Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2002 - 5 StR 275/02

bei uns veröffentlicht am22.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 275/02

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 22. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch; sie begehrt die Verurteilung des Angeklagten entsprechend dem Anklagevorwurf. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.

I.


Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte in der Tatnacht in die Wohnung des Zeugen und Nebenklägers G . Man unterhielt sich über belanglose Dinge und rauchte eine Zigarette. Unter dem Vorwand, die Toilette aufsuchen zu müssen, erhob sich der Angeklagte plötzlich, löste
das um seine Hüfte als Gürtel gebundene Seil und legte es dem auf der Couch sitzenden Nebenkläger um den Hals. Dieser - von dem unerwarteten Angriff überrascht - richtete sich auf und versuchte, seine Hände zwischen Hals und Seil zu halten, was jedoch nur kurzzeitig gelang. Nunmehr schlang der Angeklagte, der inzwischen hinter dem Nebenkläger stand, das Seil über Kreuz um dessen Hals und zog es kräftig zu. Infolge der fortwährenden Drosselung kippte der Nebenkläger nach vorn, wurde bewußtlos, kotete ein und urinierte. Erst als der Angeklagte bemerkte, daß G im Gesicht blau anlief und aus der Nase blutete, ließ er von ihm ab. Danach löschte er das Licht und verließ die Wohnung; er ging davon aus, den Nebenkläger getötet zu haben. Nach kurzer Rückkehr an den Tatort entledigte sich der Angeklagte auf dem Heimweg seines Rucksacks, seiner Oberbekleidung und seiner Schuhe, indem er die Sachen in einem Waldstück unter Laub versteckte.
Zum Tatmotiv hat das Landgericht ausgeführt, daß der Angeklagte, der sich in der Vergangenheit wiederholt mit dem Nebenkläger gestritten und sich von diesem ungerecht und „minderwertig“ behandelt gefühlt habe, diesem einen Denkzettel verpassen wollte. Zur Schuldfähigkeit hat die sachverständig beratene Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht ausschließbar unter einer „Mischpsychose“, bestehend aus einer Drogen - und einer schizophrenen Psychose in Kombination mit einer Persönlichkeitsstörung gelitten habe. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, daß er unfähig gewesen sei, das Unrecht seines Handelns einzusehen (§ 20 StGB). Aufgrund des Tatmotivs und des möglichen Fehlens der Einsichtsfähigkeit schließt die Strafkammer aus, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz – und sei es auch nur mit bedingtem – gehandelt habe. Nach ihrer Auffassung könne lediglich Verletzungsvorsatz angenommen werden, so daß als Anlaßtat nur eine gefährliche Körperverletzung in Betracht komme.

II.


Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Mit den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten sind weder ein möglicher Ausschluß seiner Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB noch deren erhebliche Einschränkung gemäß § 21 StGB zureichend belegt. Denn das von der Strafkammer übernommene Gutachten des Sachverständigen stellt nach dessen eigenem Bekunden nur eine „Verdachtsdiagnose“ dar, da sich der Sachverständige nicht in der Lage sah, die psychische Symptomatik beim Angeklagten detailliert und differenziert zu klären, weil dies einer längeren Verhaltensbeobachtung und Diagnostik bedurft hätte (UA S. 47).
Es erscheint zudem zweifelhaft, ob die vom Gutachter in Betracht gezogene Drogenpsychose (vgl. dazu BGHSt 33, 8, 12 f.; 38, 339, 342) auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, da der Angeklagte, der zur Tatzeit nur in sehr geringem Umfang Drogenmißbrauch betrieb, bei dem gewaltsamen Vorgehen gegen den Nebenkläger nicht unter akutem Drogeneinfluß stand und die Tat nach den bisherigen Feststellungen keinen Bezug zu Drogen aufwies. Die Ausführungen zum möglichen Vorliegen einer Drogenpsychose sind darüber hinaus unklar: während der Angeklagte nach eigenen Angaben zur Tatzeit weder optische noch akustische Halluzinationen hatte, stützt der Sachverständige seine Diagnose maßgeblich auf derartige Symptome (vgl. einerseits UA S. 36, andererseits UA S. 47).
Abgesehen davon bestehen insgesamt Bedenken, ob das Landgericht bei Beurteilung der Schuldfähigkeit den Anforderungen an die gebotene eigenverantwortliche tatgerichtliche Prüfung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen (vgl. BGHSt 7, 238; 12, 311; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 92) genügt hat. Das Landgericht gibt die Ausführungen des Sachver-
ständigen im Urteil zwar ausführlich wieder, läßt eine eigene Bewertung und Gewichtung auch unter Berücksichtigung des Tatgeschehens aber weitestgehend vermissen.
2. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei auch über die innere Tatseite, nämlich über die Frage, mit welchem Vorsatz der Angeklagte gehandelt hat, umfassend neu zu befinden sein wird. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß angesichts der festgestellten außerordentlich schweren Gewaltanwendung eines massiven, länger anhaltenden Drosselns, durch die der Nebenkläger das Bewußtsein verlor und in akute Lebensgefahr geriet und nach deren Beendigung der Angeklagte ihn für tot hielt, das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes außerordentlich nahe liegt. Dies gilt auch bei erneuter Annahme des vom Landgericht festgestellten Tatmotivs, dem Opfer einen „Denkzettel“ erteilen zu wollen. Eine solche Motivation steht unter den gegebenen Voraussetzungen einem jedenfalls bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen.
3. Gemäß § 301 StPO führt die Revision der Staatsanwaltschaft auch zur Aufhebung der Maßregelanordnung. Die vom Landgericht hingenommene „Verdachtsdiagnose“ des Sachverständigen bildet keine tragfähige Grundlage zur Anwendung des § 63 StGB, für die wenigstens die Vorausset-
zungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt werden müssen (vgl. Tröndle /Fischer, StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. im übrigen zur schizophrenen Persönlichkeitsstörung BGHSt 37, 397).
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2002 - 5 StR 275/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2002 - 5 StR 275/02

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Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Okt. 2002 - 5 StR 275/02 zitiert 6 §§.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

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Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.