Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2012 - XII ZB 18/12

bei uns veröffentlicht am12.09.2012
vorgehend
Landgericht Bonn, 4 T 411/11, 13.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 18/12
vom
12. September 2012
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 22. Juli 2012 und die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 werden verworfen. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2011 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

1
1. Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rn. 3 mwN). Solche Umstän- de legt der Betroffene nicht dar. Er hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - NJW RR 2005, 1226, 1227).
2
2. Die Anhörungsrüge, die sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts richtet und daher ebenfalls nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegt worden. Der Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 ist am 29. Juni 2012 formlos an den Betroffenen herausgegeben worden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Zweiwochenfrist begann daher am 3. Juli 2012 und endete mit Ablauf des 17. Juli 2012. Die Anhörungsrüge ist aber erst am 23. Juli 2012, also verspätet, beim Bundesgerichtshof eingegangen.
3
3. Die Bestellung eines Notanwalts für die Beteiligte zu 2 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. BGH Beschluss vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - NJW-RR 2003, 1074).
4
4. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet worden ist. Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2011 - 37 XVII T 599 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.12.2011 - 4 T 411/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2012 - XII ZB 18/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2012 - XII ZB 18/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht d

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung


(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben. (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurc
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2012 - XII ZB 18/12 zitiert 5 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und2. das Gericht d

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(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben. (2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurc

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 7/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 7/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RPflG § 10 Satz 1, ZPO § 47 Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspf

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. März 2003 - VI ZR 355/02

bei uns veröffentlicht am 25.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 355/02 vom 25. März 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 78 b Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde ge
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2012 - XII ZB 18/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2014 - VIII ZB 27/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 27/14 vom 1. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - III ZR 81/14

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 81/14 vom 16. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2016 - IX ZR 49/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 49/16 vom 30. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:300616BIXZR49.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill,

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2013 - VIII ZR 239/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 239/12 vom 19. Februar 2013 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achil

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 7/05
vom
14. April 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger selbst
entscheiden. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 7/05 - LG Coburg
AG Coburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 26. Mai 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 135.000 €.

Gründe:


I.


Durch Beschluß vom 21. August 2001 ordnete das Amtsgericht die Versteigerung eines Grundstücks an. Im Versteigerungstermin vom 17. Februar 2004 beantragte der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 765a ZPO, weil er erkrankt sei. Unter Vorlage des Attestes eines Arztes vom 16. Februar 2004 machte er geltend, während der nächsten Monate krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig zu sein. Auf Bitten des Schuldners veranlaßte der Rechtspfleger die Untersuchung des Schuldners durch den
Landgerichtsarzt. Eine Verhandlungsunfähigkeit des Schuldners bestätigte dieser nicht.
Die Ersteher gaben das höchste Gebot ab. Auf Antrag de r Gläubigerin unterblieb die Entscheidung über den Zuschlag zunächst, weil das Gebot der Ersteher die in § 74a ZVG bestimmte Grenze nicht übersteigt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 20. Februar 2004 bestimmt.
In diesem Termin stellte der Schuldner wiederum einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens und übergab ein ärztliches Attest vom 19. Februar 2004, nach welchem nicht auszuschließen ist, daß eine depressive Erkrankung des Schuldners bei einem Verlust seines (Mit)Eigentums an dem Grundstück zu einer Suizidgefährdung führen könne. Nachdem der Rechtspfleger zu erkennen gegeben hatte, daß er über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht durch gesonderten Beschluß entscheiden werde, lehnte der Schuldner den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Rechtspfleger verwarf das Ablehnungsgesuch und verkündete im Anschluß hieran den Beschluß, das Grundstück den Erstehern zuzuschlagen. In den Gründen des Beschlusses wies er die Anträge des Schuldners nach § 765a ZPO zurück.
Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde einge legt und den Rechtspfleger erneut als befangen abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags.

II.


Das Landgericht meint, den Erstehern sei der Zuschlag zu Recht erteilt worden. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Schuldners bestünden nicht. Daß der Rechtspfleger über den gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag selbst entschieden habe, sei nicht zu beanstanden, weil der Antrag allein zur Verzögerung des Verfahrens und damit rechtsmißbräuchlich gestellt worden sei. Einer gesonderten Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners vor der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses habe es nicht bedurft. Von einer ernstlichen Suizidgefährdung des Schuldners sei nicht auszugehen. Daß der Schuldner die Gläubigerin befriedigen könne, sei auszuschließen.

III.


1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner war aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen. Dieses Hindernis ist mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Schuldner entfallen. Innerhalb der damit begonnenen Frist hat der Schuldner rechtzeitig Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung beantragt und die Beschwerde begründet, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F..
2. Die angefochtene Entscheidung ist frei von Rechtsfehle rn, auf die die Beschwerde gem. § 100 ZVG gestützt werden kann.

a) Der Rechtspfleger durfte über den im Termin vom 20. Februar 2004 gestellten Befangenheitsantrag selbst entscheiden.

Die Vorschriften über den Ausschluß und die Ablehnung e ines Richters, §§ 41 bis 49 ZPO, finden auf den Rechtspfleger entsprechende Anwendung, § 10 Satz 1 RPflG. Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein Grund gegeben ist, dessentwegen der Ablehnende von seinem Standpunkt aus nachvollziehbaren Anlaß für die Befürchtung hat, der Rechtspfleger werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (LG Göttingen, Rpfleger 1976, 55). Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den gem. § 10 Satz 2 RPflG zuständigen Richter gem. § 47 ZPO a.F. grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten. Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann er über das Gesuch jedoch selbst entscheiden, wenn es als mißbräuchlich zu verwerfen ist (OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 368; ferner BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschl. v. 7. November 1973, VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 f; Beschl. v. 14. Dezember 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; BayObLGZ 93, 9, 10 f). So verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist (KG MDR 1992, 997; OLG Braunschweig, NJW 1995, 2114; Böttcher, ZVG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 12; Zöller /Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rdn. 4). In diesem Fall gilt § 47 ZPO nicht (BVerwG, NJW 1988, 722; KG FamRZ 1986, 1022).
So liegt es hier: Der Schuldner hat den Rechtspfleger abgelehnt, nachdem deutlich geworden war, daß der Rechtspfleger vor der Entscheidung über den Zuschlag nicht über die von dem Schuldner gestellten Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens entscheiden würde. Die von dem Rechtspfleger beabsichtigte Verfahrensweise ist zulässig (Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einleitung Anm. 59.4) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstan-
det. Der Rechtsschutz des Schuldners ist dadurch gewahrt, daß die Zurückweisung des Einstellungsantrags im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung über den Zuschlag der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. Senat, BGHZ 44, 138 ff). Die erkennbare Absicht des Rechtspflegers, in dieser Weise zu verfahren , erlaubt nicht die Feststellung eines nachvollziehbaren Grundes für die Befürchtung , die Entscheidung über den Einstellungsantrag und den Zuschlag werde nicht unparteiisch erfolgen. Dem entspricht es, daß der Schuldner in seinem Ablehnungsgesuch vom 20. Februar 2004 einen Grund für die Ablehnung des Rechtspflegers auch nicht angegeben hat. Damit ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Rechtspfleger das Ablehnungsgesuch als rechtsmißbräuchlich und offensichtlich allein als zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens eingelegt gewertet und über die Verwerfung des Gesuchs selbst entschieden hat. Die Verwerfung konnte, wie geschehen, durch einen selbständigen Beschluß oder als Teil der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen.

b) Die angefochtene Entscheidung weist auch insoweit kein en Rechtsfehler auf, als das Beschwerdegericht die einstweilige Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Daß der Einstellungsantrag vom 20. Februar auf das ärztliche Attest vom 19. Februar 2004 Bezug nimmt, ändert hieran entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nichts. Der Schuldner hat schon im Termin vom 17. Februar 2004 das Attest eines Arztes vorgelegt, nach welchem er auf Monate nicht verhandlungsfähig sei. Die Untersuchung durch den Landgerichtsarzt bestätigte das nicht. Eine Suizidgefährdung für den Fall des Verlustes seines Miteigentums an dem Grundstück hat er gegenüber dem Landgerichtsarzt nicht geltend gemacht. Auch nach dem Attest vom 19. Februar 2004
besteht keine aktuelle Suizidgefahr. Mit einer solchen Gefahr ist nach dem Attest vielmehr nur "eventuell zu rechnen". Auch bei der im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens des Schuldners gebotenen besonders sorgsamen Abwägung (BVerfGE 52, 214, 220) bedeutet es im Hinblick hierauf keinen Rechtsfehler, daß das Beschwerdegericht über den Einstellungsantrag zum Nachteil des Schuldners entschieden hat, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Zoll Stresemann

(1) Auf die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung an diesen Beteiligten kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch nicht anfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

(1) Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, sind den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

(3) Ist eine Bekanntgabe nicht geboten, können Dokumente den Beteiligten formlos mitgeteilt werden.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 355/02
vom
25. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom
27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
nicht gegeben oder nicht dargetan sind.
BGH, Beschluß vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2002 wird zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Zulassung der Revision gegen ein sie beschwerendes Urteil des S. Oberlandesgerichts, nachdem der Rechtsanwalt, der für sie form- und fristgerecht die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, das Mandat niedergelegt
hat. Ferner begehrt sie die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Klägerin begründet ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht im einzelnen. Den von ihr zur Begründung ihres zugleich eingereichten Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegten Schriftsätzen nebst Anlagen ist jedoch zu entnehmen, daß sie auf die Möglichkeit eines Antrags auf Bestellung eines Notanwalts mit Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 14. Februar 2003 hingewiesen worden ist. Es kann hier dahinstehen , ob die Klägerin innerhalb der am 20. Februar 2003 abgelaufenen, bereits wiederholt verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte mit Aussicht auf Erfolg um Übernahme des Mandats bitten konnte. Selbst wenn davon ausgegangen wird, die Klägerin habe ausreichend dargetan, daß sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finde (vgl. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat ihr Antrag auf Bestellung eines Notanwalts keinen Erfolg, denn die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint aussichtslos. Die Klägerin will erreichen, daß die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des S. Oberlandesgerichts vom 11. September 2002 zugelassen wird. Mit diesem Urteil ist ihre Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Schadensersatz und auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftig aus der nicht rechtzeitigen Bezahlung ihrer Werklohnforderungen entstehender Schäden zurückgewiesen worden, die sie auf sittenwidrige vorsätzliche Schädigung seitens der das Bauvorhaben finanzie-
renden beklagten Bank gestützt hatte. Dieser Antrag könnte nur Erfolg haben, wenn das Berufungsgericht die in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zu Unrecht verneint hätte. Das ist nicht der Fall. 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Anzahl von Fällen stellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 – V ZB 16/02 – VersR 2003, 222, 223, demnächst in BGHZ 151, 221; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831). Der vorliegende Rechtsstreit der Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob und wann eine finanzierende Bank den ausfallenden Gläubigern aus § 826 BGB auf Schadensersatz haften kann, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. Senatsurteile vom 14. April 1964 - VI ZR 219/62 - WM 1964, 671; vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68 - NJW 1970, 657; vom 29. Mai 2001 - VI ZR 114/00 - VersR 2001, 1292; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987 - II ZR 9/87 - NJW 1988, 700 – jeweils m.w.N.). Die von der Rechtsprechung hierzu erarbeiteten Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Soweit es die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände verneint hat, geschah dies in Würdigung des Beweisergebnisses. Die Klägerin, die hierzu anderer Ansicht ist, würdigt die erhobenen Beweise im konkreten Einzelfall anders. Dem kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. 2. Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nur dann, wenn der Einzelfall
Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - aaO). Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keine Notwendigkeit für weitere sachverhaltsbezogene Leitlinien erkennen. 3. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision dann zuzulassen, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Dabei kommt es darauf an, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Eine Abweichung der Entscheidung des Oberlandesgerichts von einer anderen Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts als mögliche Voraussetzung dieses Zulassungsgrundes (Divergenz; vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 – aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO) ist hier jedoch so wenig ersichtlich wie Fehler der Entscheidung, die die Gefahr einer Wiederholung oder Nachahmung durch andere Gerichte erwarten ließen und von symptomatischer Bedeutung wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257, demnächst BGHZ 151, 42; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - aaO; vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - WM 2003, 259 und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO).
Schwer erträgliche Unterschiede zu der Rechtsprechung oder eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerin sind der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht gezwungen, den Anträgen der Klägerin auf Vernehmung weiterer Zeugen und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzukommen. Das Berufungsgericht hat diese Anträge der Klägerin nicht übersehen, wie die Begründung seines Urteils zeigt. Selbst wenn insoweit eine Unrichtigkeit des Urteils - die jedoch nicht gegeben ist - anzunehmen wäre, wäre diese kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - aaO und vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - aaO); sie wäre weder offenkundig noch ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Klägerin.

III.

Aus denselben Gründen ist auch die mit Schreiben der Klägerin vom 19. Februar 2003 beantragte Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde zu verweigern. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bietet nicht die für eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

IV.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO; vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2001 - VI ZA 6/01 - VersR 2002, 119). Der Antrag ist nicht durch einen beim Bundes-
gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden und damit unzulässig (§§ 236 Abs. 1, 544 Abs. 1, 78 ZPO).
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.