Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - I ZR 303/01

bei uns veröffentlicht am22.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 303/01 Verkündet am:
22. April 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Verabschiedungsschreiben
Ein Beschäftigter, der vor dem Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis unter
Verwendung des Adressenmaterials seines Arbeitgebers ein Verabschiedungsschreiben
an die bislang von ihm betreuten und ihm dabei durch ein Vertrauensverhältnis
verbundenen Kunden richtet, handelt wettbewerbswidrig, wenn er
direkt oder indirekt (hier u.a. durch die Angabe seiner privaten Adresse und Telefonnummer
) auf seine zukünftige Tätigkeit als Wettbewerber oder für einen
Wettbewerber hinweist.
BGH, Urt. v. 22. April 2004 - I ZR 303/01 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer I 1 und der darauf bezogenen Anträge auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu Ziffer II) sowie auf Schadensersatzleistung (Klageantrag zu Ziffer III) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Lohnsteuerhilfevereine und unterhalten beide in N. Beratungsstellen. Der Beklagte zu 2 war seit 1991 in der Beratungsstelle des Klägers als Steuersachbearbeiter angestellt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis am 30. November 1998 fristgerecht zum 31. Dezember 1998. Am 19. Dezember 1998 verabschiedete er sich mit dem nachstehend wiedergegebenen Schreiben von den damals durch ihn betreuten Mitgliedern des Klägers:
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, nachdem der Senat die weitergehende Revision des in beiden Vorinstanzen unterlegenen Klägers teilweise nicht angenommen hat, noch dessen Anträge,
es dem Beklagten zu 1 unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen , im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Mitglieder des Klägers durch ehemalige Mitarbeiter des Klägers unter Nennung des Vor- und Zunamens, der Adresse und Telefonnummer des Mitarbeiters unter Verwendung des Briefpapiers des Klägers anzuschreiben und/oder anschreiben zu lassen, insbesondere wie mit dem Schreiben des Beklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 geschehen; die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Nennung von Vor- und Zunamen und der Adresse mitzuteilen, welche Mitglieder des Klägers der Beklagte zu 2 mit dem Schreiben vom 19. Dezember 1998 angeschrieben hat, die 1998, 1999 und 2000 beim Beklagten zu 1 als Mitglieder eingetreten sind; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag, dessen Höhe nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmen ist, mindestens jedoch 100.000 DM zuzüglich Zinsen seit Klagezustellung an den Kläger zu bezahlen. Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, der Beklagte zu 2 habe zusammen mit seinem späteren Arbeitgeber, dem Beklagten zu 1, im Oktober und November 1998 ein Modell zur systematischen Abwerbung von Mitgliedern des Klägers entwickelt. Der Beklagte zu 2 sollte danach im Anschluß an die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses den bislang von ihm betreuten Mitgliedern des Klägers in einem Rundschreiben auf einem Briefpapier des Klägers unter Angabe seiner Privatanschrift und seiner privaten Telefonnummer sein Ausscheiden mitteilen. Der Schaden des Klägers durch den infolge des Schreibens des Beklagten zu 2 vom 19. Dezember 1998 eingetretenen Verlust von Mitgliedsbeiträgen habe allein im Jahr 2000 50.730 DM betragen.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllen die im Unterlassungsantrag aufgeführten Verhaltensweisen den Tatbestand des § 1 UWG nicht. Aus der Sicht der Empfänger sei der Kläger auch dann Absender des Schreibens vom 19. Dezember 1998 gewesen, wenn seine Versendung zwischen den beiden Beklagten abgesprochen gewesen sei. Damit fehle es, wenn man den Vortrag des Klägers zu der zwischen den Beklagten im Oktober und November 1998 getroffenen Vereinbarung als richtig unterstelle, zwar nicht an der für eine Störerhaftung des Beklagten zu 1 erforderlichen Wiederholungsgefahr. Das Versenden des Rundschreibens sei aber nicht als wettbewerbswidriges Abwerben von Mitgliedern des Klägers zu werten. Das Schreiben fordere nicht dazu auf, die Mitgliedschaft beim Kläger zu beenden und in Zukunft mit dem Beklagten zu 2 oder dessen neuem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten. Der Umstand, daß der Beklagte zu 2 das Briefpapier des Klägers verwendet habe und seinerzeit noch bei diesem angestellt gewesen sei, sei unerheblich. Ebensowenig führe die Angabe der privaten Anschrift und Telefonnummer des Beklagten zu 2 in dem Schreiben zu einer unzulässigen Abwerbung von Mitgliedern des Klägers. Die Angaben in dem Schreiben signalisierten dem Empfänger weder, daß er sich mit dem Beklagten zu 2 nach dessen Ausscheiden beim Kläger in Verbindung setzen solle, um zu erfahren, ob und wie sich dieser weiter betätige, noch erst recht, daß der Empfänger den Kläger verlassen solle.
Der Kläger könne den Unterlassungsanspruch auch nicht auf den bestrittenen Sachvortrag stützen, der Beklagte zu 2 habe die Namen und Adressen der Empfänger des Schreibens unter Verletzung seiner Pflichten als Mitarbeiter aus dem Rechner des Klägers übernommen. Zum einen komme dieser Gesichtspunkt im Unterlassungsantrag nicht zum Ausdruck, und zum anderen ha-
be der Beklagte zu 2 im Rahmen seines Aufgabenkreises gehandelt, wenn er sich der Üblichkeit entsprechend namens des Klägers von dessen durch ihn betreuten Mitgliedern verabschiedet habe. Die Annahme des Klägers, die Verwendung seines Briefpapiers erwecke bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angeschriebenen Mitglieder den Eindruck, der Beklagte zu 2 scheide beim Kläger im Einvernehmen aus, liege ebenso fern wie diejenige, der Beklagte zu 2 habe in dem Schreiben eine persönliche Steuerberatungsbefugnis in Anspruch genommen. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern im ersteren Fall ein solcher falscher Eindruck Mitglieder des Klägers dazu hätte veranlassen können, sich einem Konkurrenzunternehmen zuzuwenden, und wäre im letzteren Fall allenfalls ein - nicht streitgegenständlicher - Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG gegenüber dem Beklagten zu 2 gegeben. Fehl gehe schließlich der Hinweis des Klägers, Lohnsteuerhilfevereinen sei es gemäß § 6 der inzwischen aufgehobenen Werbeverordnung zum Steuerberatungsgesetz verwehrt, unter Nennung der Namen von Mitarbeitern zu werben.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewerber gebunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1965 - Ib ZR 122/63, GRUR 1966, 263, 264 - Bau-Chemie; Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 - Stubenhändler; Urt. v. 8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 - Mietwagenkostenersatz). Das Bestimmen zur ordnungsgemäßen Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst
dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung ; BGHZ 110, 156, 170 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz; BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz).
2. Das Versenden des beanstandeten Rundschreibens durch den Beklagten zu 2 ist wettbewerbswidrig. Bei der für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Absprache der beiden Beklagten kann ein wettbewerbswidriges Verhalten auch des Beklagten zu 1 nicht verneint werden.

a) Das vom Beklagten zu 2 an die von ihm betreuten Mitglieder des Klägers versandte Schreiben vom 19. Dezember 1998 zielte auf deren Abwerbung. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben erschöpfe sich in einer höflichen Verabschiedung, kann nicht zugestimmt werden. Gegen diese beschränkte Sicht spricht die Angabe der privaten Anschrift und der Telefonnummer des Beklagten zu 2. Es kommt hinzu, daß sich der Beklagte zu 2 in dem Schreiben für das "bisherige ... Vertrauen" bedankt. Diese Formulierung sollte es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Beklagten zu 2 auch nach dessen Ausscheiden beim Kläger weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des Klägers liegendes Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls dies schon feststand, durch wen deren weitere steuerliche Beratung beim Kläger erfolgen würde. Alles in allem genommen war das Schreiben vom 19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die vom Beklagten zu 2 seinerzeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch weiterhin von diesem beraten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein an den Beklagten zu 2 zu wenden.
Der Beklagte zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i.S. des § 1 UWG, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte, noch in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal zu verhalten hatte (vgl. RG GRUR 1939, 728, 731; BAG AP Nr. 5 zu § 60 HGB = BB 1970, 1095; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 601; Großkomm.HGB/Konzen/Weber, 4. Aufl., § 60 Rdn. 17). Das galt zumal im Hinblick darauf, daß er als - teilweise langjähriger - steuerlicher Betreuer der Mitglieder des Klägers diesen gegenüber eine Vertrauensstellung innehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger immerhin in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen mußte (vgl. Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 240). Die Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des Beklagten zu 2 folgt zudem daraus, daß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweckwidrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger noch während des dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte.

b) Der Beklagte zu 1 hätte danach mit der im Oktober und November 1998 mit dem Beklagten zu 2 getroffenen Vereinbarung, von deren Vorliegen das Berufungsgericht zugunsten des Klägers ausgegangen ist, unter dem Gesichtspunkt der Anstiftung, zumindest aber der (psychischen) Beihilfe zu dem von dem Beklagten zu 2 begangenen Verstoß wettbewerbswidrig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1956 - I ZR 57/54, GRUR 1956, 273, 274 f. - Drahtverschluß ; Urt. v. 20.5.1960 - I ZR 93/59, GRUR 1960, 558, 559 - Eintritt in Kundenbestellung ; Urt. v. 15.1.1987 - I ZR 215/84, GRUR 1987, 532, 533 = WRP 1987, 606 - Zollabfertigung; Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, § 1 Rdn. A 227).
3. Die Schadensersatzhaftung des Beklagten zu 2 wie auch des Beklagten zu 1 - die behauptete Abrede unterstellt - folgt aus § 1 UWG. Die beiden Beklagten sind danach zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Kläger durch den infolge des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten bewirkten Wegfall von Mitgliedsbeiträgen entstanden ist. Der Umstand, daß ein Störer vom Betroffenen zwar auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 6.4.2000 - I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99, GRUR 2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor), steht der Haftung des Beklagten zu 1 nicht entgegen. Denn dieser betätigte sich, soweit er die vom Kläger behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten zu 2 geschlossen hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich als - ohne eigene Wettbewerbsabsicht handelnder - Störer, sondern, wie vorstehend unter 2. b) dargestellt, als Teilnehmer an einer i.S. des § 1 UWG wettbewerbswidrigen Verhaltensweise.
4. Zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche benötigt der Kläger zudem die Auskunft, welche der bei ihm ausgetretenen 256 Mitglieder, die in der Anlage K 11 aufgeführt sind, als Adressaten des Schreibens vom 19. Dezember 1998 im zeitlichen Zusammenhang mit diesem beim Beklagten zu 1 eingetreten sind. Denn damit wäre es dem Kläger möglich, den Nachweis eines durch das Schreiben verursachten Schadens zu führen, ohne daß die Beklagten hierdurch ihrerseits in unzumutbarer Weise belastet werden.
III. Das Urteil des Berufungsgerichts konnte danach keinen Bestand haben ; es war deshalb aufzuheben. Da die Entscheidung des Rechtsstreits weitergehende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert, war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens zunächst zu prüfen haben, ob die Beklagten im Oktober und November 1998 die vom Kläger behauptete Vereinbarung über die Abwerbung seiner Mitglieder getroffen haben. Sollte sich dieses ergeben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift. Sollte sich das Unterlassungsbegehren danach als grundsätzlich begründet darstellen, käme, wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, eine Verurteilung des Beklagten zu 1 allein wegen des "Anschreibenlassens" von Mitgliedern des Klägers in Betracht. Bei der Fassung des Verbotsausspruchs wäre zudem zu berücksichtigen, daß dem Beklagten zu 1 nicht - entsprechend dem im Berufungsverfahren anders als in erster Instanz gestellten Unterlassungsantrag - das Anschreibenlassen von Mitgliedern des Klägers durch einen früheren Mitarbeiter, sondern dasjenige durch einen (seinerzeit dort noch) aktiven Mitarbeiter als wettbewerbswidrig anzulasten wäre (vgl. zu vorstehend II. 2. b)). Die zur Ermöglichung der Bezifferung des dem Kläger entstandenen Schadens gegebenenfalls bestehende Auskunftspflicht der Beklagten beschränkte sich auf diejenigen in der Anlage K 11 aufgeführten ehemaligen Mitglieder des Klägers, die beim Beklagten zu 1 im
zeitlichen Zusammenhang mit der etwaigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweise der Beklagten eingetreten sind (vgl. zu vorstehend II. 4.). Ein solcher zeitlicher Zusammenhang könnte jedoch auch bei den beim Beklagten zu 1 erst im Jahr 2000 eingetretenen ehemaligen Mitgliedern des Klägers insbesondere dann anzunehmen sein, wenn bei diesen im Jahr 1999 kein Bedarf für eine steuerliche Beratung bestanden hatte.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - I ZR 303/01

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Handelsgesetzbuch - HGB | § 60


(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. (2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gi
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - I ZR 303/01 zitiert 5 §§.

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(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 124/99 Verkündet am:
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Justizamtsinspektor
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BGHZ : nein
BGHR : ja
Mietwagenkostenersatz
Zur Frage, ob das von einem Versicherungsunternehmen Porsche-Fahrern
unterbreitete Angebot, bei einem Wechsel zu diesem Versicherer im ersten
Versicherungsjahr im Falle eines Kaskoschadens die Kosten für ein Mietfahrzeug
der Mittelklasse bis zur Dauer von sieben Tagen zu erstatten, ein unlauteres
Abwerben von Kunden darstellt.
BGH, Urt. v. 8. November 2001 - I ZR 124/99 - OLG Celle
LG Hannover
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. März 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugversicherung Wettbewerber.
Der Beklagte läßt seine Versicherungsleistungen u.a. von der P. GmbH (im folgenden: P.-GmbH) vermitteln. Die P.-GmbH wandte sich im April 1997 in einem Rundschreiben an Porsche-Fahrer und bot ihnen dabei den Abschluß eines Versicherungsvertrages bei dem Beklagten an. Sie wies in diesem Schreiben noch nicht auf das Angebot des Beklagten hin, daß er bei einem Versicherungswechsel im Falle eines Kaskoschadens für einen Zeitraum von
bis zu sieben Tagen im ersten Laufjahr des Versicherungsvertrages die Kosten für einen Mietwagen der Mittelklasse erstatte. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 informierte die P.-GmbH die Vertriebsstellen der P. AG darüber, daû der Beklagte im Nachgang zum Schreiben vom April 1997 im November 1997 nochmals 3.500 Interessenten anschreiben werde, die auf die erste Werbeaktion vom April 1997 reagiert hätten. In dem Rundschreiben der P.-GmbH hieû es u.a. wie folgt:
Auch dieses Mailing (gemeint war das Rundschreiben vom April 1997) war, besonders durch Ihre Unterstützung, äuûerst erfolgreich. Die Response-Quote lag bei fast 7 %, was ca. 3.500 Antworten entspricht. Nun bedeutet das Ende des Kalenderjahres auch das Ende der Kündigungsfrist für einen geplanten Versicherungswechsel hin zum H.. Aus diesem Grund wird der H. am 3. November 1997 diese 3.500 an einem Versicherungswechsel interessierten Kunden nochmals anschreiben und auf das bevorstehende Ende hinweisen. Dazu hat der H. sein bisher schon attraktives Angebot nochmals aufgewertet, indem er ausschlieûlich diesem Kundenkreis bei einem Versicherungswechsel mindestens einen Mietwagen der Mittelklasse (z.B. Mercedes Benz C-Klasse) auch bei einem KaskoSchaden kostenlos für max. sieben Tage über A. zur Verfügung stellt. Anfang November 1997 versandte dann aber nicht - wie in dem Schreiben vom 30. Oktober 1997 angekündigt - der Beklagte, sondern die P.-GmbH ein Werbeschreiben an die 3.500 interessierten Porsche-Fahrer, die auf die erste Werbebriefaktion vom April 1997 reagiert hatten, das u.a. folgenden Wortlaut hatte:
Ihr persönliches Angebot ...
Bereits heute nutzen über 6.000 Porsche-Fahrer die günstigen Tarife des P.-Versicherungsdienstes. Zur Zeit wird bereits jeder dritte in Deutschland zugelassene Porsche-Neuwagen über uns, in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, dem H., versichert. ... PS: Exklusiv für Sie! Entscheiden Sie sich bis zum 30.11.1997 für uns und wir halten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens innerhalb der ersten zwölf Monate mobil. Die Klägerin hat die Werbung in dem Rundschreiben von Anfang November 1997 insbesondere wegen Verstoûes gegen § 1 UWG unter den Gesichtspunkten des übertriebenen Anlockens und der Erlangung eines Vorsprungs durch Rechtsbruch als wettbewerbswidrig angesehen. Darüber hinaus hat sie in der beanstandeten Werbeaktion einen Verstoû gegen Vorschriften des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung erblickt, für den auch der Beklagte verantwortlich sei.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei dem Angebot, der Bewerbung oder dem Vertrieb von Kraftfahrzeugkaskoversicherungen Versicherungsnehmern anderer Versicherer bei einem Wechsel zum Beklagten für den Fall eines Kaskoschadens die kostenlose Zurverfügungstellung eines Mietwagens anzukündigen oder zu gewähren,
2. festzustellen, daû der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäû Ziffer 1. seit dem 3. November 1997 entstanden ist und noch entstehen wird,
3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über Art und Umfang der seit dem 3. November 1997 begangenen Handlungen gemäû Ziffer 1. zu erteilen, einschlieûlich Auskunft über Art und Anzahl der versandten Werbeschreiben und der Adressaten der Werbeschreiben.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht er, sondern die P.-GmbH habe geworben. Mit seinem Angebot zur Erweiterung des Leistungsumfangs in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung habe er, der Beklagte, den Schadensverlauf in dieser Versicherungssparte günstig beeinflussen wollen. Alle Versicherungsnehmer einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung , also auch seine eigenen Versicherungsnehmer, hätten ihren bestehenden Versicherungsvertrag bis zum 30. November 1997 kündigen und somit ab 1. Januar 1998 zu den angekündigten Bedingungen bei ihm versichert werden können. Die Gestaltung des Leistungsumfanges für die Kaskoversicherung halte sich im Rahmen des Wettbewerbs und verstoûe nicht gegen gesetzliche Bestimmungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe durch sein Verhalten nicht den Wettbewerb gestört und sei deshalb weder zur Unterlassung noch zum Schadensersatz verpflichtet. Dazu hat es ausgeführt:
Das Leistungsangebot des Beklagten verstoûe weder gegen das Rabattgesetz noch gegen die Zugabeverordnung und die Sondervergütungs-Verordnung , weil es sich bei dem Leistungsteil "Erstattung von Mietwagenkosten bei Kaskoschäden im ersten Jahr der Versicherungslaufzeit" um einen Teil der Hauptleistung der Versicherung handele. Daran ändere nichts, daû diese Art der Leistung bisher in der Kraftfahrzeugversicherung nicht üblich gewesen sei. Es sei nicht unlauter, wenn ein Anbieter seine Hauptleistung verbessere, ohne mehr Entgelt zu verlangen.
Allein der Umstand, daû ein verbessertes Angebot einen Anreiz dafür darstellen könne, mit dem Beklagten und nicht mit der Klägerin oder anderen Anbietern einen Kaskoversicherungsvertrag abzuschlieûen, lasse das verbesserte Angebot nicht als wettbewerbswidrig erscheinen. Der Beklagte sei in seiner Vertragsgestaltung frei und dürfe sich darauf beschränken, nur für begrenzte Zeit und für einen begrenzten Personenkreis ein verbessertes Leistungsversprechen zum Inhalt seiner Versicherungsverträge zu machen. Solange das Angebot nicht als besonders bedeutsam und unter anreiûerischer Hervorhebung der zeitlichen Grenzen an die interessierten Verkehrskreise herangetragen werde, könne in dem Verhalten des Beklagten kein übertriebenes Anlocken erblickt werden.
Das Verhalten der P.-GmbH brauche sich der Beklagte nicht zurechnen zu lassen, weil er diesem eigenständigen Unternehmen gegenüber nicht weisungsbefugt sei und auch keine Möglichkeit habe, auf das Geschäftsgebaren der P.-GmbH Einfluû zu nehmen. Es könne deshalb letztlich offenbleiben, ob die Art der Bewerbung des Versicherungsangebots des Beklagten durch die P.-GmbH im "Mailing" vom 3. November 1997 gegen das Wettbewerbsrecht verstöût.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daû der Beklagte mit seinem Leistungsangebot, Versicherungsnehmern im Falle eines Kaskoschadens im ersten Jahr seit Versicherungsbeginn für eine begrenzte Zeit die Kosten für einen Mietwagen zu erstatten, nicht gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des unlauteren übertriebenen Anlockens verstöût. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht - was das Berufungsgericht unerörtert gelassen hat - von einem unlauteren Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen ausgegangen werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht des weiteren einen Verstoû gegen das Rabattgesetz - was für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch von Bedeutung sein könnte - verneint.
1. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht - was von der Revision nicht verkannt wird - grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand eines einmal begründeten Vertragsverhältnisses. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Der Kaufmann muû mit einer Kündigung seiner Kunden und dem Wettbewerb seiner Mitbewerber rechnen. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des Wettbewerbs, auch wenn die Kunden noch an den Mitbewer-
ber gebunden sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1965 - Ib ZR 122/63, GRUR 1966, 263, 264 = WRP 1966, 139 - Bau-Chemie; Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 = WRP 1967, 21 - Stubenhändler; Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 764). Das Bestimmen zu ordnungsgemäûer Vertragsauflösung unter Beachtung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ist daher wettbewerbsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (Köhler /Piper aaO § 1 Rdn. 764). Wettbewerbswidrig wird ein Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen erst dann, wenn besondere Unlauterkeitsumstände hinzutreten (BGH, Urt. v. 27.2.1986 - I ZR 210/83, GRUR 1986, 547, 548 = WRP 1986, 379 - Handzettelwerbung; BGHZ 110, 156, 170 = GRUR 1990, 522, 527 - HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz).
2. Die von der Revision angeführten Umstände reichen weder einzeln noch in der Gesamtschau aus, die Unlauterkeit des Angebots des Beklagten zu begründen.

a) Die Revision macht geltend, der Inhalt der Schreiben vom 30. Oktober 1997 und November 1997 belege, daû die Abwerbungsaktion durch besondere Unlauterkeitsumstände gekennzeichnet sei. Es habe sich um eine gezielte Wiederholungswerbung gegenüber den 3.500 Haltern von PorscheFahrzeugen gehandelt, die aufgrund der Mailing-Aktion vom April 1997 ihr Interesse an einem Versicherungswechsel bekundet hätten. Diese seien aufgefordert worden, den bei anderen Versicherern bestehenden Versicherungsvertrag bis zum 30. November 1997 zu kündigen. Das Abwerben sei zudem durch das Inaussichtstellen einer Exklusiv-Umsteigprämie - kostenlose Mietwagengestellung für einen Zeitraum bis zu sieben Tagen bei einem Kaskoschaden - erfolgt, wobei die Anlockwirkung noch durch eine enge zeitliche Begrenzung des Angebots erhöht worden sei. Der Hinweis auf die "kostenlose Überlas-
sung" eines Mietwagens sei zudem irreführend. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch ein zielbewuûtes und systematisches Ausspannen von Kunden für sich allein kein besonderer Grund, der die Sittenwidrigkeit einer Abwerbung begründet. Es ist legitim und liegt im Wesen des Wettbewerbs, daû ein Kaufmann, der neue Kunden zu gewinnen sucht, dabei planmäûig und systematisch vorgeht. Planmäûigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (vgl. BGH GRUR 1986, 547, 548 - Handzettelwerbung; Köhler /Piper aaO § 1 Rdn. 764).
bb) Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, daû in dem Rundschreiben von November 1997 darauf hingewiesen wurde, daû bestehende Versicherungsverträge noch bis zum 30. November 1997 gekündigt werden könnten. Denn die Leistung von Kündigungshilfe durch bloûe Hinweise auf Notwendigkeit , Frist und Form einer Kündigung ist grundsätzlich wettbewerbskonform. Erst der Einsatz von unlauteren Mitteln, die insbesondere in der Herabsetzung des Mitbewerbers und seiner Leistung sowie in einer Irreführung des umworbenen potentiellen Kunden bestehen können (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht , 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 603; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 764 f.), führt zur Sittenwidrigkeit einer Abwerbungsmaûnahme. Solche Unlauterkeitsumstände liegen im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision nicht darin, daû in dem Werbeschreiben von November 1997 der Hinweis enthalten war: "Exklusiv für Sie! Entscheiden Sie sich bis zum 30.11.1997 für uns und wir halten Sie auch im Falle eines Kaskoschadens innerhalb der ersten zwölf Monate mobil". Die Leistungen der Mitbewerber des Beklagten finden in dem ge-
nannten Rundschreiben keine Erwähnung, so daû in bezug auf deren Angebote weder unwahre noch herabsetzende Aussagen getroffen werden.
cc) Der von der Revision hervorgehobene Umstand, der Beklagte nutze die zeitlich begrenzte Mietwagengestellung bei einem Kaskoschaden unter Betonung des Exklusiv-Charakters als Lockmittel für einen Wechsel des Versicherungsunternehmens , rechtfertigt auch nicht die Annahme eines unlauteren übertriebenen Anlockens. Die Anlockwirkung, die von einem günstigen Angebot ausgeht, ist als solche nicht sittenwidrig, sondern eine gewollte Folge des Leistungswettbewerbs (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 502 = WRP 1998, 388 - Skibindungsmontage; BGHZ 139, 368, 374 - Handy für 0,00 DM). Sie wird erst unlauter, wenn das Angebot so gestaltet ist, daû der Kunde "gleichsam magnetisch" angezogen und in seiner Entschlieûungsfreiheit - im Streitfall die Rationalität seiner Entscheidung für einen Versicherungswechsel - in unsachlicher Weise beeinfluût wird (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR 2001, 752, 754 = WRP 2001, 688 - Eröffnungswerbung). Das kann hier nicht angenommen werden. Der Beklagte hat sein vertragliches Leistungsangebot lediglich für eine bestimmte Zeitdauer erweitert. Darin kann kein wettbewerbswidriges Verhalten erblickt werden, da dies im Wesen des Wettbewerbs liegt. Der Kunde kann unbeeinfluût abwägen, ob das Angebot des Beklagten ihm ausreichende Veranlassung für einen Wechsel des Versicherungsunternehmens gibt.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision werden die Adressaten der beanstandeten Werbung nicht darüber im Unklaren gelassen, daû der Beklagte die Erstattung von Mietwagenkosten nur für die Dauer eines Jahres (vom 1. Januar bis 31. Dezember 1998) angeboten hat. Die zeitliche Begrenzung der in Rede stehenden Versicherungsleistung ergibt sich für einen durch-
schnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf den im Streitfall abzustellen ist, weil es sich bei dem Angebot des Beklagten nicht um eine nur geringwertige Dienstleistung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - OrientTeppichmuster ; Urt. v. 19.4.2001 - I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 83 = WRP 2002, 81 - Anwalts- und Steuerkanzlei), mit hinreichender Deutlichkeit aus dem in dem Werbeschreiben von November 1997 enthaltenen Hinweis, daû ein Versicherungsnehmer im Falle eines Kaskoschadens "innerhalb der ersten zwölf Monate" (also nur für die Dauer eines Jahres) mobil bleibt.
ee) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daû die Ankündigung einer "kostenlosen" Überlassung eines Mietwagens i.S. von § 3 UWG irreführend sei. Für den mit der Werbung angesprochenen Verkehr ist erkennbar, daû der Beklagte sein vertragliches Leistungsangebot für einen begrenzten Zeitraum um die Erstattung von Mietwagenkosten bis zur Dauer von sieben Tagen im Falle eines Kaskoschadens erweitert hat. Der umworbene potentielle Kunde wird deshalb nicht davon ausgehen, daû es sich bei der zusätzlichen Leistung um ein kostenloses Angebot im eigentlichen Sinne handelt, sondern annehmen, daû die Zusatzleistung von der Versicherungsprämie mit abgedeckt wird. Entgegen dem Vorbringen der Revision ergibt sich aus § 6 der "Besonderen Bedingungen zum P.-Kasko-Mobility-Tarif" auch nicht die zwingende Verpflichtung für den Versicherungsnehmer, für das Mietfahrzeug während seiner Nutzung eine Kaskoversicherung abzuschlieûen.

b) Die beanstandete Werbemaûnahme kann auch nicht wegen Verstoûes gegen Nr. 56 der Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft (abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl aaO als Anhang XII nach § 3 UWG) als sittenwidrig i.S. von § 1 UWG angesehen werden, wonach es unzulässig ist, in
fremde Versicherungsbestände planmäûig oder mit unlauteren Mitteln einzudringen.
Die hier in Rede stehende Wettbewerbsrichtlinie könnte allenfalls als Indiz dafür herangezogen werden, welches Wettbewerbsverhalten nach der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise als unlauter anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1976 - I ZR 77/75, GRUR 1977, 619, 621 = WRP 1977, 183 - Eintrittsgeld; Urt. v. 8.11.1990 - I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; Baumbach/Hefermehl aaO § 1 UWG Rdn. 603; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 619). Dabei ist aber auch zu beachten , daû in den Wettbewerbsrichtlinien - ebenso wie in einer Standesrichtlinie - eine besonders strenge Auffassung der beteiligten Berufskreise und ein Bemühen um vorbeugenden Schutz des lauteren Wettbewerbs ihren Niederschlag gefunden haben können und dadurch möglicherweise die Freiheit des Wettbewerbs in einem Umfang beschränkt wird, der wegen des Gebots der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht erforderlich ist. Deshalb ist bei der Berücksichtigung von Wettbewerbsrichtlinien der Wirtschaft stets zu prüfen, ob ein wettbewerbliches Verhalten bei Anlegung des Maûstabes des § 1 UWG auch vom Standpunkt der ebenfalls betroffenen Allgemeinheit aus als unlauter erscheint (vgl. BGH GRUR 1991, 462, 463 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft ; BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen).
Im Streitfall sind - wie bereits dargelegt - keine Umstände festzustellen, die das beanstandete Werbeverhalten - auch wenn es als Einheit gewürdigt wird - als unlauter und damit als sittenwidrig i.S. von § 1 UWG erscheinen lassen.

c) Unter diesen Umständen bedarf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob den Beklagten für den Inhalt der von der P.-GmbH versandten Rundschreiben vom 30. Oktober 1997 und November 1997 eine (Mit-)Verantwortung trifft, keiner Entscheidung mehr.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch ein Rabattverstoû, der i.V. mit § 823 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des vor Aufhebung des Rabattgesetzes entstandenen Schadens begründen könnte, zu verneinen.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daû ein Preisnachlaû nicht nur in der Form der Preisherabsetzung, sondern auch als Leistungssteigerung , also einer Verbesserung der Hauptleistung, in Erscheinung treten kann (vgl. Köhler/Piper aaO RabattG § 1 Rdn. 56). Nach § 1 Abs. 2 RabattG ist jedoch erforderlich, daû ein Nachlaû auf einen angekündigten oder allgemein geforderten Preis, den sogenannten Normalpreis, gewährt wird. Es müssen somit zwei Preise einander gegenübergestellt werden, der Normalpreis und der davon abgeleitete niedrigere Ausnahmepreis (BGHZ 99, 69, 70 f. - Unternehmeridentität; BGH, Urt. v. 28.4.1994 - I ZR 68/92, GRUR 1994, 743, 745 - Zinsgünstige Kfz-Finanzierung durch Herstellerbank; Urt. v. 26.3.1998 - I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM UmweltBonus ).
Hier fehlt es bereits am Erfordernis eines für alle Versicherungsnehmer des Beklagten geltenden Normalpreises, weil die Prämien in der Kraftfahrzeugversicherung nach unterschiedlichen Kriterien, die hauptsächlich mit der von dem Fahrzeug ausgehenden Gefährdung zusammenhängen, berechnet werden.
III. Danach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

(2) Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als erteilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehilfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 67/98 Verkündet am:
6. April 2000
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Neu in Bielefeld I
Für die wettbewerbswidrige Werbung seines Franchisenehmers haftet der Franchisegeber
grundsätzlich nicht auf Schadensersatz; eine möglicherweise in Betracht
kommende Störerhaftung kann nur Abwehransprüche begründen.
BGH, Urteil vom 6. April 2000 – I ZR 67/98 – OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Januar 1998 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der VII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober 1997 abgeändert. Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags als unzulässig , im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist ein der Media-Markt/Saturn-Gruppe angehörendes Einzelhandelsunternehmen. Die Beklagte ist Franchisegeberin von etwa 50 Franchisenehmern , darunter der S. Computervertriebsgesellschaft mbH (im folgenden :S. GmbH). Diese vertreibt ebenso wie die Klägerin in Bielefeld Computer und Computerzubehör an Endverbraucher.
Am 17. August 1997 verteilte die S. GmbH im Zusammenhang mit ihrem Einzug in ein neu errichtetes Geschäftshaus Handzettel an Bielefelder Haushalte, auf denen sie unter der Überschrift
"Neu in Bielefeld"
mit dem Hinweis
"Verkauf direkt ab LKW – Stück für Stück!"
für Computer und Zubehör warb. Einem Teil ihrer sogenannten "pc. Spezialist Preise" stellte sie einen durchgestrichenen "Normalpreis" gegenüber.
Die Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz begehrt. Sie hat beantragt,
I. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verkäufe von Computerartikeln "direkt ab Lkw" anzukündigen und/oder dem Eigenpreis einen gestrichenen Normalpreis gegenüberzustellen, wie dies in der Eröffnungswerbung erfolgt ist, II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I benannten Handlungen entstanden ist und noch entsteht, III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wo, wann und wie oft sie seit dem 17. August 1997 in der unter Ziffer I beanstandeten Weise geworben hat, wobei die Auskunft nach Werbemedium, Werbeträgern, Auflage der Werbeträger bzw. Hörerreichweite des Werbemediums und Erscheinungs- bzw. Sende-
datum aufzuschlüsseln ist, sowie der Klägerin Auskunft über die im Rahmen der Verkaufsveranstaltung gemäß Ziffer I getätigten Verkäufe zu erteilen, aufgeschlüsselt nach Verkaufstag, Verkaufspreis und Artikel.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei wegen Mißbrauchs der Klagebefugnis unzulässig, weil bereits die zum selben Konzern wie die Klägerin gehörende Saturn Elektro-Handelsgesellschaft mbH Bielefeld sie wegen derselben Handlung gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen habe. Ferner hat die Beklagte ihre Passivlegitimation in Abrede gestellt, weil es sich um eine nicht von ihr, sondern von ihrer Franchisenehmerin veranlaßte Werbung gehandelt habe. Im übrigen sei die angegriffene Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
I. Zum Unterlassungsantrag:
Die Klage ist mit dem Unterlassungsantrag als unzulässig abzuweisen, weil der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Einwand der mißbräuchlichen Rechtsverfolgung entgegensteht (§ 13 Abs. 5 UWG).
1. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Mißbrauchs der Klagebefugnis verneint, weil es sich bei den die Beklagte angreifenden Unternehmen um rechtlich selbständige Gesellschaften am Ort handele, die durch die beanstandete Werbemaßnahme jeweils selbst betroffen seien, und nicht ersichtlich sei, daß gerade die konzernmäßige Verbundenheit zu einem parallelen Vorgehen gegen die Beklagte geführt habe, ohne daß die beiden angreifenden Unterlassungsgläubiger jeweils eigene wettbewerbliche Interessen hätten verfolgen wollen. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
2. Die Klägerin ist unabhängig davon, ob sie ihren Anspruch auf § 13 Abs. 2 Nr. 1, § 3 UWG oder als betroffene Mitbewerberin unmittelbar auf § 3 UWG stützt, Adressatin der Mißbrauchsregelung in § 13 Abs. 5 UWG. Nach dieser Bestimmung kann ein Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich durchgesetzt werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mißbräuchlich wäre. Zwar stand bei der Einführung dieser Norm im Jahre 1986 die Bekämpfung der Mißbräuche sogenannter Abmahnvereine im Vordergrund. Die in das Gesetz aufgenommene Mißbrauchsregelung beschränkt sich aber nicht auf diese Mißbrauchsfälle, sondern verwehrt jedem Unterlassungsgläubiger im Falle des Mißbrauchs die Geltendmachung seines Anspruchs (vgl. Senatsurteil vom selben Tag – I ZR 76/98, Umdruck S. 6 ff. – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zum Abdruck in BGHZ bestimmt).
3. Gemäß § 13 Abs. 5 UWG ist die Verfolgung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände mißbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Danach setzt die Annahme eines Rechtsmißbrauchs – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht voraus, daß die Rechtsverfolgung ohne jedwede wettbewerbsrechtlichen Interessen betrieben werde. Zur Bejahung des Mißbrauchstatbestandes ist vielmehr erforderlich, aber auch ausreichend, daß überwiegend sachfremde Ziele – wie das Interesse, Gebühren zu erzielen oder den Gegner mit erheblichen Gebühren zu belasten oder generell zu schädigen – das die Verfahrenseinleitung beherrschende Motiv bilden (vgl. Hefermehl, WRP 1987, 281, 284 f.; Scholz, WRP 1987, 433, 436). Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter den vom Gesetzgeber mißbilligten Zielen ist demgegenüber nicht zu verlangen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 56; Borck, GRUR 1990, 249, 251).
4. Allerdings ist die Verfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes durch mehrere Unterlassungsgläubiger für sich genommen nicht zu beanstanden. Mit der weiten Fassung der Anspruchsberechtigung nimmt es das Gesetz hin, daß ein Wettbewerbsverstoß von mehreren Gläubigern klageweise verfolgt werden kann. Das prozessuale Vorgehen des einen schließt das des anderen grundsätzlich nicht aus (vgl. BGHZ 115, 105, 115 f. – Anwaltswerbung; BGH, Urt. v. 16.12.1993 – I ZR 277/91, GRUR 1994, 307, 308 = WRP 1994, 256 – Mozzarella I; OLG Hamburg GRUR 1995, 822; Großkomm.UWG/Erdmann, § 13 Rdn. 25, 138). Für die Annahme eines Rechtsmißbrauchs bedarf es daher des Hinzutretens besonderer Umstände.
Wie der Senat in der Entscheidung "Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung" (Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 76/98, Umdruck S. 8 ff.) im einzelnen dargelegt hat, erfordert die Annahme eines Rechtsmißbrauchs nach § 13 Abs. 5 UWG eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Danach kann sich eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes insbesondere dann als mißbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn – ohne daß hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre – die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat. Anhaltspunkte für ein solches mißbräuchliches Verhalten können grundsätzlich verschiedene prozessuale Situationen bieten: So kann es sich als mißbräuchlich erweisen , daß der Unterlassungsgläubiger, ohne hierzu – etwa mit Blick auf den drohenden , auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung – genötigt zu sein, neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen wird und der Schuldner dies in einer Abschlußerklärung als endgültige Regelung akzeptiert. Ferner kann ein Mißbrauch naheliegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die von demselben Rechtsanwalt – sei es als Prozeßbevollmächtigtem oder als Verkehrsanwalt – vertreten werden, nicht gemeinsam als Streitgenossen klagen, sondern getrennte Verfügungs- oder Klageverfahren anstrengen oder wenn mehrere Unterlassungsschuldner nicht in einem Verfahren, sondern jeweils gesondert in Anspruch genommen werden, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den Kläger oder Antragsteller mit keinerlei Nachteilen – etwa bei der Wahl des Gerichtsstandes – verbunden wäre. Schließlich ist in Fällen, in denen das prozessuale Vorgehen verschiedener Konzernunternehmen gegen Wettbewerbsverstöße zentral gesteuert wird, zu fra-
gen, ob es nicht ausgereicht hätte, daß eines der Konzernunternehmen einen Titel erstritten hätte, aus dem bei Zuwiderhandlungen bundesweit auch im Interesse anderer zum Konzern gehörender Unterlassungsgläubiger vollstreckt werden könnte, oder ob – wenn schon für jedes Konzernunternehmen ein eigener Titel für notwendig gehalten wurde – nicht ein streitgenössisches Vorgehen zumutbar gewesen wäre.
In den beschriebenen Fällen kann das prozessuale Vorgehen – je nach den Umständen des Einzelfalls – den Schluß rechtfertigen, daß der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner durch eine – der Sache nach unnötige – Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern.
5. Im Hinblick auf diese Grundsätze besteht im Streitfall an der Mißbräuchlichkeit des Vorgehens der Klägerin kein Zweifel.
Die Klägerin sowie die zum selben Konzern gehörende und vom selben (Verkehrs-)Anwalt vertretene Media-Markt TV-Hifi-Elektro GmbH Bielefeld haben jeweils getrennt, aber mehr oder weniger zeitgleich gegen die Beklagte und gegen die Franchisenehmerin der Beklagten, die S. GmbH (Parallelverfahren I ZR 114/98), Verfügungs- und Hauptsacheverfahren eingeleitet, wobei mit der Geltendmachung des Unterlassungsantrags im Hauptsacheverfahren eine mögliche Abschlußerklärung nicht abgewartet wurde. Statt auf diese Weise sieben (GA 48) oder acht (GA 127/128) Verfahren anzustrengen, wäre es der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaft ohne Verkürzung der eigenen Rechte möglich gewesen, gemeinsam sowohl gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens als auch gegen die im Parallelverfahren (I ZR 114/98) beklagte Franchisenehme-
rin vorzugehen, und zwar zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung, um die Hauptsacheklage erst dann zu erheben, wenn sich herausgestellt hätte, daß die erlassene Verfügung nicht als endgültige Regelung akzeptiert wird. Durch eine Streitgenossenschaft auf der Aktiv- wie auf der Passivseite hätte die Klägerin dasselbe Rechtsschutzziel mit einem oder allenfalls – wenn sich eine Hauptsacheklage als notwendig erwiesen hätte – zwei Verfahren erreichen können. Demgegenüber erscheint das beschriebene Vorgehen ungewöhnlich rücksichtslos. Die Klägerin hat auch keine überzeugenden Gründe zu nennen vermocht, weswegen sie und ihr Schwesterunternehmen gegen die Beklagte und ihre Franchisenehmerin auf eine derart kostenträchtige, schonungslose Weise vorgegangen sind. Damit sind die Voraussetzungen eines mißbräuchlichen Vorgehens nach § 13 Abs. 5 UWG gegeben.
II. Zu den Auskunfts- und Schadensersatzanträgen:
Die Klage ist mit den auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung gerichteten Anträgen als unbegründet abzuweisen, weil die Klägerin kein Werbeverhalten der Beklagten beanstandet hat und eine Zurechnung des Verhaltens der S. GmbH nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs , nicht aber hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs in Betracht käme.
1. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung in beiden Punkten (Verkauf "direkt ab Lkw" und Preisgegenüberstellung) als wettbewerbswidrig angesehen. Da die Beklagte nicht nur nach § 13 Abs. 4 UWG hafte, sondern auch eine Eigenhaftung begründet sei, komme auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Denn die Beklagte habe es unterlassen, die ihr aufgrund der Abmahnung vom 18. August 1997 bekannte Werbung und die Durchführung der wettbe-
werbswidrigen Verkaufsaktion zu unterbinden. Wer wie die Beklagte als Franchisegeberin einem anderen den von ihr geschaffenen "good will" zur geschäftlichen Ausnutzung überlasse, habe auch dafür zu sorgen, daß damit nur in wettbewerbskonformer Weise verfahren werde. Die rechtliche Möglichkeit, wettbewerbswidrige Verkaufsveranstaltungen der Franchisenehmer und deren Bewerbung zu verbieten, folge unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Franchisevertrages aus der jedem Vertrag immanenten Pflicht zum rechtmäßigen Verhalten.
2. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

a) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, läßt sich eine Schadensersatzhaftung der Beklagten nicht mit § 13 Abs. 4 UWG begründen, weil diese Zurechnungsnorm lediglich den Unterlassungs-, nicht dagegen den Schadensersatzanspruch betrifft.

b) Für die vom Berufungsgericht angenommene Eigenhaftung der Beklagten fehlt die rechtliche Grundlage. Denn es geht im Streitfall nicht um ein Verhalten der Beklagten, sondern um die Werbung eines mit ihr in Geschäftsbeziehungen stehenden Unternehmens, der S. GmbH. Die Beklagte kann für das Verhalten eines Dritten – von der Möglichkeit der Störerhaftung abgesehen (dazu sogleich unter II.2.c) – allein dann verantwortlich gemacht werden, wenn es sich bei der beanstandeten Werbung auch um einen von ihr begangenen Wettbewerbsverstoß handelt. Da die Beklagte selbst die fragliche Werbung nicht veranlaßt hat, käme nur ein durch Unterlassen begangener Verstoß in Betracht. Dann müßte die Beklagte hinsichtlich des Werbeverhaltens der S. GmbH eine Erfolgsabwendungspflicht treffen, die sich beispielsweise aus Gesetz oder aus vorangegangenem gefährdenden Tun ergeben könnte (vgl. Baum-
bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Einl. UWG Rdn. 353). Worauf im Streitfall eine solche Rechtspflicht beruhen soll, ist nicht ersichtlich. Sie kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht daraus abgeleitet werden , daß die Beklagte der S. GmbH "good will" überlassen habe (wozu im übrigen nichts Näheres festgestellt ist). Eine derart weitreichende Rechtspflicht , ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Vertragspartners abzuwenden, besteht nicht.

c) Geringere Anforderungen stellt insofern nur die Störerhaftung (dazu BGH, Urt. v. 10.10.1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb , m.w.N.). Sie vermittelt jedoch lediglich Abwehr- und keine Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, Urt. v. 12.6.1997 – I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 f. = WRP 1998, 48 – Restaurantführer) und kann daher ebenfalls nicht zur Begründung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten herangezogen werden. Kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht in Betracht , erweist sich auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch als unbegründet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Erdmann Starck Bornkamm
Büscher Raebel

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 22/99 Verkündet am:
18. Oktober 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk ja
BGHZ: nein
BGHR : ja
Meißner Dekor
Der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch richtet sich allein gegen den
(Mit-)Täter oder Teilnehmer. Der Störer, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu
sein – willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes
oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat, haftet dagegen lediglich auf
Unterlassung und Beseitigung.
BGH, Urt. v. 18. Oktober 2001 – I ZR 22/99 – OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist die Herstellerin des bekannten Meißener Porzellans. Ein bekanntes Dekor ist das “Zwiebelmuster”, ein berühmtes Beispiel für die von der Klägerin geprägte Meißener Blaumalerei. Das Zwiebelmuster zählt zu den soge-
nannten indianischen oder indischen Dekoren; hierzu wird auch das Dekor “Meiûener Strohblume” gerechnet.
Die Klägerin ist Inhaberin der als durchgesetztes Zeichen eingetragenen Wort-/Bildmarke

für “Porzellanprodukte aller Art”. Sie hat ferner an dem Wortzeichen “Meissen” nach § 4 Nr. 2 MarkenG eine Benutzungsmarke für Porzellanwaren erworben.
Die Beklagte zu 1 vertreibt in erster Linie Kaffeeprodukte. Auûerdem bietet sie über ihr Vertriebsnetz auch branchenfremde Waren, u.a. Porzellan, an. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1, die diese Waren im Versandwege vertreibt. Zu diesem Zweck gibt sie monatlich das “T. BestellMagazin” heraus. In dem “Bestell-Magazin” für August 1996, das allen bedeutenderen deutschen Tageszeitungen beilag, wurde eine “elegante Porzellan-Serie ‚Indisch Blau‘ mit dem original Meiûner Dekor von 1740” angeboten. Ferner heiût es dort:
Entdecken Sie “Indisch Blau”, den berühmten Porzellanklassiker, der seit Generationen begehrt und beliebt ist. Mit seinem stilvollen Meiûner Dekor erfreut sich diese Tradition seit 1740 gröûter Wertschätzung ± lassen Sie sie aufleben. Aus deutschem Qualitätsporzellan und spülmaschinengeeignet. Ideal zum Sammeln.
Das Dekor des abgebildeten Porzellans “Indisch Blau” entsprach dem Strohblumen-Dekor der Klägerin, für das sie keinen Schutz beansprucht.
Die Klägerin hat das Vorgehen der Beklagten als eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie als Verstoû gegen §§ 1, 3 UWG beanstandet. Nachdem die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, gab die Beklagte zu 1 eine Unterwerfungserklärung ab. Zwischen den Parteien sind seitdem nur noch die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche der Klägerin im Streit.
Das Landgericht hat der Klage mit den Auskunftsanträgen stattgegeben, die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage dagegen als unzulässig abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht die Klage mit den Auskunftsanträgen weitgehend abgewiesen, mit dem Feststellungsantrag dagegen stattgegeben. Es hat festgestellt,
daû die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Verwendung der Bezeichnung ªMeiûner Dekorº und/ oder aus der Bezeichnung ªoriginal Meiûner Dekorº für nicht von der Klägerin herrührende Waren entstanden ist oder noch entstehen wird ...
Hiergegen richten sich die Revisionen der Beklagten. Nachdem der Senat die Revision der Beklagten zu 2 nicht zur Entscheidung angenommen hat, verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1, die jedenfalls als Mitstörerin hafte, die aber eher Teilnehmerin als bloûe Störerin sei, grundsätzlich bejaht. Unstreitig habe auch die Beklagte zu 1 in
ihren Filialen die im Katalog der Beklagten zu 2 mit den Angaben ª(original) Meiûner Dekorº beworbenen Produkte verkauft. Auûerdem sei der fragliche Katalog zunächst von der Beklagten zu 1 versandt worden, weil die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb erst in dieser Zeit aufgenommen habe. Dies ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin, den die Beklagten unbestritten gelassen hätten.
Die Beklagten hätten die Markenrechte der Klägerin dadurch verletzt, daû sie ein mit der Benutzungs(wort)marke der Klägerin identisches Zeichen für identische Waren verwandt hätten. Die Beklagten hätten die Marke ªMeissenº der Klägerin auch markenmäûig benutzt. § 23 Nr. 2 MarkenG komme ihnen schon deswegen nicht zugute, weil in dem Ausnutzen des guten Rufs der Klägerin ein Sittenverstoû zu sehen sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten zu 1 haben Erfolg. Sie führen ± soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt hat ± zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû in dem Verhalten der Beklagten zu 2 eine Markenverletzung sowie ein Wettbewerbsverstoû nach §§ 1 und 3 UWG liegt, für die die Beklagte zu 1 jedenfalls als Störerin haftet. Ob darüber hinaus eine Haftung der Beklagten zu 1 als Teilnehmerin in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht zu Unrecht offengelassen. Es hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, daû gegenüber dem Störer lediglich Abwehr-, nicht dagegen Schadensersatzansprüche in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 6.4.2000 ± I ZR 67/98, GRUR 2001, 82, 83 = WRP 2000, 1263 ± Neu in Bielefeld I; Urt. v. 12.6.1997 ± I ZR 36/95, GRUR 1998, 167, 168 f. = WRP 1998, 48 ± Restaurantführer).
Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöûe stellen unerlaubte Handlungen dar. Als Schuldner des deliktischen Schadensersatzanspruches kommt im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht ebenso wie im bürgerlichen Recht der Täter, Mittäter (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) der unerlaubten Handlung sowie daneben derjenige in Betracht , dem das Verhalten des Handelnden zuzurechnen ist (vgl. Köhler, WRP 1997, 897, 899 f.; Deutsch/Ahrens, Deliktsrecht, 4. Aufl., Rdn. 144 ff.). Darüber hinaus eröffnet die Störerhaftung die Möglichkeit, auch denjenigen in Anspruch zu nehmen, der ± ohne Täter oder Teilnehmer zu sein ± in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (vgl. zum Wettbewerbsrecht BGH, Urt. v. 10.10.1996 ± I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 = WRP 1997, 325 ± Architektenwettbewerb ; zum Urheberrecht Urt. v. 15.10.1998 ± I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 ± Möbelklassiker, jeweils m.w.N.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 14 Rdn. 4 ff.). Diese Haftung, die ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und in § 1004 BGB hat (vgl. Staudinger/Bund, BGB [1995], § 862 Rdn. 9; Staudinger/Gursky aaO [1999], § 1004 Rdn. 92 ff.; MünchKomm.BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 32 ff.), vermittelt dagegen nur Abwehransprüche. Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.
2. Gleichwohl wäre das Berufungsurteil nicht aufzuheben, wenn aufgrund rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen auf die Stellung der Beklagten zu 1 als Mittäterin oder Teilnehmerin der Beklagten zu 2 geschlossen werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht ist zwar von einem Sachverhalt ausgegangen, der eine Haftung der Beklagten zu 1 als Mittäterin nahelegen würde. Denn es hat das Vorbringen der Klägerin, wonach der fragliche Katalog zu-
nächst von der Beklagten zu 1 und erst später ± nachdem diese ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen habe ± von der Beklagten zu 2 versandt worden sei, als unstreitig angesehen. Die Revision rügt aber mit Recht, daû das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erhebliches Vorbringen der Beklagten zu 1 übergangen hat.
In der Berufungsbegründung haben die Beklagten vorgebracht, die (Störer -)Haftung der Beklagten zu 1 könne nicht allein mit ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft der Beklagten zu 2 begründet werden. Das Bestell-Magazin sei ± so haben sie vorgetragen ± ausschlieûlich von der Beklagten zu 2 versandt worden (Schriftsatz v. 28.10.1997, S. 2 unten). In der Berufungserwiderung hat sich die Klägerin erstmals darauf gestützt, die Beklagte zu 2 sei ªerst kurze Zeit vorher gegründet wordenº und habe ªden eigentlichen Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt der Versendung des Prospekts noch nicht faktisch aufgenommen gehabtº. Vielmehr seien ªdiese Handlungen ... seitens der Beklagten [zu 1] mindestens vorübergehend noch durchgeführt und koordiniertº worden (Schriftsatz v. 17.2.1998, S. 3). Hierauf haben die Beklagten mit dem von der Revision als übergangen gerügten Vorbringen repliziert und erneut darauf hingewiesen, das Bestell -Magazin sei ± wie sie schon vorprozessual vorgetragen hätten ± ausschlieûlich eine Werbung der Beklagten zu 2 gewesen, an der die Beklagte zu 1 nicht mitgewirkt habe (Schriftsatz v. 24.3.1998, S. 2 u. 3).
Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, wonach das Bestell-Magazin (auch) von der Beklagten zu 1 versandt worden sei, nicht als unstreitig ansehen (§ 286 ZPO). Es durfte auch nicht darauf abstellen, daû sich die Beklagten nicht konkret dazu erklärt hätten, wann die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen habe. Denn das Vorbringen der
Klägerin war keinesfalls konkret genug, um eine solche Verpflichtung zu einem substantiierten Bestreiten zu begründen. Insbesondere sah sich die Klägerin offenbar nicht in der Lage zu behaupten, der beanstandete Katalog sei schon versandt worden, bevor die Beklagte zu 2 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hatte. Bei dieser Sachlage wäre es Sache der Klägerin gewesen, ihr vages Vorbringen aus der Berufungserwiderung zu konkretisieren.
III. Danach kann das angefochtene Urteil ± soweit es der Klage gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben hat ± keinen Bestand haben. Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Vielmehr muû den Parteien erneut Gelegenheit gegeben werden, ergänzend zur Frage der (Mit-)Täterschaft oder Teilnahme der Beklagten zu 1 vorzutragen.
Auch eine Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1 aus Rechtsgründen kommt nicht in Betracht. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , daû der Klägerin für die Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse zur Seite stand; denn die Beklagten hatten lediglich eingeräumt, für einen konkret nachgewiesenen Schaden einzustehen, hatten aber eine Verpflichtung zum Ersatz eines auf der Grundlage der Lizenzanalogie oder des Verletzergewinns berechneten Schadens nicht anerkannt. Die Annahme einer Markenverletzung kann nicht verneint werden, auch wenn ± entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ± kein Fall der Marken- und Warenidentität (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vorliegt. Denn eine Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) läût sich aus den in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen entnehmen. Schlieûlich ist nicht zu beanstanden, daû das Berufungsgericht eine markenmäûige Benutzung bejaht, eine nach § 23 Nr. 2 MarkenG gerechtfertigte Benutzung jedoch verneint hat. Die Hinweise auf das ªoriginal Meiûner Dekorº gehen weit über das hinaus, was zur Darstellung des aus Meiûen stammenden Musters notwendig gewesen
wäre. Die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG scheitert im übrigen ± wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat ± auch daran, daû die beanstandete, auf eine Ausnutzung des guten Rufs der Klägerin abzielende Benutzung gegen die guten Sitten verstöût.
IV. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Bornkamm Schaffert

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.