Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - XII ZB 18/12

bei uns veröffentlicht am05.12.2012
vorgehend
Landgericht Bonn, 4 T 411/11, 13.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 18/12
vom
5. Dezember 2012
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. NeddenBoeger
und Dr. Botur

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 2 vom 29. November 2012 wird verworfen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2011 wird verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

1
1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligten zu 2 ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rn. 3 mwN). Solche Umstände legt die Beteiligte zu 2 nicht dar. Sie hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um eine Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ab- lehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - NJW RR 2005, 1226, 1227).
2
2. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet worden ist. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2011 - 37 XVII T 599 -
LG Bonn, Entscheidung vom 13.12.2011 - 4 T 411/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - XII ZB 18/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - XII ZB 18/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - XII ZB 18/12 zitiert 1 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 7/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 7/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RPflG § 10 Satz 1, ZPO § 47 Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspf
9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2012 - XII ZB 18/12.

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2013 - IV ZA 1/13

bei uns veröffentlicht am 06.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 1/13 vom 6. Juni 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 6. Juni 2013

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - IV ZA 23/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA 23/13 vom 22. Januar 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - IV ZA 10/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZA10/14 vom 5. Mai 2014 in dem Verfahrenskostenhilfeverfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2014 - IV ZB 19/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB19/14 vom 29. Juli 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 29. Juli 2014.

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 7/05
vom
14. April 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger selbst
entscheiden. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 7/05 - LG Coburg
AG Coburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Coburg vom 26. Mai 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 135.000 €.

Gründe:


I.


Durch Beschluß vom 21. August 2001 ordnete das Amtsgericht die Versteigerung eines Grundstücks an. Im Versteigerungstermin vom 17. Februar 2004 beantragte der Schuldner die einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 765a ZPO, weil er erkrankt sei. Unter Vorlage des Attestes eines Arztes vom 16. Februar 2004 machte er geltend, während der nächsten Monate krankheitsbedingt nicht verhandlungsfähig zu sein. Auf Bitten des Schuldners veranlaßte der Rechtspfleger die Untersuchung des Schuldners durch den
Landgerichtsarzt. Eine Verhandlungsunfähigkeit des Schuldners bestätigte dieser nicht.
Die Ersteher gaben das höchste Gebot ab. Auf Antrag de r Gläubigerin unterblieb die Entscheidung über den Zuschlag zunächst, weil das Gebot der Ersteher die in § 74a ZVG bestimmte Grenze nicht übersteigt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 20. Februar 2004 bestimmt.
In diesem Termin stellte der Schuldner wiederum einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens und übergab ein ärztliches Attest vom 19. Februar 2004, nach welchem nicht auszuschließen ist, daß eine depressive Erkrankung des Schuldners bei einem Verlust seines (Mit)Eigentums an dem Grundstück zu einer Suizidgefährdung führen könne. Nachdem der Rechtspfleger zu erkennen gegeben hatte, daß er über den Antrag auf Einstellung des Verfahrens nicht durch gesonderten Beschluß entscheiden werde, lehnte der Schuldner den Rechtspfleger wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Rechtspfleger verwarf das Ablehnungsgesuch und verkündete im Anschluß hieran den Beschluß, das Grundstück den Erstehern zuzuschlagen. In den Gründen des Beschlusses wies er die Anträge des Schuldners nach § 765a ZPO zurück.
Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde einge legt und den Rechtspfleger erneut als befangen abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags.

II.


Das Landgericht meint, den Erstehern sei der Zuschlag zu Recht erteilt worden. Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Schuldners bestünden nicht. Daß der Rechtspfleger über den gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag selbst entschieden habe, sei nicht zu beanstanden, weil der Antrag allein zur Verzögerung des Verfahrens und damit rechtsmißbräuchlich gestellt worden sei. Einer gesonderten Entscheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners vor der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses habe es nicht bedurft. Von einer ernstlichen Suizidgefährdung des Schuldners sei nicht auszugehen. Daß der Schuldner die Gläubigerin befriedigen könne, sei auszuschließen.

III.


1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner war aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, die Beschwerde rechtzeitig zu begründen. Dieses Hindernis ist mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Schuldner entfallen. Innerhalb der damit begonnenen Frist hat der Schuldner rechtzeitig Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung beantragt und die Beschwerde begründet, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F..
2. Die angefochtene Entscheidung ist frei von Rechtsfehle rn, auf die die Beschwerde gem. § 100 ZVG gestützt werden kann.

a) Der Rechtspfleger durfte über den im Termin vom 20. Februar 2004 gestellten Befangenheitsantrag selbst entscheiden.

Die Vorschriften über den Ausschluß und die Ablehnung e ines Richters, §§ 41 bis 49 ZPO, finden auf den Rechtspfleger entsprechende Anwendung, § 10 Satz 1 RPflG. Ein Ablehnungsgesuch ist begründet, wenn ein Grund gegeben ist, dessentwegen der Ablehnende von seinem Standpunkt aus nachvollziehbaren Anlaß für die Befürchtung hat, der Rechtspfleger werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (LG Göttingen, Rpfleger 1976, 55). Der abgelehnte Rechtspfleger hat sich bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch den gem. § 10 Satz 2 RPflG zuständigen Richter gem. § 47 ZPO a.F. grundsätzlich jeder weiteren Tätigkeit in dem Verfahren zu enthalten. Ebenso wie ein abgelehnter Richter kann er über das Gesuch jedoch selbst entscheiden, wenn es als mißbräuchlich zu verwerfen ist (OLG Koblenz, Rpfleger 1985, 368; ferner BVerfGE 11, 1, 5; BGH, Beschl. v. 7. November 1973, VIII ARZ 14/73, NJW 1974, 55 f; Beschl. v. 14. Dezember 1991, I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; BayObLGZ 93, 9, 10 f). So verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch lediglich der Verschleppung dient und dies offensichtlich ist (KG MDR 1992, 997; OLG Braunschweig, NJW 1995, 2114; Böttcher, ZVG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 42 Rdn. 12; Zöller /Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rdn. 4). In diesem Fall gilt § 47 ZPO nicht (BVerwG, NJW 1988, 722; KG FamRZ 1986, 1022).
So liegt es hier: Der Schuldner hat den Rechtspfleger abgelehnt, nachdem deutlich geworden war, daß der Rechtspfleger vor der Entscheidung über den Zuschlag nicht über die von dem Schuldner gestellten Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens entscheiden würde. Die von dem Rechtspfleger beabsichtigte Verfahrensweise ist zulässig (Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einleitung Anm. 59.4) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstan-
det. Der Rechtsschutz des Schuldners ist dadurch gewahrt, daß die Zurückweisung des Einstellungsantrags im Rahmen der Anfechtung der Entscheidung über den Zuschlag der Nachprüfung zugänglich ist (vgl. Senat, BGHZ 44, 138 ff). Die erkennbare Absicht des Rechtspflegers, in dieser Weise zu verfahren , erlaubt nicht die Feststellung eines nachvollziehbaren Grundes für die Befürchtung , die Entscheidung über den Einstellungsantrag und den Zuschlag werde nicht unparteiisch erfolgen. Dem entspricht es, daß der Schuldner in seinem Ablehnungsgesuch vom 20. Februar 2004 einen Grund für die Ablehnung des Rechtspflegers auch nicht angegeben hat. Damit ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Rechtspfleger das Ablehnungsgesuch als rechtsmißbräuchlich und offensichtlich allein als zum Zwecke der Verzögerung des Verfahrens eingelegt gewertet und über die Verwerfung des Gesuchs selbst entschieden hat. Die Verwerfung konnte, wie geschehen, durch einen selbständigen Beschluß oder als Teil der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen.

b) Die angefochtene Entscheidung weist auch insoweit kein en Rechtsfehler auf, als das Beschwerdegericht die einstweilige Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Daß der Einstellungsantrag vom 20. Februar auf das ärztliche Attest vom 19. Februar 2004 Bezug nimmt, ändert hieran entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nichts. Der Schuldner hat schon im Termin vom 17. Februar 2004 das Attest eines Arztes vorgelegt, nach welchem er auf Monate nicht verhandlungsfähig sei. Die Untersuchung durch den Landgerichtsarzt bestätigte das nicht. Eine Suizidgefährdung für den Fall des Verlustes seines Miteigentums an dem Grundstück hat er gegenüber dem Landgerichtsarzt nicht geltend gemacht. Auch nach dem Attest vom 19. Februar 2004
besteht keine aktuelle Suizidgefahr. Mit einer solchen Gefahr ist nach dem Attest vielmehr nur "eventuell zu rechnen". Auch bei der im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens des Schuldners gebotenen besonders sorgsamen Abwägung (BVerfGE 52, 214, 220) bedeutet es im Hinblick hierauf keinen Rechtsfehler, daß das Beschwerdegericht über den Einstellungsantrag zum Nachteil des Schuldners entschieden hat, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage einzuholen.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Zoll Stresemann

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.