Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - I ZR 34/00

bei uns veröffentlicht am08.05.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 34/00 Verkündet am:
8. Mai 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung: 1. Januar 1993)
Zum Umfang der Einlassungspflicht des Spediteurs, wenn aufgrund unzureichender
Sicherung der Ladung Transportgut beschädigt wurde.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 34/00 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist mit einem Anteil von 51 % führender Transportversicherer der C. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin) und der dieser angeschlossenen Konzernunternehmen. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die T., eine Tochtergesellschaft der Versicherungsnehmerin, beauftragte die Beklagte im Dezember 1997 mit dem Transport einer Dehnschlauchbiegemaschine von ihrem Werk in Salzgitter zu ihrem Werk in Karben. Die Beklagte übernahm das Transportgut am 22. Dezember 1997 in Salzgitter und beförderte es zunächst im Wege des Sammelladungstransports zu ihrem Umschlagslager in Frankfurt am Main. Dort wurde das Gut von dem von der Beklagten beauftragten Transportunternehmer V. übernommen, der die Weiterbeförderung zur Empfängerin besorgte. Nach Ankunft in Karben verweigerte die Empfängerin die Annahme der Maschine, weil diese auf der zum Weitertransport benutzten Wechselbrücke umgekippt und dabei zu Schaden gekommen war. Die Maschine wurde anschließend zur Herstellerin verbracht und dort instandgesetzt.
Die Klägerin hat behauptet, der Schaden sei - wie die Beklagte selbst einräume - dadurch entstanden, daß ein Lagerarbeiter der Beklagten die Maschine ungesichert auf die für den Weitertransport vorgesehene Wechselbrücke gestellt habe. Die Beklagte müsse für den eingetretenen Schaden nicht nur wegen dieses Fehlverhaltens ihres Mitarbeiters, sondern auch wegen grundlegender Verletzung eigener Organisationspflichten haften. Denn sie könne weder darlegen, welcher ihrer Mitarbeiter die Maschine auf die Wechselbrücke gerollt und dort nicht gesichert habe, noch könne sie konkret angeben, ob und wie sie den Lagerarbeiter angeleitet und überwacht habe und welche organisatorischen Maßnahmen sie zur Vermeidung derartiger Fehlleistungen getroffen habe. Sofern die Schadensverantwortlichkeit bei dem Transportunternehmer V. liege, sei der Beklagten anzulasten, daß sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Klägerin rechtzeitig vor Verjährungseintritt über dessen Beteiligung aufzuklären.
Die Klägerin hat weiterhin behauptet, für die Instandsetzung der Maschine hätten 71.250,-- DM aufgewendet werden müssen. Von diesem Betrag seien
6.250,-- DM in Abzug zu bringen, weil die Maschine durch den Einbau einer neuen Steuerung eine Wertverbesserung in dieser Höhe erfahren habe. Hinzuzurechnen seien allerdings noch 1.182,50 DM für die Schadensbegutachtung. Sie habe die mit der Klage geltend gemachten Beträge an die T. geleistet, die ihre Ersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Transportvertrag unter dem 29. Dezember 1997 an sie, die Klägerin, abgetreten habe.
Die am 22. Dezember 1998 eingereichte Klage wurde der Beklagten am 25. Januar 1999 zugestellt.
Die Klägerin, die zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte auf Zahlung von 66.182,50 DM nebst Zinsen erwirkt hat, gegen das anschlieûend form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist, hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, für den eingetretenen Schaden sei allein ihre Auftraggeberin verantwortlich, weil die unverpackte Maschine wegen extremer Kopflastigkeit und daraus resultierender Kippgefährdung für den vorgesehenen Sammelguttransport nicht geeignet gewesen sei. Sofern ihr doch ein Verschulden anzulasten sei, liege dies darin, daû ihr Lagerpersonal in Frankfurt am Main es versehentlich unterlassen habe, die Maschine auf der für den Weitertransport vorgesehenen Wechselbrücke noch besonders zu verzurren und damit so zu verstauen, daû sie auch nach der Teilentladung von Transportgut noch ausreichend gegen ein Umkippen gesichert gewesen sei. Dieses Versäumnis rechtfertige wegen der nicht ohne weiteres erkennbaren Kippgefährdung jedoch allenfalls den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit , so daû eine unbegrenzte Haftung nicht gegeben sei. Davon abgesehen
sei der Reparaturaufwand, den die Klägerin ersetzt verlange, weit überhöht. Der Einbau neuer Aggregate habe zu einer wesentlich über 6.250,-- DM hinausgehenden Wertverbesserung der Maschine geführt. Die Beklagte hat sich zudem auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des zunächst erlassenen Versäumnisurteils abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der T. wegen nicht ordnungsgemäûer Verstauung der Maschine auf der zum Weitertransport bestimmten Wechselbrücke seien gemäû § 64 ADSp (Stand 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) verjährt. Ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten, das zur Anwendung der einjährigen Verjährungsfrist des § 414 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) führen würde , könne nicht festgestellt werden. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Schadensersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. fielen, seien - einschlieûlich der mit ihnen kon-
kurrierenden deliktischen Ansprüche (§§ 823, 831 BGB) - gemäû § 64 ADSp a.F. mit Ablauf des 23. August 1998 verjährt mit der Folge, daû die Beklagte zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Der wirksamen Vereinbarung der bei Vertragsschluû geltenden kurzen Verjährungsfrist gemäû § 64 ADSp a.F. stehe nicht das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene neue Transportrecht entgegen. Eine Ersatzpflicht nach einer anderen Haftungsordnung, insbesondere gemäû §§ 29 ff. KVO, komme im Streitfall nicht in Betracht.
Ein grobes Verschulden der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten sowie ein dem gleichstehendes Organisationsverschulden lasse sich nicht feststellen. Als einzige Ursache für das bei der Anlieferung festgestellte Umkippen der unverzurrt transportierten Maschine komme ein Fehler der Mitarbeiter der Beklagten in Betracht, die mit dem Verladen auf die für den Weitertransport bestimmten Wechselbrücke betraut gewesen seien. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts durch ihren Mitarbeiter S. nachvollziehbar dargelegt, daû sie seit Ende 1996/97 dazu übergegangen sei, die Kenntnisse ihrer Mitarbeiter zu den jeweiligen Ladungs- und Verstauungserfordernissen durch regelmäûige Schulungen zu vertiefen. Demgemäû hätte der die Verladung ausführende Mitarbeiter eigentlich wissen müssen, daû ein Verzurren der Maschine für den Transport erforderlich gewesen sei. Der Beklagten könne nicht als grobes Organisationsverschulden angelastet werden, daû sie nicht mehr darlegen könne, welcher Mitarbeiter die Beladung der Wechselbrücke seinerzeit vorgenommen habe und welche Überlegungen er dabei genau angestellt habe. Denn daraus könne nicht auf Lücken in den vorhandenen Organisationsabläufen geschlossen werden, zumal die Klägerin mehr als zehn Monate, nämlich bis zum 10. November 1998, mit der Anmeldung von Schadensersatzansprüchen gewartet habe.
Die Beklagte treffe auch kein zur Haftung führendes Verschulden, soweit es die Beteiligung des Transportunternehmers V. anbelange. Es sei nicht ersichtlich , daû der Transporteur am schadensauslösenden Vorgang der Verstauung beteiligt gewesen sei.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen , daû sich die Frage der Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden nach § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 ADSp a.F. beurteilt.

a) Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) bleibt auf die Ersatzpflicht für Gütertransportschäden , die - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, ohne Einfluû (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374 = VersR 2001, 1264, m.w.N.).

b) Ebensowenig kommt eine Haftung der Beklagten nach den unabdingbaren Vorschriften (vgl. § 26 GüKG a.F.) der mittlerweile durch das Transportrechtsreformgesetz aufgehobenen Kraftverkehrsordnung in Betracht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daû die Schadensursache nicht während des von der Beklagten bis nach Frankfurt am Main durchgeführten Sammelladungstransports gesetzt worden ist (§ 1 Abs. 5 KVO). Es sind auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daû die Beklagte originär als Frachtführer mit dem Transport der beschädigten Maschine von
Salzgitter nach Karben beauftragt worden ist (vgl. dazu BGH TranspR 2001, 372 ff.). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daû die Beklagte sich auf die Haftungsbeschränkungen nach § 54 ADSp a.F. und darüber hinaus auch auf die achtmonatige Verjährungsfrist gemäû § 64 ADSp a.F. berufen könne, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen können grobe Organisationsmängel im Rahmen der Betriebsabläufe bei der Beklagten nicht ausgeschlossen werden.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält, nach der dieser die Beweislast für die Tatsachen trägt, die zum Ausschluû der in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschränkungen führen (vgl. BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 f.; BGH, Urt. v. 13.6.1996 - I ZR 45/94, TranspR 1997, 61, 63 = VersR 1997, 1163; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 441 f. = VersR 1997, 1513; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263). Danach ist hier die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten ) grundsätzlich beweispflichtig. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast wird jedoch dadurch gemildert, daû der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Dementsprechend müssen die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert dargelegt werden, daû für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie
die einzelnen Maûnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen, und welche Maûnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen , daû die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaûnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, TranspR 1995, 253, 255 = VersR 1995, 604, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1998, 262, 263, m.w.N.).
Diese Grundsätze sind bislang zwar im wesentlichen in Verlustfällen zur Anwendung gekommen, während hier Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache verlangt wird. Sie können aber auch im Streitfall herangezogen werden. Der Schaden ist dadurch entstanden, daû die Maschine im Umschlagslager der Beklagten in Frankfurt am Main auf der zum Weitertransport benutzten Wechselbrücke - anders als während der Beförderung von Salzgitter nach Frankfurt am Main - nicht zusätzlich noch durch Verzurren gegen ein Umkippen gesichert worden war. Schadensursache war mithin ein Verladungsfehler. Welche Sicherungsmaûnahmen der Spediteur ergriffen hat, um Verladungsfehler möglichst auszuschlieûen, kann der Anspruchsteller, der im allgemeinen keinen Einblick in die Betriebs- und Organisationsabläufe des Spediteurs hat, nicht wissen. Dem Spediteur ist es dagegen grundsätzlich möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Er muû insbesondere darlegen, durch welche konkreten Maûnahmen sichergestellt ist, daû ein Lkw das Betriebsgelände nicht mit ausreichend gesicherter Ladung verläût.

b) Den danach der Beklagten obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist diese mit ihrem Prozeûvortrag nicht gerecht geworden.
Verläût ein Lkw - wie im Streitfall - das Betriebsgelände mit unzureichend gesicherter Ladung, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten, zumal die Maschine auch schon während des Transportes von Salzgitter nach Frankfurt am Main durch Verzurren gegen ein Umkippen gesichert worden war. Daher muû die Beklagte im einzelnen vortragen, was sie zur Vermeidung des konkreten Schadens getan hat. Ihre bisherigen Darlegungen reichen dafür nicht aus.
aa) Dem nur allgemein gehaltenen Sachvortrag der Beklagten zur Organisation ihres Umschlagslagers in Frankfurt am Main läût sich schon nicht entnehmen , ob und auf welche konkrete Weise sie organisatorisch sichergestellt hat, daû Wechselbrücken mit nicht ausreichend gesicherter Ladung das in Rede stehende Umschlagslager nicht verlassen.
bb) In bezug auf den streitgegenständlichen Schadensfall hätte die Beklagte darlegen müssen, welcher Mitarbeiter die streitgegenständliche Verladung vorgenommen hat und wer zu diesem Zeitpunkt verantwortlicher Lagermeister war. Ferner hätte es der Darlegung bedurft, welche konkreten Anweisungen sie dem Lagermeister in bezug auf die Vornahme von Sicherheitskontrollen erteilt hat und auf welche Weise dieser die erforderlichen Kontrollen vornimmt. Daran fehlt es bislang.
Dieser Vortrag ist der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb unzumutbar, weil die Klägerin erst nach mehr als zehn Monaten Ersatzansprüche wegen des hier in Rede stehenden Schadensereignisses gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen, daû die Empfängerin in Karben die Annahme des Transportgutes am 23. Dezember 1997 wegen der
vorhandenen Beschädigung verweigert und der Beklagten die Weisung erteilt hatte, die zu Schaden gekommene Maschine zur Herstellerfirma zum Zwecke der Instandsetzung zu transportieren. Der Beklagten war mithin der Schadenseintritt unmittelbar nach dem Verladen des Gutes am 23. Dezember 1997 bekannt. Sie hätte daher sofort die für die Aufklärung des Schadensereignisses erforderlichen Maûnahmen einleiten können und müssen, weil sie nach der Lebenserfahrung damit rechnen muûte, daû ihre Auftraggeberin oder deren Transportversicherer Schadensersatzansprüche gegen sie geltend machen würden.
cc) Das Vorbringen der Beklagten läût auch offen, wann und in welcher konkreten Weise ihre Lagerarbeiter darüber unterrichtet worden sind, wie eine ausreichende Ladungssicherung vorzunehmen ist. Das ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Berufungsgericht seinem Urteil als Sachvortrag der Beklagten zugrunde gelegten Angaben des Mitarbeiters S. der Beklagten, wonach diese für ihre Mitarbeiter in regelmäûigen Abständen umfangreiche Schulungen in Theorie und Praxis zum Thema Ladungssicherheit durchführe. Den Darlegungen des Mitarbeiters der Beklagten kann weder entnommen werden, in welchen zeitlichen Abständen die Schulungen durchgeführt werden, noch, welchen Inhalt und Umfang sie haben. Auf den von der Revision gerügten Verfahrensverstoû gegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO kommt es danach nicht entscheidend an.
dd) Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daû die Klägerin den Vortrag der Beklagten zur Organisation ihres Umschlagslagers in Frankfurt am Main in zulässiger Weise (§ 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestritten hat.
Das Berufungsgericht durfte seiner Entscheidung daher nicht den Tatsachenvortrag der Beklagten zugrunde legen, ohne die hierzu angetretenen Beweise zu erheben. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch Feststellungen zur bislang umstrittenen Schadenshöhe zu treffen haben.

c) Ohne Erfolg bleibt dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Feststellungen zum Fahrverhalten des Transportunternehmers V. nicht getroffen. Sie macht dazu geltend, nach dem vorprozessual eingeholten Schadensgutachten müsse der Lkw des Transportunternehmers V. während der Fahrt ins Schleudern geraten sein. Dadurch sei es zum Umkippen der unverzurrt transportierten Maschine gekommen. Das Schleudern eines Lkws sei auf einen groben Fahrfehler zurückzuführen, für den die Beklagte, die den Transportunternehmer V. als Erfüllungsgehilfen eingesetzt habe, einstehen müsse.
Diese Rüge greift - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - schon deshalb nicht durch, weil es sich bei dem Vorbringen der Revision um ein im Revisionsverfahren unzulässiges neues Tatsachenvorbringen der Klägerin handelt.

d) Soweit die Revision geltend macht, dem die Verladung der Maschine ausführenden Mitarbeiter der Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, das Gut auf der Wechselbrücke zu verzurren, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Lagerarbeiter der Beklagten keine leitenden Angestellten i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sind und grobe Fahrlässigkeit einfacher Angestellter nicht zum Wegfall der Haftungsbeschränkungen nach den ADSp a.F. führt.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann Pokrant Schaffert

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - I ZR 34/00

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - I ZR 34/00

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen


(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 160 Inhalt des Protokolls


(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - I ZR 34/00 zitiert 9 §§.

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Handelsgesetzbuch - HGB | § 407 Frachtvertrag


(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses U

Handelsgesetzbuch - HGB | § 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen


(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch1.ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,2.Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief a

Handelsgesetzbuch - HGB | § 390


(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nic

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Referenzen

(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch

1.
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2.
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3.
Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4.
Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.

(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn

1.
das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
2.
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.

(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 282/98 Verkündet am:
22. Februar 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
KVO §§ 1, 29
Ist ein Unternehmer originär als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im
Fernverkehr beauftragt worden, so erstreckt sich die unabdingbare KVOHaftung
auch auf den Schaden, der bei einer Verrichtung entstanden ist, die
nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die
aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung
, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt. Für eine Zergliederung der
Gesamtstrecke in Teilstrecken ist kein Raum, wenn der Unternehmer originär
als Frachtführer mit dem Transport von Gütern im Fernverkehr beauftragt worden
ist.
BGH, Urt. v. 22. Februar 2001 - I ZR 282/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, Transportversicherer der M. Europe GmbH in Alsdorf (im folgenden: Versicherungsnehmerin), nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin veräußerte im September 1995 an die Firma M. Singapur 28.000 Module. Mit der Beförderung des in acht Kartons verpackten Gutes nach Singapur beauftragte sie die Beklagte, mit der sie aufgrund einer im Dezember 1993 geschlossenen Transportvereinbarung in Geschäftsbeziehungen stand. Die Beklagte holte das Gut bei der Versicherungsnehmerin ab und brachte es zunächst zu ihrem Lager in Düsseldorf, wo am 1. September 1995 zumindest sieben Kartons in einen Umkarton verpackt wurden , der sodann mit Klebebändern verschlossen und auch mit Klebebändern auf einer Palette befestigt wurde. Die Palette wurde anschließend zum Flughafen Düsseldorf befördert und von dort im Rahmen einer Sammelgutsendung im Luftersatzverkehr zur Niederlassung der Beklagten in Kelsterbach transportiert. Die Beklagte übergab die Palette dann der S. -Airlines, die sie am 3. September 1995 von Frankfurt am Main nach Singapur flog. Am 4. September 1995 stellte die frachtbriefmäßige Empfängerin der Sendung in Singapur fest, daß der Umkarton im oberen Bereich beschädigt und eingedrückt war. Anstelle von acht Kartons waren nur sieben Kartons in der Umverpackung enthalten.
Die Klägerin hat ihre Versicherungsnehmerin für den Teilverlust, dessen Wert nach ihrer Behauptung 243.995,20 DM betragen habe, entschädigt. Ne-
ben diesem Betrag verlangt sie den Ersatz von Schadensermittlungskosten in Höhe von 4.671,85 DM.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse für den Verlust vollen Schadensersatz leisten, da sie nach der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 von der Versicherungsnehmerin als Frachtführerin beauftragt worden sei. Der Beklagten sei nicht bekannt, auf welcher Teilstrecke der Verlust eingetreten sei, da sie es entgegen einer Arbeitsanweisung versäumt habe, die palettierte Ware zu vermessen und zu verwiegen. Zudem habe die Beklagte die Weisung der Versicherungsnehmerin nicht beachtet, den Luftverkehrstransport direkt von Düsseldorf aus durchzuführen. Ihr sei es deshalb verwehrt, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 248.667,05 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht als Frachtführerin, sondern als Spediteurin beauftragt worden zu sein. Da gemäß den Regelungen in der Transportvereinbarung die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) Vertragsinhalt geworden seien, sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt.
Die Beklagte hat zudem behauptet, die von der Versicherungsnehmerin übernommenen acht Kartons seien in ihrem Lager ordnungsgemäß verpackt und verwogen worden. Erst bei Ankunft der Palette in ihrer Niederlassung Kelsterbach habe einer ihrer Mitarbeiter festgestellt, daß der Umkarton beschädigt
und eingedrückt gewesen sei, was er auf dem Frachtbrief auch vermerkt habe. Die zur Verschließung und Befestigung der Umverpackung benutzten Klebebänder seien jedoch noch vorhanden und intakt gewesen. Bei Anlieferung der Palette am Flughafen Singapur sei ebenfalls nur festgestellt worden, daß der Umkarton im oberen Bereich eingedrückt gewesen sei. Erst nach dem Öffnen des Umkartons habe die Empfängerin des Gutes festgestellt, daß von den acht verpackten Kartons einer gefehlt habe. Ferner hat die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Inhalt des in Verlust geratenen Kartons und die Berechtigung der Schadensermittlungskosten bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für begründet erachtet und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin erstrebt mit ihrer (unselbständigen) Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Schadensersatz aus der zwischen ihrer Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 i.V. mit §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB
in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung (im folgenden: HGB a.F.) dem Grunde nach zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Aus den in der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 enthaltenen Regelungen ergebe sich, daß die Beklagte sich verpflichtet habe, für die Versicherungsnehmerin der Klägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführerin durchzuführen. Der Annahme eines Frachtvertrages stehe nicht entgegen, daß die Beklagte neben der Beförderungsleistung weitergehende Verpflichtungen speditioneller Art übernommen habe.
Die Beklagte könne sich weder mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 52 ADSp berufen noch die Verjährungseinrede nach § 64 ADSp erheben. Zwar hätten die Vertragsparteien unter Ziffer 8 der Transportvereinbarung eine Haftung der Beklagten gemäß den Bestimmungen der ADSp vereinbart ; eine weitergehende Haftung der Beklagten nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches sei jedoch gerade nicht ausgeschlossen worden. Soweit die Beklagte ein abweichendes Vertragsverständnis der Parteien in bezug auf ihre Haftung behauptet habe, fehle ihrem Vortrag die erforderliche Substanz. Es komme auch nicht darauf an, daß die Beklagte auf sämtlichen Geschäftspapieren ausschließlich auf die Geltung der ADSp hingewiesen habe, da die vertraglichen Regelungen auf diese Weise nicht unterlaufen werden könnten.
Auf die Haftungshöchstgrenzen nach § 35 KVO oder des Art. 22 WA könne sich die Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, da der Ort des Verlustes bislang völlig ungeklärt sei. Dies habe zur Folge, daß die der Klägerin günstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB a.F., zur Anwendung kämen.
In bezug auf die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung sei der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif, weil die Beklagte den Schadensumfang prozessual wirksam mit Nichtwissen bestritten habe. Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sei das Verfahren daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision der Klägerin erweist sich demgegenüber als unbegründet.
A. Revision der Beklagten
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungshöchstgrenzen des § 35 KVO oder des Art. 22 WA berufen, weil der Ort des Verlustes derzeit ungeklärt sei, was zur Folge habe, daß die der Klägerin günstigsten Haftungsbestimmungen, nämlich die §§ 429 ff., 438 Abs. 4 HGB a.F. zur Anwendung kämen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist allerdings ohne Rechtsverstoß - die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen - davon ausgegangen, daß sich die Beklagte gemäß den in der Transportvereinbarung vom 20. Dezember 1993 enthaltenen Abreden verpflichtet hat, für die Versicherungsnehmerin der Klägerin Land- und Lufttransporte als Frachtführerin durchzuführen. Die Beklagte schuldete mithin die durchgehende Beförderung des Gutes vom Absende - zum Empfangsort in Singapur. Hierbei ist allerdings zu beachten, daß der Transport - worüber zwischen den Vertragsparteien von Anfang an Klarheit
bestanden hat - im kombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr durchzuführen war. Diese Fallgestaltung ist dadurch gekennzeichnet, daß der erteilte Transportauftrag von vornherein eine Beförderung in verschiedenen Etappen und mit unterschiedlichen Transportmitteln (hier: Lkw und Luftfahrzeug ) zum Gegenstand hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers im kombinierten, multimodalen Gütertransportverkehr im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich nach der Haftungsordnung für das Beförderungsmittel, bei dessen Verwendung der Schaden eingetreten ist. Bleibt ungeklärt, auf welchem Streckenabschnitt sich der Schaden ereignet hat, findet im Zweifel das dem Geschädigten günstigste Haftungsregime Anwendung (vgl. BGHZ 101, 172, 178; 123, 303, 306).
Im Streitfall ist die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Regelung des § 452a Satz 2 HGB noch nicht anwendbar, nach der der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, nunmehr grundsätzlich demjenigen obliegt, der dies behauptet. Denn der streitgegenständliche Verlust hat sich vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588 ff.) zum 1. Juli 1998 ereignet. Nach dem in Art. 170 und Art. 232 § 1 EGBGB enthaltenen Rechtsgedanken richten sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach dem bei seiner Entstehung geltenden Gesetz, soweit - wie hier - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (vgl. BGHZ 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259, zum Tarifaufhebungsgesetz; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254, zur An-
wendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden, die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind).

b) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß bislang ungeklärt ist, wo der streitgegenständliche Verlust eingetreten ist. Dementsprechend kann der fehlende Karton mit den darin befindlichen Modulen einerseits sowohl während des Landtransportes auf der Fernverkehrsstrecke zwischen Düsseldorf und Kelsterbach als auch beim Lufttransport zwischen Frankfurt am Main und Singapur abhanden gekommen sein. Im ersten Fall kämen die unabdingbaren (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 22 GüKG Rdn. 1 und § 1 KVO Rdn. 2) Vorschriften der Kraftverkehrsordnung (KVO) zur Anwendung, während ein Verlust bei der Luftbeförderung der gemäß Art. 23 Abs. 1 ebenfalls zwingenden Haftungsordnung des Warschauer Abkommens in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 (im folgenden: WA) unterläge , da die internationale Luftbeförderung gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 WA zwischen zwei Vertragsstaaten stattgefunden hat (vgl. für die Bundesrepublik Deutschland BGBl. II 1964, 1295; für Singapur BGBl. II 1968, 779). Der Verlust kann andererseits aber auch bei der Beförderung von Alsdorf zum Lager der Beklagten in Düsseldorf, beim Transport von dort zur Firma Sch. oder nach Abschluß des Fernverkehrstransportes auf der Strecke von der Niederlassung Kelsterbach zum Frankfurter Flughafen (also im sog. speditionellen Vor- oder Nachlauf) eingetreten sein. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt das im Streitfall aber nicht zur grundsätzlich uneingeschränkten HGBHaftungsordnung der §§ 429 ff. HGB a.F.

c) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß ein Unternehmer, der - wie hier - die Beförderungsleistung als solche übernommen hat, der unabdingbaren KVO-Haftung unterliegt, wenn Gegenstand des Beförderungsver-
tragsverhältnisses ein Fernverkehrstransport ist. Das gilt auch dann, wenn der Schaden bei einer Verrichtung entstanden ist, die nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung haftungsrelevant ist, die aber zugleich das Gepräge speditioneller Dienstleistungen (Ladegeschäft, Lagerung, Abholen und Zuführen des Gutes) trägt (vgl. OLG Frankfurt TranspR 1985, 174, 175; OLG Düsseldorf TranspR 1990, 188; MünchKommHGB/Dubischar, § 1 KVO Rdn. 8; Willenberg, KVO, 4. Aufl., § 1 Rdn. 51). Dies folgt unmittelbar aus den gesetzlichen Haftungsbestimmungen der Kraftverkehrsordnung, die in § 29 KVO den Haftungszeitraum des KVO-Unternehmers auf den gesamten Zeitraum zwischen Annahme des Gutes zur Beförderung und seiner Auslieferung erstrekken. In § 33 KVO wird dieser Haftungszeitraum noch dahingehend konkretisiert , daß der Unternehmer auch für Schäden bei Abholung oder Zuführung der Güter (§ 33 lit. a KVO), beim Ver-, Aus- oder Umladen (§ 33 lit. b KVO) sowie bei Vor-, Nach- und Zwischenlagerungen (§ 33 lit. d und lit. e KVO) eintreten muß. Demnach umfaßt die gesetzliche Konzeption der KVO-Haftung auch solche Tätigkeiten des KVO-Unternehmers, die an sich speditioneller Art sind. Die unabdingbare Haftung des Güterfernverkehrsunternehmers nach der Kraftverkehrsordnung greift im übrigen auch dann ein, wenn der Unternehmer das Gut nicht selbst befördert, sondern durch Unterfrachtführer transportieren läßt. Denn die Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO gilt nur für den Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB a.F. (Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 10). Die Beklagte ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch gerade nicht als Spediteurin, sondern originär als Frachtführerin beauftragt worden.
Demgemäß unterfällt die gesamte Beförderung des Gutes im Straßengüterverkehr - also von der Abholung bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Alsdorf bis zur Übergabe an den Luftfrachtführer in Frankfurt am Main -
der zwingenden KVO-Haftung, da für eine Zergliederung der Gesamtstrecke in Teilstrecken, wie dargelegt, im Streitfall kein Raum ist.
2. Die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verlust beurteilt sich daher entweder nach den Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung oder denjenigen des Warschauer Abkommens. Das Berufungsgericht hat bislang - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen , welche der beiden Haftungsordnungen für den Geschädigten günstiger ist. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Beklagte den Schaden - wie die Klägerin geltend macht - durch ein grob fahrlässiges Verhalten verursacht hat, weil die Haftungsgrenzen des § 35 KVO auch im Falle einer grob fahrlässigen Schadensverursachung Anwendung finden (vgl. BGHZ 136, 147, 157 f.; OLG Düsseldorf , TranspR 1991, 75, 76; Koller aaO § 35 KVO Rdn. 1; a.A. MünchKommHGB/Dubischar, § 35 KVO Rdn. 26 m.w.N.).
3. Die Frage, ob die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen überhaupt wirksam in das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten einbezogen worden sind, kann nach den vorangegangenen Ausführungen unter II. 1. und 2. offenbleiben. Selbst wenn das der Fall wäre, könnte sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die ihr günstige Verjährungsregelung des § 64 ADSp berufen, weil diese angesichts der - ebenso wie die Haftungsregelungen - zwingenden Verjährungsvorschriften und Ausschlußfristen in den hier maßgeblichen Haftungsordnungen (KVO oder WA) nicht wirksam vereinbart werden konnte.

a) Nach § 40 Abs. 1 KVO verjähren die Ansprüche aus einem Beförderungsvertrag grundsätzlich in einem Jahr. Diese Verjährungsregelung ist zumindest seit der Neufassung des § 22 GüKG (durch Art. 2 des Straßenverkehrsunfallstatistikgesetzes v. 23.11.1994, BGBl. I 3492) zwingender Natur. Vereinbarungen, die dazu im Widerspruch stehen, sind nichtig und werden durch die KVO-Bestimmungen ersetzt (vgl. Koller aaO § 22 GüKG Rdn. 1 u. § 1 KVO Rdn. 2).

b) Nach Art. 29 Abs. 1 WA muß die Klage auf Schadensersatz binnen einer Ausschlußfrist von zwei Jahren erhoben werden. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine im Wege der Einrede geltend zu machende Verjährungsvorschrift , sondern nach überwiegender Auffassung in der Bundesrepublik Deutschland um eine von Amts wegen zu beachtende, dem Anspruch materiellrechtlich entgegenzusetzende rechtsvernichtende Einwendung (vgl. BGH, Urt. v. 7.5.1963 - VI ZR 198/62, NJW 1963, 1405; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 29 WA 1955 Rdn. 10; MünchKommHGB/Kronke, Art. 29 WA 1955 Rdn. 1 m.w.N. zum Meinungsstand). Trotz dieser dogmatischen, in erster Linie die prozessuale Behandlung betreffenden Wesensverschiedenheiten von Ausschluß - und Verjährungsfristen ist beiden Einwendungen aber gemeinsam, daß sie einer Haftung des Luftfrachtführers allein wegen Zeitablaufs entgegenstehen. Verjährungsvorschriften und Ausschlußfristen setzende Normen stimmen insoweit in Tatbestand und Rechtsfolge in der praktischen Rechtsanwendung miteinander überein (vgl. BGHZ 27, 101, 105; 84, 101, 108). Beide Rechtsinstitute verfolgen den Zweck, die Haftung des Schuldners innerhalb eines überschaubaren Zeitraums endgültig zu klären. Nach der Konzeption des Warschauer Abkommens darf sich der Luftfrachtführer mithin erst nach Ablauf der in Art. 29 WA enthaltenen Frist allein durch Hinweis auf den inzwischen verstrichenen Zeitraum einer Haftung entziehen.

Gemäß Art. 23 Abs. 1 WA sind Vereinbarungen nichtig, die die Haftung des Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausschließen; bei der Prüfung, ob eine konkrete Vereinbarung nach dieser Vorschrift nichtig ist, ist von dem Anspruch gegen den Luftfrachtführer auszugehen, wie er im Warschauer Abkommen in seinen Voraussetzungen festgelegt ist. Werden den gesetzlichen Voraussetzungen durch Vereinbarung weitere Voraussetzungen hinzugefügt, die den Anspruch in irgendeiner Weise mindernd berühren, so bedeutet das einen teilweisen Ausschluß des gesetzlichen Anspruchs i.S. des Art. 23 Abs. 1 WA. Der vom Gesetz bezweckte Schutz des Vertragspartners erfordert dann die Unwirksamkeit einer Vereinbarung, wenn dadurch der gesetzlich geregelte Haftungstatbestand berührt wird. Das ist dann der Fall, wenn die Geltendmachung des Anspruchs durch Vereinbarung an eine Frist gebunden wird, die nicht Inhalt des gesetzlichen Anspruchs ist (BGHZ 84, 101, 106 f.). Der Schutzzweck des Art. 29 WA würde jedoch gerade verfehlt, wenn der Luftfrachtführer nach nationalem Recht die Verjährungseinrede - hier gemäß § 64 ADSp - bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist von zwei Jahren mit Erfolg erheben könnte.
B. Anschlußrevision der Klägerin
Die Anschlußrevision hat keinen Erfolg. Das von der Klägerin mit ihrem Rechtsmittel verfolgte Begehren, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen , ist schon deshalb unbegründet, weil der Schadensersatzanspruch aus den zur Revision der Beklagten dargelegten Gründen nur innerhalb der Haftungshöchstgrenzen des § 35 KVO oder des Art. 22 WA in Betracht kommt.

III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten insgesamt aufzuheben. Denn die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs ist ersichtlich auf der Grundlage der uneingeschränkten HGB-Haftungsordnung gemäß §§ 429 ff. HGB a.F. erfolgt, die jedoch keinen Bestand mehr hat. Die Sache war somit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.