Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2009 - XI ZR 498/07
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Kläger hatten den Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 6., hinsichtlich dessen das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, in ihrer Klageschrift mit 10% der Vorausdarlehenssumme, also mit 9.458,90 € angegeben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein höherer Wert angemessen ist. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigt auch der Umstand, dass das Berufungsgericht von einem Gesamtstreitwert von 210.000 € ausgegangen ist und hiervon ausgehend eine Kostenquote von 10% zu Lasten der Beklagten angesetzt hat, kein anderes Ergebnis. Abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts, an die der Senat nicht gebunden ist (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - IV ZR 98/06, Umdruck, Tz. 5 m.w.N. und vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224), bemisst sich der Gesamtstreitwert in erster Linie nach der Höhe des Vorausdarlehensbetrags von 94.589 €, da die Kläger begehren, so gestellt zu werden, als hätten sie das Geschäft nicht getätigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 203/06, Umdruck S. 2), zuzüglich eines Aufschlags von 10% für den Feststellungsantrag zu Ziffer 6., der den weitergehenden Schaden betrifft. Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 90% und die Beklagten 10% (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 104.047,90 €.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.12.2006 - 7 O 3822/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.09.2007 - 8 U 7/07 -
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 6.616 €
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin macht im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem am 24. Juni 2001 verstorbenen Vater geltend. Die Beklagte, ihre Mutter, ist im gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 6. Mai 1996 als Alleinerbin eingesetzt. Der Erblasser hatte mit Überlassungsvertrag vom 15. Juni 1992 seinen Hof, bestehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude (Flurstück 16/1 der Flur 2), sowie zwei Äcker (Flurstücke Nr. 108 der Flur 1 und Nr. 22 der Flur 2) einem Enkel (Neffen der Klägerin) übertragen; ein weiteres Wohnhaus mit Nebengebäude (Flurstück 16/2 der Flur 2) erhielt die Schwester der Klägerin. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, den Verkehrswert dieser Grundstücke zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Todestag durch Sachverständigengutachten zu ermitteln; weitergehende Auskunftsansprüche der Klägerin hat das Landgericht abgewiesen.
- 2
- GegendiesesUrteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu ergänzenden Auskünften über Bankkonten des Erblassers insbesondere bei der Raiffeisenbank zu verurteilen ; für den Fall einer sich daraus ergebenden Unvollständigkeit hat sie im Hinblick auf das von der Beklagten aufgestellte Nachlassverzeichnis , das solche Konten nicht enthält, beantragt, die Beklagte zu der eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, dass sie nunmehr über den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen vollständig Auskunft gegeben habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; für die Bewertung der Grundstücke komme es nach § 2312 BGB auf den Ertragswert an, dessen Ermittlung die Klägerin stets abgelehnt habe. Das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Parteien den Wert des Streitgegenstands der Berufung der Beklagten auf 5.000 € und der Berufung der Klägerin auf 3.000 €, zusammen 8.000 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, durch Sachverständigengutachten bezüglich des Flurstücks 16/2 der Flur 2 den Verkehrswert, bezüglich der anderen Flurstücke dagegen den Ertragswert zu ermitteln. Die Revision wurde nicht zugelassen.
- 3
- Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihre zweitinstanzlichen Anträge in der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen will. Zu ihrer Beschwer trägt sie vor, hinsichtlich der Bankguthaben fehle ihr jeder Anhalt, ob beim Erbfall weitere Konten vorhanden waren oder der Erblasser Schenkungen an Dritte gemacht habe. In solchen Fällen erfordere die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine einschränkende Auslegung des § 26 Nr. 8 EGZPO. Für den Verkehrswert der an den Enkel des Erblassers übertragenen Grundstücke gelte grundsätzlich dasselbe. Nach dem Überlassungsvertrag handele es sich um eine Fläche von insgesamt rund 280.000 qm; lege man mit der Beklagten einen Verkehrswert zur Zeit der Übertragung von nur 1 DM/qm zugrunde, ergäben sich 140.000 €. Zur Glaubhaftmachung eines höheren Wertes stützt sich die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach die durch den Vertrag vom 15. Juni 1992 übertragenen Grundstücke beim Erbfall insgesamt 240.000 € wert gewesen seien. Der Klägerin stehe eine Pflichtteilsquote von 1/8 zu. Da sie ihren Zahlungsanspruch ohne Auskunft nicht beziffern könne, dürfe der Wert ihres Auskunftsbegehrens nicht wesentlich geringer als der Zahlungsanspruch bemessen werden (BGH, Beschluss vom 30. April 1962 - VII ZR 34/62 - MDR 1962, 564). Im Übrigen legt die Beschwerde Zulassungsgründe sowohl hinsichtlich der Art der Grundstücksbewertung als auch hinsichtlich der Abweisung des Auskunftsbegehrens bezüglich der Bankkonten dar.
- 4
- II. Die Beschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, zur Glaubhaftmachung BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180 unter II).
- 5
- 1. Was zunächst die Beschwer durch Abweisung der in der Berufungsinstanz von der Klägerin gestellten Anträge auf ergänzende Auskunft über Bankkonten und eidesstattliche Versicherung betrifft, hat sie in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 vorgetragen, es komme ein Zahlungsanspruch von 10.000 € in Betracht; ihr Auskunftsinteresse sei mithin auf 1/4, also 2.500 € zu bewerten. Damit ist sie, da ihr nur ein Pflichtteil von 1/8 zusteht, von einem weiteren Nachlasswert in Höhe von rund 80.000 € ausgegangen. Das Berufungsgericht, an dessen Wertfestsetzung der Senat nicht gebunden ist (BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - ZEV 2004, 290 unter 3 a.E.; vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224 unter 1), hat für die Berufung der Klägerin insgesamt einen Wert von 3.000 € festgesetzt.
- 6
- Von diesem Wert geht auch der Senat aus. Für eine noch höhere Wertfestsetzung hat die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte glaubhaft gemacht. Wie die Angaben in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 zeigen, ist sie als Tochter des Erblassers in Anbetracht der ihr im Wesentlichen bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Erblasser gelebt hat, durchaus in der Lage, Vorstellungen über die Größenordnung eines etwa noch nicht von der Beklagten angegebenen Bankguthabens des Erblassers bei seinem Tod oder in den letzten 10 Jahren davor (vgl. § 2325 Abs. 3 BGB) zu entwickeln. Bei dieser Sachlage hängt die Höhe des Zahlungsanspruchs nicht derart ausschließlich von der begehrten Auskunft ab, dass eine höhere als die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 selbst zugrunde gelegte Quote von 1/4 des Zahlungsanspruchs für die Bewertung ihres Auskunftsbegehrens angemessen wäre (zur regelmäßigen Bewertung des Auskunftsanspruchs zwischen 1/10 und 1/4 des Wertes des Leistungsanspruchs vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - ZEV 2006, 265 Tz. 4). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Vorschrift des § 26 Nr. 8 EGZPO, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02 - NJW-RR 2003, 645 unter 2), im vorliegenden Fall gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Der Klägerin bleibt unbenommen, ihre in letzter Stufe beabsichtigte Zahlungsklage auch auf weitere Bankguthaben des Erblassers zu stützen und dafür Beweis anzutreten.
- 7
- 2. Was die Beschwer der Klägerin durch die Abänderung des ihr günstigen landgerichtlichen Urteils auf die Berufung der Beklagten betrifft , kann nicht von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen werden, die sich insbesondere nach dem Aufwand der Beklagten an Zeit und Kosten zur Erfüllung des titulierten Anspruchs zu richten hatte (BGHZ 128, 85 ff.). Vielmehr ist das Interesse der Klägerin maßgebend , den Zahlungsantrag zu beziffern und zu begründen. Das von ihr zur Glaubhaftmachung vorgelegte Sachverständigengutachten zeigt, dass sie für die Wertermittlung auch bezüglich der Grundstücke nicht allein auf Auskünfte der Beklagten angewiesen ist, sondern sich die erforderlichen Angaben im Wesentlichen selbst beschaffen kann. Deshalb bemisst der Senat den Wert ihres Auskunftsanspruchs bezüglich der Grundstücke auf höchstens 1/5 des erhofften Zahlungsanspruchs. Nachdem das Berufungsgericht der Klägerin bereits einen Anspruch auf Ermittlung des Ertragswerts zugebilligt hat, kann es freilich in der Revisionsinstanz nur noch um den Anspruch auf die Differenz zwischen dem Ertragswert und dem nach Meinung der Klägerin maßgebenden Verkehrswert gehen.
- 8
- a) In dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten werden der Ertragswert des Flurstücks 16/1 der Flur 2 (Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude ) auf 126.522 DM und der Sachwert auf 181.599 DM veranschlagt. Die Differenz beträgt mithin 55.077 DM = 28.160,42 €. Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Pflichtteilsquote der Klägerin von 1/8 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.520,05 €. Den auf die Feststellung dieses Zahlungsbetrages gerichteten, hier maßgeblichen Teil-Auskunftsanspruch bewertet der Senat mit 20%, d.h. rund 700 €.
- 9
- Bezüglich b) der beiden landwirtschaftlich genutzten Flurstücke Nr. 22 der Flur 2 und Nr. 108 der Flur 1 hat der Gutachter den Ertragswert aufgrund der ihm vorliegenden Daten nicht ermitteln können und statt dessen anhand der Bodenrichtwerte der ortsansässigen Gutachterausschüsse den Bodenwert beider Grundstücke von zusammen (218.756 DM + 9.410 DM =) 228.166 DM festgestellt, also 116.659,42 €. In dem von der Beklagten erstellten Nachlassinventar wird der Ertragswert des gesamten, mit dem Überlassungsvertrag von 15. Juni 1992 übertragenen Grundbesitzes im Hinblick auf die jährlich zu erzielenden Pachterträge mit 4.322,50 DM angegeben. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass den hier in Rede stehenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken überhaupt kein Ertragswert zukommt, der vom Gutachter festgestellte Bodenwert also die von der Klägerin begehrte Differenz ist, stünde ihr davon nur ein Zahlungsanspruch in Höhe ihrer Pflichtteilsquote von 1/8 zu, also 14.582,43 €. Der Teil-Auskunftsan- spruch, den sie mit der Revision weiterverfolgen will, wäre mit 20% davon zu bewerten, also abgerundet mit 2.916 €.
- 10
- 3. Addiert man die ermittelten Werte (3.000 € + 700 € + 2.916 €), ergibt sich insgesamt eine Beschwer der Klägerin durch das angegriffene Berufungsurteil in Höhe von 6.616 €. Dabei ist noch unberücksichtigt geblieben, dass sich die Klägerin ausweislich ihres in erster Instanz als letzte Stufe angekündigten Zahlungsantrags auf die begehrten Pflichtteils - und Pflichtteilsergänzungsansprüche einen Betrag von 20.451,68 € anrechnen lassen will, den sie bereits erhalten hat. Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgte Begehren erreicht damit bei weitem nicht den für eine Zulässigkeit erforderlichen Wert. Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
LG Gera, Entscheidung vom 12.07.2005 - 4 O 978/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2006 - 2 U 762/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO. 1. An die - verfehlte - Festsetzung der Beschwer (auf über 20.000 €) durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gebunden, da das seit dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozeßrecht, das hier anzuwenden ist, im Gegensatz zum früheren Revisionsrecht (§ 546 Abs. 2 ZPO a.F.) eine Festsetzung der Beschwer nicht vorsieht. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (vgl. Zöller/Gummer ZPO 24. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 12).2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde beschwert die Entscheidung des Berufungsgerichts den Kläger und Widerbeklagten allenfalls in Höhe von 15.388 € (25 x 1.200 DM = 30.000 DM).
a) Das Berufungsgericht hat die Klage auf Gewährung des ungehinderten Zutritts zum Grundstück der Beklagten abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, die von ihm genutzte Teilfläche des Grundstücks unter Abriß des aufstehenden Werkstattgebäudes zu räumen. Wie auch die Beschwerde einräumt, findet eine Zusammenrechnung der Beschwer hinsichtlich der Klage und der Hilfswiderklage nach § 5 ZPO nicht statt, da insoweit teilweise Identität des Streitgegenstandes vorliegt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Klageantrages und des korrespondierenden Räumungsantrags der Widerklage auf der Grundlage eines Jahrespachtwerts von 1.200 DM nach § 16 GKG a.F. auf diesen Wert festgesetzt. Dies wird von der Beschwerde nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Es kann dahinstehen, ob die insoweit nach § 8 ZPO festzusetzende Beschwer dem in dieser Vorschrift als Höchstbetrag genannten 25fachen Jahreswert (hier 30.000 DM) entspricht oder die streitige Zeit hier geringer anzusetzen ist. Ein höherer Wert der Beschwer als 30.000 DM (15.388 €) kommt jedenfalls nicht in Betracht.
b) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde erhöht sich die Beschwer des Klägers dadurch, daß er das auf der zu räumenden Teilfläche befindliche Gebäude abzureißen hat, nicht um die Höhe der Abrißkosten oder gar den Verkehrswert des Gebäudes. Das Verlangen, das Gebäude zu entfernen , ist Teil des mit der Widerklage geltend gemachten Rückgabeanspruchs;
der damit verbundene Kostenaufwand erhöht weder den Gebührenstreitwert noch die Beschwer (vgl. Senatsbeschluß vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - NJW-RR 1995, 781, 782; BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93 - NJW-RR 1994, 256).
c) Ferner erhöht sich die Beschwer des Klägers entgegen dessen Auffassung auch nicht durch die Abweisung seines Hilfsantrages, dem Räumungsbegehren der Widerklägerin nur Zug um Zug gegen eine angemessene Entschädigung stattzugeben. Der Beschwerdewert für das Rechtsmittel bestimmt sich nur dann nach dem Wert des geltend gemachten Gegenrechts, wenn die zur Räumung verurteilte Partei mit ihrem Rechtsmittel nicht mehr ihre Verurteilung als solche angreift, sondern lediglich erreichen will, daß sie nur Zug um Zug gegen Erfüllung ihres Gegenanspruchs zur Räumung verurteilt bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1995 - XII ZR 204/94 - NJW-RR 1995, 706; BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714). Hier hat die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch ausdrücklich den Revisionsantrag angekündigt, das Berufungsurteil (insgesamt) aufzuheben, soweit zum Nachteil
des Klägers erkannt wurde. In einem solchen Fall ist allein der Wert des in erster Linie bekämpften Räumungsanspruchs für die Festsetzung der Beschwer maßgeblich (vgl. Zöller/Herget aaO § 3 Stichworte "Gegenleistung" und "Zugum -Zug-Leistungen").
Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vézina
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.