Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2009 - I ZR 212/06

bei uns veröffentlicht am29.07.2009
vorgehend
Landgericht Bremen, 11 O 551/02, 30.11.2005
Landgericht Bremen, 2 U 4/06, 02.11.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 212/06 Verkündet am:
29. Juli 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 660 Abs. 3
Wird das Transportgut wegen unzureichender Sicherung während der Seebeförderung
beschädigt, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden
des Verfrachters. Dieser muss daher im Einzelnen darlegen, welche
organisatorischen Maßnahmen er selbst oder die für ihn handelnden Organe
zur Verhinderung von Verladungsfehlern ergriffen haben. Kommt der Verfrachter
der ihm obliegenden Darlegungslast nicht nach, erstreckt sich die Vermutung
eines groben Organisationsverschuldens auch auf das Verhalten seiner
Organe.
BGH, Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 212/06 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2009 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2. November 2006 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der A. W. GmbH in Bremen (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, ein in Bremen ansässiges Speditionsunternehmen, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin veräußerte mit Vertrag vom 2. Februar 2001 14 Windenergieanlagen zu einem Gesamtpreis von etwa 11.250.000 € an ein australisches Unternehmen. Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte sie die Anlagen nach Codrington/Australien zu liefern und dort aufzustellen. Mit dem Transport der 14 Anlagen vom Herstellungswerk in Dänemark nach Australien beauftragte die Versicherungsnehmerin die Beklagte zu fixen Kosten. Die Anlagen sollten zunächst auf dem Seeweg bis zum Bestimmungshafen Portland /Australien und von dort per Lastkraftwagen zum Aufstellungsort befördert werden. Mit dem Landtransport in Australien von Portland nach Codrington beauftragte die Beklagte ein australisches Transportunternehmen. Für den Transport wurden die Anlagen in Einzelteile zerlegt. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Beförderung einer sogenannten Gondel mit einem Gewicht von 48.400 kg.
3
Da es auf dem letzten Abschnitt des Weges zum Aufstellungsort der Windenergieanlagen keine öffentliche Straße gab, ließ die Versicherungsnehmerin auf dieser Strecke eine Baustraße aus sogenanntem "limestone", einer Art Kalksandstein, errichten. Nachdem fünf Gondeln vom Hafen in Portland zum Aufstellungsort reibungslos transportiert worden waren, kam es bei der Beförderung der sechsten Gondel am 6. Mai 2001 zu einem Unfall. Der Tieflader, auf dem sich das Transportgestell mit der Gondel befand, neigte sich im Bereich einer ansteigenden Linkskurve mit Außengefälle derart stark nach rechts, dass die Gondel zusammen mit dem Transportgestell vom Tieflader kippte und erheblich beschädigt wurde. Über die Ursache des Unfallgeschehens besteht zwischen den Parteien Streit.
4
Die beschädigte Gondel wurde zunächst nach Portland zurückbefördert und dort im Auftrag der Versicherungsnehmerin von einem Sachverständigen untersucht. Anschließend entschloss sich die Versicherungsnehmerin, die Gondel zur Reparatur nach Dänemark zurückzuschicken. Die auch mit dem Rücktransport zu fixen Kosten beauftragte Beklagte übernahm die beschädigte Gondel am 31. Oktober 2001 und lieferte sie nach Durchführung des Seetransports am 25. Januar 2002 in Hamburg ab. Beim Eintreffen der Gondel in Hamburg wurde festgestellt, dass sie während des Rücktransports zusammen mit dem Transportgestell und dem Transport-Flat (Mafi-Trailer) umgefallen war.
5
Nach Ansicht der Klägerin haftet die Beklagte für die entstandenen Schäden unbeschränkt. Dazu hat sie behauptet, der von der Beklagten mit dem Landtransport beauftragte Frachtführer habe die Kurve auf der Baustraße in einem zu engen Radius befahren, so dass der Tieflader, auf dem sich die Gondel befunden habe, gekippt sei. Darüber hinaus habe der Frachtführer, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, das Frachtgut nur unzureichend gegen Transportgefahren gesichert gehabt. Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den während des Landtransports eingetretenen Schaden ergebe sich zudem daraus, dass sie ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Einzelheiten des Unfallhergangs nicht genügt habe. Für die auf der Seestrecke eingetretenen Schäden hafte die Beklagte ebenfalls unbegrenzt, da es an jeglicher Aufklärung der Beklagten über den Schadenshergang fehle. Die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast seien auch im Seefrachtrecht anzuwenden. Die Beklagte habe der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast in keiner Weise genügt, so dass ein qualifiziertes Verschulden zu vermuten sei.
6
Die Klägerin hat behauptet, ihrer Versicherungsnehmerin sei ein Schaden in Höhe von 515.126,84 € entstanden. Davon entfielen auf das Schadensereignis in Australien 283.740,32 €. Die Beklagte hafte für diesen Schaden unbeschränkt , so dass auch die auf dem Rücktransport eingetretenen weiteren Schäden als Folgeschäden von dieser Haftung umfasst seien. Den Klagebetrag habe sie an ihre Versicherungsnehmerin zur Schadensregulierung gezahlt.
7
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Hinsichtlich des bei dem Landtransport entstandenen Schadens hat sie insbesondere vorgebracht, zum Kippen des Tiefladers sei es deshalb gekommen, weil dieser in den Straßengrund der mangelhaft hergestellten Baustraße eingesunken sei. Der Unfall sei für den Frachtführer auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen. Es könne einem Frachtführer nicht zugemutet werden, den baulichen Zustand einer Baustraße zuverlässig zu beurteilen. Für etwaige Beschädigungen der Gondel während des Rücktransports von Australien nach Hamburg hafte sie allenfalls im Rahmen der seefrachtrechtlichen Höchstgrenzen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, die auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten selbst schließen ließen.
8
Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - durch Grundurteil ausgesprochen, dass die Beklagte der Klägerin für die bei dem Unfallereignis am 6. Mai 2001 und die während des Seetransports in der Zeit vom 31. Oktober 2001 bis 25. Januar 2002 an der Gondel entstandenen Schäden im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge (§§ 429 ff. HGB, § 660 HGB) auf Schadensersatz haftet.

9
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels entschieden, dass die Beklagte für die beim Seetransport an der Gondel entstandenen Schäden unbeschränkt auf Schadensersatz haftet.
10
Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin. Die Beklagte erstrebt mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich der beim Seetransport entstandenen Schäden die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision ihr Begehren auf Feststellung der unbeschränkten Haftung der Beklagten für die bei dem Landtransport entstandenen Schäden weiter. Sie tritt im Übrigen der Revision der Beklagten, diese der Anschlussrevision der Klägerin entgegen.

Entscheidungsgründe:


11
A. Das Berufungsgericht hat eine auf die gesetzlichen Höchstbeträge begrenzte Haftung der Beklagten für die bei dem Landtransport an der Gondel entstandenen Schäden aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 429, 430, 431, 452a, 459 HGB bejaht. Hinsichtlich der während des Seetransports entstandenen zusätzlichen Schäden hat es eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß §§ 452a, 459, § 606 Satz 2, § 660 Abs. 3 HGB angenommen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
12
Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Beförderung von 14 Windenergieanlagen von Dänemark nach Australien, der sich auf einen Multimodaltransport beziehe, komme deutsches Recht zur Anwendung. Gleiches gelte für den hypothetischen Teilstreckenvertrag hinsichtlich der Straßenbeförderung in Australien. Die Beklagte unterliege der Frachtführerhaftung nach den §§ 425 ff. HGB, weil sie den Transport der Anlagen zu festen Kosten übernommen habe. Für die erste Beschädigung der Gondel hafte die Beklagte gemäß § 425 Abs. 1 HGB, da das Gut während ihrer Obhutszeit zu Schaden gekommen sei. Die Klägerin könne allerdings nur Schadensersatz innerhalb der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen des Handelsgesetzbuchs (§ 431 HGB) verlangen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der von der Beklagten eingesetzte Unterfrachtführer den Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht habe. Dabei könne offenbleiben, ob die Gondel auf dem Tieflader ordnungsgemäß verzurrt gewesen sei. Der Fahrer des Lkw habe jedenfalls aufgrund der fünf zuvor reibungslos durchgeführten Transporte davon ausgehen dürfen, dass es auch beim sechsten Mal "gutgehen werde". Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten wegen Nichterfüllung der ihr eventuell obliegenden sekundären Darlegungslast komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte verfüge gegenüber ihrer Auftraggeberin, der Versicherungsnehmerin, nicht über einen Wissensvorsprung, da ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin beim Transport der Gondeln zugegen gewesen sei. Dieser könne der Versicherungsnehmerin Einzelheiten des Unfallereignisses aus eigener Wahrnehmung mitteilen.
13
Auf den über den Rücktransport geschlossenen Vertrag komme ebenfalls deutsches Recht zur Anwendung. Es habe sich wiederum um einen Multimodaltransport gehandelt. Da die zweite Beschädigung während der Seebeförderung eingetreten sei, kämen die Haftungsvorschriften des deutschen Seefrachtrechts zur Anwendung. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Beschränkung ihrer Haftung nach § 660 Abs. 1 HGB berufen, weil zu ihren Lasten wegen Verletzung der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu vermuten sei, dass der in Rede stehende Schaden an der Gondel während des Seetransports leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht worden sei, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 660 Abs. 3 HGB). Die für den Landtransport entwickelten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Frachtführers würden grundsätzlich auch für den Seetransport gelten. Das sei dann anzunehmen, wenn der am Frachtgut eingetretene Schaden - wie im Streitfall - auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruhe. Die Vermutung eines qualifizierten Verschuldens erfasse auch den Personenkreis der Organe i.S. von § 487d HGB.
14
B. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben keinen Erfolg.
15
I. Revision der Beklagten:
16
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte für die während der Seebeförderung von Australien nach Hamburg an der Gondel entstandenen (weiteren) Schäden dem Grunde nach gemäß §§ 459, 452a, 606 Satz 2 HGB haftet.
17
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag über den Rücktransport der Gondel von Australien nach Dänemark gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass ein Güterbeförderungsvertrag mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verlade- oder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befinden, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt , dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, TranspR 2006, 466, 467; Urt. v. 25.10.2007 - I ZR 151/04, TranspR 2008, 210 Tz. 15 = VersR 2008, 1711 m.w.N.). Da die Versicherungsnehmerin und die Beklagte ihre Hauptniederlassungen jeweils in Deutschland haben, sind die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erfüllt. Es spricht auch nichts dafür, dass der in Rede stehende Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist.
18
b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die Haftung der Beklagten für den während der Seebeförderung von Australien nach Hamburg entstandenen Transportschaden nach den Bestimmungen über die Haftung eines Verfrachters, §§ 556 ff. HGB, beurteilt.
19
aa) Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hatten die Versicherungsnehmerin und die Beklagte über den Rücktransport der Gondel einen multimodalen Transportvertrag gemäß §§ 452a, 459 HGB geschlossen. Die als solche einheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit verschiedenartigen Transportmitteln (Schiff, Lkw) zum Gegenstand. Einzelne Teile des Vertrags wären, wenn für sie gesonderte Verträge geschlossen worden wären, verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport der Gondel per Schiff von Australien nach Hamburg wäre nach den §§ 556 ff. HGB zu beurteilen. Für den Transport der Gondel von Hamburg nach Dänemark per Lkw kämen die Bestimmungen der CMR zur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift § 452 HGB ein (BGHZ 173, 344 Tz. 23; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 6).
20
bb) Gemäß § 452 Satz 1 HGB sind - auch soweit ein Teil der Beförderung zur See durchgeführt wird (§ 452 Satz 2 HGB) - die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB nur dann einheitlich auf die gesamte Beförderungsleistung anzuwenden , wenn sich aus internationalen Übereinkommen oder den besonderen Vorschriften der §§ 452a ff. HGB nichts anderes ergibt. Internationale Übereinkommen greifen im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für einzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich hier jedoch aus § 452a Satz 1 HGB. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Haftung bei einem multimodalen Transport nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf dieser Teilstrecke eingetreten ist, das heißt die Schadensursache auf ihr gesetzt worden ist (BGHZ 173, 344 Tz. 24; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 3).
21
Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist auf der Seestrecke von Australien nach Hamburg ein weiterer, über die bei der Landbeförderung entstandene Beschädigung hinausgehender Sachschaden an der Gondel eingetreten.
22
cc) Gemäß § 452a Satz 1 HGB ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) Teilstreckenvertrag unterliege dem deutschen Recht, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
23
Die Anwendung deutschen Rechts folgt daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16 = VersR 2008, 661; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5), ihre Hauptniederlassung jeweils in der Bundesrepublik Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. auch BGH TranspR 2008, 210 Tz. 17).
24
c) Da der streitgegenständliche weitere Transportschaden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Seestrecke von Australien nach Hamburg eingetreten ist und auf den fiktiven Teilstreckenvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten deutsches Recht zur Anwendung kommt, richtet sich die Haftung der Beklagten nach den für einen Verfrachter geltenden Vorschriften der §§ 556 ff. HGB.
25
aa) Als (fiktive) Verfrachterin haftet die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung hat der Verfrachter gemäß § 607 Abs. 1 HGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
26
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die bereits beschädigte Gondel einschließlich des Transportgestells während des Seetransports umgekippt und hat dabei zusätzliche Schäden erlitten. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sie den Eintritt des Schadens i.S. von § 606 Satz 2 HGB nicht zu vertreten hat. Sie hat sich lediglich gegen eine unbeschränkte Haftung für die während des Seetransports entstandenen Schäden gewandt.
27
2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es im Streitfall nach § 660 Abs. 3 HGB verwehrt, sich auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB zu berufen, weil der Schaden am Transportgut durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden sei, bleiben ohne Erfolg.
28
Der Umfang des von einem Verfrachter zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 HGB Rdn. 44). Der gemäß § 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird durch die Regelungen in § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt.
29
a) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter allerdings sein Recht auf Haftungsbeschränkung nach Abs. 1, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht , einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Entsprechend dem Wortlaut des § 660 Abs. 3 HGB, in dem nur von dem "Verfrachter" und nicht auch - wie etwa in § 435 HGB - von den in § 428 HGB genannten Personen die Rede ist, ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass nur ein qualifiziertes Verschulden des Verfrachters selbst zum Wegfall der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 HGB führt (BGH, Urt. v. 18.6.2009 - I ZR 140/06, Tz. 34 ff.; ebenso: Rabe aaO § 660 HGB Rdn. 26; ders., TranspR 2004, 142, 144; Herber, Das neue Haftungsrecht der Schifffahrt, 1989, S. 215 f.; ders., Seehandelsrecht, 1999, S. 332 f.).
30
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht auf eine Beschränkung ihrer Haftung gemäß § 660 Abs. 1 HGB berufen, weil sie der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen und deshalb zu vermuten sei, dass der während des Seetransports an der Gondel entstandene Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 660 Abs. 3 HGB verursacht worden sei. Es hat darauf abgestellt, dass die für den Landtransport entwickelten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Frachtführers grundsätzlich auch für den Seetransport gelten. Die für Verlustfälle entwickelten allgemeinen Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Spediteurs /Frachtführers seien auf Beschädigungsfälle jedoch nur mit Einschränkungen zu übertragen. Es verbleibe grundsätzlich bei der Darlegungs- und Beweislast des jeweiligen Anspruchstellers, wenn ein Organisationsverschulden des Frachtführers in Rede stehe. Abweichendes gelte nur dann, wenn der am Frachtgut eingetretene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruhe. Der Spediteur/Frachtführer habe die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seines Betriebsbereichs zu tragen, wenn der Schaden nach dem vorgetragenen Sachverhalt auf einem qualifizierten Verschulden des Spediteurs/Frachtführers beruhen solle. Das Verhalten eines Geschäftsführers sei ihm gemäß § 487d HGB analog zuzurechnen.
31
Im Streitfall stehe auf der Grundlage des Vortrags der Parteien im Wesentlichen fest, auf welche Art und Weise die Gondel während des Seetransports zu Schaden gekommen sei. Aus den vorgelegten Fotos ergebe sich, dass die Gondel einschließlich Transportgestell während des Seetransports umgekippt sei. Dem Schiffsbericht sei zu entnehmen, dass sich der streitgegenständliche Vorfall am 5. Dezember 2001 gegen 8.20 Uhr ereignet habe. Nach dem Inhalt des Berichts sei der Schadensfall auf eine "Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen" zurückzuführen gewesen. Als Ursache werde im Schiffsbericht angegeben, das Gewicht der Gondel sei fehlerhaft zu niedrig angenommen worden (15 Tonnen statt 56 Tonnen). Das falsche Gewicht solle im Stauplan bzw. im Schiffsladeplan vermerkt gewesen sein. Im Konnossement habe die Reederei hingegen ein Gewicht von 49 Tonnen für die Gondel angegeben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stehe fest, dass die während des See- transports eingetretenen Schäden auf eine fehlerhafte Verzurrung bzw. unzureichende Ladungssicherung zurückzuführen seien. Dementsprechend habe die Beklagte nach Treu und Glauben wegen des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus ihrem Betriebsbereich - soweit möglich und zumutbar - eingehend vorzutragen.
32
Dieser sekundären Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen. Es sei völlig ungeklärt geblieben, aus welchen Gründen ein falsches Gewicht in den Stauplan bzw. Schiffsladeplan aufgenommen worden sei. Im Konnossement seien die Zahlen 15 und 56 nicht genannt worden. Ebenso wenig habe die Beklagte dargelegt, in welcher Form sie die Verträge bezüglich des Rücktransports abgeschlossen habe. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise die Beklagte sichergestellt habe, dass ihre Weisungen - wenn sie überhaupt welche erteilt habe - auch beachtet würden. Es bestehe danach eine Vermutung für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens. Gemäß § 660 Abs. 3 HGB i.V. mit § 487d Abs. 1 HGB analog komme es auf ein qualifiziertes Verschulden des Organs der Beklagten - also ihres Geschäftsführers - an. Die begründete Vermutung eines qualifizierten Verschuldens erfasse auch den Personenkreis der Organe i.S. von § 487d Abs. 1 HGB.
33
c) Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg.
34
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass auch im Rahmen des § 660 Abs. 3 HGB der Grundsatz gilt, nach dem die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37 = VersR 2006, 389, insoweit in BGHZ 164, 194 ff. nicht abgedruckt). Voraussetzung dafür ist, dass der Anspruchsteller Anhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens darlegt, die sich insbesondere aus der Art und dem Ausmaß des Schadens ergeben können (BGHZ 174, 244 Tz. 25). Dieser für Verlustfälle entwickelte Grundsatz kann auf Fälle der Beschädigung von Transportgut übertragen werden, wenn der entstandene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Frachtgutes beruht. Der Frachtführer hat in diesem Fall, soweit es ihm im konkreten Fall zuzumuten ist, in substantiierter Weise darzulegen, welche auf der Hand liegenden Schadensverhütungsmaßnahmen er getroffen hat (BGHZ 174, 244 Tz. 26; BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408, 409 = VersR 2003, 395). Kommt er seiner sekundären Darlegungslast nicht im gebotenen Umfang nach, so spricht eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür, dass ihn in objektiver wie in subjektiver Hinsicht ein qualifiziertes Verschulden trifft (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462).
35
bb) Die Revision der Beklagten rügt vergeblich, das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu seiner Feststellung gelangt, dass die Beschädigung der Gondel während des Seetransports auf eine fehlerhafte Verzurrung bzw. unzureichende Ladungssicherung zurückzuführen sei. Sie macht geltend, die Beklagte habe unter Hinweis auf den Schiffsbericht vorgetragen , dass sich das Schiff, mit dem die Gondel transportiert worden sei, während der Fahrt von Australien nach Europa am 4./5. Dezember 2001 in sehr schwerem Wetter mit schwerem Seegang befunden habe. Die Wetterverhältnisse hätten dazu geführt, dass sich der Mafi-Trailer, auf dem sich die Gondel befunden habe, habe losreißen können. Die Beklagte habe zudem vorgetragen, dass die Sicherung der Gondel auf dem Mafi-Trailer durch die Stauer des Terminals bzw. des Seeschiffs erfolgt sei. Nach dem Schadensbericht des Kapitäns sei das Gehäuse mit 14 Ketten gesichert gewesen, von denen einige zusätzlich vor Auslaufen des Schiffs angebracht worden seien. Wenn das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten berücksichtigt hätte, hätte es nicht zu seiner Feststellung gelangen dürfen, als Schadensursache komme (nur) eine fehlerhafte Verzurrung des Frachtgutes bzw. eine unzureichende Ladungssicherung in Betracht.
36
Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschl. v. 3.4.2008 - I ZR 94/05, juris Tz. 7; Beschl. v. 9.10.2008 - I ZR 181/05, juris Tz. 3). Die Revision der Beklagten berücksichtigt nicht genügend, dass das Frachtgut auch für den Fall eines schweren Seegangs in ausreichendem Maße gesichert werden musste. Sie macht nicht geltend, dass die Wetterverhältnisse zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (Dezember 2001) völlig ungewöhnlich waren und mit den festgestellten Windstärken nicht gerechnet werden musste. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Landgerichts hat sich auch nicht lediglich die Gondel aus den Ketten gelöst. Sie ist vielmehr mitsamt Transportgestell und Mafi-Trailer umgekippt. Auch dies spricht für eine nicht genügende Sicherung des Frachtgutes. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht das von der Revision in Bezug genommene Vorbringen der Beklagten bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen und nicht erwogen hat. Auch ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist daher nicht gegeben.
37
cc) Auch die weitere Rüge der Revision der Beklagten, dem Berufungsurteil könne nicht entnommen werden, dass die festgestellten Verladungsfehler der Beklagten persönlich oder - da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handele - ihrem Geschäftsführer anzulasten seien, bleiben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat das qualifizierte Verschulden der Beklagten ersichtlich nicht in der unzureichenden Ladungssicherung als solche gesehen. Vielmehr hat es angenommen, es sei von einem Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen, weil diese zu den näheren Umständen aus ihrem Betriebsbereich nicht vorgetragen habe. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Beklagte die Ladungssicherung nicht selbst vorgenommen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass sie hätte vortragen müssen, welche Weisungen sie hinsichtlich der Ladungssicherung erteilt und auf welche Art und Weise sie deren Einhaltung überwacht hatte. Ebenso ist ungeklärt geblieben, aus welchen Gründen ein falsches Gewicht - 15 Tonnen - in den Stauplan bzw. Schiffsladeplan aufgenommen wurde. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, was sie zur Vermeidung des konkreten Schadens unternommen hatte.
38
dd) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagten der gebotene Vortrag nicht deshalb unzumutbar, weil das Berufungsgericht die Beklagte erst fünf Jahre nach dem Schadensfall aufgefordert hat, Recherchen anzustellen. Die Beklagte wurde spätestens mit Zustellung der Klage im Jahre 2002 über den Schadensfall informiert. Sie hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt die für die Aufklärung erforderlichen Maßnahmen einleiten müssen. Es kann die Beklagte daher nicht entlasten, dass sie nunmehr nach ihrem eigenen Vortrag keine weiteren Recherchen mehr anstellen kann (vgl. Koller aaO § 435 HGB Rdn. 21a).
39
ee) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision des Weiteren zutreffend angenommen, dass sich im Streitfall die Vermutung eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 487d Abs. 1 HGB analog auch auf den Geschäftsführer der Beklagten als ihr Organ erstreckt.
40
Verlässt ein Schiff den Hafen mit unzureichend gesicherter Ladung, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden (vgl. BGH TranspR 2002, 408, 409). Daher muss die Beklagte im Einzelnen vortragen, was sie zur Vermeidung des konkret eingetretenen Schadens unternommen hat. Dazu gehört auch der Vortrag, welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte selbst bzw. die für sie handelnden Organe ergriffen haben, um Verladungsfehler der hier vom Berufungsgericht festgestellten Art zu verhindern. Kommt der Verfrachter der ihm obliegenden Darlegungslast - wie im Streitfall - nicht nach, erstreckt sich folglich die Vermutung eines groben Organisationsverschuldens auch auf das Verhalten seiner Organe.
41
II. Anschlussrevision der Klägerin:
42
1. Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig. Die gemäß § 554 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Anschlussrevision liegen vor. Ist die Revision - wie hier - nur beschränkt zugelassen, so muss die Anschlussrevision einen Lebenssachverhalt betreffen, der mit dem von der Revision geltend gemachten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.; BGH, Urt. v. 26.6.2008 - I ZR 176/05, juris Tz. 34). Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil die Klägerin geltend gemacht hat, die auf dem Rücktransport entstandenen Schäden seien als Folgeschäden von der unbegrenzten Haftung der Beklagten für den Hintransport zum Aufstellungsort Codrington in Australien umfasst.
43
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den an der Gondel bei dem Landtransport in Australien entstandenen Schaden dem Grunde nach aus §§ 459, 452a, 425 Abs. 1 HGB bejaht.
44
a) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts sowohl auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Gesamtvertrag über die Beförderung von 14 Windenergieanlagen von Dänemark nach Australien als auch auf den hypothetischen Teilstreckenvertrag betreffend den Straßentransport in Australien hat das Berufungsgericht zutreffend auf Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB gestützt (siehe die Ausführungen unter B I 1 a, b).
45
b) Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für Schäden, die am Frachtgut in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen. Handlungen und Unterlassungen seiner Leute hat der Frachtführer nach § 428 Satz 1 HGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren sich der Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient (§ 428 Satz 2 HGB). Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist die Gondel während des Landtransports vom Hafen in Portland zum Aufstellungsort in Codrington , mithin vor Beendigung der Obhutszeit der Beklagten, zu Schaden gekommen.
46
3. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den ersten an der Gondel entstandenen Schaden verneint, weil es die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB als nicht erfüllt angesehen hat. Die dagegen gerichteten Angriffe der Anschlussrevision der Klägerin haben keinen Erfolg.

47
a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Gondel für den Transport zum Aufstellungsort auf dem Tieflader ordnungsgemäß verzurrt und gesichert war, was die Klägerin in Abrede gestellt hat. Für die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher von dem Vortrag der Klägerin auszugehen. Ein der Beklagten nach § 428 HGB zuzurechnendes qualifiziertes Verschulden des von ihr eingesetzten Unterfrachtführers S. hat das Berufungsgericht verneint, weil der Unterfrachtführer aufgrund der fünf von ihm zuvor beanstandungsfrei durchgeführten Transporte habe annehmen dürfen, dass es auch beim sechsten Mal "gutgehen werde". Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn nach Durchführung des vierten oder fünften Transports die Sicherung und Befestigung der Gondel auf dem Tieflader für den sechsten Transport geändert worden wäre. Für eine solche Annahme gebe es jedoch keinerlei Anhaltspunkte.
48
b) Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Anschlussrevision haben keinen Erfolg. Die Anschlussrevision macht geltend, das Berufungsgericht hätte nicht ohne Beweisaufnahme zu der Feststellung gelangen dürfen, ein leichtfertiges Handeln des ausführenden Frachtführers sei nicht nachweisbar. Nach dem Vortrag der Klägerin sei das Unfallereignis durch mehrere Faktoren aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten verursacht worden: Verwendung eines Tiefladers ohne lenkbare Hinterachse, unzureichende Ladungssicherung und Wahl eines zu engen Kurvenradius beim Befahren der Baustraße.
49
c) Dieses Vorbringen der Anschlussrevision steht der Verneinung eines leichtfertigen Handelns des Unterfrachtführers durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Der von der Anschlussrevision für erforderlich erachteten Beweisaufnahme bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt hat.

50
aa) Die für den Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei nicht vorsätzlichem Verhalten erforderliche Leichtfertigkeit setzt einen besonders schweren Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder die Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGHZ 158, 322, 328 f.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; BGH TranspR 2007, 361 Tz. 16). Es bleibt dabei der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten , ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe. In dieser Hinsicht sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen. Die vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung der Frage, ob danach ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, wird vom Revisionsgericht nur darauf überprüft, ob dabei der Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens verkannt worden ist und ob Verstöße gegen § 286 ZPO oder gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 2007, 361 Tz. 16).
51
bb) Die von der Anschlussrevision gerügten Verstöße des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des qualifizierten Verschuldens verkannt.
52
(1) Das Berufungsgericht hat als Unfallursache die von der Klägerin behauptete Nichteinhaltung der Ideallinie beim Durchfahren einer Linkskurve auf der Baustraße unterstellt. Es hat angenommen, dass sich aus dem Verlassen einer sogenannten Ideallinie kein erheblicher Verschuldensvorwurf herleiten lasse. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Verfehlen einer Ideallinie ist für sich genommen in der Regel ein einfacher Fahrfehler, der - anders als ein Abkommen von einer gerade verlaufenden Straße - nicht den Rückschluss auf einen besonders schweren Pflichtenverstoß zulässt. Der Umstand , dass der vorhandene Kurvenradius ausreichend war und ein Einhalten der Ideallinie deshalb - wie auch bei den fünf vorausgegangenen Fahrten - möglich gewesen wäre, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der vom Berufungsgericht unterstellte Fahrfehler wird auch nicht dadurch zu einem groben Pflichtenverstoß, dass der Frachtführer nicht rechtzeitig angehalten und den Fahrfehler korrigiert hat. Denn es ist nicht festgestellt - und von der Klägerin auch nicht dargelegt -, dass der Frachtführer zu einem Zeitpunkt, als der Fahrfehler noch hätte korrigiert werden können, diesen auch bemerkt hat.
53
(2) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision musste das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin zu einer angeblich unzureichenden Ladungssicherung und zur schlechten Kontrollierbarkeit des Transportfahrzeugs bei Kurvenfahrten nicht durch Einholung von Sachverständigengutachten nachgehen. Diese Umstände begründeten schon deshalb keine bewusste Leichtfertigkeit der Beklagten oder ihrer Leute, weil die vorangegangenen fünf Transporte reibungslos durchgeführt worden waren. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass der streitgegenständliche sechste Transport unter anderen Voraussetzungen, insbesondere mit geringeren Sicherheitsvorkehrungen , ausgeführt wurde. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Frachtführer habe davon ausgehen dürfen, dass es auch beim sechsten Transport "gutgehen werde", ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
54
cc) Da das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zur unzureichenden Verzurrung der Gondel auf dem Tieflader unterstellt hat, kommt es nicht darauf an, ob - wie die Anschlussrevision rügt - das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Darlegungslast verneint hat.
55
d) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es der Beklagten oblegen habe darzulegen, welche Sicherungsmaßnahmen sie zur Vermeidung von Verladungsfehlern ergriffen habe. Da die Beklagte hierzu keinen Vortrag gehalten habe, sei von einem groben Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen.
56
Hierbei lässt die Anschlussrevision außer Acht, dass die Klägerin Anhaltspunkte für ein Organisationsverschulden in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht hat. Sie hat sich vielmehr nur auf ein leichtfertiges Verhalten des von der Beklagten eingesetzten Unterfrachtführers gestützt.
57
C. Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin sind danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Bergmann Pokrant Büscher
Koch Schaffert
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 30.11.2005 - 11 O 551/02 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 02.11.2006 - 2 U 4/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2009 - I ZR 212/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2009 - I ZR 212/06

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2009 - I ZR 212/06 zitiert 18 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Handelsgesetzbuch - HGB | § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung


(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

Zivilprozessordnung - ZPO | § 554 Anschlussrevision


(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Handelsgesetzbuch - HGB | § 429 Wertersatz


(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 431 Haftungshöchstbetrag


(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Se

Handelsgesetzbuch - HGB | § 428 Haftung für andere


Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 459 Spedition zu festen Kosten


Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf E

Handelsgesetzbuch - HGB | § 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln


Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertra

Handelsgesetzbuch - HGB | § 452a Bekannter Schadensort


Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften

Handelsgesetzbuch - HGB | § 606 Zweijährige Verjährungsfrist


Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:1.Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unter

Handelsgesetzbuch - HGB | § 430 Schadensfeststellungskosten


Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 607 Beginn der Verjährungsfristen


(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2009 - I ZR 212/06 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2009 - I ZR 212/06 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2007 - I ZR 151/04

bei uns veröffentlicht am 25.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151/04 Verkündet am: 25. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - I ZR 263/01

bei uns veröffentlicht am 17.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 263/01 Verkündet am: 17. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - I ZR 34/00

bei uns veröffentlicht am 08.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 34/00 Verkündet am: 8. Mai 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2005 - I ZR 325/02

bei uns veröffentlicht am 03.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 325/02 Verkündet am: 3. November 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2004 - I ZR 200/01

bei uns veröffentlicht am 04.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 200/01 Verkündet am: 4. März 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2009 - I ZR 140/06

bei uns veröffentlicht am 18.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/06 Verkündet am: 18. Juni 2009 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2007 - I ZR 138/04

bei uns veröffentlicht am 18.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 138/04 Verkündet am: 18. Oktober 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2006 - I ZR 168/03

bei uns veröffentlicht am 29.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 168/03 Verkündet am: 29. Juni 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2008 - I ZR 176/05

bei uns veröffentlicht am 26.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 176/05 Verkündet am: 26. Juni 2008 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2008 - I ZR 181/05

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 181/05 Verkündet am: 17. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2003 - I ZR 275/00

bei uns veröffentlicht am 09.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 275/00 Verkündet am: 9. Oktober 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h
6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2009 - I ZR 212/06.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2010 - I ZR 192/08

bei uns veröffentlicht am 24.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 192/08 Verkündet am: 24. November 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Nov. 2018 - 6 U 222/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.10.2016, Az. 415 HKO 42/13, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Euro zu zah

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2016 - I ZR 128/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/15 Verkündet am: 1. Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 24. März 2016 - 6 U 67/10

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 02.03.2010, Az. 411 HKO 112/09, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu

Referenzen

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 168/03 Verkündet am:
29. Juni 2006
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
EGBGB Art. 27 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 4 Satz 1
Zur Frage, welches Recht auf einen Vertrag über einen grenzüberschreitenden
multimodalen Transport anzuwenden ist.
EGBGB Art. 32 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Die Frage, inwieweit aus Vertragsverletzungen resultierende Ansprüche ein
schuldhaftes Handeln voraussetzen, bestimmt sich nach dem Vertragsstatut.
Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB über das mit zu berücksichtigende
Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, erfasst diejenigen Regeln nicht,
die die Substanz der Vertragspflichten wie insbesondere den Haftungsmaßstab
betreffen.
BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - I ZR 168/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juni 2003 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der L. GmbH mit Sitz in Göttingen (im Weiteren: Versenderin). Diese beauftragte die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, mit der Beförderung von zwei Paketen zu der L. America in Troy/USA. Das von der Beklagten am 18. Oktober 2000 übernommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem Transportweg in Verlust.
2
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Paket sei infolge grober Organisationsmängel im Betriebsablauf der Beklagten verloren gegangen. Die in ihm enthaltenen Gegenstände hätten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Die Klägerin habe die Versenderin wegen des Schadens in Höhe von 118.876,83 DM entschädigt.
3
Die Klägerin hat die Beklagte daher aus übergegangenem Recht auf Zahlung von 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Vorwurf, den Verlust des Pakets leichtfertig verursacht zu haben, zurückgewiesen. Da die Absenderin keine Wertangabe gemacht habe, bestehe eine Haftung nur in Höhe der Haftungsbeschränkungen des Warschauer Abkommens.
5
Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung einer von dieser vorprozessual erbrachten Zahlung in Höhe von 1.000 DM und unter Berücksichtigung des Haftungshöchstbetrags gemäß Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von 1.034,22 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Klagesumme nebst Zinsen abzüglich der vorprozessual bezahlten 1.000 DM verurteilt.
7
Mit ihrer (vom Senat) zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für im Wesentlichen begründet erachtet und hat hierzu ausgeführt:
9
Die Beklagte habe sich gegenüber der Versenderin verpflichtet, das Paket zu fixen Kosten von Göttingen nach Troy/USA zu befördern, und daher hinsichtlich dieses Transports die Rechte und Pflichten eines Frachtführers gehabt. Da das Paket aufgrund eines einheitlichen Frachtvertrags zunächst mit dem Lkw und sodann mit dem Flugzeug habe befördert werden sollen, habe es sich um einen multimodalen Transport gehandelt. Die Beklagte vermöge nicht zu beweisen, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportwegs das Paket verloren gegangen sei. Das von ihr vorgelegte, nachträglich aus ihrem Datenbestand gefertigte Sendungsverlaufsprotokoll erbringe keinen Beweis dafür, dass das Paket bis zu dem Umschlaglager der Beklagten in Philadelphia transportiert worden sei. Da mithin nicht feststehe, dass der Schaden auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten sei, hafte die Beklagte nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 407 ff. HGB.
10
Die Klägerin sei mit ihrem im zweiten Rechtszug nachgeholten Vortrag zum Vorliegen von Anhaltspunkten für ein leichtfertiges Handeln der Beklagten nicht ausgeschlossen. Da die Beklagte gerichtsbekannt keine Schnittstellenkontrollen durchführe, sei ihre Betriebsorganisation grob fehlerhaft. Die Bestimmung des § 531 ZPO bezwecke nicht, das Berufungsgericht zu zwingen, sehenden Auges materiell-rechtlich falsche Entscheidungen zu treffen, und stehe daher der Berücksichtigung instanzlich nicht vorgetragener gerichtsbekannter Tatsachen nicht entgegen. Sie sei außerdem deshalb nicht anzuwenden, weil das Landgericht die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, dass diese nach der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung greifbare Anhaltspunkte für die Berechtigung des von ihr erhobenen Vorwurfs vorzutragen hatte.
11
Das Unterlassen von Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertiger Schadensverursachung i.S. des § 435 HGB, so dass die Beklagte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt hafte. Der Einwand mitwirkenden Verschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration greife im Ergebnis nicht durch, weil die Beklagte, wie ebenfalls gerichtsbekannt sei, auch bei wertdeklarierten Paketen keine lückenlose Schnittstellenkontrolle durchführe. Die Aktivlegitimation der Klägerin folge jedenfalls daraus, dass die Versenderin der Klägerin die Schadensunterlagen zur Verfügung gestellt und dieser damit konkludent die ihr gegenüber der Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche abgetreten habe. Die im zweiten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Versenderin durch den Verlust des Pakets ein Schaden in Höhe von 52.300 US-Dollar entstanden sei.
12
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin bei der Entstehung des Schadens verneint hat.
13
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin für den eingetretenen Schaden nach § 452 Satz 1 HGB i.V. mit §§ 407, 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt haftet.
14
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass auf den zwischen der Versenderin und der Beklagten zustande gekommenen Güterbeförderungsvertrag das deutsche Recht anzuwenden ist.
15
aa) Nach den Umständen des Falles spricht alles dafür, dass die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Parteien des Vertrags konkludent eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben (vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2004 - II ZR 276/02, NJW 2004, 3706, 3708). Außerdem wird bei einem Güterbeförderungsvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. MünchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 321 m.w.N. in Fn. 1054). Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (OLG Dresden TranspR 2002, 246; Koller, Transportrecht , 5. Aufl., § 452 HGB Rdn. 1 m.w.N. in Fn. 4). Im Streitfall spricht nichts dafür, dass hier solche engeren Verbindungen mit einem anderen Staat bestehen.
16
bb) Das danach auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Versenderin anwendbare deutsche Recht ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB insbesondere maßgebend für die Folgen der Nichterfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen. Entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung unterfallen dem Vertragsstatut auch die Voraussetzungen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen (OLG Köln RIW 1993, 414, 415 = OLG-Rep 1993, 106, 107; AnwK-BGB/Leible, Art. 32 EGBGB Rdn. 16; MünchKomm.BGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdn. 36, jeweils m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut bestimmt sich insbesondere auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Ansprüche ein schuldhaftes Handeln des Schuldners voraussetzen (Staudinger/Magnus, BGB, 13. Bearbeitung 2002, Art. 32 EGBGB Rdn. 46; AnwK-BGB/Leible aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 18, jeweils m.w.N.).
17
cc) Gemäß Art. 32 Abs. 2 EGBGB ist das nach dem Vertragsstatut nicht anwendbare Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, allerdings in Bezug auf deren Art und Weise zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass der Verlust der Sendung in den USA eingetreten sei, müsse auch auf die dortigen Anforderungen an Sorgfalt, Kontrolle und Nachsorge abgestellt werden, die von den in Deutschland entwickelten strengen Maßstäben erheblich abweichen würden. Die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 EGBGB bezieht sich jedoch allein auf solche Regeln, die lediglich - wie etwa Regelungen über Feiertage oder Geschäftszeiten, die die tatsächliche Erfüllung auf bestimmte Zeiten fixieren, sowie Bestimmungen über tägliche Höchstarbeitszeiten - die äußere Abwicklung der Erfüllung betreffen (vgl. Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 84-87). Sie erfasst dagegen nicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten - wie hier den Haftungsmaßstab - betreffen (Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 81 m.w.N.).
18
b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte nicht zu beweisen vermocht hat, auf welcher Teilstrecke des geplanten Transportweges das Paket verloren gegangen ist. Die Revision hat hiergegen keine Rügen erhoben. Danach ist im Streitfall kein Raum für eine Anwendung des § 452a HGB und damit - anders als das Landgericht angenommen hat - auch kein Raum für eine Anwendung der Bestimmungen des Warschauer Abkommens.
19
c) Wie der Bundesgerichtshof nach Zulassung der Revision entschieden hat, kann eine gegen § 531 Abs. 2 ZPO verstoßende Zulassung eines neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittels nicht mit der Revision gerügt werden (vgl.
BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458, 1459 f.; Urt. v. 2.4.2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; Urt. v. 13.2.2006 - II ZR 62/04, NJW-RR 2006, 760, 761).
20
Aus demselben Grund hat auch die Rüge der Revision keinen Erfolg, das Berufungsgericht hätte den von ihm angenommenen Verstoß des Landgerichts gegen seine materielle Prozessleitungspflicht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 529 Abs. 2 ZPO nur dann berücksichtigen dürfen, wenn die Klägerin ihn in der Berufungsbegründung gerügt hätte.
21
d) Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie bei dem streitgegenständlichen Transport nur bei einem Teil der Schnittstellen Kontrollen vorgesehen hat. Dieser Umstand begründet schon für sich allein den Vorwurf der bewussten Leichtfertigkeit i.S. des § 435 HGB (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.). Damit stellen sich die von der Revision als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen , ob elektronische Sendungsverlaufsaufzeichnungen den Beweis für den tatsächlichen Sendungsverlauf von Transportgut und die tatsächliche Durchführung der darin aufgezeichneten Schnittstellenkontrollen erbringen können, ob der Frachtführer im Rahmen der §§ 425, 435 HGB seiner sekundären Darlegungslast nachkommt, wenn er solche elektronischen Sendungsverlaufsaufzeichnungen vorlegt, und in welcher Form die betreffenden Informationen gegebenenfalls zu speichern wären, im Streitfall nicht als entscheidungserheblich dar.
22
2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Versenderin durch den Verlust des in Rede stehenden Pakets ein Schaden i.H. von 52.300 US-Dollar entstanden sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
23
3. Keinen Bestand hat die Entscheidung des Berufungsgerichts dagegen insoweit, als dieses ein den Klageanspruch minderndes Mitverschulden der Versenderin verneint hat.
24
a) Der Mitverschuldenseinwand ist auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 m.w.N.).
25
b) Die insoweit einschlägige Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daher unter anderem daraus ergeben , dass dieser von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen lassen sich ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 HGB übertragen (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206).
26
c) Danach traf die Versenderin angesichts des Werts der Sendung i.H. von 52.300 US-Dollar die Obliegenheit, auf die damit gegebene Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um der Beklagten zu ermöglichen , geeignete Maßnahmen zu seiner Verhinderung zu ergreifen. Auf die Frage , ob die Versenderin Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen, dass die Beklagte das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn sie den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte, kam es insoweit nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209).
27
d) Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens setzt nicht die Feststellung voraus, dass der Frachtführer Warensendungen generell sicherer befördert. Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens muss dem Frachtführer die Gelegenheit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchführung des Auftrags abzulehnen. Die Kausalität des insoweit gegebenen Mitverschuldenseinwands kann nur verneint werden, wenn der Frachtführer trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Die Beklagte hat behauptet und unter Beweis gestellt, dass der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Versenderin die gebotene Wertangabe gemacht hätte. Das Berufungsgericht ist diesem Vorbringen - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht nachgegangen.
28
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden wegen des Unterlassens eines Hinweises auf den außergewöhnlich hohen Wert der Sendung verneint hat. Die Sache war insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.
Ullmann Herr RiBGH Dr. v. Ungern- Bornkamm SternbergistwegenUrlaubsanderUnterschrift verhindert. Ullmann
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2002 - 31 O 131/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.06.2003 - 18 U 97/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 151/04 Verkündet am:
25. Oktober 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
EGBGB Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5; HGB § 452a
Bei der Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts gemäß § 452a Satz 1
HGB ist darauf abzustellen, welche Vereinbarung die Parteien des Multimodalvertrages
(§ 452 HGB) getroffen hätten. Haben sowohl der Warenversender als
Auftraggeber als auch das mit der Besorgung des Transports beauftragte Speditionsunternehmen
ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland
und ist keine engere Verbindung des hypothetischen Teilstreckenvertrags
mit einem anderen Staat erkennbar, so kann daraus nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 5 EGBGB auf die Vereinbarung deutschen Rechts geschlossen werden.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - I ZR 151/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin war Transportversicherer der Maschinenfabrik L. AG (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) in E. . Sie nimmt das beklagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im September 2000 zu fixen Kosten mit der Besorgung des Transports einer Entenfeder-Waschund Trockenanlage von E. nach M. , USA. Die Anlage wurde zunächst mit einem Lkw nach B. , von dort per Schiff nach B. /USA und dann wiederum mit einem Lkw nach M. transportiert. Auf dem Landtransport in den USA kam es am 12. oder 13. Oktober 2000 zu einer Beschädigung der Anlage, als das Transportfahrzeug gegen eine Brücke fuhr.
3
Die Klägerin hat die Kosten für die Reparatur der beschädigten Anlage auf 198.821,70 DM (= 101.655,92 €) beziffert. Von diesem Betrag hat sie ihrer Versicherungsnehmerin 198.500 DM (= 101.491,44 €) erstattet. Des Weiteren verlangt sie Ersatz von Kosten der Schadensfeststellung in Höhe von 9.994,19 DM (= 5.109,95 €).
4
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet. Sie könne sich nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen, da der streitgegenständliche Unfall wegen Überschreitens der Ladehöhe auf einem qualifizierten Verschulden beruhe.
5
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 208.494,19 DM (= 106.601,38 €) nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, auf den Streitfall sei US-amerikanisches Landfrachtrecht anzuwenden. Danach könne sich der Frachtführer auf eine Haftungsbegrenzung in Höhe von 500 US-Dollar berufen. Sollte deutsches Recht zur Anwendung kommen, seien für die Beurteilung des Verschuldens die lokalen Sorgfaltsmaßstäbe maßgeblich. Danach könne ihr kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden. Ferner hat die Beklagte die Höhe der behaupteten Reparaturkosten bestritten.

7
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 96.808,60 € (= 91.698,65 € Reparaturkosten und 5.109,95 € Schadensfeststellungskosten) nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach §§ 459, 425 ff. HGB i.V. mit § 398 BGB, § 67 Abs. 1 VVG für gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
10
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch beurteile sich nach deutschem Recht, da dieses sowohl auf den Gesamtfrachtvertrag als auch auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag (§ 452a HGB) zur Anwendung komme. Die Beklagte berufe sich daher vergeblich auf eine Haftungsbegrenzung in Höhe von 500 US-Dollar nach US-amerikanischem Landfrachtrecht.
11
Bei Anwendung deutschen Rechts gelange man über § 459 HGB zu dem im Streitfall nicht ausgeschöpften Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB.

Daher könne offenbleiben, ob die Beklagte wegen eines ihr anzulastenden qualifizierten Verschuldens unbegrenzt haften müsse.
12
An der in erster Instanz festgestellten Schadenshöhe ergäben sich keine Zweifel. Der Umstand, dass der vom Landgericht bestellte Sachverständige die beschädigte Anlage nicht selbst gesehen habe, sei ohne Bedeutung, da ihm für die Ermittlung der Reparaturkosten aussagekräftige Unterlagen vorgelegen hätten.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden in der der Klägerin zuerkannten Höhe gemäß § 425 Abs. 1, § 428 Satz 2, § 429 Abs. 2 und 3, §§ 430, 431 Abs. 1 und 4, §§ 452, 452a Satz 1, § 459 HGB bejaht.
14
1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 407 ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
15
a) Dass auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten zustandegekommenen Speditionsvertrag zu fixen Kosten (§ 459 HGB) deutsches Recht anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Art. 28 Abs. 4 EGBGB entnommen. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Güterbeförderungsvertrag vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt (Art. 28 Abs. 5 EGBGB), dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. MünchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 321 m.w.N. in Fn. 1054). Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. von § 452 HGB (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 17; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 1a m.w.N. in Fn. 8). Da die Beklagte ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und hier auch die Verladung des Transportgutes vorgenommen wurde, sind die Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Rechts gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB erfüllt. Im Streitfall spricht auch nichts dafür, dass der Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist.
16
b) Da es sich bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Speditionsvertrag um einen Multimodalfrachtvertrag i.S. von § 452 HGB handelt und der Schadensort im Streitfall bekannt ist, kommt § 452a HGB zur Anwendung (zur Anwendbarkeit des § 452a HGB auf die Besorgung eines multimodalen Transports durch einen Fixkostenspediteur vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 207/04 Tz. 23). Nach dieser Bestimmung ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) Teilstreckenvertrag unterliege dem deutschen Recht, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
17
Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrags in Bezug auf diesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag durchschlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf TranspR 2002, 33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 11; Ruß in HKHGB , 7. Aufl., § 452a Rdn. 4; Basedow, Festschrift für Herber, 1999, S. 15, 43; einschränkend Ramming, TranspR 1999, 325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, 103 und TranspR 2006, 435, 436 f.; a.A. Koller aaO § 452 Rdn. 1a und § 452a HGB Rdn. 5; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Anh. § 656 Rdn. 25 f.; ders., TranspR 1998, 429, 432 ff.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multimodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). Die Anwendung deutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/ Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg.-Lfg. 1/07, § 452a HGB Rdn. 9 ff., 12; Mast aaO S. 102 ff., 108 f.), ihre Hauptniederlassung jeweils in der Bundesrepublik Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. BGH NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15). Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass für die Anwendung US-amerikanischen Landfrachtrechts im Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten kein Raum ist.
18
2. Das danach auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin anwendbare deutsche Recht ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB insbesondere maßgebend für die Folgen der Nichterfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung. Dem Vertragsstatut unterfallen entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung auch die Voraussetzungen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen (BGH NJW-RR 2006, 1694 Tz. 16; OLG Köln MDR 1993, 315, 316; MünchKomm.BGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdn. 36, m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut bestimmt sich vor allem auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Ansprüche ein schuldhaftes Handeln des Schädigers voraussetzen (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 32 EGBGB Rdn. 46; MünchKomm.BGB/Spellenberg aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 29; AnwK-BGB/Leible, Art. 32 EGBGB Rdn. 18, jeweils m.w.N.).
19
Gemäß Art. 32 Abs. 2 EGBGB ist das nach dem Vertragsstatut nicht anwendbare Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, allerdings in Bezug auf deren Art und Weise zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die Beschädigung des Gutes in den USA eingetreten sei, müsse auch auf die dortigen Sorgfaltsanforderungen abgestellt werden, die von den in Deutschland entwickelten strengen Maßstäben erheblich abwichen. Hierauf kommt es im Streitfall schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nicht auf § 435 HGB, sondern auf die verschuldensunabhängige Vorschrift des § 425 Abs. 1 HGB gestützt hat. Im Übrigen bezieht sich Art. 32 Abs. 2 EGBGB allein auf solche Regeln , die lediglich - wie etwa Regelungen über Feiertage oder Geschäftszeiten, die die tatsächliche Erfüllung auf bestimmte Zeiten fixieren, sowie Vorschriften über tägliche Höchstarbeitszeiten - die äußere Abwicklung der Erfüllung betreffen (vgl. Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 84-87). Die Vorschrift erfasst dagegen nicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten - wie den Haftungsmaßstab - betreffen (BGH NJW-RR 2006, 1694 Tz. 17; Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 81 m.w.N.).

20
3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die von den Vorinstanzen festgestellte Höhe des notwendigen Aufwands für die Reparatur der beschädigten Anlage.
21
a) Die Bemessung des Schadens und die Haftungshöchstsummen beurteilen sich bei bekanntem Schadensort nach den Vorschriften des anwendbaren Teilstreckenrechts, hier also nach deutschem Landfrachtrecht (Koller aaO § 452a HGB Rdn. 6).
22
Nach § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist im Falle einer Beschädigung des Transportgutes der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung sowie dem Wert zu ersetzen , den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. Darüber hinaus ist der Frachtführer bei Verlust und Beschädigung von Transportgut gemäß § 430 HGB verpflichtet , die Kosten der Schadensfeststellung zu tragen. Die nach §§ 429, 430 HGB zu leistende Entschädigung ist im Falle der Beschädigung der gesamten Sendung gemäß § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt.
23
b) Das Berufungsgericht ist von einer nach § 431 Abs. 1 HGB begrenzten Haftung der Beklagten ausgegangen, so dass es auf seine Ausführungen zum qualifizierten Verschulden der Beklagten für die Entscheidung nicht ankommt. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass der für die Reparatur der Anlage erforderliche Aufwand 91.698,65 € beträgt. Dabei ist das Berufungsgericht den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständi- wen S. in dessen schriftlichem Gutachten vom 4. Dezember 2003 gefolgt. Dem Umstand, dass der Sachverständige die beschädigte Anlage nicht selbst gesehen hat, hat das Berufungsgericht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen , weil dem Gutachter für seine Beurteilung aussagekräftige Unterlagen vorgelegen hätten. Des Weiteren hat das Berufungsgericht es für unerheblich gehalten, dass der Sachverständige die Reparaturkosten teilweise geschätzt hat, da die Schätzung sich zum einen auf die vom Privatgutachter So. vorgenommenen Schätzungen der Reparaturkosten und zum anderen auf das aus den 13 vorgelegten Fotografien erkennbare Schadensbild gestützt habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
24
Die Revision rügt ohne Erfolg, die Beklagte sei in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Sachverständigen S. zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, obwohl die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sachliche Einwände gegen die Ausführungen im schriftlichen Gutachten erhebe und dieses deshalb für erläuterungsbedürftig halte.
25
Jeder Prozesspartei steht grundsätzlich gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, den Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf hat oder zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert (BGHZ 6, 398, 400 f.; BGH, Urt. v. 24.10.1995 - VI ZR 13/95, VersR 1996, 211, 212; Urt. v. 29.10.2002 - VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209). Der Tatrichter muss dementsprechend dem von einer Partei rechtzeitig gestellten Antrag, den gerichtlich bestellten Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens zur mündlichen Erläuterung zu laden, auch dann stattgeben , wenn die schriftliche Begutachtung aus der Sicht des Gerichts ausreichend und überzeugend ist. Die Verpflichtung zur Ladung des Sachverständigen entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist (BGH, Urt. v. 17.12.1996 - VI ZR 50/96, VersR 1997, 509; Urt. v. 7.10.1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163).
26
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in den Vorinstanzen zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den Darlegungen des Sachverständigen S. in seinem schriftlichen Gutachten nicht einverstanden sei. Sie hat aber weder in erster noch in zweiter Instanz einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens gestellt. Die Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht von Amts wegen eine Ladung veranlassen würde, da es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, ob es die mündliche Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens für erforderlich erachtet. Dementsprechend musste die Beklagte - wollte sie eine Anhörung des Sachverständigen sicherstellen - einen dahingehenden Antrag stellen.
27
Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es nicht beabsichtige, den Sachverständigen zu laden. Dies war für die Beklagte schon aus der Ladungsverfügung des Berufungsgerichts ersichtlich, in der als prozessleitende Maßnahme lediglich das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet worden war. Die Beklagte hätte daraufhin selbst noch einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens stellen können. Unter diesen Um- ständen liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor.
28
4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB reiche für den der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 96.808,60 € aus, wird von der Revision nicht angegriffen.
29
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2004 - 40 O 101/01 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2004 - 3 U 76/04 -

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 138/04 Verkündet am:
18. Oktober 2007
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet
diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförderungsmittel
, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll
(Ergänzung zu BGHZ 164, 394).
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 19. August 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der M. AG (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die von der Versicherungsnehmerin mit dem Transport von Druckmaschinen von Bremerhaven über Portsmouth/Virginia nach Durham/North Carolina beauftragt worden war, wegen der am 27. Februar 2002 im Hafen von Portsmouth eingetretenen Beschädigung einer Druckmaschine aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Die Kiste 405 mit der bei dem Schadensereignis beschädigten Druckmaschine befand sich während des Seetransports von Bremerhaven nach Portsmouth zusammen mit der Kiste 412 auf einem für den Umschlag benutzten sogenannten Mafi-Trailer. Nach der Ankunft in Portsmouth wurden die Kisten auf dem Trailer aus dem Schiff heraus in eine etwa 300 m entfernte Lagerhalle gezogen , um dort auf einen LKW verladen zu werden. Nach dem Lösen der Sicherungsketten und dem Verladen der Kiste 412 wurde der Trailer rangiert, um die Kiste 405 besser verladen zu können. Dabei stürzte die nicht mehr gesicherte Kiste 405 auf den Boden. An ihrem Inhalt entstand ein Schaden in Höhe von 232.673,08 €. Für eine neue Verpackung sowie zwei Schadensgutachten fielen Kosten in Höhe von 4.679 € und 5.397,25 US-Dollar an.
3
Die Klägerin hat die Beklagte aus ihr von der Versicherungsnehmerin und der Empfängerin abgetretenem Recht auf Zahlung von 237.352,08 € und 5.397,25 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
5
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Haftung der Beklagten sei gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht der Druckmaschine beschränkt, und hat der Klage daher nur in diesem Umfang stattgegeben.
6
Die Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten gemäß dem Klageantrag geführt, da das Berufungsgericht nicht die Haftungsbeschränkung des Seefrachtrechts (§ 660 Abs. 1 HGB), sondern die für die Fracht auf der Straße maßgebliche Bestimmung des § 431 Abs. 1 HGB für anwendbar gehalten hat (OLG Hamburg TranspR 2004, 402 = VersR 2005, 428).

7
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
9
Die für die Anwendbarkeit deutschen Rechts erforderliche Rechtswahl sei jedenfalls darin zu erblicken, dass die Parteien auch im Berufungsverfahren ausdrücklich von seiner Geltung ausgegangen seien. Da der zwischen den Parteien geschlossene Frachtvertrag die Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln vorgesehen habe und der Schadensort bekannt sei, sei das deutsche Recht auch für die Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts maßgeblich.
10
Gemäß dem danach anzuwendenden § 452a Satz 1 HGB hafte der Frachtführer nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke anzuwenden wären, auf der die Beschädigung eingetreten sei. Da beide Parteien davon ausgingen, dass die Beklagte durch das Ausstellen der Multimodal Transport Bill of Lading, in dem sie als Carrier bezeichnet sei, den Selbsteintritt erklärt habe, habe die Beklagte jedenfalls gemäß § 458 Satz 2 HGB die Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters.

11
Der Schaden sei schon der dem Landtransportrecht unterliegenden Teilstrecke zuzuordnen. Die Umschlagsleistung habe keinen unselbständigen Annex der Beförderung über See, sondern als ortsbezogene Güterbeförderung gemäß der mit der gesetzlichen Regelung des multimodalen Transports verfolgten Intention eine selbständige Teilstrecke dargestellt. Zum einen habe es sich um Beförderung gehandelt, da für das Beladen des LKW eine Strecke von mehreren hundert Metern habe zurückgelegt werden müssen. Zum anderen habe die Umladephase wegen ihres besonderen Aufwandes auch eigenes Gewicht besessen; denn die Kisten seien zu kranen gewesen und hätten zudem wegen ihres Gewichts und ihrer Abmessungen auf Mafi-Trailern transportiert werden müssen, wobei die besonderen Anweisungen der Versicherungsnehmerin für Kranung und Laschung zu berücksichtigen gewesen seien. Im Übrigen sei der Schaden jedenfalls in einer Phase eingetreten, die nicht mehr dem Löschen aus dem Schiff, sondern dem Beladen des LKW zuzurechnen sei. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass nicht nur der Trailer bereits das Schiff verlassen habe, sondern auch schon die an den beiden Kisten angebrachten Ketten gelöst gewesen seien, die erste Kiste vollständig auf den LKW verladen worden und der Schaden eingetreten sei, weil der Trailer nochmals rangiert worden sei, um die zweite Kiste besser auf dem LKW verladen zu können.
12
Ein entsprechender Sachverhalt wäre allerdings bislang abweichend eingeordnet worden, wenn die Versicherungsnehmerin die Beklagte nur mit der Durchführung eines Seetransports von Bremerhaven nach Portsmouth beauftragt hätte. Unabhängig davon, ob diese Beurteilung beim "einfachen" Seefrachtvertrag auch künftig noch so vorzunehmen sei, sei jedenfalls im Streitfall nach der Einführung der Vorschriften über den multimodalen Vertrag eine abweichende Abgrenzung geboten.

13
Aus der Klausel 8.3 der Multimodal Transport Bill of Lading ergebe sich keine abweichende Haftungsregelung, da der dort angegebene, von § 431 HGB abweichende Betrag nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sei. Der eingetretene Schaden liege noch innerhalb des Haftungsrahmens des § 431 Abs. 1 HGB.
14
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte , die die Beförderung der beim Ladevorgang am 27. Februar 2002 beschädigten Druckmaschine im Wege des Selbsteintritts ausgeführt hat, den von der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schaden gemäß § 425 Abs. 1, §§ 426, 428 Satz 2, § 429 Abs. 2 und 3, §§ 430, 431 Abs. 1 und 4, § 452 Satz 1 und 2, § 452a Satz 1, §§ 453, 458 Satz 1 und 2 HGB in voller Höhe zu ersetzen hat.
15
1. Das Berufungsgericht ist, ohne darauf ausdrücklich einzugehen, von der Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie - unter Heranziehung des Art. 27 EGBGB - von der Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts ausgegangen. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht angegriffen und lässt jedenfalls im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
16
Nicht zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrages in Bezug auf diesen getroffen haben, auf die hypothetischen Teilstreckenverträge durchschlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf TranspR 2002, 33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 11; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg-Lfg. 1/07, § 452a HGB Rdn. 19; Ruß in HK-HGB, 7. Aufl., § 452a Rdn. 4; Basedow, Festschrift für Herber, 1999, S. 15, 43; einschränkend Ramming, TranspR 1999, 325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, 103 und TranspR 2006, 435, 436 f.; a.A. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 Rdn. 1a und § 452a HGB Rdn. 5; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Anh. § 656 Rdn. 25 f.; ders., TranspR 1998, 429, 432 ff.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multimodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). Für den Fall, dass eine entsprechende Rechtswahl nicht anzunehmen oder unzulässig wäre, folgte die Anwendbarkeit des deutschen Rechts daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (vgl. OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5; Valder in Hein/Eichhoff/ Pukall/Krien aaO § 452a HGB Rdn. 9 ff., 12; Mast aaO S. 102 ff., 108 f.), ihre Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466).
17
2. Das Berufungsgericht ist von einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke (§ 452 Satz 1 und 2 HGB) und wegen des bekannten Schadensorts von der Anwendbarkeit des § 452a Satz 1 HGB ausgegangen. Auch diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Allerdings wird zum Teil in der Literatur bei einem Umschlag zwischen dem Beladen und dem Entladen einerseits und der Landphase andererseits unterschieden und auf diese ausschließlich § 452 HGB angewandt (Herber, TranspR 2006, 435, 438). Diese Auffassung erleichtert zwar die Rechtsanwendung. Sie lässt sich aber mit dem System der §§ 452 ff. HGB und insbesondere damit nicht vereinbaren, dass § 452 HGB ersichtlich davon ausgeht, dass sich jeder Multimodaltransport vollständig in Teilstrecken i.S. des § 452a HGB zerlegen lässt (Koller aaO § 452 HGB Rdn. 15 Fn. 47).
18
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Druckmaschine nicht auf der Seestrecke, sondern erst auf der anschließenden Landstrecke beschädigt worden ist. Die Haftung der Beklagten sei daher nicht gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf zwei Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht beschränkt. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
19
a) Allerdings ist in dem Verbringen des Transportguts nach dem Ausladen aus dem Schiff innerhalb des Hafens zu dem LKW, mit dem der Weitertransport erfolgen sollte, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine eigenständige (Land-)Teilstrecke zu sehen. Dies hat der Senat - zeitlich nach dem Berufungsurteil - für den Regelfall entschieden (BGHZ 164, 394, 396 f.). Auch die Umstände des Streitfalls - Verbringen des Transportguts auf einem Mafi-Trailer innerhalb des Hafengeländes über eine Strecke von ca. 300 m - legen keine andere Beurteilung nahe. Dennoch hat die angefochtene Entscheidung Bestand. Denn das Frachtgut ist hier - anders als in dem der Entscheidung BGHZ 164, 394 zugrunde liegenden Fall - nicht vor, sondern bei seiner Verladung auf den LKW, mit dem es weitertransportiert werden sollte, beschädigt worden. Der Verladevorgang ist aber nicht mehr der Seestrecke, sondern schon der sich daran anschließenden Landstrecke zuzuordnen. Insofern bedarf die in der Entscheidung BGHZ 164, 394 getroffene Aussage, die Seestrecke ende erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll, der Präzisierung.

20
Bei der Annahme, dass die Seestrecke nicht schon mit dem Ausladen des Gutes aus dem Schiff endet, hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen, die indessen für den hier in Rede stehenden Vorgang des Beladens des nächsten Transportmittels keine Geltung beanspruchen können: Das Löschen sowie die Lagerung und etwaige Umlagerung des Transportguts im Hafengelände seien gerade für einen Seetransport mit bzw. in Containern charakteristisch ; sie wiesen dementsprechend eine enge Verbindung zur Seestrecke auf. Außerdem werde das Transportgut beim Entladen aus dem Schiff regelmäßig nicht auf mögliche Schäden hin untersucht; eine solche Untersuchung erfolge frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Transportgut aus dem Terminal entfernt werden solle. Schließlich schulde der Verfrachter beim Seefrachtvertrag gemäß § 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des Gutes und gebe den Besitz an dem Transportgut regelmäßig erst mit Zustimmung des legitimierten Empfängers auf, den er in den Stand versetzen müsse, den Besitz über das Gut auszuüben; diese Voraussetzung sei mit dem Löschen der Ladung regelmäßig noch nicht erfüllt (vgl. BGHZ 164, 394, 396 f.).
21
Rechtfertigen es diese Erwägungen, Vorgänge noch der Seestrecke zuzuordnen , denen das Transportgut im Anschluss an das Ausladen innerhalb des Hafengeländes unterzogen wird, gilt dies nicht für den Vorgang des Beladens des nächsten Transportmittels. Dieser einheitliche Vorgang ist nicht mehr der Seestrecke, sondern vollständig der nachfolgenden Landstrecke zuzurechnen (ebenso Koller aaO § 452 HGB Rdn. 15; Merkt in Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 452 Rdn. 6; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 452 HGB Rdn. 36; Mast aaO S. 111).
22
b) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Beklagten, der von ihr mit der Reederei abgeschlossene Seefrachtvertrag über die Kisten habe deren Beförderung von "Bremerhaven bis FOT Portsmouth Pier" umfasst, so dass die Reederei die Kisten auf dem Terminal in Portsmouth auch noch auf den LKW für den nachfolgenden Landtransport zu verladen gehabt habe. Denn auch insoweit ist gemäß § 452a Satz 1 HGB nicht auf diesen Vertrag, sondern auf einen hypothetischen Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Multimodalvertrages abzustellen (vgl. OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 9; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 452a HGB Rdn. 13; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5 m.w.N. in Fn. 21).
23
c) Die Druckmaschine ist allerdings nicht erst beim Hochziehen auf den LKW, sondern bereits zuvor beim Rangieren des Trailers zu Boden gestürzt. Dieser Umstand steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass der streitgegenständliche Schaden erst beim Verladen der Maschine auf den LKW eingetreten ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass sich in dem Schaden das mit dem Verladevorgang verbundene Schadensrisiko realisiert hat. Denn der Schaden beruht nach den getroffenen Feststellungen darauf, dass die Ketten, mit denen die Kiste 405 mit der Druckmaschine während des vorangegangenen Transports auf dem Mafi-Trailer befestigt gewesen war, bereits gelöst worden waren, um das Hochziehen der Kiste auf den LKW zu ermöglichen, als der Trailer mit der nunmehr nicht mehr gesicherten Kiste nochmals rangiert wurde, um diese besser auf den LKW verladen zu können.
24
4. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schließlich die - auch von der Revision nicht beanstandete - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei nicht gemäß der Klausel 8.3 ihrer Multimodal Transport Bill of Lading summenmäßig beschränkt, weil die dort vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegen § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben gewesen sei (vgl. BGHZ 153, 308, 310 f.).
25
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2003 - 420 O 34/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2004 - 6 U 178/03 -

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1 genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag, ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letzten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert werden müssen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat, nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.

(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2 genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1 genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie folgt:

1.
für Ansprüche wegen Körperverletzung eines Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des Fahrgasts;
2.
für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausgeschifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausschiffung des Fahrgasts;
3.
für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2 genannten Schadensersatzansprüche aus einem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Schaden auslösenden Ereignis.

(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendigung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:

1.
Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit die Ansprüche den Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2.
Schadensersatzansprüche aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 572 fallenden Ereignis;
3.
Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten;
4.
Ansprüche wegen der Beseitigung eines Wracks.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 140/06 Verkündet am:
18. Juni 2009
Bott
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HGB § 660 Abs. 3
Die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB entfallen gemäß
§ 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des
Verfrachters. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von § 660
Abs. 3 HGB keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 140/06 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 4.371,26 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 23. Zivilkammer - vom 13. April 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und in der Hauptsache wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 4.371,26 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2003 zu zahlen. Die Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 17/19 und die Beklagte zu 2/19. Die Kosten der Streithelferin des Klägers des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 2/19 zu tragen; im Übrigen trägt die Streithelferin des Klägers ihre Kosten selbst. Die Kosten der Streithelferin der Beklagten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 17/19 zu tragen ; im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten ihre Kosten selbst. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Frachtführerin Schadensersatz wegen Beschädigung von Transportgut.
2
Der Kläger erwarb von seiner Streithelferin (im Weiteren: Verkäuferin) im Dezember 2002 einen gebrauchten Pkw Mercedes zum Preis von 46.500 €, der in Luanda/Angola ausgeliefert werden sollte. Die in Frankfurt am Main ansässige Verkäuferin beauftragte die ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Beklagte zu festen Kosten (2.500 €) mit der Überführung des Fahrzeugs von Deutschland nach Angola. Der Transport sollte von Kelsterbach zum Ladehafen Antwerpen/Belgien mit einem Lkw und von dort per Seefracht in einem Container zum Zielhafen Luanda erfolgen. Die Beförderung auf der Seestrecke übertrug die Beklagte nach ihrem Vortrag ihrer Streithelferin.
3
Die Beklagte übernahm das Fahrzeug am 17. Dezember 2002 unbeschädigt in Kelsterbach und übergab es am 20. Dezember 2002 in Antwerpen an den für den Weitertransport nach Luanda zuständigen Seefrachtführer. Entgegen der zwischen der Verkäuferin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung wurde der Pkw bis Dakar/Senegal zunächst nicht in einem Container, sondern offen befördert. In Dakar erfolgte dann zwar eine Verladung in einen Container , jedoch ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen und Fixierungen. Am 10. Februar 2003 kam das Fahrzeug, das während des Seetransports schwere Beschädigungen erlitten hatte, im Zielhafen Luanda an, wo es der Kläger übernahm.
4
Der Kläger hat behauptet, die Kosten für die Beseitigung der Schäden betrügen einschließlich einer von ihm aufgewendeten Containerkaution in Höhe von 400 € insgesamt 51.539,40 US-Dollar (= 41.631,52 €). Diesen Betrag schulde ihm die Beklagte, die sich nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen könne, weil die Beschädigung durch ein der Beklagten zurechenbares qualifiziertes Verschulden verursacht worden sei, als Schadensersatz.
5
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 41.631,52 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich hauptsächlich auf Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des Seefrachtrechts berufen.
7
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und ihrer Streithelferin hatte mit Ausnahme eines Betrags von 400 € (Containerkaution) keinen Erfolg.
8
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von mehr als 4.371,26 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus §§ 459, 421 Abs. 1 Satz 2, §§ 452, 452a, 606 Satz 2 HGB, § 249 BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 41.231,52 € zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
10
Bei dem Vertragsverhältnis zwischen der Verkäuferin und der Beklagten handele es sich um einen Speditionsvertrag zu festen Kosten mit der Folge, dass die Beklagte grundsätzlich der Frachtführerhaftung nach den §§ 407 ff. HGB unterliege. Gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB komme auf den Vertrag deutsches Recht zur Anwendung. Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB.
11
Es handele sich bei dem zwischen der Verkäuferin und der Beklagten über die Gesamtstrecke geschlossenen Vertrag allerdings um einen multimodalen Vertrag, da er eine Beförderung mit verschiedenen Transportmitteln vorsehe , auf die unterschiedliche Haftungsregime zur Anwendung kämen. Auf ein derartiges Vertragsverhältnis seien die allgemeinen frachtrechtlichen Vorschriften (§§ 407 ff. HGB) nur anwendbar, wenn diese nicht durch die spezielleren Bestimmungen der §§ 452a bis 452d HGB für multimodale Beförderungen verdrängt würden. Gemäß § 452a HGB griffen die Sondervorschriften ein, wenn der Schadenseintritt einer bestimmten Teilstrecke zugeordnet werden könne. Im Streitfall ergebe sich aus den unstreitigen Tatsachen, dass der Schaden nur auf der Seestrecke entstanden sein könne. Dies führe zur Anwendung der §§ 606 ff. HGB und zur Haftung der Beklagten gemäß § 606 Satz 2 HGB, da der Schaden am Pkw in der Zeit zwischen seiner Übernahme in Antwerpen und der Ablieferung in Luanda entstanden sei und die Beklagte nicht dargetan habe, dass sie den Schaden nicht zu vertreten habe.
12
Der Kläger könne grundsätzlich gemäß § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 249 BGB Ersatz der nachgewiesenen voraussichtlichen Reparaturkosten beanspruchen , die sich auf 41.231,52 € beliefen. Der Beklagten sei es verwehrt, sich auf die Haftungsbeschränkungen nach den §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB zu berufen , weil der Schaden auf eine pflichtwidrige unzureichende Sicherung des Transportgutes zurückzuführen sei, die leichtfertig und im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen worden sei (§ 660 Abs. 3 HGB).
13
Im Rahmen der nach § 452a HGB vorzunehmenden fiktiven Betrachtung müsse sich die Beklagte so behandeln lassen, als habe sie die Verfrachtung über See selbst vorgenommen. Auf das Vertragsverhältnis zu ihrer Streithelferin komme es nicht an. Dementsprechend könne offenbleiben, ob die Pflichtverletzung auf einem Organverschulden des Verfrachters oder auf einem Versagen seiner Leute beruhe. Letzteres müsse sich die Beklagte jedenfalls nach § 607 Abs. 1 HGB zurechnen lassen.
14
Hinsichtlich der beanspruchten Containerkaution sei die Klage unbegründet.
15
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage, soweit die Beklagte zur Zahlung eines 4.371,26 € übersteigenden Betrages verurteilt worden ist.
16
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach für den streitgegenständlichen Transportschaden aus §§ 459, 452, 452a, 606 Satz 2 HGB bejaht. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
17
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den zwischen der Verkäuferin und der Beklagten geschlossenen Speditionsvertrag zu festen Kosten (§ 459 HGB), aus dem der Kläger als Empfänger des Frachtgutes seine Anspruchsberechtigung herleitet (§ 421 Abs. 1 Satz 2 HGB), gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Güterbeförderungsvertrag vermu- tet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befinden, und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. des § 452 HGB (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466, 467; Urt. v. 25.10.2007 - I ZR 151/04, TranspR 2008, 210 Tz. 15 = VersR 2008, 1711, m.w.N.).
18
Im vorliegenden Fall haben sowohl die Verkäuferin als Versenderin des beschädigten Fahrzeugs als auch die Beklagte als mit der Besorgung des streitgegenständlichen Transports beauftragtes Unternehmen ihre Hauptniederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem wurde der Pkw hier für die Beförderung nach Luanda verladen. Die Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Rechts gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sind danach erfüllt. Im Streitfall spricht auch nichts dafür, dass der in Rede stehende Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist.
19
b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Transportschaden nach den Bestimmungen über die Haftung eines Verfrachters beurteilt (§§ 556 ff. HGB).
20
aa) Die Beklagte hat die Besorgung der Versendung des Pkw zu festen Kosten übernommen, so dass sie hinsichtlich der Beförderung die Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters hatte (§ 459 Satz 1 HGB). Die als solche einheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit verschiedenartigen Transportmitteln (Lkw, Schiff) zum Gegenstand. Einzelne Teile des Vertrages wären, wenn für sie gesonderte Verträge geschlossen worden wären, verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport des Fahrzeugs per Lkw von Kelsterbach nach Antwerpen/Belgien wäre nach den Vorschriften der CMR zu beurteilen. Für den Transport per Schiff von Antwerpen nach Luanda kämen die §§ 556 ff. HGB zur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift § 452 HGB ein (BGHZ 173, 344 Tz. 23; Koller, Transportrecht , 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 6).
21
bb) Nach § 452 HGB sind die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB nur dann einheitlich auf die gesamte Beförderungsleistung anzuwenden, wenn sich aus internationalem Übereinkommen oder den besonderen Vorschriften der §§ 452a ff. HGB nichts anderes ergibt. Internationale Übereinkommen greifen im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für einzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich hier jedoch aus § 452a HGB. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Haftung bei einem multimodalen Transport nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf dieser Teilstrecke eingetreten ist, d.h. die Schadensursache auf ihr gesetzt worden ist (BGHZ 173, 344 Tz. 24; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 3).
22
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Schäden am Pkw auf der Seestrecke zwischen Antwerpen und Luanda entstanden sind. Dabei hat es angenommen, dass die Strecken zwischen Antwerpen und Dakar sowie zwischen Dakar und Luanda als eine Teilstrecke i.S. des § 452 HGB anzusehen seien, weil durchweg nur das Transportmittel "Schiff" benutzt worden sei und die Umladung in Dakar den Zusammenhang des (unimodalen) Schifftransports nicht unterbrochen habe. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Phase des Beladens in Antwerpen der nachfolgenden Teilstrecke und die Phase des Entladens in Luanda der vorangegangenen Teilstrecke zugeordnet. Diese Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 164, 394, 396 f.; BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 19 ff. = VersR 2008, 661) und wird von den Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht mehr in Frage gestellt.
23
cc) Nach § 452a HGB ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) Teilstreckenvertrag unterliege dem deutschen Recht, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
24
Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrags in Bezug auf diesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag durchschlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf TranspR 2002, 33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 11; Basedow, Festschrift für Herber, 1999, S. 15, 43; einschränkend Ramming, TranspR 1999, 325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, 103 und TranspR 2006, 435, 436 f.; a.A. Koller aaO § 452 Rdn. 1a und § 452a HGB Rdn. 5; Rabe, Seehandelsrecht , 4. Aufl., Anh. § 656 Rdn. 25 f.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multimodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). Die Anwendung deutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Verkäuferin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH TranspR 2007, 472 Tz. 16; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5), ihre Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teil- streckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. auch BGH TranspR 2008, 210 Tz. 17).
25
dd) Da der streitgegenständliche Transportschaden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der Seestrecke von Antwerpen nach Luanda eingetreten ist und auf den fiktiven Teilstreckenvertrag zwischen der Verkäuferin und der Beklagten deutsches Recht zur Anwendung kommt, richtet sich die Haftung der Beklagten nach den für einen Verfrachter geltenden Vorschriften der §§ 556 ff. HGB.
26
(1) Gemäß § 606 Satz 2 HGB haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung hat der Verfrachter nach § 607 Abs. 1 HGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
27
(2) Im vorliegenden Fall ist der Schaden während des fiktiven Obhutszeitraums der Beklagten, nämlich während der Seebeförderung eingetreten. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, dass sie den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten hat. Für die Annahme eines Verschuldens der Beklagten spricht schon der unstreitige Umstand, dass der Pkw auf der Teilstrecke von Antwerpen nach Dakar vertragswidrig ohne Container und auf der weiteren Teilstrecke von Dakar nach Luanda zwar in einem Container, jedoch ohne zusätzliche Fixierungen und Sicherungen transportiert wurde. Zwar hat die Beklagte ihrer Streithelferin die Anweisung erteilt, das Fahrzeug von Anfang an in einem Container zu befördern. Die Nichtbeachtung dieser Weisung durch ihre Streithelferin muss sich die Beklagte aber im Rahmen von § 606 Satz 2 HGB gemäß § 607 Abs. 1 HGB zurechnen lassen.
28
2. Als (fiktive) Verfrachterin ist die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 HGB zum Ersatz des aufgrund der Beschädigung des Transportgutes entstandenen Schadens verpflichtet. Der Umfang des von ihr zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB (Rabe aaO § 606 HGB Rdn. 44). Dementsprechend ist die Beklagte grundsätzlich zum Ersatz der dem Kläger durch die Reparatur seines Fahrzeugs entstehenden Kosten verpflichtet. Der gemäß § 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings - wenn kein qualifiziertes Verschulden nach § 660 Abs. 3 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter II. 3.) - durch die Regelungen in § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt. Nach dieser Vorschrift haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten pro Frachtstück oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten Gutes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Gemäß § 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.
29
Der danach zu leistende Ersatz ist gemäß § 660 Abs. 1 Satz 3 HGB in Euro entsprechend dem Wert des Euros gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils - eine davon abweichende Parteivereinbarung ist nicht dargetan - umzurechnen. Maßgebend ist der Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils, so dass es, wenn das Revisionsgericht entscheidet, auf dessen Urteil ankommt (vgl. zu Art. 23 CMR: BGH, Urt. v. 6.2.1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 337 = VersR 1997, 1298; Thume/Thume, Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 23 Rdn. 17, m.w.N. in Fn. 36). Bei einem Gewicht des beschädigten Fahrzeugs von 1.875 kg und dem Wert des Sonderziehungsrechts am 18. Juni 2009 errechnet sich daraus eine Entschädigungsleistung, die unterhalb des von der Beklagten in der Revisionsinstanz anerkannten Ersatzbetrags von 4.371,26 € liegt.
30
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Beklagten sei es im Streitfall nach § 660 Abs. 3 HGB verwehrt , sich auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB zu berufen, weil der Schaden am Transportgut auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei.
31
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Schäden an dem vom Kläger erworbenen Pkw auf ein pflichtwidriges Unterlassen der erforderlichen Sicherung des Transportgutes während der Seebeförderung zurückzuführen seien, das leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen worden sei, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens i.S. von § 660 Abs. 3 HGB rechtfertige sich aus dem unstreitigen Umstand, dass das Fahrzeug zunächst - vertragswidrig - ohne Container und sonstige Sicherungen von Antwerpen nach Dakar und von dort aus zwar in einem Container, aber ohne zusätzliche Fixierungen nach Luanda transportiert worden sei. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen.
32
Das Berufungsgericht hat im Anschluss daran offengelassen, ob die Pflichtverletzung auf einem Organverschulden der Beklagten oder auf einem Versagen ihrer Bediensteten oder Beauftragten beruhe. Es hat gemeint, ein etwaiges Organverschulden müsse sich die Beklagte als fiktiver Seefrachtführer analog § 487d Abs. 1 Satz 1 lit. a HGB zurechnen lassen, für ein Verschulden des mit dem Seetransport beauftragten Unternehmens und dessen Leute müsse die Beklagte gemäß § 607 Abs. 1 HGB einstehen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

33
b) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter das Recht auf jede Haftungsbeschränkung, "wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde".
34
aa) Der Wortlaut der Vorschrift, in der nur vom "Verfrachter" und nicht auch - wie etwa in § 435 HGB - von den in § 428 HGB genannten Personen ("seiner Leute") die Rede ist, könnte darauf hindeuten, dass die Haftungsbeschränkungen nach den §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters entfallen. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht zwingend. Es ist zu berücksichtigen, dass in § 607 Abs. 2 HGB ausdrücklich bestimmt ist, dass der Verfrachter nur sein eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffs (sogenanntes nautisches Verschulden, vgl. dazu BGHZ 169, 281 Tz. 38 ff.) oder durch Feuer entstanden ist. Des Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass die Vorschrift des § 660 Abs. 3 HGB eine Ergänzung der Haager Regeln von 1924 durch die sogenannten Visby-Regeln darstellt, die auf einer diplomatischen Seerechtskonferenz in Brüssel am 23. Februar 1968 verabschiedet wurden. Damit sollten die Haager Regeln anderen internationalen transportrechtlichen Übereinkommen wie dem Warschauer Abkommen von 1929 in der in Den Haag im Jahre 1955 beschlossenen Fassung und der CMR gleichgestellt werden (Rabe, TranspR 2004, 142, 144). Sowohl im Warschauer Abkommen (Art. 25) als auch in der CMR (Art. 29 Abs. 2) wird das qualifizierte Verschulden der Leute oder Bediensteten dem qualifizierten Verschulden des Luft-(Land-)frachtführers gleichgestellt.
35
Demgegenüber enthält Art. 13 (Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung ) des Athener Übereinkommens von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See keine derartige Gleichbehandlung, sondern die ausdrückliche Bestimmung, dass nur ein qualifiziertes Verschulden des Beförderers selbst zum Verlust des Anspruchs auf Haftungsbeschränkung führt. Ebenso fehlt in Art. 4 § 5 lit. e der Haager Visby-Regeln, auf den § 660 Abs. 3 HGB zurückgeht (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung betreffend das Zweite Seerechtsänderungsgesetz, BT-Drucks. 10/3852, S. 23 f.), eine Gleichstellung des eigenen Verschuldens des Unternehmers mit dem Verschulden der für ihn tätigen Personen.
36
bb) Aus der Entstehungsgeschichte des § 660 Abs. 3 HGB ergibt sich klar, dass die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters entfallen sollen. Die Vorschrift des § 660 Abs. 3 HGB wurde durch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I, S. 1120 ff.) in das Handelsgesetzbuch eingefügt. Sie stimmt inhaltlich mit Art. 4 § 5 lit. e der Haager Visby-Regeln überein , in dem der Verlust von zugunsten des Unternehmers bestehenden Haftungsbeschränkungen geregelt ist.
37
Durch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz wurden als Anlage zu § 664 HGB auch zahlreiche Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 in das Handelsgesetzbuch übernommen, namentlich die Vorschrift des Art. 13 betreffend den Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen, die nunmehr in Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB enthalten ist. Die Regelungen über die Beförderung von Reisenden und Gepäck in Art. 13 des Athener Übereinkommens von 1974 hat der deutsche Gesetzgeber allerdings nicht unverändert übernommen. In Art. 10 Abs. 1 der Anlage zu § 664 HGB ist vielmehr bestimmt , dass der Beförderer - weitergehend als nach Art. 13 - das Recht auf Haftungsbeschränkungen verliert, "wenn der Schaden von ihm oder einem seiner Bediensteten oder Beauftragten in Ausübung ihrer Verrichtungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist". Damit ist ausdrücklich eine Gleichstellung des Verschuldens des Beförderers mit dem Verschulden der für ihn tätigen Personen vorgenommen worden.
38
Bei der Einarbeitung von Art. 4 § 5 lit. e der Haager Visby-Regeln in das Handelsgesetzbuch hat der deutsche Gesetzgeber dagegen davon abgesehen, durch einen Zusatz in § 660 Abs. 3 HGB zu bestimmen, dass das qualifizierte Verschulden der Schiffsbesatzung und der Leute des Verfrachters zum Wegfall der Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB führt. Dieser Umstand rechtfertigt die Annahme, dass die Regelung des § 660 Abs. 3 HGB, die nur das qualifizierte Verschulden des Verfrachters erwähnt, dahin auszulegen ist, dass nur ein eigenes Verschulden des Verfrachters seine unbeschränkte Haftung zur Folge hat (so auch Rabe aaO § 660 HGB Rdn. 26; ders., TranspR 2004, 142, 144; Herber, Das neue Haftungsrecht der Schifffahrt, 1989, S. 215 f.; ders., Seehandelsrecht, 1999, S. 332 f.; zweifelnd: Basedow, Der Transportvertrag, 1987, S. 424 f.). Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil sie nur die Haftung dem Grunde nach betrifft und nicht auch für die Frage maßgeblich ist, in welcher Höhe der Seefrachtführer haftet.
39
c) Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um eine juristische Person oder - wie im Streitfall - um eine Kapitalgesellschaft, erfordert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Anspruchgegners, hier also des Geschäftsführers der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37, insoweit in BGHZ 164, 394 nicht abgedruckt). Dazu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Dem Vortrag des Klägers lassen sich auch keine Anhalts- punkte für die Annahme einer den Schaden verursachenden schweren Pflichtverletzung des Geschäftsführers der Beklagten entnehmen. Insbesondere hat die Beklagte bei der Erteilung des Beförderungsauftrags ausdrücklich die Weisung erteilt, das Fahrzeug in einem Container zu transportieren. Sie konnte und durfte sich darauf verlassen, dass das von ihr beauftragte Unternehmen diese Anweisung beachten und auch ordnungsgemäß ausführen würde (vgl. Rabe, TranspR 2004, 142, 145). Insbesondere ist es ihr entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung nicht als schwere Pflichtverletzung zuzurechnen, dass sie darauf verzichtet hat, die Einhaltung ihrer Anweisungen in den Ver- und Umladehäfen durch einen speziell zu diesem Zweck beauftragten Agenten überwachen zu lassen. Für das vertragswidrige Verhalten ihrer Streithelferin bei der Verladung und dem Transport des Pkw braucht die Beklagte gerade nicht nach § 660 Abs. 3 HGB einzustehen.
40
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines über 4.371,26 € nebst Zinsen hinausgehenden Betrags verurteilt worden ist.
41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 101 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2005 - 23 O 324/03 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 29.06.2006 - 12 U 100/05 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 325/02 Verkündet am:
3. November 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet
diese zumindest dann, wenn insoweit keine besonderen Umstände gegeben
sind, nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit der Verladung
des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden
soll.
BGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 325/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, das von der ebenso wie die Parteien in Deutschland ansässigen Versicherungsnehmerin der Klägerin (im Weiteren: Versicherungsnehmerin ) am 1. Dezember 1998 mit dem Rücktransport eines geophysikalischen Feldlabors von Tunis nach Garbsen zu fixen Kosten beauftragt worden war, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.
2
Das in einen 30-Fuß-Spezialcontainer eingebaute Feldlabor wurde aufgrund des Transportauftrags auf dem Seeweg von Tunis nach Genua befördert, wo es am 9. Dezember 1998 eintraf und von der Streithelferin am 11. Dezember 1998 zum Rücktransport per Lkw nach Garbsen übernommen wurde. Der Container wies bei seinem Wiedereintreffen auf dem Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin am 14. Dezember 1998 bereits äußerlich gut sichtbare Schäden auf; seine Inneneinrichtung war weitgehend zerstört.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Schadensort unbekannt sei und die Beklagte daher für den Schaden nach dem für die Klägerin günstigsten Haftungsregime einzustehen habe. Haftungsbegrenzungen kämen der Beklagten nicht zugute, weil wegen der Vielfalt denkbarer Geschehensabläufe keine zureichenden Anknüpfungspunkte für die Prüfung des Verschuldensgrades vorlägen. Die Höhe des an dem Feldlabor entstandenen Schadens hat die Klägerin auf 255.562 DM beziffert und mit der Klage die Bezahlung dieses Betrags sowie der Kosten der Begutachtung in Höhe von 2.944,01 DM nebst Zinsen verlangt.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
5
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht sie bis auf einen - von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffenen - Betrag von 22.144,50 € (= 43.310,88 DM) abgewiesen (OLG Celle TranspR 2003, 253).
6
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufung erfolglosen Klageantrag in Höhe von 110.027,52 € nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Der Klägerin stehe über den die begrenzte Haftung nach Seefrachtrecht ausfüllenden Teil der landgerichtlichen Entscheidung, der unangegriffen geblieben sei, hinaus kein weiterer Anspruch zu. Gemäß der Vermutung des Art. 28 Abs. 4 EGBGB sei davon auszugehen, dass der zugrunde liegende Güterbeförderungsvertrag die engsten Beziehungen zu Deutschland aufweise und daher das deutsche materielle Recht anzuwenden sei. Die danach gemäß §§ 453 ff. HGB für speditionelles Verschulden und, da die Beklagte die Besorgung des Transports zu fixen Kosten übernommen habe, zudem nach den frachtrechtlichen Bestimmungen bestehende Haftung werde allerdings durch § 452 HGB überlagert, da es sich um einen multimodalen Transport zur See und auf der Straße gehandelt habe.
9
Die Beklagte hafte danach nach Seehandelsrecht. Sie habe bewiesen, dass der Schaden an dem Container im Rahmen des Rücktransports schon vor dem Verladen auf den Lkw und damit auf der Seestrecke, zu der neben dem Löschen auch etwaige Ein- und Umlagerungen im Hafenbereich rechneten, eingetreten sei. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass die für eine unbeschränkte Haftung erforderlichen erhöhten subjektiven Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Ebensowenig bestünden Anhaltspunkte für eine verschärfte Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer speditionellen Pflichten.
10
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts spreche angesichts dessen, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hätten und sich dort auch der Entladeort befunden habe, die durch die übrigen Umstände nicht entkräftete Vermutung des Art. 28 Abs. 4 EGBGB (vgl. Herber, TranspR 2005, 59, 61 f.). Im Übrigen spricht danach auch nichts dagegen, dass der Vertrag die engsten Verbindungen mit Deutschland aufweist und schon aus diesem Grund gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem deutschen Recht unterliegt.
12
2. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Haftung der Beklagten für den eingetretenen Transportschaden nach den Bestimmungen über die Seefracht richtet.
13
a) Das Berufungsgericht hat es aufgrund der Einvernahme des Zeugen L. , der als Fahrer der Streithelferin den Rücktransport mit dem Lkw durchgeführt hat, und unter Berücksichtigung weiterer Indizien als erwiesen angesehen, dass der Schaden an dem Container bereits eingetreten war, als dieser auf dem Rücktransport in Genua auf den Lkw verladen wurde. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen.
14
b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Seestrecke in Genua erst mit dem Verladen des Containers auf den Lkw geendet hat.
15
Die Frage, ob der Warenumschlag in einem Seehafen-Terminal eine eigenständige Teilstrecke i.S. des § 452 Satz 1 HGB darstellt, ist gesetzlich nicht geregelt. Ihre Behandlung ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wie auch im Schrifttum umstritten (die Frage für den Fall, dass die Umladephase wegen ihres besonderen Aufwands eigenes Gewicht besitzt, im Anschluss an Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 452 HGB Rdn. 15 und Fremuth in: Fremuth/ Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 20; bejahend OLG Hamburg TranspR 2004, 402, 403 f. = VersR 2005, 428; zustimmend Herber, TranspR 2004, 404, 405 und TranspR 2005, 59, 60f.; die Frage wie das Berufungsgericht verneinend dagegen Drews, TranspR 2004, 450, 451-453 und Bartels, TranspR 2005, 203, 204-206). Sie ist zumindest für diejenigen Fälle zu verneinen , in denen - wie im Streitfall - in dieser Hinsicht keine besonderen Umstände gegeben sind.
16
Hierfür spricht zunächst einmal schon die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, dass das Ausladen vom Schiff und die Lagerung und etwaige Umlagerung im Hafengelände gerade charakteristisch für einen Seetransport mit bzw. in Containern sind und eine dementsprechend enge Verbindung zur Seestrecke aufweisen. Außerdem führte die gegenteilige Auffassung zu einer weitgehenden Ausschaltung der haftungsrechtlichen Vorschriften des Seehandelsrechts. Eine Kontrolle des Containers und zumal seines Inhalts erfolgt regelmäßig nicht beim Entladen aus dem Schiff, sondern frühestens zu dem Zeitpunkt , zu dem der Container aus dem Terminal entfernt werden soll; zu diesem Zeitpunkt aber wird sich vielfach nicht mehr feststellen lassen, ob ein festgestellter Schaden auf dem Schiff oder auf dem Gelände des Terminals eingetreten ist (Drews, TranspR 2004, 450 f.). Es kommt hinzu, dass der Verfrachter beim Seefrachtvertrag gemäß § 606 Satz 2 HGB die Ablieferung des Gutes schuldet und dazu regelmäßig dessen Besitz mit Zustimmung des legitimierten Empfängers aufgeben und diesen in den Stand versetzen muss, den Besitz über das Gut auszuüben (BGHZ 44, 303, 306 f.); diese Voraussetzung ist jedoch regelmäßig nicht schon mit dem Löschen der Ladung erfüllt (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 HGB Rdn. 30-33; Drews, TranspR 2004, 450, 452).
17
3. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagte nicht gemäß § 660 Abs. 3 HGB unbeschränkt haftet.
18
a) Der Grundsatz, dass die beim Anspruchsteller liegende Darlegungsund Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469; Urt. v. 25.11.2004 - I ZR 210/01, BGH-Rep 2005, 711, 712), gilt auch im Rahmen des § 660 Abs. 3 HGB (vgl. Herber, Seehandelsrecht, § 31 IV 4, S. 333 f.; Rabe aaO § 660 Rdn. 27).
19
b) Dieser für Verlustfälle entwickelte Grundsatz kann allerdings nicht ohne weiteres auf diejenigen Fälle übertragen werden, in denen das beförderte Gut auf dem Transport beschädigt wurde. Soweit in dieser Hinsicht ein Organisationsverschulden des Spediteurs in Rede steht, bleibt es grundsätzlich dabei, dass der Anspruchsteller die tatsächlichen Voraussetzungen der den Anspruch begründenden Bestimmung und daher insbesondere das Vorliegen einer für den Schaden ursächlich gewordenen Pflichtverletzung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305 = VersR 2003, 1007; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176). Abweichendes gilt dann, wenn der an dem Frachtgut eingetretene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Transportgutes beruht (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408, 409 = VersR 2003, 395). Anhaltspunkte für einen Verladungsfehler sind nicht dargetan.
20
c) Die Beklagte hätte danach eine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ihres Betriebsbereichs getroffen, wenn der Schaden nach dem Vortrag der Klägerin auf einem der Beklagten gemäß § 487d HGB analog zuzurechnenden qualifizierten Verschulden ihres Geschäftsführers bei der Verladung des Feldlabors beruhte. Nach den - insoweit unangegriffen gebliebenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch dazu, wie der Schaden im Einzelnen eingetreten ist, nichts vorgetragen worden und lässt auch das Schadensbild keinen Rückschluss auf den für den Schadenseintritt ursächlichen Sorgfaltsmangel zu.
21
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 18.10.2000 - 22 O 4990/99 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.10.2002 - 11 U 281/00 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 34/00 Verkündet am:
8. Mai 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung: 1. Januar 1993)
Zum Umfang der Einlassungspflicht des Spediteurs, wenn aufgrund unzureichender
Sicherung der Ladung Transportgut beschädigt wurde.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 34/00 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist mit einem Anteil von 51 % führender Transportversicherer der C. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin) und der dieser angeschlossenen Konzernunternehmen. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die T., eine Tochtergesellschaft der Versicherungsnehmerin, beauftragte die Beklagte im Dezember 1997 mit dem Transport einer Dehnschlauchbiegemaschine von ihrem Werk in Salzgitter zu ihrem Werk in Karben. Die Beklagte übernahm das Transportgut am 22. Dezember 1997 in Salzgitter und beförderte es zunächst im Wege des Sammelladungstransports zu ihrem Umschlagslager in Frankfurt am Main. Dort wurde das Gut von dem von der Beklagten beauftragten Transportunternehmer V. übernommen, der die Weiterbeförderung zur Empfängerin besorgte. Nach Ankunft in Karben verweigerte die Empfängerin die Annahme der Maschine, weil diese auf der zum Weitertransport benutzten Wechselbrücke umgekippt und dabei zu Schaden gekommen war. Die Maschine wurde anschließend zur Herstellerin verbracht und dort instandgesetzt.
Die Klägerin hat behauptet, der Schaden sei - wie die Beklagte selbst einräume - dadurch entstanden, daß ein Lagerarbeiter der Beklagten die Maschine ungesichert auf die für den Weitertransport vorgesehene Wechselbrücke gestellt habe. Die Beklagte müsse für den eingetretenen Schaden nicht nur wegen dieses Fehlverhaltens ihres Mitarbeiters, sondern auch wegen grundlegender Verletzung eigener Organisationspflichten haften. Denn sie könne weder darlegen, welcher ihrer Mitarbeiter die Maschine auf die Wechselbrücke gerollt und dort nicht gesichert habe, noch könne sie konkret angeben, ob und wie sie den Lagerarbeiter angeleitet und überwacht habe und welche organisatorischen Maßnahmen sie zur Vermeidung derartiger Fehlleistungen getroffen habe. Sofern die Schadensverantwortlichkeit bei dem Transportunternehmer V. liege, sei der Beklagten anzulasten, daß sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Klägerin rechtzeitig vor Verjährungseintritt über dessen Beteiligung aufzuklären.
Die Klägerin hat weiterhin behauptet, für die Instandsetzung der Maschine hätten 71.250,-- DM aufgewendet werden müssen. Von diesem Betrag seien
6.250,-- DM in Abzug zu bringen, weil die Maschine durch den Einbau einer neuen Steuerung eine Wertverbesserung in dieser Höhe erfahren habe. Hinzuzurechnen seien allerdings noch 1.182,50 DM für die Schadensbegutachtung. Sie habe die mit der Klage geltend gemachten Beträge an die T. geleistet, die ihre Ersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Transportvertrag unter dem 29. Dezember 1997 an sie, die Klägerin, abgetreten habe.
Die am 22. Dezember 1998 eingereichte Klage wurde der Beklagten am 25. Januar 1999 zugestellt.
Die Klägerin, die zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte auf Zahlung von 66.182,50 DM nebst Zinsen erwirkt hat, gegen das anschlieûend form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist, hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, für den eingetretenen Schaden sei allein ihre Auftraggeberin verantwortlich, weil die unverpackte Maschine wegen extremer Kopflastigkeit und daraus resultierender Kippgefährdung für den vorgesehenen Sammelguttransport nicht geeignet gewesen sei. Sofern ihr doch ein Verschulden anzulasten sei, liege dies darin, daû ihr Lagerpersonal in Frankfurt am Main es versehentlich unterlassen habe, die Maschine auf der für den Weitertransport vorgesehenen Wechselbrücke noch besonders zu verzurren und damit so zu verstauen, daû sie auch nach der Teilentladung von Transportgut noch ausreichend gegen ein Umkippen gesichert gewesen sei. Dieses Versäumnis rechtfertige wegen der nicht ohne weiteres erkennbaren Kippgefährdung jedoch allenfalls den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit , so daû eine unbegrenzte Haftung nicht gegeben sei. Davon abgesehen
sei der Reparaturaufwand, den die Klägerin ersetzt verlange, weit überhöht. Der Einbau neuer Aggregate habe zu einer wesentlich über 6.250,-- DM hinausgehenden Wertverbesserung der Maschine geführt. Die Beklagte hat sich zudem auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des zunächst erlassenen Versäumnisurteils abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der T. wegen nicht ordnungsgemäûer Verstauung der Maschine auf der zum Weitertransport bestimmten Wechselbrücke seien gemäû § 64 ADSp (Stand 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) verjährt. Ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten, das zur Anwendung der einjährigen Verjährungsfrist des § 414 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) führen würde , könne nicht festgestellt werden. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Schadensersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. fielen, seien - einschlieûlich der mit ihnen kon-
kurrierenden deliktischen Ansprüche (§§ 823, 831 BGB) - gemäû § 64 ADSp a.F. mit Ablauf des 23. August 1998 verjährt mit der Folge, daû die Beklagte zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Der wirksamen Vereinbarung der bei Vertragsschluû geltenden kurzen Verjährungsfrist gemäû § 64 ADSp a.F. stehe nicht das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene neue Transportrecht entgegen. Eine Ersatzpflicht nach einer anderen Haftungsordnung, insbesondere gemäû §§ 29 ff. KVO, komme im Streitfall nicht in Betracht.
Ein grobes Verschulden der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten sowie ein dem gleichstehendes Organisationsverschulden lasse sich nicht feststellen. Als einzige Ursache für das bei der Anlieferung festgestellte Umkippen der unverzurrt transportierten Maschine komme ein Fehler der Mitarbeiter der Beklagten in Betracht, die mit dem Verladen auf die für den Weitertransport bestimmten Wechselbrücke betraut gewesen seien. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts durch ihren Mitarbeiter S. nachvollziehbar dargelegt, daû sie seit Ende 1996/97 dazu übergegangen sei, die Kenntnisse ihrer Mitarbeiter zu den jeweiligen Ladungs- und Verstauungserfordernissen durch regelmäûige Schulungen zu vertiefen. Demgemäû hätte der die Verladung ausführende Mitarbeiter eigentlich wissen müssen, daû ein Verzurren der Maschine für den Transport erforderlich gewesen sei. Der Beklagten könne nicht als grobes Organisationsverschulden angelastet werden, daû sie nicht mehr darlegen könne, welcher Mitarbeiter die Beladung der Wechselbrücke seinerzeit vorgenommen habe und welche Überlegungen er dabei genau angestellt habe. Denn daraus könne nicht auf Lücken in den vorhandenen Organisationsabläufen geschlossen werden, zumal die Klägerin mehr als zehn Monate, nämlich bis zum 10. November 1998, mit der Anmeldung von Schadensersatzansprüchen gewartet habe.
Die Beklagte treffe auch kein zur Haftung führendes Verschulden, soweit es die Beteiligung des Transportunternehmers V. anbelange. Es sei nicht ersichtlich , daû der Transporteur am schadensauslösenden Vorgang der Verstauung beteiligt gewesen sei.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen , daû sich die Frage der Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden nach § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 ADSp a.F. beurteilt.

a) Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) bleibt auf die Ersatzpflicht für Gütertransportschäden , die - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, ohne Einfluû (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374 = VersR 2001, 1264, m.w.N.).

b) Ebensowenig kommt eine Haftung der Beklagten nach den unabdingbaren Vorschriften (vgl. § 26 GüKG a.F.) der mittlerweile durch das Transportrechtsreformgesetz aufgehobenen Kraftverkehrsordnung in Betracht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daû die Schadensursache nicht während des von der Beklagten bis nach Frankfurt am Main durchgeführten Sammelladungstransports gesetzt worden ist (§ 1 Abs. 5 KVO). Es sind auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daû die Beklagte originär als Frachtführer mit dem Transport der beschädigten Maschine von
Salzgitter nach Karben beauftragt worden ist (vgl. dazu BGH TranspR 2001, 372 ff.). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daû die Beklagte sich auf die Haftungsbeschränkungen nach § 54 ADSp a.F. und darüber hinaus auch auf die achtmonatige Verjährungsfrist gemäû § 64 ADSp a.F. berufen könne, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen können grobe Organisationsmängel im Rahmen der Betriebsabläufe bei der Beklagten nicht ausgeschlossen werden.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält, nach der dieser die Beweislast für die Tatsachen trägt, die zum Ausschluû der in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschränkungen führen (vgl. BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 f.; BGH, Urt. v. 13.6.1996 - I ZR 45/94, TranspR 1997, 61, 63 = VersR 1997, 1163; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 441 f. = VersR 1997, 1513; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263). Danach ist hier die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten ) grundsätzlich beweispflichtig. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast wird jedoch dadurch gemildert, daû der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Dementsprechend müssen die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert dargelegt werden, daû für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie
die einzelnen Maûnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen, und welche Maûnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen , daû die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaûnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, TranspR 1995, 253, 255 = VersR 1995, 604, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1998, 262, 263, m.w.N.).
Diese Grundsätze sind bislang zwar im wesentlichen in Verlustfällen zur Anwendung gekommen, während hier Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache verlangt wird. Sie können aber auch im Streitfall herangezogen werden. Der Schaden ist dadurch entstanden, daû die Maschine im Umschlagslager der Beklagten in Frankfurt am Main auf der zum Weitertransport benutzten Wechselbrücke - anders als während der Beförderung von Salzgitter nach Frankfurt am Main - nicht zusätzlich noch durch Verzurren gegen ein Umkippen gesichert worden war. Schadensursache war mithin ein Verladungsfehler. Welche Sicherungsmaûnahmen der Spediteur ergriffen hat, um Verladungsfehler möglichst auszuschlieûen, kann der Anspruchsteller, der im allgemeinen keinen Einblick in die Betriebs- und Organisationsabläufe des Spediteurs hat, nicht wissen. Dem Spediteur ist es dagegen grundsätzlich möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Er muû insbesondere darlegen, durch welche konkreten Maûnahmen sichergestellt ist, daû ein Lkw das Betriebsgelände nicht mit ausreichend gesicherter Ladung verläût.

b) Den danach der Beklagten obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist diese mit ihrem Prozeûvortrag nicht gerecht geworden.
Verläût ein Lkw - wie im Streitfall - das Betriebsgelände mit unzureichend gesicherter Ladung, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten, zumal die Maschine auch schon während des Transportes von Salzgitter nach Frankfurt am Main durch Verzurren gegen ein Umkippen gesichert worden war. Daher muû die Beklagte im einzelnen vortragen, was sie zur Vermeidung des konkreten Schadens getan hat. Ihre bisherigen Darlegungen reichen dafür nicht aus.
aa) Dem nur allgemein gehaltenen Sachvortrag der Beklagten zur Organisation ihres Umschlagslagers in Frankfurt am Main läût sich schon nicht entnehmen , ob und auf welche konkrete Weise sie organisatorisch sichergestellt hat, daû Wechselbrücken mit nicht ausreichend gesicherter Ladung das in Rede stehende Umschlagslager nicht verlassen.
bb) In bezug auf den streitgegenständlichen Schadensfall hätte die Beklagte darlegen müssen, welcher Mitarbeiter die streitgegenständliche Verladung vorgenommen hat und wer zu diesem Zeitpunkt verantwortlicher Lagermeister war. Ferner hätte es der Darlegung bedurft, welche konkreten Anweisungen sie dem Lagermeister in bezug auf die Vornahme von Sicherheitskontrollen erteilt hat und auf welche Weise dieser die erforderlichen Kontrollen vornimmt. Daran fehlt es bislang.
Dieser Vortrag ist der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb unzumutbar, weil die Klägerin erst nach mehr als zehn Monaten Ersatzansprüche wegen des hier in Rede stehenden Schadensereignisses gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen, daû die Empfängerin in Karben die Annahme des Transportgutes am 23. Dezember 1997 wegen der
vorhandenen Beschädigung verweigert und der Beklagten die Weisung erteilt hatte, die zu Schaden gekommene Maschine zur Herstellerfirma zum Zwecke der Instandsetzung zu transportieren. Der Beklagten war mithin der Schadenseintritt unmittelbar nach dem Verladen des Gutes am 23. Dezember 1997 bekannt. Sie hätte daher sofort die für die Aufklärung des Schadensereignisses erforderlichen Maûnahmen einleiten können und müssen, weil sie nach der Lebenserfahrung damit rechnen muûte, daû ihre Auftraggeberin oder deren Transportversicherer Schadensersatzansprüche gegen sie geltend machen würden.
cc) Das Vorbringen der Beklagten läût auch offen, wann und in welcher konkreten Weise ihre Lagerarbeiter darüber unterrichtet worden sind, wie eine ausreichende Ladungssicherung vorzunehmen ist. Das ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Berufungsgericht seinem Urteil als Sachvortrag der Beklagten zugrunde gelegten Angaben des Mitarbeiters S. der Beklagten, wonach diese für ihre Mitarbeiter in regelmäûigen Abständen umfangreiche Schulungen in Theorie und Praxis zum Thema Ladungssicherheit durchführe. Den Darlegungen des Mitarbeiters der Beklagten kann weder entnommen werden, in welchen zeitlichen Abständen die Schulungen durchgeführt werden, noch, welchen Inhalt und Umfang sie haben. Auf den von der Revision gerügten Verfahrensverstoû gegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO kommt es danach nicht entscheidend an.
dd) Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daû die Klägerin den Vortrag der Beklagten zur Organisation ihres Umschlagslagers in Frankfurt am Main in zulässiger Weise (§ 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestritten hat.
Das Berufungsgericht durfte seiner Entscheidung daher nicht den Tatsachenvortrag der Beklagten zugrunde legen, ohne die hierzu angetretenen Beweise zu erheben. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch Feststellungen zur bislang umstrittenen Schadenshöhe zu treffen haben.

c) Ohne Erfolg bleibt dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Feststellungen zum Fahrverhalten des Transportunternehmers V. nicht getroffen. Sie macht dazu geltend, nach dem vorprozessual eingeholten Schadensgutachten müsse der Lkw des Transportunternehmers V. während der Fahrt ins Schleudern geraten sein. Dadurch sei es zum Umkippen der unverzurrt transportierten Maschine gekommen. Das Schleudern eines Lkws sei auf einen groben Fahrfehler zurückzuführen, für den die Beklagte, die den Transportunternehmer V. als Erfüllungsgehilfen eingesetzt habe, einstehen müsse.
Diese Rüge greift - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - schon deshalb nicht durch, weil es sich bei dem Vorbringen der Revision um ein im Revisionsverfahren unzulässiges neues Tatsachenvorbringen der Klägerin handelt.

d) Soweit die Revision geltend macht, dem die Verladung der Maschine ausführenden Mitarbeiter der Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, das Gut auf der Wechselbrücke zu verzurren, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Lagerarbeiter der Beklagten keine leitenden Angestellten i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sind und grobe Fahrlässigkeit einfacher Angestellter nicht zum Wegfall der Haftungsbeschränkungen nach den ADSp a.F. führt.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann Pokrant Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 275/00 Verkündet am:
9. Oktober 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben , als die Beklagte zur Zahlung eines 75.300,33 DM übersteigenden Betrags sowie zur Zahlung von 5 % Zinsen aus 3.879 DM ab dem 4. März 1998 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1999 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt , wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 21 Einzelfällen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die hier in Rede stehenden Aufträge wurden der Beklagten in der Zeit vom 2. Januar 1997 bis 15. Juli 1998 erteilt. Sie betrafen in den Fällen 2, 4, 8, 10, 13, 19 und 21 innerdeutschen und im übrigen grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die in Art. 23 Abs. 3 CMR und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, da ihr grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz anzulasten sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 79.435,27 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf folgende mit der Klägerin getroffene Vereinbarung:
"Die Firmen T. (u.a.) erklären ihr ausdrückliches Einverständnis , daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird" und meint, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Klägerin, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt werde, habe sie ihrer Einlassungsobliegenheit zu den einzelnen Schadensfällen in ausreichendem Maße genügt. Im übrigen komme ohnehin weitgehend das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung mit der Folge, daß allein die Klägerin für qualifiziertes Verschulden die Darlegungs- und Beweislast treffe.
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 1.000 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 79.179,33 DM nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998
geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.), § 429 Abs. 1, § 435, § 459 HGB sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege hinsichtlich der innerdeutschen Transporte nach § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB der Frachtführerhaftung. Für die grenzüberschreitenden Gütertransporte gelte dies ebenfalls, da insoweit über Art. 28 Abs. 4 EGBGB ergänzend deutsches Recht zur Anwendung komme.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen und nach § 431 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR berufen, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute verursacht worden seien. Der Umstand, daß die Klägerin eine Wertdeklaration unterlassen habe, ändere nichts an der grundsätzlichen Einlassungspflicht der Beklagten und führe auch nicht dazu, daß der Klägerin in bezug auf die streitgegenständlichen Schadensfälle der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs gemacht oder Mitverschulden angelastet werden könne.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat - mit Ausnahme des Schadensfalls Nr. 10, der eine Beschädigung von Transportgut betrifft - keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den Verlust der in Rede stehenden Sendungen nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2
ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden ADSp a.F.), § 425 HGB und Art. 17 Abs. 1 CMR bejaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F., §§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. und Art. 17 Abs. 1 CMR beurteilt.
2. Die Revision wendet sich in den Fällen des Verlustes von Transportgut ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden, auch soweit neues Recht zur Anwendung komme, unbeschränkt.
Die Beklagte - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - sei ihrer Einlassungsobliegenheit auch nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem Schweigen des Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts geschlossen werden. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

a) Nach der für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für das Verschulden ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Anspruchstellers schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, dessen Informationsdefizit durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den von ihm ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, NJW 2003, 3626, 3627, m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, zu § 15 Abs. 2 GüKUMT, m.w.N.; BGHZ 127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).


b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darlegungs - und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf der Bundesregierung , BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Änderungen mit sich gebracht (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3627).
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs im Streitfall nicht zur Anwendung bringen und damit auch nicht annehmen dürfen, daß die Beklagte ihrer Obliegenheitsverpflichtung nicht einmal ansatzweise genügt habe, weil die Klägerin ihr Einverständnis erklärt habe, "daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird". Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht auch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben.


c) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß sie ihrer Einlassungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 139 Rdn. 3). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen. Die Beklagte hätte sich daher in ihrer Klageerwiderung und in ihrer Berufungserwiderung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, sie bestreite, daß sie ihre Einlassungspflicht verweigere und weder bereit noch in der Lage sei, konkret zu den Schadensfällen vorzutragen. Ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter hätte damit rechnen müssen, daß das einfache Bestreiten der Beklagten auch auf der Grundlage des seit dem 1. Juli 1998 geltenden Transportrechts nicht zur Erfüllung der dem Fixkostenspediteur obliegenden Einlassungspflicht genügen würde. Dies gilt um so mehr deshalb, weil die prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Betriebsorganisation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiell-rechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB [n.F.] zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt auch nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum stützen. Den Umstand, daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu ihrer Betriebsorganisation und insbesondere zu den von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.

d) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten auch nach neuem Recht rechtfertigten.
Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in seinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während der Spediteur nähere Informationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus
seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628).
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen , wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628; Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete, im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äußerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dies folgt schon daraus, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß im hier maßgeblichen Zeitraum keine schwerwiegenden Mängel in der theoretischen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; NJW 2003, 3626, 3629).

3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die An- nahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden anrechnen lassen.
Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3629).
Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerhaft übergangen hat.
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin im Schadensfall Nr. 10, bei dem es um eine Beschädigung von Transportgut geht, wegen groben Organisationsverschuldens vollen Schadensersatz zuerkannt hat.
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs sind nicht ohne weiteres auf während des Transports eingetretene Sachschäden übertragbar, da die gebotenen Kontrollmaßnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern anzuhalten. Überdies kann eine Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äußerliche Beschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sachschäden nichts wesentliches bei, wenn das Packstück äußerlich unbeschädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Berufungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Schadensfall Nr. 10 gesondert festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 305). Daran fehlt es jedoch gerade. Daher braucht die Beklagte im Schadensfall Nr. 10 gemäß Nr. 10 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen nur in Höhe von 1.000 DM Ersatz zu leisten. Dieser Betrag ist der Klägerin zuerkannt worden.
III. Danach war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung eines 75.300,33 DM übersteigenden Betrags sowie zur Zahlung von 5 % Zinsen aus 3.879 DM ab dem 4. März 1998 verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 a.F., § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 200/01 Verkündet am:
4. März 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu mehr als 189.123,50 DM nebst 5 % Zinsen aus 20.951,50 DM seit dem 28. Januar 2000 und aus 168.172 DM seit dem 3. Februar 2000 verurteilt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September 2000 auch im Umfang der Aufhebung abgeändert; die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der V.-GmbH in Mainz und der P.-GmbH in Linden die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt , aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von Transportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die betreffenden Transportaufträge wurden der Beklagten am 9. April und 10. November 1999 erteilt. Der Auftrag der P.-GmbH betraf einen Transport nach Settimo Torinese/ Italien.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, da ihr wegen mangelhafter Betriebsorganisation qualifiziertes Verschulden anzulasten sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 193.801,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und die Ansicht vertreten, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Versicherungsnehmerinnen der Klägerin, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht durchgeführt werde, sei sie von ihrer Einlassungsobliegenheit hinsichtlich der einzelnen Schadensfälle befreit. Ihre Be-
triebsorganisation sei im übrigen ausreichend und werde in allen ihren Centern und Hauptumschlagbasen umgesetzt.
Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerinnen anrechnen lassen, weil diese als Dauerkunden ihre Transportorganisation gekannt und ihr gleichwohl laufend Beförderungsaufträge erteilt hätten. In bezug auf den Schadensfall der P.-GmbH hat die Beklagte behauptet, der Sendungsverlust sei dadurch verursacht worden, daß der Auslieferungsfahrer ihres italienischen Subunternehmers am 11. November 1999 auf der Strecke zwischen Bergamo und Turin von drei bewaffneten Tätern überfallen und die gesamte Lkw-Ladung einschließlich der streitgegenständlichen Sendung der P.-GmbH geraubt worden sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten in Höhe von 190.123,50 DM nebst Zinsen für begründet erachtet.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) ihrer Versicherungsnehmerinnen einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Versicherungsnehmerinnen hätten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schäden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute verursacht worden seien. Hinsichtlich des der P.-GmbH entstandenen Schadens unterliege die Beklagte ebenfalls der Haftung nach den §§ 425 ff. HGB, weil der Schadensort unbekannt geblieben sei. Es könne insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß sich zumindest vier der insgesamt fünf Pakete auf dem angeblich in Italien überfallenen Lkw befunden hätten.
Die Klägerin müsse sich kein haftungsausschließendes oder auch nur haftungsminderndes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin P.-GmbH wegen deren Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten entgegenhalten lassen. Die am 10. November 1999 der Beklagten übergebenen Pakete seien unstreitig als Expreßpakete aufgegeben worden. Dem Vorbringen der Beklagten könne nicht entnommen werden, daß die P.-GmbH vor Erteilung dieses Beförderungsauftrags Kenntnis davon gehabt habe oder hätte haben müssen , daß die Beklagte die für Expreßpakete gegen Entgelt angebotenen zusätz-
lichen Sicherheitsvorkehrungen nicht erbringe. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden der Klägerin berufen, weil diese es unterlassen habe, ihre Kenntnis von den Organisationsmängeln der Beklagten an ihre Versicherungsnehmerin weiterzugeben. Denn die Beklagte habe nicht dargetan, in welchem von der Klägerin gegen die Beklagte geführten Regreßprozeß es um den Verlust von Expreßpaketen und um die diesbezügliche Organisation der Beklagten gegangen sei.
B. Die Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg.
I. Zum Schadensersatzanspruch aus dem Transportauftrag der V.-GmbH:
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für den Verlust der ihr von der V.-GmbH zum Transport übergebenen zwei Packstücke nach § 425 Abs. 1 HGB bejaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin sei aufgrund der von der V.-GmbH am 20. Oktober 1999 erklärten Abtretung alleinige Inhaberin der ursprünglich der Versiche-
rungsnehmerin gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche geworden.
Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung offengelassen, ob die Klägerin alleiniger Transportversicherer oder lediglich zusammen mit derR. Versicherung Mitversicherer gewesen sei. Das erweist sich im Ergebnis als unschädlich. Auch wenn die von der Klägerin dargelegte Zahlung auf den Schaden der V.-GmbH vor der Abtretung von deren Ersatzansprüchen erfolgt ist, wofür entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts die Aktenlage spricht, ändert dies nichts an deren alleiniger Anspruchsberechtigung. Ist die Klägerin Alleinversicherer, ergibt sich ihre Anspruchsberechtigung aus § 67 VVG. Ist sie - wie die Beklagte behauptet hat - nur Mitversicherer neben derR. Versicherung, ergibt sich ihre Anspruchsberechtigung im übrigen aus der Zession. Ein Forderungsübergang gemäß § 67 VVG auf dieR. Versicherung kommt nur in Betracht, soweit diese den Schaden ersetzt hat. Dem Vortrag der Parteien sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß dies der Fall gewesen sei und daß die Klägerin (auch) im Namen eines Mitversicherers oder für diesen eine Versicherungsleistung hat bewirken wollen (§ 267 Abs. 1 BGB). Einem Gläubiger kommt die schuldbefreiende Wirkung einer Leistung und dem Versicherer der hieran anknüpfende Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht zu, wenn ein anderer (Versicherer) - wie hier die Klägerin - eine vermeintlich eigene Schuld erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1969 - IV ZR 633/68, NJW 1970, 134; Jauernig/Vollkommer, BGB, 10. Aufl., § 267 Rdn. 9).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den streitgegenständlichen Schaden unbeschränkt.
Die Beklagte - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - sei ihrer Einlassungsobliegenheit auch nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem Schweigen des Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts geschlossen werden. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Vortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für ein solches Verschulden ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken , den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626, m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt.
v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, zu § 15 Abs. 2 GüKUMT, m.w.N.; BGHZ 127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), wobei die dortige Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestellten Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin vereinbarten Dokumentationsverzicht. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306 = VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht auch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 176).

b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darlegungs - und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB
leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Änderung mit sich gebracht (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 469, m.w.N.).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dazu hätte sie insbesondere die Kontrollmaßnahmen in bezug auf die Einhaltung ihrer Betriebsorganisation im einzelnen darlegen müssen. Ferner hätte sie vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendung eingeleitet hat und was ihre Nachforschungen, und dabei vor allem die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den Paketen in Berührung gekommen sein mußten, ergeben haben. Überdies hätte dargelegt werden müssen, wie die konkrete Lagerstelle gegen unbefugten Zugriff Dritter oder eigener Mitarbeiter gesichert war. Das ist nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es sei der Beklagten nicht zuzumuten gewesen, detailliert zur Organisation ihrer Subunternehmerin vorzutragen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es sich bei eingesetzten Subunternehmern um "andere Leute" i.S. von § 428 Satz 2 HGB handelt, deren sich der Fixkostenspediteur bei Ausführung der Beförderung bedient. Die Beklagte muß sich deshalb so behandeln lassen, als ob sie anstelle der ihr gemäß § 428 HGB zugerechneten Personen selbst gehandelt hätte (vgl. Koller, Transportrecht , 5. Aufl., § 428 HGB Rdn. 14).

d) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB rechtfertigten.
Wenn - wie im Streitfall - der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der Spediteur sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in seinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während der Spediteur nähere Informationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit , sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 470).
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete, im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äußerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen und praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471, m.w.N.).
4. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich ein Mitverschulden der V.-GmbH nicht damit begründen, daß diese als Dauerkundin der Beklagten deren Transportorganisation und -gepflogenheiten vor Erteilung des hier in Rede stehenden Auftrags gekannt habe.
Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann zwar in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurch-
führung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 259 = VersR 2003, 1017). Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht jedoch für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspediteurs, den Transportablauf, in den der Auftraggeber in der Regel keinen näheren Einblick hat, so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin brauchte ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304; BGH TranspR 2003, 255, 259).
II. Zum Schadensersatzanspruch aus dem Transportauftrag der P.-GmbH:
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Aktivlegitimation der Klägerin sei mit Blick auf das im Rahmenvertrag vom 15. September 1995 zwischen der P.-GmbH und der Beklagten vereinbarte Abtretungsverbot zu verneinen.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß das formularmäßig vereinbarte Abtretungsverbot unwirksam ist, soweit davon auch die Abtretung von Schadensersatzansprüchen der P.-GmbH gegen die Beklagte wegen Verlustes von Transportgut an die klagende Transportversicherung erfaßt wird (vgl. BGHZ 82, 162, 171). Die Vorschrift des § 354a HGB steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da die von der Rechtsprechung zu § 399 BGB ent-
wickelten Rechtsgrundsätze neben dieser Bestimmung weiter gelten (vgl. Palandt /Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 399 Rdn. 10).
2. Die Revision wendet sich des weiteren ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den der P.-GmbH während des Transports nach Settimo Torinese entstandenen Schaden in Höhe von 169.172 DM gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 CMR komme nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil Gegenstand des Frachtvertrages zwischen der P.-GmbH und der Beklagten nicht der grenzüberschreitende Transport mit einem Lkw gewesen sei. Die Art des Transportmittels sei nicht vertraglich bestimmt gewesen. In einem solchen Fall habe der Frachtführer gemäß § 315 BGB das Recht, das Beförderungsmittel nach billigem Ermessen auszuwählen. Dem Vorbringen der Beklagten sei zu entnehmen , daß die grenzüberschreitende Beförderung von Köln nach Bergamo, wo ihre, der Beklagten, italienische Schwestergesellschaft eine Hauptumschlagbasis betreibe, mit dem Flugzeug erfolgt sei. Bleibe der Schadensort - wie im vorliegenden Fall - unbekannt, komme bei Verträgen über die sogenannte multimodale Beförderung nach dem seit dem 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Transportrecht das einheitlich ausgestaltete Frachtrecht mit der Folge zur Anwendung , daß der Multimodalbeförderer nach § 425 Abs. 1 HGB hafte. Im vorliegenden Fall könne der Schadensort nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe insbesondere nicht substantiiert dargelegt, daß sich die abhanden gekommenen vier Pakete in dem Lkw befunden hätten, der angeblich am 11. November 1999 von drei bewaffneten Personen überfallen und ausgeraubt worden sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
aa) Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten zum Nachweis für ihre Behauptung, vier der fünf von der P.-GmbH versandten Pakete seien bei einem Raubüberfall am 11. November 1999 verlorengegangen, vorgelegten Unterlagen (Anlage BfB 6 zum Schriftsatz vom 22.1.2001) und sonstigen Beweisantritte für nicht ausreichend gehalten, um den Schadensnachweis zu führen. Das läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 565a ZPO a.F.).
bb) Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf seinen Standpunkt in der letzten mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2001 hingewiesen und Verkündungstermin auf den 20. Juni 2001 anberaumt. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht damit seiner Hinweispflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach den §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO a.F. nur dann, wenn es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißverständlich hingewiesen und ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 8.2.1999 - II ZR 261/97, NJW 1999, 2123, 2124; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 139 Rdn. 4 f., 14). Diesen Anforderungen genügt der in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erteilte Hinweis.
Das Sitzungsprotokoll läßt nicht erkennen, daß der Beklagten die Möglichkeit zur sachdienlichen Ergänzung ihres Sachvortrags verwehrt worden ist. Es weist nicht aus, daß die Beklagte um Vertagung oder um Schriftsatznachlaß
gebeten hat oder daß ein dahingehendes Antragsrecht verwehrt worden sei. Die Revision enthält auch keine entsprechende Rüge. Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, von sich aus eine Schriftsatzfrist einzuräumen (vgl. auch § 139 Abs. 5 ZPO n.F.). Auch in der Zeitspanne von über einem Monat bis zum Verkündungstermin hat die Beklagte zum Hinweis des Gerichts nicht Stellung genommen oder wegen der nunmehr von der Revision vorgebrachten Schwierigkeiten bei der Recherche um Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) nachgesucht. Die Beklagte hat die nach dem aufklärenden Hinweis zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten in der Tatsacheninstanz nicht genutzt. Ihre Rüge aus § 139 ZPO erweist sich deshalb als unbegründet.

b) Die vom Berufungsgericht zur Begründung der Haftungsvoraussetzungen des § 435 HGB getroffenen Feststellungen zur unzureichenden Einlassung der Beklagten über ihre Kontrollorganisation (auch) im Expreßgutbereich erweisen sich als rechtsfehlerfrei.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , die der Beklagten am 10. November 1999 übergebenen Pakete der P.-GmbH seien "unstreitig als Expreßpakete" aufgegeben worden. Diese Feststellung ist mit einem Berichtigungsantrag (§ 320 Abs. 1 ZPO) nicht in Frage gestellt worden. Sie findet zudem ihre Stütze in den von der Klägerin zu den Akten gereichten Transportpapieren.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , ein Abzug von der Schadensersatzforderung der P.-GmbH in Höhe von 1.000 DM sei nicht vorzunehmen, weil die Beklagte für ihre Behauptung , sie habe den genannten Betrag an die P.-GmbH geleistet, keinen Beweis angetreten habe. Die Zahlung von 1.000 DM an die P.-GmbH war unstreitig.
Die Klägerin hat selbst vorgetragen, die P.-GmbH habe von ihr Entschädigung abzüglich einer Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 1.000 DM gefordert. In der Berufungsbegründung hat die Beklagte zudem vorgetragen, es sei ihre Entschädigungsleistung in Höhe von 1.000 DM abzuziehen. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Somit war ein Beweisangebot für die Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.000 DM nicht erforderlich.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 181/05 Verkündet am:
17. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
CMR Art. 1 Abs. 1
Die Vorschriften der CMR kommen grundsätzlich - sofern sich aus dem anwendbaren
nationalen Recht nicht etwas anderes ergibt - unmittelbar nur auf
Verträge über unimodale grenzüberschreitende Straßengütertransporte zur
Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 101, 172 und BGHZ 123, 303).
BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 181/05 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 2005 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Die Klägerinnen tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren und die der Streithelferin entstandenen Kosten.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagenden Versicherer nehmen die Beklagte, ein japanisches Speditionsunternehmen , aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die in Japan ansässige C. Inc. erteilte der Beklagten im Mai 2000 den Auftrag, 24 von ihr gepackte Container von Tokio nach Mönchengladbach zu befördern, wo die C. (im GmbH Weiteren: C. GmbH), ein Tochterunternehmen der C. Inc., ihr zentrales Auslieferungslager unterhält. Für den ihr erteilten Transportauftrag stellte die Beklagte den Frachtbrief ("WAYBILL") Nr. KKLUJP0490152 vom 26. Mai 2000 aus. Die Container wurden zunächst im Auftrag der Beklagten auf dem Seeweg von Tokio nach Rotterdam befördert. Von dort sollten sie anschließend per Lkw nach Mönchengladbach weitertransportiert werden. Ein Fahrer der Streithelferin der Beklagten übernahm am 28. Juni 2000 in Rotterdam den Container mit der Nr. KLFU1976621 zur Weiterbeförderung nach Mönchengladbach. Noch im Hafen von Rotterdam stürzte der mit dem Container beladene Trailer bei einem Linksabbiegemanöver um. Dabei wurde der Container stark deformiert und an seiner Stirnseite von einem drei Meter langen Stahlrohr durchbohrt. In dem beschädigten Container befanden sich 50 Kopiergeräte, die die C. GmbH von der C. N.V. gekauft hatte. Für den Transport von Rotterdam nach Mönchengladbach hat die Beklagte einen CMR-Frachtbrief ausgestellt.
3
Die Klägerinnen haben behauptet, der durch den Verkehrsunfall verursachte Sachschaden an den Kopiergeräten belaufe sich auf insgesamt 403.316,79 DM. Darüber hinaus begehren die Klägerinnen Ersatz der für die Feststellung des Schadens aufgewendeten Kosten in Höhe von 24.004,59 DM und Erstattung der Frachtkosten und Zölle.
4
Die Klägerinnen haben weiterhin geltend gemacht, sie hätten an die C. GmbH, deren Transportversicherer sie seien, einen Ersatzbetrag in Höhe von 462.684,47 DM geleistet. Die C. GmbH habe ihre Schadensersatzansprüche wegen des streitgegenständlichen Transportschadens an sie abgetreten.

5
Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 218.485,44 € nebst Zinsen zu zahlen, und zwar zu 70 % an die Klägerin zu 1 und zu jeweils 10 % an die Klägerinnen zu 2 bis 4.
6
Die Beklagte und ihre Streithelferin haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für nicht gegeben erachtet. Die Beklagte hat vorgetragen , dem streitgegenständlichen Frachtvertrag hätten die auf der Rückseite des Frachtbriefs ("WAYBILL") abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde gelegen. Danach sei mit der C. Inc. vereinbart worden, dass für Rechtsstreitigkeiten aus dem Frachtvertrag ausschließlich der Tokyo District Court zuständig sei und das Vertragsverhältnis dem japanischen Recht unterliege. Im Übrigen haben die Beklagte und ihre Streithelferin die Ansicht vertreten , die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen der CMR, da diese nur auf unimodale und nicht auch auf multimodale Transportverträge Anwendung finde.
7
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerinnen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin zu 1 145.064,62 € und an die Klägerinnen zu 2 bis 4 jeweils 20.723,52 € nebst Zinsen zu zahlen.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagte und ihre Streithelferin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerinnen beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte schulde der C. GmbH wegen des streitgegenständlichen Transportschadens gemäß Art. 17, 23, 25 i.V. mit Art. 13 CMR Schadensersatz in Höhe von 207.235,18 €. Dieser Anspruch sei gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerinnen im Verhältnis ihrer Beteiligungen am Transportversicherungsvertrag übergegangen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
10
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits ergebe sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR. Der zwischen der Beklagten und der C. Inc. geschlossene Frachtvertrag unterfalle hinsichtlich der Landbeförderungsstrecke von Rotterdam nach Mönchengladbach dem Anwendungsbereich der CMR. Diese finde auf alle Transportverträge Anwendung, die auf eine grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen abzielten, wenn der im Vertrag vorgesehene Ort der Ablieferung in einem Vertragsstaat der CMR liege. Dies gelte auch für den Fall, dass der im Beförderungsvertrag vereinbarte grenzüberschreitende Landtransport - wie im Streitfall - lediglich eine Teilstrecke im Rahmen eines multimodalen Transportvertrags betreffe.
11
Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR seien erfüllt, da das Gut bei einem Verkehrsunfall im Hafen von Rotterdam - also während der Obhutszeit der Beklagten - beschädigt worden sei. Die Beklagte und ihre Streithelferin könnten sich nicht mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR berufen. Ebenso wenig sei eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 4 lit. c CMR anzunehmen. Die Beklagte und ihre Streithelferin hätten nicht bewiesen, dass der Schaden durch eine nicht fachgerechte Stauung der Kopiergeräte seitens der C. Inc. entstanden sei.
12
Die C. GmbH sei als Empfängerin der Sendung nach Art. 13 Abs. 1 CMR berechtigt, die frachtvertraglichen Schadensersatzansprüche aus der CMR gegen die Beklagte geltend zu machen. Nach Art. 23 Abs. 1 CMR sei für die Schadensberechnung der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung maßgeblich. Da die CMR lediglich den Straßengütertransport regele, sei mit dem Ort der Übernahme zur Beförderung derjenige Ort gemeint, an dem der der CMR unterliegende Straßentransport begonnen habe. Dies sei Rotterdam gewesen. Der am Frachtgut entstandene Schaden belaufe sich auf 192.649,37 € (= 376.789,42 DM). Darüber hinaus hätten die Klägerinnen gemäß Art. 23 Abs. 4 CMR einen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Frachtkosten und Zölle, die sich auf insgesamt 14.585,81 € (= 28.527,37 DM) beliefen.
13
Die Klägerinnen seien Transportversicherer der C. GmbH. Sie hätten ihre Versicherungsnehmerin in Höhe der Klageforderung entschädigt mit der Folge, dass die der C. GmbH zustehenden Schadensersatzansprüche nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerinnen entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung am Versicherungsvertrag übergegangen seien.
14
Die Kosten für die Feststellung des Schadens sowie Lagerkosten könnten die Klägerinnen nicht nach Art. 23 ff. CMR ersetzt verlangen. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung der Beklagten gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR seien nicht erfüllt.
15
II. Die Revisionen haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage als unzulässig. Entgegen der Auffas- sung des Berufungsgerichts sind die deutschen Gerichte nicht zuständig für die Entscheidung des Rechtsstreits.
16
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ergebe, da die Vorschriften der CMR nicht nur auf unimodale grenzüberschreitende Gütertransportverträge , sondern auch dann zur Anwendung kämen, wenn der im Beförderungsvertrag vereinbarte grenzüberschreitende Landtransport per Lkw lediglich eine Teilstrecke im Rahmen eines multimodalen Frachtvertrags darstelle. Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 CMR gebiete nicht die Auslegung, dass die CMR ihren Anwendungsbereich allein auf unimodale Beförderungsverträge beschränken wolle. Im englischen Text werde der dem Geltungsbereich der CMR unterfallende Vertragstyp mit "contract for the carriage by road" umschrieben. Diese Beschreibung treffe auch auf einen Beförderungsvertrag zu, durch den sich der Frachtführer verpflichtet habe, eine (grenzüberschreitende) Teilstrecke des Transports mittels Lkw auszuführen. Der (gleichermaßen) verbindliche französische Vertragstext, der den dem Anwendungsbereich der CMR unterfallenden Vertragstyp mit "contrat de transport de marchandises par route" umschreibe , stehe dieser Auslegung des Art. 1 CMR nicht entgegen. Ebenso wenig lasse sich aus Art. 2 CMR überzeugend herleiten, dass Art. 1 Abs. 1 CMR sich nur auf den unimodalen Straßengütertransport beziehe.
17
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revisionen nicht stand. Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits besteht nicht, weil die CMR grundsätzlich nicht auf multimodale Frachtverträge anwendbar ist.
18
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits nur aus Art. 31 Abs. 1 CMR ergeben kann. Dies setzt aber voraus, dass die CMR auf den Frachtvertrag zwischen der C. Inc. und der Beklagten unmittelbar Anwendung findet. Eine (mittelbare) Anwendung der CMR über die §§ 452, 452a HGB scheidet aus, weil auf den hier in Rede stehenden Frachtvertrag kein deutsches Recht anzuwenden ist (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 1a). Die Parteien haben weder eine entsprechende Rechtswahl getroffen (Art. 27 EGBGB), noch führt die Vorschrift des Art. 28 EGBGB im Streitfall zur Anwendung deutschen Sachrechts. Die Frage, ob § 452a HGB neben den Haftungsregelungen der CMR auch auf Art. 31 CMR verweist, kann daher offenbleiben (vgl. dazu Koller, TranspR 2004, 361, 362 f.).
19
b) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die C. Inc. und die Beklagte einen sogenannten multimodalen Transport vereinbart haben. Nach seinen Feststellungen sah der einheitliche Auftrag von vornherein eine Beförderung mit unterschiedlichen Beförderungsmitteln vor (Seeund Straßentransport).
20
c) Die Frage, ob die CMR über den Sonderfall des Art. 2 CMR hinaus auf multimodale Frachtverträge anwendbar ist, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Im deutschen Schrifttum ist die Ansicht vorherrschend, die eine Anwendbarkeit ablehnt (vgl. Koller aaO § 452 HGB Rdn. 19, Art. 1 CMR Rdn. 5/6; ders., TranspR 2003, 45 ff.; ders., TranspR 2004, 361 f.; Herber, TranspR 2006, 435, 439; Ramming, TranspR 1999, 325, 329 ff.; ders., VersR 2005, 607, 608 f.; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 2 CMR Rdn. 1; Thume/Fremuth , Kommentar zur CMR, 2. Aufl., Art. 2 Rdn. 51; Drews, TranspR 2003, 12, 14; Erbe/Schlienger, TranspR 2005, 421, 424; Rogert, Einheitsrecht und Kollisionsrecht im internationalen multimodalen Gütertransport, 2005, S. 105, 117; Mast, Der multimodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 185, 193; wohl auch Herber/Piper, CMR, Art. 1 Rdn. 45, Art. 2 Rdn. 6; Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Art. 2 CMR Rdn. 1/2, Art. 41 CMR Rdn. 13; a.A. Haak/Hoeks, TranspR 2005, 89, 95 ff.; Clarke, TranspR 2005, 182 ff.). Dieser Auffassung ist zuzustimmen.
21
aa) Die CMR gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 für jeden Vertrag "über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist". Der Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 CMR schließt die unmittelbare Anwendung der CMR auf multimodale Frachtverträge nicht eindeutig aus. Die Formulierung "Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen" (englisch: "carriage of goods by road in vehicles for reward" ; französisch: "transport de marchandises par route a titre onéreux au moyen de véhicules") spricht aber eher gegen die direkte Geltung der CMR für den multimodalen Frachtvertrag, weil dort die Beförderung eben nicht (nur) auf der Straße mittels Fahrzeugen i.S. des Art. 1 Abs. 1 CMR durchgeführt wird, sondern auch mit anderen Beförderungsmitteln.
22
bb) Auch die Tatsache, dass die Regelungen gemäß Art. 2 in die CMR aufgenommen worden sind, spricht eher gegen die ummittelbare Anwendbarkeit der CMR auf den multimodalen Frachtvertrag. Die Vorschriften des Art. 2 CMR regeln einen Sonderfall einer multimodalen Beförderung, nämlich den Transport des Straßenfahrzeugs samt dem auf ihm befindlichen Gut mittels anderer Verkehrsmittel auf einem Teil der Strecke (sog. Huckepack-Verkehr; vgl. dazu Koller aaO Art. 2 CMR Rdn. 3; Herber/Piper aaO Art. 2 Rdn. 1). Die Vorschrift wurde namentlich auf Wunsch Großbritanniens in die CMR aufgenommen , dessen geographische Lage grenzüberschreitende Transporte mit Kraftfahrzeugen auf dem Landweg nicht zuließ (Herber/Piper aaO Art. 2 Rdn. 1; Kol- ler aaO Art. 2 CMR Rdn. 1). Systematisch ist sie daher als Ausnahme von dem in Art. 1 CMR geregelten Grundsatz zu verstehen, wonach die CMR den multimodalen Transportvertrag nicht erfasst. Dafür spricht auch der Wortlaut des Art. 2 CMR, nach dem die CMR im Fall des Huckepack-Verkehrs "trotzdem" (engl. "nevertheless"; franz. "néanmoins") für die gesamte Beförderung gilt.
23
cc) Aus der Entstehungsgeschichte der CMR ergibt sich klar, dass das Abkommen mit Ausnahme seines Art. 2 nicht direkt auf den Multimodalvertrag anwendbar ist. Im Unterzeichnungsprotokoll (BGBl. 1961 II S. 1146) haben sich die Staaten verpflichtet, über ein Übereinkommen betreffend den Beförderungsvertrag für den kombinierten Verkehr zu verhandeln. In der Folgezeit wurde am 24. Mai 1980 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die internationale multimodale Güterbeförderung abgeschlossen, das jedoch bislang nicht in Kraft getreten ist. Auch die Denkschrift der Bundesregierung zur CMR (BT-Drucks. III/1144, S. 33 ff.) geht davon aus, dass die CMR mit Ausnahme von Art. 2 nur anwendbar ist, wenn die vereinbarte Beförderung nach dem Vertrag ausschließlich auf der Straße durchgeführt werden soll. Die Rechtsvereinheitlichung für Frachtverträge über kombinierte Transporte sollte wegen der damit zusammenhängenden schwierigen Fragen einem besonderen Abkommen vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drucks. III/1144, S. 34). Entsprechend schildert der Berichterstatter der Konferenz von 1956 den Regelungsinhalt der CMR (Loewe, ETR 1976, 503 Anm. 6, 26).
24
dd) Der deutsche Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Regelungen zum Multimodalverkehr (§§ 452 ff. HGB) im Rahmen der Transportrechtsreform ebenfalls davon ausgegangen, dass die CMR mit ihrem Artikel 2 nur eine Einzelfrage des multimodalen Frachtvertrags regelt (BT-Drucks. 13/8445, S. 98). Nur deshalb musste und konnte er auch in § 452a HGB eine begrenzte Verweisung auf das Teilstreckenrecht vornehmen (vgl. Koller, TranspR 2004, 361).

25
ee) Der Zweck der CMR, den internationalen Straßengütertransport zu vereinheitlichen, steht einer Auslegung nicht entgegen, wonach die CMR auf den Multimodalvertrag keine unmittelbare Anwendung findet. Die angestrebte Rechtsvereinheitlichung erstreckt sich - wie der Entstehungsgeschichte zu entnehmen ist - nur darauf, die unimodale Beförderung und den HuckepackVerkehr zu regeln (vgl. auch Koller, TranspR 2004, 361, 362).
26
ff) Diese Auslegung steht schließlich nicht in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 101, 172 ff.; 123, 303 ff.). Zwar hat der Senat in den genannten Entscheidungen jeweils die Lkw-Teilstrecke eines internationalen Multimodaltransports der CMR unterworfen (Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 127/85, TranspR 1987, 447, 449 - insoweit nicht in BGHZ 101, 172; BGHZ 123, 303, 306). In beiden Fällen kam jedoch deutsches Recht auf die Verträge zur Anwendung, weil diese zwischen deutschen Parteien geschlossen worden waren (Art. 28 Abs. 2 und 4 EGBGB), was man den Veröffentlichungen der Urteile allerdings nicht ohne weiteres entnehmen kann. Aus diesem Grunde hatte der Senat keine Veranlassung gesehen, zur Frage der unmittelbaren Anwendung der CMR auf multimodale Frachtverträge Stellung zu nehmen. Im Urteil vom 24. Juni 1987 (BGHZ 101, 172 ff.) hat der Senat - noch zum alten Recht - die Grundsätze zur Haftung beim multimodalen Transport nach deutschem Recht dargelegt. Danach richtete sich für den Fall, dass der Schadensort bekannt war, die Ersatzpflicht des Frachtführers nach der Haftungsordnung für das Beförderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden eingetreten war (entsprechend dem heutigen § 452a HGB). War der Schadensort unbekannt , galt das Teilstreckenrecht, das für den Anspruchsberechtigten am günstigsten war (heute durch § 452 HGB überholt). Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Senat in den beiden genannten Entscheidungen die Haftungsregelungen der CMR als Bestandteil des deutschen Rechts auf die Lkw-Teilstrecke angewendet. Die Entscheidungen befassen sich dagegen nicht mit der sich im vorliegenden Fall mangels Anwendbarkeit des deutschen Rechts (siehe oben unter II 2 a) stellenden Frage, ob die CMR autonom auf Multimodalverträge anwendbar ist (so zutreffend Koller, TranspR 2004, 361; vgl. auch Herber, TranspR 2006, 435, 439). Im Streitfall weist der zugrunde liegende Frachtvertrag abgesehen von dem Umstand, dass der Ablieferungsort in Mönchengladbach und damit in einem CMR-Vertragsstaat liegt, keinerlei Berührungspunkte zur CMR auf. Japan ist nicht Vertragsstaat der CMR. Der Vertrag ist zwischen zwei japanischen Unternehmen geschlossen worden. Zwar haben die Klägerinnen bestritten, dass in den Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen worden sind, denen zufolge japanisches Recht gelten und ein japanisches Gericht ausschließlich zuständig sein soll. Sie haben aber selbst nicht geltend gemacht, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen oder eine Zuständigkeit vereinbart hätten, die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nahelegen würde.
27
gg) Der Entscheidung des englischen Court of Appeal vom 27. März 2002 in der Sache Quantum Corporation Inc v. Plane Trucking Ltd and Another ([2002] 1 WLR 2678 (CA) = ETR 2004, 535 ff.) kann - soweit sie im Widerspruch zu den vorangegangenen Ausführungen steht - nicht beigetreten werden. In dem der Entscheidung des Court of Appeal zugrunde liegenden Fall hatte sich der Frachtführer (Air France) verpflichtet, eine größere Menge von Festplatten von Singapur nach Dublin zu transportieren, wobei der Transport von Singapur nach Paris per Flugzeug und von dort weiter per Lkw (roll on, roll off) erfolgte. Auf die Teilstrecke Paris - Dublin hat der Court of Appeal die CMR angewandt, nachdem das Transportgut auf dieser Teilstrecke unterschlagen oder gestohlen worden war. Der Court of Appeal setzt sich in dieser Entscheidung ausführlich mit der Rechtsprechung anderer europäischer Gerichte, so auch des Bundesgerichtshofs, auseinander. Nach dem geschilderten Sachver- halt kann der Entscheidung allerdings nicht abschließend entnommen werden, ob es darin - wie im Streitfall - ebenfalls um eine autonome Anwendung der CMR auf multimodale Frachtverträge ging. Der Court of Appeal hat sich in seiner Entscheidung u.a. auch auf das Senatsurteil vom 24. Juni 1987 (BGHZ 101, 172) bezogen ([2002] 1 WLR 2678 Tz. 47 ff. (CA)), das aber - wie dargelegt - einen Fall betraf, auf den deutsches Recht zur Anwendung kam. Eine autonome Anwendung der CMR auf multimodale Frachtverträge stand dagegen - was freilich der Entscheidung nicht ohne weiteres entnommen werden kann - nicht in Rede.
28
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revisionen der Beklagten und ihrer Streithelferin aufzuheben. Die Berufung der Klägerinnen gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen wird.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 11.07.2002 - 7 O 40/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.09.2005 - I-18 U 165/02 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 176/05 Verkündet am:
26. Juni 2008
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 8.985,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.795,15 € seit dem 17. August 2000, aus 1.708,07 € seit dem 13. Februar 2001, aus 1.599,83 € seit dem 6. April 2001, aus 2.594,30 € seit dem 17. Juli 2001 sowie aus 1.288,18 € seit dem 5. Dezember 2002 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin der R. Versicherung AG Transportversicherer verschiedener Unternehmen (im Weiteren: Versender ). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in zehn Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensfälle 1, 2, 6, 7, 8 und 10.
2
Schadensfall 1: Am 31. August 1999 beauftragte die Versenderin B. KG die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Kirchardt. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 3.404,18 €.
3
Schadensfall 2: Am 29. Februar 2000 beauftragte die Versenderin a. GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Eichenau. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 12.042,20 €.
4
Schadensfall 6: Am 29. Januar 2001 übergab die Versenderin S. GmbH der Beklagten mehrere Pakete zur Beförderung nach Obernburg. Zwei Pakete gingen auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 1.022,58 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 2.594,30 €.

5
Schadensfall 7: Am 22. Februar 2001 beauftragte die Versenderin a. GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Bergisch-Gladbach. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 536,60 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 11.086,85 €.
6
Schadensfall 8: Am 29. Oktober 2001 beauftragte die Versenderin C. GmbH die Beklagte mit der Beförderung eines Pakets nach Neckarsteinach. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 4.003,43 €.
7
Schadensfall 10: Am 7. Februar 2002 beauftragte die Versenderin Sk. GmbH die Beklagte mit der Beförderung von zwei Paketen nach RodgauWeiskirchen. Ein Paket ging auf dem Transport verloren. Die Beklagte hat 511,29 € gezahlt. Die Klägerin verlangt noch Schadensersatz in Höhe von 703,27 €.
8
Den Beförderungsverträgen in den Schadensfällen 1, 2 und 6 lagen nach dem Vortrag der Beklagten deren Allgemeine Beförderungsbedingungen mit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: … 10. Haftung … U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag , je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben.

Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe , dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. …
9
Gegenstand der Verträge in den Schadensfällen 7 und 8 waren nach dem Vortrag der Beklagten deren Allgemeine Beförderungsbedingungen mit Stand von November 2000, in denen auszugsweise Folgendes geregelt war: … 2. Serviceumfang … … Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 9. Haftung … 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt.

In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. … 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). … Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. …
10
Die den Schadensfällen 7 und 8 zugrunde liegenden Beförderungsaufträge wurden im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt. Hierbei handelt es sich um ein EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu befördernden Pakete mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software selbst im System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte übermittelt. Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der von dem Versender üblicherweise in einen sogenannten Feeder verladenen Pakete entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem Absendemanifest. Einen Abgleich zwischen der Versandliste und dem Inhalt des Feeders nimmt der Abholfahrer nicht vor.

11
Die Klägerin hat behauptet, das im Schadensfall 1 verlorengegangene Paket habe zwei Notebooks enthalten. In dem im Schadensfall 2 verlorengegangenen Paket habe sich ein Projektor befunden. Die beiden abhandengekommenen Pakete aus dem Schadensfall 6 hätten jeweils ein Notebook enthalten. Im Schadensfall 7 seien zwei Projektoren verlorengegangen. In dem Paket aus dem Schadensfall 8 hätten sich 33 Mobiltelefone befunden. Im Schadensfall 10 seien in dem verlorengegangenen Paket fünf Festplatten und zehn CDWriter enthalten gewesen. Sie habe die Versender in Höhe der geltend gemachten Regressbeträge entschädigt. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse für die Warenverluste in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Pakete leisten könne.
12
Die Klägerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch anhängigen Schadensfälle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.834,23 € nebst Zinsen zu zahlen.
13
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin müsse sich ein die Haftung ausschließendes Mitverschulden der Versender anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen hätten. Im Falle einer Wertangabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 € übersteige. Dies gelte auch, wenn der Transport im sogenannten EDI-Verfahren abgewickelt werde.
14
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Klage hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 703,27 € abgewiesen, weil die Beklagte im Schadensfall 10 nicht zu haften brauche.

15
Der Senat hat die Revision der Beklagten beschränkt auf die Schadensfälle 1, 2, 6, 7 und 8 und insoweit beschränkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 703,27 € nebst Zinsen aus dem Schadensfall 10 begehrt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


16
I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Pakete nach § 425 Abs. 1, § 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt :
17
Ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB am Verlust der Pakete sei der Klägerin nicht zuzurechnen. In den Schadensfällen 1, 2 und 6 scheitere der Einwand des Mitverschuldens bereits daran, dass die Beklagte nicht bewiesen habe, dass die jeweiligen Versender Kenntnis von der angeblich sorgfältigeren Beförderung von Wertpaketen gehabt hätten. Durch Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 werde den Versendern die erforderliche Kenntnis nicht vermittelt.

18
In den Schadensfällen 7 und 8 hätten die Versender zwar durch die Beförderungsbedingungen mit Stand von November 2000 die erforderliche Kenntnis erlangt. Da es sich bei den Versendern in diesen Schadensfällen jedoch um EDI-Kunden handele, reiche diese Kenntnis zur Begründung des Mitverschuldenseinwands nicht aus, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche Weise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden. Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Unterlassens eines Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden scheide ebenfalls aus, da dieser erst ab einem Paketwert von über 50.000 US-Dollar anzunehmen sei.
19
Die im Schadensfall 10 geltend gemachte Ersatzforderung sei unbegründet , weil der von der Klägerin behauptete Paketinhalt nicht feststehe. Insoweit sei die Klage daher abzuweisen.
20
II. Zur Revision der Beklagten:
21
Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 8.985,53 € hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. In den Schadensfällen 1, 2, 7 und 8 kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versender am Verlust der streitgegenständlichen Pakete in Betracht. Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht ein Mitverschulden der Versenderin verneint, weil der Wert der beiden in Verlust geratenen Pakete jeweils unter 2.500 € lag.

22
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34).
23
2. Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen hat (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 23 = TranspR 2006, 394; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 34). Die Annahme eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration setzt voraus, dass der Versender wusste oder hätte wissen müssen, dass das Paket im Falle einer Wertdeklaration sicherer befördert worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206 f.; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 28). In allen Schadensfällen hätten die Versender aufgrund der Regelungen in den hier maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten wissen müssen, dass die Beklagte Wertpakete mit größerer Sorgfalt befördern will.
24
a) Im Schadensfall 6 hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versenderin allerdings zu Recht verneint, weil der Wert der abhandengekommenen Pakete in diesem Fall jeweils unter 2.500 € lag und die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie befördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 € sicherer. Im Schadensfall 6 bestand die Sendung aus mehreren Paketen, von denen zwei Pakete abhandengekommen sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Gesamtschaden beträgt in diesem Schadensfall 3.616,88 €. In den beiden verlorengegangenen Paketen hat sich nach dem Vortrag der Klägerin jeweils ein Notebook befunden. Mangels anderer Feststellungen des Beru- fungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Wert der abhandengekommenen Pakete gleich hoch war, so dass der Schaden jeweils unter 2.500 € lag.
25
b) In den Schadensfällen 1, 2, 7 und 8 kann dem Berufungsgericht dagegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht.
26
aa) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadensfällen 1 und 2 scheitere ein Mitverschulden daran, dass die Versender keine Kenntnis gehabt hätten, dass die Beklagte Wertpakete mit größerer Sorgfalt befördere. Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden kann es ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37). Diese Kenntnis hätten sich die Versender entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 verschaffen können (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 37).
27
bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Verneinung eines Mitverschuldens in den Schadensfällen 7 und 8, in denen das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Versender Kenntnis von der sorgfältigeren Behandlung von Wertpaketen gehabt hätten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teil- nähmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vornähmen , das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann trotz erfolgter Wertdeklaration weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Die Beklagte habe nicht dargelegt , dass und wie sie die Versender darüber belehrt habe, was diese tun müssten , um im EDI-Verfahren den mit der Wertdeklaration einhergehenden besseren Schutz tatsächlich zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse sich den EDI-Kunden nicht aufdrängen, dass Wertpakete dem Abholfahrer separat zur Beförderung übergeben werden müssten.
28
Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versender wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versender kommt deshalb in Betracht, weil sie hätten erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten separat übergeben werden. Dass eine solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des EDI-Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32; TranspR 2008, 117 Tz. 39). Da die Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es auch keines weiteren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt.
29
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Paketen den Schaden mitverursacht haben , weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Die noch fehlenden Feststellungen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Denn die Beklagte hat vorgetragen, dass sie bei Paketwerten von mehr als 2.500 € bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte.
30
3. In den Schadensfällen 2 und 7 kommt ein Mitverschulden auch deshalb in Betracht, weil die Versender es unterlassen haben, auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB). Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge von etwa 500 € und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen , in denen der Wert des Pakets 5.000 € übersteigt, also den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze von 510 € gemäß den Beförderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209 = NJW-RR 2006, 1108; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40).
31
Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH TranspR 2008, 117 Tz. 41). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
32
III. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
33
Die Anschlussrevision der Klägerin ist nicht zulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.
34
Eine wirksame Anschlussrevision nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGHZ 174, 244 Tz. 40 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene Ansprüche wegen Verlusts von Transportgut. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (BGHZ 174, 244 Tz. 42; BGH TranspR 2008, 117 Tz. 44).

35
IV. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 8.985,53 € (Summe der Schadensfälle 3, 4, 5, 6 und 9) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2005 - 31 O 73/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.08.2005 - I-18 U 50/05 -

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 263/01 Verkündet am:
17. Juni 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Eine vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998
vom Spediteur erstellte Beförderungsbedingung, wonach die in den Bedingungen
vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
gelten sollen, ist, wenn sie einem nach dem 1. Juli 1998 geschlossenen
Vertrag zugrunde gelegt wird, dahin auszulegen, daß die vorgesehenen
Haftungsbegrenzungen erst bei dem verschärften Verschuldensgrad des neu
gefaßten § 435 HGB nicht gelten.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - I ZR 263/01 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. September 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportassekuradeur. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem Recht des Pelzhauses C. in K. (im folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 11. April 2000 mit der Beförderung eines Pakets, das einen Pelzmantel enthielt, von K. nach Kr. . Auf dem Absendebeleg war als Serviceart "Standard" angekreuzt. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde.
Die Beklagte hat die Ersatzleistung unter Berufung auf ihre Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM beschränkt.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe den durch den Verlust der Sendung entstandenen Schaden durch Zahlung von 21.000 DM an die Versicherungsnehmerin reguliert. Ferner hat sie die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den eingetretenen Verlust unbeschränkt. Die Beklagte könne sich weder auf gesetzliche noch auf die in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle. Dies führe zur unbeschränkten Haftung der Beklagten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.862,07 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Haftung sei gemäß Ziff. 10 Abs. 1 ihrer Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM begrenzt. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 435 HGB

lägen nicht vor. Ein leichtfertiges Verhalten in dem Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts könne ihr nicht angelastet werden, da lediglich ein geringer Bruchteil von Sendungen abhandenkomme. Jedenfalls sei ein überwiegendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration anzunehmen. Bei Angabe des tatsächlichen Warenwertes hätte sie das Paket als sogenanntes Wertpaket behandelt und demzufolge weitere Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Auch der Klägerin müsse ein Mitverschulden vorgeworfen werden, da sie es unterlassen habe, die Versicherungsnehmerin auf die Notwendigkeit einer Wertdeklaration hinzuweisen und ihr zudem aus vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten bekannt gewesen sei, daß sie, die Beklagte , auf Schnittstellenkontrollen verzichte.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) Recht der Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 425 Abs. 1 HGB i.V. mit Ziff. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:

Da sich die Beklagte mit der Versicherungsnehmerin über einen bestimmten Satz an Beförderungskosten geeinigt habe und sie zudem die Versendung der Pakete zusammen mit Gütern anderer Versender als Sammelladung besorge, träfen sie gemäß §§ 459, 460 Abs. 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers.
Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen berufen, weil davon auszugehen sei, daß der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden sei. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmerin eine Wertdeklaration unterlassen habe, führe nicht zur Annahme eines Mitverschuldens, das sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Die Beklagte habe zwar behauptet, sie hätte bei Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung gegebenenfalls weitergehende Kontrollmaßnahmen durchgeführt. Sie habe jedoch in ihren Beförderungsbedingungen klargestellt, daß bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen - mithin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zu einem bestimmten Betrag gehaftet werde - entfielen. An diese dem Wortlaut nach eindeutige Regelung in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Es komme nicht darauf an, ob die Haftungsvoraussetzungen des § 435 HGB n.F. erfüllt seien. Ein haftungsminderndes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ergebe sich auch nicht daraus, daß sie nach einem Transportverlust vom 24. Januar 2000 nicht ein anderes Unternehmen mit der Paketversendung beauftragt habe. Dazu habe aus der Sicht der Versicherungsnehmerin keine Veranlassung bestanden, da es sich bei dem Verlust vom Januar 2000 unstreitig

um den ersten nach etwa 8.000 problemlos durchgeführten Transporten gehandelt habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Revision der Beklagten ist uneingeschränkt zulässig.
Das Berufungsgericht hat die Revision im Urteilstenor ohne beschränkenden Zusatz zugelassen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, "die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Beklagte überregional tätig und die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Mitverschulden der Kunden bei unterlassener Wertangabe gegenüber einer auf grober Fahrlässigkeit der Beklagten beruhenden Haftung uneinheitlich ist". Damit ist die Revision der Beklagten nicht allein auf den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration der Versenderin beschränkt worden.
2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß sich die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 HGB richten. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - bei wirksamer vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in

§ 449 Abs. 2 HGB enthaltenen Regelungen in Einklang stehen (vgl. dazu BGHZ 153, 308, 310 f.).
3. Die Revision wendet sich im Ergebnis erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den streitgegenständlichen Schaden unbeschränkt.

a) Mit Recht beanstandet die Revision allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , die unbeschränkte Haftung der Beklagten ergebe sich schon aus deren Beförderungsbedingungen, wonach die in Ziff. 10 Abs. 2 enthaltene - im Vergleich zu § 431 HGB zugunsten des Versenders nach oben abweichende - summenmäßige Haftungsbeschränkung dann nicht gelten soll, wenn der Beklagten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Ziff. 10 Abs. 5). Es komme in einem solchen Fall nicht darauf an, ob die strengeren Haftungsvoraussetzungen des § 435 HGB erfüllt seien.
Dem kann nicht beigetreten werden. Nach Ziff. 10 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen wird in den Fällen, in denen das Warschauer Abkommen oder das CMR-Abkommen nicht gelten, die Haftung durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten "geregelt". Die nachfolgenden "Haftungsbegrenzungen" sollen nicht gelten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten (Ziff. 10 Abs. 5). Da die Bedingungen der Beklagten zum Umfang der dann gegebenen Haftung keine Ausführungen enthalten, kann nur das im Gesetz vorgesehene Haftungsregime greifen. Dieses sieht für den Frachtführer nach dem zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen und für die Abwicklung des streitgegenständlichen Vertrags maßgeblichen § 435 HGB eine unbegrenzte Haftung nur

vor, wenn der Frachtführer vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. An das (lediglich) grob fahrlässige Verhalten knüpft die vom Gesetzgeber des Jahres 1998 geregelte Frachtführerhaftung - in Abweichung von dem zuvor geltenden Recht (§ 430 Abs. 3 HGB a.F.) - keine verschärfte Haftung. Es ist aus dem Gesamtzusammenhang der Haftungsbedingungen in Ziff. 10, die auf eine Haftungsbegrenzung angelegt sind, nicht ersichtlich, daß die Beklagte über den gesetzlichen Haftungsrahmen hinaus für Transportschäden einstehen wollte. Die im Februar 1998, und damit noch unter der Geltung des § 430 HGB a.F., erstellte Vertragsbedingung der Beklagten ist folglich dahin auszulegen, daß die Haftungsbegrenzungen dann nicht gelten sollen, wenn bei verschärftem Verschuldensgrad auch das Gesetz eine verschärfte Frachtführerhaftung vorsieht, das heißt also mit Inkrafttreten des § 435 HGB nur, wenn nach den dort genannten Voraussetzungen die gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nicht gelten.

b) Nach § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die Beklagte es unstreitig unterlassen hat, bei der Beförderung von Standardsendungen Schnittstellenkontrollen durchzuführen. Auf dieser tatsächlichen Grundlage

kann der Senat selbst entscheiden, daß der Beklagten in bezug auf den streitgegenständlichen Verlust ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.

c) Die aufgrund des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung des § 435 HGB ist Ausdruck des schon bis dahin im gesamten Transportrecht geltenden Prinzips, daß dem Frachtführer die ihm wegen vertragstypischer Risiken eingeräumten Haftungsprivilegien nicht zugute kommen sollen, wenn ihn oder eine Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, ein qualifiziertes Verschulden trifft (vgl. § 430 Abs. 3 HGB a.F.; § 607a Abs. 4, § 660 Abs. 3 HGB, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 CMR, Art. 44 CIM, Art. 25 WA 1955; s. auch die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
aa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen (vgl. BGHZ 145, 170, 183; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, Umdr. S. 9, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann

anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Danach ist im vorliegenden Fall von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB auszugehen.
bb) Wie der Senat in seinem Urteil vom 25. März 2004 (Umdr. S. 12) entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware handelt.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus der Organisation des Warenumschlags durch die Beklagte auch auf deren Bewußtsein geschlossen werden, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Wer, wie die Beklagte im Streitfall, elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterläßt, handelt in dem Bewußtsein, daß es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann. Wer also Schnittstellenkontrollen unterläßt, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, daß es darauf entscheidend ankommt, hat das Bewußtsein, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden an dem anvertrauten Gut entstehen (vgl. BGHZ 74, 162, 172; BGH, Urt. v. 25.3.2004, Umdr. S. 15).
Auf das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sendungen kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,

TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177; Urt. v. 25.3.2004, Umdr. S. 15 m.w.N.).
4. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.

a) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daß die Beklagte in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, daß bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen, mithin auch diejenige, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zu einem bestimmten Betrag gehaftet werde, entfielen. An dieser dem Wortlaut nach eindeutigen Regelung müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Ließe man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben, entstünde ein klarer Wertungswiderspruch. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Ein Versender gerät in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus

mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353). Auch gegenüber einem qualifizierten Verschulden des Schädigers kann der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten gerechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 435 HGB zur verschärften Haftung des Frachtführers schließt eine Mithaftung des Versenders oder Empfängers aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471).

c) Nach dem Vortrag der Beklagten unterliegt der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht deklarierten Sendung. Zwar kann auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das rechtfertigt es jedoch grundsätzlich nicht, den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassenen Hinweises auf den Wert der Ware an der fehlenden Kausalität scheitern zu lassen.
Ungeklärt ist im vorliegenden Fall, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten ist. Er kann also auch in einem Bereich eingetreten sein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter Ware nicht oder nicht in krasser Weise verletzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstel-

len und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.; BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473; Urt. v. 25.3.2004, Umdr. S. 14 f.). Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird eingeschränkt, wenn die Ware in ihrem Wert deklariert worden ist. Der Weg einer wertdeklarierten Ware wird nach der Darstellung der Beklagten weitergehend kontrolliert und läßt sich bei einem Verlust genauer nachvollziehen als der einer nicht deklarierten Sendung. Hat der Versender den Wert angegeben, erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung , daß ein besonders krasser Pflichtenverstoß für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318).

d) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die unterlassene Wertangabe auf der in Verlust geratenen Sendung den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu dem Verlust gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, durch die fehlende Wertangabe habe die Versicherungsnehmerin ihr die Möglichkeit genommen, die bei Wertpaketen vorgesehenen weiteren Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, die gerade den Eintritt des Schadens verhindern sollten. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.

Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; 149, 337, 355 m.w.N.), so daß die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
5. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich im Streitfall ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs nicht darüber hinaus damit begründen, daß die Versicherungsnehmerin die Geschäftsbeziehung zur Beklagten nach dem Verlust einer Sendung im Januar 2000 fortgesetzt hat.

a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, kann dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).

b) Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat es sich bei dem Transportverlust vom 24. Januar 2000 unstreitig um den ersten Verlust nach etwa 8.000 problemlos durchgeführten Transporten gehandelt. Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Versicherungsnehmerin habe keine Veranlassung gehabt, einen anderen Transporteur mit der Paketversendung zu beauftragen. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Umstand, daß der Versicherungsnehmerin die Transportorganisation der Beklagten vor Erteilung des streitgegenständlichen Auftrags bekannt war. Denn die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens nicht aus. Es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspediteurs, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen näheren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Ohne besonderen Anlaß brauchte die Versicherungsnehmerin die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 259 m.w.N.).
6. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht darauf gestützt hat, daß auf dem Absendebeleg im Versenderfeld das Wort "Pelze" enthalten war.
Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte selbst im Versenderfeld das beanstandete Wort "Pelze" als Bestandteil der Firma des Versenders vorgedruckt. Zudem folgt aus der Bezeichnung des Versenders mit dessen Firma nicht ohne weiteres ein Hinweis darauf, daß das Paket wertvolle Pelzwaren enthalten könnte. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß weder aus dem Paket selbst noch

aus den mitlaufenden Begleitpapieren für einen potentiellen Täter erkennbar war, daß das Paket einen wertvollen Pelzmantel enthielt. Die Verneinung eines Mitverschuldens der Versenderin ist auf dieser tatsächlichen Grundlage revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.