Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2008 - II ZR 227/07

bei uns veröffentlicht am13.10.2008
vorgehend
Amtsgericht Charlottenburg, 204 C 13/06, 01.03.2007
Landgericht Berlin, 51 S 123/07, 06.09.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 227/07 Verkündet am:
13. Oktober 2008
Röder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und
Dr. Drescher

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 6. September 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte trat mit Beitrittserklärung von Januar 1995 der klagenden Baugenossenschaft unter Übernahme von 15 Geschäftsanteilen zu je 400,00 DM bei. Aufgrund ihrer Kündigung schied sie zum 31. Dezember 2002 aus der Genossenschaft aus.
2
In dem Inhaltsverzeichnis der Satzung der Klägerin heißt es unter der Überschrift "V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftsumme" … "§ 19 Ausschluss der Nachschusspflicht".
§ 19 der Satzung lautet: "Nachschußpflicht (1) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen. Sie haben beschränkt auf die Haftsumme Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. Die Haftsumme beträgt 205 EURO für den Geschäftsanteil. Bei Übernahme weiterer Anteile erhöht sich die Haftsumme auf den Gesamtbetrag der übernommenen Geschäftsanteile. (2) …".
3
Der - entsprechend den Bewertungsvorschriften des Handels- und Steuerrechts aufgestellte und durch die Generalversammlung am 30. Juni 2003 genehmigte - Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2002 weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von mehr als 13 Millionen € aus. Eine - insolvenzrechtlich erhebliche - Überschuldung lag nach einem zum 31. Dezember 2002 erstellten Vermögensstatus, in dem das - im Wesentlichen aus Immobilien bestehende - Vermögen der Klägerin mit dem Verkehrswert angesetzt wurde, zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
4
Die Klägerin nimmt - gestützt auf § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung i.V.m. § 19 Abs. 1 ihrer Satzung - die Beklagte in Höhe der Haftsumme von 205,00 € je Geschäftsanteil auf anteiligen Ausgleich des bilanziellen Fehlbetrags zum 31. Dezember 2002 in Anspruch.
5
Das Amtsgericht hat der Klage (3.075,00 €) stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Beklagte sei nach ihrem Ausscheiden verpflichtet, auf den zum 31. Dezember 2002 in der Bilanz ausgewiesenen Fehlbetrag 205,00 € je Geschäftsanteil zu zahlen. Grundlage der Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied sei die zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellende Handelsbilanz. Der Begriff der Rücklagen i.S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG a.F. umfasse ebenso wenig wie der Begriff des Vermögens die stillen Reserven. Eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn sei nicht Voraussetzung einer Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Genossen. Die Inanspruchnahme der ausgeschiedenen Mitglieder verstoße nicht gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Satzung der Klägerin schließe eine Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insolvenz nicht aus. Die Belehrung über eine mögliche Nachschusspflicht in der Beitrittserklärung entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn der Aufsichtratsbeschluss , wonach sich jeder Genosse mit mindestens zehn Anteilen an der Klägerin beteiligen müsse, mangels Kompetenz des Aufsichtsrates unwirksam gewesen sein sollte, ändere dies an der - für die Höhe der Nachschusspflicht allein maßgeblichen - tatsächlichen Beteiligungshöhe der Beklagten nichts, da sie von dem ihr in diesem Fall zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Mit ihrer Rüge, die zum 31. Dezember 2002 ausgeschiedenen Genossen seien zur Beschlussfassung über die Jahresbilanz 2002 nicht geladen worden, könne die Beklagte keinen Erfolg haben. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht verjährt.
9
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
10
Die Beklagte ist der Klägerin in der geforderten Höhe zum Ausgleich des Fehlbetrags in der Bilanz verpflichtet. Die Pflicht des ausgeschiedenen Mitglieds zum anteiligen Verlustausgleich gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. setzt - ebenso wie nach § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraus; die stillen Reserven bleiben bei dem gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. (bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F.) vorzunehmenden Vergleich des Vermögens mit den vorhandenen Schulden außer Betracht.
11
1. Das hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen. Entgegen der Auffassung der Revision umfassen die in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. - bzw. § 73 Abs. 2 Satz 4 GenG n.F. - verwendeten Begriffe des Vermögens und der Rücklagen nur die bilanzrechtlich auszuweisenden Werte, nicht jedoch auch die - in der Handelsbilanz nicht aktivierten - stillen Reserven.
12
a) Wortlaut, Regelungsgegenstand und Systematik des § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. lassen keinen Zweifel daran zu, dass die in Satz 3 ebenso wie in Satz 2 dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Vermögen" und "Rücklagen" im bilanzrechtlichen Sinn zu verstehen sind (vgl. § 272 HGB). § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. regelt die Pflicht des Mitglieds zum anteiligen Ausgleich eines in der Bilanz verbleibenden Fehlbetrags im Zuge der Beendigung der Mitgliedschaft. Die in diesem Fall nach § 73 GenG a.F. durchzuführende Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied findet nach § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG a.F. auf der Grundlage der (Handels-) Bilanz statt (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02, ZIP 2003, 1498, 1499 f.). Die Handelsbilanz ist nach der Systematik des § 73 GenG a.F. und dem bestehenden Zusammenhang zwischen § 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GenG a.F. ebenso für die Feststellung und Berechnung einer etwaigen Nachschusspflicht des Ausgeschiedenen nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. maßgeblich (vgl. Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 aaO S. 1498; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 73 Rdn. 8; Müller, GenG 2. Aufl. § 73 Rdn. 33; Keßler in Hillebrand/Keßler, Berliner Kommentar zum GenG 1. Aufl. § 73 Rdn. 13; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 73 Rdn. 12; Bauer, Genossenschaftshandbuch § 73 GenG Rdn. 20). Danach ist kein Raum für die Annahme der Revision, ein ehemaliges Mitglied könne nur dann zur Zahlung eines Nachschusses nach dieser Vorschrift verpflichtet sein, wenn das mit den tatsächlichen Werten erfasste Vermögen der Genossenschaft unter Einschluss sämtlicher, also auch der "stillen" Rücklagen zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht ausreiche. Die Handelsbilanz erfasst die stillen Reserven gerade nicht.
13
Wären auch stille Reserven im Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigen , würde dies außerdem dazu führen, dass neben der Jahresbilanz für die Auseinandersetzung zusätzlich eine besondere Auseinandersetzungsbilanz (wie bei § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) aufgestellt werden müsste. Dies widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG, nach der die Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied (nur) auf Grund der Handelsbilanz stattfindet.
14
Wollte man der von der Revision vertretenen Auslegung folgen, wäre zudem die Nennung des Begriffs "sonstiges Vermögen" neben dem Begriff "Rücklagen" in § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG a.F. unverständlich. Wäre mit dem "Vermögen" i.S. von § 73 Abs. 2 Satz 2 und 3 GenG a.F. das Vermögen der Genossenschaft mit seinem tatsächlichen Zeitwert gemeint und wären unter "Rücklagen" auch "stille Reserven" zu verstehen, käme dem Begriff des "sonstigen Vermögens" in dieser Bestimmung neben dem der "Rücklagen" keine eigen- ständige Bedeutung zu. Ist nämlich eine Beteiligung des Mitglieds am Vermögen der Genossenschaft mit ihrem tatsächlichen Wert ausgeschlossen, betrifft dies auch die vorhandenen Rücklagen.
15
b) Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Auffassung darauf, dass nach § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. das ausgeschiedene Mitglied der Genossenschaft nur zur Verlustdeckung verpflichtet ist, "wenn und soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hätte". Anders als die Revision meint, ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen, dass eine Nachschusspflicht des ausgeschiedenen Mitglieds nur im Falle einer insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Genossenschaft besteht. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil eine Nachschusspflicht der Mitglieder nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stets eine Überschuldung der Genossenschaft im insolvenzrechtlichen Sinn voraussetzt (§ 105 Abs. 1 GenG). Zudem zielt die Gesamtregelung des § 73 Abs. 2 GenG a.F. einschließlich der Nachschusspflicht - neben der Gewährleistung eines besonders weitgehenden Bestandsschutzes der Genossenschaft - gerade darauf ab, eine "Flucht" aus der Genossenschaft am Vorabend der Insolvenz zu verhindern. Die Bezugnahme auf die Nachschusspflicht in der Insolvenz besagt lediglich, dass das ausgeschiedene Mitglied nur dann zur Zahlung eines Nachschusses verpflichtet ist, wenn und soweit die Satzung der Genossenschaft die - nach § 105 GenG grundsätzlich bestehende - Nachschusspflicht ihrer Mitglieder in der Insolvenz nicht ausschließt (Beuthien aaO § 73 GenG Rdn. 8; Keßler aaO § 73 Rdn. 13; Schulte in Lang/Weidmüller aaO § 73 GenG Rdn. 11; Bauer aaO Rdn. 22).
16
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass ein bilanzrechtliches Verständnis der in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. verwendeten Begriffe des "Vermögens" und der "Rücklagen" zu einer unzulässigen Benachteiligung der ausgeschiedenen Mitglieder gegenüber den Verbliebenen führe, weil diese im Falle einer bloßen Unterbilanz nicht nachschusspflichtig sind. Zwar mag sich die Entscheidung eines Genossen, die Mitgliedschaft zu kündigen, unter Umständen als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Dies ist jedoch hinzunehmen. Die von der Revision geforderte Gleichstellung der ausgeschiedenen und der verbleibenden Mitglieder lässt sich auch nach der von ihr vertretenen Auslegung nicht in jedem Fall verwirklichen, weil zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitglieds offen ist, ob die insolvenzrechtliche Überschuldung das nach § 98 Nr. 1 GenG erforderliche Ausmaß erreichen wird und es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt.
17
Zudem ist eine solche Gleichstellung der ausgeschiedenen und der verbleibenden Mitglieder entgegen der Meinung der Revision weder geboten noch vom Gesetzgeber beabsichtigt. Das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot fordert nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleicher Sachverhalte (Sen.Urt. v. 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 aaO S. 1499). Darum geht es hier nicht. Denn anders als § 105 GenG regelt § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG a.F. nicht die Nachschusspflicht in der Insolvenz einer Genossenschaft , sondern verpflichtet im Interesse eines vorbeugenden Gläubigerschutzes die vor Eintritt der Insolvenz aus der Genossenschaft ausscheidenden Mitglieder, zur Deckung einer bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft bestehenden Unterbilanz beizutragen (Sen.Beschl. v. 3. Februar 1964 - II ZB 6/63, NJW 1964, 766, 767). Ob die Genossenschaft - bei Berücksichtigung der stillen Reserven - im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet ist, ist deshalb für die Nachschussverpflichtung des ausgeschiedenen Mitglieds ebenso bedeutungslos wie die weitere in § 98 Nr. 1 GenG geregelte - auch von der Revision für unbeachtlich gehaltene - Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens, dass eine solche Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsumme aller Genossen übersteigen muss.
18
Eine unzulässige Erschwerung des Kündigungsrechts im Sinn von § 723 Abs. 3 BGB kann in der gesetzlich geregelten Verpflichtung eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds zur Zahlung eines Nachschusses - jedenfalls in der von der Satzung der Klägerin vorgesehenen Höhe - von vornherein nicht gesehen werden.
19
d) Aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens zu dem Gesetz zur Durchführung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (BiRiLiG) vom 19. Dezember 1985, BGBl. I 2355, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Durch dieses Gesetz wurde der Begriff "Reservefonds" in § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG durch den Begriff der "Rücklagen" ersetzt. Dass nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 10/4268, S. 54 und S. 132) zu den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwürfen (vgl. z.B. BT-Drucks. 10/317, S. 43 und S. 117) anstelle der dort zunächst vorgesehen Formulierung "Ergebnisrücklagen" der Begriff "Rücklagen" vorgeschlagen wurde und dies jedenfalls für § 148 Abs. 1 Nr. 1 GenG a.F. damit begründet wurde, es werde auf Rücklagen schlechthin abgestellt, und dass der Begriff "Rücklagen" an Stelle des Begriffs "Ergebnisrücklagen" Eingang in das Gesetz gefunden hat, rechtfertigt keineswegs den Schluss, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit "Rücklagen" auch die stillen Reserven gemeint sein sollten. Auch wenn man den Begriff der "Rücklagen" im bilanzrechtlichen Sinn unter Ausschluss der stillen Reserven versteht, ist er weiter als der ersetzte Begriff "Reservefonds". Denn anders als dieser beinhaltet er nicht nur die gesetzlichen, sondern auch sonstige Rücklagen (vgl. §§ 337 Abs. 2, 272, 273 HGB). Er ist aber auch umfassender als der im Entwurf zunächst genannte Begriff "Ergebnisrücklagen", weil diese nur die Gewinnrücklagen umschreiben (vgl. §§ 337 Abs. 2, 272 Abs. 3 HGB), während der Begriff der "Rücklagen" auch die Kapitalrücklagen einschließt (§§ 270, 272 Abs. 2 i.V.m. § 336 Abs. 2 HGB).
20
2. Die Satzung der Klägerin schließt die - in § 105 GenG normierte - Nachschusspflicht der Mitglieder in der Insolvenz der Genossenschaft nicht aus. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Titel des § 19 - "Ausschluss der Nachschusspflicht" - im Inhaltsverzeichnis der Satzung stehe einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, weil aus dem Wortlaut der Bestimmung selbst unmissverständlich hervorgehe, dass und in welchem Umfang die Mitglieder der Klägerin Nachschüsse zu leisten hätten, ist revisionsrechtlich einwandfrei. Die Revision zeigt auch keinen Rechtsfehler auf. Abgesehen davon konnte die Beklagte - wie das Berufungsgericht ebenso fehlerfrei ausführt - über ihre Nachschusspflicht auch deshalb nicht im Zweifel sein, weil sie sich in der von ihr unterzeichneten Beitrittserklärung ausdrücklich zur Leistung von Nachschüssen nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes bis zu der in der Satzung festgesetzten Haftsumme verpflichtet hatte.
21
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die weiteren von der Beklagten in den Vorinstanzen erhobenen Einwendungen gegen die Klageforderung sowie wie die erhobene Verjährungseinrede für nicht durchgreifend erachtet. Hiergegen wird von der Revision auch nichts erinnert.
22
4. Verfehlt ist die Auffassung der Revision, die Einforderung des Nachschusses habe gemäß § 26 Abs. 1 GmbHG eines Beschlusses der Generalversammlung bedurft. § 26 Abs. 1 GmbHG betrifft die Erhöhung des Eigenkapitals aufgrund einer Entscheidung der Gesellschafter. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Vielmehr ergibt sich die Verlustbeteiligungspflicht des ausgeschiedenen Genossen unmittelbar aus dem Gesetz (§ 73 Abs. 2 Satz 3 GenG).
23
5. Schließlich verhilft der Revision auch die Berufung auf § 105 Abs. 3 GenG nicht zum Erfolg. Ob diese Vorschrift auch im Falle der Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds außerhalb der Insolvenz Anwendung findet (vgl. Müller aaO § 73 GenG Rdn. 33 a; Schulte in Lang/Weidmüller aaO § 73 GenG Rdn. 16) bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat, ohne dass ihm ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre, in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung des festgestellten Sachverhalts verneint, dass die Beklagte zur Zahlung des Nachschusses "unvermögend" war. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht Vortrag aus den Tatsacheninstanzen übergangen hat.
24
Abgesehen davon steht der Beurteilung des Berufungsgerichts der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass der Beklagten - mehrere Jahre nach ihrem Ausscheiden - in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ersichtlich nicht entgegen. Denn er sagt nichts darüber aus, ob die Beklagte zu dem - für die Berechnung der Nachschusspflicht maßgeblichen - Zeitpunkt ihres Ausscheidens im Sinne von § 105 Abs. 3 GenG zahlungsunfähig war.
Goette Kurzwelly Caliebe
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.03.2007 - 204 C 13/06 -
LG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2007 - 51 S 123/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2008 - II ZR 227/07

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bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht für ausgeschiedene Mitglieder einer Genossenschaft ist die Handelsbilanz maßgeblich-BGH, II ZR 26/08
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Handelsgesetzbuch - HGB | § 272 Eigenkapital


(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 723 Kündigung durch Gesellschafter


(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti
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Amtsgericht Wuppertal Beschluss, 14. Feb. 2014 - 145 IN 450/10

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Tenor wird die berichtigte Vorschussberechnung des Verwalters vom 13.02.2014, nach der 1356 Mitglieder der Genossenschaft in Höhe der Haftsumme von 1.200,00 EUR vorschusspflichtig sind, gemäß § 108 Absatz 2, Satz 1 GenG für vollstreckbar erklärt. Es

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(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 169/02 Verkündet am:
26. Mai 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bilanz
ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben
ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam.

b) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich
auf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage
für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Mitglied der beklagten Milchverwertungsgenossenschaft, aus der er durch Kündigung zum 31. Dezember 1997 ausgeschieden ist. Die Parteien streiten um die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens. Nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ist "für die Auseinandersetzung der festgestellte Jahresabschluß maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen". Nach Abs. 2 wird "dem ausgeschiedenen Mitglied das Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt; darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft".
Am 6. Juli 1998 beschloß die "Mitgliederversammlung" der Beklagten im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses per 31. Dezember
1997, den Jahresüberschuß in Höhe von 1.222.443,59 DM mit dem Verlustvortrag aus Vorjahren in Höhe von 27.687.067,07 DM zu verrechnen und den verbleibenden Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen, mit der Maßgabe, daß ausscheidende Mitglieder hieran gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung zu beteiligen seien. Die unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellte (§ 268 Abs. 1 HGB) und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Norddeutschen Genossenschaftsverbandes versehene Bilanz wies dementsprechend einen Bilanzverlust in Höhe von 26.464.623,48 DM (bei einer Bilanzsumme von 302.842.782,52 DM) aus. Unter den Passiva finden sich u.a. zwei Rücklagepositionen mit insgesamt ca. 10 Mio. DM sowie ein "Sonderposten mit Rücklageanteil", der in einen Sonderposten aus Investitionszulage in Höhe von 4.524.343,00 DM und einen Sonderposten aus Investitionszuschuß von 51.692.522,00 DM untergliedert ist. Dazu ist im Anhang der Bilanz folgendes vermerkt:
"Die Investitionszuschüsse, die das (neue) Milchwerk in U. betreffen , werden passivisch ausgewiesen und ratierlich über die Laufzeit der bezuschußten Wirtschaftsgüter aufgelöst. Die erhaltenen Zuschüsse für Gebäude werden abweichend zum Vorjahr ab 1996, soweit nicht Beträge in Vorjahren außerplanmäßig aufgelöst wurden, auf acht Jahre verteilt. Hierdurch wird die höhere Kapitalbelastung der Anfangszeit des Milchwerkes ausgeglichen. Soweit Investitionszuschüsse auf in Vorjahren aktivierte Wirtschaftsgüter abgesetzt wurden, wird diese Methode beibehalten." Unter dem 14. Juli 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sich sein Geschäftsguthaben aus 247 gezeichneten Anteilen auf 17.422,69 DM belaufe, wovon eine Verlustbeteiligung von 49,24 DM pro Anteil abzuziehen sei, die sich aus dem Bilanzverlust von 26.464.623,48 DM bei einer Gesamtzahl von 537.421 Anteilen errechne.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung der Differenz zwischen den an ihn ausbezahlten 5.260,41 DM und dem ihm mitgeteilten Geschäftsguthaben von 17.422,69 DM, mithin 12.162,28 DM. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Kürzung seines Geschäftsguthabens um einen Anteil am Verlustvortrag der Beklagten sei unzulässig; die entsprechende Regelung in § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sei im Genossenschaftsgesetz nicht vorgesehen, benachteilige zudem ausgeschiedene Genossenschaftsmitglieder gegenüber den verbleibenden und sei daher gemäß § 18 Satz 2 GenG sowie wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Davon abgesehen sei der in der Bilanz der Beklagten passivierte Sonderposten mit Rücklageanteil aus Investitionszuschuß der öffentlichen Hand in Höhe von 51.692.522,00 DM unter Verstoß gegen die §§ 336 Abs. 2, 273, 447 Abs. 3 HGB gebildet worden. Er verstoße insbesondere gegen die gemäß § 273 HGB maßgeblichen Grundsätze der Steuerbilanz. Bei Eliminierung dieses Postens entfalle ein Verlust der Beklagten. Hilfsweise werde die Feststellung der Unrichtigkeit der Bilanz und ihrer Unverbindlichkeit für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens begehrt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Wirksamkeit der in § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten - in Einklang mit § 10 Abs. 1 der "Mustersatzung für ländliche Warengenossenschaften" (abgedr. bei
Hettrich/Pöhlmann, GenG 1. Aufl., S. 547 ff.) - geregelten Teilnahme ausscheidender Genossenschaftsmitglieder an Verlustvorträgen aus.

a) Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Regelung keine gemäß § 18 Satz 2 GenG unwirksame Abweichung von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes. Gemäß § 73 Abs. 1 GenG bestimmt sich die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft nach der Vermögenslage derselben und erfolgt gemäß Abs. 2 Satz 1 aufgrund der Bilanz. Schon daraus ergibt sich, daß die Auseinandersetzung durch einen in der Bilanz ausgewiesenen Verlust beeinflußt wird (vgl. Lang/Weidmüller/Metz/ Schaffland, GenG 33. Aufl. § 73 Rdn. 24). Erst das nach etwaigen Verlustabschreibungen festgestellte Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen ergibt dessen Auseinandersetzungsguthaben (Beuthien, GenG 13. Aufl. § 73 Rdn. 5; Müller, GenG § 73 Rdn. 2). Gemäß § 48 GenG entscheidet die Generalversammlung darüber, ob und inwieweit ein Verlust von den Geschäftsguthaben abgeschrieben (§ 19 Abs. 1 GenG), durch Heranziehung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen wird (vgl. Gräser in: Hettrich/Pöhlmann, GenG 2. Aufl. § 48 Rdn. 8; Metz in: Lang/Weidmüller et al. aaO, § 48 Rdn. 11, 15). Ein Verlustvortrag auf neue Rechnung belastet das - gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG maßgebliche - Bilanzergebnis im Sinne eines etwa verbleibenden Bilanzverlusts und führt dazu, daß vor dessen Deckung keine Gewinne (aus Jahresüberschüssen) an die Mitglieder ausgeschüttet werden können (vgl. Schaffland in: Lang/Weidmüller et al. aaO, § 19 Rdn. 5). Ob bereits dies eine Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Mitglieder auch ohne entsprechende Satzungsregelung rechtfertigt (so wohl Schaffland aaO, § 73 Rdn. 24; Schubert/Steder, Genossenschafts-Handbuch § 73 Rdn. 9), kann im Hinblick auf § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ebenso dahinstehen wie die Frage, ob darin eine Abweichung von dem Verlust-
verteilungsmodus des § 19 Abs. 1 GenG (Abschreibung von sämtlichen Geschäftsguthaben ) liegt, weil gemäß § 19 Abs. 2 GenG das "Statut" einen anderen Verteilungsmaßstab aufstellen kann.

b) Entgegen der Ansicht der Revision benachteiligt die in § 10 Abs. 1 der Satzung vorgesehene und von der Generalversammlung beschlossene Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Mitglieder diese nicht in unzulässiger Weise gegenüber den Verbliebenen. Das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot fordert keine absolute, sondern nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleichartiger Sachverhalte (vgl. Beuthien aaO, § 18 Rdn. 51 m.w.N.) und steht zudem - in den Grenzen des § 18 Satz 2 GenG - unter dem Vorbehalt der im Urstatut festgelegten Regelungen (vgl. RGZ 62, 303, 308; Beuthien aaO, § 18 Rdn. 52), wie hier des § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Diese Bestimmung enthält auch keine Beeinträchtigung des Austrittsrechts gemäß § 65 GenG. Ausscheidende Mitglieder wie der Kläger stehen danach hinsichtlich der Kürzung ihrer Auseinandersetzungsguthaben nicht anders da, als dies bei einer Verlustabschreibung von sämtlichen Geschäftsguthaben gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GenG - ohne den Verlustvortrag auf neue Rechnung - der Fall wäre. Die "Schonung" der Geschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder durch den Verlustvortrag ist insofern nur eine formale, als sie mit dem Verlustvortrag belastet bleiben (vgl. oben a) und dieser bis zu dessen Deckung einer Gewinnausschüttung an sie ebenso entgegensteht wie eine Verlustabschreibung von ihren Geschäftsguthaben bis zu deren Wiederauffüllung durch künftige Gewinne (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 GenG). Daß der Ausscheidende an etwaigen künftigen Gewinnen (nach Deckung der Verluste) nicht partizipiert, liegt in seinem Austritt begründet.

c) Keine Stütze im Genossenschaftsgesetz findet der von der Revision (unter Bezugnahme auf Beuthien aaO, § 73 Rdn. 8) verfochtene Standpunkt, eine Kürzung des Geschäftsguthabens ausscheidender Genossen komme im Fall eines Verlustvortrages solange nicht in Betracht, als die vom Ausscheidenden genossenschaftlich miterwirtschafteten Rücklagen zur Deckung ausreichten , weil die Verlustbeteiligung des Ausscheidenden dann wirtschaftlich schon darin liege, daß er gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GenG nur sein Geschäftsguthaben , nicht aber das volle Auseinandersetzungsguthaben wie ein ausscheidender Personengesellschafter (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) beanspruchen könne. Das Genossenschaftsgesetz mißt dem Interesse der auf den Förderungszweck gegenüber ihren Mitgliedern gemäß § 1 GenG festgelegten Genossenschaft an einer Schonung ihrer finanziellen Ressourcen im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern ein anderes Gewicht bei, als dies § 738 BGB vorsieht. Wie § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG ausdrücklich bestimmt, kann der Ausscheidende nur die Auszahlung seines - eventuell durch Verlustabschreibungen geminderten - Geschäftsguthabens verlangen; auf Rücklagen oder sonstiges Vermögen der Genossenschaft hat er - vorbehaltlich einer gemäß § 73 Abs. 3 GenG in der Satzung bestimmten Ergebnisrücklage zum Zweck anteiliger Abfindung ausscheidender Genossen - keinen Anspruch. Allein gegenüber einer Nachschußpflicht in dem - hier nicht gegebenen - Fall einer Unterbilanz ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG die Heranziehung von Rücklagen zur Verlustdeckung vorrangig. Eine Ergebnisrücklage zu dem in § 73 Abs. 3 GenG genannten Zweck sieht die Satzung der Beklagten nach den zutreffenden und insoweit von der Revision unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vor.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die - für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG maßgebende - Bilanz der Beklagten für das
Geschäftsjahr 1997 nicht deshalb unrichtig und für den Kläger unverbindlich, weil dort ein Sonderposten mit Rücklageanteil für den Investitionszuschuß aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 51.692.522,00 DM passiviert worden ist.

a) Die Passivierung dieses Postens in der Bilanz verhindert im Ergebnis, daß der Zuschuß in das Bilanzergebnis eingeht und als Gewinn an die Genossenschaftsmitglieder ausgeschüttet werden kann. Das entspricht dem Zweck des Investitionszuschusses, der von der öffentlichen Hand zur Stärkung der Finanzkraft eines Unternehmens sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen und nicht, zumindest nicht unmittelbar zum Vorteil der an dem Unternehmen beteiligten Personen bereit gestellt wird (vgl. Groh, DB 1988, 2417 f.). Ebensowenig bezweckt der Zuschußgeber eine punktuelle Ergebnisverbesserung im Jahr der Zuschußgewährung (vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch E Rdn. 535). Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 243 HGB) kommen neben einer - dem Zweck des Zuschusses widersprechenden - erfolgswirksamen Verbuchung die Alternativen in Betracht, entweder die Anschaffungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite der Bilanz (vgl. § 253 HGB) um den Zuschuß zu mindern (was aber u.U. zu einer Verfälschung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Unternehmens führt) oder den Zuschuß in einen gesonderten Passivposten i.S.v. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB einzustellen, der entsprechend der Höhe der jährlichen Abschreibung ratierlich aufzulösen ist. Diese Verfahrensweise entspricht einem Vorschlag des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (WPg 1984, 612; ebenso Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 6. Aufl. § 255 HGB Rdn. 57, § 273 HGB Rdn. 12; Rose, DB 1984, 2317 m.w.N.; Winnefeld aaO, Rdn. 536; Ellrott/Schmidt-Wendt in: Beck'scher Bilanzkommentar 5. Aufl. § 255 HGB Rdn. 118). Ein Verstoß gegen handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze kann darin um so weniger gesehen
werden, als diese bilanzielle Behandlung einerseits dem Zweck der Zuwendung entspricht und andererseits der verbesserten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens dient (vgl. Winnefeld aaO, m.w.N.).

b) Allerdings hat die Beklagte den Investitionszuschuß nicht als Sonderposten gemäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB, sondern als Teil eines Sonderpostens mit Rücklageanteil (§§ 247 Abs. 3, 273 HGB) bilanziert. Das ist gemäß § 273 HGB, der gemäß § 336 Abs. 2 HGB - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auf den Jahresabschluß einer Genossenschaft entsprechend anzuwenden ist, an sich nur insoweit zulässig, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung von der Bildung des betreffenden Sonderpostens in der Bilanz abhängig macht (sog. "umgekehrte Maßgeblichkeit" der Steuerbilanz für die Handelsbilanz; krit. dazu Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 273 Rdn. 1; Schulze/Osterloh, ZGR 2000, 594, 603). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 1995 (I R 56/94, BFHE 179, 19 = BStBl. 1996 II 28 ff.) ist für einen passiven Sonderposten für Investitionszuschüsse in der Steuerbilanz kein Raum. Statt dessen stehe dem Steuerpflichtigen zur Vermeidung einer ertragswirksamen Vereinnahmung und Sofortversteuerung der Zuschüsse allein das in Abschnitt 34 EStR verankerte Wahlrecht zu, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Investitionszuschüsse zu mindern (vgl. auch § 254 HGB).

c) Das kann indessen der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Denn zum einen handelt es sich bei dem Passivposten für den Investitionszuschuß richtigerweise nicht um einen solchen im Sinne von §§ 247 Abs. 3, 273 HGB, sondern um einen handelsrechtlich zulässigen und sachlich gerechtfertigten Posten im Sinne von §§ 265 Abs. 5 Satz 2, 336 Abs. 2 HGB (vgl.
oben zu 2 a, dessen unrichtige Bezeichnung und Einordnung in der Bilanz der Beklagten zwar gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses verstößt, jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit entsprechend § 256 Abs. 4 AktG (vgl. Müller, GenG 2. Aufl. § 48 Rdn. 9, 25) führt, weil die Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses dadurch allenfalls unwesentlich beeinträchtigt wird. Zum anderen könnte die Klage (auch in ihrem Hilfsantrag) nur dann Erfolg haben, wenn das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers durch eine vorschriftswidrige Bilanzierung verkürzt worden wäre und ihm bei ordnungsgemäßer Bilanzierung (nach GoB) ein höheres Auseinandersetzungsguthaben zustünde (vgl. RGZ 122, 28, 35). Das scheidet indessen hier aus. Denn es macht für das Bilanzergebnis als Grundlage für den Auseinandersetzungsanspruch des Klägers (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG) keinen Unterschied, ob der gemäß § 247 Abs. 3 HGB bilanzierte Passivposten in einen solchen gemäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB berichtigt oder entsprechend steuerrechtlichen Vorgaben (BFH aaO) aktivamindernd berücksichtigt wird. Zu einer ergebniswirksamen Bilanzierung des Zuschusses, die sowohl dessen Zweck als auch dem Willen der für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses zuständigen Organe der Beklagten widerspräche, war und ist die Beklagte bilanzrechtlich in keinem Fall verpflichtet, weshalb auch der Kläger eine dahingehende Bilanzberichtigung nicht verlangen könnte. Mangels Ergebnisrelevanz des von ihm geltend gemachten Bilanzfehlers besteht auch kein Anspruch auf die
hilfsweise begehrte Feststellung der Unverbindlichkeit der Bilanz für seinen Auseinandersetzungsanspruch.
Röhricht Goette Kraemer
Münke Graf

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.

(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.

(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.

(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.

(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.

(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.

(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.

(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.

(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn

1.
die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
2.
die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
3.
die Genossenschaft aufgelöst ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 169/02 Verkündet am:
26. Mai 2003
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Regelung in der Satzung einer Genossenschaft, wonach ein in der Bilanz
ausgewiesener Verlustvortrag bei dem Auseinandersetzungsguthaben
ausscheidender Mitglieder anteilig zu berücksichtigen ist, ist wirksam.

b) Bilanzierungsfehler, welche nicht zur Nichtigkeit der Bilanz führen und sich
auf ihr Ergebnis nicht auswirken, lassen ihre Verbindlichkeit als Grundlage
für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG unberührt.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2003 - II ZR 169/02 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 24. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Mitglied der beklagten Milchverwertungsgenossenschaft, aus der er durch Kündigung zum 31. Dezember 1997 ausgeschieden ist. Die Parteien streiten um die Höhe seines Auseinandersetzungsguthabens. Nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ist "für die Auseinandersetzung der festgestellte Jahresabschluß maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen". Nach Abs. 2 wird "dem ausgeschiedenen Mitglied das Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt; darüber hinaus hat es keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft".
Am 6. Juli 1998 beschloß die "Mitgliederversammlung" der Beklagten im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses per 31. Dezember
1997, den Jahresüberschuß in Höhe von 1.222.443,59 DM mit dem Verlustvortrag aus Vorjahren in Höhe von 27.687.067,07 DM zu verrechnen und den verbleibenden Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen, mit der Maßgabe, daß ausscheidende Mitglieder hieran gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung zu beteiligen seien. Die unter Berücksichtigung der Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellte (§ 268 Abs. 1 HGB) und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Norddeutschen Genossenschaftsverbandes versehene Bilanz wies dementsprechend einen Bilanzverlust in Höhe von 26.464.623,48 DM (bei einer Bilanzsumme von 302.842.782,52 DM) aus. Unter den Passiva finden sich u.a. zwei Rücklagepositionen mit insgesamt ca. 10 Mio. DM sowie ein "Sonderposten mit Rücklageanteil", der in einen Sonderposten aus Investitionszulage in Höhe von 4.524.343,00 DM und einen Sonderposten aus Investitionszuschuß von 51.692.522,00 DM untergliedert ist. Dazu ist im Anhang der Bilanz folgendes vermerkt:
"Die Investitionszuschüsse, die das (neue) Milchwerk in U. betreffen , werden passivisch ausgewiesen und ratierlich über die Laufzeit der bezuschußten Wirtschaftsgüter aufgelöst. Die erhaltenen Zuschüsse für Gebäude werden abweichend zum Vorjahr ab 1996, soweit nicht Beträge in Vorjahren außerplanmäßig aufgelöst wurden, auf acht Jahre verteilt. Hierdurch wird die höhere Kapitalbelastung der Anfangszeit des Milchwerkes ausgeglichen. Soweit Investitionszuschüsse auf in Vorjahren aktivierte Wirtschaftsgüter abgesetzt wurden, wird diese Methode beibehalten." Unter dem 14. Juli 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sich sein Geschäftsguthaben aus 247 gezeichneten Anteilen auf 17.422,69 DM belaufe, wovon eine Verlustbeteiligung von 49,24 DM pro Anteil abzuziehen sei, die sich aus dem Bilanzverlust von 26.464.623,48 DM bei einer Gesamtzahl von 537.421 Anteilen errechne.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung der Differenz zwischen den an ihn ausbezahlten 5.260,41 DM und dem ihm mitgeteilten Geschäftsguthaben von 17.422,69 DM, mithin 12.162,28 DM. Er meint, soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, die Kürzung seines Geschäftsguthabens um einen Anteil am Verlustvortrag der Beklagten sei unzulässig; die entsprechende Regelung in § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten sei im Genossenschaftsgesetz nicht vorgesehen, benachteilige zudem ausgeschiedene Genossenschaftsmitglieder gegenüber den verbleibenden und sei daher gemäß § 18 Satz 2 GenG sowie wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz unwirksam. Davon abgesehen sei der in der Bilanz der Beklagten passivierte Sonderposten mit Rücklageanteil aus Investitionszuschuß der öffentlichen Hand in Höhe von 51.692.522,00 DM unter Verstoß gegen die §§ 336 Abs. 2, 273, 447 Abs. 3 HGB gebildet worden. Er verstoße insbesondere gegen die gemäß § 273 HGB maßgeblichen Grundsätze der Steuerbilanz. Bei Eliminierung dieses Postens entfalle ein Verlust der Beklagten. Hilfsweise werde die Feststellung der Unrichtigkeit der Bilanz und ihrer Unverbindlichkeit für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens begehrt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Wirksamkeit der in § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten - in Einklang mit § 10 Abs. 1 der "Mustersatzung für ländliche Warengenossenschaften" (abgedr. bei
Hettrich/Pöhlmann, GenG 1. Aufl., S. 547 ff.) - geregelten Teilnahme ausscheidender Genossenschaftsmitglieder an Verlustvorträgen aus.

a) Entgegen der Ansicht der Revision enthält die Regelung keine gemäß § 18 Satz 2 GenG unwirksame Abweichung von den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes. Gemäß § 73 Abs. 1 GenG bestimmt sich die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft nach der Vermögenslage derselben und erfolgt gemäß Abs. 2 Satz 1 aufgrund der Bilanz. Schon daraus ergibt sich, daß die Auseinandersetzung durch einen in der Bilanz ausgewiesenen Verlust beeinflußt wird (vgl. Lang/Weidmüller/Metz/ Schaffland, GenG 33. Aufl. § 73 Rdn. 24). Erst das nach etwaigen Verlustabschreibungen festgestellte Geschäftsguthaben des Ausgeschiedenen ergibt dessen Auseinandersetzungsguthaben (Beuthien, GenG 13. Aufl. § 73 Rdn. 5; Müller, GenG § 73 Rdn. 2). Gemäß § 48 GenG entscheidet die Generalversammlung darüber, ob und inwieweit ein Verlust von den Geschäftsguthaben abgeschrieben (§ 19 Abs. 1 GenG), durch Heranziehung von Rücklagen gedeckt oder auf neue Rechnung vorgetragen wird (vgl. Gräser in: Hettrich/Pöhlmann, GenG 2. Aufl. § 48 Rdn. 8; Metz in: Lang/Weidmüller et al. aaO, § 48 Rdn. 11, 15). Ein Verlustvortrag auf neue Rechnung belastet das - gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG maßgebliche - Bilanzergebnis im Sinne eines etwa verbleibenden Bilanzverlusts und führt dazu, daß vor dessen Deckung keine Gewinne (aus Jahresüberschüssen) an die Mitglieder ausgeschüttet werden können (vgl. Schaffland in: Lang/Weidmüller et al. aaO, § 19 Rdn. 5). Ob bereits dies eine Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Mitglieder auch ohne entsprechende Satzungsregelung rechtfertigt (so wohl Schaffland aaO, § 73 Rdn. 24; Schubert/Steder, Genossenschafts-Handbuch § 73 Rdn. 9), kann im Hinblick auf § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten ebenso dahinstehen wie die Frage, ob darin eine Abweichung von dem Verlust-
verteilungsmodus des § 19 Abs. 1 GenG (Abschreibung von sämtlichen Geschäftsguthaben ) liegt, weil gemäß § 19 Abs. 2 GenG das "Statut" einen anderen Verteilungsmaßstab aufstellen kann.

b) Entgegen der Ansicht der Revision benachteiligt die in § 10 Abs. 1 der Satzung vorgesehene und von der Generalversammlung beschlossene Kürzung des Auseinandersetzungsguthabens ausscheidender Mitglieder diese nicht in unzulässiger Weise gegenüber den Verbliebenen. Das genossenschaftliche Gleichbehandlungsgebot fordert keine absolute, sondern nur eine relative Gleichbehandlung der Genossen hinsichtlich gleichartiger Sachverhalte (vgl. Beuthien aaO, § 18 Rdn. 51 m.w.N.) und steht zudem - in den Grenzen des § 18 Satz 2 GenG - unter dem Vorbehalt der im Urstatut festgelegten Regelungen (vgl. RGZ 62, 303, 308; Beuthien aaO, § 18 Rdn. 52), wie hier des § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Diese Bestimmung enthält auch keine Beeinträchtigung des Austrittsrechts gemäß § 65 GenG. Ausscheidende Mitglieder wie der Kläger stehen danach hinsichtlich der Kürzung ihrer Auseinandersetzungsguthaben nicht anders da, als dies bei einer Verlustabschreibung von sämtlichen Geschäftsguthaben gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GenG - ohne den Verlustvortrag auf neue Rechnung - der Fall wäre. Die "Schonung" der Geschäftsguthaben der verbleibenden Mitglieder durch den Verlustvortrag ist insofern nur eine formale, als sie mit dem Verlustvortrag belastet bleiben (vgl. oben a) und dieser bis zu dessen Deckung einer Gewinnausschüttung an sie ebenso entgegensteht wie eine Verlustabschreibung von ihren Geschäftsguthaben bis zu deren Wiederauffüllung durch künftige Gewinne (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 GenG). Daß der Ausscheidende an etwaigen künftigen Gewinnen (nach Deckung der Verluste) nicht partizipiert, liegt in seinem Austritt begründet.

c) Keine Stütze im Genossenschaftsgesetz findet der von der Revision (unter Bezugnahme auf Beuthien aaO, § 73 Rdn. 8) verfochtene Standpunkt, eine Kürzung des Geschäftsguthabens ausscheidender Genossen komme im Fall eines Verlustvortrages solange nicht in Betracht, als die vom Ausscheidenden genossenschaftlich miterwirtschafteten Rücklagen zur Deckung ausreichten , weil die Verlustbeteiligung des Ausscheidenden dann wirtschaftlich schon darin liege, daß er gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GenG nur sein Geschäftsguthaben , nicht aber das volle Auseinandersetzungsguthaben wie ein ausscheidender Personengesellschafter (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) beanspruchen könne. Das Genossenschaftsgesetz mißt dem Interesse der auf den Förderungszweck gegenüber ihren Mitgliedern gemäß § 1 GenG festgelegten Genossenschaft an einer Schonung ihrer finanziellen Ressourcen im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern ein anderes Gewicht bei, als dies § 738 BGB vorsieht. Wie § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG ausdrücklich bestimmt, kann der Ausscheidende nur die Auszahlung seines - eventuell durch Verlustabschreibungen geminderten - Geschäftsguthabens verlangen; auf Rücklagen oder sonstiges Vermögen der Genossenschaft hat er - vorbehaltlich einer gemäß § 73 Abs. 3 GenG in der Satzung bestimmten Ergebnisrücklage zum Zweck anteiliger Abfindung ausscheidender Genossen - keinen Anspruch. Allein gegenüber einer Nachschußpflicht in dem - hier nicht gegebenen - Fall einer Unterbilanz ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 3 GenG die Heranziehung von Rücklagen zur Verlustdeckung vorrangig. Eine Ergebnisrücklage zu dem in § 73 Abs. 3 GenG genannten Zweck sieht die Satzung der Beklagten nach den zutreffenden und insoweit von der Revision unbeanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vor.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist die - für die Auseinandersetzung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG maßgebende - Bilanz der Beklagten für das
Geschäftsjahr 1997 nicht deshalb unrichtig und für den Kläger unverbindlich, weil dort ein Sonderposten mit Rücklageanteil für den Investitionszuschuß aus öffentlichen Mitteln in Höhe von 51.692.522,00 DM passiviert worden ist.

a) Die Passivierung dieses Postens in der Bilanz verhindert im Ergebnis, daß der Zuschuß in das Bilanzergebnis eingeht und als Gewinn an die Genossenschaftsmitglieder ausgeschüttet werden kann. Das entspricht dem Zweck des Investitionszuschusses, der von der öffentlichen Hand zur Stärkung der Finanzkraft eines Unternehmens sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen und nicht, zumindest nicht unmittelbar zum Vorteil der an dem Unternehmen beteiligten Personen bereit gestellt wird (vgl. Groh, DB 1988, 2417 f.). Ebensowenig bezweckt der Zuschußgeber eine punktuelle Ergebnisverbesserung im Jahr der Zuschußgewährung (vgl. Winnefeld, Bilanzhandbuch E Rdn. 535). Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 243 HGB) kommen neben einer - dem Zweck des Zuschusses widersprechenden - erfolgswirksamen Verbuchung die Alternativen in Betracht, entweder die Anschaffungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter auf der Aktivseite der Bilanz (vgl. § 253 HGB) um den Zuschuß zu mindern (was aber u.U. zu einer Verfälschung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Unternehmens führt) oder den Zuschuß in einen gesonderten Passivposten i.S.v. § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB einzustellen, der entsprechend der Höhe der jährlichen Abschreibung ratierlich aufzulösen ist. Diese Verfahrensweise entspricht einem Vorschlag des Hauptfachausschusses des Instituts der Wirtschaftsprüfer (WPg 1984, 612; ebenso Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 6. Aufl. § 255 HGB Rdn. 57, § 273 HGB Rdn. 12; Rose, DB 1984, 2317 m.w.N.; Winnefeld aaO, Rdn. 536; Ellrott/Schmidt-Wendt in: Beck'scher Bilanzkommentar 5. Aufl. § 255 HGB Rdn. 118). Ein Verstoß gegen handelsrechtliche Bilanzierungsgrundsätze kann darin um so weniger gesehen
werden, als diese bilanzielle Behandlung einerseits dem Zweck der Zuwendung entspricht und andererseits der verbesserten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens dient (vgl. Winnefeld aaO, m.w.N.).

b) Allerdings hat die Beklagte den Investitionszuschuß nicht als Sonderposten gemäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB, sondern als Teil eines Sonderpostens mit Rücklageanteil (§§ 247 Abs. 3, 273 HGB) bilanziert. Das ist gemäß § 273 HGB, der gemäß § 336 Abs. 2 HGB - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auf den Jahresabschluß einer Genossenschaft entsprechend anzuwenden ist, an sich nur insoweit zulässig, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung von der Bildung des betreffenden Sonderpostens in der Bilanz abhängig macht (sog. "umgekehrte Maßgeblichkeit" der Steuerbilanz für die Handelsbilanz; krit. dazu Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 273 Rdn. 1; Schulze/Osterloh, ZGR 2000, 594, 603). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 1995 (I R 56/94, BFHE 179, 19 = BStBl. 1996 II 28 ff.) ist für einen passiven Sonderposten für Investitionszuschüsse in der Steuerbilanz kein Raum. Statt dessen stehe dem Steuerpflichtigen zur Vermeidung einer ertragswirksamen Vereinnahmung und Sofortversteuerung der Zuschüsse allein das in Abschnitt 34 EStR verankerte Wahlrecht zu, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Investitionszuschüsse zu mindern (vgl. auch § 254 HGB).

c) Das kann indessen der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Denn zum einen handelt es sich bei dem Passivposten für den Investitionszuschuß richtigerweise nicht um einen solchen im Sinne von §§ 247 Abs. 3, 273 HGB, sondern um einen handelsrechtlich zulässigen und sachlich gerechtfertigten Posten im Sinne von §§ 265 Abs. 5 Satz 2, 336 Abs. 2 HGB (vgl.
oben zu 2 a, dessen unrichtige Bezeichnung und Einordnung in der Bilanz der Beklagten zwar gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses verstößt, jedoch nicht zu dessen Nichtigkeit entsprechend § 256 Abs. 4 AktG (vgl. Müller, GenG 2. Aufl. § 48 Rdn. 9, 25) führt, weil die Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses dadurch allenfalls unwesentlich beeinträchtigt wird. Zum anderen könnte die Klage (auch in ihrem Hilfsantrag) nur dann Erfolg haben, wenn das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers durch eine vorschriftswidrige Bilanzierung verkürzt worden wäre und ihm bei ordnungsgemäßer Bilanzierung (nach GoB) ein höheres Auseinandersetzungsguthaben zustünde (vgl. RGZ 122, 28, 35). Das scheidet indessen hier aus. Denn es macht für das Bilanzergebnis als Grundlage für den Auseinandersetzungsanspruch des Klägers (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 GenG) keinen Unterschied, ob der gemäß § 247 Abs. 3 HGB bilanzierte Passivposten in einen solchen gemäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB berichtigt oder entsprechend steuerrechtlichen Vorgaben (BFH aaO) aktivamindernd berücksichtigt wird. Zu einer ergebniswirksamen Bilanzierung des Zuschusses, die sowohl dessen Zweck als auch dem Willen der für die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses zuständigen Organe der Beklagten widerspräche, war und ist die Beklagte bilanzrechtlich in keinem Fall verpflichtet, weshalb auch der Kläger eine dahingehende Bilanzberichtigung nicht verlangen könnte. Mangels Ergebnisrelevanz des von ihm geltend gemachten Bilanzfehlers besteht auch kein Anspruch auf die
hilfsweise begehrte Feststellung der Unverbindlichkeit der Bilanz für seinen Auseinandersetzungsanspruch.
Röhricht Goette Kraemer
Münke Graf

(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.

(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.

(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.

(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.

(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn

1.
die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
2.
die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
3.
die Genossenschaft aufgelöst ist.

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben. Werden rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile in der Bilanz als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" einzustellen. Werden rückständige fällige Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken. In beiden Fällen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen. Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben.

(2) An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und wie folgt aufzugliedern:

1.
Gesetzliche Rücklage;
2.
andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Mitglieder auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden.

(3) Bei den Ergebnisrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert aufzuführen:

1.
Die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahrs eingestellt hat;
2.
die Beträge, die aus dem Jahresüberschuß des Geschäftsjahrs eingestellt werden;
3.
die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.

(4) Kleinstgenossenschaften, die von der Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder sowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im Passivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen:
Davon:
Geschäftsguthaben der Mitglieder
gesetzliche Rücklage.

(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.

(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.

(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.

(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.

(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.

(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.

(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.

(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.

(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.

(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.

(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.

(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied. Sie bestimmt sich nach der Vermögenslage der Genossenschaft und der Zahl ihrer Mitglieder zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Die Auseinandersetzung erfolgt unter Zugrundelegung der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Mitglieds ist vorbehaltlich des Absatzes 4 und des § 8a Abs. 2 binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied vorbehaltlich des Absatzes 3 keinen Anspruch. Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; der Anteil wird nach der Kopfzahl der Mitglieder berechnet, soweit nicht die Satzung eine abweichende Berechnung bestimmt.

(3) Die Satzung kann Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil voll eingezahlt haben, für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft einen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss zu bildenden Ergebnisrücklage einräumen. Die Satzung kann den Anspruch von einer Mindestdauer der Mitgliedschaft abhängig machen sowie weitere Erfordernisse aufstellen und Beschränkungen des Anspruchs vorsehen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Satzung kann die Voraussetzungen, die Modalitäten und die Frist für die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens abweichend von Absatz 2 Satz 2 regeln; eine Bestimmung, nach der über Voraussetzungen oder Zeitpunkt der Auszahlung ausschließlich der Vorstand zu entscheiden hat, ist unwirksam.

(1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger oder die bei der Schlussverteilung nach § 196 der Insolvenzordnung berücksichtigten Forderungen der Insolvenzgläubiger aus dem vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht berichtigt werden, sind die Mitglieder verpflichtet, Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten, es sei denn, dass die Nachschusspflicht durch die Satzung ausgeschlossen ist. Im Falle eines rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans besteht die Nachschusspflicht insoweit, als sie im gestaltenden Teil des Plans vorgesehen ist.

(2) Die Nachschüsse sind von den Mitgliedern nach Köpfen zu leisten, es sei denn, dass die Satzung ein anderes Beitragsverhältnis bestimmt.

(3) Beiträge, zu deren Leistung einzelne Mitglieder nicht in der Lage sind, werden auf die übrigen Mitglieder verteilt.

(4) Zahlungen, die Mitglieder über die von ihnen nach den vorstehenden Vorschriften geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen nach der Befriedigung der Gläubiger aus den Nachschüssen zu erstatten. Das Gleiche gilt für Zahlungen der Mitglieder auf Grund des § 87a Abs. 2 nach Erstattung der in Satz 1 bezeichneten Zahlungen.

(5) Gegen die Nachschüsse kann das Mitglied eine Forderung an die Genossenschaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter denen es als Insolvenzgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat.