Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2002 - XII ZB 19/02
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621 e ZPO sind (hier: Entscheidung über die Bestellung eines Verfahrenspflegers), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur gegen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte , weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 ZPO). Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.). Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig sein könnte.
Hahne Gerber Fuchs Ahlt Vézina
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2002 - XII ZB 19/02
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2002 - XII ZB 19/02
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2002 - XII ZB 19/02 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.