Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - I ZR 48/13

bei uns veröffentlicht am08.05.2014
vorgehend
Landgericht Magdeburg, 5 O 2100/07, 15.02.2011
Oberlandesgericht Naumburg, 4 U 15/12, 13.02.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 4 8 / 1 3 Verkündet am:
8. Mai 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 475; ADSp Ziffer 15.1 Satz 2, Ziffer 27.1

a) Bei der Benachrichtigungspflicht des Lagerhalters gemäß Ziffer 15.1 Satz 2
ADSp handelt es sich um eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) im
Sinne von Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp. Gleiches gilt für die Auswahl eines
geeigneten Lagerortes für das dem Lagerhalter anvertraute Gut.

b) Der Auftraggeber des Lagerhalters muss einer schriftlichen Benachrichtigung
gemäß Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp unter Berücksichtigung der den Parteien bekannten
Umstände zweifelsfrei entnehmen können, dass und wohin das dem
Lagerhalter anvertraute Gut umgelagert wurde.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 48/13 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin produziert und vertreibt Fernsehgeräte. Sie nimmt die Beklagte als Lagerhalterin wegen Beschädigung und Zerstörung eingelagerter Waren auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Klägerin beauftragte die Beklagte Anfang Februar 2007, 90 Paletten mit Fernsehgeräten für sie zu lagern. Das Gut wurde zunächst in der K. Straße in M. gelagert. Diesen Lagerort teilte die Klägerin auch ihrer Sachschadensversicherung mit. Anfang April 2007 begann die Beklagte mit einer Umlagerung von 87 Paletten in ein anderes Lager, das sich bei der A. KG in der S. straße in M. befand. Die Umlagerung war am 12. April 2007 abgeschlossen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die Klägerin von der Umlagerung mündlich in Kenntnis gesetzt und ihr die Adresse der neuen Lagerstätte mitgeteilt hat.
3
Am 16. April 2007 fand zwischen den Parteien wegen eines von der Beklagten festgestellten Fehlbestands an Fernsehgeräten bei der Klägerin eine Besprechung statt, an der für die Klägerin die in erster Instanz vernommenen Zeuginnen E. und A. und für die Beklagte die ebenfalls vom Landgericht vernommenen Zeugen H. und En. teilnahmen. Der Inhalt dieses Gesprächs ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Die Mitarbeiterin H. der Beklagten nahm das Zusammentreffen bei der Klägerin jedenfalls zum Anlass, am 18. April 2007 eine E-Mail an die Klägerin zu senden, in der es abschließend wie folgt heißt: Nachfolgend die Anschrift unserer zusätzlichen Lagermöglichkeit für Sie - zur Verwendung Ihrer Versicherung: A. KG S. straße

M.

4
In der Nacht vom 21. zum 22. Mai 2007 kam es in den Lagerräumen in der S. straße zu einem Brand, bei dem die Fernsehgeräte der Klägerin zum Teil beschädigt und teilweise vollständig zerstört wurden. Dadurch entstand der Klägerin ein Schaden, den sie auf 451.055,28 € netto bezifferte und der von der Versicherung der Klägerin in Höhe von 275.000 € reguliert wurde. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Obergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung für in einem unbenannten Lager entstandene Schäden. Darüber hinaus gelang es der Klägerin, die nur beschädigten Geräte zu einem Preis von 57.088 € zu veräußern, so dass sich ihr Schaden auf 118.967,28 € belief. An den mit der Verwertung der beschädigten Geräte beauftragten Havariekommissar hat die Klägerin eine Provision in Höhe von 1.700 € gezahlt.
5
Die Klägerin hat behauptet, die Umlagerung der Fernsehgeräte von der K. Straße in die S. straße sei ohne ihre Zustimmung und ohne ihre Kenntnis erfolgt. Ihre Versicherung sei nicht verpflichtet, den durch den Brand entstandenen Schaden vollständig zu regulieren, weil ihr die Umlagerung des Gutes nicht mitgeteilt worden sei. Eine Mitteilung der Umlagerung sei nur deshalb unterblieben, weil sie, die Klägerin, bis zum Eintritt des Schadens keine Kenntnis davon gehabt habe. Die von der Beklagten ausgewählten Lagerräume in der S. straße seien für die Einlagerung des hochwertigen Gutes ungeeignet gewesen, was vor allem für die in den Räumen vorhandenen elektrischen Anlagen gegolten habe.
6
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 120.667,28 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.931,20 € in Anspruch genommen.
7
Die Beklagte hat eine Schadensersatzverpflichtung in Abrede gestellt, weil die von ihr ausgesuchte Lagerstätte keine Mängel aufgewiesen habe und der Klägerin spätestens bei dem Gespräch am 16. April 2007 die erfolgte Umlagerung des Gutes in die S. straße bekanntgegeben worden sei.
8
Das Landgericht hat die Klage zunächst vollständig abgewiesen. Dieses Urteil hat das Berufungsgericht aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In seinem zweiten Urteil hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 5.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
9
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden sei gemäß Ziffer 24.1.2 ADSp auf 5.000 € beschränkt, weil die Klägerin ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht bewiesen habe. Dazu hat es ausgeführt.
11
Die Beschränkung der Haftung der Beklagten sei nicht nach Ziffer 27 ADSp ausgeschlossen. Das Landgericht habe aufgrund einer umfassenden und verfahrensfehlerfreien Würdigung der Aussage des Zeugen En. und der sonstigen Beweisergebnisse zutreffend angenommen, dass die Beklagte keine vertragswesentlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes für das ihr von der Klägerin anvertraute Gut und der vertraglich geschuldeten Obhut verletzt habe. Selbst wenn eine qualifizierte Pflichtverletzung der Beklagten gegeben wäre, führte dies nicht zu einer unbeschränkten Haftung der Beklagten, weil nicht feststehe, dass sich die von der Klägerin behaupteten Versäumnisse kausal auf den streitgegenständlichen Brandschaden ausgewirkt hätten. Die Brandursache habe sich nicht klären lassen.
12
Eine unbeschränkte Haftung der Beklagten ergebe sich auch nicht aus einer Verletzung der Informationspflicht gemäß Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp. Das E-Mail-Schreiben vom 18. April 2007 sei eine inhaltlich und sprachlich ausrei- chende schriftliche Mitteilung der Beklagten in Bezug auf den Namen des fremden Lagerhalters und den neuen Lagerort gewesen.
13
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden sei gemäß Ziffer 24.1.2 ADSp auf 5.000 € beschränkt.
14
1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die Beklagte für die Beschädigung und Zerstörung der Fernsehgeräte der Klägerin grundsätzlich gemäß § 475 HGB zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach Satz 1 der genannten Vorschrift haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Gemäß § 475 Satz 2 HGB gilt dies auch dann, wenn der Lagerhalter das Gut bei einem Dritten einlagert (§ 472 Abs. 2 HGB). Beschädigung und Zerstörung der Fernsehgeräte der Klägerin sind unstreitig während der Obhutszeit der Beklagten eingetreten. Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat im Einzelnen dargelegt, dass die Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt hat. Diese Beurteilung der Vorinstanzen hat die Beklagte hingenommen.
15
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe bei der Auswahl des zusätzlichen Lagerortes in der S. straße keine vertragswesentlichen Pflichten im Sinne von Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp verletzt.
16
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts, denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind die ADSp in den zwischen den Parteien geschlossenen Lagervertrag einbezogen worden. Hiervon ist gemäß § 559 Abs. 1 ZPO auch im Revisionsverfahren auszugehen.
17
b) Gemäß Ziffer 24.1 ADSp ist die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) im Falle einer - wie im Streitfall - verfügten Lagerung grundsätzlich der Höhe nach begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nach Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp allerdings nicht, wenn der Schaden durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist.
18
aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes für das dem Lagerhalter anvertraute Gut um eine Kardinalpflicht im Sinne von Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp handelt. Der Lagerhalter schuldet aus dem mit seinem Auftraggeber geschlossenen Vertrag neben der Obhut über das Gut vor allem auch die Aufbewahrung der übergebenen Ware in einem dafür geeigneten Lager. Die Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht des Lagerhalters ermöglicht erst die ordnungsgemäße Durchführung des Lagervertrags (vgl. OLG Hamburg, TranspR 2003, 259, 260; OLG Köln, TranspR 2006, 401, 403; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Ziff. 27 ADSp Rn. 6a). Demgemäß oblag es der Beklagten, die Fernsehgeräte der Klägerin in einem Raum zu lagern, der nicht aufgrund defekter elektrischer Leitungen oder ungesicherter Lampen brandgefährdet war.
19
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin sei der Nachweis eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten nach Ziffer 27 ADSp nicht gelungen. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe nichts Überzeugendes für das Vorliegen einer qualifizierten Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Auswahl der Lagerräume in der S. straße ergeben. Die glaubhaften Angaben des Zeugen En. , der die Lagerräume in der S. straße besichtigt und schließlich ausgewählt habe, seienweder einseitig zugunsten der Beklagten noch detailarm gewesen. Der Zeuge habe sich um eine möglichst umfassende Vermittlung seiner von dem Lager in der S. straße gewonnenen Eindrücke bemüht und dabei auch zu für die Beklagte eher nachteiligen Umständen - unterlassene eigene Prüfung der verlegten elektrischen Kabel und Sicherung der vorhandenen Lampen - bereitwillig Auskunft gegeben. Die weiteren Beweisergebnisse hätten ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Zusammenhang mit der Auswahl des Lagers in der S. straße erbracht. Die Beklagte sei auch ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen, so dass ein qualifiziertes Verschulden nicht auf eine Verletzung dieser Obliegenheit gestützt werden könne.
20
cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, bei der Auswahl eines geeigneten Lagerortes handele es sich nicht um eine wesentliche Pflicht des Lagerhalters. Das Berufungsgericht hat an der von der Revision in Bezug genommenen Stelle im angefochtenen Beschluss lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich aus den von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30. Januar 2013 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1984 (VII ZR 220/82, BGHZ 89, 363) und des OLG München vom 16. Juli 2009 (23 U 2075/09, juris) nichts Stichhaltiges für die Annahme einer Kardinalspflichtverletzung im vorliegenden Fall ergebe, weil die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit der streitgegenständlichen Fallgestaltung vergleichbar seien. Den Ausführungen des Berufungsgerichts lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen , dass es die Auswahl geeigneter Lagerräume nicht als eine im Sinne von Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp wesentliche Vertragspflicht des Lagerhalters angesehen hat. Das Berufungsgericht hat sich mithin nicht zu seinem Urteil vom 14. Januar 2010 in dieser Sache in Widerspruch gesetzt.
21
dd) Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Wegfalls von Haftungsbefreiungen und -begrenzungen liegt grundsätzlich bei dem geschädigten Anspruchsteller (st. Rspr.; vgl.
BGH, Urteil vom 27. Februar 1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 441 = VersR 1997, 1513; Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 458; Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 34/00, TranspR 2002, 408, 409 = VersR 2003, 395 mwN). Danach ist die Klägerin für die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung der Beklagten wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten grundsätzlich beweisbelastet. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungsund Beweislast wird jedoch dadurch gemildert, dass der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen (BGH, TranspR 2002, 408, 409). Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße genügt hat. Dagegen hat die Revision nichts erinnert. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich.
22
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , ein Wegfall der Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 24 ADSp könne auch nicht auf eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht der Beklagten nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp gestützt werden.
23
a) Gemäß Ziffer 15.1 Satz 1 ADSp kann der Spediteur wählen, ob er das ihm übergebene Gut in seinen eigenen oder in fremden Lagerräumen lagert. Erfolgt die Lagerung bei einem fremden Lagerhalter, ist er nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp verpflichtet, seinem Auftraggeber dessen Namen und den Lagerort unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
24
Bei der Informationspflicht des Lagerhalters nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp handelt es sich um eine vertragswesentliche Pflicht im Sinne von Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp, da der Einlagerer - wie der Streitfall gerade zeigt - auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich für sein eingelagertes Gut aus- reichenden Versicherungsschutz zu besorgen, was für ihn von ganz besonderem Interesse ist. Darüber hinaus erhält der Einlagerer durch eine Benachrichtigung nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp die Möglichkeit, von seinem Besichtigungsrecht gemäß Ziffer 15.2 ADSp Gebrauch zu machen. Auch daran hat der Auftraggeber des Lagerhalters ein erhebliches Interesse, weil er eine Unterbringung seines Gutes in ungeeigneten Lagerräumen nicht zu dulden braucht. Eine verspätete oder inhaltlich unzureichende Benachrichtigung des Einlagerers über eine vom Lagerhalter vorgenommene Umlagerung des Gutes in ein dem Auftraggeber unbekanntes Lager führt daher gemäß Ziffer 27.1 Halbsatz 2 ADSp ebenfalls zu einem Wegfall der Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 24 ADSp. Davon ist auch das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgegangen.
25
b) Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Informationspflicht nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp seitens der Beklagten zu Unrecht verneint. Es hat angenommen , bei dem E-Mail-Schreiben vom 18. April 2007 habe es sich um eine inhaltlich und sprachlich ausreichende schriftliche Mitteilung über den Namen des fremden Lagerhalters und den Lagerort gehandelt. Dies habe die Klägerin seinerzeit auch so verstehen müssen. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
26
c) Das Berufungsgericht hat die Benachrichtigungspflicht der Beklagten allein schon durch den Wortlaut des E-Mail-Schreibens vom 18. April 2007 als erfüllt angesehen. Es hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die Klägerin auf andere Weise - etwa bei dem Gespräch am 16. April 2007 - über die von ihr vorgenommene Umlagerung der Fernsehgeräte in Kenntnis gesetzt hat. Die vom Landgericht in seinem ersten Urteil getroffenen Feststellungen können insoweit keine Berücksichtigung finden, da das Berufungsgericht dieses Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens insgesamt aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat. Im Übrigen hat das Berufungsgericht auch nicht auf die im ersten landgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungen zur Benachrichtigung der Klägerin über die Umlagerung des Gutes Bezug genommen.
27
Der Wortlaut des E-Mail-Schreibens vom 18. April 2007 reichte - wie die Revision mit Recht geltend macht - für eine ordnungsgemäße Benachrichtigung nach Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp nicht aus. Die von Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp verlangte Schriftlichkeit der Benachrichtigung des Einlagerers ist durch das E-MailSchreiben zwar eingehalten worden, da der Schriftform gemäß Ziffer 3.2. ADSp die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleichsteht, sofern sie den Aussteller erkennbar macht; dem letztgenannten Erfordernis hat das E-Mail-Schreiben vom 18. April 2007 genügt. Eine Mitteilung über den Wechsel des Lagerortes muss wegen der Bedeutung der Informationspflicht für den Einlagerer aber auch inhaltlich und sprachlich eindeutig sein. Dem ist nur genügt, wenn der Auftraggeber, auf dessen Empfängerhorizont es für das Verständnis einer Benachrichtigung ankommt, der Mitteilung entnehmen kann, dass eine Umlagerung des Gutes bereits vorgenommen wurde. Es dürfen keine Zweifel daran bestehen, ob nur auf eine Lagerungsmöglichkeit hingewiesen wird, eine Umlagerung beabsichtigt ist oder ob sie tatsächlich schon stattgefunden hat. Solche Zweifel schließt der Wortlaut der E-Mail vom 18. April 2007 nicht aus. Es ist darin lediglich die Rede von einer weiteren Lagermöglichkeit. Der Hinweis auf die Möglichkeit, das Gut an einem anderen Ort zu lagern, deutet darauf hin, dass der Klägerin ein Angebot zu einer zusätzlichen Lagerkapazität gemacht werden sollte. Dagegen lässt sich dem Wortlaut der E-Mail allein nicht entnehmen , dass von dieser Lagermöglichkeit schon Gebrauch gemacht wurde.
28
III. Danach ist der angefochtene Beschluss auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), da noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob die Beklagte die Klägerin auf andere Weise als durch die E-Mail vom 18. April 2007 über die von ihr vorgenommene Umlagerung der Fernsehgeräte in die S. straße in Kenntnis gesetzt hat.
29
Die Sache ist danach zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
30
Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
31
Der Inhalt des E-Mail-Schreibens vom 18. April 2007 könnte für eine Bekanntgabe des neuen Lagerortes im Sinne von Ziffer 15.1 Satz 2 ADSp ausreichend sein, wenn zuvor schon Gespräche zwischen den Parteien über eine von der Beklagten bereits vorgenommene Umlagerung stattgefunden hatten. Für das Verständnis einer schriftlichen Mitteilung ist nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen. Bei der Auslegung von Erklärungen müssen vielmehr auch die den Parteien bekannten Begleitumstände berücksichtigt werden. Das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Klägerin schon bei dem Gespräch am 16. April 2007 bekannt gewesen sei, dass die Beklagte Fernsehgeräte der Klägerin von der K. Straße in die S. straße in M. umgelagert habe, kann im neuen Berufungsverfahren allerdings nicht verwertet werden, da das Berufungsgericht das erste Urteil des Landgerichts insgesamt einschließlich des dem Urteil zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben hat.
Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.02.2011 - 5 O 2100/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 13.02.2013 - 4 U 15/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - I ZR 48/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - I ZR 48/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Handelsgesetzbuch - HGB | § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung


Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewen
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - I ZR 48/13 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

Handelsgesetzbuch - HGB | § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung


Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewen

Handelsgesetzbuch - HGB | § 472 Versicherung, Einlagerung bei einem Dritten


(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern. (2) Der Lagerhalter ist nur berechti

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2014 - I ZR 48/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2002 - I ZR 34/00

bei uns veröffentlicht am 08.05.2002

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2001 - I ZR 163/99

bei uns veröffentlicht am 15.11.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 163/99 Verkündet am: 15. November 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h
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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2018 - I ZR 146/17

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Berichtigt durch Beschluss vom 10. Januar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 146/17 Verkündet am: 20. September 2018 Führinger Just

Referenzen

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, daß der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 472 Abs. 2 das Gut bei einem Dritten einlagert.

(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.

(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 163/99 Verkündet am:
15. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher
und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Transportversicherer der R. GmbH in Norderstedt (im folgenden: R. GmbH), der A. T. GmbH & Co. KG in Trittau (im folgenden: T.-KG), der RF. GmbH in Willich (im folgenden: RF. GmbH) und der UP. GmbH in Stockstadt (im folgenden: UP.). Er nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmer erteilten der Beklagten in den Jahren 1995 und 1996 zahlreiche Beförderungsaufträge. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Stand Oktober 1994) der Beklagten zugrunde , die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:
Präambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen SpediteurBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ...
3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswe-
gen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Versandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500,-- DM. Der Versender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch 15.000,-- DM (international US-Dollar 50.000) angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ... 16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück. Die Anwendung der §§ 39-41 ADSp ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsschutz nach SVS/RVS besteht nicht. 16.4 Bei Verlust ist die Haftung von U. auf den Verkehrswert des beförderten Gutes, bei Beschädigung auf Ersatz der Schäden am beförderten Gut selbst, bei Verzug auf den unmittelbaren Verzugsschaden und bei Nachnahmefehlern auf den Ersatz des Nachnahmebetrags beschränkt. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. 17. Verjährung Sämtliche Ansprüche gegen U. verjähren in 9 Monaten. Bei Nichtkaufleuten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 1 Jahr gemäß § 414 BGB. Alle Ansprüche gegen U. sind unverzüglich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Zustellung der Sendung oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt, mit dem Ablauf des Tages, an dem die Zustellung planmäßig bewirkt worden wäre (Regelzustellungsfrist).
Der Ablauf der Paketbeförderung, in deren Rahmen die reinen Transportleistungen nicht von der Beklagten, sondern von der zur gleichen Firmengruppe gehörenden, rechtlich selbständigen U. Transport GmbH erbracht wurden, war im einzelnen folgendermaûen organisiert: Bei der Übernahme vom Versender (Schnittstelle 1) war der Abholer gehalten, die Pakete zu zählen und die Angaben des Versenders auf dem Absendebeleg zu überprüfen. Stimmten die Angaben überein, quittierte der Abholer die Abholzeit und die Anzahl der von ihm übernommenen Pakete und brachte sie zu einer Sammelstelle der Beklagten (Center oder Hauptumschlagbasis), wo die Sendungen nach Bestimmungsorten sortiert und unter Aufsicht in verplombte Container verladen wurden (Schnittstelle 2). Bei der Schnittstellenkontrolle war der Container in einem Frachtbrief der U. Transport GmbH einzutragen, aus dem sich u.a. die Nummer der Plombe des Containers, sein Volumen und der Bestimmungsort ergaben. Anschlieûend beförderte die U. Transport GmbH die Container zur nächsten Hauptumschlagbasis für den Empfangsbezirk (Schnittstelle 3). Dort wurden die Container von Mitarbeitern der Beklagten entladen. Zuvor fand ein Vergleich der auf dem Frachtbrief angegebenen Plombennummer mit der Plombe des Containers statt. Sodann erfolgte die Sortierung der Sendungen nach ihren Bestimmungsorten und die Verladung in die Auslieferungsfahrzeuge. Das Zustellverzeichnis wurde unter Einsatz eines tragbaren Gerätes (sog. DIAD) mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems geführt, wobei der Zusteller die Möglichkeit hatte, die Paketinformationen entweder mittels eines Scanners direkt vom Paketaufkleber zu erfassen oder manuell einzugeben. Schlieûlich quittierte der Empfänger den Empfang mit einem speziell entwickelten Stift auf dem Unterschriftsfeld des DIAD-Geräts (Schnittstelle 4).
Der Kläger begehrt Schadensersatz für insgesamt 39 Schadensfälle, in denen die von seinen Versicherungsnehmern zwischen Mai 1995 und Septem-
ber 1996 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust gerieten. In drei Schadensfällen (Nr. 3-5) ging auf dem Versandwege Transportgut verloren, das die R.-GmbH zuvor bei der A. GmbH gekauft hatte. Die Verkäuferin hatte die Beklagte mit dem Transport der Waren beauftragt. Im Schadensfall Nr. 12 begehrt der Kläger Schadensersatz für die Beschädigung eines Monitors. Wegen der Einzelheiten wird auf BU 6-16 Bezug genommen.
In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstücke nicht angegeben, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen auf jeweils 500,-- DM beschränkt hat. Unter Anrechnung dieser Ersatzleistungen beträgt die Summe der streitgegenständlichen Einzelforderungen insgesamt 248.116,42 DM. Der Kläger stützt seine Aktivlegitimation in den Schadensfällen Nr. 1-5 auf rechtsgeschäftliche Abtretungen und in den Schadensfällen Nr. 612 auf § 67 VVG. Er hat behauptet, er habe seinen Versicherungsnehmern in den jeweiligen Einzelfällen den Restschaden ersetzt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung in ihren Beförderungsbedingungen berufen könne, da ihr grobes Organisationsverschulden zur Last falle.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 248.016,72 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und in Abrede gestellt, daû dieser - mit Ausnahme der RF.
GmbH - Transportversicherer der genannten Versender gewesen sei. Die Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, daû sie nach den Bestimmungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen je Schadensfall für einen 500,-- DM übersteigenden Betrag nicht zu haften brauche. Der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens sei unberechtigt. Die Versender treffe jedenfalls ein Mitverschulden an der Schadensentstehung, weil sie es unterlassen hätten, den tatsächlichen Wert der Sendungen zu deklarieren. Es sei rechtsmiûbräuchlich, eine Wertangabe zu unterlassen und bei einem Verlust zu behaupten, in dem abhanden gekommenen Paket habe sich Ware von erheblich höherem Wert befunden. Durch die unterlassene Wertangabe werde ihr zudem die Möglichkeit genommen, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Sämtliche der hier betroffenen Versender seien seit Jahren und auch noch nach den streitgegenständlichen Schadensfällen ihre Dauerkunden gewesen und hätten seit Beginn der Geschäftsbeziehungen ihre Transportorganisation gekannt. Aus diesem Grunde sei es ebenfalls rechtsmiûbräuchlich, sie nunmehr wegen groben Organisationsverschuldens in Anspruch zu nehmen. Der Kläger müsse sich als Rechtsnachfolger das Mitverschulden der Versender an der Schadensentstehung zurechnen lassen. Die Beklagte hat zudem hinsichtlich einiger Schadenspositionen die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:



I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger aus abgetretenem und übergegangenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz gemäû § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden : HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten und hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle - wegen Verjährung der vertraglichen Ansprüche - auch aus § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die zwischen den Versendern und der Beklagten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da sich die Beklagte nicht zur Ausführung, sondern zur Besorgung der Beförderung verpflichtet habe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) komme nicht zur Anwendung, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförderung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäû § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene.
In den Schadensfällen Nr. 1-5 sei der Kläger aufgrund von Abtretungen aktivlegitimiert. In den Schadensfällen Nr. 6-12 seien die Schadensersatzforderungen der Versender gemäû § 67 VVG auf den Kläger übergegangen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, daû der Kläger auch Transportversicherer der T.-KG, der UP. und der R. GmbH gewesen sei. Ebenso sei bewiesen, daû der Kläger die behaupteten Versicherungsleistungen in den streitgegenständlichen Schadensfällen erbracht habe.
Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen gemäû §§ 54, 56 ADSp a.F. bzw. ihrer Beförderungsbedingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte.
Der Kläger müsse sich kein Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daû die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM je Versandstück im Falle grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein Wertungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbeschränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben würde. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treuwidrigen Verhaltens. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht deshalb rechtsmiûbräuchlich, weil die Versicherungsnehmer des Klägers die Geschäftsbeziehungen zu ihr fortgesetzt hätten. Denn die Versicherungsnehmer hätten als juristische Laien nicht beurteilen können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp a.F. genügt habe.
Die Klageforderung sei nicht teilweise verjährt. Die einjährige Verjährungsfrist des § 414 HGB a.F. sei auch in den Schadensfällen Nr. 9.5 bis 9.9 und im Schadensfall Nr. 12 durch Zustellung der Klageerweiterungen vom 10. Mai 1996 und 24. Juni 1996 rechtzeitig unterbrochen worden. Für die Schadensfälle Nr. 9.1 bis 9.4 gelte die Verjährungsfrist des § 852 BGB, da die Beklagte das Eigentum der Versender verletzt habe und diesen deshalb auch aus § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû dem Kläger wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragliche Ansprüche (1.) als auch hinsichtlich eines Teils der Schadensfälle deliktische Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daû wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers zu berücksichtigen ist (3.). Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme, daû die Beklagte im Schadensfall 12, in dem es nicht um einen Verlust, sondern um eine Beschädigung geht, vertraglich auf vollen Schadensersatz haftet (4.).
1. Ohne Rechtsverstoû hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Schadensfälle 1 bis 8, 9.5 bis 9.30 sowie 10 und 11 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bejaht.
Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daû die Beklagte von den Versicherungsnehmern des Klägers als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit der Folge, daû sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Auch die
vom Berufungsgericht bejahte Aktivlegitimation steht nicht mehr zur revisionsrechtlichen Nachprüfung.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Ziff. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten durch grob fahrlässiges Verschulden verursacht.

a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maûe verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muûte (BGH, Urt. v. 17.4.1997 - I ZR 131/95, TranspR 1998, 25, 27 = VersR 1998, 82; Urt. v. 28.5.1998 - I ZR 73/96, TranspR 1998, 454, 456 = VersR 1998, 1264; Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254). Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.
Die Revision beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, bei der Bestimmung der Sorgfaltspflichten der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1588) in § 435 HGB neu eingeführte Haftungsmaûstab der leichtfertigen Schadensverursachung zu beachten.
Eine unmittelbare Anwendung des § 435 HGB scheidet im Streitfall schon deshalb aus, weil das zum 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit September 1996 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken kann. Dies folgt insbesondere aus dem allgemein anerkannten, in Art. 170 und Art. 232 § 1
EGBGB enthaltenen Rechtsgrundsatz, wonach sich Inhalt und Wirkung eines Schuldverhältnisses nach der zum Zeitpunkt seiner Entstehung geltenden Rechtslage richten, sofern - wie im Streitfall - kein Dauerschuldverhältnis betroffen ist (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 194; BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 118/94, TranspR 1996, 66, 67 = VersR 1996, 259 zum Tarifaufhebungsgesetz ; BGH TranspR 1999, 19, 21; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 213/98, TranspR 2001, 256, 257 = VersR 2001, 785; Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374, zur Anwendbarkeit der Vorschriften des HGB a.F. auf Gütertransportschäden , die vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind; Staudinger /Merten, Bearb. 1998, Einl. zu Art. 153 f. EGBGB Rdn. 4 ff.; Staudinger /Hönle, Bearb. 1998, Art. 170 EGBGB Rdn. 1; vgl. auch Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Frachtrecht, 7. Aufl., Rdn. 232, 330).
Eine Rückwirkung des neuen Transportrechts läût sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zur richtlinienkonformen Auslegung wettbewerbsrechtlicher Generalklauseln herleiten (vgl. dazu BGHZ 138, 55 - Testpreis -Angebot; BGH, Urt. v. 23.4.1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69 = WRP 1998, 1065 - Preisvergleichsliste II). An einer vergleichbaren Situation, einem gewandelten Verkehrsverständnis durch richterliche Rechtsfortbildung Rechnung zu tragen, fehlt es hier. Die Vorschrift des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. beschreibt den zur unbeschränkten Haftung des Spediteurs führenden Haftungsmaûstab eindeutig mit dem anerkannten Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Damit haben die beim Zustandekommen der ADSp beteiligten Verkehrskreise den Weg versperrt, im Geltungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. den Verschuldensmaûstab unter Berufung auf ein geändertes Verkehrsverständnis gegen den Wortlaut der Bestimmung rechtsfortbildend im Lichte des § 435 HGB auszulegen.

Danach kommt es im Streitfall schon wegen des Rückwirkungsverbots nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob der Begriff des qualifizierten Verschuldens im Blick auf die Neufassung des § 435 HGB inhaltlich anders als bisher zu bestimmen ist.

b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar. Die Prüfung muû sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöûe gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGH TranspR 1998, 25, 27; TranspR 1998, 454, 456; TranspR 1999, 19, 21). Solche Rechtsfehler läût das Berufungsurteil nicht erkennen und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Verschuldens darauf gestützt, daû die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstücke an die U.-Transport GmbH (Schnittstelle
2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnittstelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchgeführt habe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Übergabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Beklagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch
der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage könne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäû besonders schadensanfälligen Bereich, dem Umschlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungsmaûnahmen. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegangen sein, ohne daû dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefernden Sendungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in dem vorgesehenen Zustellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Zudem sei nicht erkennbar, auf welche Weise eine gezielte Nachforschung nach verlorenem Transportgut möglich gewesen sei.
aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie läût hierbei unberücksichtigt, daû das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus dem unstreitigen Fehlen von ausreichenden Ein- und Ausgangskontrollen und nicht daraus hergeleitet hat, daû die Beklagte ihrer nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303 = VersR 1996, 782) aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Darlegungslast nicht nachgekommen ist, durch detaillierten Sachvortrag zu den näheren Umständen aus ihrem eigenen Betriebsbereich vorzutragen. Die Formulierung des Berufungsgerichts, es fehle auch an Vortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte nach den in Verlust geratenen Sendungen angestellt habe (BU 30/31), mag für sich allein genommen zwar miûverständlich sein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe wird jedoch hinreichend deutlich, daû der fehlende Sachvortrag zu den Nachforschungen
kein tragender Grund für die Bewertung des Berufungsgerichts gewesen ist, sondern lediglich der Bekräftigung der Annahme gedient hat, daû ohne Schnittstellenkontrollen eine Suche nach verlorengegangenen Sendungen nicht erfolgversprechend erscheine. Danach bleibt auch der Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verstoû gegen § 286 ZPO zu der Feststellung gelangt, es fehle Sachvortrag dazu, ob und welche Nachforschungen die Beklagte betreibe, der Erfolg versagt.
bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen , daû auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daû stichprobenartige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls erfolglos.
Der Spediteur ist gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. verpflichtet, die Packstücke an Schnittstellen auf Vollzähligkeit und Identität, sowie äuûerlich erkennbare Schäden zu überprüfen. Diese seit 1. Januar 1993 geltende Regelung beruht auf der in der Rechtsprechung des Senats wiederholt hervorgehobenen Erwägung, daû es sich beim Umschlag von Transportgütern, wie er im Streitfall in Rede steht, um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muû, daû in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. Denn ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäûig erfaûten Ware erfordert, kann ein verläûlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird vorliegend noch dadurch verstärkt, daû rechtlich selbständige Drittunternehmen in die Er-
bringung der Transportleistung eingebunden sind. Dies rechtfertigt den Schluû, daû im Regelfall von einem grob fahrlässigen Verschulden auszugehen ist, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (BGH, Urt. v. 16.11.1995 - I ZR 245/93, TranspR 1996, 72, 74 = NJW-RR 1996, 545; Urt. v. 26.9.1996 - I ZR 165/94, TranspR 1997, 377, 378 = VersR 1997, 133; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 442 = VersR 1997, 1513; Urt. v. 8.12.1999 - I ZR 230/97, TranspR 2000, 318, 321 = VersR 2000, 1043).
Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daû die erforderlichen Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend lückenlos alle umzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuschlieûen. Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stichprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.). Das setzt jedoch voraus, daû die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können. Daran fehlt es hier aber gerade. Das Berufungsgericht hat die Durchführung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO), daû das Berufungsgericht insoweit verfahrensfehlerhaft entscheidungsrelevanten Sachvortrag übergangen hat.
Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Annahme der Revision auch nicht durch den Einsatz des sog. DIAD-Systems erreicht. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daû das DIAD-Gerät die Kontrollücke deshalb nicht schlieûen kann, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz
kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren. Dieses systembedingte Defizit wird entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch ausgeglichen, daû der Versender spätestens nach 24 oder 48 Stunden Gewiûheit darüber erlangen kann, ob die Sendung angekommen ist. Dieses Vorbringen der Revision überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht ersichtlich ist, weshalb ein relevanter Teil der Versender Veranlassung haben sollte, unmittelbar nach Ablauf der normalen Zustellzeit Nachforschungen über das Schicksal der Sendung anzustellen. Zudem verbessert selbst ein Zeitraum von nur 24 Stunden die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung zu forschen, in Anbetracht des unbekannten Schadensorts nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur unwesentlich.
cc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daû die Rechtsprechungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 oder 48 Stunden erwarteten, nicht anwendbar seien.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision läût sich ein Absenken der Sorgfaltsanforderungen nicht aus denselben Gründen rechtfertigen, die den im Postgesetz von 1969 verwirklichten Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbeförderung zugrunde lagen. Denn die dort angestellte Erwägung, daû durch die Haftungsbeschränkungen des Postgesetzes im Interesse einer möglichst schnellen und billigen Massenbeförderung von Briefen umfangreiche und kostspielige Überwachungs- und Sicherungsmaûnahmen vermieden werden, die ohne Haftungsbeschränkung zur Abwendung hoher Schadensersatzforde-
rungen notwendig wären (BGH, Beschl. v. 7.5.1992 - III ZR 74/91, NJW 1993, 2235), ist nicht ohne weiteres auf die Interessenlage des Paketversenders zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zum Paketversand besteht darin, daû dem Versender eines Briefes, der im Regelfall keinen eigenen wirtschaftlichen Wert hat, aus dem Verlust des Briefes grundsätzlich kein materieller Schaden erwächst. Er wird daher in vielen Fällen kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse daran haben, daû die postalisch verschickte Mitteilung den Empfänger gerade in Form des konkreten Briefes erreicht. Dies war der tragende Grund für den bis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in § 12 Abs. 1 PostG a.F. enthaltenen völligen Haftungsausschluû für Schäden, die aus einer nicht ordnungsgemäûen Behandlung von gewöhnlichen Briefen und Postgut entstanden waren (Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, 8. ErgLief. 1989, § 12 Rdn. 15). Demgegenüber kommt es einem Versender von Paketen gerade auf den Zugang der konkreten Sendung an, da deren Verlust im allgemeinen einen unmittelbaren Vermögensschaden verursacht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daû die Haftungsbeschränkungen nach den Bestimmungen des Postgesetzes a.F. auch insoweit vom Haftungssystem des allgemeinen Transportrechts abwichen, als der Haftungsausschluû gemäû § 12 PostG a.F. bis zur Einführung von § 12 Abs. 6 PostG a.F. im Jahre 1989 selbst den durch vorsätzliches Handeln eines Postbediensteten entstandenen Verlust erfaûte. Es ist daher aus Sachgründen nicht ohne weiteres gerechtfertigt, die in der Vergangenheit für den Sonderfall der postalischen Briefbeförderung gültigen Haftungsregelungen allgemein auf alle Arten der Massenbeförderung zu übertragen.
Die Sonderstellung der für die postalische Güterversendung in der Vergangenheit gültigen Haftungsgrundsätze wird insbesondere auch durch einen Vergleich mit dem geltenden Recht deutlich: Nach der Privatisierung der Postdienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste gegenüber dem Kunden nunmehr nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten allgemeinen Transportrecht, da das geltende Postgesetz keine eigenen vertraglichen Haftungsvorschriften mehr enthält und der Verordnungsgeber von seiner in § 18 PostG normierten Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer Rechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht hat (Beck’scher Komm. zum PostG/Stern, § 18 Rdn. 28). Demnach unterliegt auch die Post AG nach dem neuen Transportrecht bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen im Grundsatz den für alle Spediteure und Frachtführer gültigen Regelungen ; privilegiert ist nur die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen, bei der sich der Frachtführer/Spediteur aus den dargestellten Gründen in stärkerem Umfang freizeichnen kann (§§ 449, 466 HGB).
(2) Soweit die Revision geltend macht, die strengen Anforderungen an die Durchführung von Umschlagskontrollen gingen deshalb an der Realität vorbei, weil die Kunden bei der Inanspruchnahme von Schnellpaketdiensten geringere Erwartungen an die Kontrollmaûnahmen stellten, vermag sie damit ebenfalls nicht durchzudringen.
Für die von der Revision behauptete Verkehrserwartung fehlt es schon mangels tatrichterlicher Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Daû sie jedenfalls nicht der Erwartung derjenigen Verkehrskreise entspricht, die am Zustandekommen der ADSp 1993 beteiligt waren, zeigt auch die Bestimmung des § 7 Buchst. b ADSp a.F. Wären die seinerzeit beteiligten Verkehrskreise davon ausgegangen, daû die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen im Interesse
des Verkehrs an einer kostengünstigen Massenbeförderung bei Paketdienstunternehmen herabgesetzt werden müûten, hätte es nahegelegen, für diese Beförderungsart in den ADSp eine Beschränkung der an sich gebotenen Sicherheitsvorkehrungen aufzunehmen.
Es kommt hinzu, daû die Beklagte nicht dargelegt hat, welche Auswirkung die Durchführung umfangreicherer Kontrollen auf ihre Kalkulation - und damit letztlich auf die Höhe der von den Kunden zu zahlenden Preise - haben würde. Die Beklagte hat die bei Einhaltung des gebotenen Sorgfaltsmaûstabs zusätzlich erforderlichen Kontrollen nicht im einzelnen benannt. Der Revision kann daher nicht ohne weiteres darin beigetreten werden, daû die in Erfüllung der Senatsrechtsprechung gebotenen Sicherheitsmaûnahmen in jedem Falle unzumutbar wären.
(3) Soweit die Revision die Zumutbarkeit einer weitergehenden Schnittstellenkontrolle mit der Überlegung in Frage stellt, es könne von der Beklagten nicht verlangt werden, den Transportverlauf von täglich 800.000 Paketen komplett zu dokumentieren und über Jahre hinweg aufzubewahren, ist dem entgegenzuhalten , daû eine jahrelange Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht besteht; auch § 7 Buchst. b Nr. 2 ADSp a.F. verlangt nur eine Dokumentation in den Fällen, in denen Unregelmäûigkeiten auftreten.
(4) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus § 7 Buchst. c ADSp a.F. nicht, daû die Beklagte mit der Kontrolle der verplombten Container den in den ADSp a.F. aufgestellten Anforderungen an eine Schnittstellenkontrolle schon deshalb nachgekommen sei, weil mit Packstücken, die gemäû § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F. an Schnittstellen auf Vollständigkeit und Identität zu überprüfen sind, auch Container gemeint seien. Nach dem klaren Wortlaut des
§ 7 Buchst. c ADSp a.F. sind Container nur dann Packstücke i.S. des § 7 Buchst. b Nr. 1 ADSp a.F., wenn sie vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags zusammengestellt wurden. Daran fehlt es hier, da die Container für die Fernverkehrsstrecke nicht von den Versendern, sondern von der Beklagten beladen werden.
2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadensfällen Nr. 9.1 bis 9.4, in denen vertragliche Ansprüche verjährt seien, könne der Kläger gemäû § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums der Versender verlangen, hält den Angriffen der Revision stand.
Es begegnet rechtlich keinen Bedenken, daû das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers in den genannten Schadensfällen auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt hat. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von vertraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399; BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, TranspR 1984, 283, 287 = VersR 1984, 932).
Entgegen der Auffassung der Revision leidet das Berufungsurteil nicht deshalb an einem Begründungsmangel (§ 551 Ziffer 7 ZPO), weil sich das Berufungsgericht in seinen Ausführungen zur deliktischen Haftung der Beklagten nicht mehr ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daû sich das Berufungsgericht zuvor (BU 28-31) eingehend mit der Frage des Verschuldens der Beklagten befaût hat und dabei zu der
Feststellung gelangt ist, daû der Beklagten ein grobes Organisationsverschulden anzulasten sei. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daû das Berufungsgericht diese Feststellung auf die deliktische Haftung der Beklagten hat übertragen wollen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daû der Spediteur für Fehler in seiner Betriebsorganisation auch der deliktischen Haftung unterliegt, weil er mit der Entgegennahme des Gutes - unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen - auch die allgemeine Fürsorgepflicht übernommen hat, die ihm anvertrauten fremden Güter vor Schaden zu bewahren (BGHZ 46, 140, 146; BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 246; MünchKommHGB/Dubischar, § 429 Rdn. 67; Koller, Transportrecht , 4. Aufl., § 407 HGB Rdn. 43).
Soweit das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu § 823 Abs. 1 BGB von der Kausalität der festgestellten Organisationsmängel für den eingetretenen Schaden ausgegangen ist, läût das Berufungsurteil ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen, da die für die vertragliche Haftung im Fall grober Verletzungen von beruflichen Organisationspflichten entwickelten Beweiserleichterungen auch im Rahmen der deliktischen Haftung Anwendung finden (Palandt/ Thomas, BGB, 61. Aufl., § 823 Rdn. 168 ff.).
3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers unberücksichtigt gelassen.

a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden seiner Versicherungsnehmer anrechnen lassen.

aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung darauf gestützt, daû die Beklagte in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt habe, daû bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen , mithin auch diejenige in Nr. 16.1, wonach bei unterbliebener Wertdeklaration nur bis zur Höhe von 500,-- DM pro Versandstück gehaftet werde, entfielen. Es hat gemeint, diese Regelung sei eindeutig. Die Beklagte habe eine klare Trennung zwischen der dem Kunden überlassenen Wahl der Vertragsgestaltung , nämlich sorgfältigerer Behandlung des überlassenen Gutes bei höherer Wertdeklaration gegen Zahlung eines zusätzlichen Beförderungsentgeltes, und ihrer Haftung, jedenfalls bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, vorgenommen. Es entstünde daher ein Wertungswiderspruch, wenn man eine bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbegrenzung über die Rechtsinstitute des Mitverschuldens oder des treuwidrigen Verhaltens wieder aufleben lieûe. Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258). Zu den allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 8.6.1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 3.4.2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen.
Im rechtlichen Ansatz ist davon auszugehen, daû ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daû der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gröûerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Dabei kommt es maûgeblich darauf an, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaût wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut freiwillig einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daû ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäû § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten erscheint auch mit Blick auf § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB geboten, wonach sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden auch daraus ergeben kann, daû der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen muûte (vgl. OLG Hamburg TranspR 1993, 304). Dies hat das Berufungsgericht bei seinem Verständnis der Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht genügend beachtet.
Seine Auffassung liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässigen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschlieûen. Einen derart weitgehenden Ausschluû der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatzgläubigers muû sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Falle entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; BGH NJW 1988, 129, 130). Das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis lieûe sich nur dann
rechtfertigen, wenn ein Versender die Regelung in Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen in Abweichung von den allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte so verstehen dürfte, daû der Klauselverwender bei eigenem groben Verschulden ohne Rücksicht auf ein eventuelles (Mit-)Verschulden seiner Vertragspartner in jedem Falle eine unbegrenzte Haftung versprechen wolle. Ein derartiges Verständnis überspannt indes den Wortlaut der Klausel und vernachlässigt die Interessen des Klauselverwenders. Die in Rede stehende Klausel (Nr. 16.5) regelt lediglich, unter welchen in der Sphäre des Klauselverwenders liegenden Umständen die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbeschränkung ihre Wirkung verliert. Sie besagt hingegen nichts über eine Mithaftung des Versenders aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus seinem Bereich. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung unberücksichtigt gelassen, daû die Haftung des Spediteurs gerade auch durch Umstände beeinfluût werden kann, die der Sphäre des Versenders zuzurechnen sind.
Soweit ein Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertangabe mit einem Hinweis auf § 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F. abgelehnt wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 423, 424), kann der Kläger daraus im Streitfall schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil die Beklagte in Nr. 3 und Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen ausdrücklich auf Notwendigkeit und Bedeutung einer korrekten Wertangabe hingewiesen hat. Überdies fehlt es an der Feststellung des Berufungsgerichts, daû die Beklagte die in Verlust geratenen Sendungen als wertvoll hätte erkennen müssen (§ 56 Buchst. c Satz 2 ADSp a.F.).
cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen , ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Sendun-
gen den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hinweis auf Nr. 3 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Täuschung über den wahren Sendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben.
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH, Urt. v. 30.9.1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622; BGHR BGB § 254 Abs. 1 - Beauftragter Schädiger 3), so daû die Sache auch aus diesem Grund zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

b) Darüber hinaus läût sich entgegen der Ansicht der Revision ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmiûbrauchs nicht damit begründen , daû die Versender die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fortgesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit die Organisation der Beklagten bestens bekannt gewesen sei.
aa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz ohne Rechtsverstoû davon ausgegangen, daû die (unveränderte) Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen zu demselben Spediteur nach Kenntnis des Schadenseintritts auf bereits entstandene Ersatzansprüche keinen Einfluû haben kann; ein eingetretener Verlust läût sich durch einen Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mehr verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 95/96, TranspR 1998, 475, 477 = VersR 1998, 1443). Dementsprechend ist es dem Auftraggeber eines
Spediteurs in einem Schadensersatzprozeû wegen Verlustes von Transportgut grundsätzlich nicht gemäû § 242 BGB verwehrt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs zu berufen, wenn er die Geschäftsbeziehungen nach Kenntnis des Schadensfalles fortsetzt. Eine Anspruchsminderung gemäû § 254 Abs. 1 BGB, bei dem es sich um eine konkrete gesetzliche Ausprägung des in § 242 BGB enthaltenen allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben handelt (vgl. BGH TranspR 1998, 475, 477, m.w.N.), kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiû oder zumindest hätte wissen müssen, daû es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Umständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474).
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû sich eine Mitverantwortung der Versender ergeben könnte, wenn die Verluste nach Erhebung des Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens eingetreten wären. Es hat sodann unangegriffen festgestellt, daû eine Auswirkung des genannten Vorwurfs auf die streitgegenständlichen Schadensfälle nicht gegeben sei.
Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht angenommen hat, die Erhebung des Vorwurfs eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens habe auf die hier in Rede stehenden Verlustfälle keine Auswirkungen gehabt, zumal die Versicherungsnehmer des Klägers selbst als juristische Laien nicht hätten beurteilen
können, ob die ihnen bekannte Betriebsorganisation der Beklagten den Anforderungen nach den ADSp genüge.
4. Die Revision hat auch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Beklagte im Schadensfall Nr. 12 zur Zahlung vollen Schadensersatzes für den in ihrer Obhut beschädigten Monitor verurteilt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte auch in diesem Schadensfall aufgrund grob fahrlässigen Organisationsverschuldens gemäû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. unbeschränkt, da sie wegen der festgestellten Organisationsmängel nicht habe darlegen können, wo es konkret zur Beschädigung gekommen sei, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Es ist grundsätzlich Sache des Geschädigten, den Beweis für die Schadensursächlichkeit des beanstandeten Verhaltens zu erbringen. Zwar gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Denn insbesondere im Fall grober Verletzungen von beruflichen Organisationspflichten ist eine abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast anerkannt (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 282 Rdn. 14). Dies setzt jedoch neben der festgestellten groben Pflichtverletzung voraus, daû das Verhalten geeignet war, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (BGHZ 49, 121, 123; 51, 91, 105). Im Bereich des Speditionsrechts trägt der Spediteur die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Schadensursächlichkeit des festgestellten Organisationsverschuldens nur dann, wenn es nach Art des eingetretenen Schadens als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 327, 328 = VersR 1989, 1066; OLG München NJW-RR 1994, 31, 32; vgl. auch Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht , 2. Aufl., Anh. zu § 282 Rdn. 77 ff.; MünchKommHGB/Bydlinski, § 51 ADSp Rdn. 20 f.).


b) Danach begegnet es keinen Bedenken, der Beklagten die Darlegungs - und Beweislast für die fehlende Kausalität ihres Organisationsverschuldens in den Verlustfällen aufzuerlegen. Denn die strengen Anforderungen an die Organisation des Warenumschlags dienen gerade dem Zweck, dem Verlust von Sendungen entgegenzuwirken. Die stärkere Kontrolle beugt Diebstählen und Unterschlagungen durch das Personal der Beförderung vor und erleichtert die zielgenaue Nachforschung nach Transportgut, welches versehentlich verlorengegangen ist.
Auf während des Transports eingetretene Sachschäden sind diese Grundsätze jedoch nicht ohne weiteres übertragbar, da die gebotenen Kontrollmaûnahmen beim Warenumschlag nicht darauf abzielen, den Spediteur zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Gütern anzuhalten. Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daû die Durchführung genauerer Schnittstellenkontrollen im Einzelfall auch zu einem sorgfältigeren Umgang beim Umladen der Güter führen mag. Jedoch ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine wesentliche Verringerung der Schadenshäufigkeit auch bei schärferen Schnittstellenkontrollen nicht zu erwarten. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die Zusammensetzung der Klageforderung belegt: Denn nur in einem der 39 Schadensfälle wird Ersatz für einen Sachschaden begehrt. Darüber hinaus kann die Schnittstellenkontrolle ohnehin nur äuûerliche Beschädigungen der Sendungen erfassen und trägt zur Vermeidung von Sachschäden mithin nichts Wesentliches bei, wenn das Packstück äuûerlich unbeschädigt geblieben ist. Bei dieser Sachlage hätte die Kausalität des vom Berufungsgericht festgestellten Organisationsverschuldens der Beklagten im Schadensfall Nr. 12 gesondert festgestellt werden müssen. Daran fehlt es jedoch gerade. Die Beklagte kann sich daher im Schadensfall Nr. 12 auf die Haftungs-
beschränkung gemäû Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, sofern das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren keine weitergehenden Feststellungen trifft.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 34/00 Verkündet am:
8. Mai 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung: 1. Januar 1993)
Zum Umfang der Einlassungspflicht des Spediteurs, wenn aufgrund unzureichender
Sicherung der Ladung Transportgut beschädigt wurde.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - I ZR 34/00 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist mit einem Anteil von 51 % führender Transportversicherer der C. AG (im folgenden: Versicherungsnehmerin) und der dieser angeschlossenen Konzernunternehmen. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die T., eine Tochtergesellschaft der Versicherungsnehmerin, beauftragte die Beklagte im Dezember 1997 mit dem Transport einer Dehnschlauchbiegemaschine von ihrem Werk in Salzgitter zu ihrem Werk in Karben. Die Beklagte übernahm das Transportgut am 22. Dezember 1997 in Salzgitter und beförderte es zunächst im Wege des Sammelladungstransports zu ihrem Umschlagslager in Frankfurt am Main. Dort wurde das Gut von dem von der Beklagten beauftragten Transportunternehmer V. übernommen, der die Weiterbeförderung zur Empfängerin besorgte. Nach Ankunft in Karben verweigerte die Empfängerin die Annahme der Maschine, weil diese auf der zum Weitertransport benutzten Wechselbrücke umgekippt und dabei zu Schaden gekommen war. Die Maschine wurde anschließend zur Herstellerin verbracht und dort instandgesetzt.
Die Klägerin hat behauptet, der Schaden sei - wie die Beklagte selbst einräume - dadurch entstanden, daß ein Lagerarbeiter der Beklagten die Maschine ungesichert auf die für den Weitertransport vorgesehene Wechselbrücke gestellt habe. Die Beklagte müsse für den eingetretenen Schaden nicht nur wegen dieses Fehlverhaltens ihres Mitarbeiters, sondern auch wegen grundlegender Verletzung eigener Organisationspflichten haften. Denn sie könne weder darlegen, welcher ihrer Mitarbeiter die Maschine auf die Wechselbrücke gerollt und dort nicht gesichert habe, noch könne sie konkret angeben, ob und wie sie den Lagerarbeiter angeleitet und überwacht habe und welche organisatorischen Maßnahmen sie zur Vermeidung derartiger Fehlleistungen getroffen habe. Sofern die Schadensverantwortlichkeit bei dem Transportunternehmer V. liege, sei der Beklagten anzulasten, daß sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Klägerin rechtzeitig vor Verjährungseintritt über dessen Beteiligung aufzuklären.
Die Klägerin hat weiterhin behauptet, für die Instandsetzung der Maschine hätten 71.250,-- DM aufgewendet werden müssen. Von diesem Betrag seien
6.250,-- DM in Abzug zu bringen, weil die Maschine durch den Einbau einer neuen Steuerung eine Wertverbesserung in dieser Höhe erfahren habe. Hinzuzurechnen seien allerdings noch 1.182,50 DM für die Schadensbegutachtung. Sie habe die mit der Klage geltend gemachten Beträge an die T. geleistet, die ihre Ersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Transportvertrag unter dem 29. Dezember 1997 an sie, die Klägerin, abgetreten habe.
Die am 22. Dezember 1998 eingereichte Klage wurde der Beklagten am 25. Januar 1999 zugestellt.
Die Klägerin, die zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte auf Zahlung von 66.182,50 DM nebst Zinsen erwirkt hat, gegen das anschlieûend form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden ist, hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, für den eingetretenen Schaden sei allein ihre Auftraggeberin verantwortlich, weil die unverpackte Maschine wegen extremer Kopflastigkeit und daraus resultierender Kippgefährdung für den vorgesehenen Sammelguttransport nicht geeignet gewesen sei. Sofern ihr doch ein Verschulden anzulasten sei, liege dies darin, daû ihr Lagerpersonal in Frankfurt am Main es versehentlich unterlassen habe, die Maschine auf der für den Weitertransport vorgesehenen Wechselbrücke noch besonders zu verzurren und damit so zu verstauen, daû sie auch nach der Teilentladung von Transportgut noch ausreichend gegen ein Umkippen gesichert gewesen sei. Dieses Versäumnis rechtfertige wegen der nicht ohne weiteres erkennbaren Kippgefährdung jedoch allenfalls den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit , so daû eine unbegrenzte Haftung nicht gegeben sei. Davon abgesehen
sei der Reparaturaufwand, den die Klägerin ersetzt verlange, weit überhöht. Der Einbau neuer Aggregate habe zu einer wesentlich über 6.250,-- DM hinausgehenden Wertverbesserung der Maschine geführt. Die Beklagte hat sich zudem auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung des zunächst erlassenen Versäumnisurteils abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der T. wegen nicht ordnungsgemäûer Verstauung der Maschine auf der zum Weitertransport bestimmten Wechselbrücke seien gemäû § 64 ADSp (Stand 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) verjährt. Ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten, das zur Anwendung der einjährigen Verjährungsfrist des § 414 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) führen würde , könne nicht festgestellt werden. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Schadensersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich des § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. fielen, seien - einschlieûlich der mit ihnen kon-
kurrierenden deliktischen Ansprüche (§§ 823, 831 BGB) - gemäû § 64 ADSp a.F. mit Ablauf des 23. August 1998 verjährt mit der Folge, daû die Beklagte zur Leistungsverweigerung berechtigt sei. Der wirksamen Vereinbarung der bei Vertragsschluû geltenden kurzen Verjährungsfrist gemäû § 64 ADSp a.F. stehe nicht das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene neue Transportrecht entgegen. Eine Ersatzpflicht nach einer anderen Haftungsordnung, insbesondere gemäû §§ 29 ff. KVO, komme im Streitfall nicht in Betracht.
Ein grobes Verschulden der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten sowie ein dem gleichstehendes Organisationsverschulden lasse sich nicht feststellen. Als einzige Ursache für das bei der Anlieferung festgestellte Umkippen der unverzurrt transportierten Maschine komme ein Fehler der Mitarbeiter der Beklagten in Betracht, die mit dem Verladen auf die für den Weitertransport bestimmten Wechselbrücke betraut gewesen seien. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts durch ihren Mitarbeiter S. nachvollziehbar dargelegt, daû sie seit Ende 1996/97 dazu übergegangen sei, die Kenntnisse ihrer Mitarbeiter zu den jeweiligen Ladungs- und Verstauungserfordernissen durch regelmäûige Schulungen zu vertiefen. Demgemäû hätte der die Verladung ausführende Mitarbeiter eigentlich wissen müssen, daû ein Verzurren der Maschine für den Transport erforderlich gewesen sei. Der Beklagten könne nicht als grobes Organisationsverschulden angelastet werden, daû sie nicht mehr darlegen könne, welcher Mitarbeiter die Beladung der Wechselbrücke seinerzeit vorgenommen habe und welche Überlegungen er dabei genau angestellt habe. Denn daraus könne nicht auf Lücken in den vorhandenen Organisationsabläufen geschlossen werden, zumal die Klägerin mehr als zehn Monate, nämlich bis zum 10. November 1998, mit der Anmeldung von Schadensersatzansprüchen gewartet habe.
Die Beklagte treffe auch kein zur Haftung führendes Verschulden, soweit es die Beteiligung des Transportunternehmers V. anbelange. Es sei nicht ersichtlich , daû der Transporteur am schadensauslösenden Vorgang der Verstauung beteiligt gewesen sei.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen , daû sich die Frage der Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden nach § 407 Abs. 2, § 390 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 ADSp a.F. beurteilt.

a) Das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588 ff.) bleibt auf die Ersatzpflicht für Gütertransportschäden , die - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 eingetreten sind, ohne Einfluû (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.2.2001 - I ZR 282/98, TranspR 2001, 372, 374 = VersR 2001, 1264, m.w.N.).

b) Ebensowenig kommt eine Haftung der Beklagten nach den unabdingbaren Vorschriften (vgl. § 26 GüKG a.F.) der mittlerweile durch das Transportrechtsreformgesetz aufgehobenen Kraftverkehrsordnung in Betracht. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daû die Schadensursache nicht während des von der Beklagten bis nach Frankfurt am Main durchgeführten Sammelladungstransports gesetzt worden ist (§ 1 Abs. 5 KVO). Es sind auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daû die Beklagte originär als Frachtführer mit dem Transport der beschädigten Maschine von
Salzgitter nach Karben beauftragt worden ist (vgl. dazu BGH TranspR 2001, 372 ff.). Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, daû die Beklagte sich auf die Haftungsbeschränkungen nach § 54 ADSp a.F. und darüber hinaus auch auf die achtmonatige Verjährungsfrist gemäû § 64 ADSp a.F. berufen könne, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen können grobe Organisationsmängel im Rahmen der Betriebsabläufe bei der Beklagten nicht ausgeschlossen werden.

a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daû § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält, nach der dieser die Beweislast für die Tatsachen trägt, die zum Ausschluû der in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschränkungen führen (vgl. BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 f.; BGH, Urt. v. 13.6.1996 - I ZR 45/94, TranspR 1997, 61, 63 = VersR 1997, 1163; Urt. v. 27.2.1997 - I ZR 221/94, TranspR 1997, 440, 441 f. = VersR 1997, 1513; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263). Danach ist hier die Klägerin für die Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung der Beklagten (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer leitenden Angestellten ) grundsätzlich beweispflichtig. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast wird jedoch dadurch gemildert, daû der Spediteur angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Dementsprechend müssen die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert dargelegt werden, daû für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, wie
die einzelnen Maûnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen, und welche Maûnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen , daû die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaûnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, TranspR 1995, 253, 255 = VersR 1995, 604, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH TranspR 1998, 262, 263, m.w.N.).
Diese Grundsätze sind bislang zwar im wesentlichen in Verlustfällen zur Anwendung gekommen, während hier Schadensersatz wegen Beschädigung einer Sache verlangt wird. Sie können aber auch im Streitfall herangezogen werden. Der Schaden ist dadurch entstanden, daû die Maschine im Umschlagslager der Beklagten in Frankfurt am Main auf der zum Weitertransport benutzten Wechselbrücke - anders als während der Beförderung von Salzgitter nach Frankfurt am Main - nicht zusätzlich noch durch Verzurren gegen ein Umkippen gesichert worden war. Schadensursache war mithin ein Verladungsfehler. Welche Sicherungsmaûnahmen der Spediteur ergriffen hat, um Verladungsfehler möglichst auszuschlieûen, kann der Anspruchsteller, der im allgemeinen keinen Einblick in die Betriebs- und Organisationsabläufe des Spediteurs hat, nicht wissen. Dem Spediteur ist es dagegen grundsätzlich möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich eingehend vorzutragen. Er muû insbesondere darlegen, durch welche konkreten Maûnahmen sichergestellt ist, daû ein Lkw das Betriebsgelände nicht mit ausreichend gesicherter Ladung verläût.

b) Den danach der Beklagten obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist diese mit ihrem Prozeûvortrag nicht gerecht geworden.
Verläût ein Lkw - wie im Streitfall - das Betriebsgelände mit unzureichend gesicherter Ladung, so spricht dies zunächst für ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten, zumal die Maschine auch schon während des Transportes von Salzgitter nach Frankfurt am Main durch Verzurren gegen ein Umkippen gesichert worden war. Daher muû die Beklagte im einzelnen vortragen, was sie zur Vermeidung des konkreten Schadens getan hat. Ihre bisherigen Darlegungen reichen dafür nicht aus.
aa) Dem nur allgemein gehaltenen Sachvortrag der Beklagten zur Organisation ihres Umschlagslagers in Frankfurt am Main läût sich schon nicht entnehmen , ob und auf welche konkrete Weise sie organisatorisch sichergestellt hat, daû Wechselbrücken mit nicht ausreichend gesicherter Ladung das in Rede stehende Umschlagslager nicht verlassen.
bb) In bezug auf den streitgegenständlichen Schadensfall hätte die Beklagte darlegen müssen, welcher Mitarbeiter die streitgegenständliche Verladung vorgenommen hat und wer zu diesem Zeitpunkt verantwortlicher Lagermeister war. Ferner hätte es der Darlegung bedurft, welche konkreten Anweisungen sie dem Lagermeister in bezug auf die Vornahme von Sicherheitskontrollen erteilt hat und auf welche Weise dieser die erforderlichen Kontrollen vornimmt. Daran fehlt es bislang.
Dieser Vortrag ist der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb unzumutbar, weil die Klägerin erst nach mehr als zehn Monaten Ersatzansprüche wegen des hier in Rede stehenden Schadensereignisses gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen, daû die Empfängerin in Karben die Annahme des Transportgutes am 23. Dezember 1997 wegen der
vorhandenen Beschädigung verweigert und der Beklagten die Weisung erteilt hatte, die zu Schaden gekommene Maschine zur Herstellerfirma zum Zwecke der Instandsetzung zu transportieren. Der Beklagten war mithin der Schadenseintritt unmittelbar nach dem Verladen des Gutes am 23. Dezember 1997 bekannt. Sie hätte daher sofort die für die Aufklärung des Schadensereignisses erforderlichen Maûnahmen einleiten können und müssen, weil sie nach der Lebenserfahrung damit rechnen muûte, daû ihre Auftraggeberin oder deren Transportversicherer Schadensersatzansprüche gegen sie geltend machen würden.
cc) Das Vorbringen der Beklagten läût auch offen, wann und in welcher konkreten Weise ihre Lagerarbeiter darüber unterrichtet worden sind, wie eine ausreichende Ladungssicherung vorzunehmen ist. Das ergibt sich insbesondere nicht aus den vom Berufungsgericht seinem Urteil als Sachvortrag der Beklagten zugrunde gelegten Angaben des Mitarbeiters S. der Beklagten, wonach diese für ihre Mitarbeiter in regelmäûigen Abständen umfangreiche Schulungen in Theorie und Praxis zum Thema Ladungssicherheit durchführe. Den Darlegungen des Mitarbeiters der Beklagten kann weder entnommen werden, in welchen zeitlichen Abständen die Schulungen durchgeführt werden, noch, welchen Inhalt und Umfang sie haben. Auf den von der Revision gerügten Verfahrensverstoû gegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO kommt es danach nicht entscheidend an.
dd) Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens. Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, daû die Klägerin den Vortrag der Beklagten zur Organisation ihres Umschlagslagers in Frankfurt am Main in zulässiger Weise (§ 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestritten hat.
Das Berufungsgericht durfte seiner Entscheidung daher nicht den Tatsachenvortrag der Beklagten zugrunde legen, ohne die hierzu angetretenen Beweise zu erheben. Darüber hinaus wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch Feststellungen zur bislang umstrittenen Schadenshöhe zu treffen haben.

c) Ohne Erfolg bleibt dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Feststellungen zum Fahrverhalten des Transportunternehmers V. nicht getroffen. Sie macht dazu geltend, nach dem vorprozessual eingeholten Schadensgutachten müsse der Lkw des Transportunternehmers V. während der Fahrt ins Schleudern geraten sein. Dadurch sei es zum Umkippen der unverzurrt transportierten Maschine gekommen. Das Schleudern eines Lkws sei auf einen groben Fahrfehler zurückzuführen, für den die Beklagte, die den Transportunternehmer V. als Erfüllungsgehilfen eingesetzt habe, einstehen müsse.
Diese Rüge greift - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - schon deshalb nicht durch, weil es sich bei dem Vorbringen der Revision um ein im Revisionsverfahren unzulässiges neues Tatsachenvorbringen der Klägerin handelt.

d) Soweit die Revision geltend macht, dem die Verladung der Maschine ausführenden Mitarbeiter der Beklagten sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er es pflichtwidrig unterlassen habe, das Gut auf der Wechselbrücke zu verzurren, verhilft ihr das ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Lagerarbeiter der Beklagten keine leitenden Angestellten i.S. von § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sind und grobe Fahrlässigkeit einfacher Angestellter nicht zum Wegfall der Haftungsbeschränkungen nach den ADSp a.F. führt.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann RiBGH Dr. v. Ungern-Sternberg Starck ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann Pokrant Schaffert

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.