Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - I ZR 269/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:260418UIZR269.16.0
bei uns veröffentlicht am26.04.2018
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 40 O 40/15, 16.10.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 149/15, 30.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 269/16 Verkündet am:
26. April 2018
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:260418UIZR269.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für die Revision werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die beiden Klägerinnen sind Transportversicherer. Sie nehmen das beklagte Paketdienstunternehmen aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer in drei Fällen (Klägerin zu 1) und zwei Fällen (Klägerin zu 2) mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, das Transportgut sei jeweils in die Obhut der Beklagten gelangt und in Gewahrsam der Beklagten abhandengekommen ; das Abhandenkommen des Transportgutes beruhe auf einem der Beklagten anzulastenden qualifizierten Verschulden.
2
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerinnen und den Inhalt sowie den Wert der versandten Pakete mit Nichtwissen bestritten. Die Pakete seien zudem bei einem Unfall vernichtet worden, den der Fahrer des mit ihnen beladenen Lkws nicht verschuldet habe. Es sei auch weder eine ausreichende Wertdeklaration noch ein Hinweis auf einen möglicherweise entstehenden hohen Schaden erfolgt. Die klagegegenständlichen Ansprüche seien überdies verjährt.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach pflichtgemäßem Ermessen seien das Urteil erster Instanz und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufzuheben und sei die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leide. Das Landgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es wesentlichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen und der Klage daher ohne Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme stattgegeben habe. Sein Urteil lasse nicht erkennen, worauf es seine Ansicht gestützt habe, welchen Umfang und welchen Wert die untergegangenen Sendungen gehabt hätten. Den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör habe das Landge- richt dadurch verletzt, dass es sich in seinem Urteil überhaupt nicht mit dem Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses auseinandergesetzt habe. Seine Ausführungen rechtfertigten auch nicht seine Annahme, zugunsten der Beklagten bestünden keine Haftungsbeschränkungen. Wegen der bei grobem Verschulden drei Jahre betragenden Verjährungsfrist sei die Klage auch nicht bereits wegen Verjährung abweisungsreif. Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten müsse nunmehr insbesondere zu den von der Beklagten behaupteten Scannungen der nicht zugestellten Pakete, zu dem nach dem Vortrag der Beklagten für den Verlust der Pakete ursächlichen Verkehrsunfall als unvermeidlichem Ereignis und gegebenenfalls auch zum Inhalt der Pakete und dessen Wert umfangreich Beweis erhoben werden.
5
II. Die Revision ist zulässig. Die Beklagte ist durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert, weil damit ihrem Hauptbegehren auf eine Sachentscheidung nicht stattgegeben worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 12 mwN).
6
III. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Verfahren im ersten Rechtszug leide an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Es hat daher auch zu Unrecht davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Beweiserhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentscheidung zu treffen.
7
1. Das Berufungsgericht hat nach § 538 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Nur ausnahmsweise darf es die Sache nach § 538 Abs. 2 ZPO, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen. Dazu ist das Berufungsgericht nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Antrag einer Partei berechtigt, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Danach kommt eine Zurückverweisung als Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Berufungsverfahren das Verfahren erster Instanz fortsetzt und das Berufungsgericht deshalb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein eigenes neues Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat, nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 14 mwN).
8
2. Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die von ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der Beklagten vorgetragenen Scannungen der nicht zugestellten Pakete und zu dem nach dem Vortrag der Beklagten für den Verlust der Pakete ursächlichen Verkehrsunfall als unvermeidlichem Ereignis und gegebenenfalls auch zum Inhalt der Pakete und zu dessen Wert sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil das Landgericht wesentlichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, der Klage deshalb ohne Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme stattgegeben und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.
9
a) Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann allerdings vorliegen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es den Kern des Vorbringens dieser Partei verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat.
Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt insbesondere vor, wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 16 mwN).
10
b) Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 18 mwN). Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, weil es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 18 mwN). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt daher nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm aus diesem Grund keine Bedeutung beimisst (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 19 bis 22).
11
c) Nach diesen Maßstäben ist dem Landgericht zu Lasten der Klägerin kein Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO unterlaufen.
12
aa) Das Landgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung aktivlegitimiert. Die Pakete seien im Gewahrsam der Beklagten abhandengekommen. Unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vorbringens und der vorgelegten Lieferscheine und Lieferrechnungen sei davon auszugehen, dass die jeweiligen Warensendungen den behaupteten Inhalt und die aufgeführten Waren den angegebenen Wert gehabt hätten. Da die Beklagte weder Schnittstellenkontrollen durchführe noch konkret vorgetragen habe, dass die Pakete vor dem Verladen auf den Lkw überprüft worden seien und organisatorisch sichergestellt worden sei, dass sie nicht bereits vorher abhandengekommen seien, spreche eine nicht widerlegte Vermutung dafür, dass der Verlust der Pakete auf einem qualifizierten Verschulden beruhe. Die Beweisantritte auf Vernehmung des Fahrers, der die schon beladene und verplombte Wechselbrücke übernommen habe, sowie des Supervisors seien insoweit ersichtlich unbehelflich. Die Klageansprüche seien auch weder wegen Mitverschuldens eingeschränkt noch verjährt.
13
bb) Soweit das Berufungsgericht die Rüge der Beklagten, das Urteil des Landgerichts lasse nicht erkennen, worauf dieses seine Ansicht gestützt habe, welchen Umfang und welchen Wert die untergegangenen Sendungen gehabt hätten, als berechtigt ansieht, begründet es dies mit dem Fehlen der Seite 8 im Original des Urteils und damit, dass die vorgelegten Unterlagen Ungereimtheiten aufwiesen, die nicht geklärt worden seien. Eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör ist insoweit nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich im ersten Rechtszug nicht auf Ungereimtheiten der vorgelegten Unterlagen berufen. Von der fehlerhaften Paginierung des Urteils (zwischen den Seiten 7 und 9 befindet sich nicht die Seite 8, sondern - ein zweites Mal - die Seite 10) war allein das Original, nicht aber die ebenfalls in die Gerichtsakte eingeheftete Abschrift betroffen. Eine deswegen vorgenommene Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wäre schon angesichts der Möglichkeit, diesen Fehler nachträglich zu heilen, unverhältnismäßig gewesen.
14
cc) Soweit das Berufungsgericht das rechtliche Gehör der Beklagten dadurch als verletzt ansieht, dass das Landgericht sich überhaupt nicht mit deren Vorbringen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR auseinandergesetzt habe, lässt es folgende Ausführungen im Urteil des Landgerichts unberücksichtigt: Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass die Warensendungen infolge eines Unfalls in Polen untergegangen seien, den weder sie noch der Fahrer verschuldet habe. Sie bleibt jedoch jeglichen Vortrag schuldig, aus dem sich konkret ableiten ließe, dass die hier maßgeblichen Pakete tatsächlich in den verunfallten LKW gelangt sind. Denn die Beklagte führt keine Schnittstellenkontrollen durch und trägt auch nicht konkret vor, dass die Pakete vor Verladen auf den LKW überprüft und organisatorisch festgestellt worden sei, dass diese nicht bereits vorher abhandengekommen seien. Die hierzu vorgelegte Liste B 2 [der] nach dem Vortrag der Beklagten gescannten Pakete reicht zum Nachweis nicht aus. Denn die Beklagte trägt nichts zu einer Schnittstellenkontrolle oder dazu vor, dass auf der Grundlage der Liste im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen werden kann, dass die dort aufgeführten Pakete vollständig an den eingesetzten Subunternehmer übergeben wurden. Der Vortrag, die gescannten Pakete würden unmittelbar verladen, reicht hierzu nicht aus. Denn es fehlt die Angabe, wer die Pakete gescannt hat, wie viel Zeit im Einzelnen zwischen dem Scanvorgang und der Verladung in die Wechselbrücke liegt und wer die gebotenen Kontrollen durchgeführt hat. Die Beweisantritte auf Vernehmung des Fahrers, der die schon beladene und verplombte Wechselbrücke übernommen hat, sowie des Supervisors sind [insoweit ] ersichtlich unbehelflich. Nach diesen Ausführungen ist für die Annahme eines unabwendbaren
15
Ereignisses im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR schon deshalb kein Raum, weil danach bereits nicht angenommen werden kann, dass die in Rede stehenden Pakete überhaupt in den Lkw gelangt sind und somit von dem von der Beklagten behaupteten Unfall betroffen waren. Das Landgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten daher nicht in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt , das es sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten zu einem unabwendbaren Ereignis auseinandergesetzt hat.
16
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten durch das Landgericht ergibt sich auch nicht aus den nachfolgenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die Beklagte nachgewiesen hat, dass die streitgegenständlichen Pakete in dem nach ihrem Vortrag später verunfallten Fahrzeug geladen waren: Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die moderne Logistikabwicklung auf Scannungen der zu transportierenden Güter angewiesen ist und ihre Kostengünstigkeit gerade auf Personalreduzierung und Einsatz unter anderem dieses elektronischen Mediums basiert. Die Bedeutung der - jedenfalls physikalischen - Scannung ergibt sich sinnfällig bereits aus dem Umstand, dass z.B. auch die Klägerinnen wie selbstverständlich hinsichtlich der Inobhutnahme der einzelnen Pakete auf die physikalischen Eingangsscannungen der Beklagten zu Beginn des Transportes abstellen, worauf im Senatstermin hingewiesen wurde. Nach den Kenntnissen des Senats aus einer Vielzahl anderer Verfahren bedeutet die physikalische Scannung - im Gegensatz zu der auf der Registrierung der Transportbehältnisse beruhenden logischen Scannung -, dass ein Paket real an der prüfenden Scannstelle vorhanden war und aufgrund der Paketnummer identifiziert wurde. Ihrer Darlegungslast bezüglich der Scannung genügt die Beklagte durch ihren Vortrag, dass physikalische Scannungen der Pakete unmittelbar vor der Einlegung in das Transportbehältnis und dessen Weitertransport erfolgt sind. Aus den Angaben der Beklagten kann der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, dass die Pakete sich in dem Lkw befunden haben, als dieser verunfallte , falls der Beklagten der Nachweis gelingt, dass entsprechende physikalische Scannungen der Pakete bei der Beladung des mit dem Lkw zu transportierenden Behältnisses erfolgt sind. Höhere Anforderungen sind hier an den Vortrag der Beklagten nicht zu stellen (vgl. dazu BGH […], TranspR 2008, 117 Rn. 30). Das Berufungsgericht hat danach der von der Beklagten als Anlage B 2
17
vorgelegten Liste einen anderen - höheren - Beweiswert beigemessen als das Landgericht in seinen vorstehend angeführten Ausführungen. Die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung mag insoweit fehlerhaft gewesen sein; den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzte sie aber nicht.
18
dd) Das vorstehend Ausgeführte gilt in gleicher Weise, soweit das Berufungsgericht der vorstehend unter III 2 c cc wiedergegebenen Ansicht des Landgerichts, es sei von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen , entgegengetreten ist. Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt auch insoweit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anders gewürdigt als die Vorinstanz. Dass diese bei der von ihr vorgenommenen Beurteilung der Frage eines solchen Verschuldens den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist nicht ersichtlich.
19
IV. Danach kann die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung keinen Bestand haben; sie ist deshalb aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuverweisen.
20
Hinsichtlich der gerichtlichen Kosten der Revision macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2015 - 40 O 40/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2016 - I-18 U 149/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - I ZR 269/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - I ZR 269/16

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - I ZR 269/16 zitiert 3 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - I ZR 269/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2018 - I ZR 269/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Teilurteil, 15. Feb. 2017 - VIII ZR 284/15

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Oktober 2015 aufgehoben, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerich

Referenzen

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Oktober 2015 aufgehoben, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist.

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb am 28. Dezember 2009 von der Beklagten zu 2 zum Preis von 416.500 € brutto eine kompakt aufgebaute Suspensionsmischanlage zur Herstellung von Betonen aller Art (nebst zwei Basisrezepturen), die unmittelbar an einen in Jordanien ansässigen Endkunden der Klägerin geliefert werden sollte. Nachdem sie von der Beklagten zu 1 eine Anzahlungsbürgschaft über einen Nettobetrag von 190.000 € erhalten hatte, leistete die Klägerin an die Beklagte zu 2 zwei Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 333.200 € brutto. Die Anlage wurde im Oktober 2010 nach Jordanien transportiert und dort aufgebaut.

2

Bereits seit Juli/August 2010 stritten die Klägerin und die Beklagte zu 2 über diverse Mängel an der Suspensionsmischanlage, woraufhin letztere wiederholt - auch nach Verbringung der Anlage nach Jordanien - Nachbesserungsarbeiten vornahm. Mit Schreiben vom 28. und 29. Juni 2011 erklärte die Klägerin schließlich wegen der aus ihrer Sicht weitgehend erfolglosen Mängelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Anlage ist stillgelegt.

3

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage auf Rückzahlung der erbrachten Kaufpreisraten (nebst Zinsen) und der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Klage auf Leistung der Bürgschaftssumme (nebst Zinsen) stattgegeben; die Verurteilung der Beklagten zu 2 ist allerdings Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Suspensionsmischanlage erfolgt. Auf Berufung aller Parteien - die Beklagten haben sich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewehrt, die Klägerin gegen die Zug-um-Zug-Einschränkung - hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache auf den hilfsweise in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Gegen die Beklagte zu 2 ist im Verlauf des revisionsinstanzlichen Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

6

Auf den Antrag der Klägerin sei die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an wesentlichen Verfahrensmängeln leide, aufgrund derer voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich werde. Das Landgericht habe den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Suspensionsmischanlage gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen und infolgedessen die gebotene Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft auf einen Einzelaspekt beschränkt. In seinem Beweisbeschluss, mit dem es die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet habe, habe es die zahlreichen von der Klägerin konkret vorgetragenen Mängel und Mängelsymptome der Anlage auf die allgemeine Behauptung reduziert, die Anlage sei - jedenfalls für den Betrieb unter den Bedingungen in Ländern der arabischen Welt - nicht funktionsfähig und könne eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h nicht erreichen.

7

Da sich die Beklagten darauf berufen hätten, dass die Suspensionsanlage jedenfalls nach der letzten Nachbesserung mangelfrei funktioniert habe, hätte das Landgericht, wenn es den Sachvortrag der Klägerin zu der im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Vielzahl von Einzelmängeln angemessen zur Kenntnis genommen hätte, von vornherein über das Vorliegen der behaupteten Mängel und Mängelsymptome im Einzelnen Beweis erheben müssen. Weiter habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, nach Vorlage des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den dort erteilten Hinweis, die im Beweisbeschluss äußerst allgemein formulierte Behauptung - mangelnde Funktionsfähigkeit der Suspensionsanlage - müsse präzisiert werden, so dass die konkreten Eigenschaften beziehungsweise Funktionen der Anlage untersucht und beurteilt werden könnten, den Beweisbeschluss auf der Grundlage des hinreichend konkreten Vortrags der Klägerin nachträglich entsprechend zu ergänzen.

8

Entgegen der Annahme des Landgerichts hätte auf eine umfassende Beweiserhebung zu der behaupteten Funktionsunfähigkeit der Suspensionsmischanlage und zu den einzelnen behaupteten Mängeln und Mängelsymptomen nicht verzichtet werden dürfen, weil auf der Grundlage des erhobenen Sachverständigengutachtens das Vorliegen eines Mangels nicht hätte bejaht werden dürfen. Denn der Sachverständige sei bei seinen Ausführungen, nach denen die Anlage schon von ihrem System her nicht geeignet sei, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Herstellung von Betonen aller Art zu gewährleisten, erkennbar von einem Leistungssoll hinsichtlich der Verarbeitungskapazität der Anlage ausgegangen, das nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bei zutreffender Auslegung überhaupt nicht geschuldet sei. Die in § 2 des Vertrags angegebene maximale Verarbeitungskapazität ("von bis zu 20 m3/h" [Suspension] bzw. 60 m3/h [Beton]") werde ausdrücklich nur in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements zugesichert. Damit sei - entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts - eindeutig geregelt, dass nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet seien.

9

Wegen der beschriebenen Verfahrensmängel sei eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, da andernfalls eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig würde. Bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage der Mangelhaftigkeit der Suspensionsmischanlage fehle infolge der weitgehend unzureichenden Beweiserhebung bisher jegliche tragfähige Entscheidungsgrundlage. Infolgedessen würde den Parteien bei einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz hinsichtlich der wesentlichen Fragen des Rechtsstreits genommen, so dass eine Zurückverweisung trotz des damit verbundenen zusätzlichen Kostenaufwands angebracht sei.

II.

10

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verstößt gegen § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen zu Lasten der Klägerin wirkenden Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift, dass das Landgericht nicht Beweis zu der von der Klägerin geltend gemachten Vielzahl von konkreten Einzelmängeln und Mängelsymptomen der Suspensionsmischanlage erhoben hat, sondern einen diese zum Rücktritt berechtigenden Mangel bereits auf Grundlage des - zur Frage der allgemeinen Funktionsfähigkeit der Anlage eingeholten - schriftlichen Sachverständigengutachtens als bewiesen erachtet hat.

12

1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Beklagten zu 1 (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN). Denn diese ist durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht deswegen beschwert, weil ihrem Begehren auf Sachentscheidung (Antrag auf Klageabweisung) nicht stattgegeben worden ist (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II mwN; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11).

13

2. Die Revision der Beklagten zu 1 ist auch begründet. Sie rügt zu Recht, dass die vom Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Stütze findet. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dem Landgericht seien zu Lasten der Klägerin wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, und hat infolgedessen davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Beweiserhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

14

a) Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 Rn. 20 mwN). Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme zu den beschriebenen Verpflichtungen eines Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO unter II 1; vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00, NJW-RR 2003, 131 unter II 2 a [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO Rn. 11; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 21; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7).

15

b) Hiervon ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Zu Unrecht hat dieses angenommen, die vom Landgericht unterlassene und von ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der Klägerin behaupteten konkreten Einzelmängeln der Suspensionsmischanlage sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil dieses Versäumnis darauf beruhe, dass das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Anlage unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Berufungsgericht hat hierbei verkannt, dass das Absehen einer Beweisaufnahme zu den von der Klägerin geltend gemachten Einzelmängeln lediglich die Folge des vom Landgericht eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts ist und somit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen vermag.

16

aa) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei angenommen, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Kern ihres Vorbringens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagvortrags übergangen hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 a mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053 unter II 1 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 176]; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II 1 [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12 [jeweils zu § 538 ZPO]). Insbesondere verletzt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots Art. 103 Abs. 1 GG, sofern sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, WM 2009, 671, 672; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 5; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, WuM 2016, 628 Rn. 10; jeweils mwN).

17

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, nicht auf der Grundlage des von ihm selbst eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts beantwortet werden darf.

18

(1) Vielmehr ist die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, aaO unter II 1; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, aaO mwN; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO mwN [jeweils zu § 538 ZPO]). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO). Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, etwa weil es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 69, 145, 148 f.; 70, 288, 294; 96, 205, 216; jeweils mwN; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, juris Rn. 4; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14), noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, aaO; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO).

19

(2) Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann daher nicht gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]). Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturstimme (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 Rn. 29; ders., ZZP 106 [1993], 246, 253) und unter Berufung auf den Normzweck des § 538 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines Verfahrensmangels vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus beurteilen möchte, verkennt sie den Regelungszweck des § 538 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt die Vorschrift des § 538 ZPO - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 539 ZPO aF - nicht voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, im ersten Rechtszug auf alle (objektiv) entscheidungserheblichen Streitpunkte einzugehen.

20

(a) Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob dem Erstgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO aF, also der Vorgängerregelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unterlaufen ist, allein dessen materiell-rechtliche Sicht maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, BGHZ 18, 107, 109 f.). Ausschlaggebend hierfür war die Erwägung, dass der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensverstoßes dem erstinstanzlichen Richter nur gemacht werden kann, wenn er von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung aus eine Verfahrensnorm unrichtig angewandt hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 110). Stellte man dagegen auf die materiell-rechtliche Sichtweise des Berufungsgerichts ab, hätte dies zur Folge, dass bereits unterschiedliche sachlich-rechtliche Auffassungen der beiden Gerichte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz führen könnten. Eine solche Ausdehnung der - ohnehin nur als Ausnahme vorgesehenen - Zurückverweisungsmöglichkeit wäre dem Sinn und Zweck des auf reine Verfahrensmängel zugeschnittenen § 539 ZPO aF zuwidergelaufen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 109 f.).

21

(b) An dem beschriebenen Regelungszweck hat sich durch die Schaffung des § 538 ZPO nichts geändert. Der Gesetzgeber hat sich bei der Zivilprozessreform zwar für eine Stärkung der ersten Instanz entschieden, gleichzeitig hat er aber auch dem Gesichtspunkt der Prozessbeschleunigung große Bedeutung beigemessen (BT-Drucks. 14/4722, S. 61). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sollte eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz vielmehr noch stärker als bisher die Ausnahme von einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden (BT-Drucks. aaO). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 538 Abs. 1 ZPO den schon im früheren Recht verankerten Grundsatz beibehalten, dass das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, und hat gleichzeitig die Ausnahmen hierzu gegenüber dem vorherigen Recht "erheblich eingeschränkt" (BT-Drucks. 14/47722, S. 102; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590 unter II 3 b; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 20).

22

Mit diesem gesetzgeberischen Anliegen wäre es nicht zu vereinbaren, eine in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellte Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz immer schon dann zuzulassen, wenn aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensfehler vorläge. Daher hat der Bundesgerichtshof die insoweit bereits zu § 539 ZPO aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übertragen.

23

(3) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein dem Landgericht zu Lasten der Klägerin unterlaufener Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ersichtlich.

24

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht durch die Nichtbeachtung des zusätzlich zu der behaupteten Funktionsuntauglichkeit der Anlage erfolgten Vortrags der Klägerin zu zahlreichen konkreten Einzelmängeln - und den hierauf gründenden Verzicht auf eine Beweiserhebung hierüber - den Kern des Vorbringens der Klägerin nicht gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übergangen. Vielmehr kam es aus der materiell-rechtlichen Sicht des Landgerichts auf dieses zusätzliche Vorbringen nicht an, weil danach der Klage schon aufgrund des sonstigen Vorbringens der Klägerin und der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme stattzugeben war. Das Landgericht hat den zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin geschlossenen Vertrag in Übereinstimmung mit der Sichtweise des Sachverständigen dahin ausgelegt, dass die im Vertrag beschriebene Verarbeitungskapazität (Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und Betonkapazität von bis zu 60 m3/h) auch bei hoher Betonqualität geschuldet sei, weil der Vertrag eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Beton" zum Gegenstand habe.

25

Da die Anlage nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits diese allgemeinen Anforderungen nicht erfüllte, hat das Landgericht einen die Klägerin zum Rücktritt berechtigenden Mangel bejaht und der Klage stattgegeben. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Klägerin zu zahlreichen Einzelmängeln der Anlage nach dem - allein maßgeblichen - materiell-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts nicht (mehr) erheblich, weswegen es folgerichtig von einer ergänzenden Beweisaufnahme abgesehen und dem Rückabwicklungsbegehren der Klägerin, wenn auch mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung, entsprochen hat. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Landgericht nicht das Beweisergebnis fehlerhaft gewürdigt, sondern die dem Vertrag im Wege der Auslegung entnommene (dazu nachfolgend unter c) Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen nicht als erreicht angesehen. Die von der Revisionserwiderung insoweit zitierte Senatsentscheidung (Urteil vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024 unter II 1) betrifft eine im vorliegenden Fall nicht gegebene Sachverhaltsgestaltung, bei der die Erhebung eines Zeugenbeweises unter Verstoß gegen § 355 Abs. 1 Satz 2, § 375 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen und das Urteil dann von der Kammer gefällt worden war.

26

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht - was seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist - die von ihm als fehlerhaft beanstandete Auslegung des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrags durch das Landgericht zusätzlich als wesentlichen Verfahrensfehler zu Lasten der Beklagten zu 1 (oder gar der Klägerin, für die das vom Landgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber günstig war) gewertet haben sollte, hätte auch dieser Umstand das Berufungsgericht nicht zu der ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht berechtigt. Denn insoweit steht ebenfalls eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Sachentscheidung, nicht dagegen ein Verfahrensfehler in Frage.

27

aa) Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Bestimmungen des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Wege der Auslegung einen anderen Inhalt als das Landgericht beigemessen hat, stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar. Denn die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Teil der Anwendung sachlichen Rechts (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 2 b). Dies gilt auch, wenn das Landgericht - was ihm das Berufungsgericht hier zum Vorwurf macht -vertragliche Regelungen inhaltlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder jedenfalls in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite nicht richtig eingeschätzt haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO). Ein solcher Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze wäre nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiell-rechtlicher Auslegungsfehler einzustufen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vgl. auch BFH, Beschluss vom 13. März 1995 - XI B 160/94, juris Rn. 6).

28

bb) Nur ausnahmsweise kann eine Vertragsauslegung auch auf Verfahrensfehlern beruhen - etwa dann, wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 1). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG allein auf den Wortlaut einer Vereinbarung abstellt (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn. 17).

29

cc) Eine derartige Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Das Landgericht hat die - den Vertragsgegenstand und die geschuldete Leistung betreffenden - Bestimmungen des Kaufvertrages und damit den wesentlichen Auslegungsstoff zur Kenntnis genommen. Soweit die Revisionserwiderung rügt, das Landgericht habe von einer eigenen Auslegung abgesehen und stattdessen seiner Entscheidung lediglich die Deutung des Sachverständigen zugrunde gelegt, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat sich zwar der - letztlich von der Fassung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses beeinflussten - Sichtweise des Sachverständigen angeschlossen, dabei aber unter Bescheidung der hiergegen von den Beklagten vorgebrachten Einwände eine eigene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen über das Leistungssoll vorgenommen. Es hat - anders als später das Berufungsgericht - maßgebliches Gewicht auf die Regelung in § 1 des Vertrags gelegt, wonach eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Betonen" geliefert werden sollte. Weiter hat es im Tatbestand seines Urteils die Regelung in § 2 des Kaufvertrags aufgeführt, wonach "die Kapazität der Anlage in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements ausgelegt [ist] für eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h bzw. für eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h". Die genannten Bestimmungen im Kaufvertrag hat es letztlich dahin ausgelegt, dass die in § 2 des Kaufvertrags beschriebene Abhängigkeit der Maximalwerte der Suspensionsproduktion und der Betonkapazität von der Rezeptur und der Art des Zements wegen der in § 1 des Kaufvertrags zugesicherten Eignung zur Herstellung von Betonen aller Art nicht zu Einschränkungen im Arbeitsvolumen und in der Betonqualität führen dürfe.

30

Damit unterscheidet sich seine Auslegung zwar - wesentlich - von der des Berufungsgerichts, nach welcher nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet sind. Dies ändert aber nichts daran, dass das Landgericht die maßgeblichen Bestimmungen im Kaufvertrag eigenständig gewürdigt hat, und vermag nach den vorgenannten Grundsätzen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.

III.

31

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weswegen derzeit nur hinsichtlich des Prozessverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin zu befinden ist. Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger      

        

Dr. Achilles      

        

Dr. Fetzer

        

Dr. Bünger      

        

Dr. Bußmann      

        

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Oktober 2015 aufgehoben, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist.

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb am 28. Dezember 2009 von der Beklagten zu 2 zum Preis von 416.500 € brutto eine kompakt aufgebaute Suspensionsmischanlage zur Herstellung von Betonen aller Art (nebst zwei Basisrezepturen), die unmittelbar an einen in Jordanien ansässigen Endkunden der Klägerin geliefert werden sollte. Nachdem sie von der Beklagten zu 1 eine Anzahlungsbürgschaft über einen Nettobetrag von 190.000 € erhalten hatte, leistete die Klägerin an die Beklagte zu 2 zwei Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 333.200 € brutto. Die Anlage wurde im Oktober 2010 nach Jordanien transportiert und dort aufgebaut.

2

Bereits seit Juli/August 2010 stritten die Klägerin und die Beklagte zu 2 über diverse Mängel an der Suspensionsmischanlage, woraufhin letztere wiederholt - auch nach Verbringung der Anlage nach Jordanien - Nachbesserungsarbeiten vornahm. Mit Schreiben vom 28. und 29. Juni 2011 erklärte die Klägerin schließlich wegen der aus ihrer Sicht weitgehend erfolglosen Mängelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Anlage ist stillgelegt.

3

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage auf Rückzahlung der erbrachten Kaufpreisraten (nebst Zinsen) und der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Klage auf Leistung der Bürgschaftssumme (nebst Zinsen) stattgegeben; die Verurteilung der Beklagten zu 2 ist allerdings Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Suspensionsmischanlage erfolgt. Auf Berufung aller Parteien - die Beklagten haben sich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewehrt, die Klägerin gegen die Zug-um-Zug-Einschränkung - hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache auf den hilfsweise in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Gegen die Beklagte zu 2 ist im Verlauf des revisionsinstanzlichen Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

6

Auf den Antrag der Klägerin sei die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an wesentlichen Verfahrensmängeln leide, aufgrund derer voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich werde. Das Landgericht habe den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Suspensionsmischanlage gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen und infolgedessen die gebotene Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft auf einen Einzelaspekt beschränkt. In seinem Beweisbeschluss, mit dem es die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet habe, habe es die zahlreichen von der Klägerin konkret vorgetragenen Mängel und Mängelsymptome der Anlage auf die allgemeine Behauptung reduziert, die Anlage sei - jedenfalls für den Betrieb unter den Bedingungen in Ländern der arabischen Welt - nicht funktionsfähig und könne eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h nicht erreichen.

7

Da sich die Beklagten darauf berufen hätten, dass die Suspensionsanlage jedenfalls nach der letzten Nachbesserung mangelfrei funktioniert habe, hätte das Landgericht, wenn es den Sachvortrag der Klägerin zu der im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Vielzahl von Einzelmängeln angemessen zur Kenntnis genommen hätte, von vornherein über das Vorliegen der behaupteten Mängel und Mängelsymptome im Einzelnen Beweis erheben müssen. Weiter habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, nach Vorlage des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den dort erteilten Hinweis, die im Beweisbeschluss äußerst allgemein formulierte Behauptung - mangelnde Funktionsfähigkeit der Suspensionsanlage - müsse präzisiert werden, so dass die konkreten Eigenschaften beziehungsweise Funktionen der Anlage untersucht und beurteilt werden könnten, den Beweisbeschluss auf der Grundlage des hinreichend konkreten Vortrags der Klägerin nachträglich entsprechend zu ergänzen.

8

Entgegen der Annahme des Landgerichts hätte auf eine umfassende Beweiserhebung zu der behaupteten Funktionsunfähigkeit der Suspensionsmischanlage und zu den einzelnen behaupteten Mängeln und Mängelsymptomen nicht verzichtet werden dürfen, weil auf der Grundlage des erhobenen Sachverständigengutachtens das Vorliegen eines Mangels nicht hätte bejaht werden dürfen. Denn der Sachverständige sei bei seinen Ausführungen, nach denen die Anlage schon von ihrem System her nicht geeignet sei, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Herstellung von Betonen aller Art zu gewährleisten, erkennbar von einem Leistungssoll hinsichtlich der Verarbeitungskapazität der Anlage ausgegangen, das nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bei zutreffender Auslegung überhaupt nicht geschuldet sei. Die in § 2 des Vertrags angegebene maximale Verarbeitungskapazität ("von bis zu 20 m3/h" [Suspension] bzw. 60 m3/h [Beton]") werde ausdrücklich nur in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements zugesichert. Damit sei - entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts - eindeutig geregelt, dass nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet seien.

9

Wegen der beschriebenen Verfahrensmängel sei eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, da andernfalls eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig würde. Bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage der Mangelhaftigkeit der Suspensionsmischanlage fehle infolge der weitgehend unzureichenden Beweiserhebung bisher jegliche tragfähige Entscheidungsgrundlage. Infolgedessen würde den Parteien bei einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz hinsichtlich der wesentlichen Fragen des Rechtsstreits genommen, so dass eine Zurückverweisung trotz des damit verbundenen zusätzlichen Kostenaufwands angebracht sei.

II.

10

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verstößt gegen § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen zu Lasten der Klägerin wirkenden Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift, dass das Landgericht nicht Beweis zu der von der Klägerin geltend gemachten Vielzahl von konkreten Einzelmängeln und Mängelsymptomen der Suspensionsmischanlage erhoben hat, sondern einen diese zum Rücktritt berechtigenden Mangel bereits auf Grundlage des - zur Frage der allgemeinen Funktionsfähigkeit der Anlage eingeholten - schriftlichen Sachverständigengutachtens als bewiesen erachtet hat.

12

1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Beklagten zu 1 (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN). Denn diese ist durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht deswegen beschwert, weil ihrem Begehren auf Sachentscheidung (Antrag auf Klageabweisung) nicht stattgegeben worden ist (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II mwN; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11).

13

2. Die Revision der Beklagten zu 1 ist auch begründet. Sie rügt zu Recht, dass die vom Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Stütze findet. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dem Landgericht seien zu Lasten der Klägerin wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, und hat infolgedessen davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Beweiserhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

14

a) Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 Rn. 20 mwN). Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme zu den beschriebenen Verpflichtungen eines Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO unter II 1; vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00, NJW-RR 2003, 131 unter II 2 a [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO Rn. 11; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 21; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7).

15

b) Hiervon ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Zu Unrecht hat dieses angenommen, die vom Landgericht unterlassene und von ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der Klägerin behaupteten konkreten Einzelmängeln der Suspensionsmischanlage sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil dieses Versäumnis darauf beruhe, dass das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Anlage unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Berufungsgericht hat hierbei verkannt, dass das Absehen einer Beweisaufnahme zu den von der Klägerin geltend gemachten Einzelmängeln lediglich die Folge des vom Landgericht eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts ist und somit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen vermag.

16

aa) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei angenommen, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Kern ihres Vorbringens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagvortrags übergangen hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 a mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053 unter II 1 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 176]; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II 1 [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12 [jeweils zu § 538 ZPO]). Insbesondere verletzt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots Art. 103 Abs. 1 GG, sofern sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, WM 2009, 671, 672; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 5; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, WuM 2016, 628 Rn. 10; jeweils mwN).

17

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, nicht auf der Grundlage des von ihm selbst eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts beantwortet werden darf.

18

(1) Vielmehr ist die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, aaO unter II 1; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, aaO mwN; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO mwN [jeweils zu § 538 ZPO]). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO). Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, etwa weil es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 69, 145, 148 f.; 70, 288, 294; 96, 205, 216; jeweils mwN; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, juris Rn. 4; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14), noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, aaO; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO).

19

(2) Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann daher nicht gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]). Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturstimme (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 Rn. 29; ders., ZZP 106 [1993], 246, 253) und unter Berufung auf den Normzweck des § 538 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines Verfahrensmangels vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus beurteilen möchte, verkennt sie den Regelungszweck des § 538 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt die Vorschrift des § 538 ZPO - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 539 ZPO aF - nicht voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, im ersten Rechtszug auf alle (objektiv) entscheidungserheblichen Streitpunkte einzugehen.

20

(a) Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob dem Erstgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO aF, also der Vorgängerregelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unterlaufen ist, allein dessen materiell-rechtliche Sicht maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, BGHZ 18, 107, 109 f.). Ausschlaggebend hierfür war die Erwägung, dass der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensverstoßes dem erstinstanzlichen Richter nur gemacht werden kann, wenn er von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung aus eine Verfahrensnorm unrichtig angewandt hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 110). Stellte man dagegen auf die materiell-rechtliche Sichtweise des Berufungsgerichts ab, hätte dies zur Folge, dass bereits unterschiedliche sachlich-rechtliche Auffassungen der beiden Gerichte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz führen könnten. Eine solche Ausdehnung der - ohnehin nur als Ausnahme vorgesehenen - Zurückverweisungsmöglichkeit wäre dem Sinn und Zweck des auf reine Verfahrensmängel zugeschnittenen § 539 ZPO aF zuwidergelaufen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 109 f.).

21

(b) An dem beschriebenen Regelungszweck hat sich durch die Schaffung des § 538 ZPO nichts geändert. Der Gesetzgeber hat sich bei der Zivilprozessreform zwar für eine Stärkung der ersten Instanz entschieden, gleichzeitig hat er aber auch dem Gesichtspunkt der Prozessbeschleunigung große Bedeutung beigemessen (BT-Drucks. 14/4722, S. 61). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sollte eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz vielmehr noch stärker als bisher die Ausnahme von einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden (BT-Drucks. aaO). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 538 Abs. 1 ZPO den schon im früheren Recht verankerten Grundsatz beibehalten, dass das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, und hat gleichzeitig die Ausnahmen hierzu gegenüber dem vorherigen Recht "erheblich eingeschränkt" (BT-Drucks. 14/47722, S. 102; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590 unter II 3 b; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 20).

22

Mit diesem gesetzgeberischen Anliegen wäre es nicht zu vereinbaren, eine in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellte Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz immer schon dann zuzulassen, wenn aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensfehler vorläge. Daher hat der Bundesgerichtshof die insoweit bereits zu § 539 ZPO aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übertragen.

23

(3) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein dem Landgericht zu Lasten der Klägerin unterlaufener Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ersichtlich.

24

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht durch die Nichtbeachtung des zusätzlich zu der behaupteten Funktionsuntauglichkeit der Anlage erfolgten Vortrags der Klägerin zu zahlreichen konkreten Einzelmängeln - und den hierauf gründenden Verzicht auf eine Beweiserhebung hierüber - den Kern des Vorbringens der Klägerin nicht gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übergangen. Vielmehr kam es aus der materiell-rechtlichen Sicht des Landgerichts auf dieses zusätzliche Vorbringen nicht an, weil danach der Klage schon aufgrund des sonstigen Vorbringens der Klägerin und der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme stattzugeben war. Das Landgericht hat den zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin geschlossenen Vertrag in Übereinstimmung mit der Sichtweise des Sachverständigen dahin ausgelegt, dass die im Vertrag beschriebene Verarbeitungskapazität (Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und Betonkapazität von bis zu 60 m3/h) auch bei hoher Betonqualität geschuldet sei, weil der Vertrag eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Beton" zum Gegenstand habe.

25

Da die Anlage nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits diese allgemeinen Anforderungen nicht erfüllte, hat das Landgericht einen die Klägerin zum Rücktritt berechtigenden Mangel bejaht und der Klage stattgegeben. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Klägerin zu zahlreichen Einzelmängeln der Anlage nach dem - allein maßgeblichen - materiell-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts nicht (mehr) erheblich, weswegen es folgerichtig von einer ergänzenden Beweisaufnahme abgesehen und dem Rückabwicklungsbegehren der Klägerin, wenn auch mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung, entsprochen hat. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Landgericht nicht das Beweisergebnis fehlerhaft gewürdigt, sondern die dem Vertrag im Wege der Auslegung entnommene (dazu nachfolgend unter c) Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen nicht als erreicht angesehen. Die von der Revisionserwiderung insoweit zitierte Senatsentscheidung (Urteil vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024 unter II 1) betrifft eine im vorliegenden Fall nicht gegebene Sachverhaltsgestaltung, bei der die Erhebung eines Zeugenbeweises unter Verstoß gegen § 355 Abs. 1 Satz 2, § 375 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen und das Urteil dann von der Kammer gefällt worden war.

26

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht - was seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist - die von ihm als fehlerhaft beanstandete Auslegung des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrags durch das Landgericht zusätzlich als wesentlichen Verfahrensfehler zu Lasten der Beklagten zu 1 (oder gar der Klägerin, für die das vom Landgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber günstig war) gewertet haben sollte, hätte auch dieser Umstand das Berufungsgericht nicht zu der ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht berechtigt. Denn insoweit steht ebenfalls eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Sachentscheidung, nicht dagegen ein Verfahrensfehler in Frage.

27

aa) Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Bestimmungen des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Wege der Auslegung einen anderen Inhalt als das Landgericht beigemessen hat, stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar. Denn die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Teil der Anwendung sachlichen Rechts (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 2 b). Dies gilt auch, wenn das Landgericht - was ihm das Berufungsgericht hier zum Vorwurf macht -vertragliche Regelungen inhaltlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder jedenfalls in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite nicht richtig eingeschätzt haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO). Ein solcher Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze wäre nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiell-rechtlicher Auslegungsfehler einzustufen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vgl. auch BFH, Beschluss vom 13. März 1995 - XI B 160/94, juris Rn. 6).

28

bb) Nur ausnahmsweise kann eine Vertragsauslegung auch auf Verfahrensfehlern beruhen - etwa dann, wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 1). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG allein auf den Wortlaut einer Vereinbarung abstellt (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn. 17).

29

cc) Eine derartige Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Das Landgericht hat die - den Vertragsgegenstand und die geschuldete Leistung betreffenden - Bestimmungen des Kaufvertrages und damit den wesentlichen Auslegungsstoff zur Kenntnis genommen. Soweit die Revisionserwiderung rügt, das Landgericht habe von einer eigenen Auslegung abgesehen und stattdessen seiner Entscheidung lediglich die Deutung des Sachverständigen zugrunde gelegt, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat sich zwar der - letztlich von der Fassung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses beeinflussten - Sichtweise des Sachverständigen angeschlossen, dabei aber unter Bescheidung der hiergegen von den Beklagten vorgebrachten Einwände eine eigene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen über das Leistungssoll vorgenommen. Es hat - anders als später das Berufungsgericht - maßgebliches Gewicht auf die Regelung in § 1 des Vertrags gelegt, wonach eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Betonen" geliefert werden sollte. Weiter hat es im Tatbestand seines Urteils die Regelung in § 2 des Kaufvertrags aufgeführt, wonach "die Kapazität der Anlage in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements ausgelegt [ist] für eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h bzw. für eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h". Die genannten Bestimmungen im Kaufvertrag hat es letztlich dahin ausgelegt, dass die in § 2 des Kaufvertrags beschriebene Abhängigkeit der Maximalwerte der Suspensionsproduktion und der Betonkapazität von der Rezeptur und der Art des Zements wegen der in § 1 des Kaufvertrags zugesicherten Eignung zur Herstellung von Betonen aller Art nicht zu Einschränkungen im Arbeitsvolumen und in der Betonqualität führen dürfe.

30

Damit unterscheidet sich seine Auslegung zwar - wesentlich - von der des Berufungsgerichts, nach welcher nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet sind. Dies ändert aber nichts daran, dass das Landgericht die maßgeblichen Bestimmungen im Kaufvertrag eigenständig gewürdigt hat, und vermag nach den vorgenannten Grundsätzen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.

III.

31

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weswegen derzeit nur hinsichtlich des Prozessverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin zu befinden ist. Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger      

        

Dr. Achilles      

        

Dr. Fetzer

        

Dr. Bünger      

        

Dr. Bußmann      

        

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Oktober 2015 aufgehoben, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist.

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb am 28. Dezember 2009 von der Beklagten zu 2 zum Preis von 416.500 € brutto eine kompakt aufgebaute Suspensionsmischanlage zur Herstellung von Betonen aller Art (nebst zwei Basisrezepturen), die unmittelbar an einen in Jordanien ansässigen Endkunden der Klägerin geliefert werden sollte. Nachdem sie von der Beklagten zu 1 eine Anzahlungsbürgschaft über einen Nettobetrag von 190.000 € erhalten hatte, leistete die Klägerin an die Beklagte zu 2 zwei Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 333.200 € brutto. Die Anlage wurde im Oktober 2010 nach Jordanien transportiert und dort aufgebaut.

2

Bereits seit Juli/August 2010 stritten die Klägerin und die Beklagte zu 2 über diverse Mängel an der Suspensionsmischanlage, woraufhin letztere wiederholt - auch nach Verbringung der Anlage nach Jordanien - Nachbesserungsarbeiten vornahm. Mit Schreiben vom 28. und 29. Juni 2011 erklärte die Klägerin schließlich wegen der aus ihrer Sicht weitgehend erfolglosen Mängelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Anlage ist stillgelegt.

3

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage auf Rückzahlung der erbrachten Kaufpreisraten (nebst Zinsen) und der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Klage auf Leistung der Bürgschaftssumme (nebst Zinsen) stattgegeben; die Verurteilung der Beklagten zu 2 ist allerdings Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Suspensionsmischanlage erfolgt. Auf Berufung aller Parteien - die Beklagten haben sich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewehrt, die Klägerin gegen die Zug-um-Zug-Einschränkung - hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache auf den hilfsweise in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Gegen die Beklagte zu 2 ist im Verlauf des revisionsinstanzlichen Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

6

Auf den Antrag der Klägerin sei die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an wesentlichen Verfahrensmängeln leide, aufgrund derer voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich werde. Das Landgericht habe den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Suspensionsmischanlage gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen und infolgedessen die gebotene Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft auf einen Einzelaspekt beschränkt. In seinem Beweisbeschluss, mit dem es die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet habe, habe es die zahlreichen von der Klägerin konkret vorgetragenen Mängel und Mängelsymptome der Anlage auf die allgemeine Behauptung reduziert, die Anlage sei - jedenfalls für den Betrieb unter den Bedingungen in Ländern der arabischen Welt - nicht funktionsfähig und könne eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h nicht erreichen.

7

Da sich die Beklagten darauf berufen hätten, dass die Suspensionsanlage jedenfalls nach der letzten Nachbesserung mangelfrei funktioniert habe, hätte das Landgericht, wenn es den Sachvortrag der Klägerin zu der im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Vielzahl von Einzelmängeln angemessen zur Kenntnis genommen hätte, von vornherein über das Vorliegen der behaupteten Mängel und Mängelsymptome im Einzelnen Beweis erheben müssen. Weiter habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, nach Vorlage des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den dort erteilten Hinweis, die im Beweisbeschluss äußerst allgemein formulierte Behauptung - mangelnde Funktionsfähigkeit der Suspensionsanlage - müsse präzisiert werden, so dass die konkreten Eigenschaften beziehungsweise Funktionen der Anlage untersucht und beurteilt werden könnten, den Beweisbeschluss auf der Grundlage des hinreichend konkreten Vortrags der Klägerin nachträglich entsprechend zu ergänzen.

8

Entgegen der Annahme des Landgerichts hätte auf eine umfassende Beweiserhebung zu der behaupteten Funktionsunfähigkeit der Suspensionsmischanlage und zu den einzelnen behaupteten Mängeln und Mängelsymptomen nicht verzichtet werden dürfen, weil auf der Grundlage des erhobenen Sachverständigengutachtens das Vorliegen eines Mangels nicht hätte bejaht werden dürfen. Denn der Sachverständige sei bei seinen Ausführungen, nach denen die Anlage schon von ihrem System her nicht geeignet sei, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Herstellung von Betonen aller Art zu gewährleisten, erkennbar von einem Leistungssoll hinsichtlich der Verarbeitungskapazität der Anlage ausgegangen, das nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bei zutreffender Auslegung überhaupt nicht geschuldet sei. Die in § 2 des Vertrags angegebene maximale Verarbeitungskapazität ("von bis zu 20 m3/h" [Suspension] bzw. 60 m3/h [Beton]") werde ausdrücklich nur in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements zugesichert. Damit sei - entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts - eindeutig geregelt, dass nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet seien.

9

Wegen der beschriebenen Verfahrensmängel sei eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, da andernfalls eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig würde. Bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage der Mangelhaftigkeit der Suspensionsmischanlage fehle infolge der weitgehend unzureichenden Beweiserhebung bisher jegliche tragfähige Entscheidungsgrundlage. Infolgedessen würde den Parteien bei einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz hinsichtlich der wesentlichen Fragen des Rechtsstreits genommen, so dass eine Zurückverweisung trotz des damit verbundenen zusätzlichen Kostenaufwands angebracht sei.

II.

10

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verstößt gegen § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen zu Lasten der Klägerin wirkenden Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift, dass das Landgericht nicht Beweis zu der von der Klägerin geltend gemachten Vielzahl von konkreten Einzelmängeln und Mängelsymptomen der Suspensionsmischanlage erhoben hat, sondern einen diese zum Rücktritt berechtigenden Mangel bereits auf Grundlage des - zur Frage der allgemeinen Funktionsfähigkeit der Anlage eingeholten - schriftlichen Sachverständigengutachtens als bewiesen erachtet hat.

12

1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Beklagten zu 1 (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN). Denn diese ist durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht deswegen beschwert, weil ihrem Begehren auf Sachentscheidung (Antrag auf Klageabweisung) nicht stattgegeben worden ist (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II mwN; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11).

13

2. Die Revision der Beklagten zu 1 ist auch begründet. Sie rügt zu Recht, dass die vom Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Stütze findet. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dem Landgericht seien zu Lasten der Klägerin wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, und hat infolgedessen davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Beweiserhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

14

a) Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 Rn. 20 mwN). Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme zu den beschriebenen Verpflichtungen eines Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO unter II 1; vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00, NJW-RR 2003, 131 unter II 2 a [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO Rn. 11; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 21; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7).

15

b) Hiervon ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Zu Unrecht hat dieses angenommen, die vom Landgericht unterlassene und von ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der Klägerin behaupteten konkreten Einzelmängeln der Suspensionsmischanlage sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil dieses Versäumnis darauf beruhe, dass das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Anlage unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Berufungsgericht hat hierbei verkannt, dass das Absehen einer Beweisaufnahme zu den von der Klägerin geltend gemachten Einzelmängeln lediglich die Folge des vom Landgericht eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts ist und somit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen vermag.

16

aa) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei angenommen, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Kern ihres Vorbringens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagvortrags übergangen hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 a mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053 unter II 1 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 176]; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II 1 [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12 [jeweils zu § 538 ZPO]). Insbesondere verletzt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots Art. 103 Abs. 1 GG, sofern sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, WM 2009, 671, 672; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 5; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, WuM 2016, 628 Rn. 10; jeweils mwN).

17

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, nicht auf der Grundlage des von ihm selbst eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts beantwortet werden darf.

18

(1) Vielmehr ist die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, aaO unter II 1; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, aaO mwN; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO mwN [jeweils zu § 538 ZPO]). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO). Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, etwa weil es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 69, 145, 148 f.; 70, 288, 294; 96, 205, 216; jeweils mwN; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, juris Rn. 4; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14), noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, aaO; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO).

19

(2) Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann daher nicht gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]). Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturstimme (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 Rn. 29; ders., ZZP 106 [1993], 246, 253) und unter Berufung auf den Normzweck des § 538 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines Verfahrensmangels vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus beurteilen möchte, verkennt sie den Regelungszweck des § 538 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt die Vorschrift des § 538 ZPO - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 539 ZPO aF - nicht voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, im ersten Rechtszug auf alle (objektiv) entscheidungserheblichen Streitpunkte einzugehen.

20

(a) Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob dem Erstgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO aF, also der Vorgängerregelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unterlaufen ist, allein dessen materiell-rechtliche Sicht maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, BGHZ 18, 107, 109 f.). Ausschlaggebend hierfür war die Erwägung, dass der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensverstoßes dem erstinstanzlichen Richter nur gemacht werden kann, wenn er von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung aus eine Verfahrensnorm unrichtig angewandt hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 110). Stellte man dagegen auf die materiell-rechtliche Sichtweise des Berufungsgerichts ab, hätte dies zur Folge, dass bereits unterschiedliche sachlich-rechtliche Auffassungen der beiden Gerichte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz führen könnten. Eine solche Ausdehnung der - ohnehin nur als Ausnahme vorgesehenen - Zurückverweisungsmöglichkeit wäre dem Sinn und Zweck des auf reine Verfahrensmängel zugeschnittenen § 539 ZPO aF zuwidergelaufen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 109 f.).

21

(b) An dem beschriebenen Regelungszweck hat sich durch die Schaffung des § 538 ZPO nichts geändert. Der Gesetzgeber hat sich bei der Zivilprozessreform zwar für eine Stärkung der ersten Instanz entschieden, gleichzeitig hat er aber auch dem Gesichtspunkt der Prozessbeschleunigung große Bedeutung beigemessen (BT-Drucks. 14/4722, S. 61). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sollte eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz vielmehr noch stärker als bisher die Ausnahme von einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden (BT-Drucks. aaO). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 538 Abs. 1 ZPO den schon im früheren Recht verankerten Grundsatz beibehalten, dass das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, und hat gleichzeitig die Ausnahmen hierzu gegenüber dem vorherigen Recht "erheblich eingeschränkt" (BT-Drucks. 14/47722, S. 102; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590 unter II 3 b; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 20).

22

Mit diesem gesetzgeberischen Anliegen wäre es nicht zu vereinbaren, eine in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellte Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz immer schon dann zuzulassen, wenn aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensfehler vorläge. Daher hat der Bundesgerichtshof die insoweit bereits zu § 539 ZPO aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übertragen.

23

(3) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein dem Landgericht zu Lasten der Klägerin unterlaufener Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ersichtlich.

24

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht durch die Nichtbeachtung des zusätzlich zu der behaupteten Funktionsuntauglichkeit der Anlage erfolgten Vortrags der Klägerin zu zahlreichen konkreten Einzelmängeln - und den hierauf gründenden Verzicht auf eine Beweiserhebung hierüber - den Kern des Vorbringens der Klägerin nicht gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übergangen. Vielmehr kam es aus der materiell-rechtlichen Sicht des Landgerichts auf dieses zusätzliche Vorbringen nicht an, weil danach der Klage schon aufgrund des sonstigen Vorbringens der Klägerin und der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme stattzugeben war. Das Landgericht hat den zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin geschlossenen Vertrag in Übereinstimmung mit der Sichtweise des Sachverständigen dahin ausgelegt, dass die im Vertrag beschriebene Verarbeitungskapazität (Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und Betonkapazität von bis zu 60 m3/h) auch bei hoher Betonqualität geschuldet sei, weil der Vertrag eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Beton" zum Gegenstand habe.

25

Da die Anlage nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits diese allgemeinen Anforderungen nicht erfüllte, hat das Landgericht einen die Klägerin zum Rücktritt berechtigenden Mangel bejaht und der Klage stattgegeben. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Klägerin zu zahlreichen Einzelmängeln der Anlage nach dem - allein maßgeblichen - materiell-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts nicht (mehr) erheblich, weswegen es folgerichtig von einer ergänzenden Beweisaufnahme abgesehen und dem Rückabwicklungsbegehren der Klägerin, wenn auch mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung, entsprochen hat. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Landgericht nicht das Beweisergebnis fehlerhaft gewürdigt, sondern die dem Vertrag im Wege der Auslegung entnommene (dazu nachfolgend unter c) Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen nicht als erreicht angesehen. Die von der Revisionserwiderung insoweit zitierte Senatsentscheidung (Urteil vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024 unter II 1) betrifft eine im vorliegenden Fall nicht gegebene Sachverhaltsgestaltung, bei der die Erhebung eines Zeugenbeweises unter Verstoß gegen § 355 Abs. 1 Satz 2, § 375 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen und das Urteil dann von der Kammer gefällt worden war.

26

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht - was seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist - die von ihm als fehlerhaft beanstandete Auslegung des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrags durch das Landgericht zusätzlich als wesentlichen Verfahrensfehler zu Lasten der Beklagten zu 1 (oder gar der Klägerin, für die das vom Landgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber günstig war) gewertet haben sollte, hätte auch dieser Umstand das Berufungsgericht nicht zu der ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht berechtigt. Denn insoweit steht ebenfalls eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Sachentscheidung, nicht dagegen ein Verfahrensfehler in Frage.

27

aa) Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Bestimmungen des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Wege der Auslegung einen anderen Inhalt als das Landgericht beigemessen hat, stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar. Denn die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Teil der Anwendung sachlichen Rechts (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 2 b). Dies gilt auch, wenn das Landgericht - was ihm das Berufungsgericht hier zum Vorwurf macht -vertragliche Regelungen inhaltlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder jedenfalls in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite nicht richtig eingeschätzt haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO). Ein solcher Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze wäre nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiell-rechtlicher Auslegungsfehler einzustufen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vgl. auch BFH, Beschluss vom 13. März 1995 - XI B 160/94, juris Rn. 6).

28

bb) Nur ausnahmsweise kann eine Vertragsauslegung auch auf Verfahrensfehlern beruhen - etwa dann, wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 1). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG allein auf den Wortlaut einer Vereinbarung abstellt (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn. 17).

29

cc) Eine derartige Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Das Landgericht hat die - den Vertragsgegenstand und die geschuldete Leistung betreffenden - Bestimmungen des Kaufvertrages und damit den wesentlichen Auslegungsstoff zur Kenntnis genommen. Soweit die Revisionserwiderung rügt, das Landgericht habe von einer eigenen Auslegung abgesehen und stattdessen seiner Entscheidung lediglich die Deutung des Sachverständigen zugrunde gelegt, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat sich zwar der - letztlich von der Fassung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses beeinflussten - Sichtweise des Sachverständigen angeschlossen, dabei aber unter Bescheidung der hiergegen von den Beklagten vorgebrachten Einwände eine eigene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen über das Leistungssoll vorgenommen. Es hat - anders als später das Berufungsgericht - maßgebliches Gewicht auf die Regelung in § 1 des Vertrags gelegt, wonach eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Betonen" geliefert werden sollte. Weiter hat es im Tatbestand seines Urteils die Regelung in § 2 des Kaufvertrags aufgeführt, wonach "die Kapazität der Anlage in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements ausgelegt [ist] für eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h bzw. für eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h". Die genannten Bestimmungen im Kaufvertrag hat es letztlich dahin ausgelegt, dass die in § 2 des Kaufvertrags beschriebene Abhängigkeit der Maximalwerte der Suspensionsproduktion und der Betonkapazität von der Rezeptur und der Art des Zements wegen der in § 1 des Kaufvertrags zugesicherten Eignung zur Herstellung von Betonen aller Art nicht zu Einschränkungen im Arbeitsvolumen und in der Betonqualität führen dürfe.

30

Damit unterscheidet sich seine Auslegung zwar - wesentlich - von der des Berufungsgerichts, nach welcher nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet sind. Dies ändert aber nichts daran, dass das Landgericht die maßgeblichen Bestimmungen im Kaufvertrag eigenständig gewürdigt hat, und vermag nach den vorgenannten Grundsätzen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.

III.

31

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weswegen derzeit nur hinsichtlich des Prozessverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin zu befinden ist. Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger      

        

Dr. Achilles      

        

Dr. Fetzer

        

Dr. Bünger      

        

Dr. Bußmann      

        

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Oktober 2015 aufgehoben, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist.

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb am 28. Dezember 2009 von der Beklagten zu 2 zum Preis von 416.500 € brutto eine kompakt aufgebaute Suspensionsmischanlage zur Herstellung von Betonen aller Art (nebst zwei Basisrezepturen), die unmittelbar an einen in Jordanien ansässigen Endkunden der Klägerin geliefert werden sollte. Nachdem sie von der Beklagten zu 1 eine Anzahlungsbürgschaft über einen Nettobetrag von 190.000 € erhalten hatte, leistete die Klägerin an die Beklagte zu 2 zwei Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 333.200 € brutto. Die Anlage wurde im Oktober 2010 nach Jordanien transportiert und dort aufgebaut.

2

Bereits seit Juli/August 2010 stritten die Klägerin und die Beklagte zu 2 über diverse Mängel an der Suspensionsmischanlage, woraufhin letztere wiederholt - auch nach Verbringung der Anlage nach Jordanien - Nachbesserungsarbeiten vornahm. Mit Schreiben vom 28. und 29. Juni 2011 erklärte die Klägerin schließlich wegen der aus ihrer Sicht weitgehend erfolglosen Mängelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Anlage ist stillgelegt.

3

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage auf Rückzahlung der erbrachten Kaufpreisraten (nebst Zinsen) und der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Klage auf Leistung der Bürgschaftssumme (nebst Zinsen) stattgegeben; die Verurteilung der Beklagten zu 2 ist allerdings Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Suspensionsmischanlage erfolgt. Auf Berufung aller Parteien - die Beklagten haben sich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewehrt, die Klägerin gegen die Zug-um-Zug-Einschränkung - hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache auf den hilfsweise in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Gegen die Beklagte zu 2 ist im Verlauf des revisionsinstanzlichen Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

6

Auf den Antrag der Klägerin sei die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an wesentlichen Verfahrensmängeln leide, aufgrund derer voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich werde. Das Landgericht habe den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Suspensionsmischanlage gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen und infolgedessen die gebotene Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft auf einen Einzelaspekt beschränkt. In seinem Beweisbeschluss, mit dem es die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet habe, habe es die zahlreichen von der Klägerin konkret vorgetragenen Mängel und Mängelsymptome der Anlage auf die allgemeine Behauptung reduziert, die Anlage sei - jedenfalls für den Betrieb unter den Bedingungen in Ländern der arabischen Welt - nicht funktionsfähig und könne eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h nicht erreichen.

7

Da sich die Beklagten darauf berufen hätten, dass die Suspensionsanlage jedenfalls nach der letzten Nachbesserung mangelfrei funktioniert habe, hätte das Landgericht, wenn es den Sachvortrag der Klägerin zu der im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Vielzahl von Einzelmängeln angemessen zur Kenntnis genommen hätte, von vornherein über das Vorliegen der behaupteten Mängel und Mängelsymptome im Einzelnen Beweis erheben müssen. Weiter habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, nach Vorlage des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den dort erteilten Hinweis, die im Beweisbeschluss äußerst allgemein formulierte Behauptung - mangelnde Funktionsfähigkeit der Suspensionsanlage - müsse präzisiert werden, so dass die konkreten Eigenschaften beziehungsweise Funktionen der Anlage untersucht und beurteilt werden könnten, den Beweisbeschluss auf der Grundlage des hinreichend konkreten Vortrags der Klägerin nachträglich entsprechend zu ergänzen.

8

Entgegen der Annahme des Landgerichts hätte auf eine umfassende Beweiserhebung zu der behaupteten Funktionsunfähigkeit der Suspensionsmischanlage und zu den einzelnen behaupteten Mängeln und Mängelsymptomen nicht verzichtet werden dürfen, weil auf der Grundlage des erhobenen Sachverständigengutachtens das Vorliegen eines Mangels nicht hätte bejaht werden dürfen. Denn der Sachverständige sei bei seinen Ausführungen, nach denen die Anlage schon von ihrem System her nicht geeignet sei, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Herstellung von Betonen aller Art zu gewährleisten, erkennbar von einem Leistungssoll hinsichtlich der Verarbeitungskapazität der Anlage ausgegangen, das nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bei zutreffender Auslegung überhaupt nicht geschuldet sei. Die in § 2 des Vertrags angegebene maximale Verarbeitungskapazität ("von bis zu 20 m3/h" [Suspension] bzw. 60 m3/h [Beton]") werde ausdrücklich nur in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements zugesichert. Damit sei - entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts - eindeutig geregelt, dass nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet seien.

9

Wegen der beschriebenen Verfahrensmängel sei eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, da andernfalls eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig würde. Bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage der Mangelhaftigkeit der Suspensionsmischanlage fehle infolge der weitgehend unzureichenden Beweiserhebung bisher jegliche tragfähige Entscheidungsgrundlage. Infolgedessen würde den Parteien bei einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz hinsichtlich der wesentlichen Fragen des Rechtsstreits genommen, so dass eine Zurückverweisung trotz des damit verbundenen zusätzlichen Kostenaufwands angebracht sei.

II.

10

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verstößt gegen § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen zu Lasten der Klägerin wirkenden Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift, dass das Landgericht nicht Beweis zu der von der Klägerin geltend gemachten Vielzahl von konkreten Einzelmängeln und Mängelsymptomen der Suspensionsmischanlage erhoben hat, sondern einen diese zum Rücktritt berechtigenden Mangel bereits auf Grundlage des - zur Frage der allgemeinen Funktionsfähigkeit der Anlage eingeholten - schriftlichen Sachverständigengutachtens als bewiesen erachtet hat.

12

1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Beklagten zu 1 (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN). Denn diese ist durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht deswegen beschwert, weil ihrem Begehren auf Sachentscheidung (Antrag auf Klageabweisung) nicht stattgegeben worden ist (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II mwN; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11).

13

2. Die Revision der Beklagten zu 1 ist auch begründet. Sie rügt zu Recht, dass die vom Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Stütze findet. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dem Landgericht seien zu Lasten der Klägerin wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, und hat infolgedessen davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Beweiserhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

14

a) Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 Rn. 20 mwN). Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme zu den beschriebenen Verpflichtungen eines Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO unter II 1; vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00, NJW-RR 2003, 131 unter II 2 a [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO Rn. 11; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 21; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7).

15

b) Hiervon ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Zu Unrecht hat dieses angenommen, die vom Landgericht unterlassene und von ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der Klägerin behaupteten konkreten Einzelmängeln der Suspensionsmischanlage sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil dieses Versäumnis darauf beruhe, dass das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Anlage unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Berufungsgericht hat hierbei verkannt, dass das Absehen einer Beweisaufnahme zu den von der Klägerin geltend gemachten Einzelmängeln lediglich die Folge des vom Landgericht eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts ist und somit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen vermag.

16

aa) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei angenommen, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Kern ihres Vorbringens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagvortrags übergangen hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 a mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053 unter II 1 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 176]; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II 1 [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12 [jeweils zu § 538 ZPO]). Insbesondere verletzt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots Art. 103 Abs. 1 GG, sofern sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, WM 2009, 671, 672; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 5; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, WuM 2016, 628 Rn. 10; jeweils mwN).

17

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, nicht auf der Grundlage des von ihm selbst eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts beantwortet werden darf.

18

(1) Vielmehr ist die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, aaO unter II 1; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, aaO mwN; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO mwN [jeweils zu § 538 ZPO]). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO). Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, etwa weil es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 69, 145, 148 f.; 70, 288, 294; 96, 205, 216; jeweils mwN; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, juris Rn. 4; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14), noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, aaO; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO).

19

(2) Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann daher nicht gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]). Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturstimme (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 Rn. 29; ders., ZZP 106 [1993], 246, 253) und unter Berufung auf den Normzweck des § 538 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines Verfahrensmangels vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus beurteilen möchte, verkennt sie den Regelungszweck des § 538 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt die Vorschrift des § 538 ZPO - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 539 ZPO aF - nicht voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, im ersten Rechtszug auf alle (objektiv) entscheidungserheblichen Streitpunkte einzugehen.

20

(a) Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob dem Erstgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO aF, also der Vorgängerregelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unterlaufen ist, allein dessen materiell-rechtliche Sicht maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, BGHZ 18, 107, 109 f.). Ausschlaggebend hierfür war die Erwägung, dass der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensverstoßes dem erstinstanzlichen Richter nur gemacht werden kann, wenn er von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung aus eine Verfahrensnorm unrichtig angewandt hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 110). Stellte man dagegen auf die materiell-rechtliche Sichtweise des Berufungsgerichts ab, hätte dies zur Folge, dass bereits unterschiedliche sachlich-rechtliche Auffassungen der beiden Gerichte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz führen könnten. Eine solche Ausdehnung der - ohnehin nur als Ausnahme vorgesehenen - Zurückverweisungsmöglichkeit wäre dem Sinn und Zweck des auf reine Verfahrensmängel zugeschnittenen § 539 ZPO aF zuwidergelaufen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 109 f.).

21

(b) An dem beschriebenen Regelungszweck hat sich durch die Schaffung des § 538 ZPO nichts geändert. Der Gesetzgeber hat sich bei der Zivilprozessreform zwar für eine Stärkung der ersten Instanz entschieden, gleichzeitig hat er aber auch dem Gesichtspunkt der Prozessbeschleunigung große Bedeutung beigemessen (BT-Drucks. 14/4722, S. 61). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sollte eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz vielmehr noch stärker als bisher die Ausnahme von einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden (BT-Drucks. aaO). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 538 Abs. 1 ZPO den schon im früheren Recht verankerten Grundsatz beibehalten, dass das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, und hat gleichzeitig die Ausnahmen hierzu gegenüber dem vorherigen Recht "erheblich eingeschränkt" (BT-Drucks. 14/47722, S. 102; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590 unter II 3 b; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 20).

22

Mit diesem gesetzgeberischen Anliegen wäre es nicht zu vereinbaren, eine in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellte Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz immer schon dann zuzulassen, wenn aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensfehler vorläge. Daher hat der Bundesgerichtshof die insoweit bereits zu § 539 ZPO aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übertragen.

23

(3) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein dem Landgericht zu Lasten der Klägerin unterlaufener Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ersichtlich.

24

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht durch die Nichtbeachtung des zusätzlich zu der behaupteten Funktionsuntauglichkeit der Anlage erfolgten Vortrags der Klägerin zu zahlreichen konkreten Einzelmängeln - und den hierauf gründenden Verzicht auf eine Beweiserhebung hierüber - den Kern des Vorbringens der Klägerin nicht gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übergangen. Vielmehr kam es aus der materiell-rechtlichen Sicht des Landgerichts auf dieses zusätzliche Vorbringen nicht an, weil danach der Klage schon aufgrund des sonstigen Vorbringens der Klägerin und der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme stattzugeben war. Das Landgericht hat den zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin geschlossenen Vertrag in Übereinstimmung mit der Sichtweise des Sachverständigen dahin ausgelegt, dass die im Vertrag beschriebene Verarbeitungskapazität (Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und Betonkapazität von bis zu 60 m3/h) auch bei hoher Betonqualität geschuldet sei, weil der Vertrag eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Beton" zum Gegenstand habe.

25

Da die Anlage nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits diese allgemeinen Anforderungen nicht erfüllte, hat das Landgericht einen die Klägerin zum Rücktritt berechtigenden Mangel bejaht und der Klage stattgegeben. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Klägerin zu zahlreichen Einzelmängeln der Anlage nach dem - allein maßgeblichen - materiell-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts nicht (mehr) erheblich, weswegen es folgerichtig von einer ergänzenden Beweisaufnahme abgesehen und dem Rückabwicklungsbegehren der Klägerin, wenn auch mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung, entsprochen hat. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Landgericht nicht das Beweisergebnis fehlerhaft gewürdigt, sondern die dem Vertrag im Wege der Auslegung entnommene (dazu nachfolgend unter c) Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen nicht als erreicht angesehen. Die von der Revisionserwiderung insoweit zitierte Senatsentscheidung (Urteil vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024 unter II 1) betrifft eine im vorliegenden Fall nicht gegebene Sachverhaltsgestaltung, bei der die Erhebung eines Zeugenbeweises unter Verstoß gegen § 355 Abs. 1 Satz 2, § 375 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen und das Urteil dann von der Kammer gefällt worden war.

26

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht - was seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist - die von ihm als fehlerhaft beanstandete Auslegung des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrags durch das Landgericht zusätzlich als wesentlichen Verfahrensfehler zu Lasten der Beklagten zu 1 (oder gar der Klägerin, für die das vom Landgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber günstig war) gewertet haben sollte, hätte auch dieser Umstand das Berufungsgericht nicht zu der ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht berechtigt. Denn insoweit steht ebenfalls eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Sachentscheidung, nicht dagegen ein Verfahrensfehler in Frage.

27

aa) Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Bestimmungen des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Wege der Auslegung einen anderen Inhalt als das Landgericht beigemessen hat, stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar. Denn die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Teil der Anwendung sachlichen Rechts (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 2 b). Dies gilt auch, wenn das Landgericht - was ihm das Berufungsgericht hier zum Vorwurf macht -vertragliche Regelungen inhaltlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder jedenfalls in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite nicht richtig eingeschätzt haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO). Ein solcher Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze wäre nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiell-rechtlicher Auslegungsfehler einzustufen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vgl. auch BFH, Beschluss vom 13. März 1995 - XI B 160/94, juris Rn. 6).

28

bb) Nur ausnahmsweise kann eine Vertragsauslegung auch auf Verfahrensfehlern beruhen - etwa dann, wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 1). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG allein auf den Wortlaut einer Vereinbarung abstellt (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn. 17).

29

cc) Eine derartige Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Das Landgericht hat die - den Vertragsgegenstand und die geschuldete Leistung betreffenden - Bestimmungen des Kaufvertrages und damit den wesentlichen Auslegungsstoff zur Kenntnis genommen. Soweit die Revisionserwiderung rügt, das Landgericht habe von einer eigenen Auslegung abgesehen und stattdessen seiner Entscheidung lediglich die Deutung des Sachverständigen zugrunde gelegt, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat sich zwar der - letztlich von der Fassung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses beeinflussten - Sichtweise des Sachverständigen angeschlossen, dabei aber unter Bescheidung der hiergegen von den Beklagten vorgebrachten Einwände eine eigene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen über das Leistungssoll vorgenommen. Es hat - anders als später das Berufungsgericht - maßgebliches Gewicht auf die Regelung in § 1 des Vertrags gelegt, wonach eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Betonen" geliefert werden sollte. Weiter hat es im Tatbestand seines Urteils die Regelung in § 2 des Kaufvertrags aufgeführt, wonach "die Kapazität der Anlage in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements ausgelegt [ist] für eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h bzw. für eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h". Die genannten Bestimmungen im Kaufvertrag hat es letztlich dahin ausgelegt, dass die in § 2 des Kaufvertrags beschriebene Abhängigkeit der Maximalwerte der Suspensionsproduktion und der Betonkapazität von der Rezeptur und der Art des Zements wegen der in § 1 des Kaufvertrags zugesicherten Eignung zur Herstellung von Betonen aller Art nicht zu Einschränkungen im Arbeitsvolumen und in der Betonqualität führen dürfe.

30

Damit unterscheidet sich seine Auslegung zwar - wesentlich - von der des Berufungsgerichts, nach welcher nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet sind. Dies ändert aber nichts daran, dass das Landgericht die maßgeblichen Bestimmungen im Kaufvertrag eigenständig gewürdigt hat, und vermag nach den vorgenannten Grundsätzen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.

III.

31

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weswegen derzeit nur hinsichtlich des Prozessverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin zu befinden ist. Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger      

        

Dr. Achilles      

        

Dr. Fetzer

        

Dr. Bünger      

        

Dr. Bußmann      

        

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Oktober 2015 aufgehoben, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist.

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb am 28. Dezember 2009 von der Beklagten zu 2 zum Preis von 416.500 € brutto eine kompakt aufgebaute Suspensionsmischanlage zur Herstellung von Betonen aller Art (nebst zwei Basisrezepturen), die unmittelbar an einen in Jordanien ansässigen Endkunden der Klägerin geliefert werden sollte. Nachdem sie von der Beklagten zu 1 eine Anzahlungsbürgschaft über einen Nettobetrag von 190.000 € erhalten hatte, leistete die Klägerin an die Beklagte zu 2 zwei Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 333.200 € brutto. Die Anlage wurde im Oktober 2010 nach Jordanien transportiert und dort aufgebaut.

2

Bereits seit Juli/August 2010 stritten die Klägerin und die Beklagte zu 2 über diverse Mängel an der Suspensionsmischanlage, woraufhin letztere wiederholt - auch nach Verbringung der Anlage nach Jordanien - Nachbesserungsarbeiten vornahm. Mit Schreiben vom 28. und 29. Juni 2011 erklärte die Klägerin schließlich wegen der aus ihrer Sicht weitgehend erfolglosen Mängelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Anlage ist stillgelegt.

3

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage auf Rückzahlung der erbrachten Kaufpreisraten (nebst Zinsen) und der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Klage auf Leistung der Bürgschaftssumme (nebst Zinsen) stattgegeben; die Verurteilung der Beklagten zu 2 ist allerdings Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Suspensionsmischanlage erfolgt. Auf Berufung aller Parteien - die Beklagten haben sich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewehrt, die Klägerin gegen die Zug-um-Zug-Einschränkung - hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache auf den hilfsweise in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Gegen die Beklagte zu 2 ist im Verlauf des revisionsinstanzlichen Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

6

Auf den Antrag der Klägerin sei die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an wesentlichen Verfahrensmängeln leide, aufgrund derer voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich werde. Das Landgericht habe den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Suspensionsmischanlage gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen und infolgedessen die gebotene Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft auf einen Einzelaspekt beschränkt. In seinem Beweisbeschluss, mit dem es die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet habe, habe es die zahlreichen von der Klägerin konkret vorgetragenen Mängel und Mängelsymptome der Anlage auf die allgemeine Behauptung reduziert, die Anlage sei - jedenfalls für den Betrieb unter den Bedingungen in Ländern der arabischen Welt - nicht funktionsfähig und könne eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h nicht erreichen.

7

Da sich die Beklagten darauf berufen hätten, dass die Suspensionsanlage jedenfalls nach der letzten Nachbesserung mangelfrei funktioniert habe, hätte das Landgericht, wenn es den Sachvortrag der Klägerin zu der im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Vielzahl von Einzelmängeln angemessen zur Kenntnis genommen hätte, von vornherein über das Vorliegen der behaupteten Mängel und Mängelsymptome im Einzelnen Beweis erheben müssen. Weiter habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, nach Vorlage des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den dort erteilten Hinweis, die im Beweisbeschluss äußerst allgemein formulierte Behauptung - mangelnde Funktionsfähigkeit der Suspensionsanlage - müsse präzisiert werden, so dass die konkreten Eigenschaften beziehungsweise Funktionen der Anlage untersucht und beurteilt werden könnten, den Beweisbeschluss auf der Grundlage des hinreichend konkreten Vortrags der Klägerin nachträglich entsprechend zu ergänzen.

8

Entgegen der Annahme des Landgerichts hätte auf eine umfassende Beweiserhebung zu der behaupteten Funktionsunfähigkeit der Suspensionsmischanlage und zu den einzelnen behaupteten Mängeln und Mängelsymptomen nicht verzichtet werden dürfen, weil auf der Grundlage des erhobenen Sachverständigengutachtens das Vorliegen eines Mangels nicht hätte bejaht werden dürfen. Denn der Sachverständige sei bei seinen Ausführungen, nach denen die Anlage schon von ihrem System her nicht geeignet sei, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Herstellung von Betonen aller Art zu gewährleisten, erkennbar von einem Leistungssoll hinsichtlich der Verarbeitungskapazität der Anlage ausgegangen, das nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bei zutreffender Auslegung überhaupt nicht geschuldet sei. Die in § 2 des Vertrags angegebene maximale Verarbeitungskapazität ("von bis zu 20 m3/h" [Suspension] bzw. 60 m3/h [Beton]") werde ausdrücklich nur in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements zugesichert. Damit sei - entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts - eindeutig geregelt, dass nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet seien.

9

Wegen der beschriebenen Verfahrensmängel sei eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, da andernfalls eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig würde. Bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage der Mangelhaftigkeit der Suspensionsmischanlage fehle infolge der weitgehend unzureichenden Beweiserhebung bisher jegliche tragfähige Entscheidungsgrundlage. Infolgedessen würde den Parteien bei einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz hinsichtlich der wesentlichen Fragen des Rechtsstreits genommen, so dass eine Zurückverweisung trotz des damit verbundenen zusätzlichen Kostenaufwands angebracht sei.

II.

10

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verstößt gegen § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen zu Lasten der Klägerin wirkenden Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift, dass das Landgericht nicht Beweis zu der von der Klägerin geltend gemachten Vielzahl von konkreten Einzelmängeln und Mängelsymptomen der Suspensionsmischanlage erhoben hat, sondern einen diese zum Rücktritt berechtigenden Mangel bereits auf Grundlage des - zur Frage der allgemeinen Funktionsfähigkeit der Anlage eingeholten - schriftlichen Sachverständigengutachtens als bewiesen erachtet hat.

12

1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Beklagten zu 1 (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN). Denn diese ist durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht deswegen beschwert, weil ihrem Begehren auf Sachentscheidung (Antrag auf Klageabweisung) nicht stattgegeben worden ist (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II mwN; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11).

13

2. Die Revision der Beklagten zu 1 ist auch begründet. Sie rügt zu Recht, dass die vom Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Stütze findet. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dem Landgericht seien zu Lasten der Klägerin wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, und hat infolgedessen davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Beweiserhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

14

a) Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 Rn. 20 mwN). Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme zu den beschriebenen Verpflichtungen eines Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO unter II 1; vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00, NJW-RR 2003, 131 unter II 2 a [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO Rn. 11; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 21; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7).

15

b) Hiervon ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Zu Unrecht hat dieses angenommen, die vom Landgericht unterlassene und von ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der Klägerin behaupteten konkreten Einzelmängeln der Suspensionsmischanlage sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil dieses Versäumnis darauf beruhe, dass das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Anlage unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Berufungsgericht hat hierbei verkannt, dass das Absehen einer Beweisaufnahme zu den von der Klägerin geltend gemachten Einzelmängeln lediglich die Folge des vom Landgericht eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts ist und somit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen vermag.

16

aa) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei angenommen, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Kern ihres Vorbringens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagvortrags übergangen hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 a mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053 unter II 1 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 176]; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II 1 [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12 [jeweils zu § 538 ZPO]). Insbesondere verletzt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots Art. 103 Abs. 1 GG, sofern sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, WM 2009, 671, 672; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 5; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, WuM 2016, 628 Rn. 10; jeweils mwN).

17

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, nicht auf der Grundlage des von ihm selbst eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts beantwortet werden darf.

18

(1) Vielmehr ist die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, aaO unter II 1; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, aaO mwN; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO mwN [jeweils zu § 538 ZPO]). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO). Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, etwa weil es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 69, 145, 148 f.; 70, 288, 294; 96, 205, 216; jeweils mwN; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, juris Rn. 4; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14), noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, aaO; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO).

19

(2) Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann daher nicht gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]). Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturstimme (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 Rn. 29; ders., ZZP 106 [1993], 246, 253) und unter Berufung auf den Normzweck des § 538 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines Verfahrensmangels vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus beurteilen möchte, verkennt sie den Regelungszweck des § 538 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt die Vorschrift des § 538 ZPO - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 539 ZPO aF - nicht voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, im ersten Rechtszug auf alle (objektiv) entscheidungserheblichen Streitpunkte einzugehen.

20

(a) Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob dem Erstgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO aF, also der Vorgängerregelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unterlaufen ist, allein dessen materiell-rechtliche Sicht maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, BGHZ 18, 107, 109 f.). Ausschlaggebend hierfür war die Erwägung, dass der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensverstoßes dem erstinstanzlichen Richter nur gemacht werden kann, wenn er von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung aus eine Verfahrensnorm unrichtig angewandt hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 110). Stellte man dagegen auf die materiell-rechtliche Sichtweise des Berufungsgerichts ab, hätte dies zur Folge, dass bereits unterschiedliche sachlich-rechtliche Auffassungen der beiden Gerichte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz führen könnten. Eine solche Ausdehnung der - ohnehin nur als Ausnahme vorgesehenen - Zurückverweisungsmöglichkeit wäre dem Sinn und Zweck des auf reine Verfahrensmängel zugeschnittenen § 539 ZPO aF zuwidergelaufen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 109 f.).

21

(b) An dem beschriebenen Regelungszweck hat sich durch die Schaffung des § 538 ZPO nichts geändert. Der Gesetzgeber hat sich bei der Zivilprozessreform zwar für eine Stärkung der ersten Instanz entschieden, gleichzeitig hat er aber auch dem Gesichtspunkt der Prozessbeschleunigung große Bedeutung beigemessen (BT-Drucks. 14/4722, S. 61). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sollte eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz vielmehr noch stärker als bisher die Ausnahme von einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden (BT-Drucks. aaO). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 538 Abs. 1 ZPO den schon im früheren Recht verankerten Grundsatz beibehalten, dass das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, und hat gleichzeitig die Ausnahmen hierzu gegenüber dem vorherigen Recht "erheblich eingeschränkt" (BT-Drucks. 14/47722, S. 102; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590 unter II 3 b; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 20).

22

Mit diesem gesetzgeberischen Anliegen wäre es nicht zu vereinbaren, eine in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellte Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz immer schon dann zuzulassen, wenn aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensfehler vorläge. Daher hat der Bundesgerichtshof die insoweit bereits zu § 539 ZPO aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übertragen.

23

(3) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein dem Landgericht zu Lasten der Klägerin unterlaufener Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ersichtlich.

24

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht durch die Nichtbeachtung des zusätzlich zu der behaupteten Funktionsuntauglichkeit der Anlage erfolgten Vortrags der Klägerin zu zahlreichen konkreten Einzelmängeln - und den hierauf gründenden Verzicht auf eine Beweiserhebung hierüber - den Kern des Vorbringens der Klägerin nicht gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übergangen. Vielmehr kam es aus der materiell-rechtlichen Sicht des Landgerichts auf dieses zusätzliche Vorbringen nicht an, weil danach der Klage schon aufgrund des sonstigen Vorbringens der Klägerin und der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme stattzugeben war. Das Landgericht hat den zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin geschlossenen Vertrag in Übereinstimmung mit der Sichtweise des Sachverständigen dahin ausgelegt, dass die im Vertrag beschriebene Verarbeitungskapazität (Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und Betonkapazität von bis zu 60 m3/h) auch bei hoher Betonqualität geschuldet sei, weil der Vertrag eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Beton" zum Gegenstand habe.

25

Da die Anlage nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits diese allgemeinen Anforderungen nicht erfüllte, hat das Landgericht einen die Klägerin zum Rücktritt berechtigenden Mangel bejaht und der Klage stattgegeben. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Klägerin zu zahlreichen Einzelmängeln der Anlage nach dem - allein maßgeblichen - materiell-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts nicht (mehr) erheblich, weswegen es folgerichtig von einer ergänzenden Beweisaufnahme abgesehen und dem Rückabwicklungsbegehren der Klägerin, wenn auch mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung, entsprochen hat. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Landgericht nicht das Beweisergebnis fehlerhaft gewürdigt, sondern die dem Vertrag im Wege der Auslegung entnommene (dazu nachfolgend unter c) Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen nicht als erreicht angesehen. Die von der Revisionserwiderung insoweit zitierte Senatsentscheidung (Urteil vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024 unter II 1) betrifft eine im vorliegenden Fall nicht gegebene Sachverhaltsgestaltung, bei der die Erhebung eines Zeugenbeweises unter Verstoß gegen § 355 Abs. 1 Satz 2, § 375 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen und das Urteil dann von der Kammer gefällt worden war.

26

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht - was seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist - die von ihm als fehlerhaft beanstandete Auslegung des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrags durch das Landgericht zusätzlich als wesentlichen Verfahrensfehler zu Lasten der Beklagten zu 1 (oder gar der Klägerin, für die das vom Landgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber günstig war) gewertet haben sollte, hätte auch dieser Umstand das Berufungsgericht nicht zu der ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht berechtigt. Denn insoweit steht ebenfalls eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Sachentscheidung, nicht dagegen ein Verfahrensfehler in Frage.

27

aa) Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Bestimmungen des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Wege der Auslegung einen anderen Inhalt als das Landgericht beigemessen hat, stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar. Denn die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Teil der Anwendung sachlichen Rechts (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 2 b). Dies gilt auch, wenn das Landgericht - was ihm das Berufungsgericht hier zum Vorwurf macht -vertragliche Regelungen inhaltlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder jedenfalls in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite nicht richtig eingeschätzt haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO). Ein solcher Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze wäre nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiell-rechtlicher Auslegungsfehler einzustufen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vgl. auch BFH, Beschluss vom 13. März 1995 - XI B 160/94, juris Rn. 6).

28

bb) Nur ausnahmsweise kann eine Vertragsauslegung auch auf Verfahrensfehlern beruhen - etwa dann, wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 1). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG allein auf den Wortlaut einer Vereinbarung abstellt (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn. 17).

29

cc) Eine derartige Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Das Landgericht hat die - den Vertragsgegenstand und die geschuldete Leistung betreffenden - Bestimmungen des Kaufvertrages und damit den wesentlichen Auslegungsstoff zur Kenntnis genommen. Soweit die Revisionserwiderung rügt, das Landgericht habe von einer eigenen Auslegung abgesehen und stattdessen seiner Entscheidung lediglich die Deutung des Sachverständigen zugrunde gelegt, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat sich zwar der - letztlich von der Fassung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses beeinflussten - Sichtweise des Sachverständigen angeschlossen, dabei aber unter Bescheidung der hiergegen von den Beklagten vorgebrachten Einwände eine eigene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen über das Leistungssoll vorgenommen. Es hat - anders als später das Berufungsgericht - maßgebliches Gewicht auf die Regelung in § 1 des Vertrags gelegt, wonach eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Betonen" geliefert werden sollte. Weiter hat es im Tatbestand seines Urteils die Regelung in § 2 des Kaufvertrags aufgeführt, wonach "die Kapazität der Anlage in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements ausgelegt [ist] für eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h bzw. für eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h". Die genannten Bestimmungen im Kaufvertrag hat es letztlich dahin ausgelegt, dass die in § 2 des Kaufvertrags beschriebene Abhängigkeit der Maximalwerte der Suspensionsproduktion und der Betonkapazität von der Rezeptur und der Art des Zements wegen der in § 1 des Kaufvertrags zugesicherten Eignung zur Herstellung von Betonen aller Art nicht zu Einschränkungen im Arbeitsvolumen und in der Betonqualität führen dürfe.

30

Damit unterscheidet sich seine Auslegung zwar - wesentlich - von der des Berufungsgerichts, nach welcher nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet sind. Dies ändert aber nichts daran, dass das Landgericht die maßgeblichen Bestimmungen im Kaufvertrag eigenständig gewürdigt hat, und vermag nach den vorgenannten Grundsätzen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.

III.

31

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weswegen derzeit nur hinsichtlich des Prozessverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin zu befinden ist. Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger      

        

Dr. Achilles      

        

Dr. Fetzer

        

Dr. Bünger      

        

Dr. Bußmann      

        

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Oktober 2015 aufgehoben, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist.

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin erwarb am 28. Dezember 2009 von der Beklagten zu 2 zum Preis von 416.500 € brutto eine kompakt aufgebaute Suspensionsmischanlage zur Herstellung von Betonen aller Art (nebst zwei Basisrezepturen), die unmittelbar an einen in Jordanien ansässigen Endkunden der Klägerin geliefert werden sollte. Nachdem sie von der Beklagten zu 1 eine Anzahlungsbürgschaft über einen Nettobetrag von 190.000 € erhalten hatte, leistete die Klägerin an die Beklagte zu 2 zwei Kaufpreisraten in Höhe von insgesamt 333.200 € brutto. Die Anlage wurde im Oktober 2010 nach Jordanien transportiert und dort aufgebaut.

2

Bereits seit Juli/August 2010 stritten die Klägerin und die Beklagte zu 2 über diverse Mängel an der Suspensionsmischanlage, woraufhin letztere wiederholt - auch nach Verbringung der Anlage nach Jordanien - Nachbesserungsarbeiten vornahm. Mit Schreiben vom 28. und 29. Juni 2011 erklärte die Klägerin schließlich wegen der aus ihrer Sicht weitgehend erfolglosen Mängelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Anlage ist stillgelegt.

3

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage auf Rückzahlung der erbrachten Kaufpreisraten (nebst Zinsen) und der gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Klage auf Leistung der Bürgschaftssumme (nebst Zinsen) stattgegeben; die Verurteilung der Beklagten zu 2 ist allerdings Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Suspensionsmischanlage erfolgt. Auf Berufung aller Parteien - die Beklagten haben sich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewehrt, die Klägerin gegen die Zug-um-Zug-Einschränkung - hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und die Sache auf den hilfsweise in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Klägerin an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Gegen die Beklagte zu 2 ist im Verlauf des revisionsinstanzlichen Verfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

6

Auf den Antrag der Klägerin sei die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren des ersten Rechtszuges an wesentlichen Verfahrensmängeln leide, aufgrund derer voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich werde. Das Landgericht habe den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Suspensionsmischanlage gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen und infolgedessen die gebotene Beweiserhebung verfahrensfehlerhaft auf einen Einzelaspekt beschränkt. In seinem Beweisbeschluss, mit dem es die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet habe, habe es die zahlreichen von der Klägerin konkret vorgetragenen Mängel und Mängelsymptome der Anlage auf die allgemeine Behauptung reduziert, die Anlage sei - jedenfalls für den Betrieb unter den Bedingungen in Ländern der arabischen Welt - nicht funktionsfähig und könne eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h nicht erreichen.

7

Da sich die Beklagten darauf berufen hätten, dass die Suspensionsanlage jedenfalls nach der letzten Nachbesserung mangelfrei funktioniert habe, hätte das Landgericht, wenn es den Sachvortrag der Klägerin zu der im Zeitpunkt des Rücktritts vorliegenden Vielzahl von Einzelmängeln angemessen zur Kenntnis genommen hätte, von vornherein über das Vorliegen der behaupteten Mängel und Mängelsymptome im Einzelnen Beweis erheben müssen. Weiter habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, nach Vorlage des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf den dort erteilten Hinweis, die im Beweisbeschluss äußerst allgemein formulierte Behauptung - mangelnde Funktionsfähigkeit der Suspensionsanlage - müsse präzisiert werden, so dass die konkreten Eigenschaften beziehungsweise Funktionen der Anlage untersucht und beurteilt werden könnten, den Beweisbeschluss auf der Grundlage des hinreichend konkreten Vortrags der Klägerin nachträglich entsprechend zu ergänzen.

8

Entgegen der Annahme des Landgerichts hätte auf eine umfassende Beweiserhebung zu der behaupteten Funktionsunfähigkeit der Suspensionsmischanlage und zu den einzelnen behaupteten Mängeln und Mängelsymptomen nicht verzichtet werden dürfen, weil auf der Grundlage des erhobenen Sachverständigengutachtens das Vorliegen eines Mangels nicht hätte bejaht werden dürfen. Denn der Sachverständige sei bei seinen Ausführungen, nach denen die Anlage schon von ihrem System her nicht geeignet sei, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Herstellung von Betonen aller Art zu gewährleisten, erkennbar von einem Leistungssoll hinsichtlich der Verarbeitungskapazität der Anlage ausgegangen, das nach dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 bei zutreffender Auslegung überhaupt nicht geschuldet sei. Die in § 2 des Vertrags angegebene maximale Verarbeitungskapazität ("von bis zu 20 m3/h" [Suspension] bzw. 60 m3/h [Beton]") werde ausdrücklich nur in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements zugesichert. Damit sei - entgegen der Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts - eindeutig geregelt, dass nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet seien.

9

Wegen der beschriebenen Verfahrensmängel sei eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, da andernfalls eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht notwendig würde. Bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage der Mangelhaftigkeit der Suspensionsmischanlage fehle infolge der weitgehend unzureichenden Beweiserhebung bisher jegliche tragfähige Entscheidungsgrundlage. Infolgedessen würde den Parteien bei einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz hinsichtlich der wesentlichen Fragen des Rechtsstreits genommen, so dass eine Zurückverweisung trotz des damit verbundenen zusätzlichen Kostenaufwands angebracht sei.

II.

10

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verstößt gegen § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet es keinen zu Lasten der Klägerin wirkenden Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift, dass das Landgericht nicht Beweis zu der von der Klägerin geltend gemachten Vielzahl von konkreten Einzelmängeln und Mängelsymptomen der Suspensionsmischanlage erhoben hat, sondern einen diese zum Rücktritt berechtigenden Mangel bereits auf Grundlage des - zur Frage der allgemeinen Funktionsfähigkeit der Anlage eingeholten - schriftlichen Sachverständigengutachtens als bewiesen erachtet hat.

12

1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Beklagten zu 1 (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 553/14, NJW-RR 2015, 1203 Rn. 8 mwN). Denn diese ist durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht deswegen beschwert, weil ihrem Begehren auf Sachentscheidung (Antrag auf Klageabweisung) nicht stattgegeben worden ist (BGH, Urteile vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II mwN; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, WM 2010, 892 Rn. 11).

13

2. Die Revision der Beklagten zu 1 ist auch begründet. Sie rügt zu Recht, dass die vom Berufungsgericht auf Antrag der Klägerin ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO keine Stütze findet. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, dem Landgericht seien zu Lasten der Klägerin wesentliche Verfahrensfehler unterlaufen, und hat infolgedessen davon abgesehen, die von ihm vermisste ergänzende Beweiserhebung selbst durchzuführen und anschließend eine eigene Sachentscheidung zu treffen.

14

a) Grundsätzlich setzt nach § 538 Abs. 1 ZPO das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren fort, so dass das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein neues eigenes Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, VersR 2011, 1392 Rn. 20 mwN). Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme zu den beschriebenen Verpflichtungen eines Berufungsgerichts nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO unter II 1; vom 26. September 2002 - VII ZR 422/00, NJW-RR 2003, 131 unter II 2 a [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO Rn. 11; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 21; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, NJW 2012, 304 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7).

15

b) Hiervon ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Zu Unrecht hat dieses angenommen, die vom Landgericht unterlassene und von ihm vermisste Beweiserhebung zu den von der Klägerin behaupteten konkreten Einzelmängeln der Suspensionsmischanlage sei als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu werten, weil dieses Versäumnis darauf beruhe, dass das Landgericht den Kern des Vorbringens der Klägerin zu den Mängeln der Anlage unter Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Berufungsgericht hat hierbei verkannt, dass das Absehen einer Beweisaufnahme zu den von der Klägerin geltend gemachten Einzelmängeln lediglich die Folge des vom Landgericht eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts ist und somit einen Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu begründen vermag.

16

aa) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei angenommen, dass es einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es den Kern ihres Vorbringens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagvortrags übergangen hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 a mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053 unter II 1 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 138, 176]; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, NJW 2001, 1500 unter II 1 [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 12 [jeweils zu § 538 ZPO]). Insbesondere verletzt die Nichtberücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots Art. 103 Abs. 1 GG, sofern sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; siehe etwa BVerfGE 50, 32, 36; 65, 305, 307; 69, 141, 144; BVerfG, WM 2009, 671, 672; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 BvR 1457/12, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 - V ZR 232/15, juris Rn. 5; vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, WuM 2016, 628 Rn. 10; jeweils mwN).

17

bb) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, nicht auf der Grundlage des von ihm selbst eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts beantwortet werden darf.

18

(1) Vielmehr ist die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, aaO unter II 1; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]; vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 325/11, aaO mwN; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO mwN [jeweils zu § 538 ZPO]). Dies gilt auch, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Frage steht (vgl. BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO; vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 26. Oktober 2011 - VIII ZR 222/10, aaO; vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, aaO). Denn Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, etwa weil es nach Ansicht des erkennenden Gerichts für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 69, 145, 148 f.; 70, 288, 294; 96, 205, 216; jeweils mwN; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, juris Rn. 4; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 14), noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33; BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2009 - 1 BvR 2464/09, aaO; vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, aaO).

19

(2) Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit einem Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann daher nicht gesprochen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst (BGH, Urteile vom 6. November 2000 - II ZR 67/99, aaO; vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO [jeweils zu § 539 ZPO aF]). Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber unter Bezugnahme auf eine vereinzelt gebliebene Literaturstimme (MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 538 Rn. 29; ders., ZZP 106 [1993], 246, 253) und unter Berufung auf den Normzweck des § 538 Abs. 2 ZPO das Vorliegen eines Verfahrensmangels vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus beurteilen möchte, verkennt sie den Regelungszweck des § 538 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Anders als die Revisionserwiderung meint, setzt die Vorschrift des § 538 ZPO - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 539 ZPO aF - nicht voraus, dass die Parteien Gelegenheit hatten, im ersten Rechtszug auf alle (objektiv) entscheidungserheblichen Streitpunkte einzugehen.

20

(a) Der Bundesgerichtshof hat bereits frühzeitig unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen, dass für die Beurteilung, ob dem Erstgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO aF, also der Vorgängerregelung des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unterlaufen ist, allein dessen materiell-rechtliche Sicht maßgeblich ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, BGHZ 18, 107, 109 f.). Ausschlaggebend hierfür war die Erwägung, dass der Vorwurf eines wesentlichen Verfahrensverstoßes dem erstinstanzlichen Richter nur gemacht werden kann, wenn er von seiner sachlich-rechtlichen Auffassung aus eine Verfahrensnorm unrichtig angewandt hat (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 110). Stellte man dagegen auf die materiell-rechtliche Sichtweise des Berufungsgerichts ab, hätte dies zur Folge, dass bereits unterschiedliche sachlich-rechtliche Auffassungen der beiden Gerichte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz führen könnten. Eine solche Ausdehnung der - ohnehin nur als Ausnahme vorgesehenen - Zurückverweisungsmöglichkeit wäre dem Sinn und Zweck des auf reine Verfahrensmängel zugeschnittenen § 539 ZPO aF zuwidergelaufen (BGH, Urteil vom 9. Juli 1955 - VI ZR 116/54, aaO S. 109 f.).

21

(b) An dem beschriebenen Regelungszweck hat sich durch die Schaffung des § 538 ZPO nichts geändert. Der Gesetzgeber hat sich bei der Zivilprozessreform zwar für eine Stärkung der ersten Instanz entschieden, gleichzeitig hat er aber auch dem Gesichtspunkt der Prozessbeschleunigung große Bedeutung beigemessen (BT-Drucks. 14/4722, S. 61). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sollte eine Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz vielmehr noch stärker als bisher die Ausnahme von einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden (BT-Drucks. aaO). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber in § 538 Abs. 1 ZPO den schon im früheren Recht verankerten Grundsatz beibehalten, dass das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat, und hat gleichzeitig die Ausnahmen hierzu gegenüber dem vorherigen Recht "erheblich eingeschränkt" (BT-Drucks. 14/47722, S. 102; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, 590 unter II 3 b; vom 20. Juli 2011 - IV ZR 291/10, aaO Rn. 20).

22

Mit diesem gesetzgeberischen Anliegen wäre es nicht zu vereinbaren, eine in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellte Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz immer schon dann zuzulassen, wenn aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensfehler vorläge. Daher hat der Bundesgerichtshof die insoweit bereits zu § 539 ZPO aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übertragen.

23

(3) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein dem Landgericht zu Lasten der Klägerin unterlaufener Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ersichtlich.

24

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht durch die Nichtbeachtung des zusätzlich zu der behaupteten Funktionsuntauglichkeit der Anlage erfolgten Vortrags der Klägerin zu zahlreichen konkreten Einzelmängeln - und den hierauf gründenden Verzicht auf eine Beweiserhebung hierüber - den Kern des Vorbringens der Klägerin nicht gehörswidrig (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO übergangen. Vielmehr kam es aus der materiell-rechtlichen Sicht des Landgerichts auf dieses zusätzliche Vorbringen nicht an, weil danach der Klage schon aufgrund des sonstigen Vorbringens der Klägerin und der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme stattzugeben war. Das Landgericht hat den zwischen der Beklagten zu 2 und der Klägerin geschlossenen Vertrag in Übereinstimmung mit der Sichtweise des Sachverständigen dahin ausgelegt, dass die im Vertrag beschriebene Verarbeitungskapazität (Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h und Betonkapazität von bis zu 60 m3/h) auch bei hoher Betonqualität geschuldet sei, weil der Vertrag eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Beton" zum Gegenstand habe.

25

Da die Anlage nach den Feststellungen des Sachverständigen bereits diese allgemeinen Anforderungen nicht erfüllte, hat das Landgericht einen die Klägerin zum Rücktritt berechtigenden Mangel bejaht und der Klage stattgegeben. Vor diesem Hintergrund war der Vortrag der Klägerin zu zahlreichen Einzelmängeln der Anlage nach dem - allein maßgeblichen - materiell-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts nicht (mehr) erheblich, weswegen es folgerichtig von einer ergänzenden Beweisaufnahme abgesehen und dem Rückabwicklungsbegehren der Klägerin, wenn auch mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung, entsprochen hat. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Landgericht nicht das Beweisergebnis fehlerhaft gewürdigt, sondern die dem Vertrag im Wege der Auslegung entnommene (dazu nachfolgend unter c) Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen nicht als erreicht angesehen. Die von der Revisionserwiderung insoweit zitierte Senatsentscheidung (Urteil vom 15. März 2000 - VIII ZR 31/99, NJW 2000, 2024 unter II 1) betrifft eine im vorliegenden Fall nicht gegebene Sachverhaltsgestaltung, bei der die Erhebung eines Zeugenbeweises unter Verstoß gegen § 355 Abs. 1 Satz 2, § 375 Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen und das Urteil dann von der Kammer gefällt worden war.

26

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht - was seinen Ausführungen nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist - die von ihm als fehlerhaft beanstandete Auslegung des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrags durch das Landgericht zusätzlich als wesentlichen Verfahrensfehler zu Lasten der Beklagten zu 1 (oder gar der Klägerin, für die das vom Landgericht gewonnene Auslegungsergebnis aber günstig war) gewertet haben sollte, hätte auch dieser Umstand das Berufungsgericht nicht zu der ausgesprochenen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht berechtigt. Denn insoweit steht ebenfalls eine materiell-rechtliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Sachentscheidung, nicht dagegen ein Verfahrensfehler in Frage.

27

aa) Der Umstand, dass das Berufungsgericht den Bestimmungen des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Wege der Auslegung einen anderen Inhalt als das Landgericht beigemessen hat, stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar. Denn die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist Teil der Anwendung sachlichen Rechts (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 unter II 2 b mwN; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 2 b). Dies gilt auch, wenn das Landgericht - was ihm das Berufungsgericht hier zum Vorwurf macht -vertragliche Regelungen inhaltlich nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt oder jedenfalls in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite nicht richtig eingeschätzt haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO). Ein solcher Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze wäre nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiell-rechtlicher Auslegungsfehler einzustufen (BGH, Urteil vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vgl. auch BFH, Beschluss vom 13. März 1995 - XI B 160/94, juris Rn. 6).

28

bb) Nur ausnahmsweise kann eine Vertragsauslegung auch auf Verfahrensfehlern beruhen - etwa dann, wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden hat (BGH, Urteile vom 3. November 1992 - VI ZR 362/91, aaO; vom 19. März 1998 - VII ZR 116/97, aaO unter II 1). Entsprechendes gilt, wenn das Gericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG allein auf den Wortlaut einer Vereinbarung abstellt (BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZR 124/12, juris Rn. 17).

29

cc) Eine derartige Fallgestaltung liegt aber hier nicht vor. Das Landgericht hat die - den Vertragsgegenstand und die geschuldete Leistung betreffenden - Bestimmungen des Kaufvertrages und damit den wesentlichen Auslegungsstoff zur Kenntnis genommen. Soweit die Revisionserwiderung rügt, das Landgericht habe von einer eigenen Auslegung abgesehen und stattdessen seiner Entscheidung lediglich die Deutung des Sachverständigen zugrunde gelegt, trifft dies nicht zu. Das Landgericht hat sich zwar der - letztlich von der Fassung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses beeinflussten - Sichtweise des Sachverständigen angeschlossen, dabei aber unter Bescheidung der hiergegen von den Beklagten vorgebrachten Einwände eine eigene Auslegung der vertraglichen Bestimmungen über das Leistungssoll vorgenommen. Es hat - anders als später das Berufungsgericht - maßgebliches Gewicht auf die Regelung in § 1 des Vertrags gelegt, wonach eine Anlage zur Herstellung von "allen Arten von Betonen" geliefert werden sollte. Weiter hat es im Tatbestand seines Urteils die Regelung in § 2 des Kaufvertrags aufgeführt, wonach "die Kapazität der Anlage in Abhängigkeit von Rezeptur und Art des Zements ausgelegt [ist] für eine Suspensionsproduktion von bis zu 20 m3/h bzw. für eine Betonkapazität von bis zu 60 m3/h". Die genannten Bestimmungen im Kaufvertrag hat es letztlich dahin ausgelegt, dass die in § 2 des Kaufvertrags beschriebene Abhängigkeit der Maximalwerte der Suspensionsproduktion und der Betonkapazität von der Rezeptur und der Art des Zements wegen der in § 1 des Kaufvertrags zugesicherten Eignung zur Herstellung von Betonen aller Art nicht zu Einschränkungen im Arbeitsvolumen und in der Betonqualität führen dürfe.

30

Damit unterscheidet sich seine Auslegung zwar - wesentlich - von der des Berufungsgerichts, nach welcher nicht zugleich höchste Qualität und höchste Verarbeitungskapazität geschuldet sind. Dies ändert aber nichts daran, dass das Landgericht die maßgeblichen Bestimmungen im Kaufvertrag eigenständig gewürdigt hat, und vermag nach den vorgenannten Grundsätzen einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.

III.

31

Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage entschieden worden ist. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weswegen derzeit nur hinsichtlich des Prozessverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin zu befinden ist. Insoweit war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und (eigenen) Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dr. Milger      

        

Dr. Achilles      

        

Dr. Fetzer

        

Dr. Bünger      

        

Dr. Bußmann      

        

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.