Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - 5 StR 391/01

bei uns veröffentlicht am23.01.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 391/01

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Januar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der erhobenen Sachrüge hat die Revision des Angeklagten Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der Angeklagte tötete vorsätzlich seine 14jährige Cousine, deren “freizügiges Verhalten” ihn “provozierte”, aus einem “Bestrafungs- und Zerstörungsimpuls” mit “Vernichtungswillen”. “Er wollte das ‚böse Mädchen‘ sexuell erniedrigen und anschließend ‚als Frau‘ zerstören.” Er versetzte ihr 36 Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich, wodurch Lunge, Herz, Leber und Darm durchgreifend verletzt wurden. Ferner setzte er zahlreiche Stichverletzungen im Gesäß und im Rücken. Schließlich rammte er einen 54 cm langen Holzstock mit erheblichem Kraftaufwand in die Scheide und 30 cm tief in den Körper. In den After führte er einen Kofferanhänger ein. Hierin hat das Landgericht rechtsfehlerfrei einen grausam und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord gefunden. Das Landgericht hat nach Anhörung zweier psychiatrischer Sachverständiger uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen. Es hat insbesondere das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie und einen hochgradigen Affekt ausgeschlossen.
Die Urteilsausführungen tragen die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit nicht. Unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Ganzheitsbetrachtung (vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 4) ist namentlich die Erörterung zu vermissen, ob etwa eine schwere seelische Abartigkeit, die im Urteil (UA S. 25) nur am Rande erwähnt ist, vorliegt. Schon das auûergewöhnliche Bild der hiesigen Tat (vgl. dazu auch BGH, Beschl. vom 28. November 2001 ± 5 StR 434/01) und zudem die im Jahr 1989 vom Angeklagten in Ruûland begangene Tat, die wesentliche Parallelen zur hiesigen Tat aufweist, einschlieûlich der damals gestellten Diagnosen (UA S. 4) machen eine eingehende Prüfung und Erörterung unter dem Gesichtspunkt des etwaigen Vorliegens eines psychischen Defekts der genannten Art unerläûlich.
Die aufgezeigten Mängel bei der Beurteilung der Frage uneingeschränkter Schuld führen zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den Feststellungen. Der neue Tatrichter muû Gelegenheit haben, bei der gebotenen umfassenden neuen Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten das objektive Geschehen selbst festzustellen. Deshalb hebt der Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf.
Sollten in der neuen Hauptverhandlung auch nur die Voraussetzungen des § 21 StGB festgestellt werden, liegt die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auf der Hand; das Verschlechterungsverbot stünde ihr nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Für die Annahme des hierfür erforderlichen stabilen und massiven psychischen Defekts des Angeklagten (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 4. März 1996 ± 5 StR 524/95, insoweit in NStZ 1996, 380 und StV 1997, 127 nicht abgedruckt ) liegen trotz bislang nicht erfolgter Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB angesichts der biographischen Besonderheiten des Angeklagten im Zusammenhang mit der früheren gravierenden Gewalttat und mit bereits früher ± u.a. als Reaktion hierauf ± veranlaûten stationären Behandlungen in psychiatrischen Kliniken sowie im Blick auf das ungewöhnlich grausame, teilweise bizarre Tatbild und die auûergewöhnliche Tatmotivation deutliche Anhaltspunkte vor. Immerhin hat auch einer der bisher gehörten Sachverständigen eine ªtief verwurzelte Sexualproblematikº beim Angeklagten diagnostiziert, die während der Tat zum Durchbruch gelangt sei.
Harms Häger Basdorf Gerhardt Raum

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - 5 StR 391/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - 5 StR 391/01

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - 5 StR 391/01 zitiert 4 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2001 - 5 StR 434/01

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB §§ 21, 63, 211 Abs. 2 1. Niedrige Beweggründe bei außergewöhnlich brutalem, eklatant menschenverachtendem Tatbild. 2. Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit und Unterbringung im psyc

Referenzen

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

5 StR 434/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. November 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2001

beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten S und K wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im jeweiligen Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich dieser Angeklagten aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen.
G r ü n d e Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten K eine lebenslange Freiheitsstrafe sowie gegen den Angeklagten S eine Jugendstrafe von zehn Jahren verhängt. Die Revisionen der Angeklagten führen jeweils zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Hinsichtlich des Angeklagten K vermag der Senat aufgrund des gesamten Tatbildes das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB zwar auszuschließen, die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung der verminderten Schuldfähigkeit begegnen jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Das Landgericht hat von den Vorausssetzungen der §§ 20, 21 StGB allein die Merkmale “Schwachsinn” und “tiefgreifende Bewuûtseinsstörung” jeweils unter weitgehender Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Professor L erörtert und im Ergebnis abgelehnt. Im übrigen hat es eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten K ohne nähere Begründung ausgeschlossen, weil dem Verhalten des Angeklagten K keine psychische Krankheit zugrundeliege.

b) Die Darlegungen in den Urteilsgründen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht das Merkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB geprüft hat. Eine solche erfaût nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Veränderungen der Persönlichkeit , die keine krankhaften seelischen Störungen darstellen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 14, 15, 31 m.w.N.). Eine andere seelische Abartigkeit kommt deshalb gerade bei nicht pathologisch bedingten Persönlichkeitsstörungen in Betracht.

c) Ob eine seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung wie auch aus der Tat selbst und dem Nachtatgeschehen zu beurteilen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 37). Die bislang vom Landgericht vorgenommene Bewertung läût insbesondere eine eingehende Würdigung des auffälligen Nachtatverhaltens vermissen. So bleibt unerörtert, daû der Angeklagte, der bereits unmittelbar nach der Tötung seiner Verlobten sich an dieser verging, erneut, nachdem er in einem Zelt in der Nähe übernachtet hatte, sich zu der Leiche begab, dort ein Feuer entzündete, aû und trank, dann onanierte und sich schlieûlich in Selbsttötungsabsicht die Pulsadern aufschnitt. Diese Besonderheiten hätten ebenso Beachtung finden müssen (vgl. BGH, Beschluû vom 23. Februar 2000 – 5 StR 38/00) wie auch seine persönliche Entwicklung, die von einem streng religiös orientierten Elternhaus geprägt war, aus dem sich der Angeklagte später gelöst hatte (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit

24).


2. Die Strafzumessung bezüglich des Angeklagten S hält gleichfalls rechtlicher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht Äuûerungen des Angeklagten S im Rahmen seines letzten Wortes rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet hat. Dieser Angeklagte, der ein zwischenzeitlich abgelegtes Geständnis widerrufen hatte, äuûerte in einer schriftlich vorgefaûten Erklärung in seinem letzten Wort, daû er die nach seiner Behauptung allein von dem Mittäter begangene Tat für verwerflich halte. Als bestreitender Angeklagter konnte er sich von einer Tat, die er nach eigener Einlassung nicht begangen hatte, distanzieren und diese auch als ªverwerflichº charakterisieren. Das zulässige Verteidigungsverhalten eines Angeklagten darf aber nicht zu seinen Lasten verwertet werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 8, 17 m.w.N.).
3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Leipzig.
Harms Häger Raum Brause Schaal

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.