Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - XI ZR 38/17

bei uns veröffentlicht am12.03.2019
vorgehend
Landgericht München I, 35 O 25608/14, 25.01.2016
Oberlandesgericht München, 5 U 852/16, 02.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 38/17
vom
12. März 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:120319BXIZR38.17.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 125.000 €.

Gründe:

I.

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Bank, Schadensersatz wegen Beratungsfehlern bei Abschluss zweier Zinssatz-Swap-Verträge.
2
Der Kläger, ein Immobilienentwickler, plante im Jahr 2005, mehrere in seinem Eigentum stehende Anwesen in Eigentumswohnungen umzuwandeln, um die so entstehenden Wohneinheiten anschließend zu veräußern. Ein entsprechendes Vorhaben plante er auch in Bezug auf ein im Eigentum seiner Mutter stehendes Anwesen.
3
Der Kläger wandte sich zwecks Finanzierung dieser Vorhaben im Oktober 2005 an die Beklagte. In der Folgezeit schloss er sowohl für sich als auch für seine Mutter am 14. und am 18. Oktober 2005 Rahmenverträge für Finanztermingeschäfte mit der Beklagten ab.
4
Am 18. Oktober 2005 vereinbarte der Kläger mit der Beklagten zudem ein Zinssatz-Swap-Geschäft, das eine Laufzeit vom 30. November 2005 bis zum 30. November 2015 vorsah. Die Beklagte sollte als Zins auf den jeweiligen Bezugsbetrag vierteljährlich den 3-Monats-EURIBOR zahlen, während der Kläger sich verpflichtete, auf denselben Bezugsbetrag 3,46% p.a. Zinsen zu zahlen. Als anfänglicher Bezugsbetrag war ein Betrag in Höhe von 566.000 € vereinbart, der sich vierteljährlich um 7.100 € verminderte. Mit Datum vom selben Tag schloss der Kläger auch für seine Mutter einen Zinssatz-SwapVertrag ab, der eine Laufzeit vom 31. Oktober 2005 bis zum 30. Oktober 2015 vorsah. Die Beklagte sollte als Zins vierteljährlich auf den jeweiligen Bezugsbetrag den 3-Monats-EURIBOR zahlen,während sich die Mutter des Klägers verpflichtete, auf denselben Bezugsbetrag 3,45% p.a. Zinsen zu entrichten. Als anfänglicher Bezugsbetrag war ein Betrag in Höhe von 817.000 € vereinbart, der sich vierteljährlich um 10.249 € reduzierte.
5
Mit Vereinbarung vom 9./10. November 2005 schlossen die Parteien sodann einen Darlehensvertrag über einen Nominalbetrag von 566.000 €. Vereinbart war ein variabler Zinssatz in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zuzüglich eines Aufschlags von 0,87% p.a. sowie eine vierteljährliche Tilgung in Höhe von 7.100 €. Die Schlussrate war am 30. November 2015 in Höhe von 289.100 € fällig. Mit Datum vom 31. Oktober und 10. November 2005 schloss der Kläger - im Namen seiner Mutter - mit der Beklagten eine "Vereinbarung über Konditionenänderung für das Hypothekendarlehen Nr. 03101, Umstellung auf EURIBOR-Konditionen". Dabei vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 31. Oktober 2005 einen neuen Nominalbetrag in Höhe von 817.000 € sowie einen variablen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 0,87% p.a. Die Mutter des Klägers hatte vierteljährlich Tilgungen in Höhe von 10.249 € und eine am 30. Oktober 2015 fällige Schlussrate von 417.289 € zu leisten. Der Kläger beerbte seine Mutter mit deren Tod im November 2006.
6
Seine Klage auf Zahlung sowie auf Freistellung von Zahlungspflichten aus den beiden Zinssatz-Swap-Verträgen hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der nach Zulassung der Revision sein Begehren weiterverfolgen will.

II.

7
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
8
1. Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der Senatsrechtsprechung erkannt, dass die Beklagte vorliegend nicht verpflichtet war, den Kläger über den anfänglichen negativen Marktwert der hier in Rede stehenden ZinssatzSwap -Verträge aufzuklären. Bei den zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträgen handelte es sich nach der zutreffenden Annahme des Be- rufungsgerichts um konnexe Grundgeschäfte für die zuvor vereinbarten SwapVerträge.
9
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts ausnahmsweise dann nicht aufzuklären, wenn es den Parteien bei der im Vordergrund stehenden wirtschaftlichen Betrachtung ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern, mithin zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen als konnexes Grundgeschäft in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen als ein ebensolches Grundgeschäft in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umzuwandeln (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 42 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 28).
10
Nach diesen Grundsätzen ist ein konnexes Grundgeschäft dann gegeben , wenn der Zinssatz-Swap-Vertrag einen bei der beratenden Bank unterhaltenen , bestehenden oder zeitgleich abgeschlossenen Darlehensvertrag und dessen Bedingungen abändert. Daraus folgt nicht, dass der Darlehensvertrag taggleich mit dem Swap-Vertrag abgeschlossen werden muss. Es genügt, wenn - wie hier - bei Abschluss des Zinssatz-Swap-Vertrages der Abschluss eines Darlehensvertrags, der auch im Übrigen den inhaltlichen Anforderungen an die Konnexität entspricht (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 43 und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 28), bereits von den Parteien so konkret in Aussicht genommen worden ist, dass die wesentlichen Bedingungen des Darlehensvertrages bereits feststehen und die Parteien durch den nachfolgenden Abschluss des Darlehensvertrages die Wirkung eines synthetischen Darlehens erzeugen.
11
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in zulassungsrelevanter Weise angegriffen werden, stand bereits von vornherein fest, dass für die beiden ins Auge gefassten EURIBOR-Darlehensverträge jeweils ein Zinssatz-Swap-Vertrag abgeschlossen werden würde, weil die Bezugsbeträge der Zinssatz-Swap-Verträge mit den Darlehenssummen übereinstimmten, die Swap-Verträge zudem die in den Darlehensverträgen vereinbarten zukünftigen Tilgungsleistungen exakt reflektierten und darüber hinaus sämtliche Verträge eine übereinstimmende Laufzeit aufwiesen.
12
c) Die Bank schuldet grundsätzlich - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - auch nicht deswegen Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert, weil sich im Falle einer - dem Zweck der in Aussicht genommenen Erzeugung eines synthetischen Darlehens gerade zuwiderlaufenden - vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages der Swap-Vertrag zu einem Spekulationsgeschäft wandeln könnte.
13
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Tolkmitt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.01.2016 - 35 O 25608/14 -
OLG München, Entscheidung vom 02.12.2016 - 5 U 852/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - XI ZR 38/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - XI ZR 38/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2019 - XI ZR 38/17 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2016 - XI ZR 425/14

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 425/14 Verkündet am: 22. März 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2015 - XI ZR 378/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 378/13 Verkündet am: 28. April 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 311, 320

Referenzen

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

42
e) Die beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert besteht dann nicht, wenn, wie der Senat mit Urteil vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 26) der Sache nach bereits entschieden hat, die beratende Bank zu Swap-Geschäften rät, die der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dienen (vgl. hierzu Endler in Zerey, Finanzderivate Rechtshandbuch, 3. Aufl., § 28 Rn. 24 ff.). Existiert ein konnexes Grundgeschäft mit gegenläufigem Risiko , dient ein Zinssatz-Swap-Vertrag nicht der spekulativen Übernahme einer offenen Risikoposition, sondern bezweckt allein den "Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleich- zeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus.
28
bb) Daraus folgt, dass über den in der Einpreisung des anfänglichen negativen Marktwerts liegenden schwerwiegenden Interessenkonflikt ausnahmsweise nicht aufzuklären ist, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern. Ausgangs- und Bezugspunkt müssen ein bei der beratenden Bank unterhaltener, bestehender oder zeitgleich abgeschlossener (Meuschke, AG 2013, R 25) Darlehensvertrag und dessen Bedingungen sein. Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrags muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta dieses Darlehensvertrags als konnexem Grundgeschäft entsprechen oder darf sie jedenfalls nicht übersteigen. Bei variabel verzinslichen Darlehen muss die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank aus dem Zinssatz-Swap-Vertrag müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken (Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 43) decken. Die Bank muss jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa einen Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zinssatz des Kunden aus dem Darlehensvertrag im Tausch gegen einen festen Zins übernehmen oder dem Kunden den von ihm aus dem Darlehensvertrag ge- schuldeten Festzins gegen einen variablen Zins zahlen. Die Parteien müssen mithin wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen (vgl. Endler in Zerey, Finanzderivate , 4. Aufl., Kap. 30 Rn. 25 ff.; Hinrichs, AG 2013, R 4; Lederer, AG 2013, R 319 f.; Meuschke, AG 2012, R 157; Stupp/Mucke, BKR 2005, 20, 25 f.) oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln (vgl. Bausch, WM 2016, 247, 252 f.; Kewenig/Schneider, WM Sonderbeil. 2/1992, S. 10; für ein weiteres Verständnis des Begriffs der Konnexität dagegen Clouth in Grüneberg/Habersack/Mülbert/Wittig, Bankrechtstag 2015, S. 163, 179 ff.; Cramer/Lang/Schulz, BKR 2015, 380, 382; Ludwig/Clouth, NZG 2015, 1369, 1375; Kräft, GWR 2015, 323; in anderem rechtlichen Kontext auch Bücker, Finanzinnovationen und kommunale Schuldenwirtschaft , 1993, S. 122 ff.).
42
e) Die beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert besteht dann nicht, wenn, wie der Senat mit Urteil vom 22. März 2011 (XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 26) der Sache nach bereits entschieden hat, die beratende Bank zu Swap-Geschäften rät, die der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dienen (vgl. hierzu Endler in Zerey, Finanzderivate Rechtshandbuch, 3. Aufl., § 28 Rn. 24 ff.). Existiert ein konnexes Grundgeschäft mit gegenläufigem Risiko , dient ein Zinssatz-Swap-Vertrag nicht der spekulativen Übernahme einer offenen Risikoposition, sondern bezweckt allein den "Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleich- zeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus.
28
bb) Daraus folgt, dass über den in der Einpreisung des anfänglichen negativen Marktwerts liegenden schwerwiegenden Interessenkonflikt ausnahmsweise nicht aufzuklären ist, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich darum geht, die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abzuändern. Ausgangs- und Bezugspunkt müssen ein bei der beratenden Bank unterhaltener, bestehender oder zeitgleich abgeschlossener (Meuschke, AG 2013, R 25) Darlehensvertrag und dessen Bedingungen sein. Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrags muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta dieses Darlehensvertrags als konnexem Grundgeschäft entsprechen oder darf sie jedenfalls nicht übersteigen. Bei variabel verzinslichen Darlehen muss die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank aus dem Zinssatz-Swap-Vertrag müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken (Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 43) decken. Die Bank muss jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa einen Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zinssatz des Kunden aus dem Darlehensvertrag im Tausch gegen einen festen Zins übernehmen oder dem Kunden den von ihm aus dem Darlehensvertrag ge- schuldeten Festzins gegen einen variablen Zins zahlen. Die Parteien müssen mithin wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen (vgl. Endler in Zerey, Finanzderivate , 4. Aufl., Kap. 30 Rn. 25 ff.; Hinrichs, AG 2013, R 4; Lederer, AG 2013, R 319 f.; Meuschke, AG 2012, R 157; Stupp/Mucke, BKR 2005, 20, 25 f.) oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln (vgl. Bausch, WM 2016, 247, 252 f.; Kewenig/Schneider, WM Sonderbeil. 2/1992, S. 10; für ein weiteres Verständnis des Begriffs der Konnexität dagegen Clouth in Grüneberg/Habersack/Mülbert/Wittig, Bankrechtstag 2015, S. 163, 179 ff.; Cramer/Lang/Schulz, BKR 2015, 380, 382; Ludwig/Clouth, NZG 2015, 1369, 1375; Kräft, GWR 2015, 323; in anderem rechtlichen Kontext auch Bücker, Finanzinnovationen und kommunale Schuldenwirtschaft , 1993, S. 122 ff.).