Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2018 - XI ZR 173/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:060218BXIZR173.17.0
bei uns veröffentlicht am06.02.2018
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 25 O 489/14, 03.08.2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 19 U 186/15, 18.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 173/17
vom
6. Februar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:060218BXIZR173.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Dr. Dauber

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin schloss mit der beklagten Bank im Jahr 1999 zwei Darlehensverträge , die jeweils durch eine Grundschuld - zum einen an einer Eigen- tumswohnung der Klägerin in H. und zum anderen an dem Wohnhaus der Klägerin in B. - gesichert waren. Nach der Zwangsversteigerung der Wohnung in H. auf Betreiben eines anderen Gläubigers, aus der die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 162.840,08 € erhielt, und Kündigung der beiden Darlehensverträge durch die Beklagte macht die Klägerin verschiedene Ansprüche gegen diese geltend.
2
In den Vorinstanzen hat die Klägerin von der Beklagten - jeweils nebst Zinsen - die Rückzahlung einer von der Beklagten einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.538,33 €, "Verzugszinsen" in Höhe von 20.033,12 € wegen der ihrer Ansicht nach nicht rechtzeitigen Auskehr des an die Beklagte geflossenen Übererlöses aus dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Eigentumswohnung in H. sowie Schadensersatz in Höhe von 33.839,12 € begehrt, weil in dieser Höhe der von der Beklagten hinterlegte Übererlös nicht an die Klägerin, sondern an verschiedene Pfändungsgläubiger der Klägerin ausgezahlt worden sei.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
4
Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage erweitert und im Hinblick auf die nach Kündigung des zweiten Darlehens durch die Beklagte betriebene Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück der Klägerin in B. zusätzlich Ersatz der Kosten der dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehrklage in Höhe von 9.082,23 € sowie Freistellung von sämtlichen Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt.
5
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen verurteilt, die neuen Anträge als nach § 533 ZPO unzulässig und die Berufung im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
6
Gegen das ihr am 16. Februar 2017 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Dr. … , am 2. März 2017 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 6. März 2017, eingegangen am 9. März 2017, hat die Klägerin selbst Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und klargestellt, dass es sich um kein "vorgeschaltetes PKH-Gesuch" handele. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 hat die Rechtsanwältin das Mandat niedergelegt. Nachfolgend hat der ebenfalls beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt … die Vertretung der Klägerin übernommen und wiederholt die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde , zuletzt bis zum 21. Oktober 2017, beantragt, die antragsgemäß gewährt worden ist. Mit Schriftsatz vom 25. September 2017 hat er angezeigt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Diese hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 dargelegt, 34 beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben.

II.

7
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
8
a) Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
9
Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9, vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2, vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, juris Rn. 6, vom 7. November 2016 - XI ZR 48/16, juris Rn. 2, vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7 und vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 2).
10
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte An- waltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12 mwN, vom 27. Oktober 2015 - XI ZR 236/15, juris Rn. 4 und vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8).
11
b) Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen der Klägerin die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht zu begründen.
12
Aus den Schreiben der Klägerin und den mit diesen eingereichten Anlagen geht hervor, dass Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bestanden und zur Beendigung der beiden Mandatsverhältnisse geführt haben.
13
So hat Rechtsanwältin Dr. … der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2017 unter Bezugnahme auf zwei Schreiben der Klägerin mitgeteilt, dass "es keineswegs mit den Aufgaben und der Berufsehre eines BGH-Anwalts vereinbar ist, Ausführungen der Partei oder ihres Instanzanwalts ohne eigene Prüfung zu übernehmen", und sie das Mandat niederlege, weil das Vertrauensverhältnis empfindlich gestört sei.
14
Der Umstand, dass auch die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt … keinefinanziellen Gründe hatte, sondern gleichfalls auf Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beruhte , ergibt sich aus dem Schreiben von Rechtsanwalt … vom 19. September 2017, mit dem er der Klägerin das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung mitge- teilt und ihr für den Fall der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem von ihm für aussichtsreich gehaltenen Umfang eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 30. September 2017 gesetzt hat, der Antwort der Klägerin vom 20. September 2017 auf dieses Schreiben und der unter dem 25. September 2017 mitgeteilten Mandatsniederlegung. Aus diesen Schreiben geht hervor, dass Rechtsanwalt … das Mandat unabhängig von der Zahlung des Kostenvorschusses, der nach dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug am 25. September 2017 überwiesen worden ist, als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin, in dem diese seiner Einschätzung, zum Teil unter Verweis auf Gespräche mit ihrem Prozessbevollmächtigten aus der Vorinstanz, in mehrfacher Hinsicht widerspricht, niedergelegt hat.
15
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingehalten worden wäre, hätte die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029, vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1 und vom 11. Januar 2017 - VI ZB 53/16, juris Rn. 2).
16
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu deren Begründung verstrichen ist.
17
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt , jedoch nicht ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der bis zum 21. Oktober 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung eingegangen. Die Schreiben der Klägerin erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine solche Beschwerdebegründung nicht, da diese nach § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.
18
Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin zum einen vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür - wie vorstehend ausgeführt - aber nicht dargelegt (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - III ZR 93/17, juris Rn. 8 mwN). Soweit die Klägerin zum anderen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, fehlt es jedenfalls an der Kausalität der geltend gemachten Mittellosigkeit für die Fristversäumung. Denn die Klägerin hat noch innerhalb der verlängerten Begründungsfrist sowie innerhalb der von Rechtsanwalt … hierfür gesetzten Frist den von diesem angeforderten Kostenvorschuss für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überwiesen. Im Übrigen hat die Klägerin wiederholt ausdrücklich klargestellt, dass es sich nicht um ein "vorgeschaltetes PKHGesuch" handele und sie keine Vorabentscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch begehre.
Ellenberger Maihold Menges Derstadt Dauber

Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.08.2015 - 2-25 O 489/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.01.2017 - 19 U 186/15 -

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Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

9
Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1993 - II ZB 6/93, n.v.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 "Niederlegung des Mandats"; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak/Grandel aaO § 233 Rn. 38). Wird der Verkehr zwischen der Partei und dem beim Rechtsmittelgericht tätigen Rechtsanwalt - wie hier - durch den Instanzanwalt geführt, so ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden des Instanzanwalts zuzurechnen. Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese ebenfalls noch innerhalb der laufenden Frist darzulegen (BGH, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 57/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 - Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
2
1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 4).
6
1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (z.B. Senat, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, BeckRS 2012, 15083 Rn. 9; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, BeckRS 2012, 01124 Rn. 4; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, BeckRS 2007, 03801 Rn. 2 und vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Auch dies hat sie substantiiert darzulegen und nachzuweisen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN und vom 27. April 1995, aaO).
2
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen , dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senat, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2 und vom 1. Juni 2016 - XI ZR 21/16, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016 und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Dazu lässt sich dem Vortrag der Beklagten nichts entnehmen.
7
Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN).
2
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen , dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2, vom 1. Juni 2016 - XI ZR 21/16, juris Rn. 2 und vom 7. November 2016 - XI ZR 48/16, juris Rn. 2). Hat die Partei - wie hier der Kläger - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederle- gung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen , dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Dazu lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts entnehmen.

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

9
Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts beziehungsweise eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1993 - II ZB 6/93, n.v.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 233 Rn. 23 "Niederlegung des Mandats"; Musielak/Weth, ZPO, 10. Aufl., § 78b Rn. 5; Musielak/Grandel aaO § 233 Rn. 38). Wird der Verkehr zwischen der Partei und dem beim Rechtsmittelgericht tätigen Rechtsanwalt - wie hier - durch den Instanzanwalt geführt, so ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO auch ein Verschulden des Instanzanwalts zuzurechnen. Dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen ist, hat diese ebenfalls noch innerhalb der laufenden Frist darzulegen (BGH, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 57/03, BGHR § 78b Abs. 1 ZPO Anstrengungen, zumutbare 2 - Mandatsniederlegung; Senatsbeschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
4
1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Notanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ist zunächst ein Rechtsanwalt zur Vertretung der Partei bereit, begründet er aber die von ihm für die Partei eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde später nicht, weil er den rechtlichen Überlegungen der Partei nicht folgt, er diese Überlegungen nicht zur Grundlage der Beschwerdebegründung machen will und er der Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten beimisst, kommt die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537, BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12). Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn die Kündigung des Mandatsverhältnisses wegen Differenzen über die Erfolgsaus- sichten eines Rechtsmittels die Bestellung eines Notanwalts rechtfertigen könnte.
7
Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 22/05
vom
25. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 25. April 2006

beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:


1
Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin nicht. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung seiner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungsrüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II 2). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflichten nicht ergeben.
2
Unbeschadet dessen hat der Senat die vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und schon aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde; die vom Kläger beanstandete Behandlung seiner Tatbestandsberichtigungsanträge (§ 319 ZPO) durch das Berufungsgericht hat darauf keinen Einfluss.
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 9 O 48/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 U 74/05 -
2
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge wäre nicht begründet. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist im Rahmen des Senatsbeschlusses vom 23. November 2016 geschehen. Der Beschluss, mit dem der Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe versagt, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. April 2006 – IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029).

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

8
Ungeachtet dessen verspräche auch ein durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingereichter Wiedereinsetzungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (Senat, Beschlüsse vom 29. September 2016 aaO Rn. 9 und vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 8). Dies ist hier wie ausgeführt nicht der Fall.