Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2004 - X ARZ 384/03

bei uns veröffentlicht am06.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 384/03
vom
6. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Gründe:


I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch zu nehmen. Er trägt vor: Die Antragsgegnerin zu 1 sei ein Wirtschaftsberatungsund … mit Sitz in H. . Sie vermittele unter anderem Kapitalanlagen und bediene sich dazu selbständiger Handelsvertreter. Der Antragsgegner zu 2, der seinen Wohnsitz in O. habe, sei ein solcher selbständiger Handelsvertreter. An diesen sei er aufgrund länger bestehender Bekanntschaft herangetreten und habe mit ihm ein Beratungsgespräch vereinbart. Dieses Gespräch habe in seiner, des Antragstellers, Wohnung in D. stattgefunden. Der Antragsgegner zu 2 habe ihm bei dem Gespräch eine Beteiligung an der "S. -… Drei-
länderbeteiligung - … … " (nachfolgend: Dreiländerfonds) angeboten. Auf dieses Angebot sei er, der Antragsteller, eingegangen und habe sich mit 95.000,-- DM zuzüglich Agio an dem Dreiländerfonds beteiligt. Er habe zu diesem Zweck der A. Auftrag erteilt den und diese bevollmächtigt, dem Dreiländerfonds beizutreten. Die erworbenen Anteile hätten in der Folgezeit den Großteil ihres Wertes verloren.
Der Antragsteller hat Klage beim Landgericht Hannover eingereicht und vorab beantragt, die Sache dem Oberlandesgericht Celle mit dem Antrag vorzulegen , das Landgericht Hannover als für die Klage gegen beide Antragsgegner zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Celle möchte die beantragte Gerichtsstandsbestimmung treffen, sieht sich an einer solchen Entscheidung aber durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juni 2002 (NJW 2002, 2888) gehindert.
II. Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig.
Nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für den Rechtsstreit nicht begründet. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bestehe für die nach dem Klagevorbringen verletzten Beratungspflichten jedenfalls für die Antragsgegnerin zu 1 nicht an dem Ort, an dem die Beratung stattgefunden habe, sondern am Geschäftssitz der Antragsgegnerin zu 1.
Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Gerichtsstandsbestimmung für eine gleichfalls gegen die Antragsgegnerin zu 1 und ei-
nen inM. ansässigen Handelsvertreter zu richtende Klage mit der Begründung abgelehnt, nach dem Klagevorbringen sei schadensursächlich die mangelhafte Aufklärung und Beratung durch den Handelsvertreter bei Gesprächen in dessen Büroräumen in München, die unmittelbar zum Vertragsabschluß geführt hätten. Nach dieser Auffassung ist nicht der Geschäftssitz des Anlagevermittlers maßgebend. Das vorlegende Oberlandesgericht Celle würde daher bei der von ihm beabsichtigten Gerichtsstandsbestimmung in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen, wenn es die von ihm beabsichtigte Gerichtsstandsbestimmung träfe.
III. Über die Vorlagefrage ist jedoch nicht zu entscheiden. Für eine Gerichtstandsbestimmung ist kein Raum, da ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Landgericht Duisburg begründet ist. Damit ist der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unbegründet.
Der Senat hat in seinem in der Vorlageentscheidung erwähnten Beschluß vom 7. Januar 2003 (X ARZ 362/02, BGH-Rep 2003, 566 f.) die Frage offengelassen, ob an dem Wohnsitz des Antragstellers, an dem nach seinem Vorbringen zugleich das Beratungsgespräch geführt worden war, für beide Antragsgegner der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO begründet war, weil in dem dort entschiedenen Fall jedenfalls der Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 ZPO bestand.
Selbst wenn dies vorliegend deshalb nicht der Fall sein sollte, weil nach dem Vortrag des Antragstellers die Initiative zu dem im Oktober 1999 geführten
Beratungsgespräch von ihm selbst ausgegangen ist, so ergibt sich hier aus dem Vortrag des Antragstellers jedoch, daß der gemeinsame besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts besteht. Der Antragsteller leitet seine Ansprüche gegen die Antragsgegner aus dem Beratungsgespräch ab, das der Antragsgegner zu 2 am Wohnsitz des Antragstellers mit ihm geführt hat; die Haftung der Antragsgegnerin zu 1 soll sich daraus ergeben, daß die die Antragsgegner treffenden Beratungspflichten bei diesem Gespräch nicht erfüllt worden seien und die Antragsgegnerin zu 1 jedenfalls nach § 278 BGB für die Pflichtwidrigkeiten des Antragsgegners zu 2 einzustehen habe. Aus seinem Vortrag ergibt sich hingegen nicht, daß er die Antragsgegnerin zu 1 wegen der Verletzung weiterer Pflichten in Anspruch nehmen will, die diese an anderer Stelle als an dem Wohnort des Antragstellers zu erfüllen gehabt hätte. Unbeschadet der Frage, ob eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1 in Betracht kommt, die in den im Vorlagebeschluß angeführten Musterprozessen 11 U 291/01 und 11 U 341/01 des Oberlandesgerichts Celle (= Bundesgerichtshof III ZR 306/02 und III ZR 305/02) bisher nicht entschieden worden ist, weil sich die Parteien dort in einem Fall verglichen haben und im anderen Fall das Ruhen des Verfahrens wegen schwebender Vergleichsverhandlungen angeordnet worden ist, stützt der Antragsteller seine Schadensersatzforderung ausschließlich darauf, daß der Antragsgegner zu 2 ihn anläßlich des Beratungsgesprächs fehlerhaft und unvollständig aufgeklärt habe (Klageschrift S. 6 unter II.). Daß außerdem die Antragsgegnerin zu 1 weitere eigene Beratungsleistungen habe erbringen müssen, hat er hingegen nicht dargelegt. Auch soweit er geltend macht, die Antragsgegner zu 1 und 2 hätten das Anlagekonzept nicht auf seine wirtschaftliche Plausibilität geprüft, leitet er die schuldhafte Vertragsverletzung aus dem Verhalten des Antragsgegners zu 2 her, der dies bei dem Beratungsgespräch
nicht offengelegt habe, was sich die Antragsgegnerin zu 1 über § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Soweit er sich auf das von der Antragsgegnerin zu 1 stammende Prospektmaterial beruft, macht er gleichfalls geltend, daß die Überlassung dieses Materials nicht ausgereicht habe, sondern der Antragsgegner zu 2 verpflichtet gewesen sei, ihm den Emissionsprospekt inhaltlich eingehend und erschöpfend zu erläutern, was er jedoch nicht getan habe. Waren mithin nach dem Vortrag des Antragstellers die Vertragspflichten, aus deren Verletzung er Schadensersatzansprüche herleiten will, bei dem Beratungsgespräch zu erfüllen, das vereinbarungsgemäß an seinem Wohnort stattgefunden hat, so besteht dort für beide Antragsgegner der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind hiernach nicht gegeben.
Melullis Scharen Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2004 - X ARZ 384/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2004 - X ARZ 384/03

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit


(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte


(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2004 - X ARZ 384/03 zitiert 4 §§.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2004 - X ARZ 384/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Kläger nimmt mit der beim Landgericht Kaiserslautern anhängigen Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatun

Referenzen

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 362/02
vom
7. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Eine Klage, mit der ein Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter
Verletzung vertraglicher Pflichten aus einem Haustürgeschäft, wegen
Verschuldens bei Vertragsschluß oder wegen einer mit dem Haustürgeschäft
begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, ist eine Klage aus einem
Haustürgeschäft, für die das Wohnsitzgericht des Verbrauchers zuständig ist.
Das gilt auch insoweit, als Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß
oder unerlaubter Handlung nicht nur gegenüber der anderen Vertragspartei,
sondern auch gegenüber ihrem Vertreter verfolgt werden.
BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003 - X ARZ 362/02 - OLG Celle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 2.928,49 esetzt.

Gründe:


I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Vorbringen handelt es sich bei der Antragsgegnerin zu 1 um ein in ganz Deutschland tätiges Wirtschaftsberatungs- und Finanzbetreuungsunternehmen mit Sitz in H. . Sie vermittele unter anderem Kapitalanlagen und bediene sich dazu selbständiger Handelsvertreter. Ein solcher selbständiger Handelsvertreter, der seinen Geschäftssitz in L. habe, sei auch der Antragsgegner zu 2. Im Oktober 1995 habe dieser telefonisch Kontakt zu ihm, dem Antragsteller, aufgenommen und ihm eine Beteiligung an der D. KG (nachfolgend als D. - Fonds bezeichnet) angeboten. Nach einem Beratungsgespräch, das in seiner
Wohnung in L. stattgefunden habe, habe er sich mit 25.000,- DM zuzüglich 1.250,- DM Agio an dem Fonds beteiligt. Dies sei in der Weise geschehen, daß er die A. gesellschaft mbH (im folgenden A. GmbH) beauftragt und bevollmächtigt habe, dem D. -Fond beizutreten. In der Folgezeit hätten die erworbenen Anteile einen Großteil ihres Werts verloren.
Der Antragsteller begründet seinen Schadensersatzanspruch mit Schlechterfüllung des Beratungsvertrages durch die Antragsgegner und behauptet , bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die bekannten Risiken hätte er die Fondsanteile nicht erworben. Daneben stützt der Antragsteller den Klageanspruch auf § 826 BGB und behauptet dazu, beide Antragsgegner hätten den Fonds im eigenen Gewinn- und Provisionsinteresse planmäßig und unter sittenwidriger Inkaufnahme einer Schädigung der Anleger vertrieben.
Der Antragsteller hat Klage beim Landgericht Hannover eingereicht und gleichzeitig vorab beantragt, die Sache dem Oberlandesgericht Celle mit dem Antrag vorzulegen, das Landgericht Hannover als für die Klage gegen beide Antragsgegner zuständiges Gericht zu bestimmen. Das Oberlandesgericht Celle möchte die beantragte Gerichtsstandbestimmung treffen, sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung aber durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. Juni 2002 (NJW 2002, 2888) gehindert.
II. Die Vorlage ist zulässig (§ 36 Abs. 3 ZPO).
Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Auffassung, für den Rechtsstreit sei ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet. Namentlich sei der Gerichtstand des Erfüllungsortes für die nach dem Klage-
vorbringen verletzten Beratungspflichten jedenfalls für die selbst dort nicht tätig gewordene Antragsgegnerin zu 1 nicht am Beratungsort, sondern an deren Geschäftssitz belegen.
Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht die Gerichtsstandsbestimmung für eine gleichfalls gegen die Antragsgegnerin zu 1 und einen in München ansässigen Handelsvertreter zu richtende Klage mit der Begründung abgelehnt, nach dem Klagevorbringen sei schadensursächlich die mangelhafte Aufklärung und Beratung durch den Handelsvertreter bei den Gesprächen in seinen Büroräumen in München, die unmittelbar zum Vertragsabschluß geführt hätten; "die Aufklärungs- und Beratungspflichten der (dortigen) Antragsgegner wären also in München zu erfüllen gewesen" (NJW 2002, 2888). Dem ist nicht eindeutig zu entnehmen, wo und nach welchen Kriterien das Bayerische Oberste Landesgericht den Erfüllungsort für Beratungspflichten eines Anlagevermittlers lokalisieren will. Jedenfalls ist aber nach Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts offenbar nicht der Geschäftssitz des Anlagevermittlers maßgebend. Das rechtfertigt die Annahme, daß das vorlegende Oberlandesgericht Celle bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts abweichen will.
III. Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unbegründet. Für die begehrte Gerichtsstandsbestimmung ist kein Raum, da für den beabsichtigten Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Landgericht Oldenburg begründet ist.
Die in dem Vorlagebeschluß erörterte Frage, ob an dem für den Wohnsitz des Antragstellers, an dem nach seinem Vorbringen zugleich das Beratungsgespräch geführt worden ist, zuständigen Landgericht für beide Antragsgegner der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO begründet ist, bedarf hierbei keiner Entscheidung. Denn es besteht sowohl hinsichtlich des auf Schlechterfüllung der Beratungsverpflichtung gestützten Anspruchs als auch wegen des daneben geltend gemachten deliktischen Anspruchs der ausschließliche Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29c Abs. 1 ZPO. Zuständig ist danach das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
1. Auf den im November 1995 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1 abgeschlossenen Vertrag findet nach Art. 229 § 5 EGBGB, § 9 Abs. 3 HWiG das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBl. I 122) Anwendung. § 7 Abs. 1 HWiG eröffnete für Klagen aus Geschäften im Sinne des § 1 HWiG einen ausschließlichen Gerichtsstand an dem Ort, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. An die Stelle dieser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 § 29c ZPO getreten, wobei die Zuständigkeit für Klagen des Kunden (Verbrauchers) keine ausschließliche mehr ist. § 29c Abs. 1 ZPO nimmt nunmehr Bezug auf Haustürgeschäfte im Sinne des § 312 BGB, ist jedoch, soweit das vor dem 1. Januar 2002 geltende materielle Recht anwendbar ist, auch auf bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Haustürgeschäfte anwendbar. Dabei ist der sachliche Anwendungsbereich des § 29c ZPO im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes weit auszulegen (Staudinger/Werner, BGB, Neubearb. 2001, § 7 HWiG Rdn. 7). Dieser besteht darin, den Verbraucher im Prozeßfall davor zu bewahren, seine
Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen, obwohl es der andere Vertragspartner gewesen ist, der am Wohnsitz des Verbrauchers die Initiative zu dem Vertragsschluß ergriffen hat (vgl. BRDrucks. 384/75, S. 26). § 29c ZPO erfaßt deshalb mit der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung "Klagen aus Haustürgeschäften" ohne Rücksicht auf die Anspruchsgrundlage alle Klagen, mit denen Ansprüche geltend gemacht werden, die sich auf ein Haustürgeschäft im Sinne der §§ 1 Abs. 1 HWiG, 312 BGB gründen. Die Anwendung des § 29c Abs. 1 ZPO erstreckt sich demgemäß auch auf alle Folgeansprüche aus Haustürgeschäften (MünchKomm/Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 4; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 29c Rdn. 6; Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 1; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 29 Rdn. 6); dies gilt namentlich für Ansprüche, die sich aus der Schlechterfüllung solcher Geschäfte oder aus Verschulden bei Vertragsschluß ergeben (MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Aufl., Aktualisierungsband ZPOReform , § 29c Rdn. 16).
Nach dem Vortrag des Antragstellers ist zwischen ihm und der Antragsgegnerin zu 1, die dabei durch den Antragsgegner zu 2 vertreten wurde, ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, der die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 1 einschloß, über Risiken der angebotenen Anlage aufzuklären (vgl. BGHZ 74, 103, 106 m.w.N.). Bei diesem Vertrag handelt es sich um ein Haustürgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG.
Gegenstand der Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin zu 1 war der Erwerb von Anteilen an dem D. -Fonds und damit eine entgeltliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG. Dabei ist unerheblich, daß der Antragsteller nicht behauptet, für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision an die Antragsgegnerin
zu 1 gezahlt zu haben. Entgeltlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist nur zu verneinen, wenn der Verbraucher eine Leistung erhält, ohne selbst dafür ein Entgelt zahlen zu müssen (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1993 – XI ZR 179/92, NJW 1993, 1594, 1595). Sie liegt bereits dann vor, wenn der Vertrag schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner nach sich zieht, wobei es genügen kann, daß der Verbraucher das Entgelt an einen Dritten zu entrichten hat (Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 10; MünchKomm/Ulmer aaO, § 1 HWiG Rdn 8 f.). Eine solche Verpflichtung ist der Antragsteller eingegangen.
Denn wie sich aus dem vorgelegten Beteiligungsangebot ergibt, behauptet der Antragsteller, am 3. November 1995 anläßlich des Besuchs des Antragsgegners zu 2 ein Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages gegenüber der A. GmbH abgegeben zu haben, das die Antragsgegnerin zu 1 übermittelt und das die A. GmbH mit Schreiben vom 6. November 1995 angenommen habe. Mit dem Abschluß dieses Vertrages hat sich der Antragsteller gegenüber der A. GmbH zur Einzahlung der Beteiligungssumme zuzüglich 5% Abwicklungsgebühr verpflichtet. Es kann ohne weiteres angenommen werden, daß der Antragsteller damit mittelbar auch die Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin zu 1 entgolten hat; das genügt für eine entgeltliche Leistung.
Der Antragsteller ist nach seinem Vorbringen zum Abschluß des Vertrages auch durch mündliche Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden. Der Annahme eines Haustürgeschäfts steht nicht entgegen, daß zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2 vor dessen Besuch beim Antragsteller ein Telefongespräch stattgefunden und sich der Antragsteller mit dem Besuch des Antragsgegners zu 2 einverstanden erklärt hat.
Denn eine die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende „vorhergehende Bestellung des Kunden“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann nicht vor, wenn sich der Kunde im Verlauf eines nicht von ihm veranlaßten Telefonanrufs des Anbieters mit einem Hausbesuch einverstanden erklärt (BGHZ 109, 127, 132 ff.).
In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß die Beteiligung des Antragstellers an dem Fonds nicht bereits durch den Abschluß des Anlageberatungs - und Vermittlungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1, sondern erst dadurch zustande gekommen ist, daß der Antragsteller die A. GmbH damit beauftragte und dazu bevollmächtigte, dem Fonds beizutreten, und diese sodann die entsprechenden Erklärungen abgegeben hat. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß es sich bei dem durch den Finanzberater vermittelten Anlagevertrag jedenfalls dann nicht um ein Haustürgeschäft handelt, wenn der Finanzberater von dem Verbraucher in einer Situation des § 1 HWiG lediglich dazu bevollmächtigt wird, in seinem Namen einen Beteiligungsvertrag abzuschließen (BGHZ 144, 223, 226 ff.; 147, 262, 266 f.; Sen.Beschl. vom 19.2.2002 – X AZR 334/01, NJW 2002, 1425). Jedoch steht dies der Einordnung des An- lageberatungs- und -vermittlungsvertrages als Haustürgeschäft nicht entgegen.
2. Soweit der Antragsteller den Antragsgegner zu 2 aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Anspruch nehmen will, steht der Qualifikation der Klage als Klage aus einem Haustürgeschäft auch nicht entgegen, daß der Anlagevermittlungsvertrag nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht mit dem Antragsgegner zu 2, sondern nur mit der Antragsgegnerin zu 1 zustandegekommen ist. Auch wenn gegen den Vertreter des Vertragspartners Ansprüche
aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen klageweise geltend gemacht wer- den, handelt es sich um eine Klage aus einem Haustürgeschäft, wenn die Vertragsverhandlungen in einer Haustürsituation stattgefunden haben.
3. Der Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 ZPO besteht schließlich auch für die geltend gemachten Ansprüche aus § 826 BGB.
Der Sinn und Zweck des Gesetzes, dem Kunden eine wohnortnahe Inanspruchnahme seines Vertragspartners zu ermöglichen, trägt nicht nur bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen positiver Forderungsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, sondern auch bei deliktischen Ansprüchen, die ihre Ursache in dem Haustürgeschäft haben. Denn aus der Sicht des durch § 29c Abs. 1 ZPO geschützten Verbrauchers besteht kein Unterschied, ob er durch eine Schlechterfüllung des Vertrages oder durch eine im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß schuldhaft begangene unerlaubte Handlung zu Schaden gekommen ist. Die gebotene weite Auslegung des § 29c Abs. 1 ZPO führt deshalb dazu, diese Vorschrift auch auf solche Ansprüche anzuwenden (so auch: MünchKomm/Ulmer aaO, § 7 HWiG Rdn. 5; MünchKomm/Patzina aaO, § 29c Rdn. 15; Musielak/Smid aaO, § 29c Rdn. 6; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 7 HWiG Rdn. 2; a.A. Erman/Saenger aaO, § 7 HWiG Rdn. 4, und Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29c Rdn. 5, die sich jedoch für eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs aussprechen).
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind hiernach nicht gegeben.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Antragsteller Ansprüche aus § 826 BGB gegen beide Antragsgegner derart dargelegt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 19.2.2002 – X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425), daß entsprechend der Rechtsprechung des Senats zu § 32 ZPO (Sen.Beschl. v. 10.12.2002 – X ARZ 208/02 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) sämtliche Klageansprüche auch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung geltend gemacht werden können.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.

(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.