Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - II ZR 61/13

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 247.228,30 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Er nimmt die Beklagten als deren Gesellschafterinnen auf Zahlung von Stammeinlagen in Höhe von insgesamt 247.228,30 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Beklagten begehren mit der Beschwerde die Zulassung der Revision mit dem Ziel der Aufhebung des Berufungsurteils und der Abweisung der Klage.

2

II. Die Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).

3

1. Im Ausgangspunkt zu Recht hält das Berufungsgericht die Beklagten für darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Einlagen vollständig erbracht wurden. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und einem späteren Erwerb der Geschäftsanteile durch die nunmehrigen Gesellschafter (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06, ZIP 2007, 1755 Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2013 - II ZR 142/12, ZIP 2014, 261 Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, den dem Inferenten obliegenden Nachweis der Einlagenzahlung aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06, ZIP 2007, 1755 Rn. 2).

4

Das Berufungsgericht durfte jedoch nicht ohne eine Wiederholung der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme abweichend von der Entscheidung des Landgerichts diesen Beweis als nicht geführt ansehen. Das Berufungsgericht hat die festgestellten Indizien nicht als ausreichend erachtet und weiter ausgeführt, der Nachweis über die Aufbringung der Stammeinlagen sei auch nicht durch die Aussagen der Zeugen W.   G.     und W.    S.      geführt worden. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit beider Zeugen habe das Landgericht wegen eines gewissen Eigeninteresses am Ausgang des Rechtsstreits aus nachvollziehbaren Gründen deutliche Zweifel geäußert. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht darin zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 119/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 28/12, juris Rn. 3).

5

Grundsätzlich steht es allerdings im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Das Berufungsgericht ist jedoch zur nochmaligen Vernehmung der Zeugen verpflichtet, wenn es die protokollierten Zeugenaussagen anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann in diesem Fall allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit noch das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, WM 2011, 1533 Rn. 7; Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 119/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 28/12, juris Rn. 4).

6

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen G.     und S.      sowie des Steuerberaters K.   ausgeführt, diese drei Zeugenaussagen hätten bei der Kammer noch nicht den nötigen Grad der Gewissheit herbeiführen können, dass die Stammeinlagen gezahlt worden seien, da bei den Zeugen G.     und S.      ein gewisses eigenes Interesse hinsichtlich dieser Tatsachen nicht zu verkennen sei und der Zeuge K.   insbesondere nicht habe bekunden können, dass er Einzahlungsbelege für die Konten der Schuldnerin bezüglich der Stammkapitalzahlungen gesehen habe. Letztlich seien die bei der Kammer verbliebenen Zweifel bezüglich der Einzahlung des Stammkapitals durch das Vorliegen weiterer - im landgerichtlichen Urteil näher bezeichneter - Indizien beseitigt worden. Anders als das Berufungsgericht hat das Landgericht danach den Aussagen der Zeugen trotz der geäußerten Bedenken einen gewissen Beweiswert beigemessen, der zusammen mit den weiter gewürdigten Umständen zur Überzeugungsbildung geführt hat. Das Berufungsgericht durfte deshalb im Rahmen der auch von ihm durchgeführten Gesamtwürdigung aller Umstände den Aussagen der Zeugen keinen geringeren Beweiswert beimessen, ohne die Zeugen selbst gehört zu haben.

7

2. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut vernommen und sich einen eigenen Eindruck verschafft hätte. Es kann gleichfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung den vorhandenen Indizien für eine Einzahlung ein anderes Gewicht beigemessen hätte, wenn es die Zeugen persönlich vernommen hätte.

8

III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit das Berufungsgericht den zeitlichen Zusammenhang der Kapitalerhöhung um 110.000 DM mit der Rückzahlung eines Darlehens der damaligen Alleingesellschafterin der Schuldnerin in Höhe von 109.923,48 € berücksichtigt und Vermutungen hinsichtlich einer verdeckten Sacheinlage anstellt, wird es das Vorbringen der Parteien darauf untersuchen müssen, ob nicht gerade deshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Bareinlage - zunächst - geleistet worden ist. Steht aber die Einzahlung fest, dann hat der Insolvenzverwalter nach der Rechtsprechung des Senats für einen ausnahmsweise nicht zur Tilgung der Einlageschuld führenden Umstand Vortrag zu halten. Insbesondere nach einem langen Zeitraum wäre es einem Gesellschafter schwerlich möglich, alle denkbaren, der Erfüllungswirkung entgegenstehenden Umstände als nicht vorhanden darzulegen. Mit dem Beweis ist der Insolvenzverwalter auch in diesen Fällen jedoch nicht belastet, wenn er seiner gesteigerten Vortragslast nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - II ZR 142/12, ZIP 2014, 261 Rn. 3 f.).

Strohn                     Caliebe                           Drescher

               Born                         Sunder

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - II ZR 61/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2014 - II ZR 61/13

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung


(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen. (2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Proze
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

2
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303 = NJW 1992, 2698; v. 13. September 2004 - II ZR 137/02, ZIP 2005, 28) ist zwar in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) grundsätzlich der betreffende Ge- sellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehrigen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten. Davon zu unterscheiden ist aber die hier allein relevante Frage, welches Beweismaß im Einzelfall für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern ist. Das ist, wie der Senat im Beschluss vom 8. November 2004 (II ZR 202/02, DStR 2005, 297 m.Anm. Goette) klargestellt hat, eine Sache tatrichterlicher Beurteilung , die gem. § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzogen ist. Dem Tatrichter ist es insbesondere nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis - hier der Einlagenzahlung - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423 f.) und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. März 2002 - XI ZR 193/01, NJW-RR 2002, 1073). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes.
3
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 137/02, ZIP 2005, 28, 29) ist in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) grundsätzlich der Inferent darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage vollständig erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehrigen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten zu 2 (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06, ZIP 2007, 1755 Rn. 2). Dabei unterliegt es der - revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Entscheidung des Tatrichters, ob der Nachweis geführt worden ist. Steht die Einzahlung - wie hier - fest, dann ist es nach Ansicht des erkennenden Senats aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter verlangt, dass der Insolvenzverwalter für einen ausnahmsweise nicht zur Tilgung der Einlageschuld führenden Umstand Vortrag hält. Insbesondere nach einem langen Zeitraum wäre es einem Gesellschafter schwerlich möglich, alle denkbaren, der Erfüllungswirkung entgegenstehenden Umstände als nicht vorhanden darzulegen.
2
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303 = NJW 1992, 2698; v. 13. September 2004 - II ZR 137/02, ZIP 2005, 28) ist zwar in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) grundsätzlich der betreffende Ge- sellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehrigen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten. Davon zu unterscheiden ist aber die hier allein relevante Frage, welches Beweismaß im Einzelfall für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern ist. Das ist, wie der Senat im Beschluss vom 8. November 2004 (II ZR 202/02, DStR 2005, 297 m.Anm. Goette) klargestellt hat, eine Sache tatrichterlicher Beurteilung , die gem. § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung weitgehend entzogen ist. Dem Tatrichter ist es insbesondere nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis - hier der Einlagenzahlung - aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423 f.) und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. März 2002 - XI ZR 193/01, NJW-RR 2002, 1073). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

4
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). Sie ist auch begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich vernommenen Zeugen entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO nicht erneut vernommen, obwohl es deren Aussagen anders gewürdigt hat als das Landgericht. Diese rechtsfehlerhafte Anwendung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV ZR 253/05, FamRZ 2006, 946).
5
1. Im Ausgangspunkt zu Recht hält das Berufungsgericht die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur stillschweigenden Entlassung eines ausscheidenden Gesellschafters aus seiner internen Mithaftung für eine von den Gesellschaftern zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung (BGH, Urteil vom 11. Juli 1973 - VIII ZR 178/72, MDR 1973, 927; Urteil vom 19. Dezember 1988 - II ZR 101/88, NJW-RR 1989, 685) im Streitfall für nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht bereits vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft auch persönlich für die Mietschulden der GGmbH gehaftet hat. Das Berufungsgericht hat aber - abweichend vom Landgericht - weiter ausgeführt, die Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe nicht den vom Kläger zu führenden Beweis erbracht, die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagte den ausscheidenden Kläger von seiner persönlichen Haftung gegenüber der Vermieterin freizustellen habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht darin zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4). Das Berufungsgericht durfte ohne erneute Vernehmung der Zeugen das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht anders würdigen als das Landgericht.
3
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gesellschaft, die den Geschäftsführer wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, - gegebenenfalls mit der Erleichterung des § 287 ZPO - darzulegen und zu beweisen hat, dass ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das möglicherweise pflichtwidrig war, ein Schaden entstanden ist, während der Geschäftsführer zu beweisen hat, dass er seine Pflichten nicht verletzt oder jedenfalls schuldlos gehandelt hat oder dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 287; Beschluss vom 18. Februar 2008 - II ZR 62/07, ZIP 2008, 736 Rn. 8; Urteil vom 22. Februar 2011 - II ZR 146/09, ZIP 2011, 549 Rn. 17 - zur AG; Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 14 - zur AG). Das Berufungsgericht hat aber ein pflichtgemäßes Verhalten des Beklagten verneint, weil nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme - abweichend vom Landgericht - nicht davon ausgegangen werden könne, dass sämtlichen Mitarbeitern der Finanzbuchhaltung der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sie eine der Anzahlungsrechnung beigefügte Bürgschaftsurkunde im Hinblick auf einen dort vorgegebenen Zahlungsweg zu prüfen hatten. Wie sich aus § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergibt, durfte das Berufungsgericht die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht anders als das Landgericht würdigen, ohne die Zeugen erneut zu vernehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht in der rechtsfehlerhaften Anwendung dieser Vorschrift zu Recht eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, WM 2011, 1533 Rn. 6; Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 119/11, juris Rn. 5).

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

7
Grundsätzlich steht es allerdings im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398 Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Das Berufungsgericht ist zur nochmaligen Vernehmung jedoch verpflichtet, wenn es die protokollierten Zeugenaussagen anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann in diesem Fall allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (st. Rspr., siehe etwa BGH, Beschluss vom 24. März 2010 - VIII ZR 270/09, BauR 2010, 1095 Rn. 7). Insbesondere wenn das erstinstanzliche Gericht über streitige Äußerungen und die Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen hat und es auf Grund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen ist, kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen erneut vernom- men zu haben (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05, NJW 2007, 372 Rn. 23). So hat der Bundesgerichtshof etwa eine Pflicht zur nochmaligen Vernehmung eines Zeugen angenommen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Worte "es war besprochen worden" dahin verstanden hat, der Zeuge habe damit ausdrücken wollen, die Parteien seien sich im Gespräch über den besprochenen Punkt einig geworden, während das Berufungsgericht diese Äußerung lediglich im Sinne einer ergebnislosen Erörterung werten will (BGH, Urteil vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00, NJW-RR 2002, 1500 f.; ebenso BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5 f.).
5
1. Im Ausgangspunkt zu Recht hält das Berufungsgericht die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur stillschweigenden Entlassung eines ausscheidenden Gesellschafters aus seiner internen Mithaftung für eine von den Gesellschaftern zugunsten der Gesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung (BGH, Urteil vom 11. Juli 1973 - VIII ZR 178/72, MDR 1973, 927; Urteil vom 19. Dezember 1988 - II ZR 101/88, NJW-RR 1989, 685) im Streitfall für nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht bereits vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft auch persönlich für die Mietschulden der GGmbH gehaftet hat. Das Berufungsgericht hat aber - abweichend vom Landgericht - weiter ausgeführt, die Beweisaufnahme vor dem Landgericht habe nicht den vom Kläger zu führenden Beweis erbracht, die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagte den ausscheidenden Kläger von seiner persönlichen Haftung gegenüber der Vermieterin freizustellen habe. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht darin zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4). Das Berufungsgericht durfte ohne erneute Vernehmung der Zeugen das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht anders würdigen als das Landgericht.
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1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gesellschaft, die den Geschäftsführer wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, - gegebenenfalls mit der Erleichterung des § 287 ZPO - darzulegen und zu beweisen hat, dass ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers, das möglicherweise pflichtwidrig war, ein Schaden entstanden ist, während der Geschäftsführer zu beweisen hat, dass er seine Pflichten nicht verletzt oder jedenfalls schuldlos gehandelt hat oder dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre (vgl. nur BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 287; Beschluss vom 18. Februar 2008 - II ZR 62/07, ZIP 2008, 736 Rn. 8; Urteil vom 22. Februar 2011 - II ZR 146/09, ZIP 2011, 549 Rn. 17 - zur AG; Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 14 - zur AG). Das Berufungsgericht hat aber ein pflichtgemäßes Verhalten des Beklagten verneint, weil nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme - abweichend vom Landgericht - nicht davon ausgegangen werden könne, dass sämtlichen Mitarbeitern der Finanzbuchhaltung der Klägerin bewusst gewesen sei, dass sie eine der Anzahlungsrechnung beigefügte Bürgschaftsurkunde im Hinblick auf einen dort vorgegebenen Zahlungsweg zu prüfen hatten. Wie sich aus § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergibt, durfte das Berufungsgericht die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht anders als das Landgericht würdigen, ohne die Zeugen erneut zu vernehmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht in der rechtsfehlerhaften Anwendung dieser Vorschrift zu Recht eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, WM 2011, 1533 Rn. 6; Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 119/11, juris Rn. 5).
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 137/02, ZIP 2005, 28, 29) ist in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) grundsätzlich der Inferent darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage vollständig erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehrigen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten zu 2 (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06, ZIP 2007, 1755 Rn. 2). Dabei unterliegt es der - revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Entscheidung des Tatrichters, ob der Nachweis geführt worden ist. Steht die Einzahlung - wie hier - fest, dann ist es nach Ansicht des erkennenden Senats aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter verlangt, dass der Insolvenzverwalter für einen ausnahmsweise nicht zur Tilgung der Einlageschuld führenden Umstand Vortrag hält. Insbesondere nach einem langen Zeitraum wäre es einem Gesellschafter schwerlich möglich, alle denkbaren, der Erfüllungswirkung entgegenstehenden Umstände als nicht vorhanden darzulegen.