Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - XII ZB 485/18

bei uns veröffentlicht am13.02.2019
vorgehend
Amtsgericht Waren (Müritz), 402 XVII 205/16, 27.04.2018
Landgericht Neubrandenburg, 2 T 86/18, 18.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 485/18
vom
13. Februar 2019
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird während eines auf Einrichtung einer Betreuung gerichteten Hauptsacheverfahrens
eine vorläufige Betreuung angeordnet, tritt keine Erledigung
im Sinne von § 62 FamFG ein.

b) Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die
Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören
und ein Sachverständigengutachten einzuholen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse
vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628
und vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663).
BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 485/18 - LG Neubrandenburg
AG Waren (Müritz)
ECLI:DE:BGH:2019:130219BXIIZB485.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 18. September 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die im Jahre 1986 geborene Betroffene hatte ihrem Vater, dem Beteiligten zu 1, im Mai 2014 eine auf bestimmte Bereiche beschränkte Vorsorgevollmacht erteilt. Ab Juni 2017 war ihr Vater als ihr vorläufiger Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung und Vermögenssorge bestellt; für die Vermögenssorge war ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Diese vorläufige Betreuung wurde bis zum 30. April 2018 verlängert.
2
Im Rahmen der Prüfung einer Betreuung über diesen Zeitpunkt hinaus hat das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und die Betroffene zur Anhörung geladen. Nachdem die Betroffene weder bei der Sachverständigen noch vor Gericht erschienen war, hat das Amtsgericht das Betreuungsverfahren mit Beschluss vom 27. April 2018 eingestellt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Betroffenen und ihres Vaters sind ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Vater der Betroffenen weiterhin das Ziel, dass für die Betroffene ein Betreuer bestellt wird.

II.

3
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
4
1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig. Sie ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 8 mwN). Der Vater der Betroffenen, dessen Beschwerde zurückgewiesen worden ist, ist gemäß §§ 303 Abs. 2 Nr. 1, 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdeberechtigt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - XII ZB 534/14 - FamRZ 2015, 1019 Rn. 4 mwN).
5
Schließlich steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, dass - wie die Rechtsbeschwerde mitteilt - inzwischen durch ein anderes Amtsgericht , in dessen Zuständigkeitsbereich die Betroffene untergebracht worden ist, eine bis zum 11. April 2019 befristete vorläufige Betreuung angeordnet und der Vater der Betroffenen zum vorläufigen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung bestellt worden ist. Denn durch eine entsprechende, nach § 302 FamFG nur befristet gültige einstweilige Anordnung endet das auf Bestellung eines Betreuers gerichtete Hauptsacheverfahren nicht (vgl. auch § 56 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 300 Rn. 14). Daher liegt kein Fall der Erledigung im Sinne von § 62 FamFG vor, in dem das Antragsrecht und damit die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur unter besonderen Voraussetzungen zu bejahen sind (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18 - mwN, zur Veröffentlichung bestimmt).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7
a) Das Landgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung vorlägen. Die Betroffene habe bislang nicht am Betreuungsverfahren mitgewirkt und sei auch jeglichen Gesprächsversuchen der Betreuungsbehörde ausgewichen. Den Darlegungen ihres Vaters sei zu entnehmen, dass die Betroffene der Bestellung eines Betreuers nicht positiv gegenüberstehe. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage sei, einen freien Willen zu äußern, seien nicht ersichtlich. Wenn nicht festgestellt werden könne, ob ein Betroffener zur freien Willensbestimmung in der Lage sei, müsse eine Betreuerbestellung aber unterbleiben.
8
Die Einrichtung einer Betreuung sei auch im Hinblick auf die bestehende Vorsorgevollmacht derzeit nicht geboten. Zwar dränge sich ein Handlungsbedarf im Bereich der Gesundheitssorge auf, da bei der Betroffenen im Jahr 2016 eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Die Einleitung einer fachärztlichen Behandlung sei dem Vater aber schon wegen der für den Bereich der Gesundheitssorge erteilten Vorsorgevollmacht möglich. Ein Handlungsbedarf bei der Vermögenssorge sei nicht in dem Maß ersichtlich, dass ohne eine entsprechende Verfahrensmitwirkung der Betroffenen die Anordnung einer entsprechenden Betreuung geboten sei. Eine Verschuldung der Betroffe- nen in Höhe von 5.000 € und eine möglicherweise bevorstehende Wohnungskündigung machten noch nicht die Einrichtung einer Betreuung erforderlich, zumal ihr Vater in Teilbereichen der Vermögenssorge bevollmächtigt sei. Zudem habe die zeitweise Einsetzung des Vaters als vorläufiger Betreuer nach seinen Schilderungen keine Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen eröffnet.
9
b) Das hält den Rügen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Landgericht hat seiner gemäß § 26 FamFG bestehenden Amtsermittlungspflicht nicht genügt.
10
aa) In welchem Umfang Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Das Gericht hat danach von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Dabei muss dem erkennenden Gericht die Entscheidung darüber vorbehalten sein, welchen Weg es innerhalb der ihm vorgegebenen Verfahrensordnung für geeignet hält, um zu der für eine Entscheidung notwendigen Erkenntnis zu gelangen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 8 und vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 15 mwN).
11
Eine persönliche Anhörung des Betroffenen ordnet § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwar nur vor der Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen an. Daraus folgt aber nicht, dass es einer Anhörung dann, wenn es nicht zur Betreuerbestellung kommt, generell nicht bedarf. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), sondern hat - wie sich auch aus § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt - vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu. Erscheint der Betroffene nicht zu einer vom Tatrichter im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht für erforderlich gehaltenen Anhörung, sind zunächst alle zwanglosen Möglichkeiten auszuschöpfen, den Betroffenen anhören zu können bzw. sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zu diesen Möglichkeiten gehört - wie sich schon aus § 278 Abs. 1 Satz 3 FamFG ergibt - auch das Aufsuchen des Betroffenen, um ihn in seiner üblichen Umgebung anzuhören (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 16 f. mwN).
12
Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist das Gericht gemäß § 280 Abs. 1 FamFG nur dann verpflichtet, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts weiter zu betreiben hat. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 9 und vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 18 mwN).
13
bb) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, wird das landgerichtliche Verfahren diesen Anforderungen nicht gerecht. Das Landgericht hat verkannt, dass - ausgehend von der ersichtlich auch von ihm angenommenen Betreu- ungsbedürfigkeit der Betroffenen gemäß § 1896 Abs. 1 BGB wegen einer psychischen Erkrankung - hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Betreuungsbedarfs nach § 1896 Abs. 2 BGB vorliegen und dass daher weitere Ermittlungen, wie die Anhörung und gegebenenfalls die Begutachtung der Betroffenen , auch zur Frage des freien Willens (§ 1896 Abs. 1a BGB) geboten sind.
14
(1) Bei seiner Einschätzung, ein Betreuungsbedarf im Sinne des § 1896 Abs. 2 BGB sei wegen der bestehenden Vorsorgevollmacht nicht gegeben, hat das Landgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen.
15
Das gilt für den Bereich der Gesundheitssorge. Zwar ist der Vater der Betroffenen insoweit umfassend bevollmächtigt. Die Entscheidung über eine Unterbringung ist ihm jedoch ausdrücklich nicht übertragen. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht ausführt, hatte der Vater der Betroffenen mehrfach darauf hingewiesen, dass sie nicht gewillt sei, sich einer - insbesondere stationären - Behandlung der bei ihr im Jahre 2016 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie zu unterziehen. Damit steht die Notwendigkeit einer Behandlung im Rahmen einer Unterbringung im Raum, so dass jedenfalls insoweit ein Betreuungsbedarf nicht verneint werden kann.
16
Nicht anders verhält es sich bei der Vermögenssorge. Insoweit umfasst die Vollmacht nur "Zahlungen und Wertgegenstände annehmen" und "Verbindlichkeiten eingehen", was keine umfassende Vermögenssorge darstellt. Die Betroffene hat bereits erhebliche Schulden aufgehäuft, wobei sie selbst diese in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit den vom Landgericht genannten 5.000 €, sondern mit 20.000 € angegeben hatte. Ihr Vater hatte dem Gericht von dem seiner Meinung nach krankheitsbedingt unkontrollierten finanziellen Gebaren der Betroffenen berichtet sowie davon, dass ihr mangels Mietzahlungen die fristlose Kündigung der Wohnung drohe. Unter diesen Umständen wäre die bestehende Vorsorgevollmacht ersichtlich unzureichend, um die Angelegenheiten der Betroffenen in diesem Bereich zu besorgen. Vielmehr läge dann der Bedarf für eine Betreuung im Bereich der Vermögenssorge mit Anordnung eines entsprechenden Einwilligungsvorbehalts auf der Hand.
17
Sofern es dem Vater der Betroffenen nicht gelungen sein sollte, als vorläufiger Betreuer mit eben diesen rechtlichen Kompetenzen eine Verbesserung der Lebenssituation der Betroffenen zu bewirken, würde dies allenfalls die Frage aufwerfen, wer die im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB geeignete Betreuerperson ist.
18
(2) Das Landgericht ist ohne ausreichende Tatsachengrundlage zu der Einschätzung gelangt, das Fehlen eines freien Willens der Betroffenen (§ 1896 Abs. 1a BGB) könne nicht festgestellt werden.
19
Zwar ist im Ausgangspunkt richtig, dass das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung durch den sachverständig beratenen Tatrichter (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 186/17 - FamRZ 2018, 205 Rn. 10 mwN) positiv festgestellt werden muss und daher dann, wenn trotz ausreichender Ermittlungen eine solche Feststellung nicht möglich ist, eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen nicht eingerichtet werden kann.
20
An solchen Ermittlungen fehlt es hier jedoch. Das Amtsgericht hatte ursprünglich die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, hiervon aber Abstand genommen, nachdem die Sachverständige mitgeteilt hatte, die Betroffene erscheine nicht zum Untersuchungstermin. Mit der Frage, ob daher im Beschwerdeverfahren eine Begutachtung der Betroffenen geboten und zu diesem Zweck ggf. ihre Vorführung zur Untersuchung nach § 283 FamFG veranlasst war (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 24. Januar 2018 - XII ZB 292/17 - FamRZ 2018, 628 Rn. 11), hat sich das Landgericht jedoch rechtsfehlerhaft nicht befasst und auch nicht berücksichtigt, dass die Betroffene nach dem Beschwerdevorbringen des Vaters die Sachverständige aufgesucht hatte, als das Amtsgericht den Gutachtensauftrag bereits zurückgezogen hatte. Dass mit Blick auf die in der Vergangenheit diagnostizierte psychische Krankheit der Betroffenen eine Betreuungsbedürftigkeit auch ohne sachverständige Begutachtung ausgeschlossen werden konnte, ist nicht ersichtlich.
21
Hinzu kommt, dass auch die Annahme des Landgerichts, die Betreuung widerspreche dem Willen der Betroffenen, nicht überzeugt. Denn immerhin hatte die Betroffene - wenn auch durch einen von ihrem Vater beauftragten Rechtsanwalt - gegen die Einstellung des Betreuungsverfahrens Beschwerde eingelegt und damit dokumentiert, mit der Verfahrenseinstellung nicht einverstanden zu sein. Ihren entgegengesetzten Willen hat das Landgericht daraus geschlossen, dass sie dem im Beschwerdeverfahren angeordneten Anhörungstermin fernblieb und ihr Vater mitteilte, dies sei absichtlich erfolgt. Für die Annahme , eine Betreuung widerspreche dem Willen der Betroffenen, bieten diese Umstände aber keine belastbare Grundlage. Im Übrigen hätte es bei insoweit bestehenden Unklarheiten der Anhörung der Betroffenen bedurft. Diese hat das Landgericht zwar angeordnet, dann aber nicht nach § 278 Abs. 5 bis 7 FamFG durchgesetzt. Auch darin liegt ein Verstoß gegen § 26 FamFG.
22
c) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen zurückzuverweisen.
23
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger
Vorinstanzen:
AG Waren (Müritz), Entscheidung vom 27.04.2018 - 402 XVII 205/16 -
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 18.09.2018 - 2 T 86/18 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Feb. 2019 - XII ZB 485/18

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(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführ
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Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

8
Insbesondere ist sie gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, obwohl vorliegend die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/ Fischer 2. Aufl. § 70 Rn. 30; Joachim in Bahrenfuss FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 11; Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 70 Rn. 25.1). Der Gesetzgeber wollte zwar mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG eine weitere Überprüfungsinstanz ohne Zulassungsvoraussetzungen für die Fälle zur Verfügung stellen, bei denen in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 290). Die Vorschrift, die für alle von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfassten Verfahren gilt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - FamRZ 2011, 1143 Rn. 7 f. und vom 29. Juni 2011 - XII ZB 65/11 - FamRZ 2011, 1393 Rn. 6 f.) und neben Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers auch solche zur Aufhebung einer Betreuung nennt, ordnet die zulassungsfreie Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aber gleichwohl unabhängig davon an, ob nach der Beschwerdeentscheidung eine Betreuung besteht. Dies belegt auch der Umkehrschluss aus § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG, der nur für Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen die Statthaftigkeit davon abhängig macht, dass eine (positive) Anordnung erfolgt ist.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2014 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Notariats II Stuttgart-Zuffenhausen - Betreuungsgericht - vom 2. Juni 2014 und vom 3. Juni 2014 (Vergütungsfestsetzung) richtet, verworfen und im Übrigen zurückgewiesen wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Gründe

I.

1

Die geistig behinderte Betroffene ist durch Testament vom 12. September 2001 zur alleinigen befreiten Vorerbin ihrer im Jahr 2008 verstorbenen Mutter bestimmt worden. Der Nachlass stellt derzeit ihr wesentliches Vermögen dar. In dem Testament ordnete die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung auf Lebenszeit der Betroffenen an und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer zum Testamentsvollstrecker, der dieses Amt bis heute ausübt.

2

Mit Beschluss vom 2. Juni 2014 hat das Betreuungsgericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 198,00 € sowie die Erstattung bereits von der Staatskasse verauslagter Betreuervergütungen aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 792,00 € festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 3. Juni 2014 hat das Betreuungsgericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 330,00 € festgesetzt.

3

Gegen diese Beschlüsse hat der Rechtsbeschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juni 2014 Beschwerde eingelegt und zugleich seine Hinzuziehung zu dem Vergütungsverfahren als Beteiligter beantragt. Mit Beschluss vom 24. Juni 2014 hat das Betreuungsgericht den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Verfahrensbeteiligung abgelehnt und dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 2. Juni 2014 und 3. Juni 2014 "zurückgewiesen". Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Rechtsbeschwerdeführer weiter seine Verfahrensbeteiligung und die Aufhebung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse anstrebt.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Januar 2011 - XII ZB 152/10 - FamRZ 2011, 368 Rn. 2) und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass seine Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).

5

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Festsetzung der Betreuervergütung wendet, ist sie mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde gegen die entsprechenden betreuungsgerichtlichen Beschlüsse vom 2. Juni 2014 und 3. Juni 2014 verworfen wird. Insoweit ist bereits die Erstbeschwerde unzulässig gewesen, weil dem Rechtsbeschwerdeführer die Beschwerdebefugnis gefehlt hat.

6

1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Testamentsvollstrecker nicht am Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung zu beteiligen ist.

7

a) Der Kreis der Personen, die in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) von Amts wegen oder auf Antrag am Verfahren beteiligt werden können, bestimmt sich nach §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 FamFG. Als Testamentsvollstrecker wird der Rechtsbeschwerdeführer von dieser abschließenden Regelung der Kann-Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 179) nicht erfasst.

8

b) Als Testamentsvollstrecker ist der Rechtsbeschwerdeführer auch nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen. Nach § 274 Abs. 1 und 2 FamFG sind nur der Betroffene, der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist, und der Verfahrenspfleger sogenannte Muss-Beteiligte in Betreuungssachen. Allerdings schließt die Regelung in § 274 Abs. 1 FamFG eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Vorschrift in § 7 Abs. 2 FamFG nicht aus (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 274 Rn. 1; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 274 Rn. 2; BT-Drucks. 16/6308 S. 179).

9

aa) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Vorschrift knüpft an den materiellen Beteiligtenbegriff an (Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 7 Rn. 11) und entspricht damit inhaltlich den Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung in § 59 Abs. 1 FamFG.

10

Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 9 mwN). Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 14 mwN). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt dagegen nicht (Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 6).

11

bb) Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers in eigenen Rechten durch die Entscheidungen im Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung zu Recht verneint.

12

(1) Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, entsprechend dem Willen und unter Beachtung der Anordnungen des Erblassers (§ 2216 Abs. 2 BGB) die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB) und den Nachlass zu verwalten (§ 2205 BGB). Hierzu ist er regelmäßig mit umfassenden Befugnissen ausgestattet, die ihm die Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgabe ermöglichen (vgl. §§ 2205, 2206, 2207 BGB). In seiner Amtsführung ist der Testamentsvollstrecker unabhängig, soweit nicht das Gesetz oder der Erblasser selbst ihm Bindungen auferlegt haben (vgl. BGHZ 25, 275, 279 = NJW 1957, 1916). Stets hat er jedoch den ausdrücklich geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zu beachten (vgl. MünchKommBGB/Zimmermann 6. Aufl. § 2203 Rn. 13). Denn innerhalb der zwingenden gesetzlichen Schranken ist der Wille des Erblassers die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers (BayObLG NJW-RR 2000, 298, 300).

13

(2) In der so umschriebenen Rechtsstellung wird der Testamentsvollstrecker durch die Festsetzung der Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen nicht unmittelbar beeinträchtigt.

14

(a) Allerdings steht der Nachlass, der der Testamentsvollstreckung unterfällt, nur dann für Vergütungsansprüche eines Betreuers des Erben zur Verfügung, wenn dies mit den vom Erblasser im Testament getroffenen Verwaltungsanordnungen zu vereinbaren ist, die vom Testamentsvollstrecker vollzogen werden müssen. Die durch ein Behindertentestament angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung führt zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben gemäß § 2211 BGB. Demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB. Dies schließt auch eine Verwertung des Nachlasses für die Betreuervergütung grundsätzlich aus.

15

Der Erbe hat einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen i.S.d. § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt. Dieser Anspruch, der sich in diesem Zusammenhang auf die Freigabe der zu entrichtenden Betreuervergütung richtet, gehört zum Vermögen der Betroffenen i.S.v. § 90 SGB XII. Daher ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln, ob der Erblasser auch Vergütungsansprüche des Betreuers ausschließen wollte (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 - FamRZ 2013, 874 Rn. 22 f.). Stehen die im Testament getroffenen Verwaltungsanordnungen an den Testamentsvollstrecker einer Entnahme der Betreuervergütung aus dem Nachlass entgegen, ist der Erbe mittellos i.S.d. §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB und der Betreuer kann seine Vergütung nur aus der Staatskasse verlangen.

16

(b) Gleichwohl lässt sich ein Recht auf Verfahrensbeteiligung auch nicht mit der Erwägung des Beschwerdeführers begründen, dass er als Testamentsvollstrecker sonst keinen Einfluss auf die vom Gericht im Vergütungsverfahren vorzunehmende Auslegung der letztwilligen Verfügung habe. Zwar können Erkenntnisse, über die der Testamentsvollstrecker verfügt, zur Feststellung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Erblassers hilfreich sein. Ein Beteiligungsrecht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Denn die Auslegung des Testaments im Vergütungsverfahren ist für den Testamentsvollstrecker nicht bindend. Vielmehr ist es ihm unbenommen, bei Zweifeln an der Auslegung einer letztwilligen Verfügung gegenüber dem Erben oder sonstigen Anspruchstellern vor dem Prozessgericht eine entsprechende Feststellungsklage (§ 256 ZPO) zu erheben (MünchKommBGB/Zimmermann 6. Aufl. § 2202 Rn. 25 mwN) oder sich, gestützt auf § 2214 BGB, gegen die Zwangsvollstreckung in den von der Testamentsvollstreckung erfassten Nachlass zu wenden (Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2214 Rn. 2).

17

2. Dem Beschwerdeführer steht auch keine Beschwerdeberechtigung gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse i.S.v. § 59 Abs. 1 FamFG zu. Zwar kommt es hierfür nicht darauf an, ob und inwieweit der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich als Beteiligter anzusehen ist (BGH Beschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12 - FamRZ 2013, 1035 Rn. 20 mwN). Der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG ist jedoch inhaltsgleich mit dem Begriff der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Deshalb führt die fehlende unmittelbare Rechtsbetroffenheit, die einer Verfahrensbeteiligung des Beschwerdeführers entgegensteht, auch dazu, dass es ihm an der Beschwerdebefugnis gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen mangelt. Da sich eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers auch nicht aus § 303 FamFG ergibt, weil der Testamentsvollstrecker nicht zu dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis zählt, hätte das Beschwerdegericht die Erstbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse als unzulässig verwerfen müssen. Dies ist vom Senat nachzuholen.

Dose                     Klinkhammer                         Günter

             Botur                                Guhling

Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.

(1) Die einstweilige Anordnung tritt, sofern nicht das Gericht einen früheren Zeitpunkt bestimmt hat, bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft. Ist dies eine Endentscheidung in einer Familienstreitsache, ist deren Rechtskraft maßgebend, soweit nicht die Wirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.

(2) Die einstweilige Anordnung tritt in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, auch dann außer Kraft, wenn

1.
der Antrag in der Hauptsache zurückgenommen wird,
2.
der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen ist,
3.
die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird oder
4.
die Erledigung der Hauptsache anderweitig eingetreten ist.

(3) Auf Antrag hat das Gericht, das in der einstweiligen Anordnungssache im ersten Rechtszug zuletzt entschieden hat, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Wirkung durch Beschluss auszusprechen. Gegen den Beschluss findet die Beschwerde statt.

(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

1.
schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
2.
eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 429/18
vom
16. Januar 2019
in der Unterbringungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die eine gerichtliche
Fixierungsgenehmigung (erfolglos) beantragende Klinik nicht mit dem
Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916; BGH
Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14 - FGPrax 2016, 34 und BGHZ
196, 118 = FGPrax 2013, 131).
BGH, Beschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 429/18 - LG Kleve
AG Kleve
ECLI:DE:BGH:2019:160119BXIIZB429.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 7. September 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 6. August 2018 wird verworfen.

Gründe:

I.

1
Die im Jahre 1990 geborene Betroffene befindet sich aufgrund eines Strafurteils im Maßregelvollzug. Am 5. August 2018 wurde sie in einer vom Beteiligten betriebenen Forensischen Klinik von 16.12 Uhr bis 22.00 Uhr 5-Punktfixiert. Im Anschluss an diese Maßnahme erklärte die Betroffene, sie halte die Maßnahme, die ihr gefallen habe, für notwendig.
2
Am 5. August 2018 um 17:28 Uhr hat der Beteiligte per Fax beim Amtsgericht ein „ärztliches Zeugnis zur Durchführung einer Fixierung im Rahmen des Maßregelvollzuges“ eingereicht. Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat mit Beschluss vom 6. August 2018 die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen abgelehnt, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Vielmehr sei die Strafvollstreckungskammer zuständig. Diese wiederum wies einen daraufhin am 9. August 2018 gestellten Antrag des Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung zurück, weil das Amtsgericht zuständig und der Antrag daher unzulässig sei.
3
Der Beteiligte hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben, den Rechtsweg zur freiwilligen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Hiergegen hat der Beteiligte die zugelassene Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er nach wie vor eine Entscheidung des Landgerichts in der Sache begehrt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als die angefochtene Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen ist.
5
1. Das Landgericht hat die Beschwerde für zulässig gehalten. Sie sei insoweit erfolgreich, als von Amts wegen die Verweisung an das Verwaltungsgericht vorzunehmen sei. § 17 a Abs. 5 GVG stehe dem nicht entgegen, weil das Amtsgericht sich für nicht zuständig erklärt habe und die Vorschrift deshalb nicht einschlägig sei. Das Verwaltungsgericht sei gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständig, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliege. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Sinne von § 13 GVG für den vom Beteiligten im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach dem nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugsgesetz gestellten Antrag bestehe nicht.
6
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, die Beschwerde sei zulässig.
7
a) Das Amtsgericht hat das mit der Einreichung des ärztlichen Zeugnisses verbundene Begehren des Beteiligten als im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestellten Antrag auf Genehmigung einer Fixierung behandelt. Das war schon angesichts dessen, dass sich auch der Beteiligte auf §§ 312 ff. FamFG berufen hat, durchaus sachgerecht. Folgerichtig hat das Amtsgericht als Betreuungsgericht entschieden und seinem Beschluss erkennbar die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zugrunde gelegt. Demgemäß bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend auf die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 75/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 14), die im Übrigen auch das richtige Rechtsmittel wäre, wenn es sich um eine Freiheitsentziehungssache im Sinne des § 415 FamFG handeln würde.
8
b) Schon im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung hatte sich die Hauptsache jedoch erledigt, da die Fixierung beendet war. Damit war die Beschwerde des Beteiligten unzulässig, weil ihm kein Antragsrecht nach § 62 FamFG zusteht und er das Verfahren daher nicht fortsetzen konnte.
9
aa) Dahinstehen kann, ob das Landgericht mit Blick auf § 17 a Abs. 6 GVG zutreffend davon ausgegangen ist, dass es nicht durch § 17 a Abs. 5 GVG an der Prüfung des beschrittenen Rechtswegs gehindert war (vgl. etwa BGHZ 119, 246 = NJW 1993, 470, 471 und BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799 f.). Denn auch dies unterstellt bedurfte es eines zulässigen Rechtsmittels, damit dem Landgericht die entsprechende Entscheidungskompetenz zufallen konnte. Die Frage, ob der eingeschlagene Rechtsweg der richtige ist, betrifft nämlich nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 278/04 - NJW-RR 2005, 721, 722 und BGHZ 121, 367 = NJW 1993, 1799).
10
bb) An einer zulässigen Beschwerde fehlt es hier jedoch. Nach einer - vorliegend gegebenen - Erledigung in der Hauptsache kann eine Beschwerde in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft und damit zulässig nur unter den Voraussetzungen des § 62 FamFG geführt werden. Dies setzt die Antragsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 62 Abs. 1 FamFG voraus (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - XII ZB 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 2 ff.; vom 27. Juli 2016 - XII ZB 623/15 - juris Rn. 2 ff. mwN; vom 24. Oktober 2014 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 4 ff. und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 11 f.; BGH Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 - FGPrax 2017, 231 Rn. 5 ff.), an der esdem Beteiligten jedoch mangelt.
11
Dass die Behörde für die künftige Rechtspraxis die rein abstrakte Klärung einer Rechtsfrage anstrebt, kann die Anwendung des § 62 FamFG nicht rechtfertigen. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 62 FamFG - vom Sonderfall des § 62 Abs. 3 FamFG (Rechtsmittel von Verfahrensbeistand oder Verfahrenspfleger ) abgesehen - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht aber für das Rechtsmittel einer beteiligten Behörde. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, hat die Behörde nicht. Denn sie ist nicht Trägerin von Grundrechten und hat auch nicht ein dem Betroffenen vergleichbares Rehabilitationsinteresse (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f. für die Betreuungsbehörde ; BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - V ZB 84/17 - FGPrax 2017, 231 Rn. 5 ff.; vom 22. Oktober 2015 - V ZB 169/14 - FGPrax 2016, 34 Rn. 9 ff.
und BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131 Rn. 9 ff., jeweils für die Ausländerbehörde ; vgl. auch Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 62 Rn. 13).
12
Nicht anders verhält es sich für den eine Fixierungsgenehmigung beantragenden Träger einer Klinik im Unterbringungsverfahren. Auch dieser hat entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung unter keinem rechtlichen Aspekt ein schützenswertes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit einer an einem Patienten vorgenommenen, inzwischen aber erledigten Maßnahme nach § 62 FamFG gerichtlich überprüfen zu lassen.
13
c) Mangels zulässiger Beschwerde durfte das Landgericht nicht über die Begründetheit des Rechtsmittels befinden. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Beschwerde ist zu verwerfen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
14
Inwieweit für eine Fixierung im Rahmen des nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugs gesetzliche Regelungen bestehen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1442 zur Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung), ist mithin hier ebenso wenig zu entscheiden wie die sich bei Bejahung eines Richtervorbehalts für die Fixierungsgenehmigung auch für diese Fallgestaltung stellende streitige Frage, welches Gericht dann zur Entscheidung berufen wäre (vgl. dazu etwa OLG Saarbrücken Beschluss vom 2. November 2018 - Vollz (WS) 16/18 - juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz - juris Rn. 5 ff.; LG Lübeck BeckRS 2018, 17918) und nach welchen Bestimmungen sich das Genehmigungsverfahren richten würde.
15
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung , zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 06.08.2018 - 18 XVII 415/18 -
LG Kleve, Entscheidung vom 07.09.2018 - 4 T 181/18 -

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

1.
wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2.
wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

16
aa) Zwar ordnet § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG eine persönliche Anhörung nur vor der Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen an. Damit ist aber nicht die Aussage verbunden, dass es einer Anhörung dann, wenn es nicht zur Betreuerbestellung kommt, generell nicht bedarf. Die persönliche Anhörung dient nicht nur der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), sondern hat - wie sich auch aus § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt - vor allem den Zweck, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen. Ihr kommt damit auch in den Fällen, in denen sie nicht durch Gesetz vorgeschrieben ist, eine zentrale Stellung im Rahmen der gemäß § 26 FamFG in einem Betreuungsverfahren von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 519/13 - FamRZ 2014, 652 Rn. 15 mwN).

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

9
§ 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 18 mwN).
10
bb) Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf aber gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratene Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschluss vom 16. März 2016- XII ZB 455/15 - FamRZ 2016, 970 Rn. 6 f. mwN).

(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird. Der Betroffene soll vorher persönlich angehört werden.

(2) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.

(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.

9
§ 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. Das Gericht hat daher vor der Anordnung der Gutachtenerstattung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es das Verfahren im Hinblick auf eine Betreuerbestellung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts weiter betreiben will. Dies setzt hinreichende Anhaltspunkte voraus, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2016 - XII ZB 603/15 - FamRZ 2016, 1663 Rn. 18 mwN).

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.

(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.