Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2007 - VIII ZR 66/04

bei uns veröffentlicht am10.07.2007
vorgehend
Landgericht Lüneburg, 3 O 84/03, 04.06.2003
Oberlandesgericht Celle, 20 U 46/03, 26.02.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 66/04
vom
10. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:
Das Senatsurteil vom 26. Januar 2005 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass es unter II 1 b bb in der 7. Zeile statt "Senatsurteil vom 17. April 2004" heißen muss "Senatsurteil vom 17. März 2004".
Ball Wiechers Wolst Hermanns Milger
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 04.06.2003 - 3 O 84/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.02.2004 - 20 U 46/03 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2007 - VIII ZR 66/04

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2007 - VIII ZR 66/04

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2007 - VIII ZR 66/04 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.