Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2017 - XI ZR 466/16
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 466/16
vom
12. September 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR466.16.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (Senatsbeschluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, n.n.v. Rn. 2). Für die Widerrufsinformation gilt nichts anderes. Im Übrigen übergeht die Beschwerde auch, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" bis auf Marginalien wörtlich dem Muster für die Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 (zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fas- sung entspricht, das ebenfalls die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs in das Zentrum der Darstellung rückt. Daraus ergibt sich, dass die Verfahrensweise der Beklagten gesetzeskonform war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 7). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
LG Berlin, Entscheidung vom 29.02.2016 - 37 O 274/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2016 - 24 U 82/16 -
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Zwar hat der Senat vor Eingang der Rücknahme am 11. Juli 2017 folgenden Beschluss gefasst: "Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
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Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach wörtlich der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln. Der - zugunsten der Kläger als notwendig unterstellte - Hinweis nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung stand unter Nr. 13 des Darlehensvertrags. Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)