Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2019 - 2 StR 14/19
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Zeng, Dr. Grube, Schmidt,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200 Euro angeordnet.
- 2
- Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision den Strafausspruch. Sie wendet sich gegen die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB. Zu- gleich wendet sie sich „vorsorglich“ mit dersofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
- 3
- 1. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte – vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet.
- 4
- 2. Die von der Staatsanwaltschaft „vorsorglich“ eingelegte sofortige Be- schwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist unbegründet. Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
- 5
- Der Senat weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft gemäß Nr. 148 Abs. 1 RiStBV nur ausnahmsweise ein Rechtsmittel lediglich vorsorglich einlegen soll; auch ein solches Rechtsmittel ist zu begründen (vgl. Nr. 156 Abs. 1 RiStBV). Entspricht eine Kostenentscheidung – wie hier – der Rechtslage, wird eine gesonderte („vorsorgliche“) Anfechtung regelmäßig nicht in Betracht kom- men (vgl. auch Nr. 147 Abs. 1 Satz 2 RiStBV); Senat, Urteil vom 16. April 2014 – 2 StR 608/13, juris Rn. 29; Beschluss vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15, NStZ- RR 2016, 383). Franke Appl Zeng Grube Schmidt
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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2019 - 2 StR 14/19 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
- 1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub - a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, - c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet, - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder - 3.
eine andere Person - a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2016 gemäß § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Hiergegen richtet sich die zugleich mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
- 2
- Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der gesetzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO entspricht.
- 3
- Der Senat merkt an: Hat die Revision Erfolg und führt sie zur Urteilsaufhebung , ist die sofortige Beschwerde gegenstandslos. Ist die Revision unbegründet , so ist auch die sofortige Beschwerde gegen die auf § 467 Abs. 1 StPO beruhende Nebenentscheidung unbegründet. Die Praxis der Staatsanwaltschaft , neben der Revision „vorsorglich“ sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einzulegen, ist danach nicht sachdienlich. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng