Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - XII ZB 390/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:200416BXIIZB390.15.0
bei uns veröffentlicht am20.04.2016
vorgehend
Amtsgericht Cochem, 34 F 387/10, 08.09.2014
Oberlandesgericht Koblenz, 9 UF 734/14, 22.07.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 390/15
vom
20. April 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei
Gericht einzureichen, übernimmt er die alleinige Verantwortung für die Einhaltung
der Frist. Er hat dann geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten
Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten.
BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 390/15 - OLG Koblenz
AG Cochem
ECLI:DE:BGH:2016:200416BXIIZB390.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juli 2015 wird auf Kosten des Streithelfers verworfen. Beschwerdewert: 25.000 €

Gründe:

I.

1
Der Streithelfer ist Rechtsanwalt. Er wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist und gegen die Verwerfung der von ihm für die Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde.
2
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 8. September 2014 verpflichtet, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Gegen den am 11. September 2014 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 13. Oktober 2014 (Montag) Beschwerde eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Beschwerdegericht die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 11. Dezember 2014 verlängert. Am 12. Dezember 2014 hat der Streithelfer für die Antragsgegnerin per Telefax die Beschwerdebegründung eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt.
3
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Streithelfer vorgetragen : Er habe die Beschwerdebegründung am 10. Dezember 2014 fertiggestellt. Da er am 11. Dezember 2014 einen Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht wahrzunehmen gehabt habe, habe er den Schriftsatz mitgenommen , um ihn auf dem Weg zum Landgericht beim Beschwerdegericht abzugeben.Die Fahrt habe er zusammen mit seiner Ehefrau angetreten, die während der Zeit seiner Teilnahme am Gerichtstermin vorweihnachtliche Besorgungen habe machen wollen. Aufgrund von unerwartet langen Verkehrsstockungen sei er erst kurz vor Terminsbeginn beim Landgericht eingetroffen. Deshalb habe er sich entschlossen, die Beschwerdebegründung erst nach Ende des Termins beim Oberlandesgericht abzugeben. Zuvor habe er seine Ehefrau darum gebeten , ihn vor der gemeinsamen Rückfahrt daran zu erinnern, dass er noch die Beschwerdebegründung in dieser Sache beim Oberlandesgericht abgeben müsse. Als er nach Abschluss des Termins beim Landgericht gegen 18.15 Uhr seine Ehefrau wieder getroffen habe, sei diese in einem gesundheitlich angegriffenen Zustand gewesen. Deshalb habe sie ihn darum gebeten, sogleich nach Hause zu fahren. Dabei habe sie es versäumt, ihn an die Abgabe des Schriftsatzes beim Oberlandesgericht zu erinnern. Er selbst habe an die Abgabe des Schriftsatzes ebenfalls nicht mehr gedacht, weil er als Folge einer vorangegangenen Grippeerkrankung an diesem Abend völlig erschöpft gewesen sei.
4
Das Beschwerdegericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Beschwerde der Antragsgegnerin verworfen. Hiergegen wendet sich der Streithelfer, der dem Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin beigetreten ist, mit der Rechtsbeschwerde.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig , weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und der Streithelfer auch nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO).
6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Streithelfer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund einer Erkrankung am 11. Dezember 2014 daran gehindert gewesen sei, die von ihm mitgeführte Beschwerdebegründung nach der Wahrnehmung des Termins vor dem Landgericht beim Oberlandesgericht abzugeben. Der Streithelfer sei trotz der vorangegangenen Grippeerkrankung in der Lage gewesen, den Termin zur Beweisaufnahme vor dem Landgericht wahrzunehmen. Deshalb sei nicht erkennbar, weshalb er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Beschwerdebegründung nach Beendigung des Gerichtstermins in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen. Der Streithelfer sei auch nicht aufgrund der gesundheitlichen Probleme seiner Ehefrau an einer fristgerechten Einreichung der Beschwerdebegründungsschrift gehindert gewesen. Er habe zwar glaubhaft gemacht, dass er seine Ehefrau aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme am Abend des 11. Dezember 2014 sofort nach Hause gefahren habe. Gleichwohl wäre es ihm möglich gewesen, anschließend seine Kanzlei aufzusuchen und die Beschwerdebegründungsschrift noch vor Fristablauf an das Oberlandesgericht per Fax zu versenden. Schließlich habe sich der Streithelfer auch nicht darauf verlassen dürfen, dass er von seiner Ehefrau rechtzeitig daran erinnert werde, den Schriftsatz beim Oberlandesgericht einzureichen. Da er sich dafür entschieden habe, die Beschwerdebegründungsschrift selbst beim Beschwerdegericht abzugeben, habe er auch die Verantwortung für den rechtzeitigen Zugang des Schriftsatzes übernommen.
7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
8
a) Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der bis zum 11. Dezember 2014 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist.
9
b) Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn die Antragsgegnerin hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet i.S.d. §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO versäumt. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, beruht das Versäumnis auf einem Verschulden des Streithelfers, welches sich die Antragsgegnerin nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Streithelfer hat die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist schuldhaft verursacht , indem er vergessen hat, die Rechtsmittelbegründungsschrift rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Beschwerdegericht abzugeben.
10
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Entschließt sich ein Rechtsanwalt, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, übernimmt er damit die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Frist (vgl. Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 23). Er hat auch in diesem Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang des Schriftsatzes zu gewährleisten. Reicht er den Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht ein, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Verlauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, dass die Frist gewahrt wird (BGH Beschluss vom 21. Dezember 1988 - VIII ZB 35/88 - NJW 1989, 1158 mwN). Schöpft ein Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos zudem erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637 mwN).
11
bb) Diesen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts ist der Streithelfer nicht gerecht geworden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt insbesondere die Bitte des Streithelfers an seine Ehefrau , ihn vor der gemeinsamen Rückfahrt daran zu erinnern, den Schriftsatz noch beim Oberlandesgericht abzugeben, keine ausreichende Maßnahme dar, um im vorliegenden Fall die Einhaltung der an diesem Tag ablaufenden Beschwerdebegründungsfrist zu gewährleisten.
12
Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21. Dezember 1988 (VIII ZB 35/88 - NJW 1989, 1158) entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann, wenn der Rechtsanwalt vergisst, die von ihm mitgenommene Berufungsbegründung beim Gericht abzugeben, aber eine Kanzleiangestellte angewiesen hat, ihn nach Rückkehr in die Kanzlei darauf anzusprechen, ob er den Schriftsatz abgegeben habe. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die erteilte Anweisung an die Kanzleiangestellte deshalb als eine geeignete Vorkehrung zur Sicherung der Fristwahrung angesehen, weil die Anweisung gerade der Kanzleikraft erteilt worden ist, die die Berufungsbegründung geschrieben hat und ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuver- lässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09 - FamRZ 2010, 1067 Rn. 11).
13
Eine vergleichbar geeignete Vorkehrung, um die Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewährleisten, kann in der Bitte des Streithelfers an seine Ehefrau, ihn an die Abgabe der Rechtsmittelbegründungsschrift beim Oberlandesgericht zu erinnern, nicht gesehen werden. Zwar darf sich ein Rechtsanwalt für Verrichtungen einfachster Art wie etwa Botengänge nicht nur seines Büropersonals, sondern auch anderer, nicht angestellter Personen, mithin auch Ehegatten und anderer Familienangehöriger bedienen (vgl. BGH Beschluss vom 13. September 2011 - XI ZB 3/11 - NJW-RR 2012, 124 Rn. 10; vgl. aber Senatsbeschluss vom 13. September 2006 - XII ZB 103/06 - FamRZ 2006, 1663, 1664), sofern diese ihm persönlich bekannt sind, hinreichend unterrichtet wurden und sich mehrfach in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen haben (Senatsbeschluss vom 5. September 2001 - XII ZB 81/01 - FamRZ 2003, 368 mwN). Nach seinem Vorbringen hat der Streithelfer jedoch auf der Fahrt zum Landgericht mit seiner Ehefrau nur darüber gesprochen, dass er noch einen fristgebundenen Schriftsatz beim Oberlandesgericht abzugeben habe und sie ihn nach dem Termin beim Landgericht gegebenenfalls daran erinnern solle. Dies genügt nicht, um die Kausalität des Verschuldens des Streithelfers für die Fristversäumnis vollständig entfallen zu lassen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG iVm §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf einem Verfahrensbeteiligten nur gewährt werden, wenn seinen Verfahrensbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14 - FamRZ 2016, 624 Rn. 25 mwN). Insoweit weist das Oberlandesgericht zu Recht darauf hin, dass es dem Streithelfer unschwer möglich gewesen wäre, nachdem er seine Ehefrau nach Hause gebracht hatte, in seine Kanzlei zu fahren und den Schriftsatz per Telefax fristgerecht beim Beschwerdegericht einzureichen.
14
cc) Den Streithelfer kann es auch nicht entlasten, dass er nach seinem Vorbringen aufgrund einer vorangegangenen Grippeerkrankung an diesem Abend völlig erschöpft war und dies möglicherweise mitursächlich für das Versäumnis war, die Beschwerdebegründung nach Beendigung des Gerichtstermins in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts einzuwerfen.
15
Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag einer Rechtsmittelfrist rechtfertigt daher für sich genommen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 19).
16
Im vorliegenden Fall war der Streithelfer trotz der - im Übrigen ohnehin abklingenden - Grippeerkrankung in der Lage, den Beweisaufnahmetermin vor dem Landgericht wahrzunehmen. Eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands, die ihm die fristgerechte Abgabe oder Übermittlung der Beschwerdebegründungschrift unerwartet unmöglich gemacht hätte, wurde vom Streithelfer nicht glaubhaft gemacht.
17
3. Weil die Antragstellerin sich das Verschulden des Streithelfers zurechnen lassen muss (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO), hat sie die Frist zur Begründung ihrer Beschwerde nicht schuldlos versäumt. Das Oberlandesgericht hat ihr die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 ZPO daher zu Recht versagt.
Dose Schilling Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Cochem, Entscheidung vom 08.09.2014 - 34 F 387/10 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 22.07.2015 - 9 UF 734/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - XII ZB 390/15

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 45/04
vom
9. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zur Frage, wie sich ein pflichtbewusster Rechtsanwalt verhalten muss, wenn die
Berufungsbegründung wegen eines erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgetretenen
Defekts des Druckers seines Laptops nicht ausgedruckt werden kann,
in der Kanzlei aber ein weiterer Computer mit Drucker vorhanden war.
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - OLG München in Augsburg
LG Memmingen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt
am 9. Mai 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 30. August 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert beträgt 1.108.100,44 €

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat der Feststellungsklage der Kläger stattgegeben und die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Gegen das am 16. Januar 2004 zugestellte Urteil legte die Beklagte, eine Rechtsanwältin , am 16. Februar 2004 Berufung ein. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. April 2004 ging die 104 Seiten umfassende Berufungsbegründung erst am nächsten Morgen von 00.04 Uhr bis 01.29 Uhr per Fax beim Oberlandesgericht ein. Am 29. April 2004 hat die Beklagte gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
2
Sie macht für die Fristversäumung den Defekt eines Druckers und einen Computerfehler verantwortlich. Nachdem ihre Sekretärin den schon seit einigen Tagen vorliegenden Berufungsbegründungsentwurf am Morgen des 16. April 2004 noch einmal überarbeitet habe, habe sie, die Beklagte, die Arbeit nach Büroschluss fortgesetzt. Der um 22.32 Uhr endgültig fertig gestellte und in ihrem Laptop gespeicherte Schriftsatz habe aber mit Hilfe des an den Laptop angeschlossenen Druckers wegen einer erstmals aufgetretenen Funktionsstörung nicht ausgedruckt werden können. Den an den Computer ihrer Sekretärin angeschlossenen Drucker habe sie ebenfalls zunächst nicht benutzen können, weil die die Berufungsbegründung enthaltende Datei im Speicher dieses Computers wegen eines weiteren unvorhersehbaren technischen Defektes nicht mehr auffindbar gewesen sei. Sie habe die Berufungsbegründungsschrift deshalb unter Verwendung bereits bearbeiteter Einzeldokumente noch einmal hergestellt und um 23.56 Uhr an das Berufungsgericht faxen wollen. Da sie aufgrund emotionaler Erregung zunächst eine falsche Faxnummer des Oberlandesgerichts eingegeben habe, habe mit der Faxübertragung erst nach Mitternacht und damit verspätet begonnen werden können.
3
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass für einen Rechtsanwalt , der eine Frist bis zum letzten Tag ausnütze, grundsätzlich ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gelte. Danach treffe die Beklagte an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden. Der plötzliche Ausfall des Druckers ihres Laptops sei ohne Bedeutung, weil auch der im Sekretariat stehende Drucker habe benutzt werden können. Zwar sei der Umstand, dass die Berufungsbegründungschrift in dem Speicher des Computers der Sekretärin angeblich nicht mehr auffindbar gewesen sei, für die Fristversäumung ursächlich geworden. Angesichts des nachgewiesenen einwandfreien Zustands und der laufenden Wartung des Computer-Systems sei aber bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Beklagte den Computer falsch bedient habe. Auch die Verwendung der seit 2001 nicht mehr gültigen Faxnummer des Oberlandesgerichts beruhe auf Fahrlässigkeit. Die Fristversäumung sei außerdem auch deshalb verschuldet, weil die Beklagte sich nach dem gescheiterten Ausdruck der Berufungsbegründungsschrift trotz der fortgeschrittenen Zeit dazu entschlossen habe, diese noch einmal zu erstellen, statt mit einer Übersendung der bereits vollständig ausgedruckt vorliegenden Erstfassung den sichersten Weg zu wählen.
4
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


5
Rechtsbeschwerde Die ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; Se- natsbeschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284), sind nicht erfüllt.
6
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. In der angefochtenen Entscheidung wird kein abstrakter Rechtssatz aufgestellt, der von einem in einer anderen Entscheidung eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. Senat BGHZ 152, 182, 186 m.w.Nachw.). Im von der Rechtsbeschwerde angeführten Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 17. Mai 2004 (II ZB 22/03, NJW 2004, 2525) ist insoweit lediglich ausgeführt, dass es für einen auf einen vorübergehenden "Computer -Defekt" oder "Computer-Absturz" gestützten Wiedereinsetzungsantrag näherer Darlegungen zur Art des Defekts und zu seiner Behebung bedarf. Solche Ausführungen finden sich im Wiedereinsetzungsantrag nur zum Defekt des mit dem Laptop der Beklagten verbundenen Druckers , nicht aber zum angeblichen Verschwinden der die Berufungsbegründung enthaltenden Datei im Computer der Sekretärin. Insoweit kommt, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, bei lebensnaher Betrachtung lediglich ein Bedienungsfehler der Beklagten in Betracht.
7
2. Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Auffassung des Oberlandesgerichts , die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, die Berufungsbegründungsfrist unverschuldet versäumt zu haben (§ 233 ZPO), über- spannt unter den gegebenen Umständen und Verhältnissen nicht die an die Sorgfalt eines Rechtsanwalts zu stellenden Anforderungen.
8
Nach a) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Anwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft, wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - I ZB 2/98, NJW 1998, 2677 und vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04, FamRZ 2004, 1481 m.w.Nachw.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist infolgedessen ausgeschlossen , wenn von ihm nicht alle erforderlichen und zumutbaren Schritte unternommen wurden, die unter normalen Umständen zur Fristwahrung geführt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217). Diesen Maßstäben ist die Beklagte nicht gerecht geworden.
9
Aus b) ihrem Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich nicht ausreichend , dass die Fristversäumung wegen eines Defekts ihres Druckers oder eines Fehlers des Computers ihrer Sekretärin unabwendbar war.
10
aa) Für einen Fehler des Computers der Sekretärin mangelt es, wie bereits ausgeführt, an ausreichendem Vorbringen der Beklagten. Für das angebliche Verschwinden der die Berufungsbegründungsschrift enthaltenden Datei im Computer der Sekretärin fehlt, wenn kein Bedienungsfehler der Beklagten vorliegt, jede nachvollziehbare Erklärung. Wenn die Rechtsbeschwerde das angebliche Verschwinden der Datei auf den Ausfall des Druckers zurückführt, so handelt es sich hierbei um eine bloße Vermutung, die von dem Systemspezialisten nicht bestätigt worden ist und für die so gut wie nichts spricht, da der defekte Drucker offenbar nur für den Laptop der Beklagten der aktuelle Drucker war, nicht aber für den Computer der Sekretärin, der mit einem anderen Drucker verbunden war. Überdies ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nicht - wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03, NJW-RR 2004, 2525, 2526) - zu entnehmen, dass sie den Computer der Sekretärin auch bei nächtlicher Arbeit und unter Zeitdruck sicher bedienen konnte.
11
bb) Die Ansicht der Beklagten, es sei ihr nicht vorzuwerfen, dass sie den Defekt des Druckers für ihren Laptop und das angebliche Verschwinden der Datei im Computer der Sekretärin zum Anlass genommen habe, aus bearbeiteten Einzeldokumenten die Berufungsbegründung erneut zusammenzustellen und auszudrucken, trifft nicht zu. Die nach den eigenen Angaben der Beklagten im Laptop gespeicherte endgültige Fassung der Berufungsbegründungsschrift hätte - worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist - mit Hilfe des Druckers des Computers der Sekretärin ausgedruckt werden können, weil offenbar ein gemeinsamer Server vorhanden war. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, warum die im Laptop gespeicherte Berufungsbegründung nicht mit Hilfe eines gebräuchlichen Speichermediums (z.B. Diskette oder CD-Rom) in den Computer der Sekretärin übertragen worden und von dort ausgedruckt worden ist. Nichts spricht dafür, dass die Berufungsbegründungsfrist auch dann versäumt worden wäre.
12
c) Unabhängig davon hat die Beklagte die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch deshalb zu verantworten, weil sie es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen hat, zum Schutz ihres Mandanten den sichersten Weg zu wählen. Wie sich aus ihren eigenen Angaben ergibt, lag am Tag des Fristablaufs gegen 18.00 Uhr eine ausgedruckte vollständige Fassung der Berufungsbegründung vor, als sie diese noch einmal überarbeitete. Diesen Schriftsatz hätte sie per Telefax fristgerecht beim Oberlandesgericht einreichen können, und zwar auch noch als sie um 22.32 Uhr die Endfassung in ihrem Laptop abgespeichert hatte. Dazu war die Beklagte verpflichtet, weil ein pflichtbewusster Rechtsanwalt kurz vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedes Risiko meidet, das zu einer Fristversäumung führen oder beitragen kann. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, es liege grundsätzlich im freien Ermessen des Prozessbevollmächtigten , welche Fassung eines bestimmenden Schriftsatzes er für endgültig und unterschriftswürdig erachtet, greift hier nicht, zumal für eine wesentliche inhaltliche Änderung der seit 18.00 Uhr ausgedruckt vorliegenden Fassung der Berufungsbegründung nichts vorgetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZB 9/04, FamRZ 2004, 1481).
Nobbe Müller Joeres
Mayen Schmitt
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 13.01.2004 - 2 O 1262/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 30.08.2004 - 24 U 140/04 -
10
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde betrafen diese Entscheidungen keineswegs nur Fallgestaltungen, in denen sich der Rechtsanwalt eines fremden Boten, wie etwa eines Freundes, einer Praktikantin oder eines Mandanten bedient hatte, sondern auch solche, in denen Familienangehörige und Ehegatten eingeschaltet waren (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87, NJW 1988, 2045 und vom 5. September 2001 - XII ZB 81/01, FamRZ 2003, 368 f.). Ebenso wie gegenüber externen Boten ist auch hinsichtlich dieser Personen im Wiedereinsetzungsantrag vorzutragen, wie zuverlässig sie in der Vergangenheit bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze waren und dass im konkreten Fall auf den drohenden Fristablauf sowie auf das Erfordernis der Fristenwahrung hingewiesen wurde. Daran fehlt es hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 81/01
vom
5. September 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Sprick, WeberMonecke
, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 2001 aufgehoben. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Langenfeld vom 2. November 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: bis 14.000 DM.

Gründe:

I.

Gegen das ihm am 8. November 2000 zugestellte Teilurteil des Familiengerichts , durch das er zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt wurde, legte der Beklagte am 22. Dezember 2000 Berufung ein und beantragte zugleich , ihm wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs trägt der Beklagte unter Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versicherungen vor, zwischen seiner erstinstanzlichen und seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestehe seit Jahren eine Absprache, derzufolge dieser alle ihm erteilten Berufungsmandate annehme, sofern nicht ausnahmsweise eine Interessenkollision bestehe, was er gegebenenfalls rechtzeitig mitteilen werde. Da sich die Kanzlei des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten in Düsseldorf befinde, seine Privatwohnung aber ebenso wie die Kanzlei der erstinstanzlichen Bevollmächtigten in Langenfeld, sei weiterhin vereinbart, daß diese ihm die Berufungsmandate nebst zugehörigen Handakten jeweils in die Wohnung bringe oder durch eine Kanzleiangestellte bringen lasse, wo sie von seiner Ehefrau in Empfang genommen und auf den Schreibtisch seines Arbeitszimmers gelegt würden, so daß er sie abends nach Rückkehr aus der Kanzlei vorfinde, wenn er dort seine Aktenmappe abstelle. Seine Ehefrau sei über die Bedeutung der mit diesen Berufungsmandaten verbundenen Fristen informiert und weise ihn zudem jedesmal darauf hin, wenn im Laufe des Tages wieder eine solche Sendung eingegangen sei. Im vorliegenden Fall habe die erstinstanzliche Bevollmächtigte den Berufungsanwalt am 28. November 2000 angerufen und gefragt, ob er das Mandat in dieser Sache auch dann annehme, wenn in erster Instanz auf der Gegenseite Rechtsanwalt S., mit dem er ebenfalls zusammenarbeite, tätig gewesen sei. Dies habe er bejaht. Am 29. November 2000 habe die erstinstanzliche Bevollmächtigte ihm daraufhin durch eine Kanzleiangestellte ein Paket mit den Handakten überbringen lassen. Diese habe das Paket in den frühen Abendstunden dem knapp 16-jährigen Sohn des Berufungsanwalts übergeben, den sie vor der Haustür
angetroffen habe. Der Sohn und die Ehefrau des Berufungsanwalts seien zu diesem Zeitpunkt damit beschäftigt gewesen, zur Abholung bestimmten Sperrmüll auf den Bürgersteig zu stellen. Da der Sohn weitere Gegenstände aus einem selten benutzten Anbau habe holen wollen, habe er das Paket dort abgelegt , statt es in das Arbeitszimmer zu bringen. Er habe seiner Mutter jedoch sogleich mitgeteilt, daû wieder ein Paket "von der Anwältin" abgegeben worden sei. Beide hätten das Paket in der Folgezeit vergessen. Erst am 11. Dezember 2000 habe die Ehefrau des Berufungsanwalts es in dem Anbau vorgefunden und ihren Mann sofort benachrichtigt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und die beantragte Wiedereinsetzung mit der Begründung abgelehnt, es könne dahinstehen , ob den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten ein Organisationsverschulden treffe. Jedenfalls müsse der Beklagte sich gemäû § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seiner erstinstanzlichen Bevollmächtigten zurechnen lassen, die es versäumt habe, sich die Mandatsübernahme bestätigen zu lassen. Dies sei ungeachtet der getroffenen Abrede erforderlich gewesen, weil wegen des gewählten Wegs der Übersendung der Akten in die Privatwohnung des Berufungsanwalts Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, daû mit der Mandatsübermittlung etwas nicht in Ordnung gehen könne. Das Fehlen einer Eingangskontrolle durch geschultes und zuverlässiges Büropersonal berge nämlich eine Vielzahl von Gefahren, unter anderem der Art, wie sie sich hier verwirklicht hätten, die eine Überwachung der rechtzeitigen persönlichen Annahme des Auftragsschreibens durch den Berufungsanwalt notwendig gemacht hätten. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Beklagte sein Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Dem Beklagten ist die - rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 ZPO - beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil diese Frist ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden nicht eingehalten wurde. 1. Ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seiner erstinstanzlichen Bevollmächtigten liegt nicht vor. Aufgrund der allgemeinen Absprache über die Annahme von Berufungsmandaten bestand für sie kein Grund, von sich aus die Berufungsfrist zu überwachen (vgl. BGHZ 105, 116, 120; BGH, Beschluû vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 - NJW 1994, 3101, 3102), zumal der Berufungsanwalt das Mandat in der vorliegenden Sache bereits fernmündlich angenommen hatte (vgl. Senatsbeschluû vom 30. November 1983 - IVb ZB 110/83 - VersR 1984, 166, 167). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus dem hier gewählten Weg der Aktenübersendung. Richtig ist zwar, daû in der Regel Gefahren entstehen, wenn Schriftstücke in der von der Kanzlei räumlich entfernten Privatwohnung eines Anwalts abgegeben werden , der dort normalerweise keine beruflichen Schriftstücke empfängt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1951 - IV ZR 61/51 - LM Nr. 6 zu § 232 ZPO). Hier hatte der Berufungsanwalt sich indes im Rahmen der mit der erstinstanzlichen Bevollmächtigten getroffenen Absprache ausdrücklich bereit erklärt, Mandatsunterlagen in seiner Privatwohnung entgegenzunehmen, und zugleich Vorkehrungen getroffen, die geeignet waren zu gewährleisten, daû von seiner Ehefrau entgegengenommene Sendungen ihn zuverlässig noch am Abend
desselben Tages erreichten. Der Umstand, daû dies auûerhalb seiner Kanzle iorganisation erfolgte und somit zu diesem Zeitpunkt noch keine Eingangskontrolle durch geschultes Büropersonal möglich war, ist jedenfalls der erstinstanzlichen Prozeûbevollmächtigten nicht mehr zuzurechnen, da der Berufungsanwalt mit der Eröffnung dieses Übermittlungsweges zugleich die persönliche Verantwortung für die Fristüberwachung von dem Zeitpunkt an übernahm, in dem sich die Unterlagen in seinem Bereich befanden. Die weitere Behandlung der Sache fiel dann nicht mehr in den Verantwortungsbereich der erstinstanzlichen Bevollmächtigten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1975 - V ZR 99/73 - NJW 1975, 1125, 1126). Es kann auch dahinstehen, ob ein Verschulden der erstinstanzlichen Bevollmächtigten in Betracht kommt, weil nicht vorgetragen ist, daû diese ihre mit dem Botengang beauftragte Kanzleiangestellte angewiesen hat, das Paket nur dem Berufungsanwalt oder seiner Ehefrau persönlich auszuhändigen, nicht aber sonstigen Familienangehörigen oder Hausangestellten. Denn selbst wenn darin ein schuldhaftes Versäumnis zu sehen wäre, wäre dies für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich gewesen. Zwar ist das Paket dem Sohn des Berufungsanwalts übergeben worden, ohne daû der sofortigen Beschwerde zu entnehmen ist, ob auch dieser über die Fristgebundenheit eingehender Mandate belehrt worden war und als Jugendlicher hinreichend zuverlässig war. Er hat seine Mutter aber sogleich vom Eingang des Pakets benachrichtigt , so daû auch diese mit dieser Information zugleich die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sendung erlangte, so als wäre sie ihr persönlich übergeben worden. 2. Auch ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Bevollmächtigten liegt nicht vor.
Für Verrichtungen einfachster Art wie etwa Botengänge darf sich der Anwalt nicht nur seines Büropersonals, sondern auch anderer, nicht angestellter Personen bedienen, sofern diese ihm persönlich bekannt sind, hinreichend unterrichtet wurden und sich mehrfach in ähnlichen Fällen als zuverlässig erwiesen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB 24/88 - VersR 1989, 166 und vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84 - VersR 1985, 455). Insoweit macht es keinen Unterschied, ob der Anwalt eine solche Hilfsperson als Boten einschaltet, um fristwahrende Schriftsätze zum Gericht bringen zu lassen, oder ob er sich ihrer als Empfangsboten bedient, um Schriftstücke in Fristsachen für ihn in Empfang zu nehmen. Dies gilt auch, wenn solche Schriftstücke weisungsgemäû nicht an die Kanzlei des Anwalts, sondern an diesen selbst in dessen Privatwohnung weitergeleitet werden sollen. Zwar ist dann die umgehende Eintragung der zu beachtenden Fristen durch geschultes Büropersonal nicht gewährleistet. Dies hat indes lediglich zur Folge, daû es dem Anwalt persönlich obliegt, diese Fristen zu überwachen, wie auch in den Fällen, in denen er eine fristgebundene Sache zur häuslichen Bearbeitung aus dem Bürogang herausnimmt. Auf die Frage, wie der zweitinstanzliche Bevollmächtigte des Beklagten die Überwachung der Fristen bei in seiner Privatwohnung eingehenden Mandaten der erstinstanzlichen Bevollmächtigten sicherstellt, kommt es hier nicht an, weil etwaige Mängel dieser organisatorischen Maûnahmen hier für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich geworden sind. Vielmehr ist die Versäumung der Frist darauf zurückzuführen, daû ihm die Akten infolge einer Unachtsamkeit seiner als Empfangsbotin eingeschalteten Ehefrau nicht rechtzeitig vorgelegt wurden. Deren Verschulden braucht der Beklagte sich nicht
zurechnen zu lassen, da die Ehefrau seines zweitinstanzlichen Bevollmächtigten nicht seine Vertreterin im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO ist. Der Beklagte hat glaubhaft gemacht, daû sich die Ehefrau seines zweitinstanzlichen Bevollmächtigten über Jahre hinweg bei der Weiterleitung ihr unter der Privatanschrift übergebener Schriftstücke als zuverlässig erwiesen hat. Hingegen kann dahinstehen, ob der zweitinstanzliche Bevollmächtigte auch seinen Sohn entsprechend unterrichtet hat und ob dieser angesichts seines Alters bereits als hinreichend zuverlässig angesehen werden konnte. Läge insoweit ein Organisationsverschulden des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten vor, weil er - etwa bei Abwesenheit seiner Ehefrau - auch mit der Entgegennahme von Mandaten der erstinstanzlichen Bevollmächtigten durch seinen Sohn hätte rechnen müssen, wäre dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ursächlich geworden, weil der Sohn seine Mutter von dem Eingang der Sendung sofort benachrichtigt hat. Ihre Aufgabe wäre es daher gewesen, sich zu vergewissern, ob er das Paket auf den Schreibtisch seines Vaters gelegt hatte, und dies gegebenenfalls sofort selbst nachzuholen. Daû sie dies nicht getan und ihren Ehemann auch nicht über den Eingang informiert hat, ist als einmaliges Augenblicksverschulden anzusehen, das nicht geeignet ist, ihre bisherige Zuverlässigkeit in Frage zu stellen.
3. Dem zweitinstanzlichen Bevollmächtigten ist schlieûlich kein eigenes Verschulden zur Last zu legen, weil er sich im Anschluû an die telefonische Annahme des Mandats nicht bei seiner Ehefrau nach einem entsprechenden Eingang erkundigt hat. Aufgrund der von ihm getroffenen Vorkehrungen durfte er sich darauf verlassen, daû ihm ein solcher Eingang rechtzeitig vorgelegt werden würde. Vorsitzender Richter am Bundesge- Sprick Weber -Monecke richtshof Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Sprick Fuchs Ahlt

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

25
(1) Zwar schließt ein früheres Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn seine rechtliche Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnendes Ereignis entfällt (sog. überholende Kausalität, vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722 Rn. 11). Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf ihr Wiedereinsetzung jedoch nur gewährt werden, wenn ihren Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11 - AnwBl 2011, 865 Rn. 7 und vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - NJW 2000, 2511, 2512). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dies hier nicht der Fall.
19
Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt aber alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen (BGH Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJWRR 2013, 1011 Rn. 8 und vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 - FamRZ 2008, 2271 Rn. 12). Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (BGH Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12 - NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; Musielak/Grandel ZPO 11. Aufl. § 233 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 736/12 - FamRZ 2014, 829 Rn. 9). Auch dies ist glaubhaft zu machen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.