Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - 2 StR 166/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:221117U2STR166.17.0
bei uns veröffentlicht am22.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 166/17
vom
22. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:221117U2STR166.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 2017, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schmidt, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. November 2016 wird verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch (hinsichtlich einzelner Taten) beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

I.

2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts heiratete der in Syrien geborene Angeklagte etwa im Jahre 2007 seine jetzige Frau B. . Das erste Jahr der Ehe verlief harmonisch, danach begannen die Schwierigkeiten innerhalb der Beziehung. Dem Angeklagten gefiel es nicht, dass seine Frau im ständigen Austausch mit ihrer Familie war und Details aus dem Familienleben mit ihm preisgab. Die Ehefrau wollte wegen der Kinder gleichwohl an der Ehe festhalten. Der Angeklagte stellte in diesem Zusammenhang klar, er könne es im Falle einer Trennung keinesfalls akzeptieren, dass die Kinder bei der Frau verblieben. Aufgrund der anhaltenden Kriegszustände in Syrien und der Bedrohung durch den IS verließ der Angeklagte im Jahr 2014 gegen den Willen seiner Ehefrau sein Heimatland und floh nach Bulgarien. Acht Monate später holte er seine Ehefrau mit den drei Kindern nach. Anschließend setzte sich die Familie nach Deutschland ab.
3
Hier kam es zu weiteren Streitigkeiten der Eheleute. Der Zusammenprall unterschiedlicher Kulturen und das in Deutschland vorherrschende Rollenverständnis von Männern und Frauen führten zu deutlichen Spannungen. B. widersetzte sich zunehmend den Vorstellungen und Anweisungen des Angeklagten. Aus Sicht des Angeklagten zeigte sie eine von ihm als Respektlosigkeit wahrgenommene Auflehnung von neuer Qualität. Er fühlte sich betrogen , hatte er für die Flucht der Familie doch viel investiert und sich von B. versprechen lassen, dass sie eine „bessere“ Ehefrau sein werde. Der Angeklagte empfand diese Form des Aufbegehrens gegen seine Stellung als Ehemann, Vater und Familienoberhaupt als erniedrigend und fühlte sich in seiner Ehre verletzt. B. hingegen sah sich durch das in Deutschland vorherrschende Rollenverständnis anders als in ihrem Heimatland in der Lage, ihrem Ehemann zu widersprechen und sein Verhalten nicht länger hinzunehmen. Sie hatte erfahren, dass sie sich gegen körperliche Gewalt seitens ihres Ehemanns wehren konnte, und warnte, ihn bei der Polizei anzuzeigen. Im Gegenzug drohte er damit, die Kinder aus dem Fenster zu werfen. B. nahm dies nicht ernst.
4
Vor diesem Hintergrund kam es am 4. Januar 2016 zu folgendem Geschehen: B. telefonierte in der Küche mit ihrer Schwester. Der Angeklagte hatte Hunger und war mit der – offenbar – ablehnenden Reaktion seiner Frau, ihm Essen zuzubereiten, nicht zufrieden. Er wollte ihr deshalb das Handy wegnehmen, seine Ehefrau hielt es fest. Nach den Angaben des Angeklagten biss sie ihm in den Unterarm, als er ihr schließlich das Telefon entriss. Er ergriff daraufhin einen Kochtopf und schlug seiner Frau jedenfalls einmal mit der oberen Kante ins Gesicht. Sie erlitt eine Schnittwunde und blutete stark. In dem sich anschließenden Disput kündigte sie an, ihn anzuzeigen und ihm die Kinder wegzunehmen. Der Angeklagte warf seiner Frau vor, nur zu tun, was sie wolle.
5
Die herbeigerufene Polizei sprach gegenüber dem Angeklagten ein zehntägiges Rückkehrverbot aus. Er versuchte zwischenzeitlich, seine Ehefrau dazu zu bewegen, die Anzeige zurück zu ziehen und ihn wieder in die Wohnung zu lassen. Schließlich lenkte B. ein. Sie wollte nicht, dass die Kinder ohne ihren Vater aufwachsen. Ihre Bedingung hierfür, dass ab jetzt alles nur nach ihrem Willen geschehe, wies er allerdings zurück. Der Angeklagte forderte vielmehr seine Ehefrau auf, nett zu ihm und zu den Kindern zu sein. Die Probleme blieben. B. war weiterhin nicht bereit, seine Meinung als Familienoberhaupt unwidersprochen hinzunehmen und drohte auch mit Anzeige. Er warnte sie daraufhin erneut davor, in diesem Fall „ihre“ Kinder aus dem Fenster zu werfen.
6
Im Rahmen von Auseinandersetzungen drohte B. dem Angeklagten regelmäßig damit, ihn erneut aus der Wohnung entfernen zu lassen. Diese Drohung setzte sie zunehmend als Druckmittel ein und verlangte von ihm, dass er tue, was sie ihm sage. In der sich aus seiner Sicht weiter zuspitzenden Situation fasste er den Entschluss, seiner Frau die Kinder heimlich wegzunehmen und in eine andere Region von Deutschland zu ziehen. Doch ihm fehlte die Gelegenheit dazu, den Plan umzusetzen.
7
Am Mittag des 1. Februar 2016 brach erneut ein Streit zwischen den Eheleuten aus. Ausgangspunkt waren der Kontakt zu der jeweiligen Herkunftsfamilie und die hierbei ausgetauschten Details aus dem Eheleben. Der Angeklagte forderte seine Ehefrau auf, sich zwischen ihrer Familie und den Kindern zu entscheiden. Sie wollte auf beides nicht verzichten. Ihrerseits drohte sie damit , den Angeklagten bei der Polizei anzuzeigen. Dies kränkte den Angeklagten , der sich zudem durch das aus seiner Sicht respektlose Verhalten von B. gedemütigt fühlte. Er wollte nicht mehr mit ihr zusammen leben und befürchtete aufgrund der vergangenen Geschehnisse, dass seine Frau zu Gericht gehen und ihm die Kinder wegnehmen würde. Seine Situation empfand er als aussichtslos. Der Gedanke, dass seine Frau letzten Endes alleine mit den Kindern ohne ihn leben würde, war für ihn unerträglich. Er wollte unbedingt verhindern , dass seine Kinder ohne ihn aufwachsen. Außerdem wollte er das respektlose Verhalten seiner Frau nicht länger hinnehmen.
8
B. hatte sich wegen starker Kopfschmerzen hingelegt. Der Angeklagte fasste nunmehr den Entschluss, seine drei Kinder tatsächlich aus dem Fenster zu werfen, so wie er es schon zuvor angekündigt hatte. So nahm er seine zu diesem Zeitpunkt ein Jahr alte Tochter Ba. mit ins Badezimmer und holte den fünfjährigen M. dazu. Ba. setzte er in die Badewanne und ließ sie darin bei einlaufendem Wasser spielen. Dann öffnete er das Badezimmerfenster und hob M. auf die Fensterbank. Nachdem er noch kurz überlegt hatte, ob er selbst aus dem Fenster springen sollte, ihn bei dem Gedanken aber, dass dann seine Kinder ohne ihn aufwachsen würden, großes Selbstmitleid überkam, küsste er seinen Sohn, sagte ihm, er solle keine Angst haben, und stieß ihn aus dem Fenster. Ohne hinterher zu sehen, ging er zur Badewanne und hob seine kleine Tochter heraus. Er ging zum Fenster, küsste sie und warf auch sie aus dem Fenster, ohne hinterher zu schauen. Das Badezimmerfenster befindet sich in einer Höhe von 4,81 m über dem Boden. Der Angeklagte wusste, dass beide Kinder durch den Aufprall auf dem harten Boden zu Tode kommen konnten. Dies war auch von ihm gewollt, weil er seiner Frau das Wichtigste in deren Leben nehmen wollte.
9
Sodann ging er in die Küche, wo seine sieben Jahre alte Tochter Ma. unter dem Fenster saß. An der Spüle stand die Zeugin A. , eine Mitbewohnerin. Der Angeklagte ging wortlos auf die völlig überraschte Ma. zu, hob sie hoch und warf sie aus dem geöffneten Küchenfenster, das 4,42 m über dem Boden liegt. Dem Angeklagten war klar, dass seine Tochter Ma. durch das Aufkommen auf dem Boden sterben konnte, was er auch beabsichtigte. Der Zeugin A. bedeutete er, still zu sein. Sie war aber tief bestürztund lief weinend zu ihrem Ehemann. Aus dem Fenster ihres Zimmers sahsie Ma. in ihrem Blut auf dem Boden liegen. Sie entschloss sich, B. Bescheid zu geben, lief zu ihr und forderte sie auf, zu ihrer Tochter zu gehen. B. schaute aus dem Fenster, sah ihre Tochter aber nicht. So lief sie die Treppe herunter, wo sie auf ihren Ehemann traf.
10
Draußen angekommen sah sie als erstes Ba. und M. , dessen rechte Gesichtshälfte blau und voller Blut war, auf dem Boden liegen. Der Angeklagte, der ebenfalls nach unten gekommen war, stellte sich wortlos neben seine Ehefrau. Er fing an zu weinen und versuchte, allerdings vergeblich, den Zeugen Mi. anzurufen, damit dieser einen Rettungswagen verständigen könne. Von Ma. sagte der Angeklagte seiner Frau in diesem Moment nichts. Erst als die Zeugin A. auf sie aufmerksam machte, ging B. um das Haus herum und entdeckte auf dem Boden unter dem Küchenfenster die älteste Tochter Ma. . B. war außer sich und sagte dem Angeklag- ten: „Siehst Du, was mit den Kindern passiert ist, ein Autounfall, ich wollte mich nur kurz hinlegen“. Sie legte arglos dem Angeklagten die kleine Tochter Ba. in den Arm. Inzwischen war der Rettungsdienst eingetroffen, den Zeugen, die das Hinauswerfen der Kinder beobachtet hatten, herbeigerufen hatten. Die Kinder wurden rettungsdienstlich versorgt und ins Krankenhaus verbracht. Der Angeklagte wurde festgenommen, die Ehefrau wollte dies noch verhindern, sie ging nach wie vor davon aus, dass die Kinder einen Unfall erlitten hatten. Der Angeklagte gestand bei seiner polizeilichen Vernehmung, seine Kinder aus dem Fenster geworfen zu haben.
11
M. erlitt durch den Sturz u.a. ein mittelschweres Schädel-HirnTrauma , eine Schädelfraktur, eine schwere Einquetschung der Leber, einen Augenhöhlenbruch und zudem einen Bruch beider Unterarme. Die Verletzungen waren aus Sicht der Ärzte lebensbedrohlich, M. wurde beatmet, intubiert und sediert, konnte aber gerettet werden. Er ist auch psychisch mitgenommen , ist auf seine Mutter fixiert und hat häufig Angst.
12
Auch der Zustand von Ma. war lebensbedrohlich. Sie wurde nochim Rettungswagen intubiert und beatmet, sonst wäre sie auf der Fahrt ins Krankenhaus gestorben. Noch bei Ankunft im Krankenhaus schwebte sie in akuter Lebensgefahr. Sie hatte u.a. schwere Verletzungen im Brustbereich, ein offenes Schädel-Hirn-Trauma und eine schwere Schädelfraktur, außerdem ein achsonales Schertrauma, das potentiell lebensgefährlich ist und dessen neurologischen Spätfolgen schwer abzusehen sind. Sie konnte schließlich wie M. und Ba. , die lediglich eine Leberprellung und einen geschwollenen Fuß als Folge des Sturzes davontrug, auch am 19. Februar 2016 aus dem Krankenhaus entlassen werden.
13
2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Vorfalls vom 4. Januar 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und wegen der Übergriffe am 1. Februar 2016 zu Freiheitsstrafen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen von neun, zwölf und vierzehn Jahren verurteilt und aus allen Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren gebildet. Dabei hat es die Strafen wegen der letztgenannten Taten aus dem wegen Versuchs gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB entnommen.

II.

14
Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
15
1. Die Revision ist dem Wortlaut nach zwar auf die Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs gerichtet, erfasst in ihrer Begründung, mit der die Entscheidung des Landgerichts beanstandet wird, hinsichtlich der Taten zum Nachteil seiner Kinder von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, aber lediglich diese Taten. Ersichtlich nicht angegriffen wird der Strafausspruch im Hinblick auf die Tat vom 4. Januar 2016. Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung , ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsstreits durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – 5 StR 545/16). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung ist von einer auf die Rechtsfolgen für die Taten vom 1. Februar 2016 begrenzten Beschränkung des Rechtsmittels auszugehen.
16
2. Die Überprüfung der angefochtenen Strafaussprüche hält rechtlicher Nachprüfung noch stand.
17
Über eine Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte , insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, umfassend zu würdigen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010, wistra 2011, 18 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist das Landgericht – auch eingedenk des begrenzten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs, nach dem die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2004, 620 m.w.N.) – noch gerecht geworden.
18
Es hat sich eingehend mit der Person des Angeklagten auseinander gesetzt, hat das Tatunrecht aller drei Taten in den Blick genommen, indem es die Verwirklichung der Mordmerkmale Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bei den Taten zu Lasten der beiden älteren Kinder sowie die tateinheitliche Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung angesprochen hat. Schließlich hat die Strafkammer die „Gefährlichkeit des Versuchs und damit die tatsächliche Nähe zur Vollendung der Tat und dem Eintritt des gewollten Erfolgs“ ebenso berücksichtigt wie die Folgen der Tat für seine Kinder.
19
Dass das Landgericht die an anderer Stelle erwähnte erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten nicht ausdrücklich als zu berücksichtigenden Umstand aufgeführt hat, lässt nicht besorgen, es habe die Tatumstände, aus denen sich die erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten ergibt, aus dem Blick verloren. Der Begründung der Strafzumessungsentscheidung lässt sich entnehmen, dass die Strafkammer neben den schon erwähnten Umständen, die – wie etwa das heimtückische Vorgehen – das Tatbild prägen, die Tötungsabsicht und damit das zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten im Blick hatte und zudem zu seinen Lasten die frappierende Gleichgültigkeit in Bezug auf das von ihm zugefügte Leid seiner Kinder berücksichtigte. Dass das Landgericht den durch die konkreten Taten begründeten Schuldvorwurf ohne Berücksichtigung der dabei aufgewendeten kriminellen Energie in die Gesamtabwägung eingestellt haben könnte, liegt angesichts dessen fern.
20
Schließlich lässt die Erwägung des Landgerichts, die körperlichen Folgen der Taten seien vergleichsweise gering, insbesondere seien Spätfolgen körperlicher Art bei keinem der Kinder zwingend, nicht besorgen, die Strafkammer habe die „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ nicht in genügender Weise in den Blick genommen. Das Landgericht hat ausdrücklich die schweren Folgen der Taten für die Kinder M. und Ma. hervorgehoben und in ihre Abwägung gestellt. Insoweit handelt es sich bei dem Hinweis der Strafkammer auf die „vergleichsweise geringen Folgen“ der Tat lediglich um eine wenig gelungene Formulierung, die deutlich machen soll, dass angesichts der Tatbegehung weit schwerwiegendere Folgen gedroht hätten, diese aber nicht eingetreten sind.
Appl Krehl R'inBGH Dr. Bartel ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Schmidt

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - 2 StR 166/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - 2 StR 166/17

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - 2 StR 166/17 zitiert 2 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - 2 StR 166/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - 2 StR 166/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Feb. 2017 - 5 StR 545/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 545/16 vom 22. Februar 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:220217U5STR545.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2017 - 2 StR 166/17.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2019 - 1 StR 476/18

bei uns veröffentlicht am 26.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 476/18 vom 26. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes ECLI:DE:BGH:2019:260619U1STR476.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2019, an

Referenzen

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 545/16
vom
22. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:220217U5STR545.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer,
Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Prof. Dr. Mosbacher
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt S.
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2016 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau1 bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
2
1. Der 25 Jahre alte Angeklagte, der keinen Beruf erlernt und zuletzt So3 zialleistungen bezogen hat, konsumierte bereits in seiner Jugend Cannabis.
Seit 2012 nahm er, zunächst an Wochenenden, zusätzlich Speed, Ecstasy und Kokain zu sich. Etwa Ende Februar 2016 verlor seine damalige Lebensgefährtin das erwartete gemeinsame Kind durch Fehlgeburt. Spätestens nach diesem Verlust, der ihn sehr belastete, hatte der Angeklagte seinen Betäubungsmittelkonsum nicht mehr unter Kontrolle. Er steigerte insbesondere die Einnahme von Amphetamin und Kokain und gab für diese Drogen nahezu täglich 50 Euro aus. Dadurch verschuldetete er sich in erheblicher Höhe bei seinen Rauschgiftlieferanten , die ihm bedeuteten, dass er vor einem Erhalt weiterer Drogen zunächst seine Schulden abtragen müsse.
Als er über kein Rauschgift und kein Geld mehr verfügte, entschloss sich
4
der Angeklagte, um neue Drogen kaufen zu können, die Filiale eines Einkaufsmarktes zu überfallen. Bewaffnet mit einer mit Gaspatronen geladenen Pistole begab er sich am 21. März 2016 kurz vor Geschäftsschluss in diesen Einkaufsmarkt und verbarg sich maskiert zunächst in der Damentoilette. Als eine Mitarbeiterin den Raum betrat, bedrohte der Angeklagte sie mit der Pistole und fesselte sie mit einem mitgeführten Klebeband. Er ließ sie im Toilettenraum zurück und traf auf dem davor liegenden Gang auf einen Filialmitarbeiter, den er ebenfalls mit der Pistole bedrohte und fesselte. Sodann begegnete der Angeklagte einem Sicherheitsbediensteten. Als dieser die ihm vom Angeklagten vorgehaltene Pistole abzuwehren versuchte, schoss der Angeklagte ihm aus 20 bis 30 cm Entfernung mit der Pistole gezielt gegen die Stirn, wodurch der Zeuge unter anderem eine Platzwunde erlitt. Auf seinem anschließenden Weg zu den Büroräumen bedrohte der Angeklagte einen weiteren Mitarbeiter des Einkaufsmarktes mit der Pistole. Im Kassenbüro angekommen hielt er der mit der Abrechnung befassten Mitarbeiterin die Pistole vor und ergriff eine Tüte mit dem Kassenbestand von 13.600 Euro. Anschließend bedrohte er mit seiner Waffe zwei weitere Mitarbeiter, bevor er mit der Beute den Einkaufsmarkt verließ. Das erbeutete Geld verwandte der Angeklagte zur Tilgung seiner Schulden bei seinen Drogenlieferanten und zum Erwerb von Betäubungsmitteln.
2. Das sachverständig beratene Landgericht hat in Übereinstimmung mit
5
der psychiatrischen Sachverständigen nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei der Tat aus Angst vor Entzugserscheinungen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gehandelt habe. Der Angeklagte sei polytoxikoman abhängig von Amphetaminen, Ecstasy und Kokain gewesen und habe unter einem Suchtdruck gelitten, der ihn die Betäubungsmittel täglich konsumieren ließ. Er habe für die Vergangenheit eine deutliche Entzugssymptomatik geschildert. Auch während des Tatgeschehens habe der Angeklagte gezittert. Nicht ausschließbar sei sein Zittern während des Tatgeschehens auf einen Entzug zurückzuführen.
Dementsprechend hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl unter
6
Verbrauch des Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen.

II.


Der Revision bleibt der Erfolg versagt.
7
1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
8
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Auf9 hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Auch hat sie zur Begründung der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts dargelegt, dass die der allgemeinen Sachrüge nachfolgenden Ausführungen nur beispielhaft erfolgten. Jedoch hält die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft, weil das Landgericht zu Unrecht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen und ihn unter Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer zu niedrigen Freiheitsstrafe verurteilt habe.
Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrün10 dung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88, 89 mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat hier die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Strafausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel weder den Schuld- noch den Maßregelausspruch angreifen will.
2. Die Beurteilung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Ange11 klagten sei erheblich vermindert gewesen, und die sich maßgeblich auf diesen Strafmilderungsgrund stützende Strafrahmenwahl halten der sachlichrechtlichen Prüfung stand.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei
12
Beschaffungsdelikten eines rauschgiftabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit unter Umständen auch dann erheblich vermindert sein, wenn er aus Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm erlitten hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012 – 1StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, und vom 20. August 2013 – 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347 mwN). Dieser zunächst in Bezug auf Heroinabhängigkeit entwickelte Grundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – 5 StR 175/89, NJW 1989, 2336) ist trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen auch bei einer Koka- inabhängigkeit für ausnahmsweise anwendbar gehalten worden (BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12 aaO), bei der körperliche Entzugssymptome in der Regel geringer ausgeprägt sind.
Für die Beurteilung, ob Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheb13 lichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einem betäubungsmittelabhängigen Täter geführt hat, ist insbesondere auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht abzustellen. Auch deren Verlauf und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens sind in die Gesamtwürdigung des Zustands einzubeziehen (BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05 aaO). Ob bei Betäubungsmittelabhängigkeit aufgetretene Entzugserscheinungen oder Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist eine Frage, die das Tatgericht zu entscheiden hat; hierbei steht ihm ein nur eingeschränkt revisionsgerichtlich überprüfbarer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – 5 StR 306/03).

b) Diesen Vorgaben trägt das angefochtene Urteil noch hinreichend
14
Rechnung. Sein Ergebnis, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei wegen seiner Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen erheblich vermindert gewesen, hält sich noch innerhalb der ihm eingeräumten Grenzen.
3. Auch bei der konkreten Strafzumessung ist dem Tatgericht kein
15
Rechtsfehler unterlaufen.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher