Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - XI ZR 21/16

bei uns veröffentlicht am01.06.2016
vorgehend
Landgericht Frankfurt (Oder), 12 O 204/13, 19.09.2014
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 155/14, 13.01.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 21/16
vom
1. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010616BXIZR21.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
2
1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen , dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senat, Beschluss vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016 und vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2).
3
2. Daran fehlt es hier. Der Kläger ist zunächst durch die Rechtsanwälte Dr. M. vertreten worden, die die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und danach das Mandat niedergelegt haben. Anschließend hat Rechtsanwalt K. die weitere Vertretung des Klägers übernommen und später das Mandat ebenfalls niedergelegt. Der Kläger legt nicht dar, dass er die Beendigung der Mandate nicht zu vertreten hat.
4
a) Der Kläger selbst hat das Mandatsverhältnis zu den Rechtsanwälten Dr. M. gekündigt und zur Begründung auf die Rücknahme einer Vereinbarung eines Besprechungstermins Bezug genommen. Er führt aus, dass er feststellen müsse, dass Rechtsanwalt Dr. M. ohne Rücksprache auf eine ihm wichtige und nicht verhandelbare Mitarbeit verzichte. Damit sei sein Vertrauen in die Person von Rechtsanwalt Dr. M. massiv erschüttert. Aus diesem Grund könne er einer erstellten Ausarbeitung von Rechtsanwalt Dr. M. keine vertrauensvolle Akzeptanz entgegenbringen. Diesen Ausführungen ist nicht nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Beendigung des Mandats durch ein Verhalten der Rechtsanwälte gerechtfertigt und nicht vom Kläger selbst zu vertreten ist.
5
b) Soweit Rechtsanwalt K. für den Kläger tätig geworden ist, macht der Kläger geltend, er habe Rechtsanwalt K. kein Mandat erteilt. Dieser habe keinen Auftrag und keine Vertretungsvollmacht gehabt, für ihn vor dem Bundesgerichtshof vorstellig zu werden. Diese Darstellung ist unzutreffend. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er sich mit der schriftlichen Anfrage und Bitte an Rechtsanwalt K. gewandt hat, eine Revision bzw. eine Nichtzulassungsbeschwerde durchzuführen.
Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber

Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 19.09.2014 - 12 O 204/13 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.01.2016 - 4 U 155/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - XI ZR 21/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - XI ZR 21/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - XI ZR 21/16 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - XI ZR 21/16.

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Referenzen

(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 5/03
vom
11. April 2003
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 11. April 2003

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe:


Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es hier.
Der Kläger hat zur Begründung seines am 3. April 2003 gestellten Antrages ausgeführt, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt könne er nicht mehr rechtzeitig beauftragen,
weil die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde noch am selben Tag ende. Damit sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts nicht dargetan.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die zugleich ihr Mandat niedergelegt hat, bis zum 5. Mai 2003 verlängert worden. Der Kläger macht nicht geltend, daß er bis dahin einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden könne. Er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine bisherige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen
2
1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 4).