Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2015 - 3 StR 605/14

bei uns veröffentlicht am16.04.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 6 0 5 / 1 4
vom
16. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Dr. Schäfer,
Mayer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2014 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
2
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erklärte der deutlich angetrunkene Angeklagte dem Betreiber einer Gaststätte, dem Zeugen G. , er - der Angeklagte - sei dort der Chef, und forderte die Zahlung von 300 €. Nachdem der Zeuge das Ansinnen abgelehnt hatte, drohte der Ange- klagte, er werde mit Freunden die Gaststätte "plattmachen" und versetzte dem Zeugen zwei Schläge mit der Hand ins Gesicht, die zu einer Rötung der Wange führten. Wenige Minuten später äußerte der Angeklagte erneut, der Zeuge solle zahlen, fragte, ob dieser ihn verstanden habe, langte über die Theke und versetzte ihm eine weitere Ohrfeige. Anschließend drängten anwesende Familienangehörige des Zeugen den Angeklagten nach draußen, wo er erklärte, man solle ihm zeigen, wer hier der Boss sei, der müsse 300 € zahlen. Danach ent- fernte er sich. Kurz darauf erschienen herbeigerufene Polizeibeamte. Einige Zeit nach der Tat erhielt der Zeuge einen Drohanruf und eine SMS, ohne dass dies dem Angeklagten zugerechnet werden konnte.
3
I. Revision des Angeklagten
4
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die durch eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung getragenen Feststellungen belegen insbesondere, dass der Taterfolg aus der Sicht des Angeklagten mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden konnte, ohne dass eine neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt werden musste, so dass der Versuch der räuberischen Erpressung fehlgeschlagen war. Danach war für einen strafbefreienden Rücktritt (§ 24 Abs. 1 StGB) kein Raum.
5
II. Revision der Staatsanwaltschaft
6
Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit sachlichrechtlichen Beanstandungen begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keinen Erfolg.
7
1. Soweit sich die Revision gegen die Strafzumessung als solche wendet , gilt Folgendes:
8
Der Wertungsakt, welcher der Zumessung der Strafe zugrunde liegt, ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht findet nicht statt; dieses prüft nur nach, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist, etwa weil er den Strafrahmen unzutreffend bestimmt, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht gelassen oder einzelnen Strafzumessungsgründen erkennbar ein zu hohes oder zu geringes Gewicht beigemessen hat oder weil sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, also unvertretbar hoch oder niedrig ist. Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt worden sind. Das Ergebnis der Zumessung muss zu den bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkten in einem nachvollziehbaren und vertretbaren Zusammenhang stehen. In Zweifelsfällen hat das Revisionsgericht die Wertung des Tatgerichts zu respektieren (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320).
9
Hieran gemessen liegt ein durchgreifender Rechtsfehler nicht vor. Soweit die Revision insbesondere die Milderung des Strafrahmens gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB beanstandet, dringt sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Auch die weiteren Einwände zeigen keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere ist mit Blick auf den Drohanruf und die SMS, die der Zeuge einige Zeit nach der Tat erhielt und die dem Angeklagten nicht zugeordnet werden konnten, nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer zu dessen Lasten in die Abwägung lediglich eingestellt hat, dieser habe durch sein Verhalten "zumindest dazu beigetragen", dass der Betrieb der Gaststätte aufgegeben wurde. Auch entspricht die Wertung der Strafkammer, es habe sich lediglich um eine leichte Körperverletzung gehandelt, den getroffenen Feststellungen.
10
2. Der Revision bleibt der Erfolg auch versagt, soweit sie sich gegen die Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung wendet. So wie die Strafzumessung ist auch diese Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung , dass die Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - 4 StR 509/01, NStZ 2002,

312).

11
a) Nach diesem Maßstab sind zunächst die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sich auf die familiären Bindungen des Angeklagten, seine feste Arbeitsstelle sowie den Umstand, dass er bereits eine frühere Bewährungszeit durchgestanden hat, und damit insgesamt - auch mit Blick auf die zu diesen Gesichtspunkten festgestellten konkreten Umstände - auf eine tragfähige Grundlage gestützt. Die Beschwerdeführerin zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die diese tatgerichtliche Würdigung als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen. Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, es sei im Rahmen der nach § 56 Abs. 1 StGB zu treffenden Prognose von einem rechtlich fehlerhaften Maßstab (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. August 1997 - 2 StR 363/97, BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 30) ausgegangen. Dem Generalbundesanwalt ist zwar insoweit im Ansatz dahin zuzustimmen, dass es für die Annahme einer günstigen Prognose nicht genügt, dass diese sich nur nicht ausschließen lässt, oder dass die Möglichkeit , der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann. Die Wendung in den schriftlichen Urteilsgründen, die Strafkammer habe bei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung erhebliche Bedenken zurückgestellt, lässt jedoch nicht erkennen, dass das Landgericht eine ihr zweifelhafte günstige Sozialprognose lediglich nicht hat ausschließen wollen. Sie ist vielmehr als Hinweis darauf zu verstehen, dass es in seine Bewertung auch Umstände hat einfließen lassen, die gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen und insgesamt die nach zutreffendem Maßstab ermittelten Voraussetzungen als gerade noch erfüllt angesehen hat. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
12
b) Die Bejahung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hält schließlich ebenfalls revisionsrechtlicher Prüfung stand.
13
Besondere Umstände sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Dazu können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine "ganz außergewöhnlichen" Umstände. Vielmehr können dessen Voraussetzungen sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben (BGH, Beschluss vom 29. Juli 1988 - 2 StR 374/88, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 7). Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen. Eine erschöpfende Darlegung aller Erwägungen ist weder möglich noch geboten; nachprüfbar darzulegen sind lediglich die wesentlichen Umstände. Die Entscheidung steht im pflicht- gemäßen Ermessen des Tatgerichts; das Revisionsgericht hat dessen, ganz maßgeblich auf dem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck beruhende Wertungen bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - 5 StR 95/01, StV 2001, 676; Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 StR 140/08, NStZ-RR 2008, 276).
14
Nach diesem weiten Prüfungsmaßstab genügen die Urteilsgründe den an sie zu stellenden Anforderungen, wenn auch der Hinweis auf die Alkoholisierung des Angeklagten für sich betrachtet bedenklich erscheint. Das Landgericht hat jedoch über die im Rahmen der Prüfung des § 56 Abs. 1 StGB herangezogenen Umstände hinaus mit den getroffenen Feststellungen im Einklang stehend maßgebend auf die Spontaneität des Tatentschlusses abgestellt und die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten vor allem in diesem Zusammenhang berücksichtigt. Damit hat es in insgesamt zulässiger Weise aus den näheren Umständen der Tat Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten gezogen (vgl. S/S-Stree/Kinzig, 29. Aufl., § 56 Rn. 29).
Becker RiBGH Hubert befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschfeiben. Becker Mayer Spaniol

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2015 - 3 StR 605/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2015 - 3 StR 605/14

Referenzen - Gesetze

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafgesetzbuch - StGB | § 56 Strafaussetzung


(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig au

Strafgesetzbuch - StGB | § 23 Strafbarkeit des Versuchs


(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. (2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (3) Hat der Täter aus grobem Unv
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2015 - 3 StR 605/14 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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Strafgesetzbuch - StGB | § 24 Rücktritt


(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft be

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2015 - 3 StR 605/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 509/01
vom
17. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle/S. vom 29. März 2001 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Schwurgerichtskammer hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:
Der Haftraum 306 der Justizvollzugsanstalt Naumburg war mit fünf Gefangenen belegt, darunter dem Angeklagten und dem später getöteten Torsten L. Zwischen beiden, die schon längere Zeit in diesem Haftraum lebten, bestand ein freundschaftliches Verhältnis. Nach Einschluß am Tattag gegen 19.30 Uhr spendierte Torsten L. von seinen im Haftraum verwahrten Alkoholika. Er selbst
trank am meisten; im Verlauf des Abends machte er auf die Mithäftlinge schließlich einen betrunkenen Eindruck (seine Blutalkoholkonzentration zum späteren Todeszeitpunkt betrug 2,55 ‰). Der Angeklagte trank wesentlich weniger (das Landgericht geht zu seinen Gunsten von einer max. Tatzeit-BAK von 1,4 ‰ aus). Gegen Mitternacht "randalierte" Torsten L. lautstark im sog. "Naßteil" des Haftraums. Die Mithäftlinge befürchteten deshalb, daß das Wachpersonal aufmerksam werden und den verbotenen Alkoholkonsum im Haftraum bemerken würden. Gegenüber Versuchen des Mithäftlings Sch. und des Angeklagten, Torsten L. zu bewegen, sich in sein Bett zu legen, zeigte sich dieser uneinsichtig. Der Angeklagte versuchte deshalb, Torsten L. aus dem "Naßteil" heraus in den Schlafraum zu ziehen. Als sich Torsten L. dem widersetzte und sich am Türrahmen zwischen Naßteil und Aufenthaltsraum festhielt, stieß der Angeklagte ihn "- aus Verärgerung über das von ihm gezeigte uneinsichtige und auffällige Verhalten - mit beiden Händen zurück in das Naßteil". Noch bevor der Angeklagte sein eigenes Bett erreicht hatte, war "aus dem Naßteil ein lautes Klirren und Krachen zu hören". Torsten L. war in dem "Naßteil" gestürzt. Das - sachverständig beratene - Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließen können, daß sich Torsten L. die noch in der Tatnacht zum Tode führenden Verletzungen "durch den Sturz in das an der Wand befestigte Urinal, das hierbei ... zerbrach, und einem anschließenden nochmaligen Hineinfallen in dessen scharfkantige Porzellanscherben beim Versuch, wieder aufzustehen, zuzog".
2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt - auf der Grundlage des für den Senat infolge der wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision bindenden Schuldspruchs - zum Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zu Gunsten – oder, was gemäû § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist, zum Nachteil – des Angeklagten auf.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstöût oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHSt 34, 345, 349).
Hieran gemessen, hält die Verhängung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit ihrer Wertung, die Strafe sei "keine ausreichende Sühne für die Tat" und werde "der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht", unternimmt die Beschwerdeführerin lediglich den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der Strafzumessungsgründe durch eine eigene zu ersetzen. Daû der Angeklagte ein mehrfach "vorbestrafter Gewalttäter" ist, hat das Landgericht ausdrücklich zu seinen Lasten berücksichtigt. Der Senat vermag auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler darin zu erblikken , daû das Landgericht demgegenüber zu seinen Gunsten gewertet hat, "daû ihn ein relativ geringes Maû an Sorgfaltspflichtverletzung trifft und seine Risikobereitschaft durch den zuvor genossenen Alkohol erhöht war". Diese Wertung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht deshalb "kontraproduktiv", weil der Alkoholkonsum - was das Landgericht nicht verkannt hat (vgl. UA 10 oben) - für die Gefangenen in der JVA verboten war. Dies konnte zwar das schuldmindernde Gewicht der alkoholischen Enthem-
mung vermindern. Es nahm ihr deshalb aber nicht jede Bedeutung, zumal das Tatgeschehen seine Ursache nicht in erster Linie in der Alkoholisierung des Angeklagten, sondern in dem alkoholbedingten Verhalten des Geschädigten hatte. Schlieûlich ist die Bemessung der Freiheitsstrafe auch nicht etwa deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht damit noch zu einer nach § 56 Abs. 2 StGB aussetzungsfähigen Strafe gelangt ist. Rechtsfehlerhaft wäre dies lediglich, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochen hätte, damit deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Senatsurteil vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01). Dafür, daû das Landgericht in diesem Sinne Gesichtspunkte der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Aussetzung der Strafvollstreckung vermengt hätte, bietet das angefochtene Urteil jedoch keinen Anhalt.
3. Der Revision muû der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich gegen die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung wendet. So wie die Strafzumessung, ist auch diese Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung , unzureichende 5). Gelangt er aufgrund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, daû die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (vgl. BGHSt 29, 370 f.), so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen , wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14). So verhält es sich hier.
Das Landgericht ist ungeachtet der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe sich "unter dem Eindruck des Todes des Geschädigten, zu dem er ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, von seine(m) alten, auch im Strafvollzug delinquenten Verhalten abgewandt" (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 11, Stabilisierung durch Haft). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin, die dem mit dem Hinweis auf eine “wundersame Wandlung des Angeklagten vom Saulus zum Paulus” entgegentritt , zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die die tatrichterliche Würdigung in Frage stellen. Soweit die Revision zudem meint, das Landgericht hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, fehlt es schon an einer entsprechenden Verfahrensrüge.
Nach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaûstab hat auch die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB durch das Schwurgericht Bestand. Das Landgericht hat nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, das Vorliegen besonderer Umstände “lediglich kategorisch” festgestellt, sondern alle wesentlichen die Tat und die Täterpersönlichkeit betreffenden Umstände in seine Erwägungen mit einbezogen. Daû es sich um eine Tat im Strafvollzug zum Nachteil eines Mitgefangenen handelt, hat das Landgericht nicht verkannt. Wenn es ungeachtet der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten und der Tatschwere die Strafaussetzung gleichwohl als “nicht unangemessen, sondern vertretbar” angesehen und den “ausgeführten strafmildernden Gesichtspunkten bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung” besonderes Gewicht beigemessen hat, so hält sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal die
Entscheidung nicht auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGHSt 29, 370 f.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 11).
Schlieûlich hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Begründung, es ªl(ä)gen keine Umstände vor, die den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäû § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung gebietenº, ist zwar denkbar knapp. Die Besonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, daû es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, durch die jemand zu Tode gekommen ist, zu dem der Angeklagte ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, lassen die Entscheidung aber als tragfähig erscheinen; sie legen auch nicht nahe, daû die Strafaussetzung bei der von allen maûgebenden Umständen zutreffend unterrichteten Bevölkerung auf Unverständnis stoûen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern kann (vgl. BGHSt 24, 64, 69; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14).
Danach hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 95/01
URTEIL
vom 12. Juni 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. S ,
Richterin am Landgericht B
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt P
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
–Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die in zulässiger Weise auf die Frage der Strafaussetzung beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Ungeachtet eher knapper Begründung vor dem Hintergrund eines Bewährungsversagens des Angeklagten nach einschlägiger Vorverurteilung ist die Entscheidung des Tatrichters aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohnehin hat das Revisionsgericht die Wertungen des Tatrichters, die ganz maßgeblich auf dessen in der Hauptverhandlung gewonnenem persönlichem Eindruck beruhen, bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 56 Rdn. 9i und 12).
Die Ansicht des Landgerichts, der bislang noch nie mit Freiheitsentzug konfrontierte Angeklagte sei durch die dreiwöchige Untersuchungshaft und die monatelange Hauptverhandlung nachhaltig beeindruckt worden, ist auch ohne nähere Begründung für sich ohne weiteres nachvollziehbar. Der Tatrichter durfte maßgeblich hieraus auf eine nunmehr positive Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB für den sozial und familiär ohnehin fest eingeordneten Angeklagten schließen; er durfte hierin auch – zusammen mit den übrigen im Urteil bezeichneten personen- und tatbezogenen Milderungsgründen – besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB finden. In diesem Zusammenhang ist die Erwägung des Tatrichters sachgerecht und zutreffend, daß das notwendige Gewicht jener Umstände von der Strafhöhe abhänge und daß folglich bei deren verhältnismäßig weitem Abstand von der Obergrenze einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe (zwei Jahre) Gründe von etwas geringerem Gewicht ausreichten (vgl. auch BGHR StGB § 56 Abs. 2 – Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2). Vor dem Hintergrund der vom Tatrichter hervorgehobenen Besonderheiten des Verfahrensablaufs standen die – erheblich geringer gewichtige, verhältnismäßig lange zurückliegende – einschlägige Vorstrafe des Angeklagten und sein Bewährungsversagen in jener Sache weder einer positiven Prognoseentscheidung noch der Annahme besonderer Umstände etwa derart greifbar entgegen, daß eine eingehendere Begründung der Strafaussetzungsentscheidung durch den Tatrichter in diesem Zusammenhang unerläßlich gewesen wäre (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 – Sozialprognose 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. April 1996 – 5 StR 77/96; Tröndle/Fischer aaO § 56 Rdn. 6b). Auch die festgestellte langjährige Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten zur Tatzeit , welche seine Schuldfähigkeit unberührt ließ, stand der positiven Prognose nicht derart naheliegend entgegen, daß nähere Erörterungen hierzu im Urteil unerläßlich gewesen wären.
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(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.