Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - XII ZB 382/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:010616BXIIZB382.15.0
bei uns veröffentlicht am01.06.2016
vorgehend
Amtsgericht Minden, 32 F 48/14, 04.09.2014
Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 198/14, 20.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 382/15
vom
1. Juni 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird eine an das Rechtsmittelgericht adressierte Rechtsmittelschrift versehentlich
an die in einer Nebenstelle ansässige Justizkasse gefaxt, befindet
sich diese Rechtsmittelschrift auch dann nicht in der Verfügungsgewalt des
Gerichts, wenn die Justizkasse eine Organisationseinheit des Rechtsmittelgerichts
bildet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Verwaltungsvorschriften
bestimmt ist, dass die Justizkasse und das Gericht eine gemeinsame
Posteingangsstelle haben.

b) Beim Absenden einer Rechtsmittelschrift in Form eines Telefaxes darf sich
die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die
auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, in
den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat
vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen
geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung
der Faxnummer aufdecken zu können (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ 2014, 1915).
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15 - OLG Hamm
AG Minden
ECLI:DE:BGH:2016:010616BXIIZB382.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2015 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen. Beschwerdewert: 4.420 €

Gründe:

I.

1
Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Abänderung eines zwischen ihm und seinen minderjährigen Kindern, den Antragsgegnern, geschlossenen Unterhaltsvergleichs abgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 8. September 2014 zugestellt worden. Am 8. Oktober 2014 hat er beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und diese, nachdem die Frist zur Beschwerdebegründung bis zum 10. Dezember 2014 verlängert worden war, mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 begründet. Der an das Oberlandesgericht adressierte Schriftsatz ist am selben Tag per Telefax bei der Oberjustizkasse eingegangen, die in einer Nebenstelle des Oberlandesgerichts ansässig war.
Am 11. Dezember 2014 ist die Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht eingegangen.
3
Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut die Beschwerde begründet. Im Büro seiner Verfahrensbevollmächtigten bestehe die Anweisung, bei fristwahrenden Schriftsätzen, die per Telefax abgesandt würden, nach deren Versendung den Sendebericht abzuwarten und die ordnungsgemäße und vollständige Versendung des Schriftstücks zu überprüfen. Im vorliegenden Fall habe die geschulte und zuverlässige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte seiner Verfahrensbevollmächtigten die Begründung gefaxt und den Sendebericht abgewartet. Da dieser einen "Ok-Vermerk" aufgewiesen und eine ordnungsgemäße Übermittlung eines vierseitigen Schriftsatzes bestätigt habe, sei er sodann nach Kontrolle zur Akte genommen worden.
4
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

5
6
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
7
1. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass der Antragsteller seine Beschwerde nicht rechtzeitig begründet habe. Die verlängerte Begründungsfrist sei bei Eingang der Beschwerdebegründung beim Oberlandesgericht am 11. Dezember 2014 bereits abgelaufen gewesen. Dem stehe der Eingang der Beschwerdebegründungsschrift am 10. Dezember 2014 bei der (ehemaligen) Oberjustizkasse nicht entgegen. Fristwahrende Schriftsätze müssten am richtigen Ort, das heißt einer hierfür eingerichteten Eingangsstelle eingereicht werden. Die Oberjustizkasse sei keine derartige zentrale Eingangsstelle für Schriftsätze, die das Oberlandesgericht in einer laufenden Beschwerdesache vor einem Familiensenat erreichen sollten und an dieses adressiert gewesen seien.
8
Eine Wiedereinsetzung scheide aus. Der Antragsteller habe das Fehlen eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seiner Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung innerhalb der Frist des § 234 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ergebe sich nicht, dass die Beschwerdebegründung bei sorgfältiger Arbeitsweise und bei Beachtung der in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehenden Sorgfaltspflichten in Fristsachen nicht hätte gewahrt werden können. Es sei durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet werde. Hierzu gehöre, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft werde, um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer und deren Übertragung in den Schriftsatz feststellen zu können. Erst nach der Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Adressaten erfolgt sei, dürfe die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Das Wiedereinsetzungsgesuch gehe nicht ansatzweise auf die vorliegend für die Fristversäumung ursächliche Verwendung einer falschen Telefaxnummer ein und lege nicht dar, welche Vorkehrungen im Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers getroffen seien, um derartige Fehler zu vermeiden.
9
2. Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lassen keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO erkennen.
10
a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die bei ihm am 11. Dezember 2014 eingegangene Beschwerdebegründung verfristet, der Wiedereinsetzungsantrag also nicht als gegenstandslos zu betrachten war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - FamRZ 2012, 962 Rn. 7 f.).
11
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das eingegangene Schriftstück erhalten hat. Ein beim Faxgerät eines anderen Gerichts eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem zuständigen Gericht angekommen. Entscheidend ist in solchen Fällen, wann der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Dies gilt auch dann, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist, aber versehentlich an ein anderes Gericht per Telefax übermittelt wird. Wird ein Schriftsatz allerdings bei einer gemeinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftsatzes die tatsächliche Verfügungsgewalt (BGH Beschluss vom 23. Mai 2012 - IV ZB 2/12 - NJW-RR 2012, 1461 Rn. 9 mwN; siehe auch BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 und BGH Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJWRR 2013, 830 Rn. 11 ff.).
12
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Beschwerdebegründung aufgrund einer falsch eingegebenen Telefaxnummer nicht beim Oberlandesgericht , sondern bei der in einer Nebenstelle ansässigen Oberjustizkasse eingegangen. Von dort wurde die Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 11. Dezember 2014, einem Tag nach Fristablauf , eingegangen ist.
13
bb) Eine abweichende Regelung, wonach die Telefaxnummern der Oberjustizkasse und des Oberlandesgerichts einer gemeinsamen Posteingangsstelle zugeordnet wären, bestand nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht.
14
(1) Allein der Umstand, dass die in einer Nebenstelle ansässige Oberjustizkasse danach seinerzeit eine Organisationseinheit des Oberlandesgerichts bildete, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass dort eingehende Schriftsätze in die Verfügungsgewalt des Oberlandesgerichts gelangt sind. Dies setzt vielmehr die Einrichtung einer gemeinsamen Posteingangsstelle auf Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften wie etwa entsprechender Geschäftsordnungsregelungen voraus (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447; BGH Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-RR 2013, 830 Rn. 12). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war eine solche gemeinsame Eingangsstelle indessen nicht eingerichtet.
15
Nachdem der Antragsteller die Verfristung seiner Beschwerdebegründung ersichtlich nicht in Frage gestellt und lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, bestand für das Oberlandesgericht (anders als in den vom BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 entschiedenen Fall) auch keine Veranlassung , weitere Ermittlungen anzustellen.
16
(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der übrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Klagefrist durch Einreichen der Klage mitsamt einem Scheck für den Gerichtskostenvorschuss bei einer gemeinsamen Gerichtskasse gewahrt sein kann, auch wenn diese nicht ausdrücklich zur gemeinsamen Eingangsstelle bestimmt ist (BGH Urteil vom 24. Januar 1984 - IX ZR 36/83 - NJW 1984, 1239, 1240; vgl. auch Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Rn. 6). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hatte damals entscheidend darauf abgestellt, dass die Justizverwaltungen den Zahlungsverkehr bei ihren Gerichtskassen derart organisiert haben, dass Schecks ab einem bestimmten Betrag nicht bei der Gerichtskasse des zuständigen Gerichts , sondern nur bei einer bestimmten Gerichtskasse angenommen werden, dabei die Klageschrift mit eingereicht werden muss und an das Gericht, an das sie adressiert ist, weitergeleitet wird. In solchen Fällen, in denen eine Verzögerung zwischen der Einreichung bei der gemeinsamen Gerichtskasse und dem Eingang beim zuständigen Gericht auf dieser besonderen, vom Bürger nicht ohne Weiteres durchschaubaren Organisation beruht, darf dies nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Ähnlich wie bei der Einreichung bei einer gemeinsamen Eingangsstelle für mehrere Gerichte gilt in einem solchen Fall die Einreichung bei der gemeinsamen Gerichtskasse mitsamt einem Scheck zur Registrierung des Schecks und Weiterreichung der Klageschrift deshalb als Einreichung bei dem Gericht, an das der Schriftsatz adressiert ist, sofern die gemeinsame Gerichtskasse auch für dieses Gericht zuständig ist (BGH Urteil vom 24. Januar 1984 - IX ZR 36/83 - NJW 1984, 1239, 1240).
17
Ein solcher Fall liegt hier indessen ersichtlich nicht vor.
18
b) Ebenso steht es in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat.
19
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ 2014, 1915 Rn. 7 mwN).
20
bb) Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf verwiesen, dass weder dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Wiedereinsetzungsgesuch noch der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin seiner Verfahrensbevollmächtigten zu entnehmen ist, wie sichergestellt und kontrolliert wird, dass die Sendung an den richtigen Adressaten unter Verwendung der korrekten Empfängernummer übersandt wird. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht nicht gehalten, den Antragsteller - auch - darauf hinzuweisen, dass seine Angaben den Anforderungen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen an die Ausgangskontrolle stellt, nicht genügten. Das Oberlandesgericht hatte ausdrücklich auf Bedenken an der Fristwahrung hingewiesen, weil die Rechtsmittelbegründung nicht beim Telefaxanschluss des Oberlandesgerichts eingegangen sei. Dabei war unstreitig, dass die Büromitarbeiterin statt der Telefaxnummer des Oberlandesgerichts die Nummer der Oberjustizkasse in den Schriftsatz eingefügt und entsprechend gewählt hatte. Bei dieser Sachlage war offensichtlich, dass ein Verschulden nur dann ausscheiden und damit eine Wiedereinsetzung möglich machen würde, wenn im Einzelnen unter Beachtung der vorzitierten Rechtsprechung dargelegt werden würde, welche Anweisung dafür bestanden hat, dass auch tatsächlich die richtige Telefaxnummer gewählt und dies kontrolliert wird. Eines gesonderten Hinweises hierauf bedurfte es mithin nicht, weshalb der Antragsteller auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt ist.
21
Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Kontext darauf hinweist, dass das Oberlandesgericht den Antragsteller gleichsam in Sicherheit gewogen habe , indem es mit Verfügung vom 28. Mai 2015 eine vergleichsweise Regelung angeregt habe, verkennt sie, dass zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzungsfrist , die mit dem Hinweis des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 zu laufen begann, längst abgelaufen war. Mag die Verfügung vor dem Hintergrund der Verfristung auch ein wenig unglücklich erscheinen, so ist sie jedenfalls für die nicht hinreichende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht kausal.
Dass der Antragsteller diesen Begründungsmangel in seiner Gegenvorstellung vom 5. August 2015, also nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 20. Juli 2015, behoben hat, ist für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht von Belang. Dose Schilling Günter Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Minden, Entscheidung vom 04.09.2014 - 32 F 48/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2015 - 9 UF 198/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - XII ZB 382/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - XII ZB 382/15

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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Tenor 1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.01.2016, Aktenzeichen 35 O 8267/15, wird verworfen. 3. Die Beklagten ha

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Tenor 1. Der Antrag der Beklagten zu 1), ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ihrer Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 31.01.2017, Aktenzeiche

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte den Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners schon deshalb nicht zurückweisen dürfen, weil es einer Wiedereinsetzung nicht bedurfte und der entsprechende Antrag deshalb gegenstandslos war (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 165, 318 = FamRZ 2006, 400, 401). Weil die Entscheidung schon deswegen aufzuheben ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend gerügt hat - den Antrag des Antragsgegners , ihm Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, nicht beschieden hat.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 - NJW-RR 2013, 1467 Rn. 7; vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12 - NJW-RR 2013, 305 Rn. 9; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08 - NJW 2010, 2811 Rn. 11 und vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09 - VersR 2011, 1543 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.