende Ursache, wie insbesondere ein Marderbiss ins Stromkabel, zu der vom Sachverständigen W... festgestellten unzureichenden Aufladung der Batterie des A... geführt hat (vgl. vorstehend 1. b) bb). Sie hat daher die Vermutung des § 476 BGB nicht erschüttert.
36 
Soweit die Beklage in der Klagerwiderung vom 14.03.2011 auf S. 2 zum Beweis der Behauptung, das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen, das Zeugnis des Zeugen L... anbietet, reicht ihr Vortrag nicht aus, um diesen Beweis mit diesem Beweismittel führen zu können. Sie trägt nicht vor, dass unmittelbar vor Übergabe der Ladestrom für die Batterie gemessen wurde und ausreichend war. Tatsächlich wäre das auch sehr ungewöhnlich. Daher kann der Zeuge L... nur bekunden, dass sich an dem Fahrzeug bei Übergabe keine schwache Batterieleistung gezeigt habe. Das kann als zutreffend unterstellt werden, weil sonst der Kläger sofort die schwache Batterieleistung moniert hätte. Dagegen ist es ohne weiteres möglich, dass sich die unzureichende Ladung der Batterie erst im Winter gezeigt hat, als die Batterie durch stromintensive Verbraucher wie die Sitzheizung wesentlich stärker belastet wurde als bei oder unmittelbar nach der Übergabe.
37 
Eine Abweichung von der Vermutung des § 476 BGB zu Gunsten der Beklagten, indem es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt wird, sich hieraus zu berufen, ist nicht veranlasst. Die Mangelsymptomatik hat sich bereits vor dem Einbau des Marderschrecks gezeigt. Der Sachverständige W... hat nach dem Einbau des Marderschrecks mit der unzureichenden Ladung der Batterie eine Ursache für die Mangelsymptomatik festgestellt, die nichts mit dem Einbau des Marderschrecks zu tun hat. Vor diesem Hintergrund kann von einer Beweisvereitelung durch den Kläger, wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 03.07.2014 in den Raum gestellt, nicht die Rede sein.
2.
38 
Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt gemäß § 348 BGB Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen und der unfallbedingten Wertminderung gemäß § 346 Abs. 1 BGB zuzüglich der notwendigen Verwendungen gemäß § 347 Abs. 2 BGB, was30.331,57 EUR ergibt.
a)
39 
Der Kläger muss sich einen Nutzungsersatz auf Basis der bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat gefahrenen Kilometer von 16.323,81 EUR gemäß § 346 Abs. 1 i. V. m. § 347 Abs. 1 BGB anrechnen lassen.
40 
Der Wertersatz kann für Nutzungen beweglicher Sachen im Wege der zeitanteiligen linearen Wertminderung ermittelt werden. Bei Kraftfahrzeugen ist bei der Berechnung auf gefahrene Kilometer abzustellen. Für Personenkraftwagen kann die Nutzungsentschädigung gemäß § 287 ZPO nach deren Gesamtlaufleistung für je 1.000 km auf 0,3 % bis 1,0 % des Anschaffungspreises geschätzt werden (Grüneberg in Palandt, BGB, 73 Aufl. 2014, § 346 Rn. 10).
41 
Der übliche Ansatz von einem Nutzungsausgleich bei Kraftfahrzeugen von 0,67 % pro 1.000 gefahrene Kilometer vom Einkaufspreis ist bei dem qualitativ hochwertigen und neuen A... nicht angemessen. Dies würde auf eine prognostizierte Laufleistung von 150.000 km hinauslaufen. Ein neuer A... hat mindestens eine prognostizierte Laufleistung von 250.000 km, was der folgenden Berechnung zu Grunde gelegt wird. Daraus folgt, dass sich der Kläger pro 1.000 km gefahrene Kilometer 187,63 EUR Nutzungsersatz anrechnen lassen muss (Kaufpreis von 46.908,02 EUR : 250). Bei 87.000 km sind das 16.323,81 EUR.
b)
42 
Der Kläger muss sich ferner den merkantilen Minderwert von 1.000,00 EUR aus zwei Verkehrsunfällen, in die das streitgegenständliche Fahrzeug verwickelt war, anrechnen lassen.
aa)
43 
Der Kläger hat sich ausweislich des Protokolls vom 22.03.2011 (Bl. 49 f. d. A.) dahin eingelassen, im November 2008 sei ein anderer Mitarbeiter beim Ausparken gegen den A... gefahren. Es habe einen Streifvorgang im Bereich des Kotflügels vorne links und der Stoßstange gegeben. Er habe das Fahrzeug beim ...-Service G... „Autohaus W...“ richten lassen. Die Rechnung habe ca. 1.600,00 EUR betragen. Eine Wertminderung sei ihm nicht angerechnet worden. Eine unterschiedliche Lackierung habe er nicht feststellen können. Da es sich um einen relativ unproblematischen Parkrempler gehandelt hat, ist eine Wertminderung von 200,00 EUR anzusetzen.
bb)
44 
Wie sich aus den Bildern auf S. 6 des Gutachtens vom 16.07.2012 (Bl. 108 d. A.) ergibt, war durch den zweiten Unfall die linke vordere Seite einschließlich der Motorhaube und dem linken Scheinwerfer beschädigt worden. Die Beschädigung war so schwerwiegend, dass der Sachverständige R... das Fahrzeug als nicht mehr verkehrssicher angesehen hat. Das Fahrzeug wurde nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung für ca. 4.200,00 EUR repariert. Auch wenn es sich bei dem A... heute um ein verhältnismäßig altes Auto handelt, ist ein merkantiler Minderwert von 800,00 EUR zu berücksichtigen, weil der Wagen als Unfallfahrzeug von vornherein weniger wert ist.
c)
45 
Der Kläger hat Anspruch auf 749,36 EUR für notwendige Verwendungen gemäß § 347 Abs. 2 BGB. Diese sind ihm wegen § 348 BGB Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs zuzusprechen (vgl. Gaier, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 347 Rn. 17).
46 
Unter Verwendungen sind jedenfalls solche Vermögensaufwendungen zu verstehen, die der Sache zu Gute kommen, indem sie unmittelbar ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. Verwendungen sind notwendig, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht nur Sonderzwecken des Herausgabeschuldners dienen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhandenen Zustands der Sache und deren Bewirtschaftung dem Rückgewährgläubiger Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass Ersatz für solche Verwendungen nicht geschuldet wird, ohne deren Vornahme der Rückgewährschuldner nach § 346 Abs. 2 Wertersatz zu leisten hätte. Keine notwendigen Verwendungen sind die reinen Betriebskosten, weil sie nicht der Erhaltung der Sache dienen (vgl. Gaier, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 347 Rn. 18-19).
aa)
47 
Keine erstattungspflichtige Verwendung stellt der Einbau der Marderschutzanlage am 08.03.2006 dar, weil diese nicht für den Erhaltung, die Wiederherstellung oder Verbesserung des Fahrzeugs notwendig war. Ähnlich wie die Sachversicherungsprämie kommt sie dem Fahrzeug selbst nicht zu gute, sondern schützt den Kläger und sein Vermögen vor zusätzlichen Kosten aufgrund der Beschädigung durch Marder.
bb)
48 
Die Kosten für Zulassungsgebühren und Nummernschild sowie die Abholung des Fahrzeugs hängen mit dem Betrieb des Fahrzeugs durch den Kläger zusammen und sind nicht wertmäßig beim Fahrzeug geblieben. Entsprechendes gilt für die am 08.05.2008 angeschafften neuen Reifen.
cc)
49 
Dagegen sind die Kundendienstkosten vom 30.06.2009 in Höhe der geltend gemachten 169,51 EUR anzusetzen, weil die turnusmäßige Inspektion der Erhaltung des Fahrzeugs dient. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten Kosten beim Austausch der Batterie von 72,44 EUR und die Kosten für die Beseitigung des „Rupfens der Kupplung“ im Januar 2008 von 507,41 EUR.
50 
Die Kosten für die Beseitigung der Klappergeräuschen am Fahrzeug können nicht berücksichtig werden, weil diese im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten in Auftrag gegebenen Unfallreparatur angefallen sind.
d)
51 
Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
52 
Kaufpreis:
        
46.908,02 EUR
abzüglich Nutzungsersatz
        
16.323,81 EUR
abzüglich merkantiler Minderwert
        
 1.000,00 EUR
Zwischensumme:
        
29.582,21 EUR
zzgl. notwendige Verwendungen
        
 749,36 EUR
Summe:
        
30.331,57 EUR
4.
53 
Dem Grundsatz nach hat der Kläger Anspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB auf eine Verzinsung des Kaufpreises durch die Beklagte, soweit diese entsprechende Erlöse, sei es durch Guthabenzinsen oder durch Tilgung von Kredit, erlangt haben sollte (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 346 Rn. 10). Dabei dürften aber auch die Anschaffungskosten der Beklagten zu berücksichtigen sein, da sie das Auto auch an einen anderen Käufer verkauft hätte, falls es der Kläger nicht erworben hätte. Insoweit ist der Auskunftsanspruch begründet.
5.
54 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Auf dieser Basis besteht ein Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 665,81 EUR brutto auf der Grundlage eines Streitwerts bis 35.000,00 EUR.
III.
55 
Im Hinblick auf die noch offenen Stufen der Stufenklage nach Auskunftserteilung bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Eine diesbezüglich Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Ravensburg kommt nicht in Betracht, weil vom Kläger kein entsprechender Antrag gestellt wurde, § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog (vgl. BGH MDR 2009, 131). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage der durchgeführten Beweiserhebung. Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben.