Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - XII ZB 417/18
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Mutter) wendet sich gegen die Bestellung einer Berufsbetreuerin für ihren Sohn. Der Betroffene leidet an einer Trisomie 21 (Down-Syndrom) mit verzögerter Entwicklung der geistigen Fähigkeiten.
- 2
- Das Amtsgericht hat für den 1973 geborenen Betroffenen eine Berufsbetreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Wohnungs- bzw. Heimangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen sowie Anhalten, Entgegennehmen und Öffnen der Post bestellt. Das Landgericht hat die Beschwerde der Mutter "zurückgewiesen". Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.
II.
- 3
- Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
- 4
- 1. Die Beschwerdebefugnis der Mutter des Betroffenen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass ihre (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 4 mwN).
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zu Recht – der Sache nach – verworfen hat.
- 6
- a) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen unter anderem dessen Eltern zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.
- 7
- Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden, steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Die Hinzuziehung eines Beteiligten kann allerdings auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Andererseits genügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung für eine Beteiligung im Sinne von §§ 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG nicht. Denn eine Beteiligung setzt notwendiger Weise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person – in welcher Art und Weise auch immer – auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 mwN und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN). Erforderlich ist zudem, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsaktes, unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten i.S.v. § 274 Abs. 1 FamFG oder – wie hier – um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (Se- natsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - zur Veröffentlichung bestimmt ). Dabei muss das Gericht dem Dritten zu erkennen geben, dass es ihn am Verfahren beteiligen will (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 19. Aufl. § 7 Rn. 29).
- 8
- Der Senat hat eine konkludent erfolgte Beteiligung etwa für den Fall bejaht , dass ein Angehöriger des Betroffenen bei der erstinstanzlichen Anhörung nicht nur anwesend war, sondern vom Gericht in diese einbezogen wurde (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 6). Dabei steht die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN). Die bloße Anregung zur Einleitung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9 mwN und vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 mwN).
- 9
- b) Gemessen hieran ist die Mutter des Betroffenen im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden, so dass sie auch nicht nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zur Beschwerde befugt ist.
- 10
- aa) Zwar hat das Amtsgericht der Mutter die Möglichkeit eingeräumt, zu der beabsichtigten Einrichtung einer Betreuung für ihren Sohn Stellung zu nehmen. Auch wenn das Gericht damit die Mutter dem Grunde nach in das Verfahren einbezogen hat (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - zur Veröffentlichung bestimmt), kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass das entsprechende Anschreiben des Gerichts zugleich einen ausdrücklichen Hinweis auf § 7 Abs. 4 FamFG enthält, wonach die Mutter beantragen kann, am Verfahren förmlich beteiligt zu werden. Damit hat das Amtsgericht zu erkennen gegeben, dass es die Mutter durch die ihr eingeräumte Möglichkeit , Stellung zu nehmen, noch nicht beteiligen wollte. Infolgedessen hat es sie, die keinen Antrag auf Beteiligung gestellt hat, im weiteren Verfahren nicht einbezogen. Es hat ihr keine (weiteren) Schriftstücke übersandt und sie nicht zum Anhörungstermin geladen. Ebenso wenig hat es ihr den Anhörungsvermerk , den Beweisbeschluss und das Sachverständigengutachten übersandt. Deshalb war es aus Sicht des Amtsgerichts nur konsequent, dass es sie nicht im Rubrum aufgeführt und ihr die angefochtene Entscheidung auch nicht bekanntgegeben hat.
- 11
- bb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Mutter sei konkludent beteiligt worden, weil sie bei der – im häuslichen Umfeld stattgefundenen – Anhörung des Betroffenen zugegen gewesen sei, geht fehl.
- 12
- (1) Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Dabei hat es sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Diesen persönlichen Eindruck soll sich das Gericht in dessen üblicher Umgebung verschaffen, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht widerspricht.
- 13
- (2) Dementsprechend hat das Amtsgericht den Betroffenen in seinem häuslichen Umfeld angehört. Dass die Mutter, die zu diesem Termin nicht geladen worden ist, bei der Anhörung zugegen war, ist ersichtlich dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Betroffene im Hause seiner Mutter lebt. Aus dem Anhörungsvermerk ergibt sich, dass die Mutter lediglich bei der Anhörung an- wesend war, nicht aber, dass sie – wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 6) – vom Gericht in diese einbezogen wurde.
- 14
- Auch wenn die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hinweist, dass Anhörungen in Betreuungssachen gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht öffentlich sind, führt die Anwesenheit der Mutter ohne ihre Einbeziehung in die Anhörung nicht ohne weiteres zu einer konkludenten Beteiligung an dem Betreuungsverfahren. Vorstellbar ist etwa, dass das Amtsgericht der Mutter des Betroffenen als Person seines Vertrauens nach § 170 Abs. 1 Satz 3 GVG – insoweit konkludent – die Anwesenheit gestattet hat. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht irrtümlich die Anwesenheit der Mutter zugelassen hat. Das führte hier infolge unterbliebener Beteiligung am Verfahren jedenfalls nicht zu einer Beschwerdebefugnis der Mutter.
- 15
- cc) Ebenso wenig dringt die Rechtsbeschwerde mit ihrem Einwand durch, die Mutter sei durch ihre – gegenüber der Sachverständigen erklärte – Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung Beteiligte i.S.d. § 7 FamFG geworden. Allein der Wunsch, sich auch inhaltlich am Verfahren zu beteiligen, führt nicht zu einer Beteiligung i.S.v. § 7 FamFG. Selbst eine (inhaltliche) Anregung, für einen Dritten eine Betreuung einzurichten, führt für sich gesehen nicht zur Beteiligtenstellung des Anregenden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9 mwN). Schließlich kommt es maßgeblich darauf an, dass vom Gericht die Initiative ausgeht, die betreffende Person zu beteiligen.
- 16
- 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Guhling
AG Königstein im Taunus, Entscheidung vom 10.04.2018 - 16 XVII 21/18 B -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.08.2018 - 2-29 T 181/18 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - XII ZB 417/18
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - XII ZB 417/18
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - XII ZB 417/18 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
der Betroffene, - 2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, - 3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
(4) Beteiligt werden können
- 1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens, - 2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
(1) Zu beteiligen sind
- 1.
der Betroffene, - 2.
der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist, - 3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte in Verfahren über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand von Entscheidungen der in Nummer 1 genannten Art
(4) Beteiligt werden können
- 1.
in den in Absatz 3 genannten Verfahren im Interesse des Betroffenen dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge, Geschwister und eine Person seines Vertrauens, - 2.
der Vertreter der Staatskasse, soweit das Interesse der Staatskasse durch den Ausgang des Verfahrens betroffen sein kann.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Für den Betroffenen sind einer seiner Brüder (der Beteiligte zu 1) und ein Berufsbetreuer (der Beteiligte zu 2) zu Betreuern mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen bestellt. Anfang Februar 2018 erschien die mehr als 500 Kilometer vom Betroffenen entfernt wohnende Schwester des Betroffenen (Beteiligte zu 3) auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und erklärte zu Protokoll, sie wolle Akteneinsicht in die Betreuungsakte, würde gern als Betreuerin bestellt werden und hätte am liebsten ein Mitbestimmungsrecht in allen Bereichen.
- 2
- Das Amtsgericht übermittelte dem Betroffenen und den beiden Betreuern eine Ablichtung des Protokolls, bat um Rückäußerung, ob der Akteneinsicht zugestimmt werde, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wunsch der Beteiligten zu 3, Betreuerin zu werden. Der Bruder äußerte sich ablehnend zu einem Betreuerwechsel. Nachdem beide Betreuer der Akteneinsicht zugestimmt hatten, wurde diese der Beteiligten zu 3 an ihrem Wohnsitzgericht gewährt. Im Anschluss daran nahm sie schriftlich Stellung und bat um einen Anhö- rungstermin. Das Amtsgericht teilte mit, dass ein solcher nicht in dem von ihr gewünschten Zeitraum stattfinden werde. Nachdem sich beide Betreuer nochmals schriftlich geäußert hatten, hat das Amtsgericht sowohl einen Betreuerwechsel als auch die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur Zusatz-Betreuerin abgelehnt und diesen Beschluss auch ihr zugestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht verworfen, weil sie im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden und daher nicht beschwerdeberechtigt sei.
- 3
- Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 ist zwar zulässig, insbesondere ist sie - obwohl kein Fall des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 8 mwN) - aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Rechtsbeschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3 folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18 - juris Rn. 6 mwN).
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine im ersten Rechtszug erfolgte Beteiligung der Schwester des Betroffenen nach § 7 Abs. 3 FamFG und damit ihr Recht zur Beschwerde gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verneint hat.
- 6
- 1. Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen unter anderem seinen Geschwistern zu, wenn sie im ersten Rechts- zug beteiligt worden sind. Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden , steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Die Hinzuziehung eines Beteiligten (§ 7 FamFG) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN und vom18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN).
- 7
- Wie der Senat bereits entschieden hat, steht die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN). Andererseits genügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung für eine Beteiligung im Sinne von §§ 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG nicht. Denn eine Beteiligung setzt notwendigerweise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN).
- 8
- Erforderlich ist mithin, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsaktes , unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten im Sinne von § 271 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 19. Aufl. § 7 Rn. 8 und 29). Bejaht hat dies der Senat etwa für den Fall, dass ein Angehöriger des Betroffenen bei der erstinstanzlichen Anhörung nicht nur anwesend war, sondern vom Gericht in diese einbezogen wurde (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 6). Die bloße Anregung zur Einlei- tung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9; vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN; so im Übrigen entgegen der unzutreffenden Zitierung durch die Rechtsbeschwerde auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 27). Denn die Anregung als solche stellt keine Einflussnahme auf das erst in ihrer Folge eingeleitete Verfahren dar. Dies gilt unabhängig davon, dass der Gesetzgeber mit dem Beteiligungserfordernis altruistische Beschwerden Angehöriger vermeiden wollte, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 271 f.).
- 9
- 2. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht eine Beteiligung der Schwester des Betroffenen am erstinstanzlichen Verfahrenverneint. Das Amtsgericht hat keine Verfahrenshandlung vorgenommen, in der eine konkludente Hinzuziehung der Beteiligten zu 3 erblickt werden kann.
- 10
- Als solche scheiden nach Vorgesagtem sowohl die Anregung der Beteiligten zu 3 als auch die daraufhin erfolgte Verfahrenseinleitung und die Zustellung des die Instanz abschließenden Beschlusses ohne weiteres aus. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung liegt in der Gewährung der Akteneinsicht ebenfalls keine Hinzuziehung. Diese beruhte auf dem entsprechenden Gesuch der Beteiligten zu 3 und hatte mithin nicht die Zweckbestimmung , dieser eine Stellungnahme zur Frage der Betreuerperson zu ermöglichen. Vielmehr ging es dem Amtsgericht allein um die Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Schwester des Betroffenen. Es ist auch nicht erkennbar , dass das Amtsgericht nach § 13 Abs. 1 FamFG - der Regelung zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten - vorgegangen wäre, wonach das Aktenein- sichtsrecht allein aus der Beteiligung folgt und eine Verweigerung nur möglich ist, wenn schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Vielmehr hat das Amtsgericht ersichtlich in den zu Protokoll erklärten Ausführungen der Beteiligten zu 3 die von § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG geforderte Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht gesehen. Dieses Gesuch hat es den beiden Betreuern und dem Betroffenen mit der Frage zugeleitet, ob der Akteneinsicht zugestimmt werde. Darin lag die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG der Akteneinsicht entgegenstanden.
- 11
- Ebenso wenig, wie die Anregung zur Verfahrenseinleitung eine Beteiligtenstellung begründet, konnte das nach Akteneinsicht gefertigte Schreiben der Beteiligten zu 3 eine solche bewirken. Denn dabei handelte es sich unabhängig davon, dass das Amtsgericht sich in der angefochtenen Entscheidung auch auf dieses Schreiben bezogen hat, nicht um ein auf einen nach außen hervortretenden Beteiligungswillen des Gerichts zurückgehendes, sondern um ein eigeninitiativ vorgenommenes Tätigwerden. Schließlich lässt sich auch aus der Mitteilung des Amtsgerichts an die Beteiligte zu 3, dass in dem von ihr genannten Zeitraum kein Anhörungstermin stattfinden werde, nicht auf eine Beteiligung schließen. Denn damit war der Beteiligten zu 3 keine Einflussnahme auf das Verfahren eröffnet. Im Gegenteil hat das Amtsgericht entschieden, ohne der Schwester des Betroffenen die dann noch eingehenden Stellungnahmen der beiden Betreuer zuzuleiten.
- 12
- 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger
AG Bochum, Entscheidung vom 02.05.2018 - 16 XVII 21/04 -
LG Bochum, Entscheidung vom 04.10.2018 - I-7 T 224/18 -
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Für den Betroffenen sind einer seiner Brüder (der Beteiligte zu 1) und ein Berufsbetreuer (der Beteiligte zu 2) zu Betreuern mit unterschiedlichen Aufgabenkreisen bestellt. Anfang Februar 2018 erschien die mehr als 500 Kilometer vom Betroffenen entfernt wohnende Schwester des Betroffenen (Beteiligte zu 3) auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts und erklärte zu Protokoll, sie wolle Akteneinsicht in die Betreuungsakte, würde gern als Betreuerin bestellt werden und hätte am liebsten ein Mitbestimmungsrecht in allen Bereichen.
- 2
- Das Amtsgericht übermittelte dem Betroffenen und den beiden Betreuern eine Ablichtung des Protokolls, bat um Rückäußerung, ob der Akteneinsicht zugestimmt werde, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wunsch der Beteiligten zu 3, Betreuerin zu werden. Der Bruder äußerte sich ablehnend zu einem Betreuerwechsel. Nachdem beide Betreuer der Akteneinsicht zugestimmt hatten, wurde diese der Beteiligten zu 3 an ihrem Wohnsitzgericht gewährt. Im Anschluss daran nahm sie schriftlich Stellung und bat um einen Anhö- rungstermin. Das Amtsgericht teilte mit, dass ein solcher nicht in dem von ihr gewünschten Zeitraum stattfinden werde. Nachdem sich beide Betreuer nochmals schriftlich geäußert hatten, hat das Amtsgericht sowohl einen Betreuerwechsel als auch die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur Zusatz-Betreuerin abgelehnt und diesen Beschluss auch ihr zugestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht verworfen, weil sie im ersten Rechtszug nicht beteiligt worden und daher nicht beschwerdeberechtigt sei.
- 3
- Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 ist zwar zulässig, insbesondere ist sie - obwohl kein Fall des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 8 mwN) - aufgrund der Zulassung durch das Landgericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Rechtsbeschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3 folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 243/18 - juris Rn. 6 mwN).
- 5
- Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine im ersten Rechtszug erfolgte Beteiligung der Schwester des Betroffenen nach § 7 Abs. 3 FamFG und damit ihr Recht zur Beschwerde gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verneint hat.
- 6
- 1. Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen unter anderem seinen Geschwistern zu, wenn sie im ersten Rechts- zug beteiligt worden sind. Ist ein Angehöriger erstinstanzlich nicht beteiligt worden , steht ihm kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist. Die Hinzuziehung eines Beteiligten (§ 7 FamFG) kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 10 mwN und vom18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN).
- 7
- Wie der Senat bereits entschieden hat, steht die Nichterwähnung im Entscheidungsrubrum einer tatsächlichen Hinzuziehung nicht entgegen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN). Andererseits genügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung für eine Beteiligung im Sinne von §§ 7, 274, 303 Abs. 2 FamFG nicht. Denn eine Beteiligung setzt notwendigerweise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person - in welcher Art und Weise auch immer - auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 11 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN).
- 8
- Erforderlich ist mithin, dass das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Es bedarf daher immer eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsaktes , unabhängig davon, ob es sich um einen Muss-Beteiligten im Sinne von § 271 Abs. 1 FamFG oder - wie hier - um einen Kann-Beteiligten nach § 274 Abs. 4 FamFG handelt (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 19. Aufl. § 7 Rn. 8 und 29). Bejaht hat dies der Senat etwa für den Fall, dass ein Angehöriger des Betroffenen bei der erstinstanzlichen Anhörung nicht nur anwesend war, sondern vom Gericht in diese einbezogen wurde (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 493/15 - FamRZ 2016, 626 Rn. 6). Die bloße Anregung zur Einlei- tung eines Verfahrens auf Betreuerwechsel (§ 1908 b BGB) führt hingegen nach der Senatsrechtsprechung nicht zur Beteiligung des Anregenden an diesem Verfahren (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - XII ZB 489/18 - juris Rn. 9; vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 12 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 9 mwN; so im Übrigen entgegen der unzutreffenden Zitierung durch die Rechtsbeschwerde auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 303 Rn. 27). Denn die Anregung als solche stellt keine Einflussnahme auf das erst in ihrer Folge eingeleitete Verfahren dar. Dies gilt unabhängig davon, dass der Gesetzgeber mit dem Beteiligungserfordernis altruistische Beschwerden Angehöriger vermeiden wollte, die am Verfahren erster Instanz kein Interesse gezeigt haben (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 271 f.).
- 9
- 2. Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht eine Beteiligung der Schwester des Betroffenen am erstinstanzlichen Verfahrenverneint. Das Amtsgericht hat keine Verfahrenshandlung vorgenommen, in der eine konkludente Hinzuziehung der Beteiligten zu 3 erblickt werden kann.
- 10
- Als solche scheiden nach Vorgesagtem sowohl die Anregung der Beteiligten zu 3 als auch die daraufhin erfolgte Verfahrenseinleitung und die Zustellung des die Instanz abschließenden Beschlusses ohne weiteres aus. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung liegt in der Gewährung der Akteneinsicht ebenfalls keine Hinzuziehung. Diese beruhte auf dem entsprechenden Gesuch der Beteiligten zu 3 und hatte mithin nicht die Zweckbestimmung , dieser eine Stellungnahme zur Frage der Betreuerperson zu ermöglichen. Vielmehr ging es dem Amtsgericht allein um die Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Schwester des Betroffenen. Es ist auch nicht erkennbar , dass das Amtsgericht nach § 13 Abs. 1 FamFG - der Regelung zur Akteneinsicht von Verfahrensbeteiligten - vorgegangen wäre, wonach das Aktenein- sichtsrecht allein aus der Beteiligung folgt und eine Verweigerung nur möglich ist, wenn schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Vielmehr hat das Amtsgericht ersichtlich in den zu Protokoll erklärten Ausführungen der Beteiligten zu 3 die von § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG geforderte Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht gesehen. Dieses Gesuch hat es den beiden Betreuern und dem Betroffenen mit der Frage zugeleitet, ob der Akteneinsicht zugestimmt werde. Darin lag die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG der Akteneinsicht entgegenstanden.
- 11
- Ebenso wenig, wie die Anregung zur Verfahrenseinleitung eine Beteiligtenstellung begründet, konnte das nach Akteneinsicht gefertigte Schreiben der Beteiligten zu 3 eine solche bewirken. Denn dabei handelte es sich unabhängig davon, dass das Amtsgericht sich in der angefochtenen Entscheidung auch auf dieses Schreiben bezogen hat, nicht um ein auf einen nach außen hervortretenden Beteiligungswillen des Gerichts zurückgehendes, sondern um ein eigeninitiativ vorgenommenes Tätigwerden. Schließlich lässt sich auch aus der Mitteilung des Amtsgerichts an die Beteiligte zu 3, dass in dem von ihr genannten Zeitraum kein Anhörungstermin stattfinden werde, nicht auf eine Beteiligung schließen. Denn damit war der Beteiligten zu 3 keine Einflussnahme auf das Verfahren eröffnet. Im Gegenteil hat das Amtsgericht entschieden, ohne der Schwester des Betroffenen die dann noch eingehenden Stellungnahmen der beiden Betreuer zuzuleiten.
- 12
- 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Guhling Krüger
AG Bochum, Entscheidung vom 02.05.2018 - 16 XVII 21/04 -
LG Bochum, Entscheidung vom 04.10.2018 - I-7 T 224/18 -
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Öffentlichkeit zulassen, soweit nicht das Interesse eines Beteiligten an der nicht öffentlichen Erörterung überwiegt.
(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.
(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:
- 1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, - 2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.
(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.
(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.
(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.