Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2016 - II ZR 25/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:200916UIIZR25.15.0
bei uns veröffentlicht am20.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. Dezember 2014 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 verfügt wurde, nichtig ist.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 13. Januar 2014 am 7. Dezember 2013 durch das Präsidium des Beklagten beschlossene Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Saison 2013/2014 unwirksam ist. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten, der seit der Saison 2012/2013 für die Durchführung der Regionalliga Nord verantwortlich ist. Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Fußballbundes e.V. (DFB), in dessen Verantwortlichkeit die Regionalliga zuvor fiel. Der DFB ist Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA).

2

In der Spielzeit 2006/2007 nahm die 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers auf der Grundlage eines zwischen dem DFB und dem Kläger geschlossenen "Zulassungsvertrags Regionalliga" am Spielbetrieb der Regionalliga Nord teil. Mit Vertrag vom 1. Januar 2007 verpflichtete der Kläger einen zuvor als Amateur bei zwei argentinischen Fußballvereinen registrierten, 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) italienischer Staatsangehörigkeit für den Zeitraum vom 29. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 als Vertragsspieler im Sinne der DFB-Spielordnung. Beide argentinischen Vereine beantragten im Juni 2007 bei der FIFA unter Berufung auf das FIFA-Reglement "bezüglich Status und Transfer von Spielern" die Festsetzung einer Ausbildungsentschädigung gegen den Kläger. Diese - pauschale - Entschädigung bestimmt sich nach der Zugehörigkeit des übernehmenden Vereins zu einem Kontinentalverband sowie der Wertigkeit der Spielklasse, an der der Verein teilnimmt. Die Entschädigung soll einen Ausgleich dafür darstellen, dass der übernehmende Verein eigenen Ausbildungsaufwand für den verpflichteten Spieler erspart hat.

3

Die zuständige FIFA Dispute Resolution Chamber in Zürich sprach am 5. Dezember 2008 dem ersten argentinischen Verein, dem der Spieler fünf Jahre angehört hatte, 100.000 € zu, und dem zweiten Verein, bei dem er knapp zwei Jahre gespielt hatte, 57.500 €. Weiter ordnete sie an, dass bei Nichtzahlung innerhalb bestimmter Fristen die Sache auf Bitte der Parteien der FIFA-Disziplinarkommission zwecks Verhängung der notwendigen disziplinarischen Sanktionen vorzulegen sei. Der vom Kläger angerufene Court of Arbitration for Sports (CAS) in Lausanne bestätigte am 5. Oktober 2009 diese Entscheidungen. Eine - nach den Statuten der FIFA gegen die CAS-Entscheidung mögliche - Beschwerde zum schweizerischen Bundesgericht legte der Kläger nicht ein.

4

Da der Kläger die Ausbildungsentschädigungen nicht zahlte, wandten sich die beiden argentinischen Vereine an die FIFA-Disziplinarkommission. Diese verhängte am 13. September 2011 gegen den Kläger Geldstrafen, setzte eine letzte Zahlungsfrist für die Ausbildungsentschädigungen und verfügte für den Fall der Nichtzahlung auf Antrag den Abzug von 6 Punkten je Gläubiger für die erste Mannschaft des Klägers in der nationalen Ligameisterschaft, ohne dass dafür eine weitere formale Entscheidung erforderlich war. Der Kläger zahlte die Entschädigung nicht; die beiden argentinischen Vereine beantragten den Punktabzug. Daraufhin ersuchte die FIFA den DFB um die Durchführung des Punktabzugs für die Saison 2011/2012 auf Antrag des einen argentinischen Vereins und für die Saison 2012/2013 auf Antrag des anderen argentinischen Vereins. Der DFB nahm den Punktabzug für 2011/2012 in eigener Zuständigkeit vor und bat, nachdem die Regionalliga viertklassig und der Beklagte für den Spielbetrieb verantwortlich geworden war, den Beklagten, den Punktabzug für 2012/2013 durchzuführen. Dem kam der Beklagte nach. Die Versuche des Klägers, sich gegen die Punktabzüge bei dem DFB-Sportgericht und bei dem Verbandsgericht des Beklagten zu wehren, blieben ohne Erfolg.

5

Die Ausbildungsentschädigung zahlte der Kläger weiterhin nicht. Daraufhin traf die FIFA-Disziplinarkommission auf Antrag eines der beiden argentinischen Vereine am 5. Oktober 2012 folgende Entscheidung:

"1. The club is pronounced guilty of failing to comply with a decision of a FIFA body in accordance with art. 64 of the FIFA Disciplinary Code (FDC).

2. The first team of the club is relegated to the next lower division."

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Diese Entscheidung erklärte der erneut durch den Kläger angerufene CAS am 24. Oktober 2013 für rechtmäßig. Daraufhin forderte die FIFA den DFB auf, den Abstieg umzusetzen, worum letzterer wiederum den Beklagten ersuchte. Dessen Präsidium fasste den hier angefochtenen Beschluss. In dem Schreiben des Beklagten vom 13. Januar 2014 heißt es insoweit:

"(…) der Norddeutsche Fußballverband e.V. (NFV) ist als Mitglied des Deutschen Fußballbundes (DFB) verpflichtet, die von der FIFA getroffenen rechtlichen Entscheidungen zu vollziehen, und ist aus diesen Gründen gehalten, die Sanktionsmaßnahme der FIFA-Disziplinar-Kommission umzusetzen und den Zwangsabstieg (…) zu vollziehen.

Das Präsidium des NFV hat (…) auf seiner letzten Sitzung am 07.12.2013 (…) die Umsetzung der (…) genannten Sanktionsmaßnahme formell beschlossen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zum Verbandsgericht zulässig (…)."

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Die Beschwerde des Klägers bei dem Verbandsgericht des Beklagten gegen den Zwangsabstieg blieb ebenso ohne Erfolg wie die zunächst sowohl gegen den Abzug von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/2013 als auch gegen den Zwangsabstieg gerichtete Klage vor dem Landgericht (SpuRt 2014, 174 = CaS 2014, 178). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Punktabzugs übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, die Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt (SpuRt 2015, 74 = CaS 2015, 49). Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des Beklagten vom 7. Dezember 2013 ist nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1972 - II ZR 63/71, BGHZ 59, 369, 371 f.); dies war zur Klarstellung auszusprechen.

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I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

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1. Der Weg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit sei eröffnet. Der Kläger sei im Hinblick auf die Entscheidung des Verbandsgerichts nicht auf einen Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO zu verweisen, da das Verbandsgericht kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sei.

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2. Der Klage stehe nicht entgegen, dass der Kläger den verbandsinternen Rechtszug nicht ausgeschöpft habe.

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a) Zwar könne ein vorläufiger Ausschluss der Klagbarkeit vor Durchführung des verbandsinternen Rechtsbehelfsverfahrens bestehen und das Nichtanrufen der höheren Instanz könne als Unterwerfung unter den zunächst angefochtenen Beschluss zu verstehen sein. Dies sei indes nur der Fall, wenn sich diese Rechtsfolge für den juristischen Laien klar aus der Satzung ergebe. In der Rechts- und Verfahrensordnung des Beklagten (RuVO), auf die die Satzung insoweit verweise, heiße es aber, dass das Verbandsgericht "in erster und letzter Instanz" entscheide. Das Verbandsgericht habe auch die Revision zum DFB-Sportgericht nicht zugelassen. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verbandsgerichts über den Zwangsabstieg bereits das Urteil des DFB-Sportgerichts zu den ersten von der FIFA verhängten Disziplinarstrafen in der Welt gewesen sei, in dem dieses keinen Zweifel an deren Umsetzung geäußert habe, weshalb eine erneute Befassung dieses Gerichts mit den identischen Rechtsfragen reine Förmelei gewesen wäre.

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b) Der Zulässigkeit der Klage stehe unter dem Gesichtspunkt der Ausschöpfung des verbandsinternen Rechtswegs weiter nicht entgegen, dass sich der Kläger weder an das schweizerische Bundesgericht gewandt noch gegen die Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission vom 13. September 2011 den CAS angerufen habe. Für eine Ausweitung des aus Art. 9 GG hergeleiteten Grundsatzes, dass Vereinsmitglieder erst den vereinsinternen Rechtsweg erschöpfen müssten, auf Gerichtsbarkeiten übergeordneter Verbände bestehe angesichts des Rechts auf effektiven Rechtsschutz weder Veranlassung noch Rechtfertigung. Zudem enthalte weder die Satzung des Beklagten noch die des DFB, auf die in der Satzung des Beklagten verwiesen werde, einen ausreichenden Hinweis darauf, dass bei Vereinsstrafen des Beklagten, die der Vollziehung von FIFA-Disziplinarstrafen dienten, die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen der FIFA-Gerichtsbarkeit Voraussetzung für den Zugang zu den ordentlichen Gerichten sei. Ebenso fehle ein solcher Hinweis in dem mit dem DFB geschlossenen "Zulassungsvertrag Regionalliga".

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3. Das Feststellungsinteresse für die auf Feststellung der Unwirksamkeit des Zwangsabstiegs gerichtete Klage sei nicht dadurch entfallen, dass die betroffene Mannschaft ohnehin aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre. Ebenso wenig scheitere das Interesse an der Feststellung der fehlenden Befugnis des Beklagten zur Verhängung der Vereinsstrafe daran, dass der CAS die Ausbildungsentschädigungen bestätigt habe, da es im vorliegenden Verfahren nicht um eine Inanspruchnahme durch die argentinischen Vereine gehe.

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4. An der Passivlegitimation des Beklagten bestünden keine Zweifel, auch wenn den Vereinssanktionen Entscheidungen der FIFA-Disziplinarkommission vorausgegangen seien, die wiederum ihre Grundlage in der Entscheidung des CAS über die Ausbildungsentschädigungen hätten. Denn die Vereinsstrafe beruhe unabhängig davon, ob sie vom übergeordneten Verband "befohlen" worden sei, auf der Strafgewalt des Beklagten gegenüber seinem Mitglied, dem Kläger.

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5. In der Sache sei der verfügte Zwangsabstieg rechtswidrig und damit unwirksam. Zum einen diene er als Beugemittel der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen, die mit dem Recht des verpflichteten Spielers auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV nicht vereinbar seien. Art. 45 AEUV gelte auch für kollektive Regelungen unselbständiger Arbeit in Vorschriften von Sportverbänden wie der FIFA; auch der Kläger als Arbeitgeber könne sich darauf berufen. Zum anderen habe der Beklagte irrigerweise angenommen, bloßes Vollzugsorgan der FIFA-Disziplinarkommission und zu einer inhaltlichen Überprüfung von deren Entscheidung nicht berechtigt zu sein, weshalb er seine Strafgewalt nicht wirksam ausgeübt habe.

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a) Eine die Arbeitnehmerfreizügigkeit beeinträchtigende Maßnahme sei nur zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter Zweck verfolgt werde und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei. Sie müsse geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten und dürfe nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich sei. Die Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Spieler sei angesichts der Bedeutung des Sports und insbesondere des Fußballs in der Union ein legitimer Zweck. Eine Ausbildungsentschädigung für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler einen Vertrag mit einem anderen als dem ausbildenden Verein abschließe, sei grundsätzlich durch diesen Zweck gerechtfertigt. Allerdings seien Transferentschädigungen durch ihren Eventualitäts- und Zufallscharakter gekennzeichnet und unabhängig von den tatsächlich durch die Ausbildung entstehenden Kosten, weil die sportliche Zukunft junger Spieler nicht vorhersehbar sei und sich nur eine begrenzte Anzahl dieser Spieler einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit widme. Die Aussicht auf Erlangung derartiger Entschädigungen sei daher weder ein ausschlaggebender Faktor, der zur Einstellung und Ausbildung junger Spieler ermutige, noch ein geeignetes Mittel, um diese Tätigkeiten zu finanzieren. Transferentschädigungen hätten sich daher an den tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten zu orientieren und nicht am Marktwert des fertigen Spielers. Diesen Anforderungen entspreche die Berechnung der den argentinischen Vereinen zuerkannten Ausbildungsentschädigungen nicht. Das maßgebliche FIFA-Reglement "bezüglich Status und Transfer von Spielern" stelle ausdrücklich auf den finanziellen Aufwand ab, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Die Jahrespauschalen würden gesondert für die Kontinentalverbände festgesetzt, innerhalb derer wiederum nach den Wertigkeiten der Spielklassen differenziert werde. Dies unterscheide sich nicht wesentlich von den Abfindungsregeln, die der EuGH in den Entscheidungen "Bosman" (ZIP 1996, 42) und "Olympique Lyonnais" (NJW 2010, 1733) als mit dem Recht auf Freizügigkeit nicht vereinbar eingestuft habe.

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b) Dahinstehen könne, ob sich der Kläger der Verbandsgerichtsbarkeit der FIFA überhaupt wirksam unterworfen habe. Denn der Beklagte habe seine sich aus § 17a Abs. 2 der DFB-Satzung ergebende Überprüfungskompetenz und -pflicht missachtet. Danach "unterwirft sich (der DFB) den Entscheidungen des CAS, soweit zwingendes nationales oder internationales Recht nicht entgegen steht". Der Wortlaut dieser aus sich heraus auszulegenden Bestimmung sei eindeutig; er impliziere eine entsprechende Prüfung der (Un)Vereinbarkeit mit zwingendem Recht. Dagegen finde die Ansicht des Beklagten, dass diese Bestimmung nur die Vorfrage betreffe, ob das Schiedsgericht angerufen werden müsse, im Wortlaut keine Stütze. Es bestehe mit Rücksicht auf den selbstverständlichen Grundsatz, dass auch die Vereinsautonomie keine gegen zwingende gesetzliche Regelungen verstoßende Sanktionen gegen Mitglieder rechtfertige, auch kein Widerspruch zu der in der DFB-Satzung andernorts erklärten Anerkennung der Entscheidungen des CAS.

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c) Ob angesichts der aus § 17a Abs. 2 der DFB-Satzung folgenden Prüfungspflicht Raum für den Einwand sei, dass sich der Kläger vor dem CAS und der FIFA-Disziplinarkommission nicht hinreichend verteidigt habe, könne dahinstehen, da keine solchen für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung kausalen Versäumnisse vorlägen.

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II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.

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1. Die Klage ist zulässig.

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a) Rechtsfehlerfrei und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestätigung des Zwangsabstiegs durch das Verbandsgericht des Beklagten kein den §§ 1025 ff. ZPO unterfallender Schiedsspruch ist, dessen Beseitigung einen Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO erforderte (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 17 f. mwN).

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b) Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage sind erfüllt.

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aa) Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits besteht ein im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO festzustellendes Rechtsverhältnis.

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(1) Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Dazu können einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte gehören, wie etwa auch die Mitgliedschaft in einem Verein oder Verband und das sich hieraus ableitende Verhältnis eines Vereins- oder Verbandsmitglieds zu dem Verband (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 27 mwN). Der mit der Klage angegriffene Präsidiumsbeschluss greift in das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten ein. Die Frage, ob dieser Präsidiumsbeschluss des beklagten Vereins wirksam ist, kann daher zulässigerweise zum Gegenstand einer (negativen) Feststellungsklage gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, ZIP 2007, 1942 Rn. 36).

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(2) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, dass der Gegenstand des angegriffenen Beschlusses - der Zwangsabstieg - auf einer durch den CAS bestätigten Entscheidung der FIFA-Disziplinarkommission beruht. Die Umsetzung des Zwangsabstiegs des Klägers als seinem Mitglied konnte - wovon ersichtlich auch der zunächst von der FIFA angeschriebene DFB ausgegangen ist - ausschließlich durch den Beklagten als Verantwortlichem für die Regionalliga Nord bewirkt werden. Die Disziplinarstrafbefugnis des Verbands gegenüber seinem Mitglied beruht auf der (fortdauernden) Mitgliedschaft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, ZIP 2003, 343, 344 f.); eine Mitgliedschaft des Klägers im DFB und in der FIFA besteht gerade nicht. Deshalb trifft der Beschluss - wenn auch in Umsetzung einer Entscheidung der FIFA - eine eigene Regelung gegenüber dem Kläger, die unmittelbar in dessen Mitgliedschaftsrechte eingreift. Angesichts dessen ist es rechtlich unerheblich, falls sich der Beklagte, wie die Revision meint, bei der Beschlussfassung nur als "Vollzugsorgan" der FIFA begriffen haben sollte.

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(3) Da der Zwangsabstieg des Klägers in der hier gegebenen Konstellation ausschließlich durch den Beklagten bewirkt werden kann, liegt entgegen der Revision auch kein sogenanntes Drittrechtsverhältnis vor, das nur unter besonderen Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1996 - II ZR 126/95, ZIP 1996, 2071, 2072) zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.

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(4) Im Übrigen geht auch die FIFA - zu Recht - erkennbar davon aus, den Zwangsabstieg nicht selbst umsetzen zu können, sondern konstitutiv auf die Mitwirkung der ihr angehörenden Verbände angewiesen zu sein. Ausweislich Art. 64 des FIFA-Disziplinarreglement (FDC), auf den die FIFA-Disziplinar-kommission ihre Entscheidung gestützt hat, fällt in die Kompetenz der FIFA (nur), den Verein mit einer Geldstrafe zu belegen und Sanktionen wie Punktabzug oder Zwangsabstieg anzudrohen. So heißt es in Art. 64 Abs. 1 FDC, dass ein Klub, der einer anderen Partei eine Geldsumme, zu deren Zahlung er von der FIFA oder dem CAS verurteilt wurde, vorenthält, a) mit einer Geldstrafe belegt wird, b) eine letzte Frist erhält, c) darauf hingewiesen wird, dass bei Nichtbezahlung ein Punktabzug oder der Zwangsabstieg in eine tiefere Spielklasse erfolgt. Gemäß Art. 64 Abs. 2 FDC wird, wenn der Klub diese letzte Frist ungenutzt verstreichen lässt, der entsprechende Verband aufgefordert, die angedrohten Sanktionen in die Tat umzusetzen. Damit übereinstimmend lauten die englische und die französische Fassung des Art. 64 Abs. 2 FDC:

"If a club disregards the final time limit, the relevant association shall be requested to implement the sanctions threatened"

beziehungsweise

"Si le club ne respecte pas ce dernier délai, l’association en question sera tenue d’appliquer les sanctions annoncées."

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Falls die FIFA-Disziplinarkommission der Auffassung gewesen sein sollte, eine unmittelbare Entscheidung über den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord vornehmen zu können, ohne dass hierfür eine (konstitutive) Entscheidung des Beklagten als deren Veranstalter notwendig wäre - worauf, wie die Revision geltend macht, die Formulierung der entsprechenden Entscheidung hindeuten mag ("The first team of the club is relegated to the next lower division") -, vermag dies an der Zuständigkeit des Beklagten zur Umsetzung des Zwangsabstiegs nichts zu ändern. Eine solche (unzutreffende) Sichtweise der Disziplinarkommission führt ersichtlich nicht zur Entstehung eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen der FIFA und dem Kläger, aufgrund dessen die FIFA den Zwangsabstieg selbst bewirken könnte.

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bb) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der für das Vorliegen des Feststellungsinteresses darlegungs- und beweisbelastete Kläger muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines - ihn unmittelbar in seiner Stellung als Mitglied des Beklagten betreffenden - Vereinsbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (vgl. - für die Personengesellschaft - BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 3/12, ZIP 2013, 1021 Rn. 10 sowie Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Zudem ist vorgetragen, dass die FIFA-Disziplinarkommission im Januar 2014 auf Antrag des zweiten argentinischen Vereins einen weiteren Zwangsabstieg in die nächsttiefere Spielklasse verfügt hat. Spräche man dem Kläger vorliegend das Feststellungsinteresse ab, wäre ein weiterer Zwangsabstiegsbeschluss des Beklagten, den der Kläger wiederum durch die Instanzen hindurch angreifen müsste, ernstlich zu erwarten. Die Befürchtung des Klägers, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts - weitere - ernstliche Hindernisse entgegensetzen wird, ist geeignet, ein Feststellungsinteresse zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19). Umgekehrt ist nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte nach Feststellung der Nichtigkeit des ersten von ihm gefassten Zwangsabstiegsbeschlusses einen weiteren Beschluss auf identischer Tatsachen- und Rechtsgrundlage fassen wird. Das Urteil ist somit geeignet, die gegenwärtige Unsicherheit über die rechtliche Regelung der Beziehung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits zu beseitigen.

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cc) Der Zulässigkeit der gegen den Präsidiumsbeschluss des Beklagten gerichteten Feststellungsklage steht weiter nicht entgegen, dass die Berechtigung der Ausbildungsentschädigungen und der Ausspruch des Zwangsabstiegs durch die FIFA Gegenstand von durch den Kläger angestrengten Schiedsverfahren gewesen sind und der Kläger gegen die jeweils zu seinem Nachteil ergangenen Schiedssprüche des CAS nicht weiter vorgegangen ist. Das Fortbestehen der durch den CAS bestätigten Entscheidungen der FIFA lässt weder das Feststellungsinteresse für die vorliegende Klage entfallen noch führt dies dazu, dass dem Kläger die Klage unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt wäre.

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(1) Dem Kläger ist im hiesigen Verfahren insbesondere nicht entgegen zu halten, dass er auch bei Feststellung der Unwirksamkeit des Zwangsabstiegsbeschlusses weiterhin zur Zahlung der durch den ersten Schiedsspruch des CAS bestätigten Entschädigungen an die beiden argentinischen Vereine verpflichtet bleiben könnte. Die Klärung der Frage, ob die entschädigungsberechtigten Vereine aus dem jeweils zu ihren Gunsten ergangenen Schiedsspruch des CAS im Inland gegen den Kläger vollstrecken könnten, oder ob insoweit Bedenken mit Rücksicht auf den ordre public bestehen, wäre gegebenenfalls einem auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gerichteten Verfahren nach Maßgabe von § 1061 ZPO vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch keine - die Zulässigkeit der wegen des Zwangsabstiegsbeschlusses erhobenen Feststellungsklage gegen den Beklagten infrage stellende - vorrangige Verpflichtung des Klägers, die Nichtanerkennung des zugunsten der argentinischen Vereine ergangenen Schiedsspruchs des CAS über die Ausbildungsentschädigung im Inland feststellen zu lassen. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie der Kläger wegen der Nichtzahlung der Entschädigungen vereinsrechtlich zu beurteilenden Disziplinarmaßnahmen ausgesetzt sein kann, ist strikt von der Frage zu trennen, ob den argentinischen Vereinen aufgrund des Schiedsspruchs des CAS ein Entschädigungsanspruch gegen den Kläger zusteht, den sie nach den Regeln des Zivilrechts durchsetzen können. Dass dem von der FIFA implementierten Sanktionswesen die Vorstellung zugrunde liegen dürfte, auf diese Weise seien eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der zur Entschädigung berechtigten Vereine mithilfe staatlicher Organe (faktisch) nicht mehr erforderlich (vgl. Haas, in Höfling/Horst/Nolte, Fußball - Motor des Sportrechts, 2014, S. 65, 67 ff. zur Effizienz des "von der FIFA geschaffenen eigenen, weltweit operierenden Vollstreckungssystems abseits staatlicher Kontrolle"), ist insoweit rechtlich ohne Belang.

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(2) Auch im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das gegen den Beklagten geführte Verfahren zweckentfremdet oder sich sonstwie rechtsmissbräuchlich verhalten hätte.

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dd) Der Kläger hat die Feststellungsklage nicht verfrüht erhoben. Die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass der Kläger den verbandsinternen Rechtsweg mit der Anrufung des Verbandsgerichts erschöpft habe (vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis BGH, Urteil vom 27. Februar 1954 - II ZR 17/53, BGHZ 13, 5; Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 174), greift die Revision zu Recht nicht an. Ihre darüber hinausgehenden Erwägungen dazu, dass der Kläger sich im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem CAS nicht mit allen zur Verfügung stehenden (Rechts)Mitteln gewehrt und keine Beschwerde zum schweizerischen Bundesgericht erhoben habe, sind - wie schon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - unter dem Gesichtspunkt des vorrangigen Beschreitens des verbandsinternen Rechtswegs gegen den Beschluss des Präsidiums des Beklagten ohne Belang.

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2. Die Feststellungsklage ist auch begründet.

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Der dem Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2014 mitgeteilte Beschluss des Präsidiums des Beklagten ist nichtig. Für den mit ihm angeordneten Zwangsabstieg fehlt es in der hier maßgeblichen Fassung der Satzung des Beklagten, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 74/12, BGHZ 197, 162 Rn. 24 mwN), an einer Grundlage. Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des durch den Beklagten beschlossenen Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen nach dem FIFA-Reglement "bezüglich Status und Transfer von Spielern" unterworfen.

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a) Ein Vereinsbeschluss ist nichtig, wenn die Beschlussfassung gegen das Gesetz, die guten Sitten oder zwingende Vorschriften der Satzung verstößt (BGH, Urteil vom 9. November 1972 - II ZR 63/71, BGHZ 59, 369, 372). Beschlüsse, die in Ausübung der aus der Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG hergeleiteten Sanktionsgewalt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 99) Disziplinarmaßnahmen zum Gegenstand haben, bedürfen einer hinreichend bestimmten Grundlage, damit der Regelunterworfene einen eventuell drohenden Rechtsnachteil erkennen und entscheiden kann, ob er diesen hinnehmen beziehungsweise ob er sein Verhalten danach einrichten will (BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 175). Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterwerfung unter die Disziplinargewalt kraft Vereinsmitgliedschaft unmittelbar aus der Satzung des Vereins oder - etwa bei Maßnahmen gegenüber Nichtmitgliedern - aus einer Unterwerfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt (BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 105 f.) folgt.

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b) Dahinstehen kann unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Zwangsabstiegsbeschlusses gegen die Satzung des Beklagten, ob der Beklagte den in seiner Satzung in Verbindung mit seiner RuVO vorgesehenen Weg zur Verhängung einer Vereinsstrafe eingehalten hat (vgl. zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit des satzungsgemäßen Verfahrens BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 176). Denn die Satzung des Beklagten enthält schon nicht die erforderliche Grundlage für die hier zu beurteilende Entscheidung gegenüber dem Kläger.

39

aa) Ob für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung dieses Vereins bestehen muss - abgesehen von den noch zu erörternden anderen Wegen einer Übernahme der Regeln - oder ob es ausreicht, wenn der übergeordnete Verband, dem das betroffene Vereinsmitglied nicht angehört, eine entsprechende Bestimmung in seiner Satzung hat, ist streitig. Entscheidungen des Reichsgerichts könnte entnommen werden, dass eine Regel- und Sanktionsunterworfenheit des Mitglieds des nachgeordneten Vereins unter die Regeln des übergeordneten Verbands allein aus der Mitgliedschaft des Vereins in einem Dachverband folgen soll (JW 1906, 416, 417; RGZ 143, 1, vgl. aber auch BGH, Urteil vom 18. September 1958 - II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 133 ff.).

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bb) Das OLG Karlsruhe vertritt die Auffassung, es genüge für eine Disziplinarmaßnahme eines Vereins eine Grundlage in der Satzung des übergeordneten Verbands (OLG Karlsruhe, OLGZ 1970, 300, 303 f.; siehe auch LG Heilbronn, NZG 1998, 783; wohl auch OLG Koblenz, SpuRt 2015, 29, 30). Die herrschende Meinung hält dagegen, wenn keine andere Zurechnung vorliegt, eine Klausel in der Satzung des untergeordneten Vereins für erforderlich(Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 12; Münch KommBGB/Reuter, 7. Aufl., vor § 21 Rn. 133; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl., Rn. 503; Summerer in Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 3. Aufl., Rn. 211; Vieweg, Normsetzung und -anwendung deutscher und internationaler Verbände, 1990, S. 336 ff.; Heermann NZG 1999, 325, jeweils mwN; siehe auch BayObLGZ 1986, 528, 534).

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cc) Zutreffend ist die herrschende Meinung. Danach bedarf es für die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied. Regeln eines übergeordneten Verbands gelten grundsätzlich nur für dessen Mitglieder. Sie erstrecken sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins.

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Dabei folgt der Senat nicht der Einschätzung des OLG Karlsruhe, dass der satzungsmäßige Zweck des übergeordneten Verbands anders nicht zu erreichen sei. Es ist durchaus möglich, entsprechende Klauseln in die Satzung des jeweiligen Vereins aufzunehmen, nach denen bestimmte Regeln aus der Satzung des übergeordneten Verbands auch für und gegen die Mitglieder des nachgeordneten Vereins gelten sollen. Das muss aber - jedenfalls wenn die Vereinsdisziplinargewalt betroffen ist - ausdrücklich geschehen. Denn nur so kann die nötige Transparenz hergestellt werden. Enthält die Satzung des untergeordneten Vereins dagegen keine entsprechenden Klauseln, fehlt es für eine Maßnahme der Vereinsdisziplinargewalt an der erforderlichen Transparenz. Einem Vereinsmitglied kann dann nicht angesonnen werden, nicht nur die Satzung seines Vereins zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich auch noch die Satzung des übergeordneten Verbands - möglicherweise auch einer dritten Ebene - zu beschaffen und zu lesen.

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Vielmehr ist es einerseits Sache der Mitgliederversammlung des nachgeordneten Vereins, bei Beschlussfassungen über die Satzung die Zugehörigkeit des Vereins zu einem Dachverband zu berücksichtigen; andererseits haben die Repräsentanten des Vereins in der Mitgliederversammlung des Dachverbands den erforderlich Einfluss auf dessen Satzung zu nehmen, soweit sie auch in dem untergeordneten Verein gelten soll.

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dd) Entgegen der Ansicht der Revision existiert keine für die vorliegend zu beurteilende Konstellation relevante (mehrfache), hinreichend klare Satzungsverweisung innerhalb der sogenannten Verbandspyramide.

45

(1) § 3 Nr. 1 der DFB-Satzung bestimmt unter anderem, dass der DFB Mitglied der FIFA und aufgrund dieser Mitgliedschaft den Bestimmungen der FIFA unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA-Organe verpflichtet ist. Des Weiteren heißt es - soweit hier von Interesse -, dass die Statuten, das Reglement betreffend Status und Transfer von Fußballspielern (...) und die Spielregeln für den DFB, seine Mitglieder (...) sowie die Vereine seiner Mitgliedsverbände verbindlich sind. Gemäß § 14 Nr. 1 lit. b) der DFB-Satzung sind die Mitgliedsverbände verpflichtet, die Satzung und die für sie verbindlichen Ordnungen und Beschlüsse des DFB zu befolgen; § 14 Nr. 1 lit g) statuiert in Verbindung mit § 34 Abs. 4 5. Spiegelstrich und § 3 Nr. 1 der DFB-Satzung die Pflicht der Mitgliedsverbände des DFB, Entscheidungen der Organe der FIFA zu vollziehen.

46

(2) Selbst wenn die Umsetzung einer FIFA-Entscheidung durch den Beklagten grundsätzlich unter diese Regelungen in der DFB-Satzung zu fassen wäre (zweifelnd Butte, Das selbstgeschaffene Recht des Sports im Konflikt mit dem Geltungsanspruch des nationalen Rechts, 2010, S. 136 f.), müssten sie aber auch für Mitglieder des Beklagten, die - wie der Kläger - nicht Mitglieder des DFB sind, verbindlich sein. Insoweit kommt es (allein) auf die Satzung des Beklagten an. Es ist Sache des unter Berufung auf die Vereinsautonomie im Sinne von Art. 9 GG Vereinsgewalt ausübenden Vereins, seinen insoweit unterworfenen Mitgliedern zu verdeutlichen, welche Rechte und gegebenenfalls Verpflichtungen er im Zusammenhang mit Regeln eines (internationalen) Dachverbands und bei Verstößen gegen dieselben hat. An einer diese Voraussetzungen erfüllenden Bestimmung fehlt es in der Satzung des Beklagten.

47

(a) In § 3 der Satzung des Beklagten werden nach der Feststellung seiner Mitgliedschaft im DFB seine Aufgaben benannt. Danach obliegen ihm unter anderem "a) die Vertretung der Belange des Fußballsports (...), b) die Regelung aller fußballtechnischen Angelegenheiten (...) und e) die Durchführung des Spielbetriebs der beim Beklagten eingerichteten Ligen und Wettbewerbe (...)". § 4 der Satzung benennt als Rechtsgrundlagen für die Erledigung der Aufgaben, soweit hier von Interesse, die Satzung und die Ordnungen des DFB in den jeweils gültigen Fassungen sowie die Satzung des Beklagten und die dazugehörigen Ordnungen.

48

(b) Die Umsetzung von Sanktionen der FIFA wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung, die eine Berücksichtigung von außerhalb der Satzung liegenden Umständen nur unter engen Voraussetzungen zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II ZR 23/14, ZIP 2015, 2217 Rn. 24, zVb in BGHZ 207, 144), keinem der in § 3 der Satzung des Beklagten genannten Aufgabenbereiche zuordnen. Insbesondere kann dies nicht unter die "Durchführung des Spielbetriebs" gefasst werden. Die Zahlung der Ausbildungsentschädigungen ist unstreitig keine Voraussetzung für die Spielberechtigung des fraglichen Spielers. Die Revision vertritt zwar die Ansicht, die Gleichheit von Wettbewerbsbedingungen sei (ungeschriebene) Grundlage für die Durchführung des Spielbetriebs in der Regionalliga im Sinne der Satzung des Beklagten. Diese werde (auch) durch das Ausbildungsentschädigungssystem der FIFA gewährleistet, etwa weil dieses der Sicherung der Chancengleichheit und des fairen Wettbewerbs dienen und das "Leerkaufen" kleinerer, wirtschaftlich schwächerer Ausbildungsvereine durch große, finanzstarke Vereine, die auf diese Weise Ausbildungskosten ersparen, verhindern soll (ebenso Orth/Stopper, SpuRt 2015, 51, 53). Dagegen spricht jedoch zum einen, dass der Beklagte in § 1 (1) seiner Spiel-ordnung für die unter seiner Verantwortung oder Mitwirkung durchgeführten Spiele lediglich auf die Austragung nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA, nicht aber auf das Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern verweist. Zum anderen müsste sich eine derartige (unterstellte) Intention des Beklagten und eine außerdem daraus folgende Sanktionierungsmöglichkeit bei Nichtzahlung der Ausbildungsentschädigungen mit hinreichender Deutlichkeit für den Kläger als Mitglied des Beklagten ergeben. (Jedenfalls) daran fehlt es.

49

ee) Darauf, ob eine sogenannte dynamische Verweisung auf die Satzung des in der Verbandspyramide übergeordneten Vereins wirksam wäre (zweifelnd BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 - II ZR 51/88, WM 1988, 1879, 1882; Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 100), kommt es nach alledem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

50

c) Der Kläger hat sich auch nicht auf andere Weise einem durch den Beklagten ausgesprochenen Zwangsabstieg wegen Nichtzahlung der nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern anfallenden Ausbildungsentschädigungen unterworfen, insbesondere nicht durch die Teilnahme an der Regionalliga unter besonderer Berücksichtigung des mit dem DFB geschlossenen Zulassungsvertrags oder durch die Beteiligung an den von der FIFA in diesem Zusammenhang vorgesehenen Verfahren.

51

aa) Zwar ist eine Unterstellung unter die Disziplinargewalt eines Vereins durch vertragliche Vereinbarung möglich (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 97 mwN). Der von der Revision insoweit angeführte, 2006 abgeschlossene "Zulassungsvertrag Regionalliga" stellt aber - unabhängig davon, dass er gemäß § 7 i.V.m. § 4 (1) nur zeitlich befristet für die Saison 2006/2007 galt und allein Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem DFB regelte - keine hinreichend bestimmte Grundlage dar, der der Kläger als Regelunterworfener entnehmen konnte, welcher Rechtsnachteil ihm im Falle der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen drohte.

52

§ 1 (1) des Zulassungsvertrags, der i.V.m. § 2 (1) zu sehen ist, wonach der Teilnehmer - hier: der Kläger - die in § 1 genannten Rechtsgrundlagen in ihrer jeweiligen Fassung als für sich verbindlich anerkennt, bestimmt als Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Spiele neben den Amtlichen Spielregeln der FIFA und den Satzungen und Ordnungen des DFB und seiner Mitgliedsverbände, soweit sie Verbindlichkeit beanspruchen (insbesondere …), auch die Grundsätze über den Status und Vereinswechsel von Fußballspielern (national und international). Unterstellt, hiermit sollten die Grundsätze (auch) der FIFA gemeint sein, so verpflichtet sich der Teilnehmer durch § 5 (1) lit. f) des Zulassungsvertrags des Weiteren (nur) dazu, die Bestimmungen über den Status und den Wechsel von Fußballspielern einschließlich der Regelungen über Ausbildungs- und Förderungsentschädigungen in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuerkennen und zu erfüllen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass diese Bezugnahme für sich genommen hinreichend auf die entsprechenden Bestimmungen der FIFA einschließlich der Regelungen über Entschädigungen verwiese, fehlte es aber an einem hinreichend bestimmten Hinweis darauf, dass die Nichterfüllung solcher Entschädigungen durch den Teilnehmer an der Regionalliga zu der Anordnung einer oder mehrerer Disziplinarmaßnahmen durch die FIFA führen kann, die der Veranstalter der Regionalliga - oder, im vorliegenden Fall mit dem Beklagten, sogar ein an dem Zulassungsvertrag unbeteiligter Dritter - sodann verhängt. Selbst wenn eine Delegation der Disziplinargewalt in Betracht käme, oder wenn der die Disziplinargewalt Ausübende Regularien eines übergeordneten Dachverbands heranziehen wollte, so müsste dies für den Regelunterworfenen hinreichend deutlich und ohne Zweifel im Voraus erkennbar sein (BGH, Urteil vom 24. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 105 ff.).

53

bb) Eine Unterwerfung des Klägers unter die Sanktionsgewalt des Beklagten wegen der Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen entsprechend den Regularien der FIFA ergibt sich auch nicht aus der Teilnahme an der Regionalliga.

54

(1) Zwar entspricht es allgemeiner Üblichkeit, dass die Regeln, denen sich Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu unterwerfen haben, in weitgehend standardisierten Sport- und Wettkampfordnungen der (Spitzen-)Verbände festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige Veranstalter den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zugrunde legen; solche Regeln beanspruchen gleichermaßen Geltung für sämtliche Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Auch betrifft dies nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur Spielregeln der jeweiligen Sportart im engsten Sinne, sondern auch solche Regeln, die der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations- und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlichkeit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs dienen und von deren Befolgung durch alle am organisierten Sport Teilnehmenden gleichermaßen jeder aktive Sportler ausgeht; diese wiederum gewinnen, da mit ihrer ausschließlich freiwilligen Befolgung nicht gerechnet werden kann, Sinn und Bedeutung erst durch die Sanktionen, mit denen die einschlägige Spiel- oder Sportordnung einen Regelverstoß belegt (BGH, Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 97 f.).

55

(2) Bei den hier in Rede stehenden Regelungen über Ausbildungsentschädigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Sanktionsbestimmungen der FIFA handelt es sich aber weder um Spielregeln im engeren Sinne noch um Regeln, die der Herstellung gleicher Sport- und Wettkampfbedingungen oder der Sicherstellung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs in der Regionalliga im Sinne der genannten Senatsrechtsprechung dienen. Wie bereits ausgeführt, besteht die Spielberechtigung des fraglichen Spielers unabhängig von der (Zahlung der) Ausbildungsentschädigung und gegebenenfalls ihrer Durchsetzung, so dass der unmittelbare Sport- und Wettkampfbetrieb hiervon unabhängig ist. Selbst wenn die Ausbildungsentschädigungen im weitesten Sinne der Herstellung gleicher Bedingungen dienen sollten, so betreffen sie den konkreten sportlichen Wettkampf in der Liga nicht derart selbstverständlich und unmittelbar, dass sie - ebenso wenig wie mit ihnen verknüpfte Sanktionierungsbestimmungen - zu den Regeln zählten, von deren Befolgung gleichermaßen jeder Wettbewerbsteilnehmer (auch ohne ausdrückliche Bestimmung) ausgeht.

56

cc) Nichts anderes folgt zuletzt aus der Beteiligung des Klägers an dem Verfahren zur Festsetzung der Entschädigungen vor der zuständigen Kammer der FIFA oder aus der Durchführung des von der FIFA vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Ausspruch des Zwangsabstiegs. Indem der Kläger versucht hat, zunächst auf die Entscheidung über die Ausbildungsentschädigungen Einfluss zu nehmen, sich sodann gegen deren Festsetzung durch die FIFA vor dem CAS zu wehren und ebenso, namentlich mit der Anrufung des CAS, den Ausspruch des Zwangsabstiegs durch die FIFA zu beseitigen, hat er sich nicht - ex post - der Strafgewalt des Beklagten wegen eines Verstoßes gegen die Regeln der FIFA zur Zahlung von Ausbildungsentschädigungen unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1958 - II ZR 332/56, BGHZ 28, 131, 134 f.).

57

d) Ob das Entschädigungssystem der FIFA - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - in seiner konkreten Ausgestaltung mit Blick auf die zu Art. 45 AEUV ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Bestand hätte, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits unerheblich und kann daher vom Senat offen gelassen werden.

Strohn                        Caliebe                     Reichart

              Wöstmann                    Sunder

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2016 - II ZR 25/15

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä
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(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

17
aa) Der Berufungsausschuss ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, das an die Stelle der staatlichen Gerichte tritt, und seine Entscheidung kein Schiedsspruch. Durch die Vereinssatzung können zwar auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein einem Schiedsgericht zugewiesen werden, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211; Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 373/98, BGHZ 144, 146, 148). In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene Gericht aber nur dann ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211 f. mwN). Um ein solches Schiedsgericht zu sein, muss das Vereinsgericht satzungsmäßig als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 mwN). Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf dessen Besetzung nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 213 f.; Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 109). In der Satzung des Klägers ist nicht gewährleistet , dass der Berufungsausschuss bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied - wie sie hier vorliegt - den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. Die Mitglieder des Berufungsausschusses des Klägers werden nach Art. 21 Abs. 2 der Satzung von der Generalversammlung des Klägers gewählt. Das genügt nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

17
aa) Der Berufungsausschuss ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, das an die Stelle der staatlichen Gerichte tritt, und seine Entscheidung kein Schiedsspruch. Durch die Vereinssatzung können zwar auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein einem Schiedsgericht zugewiesen werden, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211; Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 373/98, BGHZ 144, 146, 148). In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene Gericht aber nur dann ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211 f. mwN). Um ein solches Schiedsgericht zu sein, muss das Vereinsgericht satzungsmäßig als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 mwN). Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf dessen Besetzung nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 213 f.; Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 109). In der Satzung des Klägers ist nicht gewährleistet , dass der Berufungsausschuss bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied - wie sie hier vorliegt - den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. Die Mitglieder des Berufungsausschusses des Klägers werden nach Art. 21 Abs. 2 der Satzung von der Generalversammlung des Klägers gewählt. Das genügt nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien.
36
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGHZ 59, 369, 371 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. März 1971 - KZR 5/70, NJW 1971, 879 f., insoweit bei BGHZ 55, 381 ff. nicht abgedruckt ). An dieser Rechtsprechung ist trotz im Schrifttum geäußerter Kritik (vgl. etwa MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 32 Rdn. 56 m.w.Nachw.) insbesondere mit Rücksicht auf die geringeren Förmlichkeiten des Vereinsrechts, das gerade nicht zwischen rechtsgestaltender Beschlussanfechtung und deklaratorischer Feststellung der Nichtigkeit unterscheidet, festzuhalten. Mängel von Vereinsbeschlüssen sind daher mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 1/02 Verkündet am:
2. Dezember 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Verbandsstrafen einer Genossenschaft
, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen,
sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern
auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt
selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonstigen
auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.

b) Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen für
eine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als "Beschuldigter"
nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von
§ 242 BGB, verpflichtet.

c) Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist,
sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaft
durch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02 - OLG Schleswig-Holstein
LG Flensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten erkannt worden ist.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. Januar 2000 wie folgt abgeändert: 1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin gegen den früheren Beklagten und seine Erben aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch durch den früheren Beklagten an dritte Abnehmer keine Rechte aus § 12 Abs. 4 der Satzung zustehen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der während des Rechtsstreits verstorbene - und von seinen Eltern beerbte - frühere Beklagte (nachfolgend: Beklagter) war bis zu seinem Ausschluß zum 1. Januar 1999 Mitglied der Klägerin, einer fischwirtschaftlichen Erzeugerund Absatzgenossenschaft mit Sitz in M.. Die Klägerin unterhielt jahrelang in M. und K. Annahmestellen für den von ihren Mitgliedern gefangenen und bei ihr abzuliefernden Fisch. Im Zusammenhang mit der notwendig gewordenen Modernisierung der beiden Standorte beschloß die Generalversammlung der Klägerin nach einer ergebnislos verlaufenen Sitzung vom 30. Dezember 1993 schließlich am 18. Februar 1994, in M. das Eishaus neu zu bauen und gleichzeitig die Annahmestelle K. zu sanieren; ein vom Vorstand angeregter Beschluß über die Zusammenlegung beider Annahmestellen in M., verbunden mit der Schließung der Anlandestelle K., wurde nicht gefaßt. In der Folgezeit wurden in K. Sanierungsmaßnahmen und in M. bis zum Frühjahr 1998 der Neubau des Kühl- und Eishauses durchgeführt. Anläßlich einer zwischenzeitlichen Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 1997 wurden die Mitglieder durch den Vorstand zwar über Umfang und Kosten der Neubaumaßnahme sowie die Bewilligung der Fördermittel (35 % von 2 Mio. DM), nicht jedoch darüber informiert, daß das Land Schleswig -Holstein die Förderung von einer - vom Vorstand der Klägerin selbst im Förderantrag vorgeschlagenen - Schließung der Annahmestelle K. abhängig gemacht hatte. Am 19. Mai 1998 beschlossen Aufsichtsrat und Vorstand der Klägerin in gemeinsamer Sitzung einstimmig - jedoch nicht, wie in § 23 Abs. 1, 5 der Satzung vorgeschrieben, in getrennter Abstimmung - die Schließung der Annahmestelle in K. mit Ablauf des 25. Mai 1998 "in Erfüllung der ihr auferlegten Forderungen seitens des Landes Schleswig-Holstein, der EG sowie des Veterinäramtes". Mit Rundschreiben vom 20. Mai 1998 teilte die
Klägerin ihren Mitgliedern die Schließung der Außenstelle K. mit und wies zugleich darauf hin, daß ab dem 26. Mai 1998 die neu gestalteten Anlagen in M. zur Löschung der Fischfänge bereitstünden. Der Beklagte wies nach seinem Fischfang vom 26. Mai 1998 den Vorstand der Klägerin darauf hin, sein Fisch stehe in K. zur Abholung bereit. Da die Annahme des Fangs in K. abgelehnt wurde, kündigte der Beklagte an, er werde bei einer weiteren derartigen Abnahmeverweigerung seinen Fisch anderweitig verkaufen. Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 stellte der Vorstand der Klägerin fest, der Beklagte habe am 26. Mai 1998 gegen die in § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung vorgeschriebene Anlieferungspflicht verstoßen, und verhängte deshalb gegen ihn eine "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 1.000,00 DM; zudem behielt der Vorstand sich vor, nach § 12 Satz 4 für jede gefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % des hierfür erzielten Erlöses nachzufordern und weitere Fremdlieferungen ebenfalls mit der Vertragsstrafe zu belegen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die Rechtsmittelbelehrung erteilt, daß er gegen die Verhängung der Strafe bis zum 5. Juni 1998 Berufung zum Aufsichtsrat einlegen könne. § 12 der Satzung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 12 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der aufgrund derselben etwa erlassenen Geschäftsordnung , welche auch Vertragsstrafen für den Fall der Zuwiderhandlung enthalten kann, nachzukommen; insbesondere seinen gesamten Fang an Fischen und Schaltieren sofort nach
Rückkehr vom Fischfang nach Maßgabe der Geschäftsordnung an die Genossenschaft zu liefern; ...
h) bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten gemäß den vorstehenden Buchstaben a) bis g) sowie bei schuldhafter Verletzung weiterer wesentlicher Mitgliedschaftspflichten eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt bis zu 1.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafe wird vom Vorstand festgesetzt. Gegen den entsprechenden Beschluß des Vorstandes ist die Berufung an den Aufsichtsrat möglich, der endgültig entscheidet. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Fischlieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, sie wird insbesondere nicht durch Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben. Sollte ein Mitglied während der Dauer seiner Mitgliedschaft aus irgendeinem Grunde der nach Buchst. a) dieses Paragraphen bezeichneten Fischlieferungsverpflichtung nicht nachkommen, so hat er für jede gefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % des hierfür erzielten Erlöses an die Genossenschaft als Vertragsstrafe zu zahlen. Weist das Mitglied einwandfrei nach, daß die Lieferung nicht möglich war, so kann er selbst auf Antrag, durch Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats, von der Strafe entbunden werden."
Der Beklagte, der ein satzungswidriges Verhalten bestritt und der Klägerin Annahmeverzug vorwarf, lieferte in der Folgezeit seine Fischfänge nicht mehr an die Genossenschaft. Er wurde - ohne dagegen Rechtsmittel eingelegt
zu haben - zum 1. Januar 1999 aus der Genossenschaft ausgeschlossen. In der Folgezeit verließen auch andere K.er Fischer die Genossenschaft.
Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 2.000,00 DM für den behaupteten Verstoß gegen seine Andienungspflichten am 26. Mai 1998 und an fünf weiteren Tagen; ferner verlangt sie - zum Zwecke der Berechnung der "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 4 der Satzung und zur Vorbereitung einer darauf gestützten Zahlungsklage - Auskunft über Anzahl, Umfang und Erlös von Fischanlandungen in der Zeit vom 26. Mai bis 31. Dezember 1998. Widerklagend begehrt der Beklagte die Feststellung, daß der Klägerin gegen ihn aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch an dritte Abnehmer keine Ansprüche aus § 12 Satz 4 der Satzung zustehen. Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Nach dem Tod des Beklagten haben dessen Eltern als Erben (nachfolgend: Rechtsnachfolger des Beklagten) den zwischenzeitlich unterbrochenen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz aufgenommen. Das Berufungsgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Rechtsnachfolger des Beklagten den Antrag auf Abweisung auch der Auskunftsklage und ihre Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Rechtsnachfolger des Beklagten ist begründet. Sie führt - da der Senat wegen Endentscheidungsreife in der Sache selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) - unter Änderung der vorinstanzlichen Urteile zur Abweisung auch der Auskunftsklage und zum Erfolg der Widerklage.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 12 Satz 4 der Satzung, auf den die Klägerin ihr Auskunftsbegehren stützt, regele genauso wie die der Zahlungsklage zugrundeliegende Bestimmung des § 12 Satz 2 Buchst. h entgegen dem Wortlaut keine "Vertragsstrafe", sondern eine Verbandsstrafe; denn sie sanktioniere nicht Vertragsverstöße, sondern die Verletzung von Mitgliedspflichten. Trotz der möglichen Überschneidung der in beiden Bestimmungen vorgesehenen verbandsrechtlichen Sanktionen verstießen die Bestimmungen nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil das Verhältnis beider Vorschriften im Sinne gegenseitiger Ergänzung sinnvoll gelöst werden könne. Der Klägerin stehe zur Geltendmachung der aus § 12 Satz 4 abgeleiteten Rechte ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegen den Beklagten zu. Die ihr fehlende Information über Anzahl, Umfang und Erlös der Fischfänge könne der anlandende Fischer bzw. nach dessen Tod seine Rechtsnachfolger anhand vorhandener Unterlagen unschwer erteilen. Der Beklagte habe schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur Ablieferung des seit dem 26. Mai 1998 gefangenen Fisches in M. verstoßen, da Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Schließung der Annahmestelle in K. wirksam beschlossen und umgesetzt hätten. Die gemeinsame Abstimmung von Vorstand und Aufsichtsrat sei trotz des Verstoßes gegen das Satzungsgebot getrennter Abstimmung wirksam, da wegen der Einstimmigkeit der Abstimmung aller Mitglieder beider Organe die Zurechenbarkeit des Stimmverhaltens zu dem jeweiligen Organ nicht zweifelhaft sei; insoweit werde jedoch wegen Rechtsgrundsätzlichkeit die Revision zugelassen.
Diese Beurteilung ist zwar hinsichtlich der Einordnung der Satzungsregelungen als verbandsrechtliche Strafnormen zutreffend; sie hält aber bezüglich der daraus gezogenen Konsequenzen für die Auskunfts- und die Widerklage
- ohne daß es dabei auf die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten und die damit zusammenhängende Zulassungsfrage ankäme - revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Auskunftsklage:
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung und Durchsetzung eines aus § 12 Satz 4 der Satzung abgeleiteten "Zahlungsanspruchs" steht der Klägerin gegen den Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger schon deshalb nicht zu, weil es sich bei der in dieser Norm geregelten "Vertragsstrafe" von 25 % des Erlöses satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferter Menge Fisch um eine Verbandsstrafe handelt und den Beklagten als potentiellen "Beschuldigten" keine Mitwirkungspflicht, insbesondere keine Informationspflicht , trifft, um dem Verband die Verhängung der Sanktion gegen ihn zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern.
§ 12 Satz 4 der Satzung regelt - wie das Berufungsgericht insoweit im Ansatz zutreffend erkannt hat - ebenso wie § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung entgegen der anderslautenden Bezeichnung keine "Vertragsstrafe", sondern eine an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflichten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Verbandsstrafe , die entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art sein. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf vertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhält-
nisses ab, und es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen; das Mitglied tritt dann seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat das Rechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört es, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korporationsrechtlichen Sphäre an. Das Statut kann den Mitgliedern über die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten im engeren Sinne hinaus genossenschaftliche (Sonder-)Pflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuldrechts entzogen sind. Insbesondere kommen hierfür Lieferpflichten in Betracht, wie sie vor allem bei Absatz- und Verwertungsgenossenschaften verbreitet sind. Kennzeichen dieser Pflichten ist es, daß sie unmittelbar auf der Satzung beruhen und mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft stehen und fallen: Sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwerfung unter die Satzung nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen und entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft.
So liegt es hier. Unzweifelhaft gehört die Pflicht des Beklagten zur Ablieferung seiner Fangergebnisse gemäß § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung nicht der körperschaftsfreien Sphäre an, sondern ist genossenschaftsrechtlicher Art. § 12 Satz 3 der Satzung bestimmt, daß die Verpflichtung der Genossen zur Fischablieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, und nicht schon durch die Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben wird. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin mit dem Beklagten oder den anderen Genossen jeweils einen Individualvertrag geschlossen hätte; eine nach § 12 Satz 2 Buchst. a mögliche Geschäftsordnung, aufgrund derer solche individualvertraglichen Regelungen hätten getroffen werden können, ist unstreitig nie erlassen worden. Damit sind die in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung vorgesehenen Strafen, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere der Fischablieferungspflicht der Genossen sichern sollen, keine Vertragsstrafen, da sie anders
als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen (BGHZ 21, 370, 373). Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe - wie in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung - in einer Geldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht (vgl. RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 13; Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe 1957, S. 58 ff., 63). Denn sie ist auch in diesem Fall keine - auch keine pauschalierte - Schadensersatzforderung, sondern eine Sanktion von Verletzungen der (mitgliedschaftlichen) Verbandspflichten. Deshalb ist sie auch nicht - wie die Vertragsstrafe (vgl. § 339 BGB) - mit dem inkriminierten Verhalten verwirkt, sondern muß erst durch den Verband festgesetzt werden. Angesichts des Charakters der in § 12 Satz 4 der Satzung geregelten Strafe als einer personenrechtlichen Verbandsdisziplinarstrafe versteht es sich von selbst, daß der Verband bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Organ die Grundlagen für deren Verhängung in einer auch die entlastenden Umstände umfassenden , fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört , selbst ermitteln muß (vgl. dazu RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 19; Soergel/ Hadding, BGB 13. Aufl. § 25 Rdn. 46 m.N.); der Beklagte ist als "Beschuldigter" im Rahmen der verbandsrechtlichen, disziplinarischen Ermittlungen in keiner Weise zur Mitwirkung gegenüber der Klägerin verpflichtet (vgl. etwa § 26 Abs. 2 Satz 3 BDO/§ 20 Abs. 1 Satz 3 BDG zum Schweigerecht des Beschuldigten im Rahmen des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens). Daher traf ihn auch keine Informationspflicht aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin, um dieser die Ermittlung von Art und Umfang seiner angeblichen Verstöße sowie aus der Drittvermarktung erzielten Erlöse im Rahmen des § 12 Satz 4 der Satzung zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern. Ebensowenig trifft die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten eine solche Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin.
2. Widerklage:
Die von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beklagten weiterver- folgte Widerklage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet.
Zu Unrecht berühmt sich die Klägerin eines "Zahlungsanspruchs" gegen den Beklagten aus § 12 Satz 4 der Satzung in Höhe von 25 % des Erlöses aus der Drittvermarktung von Fisch in der Zeit ab Schließung der Anlandestelle K. bis zum Jahresende 1998. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht (mehr) darauf an, ob der Beklagte in dem genannten Zeitraum schuldhaft gegen seine Fischablieferungspflicht gegenüber der Genossenschaft verstoßen hat. Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzahlungssanktion , die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nach dem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht
nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Dis- ziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143, 1, 3; vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer
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Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Das ergibt sich schon aus seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft. Er muss es nicht hinnehmen, dass über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses Rechtsunsicherheit besteht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 24). Dies gilt grundsätzlich auch über das Bestehen der Gesellschaft oder die Zugehörigkeit des Gesellschafters zu der Gesellschaft hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - II ZR 230/09, ZIP 2012, 917 Rn. 1, 24). Daher hat auch der nach der Beschlussfassung ausgeschiedene Gesellschafter im Regelfall ein fortwirkendes Feststellungsinteresse.
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a) Das Berufungsgericht hat zu Recht ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse zu TOP 4 und 5 bejaht. Die Rüge der Revision, den Beschlussfassungen zu TOP 4 und 5 komme kein bindender Regelungsgehalt zu, es handle sich um bloße Meinungsäußerungen, so dass der Klage insoweit schon das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehle und sich auch materiell-rechtlich Fragen einer Interessenkollision nicht stellten, bleibt ohne Erfolg. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich ein Feststellungsinteresse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227; Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1392; Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757, 758; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 69/01, ZIP 2003, 116, 118 zur GmbH). Der Gesellschafterbeschluss stellt selbst ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO dar, über welches Rechtsunsicherheit und hieraus folgender Klärungsbedarf besteht, sobald seine Wirksamkeit streitig ist (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 - II ZR 211/90, NJW-RR 1992, 227).
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b) Dem Feststellungsinteresse der Kläger steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte gegenüber den Klägern eines Anspruchs auf Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht ausdrücklich "berühmt" hat. Zwar entsteht bei einer negativen Feststellungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage (st. Rspr.; BGHZ 91, 37, 41; BGH, Urteile vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94, NJW 1995, 2032, unter 3 a, und vom 16. September 2008, aaO, Tz. 14). Dies setzt jedoch eine ausdrückliche Berühmung seitens des Beklagten nicht in jedem Fall voraus; ein Feststellungsinteresse kann vielmehr bereits dann gegeben sein, wenn der Kläger befürchten muss, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisses entgegensetzen wird. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Beklagte mit einer nach Treu und Glauben zu erwartenden eindeutigen Erklärung zurückhält (BGH, Urteil vom 16. September 2008, aaO, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Beklagte sich auf die Aufforderung der Kläger vom 11. Mai 2006 nicht dazu erklärt hat, ob er von den Klägern die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen will. Eine solche Erklärung durften die Kläger nach Treu und Glauben erwarten, weil der vom Beklagten verwendete Formularmietvertrag möglicherweise unwirksame Klauseln über die Verpflichtung der Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen enthielt und die Kläger, wie ausgeführt, vor Beendigung des Mietverhältnisses Dispositionen treffen mussten, wenn sie die Schönheitsreparaturen bei etwa bestehender Verpflichtung selbst durchführen wollten. Sie hatten deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die Frage ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen vor ihrem Auszug zu klären und dementsprechend vom Beklagten zu erfahren, ob er sie in Anspruch nehmen will.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

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aa) Der Berufungsausschuss ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, das an die Stelle der staatlichen Gerichte tritt, und seine Entscheidung kein Schiedsspruch. Durch die Vereinssatzung können zwar auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein einem Schiedsgericht zugewiesen werden, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211; Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 373/98, BGHZ 144, 146, 148). In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene Gericht aber nur dann ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 211 f. mwN). Um ein solches Schiedsgericht zu sein, muss das Vereinsgericht satzungsmäßig als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 212 mwN). Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf dessen Besetzung nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207, 213 f.; Urteil vom 28. November 1994 - II ZR 11/94, BGHZ 128, 93, 109). In der Satzung des Klägers ist nicht gewährleistet , dass der Berufungsausschuss bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied - wie sie hier vorliegt - den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. Die Mitglieder des Berufungsausschusses des Klägers werden nach Art. 21 Abs. 2 der Satzung von der Generalversammlung des Klägers gewählt. Das genügt nicht dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

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a) Nominierungsrichtlinien von Sportverbänden - wie die als „Angelegen- heiten in Verbindung mit den Olympischen Spielen“ in § 15 Abs. 2 Spiegel- strich 1 der Satzung des Beklagten angesprochenen Nominierungsgrundsätze - legen als „Sportregeln im weiteren Sinne“ (Adolphsen/Hoefer/Nolte, in: Adolph- sen/Nolte/Lehner/Gerlinger, Sportrecht in der Praxis, 2012, Rn. 148) die vor jedem Großereignis für jede Einzelsportart neu zu erarbeitenden und daher sinnvollerweise nicht unmittelbar in die Satzung selbst aufzunehmenden Kriterien für die Teilnahme an Wettkämpfen fest. Es handelt sich dabei um Verbandsrecht , das wie sonstige Vereins- oder Nebenordnungen der Satzung nachgeordnet ist (vgl. dazu Soergel/Hadding, BGB, § 13. Aufl., § 25 Rn. 7; Steinbeck, Vereinsautonomie und Dritteinfluss, 1999, 2. Kapitel § 8 III., S. 111 f.; Hohl, Rechtliche Probleme der Nominierung von Leistungssportlern, 1992, S. 137 f., 143). Solches außerhalb der Satzung erlassenes Vereins- und Verbandsrecht ist wie Satzungsrecht auszulegen (BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 180 f.; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht , 12. Aufl., Rn. 450; Reschke/Haas, Handbuch des Sportrechts, Stand Juli 2005, 2. Kapitel Rn. 30). Die Auslegung hat daher - ungeachtet des Umstands, dass die Nominierungsrichtlinien für die Olympischen Spiele in Peking 2008 von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum Geltung beanspruchten - als von den sie erstellenden Personen „losgelöstes“ Regelwerk „aus sich heraus“ zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 179 ff.; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, Rn. 428 f., 449 f., 470 ff.; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, § 25 Rn. 16; Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 14, 19 ff.; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Rn. 52). Bei dieser objektiven Auslegung spielt der Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine Rolle, während die Umstände der Aufstellung dieses Verbandsrechts nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren (BGH, Urteil vom 28. November 1988 - II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, 71). Außerhalb des in Rede stehenden Verbandsrechts liegende Vorgänge etwa aus seiner Entstehungsgeschichte oder andere Sachzusammenhänge können bei der Auslegung nur dann beachtlich sein, wenn ihre Kenntnis bei dem den Empfängerhorizont bestimmenden Adressatenkreis vorausgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 180; Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 78/72, BGHZ 63, 282, 290; Urteil vom 5. Oktober 1978 - II ZR 177/76, BGHZ 73, 275, 279; Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250). Das Revisionsgericht ist nicht auf die Überprüfung beschränkt, ob die Auslegung des Tatrichters gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen hat, sondern kann Verbandsrecht selbstständig auslegen (BGH, Beschluss vom 11. November 1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245, 250).