Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2013 - XII ZB 242/09

bei uns veröffentlicht am24.04.2013
vorgehend
Amtsgericht Potsdam, 46 F 180/08, 03.04.2009
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15 UF 62/09, 03.12.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 242/09
vom
24. April 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO liegt nicht vor, wenn der Antrag
auf das Auffinden einer Urkunde (hier: Auskunft zu Stasi-Unterlagen) gestützt wird
und der Betroffene die Möglichkeit hatte, bereits während des Ausgangsverfahrens
von dem nach seiner Auffassung unzutreffenden Inhalt der dort vorgelegten Urkunde
(Kopie aus Stasi-Unterlagen) Kenntnis zu erlangen.
BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09 - OLG Brandenburg
AG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Schilling, Dr. Günter
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2009 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:


I.


1
Die Antragstellerin begehrt die Wiederaufnahme eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
2
Die Parteien waren von 1963 bis 1993 miteinander verheiratet. Im Scheidungsverfahren ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich zunächst abgetrennt und später gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt worden. Im Jahr 2003 wurde es wieder aufgenommen, weil die ausgleichsberechtigte Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) seit Oktober 2003 Altersrente bezieht. In jenem Verfahren machte der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) geltend, dass der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen bzw. zu beschränken sei, weil seine Ehefrau ihn 1986 beim Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) denunziert habe. Als Beleg dafür legte er die Kopie eines Aktenvermerks des MfS vom 22. September 1986 vor, den er bei seiner Akteneinsicht im Jahr 1993 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) als "Seite 000035" vorgefunden habe. Das Schriftstück hat folgenden Wortlaut: "Nach einer Rücksprache mit der Ehefrau des F. D. am 21.09.1986 wurde festgestellt, dass D. bereits in der Wohnung den Verdacht einer republikfeindlichen Kontaktaufnahme aufkommen ließ und seine Ehefrau deshalb, nachdem D. die Wohnung am 17.9. gegen 20.00 Uhr verlassen hatte, - auf Grund ihrer fortschrittlichen Einstellung zur Deutschen Demokratischen Republik - sofort die Sicherheitsorgane der DDR benachrichtigte, um D. an seinem Vorhaben zu hindern. Auf Grund dieser Benachrichtigung konnte die Kontaktaufnahme verhindert und die Kontaktperson von den Sicherheitsorganen der DDR festgenommen werden."
3
Die Ehefrau bestritt die Vorwürfe, aufgeklärt wurde der Sachverhalt nicht. Am 19. Mai 2004 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - eine Vereinbarung, die überwiegend wegen des Vorwurfs der Denunziation und im Übrigen aufgrund ungeklärter Zeiten im Versicherungsverlauf der Ehefrau eine pauschale Kürzung des Versorgungsausgleichs um ein Drittel vorsah. Entsprechend der Vereinbarung erließ das Amtsgericht am selben Tag einen Beschluss, in dem es, bezogen auf das Ende der Ehezeit, angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 98,55 € (statt rechnerischer 147,83 €) vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Konto der Ehefrau übertrug. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
4
Als die Ehefrau später ebenfalls Einsicht beim BStU über die sie betreffenden Akten begehrte, erhielt sie die Auskunft, dass über sie keine Unterlagen vorlägen. Auf Nachfrage, was auf "Seite 000035" der Unterlagen über den Ehemann stehe, wurde ihr mit Schreiben des BStU vom 7. April 2008 mitgeteilt, dass eine solche Seite "mit demselben Briefkopf und den gleichen Unterschriften" zwar vorhanden sei, im Übrigen aber vom 22. September 1961 datiere, einen anderen Inhalt habe und sie nicht betreffe. Gestützt auf diese Auskunft begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des Verfahrens, um die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erreichen.
5
Das Familiengericht hat den Antrag der Ehefrau als Klage angesehen und diese durch Urteil abgewiesen. Das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel der Ehefrau hat das Beschwerdegericht als befristete Beschwerde behandelt; diese hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.
6
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns , der die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts begehrt.

II.


7
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
8
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG, § 48 Abs. 1 VersAusglG noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2012 - XII ZB 436/11 - FamRZ 2012, 856 Rn. 19 und vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9 f.).
9
1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 621 e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
10
2. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Vorliegend sei nicht die Berufung, sondern die befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO der richtige Rechtsbehelf. Nach dem Eintritt der materiellen Rechtskraft komme nur eine Wiederaufnahme des Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO in Betracht. Aus der "entsprechenden" Anwendung der Vorschriften in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit folge unmittelbar, dass es sich bei dem "Wiederaufnahmeverfahren" nicht um ein "Klageverfahren" handeln könne, sondern ebenfalls um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handeln müsse, bei dem der statthafte Rechtsbehelf gegen die erstinstanzliche Endentscheidung die befristete Beschwerde nach § 621 e ZPO sei. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz habe die Ehefrau die erstinstanzliche Entscheidung auch mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechten dürfen, fortzuführen sei das Verfahren jedoch als Beschwerdeverfahren.
11
Der Ehefrau stehe der Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 b ZPO zur Seite. Als "Urkunde", die die Ehefrau "aufgefunden habe oder zu nutzen in den Stand gesetzt worden sei", komme nur die "Seite 000035" der "Stasi-Akten" des Ehemanns in Betracht. Es dränge sich der Schluss auf, dass von der dem Ehemann im Jahr 1993 durch den BStU ausgehändigten Kopie dieser Seite mit dem Aktenvermerk aus dem Jahr 1961 eine manipulierte Kopie angefertigt und im Ausgangsverfahren verwendet worden sei. Bei Kenntnis des tatsächlichen Inhalts des Schriftstücks wäre die damalige Entscheidung anders ausgefallen. Dabei könne dahinstehen, ob die Ehefrau den Ehemann tatsächlich denunziert habe. Entscheidend sei, dass es ohne die manipulierte Kopie keine greifbaren Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung gegeben hätte. Dann wäre wegen der Unklarheiten im Versicherungsverlauf der Antragstellerin allenfalls eine geringfügige Kürzung des Versorgungsausgleichs in Betracht gekommen, jedoch nicht eine solche um ein Drittel.
12
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sei eine Partei zur Benutzung einer ihr als vorhanden bekannten Urkunde schon dann in den Stand gesetzt , wenn sie die Urkunde zu beschaffen und sich über ihren Inhalt zu unterrichten vermöge. Danach sei es ein praktisch unannehmbares Ergebnis, wenn die Partei lediglich dadurch, dass sie sich über den Inhalt einer ihr bekannten und erlangbaren Urkunde nicht näher unterrichte, einen Wiederaufnahmegrund schaffen könne. Allenfalls dann, wenn die Sacherheblichkeit der Urkunde an sich so fern liege oder so wenig wahrscheinlich sei, dass mit ihr überhaupt nicht zu rechnen gewesen sei, könne eine Wiederaufnahme erwogen werden, dann aber eher als ein Fall des Auffindens der Urkunde. Ein solcher Fall sei hier ge- geben. Zwar habe die "Sacherheblichkeit" der Urkunde auf der Hand gelegen. Die Ehefrau habe auch - bei Unterstellung ihres Vortrags, den Ehemann nicht denunziert zu haben - gewusst, dass die vorgelegte Kopie inhaltlich nicht den Tatsachen entsprochen habe. Die Vorstellung, dass der anwaltlich vertretene Ehemann eine manipulierte Kopie in das Verfahren eingeführt haben könnte, habe aus der Sicht einer verständigen, sich in einem fair geführten Verfahren wähnenden Partei aber so fern gelegen, dass die Ehefrau damit schlechterdings nicht habe rechnen können. Dies gelte umso mehr, als der Ehemann damals vorhandene Zweifel dadurch zerstreut habe, dass er ausdrücklich sein Einverständnis mit der Einsichtnahme in seine Akten erklärt habe. Aus Sicht der Ehefrau habe es keinen plausibleren "Beweis" der Übereinstimmung von Kopie und Original geben können. Zudem sei allgemein bekannt, dass das, was in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR dokumentiert sei, nicht immer den Tatsachen entspreche. Vor diesem Hintergrund habe die Vorstellung weit näher gelegen, dass es einen der Kopie entsprechenden Aktenvermerk tatsächlich gegeben habe, auch wenn ihm kein reales Geschehen zugrunde gelegen habe. Dies rechtfertige es ausnahmsweise, die Urkunde erst als in dem Moment aufgefunden anzusehen, in dem die Ehefrau von dem wahren Inhalt und damit von ihrer Relevanz für die Versorgungsausgleichsentscheidung Kenntnis erlangt habe. Das sei aber erst lange nach Abschluss des Ausgangsverfahrens der Fall gewesen. Bei dieser Sachlage könne es auch nicht als schuldhaft im Sinne des § 582 ZPO angesehen werden, dass die Ehefrau sich nicht schon während des Ausgangsverfahrens Gewissheit über den tatsächlichen Inhalt des Aktenvermerks verschafft habe.
13
3. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
14
a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel der Ehefrau als befristete Beschwerde ausgelegt und das Verfahren dementsprechend fortgeführt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 198/11 - FamRZ 2012, 783 Rn. 12). Vorliegend handelt es sich um eine Familiensache, die den Versorgungsausgleich betrifft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989) und bei der gegen die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO die Beschwerde und nicht die Berufung statthaft ist.
15
b) Auch der rechtliche Ausgangspunkt, dass eine Korrektur der rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall nur im Wiederaufnahmeverfahren analog §§ 578 ff. ZPO möglich ist, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2005 - XII ZB 185/01 - FamRZ 2005, 1467, 1468 f.; BGHZ 89, 114 = FamRZ 1984, 159, 160; vom 25. Juni 1980 - IVb ZB 625/80 - FamRZ 1980, 989, 990 und vom 21. April 1982 - IVb ZB 584/81 - FamRZ 1982, 687, 688).
16
c) Ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 Nr. 7 b ZPO liegt aber nicht vor. Nach dieser Bestimmung findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Vorliegend handelt es sich zwar bei dem als "Seite 000035" geführten Auszug aus den Stasi-Unterlagen des Ehemanns um eine Urkunde. Diese wurde jedoch im Sinne des Gesetzes weder aufgefunden noch wurde die Ehefrau zu ihrer Benutzung in den Stand gesetzt. Die Antragstellerin war auch nicht ohne ihr Verschulden außerstande, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen.

17
aa) Unter einer Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen (BGHZ 65, 300 = NJW 1976, 294). Die Vorschrift des § 580 Nr. 7 b ZPO muss zwar nach ihrem Sinn einengend dahin ausgelegt werden, dass die Restitutionsklage nicht auf eine Privaturkunde gestützt werden kann, mit der durch die schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person der Beweis für die Richtigkeit der in der Erklärung bekundeten Tatsachen geführt werden soll (Senatsbeschluss vom 29. Februar 1984 - IVb ZB 28/83 - FamRZ 1984, 572 mwN und Senatsurteil BGHZ 80, 389 = FamRZ 1981, 862, 863). Die hier maßgebliche Urkunde besitzt jedoch einen eigenständigen Beweiswert dahingehend, dass die "Seite 000035" der Stasi-Akte des Ehemanns nicht identisch mit der von ihm als Kopie zur Akte gereichten Seite ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich deshalb nicht nur um eine schriftliche Erklärung einer als Zeuge in Betracht kommenden Person.
18
bb) Die Ehefrau hat die Urkunde allerdings weder aufgefunden noch wurde sie zu ihrer Benutzung in den Stand gesetzt, § 580 Nr. 7 b ZPO.
19
(1) Aufgefunden wird eine Urkunde, wenn ihre Existenz oder ihr Verbleib der Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist in diesem Verfahren unbekannt war (BSG Beschluss vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 219/98 B - juris Rn. 11; OLG Frankfurt MDR 1982, 60, 61; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 580 Rn. 23; Saenger/Kemper ZPO 5. Aufl. § 580 Rn. 12; Meller-Hannich in Prütting/Gehrlein ZPO 4. Aufl. § 580 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 71. Aufl. § 580 Rn. 24; Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 580 Rn. 22). Die streitgegenständliche Urkunde an sich war der Ehefrau jedoch bekannt, lediglich ihr Inhalt weicht von dem seitens des Ehemanns behaupteten Inhalt ab.
20
(2) Ebenso wenig wurde die Ehefrau zur Benutzung der Urkunde nachträglich in den Stand gesetzt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn einer Partei die Urkunde bislang nicht zugänglich war, insbesondere wenn die Urkunde sich in Händen eines nicht vorlagebereiten bzw. vorlegungsverpflichteten Dritten befand (vgl. BSG Beschluss vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 219/98 B - juris Rn. 11; Saenger/Kemper ZPO 5. Aufl. § 580 Rn. 13; Meller-Hannich in Prütting /Gehrlein ZPO 4. Aufl. § 580 Rn. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO 71. Aufl. § 580 Rn. 24; Zöller/Greger ZPO 29. Aufl. § 580 Rn. 23; Musielak/Musielak ZPO 10. Aufl. § 580 Rn. 22). Das ist hier nicht der Fall. Der Ehemann hatte die Einsicht in seine Stasi-Unterlagen gestattet, die Ehefrau hätte darauf auch - wie noch ausgeführt wird - Zugriff haben können.
21
(a) Das Reichsgericht hat allerdings entschieden, dass die Erheblichkeit von Urkunden für einen Rechtsstreit so fernliegen könne, dass sich von ihnen sagen lasse, sie seien erst neuerdings aufgefunden worden und auch ohne Verschulden der Partei nicht auffindbar gewesen (RGZ 151, 203, 207). Ob der in Heranziehung dieser Rechtsprechung vom Beschwerdegericht bejahte Ausnahmefall dem Grunde nach anzuerkennen ist, bedarf hier aber keiner Entscheidung (ebenso offengelassen in BGH Urteil vom 21. November 1961 - VI ZR 246/60 - VersR 1962, 175). Denn die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Erheblichkeit der Urkunde ergibt sich bereits daraus, dass sie im Ausgangsverfahren zentraler Verfahrensgegenstand und Grundlage für den zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich und die daran anknüpfende Kürzung des Anspruchs auf Versorgungsausgleich der Ehefrau war. Die Erheblichkeit entfällt nicht dadurch, dass die Ehefrau andere Vorstellungen über den Inhalt der Urkunde hatte oder möglicherweise hierüber von dem Ehemann getäuscht wurde.
22
(b) Der Fall, dass eine Partei über den Inhalt einer Urkunde vorsätzlich getäuscht wird, sei es auch mittels einer - was hier nahe liegt - zu diesem Zweck angefertigten Collage, wird bereits von § 580 Nr. 4 ZPO erfasst und erfährt in § 581 Abs. 1 ZPO weitreichende Einschränkungen, da unter anderem wegen einer Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sein muss. Diese Einschränkungen würden unterlaufen, wenn Fälle wie der vorliegende als Fallgruppe von § 580 Nr. 7 b ZPO eingeordnet würden. Erst recht kann es nicht auf die subjektive Vorstellung einer Partei vom Inhalt oder von der Echtheit einer Urkunde ankommen. Es entspricht dem in §§ 580 ff. ZPO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, dem Betroffenen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen die Möglichkeit zu eröffnen, im Wege der Restitutionsklage die Rechtskraft einer auf fehlerhafter Grundlage beruhenden, ihn ohne sein Verschulden unbillig belastenden Entscheidung zu beseitigen (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72 - NJW 1974, 557 mwN). Die Heranziehung subjektiver Vorstellungen einer Partei würde die objektiven Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO um eine subjektive Komponente erweitern, die weit über das hinausginge, was das Reichsgericht mit "fern liegenderSacherheblichkeit" umschrieben hat. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 580 Nr. 7 b ZPO würde daher den Boden des Gesetzes verlassen und zudem in das vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren eine Unsicherheit hineintragen, die mit dem Wesen der materiellen Rechtskraft unvereinbar wäre (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 89, 114 = FamRZ 1984, 159, 160).
23
cc) Die Ehefrau war auch nicht ohne ihr Verschulden außerstande, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen, § 582 ZPO.
24
(1) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung schon des Reichsgerichts , dass insoweit an die Sorgfaltspflicht einer Prozesspartei strenge Anforderungen zu stellen sind und eine auch nur leicht fahrlässige Verletzung dieser Pflichten die Zulässigkeit einer späteren Restitutionsklage ausschließt. Dabei ist der Restitutionskläger - unbeschadet der Verpflichtung des Gerichts zur Prüfung von Amts wegen - für sein mangelndes Verschulden beweispflichtig (BGH Urteil vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 131/72 - NJW 1974, 557 mwN).
25
(2) Einer Partei ist als Verschulden im Sinne des § 582 ZPO anzurechnen , wenn sie es unterlassen hatte, die dem Gericht vorgelegten Akten einer Behörde einzusehen und deshalb keine Kenntnis von Urkunden besaß, die in diesen Akten enthalten waren (BVerwG DVBl 2003, 868 und ZLA 1975, 124). Nichts anderes kann gelten, wenn - wie hier - die Möglichkeit bestand, die maßgeblichen Informationen auf andere Weise zu erhalten. Der Ehefrau wäre es bereits während des Ausgangsverfahrens möglich gewesen, beim BStU Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu ihrer Person enthalten sind, und diese gegebenenfalls durch Einsichtnahme in die Akten zu verifizieren (§§ 3, 13 StUG). Dass die Antragstellerin möglicherweise Dritte i.S.v. § 6 Abs. 7 StUG war, ist unerheblich, da sie nach § 13 Abs. 7 Satz 1 StUG - wie geschehen - durch Nennung eines konkreten Aktenteils die erforderlichen Informationen erhalten konnte. Selbst wenn es nach Vorlage der Auskünfte des BStU beim Ausgangsgericht - oder unabhängig davon - noch auf die Urkunde angekommen wäre, hätte die Ehefrau die Vorlage erwirken und Einsicht darin nehmen können.
26
dd) Danach hätte die Ehefrau die später erlangten Kenntnisse bereits im Ausgangsverfahren einführen können. An diesem Versäumnis ändert auch der Umstand nichts, dass der anwaltlich vertretene Ehemann offensichtlich eine manipulierte Kopie vorgelegt hat. Da die Ehefrau nach eigener Darstellung davon ausging, dass der Inhalt des vorgelegten Aktenauszugs nicht den Tatsachen entsprach, wäre sie bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts erst recht zu einer Nachprüfung gehalten gewesen. Vor der Nachprüfung, ob ein Dokument mit diesem Inhalt überhaupt existiert, war die Annahme, es handele sich um ein authentisches, lediglich inhaltlich unrichtiges Dokument, nicht gerechtfertigt.
27
Der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt ist seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zu dessen Gunsten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - NJW 2009, 987 Rn. 8 mwN). Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO dem der Partei gleich (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717 mwN). Ob darüber hinaus - wie die Rechtsbeschwerde meint - bereits das optische Erscheinungsbild der vorgelegten Kopie Anlass zu einer genaueren Nachprüfung gegeben hätte, wofür vieles spricht, kann offenbleiben.
Dose Weber-Monecke Schilling Günter Botur

Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 03.04.2009 - 46 F 180/08 -
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4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

9
Auf das Rechtsmittel findet das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, was die Rechtsbeschwerde nicht verkennt. Für ein vor Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitetes Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes (BGH Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 - FamRZ 2010, 639 Rn. 8 mwN; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5 mwN).

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

12
a) Nach allgemeiner Auffassung dürfen die Prozessparteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form erlässt, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb sowohl das Rechtsmittel zu, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel , das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der "Meistbegünstigung", st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12 und vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 Rn. 17 mwN). Der Schutzgedanke der Meistbegünstigung soll die beschwerte Partei vor Nachteilen schützen, die auf der unrichtigen Entscheidungsform beruhen. Der Grundsatz der Meistbegünstigung führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre (Senatsbeschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 12 und vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000 Rn. 28).

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

(1) Jeder Einzelne hat das Recht, vom Bundesarchiv Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalten sind. Ist das der Fall, hat der Einzelne das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Jeder Einzelne hat das Recht, die Informationen und Unterlagen, die er auf Grundlage dieses Gesetzes erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu verwenden.

(3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.

(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu erteilen. In dem Antrag sollen Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen. Der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, muss nicht angegeben werden.

(2) Die Auskunft umfasst eine Beschreibung der zu der Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen und eine Wiedergabe ihres wesentlichen Inhaltes. Die Auskunft kann zunächst auf die Mitteilung beschränkt werden, dass Unterlagen vorhanden sind und der Betroffene Einsicht in diese Unterlagen nehmen kann.

(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu gewähren.

(4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.

(5) Sind in den zur Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen, in die der Betroffene Einsicht genommen oder von denen er Duplikate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über ihn gesammelt oder verwertet oder die diese Mitarbeiter geführt haben, enthalten, so sind ihm auf Verlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere Identifizierungsangaben bekannt zu geben, soweit sie sich aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eindeutig entnehmen lassen. Satz 1 gilt auch für andere Personen, die den Betroffenen schriftlich denunziert haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war, dem Betroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von Mitarbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung ihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht entgegen.

(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder der Denunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den Betroffenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

(7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antragsteller Angaben zu machen hat, die das Auffinden der Informationen ermöglichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind

1.
sämtliche Informationsträger unabhängig von der Form der Speicherung, insbesondere
a)
Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne, Filme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen,
b)
deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate sowie
c)
die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel, insbesondere Programme für die automatisierte Datenverarbeitung,
soweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei entstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur Verwendung überlassen worden sind,
2.
dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften.

(2) Nicht zu den Unterlagen gehören

1.
Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst Anlagen, die er anderen öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zugesandt hat, soweit diese Stellen ihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren,
2.
Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der Zuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden sind und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder veranlasst hat,
3.
Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen war und in denen sich keine Anhaltspunkte befinden, dass der Staatssicherheitsdienst sie über die archivische Erschließung hinaus genutzt hat,
4.
Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder Dritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich weggenommen oder vorenthalten worden sind. Soweit es sich um Schriftstücke handelt, kann das Bundesarchiv Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.

(3) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher Informationserhebung Informationen gesammelt hat. Satz 1 gilt nicht

1.
für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gedient hat, und
2.
für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle ihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung gedient hat.

(4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.

1.
Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonderen Einsatz.
2.
Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst bereiterklärt haben.

(5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes gelten entsprechend für

1.
Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch weisungsbefugt waren,
2.
inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei.

(6) Begünstigte sind Personen, die

1.
vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert worden sind, insbesondere durch Verschaffung beruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,
2.
vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veranlassung bei der Strafverfolgung geschont worden sind,
3.
mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vorbereitet oder begangen haben.

(7) Dritte sind sonstige Personen, über die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.

(8) Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist für jede Information gesondert festzustellen. Für die Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung die Informationen in die Unterlagen aufgenommen worden sind.

(9) Die Verwendung von Unterlagen umfasst die Weitergabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbeitung und die Nutzung von Informationen. Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass zu den nichtöffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften gehören.

(10) Personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person.

(11) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Informationen derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.

(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu erteilen. In dem Antrag sollen Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen. Der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, muss nicht angegeben werden.

(2) Die Auskunft umfasst eine Beschreibung der zu der Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen und eine Wiedergabe ihres wesentlichen Inhaltes. Die Auskunft kann zunächst auf die Mitteilung beschränkt werden, dass Unterlagen vorhanden sind und der Betroffene Einsicht in diese Unterlagen nehmen kann.

(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu seiner Person vorhandenen und erschlossenen Unterlagen zu gewähren.

(4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die personenbezogenen Informationen über andere Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.

(5) Sind in den zur Person des Betroffenen vorhandenen und erschlossenen Unterlagen, in die der Betroffene Einsicht genommen oder von denen er Duplikate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über ihn gesammelt oder verwertet oder die diese Mitarbeiter geführt haben, enthalten, so sind ihm auf Verlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere Identifizierungsangaben bekannt zu geben, soweit sie sich aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eindeutig entnehmen lassen. Satz 1 gilt auch für andere Personen, die den Betroffenen schriftlich denunziert haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war, dem Betroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von Mitarbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung ihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht entgegen.

(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder der Denunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den Betroffenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

(7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antragsteller Angaben zu machen hat, die das Auffinden der Informationen ermöglichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Informationsinteresse steht.

8
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet , dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3016; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2650; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425, 1426 f Rn. 14; Beschl. v. 19. Juni 2008 - IX ZR 111/05, ZMR 2008, 602; Zugehör NJW 2003, 3225, 3226 unter 2a). Zwar weist die Zivilprozessordnung die Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalles dem Gericht zu; dieses trägt für sein Urteil die volle Verantwortung. Es widerspräche jedoch der rechtlichen und tatsächlichen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen, würde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung des Tatsachenmaterials sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verhältnis zum Mandanten die Pflicht, diese Möglichkeit zu nutzen (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996, aaO). Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken (BGHZ 174, 205, 210 Rn. 15; BGH, Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866). Dies entspricht auch dem Selbstverständnis der Anwaltschaft (§ 1 Abs. 3 BORA).

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.