Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - I ZR 277/03

bei uns veröffentlicht am05.10.2006
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 204 C 197/02, 09.01.2003
Landgericht Berlin, 52 S 31/03, 30.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 277/03 Verkündet am:
5. Oktober 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
kinski-klaus.de
Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen
schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers.

a) Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts
sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung
mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern.
Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen
werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene
für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung
(Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen
kann.

b) Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts
ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf
zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt. Der postmortale Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf
von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen
Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts
besteht er fort.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 2006 - I ZR 277/03 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 52, vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist. Sie haben mit Abmahnungen vom 21. März 2002 beanstandet, dass die Beklagten den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zur Registrierung angemeldet und benutzt hätten, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski zu werben, und von diesen die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz des Erblassers eingegriffen. Mit ihrer Klage verlangen die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten.

2
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.
3
Mit ihrer (vom Landgericht zugelassenen) Revision beantragen die Kläger , das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach ihren in zweiter Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Berufungsgericht hat die Klage schon deshalb als unbegründet angesehen, weil die Kläger bei den Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gehandelt hätten. Sie hätten ihre behaupteten Ansprüche auch in einer Weise geltend machen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Die Klage sei im Übrigen auch deshalb unbegründet, weil den Beklagten nicht verboten werden könne, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle.
5
II. Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet angesehen.
6
1. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche können nicht auf § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 12 BGB gestützt werden.
7
Zu Lebzeiten hätte allerdings Klaus Kinski selbst ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB gegen einen anderen als einen Namensträger zugestan- den, der sich den Domain-Namen "kinski-klaus.de" registrieren lässt. Der Namensträger braucht nicht zu dulden, dass er seinen Namen nicht als Internetadresse nutzen kann, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zuvorgekommen ist (vgl. BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urt. v. 19.2.2004 - I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 620 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de

).


8
Nach dem Tod einer Person kann aber die Benutzung ihres Namens als Internetadresse nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Namensanmaßung untersagt werden. Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt (vgl. BGHZ 30, 7, 9 - Caterina Valente), erlischt mit dem Tod des Namensträgers (vgl. BGHZ 8, 318, 324; offen gelassen von BGHZ 107, 384, 390 - Emil Nolde; a.A. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., 2. Halbbd, Kap. 53 Rdn. 20; Schack, JZ 1987, 776). Ein Toter ist nicht mehr Rechtssubjekt und kann daher nicht mehr Träger des Namensrechts sein. Eine Schutzlücke entsteht dadurch nicht. Das Namensrecht ist eine Erscheinungsform des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGHZ 143, 214, 218 - Marlene Dietrich). Wird der Name nach dem Tod der Person in einer Weise benutzt, die in das postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, besteht weiterhin Schutz.
9
2. Die Kläger können die Abmahnkosten auch nicht nach § 823 Abs. 1 BGB als Schadensersatz wegen Eingriffs in das postmortale Persönlichkeitsrecht des Klaus Kinski, dessen Erben sie sind, verlangen.
10
a) Die Persönlichkeit des Menschen wird auch über den Tod hinaus geschützt. Dies folgt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht, soweit es verfassungsrechtlich gewährleistet ist, aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 594; BVerfG NJW 2001, 2957, 2959; BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, WRP 2006, 1361, 1363 Tz 24; BGH, Urt. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, GRUR 2006, 252, 253 Tz 9 = WRP 2006, 359, für BGHZ 165, 203 vorgesehen).
11
b) Bei einer Verletzung der ideellen Bestandteile des zivilrechtlichen postmortalen Persönlichkeitsrechts stehen dem Wahrnehmungsberechtigten Abwehransprüche, nicht auch Schadensersatzansprüche zu (vgl. BGH GRUR 2006, 252, 253 Tz 11).
12
c) Das zivilrechtliche postmortale allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt allerdings mit seinen vermögenswerten Bestandteilen auch vermögenswerte Interessen der Person. Bei einer Verletzung können Schadensersatzansprüche bestehen, die von den Erben des Verstorbenen geltend gemacht werden können (vgl. BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich; vgl. dazu BVerfG WRP 2006, 1361, 1363 Tz 17 ff.; vgl. auch BGH GRUR 2006, 252, 254 Tz 15 ff.).
13
Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts behalten dem Erben trotz ihrer Vererblichkeit nicht in gleicher Weise wie die urheberrechtlichen Verwertungsrechte bestimmte Nutzungshandlungen vor. Das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sog. offener oder Rahmentatbestand, bei dem der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muss, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt ist oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; Urt. v. 19.4.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766, 2770, jeweils m.w.N.). Die Befugnisse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Per- sönlichkeitsrechts leiten sich zudem vom Träger des Persönlichkeitsrechts ab und dürfen nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden (vgl. BGHZ 143, 214, 226 - Marlene Dietrich). Sie sollen es nicht dem Erben ermöglichen , die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Die Verwendung seines Namens kann danach nicht ohne weiteres als ein zum Schadensersatz verpflichtender Rechtseingriff in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts beurteilt werden.
14
Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann (vgl. dazu auch BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214). Die mitwirkende Absicht der Gewinnerzielung schließt die Unbedenklichkeit des Vorgehens nicht ohne weiteres aus (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, GRUR 1996, 195, 198; vgl. auch BGH GRUR 2000, 709, 711 - Marlene Dietrich - zur Werbung für ein Musical über das Leben von Marlene Dietrich, insoweit nicht in BGHZ 143, 214).
15
d) Ein Schadensersatzanspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts von Klaus Kinski ist aber bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch ist schon deshalb nicht gegeben, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski am 23. November 1991 erloschen ist. Die Abmahnungen vom 21. März 2002, deren Kosten als Schadensersatz verlangt werden, bezogen sich lediglich auf die zukünftige Unterlassung der Nutzung des Domain-Namens "kinski-klaus.de".

16
In seiner Entscheidung "Marlene Dietrich" (BGHZ 143, 214, 227 f.) hat der Senat die Frage dahinstehen lassen, wie lange die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts geschützt sind (vgl. dazu auch - nicht tragend - BGHZ 151, 26, 29). In der Literatur ist dies umstritten; dabei werden recht unterschiedliche Ansichten zur Schutzdauer vertreten (zum Meinungsstand vgl. Wortmann, Die Vererblichkeit vermögensrechtlicher Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, 2005, S. 306 ff.; Lichtenstein, Der Idealwert und der Geldwert des zivilrechtlichen Persönlichkeitsrechts vor und nach dem Tode, 2005, S. 362 ff.; Jung, Die Vererblichkeit des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts , 2005, S. 256 ff.). Teilweise wird befürwortet, für die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts so lange Schutz zu gewähren, wie auch dessen ideellen Bestandteile geschützt sind (vgl. Staudinger /Schmidt, JURA 2001, 241, 246; vgl. auch Frommeyer, JuS 2002, 13, 18). Aber auch soweit eine bestimmte Schutzdauer vorgeschlagen wird, gehen die Meinungen weit auseinander (für eine Schutzdauer von 30 Jahren nach dem Tod: Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rdn. 124; Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten Verstorbener, 2003, S. 128 ff., 131; Lichtenstein aaO S. 369 ff.; von 35 Jahren : Jung aaO S. 260 ff.; ders., AfP 2005, 317, 322 f.; von 70 Jahren: Schricker/ Götting, Urheberrecht, 3. Aufl., Anhang zu § 60 UrhG § 22 KUG Rdn. 63; Fischer, Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes, 2004, S. 260 f.; Claus, Postmortaler Persönlichkeitsschutz im Zeichen allgemeiner Kommerzialisierung, 2004, S. 218 ff.). Die Frage ist dahin zu entscheiden, dass der Schutz für die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts in entsprechender Anwendung der Schutzfrist für das postmortale Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre begrenzt ist (ebenso Magold, Personenmerchandising, 1994, S. 573 f.; Schulze Wessel, Die Vermarktung Verstorbener, 2001, S. 141 ff.; Wortmann aaO S. 308 ff., 311; Ull- mann, AfP 1999, 209, 214; ders., WRP 2000, 1049, 1053; vgl. auch Taupitz in Taupitz/Müller, Rufausbeutung nach dem Tode: Wem gebührt der Profit?, 2002, S. 1, 48 f.).
17
Das Recht am eigenen Bild, das zu den Erscheinungsformen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört (vgl. BGHZ 143, 214, 218 - Marlene Dietrich ), hat nach der Entscheidung des Gesetzgebers eine Schutzdauer von zehn Jahren. Die Begrenzung der Schutzdauer beruht nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnimmt (vgl. BVerfGE 30, 173 = NJW 1971, 1645, 1647). Sie schafft auch Rechtssicherheit und berücksichtigt das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können.
18
Die Entscheidung des Gesetzgebers über die Dauer des Schutzes des postmortalen Rechts am eigenen Bild ist auf die Dauer des Schutzes für die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts zu übertragen. Das Persönlichkeitsbild einer zu Lebzeiten sehr bekannten Person ist nach ihrem Tod auch Teil der gemeinsamen Geschichte. Das Interesse der Angehörigen (§ 22 KUG) oder - bei den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts - das der Erben (BGHZ 143, 214, 220 ff. - Marlene Dietrich) an einer wirtschaftlichen Verwertung des Persönlichkeitsbildes muss deshalb nach Ablauf von zehn Jahren zurücktreten. Eine darüber hinausgehende zeitliche Ausdehnung der Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts wäre mit der Wertung des § 22 KUG nicht vereinbar. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.

19
3. Auf die - vom Berufungsgericht im Übrigen zu Unrecht bejahte - Frage, ob die Kläger bei ihren Abmahnungen rechtsmissbräuchlich gehandelt haben, kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an.
20
III. Danach war die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v.Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 09.01.2003 - 204 C 197/02 -
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2003 - 52 S 31/03 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - I ZR 277/03

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - I ZR 277/03 zitiert 9 §§.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 82/01 Verkündet am:
19. Februar 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
kurt-biedenkopf.de
Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung
seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain
-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die
Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen
Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der
Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers
verletzt.
BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - I ZR 82/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. November 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte zu 2 ist die DENIC. Sie vergibt die Domain-Namen, die mit "de" enden. Der Beklagte zu 1, der sich bei der Beklagten zu 2 die Internet-Adresse "kurt-biedenkopf.de" hat reservieren lassen, ist im vorliegenden Rechtsstreit durch rechtskräftiges Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Dresden vom 25. Mai 2000 verurteilt worden, den Domain-Namen freizugeben und es zu unterlassen , ihn zu benutzen oder benutzen zu lassen.
Mit seiner gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage hat der Kläger u.a. von ihr begehrt, es zu unterlassen, den Domain-Namen "kurt-biedenkopf" im Internet von dem Beklagten zu 1 benutzen zu lassen, sowie die Eintragung des Domain-Namens für den Beklagten zu 1 zu löschen. Die Beklagte zu 2 hat diese Ansprüche anerkannt. Der Domain-Name wurde gelöscht. Im Umfange des Anerkenntnisses haben der Kläger und die Beklagte zu 2 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit seiner weitergehenden Klage hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im Internet den Domain-Namen "kurt-biedenkopf.de" zu benutzen oder durch andere als den Beklagten zu 1 benutzen zu lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Dresden GRUR-RR 2001, 130).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision des Klägers, deren Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Mit seinem Antrag begehre der Kläger, den Domain-Namen "kurtbiedenkopf.de" dem Internet zu entziehen, ohne sich selbst eintragen zu lassen. Ein Anspruch darauf bestehe nicht. Die Registrierung und Verwaltung der Internet -Domain sei keine Benutzung durch die Beklagte zu 2. Sie habe deshalb das Namensrecht des Klägers (§ 12 BGB) nicht verletzt, auch nicht als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen Namensrechtsverletzung. Sie sei auch nicht Störer; ihr obliege keine besondere Prüfung der Berechtigung des Domain-Anmelders. Sie habe gegen keine Prüfungspflicht verstoßen, die Namensrechtsverletzung sei für sie nicht (unschwer) zu erkennen gewesen, auch wenn es sich bei dem Kläger um eine berühmte Persönlichkeit handele. Markenrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil der Kläger nicht Markenrechtsinhaber sei. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche schieden aus, weil die Beklagte zu 2 nicht zu Zwecken des Wettbewerbs handele. Neben der Rechtsverletzung fehle für einen Unterlassungsanspruch auch die Wiederholungsgefahr. Diese sei dadurch beseitigt worden, daß der Unterlassungsantrag wegen der Eintragung des Domain-Namens für den Beklagten zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei und der Kläger damit auf die Weiterverfolgung dieses Anspruchs verzichtet habe. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage fehle die Erstbegehungsgefahr. Die geltend gemachten Rechtsverletzungen könnten zudem nur zu einem Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungshandlung führen, nicht zu einer Blockierung des Domain-Namens im Internet.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2 ein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 1 und 2 BGB nicht zu.
1. Mit der ersten Alternative seines Klageantrags begehrt der Kläger von der Beklagten zu 2, daß diese selbst die Benutzung des Domain-Namens "kurtbiedenkopf.de" im Internet unterläßt. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung aus § 12 BGB weder wegen Wiederholungsgefahr noch wegen Erstbegehungsgefahr zu, weil die Beklagte zu 2 weder den Namen des Klägers selbst i.S. des § 12 Satz 1 BGB gebraucht hat noch ein Gebrauch des Namens durch die Beklagte zu 2 zu besorgen ist.

a) Die Beklagte zu 2 hatte lediglich den Domain-Namen "kurtbiedenkopf.de" für den Beklagten zu 1 reserviert. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß das Registrieren und Verwalten eines Domain-Namens durch die Beklagte zu 2 nicht als Gebrauch des Namens i.S. des § 12 Satz 1 BGB anzusehen ist. Zwar kann ein unbefugter Namensgebrauch schon dann zu bejahen sein, wenn ein Nichtberechtigter einen DomainNamen registrieren läßt, um ihn als Internet-Adresse zu verwenden, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung nicht erst mit der Benutzung im Internet , sondern bereits mit der Registrierung einsetzt (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 296/00, GRUR 2003, 897, 898 = WRP 2003, 1215 - maxem.de [zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 273 vorgesehen]). In diesem Falle erfolgt die Namensanmaßung aber durch den Anmelder der Internet-Adresse, der diese als Namen, d.h. als Bezeichnung einer Person oder eines Unternehmens zur Unterscheidung von anderen, verwenden will. Die Beklagte zu 2 gebraucht mit der bloßen Registrierung und Verwaltung die InternetAdresse nicht namensmäßig. Entgegen der Auffassung der Revision verwendet die Beklagte zu 2 den registrierten Domain-Namen auch nicht zur Bezeichnung eines Dritten (des Anmelders) mit einem dieser Person nicht zukommenden Namen. Vielmehr stellt sie lediglich die technischen Voraussetzungen für die
(namensmäßige) Verwendung der Internet-Adresse durch den Anmelder her (vgl. BGHZ 148, 13, 16 - ambiente.de).

b) Eine vorsätzliche Beteiligung der Beklagten zu 2 i.S. von § 830 Abs. 1 und 2 BGB als Mittäter oder Gehilfe einer von dem Beklagten zu 1 begangenen Namensrechtsverletzung hat das Berufungsgericht verneint. Dies wird von der Revision nicht angegriffen und läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.
2. Ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" durch andere steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gleichfalls nicht zu.

a) Die Beklagte zu 2 haftet, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, nicht deshalb als Störerin, weil sie mit der Reservierung des Domain-Namens eine Ursache für eine Verletzung des Namensrechts des Klägers durch den Beklagten zu 1 gesetzt hat. Eine Störerhaftung setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Daran fehlt es hinsichtlich der Reservierung als solcher. Die Beklagte zu 2 treffen bei der Erstregistrierung eines Domain-Namens grundsätzlich keinerlei Prüfungspflichten (BGHZ 148, 13, 18 - ambiente.de). Die Beklagte zu 2 nimmt die Aufgabe, die Second-LevelDomains unterhalb der deutschen Top-Level-Domain "de" zu vergeben und zu verwalten, im Interesse sämtlicher Internet-Nutzer und zugleich im öffentlichen Interesse wahr. Sie verfolgt damit weder eigene Zwecke noch handelt sie mit Gewinnerzielungsabsicht. Mit wenigen Mitarbeitern gewährleistet sie eine schnelle und preiswerte Registrierung, indem sie angemeldete Domain-Namen in einem automatisierten Verfahren allein nach dem Prioritätsprinzip vergibt. Mit diesem bewährten automatisierten Verfahren sind Prüfungspflichten gleich welchen Umfangs nicht zu vereinbaren. Auch auf völlig eindeutige, für jedermann
erkennbare Verstöße braucht die Beklagte zu 2 in dieser Phase der Erstregistrierung nicht zu achten (BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de; zustimmend: Freytag , CR 2001, 853; Hoeren, Anm. zu BGH LM Nr. 2 zu § 4 MarkenG; Meissner/ Baars, JR 2002, 288, 289; Nägele, WRP 2002, 138, 144; Seifert, Das Recht der Domainnamen, 2003, S. 139; kritisch: Bücking, Die wettbewerbs- und kartellrechtlichen Aspekte der Vergabe von Internetadressen in Deutschland, 2002, S. 79 ff.; Schieferdecker, Die Haftung der Domainvergabestelle, 2003, S. 209 f.; Ubber, K & R 2001, 593, 594 f.; ders., Markenrecht im Internet, 2002, S. 255). Die Verletzung einer Prüfungspflicht der Beklagten zu 2 kann folglich entgegen der Auffassung der Revision nicht damit begründet werden, es habe sich bei der Anmeldung durch den Beklagten zu 1 um einen - auch für die Beklagte zu 2 - offensichtlichen Rechtsverstoß gehandelt, weil dieser mit der beantragten Domain, die mit dem Namen einer allseits bekannten Person der Zeitgeschichte übereinstimmte, namentlich nicht identisch war.

b) Der Frage, ob die Beklagte zu 2 möglicherweise ihren durch den Hinweis des Klägers auf eine Verletzung seiner Rechte begründeten Pflichten nach der Registrierung des Domain-Namens (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de) nicht rechtzeitig nachgekommen ist, weil sie erst nach Klageerhebung den Löschungsanspruch mit Schreiben vom 20. März 2000 anerkannt und den Domain-Namen gelöscht hat, braucht nicht nachgegangen zu werden. Denn das Klagebegehren des Klägers ist nicht darauf gerichtet, daß die Beklagte zu 2 ihre Prüfungspflichten nach Eintragung des Domain-Namens auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt. Vielmehr will er der Beklagten zu 2 untersagen lassen, den Domain-Namen "kurt-biedenkopf.de" überhaupt für andere Personen einzutragen und von diesen benutzen zu lassen. Selbst wenn der Beklagten zu 2 eine Verletzung ihrer Prüfungspflichten in zeitlicher Hinsicht vorgeworfen werden
könnte, würde eine darin liegende Verletzungshandlung den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht begründen.
3. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf, daß die Beklagte zu 2 in Zukunft die Benutzung des Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" durch einen anderen als den Beklagten zu 1 nicht zuläßt, d.h. ihn nicht für andere reserviert und einträgt, auch nicht gemäß § 12 BGB unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr zu.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf (vollständige) "Sperrung" des Domain-Namens mit der Begründung verneint, eine solche Blockierung sei nur gerechtfertigt, wenn jede Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte zu 2 erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" möglich sei und kein offensichtlicher Rechtsverstoß wäre. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte zu 2 nach der Löschung eines Domain-Namens bei einer erneuten Anmeldung durch einen anderen als den Beklagten zu 1 wie bei der ersten Registrierung grundsätzlich keine Prüfungspflichten treffen.

a) In der Phase der ursprünglichen Registrierung ist die Beklagte zu 2 deshalb von jedweder Prüfung selbst auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstöße befreit, weil nur auf diese Weise die Registrierung einer großen Anzahl von Second-Level-Domains in einem möglichst schnellen und preiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist (BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de). Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines solchen funktionsfähigen und effektiven Registrierungsverfahrens verbietet es, der Beklagten zu 2 für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, daß nach der
Löschung eines eingetragenen Domain-Namens von einem anderen Anmelder später die Registrierung desselben Domain-Namens beantragt wird, irgendeine Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße zuzumuten. Denn die Beklagte zu 2 müßte, um etwaige Prüfungspflichten erfüllen zu können, entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen treffen, die sich auf die Dauer und die Kosten des Registrierungsverfahrens nachteilig auswirkten. Auch für den Fall der erneuten Registrierung eines zuvor gelöschten Domain-Namens für eine von dem ersten Anmelder verschiedene Person gilt daher, daß die Auferlegung von Prüfungspflichten die Arbeit der Beklagten zu 2 über Gebühr erschweren würde. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch eine erneute Registrierung desselben oder eines ähnlichen Domain-Namens für den Beklagten zu 1 (wiederum ) Rechte des Klägers verletzt werden, kann wegen der Beschränkung des noch anhängigen Unterlassungsanspruchs auf die Benutzung des DomainNamens durch andere als den Beklagten zu 1 dahingestellt bleiben.

b) Anerkennenswerte Interessen des Klägers gebieten eine andere Beurteilung nicht. Wird ein eingetragener Domain-Name gelöscht, weil wie im vorliegenden Fall die Berechtigung des Anmelders vom Namensträger bestritten wird, so kann dieser den Domain-Namen für sich selbst registrieren und vor der Eintragung seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der Beklagten zu 2 absichern lassen (vgl. BGHZ 149, 191, 206 - shell.de). Will er wie der Kläger den Domain-Namen nicht für sich selbst als Internet-Adresse in Anspruch nehmen, kann er, sofern die spätere Registrierung des Domain-Namens für einen anderen seine Rechte verletzt, von der Beklagten zu 2 Löschung verlangen , wenn die konkrete Rechtsverletzung offenkundig und für die Beklagte zu 2 ohne weiteres feststellbar ist (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de). Da der Kläger somit seine Interessen selbst im Falle eines offensichtlichen und für
die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechtsverstoßes hinreichend wahren kann, ist es nicht geboten, der Beklagten zu 2 nach der Löschung des Domain-Namens bei einer erneuten Registrierung für einen neuen Anmelder irgendwelche Prüfungspflichten aufzuerlegen.

c) Im übrigen kann entgegen der Auffassung der Revision nicht davon ausgegangen werden, daß jede denkbare Registrierung eines Dritten unter der Domain einen offensichtlichen und für die Beklagte zu 2 erkennbaren Rechtsverstoß darstellt.
aa) Ein namensgleicher Dritter könnte sich auf das Prioritätsprinzip berufen , weil der Kläger bislang weder seinen Namen hat registrieren noch sich seinen Rang durch einen sogenannten Dispute-Eintrag hat absichern lassen. Von der Anwendung der Prioritätsregel ist lediglich dann abzusehen, wenn das Interesse des Namensträgers, dem die Priorität zukommt, an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des anderen Namensträgers so klar zurücktritt, daß ihm die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme die Verwendung eines Zusatzes für seinen Domain -Namen gebietet (vgl. BGHZ 149, 191, 200 f. - shell.de). Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß - auch für die Beklagte zu 2 eindeutig ersichtlich - dem Interesse des Klägers unter allen Umständen gegenüber einem gleichnamigen Namensträger trotz dessen Priorität der Vorrang einzuräumen wäre. Der Kläger will den Domain-Namen nicht für sich selbst als Internet-Adresse in Anspruch nehmen. Mangels einer eigenen Nutzungsabsicht wird er folglich nicht schon dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, daß die mit dem Namen "kurt-biedenkopf" gebildete Internet-Adresse wie jede andere nur einmal vergeben werden kann und er daher von einer entsprechenden Nutzung seines Namens ausgeschlossen wird,
sobald der Domain-Name von der Beklagten zu 2 (erneut) für einen Dritten re- gistriert wird (vgl. BGHZ 149, 191, 198 - shell.de; ferner Jacobs, Gesetzliche Teilhabe an Domain-Names, 2003, S. 110). Ob andere überwiegende schutzwürdige Interessen des Klägers durch die Verwendung des Domain-Namens durch einen gleichnamigen Namensträger beeinträchtigt werden, etwa wegen der Gefahr von Verwechslungen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Grad der Bekanntheit des Namens des Klägers im Kollisionszeitpunkt , den Erwartungen des Verkehrs an einen Internet-Auftritt unter diesem Namen und dem Interesse des namensgleichen Anmelders gerade an dieser Internet-Adresse. Daß die danach im Einzelfall gebotene Interessenabwägung unter allen denkbaren Umständen zu einem auch für die Beklagte zu 2 klar ersichtlichen und eindeutigen Ergebnis zugunsten des Klägers führen muß, kann nicht angenommen werden (in diesem Sinne auch Schieferdecker aaO S. 265).
bb) Sofern ein namensverschiedener Anmelder die Registrierung des Domain-Namens beantragt, ist gleichfalls nicht ersichtlich, daß für die Beklagte zu 2 unter allen Umständen eine (nicht nur unempfindliche) Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers offensichtlich zutage treten muß. Zwar wird jedes Interesse des Namensträgers geschützt, auch ein rein persönliches oder ideelles; es ist ausreichend, wenn der Namensträger durch den unbefugten Gebrauch des Namens durch den Dritten mit diesem in irgendeine Beziehung gebracht wird (vgl. BGHZ 124, 173, 181 m.w.N.).
Bei der Prüfung, ob in jedem Fall der Benutzung des Domain-Namens durch nicht namensgleiche Dritte für die Beklagte zu 2 klar ersichtlich die Gefahr einer unzulässigen Zuordnungsverwirrung gegeben ist, der der Kläger entgegentreten darf, ist aber ebenso wie bei der Benutzung durch Gleichnamige
von maßgeblicher Bedeutung, daß der Kläger seinen Namen nicht selbst als Internet-Adresse verwenden will. Schutzwürdige Belange des Klägers werden durch die bloße Registrierung (noch) nicht berührt, weil ihn der mit der Registrierung für einen Dritten verbundene Ausschluß von der eigenen Verwendung mangels eines entsprechenden Benutzungswillens nicht beeinträchtigt. Schützenswerte Interessen des Klägers können folglich erst verletzt werden, wenn der Dritte den für ihn registrierten Namen tatsächlich als Internet-Adresse verwendet. Ob nach der konkreten Art der Verwendung die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gerade mit dem Kläger gegeben ist oder ob eine solche Gefahr etwa wegen der Gestaltung der unter der Internet-Adresse aufzurufenden Homepage ausgeschlossen ist, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls ab. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß in jedem Falle die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung gegeben sein wird und die Zuordnung zudem gerade zu dem Kläger und nicht zu einem anderen Namensträger erfolgt. Erst recht läßt sich nicht feststellen, daß etwaige Zuordnungsverwirrungen für die Beklagte zu 2 offensichtlich und klar erkennbar wären.
4. Marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, §§ 566, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO a.F.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 265/04 Verkündet am:
6. Dezember 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nicht
zu einem Anspruch auf Geldentschädigung.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Darstellung des Leichnams eines nahen
Angehörigen in einer TV-Filmberichterstattung Hinterbliebene in ihrem eigenen Persönlichkeitsrecht
verletzen kann.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04 - LG Köln
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr.
Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8. September 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfsweise wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.
2
Die 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von dessen Schwester unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte den teils entkleideten Leichnam der Mutter zunächst im Haus und später noch einmal im Obduktions- saal. Die Schwester des Klägers, die sich in einem ersichtlich nicht vernehmungsfähigen Zustand befand, wurde unmittelbar nach ihrer vorläufigen Festnahme von einem Mitarbeiter der Beklagten befragt und mit angelegten Handschellen gefilmt. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel "Mordkommission Köln" einen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, welche Aufnahmen insbesondere von der getöteten Mutter des Klägers gezeigt wurden.
3
Der Kläger hat vorprozessual eine strafbewehrte Erklärung der Beklagten angenommen, in der diese sich verpflichtete, es zu unterlassen, ein Bildnis seiner Mutter zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Der Schwester des Klägers gegenüber wurde ebenfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem wurde ihr gerichtlich immaterieller Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM zugesprochen. Der Kläger verlangt eine angemessene Geldentschädigung von mindestens 20.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Landgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter. Kommerziell verwertbare Bestandteile seien nicht vorhanden gewesen. Es seien ausschließlich ideelle Interessen betroffen gewesen. Dieser Teil des Persönlichkeitsrechts sei jedoch unauflöslich an die Person des Trägers gebunden, so dass hierauf gestützte Ansprüche auf Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts in Betracht kämen.
5
Ein Anspruch des Klägers auf eine Entschädigung in Geld wegen Verletzung seines eigenen Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung des Bildnisses seiner Mutter in für Dritte identifizierbarer Weise bestehe gleichfalls nicht. Den Angehörigen eines Verstorbenen stehe angesichts der Genugtuungsfunktion des Geldentschädigungsanspruchs für immaterielle Schäden kein solcher Anspruch zu, wenn über den Verstorbenen berichtet werde. Eingriffe in Rechte Verstorbener seien in der Regel keine Angriffe auf deren Angehörige. Dies könne nur dann anders sein, wenn zugleich mit dem Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen auch das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar und ausdrücklich tangiert werde, was im Streitfall nicht gegeben sei. Die Privatsphäre beinhalte zwar grundsätzlich auch das Recht, mit der Trauer um einen Angehörigen allein zu sein. Jedoch sei dieser Bereich von den Filmszenen nicht tangiert worden. Es werde gerade nicht der trauernde Kläger gezeigt, sondern die von der Schwester getötete Mutter.

II.

6
Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand.
7
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Verletzung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner verstorbenen Mutter zu.
8
a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und seiner besonderen Erscheinungsformen wie dem Recht am eigenen Bild kann allerdings bei einer lebenden Person einen Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden begründen. Dieser Anspruch auf Geldentschädigung gründet nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats auf dem Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und wird demgemäß aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341, 342; BGH BGHZ 143, 214, 218 f.; vgl. BVerfGE 34, 269, 292 - Soraya; BVerfG, VersR 2000, 897, 898).
9
b) Auch wird die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus geschützt. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat (vgl. BVerfGE 30, 173, 194; BVerfG, VersR 2001, 1252, 1254; NJW 2001, 594; BGH BGHZ 107, 384, 391 - Emil Nolde; BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - I ZR 73/82 - GRUR 1984, 907, 908 - Frischzellenkosmetik; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. April 2005 - 2 StR 310/04 - NJW 2005, 1876, 1878; ebenso BSG, Urteil vom 15. Februar 2005 - B 2 U 3/04 R - juris, zum Abdruck in BSGE bestimmt) aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Demgegenüber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt (vgl. zu den bereits genannten Entscheidungen noch aus der Instanzrechtsprechung und der Literatur OLG Hamm, ZUM 2002, 385, 386; OLG München, OLGR 2000, 164; OLGR 2002, 416, 417; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 321; Möhring/Nicolini/Gass, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 60 Anh., § 22 KUG Rdn. 41; MünchKommBGB/Rixecker, 4. Aufl., § 12 Anh. Rdn. 23; Staudinger/Hager, 13. Bearb., § 823 BGB Rdn. C 34; Schulze Wessel, Die Vermarktung Verstorbener, 2001, S. 44 f. m.w.N.; Trachternach, Erinne- rungsschutz - Zum Persönlichkeitsschutz nach einem Todesfall, 2004, S. 65 f.; Bender, VersR 2001, 815, 817).
10
Das Landgericht hat keine Feststellungen zum Inhalt des beanstandeten Fernsehbeitrags getroffen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob dessen Ausstrahlung den postmortalen Schutzbereich der Verstorbenen verletzt hat. Dies bedarf auch keiner Entscheidung, da selbst in diesem Fall kein Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung bestünde. Denn auch dann könnte lediglich eine Verletzung von ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts vorliegen, die jedoch eine Geldentschädigung nur zu Lebzeiten des Trägers des Persönlichkeitsrechts rechtfertigen kann.
11
c) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen dem Wahrnehmungsberechtigten bei einer postmortalen Verletzung dieses Schutzbereichs lediglich Abwehransprüche, nicht aber Schadensersatzansprüche zu (vgl. Senat, Urteile vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - VersR 1974, 758, 759 - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080 - Fiete Schulze; BGH BGHZ 143, 214, 223 f., 228 - Marlene Dietrich; Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - VersR 2000, 1160, 1161 - Der blaue Engel; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 2000, 574). Diese Auffassung wird auch im Schrifttum weitgehend geteilt (vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 25 m.w.N.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 13.10; Götting, GRUR 2004, 801, 802; Gregoritza, Die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten Verstorbener , 2002, S. 67; Müller, Die Ausbeutung fremder Persönlichkeitsrechte, in: Rufausbeutung nach dem Tode: Wem gebührt der Profit?, S. 63 f.).
12
Die hiergegen vorgebrachte Kritik, dass insbesondere bei Bildveröffentlichungen ein unzureichender Schutz gewährt werde (vgl. OLG München, OLGR 2002, 416, 417; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. , Kap. 9 Rdn. 37; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; kritisch Koos, WRP 2003, 202, 203), kann jedenfalls im Streitfall nicht dazu führen , von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
13
aa) Die Zuerkennung einer Geldentschädigung gegenüber einem Angehörigen bei Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes wäre - anders als die Revision im Anschluss an die Entscheidung des OLG München meint - mit der Funktion des Anspruchs auf immaterielle Entschädigung unvereinbar. Bei der Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht nämlich regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung für das Opfer im Vordergrund (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; 160, 298, 302; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340; BVerfG, VersR 2000, 897, 898; Körner, NJW 2000, 241, 244; Micheli GRUR 1969, 429). Dem Verstorbenen selbst kann jedoch keine Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit mehr verschafft werden (vgl. Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 47 m.w.N.; Fischer, Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes , 2004, S. 185; Gregoritza, aaO, S. 69, 74; Ernst-Moll, GRUR 1996, 558, 563 f.; Götting, GRUR 2004, 801, 802; Schack, GRUR 1985, 352, 358; Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 572; im Ergebnis unter Hervorhebung des Ausgleichsgedankens ebenso MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 222; vgl. auch Bender, VersR 2001, 815, 818). Deshalb kann eine an Angehörige fließende Entschädigung wegen eines verletzenden Angriffs auf das Ansehen eines Verstorbenen die Genugtuungsfunktion nicht erfüllen (vgl. Senat , Urteil vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO; vgl. auch LG Berlin, AfP 2002, 540, 541; LG Heilbronn, ZUM 2002, 160, 161; Soehring, aaO, Rdn. 32.18; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Auch ein Ausgleich für die erlittene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt bei einem Verstorbenen nicht mehr in Betracht. Unter beiden Gesichtspunkten liefe also eine Geldentschädigung ins Leere.
14
Der von der Revision herangezogene Gedanke der Prävention kann im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Der Präventionsgedanke allein vermag die Gewährung einer Geldentschädigung nach dem Tod einer Person nicht zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO , 760 – Todesgift; ebenso für die juristische Person OLG München, AfP 2003, 359, 360; Fischer, aaO, S. 184 f.; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 222; vgl. auch Götting, GRUR 2004, 801, 802; Soehring/SeelmannEggebert , NJW 2005, 571, 572; Gregoritza, aaO, S. 75 m.w.N.; a.A. Seifert, NJW 1999, 1889, 1895 f.). Zwar trägt der erkennende Senat der Prävention als Bemessungsfaktor bei der Zubilligung von Geldentschädigungen Rechnung (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 m.w.N.; 160, 298, 303; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; BVerfG, VersR 2000, 897, 898; vgl. K. W. Lange, VersR 1999, 274, 277; Göbel, Geldentschädigung und Schmerzensgeld 2004, S. 35 f.; Soehring/SeelmannEggebert , NJW 2005, 571, 572; Steffen, NJW 1997, 10, 13), besonders in denjenigen Fällen, in denen es um den Schutz gegen unerwünschte Zwangskommerzialisierung einer Person geht (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15 f. und vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO 340 f.). Ob die vorliegende Berichterstattung - die nach Auffassung der Revision eine Sensationsberichterstattung zum Zweck einer Erhöhung der Einschaltquoten darstellt - einer solchen Zwangskommerzialisierung vergleichbar ist und ähnliche Konsequenzen haben müsste, kann aber letztlich dahinstehen, weil es jedenfalls an einem Rechtsträger für einen solchen Anspruch fehlt. Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts steht nämlich nur dem Rechtsträger und nur zu dessen Lebzeiten zu (vgl. BGH BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, aaO , Rdn. 13.5; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 Rdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, S. 50 f. m.w.N.). Das unterscheidet ihn einerseits von dem vorstehend erörterten Abwehranspruch, den postmortal der Wahrnehmungsberechtigte geltend machen kann, und andererseits von dem materiellen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts , der auf den Erben übergehen kann.
15
bb) Um einen solchen Anspruch handelt es sich hier nicht. Die zum Schadensersatz bei Verletzung vermögenswerter Bestandteile des Persönlichkeitsrechts auch nach dem Tod entwickelten Grundsätze lassen sich entgegen der Auffassung der Revision auf den Streitfall nicht übertragen, da Schutzgut und Interessenlage zu unterschiedlich sind. Dieser von der Revision herangezogenen Rechtsprechung (vgl. BGH BGHZ 143, 214 ff. - Marlene Dietrich; Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - NJW 2000, 2201 f. - Der blaue Engel) liegt die Überlegung zu Grunde, dass das Persönlichkeitsrecht auch vermögenswerte Bestandteile aufweist und dass deshalb bei einer unerlaubten Verwertung von Persönlichkeitsmerkmalen, etwa für Werbezwecke, Schadensersatz verlangt werden kann (vgl. BGH BGHZ 20, 345, 350 f. - Paul Dahlke; 50, 133, 137 - Mephisto; 81, 75, 80 - Carrera; 143, 214, 219 f. - Marlene Dietrich).
16
Dieser Anspruch kann, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auf den Erben übergehen. Ein wirkungsvoller postmortaler Schutz der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts ist nämlich nur gewährleistet, wenn der Erbe in die Rolle des Trägers des Persönlichkeitsrechts treten und ebenso wie dieser unter Wahrung der mutmaßlichen Interessen des Verstorbenen gegen eine unbefugte Nutzung vorgehen kann. Darüber hinaus erscheint es unbillig, den durch die Leistungen des Verstorbenen geschaffenen und in seinem Bildnis, seinem Namen oder seinen sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen verkörperten Vermögenswert nach seinem Tode dem Zugriff eines jeden beliebigen Dritten preiszugeben, statt diesen Vermögenswert seinen Erben oder Angehörigen oder anderen Personen zukommen zu lassen, die ihm zu Lebzeiten nahestanden (vgl. BGH BGHZ 143, 214, 224 - Marlene Dietrich; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel). Bei einer solchen Konstellation erfährt der in den Persönlichkeitsmerkmalen des Verstorbenen liegende Vermögenswert mithin eine Verselbständigung und wird dem Vermögen des nach seinem Tod Wahrnehmungsberechtigten zugeordnet. Dass diesem bei unberechtigter Ausbeutung des ihm zustehenden Wertes ein Anspruch auf Geldentschädigung zugebilligt wird, ist folgerichtig.
17
Eine vergleichbare Interessenlage besteht im Streitfall nicht. Das Landgericht hat festgestellt, dass derartige kommerzielle Interessen in der Person der Verstorbenen nicht bestanden. Sie sei der Öffentlichkeit nicht bekannt gewesen , ihrer Abbildung sei kein wirtschaftlicher Wert zugekommen. Hieran habe sich auch nach ihrem Tod, der im Hinblick auf die hiermit verbundene Familientragödie der Öffentlichkeit bekannt geworden sei, nichts geändert, wovon auch der Kläger selbst ausgehe. Dem tritt die Revision nicht entgegen. Soweit sie geltend macht, dass Abbildungen der Verstorbenen im Rahmen einer gewinnsteigernden Sensationsberichterstattung gezeigt worden seien, kann es sich schon vom Sachverhalt her nicht um eine kommerzielle Nutzung handeln, wie sie der Verstorbenen selbst möglich gewesen wäre. Deshalb kann, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, eine etwaige Rechtsverletzung nur ideelle Bestandteile des postmortalen Schutzbereichs betreffen. Hieraus folgt jedoch aus den oben dargelegten Gründen nur ein Abwehranspruch des Wahrnehmungsberechtigten , während ein Anspruch auf Geldentschädigung nach dem Tod des Rechtsträgers nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto; 107, 384, 388 f. - Emil Nolde; 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vgl. MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 43; Soehring, aaO, Rdn. 13.5.; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl., Kap. 44 Rdn. 43; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 7 Rdn. 4; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 38 m.w.N.; Bender, VersR 2001, 815, 816 f., 822 m.w.N.; Fischer, aaO, S. 50 f. m.w.N.). Dessen postmortaler Schutz rechtfertigt sich allein aus der fortdauernden Menschenwürde des Verstorbenen, dem, wie bereits ausgeführt, eine Geldentschädigung keine Genugtuung für die Rechtsverletzung mehr verschaffen könnte. Die Zubilligung einer Geldentschädigung an Erben oder nahestehende Personen für postmortale Verletzungen der Würde einer anderen Person wäre deshalb systemwidrig und zudem geeignet, einer Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts im nicht kommerziellen Bereich Vorschub leisten (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; Beuthien, ZUM 2003, 261, 262; Schack, JZ 2000, 1060, 1061; vgl. ferner BGH BGHZ 143, 214, 220 - Marlene Dietrich).
18
2. Eine Geldentschädigung aus der Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts des Klägers, wie sie grundsätzlich in Betracht kommen könnte, hat das Landgericht unter den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler abgelehnt.
19
a) Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27; 160, 298, 306; vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - VersR 1969, 519, 520 - Detektei; vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO, 759 - Todesgift; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97 - aaO - Der blaue Engel; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591, 592; Diederichsen, VersR 2005, 433, 437; Müller, aaO, S. 55; dies., VersR 2000, 797, 800 und VersR 2003, 1, 5; Steffen, NJW 1997, 10 f.; kritisch K. W. Lange, VersR 1999, 274 ff., 278).
20
b) Ein Anspruch des Klägers würde voraussetzen, dass er selbst durch die Ausstrahlung des Filmbeitrags mit den Bildern seiner toten Mutter in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist.
21
aa) Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senat , Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO - Detektei, vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - VersR 1980, 679 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - VersR 1983, 139 f.).
22
bb) Zu Recht stellt das Landgericht deshalb darauf ab, dass eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen verletzt, so dass allein die Abbildung der getö- teten Mutter des Klägers in für Dritte identifizierbarer Weise nicht in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreift. Ebenso würde aus einer spezifischen Kränkung der Familie den zu diesem Kreis gehörenden Personen noch kein eigener Anspruch auf eine Geldentschädigung erwachsen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 f. - Detektei, vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift und vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; zustimmend Fischer, aaO, S. 186 f.; Löffler/Ricker, aaO, Kap. 44 Rdn. 41; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 16; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Erforderlich ist vielmehr, dass mit der Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Verstorbenen zugleich das Persönlichkeitsrecht des Angehörigen unmittelbar tangiert wird. In einem solchen Fall könnte für diesen bei Vorliegen der weiteren, unter 2. a) dargestellten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung entstehen (vgl. Senat, Urteile vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67 - aaO, 520 - Detektei; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO; LG Heilbronn, ZUM 2002, 160, 161; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 2. Aufl., Rdn. 295; Fischer, aaO, S. 59, 186 f.; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rdn. 29; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. C 36; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rdn. 38; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 14 Rdn. 139). Eine solche unmittelbare Persönlichkeitsrechtsverletzung der Angehörigen hat der erkennende Senat beispielsweise im Falle einer Berichterstattung über den Rauschgifttod eines erwachsenen Kindes bejaht, wenn unter ungenehmigter Beifügung eines Familienfotos suggeriert wird, für die Tragödie sei elterliches Versagen verantwortlich (Senat, Urteil vom 5. März 1974 - VI ZR 89/73 - aaO - Todesgift).
23
cc) Eine derartige unmittelbare Betroffenheit hat das Landgericht unter den Umständen des Streitfalls ohne Rechtsfehler verneint, weil in dem Filmbericht lediglich die von der Schwester getötete Mutter, nicht aber der Kläger ge- zeigt oder erwähnt wird (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - aaO - Fiete Schulze; vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2005, 168 f.).
24
Zwar kann durch eine Presse- oder Filmberichterstattung in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der Veröffentlichung steht oder auf wen sie zielt. Ein Bericht über einen Straftäter und dessen Tat kann je nach Art und Inhalt der Darstellung durchaus auch andere Tatbeteiligte oder auch Angehörige des Täters oder Opfers in ihrem Persönlichkeitsrecht unmittelbar verletzen, wenn ihre eigenen persönlichen Verhältnisse in den Bericht einbezogen werden. Doch muss in solchen Fällen die Persönlichkeitssphäre des Dritten selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen , damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, wenn der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, "persönlich" betroffen fühlt. Ebenso wenig reicht aus, dass Leser oder Zuschauer den beanstandeten Bericht über eine Straftat zum Anlass nehmen, Angehörige zu belästigen oder anzufeinden. Solche Ausstrahlungen auf die Person des Dritten, in denen sich gar nicht der Inhalt der Veröffentlichung , sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senat, Urteil vom 15. April 1980 - VI ZR 76/79 - aaO, 680).
25
dd) Die Revision zeigt keine Umstände auf, aus denen sich nach diesen Grundsätzen eine unmittelbare Betroffenheit des Klägers ergibt. Feststellungen dazu, dass der Kläger in einer anderen Entscheidungen vergleichbaren Weise persönlich betroffen wäre (vgl. OLG Düsseldorf AfP 2000, 574; ebenso LG Berlin , AfP 2002, 540, 541; zustimmend Fischer, aaO, S. 186; Wenzel/von StroblAlbeg , aaO, Kap. 9 Rdn. 38), hat das Landgericht nicht getroffen. Verfahrensrü- gen hierzu sind nicht erhoben und hätten im Verfahren der Sprungrevision auch nicht berücksichtigt werden können.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanz:
LG Köln, Entscheidung vom 08.09.2004 - 28 O 101/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 373/02 Verkündet am:
9. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter
Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv
, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.

b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen
Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

c) Zur Haftung des "Störers" für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundene
Rechtsverletzung.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Oktober 2002 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Luftbildaufnahmen ihres Anwesens auf M. sowie einer Wegbeschreibung dorthin. Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin und Moderatorin. In zwei Büchern und drei Magazinen hat sie Bilder veröffentlicht, die die Außenanlagen ihrer Finca auf M. zeigen, die von ihr als Feriendomizil genutzt wird. Das Anwesen befindet sich abgelegen in hügeliger Landschaft in einem Naturschutzgebiet und ist ohne Wegbeschreibung schwer zu finden. Der Beklagte betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. Luftbildaufnahmen von Gebäuden und Grundstücken, die sogenannten Prominenten gehören oder von diesen bewohnt werden. Die Fotos nimmt der Beklagte von einem Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer Bildermappe, die Luftbildaufnahmen entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbeschreibung der Örtlichkeit und der Gebäude sowie eine Wegbeschreibung mit einer Übersichtskarte von der Insel beigefügt ist. Auf der Karte ist die Lage der fotografierten Grundstücke durch Pfeile markiert. Die Mappe bietet der Beklagte auch über das Internet an. In ihr befinden sich zwei Luftbildaufnahmen von der Finca der Klägerin und den umliegenden Grundstücksbereichen mit namentlicher Zuordnung an die Klägerin. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-M. " kaufte vom Beklagten eine der Aufnahmen und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unter Nennung ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markierten Übersichtskarte in ihrer Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als "Star Guide M. " und "Die geheimen Adressen der Stars" bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.
Mit der auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens und der Wegbeschreibung gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Landgericht in vollem Umfang Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung des Namens der Klägerin abgewiesen. Mit ihren zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihr Begehren weiter, soweit sie in der Vorinstanz unterlegen sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, kann die Klägerin nicht Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen ihres Anwesens unter Nennung ihres Namens nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. Zwar sei ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch die Veröffentlichungen grundsätzlich gegeben. Die Privatsphäre sei nicht auf den vor Einblicken Dritter von vornherein verschlossenen inneren Teil der Wohnung beschränkt. Sie umfasse alle Grundstücksteile , die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person insgesamt ausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oder durch bauliche oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte ausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung, sondern auch in sonstigen geschützten Grundstücksbereichen könne sich die Persönlichkeit des Grundstücksinhabers widerspiegeln. Die Veröffentlichung
von Fotografien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohners greife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten Bereich Dritten normalerweise verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen getragen seien. Niemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" werde. Die Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründe allerdings für sich genommen noch nicht das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht sei seine Reichweite auf der Grundlage einer Güterabwägung im Einzelfall mit den schutzwürdigen Interessen der Gegenseite zu bestimmen. Diese Abwägung mit dem Recht des Beklagten auf freie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) lasse letztlich den Eingriff rechtmäßig erscheinen. Zwar habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der hier in Rede stehenden Berichterstattung grundsätzlich nicht mehr Gewicht als das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da Ziel und Zweck einer solchen Berichterstattung geradezu auf einen Eingriff in die Privatsphäre gerichtet seien. Doch sei die Klägerin nicht schutzwürdig, weil sie selbst in dem Buch "Socke und Konsorten" Fotos von Teilbereichen der Außenanlagen der Finca veröffentlicht habe. Die Klägerin habe die durch das Buch, Interviews und weitere eigene Veröffentlichungen geweckte Neugier der Öffentlichkeit zum Teil befriedigt, indem sie Fotos von sich auf der Terrasse ihres Hauses, am Pool und im Garten veröffentlicht oder die Veröffentlichung - auch noch in jüngster Zeit - gestattet habe. Wer seine Privatsphäre in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit zugänglich mache, könne sich nicht gleichzeitig auf den von der Öffentlichkeit abgewandten Privatsphärenschutz berufen. Auch wenn die Klägerin nur Aufnahmen zur Veröffentlichung freigegeben habe, auf denen das Grundstück als solches nicht identifi-
zierbar sei, müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß sie ihr Grundstück nicht konsequent von jeglicher Bildberichterstattung freigehalten habe. Hingegen habe der Beklagte die Veröffentlichung und Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin zu unterlassen. Hierdurch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtswidrig verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG). Das Recht auf Geheimhaltung der Privatadresse überwiege selbst bei absoluten Personen der Zeitgeschichte das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verbreitung der Privatadresse - hier in Form einer Wegbeschreibung - lediglich dem Zweck diene, den Betroffenen und seine räumlich gegenständliche Privatsphäre für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die Möglichkeit des Eindringens Dritter in den privaten Bereich der Klägerin sei bei derartigen Veröffentlichungen nicht von der Hand zu weisen und müsse nicht hingenommen werden. Im vorliegenden Fall habe die Zeitschrift "TV-M. " in ihrer Beschreibung die Leser sogar aufgefordert, die Grundstücke aufzusuchen, solange die Prominenten noch dort ansässig seien. Das müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Er hafte für die Veröffentlichung auch wenn er die Wegangabe lediglich dem recherchierenden Journalisten von "TV-M. " mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grundstück aufzufinden. Mit der Weitergabe habe er an der Verbreitung und Veröffentlichung mitgewirkt. Die Klägerin müsse diese Rechtsverletzung auch nicht deshalb dulden, weil die Lage des Grundstücks allgemein bekannt sei und sie den Namen ihres Landhauses in ihren Veröffentlichungen publik gemacht habe. Es habe ganz offensichtlich einen anderen Stellenwert, ob einzelne Touristen durch individuelle Nachforschungen das Haus finden könnten oder ob es einer großen Öffentlichkeit der genauen Lage nach bekannt gemacht werde.

II.

Diese Überlegung halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. A Revision der Klägerin Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens ist nicht gegeben. 1. Das Berufungsgericht wertet das Verhalten des Beklagten zutreffend als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das von der Klägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte Anwesen war auch in seinem Außenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer Privatsphäre.
a) In Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht an der Haustür endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbereich umfaßt. Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des häuslichen Bereichs in gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will (dazu ausführlich BVerfGE 101, 361, 382 ff. unter cc; Senatsurteile, BGHZ 131, 332, 338 ff. und vom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Danach ist ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein.
b) Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht bereits deshalb, weil Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück
bleibt der typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nutzungszweck bestimmt. 2. Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit dieser Bereich selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechtsschutz teilhat. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotografien des Anwesens als solchem unter namentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren Privatsphäre eingreift.
a) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht gegeben sein, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung dieser Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Ob demgegenüber die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, läßt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall beantworten. So verliert der Bereich, der lediglich zur Privatsphäre wird, weil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu einem Ort der Abgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, aaO), die Eigenschaft der Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indem sich z.B. die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der Öffentlichkeit gestattet. Anders hingegen ist der häusliche Bereich zu beurteilen , der stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.
b) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das
Anwesen ohne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegenden Fall zu Recht für ausschlaggebend, daß der Beklagte die Bilder aufgenommen hat, um sie unter Nennung des Namens der Klägerin gegen deren Willen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Beklagte dringt dadurch in die von der Klägerin durch die Umfriedung ihres Grundstücks dort geschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt außerdem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 sowie vom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Dieses Recht schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).
c) Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die Beiordnung des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbildungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Die Information gewährt außerdem einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche, die sonst allenfalls den Personen bekannt werden , die im Vorübergehen oder Vorüberfahren das Anwesen betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben, daß die Klägerin dort wohnt. Hinzu kommt, daß der Beklagte, der mit dem Hubschrauber aus frei gewählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit
des Anwesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit gegen den Willen des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft. Grundsätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen seinen Willen unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen und die so gewonnenen Einblicke Dritten gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Mit Recht wertet das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verhalten des Beklagten als Eingriff in die Privatsphäre. 3. In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 35, 202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189; Senatsurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251 m.w.N.).

a) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem Schutz der Privatsphäre als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht stets - und zwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 35, 202, 220; Senatsurteile, BGHZ 24, 200, 208 f.; 73, 120, 122 f.; 131, 332, 337; vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green;) und dieses Recht jedermann, auch einer Person der Zeitgeschichte zusteht (vgl. BGHZ 131, 332, 338).
b) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der Beklagte im Rahmen des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) handelt, die die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (vgl. BVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsurteil , BGHZ 151, 26, 31 m.w.N.). Auch wenn die vom Beklagten unterstützte Berichterstattung über die Anwesen sogenannter Prominenter in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich umfaßt (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; hierzu Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361, 389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseitigen Interessenabwägung durchaus eine Rolle. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um so schwerer, je geringer der Informati-
onswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG NJW 2000, 2194, 2195; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).
c) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an derartigen Luftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von den Medien entsprechend befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und Bildberichterstattungen über die beliebte Ferieninsel M. auf beträchtliche Beachtung, weil zum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum anderen aber auch Personen mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse auf der Insel. Auch die Klägerin als prominente Fernsehjournalistin zieht das Interesse eines breiten Publikums auf sich. All das stellt die Revision nicht in Frage. Mag auch dieses Interesse nicht als besonders wertvoll zu qualifizieren sein und insbesondere keine für die Allgemeinheit wichtigen Belange betreffen, so kann doch das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht von vornherein als unberechtigt aus dem Schutzbereich der für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Pressefreiheit ausgegrenzt werden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer Einschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachgewiesen werden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Auch durch unterhaltende Beiträge findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können diese unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen am Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos (BVerfGE 101, 361, 389 f.).
d) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die
Abwägung zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen des Streitfalls das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG das Schutzinteresse der Klägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt werden, ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin gering. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie aufgrund der streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen in der Nutzung ihres Anwesens gestört worden sei oder daß die Verbreitung der Information , sie nutze ein ansehnliches Feriendomizil auf M. , negative Auswirkungen nach sich gezogen hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich , daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestörten Privatsphäre durch die fragliche Veröffentlichung in seiner Substanz verletzt würde. Zudem handelt es sich vom Gegenstand der Abbildung her nicht um einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in deren Randzone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. hierzu BVerfGE 101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um Lichtbildaufnahmen, die keine Personen zeigen, sondern auf denen lediglich Gebäude und Grundstücksteile in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet sind und die von daher einen hohen Grad von Abstraktheit aufweisen. Hinzu kommt, daß sie ein Auffinden des Grundstücks nicht ermöglichen , sondern es hierfür einer Wegbeschreibung bedarf (hierzu unten B.).
e) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser noch dadurch herabgemindert, daß die Klägerin selbst durch eigene Veröffentli-
chungen einem breiten Publikum ihre Wohn- und Lebensverhältnisse auf M. bekannt gemacht hat. (1) Was der erkennende Senat insoweit im Parallelverfahren - VI ZR 404/02 - im Urteil vom heutigen Tag ausgeführt hat, muß auch für den vorliegenden Fall gelten. Die dortige Klägerin hatte eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstattung in deutschen Zeitungen und Zeitschriften sowie in dem Buch "M. - Exclusiv" über ihr Feriendomizil auf der Insel und ihr Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebilligt. Da die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sache kaum noch Neues hinzufügten, führt die Abwägung zwischen den Grundrechten aus den Artt. 1 und 2 und aus Art. 5 GG dazu, letzterem den Vorrang zu geben. (2) Das gilt erst recht für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin selbst den Teil ihrer Privatsphäre, dessen Schutz sie mit der Klage einfordert , durch Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hat. Die Informationen, daß sie eine Finca auf M. als Feriendomizil nutzt, läßt sich dem von ihr verfaßten Buch "Socke und Konsorten" zu entnehmen, das auch Fotos von ihrer Person auf der Terrasse des Hauses , am Pool und im Garten enthält. Erfolglos rügt die Revision hierzu, das Berufungsgericht gehe ohne hinreichende tatsächliche Grundlage von entsprechenden Vorveröffentlichungen durch die Klägerin aus. Das Buch befindet sich bei den Akten und hat in der mündlichen Verhandlung zur Augenscheinseinnahme vorgelegen. Unter diesen Umständen liegt auf der Hand, daß auch in diesem Fall das Grundrecht aus Art. 5 GG den Vorrang gegenüber dem nur unwesentlich beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht der Klägerin verdient (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).
B. Revision des Beklagten Auch die Revision des Beklagten bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG gegen den Beklagten bejaht. 1. Durch die Veröffentlichung der Wegbeschreibung wird das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung ihres Anspruches auf Schutz ihrer Privatsphäre verletzt (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117). Auch dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine absolute , uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information , auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.; 84, 192, 195; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte durch die Weitergabe der Wegbeschreibung an die Zeitschrift "TV-M. " dazu beigetragen hat, einer breiten Öffentlichkeit die genaue Lage des Grundstücks bekannt und dieses damit für einen unbestimmten Personenkreis wesentlich leichter erreichbar zu machen.
Zwar greift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Ver- öffentlichung von Namen, Adresse und Telefonnummer im Einzelfall nicht rechtswidrig in die Privatsphäre ein, sofern diese personenbezogenen Daten von jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z.B. aus dem Telefonbuch, ersichtlich sind und daher keine "sensiblen" Daten darstellen (Senat , Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. September 1995 - 324 O 387/95 - AfP 1996, 185, 186). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung aber schon deshalb nicht erfüllt, weil es eine allgemein zugängliche Sammlung von Wegbeschreibungen nicht gibt und eine Wegbeschreibung weit über eine Adressenangabe, wie sie Telefonbücher enthalten können, hinausgeht. 3. Die Klägerin hat die Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch nicht aus Gründen des Gemeinwohls oder im Hinblick auf das allgemeine Informationsinteresse hinzunehmen. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Veröffentlichung der Wegbeschreibung allein dem Zweck dient, die Klägerin für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der Finca setzt die Klägerin aber gerade einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich aus. Die Revision des Beklagten wendet dagegen erfolglos ein, das Anwesen sei bereits durch das Anbringen eines Namensschildes und aufgrund der vermarktenden Mitteilung des Namens "Cassis" in den Büchern der Klägerin für die breite Öffentlichkeit identifizierbar gemacht worden. Von einer Veröffentlichung mit dem der Wegbeschreibung vergleichbaren Informationsgehalt durch die Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist den Auszügen aus den Büchern der Klägerin bzw. Presseveröffentlichungen von April 2002 die genaue Lage des Anwesens nicht so zu entnehmen, daß es möglich wäre, ohne weitere Recherchen das Grundstück aufzusuchen. 4. Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Störer für die Veröffentlichung der Wegbeschreibung verantwortlich sei.
a) Selbst wenn die Redaktion mit der Veröffentlichung eigenmächtig gehandelt haben sollte, wurde durch die Weitergabe der Wegbeschreibung durch den Beklagten deren Veröffentlichung und damit die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin jedenfalls ermöglicht. Aufgrund der Gesamtumstände der Übermittlung an die Redaktion von "TV-M. " zusammen mit den Fotos der Finca zum Zwecke der Veröffentlichung war naheliegend, daß die Wegbeschreibung ebenfalls veröffentlicht werden würde. Es ist daher, so das Berufungsgericht zu Recht, unerheblich, daß der Beklagte - wie er behauptet - die genaue Wegangabe dem recherchierenden Journalisten von TV-M. lediglich zu dem Zweck mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grundstück zu finden. Da der Beklagte keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, die Veröffentlichung trotz bestehender Veröffentlichungsgefahr zu verhindern, war diese und die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten.
b) Sind an einer Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Fall - mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800 m.w.N. und vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076). Der
Unterlassungsanspruch wegen einer Presseveröffentlichung richtet sich zwar grundsätzlich gegen den Verleger der beanstandeten Veröffentlichung sowie gegen die verantwortlichen Redakteure (Senat, BGHZ 39, 124, 129 - Fernsehansagerin; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873). Als (Mit-)Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - aber auch jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht auch nicht entgegen, daß dem in Anspruch genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlen. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873; BGH, Urteil vom 2. Mai 1991 - I ZR 227/89 - NJW-RR 1991, 1258, 1259).
c) Die Verantwortlichkeit des Beklagten scheitert danach entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb, weil ihm die Veröffentlichung haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden könnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend den adäquaten Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Wegbeschreibung und deren Veröffentlichung bejaht. Letztere war nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge naheliegend, nachdem der Beklagte gegen die zu befürchtende Veröffentlichung keine durchgreifenden Vorkehrungen, z.B. in Form einer ausdrücklichen vertraglichen Einzelvereinbarung, getroffen hat. Es ist schon zweifelhaft, ob der allgemeine Hinweis in der Broschüre, auf den sich der Beklagte beruft, daß der Nachdruck auch auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet sei, sich gegen den Kunden richtet, der aufgrund eines
Vertrages das Material vom Beklagten bekommt. Jedenfalls ist er - wie der vorliegende Fall zeigt - völlig ungeeignet, die Veröffentlichung zu verhindern.

III.

Nach alledem sind beide Revisionen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 15/04 Verkündet am:
19. April 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung
eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen
, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn
der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die
Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der
Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG).
BGH, Urt. v. 19. April 2005 - X ZR 15/04 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter
Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die einen Pflege-, Säuberungs- und Wartungsdienst für Trabrennbahnen betreibt, nimmt den beklagten Verein, der Inhaber der Trabrennbahn … und ist, sieben Personen, die zur Zeit der streitigen Vorfälle Vorstandsmitglieder des Vereins waren, wegen der vorzeitigen Beendigung eines Wartungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin und der beklagte Verein (Beklagter zu 1) schlossen am 8. August 1988 einen bis zum 31. Dezember 1999 befristeten Wartungsvertrag, nach dem die Klägerin sämtliche laufenden Pflege-, Säuberungs- und Wartungsarbeiten auf dem Gelände der Trabrennbahn … eine für - später erhöhte - Vergütung von 100.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat sowie Sonderhonorare für die Bereitstellung und den Einsatz von Maschinen und Fahrzeugen durchführen sollte. Bei Abschluß dieses Vertrages war der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Vorstandsmitglied des beklagten Vereins. Am 30. Juni 1993 wurde ein neuer Vereinsvorstand gewählt, dem die Beklagten zu 2-8 angehörten; der Geschäftsführer der Klägerin schied aus dem Vorstand aus. Am 9. August 1993 schlossen aufgrund von Verhandlungen der Beklagten zu 2 und 3 mit dem Geschäftsführer der Klägerin diese und der Beklagte zu 1 einen Aufhebungsvertrag, durch den der Vertrag vom 1. August 1988 vorzeitig, nämlich zum 2. Januar 1994, beendet wurde. Infolgedessen mußte die Klägerin ihren Betrieb, der von dem Wartungsvertrag mit dem Beklagten zu 1 abhängig war, auflösen. Durch Anwaltsschreiben vom 17. Februar 1994 focht sie den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Der Anfechtung liegt folgender unstreitiger Sachverhalt zugrunde, der dem Abschluß des Aufhebungsvertrages vorausgegangen war: Der Beklagte zu 1 ließ einen der Klägerin ausgehändigten Scheck sperren und bezahlte die Monatsabrechnungen für Juni und Juli 1993 nicht. Der Beklagte zu 2 kündigte an, die Klägerin werde überhaupt kein Geld mehr bekommen, wenn sie der Vertragsaufhebung nicht zustimme. Der Beklagte zu 3 drohte unstreitig mit einem Zeitungsbericht über die Rechnungen der Klägerin und nach deren Behauptung auch über den ganzen Pflege- und Wartungsvertrag im "Traber-Journal". Dann könne der Geschäftsführer der Klägerin sich auf der Rennbahn nicht mehr sehen lassen. Außerdem werde der Beklagte zu 1 die vom Geschäftsführer der Klägerin gemieteten Stallungen kündigen, ihm Rennbahnverbot erteilen, ihn aus dem Verein ausschließen und ihm ein Berufsverbot erteilen lassen sowie gegen
jedes Schadensersatzbegehren mit angeblichen Gegenforderungen aufrechnen und einen eventuellen Rechtsstreit so lange in die Länge ziehen, bis die Klägerin in den Konkurs getrieben sei. Die Klägerin behauptet außerdem, die Beklagten zu 2 und 3 hätten angekündigt, bei Ablehnung des Aufhebungsvertrages könne sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht mehr auf die Straße trauen, da für ihn dann ernsthafte Gefahren für Leib und Leben bestehen würden.
Die Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers Ersatz des ihr und ihm durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schadens (Gesellschaftsgewinn und Geschäftsführergehalt bis 1999) in Höhe von 2.600.000,-- DM nebst Zinsen. Sie trägt vor, die Beklagten hätten sie durch ihre rechtswidrigen Drohungen in eine wirtschaftliche Zwangslage versetzt, die ihr keinen anderen Weg offengelassen habe, als zunächst den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und zu erfüllen, der unter anderem die Vereinbarung enthielt, daß der Beklagte zu 1 die Zahlungsrückstände zur Hälfte alsbald, zur anderen Hälfte aber erst bezahlen werde, wenn die Klägerin ihre beim Beklagten zu 1 genutzten Räume und Flächen geräumt habe, was bis zum 16. Januar 1994 geschehen sollte. Nur mit Hilfe dieser Zahlungen habe sie ihren Betrieb geordnet abwickeln können. Erst nach Wegfall der Zwangslage am 16. Januar 1994 sei sie wieder in der Lage gewesen, ohne weitere Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen gegen den Aufhebungsvertrag vom 9. August 1993 vorzugehen.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Verein sei sanierungsbedürftig gewesen und habe insbesondere die Kosten für Pflege und Wartung erheblich reduzieren müssen. Zahlreiche Mitglieder hätten dem Geschäftsführer der Klägerin Mißwirtschaft, persönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen. Der Vorstand habe den Pflege- und Wartungsvertrag mit der Klägerin fristlos kündigen und gerichtlich überprüfen lassen wollen. Aus diesem
Grund hätten die Beklagten zu 2 und 3 versucht, eine gütliche Einigung in Gestalt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung herbeizuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie ihre Schadensersatzanträge weiter.
Die Beklagten zu 5, 7 und 8 haben sich in der Revisionsverhandlung nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche mit der Begründung verneint , die Klägerin habe keine widerrechtliche Drohung bewiesen. Es sei nicht zu verkennen, daß auf die Klägerin Druck ausgeübt worden sei, jedoch seien die Drohungen nicht rechtswidrig gewesen beziehungsweise nicht durch die Klägerin nachgewiesen. Wenn Vertreter des Beklagten zu 1 damit gedroht hätten , den Wartungsvertrag zu veröffentlichen, sei dies nicht rechtswidrig gewesen. Die Drohungen mit Stallkündigung, Rennbahnverbot und Vereinsausschluß seien für den Fall, daß der Wartungsvertrag rechtlich angreifbar gewesen sei, ebenfalls nicht rechtswidrig gewesen. Falls der Wartungsvertrag aber rechtlich einwandfrei gewesen sei, hätte die Klägerin gegen die angekündigten Maßnahmen gerichtlich vorgehen können und den Ausgang des Prozesses nicht zu fürchten brauchen. Bei der Gesamtschau dieser Drohungen sei von Bedeutung, daß der Beklagte zu 1 zum Ende der Vorstandstätigkeit des Ge-
schäftsführers der Klägerin Schulden in zweistelliger Millionenhöhe gehabt habe , daß der Vorstand 1992 nicht entlastet worden sei, daß der Geschäftsführer der Klägerin und der Vorstandsvorsitzende, die den Wartungsvertrag von 1988 geschlossen hätten, beide ab Mitte 1993 dem Vorstand des Beklagten zu 1 nicht mehr angehört hätten und daß schließlich dem nicht unglaubhaften Vorbringen der Beklagten zufolge in der Jahresmitgliederversammlung vom 1. Juli 1993 Vereinsmitglieder dem Geschäftsführer der Klägerin Mißwirtschaft, persönliche Bereicherung und Ausbeutung des Vereins vorgeworfen hätten. Möge die gegebene Situation auch auf Verdächtigungen und Vermutungen beruhen, so sei es doch den Vertretern des Beklagten zu 1 nicht verwehrt gewesen, auf den Geschäftsführer der Klägerin Druck auszuüben. Dieser Druck habe seine Wurzeln im Tun des Geschäftsführers der Klägerin und in dem Vertrag vom 1. August 1988 gehabt, dessen gerichtliche Überprüfung möglicherweise nicht zwingend den Fortbestand gewährleistet hätte. In dem vorgesehenen Kündigungsschreiben des Beklagten zu 1 sei dieser von Mehrfachfakturierung, vertragswidriger Erhöhung der Pauschalvergütung und weiteren Abrechnungsunstimmigkeiten ausgegangen und habe wegen überzahlter Pauschalen 1.434.809,80 DM zurückverlangen wollen. Auch die Drohungen, ohne Aufhebungsvertrag werde die Klägerin überhaupt kein Geld mehr erhalten und der Beklagte zu 1 gegen ihre Forderungen mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 3 Mio. DM aufrechnen, seien zwar unschön, aber nicht widerrechtlich gewesen. Die Klägerin hätte ihr zustehende Forderungen im Gerichtsweg realisieren können; sollten die Gegenforderungen des Beklagten zu 1 ins Blaue hinein und ohne Erfolgsaussicht erhoben worden sein, habe die Klägerin das Gerichtsverfahren nicht fürchten müssen. Daß der Geschäftsführer der Klägerin mit Gefahr für Leib und Leben bedroht sei, habe die Klägerin nicht nachweisen können. Die Zeugin B. , die dies bekundet habe, sei nicht glaubwürdig. Der Klägerin stehe demnach kein Schadensersatzanspruch wegen Erpressung oder Nötigung oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu.

II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Als Anspruchsgrundlagen kommen für den eigenen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entgangenen Gewinns gegen den Beklagten zu 1 eine Verletzung des Wartungsvertrages und Delikt (§ 823 Abs. 1 wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; § 823 Abs. 2 i.V.m. § 253 StGB; § 826 BGB), gegen die übrigen Beklagten nur Delikt in Betracht. Der Straftatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) ist ein Schutzgesetz nicht nur zugunsten der genötigten natürlichen Person, sondern auch zugunsten der von ihr vertretenen juristischen Person. Für den abgetretenen Anspruch des Geschäftsführers auf Ersatz für sein entgangenes Gehalt kommt ein deliktischer Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Frage (§ 826 BGB). Die Beklagten wußten, daß der Geschäftsführer der Klägerin deren Alleingesellschafter war und daß deren Gewinn - teils in der Gestalt des Geschäftsführergehalts, teils als Reingewinn - letztlich ihm zugute kam. Den Beklagten war also bewußt, daß sie bei wirtschaftlicher Betrachtung den hinter der Klägerin stehenden Geschäftsführer schädigten; ihr etwaiger Schädigungsvorsatz bezog sich daher auch auf den Geschäftsführer.
Diese Anspruchsgrundlagen scheiden indessen aus, wenn der Aufhebungsvertrag wirksam geblieben ist. Denn dann war die vorzeitige Beendigung des Wartungsvertrages mitsamt dem daraus resultierenden Gewinn Folge des Aufhebungsvertrages und somit nicht rechtswidrig. Deshalb hat sich das Berufungsgericht zu Recht auf die Prüfung beschränkt, ob der Klägerin ein Grund zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages in Gestalt einer widerrechtlichen Drohung zu Gebote stand (§§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB).
2. Aus dem Erfordernis einer von den Beklagten stammenden Drohung ergibt sich, daß die Klage gegen die Beklagten zu 5-8 - das Verfahren gegen den verstorbenen Beklagten zu 4 ist ausgesetzt - unabhängig von der Frage, ob überhaupt Drohungen stattgefunden haben und ob diese rechtswidrig waren, unbegründet ist. Denn die von der Klägerin als Drohungen gewerteten Ankündigungen sind nach ihrem Vortrag nur von den Beklagten zu 2 und 3 ausgesprochen worden. Der beklagte Verein muß sich das Verhalten dieser seiner Vorstandsmitglieder und vertraglichen Erfüllungsgehilfen zwar zurechnen lassen (§§ 31, 278 BGB). Ein Rechtsgrund, weshalb sich auch die Vorstandsmitglieder persönlich das Verschulden eines anderen Vorstandsmitglieds zurechnen lassen müßten, besteht jedoch nicht. Auch eine strafrechtliche Teilnahme der Beklagten zu 5-8 an der behaupteten Erpressung kommt nicht in Betracht, da die Klägerin nicht dargelegt hat, daß sie die Äuße rungen der Beklagten zu 2 und 3 angeregt, gebilligt oder auch nur davon gewußt hätten. Auf die Verteidigung der Beklagten zu 4-8, die Klage gegen sie sei mangels Vortrags eines Anspruchsgrundes offensichtlich rechtsmißbräuchlich, weil erkennbar nur zu dem Zweck erhoben, sie als Zeugen auszuschließen, hat die Klägerin lediglich erwidert, die Beklagten zu 4-8 seien im Zeitpunkt der Nötigungshandlung Vorstandsmitglieder des Beklagten zu 1 gewesen. Da die Beklagten zu 2 und 3 im Auftrag des gesamten Vorstandes gehandelt hätten, sei ihr Handeln den Beklagten zu 4-8 voll zuzurechnen (GA 54 I). Hierin liegt kein substantiierter Vortrag des Inhalts, die Beklagten zu 2 und 3 hätten nicht nur mit ihrem Vorschlag eines Aufhebungsvertrages, sondern auch hinsichtlich der von ihnen ausgesprochenen Drohungen im Auftrag der übrigen Vorstandsmitglieder gehandelt. Dafür reicht auch nicht die unter Beweis gestellte weitere Behauptung der Klägerin aus, die Beklagten zu 2 und 3 hätten die Frage des Geschäftsführers, ob auch die anderen Vorstandmitglieder von den Drohungen für Leib und Leben wüßten und sie billigten, bejaht. Da somit die Klägerin eine Beteiligung der Beklagten zu 5-8 an den behaupteten Drohungen nicht schlüssig dargelegt hat,
war die Klage gegen sie schon aus diesem Grunde abzuweisen. Die von dem Beklagten zu 6 im Revisionsverfahren geltend gemachte Einrede der kurzen deliktischen Verjährung brauchte daher nicht geprüft zu werden.
3. Für die Klageansprüche gegen die Beklagten zu 1-3 kommt es hingegen darauf an, ob die Beklagten zu 2 und 3 den Geschäftsführer der Klägerin widerrechtlich bedroht haben. Dies war nicht der Fall. Auch auf die Verjährungseinrede der Beklagten zu 2 und 3 kommt es daher nicht an.
4. Die behaupteten Drohungen für Leib und Leben, die widerrechtlich gewesen wären, hat das Berufungsgericht als nicht bewiesen angesehen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision will, revisionsrechtlich unzulässig , lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts setzen, ohne daß sie Rechtsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aufzeigt.
5. Die Drohung der Beklagten zu 2 und 3, der Beklagte zu 1 werde keine Zahlungen mehr leisten und in einem etwa von der Klägerin angestrengten Zahlungsprozeß mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen, verbunden mit der Warnung, daß die Klägerin durch die lange Prozeßdauer insolvent werden könne , hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht widerrechtlich beurteilt. Die Beklagten zu 2 und 3 durften die Verteidigungsstrategie, die der Beklagte zu 1 im etwaigen Zahlungsprozeß der Klägerin eingeschlagen hätte, schon im vorgerichtlichen Stadium der Auseinandersetzung ankündigen.

a) Die Widerrechtlichkeit einer Drohung kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Inadäquanz von Zweck und Mittel (Zweck/Mittel-Relation) ergeben. In Rechtsprechung und Literatur ist unbestritten , daß die Androhung von Rechten und Rechtsbehelfen, welche die Rechts-
ordnung für die Wahrnehmung der Interessen des Drohenden zur Verfügung stellt, z.B. die Drohung mit Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, Klageerhebung , Zwangsvollstreckung, Arrest, Konkursantrag oder berechtigter Selbsthilfe , erlaubte Mittel betrifft (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.05.1972 - VII ZR 191/72, WM 1972, 946; Flume, BGB AT, Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., § 28 Nr. 2 b, S. 535 f.; MünchKomm./Kramer, BGB, 4. Aufl., § 123 Rdn. 47; Staudinger/ Singer-v. Finckenstein, BGB (2004), § 123 Rdn. 68). Ferner ist die Verfolgung von Rechten selbst dann ein erlaubter Zweck, wenn das verfolgte Recht nicht wirklich besteht. Für die Rechtmäßigkeit des Zwecks kommt es nicht darauf an, ob der Drohende einen Anspruch auf die erstrebte Handlung des Bedrohten hat. Es genügt bereits der gute Glaube bzw. ein berechtigtes Interesse an dem erstrebten Erfolg (BGH, Urt. v. 16.01.1997 - IX ZR 250/95, NJW 1997, 1980; BAG NJW 1999, 2059; Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 69). Schließlich ist auch die Zweck-Mittel-Relation nicht zu beanstanden, wenn der Drohende ein vermeintliches Recht mit den Mitteln verfolgt, die die Rechtsordnung zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs vorsieht. Wer sich bei zweifelhafter Rechtslage seinem Geschäftspartner gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, handelt nicht rechtswidrig, wenn er damit den Gegner zum Einlenken und zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung veranlassen will (vgl. BGH, BGHZ 2, 287, 296 f.; BGHZ 25, 217, 219 f.; Urt. v. 20.06.1962 - VIII ZR 249/61, JZ 1963, 318; Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301; BAG, Urt. v. 20.11.1969 - 2 AZR 51/69, NJW 1970, 775).
Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, lediglich für den Fall einer von der Klägerin erhobenen Zahlungsklage eine bestimmte Verteidigungsstrategie angekündigt wird. Eine solche Offenlegung beabsichtigter Verteidigungsmittel schon im Vorfeld des Prozesses ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, weder mutwillig erfolgt noch zu einer über das
Bestreiten geltend gemachten Ansprüche hinausgehenden Belastung des anderen Teils führt. Ein Schuldner, der in vertretbarer Weise vom Nichtbestehen seiner Verpflichtung ausgeht, darf deshalb, wie es die Beklagten zu 1-3 getan haben, damit drohen, daß er nicht freiwillig leisten werde, sondern sein Gläubiger ihn verklagen müsse und daß er im Prozeß Gegenrechte geltend machen werde.

b) Die Drohung der Beklagten zu 1-3 hätte deshalb allenfalls dann widerrechtlich sein können, wenn ihr Standpunkt, daß der Beklagte zu 1 den Wartungsvertrag von 1988 ohnehin fristlos kündigen könne und daß ihm aufrechenbare Gegenansprüche zustünden, nicht vertretbar gewesen wäre. Daran fehlt es hier.
aa) Die Darlegungslast dafür, daß der Rechtsstandpunkt des Beklagten zu 1 vertretbar war, trifft die Beklagten zu 1-3. Im Prinzip ist zwar der Anfechtende für die Tatsachen, die die Widerrechtlichkeit der Drohung begründen, darlegungs - und beweispflichtig (Palandt/Heinrichs, § 123 Rdn. 19, 30). Demnach müßte hier die Klägerin die Unvertretbarkeit des Rechtsstandpunkts der Beklagten darlegen. Wenn aber, wie hier, mit der Nichterfüllung eines Anspruchs gedroht wird, der klar aus dem Vertrag hervorgeht, so daß er nur durch Gegenrechte des Schuldners, insbesondere Einwendungen und Einreden, zu Fall gebracht werden kann, dann läuft die Beweislast des Anfechtenden auf einen Negativbeweis des Inhalts hinaus, daß der Anfechtungsgegner nicht in vertretbarer Weise davon ausgehen durfte, daß ihm Einreden oder Einwendungen zustünden. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises kann vom Prozeßgegner nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urt. v. 08.10.1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747). Nur diese vom Gegner vorgetragenen
Umstände braucht der Beweispflichtige dann zu widerlegen. Im vorliegenden Fall war es also zunächst Sache der Beklagten, darzulegen, daß ihr Standpunkt , sie hätten den Wartungsvertrag ohnehin fristlos kündigen und mit Gegenansprüchen aufrechnen dürfen, objektiv vertretbar war.
bb) Die Beklagten zu 2 und 3 sind ihrer Darlegungslast nachgekommen. Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage kann der Senat selbst entscheiden , weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. BGHZ 122, 309, 316).
Die Beklagten haben zwar ihren Verdacht, daß der Wartungsvertrag von Anfang an auf Übervorteilung des Vereins angelegt war und durch Kollusion des Geschäftsführers der Klägerin mit dem damaligen Vereinspräsidenten zustande kam, nicht näher begründet. Der Umstand, daß der Geschäftsführer der Klägerin bei Abschluß des Vertrages zugleich dem Vorstand des Beklagten zu 1 angehörte, genügt dafür nicht. Wohl aber haben sie zu der späteren Erhöhung der Vergütung folgenden Sachverhalt substantiiert vorgetragen, der zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt: Die im Wartungsvertrag von 1988 vorgesehene Lohnpauschale von 100.000,-- DM monatlich sei am 19. August 1991 durch einen Nachtrag mit einer Gleitklausel versehen worden, wonach, wenn das arithmetische Mittel der Lohnsummen (Gesamtlohnsumme geteilt durch Anzahl der Arbeitnehmer) um mehr als 1 % steige, die Klägerin berechtigt sein sollte, eine dementsprechende Erhöhung des Pauschalentgelts zu verlangen. Nach dem Sinn dieses Nachtrags habe eine finanzielle Mehrbelastung der Klägerin durch Lohnzahlungen vom Verein ausgeglichen werden sollen. Am nächsten Tag habe die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1991 eine Erhöhung der Lohnpauschale auf 150.000,-- DM monatlich geltend gemacht. Dem habe ein rechnerischer "Trick" zugrunde gelegen. Die Klägerin habe ihren Mitarbeiterbestand von 25 Personen im Jahre 1989 auf etwa 15 Personen im Jahre 1991
abgebaut und dadurch ihren Lohnaufwand von ursprünglich 100.000,-- DM auf ca. 90.000,-- DM monatlich gesenkt. Teile man jedoch die Lohnsumme durch die Anzahl der Mitarbeiter, so ergebe sich eine Erhöhung von 50 %. Die damals vom Beklagten zu 1 beigezogene Rechtsanwaltskanzlei sowie der neue Vorstand hätten in dieser ungerechtfertigten Erhöhung der Lohnpauschale einen Betrug gesehen. Die Anwaltskanzlei habe dem Vorstand geraten, die Überzahlungen in Höhe von insgesamt 1.434.809,80 DM bis zum 31. Mai 1993 von der Klägerin zurückzufordern. Die Rechtsanwälte seien auch überzeugt gewesen, daß eine fristlose Kündigung des Vertrages Erfolg haben werde, und hätten dazu geraten. - Von diesem Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nur die anwaltliche Überzeugung und den anwaltlichen Rechtsrat bestritten, nicht aber den zugrundeliegenden Sachverhalt als solchen. Dieser Sachverhalt genügt aber, um die Ansicht der Beklagten, der Wartungsvertrag sei fristlos kündbar und die erhöhten Zahlungen könnten zurückgefordert werden, als jedenfalls vertretbar erscheinen zu lassen. Ob sie richtig war - was von dem durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Zweck der Gleitklausel abhängen dürfte -, kann dahingestellt bleiben.
6. Auch die Bedrohung des Geschäftsführers der Klägerin mit Stallkündigung , Vereinsausschluß und Rennbahnverbot hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als nicht widerrechtlich beurteilt.

a) Bei der Stallkündigung, dem Vereinsausschluß und dem Rennbahnverbot handelt es sich gleichfalls um im Zivilrecht grundsätzlich vorgesehene Maßnahmen und damit um erlaubte Mittel (Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 68), deren Einsatz nur unter besonderen Umständen rechtswidrig ist, insbesondere dann, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt oder sein Rechtsstandpunkt nicht mehr vertretbar ist. So ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigungsdrohung eines
Arbeitgebers nur dann rechtswidrig, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (vgl. nur NJW 2004, 2401; str., a.A. z.B. Staudinger/Singer-v. Finckenstein, aaO Rdn. 74; Karakatsanes, Die Widerrechtlichkeit in § 123 BGB, S. 160 f.). Die für die Rechtswidrigkeit der Drohung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin mußte deshalb vortragen, daß der Beklagte zu 1 keine Gründe annehmen durfte, die eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse mit dem Geschäftsführer der Klägerin unzumutbar machten und deshalb seinen Ausschluß rechtfertigten. Da es sich dabei wiederum um einen Negativbeweis handelt, genügte eine entsprechende pauschale Behauptung. Demgegenüber mußten die Beklagten zu 1-3 substantiiert darlegen und erforderlichenfalls beweisen, daß sie in vertretbarer Weise einen Ausschlußgrund annehmen durften. Dies haben sie jedenfalls hinsichtlich der ihrer Ansicht nach vertragswidrigen Erhöhung der Pauschalvergütung getan. Hierzu kann auf die Ausführungen zur fehlenden Widerrechtlichkeit der Drohung, den Wartungsvertrag nicht länger zu erfüllen, verwiesen werden (s.o. II 4 b bb). Somit ist auch für die Drohung mit Stallkündigung, Vereinsausschluß und Rennbahnverbot die Widerrechtlichkeit zu verneinen.

b) Entgegen der Ansicht der Revision weicht das Berufungsurteil in der Frage der Rechtswidrigkeit dieser Drohungen auch nicht von dem Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1998 ab (KZR 19/97, WuW/E DE-R 222-223), mit dem das der Räumungsklage des Beklagten zu 1 gegen den Kläger stattgebende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde, weil ein Verein, der als einziger in einem bestimmten Großraum ansässiger Veranstalter Trabrennen veranstaltet und über ein Rennbahngelände mit Einrichtungen verfügt, die ein tägliches Training von Rennpferden ermöglichen, verpflichtet sein kann, einem Berufstrainer wie anderen Trabertrainern Boxen zu vermieten. Der Kartellsenat hat sich nur damit befaßt, ob der Beklagte zu 1 als marktstarkes Unternehmen Normadressat des § 26
Abs. 2 GWB ist. Hingegen hat er sich nicht dazu geäußert, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zu 1, auch wenn er Normadressat ist, den Geschäftsführer der Klägerin wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses gleichwohl ausschließen durfte.
7. Auch die behauptete Ankündigung des Beklagten zu 3, das Vertragswerk mit der Klägerin und ihre Rechnungen im "Traber-Journal" veröffentlichen zu lassen, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend als nicht rechtswidrig beurteilt.

a) Ohne abschließende Prüfung kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, daß der Beklagte zu 3 der Klägerin mit der Veröffentlichung ein künftiges Übel in Aussicht stellte und es sich bei seiner Ankündigung um eine Drohung handelte.
aa) Als Übel kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin und ihres Geschäftsführers (Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) bzw. des Gewerbebetriebs der Klägerin in Frage (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf juristische Personen ausgedehnt, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. nur Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281, 1282). Dies ist der Fall, wenn die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf Unternehmensinterna gelenkt wird, die zu kritischen Wertungen Anlaß geben können (BGH, aaO). Eine kritische Bewertung des Unternehmens mag zu befürchten sein, wenn ein Vertrag des Unternehmens veröffentlicht wird, der, wie hier die Beklagten vortragen, einen wucherischen bzw. betrügerischen Charakter hat, oder auch, wenn der Öffentlichkeit ersichtlich überhöhte Rechnungen des Unternehmens unterbreitet werden. Die Rufschädigung könnte dann auch in den Gewerbebetrieb eingreifen.

bb) Der für den Beklagten zu 1 auftretende Beklagte zu 3 erfüllte auch die weitere Voraussetzung für eine Drohung, daß nämlich der Drohende auf den Eintritt des künftigen Übels einwirken zu können behauptet und es für den Fall ankündigt, daß der Bedrohte nicht die gewünschte Willenserklärung abgibt (BGHZ 2, 287, 295). Daß der Beklagte zu 3 einen Einfluß des Beklagten zu 1 auf die Presseveröffentlichung behauptete, ergibt sich nicht nur aus dem Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 3 erklärte, daß der Beklagte zu 1 den Vertrag und die Rechnungen auf fünf Seiten im "Traber-Journal" abdrucken "lassen" wolle, sondern auch aus der demgegenüber abgeschwächten eigenen Darstellung der Beklagten, wonach der Beklagte zu 3 den Geschäftsführer der Klägerin lediglich darauf hinwies, daß im Falle einer gerichtlichen Überprüfung seine Einnahmen aus dem Vertrag und seine Rechnungen publik werden würden und hierüber im "Traber-Journal" berichtet werde. Auch einen solchen Hinweis mußte der Geschäftsführer der Klägerin dahin verstehen, daß der Beklagte zu 1 das "Traber-Journal" auf den Prozeß aufmerksam machen und dieser Zeitung detaillierte Sachverhaltsinformationen liefern werde.

b) Die Drohung mit einem Bericht im "Traber-Journal" war jedoch nicht widerrechtlich.
aa) Das Mittel der Drohung war, für sich betrachtet, nicht rechtswidrig. Eine Information der Presse durch den Beklagten zu 1 wäre durch dessen Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt gewesen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
(1) Die Veranlassung einer Presseveröffentlichung unterliegt dem Schutzbereich der Meinungsäußerungs-, nicht der Pressefreiheit. Die Meinungsäußerungsfreiheit schützt Äußerungen in ihrer Verbr eitungs- und Wirkungsdimension. Vom Schutz umfaßt ist das Recht des Äußernde n, das
Verbreitungsmedium frei zu bestimmen (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur Beschl. v. 17.12.2002, NJW 2003, 1109). Deshalb muß auch die Frage, ob der mit der Information der Presse Drohende sich eines rechtmäßigen oder eines rechtswidrigen Mittels bedient, im Lichte dieses Grundrechts beurteilt werden.
(2) Die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 ist allerdings gegen das allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ihres Geschäftsführers und das Recht der Klägerin an ihrem Gewerbebetrieb abzuwägen. Der angedrohte Artikel hätte, wie bereits dargelegt, wegen seines nach der Ankündigung zu erwartenden Inhalts das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. den Gewerbebetrieb der Klägerin (zur parallelen Schutzrichtung dieser beiden Rechtsgüter vgl. Staudinger/Hager, BGB (1999), § 823 Rdn. C 28), zu dem ihr guter wirtschaftlicher Ruf gehört, sowie auch das Persönlichkeitsrecht des sie beherrschenden Geschäftsführers beeinträchtigt. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und im Recht der persönlichen Ehre ihre Schranken (Art. 5 Abs. 2 GG). Das bedeutet aber nicht, daß die Veranlassung von Presseberichten, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen verletzen, in jedem Fall unzulässig ist. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte und in der Bedeutung der Grundrechte gesehen und so interpretiert werden , daß der besondere Wertgehalt dieser Rechte auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und allgemeinem Gesetz ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts aufzufassen ; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der Grundrechte im freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer die Grundrechte begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (sogenannte Wechselwirkung; BVerfG seit BVerfGE 7, 198, 207 f.). Notwendig ist eine fallbezogene Güterabwägung zwischen dem beein-
trächtigten Kommunikationsgrundrecht und den Interessen, die mit den allgemeinen Gesetzen verfolgt werden (BVerfGE 35, 202, 224 f.). Dieselben Grundsätze gelten für eine Kollision des Rechts der persönlichen Ehre (Art. 2 Abs. 1 GG) mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Gebot der Interessenabwägung greift gleich doppelt ein, wenn die Meinungsäußerungsfreiheit mit dem zivilrechtlichen allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem zivilrechtlichen Recht am Gewerbebetrieb konkurriert. Denn letztere Rechte sind sogenannte offene oder Rahmentatbestände , bei denen der Eingriff nicht die Rechtswidrigkeit indiziert, sondern in jedem Einzelfall durch eine Güterabwägung ermittelt werden muß, ob der Eingriff durch ein konkurrierendes anderes Interesse gerechtfertigt ist oder nicht (BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, NJW 1994, 124; BGHZ 138, 311, 319; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 17).
(3) Hier ergibt diese Abwägung, bei der der überragende Rang der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist (BVerfGE 71, 206, 219 f.), daß die Meinungsäußerungsfreiheit des Beklagten zu 1 schwerer wiegt.
(a) Soweit der Beklagte zu 3 (nur) die Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rechnungen ankündigte, folgt dies schon aus dem Grundsatz, daß wahre Äußerungen, auch wenn sie für den Betroffe nen nachteilig sind, jedenfalls dann hinzunehmen sind, wenn sie, wie hier, nicht die Intim-, Privat-, oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Eine vertragliche Nebenpflicht des Beklagten zu 1, die Vertragsdokumente oder vertragliche Streitigkeiten vertraulich zu behandeln , ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht etwa allgemein unzulässig, mit einem privaten Rechtsstreit an die Öffentlichkeit zu gehen, wenn interne Einigungsversuche scheitern. Eine Medienkampagne im Vorfeld oder am Rande einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist in den Grenzen des Ehrenschutzes erlaubt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 16.11.2004 - VI ZR 298/03,
NJW 2005, 279). Wahre Tatsachen, auch wenn sie einen privaten Rechtsstreit betreffen, darf die Presse also veröffentlichen. Man darf sie daher auch der Presse mitteilen. Ein Informant der Presse kann grundsätzlich nicht mit negativen Sanktionen bedroht werden, wenn die Presse selbst von Haftung frei ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Auch die bloße Drohung, die Presse zu informieren, ist dann, für sich betrachtet, erlaubt.
Die Veröffentlichung wahrer Tatsachen ist allerdings nur zulässig, sofern dabei nicht die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Das ist aber nicht der Fall, soweit es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. BVerfGE 93, 266, 294; BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO; Staudinger/Hager, aaO Rdn. C 64). Hier kann zumindest der lokalen Öffentlichkeit - deren Informationsbedürfnis genügt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO) - ein legitimes Interesse am Streit der Parteien nicht abgesprochen werden. Denn der Ausgang dieses Streits berührte einen größeren Kreis dritter Personen. Wenn ein Sportverein wie der Beklagte zu 1 eine Auseinandersetzung von erheblicher finanzieller Tragweite führt, die sich auf Art und Umfang seiner künftigen Vereinstätigkeit oder gar auf seinen Fortbestand auswirken kann und die zudem den Vorwurf einer - möglicherweise strafbaren - Kollusion zwischen dem Vereinspräsidenten und einem Vorstandsmitglied enthält, so sind daran zum einen alle Vereinsmitglieder, darüber hinaus aber auch diejenigen Bevölkerungskreise interessiert, die als Besucher der Sportveranstaltungen des Vereins oder auch nur als Konsumenten der Medienberichte über dessen Veranstaltungen am Vereinsleben Anteil nehmen. Die Veröffentlichung des Vertragswerks und der Rechnungen wäre daher grundsätzlich zulässig gewesen.
(b) Dasselbe gilt für einen etwaigen kritischen Kommentar der Zeitung zum Inhalt der veröffentlichten Unterlagen. Die Klägerin mußte die Drohung des
Beklagten zu 3 dahin verstehen, daß der Beklagte zu 1 nicht nur den kommentarlosen Abdruck der Urkunden, sondern auch einen negativ wertenden Begleitartikel im "Traber-Journal" anstoßen wolle. Wenn es sich, wie hier, um einen Beitrag zu einer die lokale Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt, spricht aber selbst bei scharfer Kritik eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, BVerfGE 93, 266, 294; Beschl. v. 17.12.2002, aaO; BGH, Urt. v. 12.10.1993 - VI ZR 23/93, aaO).
(c) Bei der Abwägung ist weiter zugunsten des Beklagten zu 1 zu berücksichtigen , daß die angedrohte Berichterstattung nicht den privaten Lebenskreis des Geschäftsführers der Klägerin, sondern ihre und ihres Geschäftsführers wirtschaftliche Betätigung betroffen hätte. Die Persönlichkeit wird im geschäftlichen Bereich geringer geschützt als im privaten. Ein Gewerbetreibender hat es daher grundsätzlich hinzunehmen, daß sein Geschäftsgebaren auch in der Presse erörtert wird. Er muß kritische Berichte ertragen, solange diese der Wahrheit entsprechen (BGHZ 36, 77, 80 ff.; BGH, Urt. v. 25.11.1986 - VI ZR 269/85, NJW 1987, 2746; BGHZ 138, 311, 320). Eine etwa damit verbundene Beeinträchtigung der Privatsphäre muß in Kauf genommen werden, solange der Angriff nicht gegen die Privatperson, sondern gegen die Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortungsträger des Unternehmens gerichtet ist (BGH, Urt. v. 12.10.1993, aaO). Eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur überwiegend kritisch beurteilten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93, NJW 1994, 1281), daß der Veranstalter eines steuerrechtlichen Seminars nicht auf die negativen Punkte in der veröffentlichten Jahresabschlußbilanz eines Unternehmens hinweisen dürfe, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung maßgeblich auf die eigenerwerbswirtschaftlichen Zwecke des Verletzers abgestellt hat, die im vorliegenden Fall fehlen.
(d) Die Meinungsäußerungsfreiheit findet allerdings ihre Grenze an der sogenannten Schmähkritik, die nur dazu dient, den Betroffenen zu diffamieren und an den Pranger zu stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2002, aaO). Grundsätzlich ist indes davon auszugehen, daß ein Presseorgan, dem Informationen über einen die Öffentlichkeit interessierenden Privatrechtsstreit zugetragen werden, zunächst unter Beachtung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten recherchiert, insbesondere dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, und sodann möglicherweise kritisch, dabei aber sachbezogen und nicht etwa diffamierend berichtet. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, daß der Beklagte zu 3 damit drohte, das "Traber-Journal" werde seinen Kommentar diffamierend gestalten und die Klägerin und ihren Geschäftsführer - unter Verletzung seiner presserechtlichen Sorgfaltspflichten - an den Pranger stellen. Eine derartige Drohung kann insbesondere nicht der angeblichen Äußerung des Beklagten zu 3 entnommen werden, der Geschäftsführer der Klägerin könne sich nach der Berichterstattung im "Traber-Journal" auf der Rennbahn nicht mehr sehen lassen. Da der Beklagte zu 3 den Vertrag und die Rechnungen der Klägerin für anstößig hielt, wäre eine derartige Äußeru ng vielmehr als Ausdruck seiner Überzeugung zu verstehen, daß allein die - nicht diffamierend gestaltete - Aufdeckung der objektiven Fakten den Lesern ein so negatives Bild des Klägers vermitteln werde, daß sich seine Rennbahnbekannten von ihm abwenden würden.
Nach alledem war die angedrohte Veranlassung einer Berichterstattung im "Traber-Journal" kein rechtswidriges Mittel.
bb) Ebensowenig war der Zweck der Drohung rechtswidrig. Wie bereits dargelegt, ist der Zweck der Drohung nicht schon dann rechtswidrig, wenn dem Drohenden kein Anspruch auf den erstrebten Erfolg zusteht, sondern genügt es für die Rechtmäßigkeit des erstrebten Erfolgs, daß der Drohende in vertretbarer
Weise an die Berechtigung seines Standpunktes glaubt (s.o. II 4 a). Dies war hier der Fall, weil der Beklagte zu 3 in vertretbarer Weise annehmen durfte, daß der Beklagte zu 1 den Wartungsvertrag, wenn dieser nicht ohnehin nichtig sei, jedenfalls vorzeitig kündigen und gegenüber den Restforderungen der Klägerin mit Schadensersatzansprüchen wegen Überzahlung aufrechnen könne.
cc) Schließlich war auch die Mittel-Zweck-Relation nicht rechtswidrig. Eine Drohung ist auch dann widerrechtlich, wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht rechtswidrig sind, ihre Verbindung aber - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt, d.h. wenn die Drohung kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolgs ist (st. Rspr. d. BGH, vgl. nur Urt. v. 06.05.1982 - VII ZR 208/81, NJW 1982, 2301). So lag es hier indessen nicht. Die Drohung, die Presse zu informieren, ähnelt der Drohung mit einer Strafanzeige. Diese ist nach überwiegender Meinung adäquat , wenn der Verletzte den Täter zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens veranlassen will (BGHZ 25, 217, 220 f.; BGH, Urt. v. 06.02.1963 - VIII ZR 158/62, WM 1963, 511; Urt. v. 16.03.1973 - V ZR 38/71, WM 1973, 574; BAG, NJW 1999, 2059 m.w.N.; Staudinger/Singer-v. Finckenstein , BGB (2004), § 123 Rdn. 71). Sowenig demjenigen, der sich durch eine Straftat geschädigt glaubt, die Strafanzeige verwehrt werden kann, sowenig ist - wie bereits dargelegt - das vermeintliche Opfer zivilrechtlichen Unrechts gehindert , die Presse zu informieren, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. In beiden Fällen erscheint es aber andererseits nicht anstößig , wenn der Geschädigte dem Straftäter bzw. dem zivilrechtlichen Schädiger erklärt, daß er im Falle der Erfüllung seiner zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche auf die Strafanzeige bzw. die Information der Presse verzichten werde. Denn die sich darin ausdrückende Betrachtung des Geschädigten, daß durch die Anspruchserfüllung eine Wiedergutmachung des Unrechts erfolgt, die es
unnötig macht, den Täter strafrechtlich zu verfolgen oder ihn durch einen Pressebericht dem negativen Urteil der Öffentlichkeit auszuliefern, ist nicht zu beanstanden. Eine solche Entwicklung und Beendigung des Konflikts ist vielmehr sozialadäquat.
Somit war auch die Drohung des Beklagten zu 3 mit einer Berichterstattung im "Traber-Journal" nicht rechtswidrig.
Da nach alledem die Klägerin den Aufhebungsvertrag mangels widerrechtlicher Drohung nicht mit Erfolg anfechten konnte, kann sie aus der Erfüllung dieses Vertrages auch keine Schadensersatzansprüche herleiten.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Asendorf Kirchhoff

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)