Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - XII ZB 415/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:030517BXIIZB415.16.0
bei uns veröffentlicht am03.05.2017
vorgehend
Amtsgericht Büdingen, 53 F 994/14, 29.10.2015
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 5 UF 370/15, 28.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 415/16
Verkündet am:
3. Mai 2017
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen
- hier: anästhesietechnische Assistentin - Medizinstudium (im Anschluss an
Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris;
Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100 und
BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).

b) Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann einem
Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits
das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über
seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit
rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu
werden.
BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - XII ZB 415/16 - OLG Frankfurt am Main
AG Büdingen
ECLI:DE:BGH:2017:030517BXIIZB415.16.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Das antragstellende Land nimmt den Antragsgegner, dessen Tochter es Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gewährt hat, auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch.
2
Die am 26. November 1984 nichtehelich geborene Tochter des Antragsgegners erwarb im Jahre 2004 das Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,3. Bereits zu diesem Zeitpunkt wollte sie das Medizinstudium aufnehmen und bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 - und dann durchgängig bis zum Wintersemester 2010/2011 - im Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Medizinstudienplatz. Nachdem ihr kein solcher zugewiesen wurde, begann sie im Februar 2005 eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin, die sie im Januar 2008 mit der Gesamtnote 1,0 abschloss. Ab Februar 2008 arbeitete sie in diesem erlernten Beruf. Für das Wintersemester 2010/2011 erhielt sie schließlich einen Studienplatz und studiert seitdem Medizin.
3
Der Antragsteller zahlte der Tochter des Antragsgegners für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012 Ausbildungsförderung (Vorausleistung) nach dem BAföG in Höhe von monatlich 287,68 €. Im September 2011 forderte das Studierendenwerk den Antragsgegner auf, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen.
4
Erst durch diese Aufforderung erhielt der Antragsgegner Kenntnis von der Studienaufnahme seiner Tochter. Er hatte weder mit deren Mutter noch mit ihr jemals zusammengelebt und seine Tochter letztmals getroffen, als sie 16 Jahre alt war. Per Brief hatte er ihr im Jahre 2004 nach dem Abitur - dessen erfolgreiche Ablegung er annahm - mitgeteilt, er gehe vom Abschluss der Schulausbildung aus und davon, keinen weiteren Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Sollte dies anders sein, möge sie sich bei ihm melden. Nachdem eine Reaktion hierauf unterblieb, stellte er die Unterhaltszahlungen ein.
5
Das Amtsgericht hat den auf Zahlung von insgesamt 3.452,16 € nebst Zinsen gerichteten Antrag abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Zahlungsbegehren weiter.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8
Ein Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Antragsgegner, der auf den Antragsteller übergegangen sein könnte, bestehe für die Zeit ab Aufnahme des Medizinstudiums nicht. Zwar sei der in Fällen wie dem vorliegenden erforderliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Lehre und dem Studium gegeben. Soweit der Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium dadurch unterbrochen worden sei, dass die Tochter nach Abschluss der Lehre für einen begrenzten Zeitraum in dem erlernten Beruf gearbeitet habe, stehe dies der Annahme des zeitlichen Zusammenhangs nicht entgegen. Denn die Tochter habe durch ihre durchgängigen Bewerbungen um einen Medizinstudienplatz in äußerlich erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beruf einer Ärztin anstrebe, das von ihr aufgenommene Berufsausbildungsverhältnis der Vorbereitung des Studiums dienen solle und durch die Berufstätigkeit nur die Zeit bis zur Studienaufnahme überbrückt werde.
9
Bei einem mehrstufigen Ausbildungsweg müsse die Finanzierung des Studiums den Eltern aber auch zumutbar sein. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Tochter habe den Antragsgegner in keiner Weise über den von ihr verfolgten Ausbildungsweg in Kenntnis gesetzt. Es stelle ein in die Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehendes Kriterium dar, wenn der Unterhaltspflichtige erst nachträglich davon erfahre, dass nach Abschluss einer Lehre die Berufsausbildung fortgesetzt werde. Dies gelte umso mehr, wenn in dem erlernten Beruf eine nicht unerhebliche Zeit gearbeitet werde. Zwar spreche gegen eine Unzumutbarkeit , dass der Antragsgegner während der Lehre seiner Tochter keinen Unterhalt habe leisten müssen. Ob allerdings ein entsprechender ungedeckter Unterhaltsbedarf bestanden habe, sei nicht dargelegt. Gegen die Zumutbarkeit der Finanzierung des Studiums spreche vor allem der Umstand, dass der Antragsteller angesichts des Alters seiner Tochter im Jahre 2010 nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass sie noch ein Studium aufnehmen werde. Dies zeigten auch die finanziellen Dispositionen, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau getroffen habe, wie etwa der Erwerb eines Eigenheims oder die Aufnahme ver- schiedener Konsumentenkredite, die auf ein entsprechendes Vertrauen schließen ließen. Auch sei es bei einer Abiturnote von 2,3 nicht von vorneherein naheliegend , ein Medizinstudium anzustreben, da die Tochter wegen des insoweit bestehenden Numerus Clausus damit habe rechnen müssen, auch dauerhaft keinen Studienplatz zu erhalten. Dass die Tochter dem Antragsgegner gegenüber zu keinem Zeitpunkt habe erkennen lassen, welches Ausbildungsziel sie verfolge, erlange bei der Zumutbarkeitsprüfung entscheidende Bedeutung.
10
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
11
a) Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.
12
aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 und Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).
13
Mit Blick auf das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten kann nach der Rechtsprechung des Senats auch dann ein einheitlicher Ausbildungsgang im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB gegeben sein, wenn ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-StudiumFälle ). Hierfür müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht jedoch aus, dass der Studienentschluss nicht bei Ausbildungsbeginn, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 12 mwN; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN und BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f.).
14
bb) Der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch ist vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen , die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 17 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 14 mwN).
15
cc) Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme und die Beendigung einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbil- dungsunterhalt entfällt. Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt , seine Ausbildung aufzunehmen und abzuschließen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich hierfür ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 18 und vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 16 mwN; Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 17 und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602).
16
Dabei wird die Zumutbarkeit nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch die Frage, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn die Elternverantwortung tritt dem Grundsatz nach immer mehr zurück, je älter ein Kind bei Aufnahme einer (weiteren) Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet (Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 103; Kleffmann/ Klein/Eder Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1610 Rn. 125; MünchKommBGB/Born 7. Aufl. § 1610 Rn. 231, 257). Hiervon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus, wie etwa die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG belegt, wonach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Einkommen der Eltern außer Betracht bleibt, wenn das Kind bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
17
Die Zumutbarkeitsprüfung gewinnt in den sog. Abitur-Lehre-StudiumFällen besonderes Gewicht, weil die Eltern durch diesen Ausbildungsweg in ihren wirtschaftlichen Belangen stärker, insbesondere wesentlich längerfristig, betroffen sein können als bei einer herkömmlichen Ausbildung (vgl. dazu Se- natsurteil BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855). Da es zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird, wird eine Unterhaltspflicht mithin umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 f.; vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672 und vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417). Auch wenn die Verpflichtung nach § 1610 Abs. 2 BGB als Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen erfordert, kann es deshalb gegebenenfalls der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 f.; vgl. zum Ausbildungswechsel Senatsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - FamRZ 2001, 757, 759).
18
Bedeutung kann in diesem Zusammenhang erlangen, ob es sich um Zeiträume handelt, in denen steuerliche Erleichterungen, Kindergeld oder kindbezogene Gehaltsbestandteile aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes unabhängig von seinem Ausbildungsstand wegfallen (Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12 - FamRZ 2013, 1375 Rn. 18 und Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672). Zu berücksichtigen kann zudem etwa sein, ob und inwieweit die Eltern ihr Kind im Rahmen einer vorhergehenden Berufsausbildung unterstützen mussten (Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 192/16 - juris Rn. 27) oder ob sie in der gerechtfertigten Erwartung eines früheren Ausbildungsabschlusses anderweitige, sie wirtschaftlich belastende Dispositionen getroffen haben. Auch sonst kann sich aus den Verhältnissen der Eltern wie ihrem Alter oder ihrer Lebensplanung ein zu berücksichtigendes Interesse an einer Entlastung von der Unterhaltspflicht ergeben (Senatsurteil BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855).
19
b) Diesen Rechtsgrundsätzen wird die angefochtene Entscheidung gerecht , indem sie einen Anspruch der Tochter des Antragsgegners auf Ausbildungsunterhalt , der nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf den Antragsteller übergegangen sein könnte, verneint.
20
aa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht nicht im Hinblick auf die Abiturnote der Tochter des Antragsgegners Zweifel an der Angemessenheit des Medizinstudiums angemeldet. Entscheidet sich ein Kind für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und entstehen aufgrund der Abiturnote Wartezeiten, so führt das für sich genommen nicht zur Unangemessenheit der angestrebten Ausbildung. Es kann lediglich zur Folge haben, dass das Kind seinen Bedarf während der Wartezeit durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen muss (vgl. jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 3. April 2017] § 1610 Rn. 115, 119; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1648 f.).
21
bb) Ebenso wenig trifft es auf rechtliche Bedenken, dass das Oberlandesgericht den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Lehre als anästhesietechnische Assistentin und dem Medizinstudium bejaht hat. Der sachliche Zusammenhang liegt auf der Hand und wird auch von der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Frage gestellt.
22
Aber auch der zeitliche Zusammenhang ist gewahrt. Dem steht nicht entgegen, dass die Tochter des Antragsgegners mehr als zweieinhalb Jahre in dem erlernten Beruf der anästhesietechnischen Assistentin gearbeitet hat,weil sie sich - ihrem ursprünglichen Ausbildungsziel entsprechend - durchgehend weiter für einen Medizin-Studienplatz beworben hat. Mit der Berufstätigkeit ist sie daher allein ihrer Verpflichtung gerecht geworden, bis zur Aufnahme des Studiums selbst ihren Bedarf zu decken. Die zwischen der praktisch-beruflichen Ausbildung und dem Studienbeginn vergangene Zeit ist auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen (vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601, 1602 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853, 855). Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, ist der Tochter des Antragsgegners ihr später Studienbeginn auch nicht insgesamt unterhaltsrechtlich vorzuwerfen. Das Oberlandesgericht hat insoweit keinen Verstoß gegen die sie treffenden Obliegenheiten festgestellt und dabei rechtlich tragfähig darauf abgestellt, dass durchgehende Bewerbungen bei der ZVS erfolgten. Soweit der Antragsgegner mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung erstmals moniert, der Antragsteller habe weder zur Teilnahme der Tochter am direkten Auswahlverfahren der Universitäten für Medizinstudienplätze noch zu einem Bemühen um eine Ausbildung im Ausland (vgl. dazu OLG Hamm NJWRR 2012, 970, 971) vorgetragen, handelt es sich um neuen, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigenden Vortrag zu Obliegenheitsverletzungen des Unterhalt begehrenden Kindes.
23
cc) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, eine Unterhaltspflicht des Antragsgegners für die Zeit nach Studienaufnahme der Tochter sei im vorliegenden Einzelfall unzumutbar. Denn diese tatrichterliche Beurteilung ist nicht von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Oberlandesgericht hat alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und zutreffend gewichtet.
24
Es hat einerseits gesehen, dass der Antragsgegner bislang keinen Ausbildungsunterhalt leisten musste, und diesen Umstand zu Recht als gegen die Annahme einer Unzumutbarkeit der Unterhaltspflicht sprechend gewertet. Soweit das Oberlandesgericht anmerkt, es sei nicht dargelegt, ob während der Lehre überhaupt ein ungedeckter Unterhaltsbedarf bestanden habe, kommt dieser Erwägung keine eigenständige Bedeutung zu.
25
Das Oberlandesgericht hat andererseits das Alter der Tochter des Antragsgegners in den Blick genommen. Diese hatte bei Beginn des Studiums ihr 26. Lebensjahr annähernd vollendet und war damit kindergeldrechtlich nicht mehr als Kind berücksichtigungsfähig (vgl. §§ 63 Abs. 1 Satz 2 iVm 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG; § 2 Abs. 2 BKGG). Mithin hatte sie ein Alter erreicht, in dem Eltern typischerweise nicht mehr ohne Weiteres mit der Aufnahme eines Studiums ihres Kindes rechnen müssen. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, jedenfalls ein Studienabschluss sei zu diesem Zeitpunkt nicht der Normalfall , weshalb der Antragsgegner noch nicht davon habe ausgehen können, nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Dies verkennt, dass es für die Lebensplanung der Eltern einen entscheidenden Unterschied darstellt, ob das Kind mit fast 26 Jahren noch studiert oder das Studium erst aufnimmt, und sie ohne Anhaltspunkte gerade nicht mit einem derart späten Studienbeginn rechnen müssen.
26
In die Zumutbarkeitsprüfung des Oberlandesgerichts ist auch zutreffend eingeflossen, dass der Antragsgegner mit dem kreditfinanzierten Erwerb eines Eigenheims und der Inanspruchnahme verschiedener Konsumentenkredite finanzielle Dispositionen getroffen hat, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern. Dabei kommt es entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob hierdurch seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1603 Abs. 1 BGB eingeschränkt oder gar aufgehoben war. Für die Frage der Zumutbarkeit ist vielmehr maßgeblich, dass sich der unterhaltspflichtige Elternteil im - berechtigten - Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt des Kindes aufkommen zu müssen, finanziell gebunden und dadurch sein für die eigene Lebensführung zur Verfügung stehendes Einkommen verringert hat. Ohne Belang könnte dies nur bei außergewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen des Elternteils sein, bei denen das Bestehen einer Unterhaltspflicht für langfristig wirkende finanzielle Entscheidungen keinen relevanten Gesichtspunkt darstellt. Dass dies beim Antragsgegner der Fall wäre , macht der Antragsteller jedoch nicht geltend.
27
Mit Blick auf diese Umstände hat das Oberlandesgericht zu Recht als entscheidend angesehen, dass der Antragsgegner von seiner Tochter zu keinem Zeitpunkt über ihre Ausbildungspläne in Kenntnis gesetzt worden ist (zur gegenteiligen Fallgestaltung OLG Hamm NJW-RR 2012, 970). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Antragsgegner weder Informationen zum Schulabschluss noch zum angestrebten oder eingeschlagenen Ausbildungsgang seiner Tochter erhalten. Hinzu kommt, dass er sich selbst schriftlich wegen des Unterhalts an seine Tochter gewandt hatte, als er ihren Schulabschluss vermutete, ohne dass eine Reaktion hierauf erfolgte. Dem Antragsgegner ist daher nicht die Verletzung einer eigenen Nachfrageobliegenheit (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059) vorzuwerfen. Dieser dem Antragsgegner nicht anzulastende Informationsmangel führt im Zusammenspiel mit dem Lebensalter der Tochter dazu, dass sein Ver- trauen darauf, keinen Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen, als rechtlich schützenswert anzusehen ist. Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling
Vorinstanzen:
AG Büdingen, Entscheidung vom 29.10.2015 - 53 F 994/14 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.07.2016 - 5 UF 370/15 -

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Einkommensteuergesetz - EStG | § 63 Kinder


(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
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(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

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(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt1.vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbun

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 37 Übergang von Unterhaltsansprüchen


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(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

12
aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 54/04 Verkündet am:
17. Mai 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-LehreStudium
-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem
Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die
Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen
, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon
bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich
des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom
10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November
1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.).
b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung,
die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten
Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert
deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung
der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom
12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).
c) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung
in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung
aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des
Kindes zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz
, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 21. Oktober 1976 geborene Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab November 2002 in Anspruch.
2
Der Beklagte hat nach der Scheidung der Ehe mit der Mutter des Klägers wieder geheiratet; seine zweite Ehefrau ist während des Revisionsverfahrens am 23. April 2005 verstorben. Aus dieser Ehe ist der am 3. März 1992 geborene Sohn S. hervorgegangen.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erzielte der Beklagte im Jahre 2002 Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.962 €, die Mutter des Beklagten ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.136 €.
4
Der Kläger schloss seine Schulausbildung im Sommer 1993 mit dem Realschulabschluss ab. Danach absolvierte er in der Zeit von 1993 bis 1995 eine Maurerlehre. Sodann besuchte er bis 1998 die Fachoberschule, die er mit der Fachhochschulreife abschloss. Obwohl er bereits in dieser Zeit dahin tendierte , sich auf eine Anwärterstelle im gehobenen Polizeidienst zu bewerben, absolvierte er zunächst bis 1999 seinen Zivildienst. Im gleichen Jahr bestand er die Aufnahmeprüfung für den gehobenen Polizeidienst. Diese Ausbildung gab er zum Jahreswechsel 2001/2002 auf, nachdem er die Zwischenprüfung zweimal nicht bestanden hatte. In der Folgezeit war er bis September 2002 arbeitslos und bezog Leistungen des Arbeitsamts. Seit Oktober 2002 studiert er Architektur ; das Studium wird er voraussichtlich noch im Jahre 2006 abschließen.
5
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung seiner Zahlungen für die Zeit von November 2002 bis Januar 2003 zu rückständigem Unterhalt sowie zur Zahlung monatlichen Unterhalts für die Zeit ab Februar 2003 in Höhe von 323 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er weiterhin Klagabweisung begehrt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte dem Kläger Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss seines Architekturstudiums. Allerdings komme ein Unterhaltsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "wohl nicht in Betracht". Indes begegne diese Rechtsprechung erheblicher Kritik, die letztlich dazu führe, dass ihr jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu folgen sei.
8
Angesichts des komplexen Bildungssystems in Deutschland, das auch vorzeitigen Schulabbrechern vielfältige Möglichkeiten eröffne, das Versäumte später nachzuholen, erscheine das starre Festhalten an einer vorgegebenen Ausbildungsreihenfolge auch im Hinblick auf § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr vertretbar und sei jedenfalls nicht mehr mit den Realitäten vereinbar. Insbesondere könne vom Unterhaltsberechtigten nicht verlangt werden, dass er schon mit Verlassen der Schule feste Vorstellungen über seinen künftigen Bildungsweg habe und diese den Eltern bekannt gebe. Den sich stetig ändernden Anforderungen des aktuellen Arbeitsmarktes könne nur derjenige gerecht werden, der "flexibel bleibe und sich von den überkommenen Ausbildungsvorstellungen löse". Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Forderung, zwischen den einzelnen Bildungsmaßnahmen müsse ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, als anachronistisch. Wegen der sich aus § 1610 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, welche finanzielle Belastung der Eltern mit der Ausbildung ihrer Kinder bislang verbunden gewesen sei. Dem komme hier besondere Bedeutung zu, weil der Beklagte seit dem Jahre 1994 nicht mehr zum Ausbildungsunterhalt herangezogen worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse dem Kläger "die Chance des Irrtums gegeben werden". Indem der Kläger das Fachabitur abgelegt, die Aufnahmeprüfung zum Polizeidienst bestanden und das Architekturstudium bislang mit großem Erfolg betrieben habe, habe er gezeigt, dass seine Fähigkeiten durch die Maurerlehre nicht hinreichend gefordert seien.
9
Dem Beklagten sei allerdings ein gewisser Vertrauensschutz zuzubilligen , soweit er durch den Erwerb seiner Eigentumswohnung weitere Verpflichtungen eingegangen sei. Deswegen sei von seinem Nettoeinkommen der hälftige Betrag der den Mietwert seiner Eigentumswohnung übersteigenden Hausbelastungen mit 125 € monatlich abzusetzen. Weiter hat das Oberlandesgericht den vorrangigen Unterhalt des minderjährigen Sohnes S. - gestaffelt nach Alter des Kindes - mit 135 % des Regelbetrags der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt und dem Kläger das hälftige Kindergeld unabhängig von der Befristung nach § 2 Abs. 2 BKGG dauerhaft angerechnet.
10
Auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse beider Eltern ergebe sich deswegen ein Unterhaltsanspruch des Klägers, der den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag jedenfalls nicht unterschreite.

II.

11
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.
12
1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger kein vertraglicher Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
13
2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach gesetzlichen Ausbildungsunterhalt schuldet.
14
a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
15
Ausnahmen hat der Senat nur unter besonderen Umständen angenommen , etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416 f. m.w.N.; BGHZ 69, 190, 194 = FamRZ 1977, 629 f.).
16
b) Diese Grundsätze hat der Senat für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Grund für die Modifizierung war das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten, die sich durch eine praktische Berufsausbildung eine si- chere Lebensgrundlage schaffen, ein anschließendes Studium aber nicht von vornherein ausschließen wollen. Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Er hat es jedoch genügen lassen, dass der Studienabschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht , dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (Senatsurteile BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f. und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601 f.).
17
c) Eine Übertragung dieser für die so genannten Abitur-Lehre-StudiumFälle entwickelten Grundsätze auf Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, hat der Senat stets abgelehnt. In solchen Fällen hat er die einzelnen Ausbildungsabschnitte nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung angesehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321). Denn auch insoweit können die Eltern nicht für die Kosten einer zweiten oder weiteren Ausbildung herangezogen werden, wenn sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer begabungsgerechten abgeschlossenen Berufsausbildung in rechter Weise erfüllt haben. Dahinter steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Be- rufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung - gegebenenfalls über weitere Ausbildungsstufen hinweg - anstrebt. Denn die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben. Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist auch insoweit von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, als einerseits die Eltern leichtere Verzögerungen oder ein zeitweiliges Versagen hinnehmen müssen, andererseits das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit anzugehen hat.
18
Vor diesem Hintergrund ergeben sich wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Ausbildungsvarianten nach Abschluss des Abiturs einerseits oder der Realschule andererseits, die es rechtfertigen, jeweils auf andere Kriterien abzustellen. Während der Abiturient insbesondere in der Oberstufe mehr an das theoretische Denken herangeführt und damit auf das Hochschulstudium vorbereitet wird, gewährt der Realschulabschluss dem Absolventen eine Vorbildung , die Grundlage für eine praxisorientierte Berufsausbildung sein soll. Hat ein Kind auf dem herkömmlichen schulischen Weg das Abitur und damit die allgemeine Zugangsberechtigung zum Studium erlangt, müssen die Eltern regelmäßig von vornherein mit einer Hochschulausbildung rechnen. Aufgrund der allgemeinen Entwicklung des Ausbildungsverhaltens von Abiturienten müssen sie dabei allerdings gewärtigen, dass eine praktische Ausbildung vorgeschaltet und der Entschluss zu dem fachlich darauf aufbauenden Studium erst anschließend gefasst wird. Eine solche Vorhersehbarkeit ergibt sich demgegenüber nicht ohne weiteres in den Fällen, in denen ein Kind, nachdem es aufgrund seiner Fähigkeiten und seines Leistungswillens einen Haupt- oder Realschulabschluss erreicht hat, im Anschluss an eine Lehre zunächst durch Wiederaufnahme der schulischen Ausbildung die Fachhochschulreife zu erlangen sucht, um sodann ein Fachhochschulstudium anzuschließen (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 417 f. m.w.N.).
19
Das spricht dafür, in den letztgenannten Fällen die Einheitlichkeit der Ausbildung jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Kind nicht von vornherein die Absicht geäußert hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren und die Eltern mit einem derartigen beruflichen Werdegang des Kindes auch nicht aufgrund sonstiger besonderer Anhaltspunkte zu rechnen brauchten. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus der bisherigen schulischen Entwicklung ergeben oder auch in der anschließenden Lehre zeigen, indem sie eine deutliche Begabung, insbesondere in theoretischer Hinsicht, für einen Fachbereich und für eine Weiterbildung auf diesem Gebiet erkennen lassen. Auch wenn sich ein allgemein geändertes Ausbildungsverhalten feststellen ließe, wonach Kinder mit Realschulabschluss in zunehmendem Maße nach einer praktischen Ausbildung die Fachoberschule besuchen und alsdann studieren, kann nichts anderes gelten. Denn wenn sich die schulische Ausbildung (zunächst) auf den Realschulabschluss beschränkt und beim Eintritt in die praktische Ausbildung weder die Absicht besteht, nach deren Abschluss die Fachoberschule zu besuchen und zu studieren, noch sonst nach der erkennbar gewordenen Begabung oder nach der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsverhalten des Kindes eine entsprechende Weiterbildung nach Abschluss der Lehre zu erwarten ist, braucht der Unterhaltspflichtige nicht damit zu rechnen, nach dem Abschluss der berufsqualifizierenden praktischen Ausbildung des Kindes zu weiteren Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 418).
20
3. Auch in anderen Fällen als einer gestuften Ausbildung hat der Senat stets betont, dass die Eltern ihrem Kind jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung schulden, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (Senatsurteil vom 23. Mai 2001 aaO, 1601).
21
a) Der Senat hat insoweit ausgeführt, dass die Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren müssen, wenn sie es in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - FamRZ 1991, 322 f. und vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115 f.). Dem hat der Senat Fälle gleichgestellt, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Dabei hat der Senat ausdrücklich ausgeführt , dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Finanzierung nur einer Ausbildung keineswegs als abschließender, andere Fallgruppen ausschließender Katalog verstanden werden können (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 aaO, 323).
22
Eine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern hat der Senat deswegen auch für die Fälle angenommen, in denen die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Auch in solchen Fällen haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt und sind im Einzelfall verpflichtet , dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren (Senatsurteile vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420 und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).
23
b) Dabei begegnet es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen beurteilt wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 438). Um eine unangemessene Benachteiligung von so genannten Spätentwicklern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 aaO und vom 14. Juli 1999 aaO). Nur auf diese Weise lässt sich eine unangemessene Benachteiligung des im Rahmen der späteren Ausbildung besonders erfolgreichen Kindes vermeiden.
24
c) Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtigten eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht zwar dessen Obliegenheit gegenüber , die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Unterhaltsschuldner jedoch Verzögerungen in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, die auf ein leichteres, nur vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 12. Mai 1993 aaO, 1059 und vom 14. Juli 1999 aaO, 421). Deswegen steht der Verpflichtung der Eltern zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt nicht entgegen, dass ein Kind die später zu finanzierende Ausbildung ohne gewichtiges Verschulden nicht sogleich nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts begonnen und zielstrebig fortgeführt hat. In solchen Fällen hat eine Obliegenheitsverletzung des Kindes jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie die schwerwiegende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss.
25
d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer begabungsgerechten Ausbildung jedoch auch dann nicht schrankenlos gewährleistet.
26
Je älter ein Kind bei Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt die Elternverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg zurück. Die hinsichtlich der Angemessenheit der weiteren Ausbildung zu stellenden Anforderungen bedürfen deshalb mit zunehmendem Alter des Kindes der besonders sorgfältigen Prüfung (Senatsurteil vom 14. Juli 1999 aaO, 421 f.).
27
Auch wenn das Kind noch keine oder keine angemessene Berufsausbildung erfahren hat, kann eine besonders lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und es sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten verdienen muss (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672).
28
4. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach eine fortdauernde Unterhaltspflicht des Beklagten angenommen, ohne dass dies der Rechtsprechung des Senats widerspricht.
29
a) Das Studium der Architektur bildet allerdings auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausbildungsabschnitte des Klägers keine einheitliche Berufsausbildung mit der zuvor abgeschlossenen Maurerlehre. Dabei kann dahinstehen , ob der im Interesse des Vertrauensschutzes des Unterhaltspflichtigen von der Rechtsprechung des Senats verlangte sachliche Zusammenhang beider Ausbildungen gegeben ist. Der unmittelbar an die Lehre anschließende Besuch der Fachoberschule bis zur Fachhochschulreife ist als Voraussetzung des aufbauenden Ausbildungsgangs unverzichtbarer Bestandteil einer einheitlichen Ausbildung. Auch der im Anschluss daran absolvierte Zivildienst hat die Ausbildung zwar unterbrochen, steht ihrer Einheitlichkeit aber nicht entgegen, weil der Kläger damit lediglich seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt hat, wenngleich er dieser Pflicht mit einem früheren Eintritt in den Polizeidienst hätte entgehen können.
30
Um einen einheitlichen Ausbildungsgang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt es sich hier aber deswegen nicht, weil der Kläger eine derart gestufte Ausbildung mit einem Studium der Architektur als Abschluss nicht seit Beginn der praktischen Ausbildung bis zum Beginn des Studiums kontinuierlich verfolgt hat. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob der Kläger bei Beginn seiner Maurerlehre eine solch gestufte Ausbildung einschließlich des späteren Studiums der Architektur oder jedenfalls des - artverwandten - Studiums zum Bauingenieur angestrebt hatte und ob dieses auch erkennbar geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 aaO). Denn spätestens mit Aufnahme der Ausbildung zum gehobenen Polizeidienst im Jahre 1999 hat der Kläger eine solche Absicht aufgegeben und eine andersartige Ausbildung begonnen, für die er wegen der im Polizeidienst erzielten eigenen Einkünfte keiner Unterhaltsleistungen des Beklagten mehr bedurfte.
31
b) Das Oberlandesgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass es eine Fehleinschätzung war, die Maurerlehre würde für den Kläger eine angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB darstellen. Zum einen berücksichtigte diese Ausbildung seine Begabung und Fähigkeiten nicht hinreichend. Auch der Beklagte hatte ihm ursprünglich selbst empfohlen, später noch ein Studium aufzunehmen. Andererseits hat auch die hier ausnahmsweise zu berücksichtigende weitere Entwicklung unzweifelhaft gezeigt, dass der Kläger mit seiner Maurerlehre und einer Berufstätigkeit auf dieser Grundlage unterfordert gewesen wäre. Er hat in der Folgezeit erfolgreich die Fachoberschule besucht und die Fachhochschulreife erworben. Außerdem hat er die Einstellungsprüfung zum gehobenen Polizeidienst bestanden. Dass der Kläger die Zwischenprüfung in diesem Dienst zweimal nicht bestanden hat, steht dem nicht entgegen, weil er unstreitig intellektuell dazu in der Lage gewesen wäre und mit den Prüfungsergebnissen lediglich eine freiwillige Beendigung des Polizeidienstes mit der Folge einer Rückzahlung des Ausbildungsentgeltes vermeiden wollte. Für seine besonderen Fähigkeiten und seinen Einsatzwillen, denen der Abschluss einer Maurerlehre nicht annähernd gerecht wird, spricht aber insbesondere der Umstand, dass der Kläger sein Architekturstudium nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt "mit großem Erfolg" betreibt.
32
c) Einer Fortdauer der Unterhaltspflicht des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vor Beginn des Studiums für mehr als zwei Jahre im gehobenen Polizeidienst tätig war, bevor er diesen Berufsweg nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendete. Wie schon ausgeführt, steht der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zwar die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Abhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten muss der Unterhaltspflichtige aber Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, die nur auf einem vorübergehenden leichten Versagen des Kindes beruhen. So liegt der Fall hier:
33
Der Kläger, der im Alter von 16 Jahren nach dem Realschulabschluss zunächst eine Maurerlehre durchgeführt hatte, sah nach Erreichen der Fachhochschulreife den gehobenen Polizeidienst als den seinen Neigungen am Besten entsprechenden Ausbildungsgang an. Wenn er sich dabei mangels hinreichender Kenntnisse von diesem Berufsbild geirrt hat, liegt darin kein so gravierendes Verschulden, dass es den vollständigen Wegfall seines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt rechtfertigen könnte. Insbesondere ist dem Kläger unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, dass er den Dienst nicht früher abgebrochen, sondern erst nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendet hat (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93 - NJW 1994, 2362, 2363). Bei der Bewertung dieser Fehleinschätzung seiner Neigungen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vergangenheit stets bemüht hatte, den Beklagten nicht übermäßig finanziell zu belasten. Der Kläger hat lediglich im ersten Jahr seiner Maurerlehre bei dem Beklagten gewohnt und ihn in der Folgezeit bis zum Beginn des Studiums nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen. Zwar kann ein Kind, das eine seinen Anlagen entsprechende Ausbildung erhalten hatte, von seinen Eltern nicht deswegen die Kosten für eine weitere, bessere Ausbildung beanspruchen, weil die Eltern für die erste Ausbildung keine finanziellen Beiträge geleistet haben (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO). Die Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Kosten einer vorangegangenen Ausbildung oder eines vorangegangenen Ausbildungsabschnitts. Die fehlende Unterhaltsbedürftigkeit in der Vergangenheit spricht aber gegen ein grobes Verschulden des Klägers im Rahmen seiner Fehleinschätzung beim Eintritt in den gehobenen Polizeidienst.
34
Hinzu kommt hier, dass der Beklagte mit dem Kläger und seiner Mutter über Unterhaltszahlungen für die weitere Ausbildung verhandelt hat. Dabei ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwar keine Einigung über die Höhe des Unterhalts zustande gekommen. Der Beklagte hat die weitere Ausbildung des Klägers durch Aufnahme eines Studiums aber auch nicht abgelehnt. Daran muss er sich jetzt festhalten lassen, was einer Obliegenheitsverletzung durch den Kläger entgegensteht.
35
Dem Grunde nach schuldet der Beklagte dem Kläger deswegen noch eine angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB, die seiner Begabung, seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen entspricht.
36
5. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil es zur Höhe des Unterhaltsanspruchs des Klägers von der Rechtsprechung des Senats abweicht.
37
Das Oberlandesgericht hat den entsprechend seinen Leitlinien nach einem festen Satz bemessenen Unterhaltsbedarf des studierenden Klägers anteilig nach den Einkommensverhältnissen auf den Beklagten und die Mutter des Klägers verteilt. Von der sich daraus ergebenden Unterhaltslast des Beklagten hat es das für den Kläger gezahlte hälftige Kindergeld abgesetzt. Diese Berechnung widerspricht der neueren Rechtsprechung des Senats zur Anrechnung des staatlichen Kindergelds auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder.
38
a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einem festen Unterhaltsbedarf des volljährigen Klägers aus, für den die Eltern anteilig einzustehen haben (Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 13.1.1 und 13.1.2; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 368 ff., 383 ff.; zur anteiligen Haftung vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816 f.).
39
b) Auf diesen Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats das staatliche Kindergeld allerdings in voller Höhe anzurechnen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO, 101 ff.). Das Kindergeld entlastet damit den unterhaltspflichtigen Beklagten nicht lediglich hälftig , sondern entsprechend seines sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern ergebenden Anteils an der Unterhaltslast. Der un- gedeckte Unterhaltsbedarf des Klägers, für den der Beklagte und die Mutter des Klägers nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig haften, betrug während der Zeit des Bezugs von Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2 BKGG) mithin nur noch 446 € monatlich (600 € - 154 €).
40
6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil die notwendig gewordene Neuermittlung des vom Beklagten geschuldeten Unterhalts weitere tatsächliche Feststellungen erfordert. Weil mit der Unterhaltsklage ein auch in die Zukunft fortwirkender Unterhaltstitel begehrt wird, beruht die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts auf einer Prognose der künftigen Einkommensverhältnisse (vgl. insoweit Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Dem Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit ab Februar 2003 bis zum voraussichtlichen Abschluss seines Studiums im Jahre 2006 tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 nicht hinreichend Rechnung, weil es noch auf die Einkommensverhältnisse im Jahre 2002 abstellt. Soweit das Einkommen des Beklagten und der Mutter des Klägers konkret feststeht, ist dieses der Einkommensberechnung zugrunde zu legen, was eine Prognoseentscheidung ausschließt.
41
Im Übrigen fehlen Feststellungen des Oberlandesgerichts zu dem wirklichen Wohnwert der Eigentumswohnung des Beklagten, zumal dieser nicht mit dem im angemessenen Selbstbehalt enthaltenen Wohnvorteil übereinstimmen muss. Auch den vom Beklagten vor dem Tod seiner zweiten Ehefrau im Rahmen des Familienunterhalts zu tragenden Anteil an der durch den Kauf der Wohnung übernommenen monatlichen Belastung hat das Oberlandesgericht nicht individuell festgestellt.
42
7. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
43
Das Kindergeld kann den Unterhaltsbedarf des Klägers nur für den Zeitraum decken, in dem es auch tatsächlich gezahlt wird. Eine fiktive Anrechnung kommt hingegen nicht in Betracht. Weil der Kläger im Oktober 2003 das 27. Lebensjahr vollendet hat, dürfte sein Anspruch auf Kindergeld in diesem Monat erloschen sein.
44
Der Beklagte hat nachgewiesen, dass seine zweite Ehefrau am 23. April 2005 verstorben ist. Seit diesem Zeitpunkt muss der Beklagte die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Kosten für die Finanzierung der Eigentumswohnung allein aufbringen und sich im Gegenzug den vollen Mietwert der Wohnung anrechnen lassen.
45
Ebenfalls seit dieser Zeit muss der Beklagte einerseits die Erziehung und Beaufsichtigung und andererseits den Barunterhalt seines vorrangigen minderjährigen Kindes S. sicherstellen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ab dem Tod seiner zweiten Ehefrau haftet der Beklagte seinem minderjährigen Kind im Wege der Ausfallhaftung sowohl für den Betreuungsunterhalt als auch für den Barunterhalt , was im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl.
insoweit Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1606 Rdn. 17 ff.). Auch das wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 27.08.2003 - 511 F 291/03 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 17.03.2004 - 2 UF 309/03 -

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

12
aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 54/04 Verkündet am:
17. Mai 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-LehreStudium
-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem
Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die
Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen
, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon
bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich
des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom
10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November
1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.).
b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung,
die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten
Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert
deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung
der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom
12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).
c) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung
in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung
aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des
Kindes zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz
, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 21. Oktober 1976 geborene Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab November 2002 in Anspruch.
2
Der Beklagte hat nach der Scheidung der Ehe mit der Mutter des Klägers wieder geheiratet; seine zweite Ehefrau ist während des Revisionsverfahrens am 23. April 2005 verstorben. Aus dieser Ehe ist der am 3. März 1992 geborene Sohn S. hervorgegangen.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erzielte der Beklagte im Jahre 2002 Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.962 €, die Mutter des Beklagten ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.136 €.
4
Der Kläger schloss seine Schulausbildung im Sommer 1993 mit dem Realschulabschluss ab. Danach absolvierte er in der Zeit von 1993 bis 1995 eine Maurerlehre. Sodann besuchte er bis 1998 die Fachoberschule, die er mit der Fachhochschulreife abschloss. Obwohl er bereits in dieser Zeit dahin tendierte , sich auf eine Anwärterstelle im gehobenen Polizeidienst zu bewerben, absolvierte er zunächst bis 1999 seinen Zivildienst. Im gleichen Jahr bestand er die Aufnahmeprüfung für den gehobenen Polizeidienst. Diese Ausbildung gab er zum Jahreswechsel 2001/2002 auf, nachdem er die Zwischenprüfung zweimal nicht bestanden hatte. In der Folgezeit war er bis September 2002 arbeitslos und bezog Leistungen des Arbeitsamts. Seit Oktober 2002 studiert er Architektur ; das Studium wird er voraussichtlich noch im Jahre 2006 abschließen.
5
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung seiner Zahlungen für die Zeit von November 2002 bis Januar 2003 zu rückständigem Unterhalt sowie zur Zahlung monatlichen Unterhalts für die Zeit ab Februar 2003 in Höhe von 323 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er weiterhin Klagabweisung begehrt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte dem Kläger Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss seines Architekturstudiums. Allerdings komme ein Unterhaltsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "wohl nicht in Betracht". Indes begegne diese Rechtsprechung erheblicher Kritik, die letztlich dazu führe, dass ihr jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu folgen sei.
8
Angesichts des komplexen Bildungssystems in Deutschland, das auch vorzeitigen Schulabbrechern vielfältige Möglichkeiten eröffne, das Versäumte später nachzuholen, erscheine das starre Festhalten an einer vorgegebenen Ausbildungsreihenfolge auch im Hinblick auf § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr vertretbar und sei jedenfalls nicht mehr mit den Realitäten vereinbar. Insbesondere könne vom Unterhaltsberechtigten nicht verlangt werden, dass er schon mit Verlassen der Schule feste Vorstellungen über seinen künftigen Bildungsweg habe und diese den Eltern bekannt gebe. Den sich stetig ändernden Anforderungen des aktuellen Arbeitsmarktes könne nur derjenige gerecht werden, der "flexibel bleibe und sich von den überkommenen Ausbildungsvorstellungen löse". Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Forderung, zwischen den einzelnen Bildungsmaßnahmen müsse ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, als anachronistisch. Wegen der sich aus § 1610 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, welche finanzielle Belastung der Eltern mit der Ausbildung ihrer Kinder bislang verbunden gewesen sei. Dem komme hier besondere Bedeutung zu, weil der Beklagte seit dem Jahre 1994 nicht mehr zum Ausbildungsunterhalt herangezogen worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse dem Kläger "die Chance des Irrtums gegeben werden". Indem der Kläger das Fachabitur abgelegt, die Aufnahmeprüfung zum Polizeidienst bestanden und das Architekturstudium bislang mit großem Erfolg betrieben habe, habe er gezeigt, dass seine Fähigkeiten durch die Maurerlehre nicht hinreichend gefordert seien.
9
Dem Beklagten sei allerdings ein gewisser Vertrauensschutz zuzubilligen , soweit er durch den Erwerb seiner Eigentumswohnung weitere Verpflichtungen eingegangen sei. Deswegen sei von seinem Nettoeinkommen der hälftige Betrag der den Mietwert seiner Eigentumswohnung übersteigenden Hausbelastungen mit 125 € monatlich abzusetzen. Weiter hat das Oberlandesgericht den vorrangigen Unterhalt des minderjährigen Sohnes S. - gestaffelt nach Alter des Kindes - mit 135 % des Regelbetrags der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt und dem Kläger das hälftige Kindergeld unabhängig von der Befristung nach § 2 Abs. 2 BKGG dauerhaft angerechnet.
10
Auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse beider Eltern ergebe sich deswegen ein Unterhaltsanspruch des Klägers, der den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag jedenfalls nicht unterschreite.

II.

11
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.
12
1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger kein vertraglicher Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
13
2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach gesetzlichen Ausbildungsunterhalt schuldet.
14
a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
15
Ausnahmen hat der Senat nur unter besonderen Umständen angenommen , etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416 f. m.w.N.; BGHZ 69, 190, 194 = FamRZ 1977, 629 f.).
16
b) Diese Grundsätze hat der Senat für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Grund für die Modifizierung war das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten, die sich durch eine praktische Berufsausbildung eine si- chere Lebensgrundlage schaffen, ein anschließendes Studium aber nicht von vornherein ausschließen wollen. Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Er hat es jedoch genügen lassen, dass der Studienabschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht , dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (Senatsurteile BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f. und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601 f.).
17
c) Eine Übertragung dieser für die so genannten Abitur-Lehre-StudiumFälle entwickelten Grundsätze auf Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, hat der Senat stets abgelehnt. In solchen Fällen hat er die einzelnen Ausbildungsabschnitte nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung angesehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321). Denn auch insoweit können die Eltern nicht für die Kosten einer zweiten oder weiteren Ausbildung herangezogen werden, wenn sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer begabungsgerechten abgeschlossenen Berufsausbildung in rechter Weise erfüllt haben. Dahinter steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Be- rufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung - gegebenenfalls über weitere Ausbildungsstufen hinweg - anstrebt. Denn die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben. Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist auch insoweit von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, als einerseits die Eltern leichtere Verzögerungen oder ein zeitweiliges Versagen hinnehmen müssen, andererseits das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit anzugehen hat.
18
Vor diesem Hintergrund ergeben sich wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Ausbildungsvarianten nach Abschluss des Abiturs einerseits oder der Realschule andererseits, die es rechtfertigen, jeweils auf andere Kriterien abzustellen. Während der Abiturient insbesondere in der Oberstufe mehr an das theoretische Denken herangeführt und damit auf das Hochschulstudium vorbereitet wird, gewährt der Realschulabschluss dem Absolventen eine Vorbildung , die Grundlage für eine praxisorientierte Berufsausbildung sein soll. Hat ein Kind auf dem herkömmlichen schulischen Weg das Abitur und damit die allgemeine Zugangsberechtigung zum Studium erlangt, müssen die Eltern regelmäßig von vornherein mit einer Hochschulausbildung rechnen. Aufgrund der allgemeinen Entwicklung des Ausbildungsverhaltens von Abiturienten müssen sie dabei allerdings gewärtigen, dass eine praktische Ausbildung vorgeschaltet und der Entschluss zu dem fachlich darauf aufbauenden Studium erst anschließend gefasst wird. Eine solche Vorhersehbarkeit ergibt sich demgegenüber nicht ohne weiteres in den Fällen, in denen ein Kind, nachdem es aufgrund seiner Fähigkeiten und seines Leistungswillens einen Haupt- oder Realschulabschluss erreicht hat, im Anschluss an eine Lehre zunächst durch Wiederaufnahme der schulischen Ausbildung die Fachhochschulreife zu erlangen sucht, um sodann ein Fachhochschulstudium anzuschließen (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 417 f. m.w.N.).
19
Das spricht dafür, in den letztgenannten Fällen die Einheitlichkeit der Ausbildung jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Kind nicht von vornherein die Absicht geäußert hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren und die Eltern mit einem derartigen beruflichen Werdegang des Kindes auch nicht aufgrund sonstiger besonderer Anhaltspunkte zu rechnen brauchten. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus der bisherigen schulischen Entwicklung ergeben oder auch in der anschließenden Lehre zeigen, indem sie eine deutliche Begabung, insbesondere in theoretischer Hinsicht, für einen Fachbereich und für eine Weiterbildung auf diesem Gebiet erkennen lassen. Auch wenn sich ein allgemein geändertes Ausbildungsverhalten feststellen ließe, wonach Kinder mit Realschulabschluss in zunehmendem Maße nach einer praktischen Ausbildung die Fachoberschule besuchen und alsdann studieren, kann nichts anderes gelten. Denn wenn sich die schulische Ausbildung (zunächst) auf den Realschulabschluss beschränkt und beim Eintritt in die praktische Ausbildung weder die Absicht besteht, nach deren Abschluss die Fachoberschule zu besuchen und zu studieren, noch sonst nach der erkennbar gewordenen Begabung oder nach der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsverhalten des Kindes eine entsprechende Weiterbildung nach Abschluss der Lehre zu erwarten ist, braucht der Unterhaltspflichtige nicht damit zu rechnen, nach dem Abschluss der berufsqualifizierenden praktischen Ausbildung des Kindes zu weiteren Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 418).
20
3. Auch in anderen Fällen als einer gestuften Ausbildung hat der Senat stets betont, dass die Eltern ihrem Kind jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung schulden, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (Senatsurteil vom 23. Mai 2001 aaO, 1601).
21
a) Der Senat hat insoweit ausgeführt, dass die Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren müssen, wenn sie es in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - FamRZ 1991, 322 f. und vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115 f.). Dem hat der Senat Fälle gleichgestellt, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Dabei hat der Senat ausdrücklich ausgeführt , dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Finanzierung nur einer Ausbildung keineswegs als abschließender, andere Fallgruppen ausschließender Katalog verstanden werden können (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 aaO, 323).
22
Eine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern hat der Senat deswegen auch für die Fälle angenommen, in denen die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Auch in solchen Fällen haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt und sind im Einzelfall verpflichtet , dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren (Senatsurteile vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420 und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).
23
b) Dabei begegnet es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen beurteilt wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 438). Um eine unangemessene Benachteiligung von so genannten Spätentwicklern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 aaO und vom 14. Juli 1999 aaO). Nur auf diese Weise lässt sich eine unangemessene Benachteiligung des im Rahmen der späteren Ausbildung besonders erfolgreichen Kindes vermeiden.
24
c) Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtigten eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht zwar dessen Obliegenheit gegenüber , die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Unterhaltsschuldner jedoch Verzögerungen in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, die auf ein leichteres, nur vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 12. Mai 1993 aaO, 1059 und vom 14. Juli 1999 aaO, 421). Deswegen steht der Verpflichtung der Eltern zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt nicht entgegen, dass ein Kind die später zu finanzierende Ausbildung ohne gewichtiges Verschulden nicht sogleich nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts begonnen und zielstrebig fortgeführt hat. In solchen Fällen hat eine Obliegenheitsverletzung des Kindes jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie die schwerwiegende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss.
25
d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer begabungsgerechten Ausbildung jedoch auch dann nicht schrankenlos gewährleistet.
26
Je älter ein Kind bei Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt die Elternverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg zurück. Die hinsichtlich der Angemessenheit der weiteren Ausbildung zu stellenden Anforderungen bedürfen deshalb mit zunehmendem Alter des Kindes der besonders sorgfältigen Prüfung (Senatsurteil vom 14. Juli 1999 aaO, 421 f.).
27
Auch wenn das Kind noch keine oder keine angemessene Berufsausbildung erfahren hat, kann eine besonders lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und es sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten verdienen muss (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672).
28
4. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach eine fortdauernde Unterhaltspflicht des Beklagten angenommen, ohne dass dies der Rechtsprechung des Senats widerspricht.
29
a) Das Studium der Architektur bildet allerdings auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausbildungsabschnitte des Klägers keine einheitliche Berufsausbildung mit der zuvor abgeschlossenen Maurerlehre. Dabei kann dahinstehen , ob der im Interesse des Vertrauensschutzes des Unterhaltspflichtigen von der Rechtsprechung des Senats verlangte sachliche Zusammenhang beider Ausbildungen gegeben ist. Der unmittelbar an die Lehre anschließende Besuch der Fachoberschule bis zur Fachhochschulreife ist als Voraussetzung des aufbauenden Ausbildungsgangs unverzichtbarer Bestandteil einer einheitlichen Ausbildung. Auch der im Anschluss daran absolvierte Zivildienst hat die Ausbildung zwar unterbrochen, steht ihrer Einheitlichkeit aber nicht entgegen, weil der Kläger damit lediglich seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt hat, wenngleich er dieser Pflicht mit einem früheren Eintritt in den Polizeidienst hätte entgehen können.
30
Um einen einheitlichen Ausbildungsgang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt es sich hier aber deswegen nicht, weil der Kläger eine derart gestufte Ausbildung mit einem Studium der Architektur als Abschluss nicht seit Beginn der praktischen Ausbildung bis zum Beginn des Studiums kontinuierlich verfolgt hat. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob der Kläger bei Beginn seiner Maurerlehre eine solch gestufte Ausbildung einschließlich des späteren Studiums der Architektur oder jedenfalls des - artverwandten - Studiums zum Bauingenieur angestrebt hatte und ob dieses auch erkennbar geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 aaO). Denn spätestens mit Aufnahme der Ausbildung zum gehobenen Polizeidienst im Jahre 1999 hat der Kläger eine solche Absicht aufgegeben und eine andersartige Ausbildung begonnen, für die er wegen der im Polizeidienst erzielten eigenen Einkünfte keiner Unterhaltsleistungen des Beklagten mehr bedurfte.
31
b) Das Oberlandesgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass es eine Fehleinschätzung war, die Maurerlehre würde für den Kläger eine angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB darstellen. Zum einen berücksichtigte diese Ausbildung seine Begabung und Fähigkeiten nicht hinreichend. Auch der Beklagte hatte ihm ursprünglich selbst empfohlen, später noch ein Studium aufzunehmen. Andererseits hat auch die hier ausnahmsweise zu berücksichtigende weitere Entwicklung unzweifelhaft gezeigt, dass der Kläger mit seiner Maurerlehre und einer Berufstätigkeit auf dieser Grundlage unterfordert gewesen wäre. Er hat in der Folgezeit erfolgreich die Fachoberschule besucht und die Fachhochschulreife erworben. Außerdem hat er die Einstellungsprüfung zum gehobenen Polizeidienst bestanden. Dass der Kläger die Zwischenprüfung in diesem Dienst zweimal nicht bestanden hat, steht dem nicht entgegen, weil er unstreitig intellektuell dazu in der Lage gewesen wäre und mit den Prüfungsergebnissen lediglich eine freiwillige Beendigung des Polizeidienstes mit der Folge einer Rückzahlung des Ausbildungsentgeltes vermeiden wollte. Für seine besonderen Fähigkeiten und seinen Einsatzwillen, denen der Abschluss einer Maurerlehre nicht annähernd gerecht wird, spricht aber insbesondere der Umstand, dass der Kläger sein Architekturstudium nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt "mit großem Erfolg" betreibt.
32
c) Einer Fortdauer der Unterhaltspflicht des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vor Beginn des Studiums für mehr als zwei Jahre im gehobenen Polizeidienst tätig war, bevor er diesen Berufsweg nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendete. Wie schon ausgeführt, steht der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zwar die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Abhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten muss der Unterhaltspflichtige aber Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, die nur auf einem vorübergehenden leichten Versagen des Kindes beruhen. So liegt der Fall hier:
33
Der Kläger, der im Alter von 16 Jahren nach dem Realschulabschluss zunächst eine Maurerlehre durchgeführt hatte, sah nach Erreichen der Fachhochschulreife den gehobenen Polizeidienst als den seinen Neigungen am Besten entsprechenden Ausbildungsgang an. Wenn er sich dabei mangels hinreichender Kenntnisse von diesem Berufsbild geirrt hat, liegt darin kein so gravierendes Verschulden, dass es den vollständigen Wegfall seines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt rechtfertigen könnte. Insbesondere ist dem Kläger unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, dass er den Dienst nicht früher abgebrochen, sondern erst nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendet hat (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93 - NJW 1994, 2362, 2363). Bei der Bewertung dieser Fehleinschätzung seiner Neigungen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vergangenheit stets bemüht hatte, den Beklagten nicht übermäßig finanziell zu belasten. Der Kläger hat lediglich im ersten Jahr seiner Maurerlehre bei dem Beklagten gewohnt und ihn in der Folgezeit bis zum Beginn des Studiums nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen. Zwar kann ein Kind, das eine seinen Anlagen entsprechende Ausbildung erhalten hatte, von seinen Eltern nicht deswegen die Kosten für eine weitere, bessere Ausbildung beanspruchen, weil die Eltern für die erste Ausbildung keine finanziellen Beiträge geleistet haben (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO). Die Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Kosten einer vorangegangenen Ausbildung oder eines vorangegangenen Ausbildungsabschnitts. Die fehlende Unterhaltsbedürftigkeit in der Vergangenheit spricht aber gegen ein grobes Verschulden des Klägers im Rahmen seiner Fehleinschätzung beim Eintritt in den gehobenen Polizeidienst.
34
Hinzu kommt hier, dass der Beklagte mit dem Kläger und seiner Mutter über Unterhaltszahlungen für die weitere Ausbildung verhandelt hat. Dabei ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwar keine Einigung über die Höhe des Unterhalts zustande gekommen. Der Beklagte hat die weitere Ausbildung des Klägers durch Aufnahme eines Studiums aber auch nicht abgelehnt. Daran muss er sich jetzt festhalten lassen, was einer Obliegenheitsverletzung durch den Kläger entgegensteht.
35
Dem Grunde nach schuldet der Beklagte dem Kläger deswegen noch eine angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB, die seiner Begabung, seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen entspricht.
36
5. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil es zur Höhe des Unterhaltsanspruchs des Klägers von der Rechtsprechung des Senats abweicht.
37
Das Oberlandesgericht hat den entsprechend seinen Leitlinien nach einem festen Satz bemessenen Unterhaltsbedarf des studierenden Klägers anteilig nach den Einkommensverhältnissen auf den Beklagten und die Mutter des Klägers verteilt. Von der sich daraus ergebenden Unterhaltslast des Beklagten hat es das für den Kläger gezahlte hälftige Kindergeld abgesetzt. Diese Berechnung widerspricht der neueren Rechtsprechung des Senats zur Anrechnung des staatlichen Kindergelds auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder.
38
a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einem festen Unterhaltsbedarf des volljährigen Klägers aus, für den die Eltern anteilig einzustehen haben (Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 13.1.1 und 13.1.2; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 368 ff., 383 ff.; zur anteiligen Haftung vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816 f.).
39
b) Auf diesen Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats das staatliche Kindergeld allerdings in voller Höhe anzurechnen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO, 101 ff.). Das Kindergeld entlastet damit den unterhaltspflichtigen Beklagten nicht lediglich hälftig , sondern entsprechend seines sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern ergebenden Anteils an der Unterhaltslast. Der un- gedeckte Unterhaltsbedarf des Klägers, für den der Beklagte und die Mutter des Klägers nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig haften, betrug während der Zeit des Bezugs von Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2 BKGG) mithin nur noch 446 € monatlich (600 € - 154 €).
40
6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil die notwendig gewordene Neuermittlung des vom Beklagten geschuldeten Unterhalts weitere tatsächliche Feststellungen erfordert. Weil mit der Unterhaltsklage ein auch in die Zukunft fortwirkender Unterhaltstitel begehrt wird, beruht die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts auf einer Prognose der künftigen Einkommensverhältnisse (vgl. insoweit Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Dem Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit ab Februar 2003 bis zum voraussichtlichen Abschluss seines Studiums im Jahre 2006 tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 nicht hinreichend Rechnung, weil es noch auf die Einkommensverhältnisse im Jahre 2002 abstellt. Soweit das Einkommen des Beklagten und der Mutter des Klägers konkret feststeht, ist dieses der Einkommensberechnung zugrunde zu legen, was eine Prognoseentscheidung ausschließt.
41
Im Übrigen fehlen Feststellungen des Oberlandesgerichts zu dem wirklichen Wohnwert der Eigentumswohnung des Beklagten, zumal dieser nicht mit dem im angemessenen Selbstbehalt enthaltenen Wohnvorteil übereinstimmen muss. Auch den vom Beklagten vor dem Tod seiner zweiten Ehefrau im Rahmen des Familienunterhalts zu tragenden Anteil an der durch den Kauf der Wohnung übernommenen monatlichen Belastung hat das Oberlandesgericht nicht individuell festgestellt.
42
7. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
43
Das Kindergeld kann den Unterhaltsbedarf des Klägers nur für den Zeitraum decken, in dem es auch tatsächlich gezahlt wird. Eine fiktive Anrechnung kommt hingegen nicht in Betracht. Weil der Kläger im Oktober 2003 das 27. Lebensjahr vollendet hat, dürfte sein Anspruch auf Kindergeld in diesem Monat erloschen sein.
44
Der Beklagte hat nachgewiesen, dass seine zweite Ehefrau am 23. April 2005 verstorben ist. Seit diesem Zeitpunkt muss der Beklagte die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Kosten für die Finanzierung der Eigentumswohnung allein aufbringen und sich im Gegenzug den vollen Mietwert der Wohnung anrechnen lassen.
45
Ebenfalls seit dieser Zeit muss der Beklagte einerseits die Erziehung und Beaufsichtigung und andererseits den Barunterhalt seines vorrangigen minderjährigen Kindes S. sicherstellen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ab dem Tod seiner zweiten Ehefrau haftet der Beklagte seinem minderjährigen Kind im Wege der Ausfallhaftung sowohl für den Betreuungsunterhalt als auch für den Barunterhalt , was im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl.
insoweit Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1606 Rdn. 17 ff.). Auch das wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 27.08.2003 - 511 F 291/03 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 17.03.2004 - 2 UF 309/03 -

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

12
aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).
14
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsurteile vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 und vom 29. Juni2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 15).
12
aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).
14
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsurteile vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 und vom 29. Juni2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 15).
17
Allerdings gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung , ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt (OLG Stuttgart FamRZ 1996, 181). Die Frage, bis wann es dem Unterhaltsberechtigten obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672). Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzellfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 148/99 Verkündet am:
23. Mai 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei
Beanspruchung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das nach Abschluß einer
Ausbildung zur Sekretärin aufgenommen wird.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - OLG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Homburg von der Höhe vom 27. Februar 1997 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis einschließlich Mai 1998 in Anspruch.
Die Ehe der Eltern, aus welcher der 1967 geborene Sohn Tobias, die 1968 geborene Klägerin und die 1973 geborene Tochter Miriam hervorgegangen sind, wurde 1992 geschieden. Beide Eltern sind berufstätig. Die Klägerin beendete 1988 ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Abitur. Im Mai 1988 schloß sie mit einem "FTO Fachinstitut" ["FTO" für: Fremdsprachen , Textverarbeitung, Organisation] einen Vertrag über eine zweijährige Ausbildung zur "Europasekretärin". Die im Oktober 1988 begonnene Ausbildung schloß die Klägerin im September 1990 erfolgreich ab; in der Folgezeit arbeitete sie als "FTO-Sekretärin". Im Sommer 1991 forderte die Mutter der Klägerin diese auf, sich nunmehr um ein Studium zu bemühen. Eine im Januar 1992 erfolgte Bewerbung der Klägerin um einen Studienplatz an der privaten Universität Witten /Herdecke wurde nach einem Auswahlverfahren im Juli 1992 abschlägig beschieden. Daraufhin bewarb sich die Klägerin an der Universität Trier mit Erfolg um einen Studienplatz für Volkswirtschaftslehre. Im Sommer 1992 trafen sich die Parteien zufällig. Die Klägerin sprach dabei auch ihre weiteren Ausbildungsabsichten an; der Beklagte bezeichnete diese Pläne als ihre "Privatsache". Im Oktober 1992 nahm die Klägerin ihr Studium in Trier auf. In einem Schreiben vom November 1992 bat sie den Beklagten hierfür um finanzielle Hilfe. Der Beklagte lud die Klägerin daraufhin zu einem Gespräch zu sich ein, das am 23. Dezember 1992 stattfand. Bei ihrem Besuch erklärte sich der Beklagte bereit, die Klägerin finanziell zu unterstützen - allerdings nur unter der Voraussetzung, daß er nur an seinen Sohn Tobias Unterhalt zu zahlen habe, daß fortlaufend geprüft werde, inwieweit die Klägerin ihren Unterhalt durch eine
mit dem Studium einhergehende Erwerbstätigkeit selbst bestreiten könne, und daß die Mutter der Klägerin keine Berufung gegen das einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt versagende Urteil des Familiengerichts einlegen werde. Die Mutter legte in der Folgezeit keine Berufung ein. Der Beklagte erbrachte an die Klägerin monatlich folgende Zahlungen: Von Dezember 1992 bis April 1993 monatlich 620 DM, von Mai bis November 1993 595 DM und von Dezember 1993 bis Februar 1995 645 DM. Die Zahlungen ab Oktober 1993 waren ausdrücklich als Darlehen bezeichnet. Nach einem vorangegangenen Treffen mit seinen drei Kindern hatte der Beklagte an die Klägerin am 13. Januar 1994 einen als "Letztes Angebot zur Weiterfinanzierung Deines VBL- und Soziologiestudiums" überschriebenen Brief gerichtet, in dem es unter anderem heißt: "Du hast Dein Studium ... in der Ungewißheit begonnen, ob Du von Deinem Vater dafür Geld bekommst. Ich habe Dir dann ... bei unserem Treffen am 23.12.92 Unterhaltszahlung für Dein Studium nach dem Modell für Tobias (65 % x (BAföG + 100) zugesagt unter der Voraussetzung, daß ... ich neben Dir nur Tobias Unterhalt zahle .... d.h. wenn Miriam dazu kam, war eine neue Vereinbarung zu treffen, denn ich sagte Dir, daß ich dann nicht bereit war, noch einmal den gleichen Betrag für Miriam zu zahlen. ... Miriam hat ihr Studium im Oktober 1993 begonnen ... . ... Ich bin bereit, Dir im Rahmen meiner Möglichkeiten (die ich selbst bestimmen muß) Dein weiteres Studium zu ermöglichen, indem ich Dir hiermit zum letzten Mal anbiete: weitere Zahlungen in zu vereinbarender Höhe ab Zahlung Februar [1994] als zinsloses Darlehen ... . ...".
Die Klägerin schloß ihr Studium im April 1998 mit der Diplomprüfung ab und arbeitet seither in ihrem neuen Beruf. Ihre Klage auf Unterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis Dezember 1995 in Höhe von monatlich 630,50 DM und für die Zeit von Januar 1996 bis Mai 1998 in Höhe von monatlich 799,50 DM hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage teilweise entsprochen und der Klägerin für die Zeit von Juni bis Dezember 1994 monatlich 548 DM, für 1995 monatlich 586 DM, für 1996 monatlich 706 DM und für die Zeit von Januar 1997 bis Mai 1998 monatlich 638 DM zuerkannt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu.
a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfaßt der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Darunter ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Haben Eltern ihrem Kind - wie hier der Beklagte der Klägerin - eine angemessene Berufsausbildung in dem dargelegten Sinn zukommen lassen,
so sind sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter besonderen Umständen angenommen worden - etwa wenn sich nachträglich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629; BGHZ 107, 376, 379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.
b) Für die Fälle, in denen das Kind nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat und es sodann darum geht, ob die Eltern ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium zu finanzieren haben, hat der Senat diese Grundsätze modifiziert (BGHZ 107, 376, 379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 ff.; seither st.Rspr.). In diesen "Abitur-LehreStudium -Fällen" umfaßt der Unterhalt auch die Kosten eines Hochschulstudiums , wenn dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsgangs den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Es kann dahinstehen , ob der Besuch des "FTO-Fachinstituts" eine der Lehre vergleichbare praktische Ausbildung darstellt. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang dieser Ausbildung mit dem von der Klägerin später aufgenommenen Studium der Volkswirtschaftslehre. Das Oberlandesgericht hat zwar das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Ausbildung zur "Europa-Sekretärin" und dem an-
schließenden Studium mit Abschluß als Diplom-Volkswirtin bejaht. Wie sich aus den Ausbildungsplänen des "FTO-Fachinstituts" und des Studiums ergebe, griffen beide Lerngebiete ineinander über; beide seien wirtschaftlich und sprachlich orientiert. Mit dieser Begründung werden die Anforderungen an die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges, die § 1610 Abs. 2 BGB in dem Merkmal der Vorbildung zu einem Beruf grundsätzlich voraussetzt, jedoch nur unzulänglich wiedergegeben. Zu fordern ist hierfür vielmehr ein enger sachlicher Zusammenhang. Praktische Ausbildung und Studium müssen, wenn sie - wie hier - nicht ohnehin derselben Berufssparte angehören, so aufeinander bezogen sein, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder daß die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGHZ 107, 376, 382 = FamRZ 1989, 853, 855). Diese Voraussetzung ist vom Oberlandesgericht nicht festgestellt. Die von dem "FTO-Fachinstitut" vermittelten Fremdsprachenkenntnisse mögen für ein späteres Studium und den weiteren beruflichen Werdegang eines Auszubildenden hilfreich sein; sie reichen für sich genommen aber nicht aus, um einen engen Zusammenhang der die Fremdsprachenkenntnisse vermittelnden Ausbildung zu später aufgenommenen und nicht artverwandten Studiengängen zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058). Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die in den Ausbildungsplänen dieses Instituts aufgeführten wirtschaftlich orientierten Lerngebiete, auf die das Oberlandesgericht abstellt, speziell auf das Berufsbild einer Sekretärin zugeschnitten sind und insoweit das schwerpunktmäßig auf Textverarbeitung zielende Unterrichtsprogramm abrunden oder ob sie darüber hinaus nach Qualität, Umfang und Intensität der Wissensvermittlung als Grundlegung für ein späteres Studium der Volkswirtschaftslehre geeignet und - auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Lasten, die eine dem Studium
vorgeschaltete entgeltpflichtige Ausbildung an einer privaten Schule mit sich bringt - sinnvoll und dem Unterhaltspflichtigen als Vorstufe zum Studium zumutbar sind. Im übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der im September 1990 abgeschlossenen Ausbildung zur "Europa -Sekretärin" und dem erst im Oktober 1992 - nach rund zweijähriger Berufstätigkeit als Sekretärin - aufgenommenen Studium. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag der Klägerin, eine rechtzeitige Bewerbung um einen Studienplatz sei ihr aufgrund des Scheidungsverfahrens der Eltern nicht möglich gewesen , insoweit zutreffend für nicht durchgreifend erachtet: Zwar ist der zeitliche Zusammenhang auch dann als gewahrt anzusehen, wenn die zwischen der praktisch-beruflichen Ausbildung und dem Studienbeginn des Kindes vergangene Zeit auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist. Dabei kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob die familiären Schwierigkeiten zu einer nachhaltigen Entwicklungsstörung bei dem Kind geführt haben und die Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums als nicht vorwerfbar oder doch als nur leichteres Versagen erscheinen lassen (Senatsurteil vom 27 September 1989 - XII ZR 83/88 - FamRZ 1989, 149, 150). So liegen die Dinge hier jedoch nicht: Die bei der Trennung der Eltern 20jährige Klägerin hat keine Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsentwicklung geltend gemacht , die für die späte Herausbildung ihrer endgültigen Berufsvorstellungen ursächlich geworden ist. Sie hat auch nicht vorgetragen, wann welche ihrer beruflichen oder berufsvorbereitenden Entscheidungen in welcher Weise durch welche familiären Ereignisse beeinflußt, verhindert oder erschwert worden sind. Fest steht allerdings, daß die Klägerin ihre Ausbildung zur "Europa -Sekretärin" rund eineinhalb Jahre nach der Trennung ihrer Eltern mit der Note "sehr gut" abgeschlossen und anschließend rund zwei Jahre in dem er-
lernten Beruf gearbeitet hat. Wie die Klägerin in ihrem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 7. November 1992 verdeutlicht hat, haben erst diese beruflichen Erfahrungen mit einer von der Klägerin als "erniedrigend" empfundenen Tätigkeit ihren Studienwunsch reifen lassen. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Streit ihrer Eltern um das gemeinsame Haus und Teile des Hausrats einen zügigen Studienbeginn nach Abschluß der "FTO"Ausbildung gehindert haben könnten.
c) Das Oberlandesgericht hält den Beklagten gleichwohl - unter Hinweis auf § 1610 Abs. 2 i.V.m. § 242 BGB - für verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsunterhalt für ihr Studium zu bezahlen, weil er sich durch seine Erklärungen und seine jedenfalls bis September 1993 vorbehaltlosen Unterhaltszahlungen selbst gebunden habe. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht: Fehlt es - wie hier - an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so kann die Berufung auf Treu und Glauben das fehlende Tatbestandsmerkmal nicht ersetzen und gleichwohl eine gesetzliche Unterhaltsschuld begründen. Eine andere Frage ist, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen sich aus der für Eltern und Kindern in § 1618 a BGB wechselseitig begründeten Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme im Einzelfall ausnahmsweise auch eine Verpflichtung eines Elternteils ergeben kann, Zahlungen, die er in der Vergangenheit an das Kind ohne Rechtspflicht erbracht hat, für einen begrenzten Zeitraum fortzusetzen, wenn das Kind auf die Fortdauer dieser Zahlungen vertrauen durfte und in diesem berechtigten Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die sich nicht sofort und ohne erhebliche Nachteile für das Kind rückgängig machen lassen. Diese Fra-
ge braucht indes nicht entschieden zu werden; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Der Beklagte hat der Klägerin bereits bei ihrem Gespräch im Sommer 1992, in dem die Klägerin dem Beklagten erstmals von ihren Studienplänen berichtete, erklärt, daß es sich bei dieser Zweitausbildung um ihre "Privatsache" handele; auch in der Folgezeit hat der Beklagte keinen Zweifel daran gelassen , daß ihn keine gesetzliche Verpflichtung trifft, die Klägerin für die Dauer der von ihr begonnenen Zweitausbildung zu unterhalten. 2. In einem solchen Fall kann sich ein Unterhaltsanspruch des Kindes allenfalls aus einer vertraglichen Abrede ergeben. Auch ein solcher vertraglicher Anspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten jedoch nicht zu. Das Oberlandesgericht geht von einer "Unterhaltszusage" des Beklagten an die Klägerin aus. Aus den vorliegenden Erklärungen ergebe sich, daß der Beklagte bereit gewesen sei, Ausbildungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen - vor allem dann, wenn deren Mutter selbst auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nämlich - wie auch geschehen - kein Rechtsmittel gegen die Abweisung ihrer Unterhaltsklage einlegen würde. Soweit der Beklagte in seiner Unterhaltszusage an die Klägerin darauf hingewiesen habe, daß neu zu überlegen sei, wenn die Schwester Miriam Unterhaltsansprüche geltend mache, so könne dies nur dahin verstanden werden, daß erneut über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nachzudenken sei, nicht jedoch über seine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung. Das Oberlandesgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß etwa mit Beginn der Ausbildungsforderungen der Tochter Miriam die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinem Sohn Tobias geendet habe. Auch diese Begründung hält indes einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:
Eine vertragliche Abrede über die Gewährung eines - nach dem Gesetz an sich nicht geschuldeten - Ausbildungsunterhalts kann etwa in dem Versprechen einer Ausstattung gesehen werden, das nach § 1624 Abs. 1 BGB der Form des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bedarf und deshalb durch ausdrückliche wie schlüssige Erklärungen zustande kommen kann. Daß der Beklagte sich gegenüber der Klägerin in diesem Sinne rechtsgeschäftlich verpflichtet habe, der Klägerin für die Dauer ihres Studiums Unterhalt zu leisten, hat das Oberlandesgerichts jedoch nicht festgestellt. Die vom Beklagten für die Zeit von Dezember 1992 bis Mai 1994 erbrachten Zahlungen erfolgten nicht vorbehaltlos, sondern nach Maßgabe der Erklärungen im Gespräch der Parteien vom 23. Dezember 1993. In diesem Gespräch hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin Unterhaltsleistungen unter anderem unter der Voraussetzung zugesagt , daß er daneben nur an seinen Sohn Tobias Unterhalt zu leisten habe. Diese Voraussetzung entfiel, als die Schwester der Klägerin im Oktober 1993 ebenfalls ein Studium aufnahm und dafür vom Beklagten Unterhaltsleitungen erhielt. Das Oberlandesgericht bezieht den Vorbehalt des Beklagten, daß die Unterhaltsfrage neu zu überlegen sei, falls auch die Schwester der Klägerin Unterhaltsforderungen an ihn stelle, demgegenüber nur auf die Höhe des dann an die Klägerin zu zahlenden Unterhalts, nicht jedoch auf die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten. Diese tatrichterliche Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie steht mit dem Wortlaut des Gesprächs, wie er im Schreiben des Beklagten vom 13. Januar 1994 wiedergegeben und auch in den Ausführungen des Oberlandesgerichts zugrunde gelegt ist, nicht im Einklang und läßt zudem wesentliche vom Oberlandesge-
richt festgestellte Umstände unberücksichtigt: So ist die Übernahme einer dem Grunde nach uneingeschränkten Unterhaltspflicht des Beklagten mit dessen früherer Erklärung, bei der von der Klägerin aufgenommenen Zweitausbildung handele es sich um deren "Privatsache", ebensowenig zu vereinbaren wie mit den vom Beklagten im Gespräch vom 23. Dezember 1993 aufgestellten Voraussetzungen für künftige Unterhaltsleistungen an die Klägerin; sie läßt sich auch nicht mit dem Angebot des Beklagten, der Klägerin weiterhin Zahlungen, aber nur als Darlehen, zu leisten, in Einklang bringen. Außerdem ließe eine vom Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt übernommene Unterhaltspflicht offen, wie sich die Höhe des Unterhalts bemessen sollte, wenn auch die Tochter Miriam Unterhaltsforderungen gegen den Beklagten geltend mache und die Parteien sich über die Höhe des dann an die Klägerin zu zahlenden Unterhalts nicht einigen würden. Das Oberlandesgericht hält, wie die Bemessung des der Klägerin zuerkannten Unterhalts zeigt, für einen solchen Fall offenbar die gesetzliche Regelung für anwendbar. Damit wird jedoch verkannt, daß die Parteien mit der Bezugnahme auf das für den Sohn des Beklagten praktizierte "Modell" eine eigenständige Regelung über Unterhaltsbedarf und Verteilungsquote getroffen haben, der Beklagte für den Fall einer Inanspruchnahme auch durch die Tochter Miriam gerade entlastet werden wollte und der Rückgriff auf die gesetzlichen Maßstäbe diesem Ziel zuwiderläuft. Die Annahme einer vom Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt übernommenen Unterhaltspflicht des Beklagten läßt sich auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, auf die vom Beklagten - als Voraussetzung künftiger Unterhaltszahlungen an die Klägerin - geäußerte Erwartung stützen, daß seine geschiedene Ehefrau keine nachehelichen Unterhaltsansprüche weiterverfolgen werde. Das Oberlandesgericht geht offenbar davon aus, daß der Beklagte die Unterhaltsleistungen an die Klägerin gleichsam als Gegenleistung für einen
Verzicht seiner geschiedenen Ehefrau zugesagt hat und - nach dem Erhalt der Gegenleistung - nunmehr auch an seine Zusage dem Grunde nach gebunden bleiben müßte. Ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis ist vom Oberlandesgericht jedoch nicht festgestellt; der Vortrag der Parteien bietet hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte: Die geschiedene Ehefrau war mit ihrer Klage auf nachehelichen Unterhalt erfolglos; der Beklagte wollte sicherstellten, daß er - neben den an seinen Sohn zu erbringenden und den von der Klägerin erbetenen Unterhaltsleistungen - nicht zusätzlich mit weiteren Unterhaltsforderungen, sei es von der Tochter Miriam, sei es im Wege des Rechtsmittels von der geschiedenen Ehefrau, konfrontiert würde. Dieses Ziel wurde nur erreicht, wenn er die Unterhaltsgewährung an die Klägerin von einer doppelten Bedingung - kein Rechtsmittel der geschiedenen Ehefrau, keine Unterhaltsforderung der Tochter Miriam - abhängig machte; für eine - wenn auch nur dem Grunde nach - uneingeschränkte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin läßt sich daraus nichts herleiten. 3. Die angefochtene Entscheidung konnte danach keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden. Der Klägerin steht der begehrte Unterhalt weder aus Gesetz noch aus Vertrag zu. Das klagabweisende Urteil des Familiengerichts ist deshalb wiederherzustellen und die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Bundesrichterin Weber-Monecke und Bundesrichter Fuchs sind im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 54/04 Verkündet am:
17. Mai 2006
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-LehreStudium
-Fällen ist nicht auf Ausbildungsabläufe übertragbar, in denen nach einem
Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die
Fachhochschule absolviert wird. In solchen Fällen ist nur dann von einer einheitlichen
, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon
bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich
des späteren Studiums angestrebt wurde (im Anschluss an die Senatsurteile vom
10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321 und vom 30. November
1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416, 417 f.).
b) Die Eltern schulden ihrem Kind aber jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung,
die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten
Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen
ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert
deswegen auch dann fort, wenn die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung
der Begabung des Kindes beruht (Fortführung des Senatsurteils vom
12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).
c) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung
in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung
aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des
Kindes zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - OLG Frankfurt
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Mai 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz
, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der am 21. Oktober 1976 geborene Kläger nimmt den Beklagten, seinen Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit ab November 2002 in Anspruch.
2
Der Beklagte hat nach der Scheidung der Ehe mit der Mutter des Klägers wieder geheiratet; seine zweite Ehefrau ist während des Revisionsverfahrens am 23. April 2005 verstorben. Aus dieser Ehe ist der am 3. März 1992 geborene Sohn S. hervorgegangen.
3
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erzielte der Beklagte im Jahre 2002 Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.962 €, die Mutter des Beklagten ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.136 €.
4
Der Kläger schloss seine Schulausbildung im Sommer 1993 mit dem Realschulabschluss ab. Danach absolvierte er in der Zeit von 1993 bis 1995 eine Maurerlehre. Sodann besuchte er bis 1998 die Fachoberschule, die er mit der Fachhochschulreife abschloss. Obwohl er bereits in dieser Zeit dahin tendierte , sich auf eine Anwärterstelle im gehobenen Polizeidienst zu bewerben, absolvierte er zunächst bis 1999 seinen Zivildienst. Im gleichen Jahr bestand er die Aufnahmeprüfung für den gehobenen Polizeidienst. Diese Ausbildung gab er zum Jahreswechsel 2001/2002 auf, nachdem er die Zwischenprüfung zweimal nicht bestanden hatte. In der Folgezeit war er bis September 2002 arbeitslos und bezog Leistungen des Arbeitsamts. Seit Oktober 2002 studiert er Architektur ; das Studium wird er voraussichtlich noch im Jahre 2006 abschließen.
5
Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung seiner Zahlungen für die Zeit von November 2002 bis Januar 2003 zu rückständigem Unterhalt sowie zur Zahlung monatlichen Unterhalts für die Zeit ab Februar 2003 in Höhe von 323 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er weiterhin Klagabweisung begehrt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Nach Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der Beklagte dem Kläger Ausbildungsunterhalt bis zum Abschluss seines Architekturstudiums. Allerdings komme ein Unterhaltsanspruch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs "wohl nicht in Betracht". Indes begegne diese Rechtsprechung erheblicher Kritik, die letztlich dazu führe, dass ihr jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu folgen sei.
8
Angesichts des komplexen Bildungssystems in Deutschland, das auch vorzeitigen Schulabbrechern vielfältige Möglichkeiten eröffne, das Versäumte später nachzuholen, erscheine das starre Festhalten an einer vorgegebenen Ausbildungsreihenfolge auch im Hinblick auf § 1610 Abs. 2 BGB nicht mehr vertretbar und sei jedenfalls nicht mehr mit den Realitäten vereinbar. Insbesondere könne vom Unterhaltsberechtigten nicht verlangt werden, dass er schon mit Verlassen der Schule feste Vorstellungen über seinen künftigen Bildungsweg habe und diese den Eltern bekannt gebe. Den sich stetig ändernden Anforderungen des aktuellen Arbeitsmarktes könne nur derjenige gerecht werden, der "flexibel bleibe und sich von den überkommenen Ausbildungsvorstellungen löse". Vor diesem Hintergrund erscheine auch die Forderung, zwischen den einzelnen Bildungsmaßnahmen müsse ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen, als anachronistisch. Wegen der sich aus § 1610 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, welche finanzielle Belastung der Eltern mit der Ausbildung ihrer Kinder bislang verbunden gewesen sei. Dem komme hier besondere Bedeutung zu, weil der Beklagte seit dem Jahre 1994 nicht mehr zum Ausbildungsunterhalt herangezogen worden sei. Vor diesem Hintergrund müsse dem Kläger "die Chance des Irrtums gegeben werden". Indem der Kläger das Fachabitur abgelegt, die Aufnahmeprüfung zum Polizeidienst bestanden und das Architekturstudium bislang mit großem Erfolg betrieben habe, habe er gezeigt, dass seine Fähigkeiten durch die Maurerlehre nicht hinreichend gefordert seien.
9
Dem Beklagten sei allerdings ein gewisser Vertrauensschutz zuzubilligen , soweit er durch den Erwerb seiner Eigentumswohnung weitere Verpflichtungen eingegangen sei. Deswegen sei von seinem Nettoeinkommen der hälftige Betrag der den Mietwert seiner Eigentumswohnung übersteigenden Hausbelastungen mit 125 € monatlich abzusetzen. Weiter hat das Oberlandesgericht den vorrangigen Unterhalt des minderjährigen Sohnes S. - gestaffelt nach Alter des Kindes - mit 135 % des Regelbetrags der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt und dem Kläger das hälftige Kindergeld unabhängig von der Befristung nach § 2 Abs. 2 BKGG dauerhaft angerechnet.
10
Auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse beider Eltern ergebe sich deswegen ein Unterhaltsanspruch des Klägers, der den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag jedenfalls nicht unterschreite.

II.

11
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.
12
1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass dem Kläger kein vertraglicher Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
13
2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach gesetzlichen Ausbildungsunterhalt schuldet.
14
a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.
15
Ausnahmen hat der Senat nur unter besonderen Umständen angenommen , etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - FamRZ 1995, 416 f. m.w.N.; BGHZ 69, 190, 194 = FamRZ 1977, 629 f.).
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b) Diese Grundsätze hat der Senat für die Fälle modifiziert, in denen ein Kind nach Erlangung der Hochschulreife auf dem herkömmlichen schulischen Weg (Abitur) eine praktische Ausbildung (Lehre) absolviert hat und sich erst danach zu einem Studium entschließt (sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle). Grund für die Modifizierung war das zunehmend geänderte Ausbildungsverhalten der Studienberechtigten, die sich durch eine praktische Berufsausbildung eine si- chere Lebensgrundlage schaffen, ein anschließendes Studium aber nicht von vornherein ausschließen wollen. Dabei hat der Senat allerdings wegen des aus § 1610 Abs. 2 BGB abzuleitenden Merkmals der Einheitlichkeit des Ausbildungsganges daran festgehalten, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen. Er hat es jedoch genügen lassen, dass der Studienabschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil es gerade der Eigenart des vom herkömmlichen Bild abweichenden Ausbildungsverhaltens entspricht , dass sich der Abiturient bei Aufnahme der praktischen Ausbildung vielfach noch nicht über ein anschließendes Studium schlüssig ist (Senatsurteile BGHZ 107, 376, 381 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 f. und vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - FamRZ 2001, 1601 f.).
17
c) Eine Übertragung dieser für die so genannten Abitur-Lehre-StudiumFälle entwickelten Grundsätze auf Ausbildungsabläufe, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird, hat der Senat stets abgelehnt. In solchen Fällen hat er die einzelnen Ausbildungsabschnitte nur dann als einheitliche, von den Eltern zu finanzierende Berufsausbildung angesehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde (Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 111/89 - FamRZ 1991, 320, 321). Denn auch insoweit können die Eltern nicht für die Kosten einer zweiten oder weiteren Ausbildung herangezogen werden, wenn sie ihre Unterhaltspflicht durch Finanzierung einer begabungsgerechten abgeschlossenen Berufsausbildung in rechter Weise erfüllt haben. Dahinter steht der Gedanke, dass die Unterhaltspflicht der Eltern von der Frage mitbestimmt wird, inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind nach einem Schulabschluss und einer zu Ende geführten, in sich geschlossenen Be- rufsausbildung noch eine berufsqualifizierende Ausbildung - gegebenenfalls über weitere Ausbildungsstufen hinweg - anstrebt. Denn die Belange der Unterhaltspflichtigen dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eltern müssen sich in ihrer eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange sie mit einer Unterhaltslast zu rechnen haben. Das Ausbildungsunterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern ist auch insoweit von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, als einerseits die Eltern leichtere Verzögerungen oder ein zeitweiliges Versagen hinnehmen müssen, andererseits das Kind seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit anzugehen hat.
18
Vor diesem Hintergrund ergeben sich wesentliche Unterschiede zwischen den beiden Ausbildungsvarianten nach Abschluss des Abiturs einerseits oder der Realschule andererseits, die es rechtfertigen, jeweils auf andere Kriterien abzustellen. Während der Abiturient insbesondere in der Oberstufe mehr an das theoretische Denken herangeführt und damit auf das Hochschulstudium vorbereitet wird, gewährt der Realschulabschluss dem Absolventen eine Vorbildung , die Grundlage für eine praxisorientierte Berufsausbildung sein soll. Hat ein Kind auf dem herkömmlichen schulischen Weg das Abitur und damit die allgemeine Zugangsberechtigung zum Studium erlangt, müssen die Eltern regelmäßig von vornherein mit einer Hochschulausbildung rechnen. Aufgrund der allgemeinen Entwicklung des Ausbildungsverhaltens von Abiturienten müssen sie dabei allerdings gewärtigen, dass eine praktische Ausbildung vorgeschaltet und der Entschluss zu dem fachlich darauf aufbauenden Studium erst anschließend gefasst wird. Eine solche Vorhersehbarkeit ergibt sich demgegenüber nicht ohne weiteres in den Fällen, in denen ein Kind, nachdem es aufgrund seiner Fähigkeiten und seines Leistungswillens einen Haupt- oder Realschulabschluss erreicht hat, im Anschluss an eine Lehre zunächst durch Wiederaufnahme der schulischen Ausbildung die Fachhochschulreife zu erlangen sucht, um sodann ein Fachhochschulstudium anzuschließen (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 417 f. m.w.N.).
19
Das spricht dafür, in den letztgenannten Fällen die Einheitlichkeit der Ausbildung jedenfalls dann zu verneinen, wenn das Kind nicht von vornherein die Absicht geäußert hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren und die Eltern mit einem derartigen beruflichen Werdegang des Kindes auch nicht aufgrund sonstiger besonderer Anhaltspunkte zu rechnen brauchten. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus der bisherigen schulischen Entwicklung ergeben oder auch in der anschließenden Lehre zeigen, indem sie eine deutliche Begabung, insbesondere in theoretischer Hinsicht, für einen Fachbereich und für eine Weiterbildung auf diesem Gebiet erkennen lassen. Auch wenn sich ein allgemein geändertes Ausbildungsverhalten feststellen ließe, wonach Kinder mit Realschulabschluss in zunehmendem Maße nach einer praktischen Ausbildung die Fachoberschule besuchen und alsdann studieren, kann nichts anderes gelten. Denn wenn sich die schulische Ausbildung (zunächst) auf den Realschulabschluss beschränkt und beim Eintritt in die praktische Ausbildung weder die Absicht besteht, nach deren Abschluss die Fachoberschule zu besuchen und zu studieren, noch sonst nach der erkennbar gewordenen Begabung oder nach der Leistungsbereitschaft und dem Leistungsverhalten des Kindes eine entsprechende Weiterbildung nach Abschluss der Lehre zu erwarten ist, braucht der Unterhaltspflichtige nicht damit zu rechnen, nach dem Abschluss der berufsqualifizierenden praktischen Ausbildung des Kindes zu weiteren Unterhaltsleistungen herangezogen zu werden (Senatsurteil vom 30. November 1994 aaO, 418).
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3. Auch in anderen Fällen als einer gestuften Ausbildung hat der Senat stets betont, dass die Eltern ihrem Kind jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung schulden, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (Senatsurteil vom 23. Mai 2001 aaO, 1601).
21
a) Der Senat hat insoweit ausgeführt, dass die Eltern ihrem Kind ausnahmsweise auch eine zweite Ausbildung finanzieren müssen, wenn sie es in einen unbefriedigenden, seinen Begabungen nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt haben (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 124/89 - FamRZ 1991, 322 f. und vom 24. September 1980 - IVb ZR 506/80 - FamRZ 1980, 1115 f.). Dem hat der Senat Fälle gleichgestellt, in denen dem Kind eine angemessene Ausbildung verweigert worden ist und es sich aus diesem Grund zunächst für einen Beruf entschieden hat, der seiner Begabung und seinen Neigungen nicht entspricht. Dabei hat der Senat ausdrücklich ausgeführt , dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Finanzierung nur einer Ausbildung keineswegs als abschließender, andere Fallgruppen ausschließender Katalog verstanden werden können (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 aaO, 323).
22
Eine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern hat der Senat deswegen auch für die Fälle angenommen, in denen die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht. Auch in solchen Fällen haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt und sind im Einzelfall verpflichtet , dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren (Senatsurteile vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420 und vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058 f.).
23
b) Dabei begegnet es nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Frage, ob der Erstausbildung des Kindes eine Fehleinschätzung seiner Begabung zugrunde lag, nach den Verhältnissen beurteilt wird, die sich erst nach Beendigung dieser Ausbildung ergeben haben. Zwar ist die Frage der beruflichen Eignung eines Kindes grundsätzlich aus der Sicht bei Beginn der Ausbildung und den zu dieser Zeit zutage getretenen persönlichen Anlagen und Neigungen zu beantworten (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 438). Um eine unangemessene Benachteiligung von so genannten Spätentwicklern zu vermeiden, gilt dies aber schon dann nicht, wenn sich später herausgestellt hat, dass die zunächst getroffene Entscheidung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (Senatsurteile vom 24. Oktober 1990 aaO und vom 14. Juli 1999 aaO). Nur auf diese Weise lässt sich eine unangemessene Benachteiligung des im Rahmen der späteren Ausbildung besonders erfolgreichen Kindes vermeiden.
24
c) Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsberechtigten eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht zwar dessen Obliegenheit gegenüber , die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Unterhaltsschuldner jedoch Verzögerungen in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, die auf ein leichteres, nur vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen sind (Senatsurteile vom 12. Mai 1993 aaO, 1059 und vom 14. Juli 1999 aaO, 421). Deswegen steht der Verpflichtung der Eltern zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt nicht entgegen, dass ein Kind die später zu finanzierende Ausbildung ohne gewichtiges Verschulden nicht sogleich nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts begonnen und zielstrebig fortgeführt hat. In solchen Fällen hat eine Obliegenheitsverletzung des Kindes jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie die schwerwiegende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss.
25
d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer begabungsgerechten Ausbildung jedoch auch dann nicht schrankenlos gewährleistet.
26
Je älter ein Kind bei Aufnahme einer Ausbildung ist und je eigenständiger es seine Lebensverhältnisse gestaltet, desto mehr tritt die Elternverantwortung für seinen Berufs- und Lebensweg zurück. Die hinsichtlich der Angemessenheit der weiteren Ausbildung zu stellenden Anforderungen bedürfen deshalb mit zunehmendem Alter des Kindes der besonders sorgfältigen Prüfung (Senatsurteil vom 14. Juli 1999 aaO, 421 f.).
27
Auch wenn das Kind noch keine oder keine angemessene Berufsausbildung erfahren hat, kann eine besonders lange Verzögerung dazu führen, dass sein Ausbildungsanspruch entfällt und es sich daher seinen Lebensunterhalt mit ungelernten Tätigkeiten oder aufgrund sonstiger Begabungen und Fertigkeiten verdienen muss (Senatsurteil vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672).
28
4. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach eine fortdauernde Unterhaltspflicht des Beklagten angenommen, ohne dass dies der Rechtsprechung des Senats widerspricht.
29
a) Das Studium der Architektur bildet allerdings auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausbildungsabschnitte des Klägers keine einheitliche Berufsausbildung mit der zuvor abgeschlossenen Maurerlehre. Dabei kann dahinstehen , ob der im Interesse des Vertrauensschutzes des Unterhaltspflichtigen von der Rechtsprechung des Senats verlangte sachliche Zusammenhang beider Ausbildungen gegeben ist. Der unmittelbar an die Lehre anschließende Besuch der Fachoberschule bis zur Fachhochschulreife ist als Voraussetzung des aufbauenden Ausbildungsgangs unverzichtbarer Bestandteil einer einheitlichen Ausbildung. Auch der im Anschluss daran absolvierte Zivildienst hat die Ausbildung zwar unterbrochen, steht ihrer Einheitlichkeit aber nicht entgegen, weil der Kläger damit lediglich seine gesetzliche Verpflichtung erfüllt hat, wenngleich er dieser Pflicht mit einem früheren Eintritt in den Polizeidienst hätte entgehen können.
30
Um einen einheitlichen Ausbildungsgang im Sinne der Rechtsprechung des Senats handelt es sich hier aber deswegen nicht, weil der Kläger eine derart gestufte Ausbildung mit einem Studium der Architektur als Abschluss nicht seit Beginn der praktischen Ausbildung bis zum Beginn des Studiums kontinuierlich verfolgt hat. Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob der Kläger bei Beginn seiner Maurerlehre eine solch gestufte Ausbildung einschließlich des späteren Studiums der Architektur oder jedenfalls des - artverwandten - Studiums zum Bauingenieur angestrebt hatte und ob dieses auch erkennbar geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 aaO). Denn spätestens mit Aufnahme der Ausbildung zum gehobenen Polizeidienst im Jahre 1999 hat der Kläger eine solche Absicht aufgegeben und eine andersartige Ausbildung begonnen, für die er wegen der im Polizeidienst erzielten eigenen Einkünfte keiner Unterhaltsleistungen des Beklagten mehr bedurfte.
31
b) Das Oberlandesgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, dass es eine Fehleinschätzung war, die Maurerlehre würde für den Kläger eine angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB darstellen. Zum einen berücksichtigte diese Ausbildung seine Begabung und Fähigkeiten nicht hinreichend. Auch der Beklagte hatte ihm ursprünglich selbst empfohlen, später noch ein Studium aufzunehmen. Andererseits hat auch die hier ausnahmsweise zu berücksichtigende weitere Entwicklung unzweifelhaft gezeigt, dass der Kläger mit seiner Maurerlehre und einer Berufstätigkeit auf dieser Grundlage unterfordert gewesen wäre. Er hat in der Folgezeit erfolgreich die Fachoberschule besucht und die Fachhochschulreife erworben. Außerdem hat er die Einstellungsprüfung zum gehobenen Polizeidienst bestanden. Dass der Kläger die Zwischenprüfung in diesem Dienst zweimal nicht bestanden hat, steht dem nicht entgegen, weil er unstreitig intellektuell dazu in der Lage gewesen wäre und mit den Prüfungsergebnissen lediglich eine freiwillige Beendigung des Polizeidienstes mit der Folge einer Rückzahlung des Ausbildungsentgeltes vermeiden wollte. Für seine besonderen Fähigkeiten und seinen Einsatzwillen, denen der Abschluss einer Maurerlehre nicht annähernd gerecht wird, spricht aber insbesondere der Umstand, dass der Kläger sein Architekturstudium nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt "mit großem Erfolg" betreibt.
32
c) Einer Fortdauer der Unterhaltspflicht des Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vor Beginn des Studiums für mehr als zwei Jahre im gehobenen Polizeidienst tätig war, bevor er diesen Berufsweg nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendete. Wie schon ausgeführt, steht der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten zwar die Obliegenheit gegenüber, die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren. Abhängig von Alter und Einsichtsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten muss der Unterhaltspflichtige aber Verzögerungen der Ausbildung hinnehmen, die nur auf einem vorübergehenden leichten Versagen des Kindes beruhen. So liegt der Fall hier:
33
Der Kläger, der im Alter von 16 Jahren nach dem Realschulabschluss zunächst eine Maurerlehre durchgeführt hatte, sah nach Erreichen der Fachhochschulreife den gehobenen Polizeidienst als den seinen Neigungen am Besten entsprechenden Ausbildungsgang an. Wenn er sich dabei mangels hinreichender Kenntnisse von diesem Berufsbild geirrt hat, liegt darin kein so gravierendes Verschulden, dass es den vollständigen Wegfall seines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt rechtfertigen könnte. Insbesondere ist dem Kläger unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar, dass er den Dienst nicht früher abgebrochen, sondern erst nach den nicht bestandenen Zwischenprüfungen beendet hat (vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93 - NJW 1994, 2362, 2363). Bei der Bewertung dieser Fehleinschätzung seiner Neigungen kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vergangenheit stets bemüht hatte, den Beklagten nicht übermäßig finanziell zu belasten. Der Kläger hat lediglich im ersten Jahr seiner Maurerlehre bei dem Beklagten gewohnt und ihn in der Folgezeit bis zum Beginn des Studiums nicht mehr auf Unterhalt in Anspruch genommen. Zwar kann ein Kind, das eine seinen Anlagen entsprechende Ausbildung erhalten hatte, von seinen Eltern nicht deswegen die Kosten für eine weitere, bessere Ausbildung beanspruchen, weil die Eltern für die erste Ausbildung keine finanziellen Beiträge geleistet haben (Senatsurteil vom 25. Februar 1981 aaO). Die Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsunterhalt ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Kosten einer vorangegangenen Ausbildung oder eines vorangegangenen Ausbildungsabschnitts. Die fehlende Unterhaltsbedürftigkeit in der Vergangenheit spricht aber gegen ein grobes Verschulden des Klägers im Rahmen seiner Fehleinschätzung beim Eintritt in den gehobenen Polizeidienst.
34
Hinzu kommt hier, dass der Beklagte mit dem Kläger und seiner Mutter über Unterhaltszahlungen für die weitere Ausbildung verhandelt hat. Dabei ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwar keine Einigung über die Höhe des Unterhalts zustande gekommen. Der Beklagte hat die weitere Ausbildung des Klägers durch Aufnahme eines Studiums aber auch nicht abgelehnt. Daran muss er sich jetzt festhalten lassen, was einer Obliegenheitsverletzung durch den Kläger entgegensteht.
35
Dem Grunde nach schuldet der Beklagte dem Kläger deswegen noch eine angemessene Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB, die seiner Begabung, seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen entspricht.
36
5. Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, weil es zur Höhe des Unterhaltsanspruchs des Klägers von der Rechtsprechung des Senats abweicht.
37
Das Oberlandesgericht hat den entsprechend seinen Leitlinien nach einem festen Satz bemessenen Unterhaltsbedarf des studierenden Klägers anteilig nach den Einkommensverhältnissen auf den Beklagten und die Mutter des Klägers verteilt. Von der sich daraus ergebenden Unterhaltslast des Beklagten hat es das für den Kläger gezahlte hälftige Kindergeld abgesetzt. Diese Berechnung widerspricht der neueren Rechtsprechung des Senats zur Anrechnung des staatlichen Kindergelds auf den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder.
38
a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einem festen Unterhaltsbedarf des volljährigen Klägers aus, für den die Eltern anteilig einzustehen haben (Leitlinien der Oberlandesgerichte Ziff. 13.1.1 und 13.1.2; vgl. auch Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 368 ff., 383 ff.; zur anteiligen Haftung vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - FamRZ 2002, 815, 816 f.).
39
b) Auf diesen Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats das staatliche Kindergeld allerdings in voller Höhe anzurechnen (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 aaO, 101 ff.). Das Kindergeld entlastet damit den unterhaltspflichtigen Beklagten nicht lediglich hälftig , sondern entsprechend seines sich aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern ergebenden Anteils an der Unterhaltslast. Der un- gedeckte Unterhaltsbedarf des Klägers, für den der Beklagte und die Mutter des Klägers nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig haften, betrug während der Zeit des Bezugs von Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2 BKGG) mithin nur noch 446 € monatlich (600 € - 154 €).
40
6. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil die notwendig gewordene Neuermittlung des vom Beklagten geschuldeten Unterhalts weitere tatsächliche Feststellungen erfordert. Weil mit der Unterhaltsklage ein auch in die Zukunft fortwirkender Unterhaltstitel begehrt wird, beruht die Festsetzung des geschuldeten Unterhalts auf einer Prognose der künftigen Einkommensverhältnisse (vgl. insoweit Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.). Dem Unterhaltsanspruch des Klägers für die Zeit ab Februar 2003 bis zum voraussichtlichen Abschluss seines Studiums im Jahre 2006 tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2004 nicht hinreichend Rechnung, weil es noch auf die Einkommensverhältnisse im Jahre 2002 abstellt. Soweit das Einkommen des Beklagten und der Mutter des Klägers konkret feststeht, ist dieses der Einkommensberechnung zugrunde zu legen, was eine Prognoseentscheidung ausschließt.
41
Im Übrigen fehlen Feststellungen des Oberlandesgerichts zu dem wirklichen Wohnwert der Eigentumswohnung des Beklagten, zumal dieser nicht mit dem im angemessenen Selbstbehalt enthaltenen Wohnvorteil übereinstimmen muss. Auch den vom Beklagten vor dem Tod seiner zweiten Ehefrau im Rahmen des Familienunterhalts zu tragenden Anteil an der durch den Kauf der Wohnung übernommenen monatlichen Belastung hat das Oberlandesgericht nicht individuell festgestellt.
42
7. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
43
Das Kindergeld kann den Unterhaltsbedarf des Klägers nur für den Zeitraum decken, in dem es auch tatsächlich gezahlt wird. Eine fiktive Anrechnung kommt hingegen nicht in Betracht. Weil der Kläger im Oktober 2003 das 27. Lebensjahr vollendet hat, dürfte sein Anspruch auf Kindergeld in diesem Monat erloschen sein.
44
Der Beklagte hat nachgewiesen, dass seine zweite Ehefrau am 23. April 2005 verstorben ist. Seit diesem Zeitpunkt muss der Beklagte die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Kosten für die Finanzierung der Eigentumswohnung allein aufbringen und sich im Gegenzug den vollen Mietwert der Wohnung anrechnen lassen.
45
Ebenfalls seit dieser Zeit muss der Beklagte einerseits die Erziehung und Beaufsichtigung und andererseits den Barunterhalt seines vorrangigen minderjährigen Kindes S. sicherstellen (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Denn ab dem Tod seiner zweiten Ehefrau haftet der Beklagte seinem minderjährigen Kind im Wege der Ausfallhaftung sowohl für den Betreuungsunterhalt als auch für den Barunterhalt , was im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (vgl.
insoweit Weinreich/Klein Familienrecht 2. Aufl. § 1606 Rdn. 17 ff.). Auch das wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 27.08.2003 - 511 F 291/03 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 17.03.2004 - 2 UF 309/03 -

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 81/99 Verkündet am:
14. März 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zum Anspruch eines Kindes auf Ausbildungsunterhalt nach einem Wechsel der
Ausbildung (hier: abgebrochene Heilpraktiker-Ausbildung und Aufnahme des Medizinstudiums
).
BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 81/99 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Bergedorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. März 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Die am 1. Mai 1970 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie hat im Sommer 1991 das Abitur mit der Note 2,2 bestanden. Der Abschluß der Schulausbildung hatte sich durch mehrere Auslandsaufenthalte der Klägerin verzögert. Nach Abschluß der 10. Klasse im Sommer 1986 erhielt sie ein Teilstipendium für ein Auslandsjahr in den USA. Dort erwarb sie das Highschool-Diplom. Im Sommer 1988 nutzte sie die Gele-
genheit, an einer Reise nach Südafrika teilzunehmen. Im Jahre 1989 hielt die Klägerin sich von Februar bis zum Sommer in Paris auf; ihren Lebensunterhalt verdiente sie durch Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten. Ihre Auslandsaufenthalte begründete die Klägerin damit, daß sie der belastenden häuslichen Situation mit streitenden Eltern und einem bis 1993 drogenabhängigen Bruder habe entfliehen wollen. Im Februar 1990 bezog die Klägerin eine eigene Wohnung. Der Beklagte, der sich in der mit seiner geschiedenen Ehefrau geschlossenen Scheidungsvereinbarung verpflichtet hatte, diese von eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern freizustellen, zahlte der Klägerin bis Dezember 1991 monatlichen Unterhalt von 600 DM. Danach stellte er die Unterhaltszahlungen ein, weil sie sich nicht zu einer Berufsausbildung entschließen konnte. Im August 1992 teilte die Klägerin dem Beklagten ihre Absicht mit, Heilpraktikerin werden und zu diesem Zweck ab November 1992 die Heilpraktiker-Schule in H. besuchen zu wollen. Daraufhin nahm der Beklagte ab November 1992 die monatlichen Unterhaltszahlungen von 600 DM wieder auf. Im Frühjahr 1993 verzog die Klägerin nach Baden-Württemberg. Sie schloß am 26. Juni 1993 mit einer Heilpraktiker-Schule in M. einen Ausbildungsvertrag über ein Heilpraktiker-Studium im Wochenendunterricht für eine Studiendauer von 26 Monaten zu einem Gesamtpreis von 8.495 DM und setzte die Heilpraktiker-Ausbildung fort. Ende September 1993 stellte der Beklagte seine Unterhaltszahlungen ein. Daraufhin nahm die Klägerin ab November 1993 eine Anstellung in der Verwaltungsabteilung der Universität He. - (Abteilung für Urologie) an. Bereits vom 21. bis 24. Juli 1993 mußte sich die Klägerin wegen gesundheitlicher Beschwerden unbekannter Herkunft in stationäre Krankenhaus-
behandlung begeben. Vom 29. August bis 8. September 1993 wurde sie wegen eines physischen Schwächezustands erneut stationär behandelt. Zu einem weiteren Krankenhausaufenthalt kam es im April 1994; damals wurde die Klägerin drei Wochen in der neurologischen Klinik des Universitätskrankenhauses He. behandelt. Ende Mai 1994 gab sie die Heilpraktiker-Ausbildung auf. In der Folgezeit bewarb sie sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen um einen Studienplatz für das Medizinstudium und nahm im November 1994 an dem (damals erforderlichen) Eignungstest teil. Im Januar 1994 erhielt die Klägerin die Mitteilung über das Testergebnis. Aufgrund dieses Ergebnisses wurde sie für das Medizinstudium ausgewählt und erhielt zum Sommersemester 1995 einen Studienplatz an der Universität He. /M. . Dort nahm sie am 1. April 1995 das Studium auf. Am 9. September 1997 bestand sie das Physikum; zum 1. März 1999 stellte sie den Antrag auf Zulassung zum ersten Staatsexamen. Die Klägerin erhält seit Beginn des Medizinstudiums Vorausleistungen nach § 36 BAföG. Der Beklagte ist als EDV-Fachmann bei einer Krankenkasse beschäftigt; sein Bruttoeinkommen betrug im Jahr 1995 rund 120.000 DM. Die Ehefrau des Beklagten ist ebenfalls erwerbstätig. Auch die Mutter der Klägerin erzielt - neben dem vom Beklagten gezahlten Unterhalt von monatlich rund 1.250 DM - Erwerbseinkommen; außerdem verfügt sie über Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung. Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin - ausgehend von einem mit monatlich 950 DM bzw. 1.100 DM bezifferten Unterhaltsbedarf - die Zahlung von Unterhalt in folgender Höhe begehrt: für die Zeit vom 1. April 1995 bis 31. Januar 1997 9.807,17 DM, zahlbar an das Studentenwerk He. , und 2.282,99 DM an sie selbst; ab 1. Februar 1997 monatlich 584,26 DM, ebenfalls
zahlbar an sie selbst. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte ihr unter Berücksichtigung der anteiligen Haftung ihrer Mutter in dieser Höhe Ausbildungsunterhalt schulde. Der Beklagte ist der Klage im wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, schon dem Grunde nach nicht mehr zu Unterhaltsleistungen für die Klägerin verpflichtet zu sein. Das Amtsgericht hat den Beklagten - unter Klageabweisung im übrigen - verurteilt, für die Zeit vom 5. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1998 9.561,12 DM an das Studentenwerk und 2.107,44 DM an die Klägerin sowie ab 1. Februar 1998 monatlich 530,31 DM an die Klägerin zu zahlen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, der Klägerin stehe dem Grunde nach kein Unterhaltsanspruch mehr zu, im wesentlichen wie folgt begründet : Die Klägerin, die beim Abitur bereits älter gewesen sei als viele Schulabgänger, habe noch ein Jahr verstreichen lassen, bevor sie sich zu einer Ausbildung entschlossen habe. Angesichts der bereits eingetretenen Verzögerungen sei sie gehalten gewesen, ihren beruflichen Werdegang besonders sorgfältig zu planen. Sie habe die schließlich gewählte Ausbildung zur
Heilpraktikerin, die wegen der aufzubringenden Studiengebühren mit erheblichen finanziellen Opfern verbunden gewesen sei, trotz unzureichender und nur bis einschließlich September 1993 erfolgter Unterhaltsleistungen des Beklagten , ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sommer 1993 und der zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts aufgenommenen Tätigkeit als Verwaltungsangestellte auch betrieben. Die auf 26 Monate angelegte Ausbildung, die planmäßig im August 1995 abgeschlossen gewesen wäre, habe sie jedoch Ende Mai 1994 abgebrochen. Daß dies im Hinblick auf ein beabsichtigtes Medizinstudium erfolgt sei, etwa weil die Ausbildung zur Heilpraktikerin die Klägerin unterfordert und weder ihren Neigungen noch ihren Fähigkeiten entsprochen habe, könne nicht festgestellt werden. Nach Mai 1994 habe die Klägerin ihre berufliche Zukunft mithin weder als Heilpraktikerin noch als Ä rztin gesehen, sondern sich offenbar damit abgefunden, bis auf weiteres als Verwaltungsangestellte zu arbeiten. Es könne dahinstehen, ob die Eltern grundsätzlich verpflichtet gewesen seien, das Medizinstudium als Weiterbildung nach einer Ausbildung zur Heilpraktikerin zu finanzieren. In den sogenannten Weiterbildungsfällen müsse nämlich ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen praktischer Ausbildung und Studium bestehen. Selbst wenn ein sachlicher Zusammenhang vorliegend noch bejaht werde, fehle es mit Rücksicht auf die deutliche zeitliche Zäsur zwischen der Beendigung der Heilpraktiker -Ausbildung und der Aufnahme des Studiums jedenfalls an dem für die Annahme eines einheitlichen Ausbildungsweges notwendigen zeitlichen Zusammenhang. Dieser erfordere, daß der Auszubildende nach dem Abschluß der praktischen Ausbildung das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnehme. Übe er zunächst den erlernten Beruf oder eine andere Tätigkeit aus, obwohl er mit dem Studium beginnen könne, und werde der Entschluß zum Studium auch sonst nicht erkennbar, so werde der zeitliche Zusammenhang auf-
gehoben. Die Klägerin habe nicht dargelegt, daß sie frühestens im November 1994 den Entschluß, Medizin zu studieren, durch Meldung zu einer Eignungsprüfung in die Tat habe umsetzen können. Die von ihr dargelegten gesundheitlichen Probleme hätten sie nicht zwangsläufig daran hindern müssen, schon im November 1993 oder im Sommer 1994 an der Prüfung teilzunehmen, denn immerhin habe sie sich in der Lage gefühlt, die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte aufzunehmen. 2. Diese Ausführungen halten, wie die Revision zu Recht rügt, nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , daß der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt ist. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muß der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muß sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsurteile vom 23. Mai 1984 - IVb ZR 39/83 - FamRZ 1984, 777; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - FamRZ 1987, 470, 471; vom 12. Mai 1993 - XII ZR
18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1059 und v om 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671, 672). Aus dem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt nicht nur die Obliegenheit des Kindes, die gewählte Ausbildung zügig durchzuführen. Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern erfordert es vielmehr auch, daß sich das Kind nach dem Abgang von der Schule innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase für die Aufnahme einer seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung entscheidet (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO S. 672).
b) Die Anwendung dieser Grundsätze führt indessen, wie die Revision zu Recht geltend macht, nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht dazu , daß die Klägerin keinen Ausbildungsunterhalt beanspruchen kann. Daß sie das Abitur erst mit 21 Jahren gemacht hat, ist im wesentlichen auf ihre Auslandsaufenthalte zurückzuführen. Der einjährige Aufenthalt in den USA fand bereits ab Sommer 1986 statt und damit zu einer Zeit, als die Klägerin noch minderjährig war. Den grundsätzlich sinnvollen Entschluß, ihr dieses Auslandsjahr zu ermöglichen, haben deshalb in erster Linie die Eltern zu verantworten. Bezüglich der weiteren Auslandsaufenthalte kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß es sich hierbei auch um Reaktionen der Klägerin auf die schwierigen häuslichen Verhältnisse handelte. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann ihr deshalb nicht angelastet werden, die Schulausbildung erst mit 21 Jahren beendet zu haben. Wie die einem jungen Menschen zuzugestehende Orientierungsphase zu bemessen ist, muß von Fall zu Fall beurteilt werden. Maßgebende Kriterien sind dabei Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des
Auszubildenden (Senatsurteil vom 4. März 1998 aaO). Der Umstand, daß die Klägerin sich nach dem Abitur nicht sogleich für eine Berufsausbildung entscheiden konnte, sondern zunächst in verschiedenen Bereichen arbeitete, um daraus Erkenntnisse für ihre Berufswahl zu gewinnen, steht einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht entgegen. Die Orientierungsphase dient gerade dazu, einem in der Frage der Berufswahl unsicheren jungen Menschen die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern. Die hier etwa einjährige Dauer dieser Phase kann angesichts der gesamten Verhältnisse nicht als unangemessen lang angesehen werden, zumal nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen werden kann, daß dies auch mit der Belastungssituation in ihrem Elternhaus zusammenhing, durch die sie in ihrer eigenen Lebensgestaltung verunsichert und in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein kann, selbst wenn sie damals bereits in einer eigenen Wohnung lebte. Im August 1992 hat die Klägerin sich dann zu einer Ausbildung als Heilpraktikerin entschlossen und ab November 1992 die Heilpraktiker-Schule in H. besucht. Nach ihrem Umzug nach Baden-Württemberg hat sie die Ausbildung an einer Heilpraktiker-Schule in M. trotz der bestehenden widrigen Umstände , insbesondere der unzureichenden Unterhaltsleistungen und der damit zusammenhängenden Notwendigkeit, zur Bestreitung ihres weiteren Lebensunterhalts und der aufzubringenden Studiengebühren zu arbeiten, sowie ihrer - mehrere Krankenhausaufenthalte erfordernden - gesundheitlichen Beeinträchtigungen , an den Wochenenden im wesentlichen durchgehend fortgesetzt, wie die von der Schule ausgestellten Testate belegen.
c) Ende Mai 1994 hat die Klägerin die Ausbildung als Heilpraktikerin allerdings abgebrochen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht festgestellt werden, daß dies im Hinblick auf ein beabsichtigtes Medizinstudium
erfolgte. Diese Annahme läßt indessen, wie die Revision zu Recht rügt, Vorbringen der Klägerin außer Betracht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 7. November 1995 in Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 19. September 1995 erklärt, sie habe sich entschlossen, Medizin zu studieren , weil sie im Laufe der Heilpraktiker-Ausbildung erkannt habe, daß sie die Tätigkeit als Heilpraktikerin mit nur eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten im medizinischen Bereich unterfordern werde; schon im Jahre 1993 habe sie den Beklagten gefragt, ob er nicht ein Medizinstudium unterstützen werde, sie empfände die Heilpraktiker-Ausbildung als etwas oberflächlich. Der Beklagte habe über eine derartige Berufsausbildung aber nicht einmal sprechen wollen und sei bei einem weiteren Gespräch im November 1993 bei seiner ablehnenden Haltung geblieben. Wird dieses Vorbringen als richtig unterstellt, so kann indessen nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin habe die begonnene Ausbildung nicht zugunsten eines Medizinstudiums abgebrochen. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach Mai 1994 ihre berufliche Zukunft weder als Heilpraktikerin noch als Ä rztin gesehen, sondern sich offenbar damit abgefunden, bis auf weiteres als Verwaltungsangestellte zu arbeiten, ist mit deren Vorbringen nicht zu vereinbaren. Daß sie die Heilpraktiker-Ausbildung wegen des beabsichtigten Medizinstudiums aufgegeben hat, ist in der Folgezeit erkennbar geworden. Nach dem Vorbringen der Klägerin in dem nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichten Schriftsatz vom 16. Februar 1999 hat sie bereits im Mai sowie im Juni 1994 Bücher erworben, um sich auf den medizinischen Eignungstest vorzubereiten. Im Juli 1994 hat sie sich zu einem Vorbereitungsseminar angemeldet, das in der Zeit vom 23. bis 25. September 1994 stattfand.
Im September und Oktober 1994 hat sie weitere der Vorbereitung auf den Test dienende Fachliteratur angeschafft. Die Revision beanstandet zu Recht, daß dieses Vorbringen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt und die mündliche Verhandlung - entgegen dem mit Schriftsatz vom 8. Februar 1999 gestellten Antrag - nicht wiedereröffnet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Gericht zur Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen der Partei ergibt, daß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte. So lag es hier, wie sich aus dem nachgereichten Schriftsatz der Klägerin vom 16. Februar 1999 ergibt. Denn sie hätte nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Grundsätze der Entscheidung des Senats vom 4. März 1998 (aaO) ergänzenden Sachvortrag halten können. Nachdem der Hinweis allerdings nicht - wie grundsätzlich geboten - bereits geraume Zeit vor dem Termin, sondern erst in dem Termin selbst erfolgte, in dem die Klägerin zudem nicht selbst zugegen war, konnte von ihrem Anwalt nicht erwartet werden, hierzu - ohne Rückfrage bei seiner Partei - sogleich Stellung zu nehmen. Die darin liegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gebot die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123, 2124 f. m.N.). Das vorgenannte Vorbringen der Klägerin spricht indessen dafür, daß sie ihre Zukunft gerade nicht als Verwaltungsangestellte gesehen hat, sondern die Aufnahme des Medizinstudiums anstrebte. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts , sie habe nicht dargelegt, daß sie nicht schon früher mit dem Studium habe beginnen können, wird von der Revision ebenfalls zu Recht be-
anstandet. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge ist die Entscheidung für das Studium erst im Frühjahr 1994 gefallen. Dafür spricht zum einen der ergebnislos verlaufene Verständigungsversuch hierüber mit dem Beklagten, der die Klägerin zunächst veranlaßt hat, sich über andere Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren, und zum anderen die Fortführung der Heilpraktiker-Ausbildung bis Ende Mai 1994. Die nächste Möglichkeit, an dem medizinischen Eignungstest teilzunehmen, der nur einmal im Jahr stattfand, war demzufolge im November 1994 gegeben. Bei dieser Sachlage kann der Klägerin aber mangelnde Zielstrebigkeit in ihrem (geänderten) Ausbildungsverhalten nicht vorgeworfen werden. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß sie ihre Tätigkeit als Verwaltungsangestellte zunächst fortgesetzt hat. Denn auf das daraus erzielte Erwerbseinkommen war sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen. 3. Das angefochtene Urteil kann mit der gegebenen Begründung deshalb keinen Bestand haben. Dem Senat ist es nicht möglich, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO), weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend nicht um die Frage einer Weiter- oder Zweitausbildung, sondern um die Erstausbildung der Klägerin, nachdem sie die Heilpraktiker-Ausbildung abgebrochen und ein Medizinstudium begonnen hat. Ein solcher Wechsel der Ausbildung ist unbedenklich, wenn er einerseits auf sachlichen Gründen beruht und andererseits unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aus der Sicht des Unterhaltspflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist. Für die Annahme eines hinreichenden Grundes kann etwa der Umstand sprechen, daß zwischen der abge-
brochenen und der angestrebten Ausbildung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Jedem jungen Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, daß er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Dabei wird ein Ausbildungswechsel um so eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet. Dies folgt aus dem Gedanken, daß die schutzwürdigen Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, daß das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 546/80 - FamRZ 1981, 344, 346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439; Göppinger /Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 424; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 85; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 71). Falls das Berufungsgericht im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Klägerin ihre Ausbildungsobliegenheit nicht nachhaltig verletzt hat, wird es in tatrichterlicher Verantwortung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles über die Frage zu befinden haben, ob der Ausbildungswechsel von dem Beklagten hinzunehmen ist. Dabei wird im Rahmen der Beurteilung der zur Rechtfertigung des Ausbildungswechsels von der Klägerin geltend gemachten Gründe auch zu berücksichtigen sein, daß gestörte häusliche Verhältnisse sich nach der Lebenserfahrung vielfach nachteilig auf die schulische und sonstige Entwicklung eines Kindes auswirken (vgl. Senatsurteile vom 25. Februar 1981 aaO S. 439 und vom 14. Juli 1999 - XII ZR 230/97 - FamRZ 2000, 420, 421) und im Einzelfall auch zu Verunsicherungen und mangelndem Selbstvertrauen führen können. Solche Auswirkungen könnten auch zu der Entscheidung der Klägerin, Heilpraktikerin zu werden anstatt
sogleich das wesentlich anspruchsvollere Medizinstudium zu wählen, beigetragen haben. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (Senatsurteile vom 4. März 1998 - XII ZR 173/96 - FamRZ 1998, 671 und vom 29. Juni2011 - XII ZR 127/09 - FamRZ 2011, 1560 Rn. 15).
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aa) Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - FamRZ 2006, 1100, 1101 mwN).

(1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Mitteilung über den Anspruchsübergang erbringen, werden entsprechend § 11 Absatz 2 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c erhalten hat.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem

1.
die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
2.
sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.

(5) (weggefallen)

(6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 148/99 Verkündet am:
23. Mai 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zu den Voraussetzungen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei
Beanspruchung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das nach Abschluß einer
Ausbildung zur Sekretärin aufgenommen wird.
BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 - XII ZR 148/99 - OLG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Homburg von der Höhe vom 27. Februar 1997 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis einschließlich Mai 1998 in Anspruch.
Die Ehe der Eltern, aus welcher der 1967 geborene Sohn Tobias, die 1968 geborene Klägerin und die 1973 geborene Tochter Miriam hervorgegangen sind, wurde 1992 geschieden. Beide Eltern sind berufstätig. Die Klägerin beendete 1988 ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Abitur. Im Mai 1988 schloß sie mit einem "FTO Fachinstitut" ["FTO" für: Fremdsprachen , Textverarbeitung, Organisation] einen Vertrag über eine zweijährige Ausbildung zur "Europasekretärin". Die im Oktober 1988 begonnene Ausbildung schloß die Klägerin im September 1990 erfolgreich ab; in der Folgezeit arbeitete sie als "FTO-Sekretärin". Im Sommer 1991 forderte die Mutter der Klägerin diese auf, sich nunmehr um ein Studium zu bemühen. Eine im Januar 1992 erfolgte Bewerbung der Klägerin um einen Studienplatz an der privaten Universität Witten /Herdecke wurde nach einem Auswahlverfahren im Juli 1992 abschlägig beschieden. Daraufhin bewarb sich die Klägerin an der Universität Trier mit Erfolg um einen Studienplatz für Volkswirtschaftslehre. Im Sommer 1992 trafen sich die Parteien zufällig. Die Klägerin sprach dabei auch ihre weiteren Ausbildungsabsichten an; der Beklagte bezeichnete diese Pläne als ihre "Privatsache". Im Oktober 1992 nahm die Klägerin ihr Studium in Trier auf. In einem Schreiben vom November 1992 bat sie den Beklagten hierfür um finanzielle Hilfe. Der Beklagte lud die Klägerin daraufhin zu einem Gespräch zu sich ein, das am 23. Dezember 1992 stattfand. Bei ihrem Besuch erklärte sich der Beklagte bereit, die Klägerin finanziell zu unterstützen - allerdings nur unter der Voraussetzung, daß er nur an seinen Sohn Tobias Unterhalt zu zahlen habe, daß fortlaufend geprüft werde, inwieweit die Klägerin ihren Unterhalt durch eine
mit dem Studium einhergehende Erwerbstätigkeit selbst bestreiten könne, und daß die Mutter der Klägerin keine Berufung gegen das einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt versagende Urteil des Familiengerichts einlegen werde. Die Mutter legte in der Folgezeit keine Berufung ein. Der Beklagte erbrachte an die Klägerin monatlich folgende Zahlungen: Von Dezember 1992 bis April 1993 monatlich 620 DM, von Mai bis November 1993 595 DM und von Dezember 1993 bis Februar 1995 645 DM. Die Zahlungen ab Oktober 1993 waren ausdrücklich als Darlehen bezeichnet. Nach einem vorangegangenen Treffen mit seinen drei Kindern hatte der Beklagte an die Klägerin am 13. Januar 1994 einen als "Letztes Angebot zur Weiterfinanzierung Deines VBL- und Soziologiestudiums" überschriebenen Brief gerichtet, in dem es unter anderem heißt: "Du hast Dein Studium ... in der Ungewißheit begonnen, ob Du von Deinem Vater dafür Geld bekommst. Ich habe Dir dann ... bei unserem Treffen am 23.12.92 Unterhaltszahlung für Dein Studium nach dem Modell für Tobias (65 % x (BAföG + 100) zugesagt unter der Voraussetzung, daß ... ich neben Dir nur Tobias Unterhalt zahle .... d.h. wenn Miriam dazu kam, war eine neue Vereinbarung zu treffen, denn ich sagte Dir, daß ich dann nicht bereit war, noch einmal den gleichen Betrag für Miriam zu zahlen. ... Miriam hat ihr Studium im Oktober 1993 begonnen ... . ... Ich bin bereit, Dir im Rahmen meiner Möglichkeiten (die ich selbst bestimmen muß) Dein weiteres Studium zu ermöglichen, indem ich Dir hiermit zum letzten Mal anbiete: weitere Zahlungen in zu vereinbarender Höhe ab Zahlung Februar [1994] als zinsloses Darlehen ... . ...".
Die Klägerin schloß ihr Studium im April 1998 mit der Diplomprüfung ab und arbeitet seither in ihrem neuen Beruf. Ihre Klage auf Unterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis Dezember 1995 in Höhe von monatlich 630,50 DM und für die Zeit von Januar 1996 bis Mai 1998 in Höhe von monatlich 799,50 DM hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage teilweise entsprochen und der Klägerin für die Zeit von Juni bis Dezember 1994 monatlich 548 DM, für 1995 monatlich 586 DM, für 1996 monatlich 706 DM und für die Zeit von Januar 1997 bis Mai 1998 monatlich 638 DM zuerkannt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg; die Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht zu.
a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfaßt der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Darunter ist eine Berufsausbildung zu verstehen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Haben Eltern ihrem Kind - wie hier der Beklagte der Klägerin - eine angemessene Berufsausbildung in dem dargelegten Sinn zukommen lassen,
so sind sie nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter besonderen Umständen angenommen worden - etwa wenn sich nachträglich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vornherein angestrebt war oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich wurde (BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629; BGHZ 107, 376, 379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt.
b) Für die Fälle, in denen das Kind nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat und es sodann darum geht, ob die Eltern ein sich hieran anschließendes Hochschulstudium zu finanzieren haben, hat der Senat diese Grundsätze modifiziert (BGHZ 107, 376, 379 ff. = FamRZ 1989, 853, 854 ff.; seither st.Rspr.). In diesen "Abitur-LehreStudium -Fällen" umfaßt der Unterhalt auch die Kosten eines Hochschulstudiums , wenn dieses mit den vorangegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsgangs den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist. Es kann dahinstehen , ob der Besuch des "FTO-Fachinstituts" eine der Lehre vergleichbare praktische Ausbildung darstellt. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang dieser Ausbildung mit dem von der Klägerin später aufgenommenen Studium der Volkswirtschaftslehre. Das Oberlandesgericht hat zwar das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der Ausbildung zur "Europa-Sekretärin" und dem an-
schließenden Studium mit Abschluß als Diplom-Volkswirtin bejaht. Wie sich aus den Ausbildungsplänen des "FTO-Fachinstituts" und des Studiums ergebe, griffen beide Lerngebiete ineinander über; beide seien wirtschaftlich und sprachlich orientiert. Mit dieser Begründung werden die Anforderungen an die Einheitlichkeit des Ausbildungsganges, die § 1610 Abs. 2 BGB in dem Merkmal der Vorbildung zu einem Beruf grundsätzlich voraussetzt, jedoch nur unzulänglich wiedergegeben. Zu fordern ist hierfür vielmehr ein enger sachlicher Zusammenhang. Praktische Ausbildung und Studium müssen, wenn sie - wie hier - nicht ohnehin derselben Berufssparte angehören, so aufeinander bezogen sein, daß das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder daß die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGHZ 107, 376, 382 = FamRZ 1989, 853, 855). Diese Voraussetzung ist vom Oberlandesgericht nicht festgestellt. Die von dem "FTO-Fachinstitut" vermittelten Fremdsprachenkenntnisse mögen für ein späteres Studium und den weiteren beruflichen Werdegang eines Auszubildenden hilfreich sein; sie reichen für sich genommen aber nicht aus, um einen engen Zusammenhang der die Fremdsprachenkenntnisse vermittelnden Ausbildung zu später aufgenommenen und nicht artverwandten Studiengängen zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 18/92 - FamRZ 1993, 1057, 1058). Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die in den Ausbildungsplänen dieses Instituts aufgeführten wirtschaftlich orientierten Lerngebiete, auf die das Oberlandesgericht abstellt, speziell auf das Berufsbild einer Sekretärin zugeschnitten sind und insoweit das schwerpunktmäßig auf Textverarbeitung zielende Unterrichtsprogramm abrunden oder ob sie darüber hinaus nach Qualität, Umfang und Intensität der Wissensvermittlung als Grundlegung für ein späteres Studium der Volkswirtschaftslehre geeignet und - auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Lasten, die eine dem Studium
vorgeschaltete entgeltpflichtige Ausbildung an einer privaten Schule mit sich bringt - sinnvoll und dem Unterhaltspflichtigen als Vorstufe zum Studium zumutbar sind. Im übrigen fehlt es auch an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der im September 1990 abgeschlossenen Ausbildung zur "Europa -Sekretärin" und dem erst im Oktober 1992 - nach rund zweijähriger Berufstätigkeit als Sekretärin - aufgenommenen Studium. Das Oberlandesgericht hat den Vortrag der Klägerin, eine rechtzeitige Bewerbung um einen Studienplatz sei ihr aufgrund des Scheidungsverfahrens der Eltern nicht möglich gewesen , insoweit zutreffend für nicht durchgreifend erachtet: Zwar ist der zeitliche Zusammenhang auch dann als gewahrt anzusehen, wenn die zwischen der praktisch-beruflichen Ausbildung und dem Studienbeginn des Kindes vergangene Zeit auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist. Dabei kann beispielsweise von Bedeutung sein, ob die familiären Schwierigkeiten zu einer nachhaltigen Entwicklungsstörung bei dem Kind geführt haben und die Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums als nicht vorwerfbar oder doch als nur leichteres Versagen erscheinen lassen (Senatsurteil vom 27 September 1989 - XII ZR 83/88 - FamRZ 1989, 149, 150). So liegen die Dinge hier jedoch nicht: Die bei der Trennung der Eltern 20jährige Klägerin hat keine Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitsentwicklung geltend gemacht , die für die späte Herausbildung ihrer endgültigen Berufsvorstellungen ursächlich geworden ist. Sie hat auch nicht vorgetragen, wann welche ihrer beruflichen oder berufsvorbereitenden Entscheidungen in welcher Weise durch welche familiären Ereignisse beeinflußt, verhindert oder erschwert worden sind. Fest steht allerdings, daß die Klägerin ihre Ausbildung zur "Europa -Sekretärin" rund eineinhalb Jahre nach der Trennung ihrer Eltern mit der Note "sehr gut" abgeschlossen und anschließend rund zwei Jahre in dem er-
lernten Beruf gearbeitet hat. Wie die Klägerin in ihrem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 7. November 1992 verdeutlicht hat, haben erst diese beruflichen Erfahrungen mit einer von der Klägerin als "erniedrigend" empfundenen Tätigkeit ihren Studienwunsch reifen lassen. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwieweit der Streit ihrer Eltern um das gemeinsame Haus und Teile des Hausrats einen zügigen Studienbeginn nach Abschluß der "FTO"Ausbildung gehindert haben könnten.
c) Das Oberlandesgericht hält den Beklagten gleichwohl - unter Hinweis auf § 1610 Abs. 2 i.V.m. § 242 BGB - für verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsunterhalt für ihr Studium zu bezahlen, weil er sich durch seine Erklärungen und seine jedenfalls bis September 1993 vorbehaltlosen Unterhaltszahlungen selbst gebunden habe. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht: Fehlt es - wie hier - an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so kann die Berufung auf Treu und Glauben das fehlende Tatbestandsmerkmal nicht ersetzen und gleichwohl eine gesetzliche Unterhaltsschuld begründen. Eine andere Frage ist, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen sich aus der für Eltern und Kindern in § 1618 a BGB wechselseitig begründeten Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme im Einzelfall ausnahmsweise auch eine Verpflichtung eines Elternteils ergeben kann, Zahlungen, die er in der Vergangenheit an das Kind ohne Rechtspflicht erbracht hat, für einen begrenzten Zeitraum fortzusetzen, wenn das Kind auf die Fortdauer dieser Zahlungen vertrauen durfte und in diesem berechtigten Vertrauen Dispositionen getroffen hat, die sich nicht sofort und ohne erhebliche Nachteile für das Kind rückgängig machen lassen. Diese Fra-
ge braucht indes nicht entschieden zu werden; denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Der Beklagte hat der Klägerin bereits bei ihrem Gespräch im Sommer 1992, in dem die Klägerin dem Beklagten erstmals von ihren Studienplänen berichtete, erklärt, daß es sich bei dieser Zweitausbildung um ihre "Privatsache" handele; auch in der Folgezeit hat der Beklagte keinen Zweifel daran gelassen , daß ihn keine gesetzliche Verpflichtung trifft, die Klägerin für die Dauer der von ihr begonnenen Zweitausbildung zu unterhalten. 2. In einem solchen Fall kann sich ein Unterhaltsanspruch des Kindes allenfalls aus einer vertraglichen Abrede ergeben. Auch ein solcher vertraglicher Anspruch steht der Klägerin gegen den Beklagten jedoch nicht zu. Das Oberlandesgericht geht von einer "Unterhaltszusage" des Beklagten an die Klägerin aus. Aus den vorliegenden Erklärungen ergebe sich, daß der Beklagte bereit gewesen sei, Ausbildungsunterhalt an die Klägerin zu zahlen - vor allem dann, wenn deren Mutter selbst auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nämlich - wie auch geschehen - kein Rechtsmittel gegen die Abweisung ihrer Unterhaltsklage einlegen würde. Soweit der Beklagte in seiner Unterhaltszusage an die Klägerin darauf hingewiesen habe, daß neu zu überlegen sei, wenn die Schwester Miriam Unterhaltsansprüche geltend mache, so könne dies nur dahin verstanden werden, daß erneut über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts nachzudenken sei, nicht jedoch über seine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung. Das Oberlandesgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß etwa mit Beginn der Ausbildungsforderungen der Tochter Miriam die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinem Sohn Tobias geendet habe. Auch diese Begründung hält indes einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:
Eine vertragliche Abrede über die Gewährung eines - nach dem Gesetz an sich nicht geschuldeten - Ausbildungsunterhalts kann etwa in dem Versprechen einer Ausstattung gesehen werden, das nach § 1624 Abs. 1 BGB der Form des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht bedarf und deshalb durch ausdrückliche wie schlüssige Erklärungen zustande kommen kann. Daß der Beklagte sich gegenüber der Klägerin in diesem Sinne rechtsgeschäftlich verpflichtet habe, der Klägerin für die Dauer ihres Studiums Unterhalt zu leisten, hat das Oberlandesgerichts jedoch nicht festgestellt. Die vom Beklagten für die Zeit von Dezember 1992 bis Mai 1994 erbrachten Zahlungen erfolgten nicht vorbehaltlos, sondern nach Maßgabe der Erklärungen im Gespräch der Parteien vom 23. Dezember 1993. In diesem Gespräch hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin Unterhaltsleistungen unter anderem unter der Voraussetzung zugesagt , daß er daneben nur an seinen Sohn Tobias Unterhalt zu leisten habe. Diese Voraussetzung entfiel, als die Schwester der Klägerin im Oktober 1993 ebenfalls ein Studium aufnahm und dafür vom Beklagten Unterhaltsleitungen erhielt. Das Oberlandesgericht bezieht den Vorbehalt des Beklagten, daß die Unterhaltsfrage neu zu überlegen sei, falls auch die Schwester der Klägerin Unterhaltsforderungen an ihn stelle, demgegenüber nur auf die Höhe des dann an die Klägerin zu zahlenden Unterhalts, nicht jedoch auf die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung des Beklagten. Diese tatrichterliche Würdigung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie steht mit dem Wortlaut des Gesprächs, wie er im Schreiben des Beklagten vom 13. Januar 1994 wiedergegeben und auch in den Ausführungen des Oberlandesgerichts zugrunde gelegt ist, nicht im Einklang und läßt zudem wesentliche vom Oberlandesge-
richt festgestellte Umstände unberücksichtigt: So ist die Übernahme einer dem Grunde nach uneingeschränkten Unterhaltspflicht des Beklagten mit dessen früherer Erklärung, bei der von der Klägerin aufgenommenen Zweitausbildung handele es sich um deren "Privatsache", ebensowenig zu vereinbaren wie mit den vom Beklagten im Gespräch vom 23. Dezember 1993 aufgestellten Voraussetzungen für künftige Unterhaltsleistungen an die Klägerin; sie läßt sich auch nicht mit dem Angebot des Beklagten, der Klägerin weiterhin Zahlungen, aber nur als Darlehen, zu leisten, in Einklang bringen. Außerdem ließe eine vom Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt übernommene Unterhaltspflicht offen, wie sich die Höhe des Unterhalts bemessen sollte, wenn auch die Tochter Miriam Unterhaltsforderungen gegen den Beklagten geltend mache und die Parteien sich über die Höhe des dann an die Klägerin zu zahlenden Unterhalts nicht einigen würden. Das Oberlandesgericht hält, wie die Bemessung des der Klägerin zuerkannten Unterhalts zeigt, für einen solchen Fall offenbar die gesetzliche Regelung für anwendbar. Damit wird jedoch verkannt, daß die Parteien mit der Bezugnahme auf das für den Sohn des Beklagten praktizierte "Modell" eine eigenständige Regelung über Unterhaltsbedarf und Verteilungsquote getroffen haben, der Beklagte für den Fall einer Inanspruchnahme auch durch die Tochter Miriam gerade entlastet werden wollte und der Rückgriff auf die gesetzlichen Maßstäbe diesem Ziel zuwiderläuft. Die Annahme einer vom Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt übernommenen Unterhaltspflicht des Beklagten läßt sich auch nicht, wie das Oberlandesgericht meint, auf die vom Beklagten - als Voraussetzung künftiger Unterhaltszahlungen an die Klägerin - geäußerte Erwartung stützen, daß seine geschiedene Ehefrau keine nachehelichen Unterhaltsansprüche weiterverfolgen werde. Das Oberlandesgericht geht offenbar davon aus, daß der Beklagte die Unterhaltsleistungen an die Klägerin gleichsam als Gegenleistung für einen
Verzicht seiner geschiedenen Ehefrau zugesagt hat und - nach dem Erhalt der Gegenleistung - nunmehr auch an seine Zusage dem Grunde nach gebunden bleiben müßte. Ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis ist vom Oberlandesgericht jedoch nicht festgestellt; der Vortrag der Parteien bietet hierfür auch keinerlei Anhaltspunkte: Die geschiedene Ehefrau war mit ihrer Klage auf nachehelichen Unterhalt erfolglos; der Beklagte wollte sicherstellten, daß er - neben den an seinen Sohn zu erbringenden und den von der Klägerin erbetenen Unterhaltsleistungen - nicht zusätzlich mit weiteren Unterhaltsforderungen, sei es von der Tochter Miriam, sei es im Wege des Rechtsmittels von der geschiedenen Ehefrau, konfrontiert würde. Dieses Ziel wurde nur erreicht, wenn er die Unterhaltsgewährung an die Klägerin von einer doppelten Bedingung - kein Rechtsmittel der geschiedenen Ehefrau, keine Unterhaltsforderung der Tochter Miriam - abhängig machte; für eine - wenn auch nur dem Grunde nach - uneingeschränkte Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin läßt sich daraus nichts herleiten. 3. Die angefochtene Entscheidung konnte danach keinen Bestand haben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in der Sache abschließend entscheiden. Der Klägerin steht der begehrte Unterhalt weder aus Gesetz noch aus Vertrag zu. Das klagabweisende Urteil des Familiengerichts ist deshalb wiederherzustellen und die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin in vollem Umfang zurückzuweisen. Blumenröhr Hahne Bundesrichterin Weber-Monecke und Bundesrichter Fuchs sind im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.