Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2019 - II ZR 139/17

bei uns veröffentlicht am08.01.2019
vorgehend
Landgericht Frankfurt am Main, 18 O 297/13, 15.04.2016
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 17 U 145/16, 15.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILVERSÄUMNIS- und SCHLUSSURTEIL
II ZR 139/17 Verkündet am:
8. Januar 2019
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Altgesellschafter einer Fondsgesellschaft haften beim Beitritt eines Anlegers
nicht nur, wenn fehlerhafte Angaben gemacht wurden, sondern auch wenn die gebotene
Aufklärung unterblieben ist.

b) Aus dem Erfahrungssatz, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme des
Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich wird, wenn
der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den
Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, kann nicht der weitergehende
Erfahrungssatz abgeleitet werden, dass ein anhand des Prospektes geschulter
Vermittler den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in den von
ihm geführten Beratungsgesprächen stets vollständig und zutreffend wiedergibt
(Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17, ZIP 2018, 1686
Rn. 16).
BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 139/17 -
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2019:080119UIIZR139.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger zeichnete am 14. Dezember 2005 über eine Internetseite der e. GmbH eine Beteiligung als Treugeber in Höhe von 20.000 € zuzüglich 5 % Agio an der S. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft ), wobei ihm ein Nachlass von 7 % gewährt wurde. Zuvor hatte er am 12. Dezember 2005 ein Werbeschreiben der Streithelferin und am 14. Dezember 2005 eine E-Mail der e. GmbH erhalten, durch die er auf die Beteiligungsmöglichkeit hingewiesen worden war. Der Verkaufsprospekt war ihm nicht übersandt worden. Nach dem Vorbringen des Klägers gingen der Zeichnung Telefongespräche mit den anhand des Prospekts geschulten Vermittlern H. von der Streithelferin und S. von der e. GmbH voraus.
2
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die I. GmbH, war Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft; die Beklagte zu 2 ist gleichfalls Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft.
3
Zweck der Fondsgesellschaft war die Kapitalbeteiligung an der Projektgesellschaft S. Ltd., die in S. ein Riesenrad ("S. Flyer") nach dem Vorbild des "L. Eye" errichten und betreiben sollte. An das Riesenrad sollten Einzelhandelsflächen, ein Parkhaus und Außenanlagen angeschlossen werden. Das Projekt umfasste zudem die Errichtung eines Terminalgebäudes mit vermietbaren Gewerbeflächen. Das Riesenrad wurde nach seiner Errichtung im Jahr 2008 in Betrieb genommen, erzielte aber nicht die prognostizierten Einnahmen. Ausschüttungen erhielt der Kläger nicht. Die Projektgesellschaft meldete später Insolvenz an.
4
Ab Juli 2008 war der Kläger bei der Streithelferin als sog. Vermittlungskunde gelistet. Vermittlungskunden der Streithelferin nehmen keine Beratung in Anspruch und erhalten deshalb neben dem Agio auch stets einen erheblichen Teil der Innenprovision rückvergütet.
5
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner wegen unzu- reichender Aufklärung auf Zahlung von 19.626,17 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten sowie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
6
Das Landgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung des Klägers abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
Über die Revision gegen die Beklagte zu 1 ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Das Urteil beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).
9
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
10
Die Beklagten hätten die ihnen als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft obliegenden Aufklärungspflichten nicht verletzt. Als Mittel der Aufklärung genüge es regelmäßig, einem Anlageinteressenten einen zur Aufklärung geeigneten Prospekt rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu überreichen. Der im Streitfall aufgestellte Prospekt sei dem Kläger von den hier tätig gewordenen Anlagevermittlungsunternehmen vor der Zeichnung zwar nicht zur Ver- fügung gestellt worden. Eine für die Zeichnungsentscheidung maßgebende Verwendung des Prospekts liege aber auch dann vor, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet werde und die Vermittler den Anleger bestimmungsgemäß auf der Grundlage des Prospekts mit den darin enthaltenen Informationen geworben hätten.
11
Im Streitfall könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass etwaige fehlerhafte Prospektangaben an den Kläger weitergetragen worden seien. Es sei bereits zweifelhaft, ob beide Vermittlungsunternehmen bestimmungsgemäß die Prospektangaben weitergleitet hätten. Dies betreffe insbesondere die Streithelferin. Dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass er der Streithelferin seine konkrete Zeichnungsabsicht erklärt und ihr hinreichend deutlich gemacht habe, dass der Inhalt des Telefongesprächs für seine Zeichnungsentscheidung maßgeblich sein würde. Das Zustandekommen eines Beratungs - bzw. Auskunftsvertrags, im Rahmen dessen bestimmungsgemäß der Prospektinhalt vermittelt worden wäre, könne daher nicht angenommen werden. Der Kläger habe hinsichtlich beider Vermittlungsunternehmen auch nicht dargelegt , welche tatsächlichen Umstände für ihn von besonderer Bedeutung gewesen seien, mit der Folge des Bestehens einer entsprechenden Aufklärungspflicht.
12
Letztlich könne jedoch dahinstehen, ob und welche Prospektinhaltemit H. und S. erörtert worden seien. Denn der streitgegenständliche Prospekt sei nicht fehlerhaft. Der Prospekt kläre hinreichend über das Totalverlustrisiko auf. Hinsichtlich der vermietbaren Flächen sei zwar unstreitig, dass statt der prospektierten vermietbaren Gewerbefläche von 8.264 qm später nur eine Fläche von 4.975 qm zur Verfügung gestanden habe. Im Ergebnis sei ein den Gründungsgesellschaftern anzulastender Prospektfehler aber auch inso- weit zu verneinen. Auch die Absicherungsmechanismen und die Veräußerungsoption seien ordnungsgemäß dargestellt. Entsprechendes gelte im Einzelnen hinsichtlich der weiteren angeblichen Aufklärungsmängel, die der Kläger im Hinblick auf den Prospekt beanstande.
13
Dem Kläger stünden auch keine Ansprüche wegen einer den Beklagten nach § 278 BGB gegebenenfalls zurechenbaren fehlerhaften Anlageberatung durch die Streithelferin und die e. GmbH zu. Insoweit stehe nicht fest, dass die jeweiligen Mitarbeiter fehlerhafte oder unzureichende Angaben gemacht hätten. Soweit die Beratung auf der Grundlage der Prospektangaben erfolgt wäre, ergäben sich insoweit schon keine Aufklärungsmängel, da der Prospekt nicht unrichtig sei. Konkrete inhaltliche Abweichungen oder Relativierungen des erörterten Prospektinhalts habe der Kläger nicht vorgetragen.
14
Nach dem Vorbringen des Klägers seien allerdings keinerlei Risikohinweise erfolgt. Dieses Vorbringen habe er aber nur durch seine eigene Parteivernehmung unter Beweis gestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers lägen nicht vor. Für die behauptete Äußerung, es handele sich um eine sichere und rentable Anlage, sei zwar Zeugenbeweis angetreten. Die in der Äußerung liegende Wertung beinhalte aber schon nicht für sich die Aussage eines Kapitalerhalts und garantierter Ausschüttungen, zumal der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Landgericht selbst angegeben habe , er habe um das Risiko des Totalverlusts gewusst, wobei H. dieses Risiko als deutlich abgemildert eingeschätzt habe.
15
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
16
1. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen.
17
Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die - wie hier - nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, ZIP 2017, 2379 Rn. 9; Beschluss vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 10, jew. mwN). Hingegen hat es der Bundesgerichtshof wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstands beschränken wollte (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 mwN; Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJWRR 2005, 715, 716).
18
Nach diesem Maßstab ist die Revision unbeschränkt zugelassen, da dem Berufungsurteil keine hinreichend klare Beschränkung entnommen werden kann. Insbesondere kann die Begründung für die Zulassung der Revision entgegen der Annahme der Revisionserwiderung nicht eindeutig auf die Frage eingegrenzt werden, ob der Prospekt hinsichtlich der Mietflächenabweichungen fehlerhaft ist.
19
Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Revision werde gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Klä- rungsbedürftigkeit der hier maßgeblichen Rechtsfragen namentlich im Hinblick auf die Entscheidung des OLG München vom 27. September 2016 (5 U 129/16) nicht verneint werden könne. Damit hat das Berufungsgericht für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung zwar insbesondere auf die genannte - vom Bundesgerichtshof inzwischen aufgehobene (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - XI ZR 552/16, juris) - Entscheidung des OLG München abgestellt, die dieselbe Fondsgesellschaft betraf und in der das OLG München eine Fehlerhaftigkeit des Prospektes hinsichtlich der Darstellung der vermietbaren Gewerbefläche angenommen hatte. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf diesen Punkt kann dem Berufungsurteil angesichts der Verwendung des Umstandswortes "namentlich" jedoch nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit, entnommen werden.
20
2. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat an die Darlegung und Feststellung eines Aufklärungsmangels im Falle unterbliebener Prospektübergabe rechtsfehlerhaft überzogene Anforderungen gestellt und die insoweit bestehenden prozessualen Erklärungspflichten verkannt.
21
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger vor seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können , insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9; Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 57/16, juris Rn. 15, jew. mwN). Es ist dabei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - II ZR 305/16, ZinsO 2018, 2822 Rn. 9 mwN).
22
Fehlt es an der rechtzeitigen Übergabe eines zur Aufklärung geeigneten Prospektes, bleibt die mündliche Aufklärung allein maßgebend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es allerdings der Lebenserfahrung , dass etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden, wenn der Anlageinteressent den Prospekt selbst zwar nicht erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlagevermittler als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführte Beratungsgespräch diente (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 23 f.; Urteil vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17, ZIP 2018, 1686 Rn. 16, jew. mwN). Denn wenn der Prospekt gemäß dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von entsprechend geschulten Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, beschränkt sich eine auf dieser Grundlage erteilte mündliche Aufklärung erfahrungsgemäß auf die Umstände und Risiken, die im Prospekt genannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17, ZIP 2018, 1686 Rn. 16). Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht in einem umgekehrten Sinne der Erfahrungssatz entnommen werden, dass ein anhand des Prospektes geschulter Vermittler in den von ihm geführten Beratungsgesprächen den für eine Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt stets vollständig und zutreffend wiedergeben werde (zur Beschränkung des Erfahrungssatzes auf Prospektfehler siehe auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17, ZIP 2018, 1686 Rn. 16). Es kommt ohne weiteres in Betracht, dass ein anhand des Prospekts geschulter Vermittler den für die Aufklärung wesentlichen Prospektinhalt in einem Beratungsgespräch nur eingeschränkt mündlich weitergibt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Beratungsgespräch telefonisch geführt wird und auf einen knapp bemessenen Zeitraum beschränkt ist.
23
b) Die gegenüber einem Anleger vor dessen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft bestehende Aufklärungspflicht beruht auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB und trifft bei einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die zuvor schon beigetretenen - nicht rein kapitalistisch beteiligten - Gesellschafter, namentlich die Gründungs- bzw. Altgesellschafter (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 17; Urteil vom 24. Juli 2018 - II ZR 305/16, ZInsO 2018, 2822 Rn. 8). Deren Aufklärungspflicht und die aus einer Verletzung dieser Pflicht gegebenenfalls resultierende Haftung auf Schadensersatz besteht auch gegenüber einem über einen Treuhänder beitretenden Anleger, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter behandelt werden soll (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 8 mwN).
24
Bedient sich der danach aufklärungspflichtige Gesellschafter für die vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines Vertriebs und überlässt er diesem oder von diesen eingeschalteten Untervermittlern die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten, so haftet er über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen , die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen. Einer vom aufklärungspflichtigen Gesellschafter bis zum Vermittler führenden vertraglichen "Auftragskette" bedarf es hierbei nicht (BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 57/16, juris Rn. 16 mwN).
25
c) Nach diesen Maßgaben kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf der Grundlage des revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden.
26
aa) Die Beklagten waren als Gründungsgesellschafter zur Aufklärung verpflichtet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen , dass dem Kläger der Verkaufsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung nicht vorlag. Des Weiteren kann nach den bisherigen Feststellungen nicht angenommen werden, dass der Kläger vor seinem Beitritt auf eine Aufklärung über die Nachteile und Risiken der Beteiligung wirksam verzichtet habe. Die Darlegungs- und Beweislast für einen solchen Verzicht tragen die aufklärungspflichtigen Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - II ZR 305/16, ZinsO 2018, 2822 Rn. 15 mwN). Dass der Kläger nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ab Juli 2008 als Vermittlungskunde der Streithelferin gelistet war, besagt nichts über einen bereits zum Zeitpunkt der Fondsbeteiligung Ende 2005 wirksam bestehenden Aufklärungsverzicht. Die nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung bestehende Aufklärungspflicht ist, anders als das Berufungsgericht möglicherweise annimmt, auch nicht davon abhängig, dass der Anlageinteressent Umstände mitteilt, die für ihn besondere Bedeutung hätten. Derartige Mitteilungen könnten im Gegenteil zu weitergehenden Aufklärungspflichten führen.
27
bb) Entscheidend ist danach, ob der Kläger in möglicherweise geführten Vermittlungsgesprächen ausreichend aufgeklärt worden ist. Eine insoweit unzureichende Aufklärung kann nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt nicht verneint werden.
28
(1) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Beklagten für etwaige Aufklärungsfehler der Zeugen H. und S. einzustehen haben (§ 278 BGB), weil diese als Mitarbeiter von durch die Beklagten unmittelbar oder mittelbar eingeschalteten Vertriebsunternehmen tätig geworden sind. Auf den Abschluss eines Vermittlungs - oder Beratungsvertrages mit dem Kläger kommt es insoweit nicht an. Die Aufklärungspflicht der Beklagten besteht unabhängig von dem Abschluss eines solchen Vertrags.
29
Sollte die vor dem Vertragsabschluss entfaltete Tätigkeit der Zeugen H. und S. den Beklagten infolge besonderer, bislang nicht festgestellter Umstände nicht zuzurechnen sein, oder sollten die vom Kläger vorgetragenen Telefongespräche nicht stattgefunden haben, würde dies die Beklagten nicht entlasten, worauf die Revision zutreffend hinweist. Denn dann wäre die von den Beklagten geschuldete Aufklärung unterblieben; die Beklagten hätten den Kläger in die Fondsgesellschaft aufgenommen, ohne dessen vorherige Aufklärung bewirkt zu haben. Eine Haftung der Beklagten setzt nicht voraus, dass Vermittler fehlerhafte Angaben gemacht haben, die den Beklagten zuzurechnen sind. Es genügt vielmehr, dass die gebotene Aufklärung unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757).
30
(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, es stehe nicht fest, dass die Zeugen H. und S. in den vom Kläger vorgetragenen Vermittlungsgesprächen fehlerhafte oder unzureichende Angaben gemacht hätten, und dies wirke sich verfahrensrechtlich zum Nachteil des Klägers aus, ist von Rechtsirrtum beeinflusst.
31
(a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet , dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache wie etwa dem Bestreiten einer Risikoaufklärung verbunde- nen Schwierigkeiten werden aber dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten beziehungsweise aufgeklärt worden sein soll; dem Anspruchsteller obliegt sodann der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Diese Grundsätze gelten auch für behauptete Aufklärungs- und Beratungsmängel im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - II ZR 305/16, ZInsO 2018, 2822 Rn. 11 mwN).
32
Die Erfüllung der im Fall des Bestreitens einer negativen Tatsache bestehenden sekundären Darlegungslast muss allerdings zumutbar sein. Begegnet im Einzelfall die nicht beweispflichtige Partei im Hinblick auf eine ihr obliegende Substantiierungslast ebenfalls Schwierigkeiten, weil sie die entsprechenden Tatsachen nicht kennt und auch nicht in Erfahrung zu bringen vermag, kann von ihr eine solche Substantiierung nicht gefordert werden (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 - III ZR 565/16, ZIP 2017, 2304 Rn. 23 mwN).
33
(b) Im Streitfall hat der Kläger unter anderem behauptet, er sei in den Vermittlungsgesprächen nicht auf Risiken der Anlage hingewiesen worden. Die Beklagten haben dies, worauf die Revision zutreffend hinweist, lediglich mit Nichtwissen bestritten. Damit fehlte es an einem substantiierten Bestreiten. Dass den Beklagten ein substantiiertes Bestreiten nicht zumutbar gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
34
Eine Erklärung der Beklagten mit Nichtwissen war nicht schon deshalb zulässig, weil es um die Angaben von Vermittlern geht, die nicht bei den Beklagten angestellt waren. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind; bei einer juristi- schen Person kommt es insoweit auf ihre Organe an. Die Partei trifft in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20 mwN). Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 20). Der Verantwortungsbereich, innerhalb dessen sich eine Partei zu erkundigen hat, erstreckt sich grundsätzlich auch auf Untervermittler, derer sich eine Partei bedient, um ihnen die ihr obliegende Beratung oder Aufklärung zu überlassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 256/14, WM 2016, 1384 Rn. 22).
35
Danach hat das Berufungsgericht den Kläger zu Unrecht als beweisfällig dafür angesehen, dass ihm in den Vermittlungsgesprächen keine Risikoaufklärung zuteil geworden sei. Prozessual vorrangig hätte sich das Berufungsgericht damit befassen müssen, ob die Beklagten den behaupteten Aufklärungsmangel hinreichend bestritten haben. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann dies nicht angenommen werden.
36
Unzureichend war ein Bestreiten mit Nichtwissen auch dann, wenn aufgrund besonderer Umstände anzunehmen sein sollte, dass H. und S. nicht als Untervermittler der Beklagten tätig waren. Hieraus ergäbe sich zunächst, dass die Beklagten ihren Aufklärungspflichten nicht durch eigene oder ihnen zurechenbare Handlungen nachgekommen sind. Dafür, dass diese Aufklärungspflichtverletzung im Ergebnis unschädlich war, weil der Kläger von dritter Seite, nämlich von H. oder S. , ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, trügen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast.
37
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO).
38
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
39
Sollte das Berufungsgericht in der neu eröffneten Verhandlung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Beklagten, zu dem Ergebnis kommen, dass die Beklagten sich auf eine ausreichende Aufklärung durch vor dem Beitritt geführte Vermittlungsgespräche berufen und die vom Kläger insoweit behaupteten Aufklärungsmängel ausreichend bestreiten, bleibt nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO tatrichterlich zu beurteilen, welche Darstellung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Hierbei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls - unter Berücksichtigung des Inhalts der vorherigen Werbeschreiben - zu würdigen haben, ob die fraglichen Telefongespräche den äußeren Umständen nach dazu geeignet waren, dem Kläger eine ausreichende Risikoaufklärung zu vermitteln.
40
Sollte eine Aufklärungspflichtverletzung zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die grundsätzlich für den Anleger streitende Kausalitätsvermutung im Streitfall widerlegt ist, und ob die Beklagten - in Abhängigkeit von dem gegebenenfalls anzunehmenden Aufklärungsmangel - mit ihrer Verjährungseinrede durchdringen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 12. Dezember 2017 - XI ZR 552/16, juris Rn. 15).
Rechtsbehelfsbelehrung:
41
Gegen das Teilversäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Urteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.
Drescher Born Sunder B. Grüneberg V. Sander
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.04.2016 - 2-18 O 297/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.03.2017 - 17 U 145/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2019 - II ZR 139/17

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

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Referenzen

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

9
a) Die Zulassung der Revision ist vom Berufungsgericht auf die Frage der Zulässigkeit beschränkt. Der Tenor enthält insoweit zwar keine Beschränkung der Zulassung. Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung , die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, ZIP 2013, 62 Rn. 9; Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 377/12, juris Rn. 12; Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, ZIP 2014, 1532 Rn. 10; Urteil vom 3. November 2015 - II ZR 446/13, ZIP 2016, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. März 2016 - II ZR 253/15, ZIP 2016, 2413 Rn. 20; Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, juris Rn. 15).
10
aa) In diesen Fällen geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich eine Beschränkung der Revision - mit der hierfür erforderlichen Klarheit - aus den Urteilsgründen ergeben kann, wenn dort eine als zulassungsrelevant ange- sehene Rechtsfrage aufgeführt wird, die sich nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 16; vom 4. März2014 - XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18; Beschluss vom 17. Januar 2012 - VIII ZR 63/11, GE 2012, 1489 Rn. 4; jeweils mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 92/01 Verkündet am:
29. Januar 2003
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
ZPO §§ 621 d a.F., 543 Abs. 1 Nr. 1 n.F.; BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1

a) Hat das Berufungsgericht im Entscheidungssatz eines Unterhaltsurteils die Revision
uneingeschränkt zugelassen, bezieht sich die Zulassungsfrage aber nur auf
einen Teil des Zeitraums, für den Unterhalt geltend gemacht wird, so liegt im Regelfall
die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision
auf diesen Teilzeitraum beschränken wollen.

b) Zur Berücksichtigung eines nachehelichen Einkommensrückgangs bei der Unterhaltsbemessung
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - OLG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höheren als den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt. Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einen höheren als den vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt, werden auf die Rechtsmittel der Klägerin das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2001 teilweise aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1999 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Das Versäumnisurteil vom 13. April 1999 wird - unter Aufhebung im übrigen - insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt bleibt, folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar - jeweils monatlich, die künftigen Beträge monatlich im voraus - für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998: 2.766 DM, vom 1. November 1998 bis 31. Dezember 1998: 1.497 DM Elementarunterhalt und 419 DM Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. Januar 1999 bis 31. März 1999: 1.500 DM Elementarunterhalt und 412 DM Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. April 1999 bis 31. Dezember 1999: 1.507 DM Elementarunterhalt und 393 DM Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000: 1.624 DM Elementarunterhalt und 426 DM Altersvorsorgeunterhalt, ab dem 1. Januar 2001: 1.630 DM Elementarunterhalt und 411 DM Altersvorsorgeunterhalt; zuzüglich 4 % Jahreszinsen aus den jeweils fälligen Monatsraten und abzüglich der durch Teilanerkenntnisurteil vom 23. Oktober 1998 ausgeurteilten und bezahlten Beträge sowie abzüglich eines für März 1998 gezahlten Betrags von 1.782,06 DM und eines am 1. Juli 1999 beglichenen Betrags von 4.294,55 DM. Der auf die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000 entfallende Unterhalt ist an das Sozialamt der Landeshauptstadt Hannover, Mengendam 12c, 30177 Hannover, zu zahlen; im übrigen ist der Unterhalt an die Klägerin selbst zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis am 13. April 1999; im übrigen tragen die Parteien die Kosten des Rechtsstreits wie folgt: Die Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin zu 56 vom Hundert, der Beklagte zu 44 vom Hundert. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin zu 43 vom Hundert, der Beklagte zu 57 vom Hundert. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin zu 95 vom Hundert, der Beklagte zu 5 vom Hundert.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Wege der Leistungsklage vom Beklagten für die Zeit ab März 1998 nachehelichen Unterhalt, und zwar Elementar- sowie Altersund Krankenvorsorgeunterhalt. Die 1966 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind, ist seit dem 19. Juni 1997 rechtskräftig geschieden. In dem am selben Tag geschlossenen Scheidungsvergleich, dessen Geltung auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Beklagten bei der Firma N. , längstens bis zum 31. Dezember 1999 befristet war, hatte sich der Beklagte zu einer Unterhaltsleistung nach bestimmten Modalitäten verpflichtet. Am 10. Juli 1997 schlossen der Beklagte und seine damalige Arbeitgeberin, die Firma N. , eine Vereinbarung, nach der das Ar-
beitsverhältnis des Beklagten zum 28. Februar 1998 endete und der Beklagte von der Firma eine Abfindung von 300.000 DM brutto (240.000 DM netto) erhielt. Von März 1998 bis Oktober 1998 war der Beklagte arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Seit dem 1. Oktober 1998 stand der Beklagte wieder in einem Arbeitsverhältnis, und zwar zunächst bei der Firma E. und seit dem 1. November 1998 bei der Firma P. . Gegenüber seinem bei der Firma N. zuletzt bezogenen, eine - letztmalig 1997 für das Jahr 1996 gezahlte - Erfolgsprämie einschließenden Einkommen von 7.320 DM netto haben sich seine Einkünfte bei der Firma P auf 5.594,09 DM netto verringert. Die Klägerin ging in der letzten Phase der Ehe einer Teilzeitbeschäftigung nach, mit der sie ein durchschnittliches Einkommen von 500 DM monatlich erzielte. Seit Anfang 1999 bezieht sie ergänzende Sozialhilfe. Das Familiengericht hat der Klage für den Zeitraum April bis Dezember 1998 durch Teilanerkenntnisurteil in Höhe von monatlich 1.600 DM sowie für den Zeitraum ab März 1998 durch streitiges Urteil - unter teilweiser Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen Versäumnisurteils - in unterschiedlicher Höhe stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - das Urteil des Familiengerichts teilweise zum Nachteil der Klägerin abgeändert und ihr für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 1998 auf der Grundlage des Scheidungsvergleichs, dem es Rechtswirkungen bis zum 31. Oktober 1998 beigemessen hat, einen den Elementar-, Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt umfassenden Betrag von monatlich 2.766 DM, danach lediglich einen zeitlich gestaffelten Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt in geringerer Höhe zugesprochen. Mit der nur zu ihren Gunsten zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren auf Erhöhung des Elementar- und Alters-
vorsorgeunterhalts sowie auf Zuerkennung eines Krankenvorsorgeunterhalts weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Die Revision ist nicht zulässig, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 1998 einen höheren als den ihr vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung des Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugunsten der Klägerin zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (s. nur BGHZ 48, 134, 136; BGH Urteil vom 16. März 1988 - VIII ZR 184/87 - BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Revisionszulassung, beschränkte 4; Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 8). Das ist hier der Fall. In den Gründen seines Urteils hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Revision werde "im Hinblick auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit eine Abfindung auch nach Beendigung der Arbeitslosigkeit zur Aufstockung des dann erzielten Arbeitseinkommens heranzuziehen ist, ... zugelassen". Diese Frage erlangt im vorliegenden Rechtsstreit nur insoweit Bedeutung, als die Klägerin einen erhöhten Unterhalt auch für die Zeit ab dem 1. November 1998 begehrt: Nur für diese Zeit hat das Oberlandesgericht die vom Beklagten erlangte Abfin-
dung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin unberücksichtigt gelassen; für die davor liegende Zeit, in welcher der Beklagte weitgehend arbeitslos war, hat es den Beklagten dagegen unter Hinweis auf die allgemeinen Regeln des Unterhaltsrechts für gehalten erachtet, die Abfindung zur Auffüllung seiner Einkünfte bis zur eheprägenden Höhe des letzten dauerhaften Arbeitsverhältnisses zu verwenden. Dem steht nicht entgegen, daß der Bundesgerichtshof mit einer den Ausspruch der Revisionszulassung einschränkenden Auslegung im allgemeinen zurückhaltend ist. Er hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (etwa Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795; BGH Urteile vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 5 und vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 - BGHR aaO Revisionszulassung, beschränkte 11). Wenn die als Grund der Zulassung genannte rechtsgrundsätzliche Frage nur für einen Teil des Klageanspruchs erheblich ist, wird dieser Teil des Streitgegenstands, auch wenn er an sich teilurteilsfähig und damit einer eingeschränkten Revisionszulassung zugänglich ist, sich häufig aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils weder betragsmäßig ergeben noch unschwer feststellen lassen; namentlich in solchen Fällen wird die Annahme einer wirksamen Beschränkung der Revision scheitern (vgl. etwa Senatsurteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 741/80 - FamRZ 1982, 684 f.). Solche Bedenken bestehen dagegen im allgemeinen nicht, wenn das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale Ansprüche entschieden hat. Ist die Rechtsfrage, deretwegen es die Revision zugelassen hat nur für einen von ihnen erheblich, so ist in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die - wie geboten - eindeutige Beschränkung der Zulassung der
Revision auf diesen Anspruch zu sehen (BGHZ 48, aaO 101, 276, 279; BGH Urteil vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 - BGHR aaO Revisionszulassung, be- schränkte 6; vgl. auch BGH Urteil vom 16. März 1988 aaO und Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1988 - IVb ZB 87/88 - FamRZ 1989, 376). Ähnlich wie in den zuletzt genannten Fällen liegen die Dinge, wenn - wie hier - in einem Unterhaltsrechtsstreit die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen klar begrenzten Teil des Zeitraums, für den insgesamt Unterhalt beansprucht wird, erheblich ist. Zwar bildet dieser Teilzeitraum keinen eigenen, vom Restzeitraum getrennten Streitgegenstand. Das ist nach dem Sinn und Zweck des § 546 ZPO a.F. aber auch nicht erforderlich. Es genügt für eine Zulassungsbeschränkung, daß sie einen Teil des prozessualen Anspruchs herausgreift, soweit die Sache nur hinsichtlich dieses Teils grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung über diesen Teil gesondert und unabhängig von dem übrigen Teil ergehen kann (BGHZ 130, 50, 59). Bezieht sich in einem Unterhaltsrechtsstreit die Zulassungsfrage ersichtlich nur auf einen Teil des Zeitraums, für den ein Unterhaltsanspruch im Streit steht, so treten regelmäßig keine Schwierigkeiten auf, den Umfang des Rechtsmittels zu bestimmen. In einem solchen Fall liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich des von der Zulassungsfrage betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassen wollen (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 aaO). Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassungsrevision verfolgten Konzentration des Revisionsgerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert umgekehrt, daß durch eine formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streitstoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Gerade im Unterhaltsrecht, das vielfach mehrere aufeinander
folgende Zeiträume einer ganz unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung unterwirft , kommt diesen Zielen eine gesteigerte Bedeutung zu. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das einer bloßen Teilzulassung nahelegen könnten, sind nicht erkennbar. Auf die Frage einer eventuellen zeitlichen Fortgeltung des Prozeßvergleichs über den 28. Februar 1998 hinaus kommt es danach nicht mehr an.

II.

Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 1998 einen höheren als den ihr vom Oberlandesgericht zuerkannten Unterhalt begehrt, ist die Revision zulässig, aber nicht begründet. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin insoweit nach dem Einkommen, das der Beklagte aus seinem neuen, am 1. November 1998 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnis erzielt. Dieses Einkommen sei nicht um einen noch nicht verbrauchten Teil der Abfindung aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis zu erhöhen. Die Abfindung diene als Ersatz für Erwerbseinkommen und solle die Zeit der Arbeitslosigkeit bis zum Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses überbrükken. Diese besondere Zweckbestimmung ende jedoch, wenn der Unterhaltspflichtige , sei es auch vor Ablauf der prognostizierten Zeit der Überbrückung, eine neue vollschichtige Erwerbstätigkeit finde, jedenfalls wenn sie, wie hier, der bisherigen der Größenordnung nach gleichwertig sei. Mit diesem Zeitpunkt werde der verbleibende Abfindungsbetrag zu gewöhnlichem zweckbindungs-
freiem Vermögen und sei auch wie sonstiges Vermögen unterhaltsrechtlich zu behandeln. Der Unterhaltspflichtige sei hinsichtlich der Bewertung seines unterhaltsrelevanten Einkommens nicht anders zu stellen als hätte er unmittelbar, ohne die zwischenzeitlich zu überbrückende Arbeitslosigkeit, den Arbeitsplatz gewechselt, wobei von der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten eine maßvolle Absenkung der Einkünfte und damit ihres Lebensstandards hinzunehmen sei, soweit der Wechsel aus verständigen Gründen erfolge und der Unterhaltspflichtige seine Erwerbsobliegenheit weiterhin erfülle. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand:
a) Dabei kann dahinstehen, inwieweit die vom Beklagten erlangte Abfindung überhaupt geeignet und bestimmt ist, für die Zeit ab 1. November 1998 als Einkommen des Beklagten unterhaltsrechtlich Berücksichtigung zu finden (vgl. etwa Senatsurteile vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - FamRZ 2001, 278, 281 und vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; BGH Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 37/97 - FamRZ 1998, 362). Eine solche Berücksichtigung käme nämlich allenfalls dann in Betracht, wenn der Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht nach den Einkünften des Beklagten aus seiner neuen Beschäftigung bei der Firma P. zu bestimmen wäre, sondern sich weiterhin auf der Grundlage des bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma N. , bezogenen und - jedenfalls bei Einbeziehung der dort, allerdings letztmalig 1997 für das Jahr 1996, gewährten Erfolgsprämie - höheren Entgelts bestimmen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
b) Zwar bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Bezug schließt jedoch die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht aus. So können sich nach der Rechtsprechung des Senats Einkommensverbesserungen , die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten
eintreten, bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrund liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlich- keit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 m.w.N.). Umgekehrt können auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1047) oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlaßt sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnten (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 147; vgl. zum ganzen auch Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 5. Aufl., § 4 Rdn. 224 a f.). Wie der Senat in vergleichbarem Zusammenhang ausgesprochen hat, müßte es auf Unverständnis stoßen, wenn beispielsweise eine nach der Trennung eintretende Arbeitslosigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern erst seine Leistungsfähigkeit beeinflußte (Senatsurteil vom 23. Dezember 1987 - IVb ZR 108/86 - FamRZ 1988, 256, 257). Für die dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte des Unterhaltsschuldners nach der Scheidung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Auch hier muß es der Unterhaltsberechtigte hinnehmen, daß der Bemessungsmaßstab für seinen Unterhaltsanspruch gegenüber den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung abgesunken ist (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 - FamRZ 1988, 705, 706 betr. Währungsverfall bei ausländischem Arbeitsentgelt

).

Das folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dessen Regelung ist dem vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG
geltenden Recht entlehnt, das freilich nur den allein oder überwiegend für schuldig erklärten Ehegatten unter den weiteren Voraussetzungen des § 58 EheG zur Gewährung "des nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalts" verpflichtete. Das 1. EheRG hat die Anknüpfung des Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse in das neue verschuldensunabhängige Scheidungsrecht übernommen und damit ihres Charakters als einer Sanktion für Scheidungsverschulden entkleidet. Die Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse sollte - so die Begründung des RegE des 1. EheRG - besonders den Fällen gerecht werden, in denen durch gemeinsame Leistung der Ehegatten ein höherer sozialer Status erreicht worden sei, an dem auch der nicht erwerbstätig gewesene Ehegatte teilhaben müsse (BT-Drucks. 7/650 S. 136; vgl. auch BVerfGE 57, 361, 389 = FamRZ 1981, 745, 750 f.). Umgekehrt sollte damit zugleich dem berechtigten Ehegatten eine Partizipation an einer solchen Steigerung der Lebensverhältnisse des verpflichteten Ehegatten verwehrt bleiben, die nicht bereits in der Ehe mit diesem angelegt war. Über diese Zielsetzungen hinaus ist aus § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleitet worden , daß die im Zeitpunkt der Scheidung erreichten ehelichen Lebensverhältnisse das Maß des Unterhalts auch gegenüber nachehelichen Einkommensminderungen des unterhaltspflichtigen Ehegatten dauerhaft fixierten mit der Folge, daß der wirtschaftliche Abstieg des Pflichtigen sich nur auf dessen Leistungsfähigkeit auswirken könne (etwa Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. S. 446). Diese Konsequenz ist indes nicht zwingend. Schon die Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz, auf deren Vorschlägen § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht, hat zwar "die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung" als "Ausgangspunkt für die Höhe des Unterhalts" bezeichnet; die Kommission wollte jedoch eine Neufestsetzung des Unterhalts immer dann ermöglichen, wenn "in den Einkünften oder im Vermögen des Unterhaltspflichtigen eine wesentliche Ände-
rung" eintrete (Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Unterhaltsrechts nach der Ehescheidung 1970 S. 77, 104). Die Gesetz gewordene Regelung hat diese Formulierung zwar nicht übernommen, andererseits aber auch keinen für die Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Zeitpunkt festgelegt. Allerdings hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für den nachehelichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Die Rechtskraft der Scheidung setzt gleichsam einen Endpunkt hinter eine gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung mit der Folge, daß die für den Unterhalt maßgebenden Lebensverhältnisse nur durch das bis dahin nachhaltig erreichte Einkommen der Ehegatten bestimmt werden (etwa Senatsurteil vom 18. März 1992 aaO 1046). Von der Maßgeblichkeit des Scheidungszeitpunktes für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen hat der Senat dabei Ausnahmen nach zwei Richtungen zugelassen: Zum einen muß eine dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse , die nach der Trennung der Ehegatten, aber noch vor der Rechtskraft der Scheidung eintritt, für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruht (Senatsurteil vom 31. März 1982 aaO 578) oder trennungsbedingt ist (etwa BGHZ 89, 108, 112 und Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439, 440). Zum andern muß, wie schon erwähnt, eine dauerhafte Verbesserung der Einkommensverhältnisse bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse Berücksichtigung finden, wenn sie zwar erst nach der Scheidung eingetreten ist, wenn ihr aber eine Entwicklung zugrunde liegt, die bereits in der Ehe angelegt war und deren Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO). Beide Einschränkun-
gen verdeutlichen das mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 verfolgte gesetzgeberische Anliegen : eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherzustellen, wenn und soweit er durch die gemeinsame Leistung der Ehegatten erreicht worden ist. Für eine nachteilige Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des unterhaltspflichtigen Ehegatten lassen sich diese Überlegungen indes nicht nutzbar machen; denn insoweit geht es nicht um die Teilhabe an dem in der Ehe gemeinsam Erworbenen, sondern um die sachgerechte Verteilung einer durch Einkommensrückgang erzwungenen Schmälerung des Bedarfs. Der Senat hat die Frage, inwieweit der unterhaltsberechtigte Ehegatte das Risiko, den bis zur Scheidung erreichten Lebensstandard dauerhaft bewahren zu können, unterhaltsrechtlich mittragen muß, bislang nicht grundsätzlich entschieden (offengelassen im Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO 148; tendenziell bejahend bereits Senatsurteil vom 13. April 1988 aaO 706). Er hat, wie gezeigt, allerdings klargestellt, daß eine Einkommensminderung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten auf das Maß des Unterhalts nicht durchschlägt, wenn sie auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruht (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1992 aaO 1047) oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlaßt ist und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden konnte (Senatsurteil vom 4. November 1987 aaO 147). In seinem Urteil vom 16. Juni 1993 (XII ZR 49/92 - FamRZ 1993, 1304, 1305) hat der Senat darüber hinaus ausgeführt, daß bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auch ein nicht abzuwendender Einkommensrückgang beim unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen sei, wenn sich die Ehegatten für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse auf diesen Einkommensrückgang auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen. Dieser Gedanke erweist sich auch dann als richtig, wenn der Einkommensrückgang - anders als in dem entschiedenen Fall angenommen - nicht
schon während bestehender Ehe vorauszusehen war. Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann. Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine gedankliche Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei fortbestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung seines Ehegatten wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist, abnehmen soll (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1988 aaO).
c) Das Oberlandesgericht hat nach allem zu Recht den Unterhalt der Klägerin auf der Grundlage des vom Beklagten in seinem neuen Beschäftigungsverhältnis bezogenen Entgelts bemessen und die vom Beklagten erst nach der Scheidung erlangte Abfindung, auch soweit ihr die Funktion eines Erwerbsersatzeinkommens zukommen sollte, unberücksichtigt gelassen.
2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin könne eine halbschichtige Tätigkeit ausüben, aus der sie seit November 1998 ein Einkommen von monatlich 1.000 DM hätte erzielen können. Diese Annahme läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberlandesgericht die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin berücksichtigt , indem es ihr unter Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts nur eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet hat. Das Oberlandesgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, allein auf die Nichtzugehörigkeit der Klägerin zu einer Risikogruppe abgestellt. Es hat ihr vielmehr zur Last gelegt, die von ihr vorgetragenen Bemühungen um einen Arbeitsplatz seien unzureichend; das ist nicht zu beanstanden. 3. Von den danach erzielbaren Einkünften der Klägerin in Höhe von 1000 DM hat das Oberlandesgericht die von der Klägerin tatsächlich bezogenen 500 DM als eheprägend nach der Differenzmethode berücksichtigt; die von der Klägerin bei gebotener Bemühung um einen Arbeitsplatz erzielbaren Einkünfte von weiteren (500 DM abzüglich eines mit 1/5 angesetzten Erwerbstätigenbonus von 100 DM =) 400 DM hat es dagegen nach der Anrechnungsmethode in Abzug gebracht. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat in seiner - nach dem Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Entscheidung vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991) ausgeführt hat, ist jedenfalls in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden kann, dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Die gebotene Anwendung der Differenzmethode führt nicht nur zu einer von der Berechnung des Oberlandesgerichts abweichenden Bestimmung des
Elementarunterhalts, sondern auch zu einer veränderten Berechung des - vom Oberlandesgericht anhand der Bremer Tabelle ermittelten - Vorsorgeunterhalts: Zum einen ist von einer anderen Nettobemessungsgrundlage auszugehen. Zum andern muß in einem weiteren Rechenschritt unter Berücksichtigung des so ermittelten Vorsorgeunterhalts der der Beklagten zustehende endgültige Elementarunterhalt bestimmt werden. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Elementarunterhalt einstufig berechnet. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Senats in Fällen, in denen der Elementarunterhalt - wie auch hier vom Oberlandesgericht - nach der Anrechnungsmethode ermittelt worden ist (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 374). In solchen Fällen wird in Höhe des angerechneten Einkommens des Unterhaltsberechtigten das die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmende Einkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen den Ehegatten nicht verteilt, sondern es verbleit ihm allein, so daß er entlastet wird. Das hat zur Folge, daß er Altervorsorgeunterhalt bis zur Höhe des angerechneten Einkommens zusätzlich zu dem Elementarunterhalt leisten kann, ohne daß ihm weniger als die ihm an sich zustehende Quote des für die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebenden Einkommens verbleibt. Wird, wie im vorliegenden Fall geboten, der Unterhalt jedoch nach der Differenzmethode bemessen , muß durch einen zweiten Rechenschritt sichergestellt werden, daß durch die Zuerkennung von Vorsorgeunterhalt nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen von dem Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird. Deshalb ist hier im Regelfall der Betrag des Vorsorgeunterhalts von dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen und aus dem verbleibenden Einkommen anhand der maßgebenden Quote der endgültige Elementarunterhalt zu bestimmen.
Wird auch das der Klägerin fiktiv angerechnete Einkommen nach der Differenzmethode berücksichtigt, ergibt sich - unter Beachtung des dargestellten Rechenwegs - ein monatlicher Anspruch der Klägerin in folgender Höhe:
a) Für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1998 unter Zugrundelegung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.594,69 DM Netto -Erwerbseinkommen abzüglich 379,31 DM Krankenversicherung und 54,19 DM Pflegeversicherung =) 5.161,19 DM: (1) Vorläufiger Elementarunterhalt (ohne Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts ): 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) = 4.161,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.664,48 DM, gerundet 1.664 DM; (2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 24 % = 2.063,36 DM, davon 20,3 % = 418,86 DM, gerundet 419 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 419 DM (Vorsorgeunterhalt) = 3.742,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.496,88 DM, gerundet 1.497 DM.
b) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1999 unter Zugrundelegung eines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor): (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor); (2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 22 % = 2.030,08 DM, davon 20,3 % = 412,11 DM, gerundet 412 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 412 DM (Vorsorgeunterhalt)
= 3.749,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.499,68 DM, gerundet 1.500 DM.
c) Für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1999 unter Zugrundele- gung eines bereinigten Nettoeinkommens von 5.161,19 DM (wie vor): (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.664 DM (wie vor); (2) Vorsorgeunterhalt: 1.664 DM + 21 % = 2.013,44 DM, davon 19,5 % = 392,62 DM, gerundet 393 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.161,19 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 393 DM (Vorsorgeunterhalt) = 3.768,19 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.507,28 DM, gerundet 1.507 DM.
d) Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 unter Zugrundelegung eines bereinigten Nettoeinkommens von (5.924,93 DM NettoErwerbseinkommen [einschließlich Sachbezug in Form privater Nutzung eines Firmenwagens] abzüglich 383,78 DM Krankenversicherung und 54,83 DM Pflegeversicherung =) 5.486,32 DM: (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) = 4.486,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1794,53 DM, gerundet 1.795 DM; (2) Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 23 % = 2.207,85 DM, davon 19,3 % = 426,12 DM, gerundet 426 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 426 DM (Vorsorgeunterhalt)
= 4.060,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.624,13 DM, gerundet 1.624 DM.
e) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 unter Zugrundelegung eines be- reinigten Nettoeinkommens von 5.486,32 DM (wie vor): (1) Vorläufiger Elementarunterhalt: 1.795 DM (wie vor); (2) Vorsorgeunterhalt: 1.795 DM + 20 %= 2.154 DM, davon 19,1 % = 411,41 DM, gerundet 411 DM; (3) Endgültiger Elementarunterhalt: 5.486,32 DM abzüglich 1.000 DM (Einkommen der Klägerin) abzüglich 411 DM (Vorsorgeunterhalt) = 4.075,32 DM, davon 2/5 [wie OLG] = 1.630,13 DM, gerundet 1.630 DM.
Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 45/04 Verkündet am:
3. März 2005
Preuß,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist die von dem Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage aus
seiner Sicht nur für einen Teil der Klageforderung von Bedeutung, kann sich aus
den Entscheidungsgründen die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den
hiervon berührten Teil der Klageforderung ergeben.
BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. Januar 2004 wird als unzulässig verworfen.
Damit verliert die Anschlußrevision der Beklagten ihre Wirkung.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Januar 2000 er öffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese war Komplementärin der selbst nicht von der Insolvenz betroffenen H. & Co. GmbH KG (fortan: KG). Die Schuldnerin und die KG unterhielten mehrere Konten bei der Beklagten. Auf dem Konto der KG war ein Betriebsmittelkredit verbucht, den die Beklagte der Schuldnerin, der KG und dem Geschäftsführer der Schuldnerin, der zu-
gleich Kommanditist der KG ist, bewilligt hatte und den sie in Höhe der in Anspruch genommenen Kreditsumme von 1.107.626,29 DM mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 zum 5. November 1999 fällig stellte. Mit Beschluß vom 21. Oktober 1999 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter, beauftragte ihn mit der Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin und ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an. Mit Faxschreiben vom selben Tag forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf seine Bestellung zum vorläufigen Verwalter auf, alle für die Schuldnerin auf dem Konto der KG eingehenden Zahlungen auf das für das Insolvenzeröffnungsverfahren eingerichtete näher bezeichnete Sonderkonto weiterzuleiten.
In der Folgezeit versandte die Schuldnerin an ihre Kun den teilweise weiterhin Rechnungen, in denen das Konto der KG bei der Beklagten angegeben war. Zwischen dem 21. Oktober 1999 und dem 19. Juni 2000 verbuchte die Beklagte auf diesem Konto Zahlungseingänge in Höhe von 317.571,04 DM und verrechnete sie mit dem dort bestehenden Debetsaldo. Diesen Betrag hat der Kläger abzüglich einer Zahlung von 1.086 DM von der Beklagten beansprucht, weil die Zahlungseingänge der Schuldnerin gebührten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberland esgericht hat ihr in Höhe von (67.772,32 € + 6.874,19 € =) 74.646,51 € stattgegeben. Ausweislich der Empfängerbezeichnungen seien die Zahlungseingänge in dieser Höhe zweifelsfrei für die Schuldnerin bestimmt gewesen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen, weil der Nachweis einer für die Beklagte eindeutig erkennbaren Bezeichnung der Zahlungsempfänger nicht erbracht sei. Die Zurückweisung der Berufung betrifft ferner eine am 21. Oktober 1999 ein-
gegangene Überweisung sowie am gleichen Tag erfolgte Vorbehaltsgutschriften zweier Schecks über (1.052 € + 24.599,84 € =) 25.651,84 €. Die Revision des Klägers richtet sich nur gegen die Zurückweisung der Berufung betreffend die Scheckgutschriften. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Der Statthaftigkeit der Revision des Klägers steht die f ehlende Zulassung des Rechtsmittels entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit hat das Berufungsgericht die Revision in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Damit verliert die unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO).

I.


Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar kein en Zusatz, durch den die Zulassung der Revision eingeschränkt wird. In den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht jedoch hinsichtlich der Zulassung der Revision aus, eine grundsätzliche Bedeutung liege in der Frage, "ob bei einer Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer auch im beleglosen Überweisungsverkehr die Empfängerbezeichnung maßgeblich" sei. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Teile des prozessualen Anspruchs, bezüglich derer die Rechtsfrage zu Lasten der Beklagten entscheidungserheblich geworden ist.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sin d für die Prüfung des Umfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360; BGH, Urt. v. 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366; Urt. v. 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264; v. 28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, z.V.b.). In diesen Fällen ist jedoch erforderlich, daß sich die Beschränkung der Zulassung klar ergibt; der Bundesgerichtshof hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen (BGHZ 153, 358, 361 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
2. Im Streitfall liegt in dem Hinweis des Berufungsge richts auf die Streitfrage zur Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer nicht nur eine Begründung, sondern eine hinreichend klar zum Ausdruck gekommene Beschränkung der Zulassung.

a) Das Berufungsgericht hat Zahlungsansprüche des Klägers in Höhe von 74.646,51 € aus Anfechtung (§§ 129, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO) und Auftrag (§§ 667, 675 BGB) durchgreifen lassen. Aus seiner Sicht war entscheidungserheblich , ob die Zahlungseingänge nach dem Inhalt der Überweisungsaufträge für die Insolvenzschuldnerin bestimmt waren, was sich nur aus der Empfängerbezeichnung in den Überweisungsaufträgen ergeben konnte. Das Berufungsgericht hat hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ge-
sehen: Für den beleggebundenen Überweisungsverkehr sei anerkannt, daß bei einer Divergenz von Empfängerbezeichnung und Kontonummer die Empfängerbezeichnung maßgeblich sei, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisierung ermögliche. Allerdings habe sich die Beklagte des beleglosen Überweisungsverkehrs bedient, bei dem die in der Belegform eingereichten Überweisungsaufträge automatisch eingelesen und lediglich die Daten an die Empfängerbank weitergeleitet würden (EZÜ-Verfahren). Für diese Art des Zahlungsverkehrs sei umstritten, ob es auf die Kontonummer oder die Empfängerbezeichnung ankomme. Den Vorzug verdiene die zweitgenannte Auffassung, der sich der Senat anschließe. Für die mit der Revision angegriffene Zurückweisung der Berufung hinsichtlich der Scheckzahlungen waren aus Sicht des Berufungsgerichts andere Erwägungen als die Bestimmung der Empfängerzuständigkeit im EZÜ-Verfahren maßgeblich: Die entsprechenden Gutschriften auf dem Konto der KG seien am 21. Oktober 1999, mithin erst "am Tag der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens" erfolgt. An diesem Tage habe die Beklagte von dem Kläger die Weisung erhalten, die Zahlungen auf das Sonderkonto umzuleiten. Dessen Faxschreiben sei erst um 16.32 Uhr abgesandt worden. Zugunsten der Beklagten sei davon auszugehen, daß ihr bei Vornahme der Buchung die Weisung noch nicht bekannt gewesen sei.

b) Bei einer Gesamtschau der Entscheidungsgründe ergibt sich auf der Grundlage dieser Begründung der Wille des Berufungsgerichts, die Revision auf den zugesprochenen Teil der Klage zu beschränken. Eine hinreichend klare Beschränkung bejaht der Bundesgerichtshof namentlich dann, wenn sich die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 362; BGH, Urt. v. 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, NJW
1996, 926, 927; Beschl. v. 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW-RR 2004, 1365, 1366).
Das ist hier der Fall. Die Streitfrage, die das Beruf ungsgericht geklärt wissen wollte, ob es nämlich auch im belegfreien Überweisungsverkehr (EZÜVerfahren ) hinsichtlich der Bestimmung des Zahlungsempfängers vorrangig auf die in den Überweisungsaufträgen vermerkte Empfängerbezeichnung ankommt , stellte sich nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage. Die übrigen Überweisungen wiesen nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Schuldnerin als Zahlungsempfängerin aus. Für den von dem Kläger weiterverfolgten Anspruch wegen der von der Beklagten eingezogenen Schecks wurde die Streitfrage aus Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich, weil nach seiner tatrichterlichen Würdigung die Beklagte bei Vornahme der Buchung die Weisung des Klägers noch nicht erhalten hatte. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung wegen der von ihr im EZÜ-Verfahren eingezogenen Beträge wenden würde.

c) Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Es ist m öglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853; v. 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265). Dies ist hier hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klageforderung ohne Zweifel der Fall.
3. Hat das Berufungsgericht die Revision - wie hier - w irksam mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht für die Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist. Dies gilt auch dann, wenn sie das Urteil aus einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt (BGH, Urt. v. 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, aaO). Die Frage der Bestimmung des Zahlungsempfängers im EZÜ-Verfahren hat das Berufungsgericht entsprechend der Auffassung des Klägers in dem Sinne entschieden, daß auf den in dem Überweisungsauftrag genannten Empfangsberechtigten und nicht auf den Inhaber des mitgeteilten Empfängerkontos abzustellen ist. Die von dem Kläger eingelegte Revision ist deshalb unzulässig.

II.


Damit erledigt sich auch die - unselbständige - Anschlußr evision (§ 554 Abs. 4 ZPO). Verliert sie ihre Wirkung dadurch, daß die Revision - wie hier - als unzulässig verworfen wird, sind die Kosten des Revisionsverfahrens verhältnismäßig zu verteilen (BGHZ 80, 146, 147, 149). Dies führt zu der ausgesprochenen Kostenquotelung.
Fischer Kayser Vill
Cierniak Lohmann

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

15
Dabei kann dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht angenommene Prospektfehler tatsächlich vorliegt und ob die Beklagte diesen bei der Überprüfung des Prospektes hätte bemerken können. Der Durchsetzbarkeit eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte wegen eines Beratungsverschuldens auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommenen Prospektfehlers stünde die Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Kläger hätte - was das Berufungsgericht verkannt hat - bereits im Jahr 2008 die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gehabt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den von der Fondsgesellschaft übersandten Zwischenbericht Nr. 4/ Oktober 2008 (Anlage SH 12) erhalten. Dieser unterrichtete den Kläger darüber, dass nach Baufertigstellung aus den prospektierten 8.264 qm vermietbare Gewerbefläche nur 4.816 qm für eine dauerhafte Vermietung zur Verfügung standen. Damit hatte der Kläger Kenntnis von der Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von den Angaben im Prospekt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte er damit auch Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen eines - unterstellten - Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte wegen der von ihm angenommenen Pflichtverletzungen aus dem Beratungsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB). Auf der Grundlage der Annahmen des Berufungsgerichts ist die Gefahr einer negativen Flächenabweichung der Umstand, über den die Beklagte den Kläger hätte aufklären müssen oder der ihr bei der ihr obliegenden Prüfung hätte auffallen müssen, weswegen sie nach Ansicht des Berufungsgerichts den Kläger auf eine unterlassene Prüfung hätte hinweisen müssen. Durch den Zwischenbericht Nr. 4/ Oktober 2008 war der Kläger - die Pflichtverletzungen der Beklagten unterstellt - davon unterrichtet, dass die Beklagte im Beratungsgespräch nicht auf die sich tatsächlich realisiert habende Gefahr einer Flächenabweichung hingewiesen hatte bzw. dass sie ihn nicht auf ihre unterlassene Prüfung des Investments, bei der die tatsächlich realisierte Gefahr einer negativen Flächenabweichung erkennbar geworden wäre, hingewiesen hat. Danach endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag), mithin vor Einreichung der Klageschrift am 19. November 2014.
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Der Beklagte zu 1 hatte als Gründungsgesellschafter deshalb die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 13; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9).
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger vor seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände , die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9 mwN; Urteil vom 24. Juli 2018 - II ZR 305/16, juris Rn. 9). Diese auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB beruhende Aufklärungspflicht trifft bei dem Beitritt zu einer stillen Gesellschaft den Geschäftsinhaber als denjenigen , der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757; Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 17).
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Den Altgesellschafter trifft danach die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9 mwN; Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 17 mwN). Es ist dabei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833, 837, jeweils mwN). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 23; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24, jeweils mwN). Der aufklärungspflichtige Altgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines von der Komplementärin der Fondsgesellschaft eingeschalteten Vertriebs bedient und daher diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die von ihm geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet dabei über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 30; Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 10 mwN; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 37; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11).
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, WM 2003, 1818, 1819 f.; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, WM 2004, 1823; v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; für die gesetzliche Prospekthaftung nach § 44 BörsG i.V.m. §§ 13, 8 f, g VerkProspG n.F. gilt eine Beweislastumkehr nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist - wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig angenommen hat - grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat.
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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 70/12, juris Rn. 11 jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Prospekt erst nach der Zeichnung erhalten hat.
16
Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Fondsprospekt Grundlage des Beratungsgesprächs der Klägerin mit der ehemaligen Beklagten zu 1 gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung , dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich wird. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Prospektfehler (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, DStR 2003, 1760, 1762; Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). In diesen Fällen reicht es für die haftungsbegründende Kausalität aus, dass der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeits- grundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17). Die Grundsätze über die Beeinflussung der Anlageentscheidung aufgrund von Prospektfehlern, auch wenn dieser nicht zur Kenntnis genommen worden ist, können nicht auf Ausführungen im Prospekt übertragen werden, die unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens zu bewerten sind. Eine ordnungsgemäße Aufklärung insbesondere über die Risiken der Anlage war der ehemaligen Beklagten zu 1 möglich, ohne auf die Erklärungen der Beklagten zu 2 im Prospekt einzugehen. Es kann deshalb nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen der Beklagten zu 2, die das Berufungsgericht als Garantieerklärung bewertet hat, in das Aufklärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung der Klägerin beeinflusst haben.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, WM 2003, 1818, 1819 f.; v. 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, WM 2004, 1823; v. 21. März 2005 - II ZR 149/03, ZIP 2005, 763, 765; für die gesetzliche Prospekthaftung nach § 44 BörsG i.V.m. §§ 13, 8 f, g VerkProspG n.F. gilt eine Beweislastumkehr nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist - wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig angenommen hat - grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat.
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Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kann auch nicht darauf gestützt werden, dass der Fondsprospekt Grundlage des Beratungsgesprächs der Klägerin mit der ehemaligen Beklagten zu 1 gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung , dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich wird. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Prospektfehler (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, DStR 2003, 1760, 1762; Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). In diesen Fällen reicht es für die haftungsbegründende Kausalität aus, dass der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeits- grundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17). Die Grundsätze über die Beeinflussung der Anlageentscheidung aufgrund von Prospektfehlern, auch wenn dieser nicht zur Kenntnis genommen worden ist, können nicht auf Ausführungen im Prospekt übertragen werden, die unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens zu bewerten sind. Eine ordnungsgemäße Aufklärung insbesondere über die Risiken der Anlage war der ehemaligen Beklagten zu 1 möglich, ohne auf die Erklärungen der Beklagten zu 2 im Prospekt einzugehen. Es kann deshalb nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, dass die Erklärungen der Beklagten zu 2, die das Berufungsgericht als Garantieerklärung bewertet hat, in das Aufklärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung der Klägerin beeinflusst haben.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Davon ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Rn. 23; Urteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 70/12, juris Rn. 11 jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Prospekt erst nach der Zeichnung erhalten hat.
9
Den Altgesellschafter trifft danach die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9 mwN; Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 17 mwN). Es ist dabei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833, 837, jeweils mwN). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 23; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24, jeweils mwN). Der aufklärungspflichtige Altgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines von der Komplementärin der Fondsgesellschaft eingeschalteten Vertriebs bedient und daher diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die von ihm geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet dabei über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 30; Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 10 mwN; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 37; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11).
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Der Beklagte zu 1 hatte als Gründungsgesellschafter deshalb die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, WM 2017, 1252 Rn. 17; Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 331/14, ZIP 2016, 1478 Rn. 13; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13; Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 202/09, AG 2011, 554 Rn. 9; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rn. 9).

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

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aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss einem Anleger vor seiner Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt er muss über alle Umstände , die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9 mwN; Urteil vom 24. Juli 2018 - II ZR 305/16, juris Rn. 9). Diese auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB beruhende Aufklärungspflicht trifft bei dem Beitritt zu einer stillen Gesellschaft den Geschäftsinhaber als denjenigen , der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 757; Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 17).
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Den Altgesellschafter trifft danach die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9 mwN; Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 17 mwN). Es ist dabei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833, 837, jeweils mwN). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 23; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24, jeweils mwN). Der aufklärungspflichtige Altgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines von der Komplementärin der Fondsgesellschaft eingeschalteten Vertriebs bedient und daher diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die von ihm geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet dabei über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 30; Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 10 mwN; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 37; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11).

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 140/03 Verkündet am:
21. März 2005
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft
anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der
Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters
verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen
, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage
nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November
2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).

b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells
muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden.
Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur
einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden,
während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden
sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.

c) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter
sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt
bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst
werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn
sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken
weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens
in einer Summe anbietet.
BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 - OLG Braunschweig
LG Göttingen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 2. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften - eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft auf Aktien - beschäftigen sich - ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen aus der "G. Gruppe" - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringen sie auf, indem sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründen. Die Laufzeit beträgt nach Wahl der Anleger 10 bis 40 Jahre. Die Gesellschafter sind am Gewinn und Verlust beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden ("Pensions-Sparplan"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. Außerdem sollten sie ein gewinnunabhängiges Recht auf Entnahme i.H.v. jährlich 10 % ihrer eingezahlten Einlage haben.
Der Schuldner, ein Arzt, über dessen Vermögen im Laufe des Rechtsstreits das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (im folgenden Kläger), unterzeichnete am 8. Oktober 1993 zwei "Zeichnungsscheine" betreffend die G. Vermögensanlagen AG, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Nach dem einen Schein hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM zu erbringen bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren. In dem anderen Schein war eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 735,00 DM über 12 Jahre vorgesehen, insgesamt 105.840,00 DM. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben in Raten über einen Zeitraum von 12 Jahren ausgezahlt werden.
Außerdem unterzeichnete der Kläger eine Vollmacht. Danach sollte die G. Vermögensanlagen AG in seinem Namen mit anderen Gesellschaften weitere stille Gesellschaftsverträge abschließen dürfen. Damit sollte erreicht werden, daß jeweils nach Ablauf der steuerlichen Verlustphase im Rahmen neuer Beteiligungsverträge wiederum steuerliche Verluste anfielen. Die vorherigen Verträge sollten beitragslos gestellt werden, so daß der Kläger insgesamt nicht mehr als seine Zeichnungssumme zu zahlen hatte, dennoch aber während der gesamten Vertragslaufzeit in den Genuß von steuerlichen Verlustzuweisungen kommen würde (sog. Steiger-Modell).
Aufgrund dieser Vollmacht schloß die G. Vermögensanlagen AG am 1. Januar 1996 mit der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2, einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, wonach der Kläger die monatlichen Raten i.H.v. 735,00 DM für noch 119 Monate an die neue Gesellschaft zu zahlen hatte bei sonst gleichen Bedingungen wie in dem ersten Ratenzahlungsvertrag. Außerdem wurde der Kläger durch einen gleichartigen Vertrag verpflichtet, die laufenden Entnahmen in bezug auf seine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM im Rahmen einer weiteren stillen Gesellschaft bei der G. Beteiligungs-AG anzulegen. Schließlich wurde mit Zeichnungsschein vom 1. Januar 1998 in gleicher Weise ein Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossen, wonach die Entnahmen auf die Einmalzahlung für restliche 95 Monate bei der Beklagten zu 1 in deren "Unternehmenssegment VII" anzulegen waren.
Die laufenden Ratenzahlungen i.H.v. je 735,00 DM erbrachte der Kläger bis April 1996. Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Beklagten zu 1 und 2, die Auseinandersetzungsguthaben in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32
Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichteten sich die Beklagten zu 1 und 2 vergleichsweise, die Auseinandersetzungsguthaben in einer Summe auszuzahlen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2000 verlangte der Kläger von den Beklagten zu 1 und 2 die Rückzahlung seiner geleisteten Einlagen wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben. Während des vorliegenden Rechtsstreits hat er mit Schriftsatz vom 13. September 2001 die Beteiligungen vorsorglich gekündigt mit der Begründung, er sei über die Risiken der Anlage arglistig getäuscht worden.
Mit der Klage verlangt der Insolvenzverwalter von der Beklagten zu 1 Rückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 28.875,00 DM, von den Beklagten zu 1, 2 und 4 bis 7 - die Klage gegen die Beklagte zu 3 ist zurückgenommen worden - Rückzahlung der an die Beklagte zu 2 bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten 2.940,00 DM, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsbeteiligungen. Dabei werden die Beklagten zu 4 bis 7 als damalige Komplementäre der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen. Hilfsweise verlangt der Insolvenzverwalter von den Beklagten zu 1 und 2, ihm Auskunft über die Höhe des jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens zu erteilen. Im übrigen begehrt er die Feststellung, daß die Beklagten zu 1 und 2 keine Ansprüche mehr gegen ihn aus den Gesellschaftsverträgen haben und diese Gesellschaftsverträge beendet sind.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision des Insolvenzverwalters.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt :
Die zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Gesellschaftsverträge seien wirksam. Auf sie seien die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Danach komme eine rückwirkende Auflösung grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme davon sei hier nicht gegeben. So seien die Verträge nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 32 KWG, Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis zu betreiben, gemäß § 134 BGB nichtig. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 KWG erfüllt sein sollten, führe das nicht zur Anwendbarkeit des § 134 BGB. Auch eine Nichtigkeit nach §§ 125 f. BGB, § 293 Abs. 3 AktG liege nicht vor. Die Unterschriften auf den Vorderseiten der Zeichnungsscheine seien zur Wahrung der bei einem Teilgewinnabführungsvertrag erforderlichen Schriftform ausreichend. Einer gesonderten Unterzeichnung der umseitig abgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen habe es nicht bedurft, da die Bedingungen auf der Vorderseite des Formulars erwähnt worden seien. Die Vertragserklärungen seien wegen Versäumung der Widerrufsfrist auch nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufbar gewesen. Die Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Im übrigen hätte ein solcher Widerruf auch keine Rückwirkung. Die Verträge seien auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Insbesondere seien sie nicht darauf gerichtet, Anleger durch ein Schneeballsystem zu schädigen. Wenn es zu einer solchen Schädigung gekommen sei, liege das lediglich an einem schlechten Wirtschaften.
Die aufgrund der von dem Kläger erteilten Vollmacht geschlossenen Folgeverträge seien nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Zwar habe die G. Vermögensanlagen AG keine Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gehabt. Der Abschluß der Folgeverträge sei jedoch wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Geschäft der Gesellschaft nach Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei gewesen. Im übrigen wären auch insoweit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar.
Die Gesellschaftsverträge seien auch nicht durch die Kündigungen des Klägers beendet worden. Es fehle an einem wichtigen Grund für eine Kündigung. Daß die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr möglich sei, reiche dafür nicht aus. Dabei handele es sich nur um eine Auszahlungsmodalität, die für den Anleger von untergeordneter Bedeutung sei. Eine fehlerhafte Beratung des Klägers bei den Vertragsverhandlungen durch die Vermittler D. und B. schließlich sei nicht bewiesen.
II. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , daß die insgesamt fünf Gesellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem Kläger keine Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einlagen zustehen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische" oder "atypi-
sche" stille Gesellschaft (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, 237; Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1554; v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, NJW 1993, 2107; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. Lediglich für die Zukunft können sich die Parteien von dem Vertrag lösen (st.Rspr., s. etwa BGHZ 156, 46, 51 ff.). Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (Senat, BGHZ 156, 38, 43) bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116, 37, 39 f.; Urt. v. 5. November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.). Es genügt vielmehr, daß der stille Gesellschafter - wie es hier der Kläger getan hat - Einlagezahlungen leistet und steuerliche Verlustzuweisungen entgegen nimmt.

b) Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. So hat der Senat Ausnahmen u.a. dann anerkannt, wenn der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (BGHZ 97, 243, 250; 153, 214, 222), der Zweck der Gesellschaft mit den guten Sitten unvereinbar ist (Urt. v. 9. Februar 1970 - II ZR 76/68, NJW 1970, 1540; v. 16. Mai 1988 - II ZR 316/87, NJW-RR 1988, 1379) oder eine besonders grobe Sittenwidrig-
keit vorliegt (BGHZ 55, 5, 8 f.). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.
aa) Die Gesellschaftsverträge sind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nichtig.
Nach § 32 KWG bedarf derjenige, der im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben will, einer behördlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnis besitzen die Beklagten zu 1 und 2 nicht. Deshalb wurde ihnen von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen untersagt, nach dem Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages das Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ("Pensions-Sparplan" oder "SecuRente") ratierlich auszuzahlen. Die Behörde sah in dieser Abrede ein Bankgeschäft i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG. Nach dieser durch die 6. KWG-Novelle vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in das Gesetz eingefügten Alternative ist die Annahme "rückzahlbarer Gelder des Publikums" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen ein Bankgeschäft.
Ob es sich bei der Vereinbarung einer ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich um ein Bankgeschäft in diesem Sinne handelt und ob ein dann vorliegender Verstoß gegen § 32 KWG zur Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB führt, kann offen bleiben. Denn jedenfalls gilt die streitige Definition des Bankgeschäfts erst seit dem Inkrafttreten der 6. KWGNovelle zum 1. Januar 1998. Die Rechtsbeziehungen der Parteien gehen aber auf Verträge aus dem Jahre 1993 zurück. Zu jenem Zeitpunkt verstieß die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben auch nach Ansicht des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen noch nicht gegen die Vorschrif-
ten des Kreditwesengesetzes. Damit können die Verträge jedenfalls aus diesem Grund nicht nach § 134 BGB nichtig sein.
bb) Die Gesellschaftsverträge sind auch nicht nach § 134 BGB, § 3 Nr. 3 KWG nichtig.
Nach § 3 Nr. 3 KWG sind Einlagengeschäfte verboten, bei denen es ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über die Einlagen durch Barabhebungen zu verfügen.
Diese Vorschrift ist auf die Zahlungen eines stillen Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht anwendbar, weil es sich dabei nicht um Einlagen i.S. der §§ 3, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG handelt (BGHZ 90, 310, 313 f.). Auch die ratenweise Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben verstößt nicht gegen das Verbot des § 3 Nr. 3 KWG. Der Schutzzweck dieser Norm besteht darin, einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und damit einer Störung der finanziellen Stabilität der Volkswirtschaft entgegenzuwirken (BGHZ 129, 90, 97). Eine derartige Gefahr besteht nicht, wenn bei der Auseinandersetzung einer Gesellschaft das Auseinandersetzungsguthaben - wie hier - gestundet wird. Ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 3 KWG zur Anwendbarkeit des § 134 BGB führt, kann damit offen bleiben (ebenso BGHZ 129, 90, 92).
cc) Die Verträge vom 1. Januar 1996 und 1. Januar 1998 sind auch nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil sie nicht von dem Kläger persönlich, sondern in seinem Namen von der G. Vermögensanlagen AG geschlossen worden sind.
Dabei kann offen bleiben, ob der zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Kläger und der G. Vermögensanlagen AG und die damit verbundene Vollmacht gegen das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG, ohne behördliche Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen, verstoßen (vgl. dazu BGHZ 145, 265, 269; 153, 214, 218 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) und ob sie ggf. unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fallen. Von dem gesetzlichen Verbot des Art. 1 § 1 RBerG werden nämlich nicht auch die aufgrund der nichtigen Vollmacht geschlossenen Gesellschaftsverträge erfaßt. Sie bezwecken nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Auf diese Verträge sind daher, auch wenn sie mangels wirksamer Vollmacht schwebend unwirksam sind, die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 153, 215, 221 f.). Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz führt also nur zu der Möglichkeit, den Gesellschaftsvertrag zu kündigen.
dd) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Verträge wegen der langen Laufzeiten von 12 Jahren auch nicht sittenwidrig i.S. des § 138 BGB.
Aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit können rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum eingegangen werden. Eine Grenze bilden lediglich §§ 138, 242, 723 Abs. 3 BGB, ggf. auch § 307 BGB. Eine langfristige Bindung ist dann sittenwidrig, wenn durch sie die persönliche und wirtschaftliche Handlungsfreiheit so beschränkt wird, daß die eine Seite der anderen in einem nicht mehr hinnehmbaren Übermaß, "auf Gedeih und Verderb", ausgeliefert ist. Maßgebend ist eine Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände (BGHZ 64, 288, 290 f.; BGH, Urt. v. 26. April 1995 - VIII ZR 124/94, NJW 1995, 2350, 2351; v. 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624).
Danach ist unter diesem Gesichtspunkt hier nicht von einer Sittenwidrigkeit auszugehen. Das Anlagemodell zielt auf eine Alterssicherung ab, setzt also notwendigerweise eine lange Laufzeit voraus. Der Kläger konnte nach den Zeichnungsscheinen und den Vertragsbedingungen wählen zwischen Vertragslaufzeiten von 10 bis 40 Jahren und monatlichen Raten ab 50,00 DM. Wenn er sich dann für eine Laufzeit von 12 Jahren und Raten i.H.v. 735,00 DM entschieden hat, ist das noch keine übermäßige Einschränkung seiner Handlungsfreiheit , zumal das gestaffelte Beteiligungssystem zu erheblichen steuerlichen Verlustzuweisungen führen sollte. Jedenfalls scheidet eine Sittenwidrigkeit aber deshalb aus, weil der Kläger nach den Vertragsbedingungen das Recht hatte, den Vertrag nach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit beitragslos stellen zu lassen - wovon er auch Gebrauch gemacht hat - oder zu stornieren. Daß er dabei finanzielle Verluste in Kauf nehmen muß, ist unerheblich. Auch bei einer Lebensversicherung ist eine vorzeitige Lösung mit Nachteilen verbunden.
ee) Eine Nichtigkeit der Verträge nach § 138 BGB ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf des Klägers, die Beklagten betrieben ein Schneeballsystem.
Dabei kann offen bleiben, ob das Anlagemodell der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen tatsächlich Elemente eines Schneeballsystems aufweist (s. dazu BGH, Urt. v. 22. April 1997 - XI ZR 191/96, ZIP 1997, 1110), ob jedenfalls nur ein so geringer Teil der Anlegergelder investiert wird, daß ein Gewinn der Anleger unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich ist. Eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen § 138 BGB wäre nur dann anzunehmen, wenn der gemeinsame Zweck der Vertragspartner gerade darauf gerichtet gewesen wäre, ein sittenwidriges Geschäft zu betreiben. Das aber ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag des Klägers ist er vielmehr von den Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen über die für ihn ungünstigen Umstände der Kapitalanla-
ge getäuscht worden. Daraus kann sich ein Kündigungsrecht oder ein Schadensersatzanspruch ergeben (s. dazu im folgenden unter 2), nicht aber eine Unwirksamkeit des Gesellschaftsvertrages entgegen den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.
ff) Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Verträge nach §§ 125, 126 Abs. 1 BGB, § 293 Abs. 3 AktG nichtig sind, weil sich die Unterschriften der Vertragsparteien auf Seite 2 des Zeichnungsscheins befinden, die Allgemeinen Vertragsbedingungen aber erst nachfolgend abgedruckt sind. Denn auch ein Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform würde nicht zu einer rückwirkenden Nichtigkeit der Verträge führen, sondern nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft lediglich ein Kündigungsrecht des Klägers begründen.
gg) Schließlich rechtfertigt auch ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz keine Ausnahme von den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. November 2004 (II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255) entschieden hat.
2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 1 und 2 zu einem Erfolg der auf die Rückzahlung der Einlagen gerichteten Hauptklageanträge führen könnte. Ebenfalls fehlerhaft hat es im Zusammenhang mit der Prüfung von Kündigungsgründen angenommen, es lasse sich nicht feststellen, daß die für die Beklagten tätig gewordenen Vermittler D. und B. den Kläger über die Risiken der Kapitalanlage unzureichend aufgeklärt hätten.

a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten Entscheidungen vom 19. Juli und 29. November 2004 (II ZR 354/02,
ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256) klargestellt hat, stehen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.

b) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängerinnen eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würden sie dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein - die Beklagten zu 4 bis 7 i.V.m. § 278 Abs. 2 AktG, § 161 Abs. 2, §§ 128, 160 HGB -, wobei sie ggf. für ein Fehlverhalten der Vermittler D. und B. nach § 278 BGB einstehen müßten. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB (zum Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB s. Senat, BGHZ 116, 7, 12 ff. und Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen
Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGHZ 79, 337, 344; Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; v. 19. Juli 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, 1707). Dabei war im vorliegenden Fall vor allem darüber aufzuklären, daß der Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet ist, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichem Umfang zu leisten, daß die Entnahmen i.H.v. 10 % der gezahlten Einlagen schon ab dem Jahr nach dem Vertragsschluß zu einer Verringerung des für die Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals führen, daß die Entnahmen auch im Falle der Wiederanlage keinen Kapitalzuwachs bewirken, daß sie deshalb in hohem Maße die Gefahr einer späteren Nachschußpflicht begründen und daß sie trotz ihrer Ausgestaltung als gewinnunabhängig unter einem Liquiditätsvorbehalt stehen. Schließlich mußte der Anleger über das geplante Investitionsvolumen unterrichtet werden. Dazu hat der Kläger ein Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen an die Verbraucherzentrale Be. vom 9. August 2000 vorgelegt, in dem es heißt, die Investitionsquote betrage in dem "Segment IV" der G. Gruppe 0 % - statt angegebener 107 % - und in dem "Segment VI" 11 %. Daraus hat der Kläger abgeleitet, daß auch in den "Unternehmenssegmenten", an denen er beteiligt ist, nur ein geringer Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden (von ihm als modifiziertes Schneeballsystem bezeichnet). Ein zu diesem Vorwurf von der Staatsanwaltschaft Br. durchgeführtes Ermittlungsverfahren hat zu keinen verwertbaren Erkenntnissen geführt und ist daher eingestellt worden.
Das Berufungsgericht hat zu Art und Umfang der Aufklärung des Klägers die Vermittler D. und B. als Zeugen vernommen. Beide haben ausge-
sagt, es habe eine ausführliche Besprechung über das Anlagemodell mit dem von dem Kläger hinzugezogenen Fachanwalt für Steuerrecht Di.-Gr. stattgefunden. Nach der Aussage des Zeugen B. soll der Anwalt den Emissionsprospekt sogar 5 bis 6 Wochen lang geprüft haben. Dann erst, so haben beide Zeugen bekundet, habe der Kläger die ersten beiden Verträge abgeschlossen. Der Kläger ist diesen Aussagen mit der Behauptung entgegengetreten, die Besprechung mit seinem Anwalt habe erst nach der Unterzeichnung der Verträge stattgefunden. Dazu hat er sich auf das Zeugnis des Anwalts berufen. Diesem Beweisantritt ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn man die Anlage erst nach der Vertragsunterzeichnung mit dem Anwalt durchgesprochen habe, sei nicht bewiesen, daß die Vermittler gegenüber dem Kläger fehlerhafte Angaben gemacht hätten; sie hätten nichts bekundet, woraus sich eine fehlerhafte Aufklärung herleiten ließe.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hätte dem Beweisantritt des Klägers nachgehen müssen. Es hat schon verkannt, daß nach den Zeugenaussagen das wesentliche Beratungsgespräch im Beisein des Anwalts stattgefunden haben soll. Wenn aber dieses Gespräch - wie der Kläger behauptet und was daher in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist - erst nach dem Vertragsschluß erfolgt ist, ergibt sich daraus zugleich, daß der Kläger vor dem Vertragsschluß - und nur darauf kommt es an - nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Im übrigen geht es nicht darum, ob bewiesen ist, daß die Vermittler fehlerhafte Angaben gemacht haben. Für eine Haftung der Beklagten würde es ausreichen, wenn die Vermittler es nur unterlassen hätten, sachdienliche Angaben zu machen. Dafür sprechen die protokollierten Zeugenaussagen. So hat der Zeuge D. ausgesagt, es sei nur ein kurzes Gespräch mit dem Kläger geführt worden, das bald abgebrochen worden sei. Und der Zeuge B. hat bekundet, bei dem Gespräch mit dem Kläger - vor Einschaltung
des Anwalts - sei das Anlagemodell "angerissen" worden. Wenn sich bei dieser Beweislage nach Gegenüberstellung der Zeugen mit dem Anwalt des Klägers herausstellen sollte, daß deren gemeinsame Besprechung erst nach dem Vertragsschluß stattgefunden hat, dürfte ohne weiteres von einem Aufklärungsmangel auszugehen sein (zur Beweislast s. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89, NJW-RR 1990, 1422, 1423).

c) Bei der Feststellung, ob den Beklagten eine mangelhafte Aufklärung zur Last zu legen ist, bedarf es ggf. auch einer Würdigung des Inhalts des Emissionsprospekts. Wird dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muß der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, NJW 1985, 380, 381; v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537; BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, ZIP 2004, 1055, 1057). Außerdem muß er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluß überlassen worden sein, daß sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden konnte.
Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich vortragen lassen, der Prospekt sei ihm erst nach Vertragsunterzeichnung übergeben worden. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er dagegen erklärt , er habe die Verträge geschlossen, nachdem ihm der Vermittler D. das Anlagemodell anhand des Prospekts erklärt gehabt habe. Den mehr als 130 Seiten umfassenden Emissionsprospekt haben die Parteien nur in Ausschnitten vorgelegt. Deshalb ist eine sachgemäße Beurteilung des Prospektin-
halts nicht möglich. Dazu bedarf es der Vorlage des gesamten Prospekts. Ferner ist ggf. zu klären, ob der Prospekt dem Kläger so rechtzeitig übergeben worden ist, daß er ihn vor der Vertragsunterzeichnung lesen konnte, oder ob er nur anläßlich der Vertragsunterzeichnung ausschnittsweise erörtert worden ist, in seiner Gesamtheit als Mittel der Aufklärung also keine Verwendung gefunden hat.

d) Für eine Haftung der Beklagten wegen Verschuldens bei Vertragsschluß - ggf. auch wegen positiver Vertragsverletzung und nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB - kann auch von Bedeutung sein, ob die Kostenstruktur des Anlagemodells von vornherein so ungünstig angelegt war oder später so ungünstig ausgestaltet worden ist, daß ein Gewinn der Anleger höchst unwahrscheinlich, ein Verlust dagegen wahrscheinlich war. Auch dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts.
3. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Sollte das Berufungsgericht dabei erneut zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagten dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet und seine Hauptklageanträge damit unbegründet sind, weist der Senat auf folgendes hin:
Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien ist jedenfalls davon auszugehen , daß die Gesellschaftsverträge durch die Kündigung des Klägers vom 11. Oktober 2000 beendet worden sind und dem Kläger daher die hilfsweise geltend gemachten Auskunftsansprüche in bezug auf die Höhe der Auseinandersetzungsguthaben zustehen.
Ein Kündigungsrecht ergibt sich aus der Ankündigung der Beklagten, entsprechend dem von ihnen vor dem Verwaltungsgericht Be. geschlossenen Prozeßvergleich die Auseinandersetzungsguthaben nicht mehr ratierlich, sondern nur noch in jeweils einer Summe auszuzahlen.
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungserfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Insbesondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB (Sen.Urt. v. 8. Juli 1976 - II ZR 34/75, DB 1977, 87, 88; BGHZ 11, 80, 84; 90, 302, 308; BGH, Urt. v. 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, MDR 1968, 915; v. 12. Oktober 1977 - VIII ZR 73/76, NJW 1978, 103; v. 11. Februar 1981 - VIII ZR 312/79, NJW 1981, 1264, 1265; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. vor § 323 Rdn. 62; MünchKommBGB/Emmerich 4. Aufl. vor § 275 Rdn. 281 ff.). Die Voraussetzungen für ein solches Kündigungsrecht sind hier erfüllt.
Die Beklagten sind nach dem Inhalt der mit dem Kläger geschlossenen Verträge verpflichtet, nach der Beendigung der stillen Gesellschaften die Auseinandersetzungsguthaben - sofern der Kläger nicht die sofortige Auszahlung in einer Summe wünscht - als Darlehen stehen zu lassen und mit 7 % pro Jahr zu verzinsen bei ratenweiser Rückzahlung über einen Zeitraum von 12 Jahren. Indem sie sich in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet haben, die Auseinan-
dersetzungsguthaben jeweils in einer Summe auszuzahlen, haben sie zu erkennen gegeben, daß sie nicht bereit sind, ihre Vertragspflicht zur ratierlichen Auszahlung zu erfüllen. Das berechtigt den Kläger, sich ohne Bindung an die vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen von den Verträgen zu lösen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine ratenweise Auszahlung tatsächlich gegen § 32 KWG verstößt und ob der Kläger unabhängig davon auf der Erfüllung der Verträge bestehen könnte. Entscheidend ist allein, daß der Kläger davon ausgehen muß, daß die Beklagten ihre Vertragspflicht tatsächlich nicht erfüllen werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der vereinbarten Rentenzahlung auch um einen wesentlichen Vertragsbestandteil und nicht nur um eine Auszahlungsmodalität, die für die Anleger von untergeordneter Bedeutung ist. Die Rentenzahlung war von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten als eine Besonderheit des Anlagemodells herausgestellt worden. So heißt es in Art. 1 der Präambel der Vertragsbedingungen: "Die … G. Vermögensanlagen AG … ermöglicht ihren Anlegern durch mitunternehmerische Beteiligungen in Form von stillen Gesellschaften den Aufbau und die Förderung von Vermögen zur Versorgung im Alter. Die auf die individuellen Bedürfnisse des Anlegers zugeschnittene Auszahlung der Guthaben erfolgt grundsätzlich in Raten als PENSIONS-SPARPLAN." Die Anleger sollten damit die Möglichkeit haben, aus den Erträgnissen ihrer Beteiligung eine Altersrente zu beziehen. Bei Abschluß des Vertrages stand zwar noch nicht fest, wie hoch am Ende der Laufzeit das Auseinandersetzungsguthaben sein würde. In Höhe dieses Guthabens sollte dann aber keine Verlustbeteiligung mehr erfolgen. Vielmehr sollte das Guthaben in festen Monatsraten ausgezahlt werden. Wesentlich ist dabei, daß bereits bei Vertragsschluß eine Verzinsung i.H.v. 7 % pro Jahr festgelegt war. Aus diesem Grund stellt es für die Anleger keinen
gleichwertigen Ersatz dar, wenn ihnen das Guthaben in einer Summe ausgezahlt wird und sie es anderweitig anlegen. Die Anleger können nicht erwarten, daß sie bei einer Neuanlage mit gleichzeitig beginnender ratierlicher Rückzahlung eine auch nur annähernd gleich hohe Verzinsung werden erreichen können. Deshalb kann ihnen nicht zugemutet werden, den Vertrag fortzuführen, obwohl klar ist, daß die Beklagten zu der versprochenen Rentenzahlung nicht mehr bereit sind.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
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Den Altgesellschafter trifft danach die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 9 mwN; Urteil vom 9. Mai 2017 - II ZR 344/15, ZIP 2017, 1267 Rn. 17 mwN). Es ist dabei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 9; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, WM 2005, 833, 837, jeweils mwN). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075 Rn. 23; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118 Rn. 24, jeweils mwN). Der aufklärungspflichtige Altgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines von der Komplementärin der Fondsgesellschaft eingeschalteten Vertriebs bedient und daher diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die von ihm geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet dabei über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt hat, zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 265/16, ZIP 2018, 1130 Rn. 30; Urteil vom 4. Juli 2017 - II ZR 358/16, ZIP 2017, 1664 Rn. 10 mwN; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 37; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 69/12, ZIP 2012, 1289 Rn. 11).
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b) Der für die Darlegung negativer Tatsachen maßgebliche Gesichtspunkt der Möglichkeit und Zumutbarkeit ist indes nicht auf die darlegungs- und beweispflichtige Partei beschränkt, sondern auch auf Seiten der anderen Partei zu berücksichtigen. Die Darlegung, wann und unter welchen Umständen der Prospekt übergeben worden ist, muss ihr zumutbar sein (zur Zumutbarkeit des substantiierten Bestreitens negativer Tatsachen vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1998 - II ZR 266/97, BGHZ 140, 156, 158 f; vom 8. Oktober 1992 - I ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746, 747 und vom 19. September 1966 - II ZR 62/64, BeckRS 1966, 30403398; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 284 Rn. 24; Schäfer in Ellenberger/Schäfer, Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen, S. 359 f; Radig/Schedensack, WM 2015, 506, 514; Krupp, EWiR 2017, 431, 432; möglicherweise einschränkend Laumen in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Kap. 22 Rn. 34). Begegnet im Einzelfall die nicht beweispflichtige Partei im Hinblick auf eine ihr obliegende Substantiierungslast ebenfalls Schwierigkeiten, weil sie die entsprechenden Tatsachen nicht kennt und auch nicht in Erfahrung zu bringen vermag, kann von ihr eine solche Substantiierung nicht gefordert werden (Radig/Schedensack aaO). Andernfalls würde in einem solchen Fall, in dem sowohl der darlegungs- und beweisbelasteten Partei als auch der Gegenpartei Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, letztlich die Darlegungslast vollständig umgekehrt und der Gegenpartei - unabhängig von ihren Kenntnissen und Erkenntnismöglichkeiten - auferlegt. Dies wäre durch die Darlegungsschwierigkeiten des Anspruchstellers bei negativen Tatsachen nicht gerechtfertigt (vgl. Laumen aaO: Zumutbarkeitskriterium bei sekundärer Behauptungslast ermöglicht Abwägung der Parteiinteressen). Die nach Lage des Falles und im Rahmen des Zumutbaren strengere Substantiie- rungslast der für die negative Tatsache nicht beweispflichtigen Partei hat nur den Sinn, die Schwierigkeiten des sogenannten Negativbeweises auszugleichen (Schäfer aaO S. 359). Begegnet auch sie - mit zumutbarem Aufwand nicht überwindbaren - Schwierigkeiten und kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt von keiner Partei aufgeklärt werden, geht dies zu Lasten der Partei, die die Darlegungslast trägt. Das ist, soweit die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten betroffen ist, der Anspruchsteller.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

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aa) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf die Organe an (allgemeine Meinung, vgl. allgemein zur gesetzlichen Vertretung nur BGH, Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 15, PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 138 Rn. 17). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , von der auch das Berufungsgericht ausgeht, trifft die Partei in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54; Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613; Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02, NJW-RR 2004, 92, 93; Urteil vom 5. November 2014 - III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 12). Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse erge- ben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131).

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

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aa) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf die Organe an (allgemeine Meinung, vgl. allgemein zur gesetzlichen Vertretung nur BGH, Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 15, PG/Prütting, ZPO, 7. Aufl., § 138 Rn. 17). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , von der auch das Berufungsgericht ausgeht, trifft die Partei in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54; Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613; Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02, NJW-RR 2004, 92, 93; Urteil vom 5. November 2014 - III ZR 559/13, NJW-RR 2015, 125 Rn. 12). Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse erge- ben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89, BGHZ 109, 205, 210; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130, 131).

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

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Dabei kann dahinstehen, ob der vom Berufungsgericht angenommene Prospektfehler tatsächlich vorliegt und ob die Beklagte diesen bei der Überprüfung des Prospektes hätte bemerken können. Der Durchsetzbarkeit eines etwaigen Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte wegen eines Beratungsverschuldens auf der Grundlage des vom Berufungsgericht angenommenen Prospektfehlers stünde die Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Der Kläger hätte - was das Berufungsgericht verkannt hat - bereits im Jahr 2008 die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gehabt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den von der Fondsgesellschaft übersandten Zwischenbericht Nr. 4/ Oktober 2008 (Anlage SH 12) erhalten. Dieser unterrichtete den Kläger darüber, dass nach Baufertigstellung aus den prospektierten 8.264 qm vermietbare Gewerbefläche nur 4.816 qm für eine dauerhafte Vermietung zur Verfügung standen. Damit hatte der Kläger Kenntnis von der Abweichung der tatsächlichen Bauausführung von den Angaben im Prospekt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hatte er damit auch Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen eines - unterstellten - Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte wegen der von ihm angenommenen Pflichtverletzungen aus dem Beratungsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB). Auf der Grundlage der Annahmen des Berufungsgerichts ist die Gefahr einer negativen Flächenabweichung der Umstand, über den die Beklagte den Kläger hätte aufklären müssen oder der ihr bei der ihr obliegenden Prüfung hätte auffallen müssen, weswegen sie nach Ansicht des Berufungsgerichts den Kläger auf eine unterlassene Prüfung hätte hinweisen müssen. Durch den Zwischenbericht Nr. 4/ Oktober 2008 war der Kläger - die Pflichtverletzungen der Beklagten unterstellt - davon unterrichtet, dass die Beklagte im Beratungsgespräch nicht auf die sich tatsächlich realisiert habende Gefahr einer Flächenabweichung hingewiesen hatte bzw. dass sie ihn nicht auf ihre unterlassene Prüfung des Investments, bei der die tatsächlich realisierte Gefahr einer negativen Flächenabweichung erkennbar geworden wäre, hingewiesen hat. Danach endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 2. Januar 2012 (Montag), mithin vor Einreichung der Klageschrift am 19. November 2014.