Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 53/16

bei uns veröffentlicht am21.09.2017
vorgehend
Landgericht München I, 1 HKO 2238/15, 04.09.2015
Oberlandesgericht München, 29 U 3467/15, 18.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 53/16
Verkündet am:
21. September 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Festzins Plus
Der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum wird auch bei
wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen
Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen
Texts ausgeräumt, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt
wird.
BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16 - OLG München
LG München I
ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR53.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Immobilienunternehmen. Sie bot auf einer am 6. Februar 2015 abrufbaren Seite ihres Internetauftritts Kapitalanlagen an. Darin heißt es u.a.: UNSERE KAPITALANLAGE Die B. Immobilien AG ist ein stark wachsendes Immobilien-Unterneh-- men. […] Zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums bietet die B.
Immobilien AG zwei unterschiedliche Immobilien-Kapitalanlagen an: HYPO FESTZINS und FESTZINS PLUS. HYPO FESTZINS: 100%-Besicherung des Kapitals Die Immobilien-Anleihe HYPO FESTZINS bietet Investoren einen Festzins. Das Besondere bei HYPO FESTZINS ist die 100%-Besicherung des Kapitals der Investoren. B. FESTZINS PLUS: 5,75% bis 6,25% FESTZINS PRO JAHR Die Immobilien-Kapitalanlage B. FESTZINS PLUS ist als Nachrangdarlehen konzipiert. Investoren können zwischen 3, 4 oder 5 Jahren Laufzeit wählen. INVESTOREN PROFITIEREN VON FOLGENDEN VORTEILEN: […] Es folgt eine textliche Beschreibung einzelner Aspekte der Anlagefor2 men, die sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten erstrecken. Die Ausführungen haben die Zwischenüberschriften "Festzins von 5,75 bis 6,25% pro Jahr", "Auszahlung des Festzinses erfolgt 4-mal im Jahr", "Inflationssicherungskonzept: 5% inflationsabhängiger Zusatzzins", "Jahrzehntelange Erfahrung", "Gesetzliche Kontrolle", "Detaillierte Informationen", "Erfahrene Experten", wobei den letzten vier Zwischenüberschriften ein kreisförmiges Symbol mit der Aufschrift "Sicherheit" vorangestellt ist. Als letzter Hinweis vor dem Impressum erfolgt ein "Risikohinweis" folgenden Inhalts:
Bei der Kapitalanlage B. FESTZINS PLUS der B. Immobilien AG handelt es sich nicht um eine so genannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Kapitalanlage in Form eines Nachrangdarlehens. Bei dieser Anlage kann ein Verlust des eingesetzten Darlehensbetrags, auch ein Totalverlust , grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Verzinsung. Das Angebot ist nur für Darlehensgeber geeignet, die dieses Risiko tragen und einen Totalverlust verkraften können. Das Nachrangdarlehen soll der B. Immobilien AG wie Eigenkapital zur Verfügung stehen. Darlehensgeber treten daher im Rang hinter die Forderungen aller anderen bestehenden und künftigen Gläubiger der B. Immobilien AG zurück. Die Forderungen der Gesellschafter der B. Immobilien AG sind gleichrangig. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen kann nicht geltend gemacht werden, solange und soweit dieser zu einer Zahlungsunfähigkeit , bilanziellen Überschuldung oder zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens der B. Immobilien AG führen würde. Ein Anspruch auf Tilgung und Verzinsung des Darlehens besteht nur bei ausreichender Liquidität derB. Immobilien AG unter Berücksichtigung vorrangiger Gläubiger und ei-
nem entsprechendem Gewinn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen bzw. des Darlehens. Jedem Anleger wird geraten, sich vor Eingehen der Kapitalanlage von einem fachkundigen Dritten, zum Beispiel einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, beraten zu lassen.
3
In der Bildschirmansicht sieht der Angebotstext wie folgt aus: Die Klägerin hält die Werbung für das Angebot "B. FEST4 ZINS PLUS" für irreführend, weil sie über das Ausfallrisiko für die Zinszahlung aus einem Nachrangdarlehen täusche. Sie hat nach vorgerichtlicher Abmahnung beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben: Im Rahmen der angebotenen "Immobilienkapitalanlage B. FESTZINS PLUS 5,75% bis 6,25% Festzins pro Jahr" ohne klarstellenden, deutlich hervorgehobenen Hinweis auf die Ausgestaltung als Nachrangdarlehen , bei dem die Zinszahlung von der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers abhängig ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250 € Auslagenersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2014 zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
5
ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
6
Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl als unzulässig als auch unbegründet angesehen und hierzu ausgeführt:
8
Die Klage sei hinsichtlich des Unterlassungsantrags mangels Bestimmtheit unzulässig, weil danach unklar sei, unter welchen Umständen ein Hinweis im Sinne des Klageantrags "deutlich hervorgehoben" sei. Es sei nicht erforderlich , der Klägerin Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags zu geben, weil die Klage unbegründet sei. Die beanstandete Werbung sei nicht irreführend. Schon die Gegenüberstellung der beworbenen Anlageformen weise den Verbraucher darauf hin, dass ein Nachrangdarlehen nicht vollständig sicher sei. Jedenfalls würden im als Risikohinweis bezeichneten Text die Risiken der Anlageformen hinreichend klar dargestellt.
9
II. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sach- prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN).
10
III. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zwar unzulässig (dazu III 1). Die Klägerin muss jedoch Gelegenheit erhalten, einen sachdienlichen Antrag zu stellen, weil ihr aufgrund des irreführenden Gehalts der beanstandeten Werbung ein Unterlassungsanspruch zusteht (dazu III 2).
11
1. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
12
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 - ConText; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 207/14, GRUR 2017, 422 Rn. 18 = WRP 2017, 426 - ARD-Buffet, jeweils mwN). Enthalten Unterlassungsanträge auslegungsbedürftige Formulierungen wie "eindeutig", "unübersehbar" oder "leicht erkennbar", ohne die Charakteristik des gerügten Verstoßes durch eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform klarzustellen, sind sie regelmäßig unbestimmt, weil der gesamte Streit über die Reichweite des Verbots in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 13 f. = WRP 2008, 98 - Versandkosten; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15, GRUR 2016, 1070 Rn. 12 f. = WRP 2016, 1217 - Apothekenabgabepreis, jeweils mwN).
13
b) So verhält es sich im Streitfall. Der Unterlassungsantrag ist darauf gerichtet , der Beklagten eine Werbung ohne "klarstellenden, deutlich hervorgehobenen Hinweis" auf die Ausgestaltung als Nachrangdarlehen zu verbieten, und enthält keine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform, die geeignet wäre , das Verbot mit Blick auf Inhalt und Gestaltung des zur Vermeidung der Irreführung nicht genügenden Hinweises einzugrenzen.
14
2. Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist der Klägerin aus Gründen der prozessualen Fairness durch Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 17 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I; BGH, GRUR 2017, 422 Rn. 23 - ARD-Buffet, jeweils mwN). Der Klägerin steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG verpflichtet, die beanstandete Werbung zu unterlassen.
15
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung sei nicht irreführend. Bereits bei der Vorstellung der beworbenen Kapitalanlagen werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Angebot " B. FESTZINS PLUS" um ein Nachrangdarlehen handele, während das Angebot "HYPO FESTZINS" zu 100% besichert sei. Schon diese Gegenüberstellung weise den Verbraucher, der aufgrund der Tragweite eines solchen Investitions- entschlusses nicht nur flüchtig, sondern aufmerksam sei, darauf hin, dass ein Nachrangdarlehen nicht vollständig sicher sei. Jedenfalls werde der Verbraucher durch diesen Hinweis veranlasst, die weitere Darstellung der Anlagemöglichkeit auf nähere Erläuterungen zu prüfen. Dabei werde er das Informationsangebot auf der Webseite der Beklagten ausschöpfen und auch den erst nach weiterem Scrollen sichtbaren, ausdrücklich als Risikohinweis bezeichneten Text zur Kenntnis nehmen, in dem die Risiken der Anlageformen hinreichend klar dargestellt würden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16
b) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 16 = WRP 2017, 1332 - Leuchtballon). Nach dem Aufruf der Internetseite mit der beanstandeten Werbung am 6. Februar 2015 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Durch die dabei erfolgte Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken entsprechenden Relevanzklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG hat sich die Rechtslage nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting).
17
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die beanstandete Werbung gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG.
18
aa) Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.
Mögliche Bezugspunkte der Irreführung sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie etwa die mit ihnen verbundenen Risiken. Für die Beurteilung einer geschäftlichen Handlung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 f. = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner , jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
19
bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, bereits die Gegenüberstellung der beiden Anlageformen " B. FESTZINS PLUS" als Nachrangdarlehen und "HYPO FESTZINS" mit hundertprozentig besichertem Kapital weise den Durchschnittsverbraucher darauf hin, dass ein Nachrangdarlehen nicht vollständig sicher sei, lässt erkennen, dass das Berufungsgericht die Zielrichtung des Klagebegehrens nicht zutreffend erfasst hat. Dies gilt ebenfalls für die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der in der beanstandeten Werbung enthaltene Risikohinweis schließe eine Irreführung durch den im Blickfang verwendeten Begriff "Festzins plus" aus, weil sich hieraus hinreichend deutlich die Risiken eines Nachrangdarlehens ergäben.
20
Nach dem Klageantrag soll der Beklagten verboten werden, in der angegriffenen Weise unter Verwendung der Angabe "FESTZINS PLUS" zu werben, ohne auf die Ausgestaltung als Nachrangdarlehen hinzuweisen, bei dem die Zinszahlung von der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers abhängig ist. Gegenstand der von der Klägerin vorgetragenen Irreführung ist nicht die Täuschung über die Sicherheit des Nachrangdarlehens. Die Klägerin macht vielmehr geltend, dass die Angabe "FESTZINS PLUS" den angesprochenen Verkehr darüber im Unklaren lässt, dass die Zinszahlung nicht nur dem allgemeinen Insolvenzrisiko des Darlehensnehmers unterliegt, sondern dieser die Zinszahlung aufgrund des Charakters als Nachrangdarlehen nachträglich an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anpassen kann. Hinsichtlich dieses Vorbringens fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts.
21
cc) Die für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses erforderlichen Feststellungen kann der erkennende Senat anhand des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Klägerin selbst treffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 f. = WRP 2003, 1224 - Sparvorwahl ). Danach erweist sich die angegriffene Werbung als irreführend.
22
(1) Die im Blickfang der Werbung verwendete Bezeichnung "Festzins plus" ist objektiv unrichtig, weil sie eine Sicherheit der für das Darlehen anfallenden Zinszahlung suggeriert, obgleich die Zinszahlung tatsächlich nicht nur von der Solvenz des Darlehensnehmers abhängt, sondern mit der Erwirtschaftung eines hinreichenden Gewinns des Darlehensnehmers steht und fällt. Es handelt sich mithin nicht um einen festen, also einen - vorbehaltlich der Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers - über die Laufzeit des Darlehens unverändert gezahlten Zins. Vielmehr ist der Zins von der Ertragslage des Darlehensnehmers abhängig und kann daher nachträglichen Veränderungen unterworfen sein.
23
(2) Der in der Werbung gegebene Risikohinweis ist zur Beseitigung des durch den im Blickfang verwendeten Begriff "Festzins plus" hervorgerufenen Irrtums über die Risikolage nicht geeignet.
24
Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 f. = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor). Zwar ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 19 = WRP 2015, 851 - Schlafzimmer komplett). Mit Blick auf den hauptsächlichen Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen, ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - I ZR 260/14, GRUR 2016, 207 Rn. 18 = WRP 2016, 184 - All Net Flat).
25
Im Streitfall vermag der "Risikohinweis" die Irreführung nicht auszuräumen. Eine Werbung ist nur dann "kurz und übersichtlich" gestaltet, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufklärendem Hinweis gewissermaßen "auf einen Blick" erkannt werden kann, weil beide Bestandteile in räumlicher Nähe zueinander stehen und die aufklärende Information nicht in unübersichtlichem Text "versteckt" wird (vgl. BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett). Die beanstandete Werbung genügt diesem Erfordernis nicht. Zwischen der für sich genommen unzutreffenden Angabe "FESTZINS" und dem "Risikohinweis" am Ende der Werbung befinden sich in erheblichem Umfang textliche Hinweise. Diese enthalten zudem eine Anzahl positiver Ausführungen, die die Solidität der Anlageform betonen und Risikobedenken des Verbrauchers entgegenwirken sollen (z.B.: "Auszahlung des Festzinses erfolgt 4-mal im Jahr"; "Jahrzehntelange Erfahrung"; "Gesetzliche Kontrolle : Unser Aufsichtsrat ist gesetzlich verpflichtet, den Vorstand zu kontrollieren und zu überwachen. Darum ist dieser mit erfahrenen Experten wie z.B. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern besetzt"; "Erfahrene Experten: Zusätzlich zum Aufsichtsrat unterhält die B. Immobilien AG einen mit Experten besetzten Beirat. Dieser steht dem Vorstand bei wichtigen Entscheidungen beratend zur Seite. Denn bei allen Investitionen hat Sicherheit die höchste Priorität" ). Durch den umfangreichen Text zwischen der isoliert unzutreffenden Angabe "FESTZINS" und dem Risikohinweis unterscheidet sich die Werbung im Streitfall von der im Fall "Schlafzimmer komplett" gegebenen Konstellation, in der lediglich eine Preisangabe mit Zusatz ("1499,- Schlafzimmer komplett") und eine fußnotenähnliche Angabe am unteren Seitenrand zu beurteilen waren.
26
Angesichts der unübersichtlichen Gestaltung der beanstandeten Werbung wirkt sich nicht aus, dass die Entscheidung über eine Geldanlage von einiger wirtschaftlicher Tragweite sein kann und daher anzunehmen ist, dass der Verbraucher sich mit einer Werbung hierfür eingehend befasst (vgl. BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett). Auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sichergestellt , dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangangabe verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird.
27
dd) Die angegriffene Werbung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG).
28
(1) Eine geschäftliche Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen will. Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 bis 38 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 20 - Schlafzimmer komplett; BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 28 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen).
29
(2) Ist der am Ende der Werbung gegebene Risikohinweis nicht geeignet, den durch die Bezeichnung "Festzins plus" hervorgerufenen Irrtum des Verbrauchers über die Sicherheit der Zinszahlung auszuräumen, droht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund der Werbung der Beklagten eine nicht hinreichend informationsgeleitete Anlageentscheidung trifft.
30
3. Nach dem Vorstehenden kann auch die Abweisung des auf Erstattung der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsantrags keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zur Abmahnung, insbesondere zur Höhe der mit ihr verbundenen Kosten, getroffen hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung insoweit verwehrt.
31
IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.09.2015 - 1 HKO 2238/15 -
OLG München, Entscheidung vom 18.02.2016 - 29 U 3467/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 53/16

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 53/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 53/16 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Unterlassungsklagengesetz - UKlaG | § 4 Liste der qualifizierten Einrichtungen


(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an di

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 53/16 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 53/16 zitiert 16 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2002 - I ZR 110/00

bei uns veröffentlicht am 28.11.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 110/00 Verkündet am: 28. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Mai 2005 - I ZR 127/02

bei uns veröffentlicht am 04.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 127/02 Verkündet am: 4. Mai 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja "statt"-Pre

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Okt. 2002 - I ZR 100/00

bei uns veröffentlicht am 24.10.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 100/00 Verkündet am: 24. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Okt. 2007 - I ZR 143/04

bei uns veröffentlicht am 04.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 143/04 Verkündet am: 4. Oktober 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja Versan

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2013 - I ZR 89/12

bei uns veröffentlicht am 24.09.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 89/12 Verkündet am: 24. September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - I ZR 226/13

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 2 2 6 / 1 3 Verkündet am: 11. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2017 - I ZR 2/16

bei uns veröffentlicht am 14.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2/16 Verkündet am: 14. September 2017 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Leuchtballon UWG § 4

Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2017 - I ZR 41/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 41/16 Verkündet am: 2. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2017 - I ZR 207/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/14 Verkündet am: 26. Januar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 12. Jan. 2017 - I ZR 258/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 9. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Berufungsantrag

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2016 - I ZR 23/15

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/15 Verkündet am: 28. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2016 - I ZR 151/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151/15 Verkündet am: 21. April 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 31. März 2016 - I ZR 31/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 31/15 Verkündet am: 31. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Apothekenabgabeprei

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - I ZR 50/14

bei uns veröffentlicht am 05.11.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 50/14 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2015 - I ZR 260/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 260/14 Verkündet am: 15. Oktober 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2014 - I ZR 129/13

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 2 9 / 1 3 Verkündet am: 18. Dezember 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 53/16.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - I ZR 93/17

bei uns veröffentlicht am 25.04.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/17 Verkündet am: 25. April 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2018 - X ZR 62/16

bei uns veröffentlicht am 02.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 62/16 Verkündet am: 2. Oktober 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - I ZR 252/16

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 252/16 Verkündet am: 17. Mai 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.

(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen sowie andere Verbraucherverbände, wenn sie überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, diese Voraussetzungen erfüllen.

(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.

(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 9. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Coburg - 1. Kammer für Handelssachen - vom 29. Januar 2015 in Ziffer 1 abgeändert:

Der Beklagte wird über die unter Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils bereits erfolgte Verurteilung hinaus weiter verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Farb- oder Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen, ohne dabei den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, seines Bevollmächtigten anzugeben, wie im Falle des aus der Anlage FN3 ersichtlichen Testkaufs geschehen.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien vertreiben über von ihnen betriebene Online-Shops unter anderem Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Der Kläger erwarb bei einem Testkauf vom Beklagten Kontaktlinsen mit der Bezeichnung „Purple Leopard“. Das Produkt wies weder selbst noch auf dem Glasfläschchen, in dem es enthalten war, eine Angabe zum Hersteller auf.

2

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hätte als Händler das Produkt nicht ohne Angabe des Herstellers in Verkehr bringen dürfen. Durch das Inverkehrbringen der Kontaktlinsen ohne diese Angabe habe er gegen Bestimmungen des Kosmetikrechts und des Produktsicherheitsrechts verstoßen und damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt, weil es sich bei diesen Bestimmungen um Marktverhaltensregelungen handele.

3

Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - beantragt,

den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Farb- und Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke in Verkehr zu bringen und dabei nicht den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder, wenn dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, dessen Bevollmächtigten anzugeben, wie im Falle des aus der Anlage FN3 ersichtlichen Testkaufs geschehen.

4

Die Anlage FN3 zeigt mehrere Ansichten eines Glasfläschchens, in dem die vom Kläger bei dem Testkauf erworbenen Kontaktlinsen enthalten waren und auf dem an keiner Stelle eine Herstellerangabe angebracht war. Nachfolgend sind drei dieser Ansichten, die das Etikett des Fläschchens zeigen, wiedergegeben:

Abbildung Abbildung Abbildung

5

Das Landgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit ohne Erfolg geblieben.

6

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Der Kläger hat beantragt, über sein Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag, um dessen Begründetheit es in der Revisionsinstanz noch geht, weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Beklagten gegen das Kosmetikrecht noch wegen eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsrecht als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

8

Ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten könne nicht mit einem Verstoß gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung) begründet werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fielen farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke selbst dann nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, wenn sich auf ihrer Verpackung die Angabe „kosmetisches Augenzubehör, unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie“ befinde.

9

Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG bestimmte Verpflichtung, bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder - bei nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Personen - des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen, treffe nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung allein den Hersteller, dessen Bevollmächtigten und den Einführer des Produkts. Die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, beziehe sich allein auf sicherheitsrelevante Umstände, zu denen die Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers nicht gehöre.

10

II. Über die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rn. 10 = WRP 2016, 1351 - Stirnlampen, mwN).

11

III. Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur Verurteilung des Beklagten nach dem mit der Revision weiterverfolgten Unterlassungsantrag. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsanspruch weder nach den Bestimmungen des Kosmetikrechts (dazu III 2) noch nach den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts begründet ist, die die Pflichten der Hersteller von Produkten regeln (dazu III 3). Nicht zutreffend ist aber seine Beurteilung, dieser Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Bestimmungen des Produktsicherheitsrechts, die insoweit für die Händler gelten (dazu III 4).

12

1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 11 = WRP 2016, 1359 - Repair-Kapseln; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 13 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting, jeweils mwN). In der Zeit zwischen dem Testkauf im Frühjahr 2014 und der vorliegenden Entscheidung ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus jedoch nicht. Der seit dem 10. Dezember 2015 geltende § 3a UWG entspricht der bis dahin in § 4 Nr. 11 UWG aF enthaltenen Regelung des wettbewerbsrechtlichen Rechtsbruchtatbestands (vgl. BGH, GRUR 2016, 1200 Rn. 11 - Repair-Kapseln, mwN). Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Kosmetikrechts und des Produktsicherheitsrechts sind in diesem Zeitraum nicht geändert worden.

13

2. Der Beklagte hat nicht gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Kosmetik-Verordnung verstoßen.

14

a) Gemäß Art. 19 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 Kosmetik-Verordnung dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen dieser Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person tragen.

15

b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbereich der Kosmetik-Verordnung, weil sie weder nach der Art des in Rede stehenden Mittels noch nach dem Teil des menschlichen Körpers, mit dem sie in Berührung kommen sollen, noch nach dem mit ihrer Verwendung verfolgten Zweck die Kriterien erfüllen, die für ihre Einordnung als kosmetische Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Kosmetik-Verordnung kumulativ vorliegen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian). Im Hinblick darauf hat der Kläger den Unterlassungsanspruch in der Revisionsinstanz auch nicht mehr auf einen Verstoß gegen Art. 19 Kosmetik-Verordnung gestützt.

16

3. Der Beklage hat auch nicht gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG verstoßen.

17

a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG haben der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen.

18

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Pflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer und nicht den Beklagten als Händler trifft.

19

Die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG dient der Umsetzung der in Art. 5 Abs. 1 der Produktsicherheitsrichtlinie geregelten Verpflichtungen des Herstellers eines Produkts und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Gemäß Art. 2 Buchst. e Ziffer ii der Produktsicherheitsrichtlinie bezeichnet der Ausdruck „Hersteller“ den Vertreter des Herstellers, wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in der Gemeinschaft hat, oder, falls kein Vertreter mit Sitz in der Gemeinschaft vorhanden ist, den Importeur des Produkts.

20

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e der Produktsicherheitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen als Hersteller des Produkts und nur unter den in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen werden und können dem Hersteller und dem Händler nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie jeweils für sie vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 30. April 2008 - C-132/08, Slg. 2009, I-3841 Rn. 39 - Lidl/ Hatóság).

21

Danach können die Verpflichtungen, die sich aus der Produktsicherheitsrichtlinie und den entsprechenden Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes für den Hersteller ergeben, nicht ohne weiteres dem Händler auferlegt werden.

22

4. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der von dem Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch sei auch nicht aus §§ 8, 3, 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG nicht verneint werden.

23

a) Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforderung entspricht, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ProdSG insbesondere seine Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen.

24

b) Die in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Bestimmungen stellen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) dar. Sie dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen (zu § 3 ProdSG vgl. OLG Frankfurt am Main, WRP 2015, 996, 997; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2016 - 15 U 38/15, juris Rn. 55; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 75 bis 77; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.281; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 223).

25

c) Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht einer Anwendung von § 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) auf § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG nicht entgegen. Sie hat zwar in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie) und regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern daher grundsätzlich abschließend. Sie lässt aber die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie). Dementsprechend ist die Anwendung des § 3a UWG4 Nr. 11 UWG aF) auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten in unionsrechtskonformer Weise regeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - I ZR 123/13, GRUR 2015, 916 Rn. 15 = WRP 2015, 1095 - Abgabe ohne Rezept; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 213/13, GRUR 2015, 813 Rn. 11 = WRP 2015, 966 - Fahrdienst zur Augenklinik; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 15 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte, mwN). Dies ist bei den in § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG enthaltenen Regelungen der Fall.

26

d) Bei der Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers handelt es sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - um Angaben, die für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 20 W 48/14, juris Rn. 25; aA OLG Köln, WRP 2015, 616 Rn. 86).

27

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die aus § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG folgende Verpflichtung des Händlers, dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden, umfasse nicht die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Verbraucherprodukte mit der Herstellerangabe versehen seien. Die Angabe des Herstellers sei für die Sicherheit des Produkts nicht von Bedeutung. Aus der Tatsache, dass ein sicheres Produkt nach Art. 2 Buchst. b Ziffer iii der Produktsicherheitsrichtlinie voraussetze, dass es bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung hinsichtlich seiner Aufmachung, seiner Etikettierung sowie sonstiger produktbezogener Angaben oder Informationen keine Gefahren für die Verbraucher berge, folge zwar im Umkehrschluss, dass unter anderem solche Produkte im Sinne der Richtlinie unsicher seien, die aufgrund ihrer Etikettierung oder sonstiger Angaben zu einer Gefahr für die Nutzer führen könnten. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie eine unvollständige oder fehlende Kontaktanschrift die normale oder vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung des Produkts und damit dessen Sicherheit beeinflussen könne. Der vom Kläger angesprochene Gesichtspunkt, dass bei unsicheren Produkten ein schneller Zugriff auf den Hersteller möglich sein müsse, betreffe gerade nicht die Sicherheit des Produkts als solche. Die Prüfungspflicht gemäß § 6 Abs. 5 ProdSG knüpfe zudem, wie im dortigen Satz 2 deutlich zum Ausdruck komme, an die in § 3 ProdSG genannten Sicherheitskriterien an, zu denen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG eigenständig geregelte Angabe der Kontaktanschrift des Herstellers gerade nicht gehöre.

28

bb) Die genannten Bestimmungen des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 ProdSG und die sie ergänzenden Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 ProdSG dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Buchst. b Ziffer iii der Produktsicherheitsrichtlinie und sind dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Händler mit der gebotenen Umsicht zur Einhaltung der anwendbaren Sicherheitsanforderungen beizutragen, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Als „sicher“ gilt nach Art. 2 Buchst. b der Produktsicherheitsrichtlinie ein Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren birgt, und zwar nach Ziffer iii dieser Bestimmung insbesondere im Hinblick auf seine Aufmachung, seine Etikettierung, gegebenenfalls Warnhinweise und seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Anweisungen für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen.

29

cc) Die Revision rügt mit Recht, das das Berufungsgericht bei den Erwägungen, mit denen es die Abweisung der Klage mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Klageantrag begründet hat, die Systematik des Produktsicherheitsgesetzes und der Produktsicherheitsrichtlinie nicht zutreffend erfasst hat.

30

(1) Die Bestimmung des § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG verweist lediglich beispielhaft und nicht abschließend auf § 3 ProdSG. Der vom Kläger mit der Revision weiterverfolgte Klageantrag ist daher nicht deshalb unbegründet, weil die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG geregelte Angabe von Namen und Kontaktanschrift des Herstellers nicht zu den in § 3 ProdSG ausdrücklich genannten Sicherheitskriterien gehört.

31

(2) Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie haben die Hersteller im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit Maßnahmen zu treffen, die den Eigenschaften der von ihnen gelieferten Produkte angemessen sind, damit sie die von diesen möglicherweise ausgehenden Gefahren erkennen können (Buchst. a) und zu deren Vermeidung zweckmäßige Vorkehrungen treffen können, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher (Buchst. b). Diese Maßnahmen umfassen nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 Buchst. a der Produktsicherheitsrichtlinie beispielsweise die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung sowie die Kennzeichnung des Produkts oder gegebenenfalls des Produktpostens, zu dem es gehört, es sei denn, die Weglassung dieser Angabe ist gerechtfertigt.

32

Demnach gehört die Angabe des Herstellers und seiner Adresse auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung die Händler nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Produktsicherheitsrichtlinie - und entsprechend nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG - mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen und als Gewerbetreibende hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen. Diese Angaben haben den Zweck, die Hersteller in den Stand zu setzen, die zur Vermeidung etwaiger von den Produkten ausgehender Gefahren zweckmäßigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichenfalls einschließlich der Rücknahme vom Markt, der angemessenen und wirksamen Warnung der Verbraucher und des Rückrufs beim Verbraucher.

33

(3) Da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestehen, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).

34

IV. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es hinsichtlich des in der Revisionsinstanz noch interessierenden Klageantrags zum Nachteil des Klägers ergangen ist; es ist daher in diesem Umfang aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist der Klage insoweit stattzugeben (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte hat dadurch, dass er die Kontaktlinsen ohne Angabe des Herstellers in Verkehr gebracht hat, gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG verstoßen.

35

1. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG setzt voraus, dass der Händler gegen seine Verpflichtung verstößt, „dazu beizutragen“, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Aus § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG ergibt sich, dass ein Händler jedenfalls dann gegen diese Verpflichtung verstößt, wenn er ein Verbraucherprodukt in Verkehr bringt, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht sicher ist.

36

2. Zu dem dabei zu berücksichtigenden Erfahrungswissen gehört bei einem Gewerbetreibenden auch die Kenntnis der Rechtslage. Der Beklagte musste daher als Händler wissen, dass die von ihm auf dem Markt bereitgestellten Kontaktlinsen nicht im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG sicher waren, weil weder die Kontaktlinsen selbst noch die Glasfläschchen, in denen sie enthalten waren, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers versehen waren. Soweit der Beklagte diese Rechtslage nicht ohne weiteres zutreffend zu beurteilen vermochte, mag er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden haben. Dies könnte ihn allerdings grundsätzlich nur vor verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen gemäß § 9 UWG und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG bewahren (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.89; MünchKomm.UWG/Schaffert aaO § 4 Nr. 11 Rn. 86; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 28; GroßKomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 40; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 113).

37

3. Verstöße gegen Vorschriften, die - wie vorliegend § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG - dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG3 Abs. 1 UWG aF) spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 22 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin II; Beschluss vom 24. März 2016 - I ZR 243/14, GRUR 2016, 833 Rn. 11 = WRP 2016, 858 - Bio-Gewürze, jeweils mwN).

38

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Koch      

        

Schaffert      

        

Kirchhoff

        

Löffler      

        

Schwonke      

        

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

11
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 7/13, GRUR 2014, 398 Rn. 14 = WRP 2014, 431 - Online-Versicherungsvermittlung; Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24, jeweils mwN).
18
2. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er kein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt. Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformulierung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2015, 1461Rn. 10 - Rückkehrpflicht V; BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 183/13, GRUR 2015, 1237 Rn. 13 = WRP 2016, 41 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 26/14, GRUR 2016, 213 Rn. 26 = WRP 2016, 193 - Zuweisung von Verschreibungen, jeweils mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 127/02 Verkündet am:
4. Mai 2005
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
"statt"-Preis
Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags, nach dem die Werbung mit der
Gegenüberstellung des jetzigen mit einem "statt"-Preis untersagt werden soll,
wenn nicht „deutlich und unübersehbar“ darauf hingewiesen wird, welcher Preis
zu Vergleichszwecken herangezogen wird.
Eine Abschlußerklärung muß dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen
und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte
Streitgegenstände beschränkt werden, damit sie die angestrebte Gleichstellung
des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann und das Rechtsschutzbedürfnis
für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage entfallen läßt.
BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 127/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte warb in der Zeitschrift "ADAC-Motorwelt", Ausgabe , für Brillengläser und eine Sonnenbrille in einer ganzseitigen Anzeige wie nachfolgend wiedergegeben:

Die Klägerin, eine Augenoptikerinnung, hat darin eine irreführende Werbung gesehen und eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten verboten wurde, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit
Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem 'statt'-Preis zu werben , ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird". Unter Bezugnahme auf diese Verfügung gab die Beklagte eine Abschlußerklärung mit der Maßgabe ab, daß sich diese auf die Art und Gestaltung der konkret beanstandeten Anzeige in der ADAC-Motorwelt beziehe und selbstverständlich kerngleiche Verletzungshandlungen mit umfasse. Außerdem bot sie an, eine entsprechend formulierte Unterlassungserklärung abzugeben, dies allerdings nur auf Wunsch der Klägerin und im Austausch mit der Abschlußerklärung.
Die Klägerin hat diese Erklärung der Beklagten als nicht ausreichend zurückgewiesen und beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis zu werben, ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird, hilfsweise, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisgegenüberstellungen des jetzigen gegenüber einem "statt"-Preis zu werben, ohne darauf hinzuweisen, welcher (z.B. frühere oder künftiger, eigener oder vom Hersteller empfohlener ) Preis zu Vergleichszwecken herangezogen wird und ohne den Hinweis so darzustellen, daß er der blickfangmäßig herausgestellten Preisgegenüberstellung eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar ist. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Klage sei mangels eines bestimmten Antrags unzulässig.
Das Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag für zulässig und die beanstandete Anzeige wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG a.F. für wettbewerbswidrig erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Klageantrag sei trotz der Verwendung der Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" bestimmt. Er beschreibe den Verbotstatbestand hinreichend genau. Der mit "ohne … darauf hinzuweisen" eingeleitete Nebensatz schränke das begehrte Verbot nicht ein. Er solle nicht generell die Werbung mit Preisgegenüberstellungen bzw. die Bewerbung von "statt"-Preisen untersagen. Vielmehr solle lediglich klargestellt werden, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick darauf , daß sie bei entsprechender Gestaltung für den Verbraucher irreführend sei. Da sich hier die Bedeutung des mit "ohne" eingeleiteten Zusatzes in dieser Klarstellung erschöpfe, werde die Bestimmtheit des Antrags nicht dadurch berührt, daß die verwendeten Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" für sich genommen unbestimmt sein mögen. Im Falle der Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag sei es ihre Sache, einen Weg zu finden, wie sie das als Irreführung
beanstandete Verhalten in Zukunft durch entsprechende Gestaltung ihrer Werbeanzeigen vermeide. Diese Aufklärung des Verbrauchers müsse klar und eindeutig sein. Wenn darauf durch die Verwendung dieser oder ähnlicher Begriffe in dem Antrag hingewiesen werde, sei dies für den Antrag unschädlich. Außerdem bezögen sich die umschreibenden Begriffe "deutlich" und "unübersehbar" auf die optische Wahrnehmbarkeit bzw. Wahrnehmung; es gehe also nicht darum , umschreibende Begriffe rechtlich zutreffend zu erfassen.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
1. Der Unterlassungsantrag der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a. F. klagebefugten Klägerin und die ihm entsprechende Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung sind nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.). Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formulierungen wie "eindeutig" und "unübersehbar" enthielten, für zu unbestimmt und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 38/77, GRUR 1978, 652 = WRP 1978, 656 - mini-Preis; Urt. v. 7.7.1978 - I ZR 169/76, GRUR 1978, 649, 650 = WRP 1978, 658 - Elbe-Markt; Urt. v. 29.9.1978 - I ZR 122/76, GRUR 1979, 116, 117 = WRP 1978, 881 - Der Superhit; Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 142/95, NJWE-WettbR 1998, 169, 170).


b) Der im vorliegenden Verfahren (als Hauptantrag) gestellte Unterlassungsantrag genügt wegen der Formulierung, "ohne deutlich und unübersehbar darauf hinzuweisen" nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen. Der Klageantrag bezieht sich nach seinem Wortlaut und nach dem Vorbringen der Klägerin auf eine unübersehbare Zahl unterschiedlicher Verletzungsformen. Ob ein aufklärender Hinweis über die Natur eines "statt"-Preises "deutlich und unübersehbar" gegeben wird, hängt jedoch von einer Vielzahl von Umständen des Einzelfalles ab, die der Klageantrag hier nicht bezeichnet oder eingrenzt. Der Klageantrag stellt nicht einmal darauf ab, ob der Hinweis mit einer Sternchen-Fußnote oder in anderer Weise gegeben wird. Selbst bei einer Sternchen-Fußnote käme es auf die Größe des Sternchens und auf die Größe der Schrift des Hinweises, auf die Anordnung von Sternchen und Hinweis sowie - wie auch bei anderen Hinweisformen - auf die sonstige Gestaltung der Anzeige (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 UWG) an. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird vom Vollstreckungsgericht deshalb durch einen dem Unterlassungsantrag entsprechenden Urteilstenor nicht nur die Feststellung einer optischen Wahrnehmbarkeit von Hinweisen verlangt. Durch die unbestimmte Wendung "deutlich und unübersehbar" wird vielmehr der gesamte Streit, ob spätere angebliche Verletzungsformen unter das Verbot fallen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dies ist der Beklagten nicht zumutbar.

c) Die Unbestimmtheit der Wendung "deutlich und unübersehbar" ist im vorliegenden Fall nicht deshalb unschädlich, weil durch den Nebensatz des Klageantrags lediglich klargestellt werden soll, daß die Werbung mit Preisgegenüberstellungen nicht als solche verboten werden solle, sondern nur im Hinblick darauf, daß sie bei entsprechender Gestaltung irreführend sei. Aus den Senatsentscheidungen "Kontrollnummernbeseitigung" (BGH, Urt. v. 15.7.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 = WRP 1999, 1035) und "Orient-Teppich-
muster" (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619 = WRP 2000, 517) ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts anderes.
Im Fall "Kontrollnummernbeseitigung" ging es um ein Verbot des Vertriebs von Parfüm- und Kosmetikprodukten nach "Herausschneiden der Kontrollnummer , sofern die angesprochenen Verkehrskreise bei Werbung und Vertrieb dieser Ware nicht zugleich unmißverständlich und unübersehbar bzw. unüberhörbar auf die Beschädigung hingewiesen werden" (BGH GRUR 1999, 1017). Der Fall "Orient-Teppichmuster" betraf ein Verbot der Werbung für Teppiche "mit der Abbildung von Teppichen im Orient-Teppich-Muster, ohne unmißverständlich und hervorgehoben darauf hinzuweisen, daß es sich um Webteppiche handelt" (BGH GRUR 2000, 619). In beiden Fällen lag eine Irreführung vor, ohne daß bei der jeweiligen konkreten Verletzungshandlung irgendein auf Aufklärung gerichteter Hinweis gegeben worden war. Unter diesen Umständen enthielten die Nebensätze der jeweiligen Klageanträge mit ihren unbestimmten Begriffen keine Einschränkung des begehrten Verbots, sondern nur die (selbstverständliche ) Klarstellung, daß die beanstandete Irreführung durch hinreichend deutlich aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. In einem solchen Fall umfaßt die Verurteilung dementsprechend nicht spätere Verletzungsformen, bei denen zwar ein aufklärender Hinweis gegeben wird, aber nicht in genügend deutlicher Form, weil dies eine andersartige Verletzungshandlung wäre (vgl. ferner die ähnlich gelagerten Fälle BGH, Urt. v. 3.4.1970 - I ZR 117/68, GRUR 1970, 609, 611 = WRP 1970, 267 - regulärer Preis - und Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).
Im vorliegenden Fall bezieht sich der Klageantrag demgegenüber auf Fälle, in denen eine Werbung der Beklagten einen aufklärenden Hinweis in Form der an dem "statt"-Preis angebrachten Sternchen-Fußnote enthält. Wie
auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, kann ein solcher Hinweis im Einzelfall so gestaltet sein, daß eine Irreführung des Verkehrs ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall muß der Klageantrag diejenigen Verletzungsformen, die untersagt werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnen.
2. Die Unbestimmtheit des der Verurteilung zugrundeliegenden Unterlassungsantrags führt zur Aufhebung des Berufungsurteils. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so daß sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

a) Der in der ersten Instanz gestellte Hilfsantrag der Klägerin ist durch die Rechtsmittel der Beklagten ohne weiteres in die Revisionsinstanz gelangt, da die Vorinstanzen dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben haben (vgl. BGHZ 41, 38, 39; BGH, Urt. v. 20.9.1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779, 3780; Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 278 m.w.N.). Eine Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag scheidet aber aus, weil die Fassung des Hilfsantrags aus denselben Gründen wie der Hauptantrag nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Klageanträgen genügt. Die Feststellung , wann ein aufklärender Hinweis einer blickfangmäßigen Preisgegenüberstellung "eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar ist", hängt gleichfalls von der Prüfung einer Vielzahl von Einzelfallumständen ab, die nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden kann.

b) Aus dem Vorbringen der Klägerin geht jedoch hervor, daß sie zumindest eine Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform begehrt. Einem darauf beschränkten Begehren könnte der Erfolg nicht versagt werden.
aa) Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts war die konkret angegriffene Werbung irreführend. Die Bezugnahme auf einen "statt"-Preis ist irreführend, wenn in der Werbeanzeige nicht klargestellt wird, um was für einen Preis es sich bei dem "statt"-Preis handelt (vgl. BGH, Urt. v. 25.1.1980 - I ZR 10/78, GRUR 1980, 306, 307 = WRP 1980, 330 - Preisgegenüberstellung III; Urt. v. 12.12.1980 - I ZR 158/78, GRUR 1981, 654, 655 = WRP 1981, 454 - Testpreiswerbung; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht , 23. Aufl., § 5 UWG Rdn. 7.90).
bb) Die nach Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 17. Oktober 2000 von der Beklagten abgegebene Abschlußerklärung hat das Rechtsschutzbedürfnis auch hinsichtlich einer auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Klage nicht entfallen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur, wenn durch eine Abschlußerklärung eine erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erwirkter Titel (BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I ZR 148/88, GRUR 1991, 76 = WRP 1991, 97 - Abschlußerklärung ). Die Abschlußerklärung muß daher dem Inhalt der einstweiligen Verfügung entsprechen, damit sie die angestrebte Gleichstellung des vorläufigen mit dem Hauptsachetitel erreichen kann, und darf allenfalls auf einzelne in der Entscheidung selbständig tenorierte Streitgegenstände beschränkt werden (vgl. Harte/Henning/Retzer, UWG, § 12 Rdn. 644; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 43 Rdn. 13; Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß , 5. Aufl., Kap. 58 Rdn. 25 m.w.N.). Dem genügt die Abschlußerklärung der Beklagten nicht, da sie sich in Abweichung von dem vorläufigen Titel auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige beschränkt. Eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung hat die Beklagte bislang nicht abgegeben. Das bloße Angebot der Beklagten, nach Wahl der Klägerin statt der eingeschränkten Abschlußerklärung eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben (das zudem
noch keine Angabe zur Frage eines Vertragsstrafeversprechens machte), hat die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lassen.

c) Die Klägerin hat es jedoch bislang für völlig unzureichend gehalten, wenn nur die konkrete Verletzungsform verboten würde. Sie hat die Abschlußerklärung der Beklagten nicht angenommen, weil die Beklagte ihrer Ansicht nach eine der konkreten Verletzungsform entsprechende Tenorierung nur dazu ausnutzen würde, die unzulässige Preisgegenüberstellung in anderer Form zu wiederholen. Der Klägerin geht es nach ihrem Vorbringen darum, eine Entscheidung zu erreichen, die der Beklagten klare Vorgaben zur Ausgestaltung ihrer Hinweispflicht mache, damit ständige künftige Auseinandersetzungen um jeden Millimeter Sternchengröße vermieden würden; mit einer Beschränkung auf die Gestaltung der beanstandeten Anzeige könne sie sich daher nicht zufriedengeben.
Da die mit der Sache im Verfügungs- und im Hauptsacheverfahren bisher befaßten Gerichte den Hauptantrag der Klägerin für hinreichend bestimmt gehalten haben, ist die Sache deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die Klägerin Gelegenheit erhält, im Rahmen einer rechtlich zutreffenden Erörterung ihre Anträge zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag ) und, sofern sie ihr Begehren nicht auf die Verurteilung der Beklagten nach der konkreten Verletzungsform beschränken will, einen hinreichend bestimmten Unterlassungsantrag zu stellen. Dabei wird zu beachten sein, daß eine abstrahierende Verallgemeinerung die Grenze des durch die konkrete Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nicht überschreiten darf (vgl. dazu BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 137/00, GRUR 2003, 446, 447 = WRP 2003, 509 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urt. v. 4.9.2003
- I ZR 44/01, GRUR 2004, 154, 156 = WRP 2004 232 - Farbmarkenverletzung II; Teplitzky aaO Kap. 51 Rdn. 13 ff. m. w. N.).
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
13
b) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber , was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.9.2004 – I ZR 93/02, GRUR 2005, 443, 445 = WRP 2005, 485 – Ansprechen in der Öffentlichkeit II; Urt. v. 4.5.2005 – I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 – „statt“-Preis). Aus diesem Grund sind in der Rechtsprechung wiederholt Unterlassungsanträge, die Formulierungen wie „eindeutig“ und „unübersehbar“ enthielten, für zu unbestimmt und damit als unzulässig erachtet worden (vgl. BGH GRUR 2005, 692, 693 f. – „statt“-Preis, m.w.N.).
12
derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten wird, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 22 = WRP 2013, 1613 - Kinderhochstühle im Internet II).
17
3. Die Unbestimmtheit der Unterlassungsanträge, die auch die hierauf bezogenen Annexanträge erfasst, hat zur Folge, dass das Berufungsurteil keinen Bestand haben kann und deshalb aufzuheben ist. Die Klägerin muss aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit erhalten, in der wiedereröffneten Berufungsinstanz die der Zulässigkeit der Klage entgegenstehende Unbestimmtheit ihrer Klageanträge zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 23 = WRP 2008, 98 - Versandkosten, jeweils mwN).

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

16
b) Ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch ist nur gegeben, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf; Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 39 - Segmentstruktur ). Die Änderung des § 4 Nr. 9 UWG durch Art. 1 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158 f.) mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 hat keine Rechtsänderung bewirkt. Vielmehr findet sich der bisher in § 4 Nr. 9 UWG aF geregelte wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 UWG (BGHZ 210, 144 Rn. 39 - Segmentstruktur

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

16
a) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf). Nach dem Aufruf der Internetseiten mit den beanstandeten Werbebannern zwischen dem 11. Dezember 2012 und dem 24. Januar 2013 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 28. April 2016 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 UWG wurde von der bisherigen Spürbarkeitsklausel entlastet und ebenso wie die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken angeglichen. In § 5 Abs. 1 UWG wurde eine Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie entsprechende Relevanzklausel eingefügt. Diese Änderungen haben nur klarstellenden Charakter und entsprechen der Auslegung des bisher geltenden Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb durch den Bundesgerichtshof. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage hat sich damit nicht ergeben.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

15
a) Eine Werbung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 913 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung; Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk, mwN). Für die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438, 440 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte; Urteil vom 7. April 2005 - I ZR 314/02, GRUR 2005, 690, 692 = WRP 2005, 886 - InternetVersandhandel ).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 151/15 Verkündet am:
21. April 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ansprechpartner

a) Zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler, der mit einem
Versicherungsnehmer des Versicherers einen Versicherungsmaklervertrag
abgeschlossen hat, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im

b) Allein die unter den Rubriken "Es betreut Sie:" oder "Ihr persönlicher Ansprechpartner"
erfolgte Angabe des Namens und der Kontaktdaten eines
für den Außendienst des Versicherers tätigen Mitarbeiters in einem Schreiben
an den Versicherungsnehmer, das an diesen über den Versicherungsmakler
des Versicherungsnehmers übersandt wird, führt nicht zu der Gefahr
, dass der Versicherungsnehmer zu der Fehlvorstellung veranlasst wird,
der genannte Mitarbeiter sei als alleiniger Ansprechpartner anstelle des
Versicherungsmaklers oder als gleichwertiger Ansprechpartner neben diesem
für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig.
BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
ECLI:DE:BGH:2016:210416UIZR151.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 30. Juni 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 3. Zivilkammer - vom 3. September 2014 abgeändert , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Sie berät Versicherungsnehmer in
1
Versicherungsangelegenheiten und vermittelt Versicherungsverträge. Die Klägerin betreut unter anderen den Versicherungsnehmer H. Sie ist von diesem durch Versicherungsmaklervertrag vom August 2013 (Anlage K 3) zur Regelung seiner Versicherungsverhältnisse, zur Verwaltung seiner Versicherungsverträge sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes bevollmächtigt worden.
2
Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Ihren Außendienst lässt sie durch die A. D. V. AG (nachfolgend: ADVAG) wahrnehmen. Zwischen der Beklagten und dem von der Klägerin betreuten Versicherungsnehmer H. besteht ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung.
3
Am 7. September 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin zum Zwecke der Weiterleitung an den Versicherungsnehmer H. ein Schreiben sowie einen Versicherungsschein. Das an die Klägerin adressierte Schreiben gemäß Anlage K 7 enthält in seinem Briefkopf neben der Firma und der Adresse der Beklagten sowie ihren Bankverbindungsdaten die Angabe Ihr Ansprechpartner zum Vertrag: Kunden-Service-Center Telefon: ... Telefax: ... sowie die weitere Angabe: Es betreut Sie: Vermögensberater für A. D. V. AG Herr ... Anschrift Telefon: ... Telefax: ...
4
Am Schluss des Versicherungsscheins (Anlage K 4) fanden sich unter der Überschrift "Ihre persönlichen Ansprechpartner" Angaben zu Namen und Kontaktdaten eines Vermögensberaters sowie der Direktion der ADVAG. Außerdem hieß es dort: Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Versicherung? Können wir anderweitig für Sie aktiv werden? Wir bieten Ihnen klare Beratung in allen Vermögens- und Versicherungsfragen. Sprechen sie uns gerne an.
5
Die Klägerin macht geltend, allein sie und nicht die Beklagte oder die ADVAG sei Ansprechpartner des Versicherungsnehmers H. in allen Angelegenheiten des Versicherungsverhältnisses. Die Benennung der Berater der ADVAG unter der Angabe "Es betreut Sie:" in dem Begleitschreiben sowie unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" im Versicherungsschein sei wettbewerbsrechtswidrig , weil der Versicherungsnehmer über diesen Umstand in die Irre geführt werde. Zudem werde sie, die Klägerin, in unlauterer Weise behindert.
6
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 1.348,27 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
7
Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Auf die Berufung beider Parteien hat es das Berufungsgericht der Beklagten verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs 1. in von ihr verfassten Schreiben an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß nachfolgend beigefügter Anlage K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Es betreut Sie:" einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen in dem nachfolgend beigefügten , an die Klägerin adressierten Schreiben (Anlage K 7) es folgt die Wiedergabe der Anlage K 7 2. in von ihr verfassten Versicherungsscheinen an solche Versicherungsnehmer, die mit der Klägerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Klägerin sodann gegenüber der Beklagten - wie mit Schreiben gemäß Anla- ge K 3 - unter Vollmachtsanzeige zum Makler bestellt hat, unter der Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" einen Vermögensberater der A. D. V. AG zu benennen, wie geschehen auf Seite 5 in dem nachfolgend als Anlage K 4 auszugsweise beigefügten Versicherungsschein. es folgt die Wiedergabe der Anlage K 4
8
Das Berufungsgericht hat die Beklagte außerdem zur Zahlung von Ab- mahnkosten in Höhe von 1.160,25 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juni 2015 - 3 U 2086/14, juris). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Das Berufungsgericht hat die beanstandeten Angaben als irreführend
9
angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
10
Die Benennung eines Mitarbeiters der ADVAG als "Betreuer" des Versicherungsnehmers werde der angesprochene Verkehr dahin verstehen, die als Betreuer genannten Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßgebliche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Der Adressat werde außerdem darüber in die Irre geführt, dass der als Betreuer Genannte keine Auskünfte erteilen könne, weil ihm die dazu erforderlichen Informationen zum Versicherungsverhältnis aus Gründen des Datenschutzes nicht zur Verfügung gestellt werden dürften. Die Irreführungsgefahr werde nicht dadurch gebannt, dass die Beklagte das beanstandete Schreiben nicht direkt, sondern über die Klägerin an den Versicherungsnehmer übersandt habe. Es bleibe die Gefahr bestehen, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Person vom Versicherungsnehmer bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag als gleichwertiger Ansprechpartner neben dem Versicherungsmakler angesehen werde.
11
Die im Versicherungsschein erfolgte Benennung eines Mitarbeiters der ADVAG als persönlicher Ansprechpartner sei ebenfalls irreführend. Diesen Hinweis werde ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten dahin verstehen, dass für den Versicherungsvertrag nicht nur der Makler, sondern darüber hinaus der konkret genannte Ansprechpartner zuständig sei. Die Mitarbeiter der ADVAG könnten aufgrund des Datenschutzes keine Informationen zum konkreten Versicherungsvertrag einsehen. Sie seien deshalb gar nicht in der Lage, kompetent Auskunft und Rat zum Versicherungsvertrag und zu bestimmten Versicherungsfragen zu erteilen.
12
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der angesprochene Verkehr werde durch die beanstandeten Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irregeführt , hält den Angriffen der Revision nicht stand.
13
I. Für das vorliegende Verfahren ist es nicht von Bedeutung, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 UWG durch Art. 1 Nummer 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, 2158) nach der vorliegend geltend gemachten Verletzungshandlung - die Übersendung des streitgegenständlichen Schreibens nebst Versicherungsschein erfolgte am 7. September 2013 - mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 geändert worden ist. Zwar hat die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf Wiederholungsgefahrgestützt, so dass die Klage nur begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 UWG folgt aus der Änderung des § 5 Abs. 1 UWG jedoch nicht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 1.6a). Die in Anlehnung an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG nF aufgenommene Relevanzklausel ist der Sache nach auch bislang schon Gegenstand der Prüfung des Irreführungsverbots gemäß § 5 UWG gewesen (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN).
14
II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Parteien seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.
15
1. Ein für die Mitbewerbereigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderliches konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - I ZR 241/03, BGHZ 168, 314 Rn. 14 - Kontaktanzeigen ; Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 = WRP 2012, 201 Rn. 17 - Sportwetten im Internet II). Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 29. November 1984 - I ZR 158/82, BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE, mwN; Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 = WRP 2014, 1307 Rn. 32 - nickelfrei). Daher ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal).
2. Nach diesen Maßstäben besteht zwischen den Parteien des vorliegen16 den Rechtsstreits ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien bieten die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten an. Die Klägerin macht geltend, dass die Beklagte mit der Angabe von Mitarbeitern der mit dem Außendienst betrauten ADVAG als Betreuer und als persönlicher Ansprechpartner für Versicherungsangelegenheiten den Wettbewerb der Klägerin beeinträchtigt, welcher ebenfalls auf die Beratung der von ihr als Versicherungsmaklerin betreuten Versicherungsnehmer der Beklagten gerichtet ist.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme eines konkre17 ten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien nicht erforderlich, dass die Klägerin selbst den streitgegenständlichen Vertrag einer Wohngebäudeversicherung vermittelt hat. Maßgeblich für das Wettbewerbsverhältnis der Parteien im Hinblick auf die Beratung des Versicherungsnehmers ist allein, dass die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des Versicherungsscheins während der Geltung des zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten bestehenden Versicherungsmaklervertrags erfolgt ist. Dies war vorliegend der Fall.
Die Revision kann für sie Günstiges nicht aus der Entscheidung des OLG
18
Koblenz vom 21. Oktober 2003 - 4 U 531/03 ableiten (NJW-RR 2004, 23). An- ders als in jenem Fall geht es vorliegend gerade nicht um eine werbliche Kontaktaufnahme der Versicherungsgesellschaft zu ihrem von einem Versicherungsmakler vertretenen Versicherungsnehmer außerhalb bestehender Versicherungsverträge oder laufender Vertragsverhandlungen. Die Übersendung des beanstandeten Schreibens und des Versicherungsscheins betrifft im Streitfall vielmehr eine bestehende Wohngebäudeversicherung. Auch in Bezug auf diesen konkreten Versicherungsvertrag stehen die Parteien im Wettbewerb um die Erbringung von Beratungsleistungen, etwa zu der Frage, ob der Vertrag im Interesse des Versicherungsnehmers geändert, gekündigt oder durch einen anderen Vertrag ersetzt werden sollte. Im Übrigen verhält sich die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung nicht zur Frage eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen einem Versicherungsmakler und einer Versicherungsgesellschaft , sondern lässt diese Frage offen.
III. Dagegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandeten
19
Angaben seien irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG irrefüh20 rend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für die Beurteilung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft. Dabei sind die insoweit vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 f. = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet, mwN). Im Revisionsverfahren ist uneingeschränkt zu überprüfen, ob das festgestellte Verkehrsverständnis der Lebenserfahrung entspricht (BGH,
Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942 Rn. 12 = WRP 2012, 1094 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum, mwN). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das mit dem Unterlas21 sungsantrag zu 1 angegriffene Schreiben, in dem unter der Rubrik "Es betreut Sie:" ein Vermögensberater der ADVAG mit Name und Kontaktdaten angegeben war, nicht irreführend. Weder besteht die Gefahr, dass der Verkehr zu der Fehlvorstellung verleitet wird, nicht die Klägerin, sondern allein Mitarbeiter der ADVAG seien als Ansprechpartner für den Versicherungsnehmer zuständig (dazu unter B III 2 a), noch besteht eine Irreführung dahingehend, dass durch das Schreiben der Eindruck erweckt wird, die als Betreuer genannte Person sei als gleichwertiger Ansprechpartner neben der Klägerin für die Betreuung des Versicherungsnehmers zuständig (dazu unter B III 2 b). Weiter ist eine Irreführung im Hinblick auf die Fähigkeit des im Schreiben genannten Ansprechpartners zur Erteilung von Auskünften über das konkrete Versicherungsverhältnis nicht gegeben (dazu unter B III 2 c). Dem angesprochenen Verkehr wird auch nicht in irreführender Weise ein "besonderes Näheverhältnis" des Ansprechpartners zum Versicherungsnehmer suggeriert (dazu unter B III 2 d). Eine Irreführung ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich als Ansprechpartner benannt hat (dazu unter B III 2 e).

a) Es besteht nicht die Gefahr, dass der Verkehr durch das angegriffene
22
Schreiben zu der Fehlvorstellung verleitet wird, nicht die Klägerin, sondern allein Mitarbeiter der Beklagten oder ihres Außendienstes seien als Ansprechpartner für den Versicherungsnehmer zuständig.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Benennung eines Mitar23 beiters der ADVAG als "Betreuer" des Versicherungsnehmers werde der ange-
sprochene Verkehr dahin verstehen, die als Betreuer genannte Personen seien als für den Versicherungsnehmer maßgebliche Ansprechpartner an Stelle der Klägerin anzusehen. Er werde daher über den tatsächlich für ihn zuständigen, kompetenten Ansprechpartner getäuscht. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
bb) Allerdings hat das Berufungsgericht den maßgeblichen Verkehrskreis
24
zutreffend bestimmt. Es ist mit Recht und von der Revision nicht beanstandet davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf die Anschauung derjenigen Versicherungsnehmer ankommt, die sich durch einen Versicherungsmakler vertreten lassen.
cc) Dagegen steht das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis
25
eines solchen Versicherungsnehmers nicht mit der Lebenserfahrung im Einklang. Das Berufungsgericht hat wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, die für die Bestimmung des Gesamteindrucks der beanstandeten Angaben aus der Sicht eines verständigen und situationsadäquat aufmerksamen durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich sind.
(1) Dem für die Bestimmung des Gesamteindrucks besonders bedeutsa26 men Wortlaut der Angabe selbst lässt sich die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung nicht entnehmen. Es finden sich dort keine Angaben, die darauf schließen lassen, dass der Versicherungsnehmer nicht (mehr) von der Klägerin oder "allein" von dem dort genannten Mitarbeiter der ADVAG betreut wird. In dem Briefkopf ist vielmehr unter der Überschrift "Es betreut Sie:" lediglich ein Vermögensberater der ADVAG angegeben. Dieser für sich genommen unstreitig zutreffenden Angabe lässt sich kein Bezug zur Klägerin und ihrem Aufgabenbereich entnehmen.
27
(2) Der angesprochene Verkehr hat auch nach den Umständen keinen Anlass , dem Schreiben über die Mitteilung des auf Seiten der Beklagten zuständigen Mitarbeiters hinaus eine Angabe zum Zuständigkeitsbereich der Klägerin als Versicherungsmaklerin zu entnehmen. Es kann entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, der angeschriebene Versicherungsnehmer werde die beanstandeten Angaben in dem Sinne auffassen, die angegebene Person sei an der Stelle der Klägerin der für die Betreuung maßgebliche Ansprechpartner und die Klägerin sei für ihn nicht (mehr) zuständig.
Die Mitteilung des für einen Kunden zuständigen Mitarbeiters ist für sich
28
genommen eine in der schriftlichen Kommunikation von Unternehmen mit ihren Kunden übliche und sinnvolle Praxis. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Dienstleistungsunternehmen im Schriftverkehr mit ihren Kunden regelmäßig den nach der intern erfolgten Arbeitsaufteilung für diesen zuständigen Mitarbeiter und dessen Kontaktdaten aufführen. Dadurch wird nicht nur zur Förderung der Kundenbindung der Eindruck einer anonymen und unpersönlichen Sachbearbeitung vermieden, sondern auch im Interesse des Kunden eine direkte Kontaktaufnahme ohne die Notwendigkeit einer in jedem Einzelfall erneut intern zu klärenden Zuständigkeit ermöglicht. Ein über die Mitteilung des nach der Unternehmensorganisation zuständigen Mitarbeiters hinausgehender Erklärungswert kommt diesen Angaben dagegen nicht zu. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verkehr den beanstandeten Angaben einen weitergehenden Inhalt zur Zuständigkeit der Klägerin beilegen sollte Auch im konkreten Kontext der beanstandeten Angabe spricht nichts für
29
das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis. Das Schreiben insgesamt enthält keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Beklagte Aussagen zur (fehlenden) Zuständigkeit der Klägerin als Ansprechpartnerin und Betreuerin der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers tref- fen wollte. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht weiter der Umstand , dass das beanstandete Schreiben nicht von der Beklagten an den Versicherungsnehmer versandt wurde, sondern entsprechend der den Versicherer treffenden Korrespondenzpflicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - IV ZR 165/12, NJW 2013, 2354 Rn. 10) an die Klägerin adressiert und zur Weitergabe durch diese an den Versicherungsnehmer bestimmt war. Erhält aber der Versicherungsnehmer das Schreiben der Versicherungsgesellschaft bestimmungsgemäß nicht direkt, sondern vermittelt über seinen im Schreiben als Adressat kenntlich gemachten Versicherungsmakler, wird durch die Art und Weise des Empfangs des Schreibens dokumentiert, dass die Versicherungsgesellschaft den vom Versicherungsnehmer zuvor beauftragten Versicherungsmakler akzeptiert und ihn zur Wahrnehmung der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers für zuständig hält.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann eine Irreführung auch
30
nicht mit der Erwägung begründet werden, der Versicherungsnehmer beschäftige sich in vielen Fällen nur selten mit einem Versicherungsthema und könne sich nicht mehr an seinen letzten Ansprechpartner erinnern, wenn er nach längerer Zeit einen Ansprechpartner benötige, um Versicherungsleistungen geltend zu machen. Diese Beurteilung beruht offenbar auf der Annahme, dass ein Versicherungsnehmer, der sich aktuell nicht mehr an die Einzelheiten seiner Versicherungsangelegenheiten erinnert und deshalb in seine Unterlagen schauen muss, dort zwar das Schreiben der Beklagten, nicht aber die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsmaklervertrags und die schriftliche Korrespondenz mit dem Makler vorfinden wird. Hierfür gibt es nach der Lebenserfahrung keinerlei Anhaltspunkte. Im Streitfall kommt hinzu , dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Versicherungsmaklerin aus dem Anschriftenfeld des angegriffenen Schreibens ausdrücklich ersichtlich ist und dem Versicherungsnehmer deshalb durch das Schreiben selbst in Erinnerung gerufen wird.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Irreführung liege auch
31
vor, wenn der Versicherungsnehmer wegen der Übersendung des Schreibens durch die Klägerin diese gleichwohl noch als zuständige Ansprechpartnerin ansähe. Für diesen Fall bestehe die Gefahr, dass die im Schreiben als Betreuer genannte Person neben der Klägerin als gleichwertiger Ansprechpartner bei konkreten Fragen im Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag angesehen werde. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht näher begründet, aufgrund welcher
32
Umstände ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer durch das beanstandete Schreiben zu der Vorstellung gebracht werden kann, die im Schreiben unter der in Rede stehenden Rubrik angegebene Person sei bei Fragen zum Schadensfall oder zum Versicherungsvertrag ein im Verhältnis zur Klägerin als beauftragte Versicherungsmaklerin gleichwertiger Ansprechpartner. Solche Umstände sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst ersichtlich.
(1) Das beanstandete Schreiben enthält keine Aussagen zu der Frage ei33 ner Rangfolge zur Zuständigkeit für den Fall, dass ein Versicherungsmakler eingeschaltet ist. Es wird dort nicht behauptet, die im Schreiben unter der Rubrik "Es betreut Sie:" angegebene Person sei in "gleichwertiger" Weise wie die von ihm als Versicherungsmakler beauftragte Klägerin zur Betreuung zuständig.
(2) Eine solche Aussage lässt sich dem Schreiben auch nicht nach den
34
Umständen entnehmen.
35
Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass es - wie von ihm an anderer Stelle zutreffend festgestellt - nicht um das Verständnis von Versicherungsnehmern allgemein, sondern um das Verständnis solcher Versicherungsnehmer geht, die einen Versicherungsmakler mit der Betreuung ihrer Versicherungsangelegenheiten betraut und diesen mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet haben. Ein solcher Versicherungsnehmer weiß regelmäßig aus eigener Anschauung um die Kompetenzen und Vollmachten, die er selbst eingeräumt hat. Er weiß zudem infolge des Abschlusses des Versicherungsmaklervertrages und der sich anschließenden Vertragspraxis, dass (nunmehr) sein Versicherungsmakler und nicht (mehr) der Versicherer direkt sein vorrangiger Ansprechpartner ist. Die Beauftragung eines Versicherungsmaklers erfolgt im Regelfall, weil der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse daran hat, seine Angelegenheiten gegenüber dem Versicherer durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen und die mit den Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden Tätigkeiten an einen Vertreter zu delegieren (vgl. BGH, NJW 2013, 2354 Rn. 11). Auch im Streitfall lag es so, dass das beanstandete Schreiben nebst Versicherungsschein den Versicherungsnehmer über die Klägerin als seine Versicherungsmaklerin erreicht hat.
bb) Eine Irreführung ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass der durch36 schnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Versicherungsnehmer der Angabe eines Mitarbeiters der ADVAG unter der Rubrik "Es betreut Sie:" die Information entnehmen wird, dass der angegebene Mitarbeiter nach der internen Organisation der Beklagten für die Bearbeitung der Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers zuständig ist. Diese Information entspricht unstreitig den Tatsachen und wird von der Klägerin zudem nicht als irreführend angegriffen.
cc) Eine relevante Irreführung liegt nicht darin, dass der angesprochene
37
Versicherungsnehmer der Mitteilung des ihn betreuenden Mitarbeiters zugleich die Information entnehmen wird, es gebe Situationen, in denen ein solcher Ansprechpartner für ihn relevant werden kann. Eine solche Vorstellung entspricht den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen und ist deshalb nicht irreführend.
Zwar besteht die in § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 VVG bestimmte Beratungspflicht
38
des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird (§ 6 Abs. 6 VVG). Die Aussetzung der den Versicherer treffenden Beratungspflichten ist deshalb gerechtfertigt, weil der Versicherungsmakler seinerseits dem Versicherungsnehmer gemäß §§ 60 ff. VVG umfassend zur Beratung verpflichtet ist und es deshalb an einem typischen Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers fehlt (vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl., § 6 Rn. 36). Der Versicherer darf deshalb davon ausgehen, dass die eigentlich ihm obliegenden Beratungspflichten durch den Versicherungsmakler erfüllt werden (Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 6 Rn. 50). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass mit der Einschaltung eines Versicherungsmaklers sämtliche Beratungspflichten des Versicherers erlöschen, die Notwendigkeit eines direkten Informations- und Beratungsgesprächs zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer damit entfallen und deshalb auch kein sachlich gerechtfertigtes Bedürfnis besteht, dem Versicherungsnehmer gegenüber einen dafür zuständigen Mitarbeiter zu benennen.
Das Vertragsverhältnis zwischen einem Versicherer und dem Versiche39 rungsnehmer ist nicht selten langfristig angelegt und die darin enthaltenen Informationen können für den Versicherungsnehmer zu einem Zeitpunkt relevant werden, wenn er das Vertragsverhältnis mit einem von ihm eingeschalteten Versicherungsmakler wieder beendet hat. Dem Versicherer obliegen außerdem trotz der Bereichsausnahme des § 6 Abs. 6 VVG während des Bestehens eines Versicherungsmaklervertrages unter Umständen weiterhin Beratungspflichten,
die es sachlich rechtfertigen, dem Versicherungsnehmer einen dafür zuständigen Ansprechpartner mitzuteilen. So ist der Versicherer nach Treu und Glauben zur Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet, wenn für den Versicherer eine unzutreffende Vorstellung des Versicherungsnehmers oder des Versicherungsmaklers erkennbar wird oder wenn der Versicherungsnehmer Beratungsbedarf ausdrücklich anmeldet (Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/ Schimikowski aaO § 6 Rn. 50; vgl. auch Rixecker in Römer/Langheid aaO § 6 Rn. 36; Rudy in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 6 Rn. 70). Insbesondere für den letztgenannten Fall ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG auf eine Beratung verzichtet hat. Eine solche Verzichtserklärung kann nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG nur auf den Einzelfall bezogen werden. Ein im Vorhinein erklärter allgemeiner Verzicht, der nicht auf eine jeweils anstehende Beratung bezogen ist, ist unwirksam (vgl. Rudy in Prölss/Martin aaO § 6 Rn. 53; Rixecker in Römer/Langheid aaO § 6 Rn. 25; Thomas Münkel in Rüffer/Halbach/Schimikowski aaO § 6 Rn. 41). Jedenfalls läge aber in einem konkreten Beratungsersuchen des Versicherungsnehmers an den Versicherer ein konkludenter Widerruf einer zuvor abgegebenen Verzichtserklärung im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 VVG.
Auf die von der Revision darüber hinaus erhobene Rüge, das Berufungs40 gericht habe schon nicht festgestellt, dass die Klägerin den hier maßgeblichen Versicherungsvertrag im Sinne von § 6 Abs. 6 VVG vermittelt habe, kommt es nach alledem nicht mehr an.

c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru41 fungsgerichts, der Adressat des beanstandeten Schreibens werde auch darüber in die Irre geführt, dass der als Betreuer Genannte wegen eines vom Versicherungsnehmer gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Verbots der Datenweitergabe an Dritte keine Auskünfte erteilen könne.
42
aa) Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag zu 1 schon deshalb zu Unrecht auf das Verbot einer Datenweitergabe an die von der Beklagten eingesetzten Außendienstmitarbeiter gestützt, weil der Unterlassungsantrag eine entsprechende Einschränkung nicht enthält und das Berufungsgericht diese auch nicht für notwendig erachtet hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin auch bei fehlender Angabe einer solchen Erklärung durch den Versicherungsnehmer begründet ist.
bb) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht auch nicht begründet hat,
43
aufgrund welcher Umstände ein durchschnittlich verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Versicherungsnehmer durch das beanstandete Schreiben zu der Vorstellung gelangt, der im Schreiben unter der Rubrik "Es betreut Sie:" angegebene Mitarbeiter der ADVAG sei zur Erteilung von Auskünften berechtigt , für die die Kenntnis von personenbezogenen Daten des Versicherungsnehmers erforderlich sei. Solche Umstände sind weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil sprechen die vom Berufungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegten Umstände gegen eine solche Vorstellung des Versicherungsnehmers. So ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Versicherungsnehmer H. der Beklagten mitgeteilt hat, aus Gründen des Datenschutzes werde einer Weitergabe und Verwendung der Kundendaten an Dritte ausdrücklich widersprochen. Es ist nicht ersichtlich, warum ein Versicherungsnehmer trotz einer solchen Erklärung davon ausgehen sollte, dass sich die Beklagte nicht daran halten, sondern den von ihr eingeschalteten Außendienstmitarbeiter der ADVAG weiterhin Zugriff auf personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers gewähren wird.

d) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung ferner geltend, die in dem
44
Schreiben der Beklagten gewählte Bezeichnung als Betreuer erwecke den unzutreffenden Anschein eines besonderen Näheverhältnisses zum Außendienst der Beklagten, welches tatsächlich nicht bestehe.
45
Das Berufungsgericht hat ein solches Verkehrsverständnis nicht festgestellt. Es ist auch nicht ersichtlich. Anders als es die Revisionserwiderung nahelegt , wird der Außendienstmitarbeiter in dem beanstandeten Schreiben schon nicht als "Betreuer" bezeichnet. Assoziationen zu einem Betreuer im Sinne des Familienrechts, scheiden im vorliegenden Zusammenhang von vornherein aus. Vielmehr wird der Ansprechpartner des Kunden in einem Unternehmen erfahrungsgemäß häufig als Kundenbetreuer bezeichnet. Eine besonders nahe oder sogar persönliche Beziehung wird damit regelmäßig nicht zum Ausdruck gebracht. Dass im Versicherungsgewerbe etwas anderes gilt und deshalb eine abweichende Verkehrsvorstellung anzunehmen ist, ist weder festgestellt worden noch sonst ersichtlich.

e) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich eine Irrefüh46 rung schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich als Ansprechpartner benannt hat.
aa) Umstände, die einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG rechtfertigen
47
könnten, ergeben sich daraus nicht. Die Revisionserwiderung hat insoweit weder eine konkrete Fehlvorstellung des angesprochenen Publikums dargelegt noch geltend gemacht, dass die Klägerin eine solche behauptet hat.
bb) Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG wird von der Revisionserwide48 rung nicht aufgezeigt. Er ist auch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Der Verbraucher, der einen Versicherungsmakler mit der Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten beauftragt hat, befindet sich über diesen Umstand und die damit verbundene Kompetenzverteilung nicht in Unkenntnis und muss hierüber nicht aufgeklärt werden.
3. Aus den vorstehenden Gründen ist auch die mit dem Unterlassungsan49 trag zu 2 angegriffene Angabe eines Vermögensberaters der ADVAG unter der
Rubrik "Ihre persönlichen Ansprechpartner" in dem Versicherungsschein nicht irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG.
Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hat das Beru50 fungsgericht nicht festgestellt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Aus der im beanstandeten Versicherungsschein enthaltene Wendung
Haben Sie noch Fragen zu Ihrer Versicherung? Können wir anderweitig für Sie aktiv werden? Wir bieten Ihnen klare Beratung in allen Vermögens- und Versicherungsfragen. Sprechen Sie uns gerne an. ergibt sich nichts anderes. Einen in irgendeiner Weise auf die Zuständigkeit der Klägerin bezogenen Erklärungswert enthält diese Angabe für den im Streitfall maßgeblichen Verkehr nicht. Sie ist vielmehr für sich genommen sinnvoll und ihre Aufnahme in den Versicherungsschein deshalb aus der Sicht des Verkehrs naheliegend. Die Beklagte ist nicht nur berechtigt, sondern unter Umständen - etwa auf ein konkretes Verlangen des Versicherungsnehmers hin - nach Treu und Glauben sogar verpflichtet, den von einem Versicherungsmakler betreuten Versicherungsnehmer in Fragen zu seiner bestehenden Versicherung zu beraten.
4. Da nach alledem eine unlautere geschäftliche Handlung nach §§ 5, 5a
51
UWG nicht vorliegt, fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
C. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
52
richtig (§ 561 ZPO).
53
I. Die Klageanträge sind nicht unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Mitbewerberbehinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG aF, § 4 Nr. 4 UWG nF gerechtfertigt.
54
1. Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG aF setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen , oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 23 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet, mwN).
55
2. Die Voraussetzungen einer unlauteren Behinderung liegen im Streitfall nicht vor.
Anhaltspunkte für eine gezielte Behinderung der Klägerin durch die Be56 klagte sind nicht gegeben. Es fehlt auch an Umständen, die dafür sprechen könnten, dass die Klägerin wegen der beanstandeten Angaben ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Es ist schon nicht ersichtlich, dass ein Versicherungsnehmer , der einen Versicherungsmakler mit der Wahrnehmung seiner Versicherungsangelegenheiten betraut hat, aufgrund der hier streitgegenständlichen Angaben davon ausgehen wird, der Versicherungsmakler sei nicht oder nicht vorrangig oder nicht in dem vertraglich vereinbarten Umfang zur Wahrnehmung dieser Angelegenheiten zuständig. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Verkehr den angegriffenen Angaben die Annahme von Kompetenzen der Beklagten entnehmen wird, die nicht mit der Rechtslage übereinstimmen oder die die
wirtschaftlichen Interessen der Klägerin in anderer Weise beeinträchtigen könnten. Die beanstandeten Angaben liegen zudem im Interesse des Versicherungsnehmers , weil ihm dadurch ermöglicht wird, bei Bedarf während der Laufzeit des Maklervertrags oder nach dessen Beendigung direkt mit dem Mitarbeiter seines Versicherers Kontakt aufzunehmen, der nach dessen internen Organisation für den Versicherungsnehmer zuständig ist.
II. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung lassen sich die Klage57 anträge auch nicht auf schuldrechtlicher Grundlage rechtfertigen.
58
Die Revisionserwiderung macht geltend, die von der Beklagten verwendeten Formulierungen in Versicherungsunterlagen und der damit verbundene "Ausschluss des eingeschalteten Versicherungsmaklers" verletze eine Nebenpflicht im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler, so dass sich die Ansprüche aus § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB ergäben. Dem kann nicht zugestimmt werden.
59
Mit diesem Vorbringen kann die Revisionserwiderung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie damit die Klage erstmals in der Revisionsinstanz auf einen neuen Klagegrund stellt. Dies ist unzulässig. Gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Weder aus dem Berufungsurteil noch aus dem Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Klägerin ihre Klage auch auf die Verletzung einer gemäß § 311 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehenden geschäftsähnlichen Sonderbeziehung zwischen Versicherungsmakler und Versicherer gestützt hat. Die Revisionserwiderung macht auch nicht geltend, dass die Klägerin entsprechenden Sachvortrag gehalten hat.

60
Im Übrigen wird mit den angegriffenen Angaben kein Ausschluss des eingeschalteten Versicherungsmaklers suggeriert, so dass die Annahme einer Pflichtverletzung auch der Sache nach ausscheiden würde.
61
D. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzungen bei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.09.2014 - 3 O 8598/13 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 3 U 2086/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 100/00 Verkündet am:
24. Oktober 2002
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sparvorwahl
Der Bezeichnung "Sparvorwahl" für die Netzvorwahl eines Anbieters von Telefongesprächen
im Festnetz im Call-by-Call-Verfahren entnimmt der durchschnittlich
aufmerksame, informierte, verständige Verbraucher erfahrungsgemäß nur,
daß er bei Inanspruchnahme dieser Dienstleistung Geld sparen kann, weil es
sich um einen im Verhältnis zu dem Preisniveau auf dem Markt niedrigen Preis
handelt. Ohne eine Bezugnahme auf sämtliche Wettbewerber wird der Verbraucher
den Begriff "Sparvorwahl" nicht dahin verstehen, der Anbieter wolle zum
Ausdruck bringen, preisgünstiger als die gesamte Konkurrenz zu sein. Bei diesem
Verständnis der Werbung fehlt es an einer Irreführung der Verbraucher,
wenn das beworbene Angebot günstiger ist als der Tarif des Marktführers.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 - I ZR 100/00 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. August 1999 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, ist das größte deutsche Unternehmen im Telekommunikationsbereich. Die Beklagte ist die MobilCom Communikationstechnik GmbH. Diese bietet als Verbindungsnetzbetreiberin zu einem Einheitspreis pro Minute Telefongespräche im Festnetz an. Zur Nutzung
des Angebots muß der Kunde die Netzvorwahl der Beklagten vor jedem Telefongespräch wählen (sogenanntes Call-by-Call-Verfahren).
In der Zeitschrift "Der Spiegel" vom 5. Oktober 1998 warb die Beklagte - wie nachstehend im Klageantrag verkleinert und schwarz-weiß wiedergegeben - für ihre Netzvorwahl "01019" unter anderem wie folgt:
"3,3 Mio telefonieren schon mit 01019 rund um die Uhr für 19 Pf/Min.
Und Sie? Was haben Sie in letzter Zeit gewählt? Hoffentlich die 01019. Dann telefonieren und sparen Sie nämlich mit dem einfach- sten Tarif Deutschlands. Einfach die 01019 Sparvorwahl vor jedem Ferngespräch wählen. Ohne Anmeldung, gleich lostelefonieren. Oder noch besser, Ihren Anschluß von der Telekom für 01019 freischalten lassen. Dann telefonieren sie noch günstiger. ..."
Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte erwecke mit der Bezeichnung "Sparvorwahl" den Eindruck, der Kunde könne bei ihr stets und in jedem Fall günstiger telefonieren als bei der Konkurrenz. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Verbindungsnetzbetreiberkennzahl 01019 als "Sparvorwahl" zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Irreführung des Verkehrs in Abrede gestellt und vorgetragen, die Angabe "Sparvorwahl" bezeichne nur die Preisgünstigkeit ihres Angebots. Bei dessen Nutzung könnten die Kunden im Verhältnis zur Klägerin und auch zu weiteren Anbietern Gebühren sparen. Die Bezeichnung "Sparvorwahl" besage dagegen nicht, die Kunden könnten bei Inanspruchnahme ihrer Netzvorwahl immer kostengünstiger als bei den Wettbewerbern telefonieren.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglos geblieben (OLG Köln CR 2001, 26).
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch sei wegen Irreführung aus § 3 UWG gerechtfertigt. Ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde den Hinweis "einfach die 01019 Sparvorwahl vor jedem Ferngespräch wählen" so verstehen, daß die Beklagte über ihre Netzvorwahl 01019 durchweg oder jedenfalls überwiegend günstigere Tarife als die gesamte Konkurrenz anbiete und der Kunde Geld spare, wenn er die Dienstleistung der Beklagten statt ihrer Wettbewerber in Anspruch nehme. Das Angebot der Beklagten möge zwar
günstiger sein als die Tarife der Klägerin. Andere Wettbewerber böten jedoch bei Ferngesprächen (deutlich) günstigere Tarife als die Beklagte an. Die beanstandete Werbung sei geeignet, die angesprochenen Verbraucher in ihrer Entscheidung für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistungen der Beklagten zu beeinflussen. Die Beklagte habe auch ohne weiteres die Möglichkeit , den Verbraucher zutreffend über ihre Tarife zu informieren und eine Irreführung des Verkehrs zu vermeiden.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Der Klägerin steht der Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG nicht zu.
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verbraucher würden die Bezeichnung der Netzvorwahl der Beklagten als "Sparvorwahl" dahin verstehen, die Beklagte biete durchweg oder jedenfalls überwiegend günstigere Tarife als die gesamte Konkurrenz an, widerspricht der Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an die Günstigkeit eines Preises bei der Werbung mit der Bezeichnung "Sparvorwahl" gestellt.
Bei dem Verständnis des Begriffs "Sparvorwahl" geht das Berufungsgericht davon aus, mit ihrer Werbung nehme die Beklagte bezogen auf die Preisgünstigkeit ihres Tarifs für sich eine Sonderstellung gegenüber allen am Markt befindlichen Mitbewerbern in Anspruch. Der Bezeichnung der Netzvorwahl der Beklagten als "Sparvorwahl" ist diese Behauptung jedoch nicht zu entnehmen. Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 3 UWG ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindrucks der Anzeige versteht. Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und
verständigen Verbraucher abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 193/99, GRUR 2002, 550, 552 = WRP 2002, 527 - Elternbriefe; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 = WRP 2002, 977 - ScannerWerbung ). Da es um Dienstleistungen des täglichen Bedarfs geht, hat das Berufungsgericht das Verständnis der Werbung ersichtlich aufgrund der Lebenserfahrung ermittelt. Die Beurteilung des Verkehrsverständnisses der Werbung durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht darauf überprüfen, ob die Feststellung des Verkehrsverständnisses mit der Lebenserfahrung vereinbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen).
Der Bezeichnung "Sparvorwahl" ist nach dem Wortsinn nur zu entnehmen , daß der Verbraucher bei Inanspruchnahme der Dienstleistung der Beklagten Geld sparen kann, weil es sich um einen im Verhältnis zu dem Preisniveau auf dem Markt niedrigen Preis handelt. Der Begriff "Sparvorwahl", der keinen Superlativ enthält, besagt dagegen nicht, daß es sich um den (annähernd) niedrigsten Preis schlechthin handelt (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 129/82, GRUR 1985, 392, 393 = WRP 1985, 74 - Sparpackung; Großkomm.UWG /Lindacher, § 3 Rdn. 871; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht , 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 275; enger: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3 Rdn. 385).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weiß der angesprochene Verbraucher, daß es auf dem Telekommunikationssektor zahlreiche weitere Anbieter gibt und diese in hartem Wettbewerb stehen, die Preise in den Medien ständig verglichen werden und dies auch schon zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige der Beklagten im Oktober 1998 der Fall war. Ohne ausdrückliche oder schlüssige Bezugnahme auf sämtliche Wettbewerber - woran es in der
vorliegenden Werbung fehlt - wird der Verkehr die Bezeichnung "Sparvorwahl" somit nicht dahin verstehen, die Beklagte wolle zum Ausdruck bringen, preis- günstiger als die gesamte Konkurrenz zu sein. Dem Kunden wird vermittelt, daß er bei Einsatz der genannten Vorwahl Geld sparen kann, das er mehr aufbieten muß, wenn er sich bei Ferngesprächen beispielsweise allein des Festnetzes der Klägerin bedient. Das wird durch die Empfehlung verdeutlicht, daß er sich den Anschluß am besten von der Telekom für die beworbene Nummer freischalten lassen solle. Auf einen Sparvergleich mit anderen Verbindungsnetzbetreibern , die ebenfalls das Call-by-Call-Verfahren anbieten, stellt die angegriffene Werbung nicht ab.
2. Erschöpft sich der Begriff "Sparvorwahl" in der angegriffenen Werbung der Beklagten in dieser Aussage, ist die Werbung nicht irreführend i.S. von § 3 UWG. Bei diesem Verständnis fehlt es an einer Irreführung der Verbraucher, weil das beworbene Angebot der Beklagten günstiger ist als der Tarif der Klägerin , die Marktführerin ist. Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig hierzu keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich ausgeführt, die Tarife der Beklagten mögen gegenüber denen der Klägerin derzeit günstiger sein. Eine Zurückverweisung der Sache ist gleichwohl nicht erforderlich. Der Senat kann die notwendigen Feststellungen anhand des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Klägerin selbst treffen.
Nach dem Akteninhalt und der von der Klägerin im Verfahren der einstweiligen Verfügung der Parteien vorgelegten Tarifübersicht waren die Tarife der Klägerin zum Zeitpunkt des Erscheinens der in Rede stehenden Anzeige bei "RegioCall"-Verbindungen - das waren Inlandsgespräche im Bereich bis 50 km, die nicht zum Tarifbereich "CityCall" der Klägerin gehörten - werktags in der Zeit zwischen 9.00 und 18.00 Uhr mit 0,24 DM bis 0,276 DM/Minute teurer als die
Telefongespräche mit der Netzvorwahl der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt 0,19 DM/Minute kosteten. Bei Ferngesprächen über diesen Tarifbereich hinaus ("GermanCall") lag der Preis der Klägerin werktags mit Ausnahme des Zeitraums von 2.00 bis 5.00 Uhr und an Samstagen und Sonntagen insgesamt über dem von der Beklagten geforderten Preis. Das von der Klägerin verlangte Entgelt betrug werktags in der Zeit von 21.00 bis 2.00 Uhr 0,20 DM/Minute, in der Zeit zwischen 5.00 und 9.00 Uhr sowie 18.00 und 21.00 Uhr 0,32 DM/Minute und in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr zwischen 0,51 DM und 0,55 DM/Minute. An Samstagen und Sonntagen forderte die Klägerin für Telefongespräche in der Zeit zwischen 21.00 und 5.00 Uhr 0,20 DM/Minute und in der Zeit zwischen 5.00 und 21.00 Uhr 0,24 DM/Minute. In Anbetracht dieser Differenzen zwischen den Preisen der Parteien zum Zeitpunkt des Erscheinens der Anzeige der Beklagten - die Beklagte forderte 0,19 DM/Minute - war die Beklagte bei Ferngesprächen nahezu durchgängig preisgünstiger als die Klägerin.
Daran änderte sich - soweit die Klägerin hierzu vorgetragen hat - Entscheidendes auch nicht in der Folgezeit. Nach den ab 1. Januar 1999 gültigen Tarifen waren Ferngespräche bei der Klägerin bei Regionalverbindungen werktags in der Zeit von 9.00 bis 18.00 Uhr mit 0,24 DM/Minute und bei Deutschlandverbindungen im selben Zeitraum mit 0,36 DM/Minute und bei ISDN-Anschlüssen mit 0,24 DM/Minute teurer als bei der Beklagten unter Benutzung der beworbenen Netzvorwahl.
Ein Tarifvergleich ab April 1999 erübrigt sich. Die Beklagte berechnete seit Anfang April 1999 für Ferngespräche bundesweit je Minute in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr 0,12 DM, von 19.00 bis 22.00 Uhr 0,08 DM und von 22.00 bis 7.00 Uhr 0,04 DM. Gegenstand des Antrags ist allein die Verwendung des
Begriffs "Sparvorwahl" für die 01019 Vorwahl bei einem einheitlichen Tarif der Beklagten von 19 Pf/Min.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 110/00 Verkündet am:
28. November 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Preis ohne Monitor
Die durch blickfangmäßige Herausstellung eines Preises dem Verbraucher
vermittelte fehlerhafte Vorstellung, dieser beziehe sich auf das werbemäßig
herausgestellte Gesamtpaket (hier: PC mit Monitor), wird nicht dadurch aufgehoben
, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung
heißt, der Preis gelte nur für einen Teil der beworbenen Geräte.
BGH, Urt. v. 28. November 2002 - I ZR 110/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt - 7. Kammer für Handelssachen - vom 12. Juli 1999 abgeändert.
Der Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel mit zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis zu bewerben, soweit nicht sämtliche abgebildeten Artikel zu diesem Preis abgegeben werden, insbesondere wie dies im "D. E. " vom 26. April 1999 erfolgt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Gerä- ten der Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik.
Die Beklagte bot in der Tageszeitung "D. E. " vom 26. April 1999 Computer und Monitore wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zum Kauf an:

Die Klägerin hat die Werbeanzeige als irreführend beanstandet, weil die Beklagte die angesprochenen Verkehrskreise über ihr Angebot täusche. Der Verbraucher werde davon ausgehen, daß in den blickfangmäßig hervorgehobenen Preisen die in der Anzeige abgebildeten Monitore enthalten seien, was tatsächlich nicht der Fall sei.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computerartikel mit zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis zu bewerben, soweit nicht sämtliche abgebildeten Artikel zu diesem Preis abgegeben werden, insbesondere wie dies im "D. E. " vom 26. April 1999 erfolgt ist.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat gemeint, eine Irreführung sei schon dadurch ausgeschlossen, daß im abgebildeten Monitor selbst der Hinweis enthalten sei, daß dieser in den Preisen von 1.499,-- DM bzw. 2.999,-- DM nicht enthalten sei. Gerade weil sich der Hinweis in der letzten Zeile der Aufzählung im Monitorbildschirm befinde, könne selbst ein flüchtiger Leser nicht darüber hinwegsehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine relevante Irreführung der mit der Werbeanzeige angesprochenen Verkehrskreise verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften müsse bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend sei, auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden. Zu berücksichtigen seien alle in der Werbung enthaltenen Bestandteile. Bei Zugrundelegung eines solchen Verbraucherbildes ergebe sich, daß einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht entgangen sein könne, daß in den von der Beklagten beworbenen Preisen die Monitore nicht enthalten seien. Das folge zwanglos aus dem Satz "Preis ohne Monitor 1499,- Mark". Sofern ein Adressat der Werbung doch einem Irrtum unterliege, sei dies ein Risiko, das der betreffende Verbraucher selbst zu tragen habe. Dies ergebe sich aus seiner Aufmerksamkeitspflicht und der gebotenen Gesamtbetrachtung einer Werbeaussage.
II. Die Revision hat Erfolg. Der Beklagten ist die angegriffene Werbung wegen Irreführung gemäß § 3 UWG zu untersagen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage , in welchem Sinne eine Werbeaussage zu verstehen ist, nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster;
Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106, 1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen).
2. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , einem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher könne nicht entgehen, daß die von der Beklagten genannten Preise für die beworbenen Computer einen Bildschirm nicht umfaßten.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmißverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (vgl. BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computerwerbung I; Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 50/00 – Computerwerbung II, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ist hier nicht der Fall.

b) Die durch die blickfangmäßige Herausstellung der Preise von 1.499,-- DM und 2.999,-- DM dem Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung , diese bezögen sich auf das werbemäßig mit Bildschirm herausgestellte Gerät, wird nicht dadurch aufgehoben, daß es an anderer Stelle im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung heißt, daß der Preis ohne Bildschirm sich auf eben diesen Betrag belaufe.
Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß diese Angabe keinerlei Bezug zu den hervorgehobenen Werbeangaben aufweist. Die gegenteilige An-
nahme des Berufungsgerichts, wonach der Satz "Preis ohne Monitor" durch seine Stellung am Ende der Produktinformationen und unmittelbar vor den blickfangartig hervorgehobenen Preisen besonders ins Auge springe, ist erfah- rungswidrig und entbehrt zudem einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Der Hinweis wird nur von denjenigen Interessenten zur Kenntnis genommen, die sich durch die - unrichtige - blickfangartige Herausstellung des Angebots mit den näheren Einzelheiten befassen und dann erst ganz am Ende der Produktinformationen auf diesen klein gedruckten Satz stoßen. Unter diesen Umständen ist die klein gedruckte Angabe, daß der Preis sich ohne Monitor verstehe, nicht geeignet, die durch die herausgehobene bildliche Darstellung der beiden beworbenen Computer-Komplettsysteme nebst Preisangabe geschaffene Irreführung zu beseitigen. Denn die streitgegenständliche Werbung wird in besonderem Maße dadurch geprägt, daß die Beklagte ihr Angebot mit einer blickfangartigen Bilddarstellung zweier Computer-Systeme mit Monitor sowie zwei dieser Darstellung räumlich zugeordneten besonders hervorgehobenen Preisangaben beworben hat. Dies erweckt die Aufmerksamkeit jedes Interessenten, auch des aufmerksamen Lesers.
III. Auf die Revision war danach der Klage stattzugeben. Das Unterlassungsgebot ist anhand der beanstandeten Werbung auszulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Schaffert
19
c) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Annahme der Revision ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 50/00, GRUR 2003, 163, 164 = WRP 2003, 273 - Computerwerbung II; Bornkamm in Köhler/Bornkamm , UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 2.98; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 105; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5 Rn. 226). So liegen die Dinge im Streitfall. Der Verbraucher wird ohne weiteres auf die zwar erst am Ende der Texte und in nicht hervorgehobener Schrift gegebene, aber in den - jeweils kurzen und übersichtlich gestalteten - Texten nicht versteckte Information stoßen, das Angebot umfasse nicht die Lattenroste und Matratzen für die Betten. Diese Information ist unzweideutig und geeignet, den beim Verbraucher zuvor erweckten gegenteiligen Eindruck zu beseitigen und ihn von einer auf Irrtum beruhenden geschäftlichen Entscheidung abzuhalten.
18
c) Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an bei isolierter Betrachtung irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich , um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Ein Irrtum kann vielmehr auch dann ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine Werbung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher nach der Lebenserfahrung eingehend befasst, und die Werbung dabei so kurz und übersichtlich gestaltet ist, dass angenommen werden kann, der Verbraucher werde sie insgesamt zur Kenntnis nehmen (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett, mwN). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der hauptsächliche Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken - und damit ebenso der Bestimmungen des insoweit richtlinienkonform auszulegenden deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit es der Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht dient - darin besteht , den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Entscheidung zu schützen (Köhler, WRP 2015, 1037, 1038). Dementsprechend ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

28
bb) Die hier in Rede stehenden Informationen gehören zum Geschäftsund Verantwortungsbereich der Beklagten. Der Verbraucher erhält sie ferner nicht so, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann. Die Entscheidung des Verbrauchers, sich mit einem beworbenen Angebot in einer Werbeanzeige näher zu befassen, stellt zwar für sich gesehen mangels eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einem Erwerbsvorgang noch keine geschäftliche Entscheidung dar (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 20 - Schlafzimmer komplett). Der Begriff "geschäftliche Entscheidung" erfasst jedoch außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 bis 38 = WRP 2014, 161 - Trento Svi- luppo; BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 29 - LGA tested, mwN). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verbraucher die hier in Rede stehende Information über die Marke oder den Hersteller und den Typ der Elektrogeräte erhält, bevor er eine geschäftliche Entscheidung in diesem Sinne trifft.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.