Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2016 - IV ZB 37/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:051016BIVZB37.15.0
bei uns veröffentlicht am05.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. September 2015 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 und 4 zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 6.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Beteiligte zu 1 hat als Alleinerbe des im Jahr 2013 zum 31. Dezember 1990, 24:00 Uhr, für tot erklärten Erblassers, seines Vaters, das Aufgebot zur Ausschließung von Nachlassgläubigern beantragt. Das Amtsgericht hat nach Aufforderung der Nachlassgläubiger, ihre Forderungen gegen den Nachlass bis spätestens zum 12. März 2015 anzumelden, der Beteiligten zu 2 die von ihr angemeldete Forderung in Höhe von 386.352,42 € vorbehalten und weitere Nachlassgläubiger ausgeschlossen. Der durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 23. März 2015 erlassene Ausschließungsbeschluss ist durch Aushang an der Gerichtstafel vom 10. April 2015 bis zum 18. Mai 2015 öffentlich zugestellt worden.

2

Mit Telefax vom 10. Juni 2015 haben die Beteiligten zu 3 und 4 dem Amtsgericht angezeigt, dass sie Eigentümer einer Mietwohnung seien, die vom Erblasser und seiner Lebensgefährtin bewohnt worden sei, sowie dass die Beteiligte zu 2 wegen zu Unrecht erbrachter Rentenzahlungen nach dem Tode des Erblassers von ihnen Mieten für den Zeitraum von Januar 2003 bis November 2010, die vom Konto des Erblassers an sie überwiesen worden seien, zurückfordere. Zugleich haben sie den Erstattungsbetrag, den die Beteiligte zu 2 beanspruche, als "Regressforderung" angemeldet. Am 2. Juli 2015 haben sie weiter mitgeteilt, dass ihre Eingabe als Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss gewertet werden soll, und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da ihnen das Aufgebotsverfahren erst durch Einsicht in Teile der bei der Beteiligten zu 2 geführten Akten, die ihnen am 9. Juni 2015 zugegangen seien, bekannt geworden sei.

3

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die Beteiligten zu 3 und 4 die Berücksichtigung der von ihnen angemeldeten Forderung im Aufgebotsverfahren.

4

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

5

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2016, 197 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig. Die Beteiligten zu 3 und 4 seien beschwerdeberechtigt. Zwar sei nicht eindeutig, ob sie ihre Forderung auf eigenes Verhalten des Beteiligten zu 1, auf einen möglichen Ausgleich unter mehreren Schuldnern gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI oder seine Erbenstellung stützen wollen. Für die Beschwerdeberechtigung reiche es aber aus, dass der Anmeldende für den Fall der Ausschließung seiner Forderung ernsthaft mit Rechtsnachteilen zu rechnen habe. Dies sei hier jedenfalls insoweit der Fall, als die Beteiligten zu 3 und 4 einen Anspruch möglicherweise darauf stützen könnten, dass der ursprünglich mit dem Erblasser begründete Mietzinsanspruch mangels Erfüllung fortbestehe.

6

Die Beschwerde sei jedoch unbegründet, da die Beteiligten zu 3 und 4 die in § 438 FamFG normierte Anmeldefrist versäumt hätten. Für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung komme es auf den Erlass, nicht auf die Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an.

7

Den Beteiligten zu 3 und 4 könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da dies im Falle der Frist des § 438 FamFG nicht möglich sei. Die Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist in § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG betreffe die Beschwerde-, nicht aber die Anmeldefrist. Materiell-rechtliche und gerichtlich gesetzte Fristen fielen grundsätzlich nicht unter den Begriff der gesetzlichen Frist im Sinne des § 17 Abs. 1 FamFG. Auch sei es dem Gesetzgeber mit § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien allein um die Ausweitung der Beschwerdemöglichkeit, nicht aber darum gegangen, einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss nachträglich die Grundlage zu entziehen.

8

Die abweichende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum widerspreche Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens, dem Erben einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, um ihm die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob und wie er die Haftung beschränken müsse. Die ausgeschlossenen Nachlassgläubiger seien auch nicht rechtlos, da der Ausschließungsbeschluss nicht zum Forderungsverlust führe und bei unredlichem Vorgehen des antragstellenden Erben die durch § 439 Abs. 4 Satz 2 FamFG erweiterte Möglichkeit der Wiederaufnahme nach § 48 Abs. 2 FamFG, §§ 578 ff. ZPO verbleibe.

9

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

10

a) Den Beteiligten zu 3 und 4 fehlt es - anders als der Beteiligte zu 1 meint - nicht an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung.

11

Beschwerdeberechtigt ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG derjenige, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dies setzt einen unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht voraus. Die angefochtene Entscheidung muss danach ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440 Rn. 15; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00, FamRZ 2004, 1024 unter II B; jeweils m.w.N.).

12

Das ist hier der Fall. Die Beteiligten zu 3 und 4 machen geltend, Inhaber einer Forderung zu sein, deren Durchsetzbarkeit durch die angefochtene Entscheidung gefährdet wird. Sie haben sich bei der Anspruchsanmeldung unter anderem auf einen Regressanspruch gegen den Beteiligten zu 1 als gesetzlichen Erben seines Vaters berufen, der im Beschluss nicht vorbehalten worden ist. Entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung kommt es zur Annahme der Beschwerdeberechtigung nicht darauf an, ob die Beteiligten zu 3 und 4 bei der Anmeldung die von ihnen vorgebrachte Nachlassforderung hinreichend dargelegt haben, da dies die Beeinträchtigung ihrer in Rede stehenden Rechte als Nachlassgläubiger nicht in Frage stellt. Welcher Rechtsnatur diese im Falle ihres Bestehens sind, bedarf zur Bejahung der Beschwerdeberechtigung keiner Klärung, die gegebenenfalls anderweitig erfolgen muss.

13

b) Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 zu Recht als unbegründet angesehen, weil diese die Aufgebotsfrist im Sinne des § 437 FamFG versäumt haben (hierzu aa) und ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge gegeben werden kann (hierzu bb)).

14

aa) Die durch die Beteiligten zu 3 und 4 am 10. Juni 2015 beim Amtsgericht angebrachte Forderungsanmeldung war verspätet.

15

(1) Eine Nachlassforderung ist zum Zwecke der Vermeidung ihres Ausschlusses im Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB grundsätzlich bis zum im Aufgebot angegebenen Anmeldezeitpunkt gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG bei Gericht anzumelden. Aufgrund der Fiktion des § 438 FamFG ist aber auch eine Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt noch als rechtzeitig anzusehen, wenn sie vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt. Die Frage, wann der Ausschließungsbeschluss in diesem Sinne als erlassen anzusehen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt.

16

(a) Die überwiegende Meinung stellt insoweit auf die Legaldefinition des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ab. Danach ist ein Beschluss, der nicht verkündet wird, erlassen, sobald er in fertig abgefasster und unterschriebener Form an die Geschäftsstelle zur Bekanntgabe übergeben worden ist (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1330, 1331; OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München ZEV 2016, 195 Rn. 10; Waldner in Bahrenfuss, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 3; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 11. Aufl. § 438 Rn. 1; Haußleiter, FamFG 2011 Rn. 3; Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 438 Rn. 4; Holzer in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 438 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Küpper, 6. Aufl. § 1970 Fn. 7; Heinemann, NotBZ 2009, 300, 303)

17

Demgegenüber sehen Stimmen in der Literatur eine Forderungsanmeldung noch bis zur Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses als möglich an, die gemäß § 439 Abs. 2 FamFG erst mit dessen Rechtskraft eintritt (Dutta in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 1; MünchKomm-FamFG/Eickmann, 2. Aufl. § 438 Rn. 7; Zöller/Geimer, ZPO 31. Aufl. § 438 FamFG Rn. 1).

18

(b) Die erstgenannte Ansicht trifft zu. Der Wortlaut der Norm ist insofern eindeutig, als er den Erlass und nicht das Wirksamwerden des Beschlusses für maßgeblich erklärt (OLG München aaO; Bumiller/Harders/Schwamb aaO; Haußleiter aaO; Holzer aaO). Soweit die abweichende Meinung darauf abstellt, dass die zeitliche Erstreckung der Anmeldemöglichkeit bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am ehesten dem Sinn und Zweck des § 438 FamFG gerecht werde, dem Anmeldenden so lange wie möglich die Anmeldung seiner Rechte zu gestatten (Dutta aaO), ist dem entgegenzuhalten, dass dies im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag findet.

19

Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung übernahm § 438 FamFG den Regelungsgehalt des vormaligen § 951 ZPO, wobei an die Stelle des Ausschlussurteils der Ausschließungsbeschluss trat (BT-Drucks. 16/6308 S. 295). Gemäß § 951 ZPO in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) war die Forderungsanmeldung bis zum Erlass des Ausschlussurteils möglich, der durch dessen Verkündung erfolgte (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 951 Rn. 2). Zwar fielen gemäß § 957 Abs. 1 ZPO a.F. damit das Ende der Anmeldungsmöglichkeit sowie der Eintritt der Rechtskraft und damit auch der Gestaltungswirkung des Ausschlussurteils zusammen; das bedeutet aber nicht, dass das Gleiche auch für die Rechtslage nach dem FamFG gelten müsste. Nach dessen Maßgabe differieren in zeitlicher Hinsicht einerseits der Erlass und andererseits die Rechtskraft sowie das Wirksamwerden des Ausschließungsbeschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3, § 45, § 439 Abs. 2 FamFG). Dies eröffnete - was die Rechtsbeschwerde übersieht - dem Gesetzgeber die Wahl, in welchem der beiden Zeitpunkte die Anmeldemöglichkeit künftig endet, wenn einer von ihnen maßgeblich sein sollte. Er hat sich - anders als im Falle des Ausschließungsbescheids nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Grundbuchbereinigungsgesetz in der bis zum 31. August 2009 gültigen Fassung (vgl. BVerwG, ZOV 2007, 54 Rn. 17 f.) - zugunsten des Erlasses im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG entschieden. Dass er dabei einem Fehlverständnis der von ihm eigens im FamFG legaldefinierten Begrifflichkeiten unterlegen wäre, ist - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht anzunehmen.

20

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus den Ausführungen zu § 439 FamFG in der Begründung zum FGG-Reformgesetzesentwurf. Danach sollten mit der Neuregelung die Rechtsmittelmöglichkeiten des Betroffenen verbessert werden, indem ihm generell der Rechtsbehelf der Beschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet und erstmals die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - ohne eine Eingrenzung auf bestimmte Gründe wie die Anfechtungsgründe nach § 957 Abs. 2 ZPO a.F. - geschaffen wurde (BT-Drucks. 16/6308 S. 295). Das heißt allerdings nicht, dass das neue Rechtsmittelsystem für die Nachlassgläubiger in jeder Hinsicht gegenüber der alten Rechtslage günstiger sein oder zumindest an keiner Stelle hinter dieser zurückbleiben sollte. Dass die Möglichkeit der fingierten Fristwahrung abweichend vom bisherigen Recht nun schon vor der Verlautbarung der gerichtlichen Ausschließungsentscheidung endet, steht damit - anders als die Rechtsbeschwerde meint - dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht entgegen, zumal der sich daraus für die Nachlassgläubiger tatsächlich ergebende Nachteil im Vergleich zum vormaligen Verfahren gering sein dürfte, weil sie zum danach noch obligatorischen Aufgebotstermin in der Praxis regelmäßig nicht erschienen (so BT-Drucks. 16/6308 S. 172) und von dem Ausschließungsurteil dementsprechend ebenfalls erst nach dessen Verkündung erfuhren, als die Möglichkeit der Nachmeldung schon beendet war.

21

(2) Die Forderungsanmeldung der Beteiligten zu 3 und 4 erfolgte nach dieser Maßgabe zu spät. Die Aufgebotsfrist endete bereits am 12. März 2015. Der Ausschließungsbeschluss wurde ausweislich des auf diesem angebrachten Vermerks des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 23. März 2015 durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen. Die Beteiligten zu 3 und 4 meldeten sich indes erstmals am 10. Juni 2015 beim Amtsgericht.

22

bb) Den Beteiligten zu 3 und 4 war auch keine Wiedereinsetzung in die verstrichene Aufgebotsfrist zu gewähren, da das Gesetz eine entsprechende Möglichkeit nicht vorsieht.

23

(1) Zwar geht die herrschende Meinung weitgehend ohne nähere Begründung davon aus, dass § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG die Anwendung der Vorschriften der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 17 ff. FamFG auch im Geltungsbereich von § 438 FamFG eröffnet (OLG Hamm FGPrax 2014, 136; OLG München ZEV 2016, 195 Rn. 11; Waldner in Bahrenfuss, FamFG 2. Aufl. § 439 Rn. 6; Dutta in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2. Aufl. § 438 Rn. 1 und § 439 Rn. 15; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 11. Aufl. § 438 Rn. 1; Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 439 Rn. 9; MünchKomm-FamFG/Eickmann, 2. Aufl. § 439 Rn. 8; Waldner, ZEV 2016, 199, 200). In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1330, 1331) und der Literatur (Holzer in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 439 Rn. 10) wurden hieran aber Zweifel geäußert.

24

(2) Diese Zweifel sind jedenfalls im Falle von Aufgebotsverfahren nach § 1970 BGB berechtigt.

25

Die Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht unmittelbar einschlägig, weil sie gemäß § 17 Abs. 1 FamFG die Versäumung einer gesetzlichen Frist voraussetzen, während es sich bei der Aufgebotsfrist nach § 437 ZPO zum einen um eine gerichtlich bestimmte Frist handelt und § 438 ZPO zum anderen schon keine Fristbestimmung enthält, sondern nur eine gesetzliche Fiktion fristgemäßen Handelns vorsieht (siehe oben II. 2. b) aa) (1)).

26

Zumindest im Falle eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung von Nachlassgläubigern eröffnet § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG dahingehend auch keine entsprechende Anwendung der §§ 17 ff. FamFG insoweit. Das Beschwerdegericht hat richtig erkannt, dass sich ein gesetzgeberischer Wille den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen lässt, laut denen "der Rechteinhaber nach Ablauf der Fristen die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfristen beantragen" (BT-Drucks. 16/6308 S. 172) bzw. "auch nach Ablauf der Monatsfrist eine richterliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung" erreichen kann (BT-Drucks. 16/6308 S. 295). Auch in systematischer Hinsicht findet sich die Bestimmung des § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG in unmittelbarem Anschluss an eine Regelung zur Zulässigkeit der Beschwerde (§ 439 Abs. 3 FamFG), während die Vorschriften zur Aufgebotsfrist und deren Wahrung in gesonderten Paragraphen behandelt werden (§§ 437 f. FamFG).

27

Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann eine Möglichkeit der Wiedereinsetzung ebenfalls nicht hergeleitet werden. Zwar soll § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG dem Berechtigten vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in § 19 Abs. 4 GG eine hinreichende Gelegenheit verschaffen, seine Rechte im Aufgebotsverfahren geltend zu machen (BT-Drucks. 16/6308 S. 295). Diese Möglichkeit ist sehr begrenzt, wenn der Berechtigte bei der Beschwerde gegen seine Ausschließung selbst in solchen Fällen, in denen er es schuldlos versäumt hat, seine Rechte rechtzeitig anzumelden, nur Fehler des Amtsgerichts bei der Durchführung des Aufgebotsverfahrens rügen und die Anmeldung nicht nachholen kann (vgl. Waldner, ZEV 2016, 199, 200).

28

Die Bestimmung soll aber auch den Interessen der Antragsberechtigten im Aufgebotsverfahren an einer abschließenden Klärung der Rechtszuordnung innerhalb vertretbarer Zeit Rechnung tragen (BT-Drucks. 16/6308 aaO). Diese Interessen stehen jedenfalls im Falle eines Aufgebotsverfahrens nach § 1970 BGB der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung des Berechtigten in die Aufgebotsfrist entgegen.

29

(a) Der Hauptzweck des Aufgebots besteht - wie das Beschwerdegericht zu Recht hervorhebt - darin, dem Erben einen zuverlässigen Überblick über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten und somit eine Grundlage für seine Entschließung zu verschaffen, ob er eine Beschränkung seiner Haftung durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz herbeiführen soll oder nicht (vgl. Motive V S. 643; Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. Vor § 1970 Rn. 1; Engländer, Das Aufgebot der Nachlaßgläubiger, 1906 S. 13; Schulz, Die Wirkung des nach Aufgebot der Nachlassgläubiger ergangenen Ausschlussurteils, 1906 S. 12; Voigt, Das Aufgebot der Nachlaßgläubiger nach dem BGB, 1906 S. 8). Diesem Zweck würde das Verfahren nach den §§ 433 ff. FamFG nicht genügen, wenn der Erbe zu befürchten hätte, dass sich gemäß §§ 439 Abs. 4 Satz 1, 18 Abs. 4 FamFG (bei dem Verweis auf § 18 Abs. 3 FamFG in § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG handelt es sich um ein Redaktionsversehen; Dutta in Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2. Aufl. § 439 Rn. 16 m.w.N.) bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ende der Aufgebotsfrist oder Erlass des Ausschließungsbeschlusses und damit lange nach Abschluss des Verfahrens noch unbekannte, rechtskräftig ausgeschlossene Nachlassgläubiger melden und wirksam Wiedereinsetzung in die unter Umständen seit Jahren verstrichene Aufgebotsfrist verlangen könnten.

30

(b) Des Weiteren bestünde ein Wertungswiderspruch zu § 1974 BGB, der kein Aufgebotsverfahren voraussetzt (vgl. Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, 1896 S. 271; Staudinger/Dutta, (2016) § 1974 BGB Rn. 1 f.). Nach dessen erstem Absatz steht ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben zuvor bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Damit werden dem Erben die Wirkungen der Ausschlusseinrede gemäß § 1973 Abs. 1 Satz 1 BGB fünf Jahre nach dem Erbfall auch ohne ein Aufgebotsverfahren zuteil, während er im Falle der Durchführung eines solchen Verfahrens zur selben Zeit noch mit Wiedereinsetzungsanträgen unbekannter Nachlassgläubiger rechnen müsste, sähe man die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Aufgebotsfrist durch § 439 Abs. 4 Satz 1 FamFG als eröffnet an. Mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Privilegierung des Erben durch das Aufgebotsverfahren wäre ein solches Ergebnis nicht in Einklang zu bringen.

Felsch      

   

Harsdorf-Gebhardt      

   

Lehmann

   

Dr. Bußmann      

   

Dr. Götz      

   

Berichtigungsbeschluss vom 10. Januar 2017

Der Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 wird gemäß § 42 Abs. 1 FamFG wie folgt berichtigt:

1. In Randnummer 25 Zeile 4 wird

"§ 437 ZPO" durch "§ 437FamFG"

2. In Randnummer 25 Zeile 5 wird

"§ 438 ZPO" durch "§ 438FamFG"

ersetzt.

Felsch      

   

Harsdorf-Gebhardt      

   

Lehmann

   

Dr. Bußmann      

   

Dr. Götz      

   

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2016 - IV ZB 37/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2016 - IV ZB 37/15

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(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.

(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 208/00
vom
25. Februar 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGG § 20 Abs. 1
Zur Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten, der sich gegen einen - bezifferten -
Feststellungsausspruch über den im Rahmen des Verfahrens über den öffentlichrechtlichen
Versorgungsausgleich vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleich eines
Versorgungsanrechts wendet.
BGH, Beschluß vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - OLG Hamm
AG Lippstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2000 ergangene Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm dahin abgeändert, daß Absatz 3 des Beschlußausspruchs folgende Fassung erhält: "Wegen eines übersteigenden Ausgleichsanspruchs bleibt der Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten." Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 511 €

Gründe:


I.

Der am 9. März 1938 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 20. Juni 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 22. August 1969 geheiratet. Auf den am 20. März 1998 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht - Familiengericht - durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat ausgehend von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes in Höhe von 2.162,08 DM und solchen der Ehefrau in Höhe von 331,38 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit (1. August 1969 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 915,35 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, auf das ebenfalls bei der BfA geführte Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Ein Betriebsrentenanrecht des Ehemannes bei der Gustav J. GmbH hat es hierbei nicht berücksichtigt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie die Einbeziehung des Betriebsrentenanrechts begehrt hat. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei der von der Gustav J. GmbH gezahlten Rente um ein dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB handele, das unverfallbar geworden sei und aufgrund der bestehenden Dynamisierungsregelung als volldynamisch angesehen werden müsse. Der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu ermittelnde Ehezeitanteil belaufe sich nach dem Verhältnis der in die
Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der insgesamt zurückgelegten tatsächlichen Betriebszugehörigkeit auf 9.781,25 DM monatlich. Hiervon sei die Hälfte zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Das Oberlandesgericht hat diesen Ausgleich durch erweitertes Splitting in Höhe des zulässigen Höchstwertes von (im Jahre 1998) 72,80 DM durchgeführt und insgesamt Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 988,15 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Ferner hat es im Entscheidungssatz ausgesprochen, daß wegen der restlichen Anwartschaft in Höhe von 4.817,82 DM (9.781,25 DM : 2 = 4.890,62 DM - 78,20 DM) für die Ehefrau der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe. Eine Verpflichtung zur Einzahlung von Beiträgen zur Begründung entsprechender Rentenanwartschaften hat es verneint, weil die Ehefrau bereits eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien - zugelassene - weitere Beschwerde eingelegt. Der Ehemann erstrebt den Wegfall des Ausspruchs, daß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich in der vorgenannten Höhe vorbehalten werde. Die Ehefrau möchte die Abänderung des Ausspruchs dahin erreichen, daß sich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf einen Betrag von monatlich 5.625 DM bezieht.

II.


A) Der angefochtene Beschluß ermöglicht eine Sachentscheidung des Senats. Zwar ist er - obwohl aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen - entgegen §§ 621 a Abs. 1 Satz 2, 329 Abs. 1 ZPO nicht verkündet, sondern den
Beteiligten zugestellt worden. Trotz dieses Verfahrensfehlers handelt es sich jedoch um eine instanzbeendende, rechtsmittelfähige Entscheidung. Denn die Verlautbarung durch Zustellung war von dem Oberlandesgericht beabsichtigt und durfte von den Beteiligten auch als derart beabsichtigt verstanden werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 310 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 24. Aufl. § 310 Rdn. 7; Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. § 310 Rdn. 5). Eine Rüge ist insofern nicht erhoben worden.
B) Die weiteren Beschwerden beider Parteien sind zulässig. Ihnen fehlt insbesondere nicht die Beschwerdeberechtigung. Zwar wirkt sich der insofern allein noch im Streit befindliche Ausspruch über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich des Anrechts, das der Ehemann bei der Gustav J. GmbH erworben hat, auf den im vorliegenden Verfahren geregelten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht aus. Gleichwohl sind die Parteien durch die angefochtene Entscheidung jeweils in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt. Insoweit erforderlich, aber auch genügend ist, daß der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung desselben liegen kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/ Kahl Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 20 FGG Rdn. 12). Eine derartige Beeinträchtigung ist zu bejahen, wenn im Verfahren zur Regelung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs der Betrag, dessen Ausgleich aus den in § 1587 f BGB genannten Gründen nicht möglich ist, genau ermittelt und zum Gegenstand eines besonderen Feststellungsausspruchs gemacht wird. Denn in solchen Fällen besteht die Gefahr, daß die Beteiligten bei einer späteren Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs den vermeintlich rechtskräftig gewordenen Ausspruch zur Grundlage des Anspruchs auf die (schuldrechtliche ) Geldrente machen, obwohl der Feststellung eine Bindungswirkung nicht zukommt (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 -
FamRZ 1995, 293 und vom 29. März 1995 - XII ZB 156/92 - FamRZ 1995, 1481, 1482).
C) Die weitere Beschwerde des Ehemannes hat in der Sache auch Erfolg. Sie führt zu einer Abänderung des Beschlußausspruchs dahin, daß der Betrag, in dessen Höhe das Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat, entfällt. An der betreffenden Feststellung besteht kein schutzwürdiges rechtliches Interesse. Eine (zuerkennende) Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich muß, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, im vorliegenden Verfahren ausscheiden, denn ein hierauf zielender, erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellter Antrag ist nicht zulässig (Senatsbeschluß vom 7. März 1990 - XII ZB 14/89 - FamRZ 1990, 606, 607 m.w.N.). Eine solche Entscheidung kann auch nicht im Wege einer Regelung der künftigen Ausgleichsleistung erfolgen. Dies liefe dem erkennbaren Willen des Gesetzes zuwider , nach dem die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bis zu seiner Durchführung hinausgeschoben bleiben soll (Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 253). Für die Regelung des im vorliegenden Verfahren allein maßgeblichen öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleichs kommt es auch nicht darauf an, in welcher Höhe noch ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugängliches Anrecht des Ehemannes aus seiner Betriebsversorgung verbleibt. Über den gemäß § 1587 g BGB durch eine Geldrente noch auszugleichenden Betrag ist vielmehr erst in dem gemäß § 1587 f BGB auf Antrag einzuleitenden Verfahren ohne Bindung an den im vorliegenden Verfahren errechneten Wert zu befinden. Feststellungen über die Höhe dieses Wertes im gegenwärtigen Verfahren zu treffen, ist für die Beteiligten deshalb letztlich ohne Nutzen (Senatsbe-
schlüsse vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 114/93 - aaO S. 295; vom 29. März 1995 aaO S. 1482 und vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158). Hinzu kommt, daß die für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorgesehene Härteklausel des § 1587 h Abs. 1 BGB, auf die sich der Ehemann im Beschwerdeverfahren bereits berufen hat, die Prüfung verlangt, ob und inwieweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Diese Prüfung macht die Berücksichtigung der Entwicklung erforderlich , welche die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten bis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nehmen. Deshalb ist bei der Anwendung der Härteklausel auf diesen Zeitpunkt abzustellen (Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1984 aaO S. 253). Besondere Gründe, die gleichwohl ausnahmsweise ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der getroffenen Feststellung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens rechtfertigen könnten, sind vom Oberlandesgericht weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.
D) Die weitere Beschwerde der Ehefrau ist nicht begründet. 1. Das verfolgte Ziel einer Höherbewertung des Ehezeitanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf Betriebsversorgung kann die Ehefrau im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erreichen. In welcher Höhe ein nach öffentlich-rechtlichem Teilausgleich verbleibendes Anrecht noch schuldrechtlich auszugleichen ist, kann nicht mit Bindungswirkung für das Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entschieden werden. Vielmehr wird
erst in jenem Verfahren über die Höhe des Anrechts zu befinden sein. Deshalb bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob das Anrecht in voller Höhe in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist, weil es - wie die Ehefrau meint - insgesamt in der Ehezeit erworben wurde, oder ob zur Ermittlung des auszugleichenden Betrages die vom Oberlandesgericht herangezogene zeitratierliche Berechnung vorzunehmen ist. 2. Da die Beschwerde der Ehefrau keinen Erfolg hat, scheidet die von ihr beantragte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht aus. Eine - nach Zurückverweisung - angestrebte Abfindung nach § 1587 l BGB kann die Ehefrau im übrigen schon deshalb nicht verlangen, weil kein abfindbarer künftiger Ausgleichsanspruch mehr vorliegt, nachdem beide Parteien bereits Altersrente beziehen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 l Rdn. 5 BGB). Die Voraussetzungen einer Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) des Anrechts sind nicht festgestellt. Zwar kann eine Realteilung grundsätzlich auch dann durchgeführt werden, wenn der Versorgungsträger ihr - was im vorliegenden Fall allein in Betracht kommt - nur im Einzelfall zustimmt
(vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1996 - XII ZB 39/95 - FamRZ 1997, 169, 170 f.). Daß der Versorgungsträger die entsprechende Zustimmung erteilt hat, ist aber nicht festgestellt worden. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Zwischen dem Tag, an dem das Aufgebot erstmalig in einem Informations- und Kommunikationssystem oder im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, und dem Anmeldezeitpunkt muss, wenn das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1.
die Bezeichnung des Antragstellers;
2.
die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
3.
die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

(1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die Bank zu veranlassen.

(2) Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Transliteration, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger bereitzustellen.

In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

In Verfahren zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.

(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.

(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.

(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.

(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen Gläubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der Gläubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.

(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskräftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen Gläubigers wirkt einem anderen Gläubiger gegenüber wie die Befriedigung.

(1) Vor Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides statt, angeordnet werden.

(2) Die Endentscheidung in Aufgebotssachen wird erst mit Rechtskraft wirksam.

(3) § 61 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(4) Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist, nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder bewilligt werden kann, abweichend von § 18 Abs. 3 fünf Jahre beträgt. Die Vorschriften über die Wiederaufnahme finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erhebung der Klagen nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses an gerechnet, unstatthaft ist.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.

(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.

(2) Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person, von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über die Echtheit veranlassen.

(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.

(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.