Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2005 - I ZR 231/01

bei uns veröffentlicht am09.06.2005
vorgehend
Landgericht Würzburg, 64 O 1084/00, 19.12.2000
Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 16/01, 11.06.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 231/01 Verkündet am:
9. Juni 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
segnitz.de
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft
mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit
um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche
Bezeichnung zu führen.
BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 – I ZR 231/01 – OLG Bamberg
LG Würzburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist die am Main südöstlich von Würzburg gelegene Gemeinde Segnitz, ein im Jahre 1142 erstmals urkundlich erwähnter Ort mit etwa 900 Einwohnern. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte den Domainnamen „segnitz.de“ hat registrieren lassen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, zu ihrer Unternehmensgruppe gehöre die A. Segnitz GmbH & Co. (im Folgenden Segnitz & Co.) in Bremen. Dabei handelt es sich um eines der ältesten deutschen Weinhandelshäuser, das 1859 gegründet worden ist. Die Beklag- te hat behauptet, „Segnitz“ sei in Deutschland mit Priorität vom 18. August 1954 als Wortmarke für Waren der Klassen 32 und 33 (alkoholische und nichtalkoholische Getränke) für Segnitz & Co. eingetragen. Die Beklagte habe darüber hinaus im Jahre 2000 „Segnitz“ als Gemeinschaftsmarke angemeldet.
2
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten veranlasste Registrierung ihres Gemeindenamens als Domainname stelle eine Namensverletzung dar.
3
Sie hat beantragt, es der Beklagten zu untersagen, den Domainnamen „segnitz.de“ zu belegen, zu nutzen oder an Dritte zu übertragen, und sie zu verurteilen , den Domainnamen freizugeben.
4
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf gestützt, dass Segnitz der Name des Firmengründers gewesen sei und das Unternehmen bis noch vor wenigen Jahren von der Familie Segnitz geführt worden sei. Im Laufe der 140jährigen Unternehmensgeschichte habe sich „Segnitz“ als Kurzbezeichnung durchgesetzt.
5
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
6
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsurteil ist auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält und sich der Sach- und Streitstand auch aus den Entscheidungsgründen nicht in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt.
9
1. Das Berufungsverfahren unterlag dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Recht ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben , wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 f.; BGH, Urt. v. 1.2.1999 – II ZR 176/97, NJW 1999, 1720). Ein solches Urteil kann in der Revisionsinstanz im Allgemeinen nicht überprüft werden, weil ihm nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eine solche Entscheidung ist auch dann aufzuheben , wenn ein Urteilstatbestand aus der Sicht des Berufungsgerichts entbehrlich erschien, weil es das Urteil mangels Überschreitens des Wertes der Beschwer für nicht revisibel hielt. Ausnahmsweise kann dann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in hinreichendem Umfang ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1991 – I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; Urt. v. 6.7.1995 – I ZR 20/93, NJW 1995, 3120, 3121, jeweils m.w.N.; Urt. v. 25.5.2004 – X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576).
10
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils lässt sich kein ausreichendes Bild von dem Sach- und Streitstand gewinnen, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dem Berufungsurteil kann auch nicht entnommen werden, dass es auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes ergangen ist, der dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegt. Denn der dort als unstreitig dargestellte Umstand, dass es sich bei Segnitz & Co. um eine Tochtergesellschaft der Beklagten handelt, ist – offenbar aufgrund des Vorbringens der Klägerin in der Berufungserwiderung – in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils als streitig dargestellt („… ihres behaupteten Tochterunternehmens …“). Auch dazu, dass Segnitz & Co. über eine Wortmarke „Segnitz“ und über ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen verfügt, lassen sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils keine Feststellungen entnehmen. Unter diesen Umständen ist eine revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich.
11
II. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben:
12
1. Das Vorbringen der Beklagten ist erheblich. Erweist sich der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt als zutreffend, muss die Klage abgewiesen werden.
13
a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin an der Bezeichnung „Segnitz“ ein Namensrecht nach § 12 BGB zusteht. Aufgrund dieses Namensrechts könnte sie gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen, der sich diesen Namen als Domainnamen „segnitz.de“ hat registrieren lassen (vgl. BGHZ 149, 191, 198 f. – shell.de; 155, 273, 275 f. – maxem.de; BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de). Dieser Anspruch scheitert indessen, wenn dem Dritten – oder gegebenenfalls demjenigen, der ihn mit der Registrierung beauftragt hat (dazu sogleich unter II.1.d) – an der Bezeichnung „Segnitz“ ein eigenes Kennzeichenoder Namensrecht zusteht, das dem Namensrecht der Klägerin nicht weichen muss. Im Fall der Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der den Namen als erster für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 – shell.de; BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 – defacto; BGH GRUR 2005, 430 – mho.de). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen, hier nicht in Betracht kommenden Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. – shell.de).
14
b) Nach dem Vortrag der Beklagten steht Segnitz & Co. neben der Marke ein Unternehmenskennzeichen an dem Firmenbestandteil „Segnitz“ zu. Dass der Verkehr – wie von der Beklagten behauptet – die Firma „A. Segnitz & Co.“ zu „Segnitz“ verkürzt, liegt auf der Hand und wird durch die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen belegt.
15
c) Entgegen der im angefochtenen Urteil geäußerten Ansicht konnte das Landgericht die rechtliche Prüfung nicht auf die „namensrechtliche Problematik“ beschränken, da es für Kennzeichenstreitsachen nicht zuständig gewesen sei. Dabei kann offen bleiben, ob die Berufung der Beklagten auf ein Kennzeichenrecht ausreicht, um den Rechtsstreit zu einer Kennzeichenstreitsache i.S. von § 140 Abs. 1 MarkenG zu machen (dazu Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 140 Rdn. 8; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 140 Rdn. 6). Ist diese Frage zu verneinen, wäre das angerufene Landgericht zur Entscheidung des gesamten Streitstoffs einschließlich der kennzeichenrechtlichen Einwände der Beklagten berufen. Ist dagegen von einer Kennzeichenstreitsache auszugehen, wäre nach der maßgeblichen landesrechtlichen Zu- ständigkeitsbestimmung (§ 23 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz [GZVJu] v. 2.2.1988, GVBl. 6; vgl. heute § 30 GZVJu v. 16.11.2004, GVBl. 471) an sich die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth begründet. Dies hätte indessen die Zuständigkeit des Berufungsgerichts nicht berührt, da auf der Ebene der Oberlandesgerichte keine Konzentration der Zuständigkeit vorgesehen ist (§ 140 Abs. 2 MarkenG). Nach dem hier noch maßgeblichen Recht hätte die Nichtbeachtung der Zuständigkeitskonzentration zwar im Berufungsverfahren gerügt werden können. Voraussetzung wäre jedoch gewesen, dass auch in erster Instanz eine entsprechende Rüge erfolgt wäre (§ 529 Abs. 2 ZPO a.F.; vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz , 1. Aufl., § 140 Rdn. 38). Im Streitfall ist indessen die Unzuständigkeit des Landgerichts nicht gerügt worden.
16
d) Handelt es sich bei Segnitz & Co. um ein Tochterunternehmen der Beklagten, ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Domainnamen „segnitz.de“ mit Zustimmung der Tochtergesellschaft Segnitz & Co. hat registrieren lassen. In diesem Fall handelt es sich bei der Beklagten nicht um eine Nichtberechtigte. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domainnamen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen (vgl. auch § 26 Abs. 2 MarkenG). Das die Registrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandeln. Ob dies für jede Gestattung gilt (verneinend OLG Celle MMR 2004, 486 f.; dazu Viefhues, MMR 2005, 76 ff.; Strömer, K&R 2004, 384 ff.; Möbius, JurPC Web-Dok. 231/2004; Stadler, JurPC Web-Dok. 232/2004; vgl. auch OLG Hamm MMR 2001, 749), bedarf im Streitfall keiner Klärung.
17
2. Hält die Klägerin an ihrem Bestreiten fest, wird das Berufungsgericht in erster Linie klären müssen, ob es sich bei Segnitz & Co. – wie von der Beklagten behauptet – um ein zum Konzern der Beklagten gehörendes Unternehmen handelt. Zur Frage, ob Segnitz & Co. ein Unternehmenskennzeichen an der Kurzbezeichnung „Segnitz“ zusteht, wird es dagegen im Hinblick auf die von der Beklagten vorgelegten Kataloge und Abbildungen von Verkaufsveranstaltungen keiner Beweisaufnahme bedürfen. Denn diese Unterlagen belegen hinreichend, dass – was ohnehin nahe liegt – Segnitz & Co. die Bezeichnung „Segnitz“ auch in Alleinstellung kennzeichenmäßig verwendet.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 19.12.2000 - 64 O 1084/00 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.06.2001 - 4 U 16/01 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2005 - I ZR 231/01

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Markengesetz - MarkenG | § 5 Geschäftliche Bezeichnungen


(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines

Markengesetz - MarkenG | § 26 Benutzung der Marke


(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eing
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 12 Namensrecht


Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitig

Markengesetz - MarkenG | § 140 Kennzeichenstreitsachen


(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Die Lan

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Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.

(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.

(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 258/01 Verkündet am:
25. Mai 2004
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und
Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 15. März 2001 verkündete Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt mit seiner Klage von dem Beklagten, einem Tierarzt, Schadensersatz, weil der Beklagte ihn beim Kauf des Hengstes "D. " fehlerhaft beraten habe. Nachdem der Kläger das Tier zunächst anderweitig hatte untersuchen lassen, stellte er es am 4. Juni 1998 dem Beklagten in dessen
tierärztlicher Praxis zur Untersuchung vor. Das Pferd zeigte eine Gangunreinheit. Über die Untersuchung erstellte der Beklagte ein Protokoll. Nach der Untersuchung fand ein Telefongespräch zwischen den Parteien statt, über dessen Inhalt sie streiten. Der Kläger stützt seine Klage darauf, daß der Beklagte den ihm erteilten Auftrag, dem Kläger auf der Grundlage einer zuvor vorzunehmenden Untersuchung mitzuteilen, ob Bedenken gegen den Erwerb des Tieres zum Zwecke des Springsports bestünden, schuldhaft fehlerhaft durchgeführt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer im Berufungsurteil auf 26.322,-- DM festgesetzt. Nachdem der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt und gleichzeitig Streitwertbeschwerde erhoben hatte, ist durch Beschluß des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs der Wert der Beschwer des Beklagten auf mehr als 60.000,-- DM festgesetzt worden.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsverfahren unterlag dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
Die Rüge der Revision, das gänzliche Fehlen eines Tatbestands verletze § 543 Abs. 2 ZPO a.F., greift danach durch.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGHZ 73, 248, 250 f.; BGH, Urt. v. 01.02.1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720). Einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Aufzuheben ist eine solche Entscheidung auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand entbehrlich erschien, weil es sein Urteil mangels Überschreitung der Beschwersumme von 60.000,-- DM für nicht revisibel hielt. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120, 3121; Urt. v. 25.04.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039, jeweils m.w.N.).
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils läßt sich kein ausreichendes Bild von dem Sachund Streitstand gewinnen, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Das Berufungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dem Kläger stehe schon deshalb kein Schadensersatzanspruch
zu, weil er wegen der entgangenen Nutzung des Pferdes keinen ersatzfähigen Vermögensschaden erlitten habe. Ersatz der Untersuchungs- und Behandlungskosten für das Pferd könne der Kläger deshalb nicht beanspruchen, weil dem Beklagten eine Pflichtverletzung nicht vorwerfbar sei. Der Beklagte habe für die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses nicht einstehen wollen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, daß es für den Beklagten voraussehbar gewesen sei, daß der im Untersuchungsbericht diagnostizierte Befund zu den ein halbes Jahr später eingetretenen Folgen habe führen können. Der Kläger habe angesichts des Umstands, daß das Pferd noch ein halbes Jahr habe eingesetzt werden können, nähere Umstände darlegen müssen, die den Schluß zuließen, daß die eingetretene Verschlechterung für den Beklagten vorhersehbar gewesen sei.
Aus diesen Ausführungen läßt sich nicht entnehmen, was der Kläger dem Beklagten im einzelnen als schuldhafte Pflichtverletzung anlastet, und damit auch nicht, ob das Berufungsgericht diesen Vortrag der gebotenen Prüfung unterzogen hat; eine revisionsrechtliche Kontrolle erweist sich daher als nicht möglich. Es läßt sich dem Urteil schon nicht entnehmen, worin die nach dem Vertrag geschuldete Leistung des Beklagten bestanden haben soll. Die gebotene Auslegung des schriftlichen Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage hat das Berufungsgericht unterlassen. Mangels eines Urteilstatbestands kann auch seine Annahme, trotz des Inhalts des schriftlichen Untersuchungsvertrags habe der Beklagte für die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses nicht einstehen wollen, rechtlich nicht beurteilt werden; die Gründe, insbesondere die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht zu einer vom Wortlaut des Vertrags abweichenden Interpretation veranlaßt haben, sind der Entscheidung nicht in einer Weise zu entnehmen, die eine Überprüfung ermöglichen würde. Das gilt auch für die rechtlichen Maßstäbe, die
hierbei zugrunde zu legen sind. Insoweit kann schon nicht geprüft werden, welchen rechtlichen Vorschriften - auch zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - die Vereinbarung der Parteien unterliegt. Untersuchungs- und Gutachtenaufträge über den Zustand und Wert einer Sache oder eines Tieres sind grundsätzlich als Werkvertrag einzuordnen (BGHZ 127, 378, 384). In Betracht kommt jedoch auch ein - zu anderen rechtlichen Maßstäben führender - Dienstvertrag. Ob hier ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt, läßt sich mangels Wiedergabe des Sach- und Streitstandes nicht beurteilen. Die fehlenden Angaben lassen sich auch der in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht entnehmen. Schließlich ist eine Beurteilung der Frage nicht möglich, welcher Maßstab hinsichtlich eines eventuellen Verschuldens des Beklagten nach den Vereinbarungen der Parteien anzulegen ist.
II. Das Berufungsgericht wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Es wird zunächst den Vertragsinhalt zu klären haben, insbesondere , zu welchem Zweck nach der Vereinbarung der Parteien der Kläger dem Beklagten das Pferd vorgeführt hat. Wollte der Kläger sich Gewißheit darüber verschaffen, ob er das Pferd trotz des bestehenden Gesundheitsrisikos kaufen sollte, so könnte eine Pflichtverletzung des Beklagten schon dann zu bejahen sein, wenn er keine diesbezüglichen Bedenken geäußert hat, ohne daß es auf die Vorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung ankommt. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß der Beklagte in der Klageerwiderung vorgetragen hat, nach der erkennbaren Unregelmäßigkeit im Gang des Pferdes habe nur ein Kauf mit Vereinbarung einer Probezeit bzw. eines Rückgaberechts empfohlen werden können. Dies könnte dafür sprechen, daß es auch nach dem Verständnis des Beklagten zu seinen Vertragspflichten gehört hätte, dies dem Kläger mitzuteilen.
Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers verneint hat, weil ein ersatzfähiger Vermögensschaden nicht vorliege, und soweit es damit auf den eingeklagten Schadensbetrag von 10.000,-- DM eingegangen ist, hat es jedenfalls die in der Klageschrift (GA 12) gegebene Hilfsbegründung nicht berücksichtigt. Falls ein Schadensersatzanspruch besteht, wird auch dies nachzuholen sein.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 65/02 Verkündet am:
9. September 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
mho.de
Grundsätzlich liegt bereits in der durch einen Nichtberechtigten vorgenommenen
Registrierung eines Zeichens als Domainname unter der in Deutschland üblichen
Top-Level-Domain "de" eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des
Namensrechts desjenigen, der ein identisches Zeichen als Unternehmenskennzeichen
benutzt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Registrierung des Domainnamens
einer – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Benutzungsaufnahme
als Unternehmenskennzeichen in einer anderen Branche unmittelbar
vorausgeht (im Anschluß an BGHZ 149, 191, 199 – shell.de und BGHZ 155, 273,
276 f. – maxem.de)
BGH, Urt. v. 9. September 2004 – I ZR 65/02 – OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. September 2004 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm
, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Trägerin des Marienhospitals Osnabrück. Seit 1995 verwendet sie bzw. ihr Rechtsvorgänger für das Krankenhaus die Abkürzung „MHO“ in einer gleichbleibenden bildlichen Darstellung auf dem Briefkopf im Verkehr mit Krankenkassen, Geschäftspartnern und Patienten sowie in Stellenanzeigen in der Presse und auf der Übersichtstafel am Eingang des Krankenhauses. Seit der Ausgabe 1996/97 ist das Krankenhaus (auch) unter „MHO“ im örtlichen Telefonbuch zu finden.
Die Beklagte, die in Osnabrück eine Werbeagentur betreibt, ließ Anfang 1998 den Domainnamen „mho.de“ für sich registrieren. Sie nimmt für sich in Anspruch, die Bezeichnung „mho.de“ seitdem zum Aufbau von Datenbanksystemen für Kunden zu verwenden, wobei „mho“ für „Medienhaus Osnabrück“ stehe. Es bedeute für sie einen erheblichen Aufwand, die bestehenden Datenbanksysteme ihrer Kunden auf eine neue Internetadresse umzustellen.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Internetadresse „mho.de“ bewußt besetzt, um ihr den Zugang zum Internet unter der bekannten Abkürzung „MHO“ zu vereiteln; sie ist der Ansicht, daß es sich um einen Fall einer mißbräuchlichen Registrierung eines Domainnamens („Domain grabbing“) handele. Sie hat die Beklagte auf Freigabe des Domainnamens „mho.de“ in Anspruch genommen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels hat das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag der Klägerin verurteilt,
1. die weitere Nutzung der für sie bestehenden Internet-Domain-Anschrift „mho.de“ zu unterlassen; 2. gegenüber dem Domainverzeichnis DENIC den Verzicht und die Freigabe des Domainnamens „mho.de“ zu erklären.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 12 BGB bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Indem die Beklagte unter der Abkürzung „MHO“ auftrete, greife sie rechtswidrig in das Namensrecht der Klägerin ein. Dieses Namensrecht stehe der Klägerin bereits seit 1995 zu, weil sie seit diesem Zeitpunkt unter dieser Bezeichnung auftrete. Unmaßgeblich sei, daß die Beklagte die Bezeichnung „mho.de“ als erste für sich habe registrieren lassen. Vielmehr komme es darauf an, wer als erster einen Namen verwende; dies sei unzweifelhaft die Klägerin, während sich die Beklagte erst seit 1998 der Abkürzung „MHO“ bediene. Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg einwenden, daß der lediglich regionale Gebrauch der Bezeichnung „MHO“ durch die Klägerin keinesfalls ein Verbot der weltweiten Benutzung dieser Bezeichnung rechtfertigen könne; denn für beide Parteien beschränke sich die Bedeutung der Internetbenutzung auf den regionalen Bereich.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG ungeprüft gelassen. Denn der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus der Unternehmensbezeichnung „MHO“ zu.

a) Allerdings geht der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des § 12 BGB vor (vgl. BGHZ 149, 191, 196 – shell.de; BGH, Urt. v. 11.4.2002 – I ZR 317/99, GRUR
2002, 706, 707 = WRP 2002, 691 – vossius.de). In seinem Anwendungsbereich vermittelt der zeichenrechtliche Schutz dem Inhaber des älteren Zeichens eine stärkere Rechtsposition, weil das prioritätsältere Zeichen grundsätzlich ein prioritätsjüngeres Zeichen verdrängt, so daß der Inhaber des jüngeren Zeichens auch dessen Verwendung als Domainname unterlassen muß (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898, 900 = WRP 2002, 1066 – defacto; vgl. auch BGH GRUR 2002, 706, 707 f. – vossius.de). Aus dem Namensrecht des § 12 BGB kann dagegen in der Regel nur gegen den Inhaber eines registrierten Domainnamens vorgegangen werden, dem an diesem Namen selbst keine eigenen Rechte zustehen (vgl. BGHZ 155, 273, 275 – maxem.de). Kann sich der Inhaber des Domainnamens dagegen auf ein eigenes Namensrecht stützen, kommt das Recht der Gleichnamigen zum Zuge. Dies bedeutet, daß sich im Streit um den registrierten Namen grundsätzlich derjenige durchsetzt, der als erster diesen Namen für sich hat registrieren lassen (BGHZ 149, 191, 200 – shell.de; BGH GRUR 2002, 898, 900 – defacto). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität (vgl. BGHZ 148, 1, 10 – Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen Umständen zurücktritt (vgl. BGHZ 149, 191, 201 f. – shell.de).

b) Aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß die Klägerin die Unternehmensbezeichnung „MHO“ in der von ihr verwendeten bildlichen Darstellung durch Benutzung erworben hat (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG ). Grundsätzlich kann dieses aus einer Wort-/Bildkombination bestehende Kennzeichen auch einen Schutz gegenüber der Verwendung des Wortzeichens „MHO“ vermitteln, weil die Unternehmensbezeichnung der Klägerin durch die Buchstabenfolge „MHO“ geprägt wird. Im übrigen ist davon auszugehen, daß mit der festgestellten Verwendung der Wort-/Bildkombination eine Benutzung der bloßen Buchstabenfolge „MHO“, etwa im Fernsprechverkehr, einhergeht, so daß der Klägerin auch ein Recht an der Unternehmensbezeichnung „MHO“ als reiner
Buchstabenfolge zusteht. Ungeachtet der Frage, ob die behauptete Verkehrsgeltung besteht, kann dieser Bezeichnung – auch wenn es sich um eine nicht als Wort aussprechbare Buchstabenkombination handelt – die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden (vgl. BGHZ 145, 279, 280 ff. – DB Immobilienfonds).

c) Die Beklagte verletzt jedoch die Unternehmensbezeichnung der Klägerin nicht. Die Gefahr einer Verwechslung mit dem Klagezeichen (§ 15 Abs. 2 MarkenG ) wird durch die beanstandete Verwendung des Domainnamens „mho.de“ nicht hervorgerufen, weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien derart weit auseinander liegen, daß es am Merkmal der Branchennähe fehlt. Auch ein Schutz aus § 15 Abs. 3 MarkenG scheidet aus. Weder den getroffenen Feststellungen noch dem Parteivorbringen läßt sich entnehmen, daß es sich bei dem Klagezeichen um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt.
2. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, daß die Beklagte ein Namensrecht der Klägerin nach § 12 BGB verletzt hat.

a) Grundsätzlich steht der Klägerin an ihrer Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion auch ein Namensrecht nach § 12 BGB zu. Allerdings geht der Schutzbereich des Namensrechts in der Regel nicht über den Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens hinaus. Denn der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Unternehmensbezeichnung ist auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1998 – I ZR 241/95, GRUR 1998, 696, 697 = WRP 1998, 604 – Rolex-Uhr mit Diamanten ; BGHZ 149, 191, 197 f. – shell.de, m.w.N.). Eine Anwendung des § 12 BGB scheidet daher meist aus, weil sich der Funktionsbereich des Unternehmens in der
Regel mit dem Anwendungsbereich des – das Namensrecht verdrängenden – Kennzeichenschutzes aus §§ 5, 15 MarkenG deckt.
Ausnahmsweise kann jedoch der Funktionsbereich des Unternehmens auch durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts berührt werden. In diesen Fällen kann der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung herangezogen werden, die – weil außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branche und damit außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr – nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen.

b) Eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen ist im allgemeinen dann gegeben, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt. Ein solcher unbefugter Namensgebrauch liegt grundsätzlich schon in der Registrierung, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt (BGHZ 149, 191, 199 – shell.de). Daher kann derjenige, dem an dieser Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zusteht, im allgemeinen bereits gegen die Registrierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten vorgehen (BGHZ 155, 273, 276 f. – maxem.de). Der Nichtberechtigte kann demgegenüber in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären.
Eine Ausnahme muß allerdings für den Fall gemacht werden, daß die Registrierung der erste Schritt im Zuge der – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß es der Inhaber eines identischen
Unternehmenskennzeichens im allgemeinen nicht verhindern kann, daß in einer anderen Branche durch Benutzungsaufnahme ein Kennzeichenrecht an dem gleichen Zeichen entsteht. Ist ein solches Recht erst einmal entstanden, muß auch die Registrierung des entsprechenden Domainnamens hingenommen werden. Da es vernünftiger kaufmännischer Praxis entspricht, sich bereits vor der Benutzungsaufnahme den entsprechenden Domainnamen zu sichern, führt die gebotene Interessenabwägung dazu, daß eine der Benutzungsaufnahme unmittelbar vorausgehende Registrierung nicht als Namensanmaßung und damit als unberechtigter Namensgebrauch anzusehen ist.

c) Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, ob die Beklagte vor oder alsbald nach der Registrierung des Domainnamens die Bezeichnung „mho“ oder – was hier allerdings nicht in Rede steht – „mho.de“ in der Weise benutzt hat, daß ihr an diesem Zeichen ein eigenes Recht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zusteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, stehen den Parteien an der Bezeichnung „mho“ oder „MHO“ unabhängig voneinander Kennzeichenrechte zu, die im Hinblick auf die bestehende Branchenverschiedenheit zu keiner Kollision führen. Die Beklagte wäre unter diesen Umständen eine berechtigte Namensträgerin , die ihren Namen als Domainnamen unabhängig davon registrieren lassen darf, ob ihre Berechtigung zur Führung des Namens schon länger besteht als die anderer berechtigter Namensträger.
III. Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen keinen Bestand haben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil Feststellungen zu einem eigenen Unternehmenskennzeichen der Beklagten fehlen.
v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant
Schaffert Bergmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 230/99 Verkündet am:
21. Februar 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
defacto

a) Ist bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen
sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den
Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen
Schutz genießt, sind beschreibende Zusätze in den Firmierungen grundsätzlich
nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15
Abs. 2 MarkenG einzubeziehen.

b) Von einer nur ganz geringfügigen Branchennähe kann nicht ausgegangen werden
, wenn die Klägerin im Bereich des Direktmarketings tätig ist und sich zum
Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden eines Call-Centers bedient und für
die Tätigkeit der Beklagten, eines Inkassounternehmens, der Einsatz eines CallCenters
prägend ist.
BGH, Urt. v. 21. Februar 2002 - I ZR 230/99 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm,
Pokrant und Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist bundesweit im Marketingbereich beratend tätig und führt Aufträge im Direktmarketing aus. Sie firmierte seit dem 28. Dezember 1988 zunächst unter "defacto marketing GmbH". Nach einer Änderung während des Revisionsverfahrens lautet ihre Firma nunmehr: "defacto T. w. s. GmbH". Die Beklagte, die sich mit der Einziehung von Forderungen befaßt, führt seit dem 3. Dezember 1992 die Firma "Defacto-Inkasso GmbH". Sie ver-
wendet den Domain-Namen (Internet-Adresse) "www.defacto-inkasso.de" und hat sich den weiteren Domain-Namen "www.defacto.de" reservieren lassen, ohne ihn bisher zu nutzen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde durch die Firmenbezeichnung und die Domain-Namen der Beklagten verletzt. Es bestehe Verwechslungsgefahr. In den Bezeichnungen der Parteien sei allein der Begriff "defacto" kennzeichnend. Dieser gelte in den maßgeblichen Verkehrskreisen als ihr Unternehmenskennzeichen. Sie gehe bundesweit gegen Beeinträchtigungen ihres Zeichenrechtes vor.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Firma "Defacto-Inkasso GmbH" und/oder die Internet -Adresse "www.Defacto.de" zu führen;
2. in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" der im Handelsregister des Amtsgerichts O. - HRB - eingetragenen "Defacto-Inkasso Gesellschaft mit beschränkter Haftung" einzuwilligen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Firmenbestandteil "Defacto" habe nur geringe Kennzeichnungskraft und werde
zudem aufgrund der Verwendung durch zahlreiche dritte Unternehmen geschwächt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin verfolgten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung des Firmenbestandteils der Beklagten verneint (§§ 15, 5 MarkenG). Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das Unternehmenskennzeichen der Klägerin sei schutzfähig im Sinne des § 5 MarkenG. Der schlagwortartig benutzte Firmenbestandteil "defacto" verfüge über die erforderliche Kennzeichnungskraft. Das Zeichen der Klägerin sei auch prioritätsälter als dasjenige der Beklagten. Es fehle jedoch an der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG. Die Zeichen der Parteien seien nicht identisch, aber sehr ähnlich. Die Zeichenähnlichkeit werde in ihrer Bedeutung allerdings eingeschränkt, weil die angesprochenen Verkehrskreise Drittunternehmen seien, die nicht in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen achteten. Der Zeichenbestandteil "defacto" sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Zwischen den Geschäftsbereichen der Parteien sei nur eine ganz geringe Nähe gegeben. Deshalb bestehe keine Gefahr einer
unmittelbaren Verwechslung der Parteien. Besondere Umstände, die beim Verkehr zu der unzutreffenden Vorstellung wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen führen und eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne begründen könnten, lägen nicht vor.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2 MarkenG nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat einen kennzeichenrechtlichen Schutz der Bezeichnung "defacto" in der Firma der Klägerin, die zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht "defacto marketing GmbH" lautete, bejaht. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen unterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen. Ist dies zu bejahen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die fragliche Kurzbezeichnung tatsächlich als Firmenbestandteil in Alleinstellung verwendet worden ist und ob sie sich im Verkehr durchgesetzt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 - I ZR 149/94, GRUR 1997, 468, 469 = WRP 1997, 1093 - NetCom; Urt. v.
15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 - CompuNet/ComNet, jeweils m.w.N.).
Der Bestandteil "defacto" in der Firmenbezeichnung der Klägerin weist mangels beschreibender Angaben namensmäûige Unterscheidungskraft auf. Die Bezeichnung "defacto" ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Fremdwort, dessen beschreibende Bedeutung der Verkehr entweder nicht erkennt oder, wenn er es im Sinne von "tatsächlich" oder "wahr" versteht, nicht als beschreibenden Hinweis auf den Unternehmensgegenstand der Klägerin auffaût. Dies ziehen die Parteien auch nicht in Zweifel.
Der Bestandteil "defacto" der Firma der Klägerin ist geeignet, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen zu dienen. Denn dieser Teil der Firma weist anders als der beschreibende Zusatz "marketing" und die Angabe der Rechtsform namensmäûige Unterscheidungskraft auf.

b) Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Firmenbestandteil "defacto" der Klägerin und der Unternehmensbezeichnung der Beklagten hat das Berufungsgericht verneint (§ 15 Abs. 2 MarkenG). Dem kann nicht zugestimmt werden.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG, die unter Berücksichtigung aller maûgeblichen Umstände vorzunehmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsgebiete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494
= WRP 1999, 523 - Altberliner; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ ComNet). Davon ist im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen.
aa) Das Berufungsgericht hat jedoch die Prüfung der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen der Parteien auf einer unzutreffenden Grundlage vorgenommen. Es hat angenommen, die Zeichen der Parteien seien einander sehr ähnlich. Während die Klägerin die schlagwortartige Bezeichnung in Kleinschreibung verwende, sei der Anfangsbuchstabe des Wortbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten groû geschrieben. Zudem seien in den Unternehmensbezeichnungen der Parteien beschreibende Zusätze enthalten. Die maûgeblichen Verkehrskreise, denen die Parteien ihre Dienstleistungen anbieten, seien Unternehmen. Diese seien mit Firmenbezeichnungen vertraut und achteten nicht lediglich in erster Linie auf schlagwortartige Verkürzungen.
In die Beurteilung der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die vollständigen Unternehmensbezeichnungen der Parteien einbezogen und nicht allein "defacto" in der Firma der Klägerin dem Bestandteil "Defacto" der Firmierung der Beklagten gegenübergestellt. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht sei deshalb unzulässigerweise von einer Reduzierung der sehr groûen Zeichenähnlichkeit durch die beschreibenden Zusätze ausgegangen.
Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist grundsätzlich sowohl bei dem geschützten Zeichen als auch dem Kollisionszeichen auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genieût (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.1960
- I ZR 5/59, GRUR 1960, 296, 297 f. - Reiherstieg; BGH GRUR 2001, 1161, 1162 f. - CompuNet/ComNet; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 Rdn. 150; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 40). Der Grund für diesen selbständigen Schutz besteht in der Neigung des Verkehrs, längere Firmenbezeichnungen auf den (allein) unterscheidungskräftigen Bestandteil zu verkürzen (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 139/99, WRP 2002, 705, 707 - IMS).
Davon ist im Streitfall für das Zeichen der Klägerin (vgl. Abschnitt II 1a) auszugehen. Aber auch bei der Firmierung der Beklagten treten wegen fehlender Unterscheidungskraft die Bestandteile "Inkasso" als ausschlieûlich den Unternehmensgegenstand beschreibender Begriff und "GmbH" als Angabe der Rechtsform ebenfalls zurück. Es stehen sich somit als Klagezeichen "defacto" und als Kollisionszeichen "Defacto" gegenüber.
Daraus folgt allerdings keine Zeichenidentität, weil sich die gegenüberstehenden Zeichen durch die unterschiedliche Groû- und Kleinschreibung im Schriftbild unterscheiden (vgl. zur Markenähnlichkeit: Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 141). Eine Zeichenidentität ergibt sich auch nicht daraus, daû die Klägerin gelegentlich eine Schreibweise des Bestandteils "defacto" benutzt, die derjenigen in der Firmierung der Beklagten entspricht. Durch eine von ihrem Unternehmenskennzeichen abweichende Schreibweise kann die Klägerin keine Zeichenidentität herbeiführen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts liegt jedoch eine sehr groûe Zeichenähnlichkeit vor, die durch die beschreibenden Zusätze in den Firmierungen der Parteien nicht vermindert wird.
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dem Firmenbestandteil "defacto" der Klägerin komme durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.
Die Kennzeichnungskraft einer Firmenbezeichnung wird durch den Grad der Eignung des Zeichens bestimmt, sich aufgrund seiner Eigenart und seines durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades dem Verkehr als Name des Unternehmensträgers einzuprägen (BGH, Urt. v. 30.3.1995 - I ZR 60/93, GRUR 1995, 507, 508 = WRP 1995, 615 - City-Hotel; Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei "defacto" um ein gängiges Fremdwort, das nicht übertrieben häufig gebraucht wird und das es als Unternehmensbezeichnung auffällig und einprägsam erscheinen läût. Dem Zeichen kommt aufgrund dieser revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts von Haus aus durchschnittliche und keine hohe Kennzeichnungskraft zu.
Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin aufgrund Verkehrsbekanntheit hat das Berufungsgericht verneint. Die Vorlage von sechs Rechnungen hat es zum Beleg einer Zusammenarbeit mit bedeutenden Geschäftspartnern nicht ausreichen lassen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klägerin nach § 139 ZPO auf die Notwendigkeit hinweisen müssen, weitere Rechnungen vorzulegen, hat keinen Erfolg. Die Revision zeigt nicht auf, welche Umsätze mit welchen Geschäftspartnern die Klägerin im Falle eines Hinweises zur Darlegung der Verkehrsbekanntheit ihres Zeichens vorgetragen und belegt hätte.

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin ginge zwar gegen andere Unternehmen mit dem Ziel vor, die Bezeichnung "defacto" nicht weiterzuverwenden. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht aber auch eine Beeinträchtigung der Kennzeichnungskraft des Firmenbestandteils "defacto" der Klägerin daraus abgeleitet , daû weitere zwölf Firmen dieses Zeichen in ähnlicher oder identischer Form führen und teilweise in ähnlichen Branchen wie die Klägerin tätig sind. Im Ansatz zutreffend weist die Revision darauf hin, diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigten die Annahme einer Schwächung der Kennzeichnungskraft des Zeichens der Klägerin nicht. Eine derartige Schwächung, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, daû die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ ComNet). Der Umfang der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit ihrer Kennzeichen sind vom Berufungsgericht aber nicht im einzelnen festgestellt. Hierauf kommt es indes nicht an. Auch ohne die vom Berufungsgericht angenommene Schwächung des Zeichens der Klägerin durch Drittkennzeichen ist keine über den Durchschnitt hinausgehende Kennzeichnungskraft des Klagezeichens anzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese auch nicht der von der Klägerin vorgelegten Berichterstattung in den Nürnberger Nachrichten vom über ihr Unternehmen zu entnehmen.
cc) Das Berufungsgericht ist von einer (allenfalls) ganz geringfügigen Branchennähe ausgegangen. An anderer Stelle bezeichnet es die Branchen-
nähe als minimal. Diese Beurteilung ist, was die Revision zu Recht rügt, durch die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es ist von einem zu geringen Grad der Branchennähe der Parteien ausgegangen.
Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 - Datacolor; GroûKomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 369). Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1044 - Datacolor ; BGH GRUR 1997, 468, 470 - NetCom). In die Tätigkeitsbereiche der Parteien einzubeziehen sind aber auch naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche (BGH, Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, GRUR 1993, 404, 405 = WRP 1993, 175 - Columbus, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 120, 103). Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. BGH GRUR 1990, 1042, 1045 - Datacolor; GroûKomm.UWG /Teplitzky, § 16 Rdn. 369; Ingerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 54).
Das Berufungsgericht hat die Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien deshalb als nur sehr geringfügig eingestuft, weil die Tätigkeitsbereiche der Parteien bildlich betrachtet an entgegenstehenden Punkten der Geschäftsbeziehungen ansetzen, und zwar bei der Klägerin an deren Beginn und bei der Beklagten an deren Ende. Diesem Unterschied der Dienstleistung der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch ein zu groûes Gewicht beigemessen.
Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, daû die Klägerin sich im Marketingbereich für andere Unternehmen betätigt und dabei zum Zwecke der Absatzförderung für ihre Kunden ein von ihr betriebenes Call-Center einsetzt. Den Einsatz eines Call-Centers hat das Berufungsgericht für die Tätigkeit der Beklagten sogar als prägend angesehen und angenommen, deren besonderes Konzept bestehe in der direkten Ansprache der Schuldner, die nach der Darstellung der Beklagten nicht nur dazu diene, die Schuldner zu Zahlungen zu bewegen, sondern sie auch den Auftraggebern (Gläubigern) als Vertragspartnern zu erhalten. Der Betrieb von Call-Centern durch die Parteien erweist sich danach nicht als Nutzung eines bloûen technischen Hilfsmittels. Vielmehr stellt die direkte Ansprache mit Hilfe von Call-Centern eine Gemeinsamkeit der Dienstleistung der Parteien für ihre Kunden dar, die über eine vom Berufungsgericht angenommene äuûerst geringe Branchennähe hinausgeht.
Ein Indiz für Berührungspunkte der Dienstleistungen der Parteien ist auch der Auftritt der Beklagten im Jahre 1997 auf der "DIMA", einer Messe für Direktmarketing, deren Gegenstand sich mit dem Leistungsangebot der Klägerin deckt.
Ist das Berufungsgericht von einem zu geringen Grad der Zeichenähnlichkeit und der Branchennähe ausgegangen, kann die Verneinung der Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüberstehenden Zeichen keinen Bestand haben. Der Tatrichter wird danach den Grad der Branchennähe der Parteien auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen festzustellen und die Verwechslungsgefahr neu zu beurteilen haben. Dabei wird er zu berücksichtigen haben, daû die Klägerin in der Revisionsinstanz ihre Firma geändert hat. Dies erfordert eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Beurteilung, ob dem Be-
standteil "defacto" in der neuen Firma der Klägerin wiederum isoliert kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt.
Sollte das Berufungsgericht im erneut eröffneten Berufungsrechtszug eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne nicht bejahen, wird es auf der Grundlage des noch festzustellenden Grades der Branchennähe erneut zu beurteilen haben, ob eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt.
Von ihr ist - wie vom Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen - auszugehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie gekennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenüberstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusammenhänge folgert (vgl. BGHZ 130, 134, 138 - Altenburger Spielkartenfabrik; BGH GRUR 1999, 492, 494 - Altberliner; BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 110/97, GRUR 2000, 608, 610 = WRP 2000, 529 - ARD-1).

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe auch kein gegen die Führung der Internet-Adresse "www.defacto.de" gerichteter Unterlassungsanspruch zu, kann danach ebenfalls keinen Bestand haben.
aa) Die rechtliche Beurteilung dieses Anspruchs der Klägerin richtet sich nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 nach §§ 15, 5 MarkenG. Die neue Regelung schlieût in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis den allgemeinen, aus Generalklauseln abgeleiteten Schutz aus (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, WRP 2002, 694, 696 f. - shell.de, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

bb) Der Anspruch der Klägerin nach § 15 Abs. 2, Abs. 4, § 5 MarkenG, der Beklagten zu untersagen, die Internet-Adresse "www.defacto.de" zu benutzen , setzt voraus, daû die Beklagte den Bestandteil "Defacto" in der Firma unberechtigt benutzt (vgl. Abschn. II 1 b). Andernfalls ist von dem Grundsatz auszugehen : Sind mehrere Unternehmen berechtigt, ein Zeichen zu führen, kommen sie sämtlich als Inhaber eines unter Verwendung des Zeichens gebildeten Domain-Namens (Internet-Adresse) in Betracht. In diesem Fall gilt für die Eintragung und Verwendung des Zeichens die Priorität der Registrierung als Domain -Name (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, GRUR 2001, 1061, 1064 = WRP 2001, 1286 - Mitwohnzentrale.de; BGH WRP 2002, 694, 698 - shell.de). Nicht maûgeblich ist dagegen, welches Unternehmen über ein prioritätsälteres Recht an dem Unternehmenskennzeichen im Sinne des § 6 Abs. 3 MarkenG verfügt.
2. Das Berufungsurteil kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden, soweit die Klage auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils "Defacto" in der Firmierung der Beklagten abgewiesen worden ist. Bei dem Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils handelt es sich um einen aus markenrechtlichen Bestimmungen abgeleiteten Beseitigungsanspruch (zum Beseitigungsanspruch vgl. BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA). Ob der Klägerin ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch nach §§ 15, 5 MarkenG gegen die Beklagte zusteht, steht aber nicht fest.
III. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Büscher

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Kennzeichenstreitsachen), sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen insgesamt oder teilweise für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(3) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.