Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - I ZR 114/17

bei uns veröffentlicht am11.10.2018
vorgehend
Landgericht Köln, 24 O 30/15, 28.05.2015
Oberlandesgericht Köln, 9 U 129/15, 30.05.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 114/17 Verkündet am:
11. Oktober 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen
Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage
gegen den Zedenten, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners
durch den Zessionar und den Zedenten ausgeschlossen, wenn der Leistungsklage
des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten
Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen wird. Der
Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen
Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung
in Anspruch zu nehmen.

b) Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig
nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hängt
der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der
Wirksamkeit der Abtretung ab.

c) Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten
inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das
Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung.

d) Ist es für die Entscheidung über die auf eigene und abgetretene Ansprüche
gestützte Klage nicht erforderlich zu klären, ob der Kläger oder der Zedent
Anspruchsinhaber ist, muss diese Frage auch nicht im Rahmen der Entscheidung
über die Begründetheit der Drittwiderklage gegen den Zedenten
entschieden werden.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17 - OLG Köln
LG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR114.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 2017 im Kostenpunkt und in Ziffer 2 des Tenors aufgehoben. Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird unter Zurückweisung ihrer Rechtsmittel im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das am 28. Mai 2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und in Ziffer 2 des Tenors wie folgt neu gefasst: 2. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegenüber dem Beklagten keine über 114.502,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2014 hinausgehenden Schadensersatzansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, der Gegenstand der Klageschrift des Rechtsanwalts C. vom 26. Januar 2015 ist (= Falschberatung bei Vermittlung des Hausratversicherungsvertrags mit der B.
-AG zu Versicherungsschein-Nr.:

).

Die weitergehende Drittwiderklage wird abgewiesen. 3. Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 15%, der Beklagte zu 63% und die Drittwiderbeklagte zu 22%. Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 16%, die Drittwiderbeklagte zu 16% und der Beklagte zu 68%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen tragen der Beklagte zu 68% und der Kläger zu 32%. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten werden dem Beklagten zu 63% und der Drittwiderbeklagten zu 37% auferlegt. Die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen der Beklagte zu 50% und die Drittwiderbeklagte zu 50%. Die Gerichtskosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Die der Drittwiderbeklagten im Revisionsverfahren und im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte zu 81% und die Drittwiderbeklagte zu 19%.
Die dem Beklagten im Revisionsverfahren und im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 15,5%, die Drittwiderbeklagte zu 15,5% und der Beklagte zu 69%. Die dem Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt dieser selbst. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger unterhielt eine Hausratversicherung für die von ihm und seiner Ehefrau - der Drittwiderbeklagten - bewohnte Wohnung. Er beauftragte den beklagten Versicherungsmakler mit Schreiben vom 12. November 2012, für eine ausreichende Versicherung seines Hausrats zu sorgen.
2
Der Beklagte empfahl dem Kläger mit E-Mail vom selben Tag den Neuabschluss eines Hausratversicherungsvertrags und teilte mit, dass er den bestehenden Versicherungsvertrag zum 1. Mai 2013 gekündigt habe. Er kündigte außerdem an, dass im April 2013 gemeinsam eine Sicherungsbeschreibung ausgefüllt werden solle. Nachdem er den Kläger entsprechend informiert hatte, beantragte der Beklagte bei dem Versicherer eine Hausratversicherung, beginnend ab dem 1. Mai 2013, mit einer Versicherungssumme von 150.000 € zuzüglich Vorsorge in Höhe von 10% und mit einer Regelung, nach der Wertsachen maximal mit 50% der Versicherungssumme (zzgl. 10% Vorsorge) versi- chert sein sollten. Der Versicherer übermittelte dem Kläger einen diesem Antrag entsprechenden Versicherungsschein. Nach den für diesen Vertrag maßgeblichen Versicherungsbedingungen - § 29 Nr. 3 VHB - war die Entschädigung auf 20.000 € für Wertsachen und auf 1.000 € für Bargeld beschränkt, wenn sich diese Gegenstände nicht in verschlossenen VdS-anerkannte Wertschutzschränken befinden, die mindestens 200 kg wiegen oder nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank). In der Wohnung des Klägers befand sich in einem Wandschrank zwar ein Tresor, der diesen Sicherheitsanforderungen aber nicht entsprach. Der Beklagte, der von einem Tresor in der Wohnung des Klägers und der Drittwiderbeklagten Kenntnis hatte, wies den Kläger nicht auf die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Tresorklausel hin. Zu dem für April 2013 vorgesehenen Ortstermin in der Wohnung des Klägers kam es nicht.
3
Am 22. Dezember 2013 wurde bei einem Einbruchsdiebstahl in der Wohnung des Klägers und der Drittwiderbeklagten der Tresor entwendet, in dem sich Schmuck, Edelsteine, Perlen, Gegenstände aus Gold und Platin mit einem die Versicherungssumme übersteigenden Wert sowie 5.000 € Bargeld befanden. Bei der Regulierung des Schadensfalls berief sich der Versicherer darauf, dass der Tresor nicht den Anforderungen des § 29 Nr. 3 VHB entsprochen habe, und leistete Zahlungen in Höhe von lediglich 20.000 € für die entwendeten Wertsachen und 1.000 € für das gestohlene Bargeld.
4
Der Beklagte teilte seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Schreiben vom 16. Januar 2014 mit, er habe den Panzerschrank nicht geprüft. Er hafte für den Schaden in Höhe von 61.500 € (82.500 € abzüglich der Versicherungsleistung in Höhe von 21.000 €), der aufgrund seiner Fehlberatung ent- standen sei. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Beklagten lehnte eine Regulierung des Schadens des Klägers ab.
5
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe es unterlassen, ihn auf die Tresorklausel hinzuweisen, und außerdem die Versicherungssumme zu niedrig bemessen. Damit habe er seine Pflichten als Versicherungsmakler verletzt.
6
Der Kläger hat den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten auf Schadensersatz unter Berücksichtigung der vom Versicherer gezahlten Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 167.585 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen. Der Beklagte hat Drittwiderklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten gegen ihn keinerlei Schadensersatzansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, der Gegenstand der Klageschrift ist.
7
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 61.500 € nebst Zinsen statt- gegeben und festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegen den Beklagten keine über diesen Betrag hinausgehenden Schadensersatzansprüche zustehen. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.
8
Gegen diese Entscheidung haben der Kläger, der Beklagte und die Drittwiderbeklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat seinen Klageantrag, der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt; der Beklagte hat sich nicht gegen die teilweise Abweisung seines Drittwiderklageantrags gewandt. Die Drittwiderbeklagte hat beantragt, die Drittwiderklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise diese insgesamt als unbegründet abzuweisen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es den Beklagten zur Zahlung von 114.502,50 € und zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt hat. Die Berufungen des Beklagten und der Drittwiderbeklagten hat es zurückgewiesen.
9
Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision beantragt die Drittwiderbeklagte , die Widerklage abzuweisen, soweit der Beklagte die Feststellung begehrt, dass ihr gegen ihn über 61.500 € nebst Zinsen hinaus bis zur Hö- he von 114.502,50 € nebst Zinsen keine Ansprüche zustehen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsmaklervertrag verletzt und sei deshalb nach den §§ 61, 63 VVG in Höhe von 114.502,50 € zum Schadensersatz verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Der Beklagte habe es unterlassen, den Kläger über die Anforderungen aufzuklären, die der in seiner Wohnung befindliche Tresor nach § 29 Nr. 3 VHB habe erfüllen müssen. Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass die Versicherungssumme für die Versicherung der Wertgegenstände des Klägers und der Drittwiderbeklagten ausreichend bemessen gewesen sei. Hätte der Beklagte seine Pflichten erfüllt, hätte der Kläger einen dem § 29 Nr. 3 VHB entsprechenden Tresor eingebaut und eine auskömmliche Versicherungssumme vereinbart. In diesem Falle hätte er vom Versicherer eine Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 185.575 € erhalten. Der durch diese Pflichtverletzungen verursachte Schaden betrage unter Berücksichtigung der vom Versicherer geleisteten Zahlung von 21.000 € sowie eines Vorteilsausgleichs wegen der ersparten höheren Versicherungsprämie von 1.000 € insgesamt 163.575 €. Der Schadensersatzan- spruch des Klägers sei gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines mitwirkenden Verschuldens um 30% zu kürzen, so dass die Klage in Höhe von 114.502,50 € begründet sei.
12
Die allein gegen die Drittwiderbeklagte erhobene Widerklage sei zulässig und begründet. Der Drittwiderbeklagten stehe gegen den Beklagten nach deren eigenem Vorbringen kein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung bei der Vermittlung des Hausratversicherungsvertrags zu. Sie habe einen etwaigen Schadensersatzanspruch wirksam an den Kläger abgetreten.
13
II. Die Revision der Drittwiderbeklagten hat in dem Umfang Erfolg, in dem der Senat sie zugelassen hat.
14
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Drittwiderklage des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte zulässig ist.
15
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die isolierte Drittwiderklage des Beklagten sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse des Beklagten liege vor. Die Drittwiderbeklagte habe in ihrer Abtretungserklärung vom 4. Juni 2014 Regressansprüche wegen fehlerhafter Beratung bei und nach Abschluss des Hausratversicherungsvertrags an den Kläger abgetreten und diesen ermächtigt, ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Die abgetretenen Regressansprüche der Drittwiderbeklagten und die vom Kläger geltend gemachte Klageforderung beruhten auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der fehlerhaften Beratung des Beklagten beim Abschluss des Hausratversicherungsvertrags. Das erforderliche Feststellungsinteresse fehle nicht deshalb, weil die Abweisung der Klage gegen den Beklagten in Rechtskraft auch gegenüber der Drittwiderbeklagten erwachse. Der Kläger mache keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gegen die Versicherung geltend, sondern einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler aus einem Anerkenntnis oder aus den §§ 63, 61 VVG. Hierauf seien die Vorschriften über die Mitversicherung gemäß den §§ 43 ff. VVG nicht anwendbar. Für die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO komme es deshalb auf die Wirksamkeit der Abtretung an. Könne die Unwirksamkeit der Abtretung nicht ausgeschlossen werden, sei die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage für den Beklagten der sichere Weg, im vorliegenden Rechtsstreit zu einer auch gegenüber der Drittwiderbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen.
16
b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
17
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Vorschrift des § 33 ZPO der Zulässigkeit der nur gegen den Zedenten erhobenen (sogenannten isolierten) Widerklage nicht entgegensteht.
18
(1) Eine Widerklage setzt allerdings nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 221 f. [juris Rn. 5] mwN). Daran fehlt es bei einer isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten. Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber dem klagenden Zessionar wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung vollständig geklärt wird (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 26).
19
Der Bundesgerichtshof hat allerdings unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss. Drittwiderklagen gegen den Zedenten sind als zulässig angesehen worden, wenn die Forderung an eine Verrechnungsstelle zum Inkasso abgetreten war oder es um gegenseitige Ansprüche aus einem Unfallereignis ging und einer der Unfallbeteiligten seine Forderung an den Kläger abgetreten hatte. Ausschlaggebend dafür war stets, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene isolierte Widerklage zulässig ist, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN).
20
(2) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall die Drittwiderklage gegen die Drittwiderbeklagte als Zedentin zulässig, weil die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen der Drittwiderbeklagten durch deren Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden. Die Aufspaltung in zwei Prozesse, nämlich des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz und des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte auf negative Feststellung, dass dieser keine Ansprüche zustehen, brächte prozessökonomisch keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastungen und zudem das Risiko ei- nander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 28).
21
bb) Der Beklagte hat ein Interesse an der richterlichen Feststellung, dass (auch) der Drittwiderbeklagten keine Ansprüche zustehen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
22
(1) Der von dem Kläger als Zessionar in Anspruch genommene Beklagte hat ein Interesse an der richterlichen Feststellung, dass (auch) der widerbeklagten Zedentin keine Ansprüche zustehen. Hierfür ist es unerheblich, dass sich die Drittwiderbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt hat (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 31). Der Beklagte kann sich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen der Drittwiderbeklagten und ihm kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber der Drittwiderbeklagten festgestellt wird (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, BKR 2016, 219 Rn. 8). Nach einer Abtretung steht zwar die Abweisung der Klage des Zessionars einer erneuten Verfolgung des Anspruchs durch den Zedenten entgegen. Die Folgen der rechtskräftigen Abweisung der Klage träfen die Drittwiderbeklagte auch, wenn sie nicht an dem Rechtsstreit als Partei beteiligt wäre. Eine Rückabtretung durch den Kläger an sie würde daran nichts ändern, weil nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO sich die Rechtskraft des Urteils auch auf diejenigen erstreckt , die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage Rechtsnachfolger einer der Parteien geworden sind (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 33). Die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt aber die Wirksamkeit der Abtretung voraus. Sie tritt nicht ein, wenn die Abtretung von vornherein nichtig war oder auf Grund einer späteren Anfechtung durch den Zedenten rückwirkend unwirksam wird. Das kann jedoch vom Standpunkt des Beklagten nicht ausgeschlossen werden. Die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage ist für den Beklagten daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegenüber der Drittwiderbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 34).
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(2) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es auch im Streitfall auf die Wirksamkeit der Abtretung ankommt.
24
Der Kläger hat allerdings mit dem Hausratversicherungsvertrag nicht nur sein Eigentum, sondern auch das Eigentum der Drittwiderbeklagten versichert und damit eine Versicherung teilweise für eigene Rechnung und teilweise für fremde Rechnung gemäß § 43 VVG abgeschlossen (vgl. MünchKomm.VVG/ Dageförde, 2. Aufl., § 43 Rn. 7). Nach § 44 Abs. 1 VVG stehen bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zwar dem Versicherten zu. Der Versicherungsnehmer kann jedoch über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen (§ 45 Abs. 1 VVG). Im Regelfall ist der Versicherungsnehmer deshalb zur Geltendmachung eines Schadens des Versicherten gegenüber dem Versicherer befugt, vorausgesetzt, er befindet sich im Besitz des Versicherungsscheins (§ 45 Abs. 2 VVG). Der Kläger könnte, wenn er sich im Besitz des Versicherungsscheins befände, deshalb gegenüber der Hausratversicherung auch Ansprüche wegen Schäden geltend machen, die nicht bei ihm selbst, sondern bei der Drittwiderbeklagten eingetreten sind, ohne dass es einer Abtretung der Ansprüche der Drittwiderbeklagten an ihn bedürfte.
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Im Streitfall macht der Kläger allerdings keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer geltend, sondern Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung gegen den Versicherungsmakler gemäß §§ 61, 63 VVG, die ihre Grundlage in dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossenen Versicherungsmaklervertrag haben. Nach § 63 Abs. 1 VVG ist Gläubiger des Ersatzanspruchs der Versicherungsnehmer, das heißt der Kunde des Versicherungsmaklers (vgl. MünchKomm.VVG/Reiff aaO § 63 Rn. 8). Vermittelt der Versicherungsmakler seinem Kunden (wie im Streitfall der Beklagte dem Kläger) nicht nur eine Versicherung für eigene Rechnung, sondern eine Versicherung, die auch auf fremde Rechnung (im Streitfall auf diejenige der Drittwiderbeklagten) lautet, sind die Vermögensinteressen der mitversicherten Person betroffen. Damit erwirbt diese eigene Ansprüche gegen den Versicherungsmakler, der seine Vertragspflichten aus dem Versicherungsmaklervertrag verletzt hat. Im Streitfall kann offen bleiben, ob es sich dabei um Ansprüche aus einem Vertrag zugunsten Dritter oder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte handelt. Im einen wie im anderen Fall hat die Drittwiderbeklagte wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten als Versicherungsmakler eigene Ansprüche gegen diesen erworben (vgl. zum Vertrag zugunsten Dritter Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 328 Rn. 5 mwN, zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Palandt/Grüneberg aaO § 328 Rn. 19 mwN). Will der Kläger diese Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen, muss er sich die entsprechenden Ansprüche von der Drittwiderbeklagten abtreten lassen.
26
cc) Der Zulässigkeit einer isoliert auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Zedenten gerichteten Drittwiderklage steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Falle ihrer rechtskräftigen Abweisung als unbegründet dieselbe Leistung zwei Mal zu erbringen hätte.
27
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat allerdings ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt. Dem entspricht die Rechtskraftwirkung eines derartigen Urteils (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032, 2033 [juris Rn. 20]; Urteil vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508, 2509 [juris Rn. 10]). Mit der rechtskräftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage wird deshalb zugleich positiv rechtskräftig ausgesprochen, dass dem Prozessgegner der Anspruch zusteht, dessen Nichtbestehen der Feststellungskläger geltend gemacht hat.
28
(2) Diese Grundsätze führen nicht dazu, dass der vom Zessionar erfolgreich auf Leistung in Anspruch genommene Schuldner, dessen auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Zedenten gerichtete Drittwiderklage abgewiesen wird, die Leistung sowohl an den Zessionar als auch an den Zedenten zu erbringen hat. Dies ergibt sich aus dem prozessualen Kontext der isolierten Drittwiderklage und ihrem Zweck. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, wird ausnahmsweise im selben Rechtsstreit über denselben Anspruch zugleich sowohl durch Leistungs- als auch durch Feststellungsurteil entschieden. Wird der Leistungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, steht rechtskräftig fest, dass zum einen der Schuldner dem Zessionar gegenüber zur Leistung verpflichtet ist und zum anderen dem Zedenten die Forderung zugestanden hat, bevor er sie an den Zessionar abgetreten hat. Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung in Anspruch zu nehmen.
29
2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Drittwiderklage sei begründet, soweit sie sich auf die Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Drittwiderbeklagten richte, die das Berufungsgericht dem Kläger zugesprochen habe.
30
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Drittwiderbeklagten stünden nach deren eigenem Vortrag keine Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Sachverhalt zu, der Gegenstand der Klageschrift sei. Sie berühme sich im Rechtsstreit keines eigenen materiell-rechtlichen Anspruchs gegen den Beklagten. Nach dem unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch der Drittwiderbeklagten aus dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Versicherungsmaklervertrag in Betracht, wenn dieser Schutzwirkung zu ihren Gunsten als Mitversicherter hätte. Die Drittwiderbeklagte habe ihre Ansprüche gegen den Beklagten jedoch wirksam an den Kläger abgetreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
31
b) Der Umstand, dass die Drittwiderbeklagte ihre Ansprüche gegen den Beklagten möglicherweise wirksam abgetreten hat, steht der Begründetheit der isolierten Drittwiderklage nicht entgegen. Die gegen den Zedenten gerichtete isolierte Drittwiderklage soll verhindern, dass der Zedent im Falle der Abweisung der Klage des Zessionars den Schuldner in einem Folgerechtsstreit wegen derselben Forderung ein weiteres Mal mit der Begründung in Anspruch nimmt, die Abtretung sei unwirksam. Der Schuldner, der regelmäßig die Umstände nicht kennt, die zur Abtretung der Ansprüche geführt haben (vgl. BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 34), erhält damit eine prozessuale Möglichkeit, einer doppelten Inanspruchnahme durch Zessionar und Zedent bereits im Erstprozess des Zessionars entgegenzuwirken. Die Drittwiderklage ist - für den Fall, dass die Abtretung von vornherein unwirksam sein sollte oder aufgrund späterer Umstände unwirksam werden könnte - darauf gerichtet festzustellen, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen, das heißt er von Anfang an keine abtretbaren Ansprüche gehabt hat. Dementsprechend geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob solche Ansprüche entstanden sind oder nicht. Auch im Verhältnis der beklagten Partei und des Zedenten ist deshalb über die An- sprüche selbst eine Entscheidung zu treffen (BGH, BKR 2016, 219 Rn. 8). Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen (BGH, BKR 2016, 219 Rn. 4), folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung. Soweit die Klage des Zessionars Erfolg hat, ist die Drittwiderklage gegen den Zedenten abzuweisen. In dem Umfang, in dem die Klage des Zessionars abgewiesen wird, ist der Drittwiderklage gegen den Zedenten stattzugegeben. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab.
32
c) Die Drittwiderklage ist unbegründet, soweit der Beklagte mit ihr die Feststellung begehrt, dass der Drittwiderbeklagten gegen ihn aus dem Sachverhalt , der Gegenstand der Klageschrift ist, keine Schadensersatzansprüche bis zur Höhe von 114.502,50 € nebst Zinsen zustehen.
33
aa) Das Berufungsgericht hat den Beklagten auf die Klage zur Zahlung von 114.502,50 € nebst Zinsen verurteilt. Über diesen Betrag hinaus stehen dem Kläger gegen den Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Ansprüche zu. Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Klage rechtskräftig, nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen hat, mit der sich dieser gegen die teilweise Abweisung der Klage gewandt hat. Soweit es über diesen Betrag hinausgehende Ansprüche angeht, ist die Drittwiderklage begründet. Auch insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig, nachdem der Senat die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen hat.
34
bb) Die Drittwiderklage ist, soweit sie auf das Nichtbestehen von Ansprüchen der Drittwiderbeklagten bis zur Höhe von 114.502,50 € nebst Zinsen ge- richtet ist, nicht deshalb zum Teil begründet, weil die Klage teilweise wegen Schäden, die beim Kläger eingetreten sind, und teilweise wegen Schäden, die die Drittwiderbeklagte erlitten hat, Erfolg gehabt hat.
35
(1) Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die Klage aus eigenem Recht des Klägers und in welchem Umfang sie aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten begründet ist. Derartiger Feststellungen bedurfte es für die Entscheidung über die Drittwiderklage jedoch nicht.
36
(2) Die Drittwiderklage gegen den Zedenten hat den alleinigen Zweck, die Rechtskraftwirkungen des gegenüber dem Zessionar im Prozess gegen den Schuldner ergangenen Urteils auf den Zedenten zu erstrecken. Diese Erstreckung erfolgt durch Feststellung, dass dem Zedenten der vom Zessionar eingeklagte Anspruch nicht zusteht. Macht der Kläger sowohl eigene Ansprüche als auch Ansprüche als Zessionar geltend, ist die Drittwiderklage des Schuldners gegen den Zedenten auf die Feststellung gerichtet, dass die Klageforderung insgesamt auch dem Zedenten nicht zusteht. Ist es für die Entscheidung über die auf eigene und abgetretene Ansprüche gestützte Klage nicht erforderlich zu klären, ob der Kläger oder der Zedent Anspruchsinhaber ist, muss diese Frage auch nicht im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Drittwiderklage gegen den Zedenten entschieden werden. Anderenfalls würde unnötiger Prozessaufwand entstehen, der durch den mit der Erhebung der Drittwiderklage verfolgten Zweck nicht gerechtfertigt ist.
37
III. Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revision der Drittwiderbeklagten im Kostenpunkt und im Hinblick auf die Entscheidung über die Drittwiderklage aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
38
Die Kostenentscheidung für die Revision folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und für die Tatsacheninstanzen aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.05.2015 - 24 O 30/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2017 - 9 U 129/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - I ZR 114/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - I ZR 114/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2018 - I ZR 114/17 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers


(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedü

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(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f

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Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertre

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(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen. (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur An

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(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
VII ZR 135/00 Verkündet am:
5. April 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine isoliert gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten Zedenten (hier: Architekt)
bei seinem Gerichtsstand erhobene Drittwiderklage ist zulässig, wenn deren Gegenstand
sich deckt mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars
zur Aufrechnung gestellten Forderung.
BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - OLG Dresden
LG Dresden
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und Drittwiderkläger wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Februar 2000 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und Drittwiderkläger wird das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 8. Oktober 1999 abgeändert. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Drittwiderklage. Der Drittwiderbeklagte ist Architekt. Nach seiner Auffassung besteht aus einem Vertrag mit den Beklagten eine Honorarforderung in Höhe von 316.690,80 DM. Einen Teil von 191.394,79 DM hat er nach seiner Behauptung an den Kläger, die V. e.V., abgetreten. Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung des Architektenhonorars in abgetretener Höhe verklagt. Die Beklagten haben die Abtretung
und deren Wirksamkeit sowie Grund und Höhe der Honorarforderung bestritten. Hilfsweise haben sie die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Abschlagszahlungen von 127.578,35 DM erklärt. Den Schadensersatzanspruch haben sie damit begründet, die Planungsleistungen des Drittwiderbeklagten seien mangelhaft und unbrauchbar. Gleichzeitig haben die Beklagten Widerklage in dieser Höhe gegen den bis dahin am Verfahren nicht beteiligten Architekten erhoben, mit der sie den Schadensersatzanspruch verfolgen. Dieser hat seinen allgemeinen Gerichtsstand am Gerichtsstand der Klage. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Drittwiderklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten. Der Drittwiderbeklagte war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urteile des Berufungs - und Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht , § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung des Senats beruht nicht auf der Säumnis des Drittwiderbeklagten.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2000, 901 veröffentlicht ist, hält die Drittwiderklage für unzulässig, weil sie sich ausschließlich gegen einen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richte. Grundsätzlich könne die Widerklage gegen einen Dritten nur wirksam erhoben werden, wenn sie
sich zugleich gegen den Kläger richte. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nicht geboten. Die Widerklage sei zudem unzulässig, weil sie bedingt erhoben worden sei. Die Beklagten hätten in der mündlichen Verhandlung klar gestellt , daß zunächst über die Hilfsaufrechnung und erst danach über die Drittwiderklage entschieden werden solle. Die Drittwiderklage hänge demnach von einer außerprozessualen Bedingung, der nicht vollständigen rechtskräftigen Entscheidung über die Hilfsaufrechnung, ab.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Drittwiderklage ist zulässig. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Drittwiderklage grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozeß bislang nicht beteiligten Dritten richtet (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 - II ZR 77/61 = BGHZ 40, 185, 188; Urteil vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 111/69 = NJW 1971, 466; Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228). In besonders gelagerten Fällen kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten sein. Einen derartigen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof bejaht, wenn sich die Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft richtet, das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGH, Urteil vom 30. April 1984 - II ZR 293/83 = BGHZ 91, 132, 134 f). Der Senat hat bisher die Frage offen gelassen, ob ein Ausnahmefall auch dann vorliegt, wenn der vom Zessionar auf Zahlung verklagte Schuldner wegen seiner Ansprüche aus überzahltem Honorar allein gegen den Ze-
denten eine Drittwiderklage erhebt (Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93 = BauR 1993, 635 = ZfBR 1993, 220 = NJW 1993, 2120). Er bejaht sie jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung.
a) Durch das Rechtsinstitut der Widerklage soll die Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden werden. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden können (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1963 aaO S. 188). Jedenfalls dann, wenn ein Architekt seine Honorarforderung abgetreten hat und der Zessionar klagt, steht einer Widerklage des Auftraggebers gegen den Architekten nicht § 33 ZPO entgegen , wenn mit ihr eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wird, die durch eine Hilfsaufrechnung bereits Gegenstand des Prozesses ist. Dieser Fall ist nicht anders zu behandeln, als wenn der Auftraggeber die Forderung der Hilfsaufrechnung zum Gegenstand einer Widerklage gegen den Zessionar machen würde. In diesem Fall wäre die gleichzeitig gegen den Zedenten erhobene Drittwiderklage zulässig. Allein der Umstand, daß der Auftraggeber aus materiell-rechtlichen Gründen seinen Angriff gegen den Zessionar nicht mit einer Widerklage, sondern nur im Wege der Hilfsaufrechnung führen kann, rechtfertigt es nicht, die Drittwiderklage für unzulässig zu halten.
b) Die vom Berufungsgericht erwogenen Gründe gegen eine Zulassung der Widerklage überzeugen nicht. Der Drittwiderbeklagte ist nur deshalb nicht selbst Kläger, weil er die Forderung an die Verrechnungsstelle abgetreten hat. Hätte er selbst die Klage erhoben, wäre die Widerklage zulässig gewesen. In diesem Fall wären den Beklagten die Vorteile der Widerklage der §§ 261 Abs. 2 ZPO, 65 Abs. 1 Satz 4 GKG ebenfalls zugute gekommen. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, daß der Drittwiderbeklagte mit Erhebung der
Widerklage als Zeuge ausscheidet. In die Stellung als Zeuge ist er erst durch die Abtretung gelangt. Soweit das Berufungsgericht die Möglichkeit erörtert, daß es trotz der Drittwiderklage zu divergierenden Entscheidungen kommen könnte, verkennt es, daß jedenfalls in dem durch die Drittwiderklage gesteckten Rahmen widersprüchliche Entscheidungen ausgeschlossen sind. Das ist Sinn des Rechtsinstituts der Widerklage. Es ist unerheblich, daß die Widerklage nach allgemeinen Prozeßvoraussetzungen nur deshalb zulässig ist, weil der Drittwiderbeklagte seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts D. hat, wo der Prozeß geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93 aaO). Dieser Umstand ermöglicht die Widerklage, er spricht nicht gegen sie. 2. Zu Unrecht legt das Berufungsgericht die klarstellende Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dahin aus, die Drittwiderklage hänge von der Bedingung ab, daß über die Hilfsaufrechnung entschieden werde. Die Widerklage ist unbedingt erhoben worden. Daran hat die Klarstellung nichts geändert.
a) Die Widerklage ist mit der Klageerwiderung erhoben worden. Die Beklagten haben beantragt, den Drittwiderbeklagten zu verurteilen, an sie 127.578,35 DM nebst Zinsen zu zahlen. Weder dem Antrag noch der Klageerwiderungsschrift ist eine Einschränkung zu entnehmen, die den Hinweis auf eine Bedingung gibt. Die Hilfsaufrechnung ist erwähnt, jedoch in keinem Zusammenhang mit der Erhebung der Drittwiderklage. Damit ist die Widerklage unbedingt erhoben worden. Die Beklagten gehen damit bewußt das Risiko ein, daß die Hilfsaufrechnung in voller Höhe Erfolg hat und sie deshalb mit der Drittwiderklage unterliegen.

b) An der unbedingten Drittwiderklage hat sich nichts durch den Berufungsantrag geändert. Die Beklagten haben beantragt, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen und hilfsweise den Drittwiderbeklagten zur Zahlung zu verurteilen. Diesen Antrag haben sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt. Sie haben klar gestellt, daß die Verteidigung der Beklagten in erster Linie mit der Hilfsaufrechnung, in zweiter Linie mit der Drittwiderklage erfolgen solle. Mit dieser Klarstellung ist keine Bedingung in dem Sinne aufgestellt worden, daß die Drittwiderklage nur erhoben werde, wenn die Hilfsaufrechnung keinen vollen Erfolg haben sollte. Eine solche Bedingung konnte nicht mehr erklärt werden, denn die Drittwiderklage war bereits unbedingt erhoben. Das Berufungsgericht will die Klarstellung offenbar dahin verstehen, daß die zunächst unbedingt erhobene Drittwiderklage unter der Bedingung einer Entscheidung über die Hilfsaufrechnung weiter geführt werde. Mit einem derartigen Verständnis der Klarstellung verstößt das Berufungsgericht gegen den Grundsatz, daß eine Partei mit ihrer Prozeßhandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1995 - II ZB 2/95 = NJW-RR 1995, 1183; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99 = WM 1512, 1514; Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 = NJW 2001, 1127). Die unter der Bedingung einer erfolglosen Hilfsaufrechnung weitergeführte Drittwiderklage wäre, wie auch das Berufungsgericht erkennt, unzulässig. Denn es ist keinem Prozeßgegner zuzumuten, sich auf ein Verfahren einzulassen, bei dem die Möglichkeit besteht, daß es sich wieder in ein rechtliches Nichts auflöst (Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rdn. 208; vgl. auch Zöller /Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rdn. 27). Das Berufungsgericht hat das prozessuale Verhalten der Beklagten damit gegen ihre Interessen ausgelegt.
Bei verständiger Würdigung der Klarstellung wird durch diese zum Ausdruck gebracht, daß das Gericht sich zunächst mit der Klage und Hilfsaufrechnung und dann mit der Drittwiderklage beschäftigen sollte. Ob eine derartige Klarstellung bindend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls führt sie nicht zur Unwirksamkeit der Drittwiderklage. 3. Die besonderen Prozeßvoraussetzungen für die Widerklage liegen vor.
a) Der Schadensersatzanspruch steht mit der Hilfsaufrechnung im Zusammenhang , § 33 Abs. 1 ZPO. Die Ansprüche sind identisch.
b) Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, daß entweder der Drittwiderbeklagte in die Widerklage einwilligt oder das Gericht die Widerklage für sachdienlich erklärt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 = NJW 1975, 1228, 1229; Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 = BGHZ 131, 76, 78). Eine Einwilligung des Drittwiderbeklagten liegt nicht vor. Er hat der Drittwiderklage sofort widersprochen. Die Vorinstanzen haben nicht über die Sachdienlichkeit der Drittwiderklage entschieden. Der Senat kann deshalb selbst darüber befinden (vgl. BGH,
Urteil vom 7. Juli 1993 - IV ZR 190/92 = BGHZ 123, 132, 137). Die Drittwiderklage ist sachdienlich. Mit ihr wird kein neuer Streitstoff in den Prozeß eingeführt.
Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
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a) Dem steht nicht entgegen, dass sie isoliert nur gegen den Zedenten erhoben worden ist. Eine Widerklage setzt allerdings nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (vgl. BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221). Daran fehlt es hier. Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber der Klägerin wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen diesen Vertragsparteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung und auf Feststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden vollständig geklärt wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 61/15
vom
17. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:171215IIIZB61.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters, Reiter und die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 24. Februar 2015 - 1 W 38/14 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 37%, der Drittwiderbeklagte 63%.
Beschwerdewert: bis 4.000 €

Gründe:


I.


1
Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Vaters auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung Drittwiderklage gegen den Zedenten auf negative Feststellung erhoben, dass ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin auch die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2014 vor dem Oberlandesgericht den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt. Die Kosten wurden dabei im Verhältnis 5/14 (Klägerin) zu 9/14 (Beklagte) verteilt, wobei die Beklagte zusätzlich die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in vollem Umfang übernahm. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - für die erste und zweite Instanz jeweils eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Das Landgericht (Rechtspflegerin) hat die von der Beklagten insoweit zu erstattenden Beträge mit der Maßgabe festgesetzt, dass wegen des Vorliegens einer Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) für jede Instanz die Verfahrensgebühr - diese erhöht um 0,3 (Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) - und die Terminsgebühr nur einmal in Ansatz gebracht werden können. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten.

II.


2
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass es sich bei der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten um dieselbe Angelegenheit im Sinne der § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG handelt.
3
1. Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 2168 Rn. 9 und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen , dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann.
4
2. Der Klage und der Drittwiderklage liegt der inhaltlich identische Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung des Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde. Sowohl dem Drittwiderbeklagten als Zedenten als auch der Klägerin als Zessionarin war an einer erfolgreichen Durchsetzung dieses Anspruchs gelegen. Der Drittwiderbeklagte hat durch die Abtretung seiner Ansprüche an die Klägerin deren Aktivlegitimation überhaupt erst herbeigeführt. Dieser innere Zusammenhang ist im Übrigen notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit der Drittwiderklage. Denn eine isolierte Widerklage gegen eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Partei ist nur zulässig, wenn unter anderem die Gegenstände der Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 27 mwN). Hierbei resultiert das rechtlich schutzwürdige Interesse des im Klagewege vom Zessionar in Anspruch genommenen Schuldners an der Drittwiderklage gegen den Zedenten daraus, dass nur auf diesem Weg das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Zedenten sicher festgestellt werden kann (BGH aaO Rn. 31 ff). Der enge Zusammenhang zeigt sich auch daran, dass sich der Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bemisst und eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage wegen derer wirtschaftlicher Identität unterbleibt. Vor diesem Hintergrund wurde die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, als sie die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernahm, in derselben Angelegenheit tätig.
5
3. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten , die sich hierzu auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. November 2012 (NJW-RR 2013, 63) berufen, dass wegen konträrer Interessen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten nicht dieselbe Angelegenheit vorliege. In der zitierten Entscheidung wird ausgeführt, die isolierte Drittwiderklage sei dadurch gekennzeichnet, dass ihre Abwehr durch den Drittwiderbeklagten eine zur Anspruchsverfolgung der Klage entgegengesetzte Zielrichtung habe. Die mit der Klage verfolgten Anträge seien nur durchzusetzen , wenn der Anspruch wirksam abgetreten sei. Der Drittwiderbeklagte könne sich aber gegen die negative Feststellungsklage nur wehren mit dem Argument, dass er wegen der Unwirksamkeit der Abtretung nach wie vor Anspruchsinhaber sei.
6
Dem vermag der Senat für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu folgen, weil zwischen der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten bezüglich der Wirksamkeit der Abtretung kein Streit bestand. Richtet sich aber die Frage, ob eine Angelegenheit vorliegt, nach dem Inhalt des Auftrags, so kann jedenfalls dann, wenn sich der Drittwiderbeklagte gerade nicht damit verteidigt, dass die Abtretung unwirksam ist, sondern vielmehr - in Übereinstimmung mit dem Klagevorbringen - sich darauf beruft, dass sich die Beklagte/Widerklägerin schadensersatzpflichtig gemacht hat, nicht von einer entgegengesetzten Interessen- lage gesprochen werden. Anderenfalls hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die zusätzliche Vertretung des Drittwiderbeklagten auch gar nicht übernehmen dürfen.
7
Im Übrigen beruht die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO S. 64) auf einem Fehlverständnis der Drittwiderklage. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass eine Drittwiderklage unzulässig sei, wenn sich der Zedent seit der Abtretung an den Zessionar nicht mehr der streitgegenständlichen Ansprüche berühmt habe und insoweit beide im Prozess übereinstimmend von der Wirksamkeit der Abtretung ausgingen. Die zulässige Drittwiderklage sei demgegenüber von einem Interessengegensatz zwischen Zedent und Zessionar geprägt; ihr Ziel sei die Feststellung, dass dem Zedenten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche "in Folge der Abtretung" nicht mehr zustehen.
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Für das Interesse an der richterlichen Feststellung, dass auch dem Zedenten keine Ansprüche zustehen, ist es aber unerheblich, dass sich der Zedent nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt (BGH aaO Rn. 31). Die Drittwiderklage ist darauf gerichtet, das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche mit Rechtskraft sicher auch gegenüber dem Zedenten festzustellen (BGH aaO Rn. 32). Sie soll insoweit die Fälle erfassen, in denen die Abtretung entweder von vorneherein oder aufgrund späterer Umstände, z.B. einer zukünftigen Anfechtung durch den Zedenten, unwirksam ist, sodass bei einer Klageabweisung gegenüber dem (Schein-)Zessionar im Fall der Erklärung der Rückabtretung § 325 Abs. 1 ZPO nicht eingreift (BGH aaO Rn. 34). Die Drittwiderklage ist deshalb - für den Fall, dass die Abtretung von vorneherein unwirksam sein sollte oder aufgrund späterer Umstände unwirksam werden könnte - darauf gerichtet festzustellen, dass dem Zedenten keine Schadensersatzansprüche zustehen, das heißt er von Anfang an keine abtretbaren Ansprü- che gehabt hat. Dementsprechend geht der Streit der Beteiligten - so wie auch hier - regelmäßig nur darum, ob solche Ansprüche entstanden sind oder nicht. Auch im Verhältnis der beklagten Partei und des Zedenten ist deshalb über die Ansprüche selbst eine Entscheidung zu treffen.
Herrmann Wöstmann Seiters
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 17.04.2013 - 31 O 532/11 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.02.2015 - 1 W 38/14 -

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungsscheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.

(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfügen und diese Rechte gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.

(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.

(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.