Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2002 - II ZR 266/01

bei uns veröffentlicht am24.06.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 266/01 Verkündet am:
24. Juni 2002
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1001 Satz 1 2. Alt., 1002 Abs. 1
Eine Genehmigung i.S. der §§ 1001, 1002 BGB erfordert lediglich das Einverständnis
zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter
Verwendungen. Sie kann daher nicht nur als nachträgliche Zustimmung
(§ 184 BGB), sondern auch vor der Durchführung der Verwendungen als
Einwilligung (§ 183 BGB) erteilt werden.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 266/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, begehrt vom Beklagten, der eine Autoreparaturwerkstatt betreibt, die Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens eines ihr gehörenden Pkw.
1997 hatte die Klägerin dem Leasingnehmer O. ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, welches dieser nach dem Leasingvertrag in einem betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu halten sowie fällige Wartungsarbeiten pünktlich und erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb reparieren zu lassen hatte. Nach einem Unfall vom 30. Mai 1998 verbrachte der Leasingnehmer das Fahrzeug in die Werkstatt des Beklagten , um es dort zunächst begutachten zu lassen. Mit einem an den Haft-
pflichtversicherer des Unfallgegners gerichteten Schreiben vom 4. Juni 1998, das sie auch dem Beklagten übersandte, teilte die Klägerin mit, daß sie mit einer Weiterleitung von Entschädigungsleistungen des Fahrzeugversicherers an die Werkstatt oder den Leasingnehmer nach Vorlage der Reparaturrechnung einverstanden sei. Daraufhin beauftragte der Leasingnehmer am 6. Juni 1998 den Beklagten mit der Durchführung der Reparatur und erhielt das Fahrzeug am 15. Juni 1998 zurück. Auf die vom Beklagten in Rechnung gestellten Reparatur - und Mietwagenkosten in Höhe von 10.283,26 DM zahlte die Versicherung lediglich 8.864,83 DM.
Am 31. August 1998 brachte der Leasingnehmer O. den Pkw erneut zum Beklagten; diesmal wegen eines vermuteten Motorschadens. Für die Fehlersuche berechnete der Beklagte 78,88 DM. Der Leasingnehmer hatte der Klägerin kurz zuvor erklärt, zahlungsunfähig zu sein und zahlte ab 1. September 1998 auch keine Leasingraten mehr, worauf die Klägerin am 3. September 1998 den Leasingvertrag fristlos kündigte und den Beklagten aufforderte, das Fahrzeug bis 8. September 1998 zur Abholung bereitzustellen. Dieser verweigerte jedoch die Herausgabe im Hinblick auf die noch ausstehenden Zahlungen aus den durchgeführten Werkarbeiten vom Juni und August. Auch nachdem die Klägerin den Betrag von 78,88 DM am 28. September 1998 gezahlt hatte, gab der Beklagte das Fahrzeug nicht heraus. Dies geschah erst am 30. März 1999 im Laufe eines Herausgabeprozesses.
Das Landgericht hat der Klage auf Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung des Pkw überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht zu, da der Beklagte sich mit Erfolg für den fraglichen Zeitraum auf ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug wegen von ihm darauf vorgenommener Verwendungen beruft.
1. Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die §§ 994 ff. BGB unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 34, 122, 127 ff.; vgl. auch BGHZ 131, 220, 222; zuletzt BGH, Urteil v. 27. Juli 2001 – V ZR 104/00, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 322 bestimmt) für anwendbar gehalten.

b) Die vom Beklagten vorgenommenen Reparaturarbeiten stellen zur Wiederherstellung des beschädigten Pkw aufgewendete, vermögenswerte Leistungen dar. Sie sind damit Verwendungen i.S. der §§ 994 ff. BGB (vgl. BGHZ 34, 122, 127/128). Ihre Notwendigkeit auch dem Umfang nach wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.

c) Ausgeschlossen ist die Anwendung der §§ 994 ff. BGB nur dann, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer der Sache zu keinem Zeitpunkt eine Vindikationslage bestanden hat (BGHZ 34, 122, 129). War hingegen der Besitzer zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen zum Besitz berechtigt , ist aber später eine Vindikationslage eingetreten, steht es dem unrechtmäßigen Fremdbesitzer frei, gemäß §§ 994 ff. BGB Ersatz der von ihm
getätigten Verwendungen vom Eigentümer zu verlangen; unerheblich ist, wann die Verwendungen erfolgt sind, ob also der Besitzer die Verwendungen bereits zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, als er noch rechtmäûig besessen hat oder ob dies erst nach Eintritt der Vindikationslage geschehen ist (BGHZ 34, 122, 131/132). Entscheidend ist allein, daû Verwendungen vom Besitzer vorgenommen worden sind und er zur Zeit der Geltendmachung der Verwendungsansprüche einem Herausgabeanspruch des Eigentümers ausgesetzt ist. Anderenfalls wäre er in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als ein im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme nicht berechtigter Besitzer (BGHZ 34, 122, 132).
Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil und soweit der unrechtmäûige Besitzer einen - hier aufgrund der Insolvenz des Leasingnehmers allerdings kaum realisierbaren - Anspruch aus dem Werkvertrag mit dem Besteller auf Bezahlung der Reparaturkosten hat; der vertragliche Anspruch gegen den Besteller steht in diesem Falle neben dem gegen den Eigentümer gerichteten, der sich aus §§ 994 ff. BGB ergibt (BGHZ 34, 122, 129 u. 131).
2. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen seiner Aufwendungen für die Reparatur des Wagens kann der Beklagte allerdings nicht auf § 1000 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Zurückbehaltungsrecht nicht für solche Verwendungen , die im Rahmen früherer Reparaturarbeiten vorgenommen worden sind, nach deren Abschluû das Fahrzeug bereits wieder an den Eigentümer oder den zum Besitz berechtigten Dritten zurückgegeben worden war (BGHZ 51, 250, 253/254; BGH, Urteil v. 18. Mai 1983 - VIII ZR 86/82, NJW 1983, 2140).
3. Dem Beklagten stand jedoch ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB zu. Er hatte einen fälligen Verwendungsersatzanspruch gegen die Klägerin aus der Reparatur vom Juni 1998. Dies folgt aus der vom Berufungsgericht zutreffend angenommenen Genehmigung (§ 1001 Satz 1 2. Alt. BGB) der im Rahmen dieser Reparatur vorgenommenen Verwendungen durch die Klägerin.

a) Das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung des - auch - an den Beklagten gerichteten Schreibens der Klägerin vom 4. Juni 1998 zu dem Ergebnis gelangt, daû hiermit ein Einverständnis mit den anstehenden Reparaturarbeiten erklärt worden ist. Diese tatrichterliche Interpretation ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln (wozu auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung zählt), Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen hin überprüfbar (vgl. etwa Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98, NJW 2000, 2099; BGHZ 131, 136, 138 jeweils m.w.N.).
Danach sind im vorliegenden Fall keine Auslegungsfehler erkennbar. Daû die Klägerin dem Inhalt des Schreibens - wie die Revision ausführt - tatsächlich nur "versicherungstechnische" Bedeutung beigemessen haben will, ist unerheblich. Für die Auslegung ihrer Erklärung kommt es allein darauf an, wie die Mitteilung der Klägerin aus der Sicht des Beklagten, der nicht Versicherer, sondern Werkstattinhaber war, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen war.

b) In der Mitteilung der Klägerin, sie sei einverstanden, daû die Versicherungsleistung zur Bezahlung der Reparatur ihres Fahrzeugs verwendet würde,
liegt eine Genehmigung i.S. von § 1001 Satz 1 2. Alt. BGB. Der Umstand, daû das Einverständnis der Erteilung des Reparaturauftrages vorangegangen ist, steht dem nicht entgegen.
Zwar scheint der Wortlaut der Norm, der von einer "Genehmigung" spricht, unter welcher nach der Legaldefinition des § 184 Abs. 1 BGB die nachträgliche Zustimmung zu verstehen ist, auf den ersten Blick gegen die Einbeziehung eines bereits vor Verwendungsvornahme erklärten Einverständnisses in den Anwendungsbereich des § 1001 BGB zu sprechen. Die in den §§ 182 ff. BGB vorgegebene Terminologie wird jedoch selbst innerhalb des BGB nicht konsequent durchgehalten. So wird der Begriff der "Genehmigung" häufig - etwa in den §§ 841, 1643, 1819-1822 BGB - entgegen §§ 182 ff. BGB als Oberbegriff für die vorherige und nachträgliche Zustimmung verwendet.
Ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm folglich kein eindeutiges Bild, sind andere Auslegungskriterien heranzuziehen. Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 1001 BGB, zeigt sich, daû dieser in seiner ursprünglichen Fassung den Verwendungsersatzanspruch erst und nur im Falle der Wiedererlangung der Sache durch den Eigentümer zur Entstehung kommen lassen wollte. Der damalige § 938 Satz 1 des ersten Entwurfs zum BGB lautete: "Die dem Besitzer oder Inhaber nach den Vorschriften der §§ 936, 937 zustehenden Ansprüche sind dadurch bedingt, daû der Eigenthümer die Sache wiedererlangt." Später trat der - in §§ 1001 Satz 3, 1002 Abs. 1 BGB enthaltene - Gedanke hinzu, daû die Verwendungsersatzansprüche nur innerhalb einer kurzen Präklusivfrist bzw. dann einklagbar sein sollten, wenn die Rücknahme unter dem Vorbehalt des von seiten des Besitzers geltend gemachten Erstattungsanspruchs stattgefunden habe (Prot. S. 6045). Der letztgenannte Grundgedanke beruht dabei auf der Auffassung, daû der die dauerhafte Durchsetzbarkeit des
Verwendungsersatzanspruchs begründende Umstand das Einigsein der Beteiligten darüber ist, daû der Eigentümer dem Besitzer den diesem nach dem Gesetz zustehenden Betrag zu bezahlen hat (Prot. S. 6046). Eine solche Vereinbarung kann aber auch in anderer Weise als durch nachträgliche Annahme der Sache unter Vorbehalt der Ersatzansprüche erfolgen, weshalb die Rücknahme der unter Vorbehalt angebotenen Sache nur als ein Fall der "Genehmigung" der Verwendung anzusehen ist und die klageweise Durchsetzung des Ersatzanspruchs generell von der Genehmigung der Verwendung durch den Eigentümer abhängig sein soll (Prot. S. 6046). Hieraus entstand die endgültige Fassung der (späteren) §§ 1001, 1002 BGB. Aus alldem folgt, daû der Ausdruck "Genehmigung" vom Gesetzgeber in §§ 1001, 1002 BGB nicht bewuût im Sinne der in § 184 Abs. 1 BGB enthaltenen Definition gewählt wurde. Vielmehr steht der Begriff der Genehmigung, wie er von der Redaktionskommission vorgeschlagen worden war, an dieser Stelle als Synonym für ein Einverständnis zwischen Eigentümer und Besitzer hinsichtlich der Vornahme bestimmter Verwendungen. Erforderlich ist damit lediglich die Billigung der jeweils in Frage stehenden Verwendungen durch den Eigentümer. Ist demnach lediglich ein Gutheiûen der Verwendungen durch den Eigentümer bzw. ein Konsens über die Verwendungsvornahme Voraussetzung für das Entstehen des Ersatzanspruchs, so kann ein Einverständnis jedenfalls dann auch schon vor der eigentlichen Vornahme von Verwendungen in einer den Voraussetzungen des § 1001 BGB genügenden Weise erklärt werden, wenn zwischen den Beteiligten klar ist, welche Maûnahmen im Einzelfall vorgenommen werden sollen.
Dieses Ergebnis wird gestützt durch Überlegungen zu Sinn und Zweck der Genehmigungsvoraussetzung in § 1001 Satz 1 BGB. Diese sind vornehmlich darin zu sehen, den Eigentümer nicht gegen oder ohne seinen Willen einem Ersatzanspruch für möglicherweise als aufgedrängt empfundene Verwendun-
gen auszusetzen, von deren Vornahme er gar nichts wuûte und die deshalb auch nicht seine Billigung gefunden haben (Denkschrift S. 979; MünchKomm. BGB/Medicus, 3. Aufl. § 1001 Rdn. 1; Westermann, Sachenrecht 6. Aufl. § 33 I 4.).
War dagegen - wie hier - der Eigentümer bereits vorab über die vorzunehmenden Verwendungen (Reparatur der unfallbedingten Schäden an seinem Pkw) informiert und hat deren Vornahme gebilligt, kann es auf den Zeitpunkt der Mitteilung seines Einverständnisses nicht entscheidend ankommen, zumal häufig vom Zufall abhängen wird, ob die Erklärung des Eigentümers den Empfänger vor oder nach Durchführung der als Verwendung anzusehenden Arbeiten erreicht.
Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt letztlich auch aus einem Vergleich mit dem bösgläubigen, unrechtmäûigen Besitzer. Jener erhält notwendige Verwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt (§ 994 Abs. 2 BGB), so daû sich die Ersatzpflicht gemäû § 683 Satz 1 BGB grundsätzlich nach dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaûlichen Willen des Geschäftsherrn richtet. Dabei kann der geäuûerte wirkliche Wille - von dem der Verwender gar keine Kenntnis zu haben braucht - selbstverständlich auch schon vor Vornahme der Verwendungen erklärt worden sein. Wollte man dies im Falle des Verwendungsersatzanspruchs nach §§ 994 Abs. 1, 1001 Satz 1 BGB anders sehen, käme das einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des zum Zeitpunkt der Verwendungen berechtigten Fremdbesitzers gegenüber dem unrechtmäûigen, bösgläubigen Besitzer gleich.
Da dem Beklagten mithin aufgrund seines fälligen Verwendungsersatzanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB zustand, war er
bis zu der nicht erfolgten Zahlung bzw. Sicherheitsleistung nach § 273 Abs. 3 BGB berechtigt, die Herausgabe des Pkw der Klägerin zu verweigern.
Röhricht Hesselberger Henze
Kraemer Münke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2002 - II ZR 266/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2002 - II ZR 266/01

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 273 Zurückbehaltungsrecht


(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweiger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 184 Rückwirkung der Genehmigung


(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 994 Notwendige Verwendungen


(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Ma
Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2002 - II ZR 266/01 zitiert 11 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 183 Widerruflichkeit der Einwilligung


Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte


(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. (2) Nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers


Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1001 Klage auf Verwendungsersatz


Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch bef

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs


(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 841 Ausgleichung bei Beamtenhaftung


Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzun

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2002 - II ZR 266/01 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juli 2001 - V ZR 104/00

bei uns veröffentlicht am 27.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 104/00 Verkündet am: 27. Juli 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Apr. 2000 - II ZR 194/98

bei uns veröffentlicht am 03.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNIS-URTEIL II ZR 194/98 Verkündet am: 3. April 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2002 - II ZR 266/01.

Oberlandesgericht Rostock Urteil, 13. Sept. 2007 - 7 U 96/06

bei uns veröffentlicht am 13.09.2007

Tenor 1. Auf die Berufung der beklagten Gemeinde wird das am 24.05.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Rostock dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Streithelfers in erste

Referenzen

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 104/00 Verkündet am:
27. Juli 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 2 a; BGB §§ 994, 996

a) Wer nach Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz eines Grundstücks berechtigt war
(Sachenrechtsmoratorium), kann von dessen Eigentümer Ersatz der auf das
Grundstück gemachten notwendigen, nicht aber anderer Verwendungen verlangen.

b) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EGBGB steht einer
nach dem Unternehmensgesetz der DDR gegründeten Kreditgenossenschaft zu,
in die die Genossenschaftsbank Berlin den Besitz eines Grundstücks zur Nutzung
des Bankgebäudes eingebracht hat.
BGH, Urt. v. 27. Juli 2001- V ZR 104/00 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin
Dr. Lambert-Lang und die Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. März 2000 und das Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. März 1999 insoweit aufgehoben, als der von der Klägerin geltend gemachte Hilfsanspruch auf Verwendungsersatz für die Jahre 1990 und 1991 abgewiesen und über Kosten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren , an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Im Jahr 1966 errichtete die damalige Landwirtschaftsbank und spätere Bank für Landwirtschaft und Nahrungsmittelwirtschaft der DDR (BLN) auf einem volkseigenen Grundstück in R. (Mecklenburg-Vorpommern) einen Gebäudekomplex zur Ausübung von Bankgeschäften. Die BLN, in deren Rechtsträ-
gerschaft das Grundstück stand, ging später in der Genossenschaftsbank B. (GBB) als deren Niederlassung R. auf. Mit Vertrag vom 6. August 1990 übertrug die GBB das gesamte Bankgeschäft ihrer Filiale R. mit Wirkung zum 1. Juli 1990 an die Bäuerliche Handels- und Kreditgenossenschaft eG Raiffeisenbank R.-N. (BHG), bei der sie zugleich unter Einbringung von Besitz und Nutzung des Grundstücks die Mitgliedschaft erwarb. Kurze Zeit später ging aus der BHG die Klägerin hervor. Das Grundstück wurde seit der Errichtung des Gebäudekomplexes ohne Unterbrechung für Bankgeschäfte genutzt.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Januar 1996 ordnete die Oberfinanzdirektion R. das Grundstück zu 1/5 Miteigentum der Bundesrepublik Deutschland, Beklagte zu 1, und zu 4/5 Miteigentum der Stadt R., Beklagte zu 2, zu. Die Klägerin schloß mit der Beklagten zu 1 mit Wirkung zum 1. Februar 1996 einen Mietvertrag über das Bankgebäude. Das Mietverhältnis endete zum 31. März 1998.
Die Klägerin hat zuletzt die Feststellung begehrt, im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1994 gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB zum Besitz des bebauten Grundstücks berechtigt gewesen zu sein. Hilfsweise hat sie Verwendungsersatzansprüche von zuletzt 115.665,13 DM für die Jahre 1990 bis 1996 geltend gemacht. Die Beklagten haben Widerklage auf Zahlung von Nutzungsentgelt in Höhe von 99.755,70 DM für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 31. Januar 1996 erhoben. Das Landgericht hat mit Grund- und Teilurteil das Feststellungsbegehren als unzulässig und die Klage auf Verwendungsersatz für die Jahre 1990 und 1991 i.H.v. 75.139,16 DM als unbegründet abgewiesen. Der Widerklage hat es unter Abweisung der für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 21. Juli 1992 verlangten Nutzungsentschädigung dem
Grunde nach stattgegeben. Vor dem Oberlandesgericht ist die Berufung der Klägerin - ebenso wie die Anschlußberufung der Beklagten - ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die der Senat nur hinsichtlich der erfolgten Abweisung der Verwendungsersatzansprüche angenommen hat.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht bejaht ein Besitzrecht der Klägerin nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB. Einem Anspruch auf Verwendungsersatz für die Jahre 1990/1991 stehe indessen Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB entgegen. Denn nach dieser Vorschrift sei die Geltendmachung eines Verwendungsersatzanspruches für die Zeit bis zum 22. Juli 1992 (Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992, BGBl. I S. 1257) ausgeschlossen, es sei denn, hierüber wäre, woran es hier fehle, eine einvernehmliche Regelung getroffen worden.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

II.


Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß der aus der BHG hervorgegangenen Klägerin im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1994 ein gesetzliches Besitzrecht gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b, Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Sachenrechtsmoratorium) zustand. Die Voraussetzungen dieser durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1992 I S. 1257) mit Wirkung zum 22. Juli 1992 eingeführten und Rückwirkung entfaltenden Regelung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1853; Urt. v. 12. Oktober 1995, V ZR 254/94, WM 1996, 91; BVerfGE 98, 17, 39) sind im Streitfall erfüllt.
1. Das von der Klägerin seit 1. Juli 1990 fortwährend genutzte Bankgebäude wurde 1966 mit Billigung eines staatlichen Organs errichtet. Denn die mit Wirkung zum 1. Oktober 1968 in "Bank für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft (BLN)" umbenannte Landwirtschaftsbank (GBl. DDR 1969 II S. 41) war ein zentrales staatliches Organ des Ministerrates der DDR (vgl. GBl. DDR 1966 II S. 329; GBl. DDR 1975 I S. 692). Eine Errichtung des Gebäudes durch die Klägerin selbst oder durch ihre unmittelbare Rechtsvorgängerin , die BHG, wird von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB nicht gefordert (vgl. Senat BGHZ 136, 212, 218; 137, 369, 375 ff; Urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, WM 2001, 470, 471).
2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB begünstige auch eine Bäuerliche Handels- und Kreditgenossenschaft , der - wie hier - von einem staatlichen Organ die Bankgeschäfte einer
Niederlassung übertragen und das auf dem volkseigenen Grundstück errichtete Filialgebäude zur selbständigen Nutzung überlassen wurden.

a) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a EGBGB sollte in ungeklärten Nutzungsfällen eine einstweilige Sicherung des Besitzstandes gewährleisten, um die Schaffung von Fakten bis zu einer Bereinigung des Sachenrechts zu verhindern (Senat BGHZ 125, 125, 134; Urt. v . 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO). Welche Fälle von der Bereinigung erfaßt würden, stand bei Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes noch nicht fest, so daß der Schutz des Moratoriums auch in Zweifelsfällen eingreifen sollte (vgl. BTDrucks. 12/2944, S. 46). Entscheidend ist daher, ob aus damaliger Sicht ein Sachverhalt gegeben war, dessen Einbeziehung in die sachenrechtliche Bereinigung oder anderweitige Anpassung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland wenigstens in Betracht kam (Senat, BGHZ 137, 369, 374; Urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO). Dementsprechend hat der Senat Konsumgenossenschaften und Bäuerliche Handelsgenossenschaften sozialistischen Rechts, die ein bebautes volkseigenes Grundstück als Rechtsträger genutzt hatten, in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsmoratoriums einbezogen (BGHZ 137, 369, 374 ff; Urt. v. 19. Dezember 1997, V ZR 55/97, VIZ 1998, 225). Für die vorliegende Fallgestaltung gilt im Ergebnis gleiches.

b) Die BHG hat die ihr überlassene Liegenschaft allerdings nicht als Rechtsträger genutzt, denn ein Rechtsträgerwechsel nach § 3 RechtstrAO (GBl. DDR 1969 II S. 433) in Verbindung mit einer Übertragung der unbeweglichen Grundmittel nach §§ 2, 4, 5 ÜbGrMAO (GBl. DDR 1974 I S. 489 ff) hätte nur zugunsten einer sozialistischen Genossenschaft erfolgen können. Der Rechtsträgerwechsel stellte zum maßgeblichen Zeitpunkt aber nicht die einzige
Möglichkeit dar, wirksam ein Nutzungsrecht zu übertragen. Die Befugnis staatlicher Organe, die Nutzung volkseigener Grundstücke auf private Rechtspersonen zu übertragen, war durch das Unternehmensgesetz vom 7. März 1990 (GBl. DDR I S. 141) geschaffen worden. Es gestattete eine staatliche Beteiligung an privaten Unternehmen, unter anderem an eingetragenen Genossenschaften (vgl. § 2), durch Geld- oder Sachleistungen, wobei volkseigener Boden nur zur Nutzung eingebracht werden durfte. Ergänzend hierzu räumte das vom Präsidenten der Staatsbank am 30. März 1990 bestätigte Statut der GBB (GBl. DDR I S. 251) dieser das Recht ein, unter Beteiligung von Vorstand und Verwaltungsrat Zweigniederlassungen aufzulösen, diese mit anderen Genossenschaftsbanken zu verschmelzen und sich an Genossenschaften zu beteiligen (§§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 des Statuts). Von diesen Befugnissen hat die GBB, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung vom 1. April 1990 die Rechtsnachfolge der BLN angetreten hat (§ 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 des Statuts) mit Geschäftsübernahmevertrag vom 6. August 1990 Gebrauch gemacht. Sie hat unter Auflösung ihrer Niederlassung R. deren Bankgeschäfte an die BHG übertragen und bei dieser unter Einbringung der Nutzung des mit der Bankfiliale bebauten volkseigenen Grundstücks die Mitgliedschaft erworben. Dies genügt Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1, lit. b EGBGB, denn bei Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes war es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß so begründete Nutzungsverhältnisse in die Sachenrechtsbereinigung oder sonstige Rechtsanpassung einbezogen würden (vgl. Leutheusser-Schnarrenberger, DtZ 1993, 34, 35, 37). Insbesondere kam es in Betracht, den bis zum Beitritt nutzungsberechtigten Genossenschaften jedenfalls auf vertraglicher Grundlage die Möglichkeit zu eröffnen, die ehemals volkseigenen Grundstücke zu günstigen Bedingungen zu nutzen oder zu erwerben (vgl. Senat BGHZ 137, 369, 375). Dies wird durch den weit gefaßten
Wortlaut des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB bestätigt, der nicht auf einen Rechtsträgerwechsel oder die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechtes (vgl. Nutzungsrechtsgesetz, GBl. DDR 1970 I S. 372) abstellt, sondern lediglich eine Übertragung von Gebäuden und dazu gehörigen Grundstücksflächen zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung fordert (vgl. auch Senat, Urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO, 471).

III.

Rechtsfehlerhaft versagt das Berufungsgericht jedoch der Klägerin Ersatzansprüche für die in den Jahren 1990/1991 getätigten Verwendungen.
1. Zwar führt das zugunsten der Klägerin eingreifende gesetzliche Besitzrecht bis zu seiner Beendigung zum Ausschluß gesetzlicher Verwendungsersatzansprüche. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt dies aber nicht aus der Bestimmung des Art. 233 § 2 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Denn diese Vorschrift trifft keine Regelung über das materielle Bestehen von Verwendungsersatz - und Nutzungsentgeltansprüchen, sondern schließt nur im Interesse des Rechtsfriedens ihre gerichtliche Durchsetzung bis zum Ablauf des Moratoriums aus (vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32; Senat, Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162; BVerfGE 98, 17, 41). Während der Dauer des Besitzrechts fehlt es vielmehr an einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis als Grundlage für Verwendungsersatz nach Art. 233 § 1 EGBGB, §§ 994 ff BGB und damit sogleich an einer unberechtigten Eigengeschäftsführung nach Art. 233 § 1 EGBGB, § 687 Abs. 2 BGB, die Ansprüche nach §§ 684 Satz 2, 812 BGB auslösen könnte. Auch ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsersatzanspruch (vgl. MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 250,
257) kommt nicht in Betracht, da die Verwendungen nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund eines gesetzlichen Besitzrechtsverhältnisses getätigt wurden, das nach dem Willen des Gesetzgebers während seines Bestehens eine bereicherungsrechtliche Kondiktion ausschließen sollte (BT-Drucks. 12/2480, S. 78 i.V.m. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32).
2. Dies bedeutet aber nicht, daß der Klägerin nach dem Erlöschen des Besitzrechtes mit Ablauf des 31. Dezember 1994 (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 2, 3 EGBGB) gesetzliche Verwendungsersatzansprüche für den zurückliegenden Zeitraum vollständig versagt bleiben. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß nach Beendigung eines Besitzrechts in (entsprechender) Anwendung der §§ 994 ff BGB auch Ausgleich für die in der Zeit der Besitzberechtigung gemachten Verwendungen verlangt werden kann, weil sonst der berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte Besitzer (BGHZ 34, 122, 131, 132; Senat BGHZ 75, 288, 292 f; 131, 220, 222; Urt. v. 13. Oktober 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, NJW-RR 2000, 895, 896). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis keine abweichenden Sonderregelungen enthält, sondern eine ausfüllungsfähige Regelungslücke aufweist (Senat BGHZ 131, 220, 223; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, aaO). Das Sachenrechtsmoratorium nach Art. 233 § 2 a EGBGB enthält solche Sonderbestimmungen , die einer Anwendung der §§ 994 ff BGB nach Beendigung der Besitzberechtigung entgegenstünden, nicht. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte grundsätzlich für die gesamte Dauer des Besitzrechts Nutzungs- und Verwendungsersatz geschuldet sein (BT-Drucks. 12/2695 S. 23, 32). Eigentümer und Grundstücksnutzer sollten sich allerdings im Interesse des Rechtsfriedens ohne Inanspruchnahme der Gerichte möglichst selbst einigen. Für den
Fall, daß zwischen den Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielt würde, blieb es dem Gesetzgeber unbenommen, auch noch nachträglich, also rückwirkend (vgl. Staudinger/Rauscher, 1996, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 87), Nutzungsentgelte bzw. Verwendungsersatzleistungen einzuführen (BTDrucks. 12/2695 aaO). Dementsprechend sah Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) ausdrücklich vor, daß die Rechtsverhältnisse zwischen den Grundstückseigentümern und den zum Besitz Berechtigten auch in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen einer Regelung durch Gesetz vorbehalten bleiben. Von diesem Vorbehalt machte der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) Gebrauch, indem er unter Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB dem Eigentümer Ansprüche auf Nutzungsentschädigung in den Fällen des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 vorenthielt, soweit unter den Beteiligten keine anderslautenden Abreden getroffen worden waren. Diese Entscheidung korrigierte er später im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 ff) mit Wirkung vom 3. November 2000 dahin, daß der jeweilige Eigentümer für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis 31. März 1995 ein Nutzungsentgelt in Anlehnung an den nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschuldeten Erbbauzins verlangen kann (BGBl. 2000 I S. 1481). Der Gesetzgeber traf aber weder bei der Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB im Jahre 1994 noch bei der im Jahre 2000 erfolgten Anpassung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Regelung über die Ersatzfähigkeit von während des Besitzrechtes getätigten Verwendungen, über deren Ausgleich zwischen den Beteiligten kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Die Gesetzesmaterialien geben keinen hinreichenden Aufschluß darüber, wes-
halb die Frage solcher Ansprüche keiner Klärung zugeführt wurde (BT-Drucks. 12/7425, S. 91 f; BT-Drucks. 14/3508, S. 9 ff). Hinweise dafür, daß der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) einen gesetzlichen Ausgleich für im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1994 getätigte Verwendungen auch für den Fall des Unterbleibens vertraglicher Absprachen ausschließen wollte, bestehen nicht. Sein Untätigbleiben allein läßt einen solchen Schluß nicht zu. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber gesetzliche Verwendungsersatzansprüche durch die von ihm verfügte Unentgeltlichkeit der Nutzung kompensieren wollte, zumal die Befreiung von der Nutzungsentgeltpflicht unabhängig davon eingreifen sollte, ob Verwendungen getätigt wurden oder nicht. Auch der Gesetzeszusammenhang spricht gegen eine generelle Versagung von Verwendungsersatzansprüchen. Denn nach der seit ihrem Inkrafttreten unverändert gebliebenen Bestimmung des Art. 233 § 2 a Abs. 6 Satz 5 EGBGB soll in bestimmten Fällen, in denen die Besitzberechtigung durch ein einseitiges Lösungsrecht des Eigentümers beendet wird, § 1000 BGB keine Anwendung finden. Dies bedeutet aber, daß der Gesetzgeber Verwendungsersatzansprüche nach §§ 994 ff BGB für die zurückliegende Zeit des Besitzrechts nicht ausschließen, sondern den Nutzern lediglich das in § 1000 BGB geregelte Zurückbehaltungsrecht verwehren wollte (vgl. auch Palandt/Bassenge, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 13; MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 19; Staudinger /Rauscher, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 128). Somit beansprucht der Regelungsplan des Gesetzgebers, wonach nach Ablauf des Besitzrechts für die davor gemachten Verwendungen grundsätzlich auch dann ein Ausgleich zu gewähren ist, wenn hierüber keine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde (BTDrucks. 12/2695, S. 23, 32), nach wie vor Gültigkeit. Da eine ausdrückliche
Regelung insoweit jedoch fehlt, ist diese Lücke im Wege der analogen Rechtsanwendung unter Beachtung der vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmenbedingungen zu schließen.
3. Die aufgezeigte Regelungslücke ist durch eine Heranziehung der §§ 994 ff BGB nach Ablauf des Besitzrechts auszufüllen, wobei aber den Besonderheiten des Sachenrechtsmoratoriums Rechnung zu tragen ist. Dies wird den vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidungen am ehesten gerecht. Denn er hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, die Problematik des Nutzungsund Verwendungsersatzes in Anlehnung an die für das Eigentümerbesitzerverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 997 ff BGB regeln zu wollen, soweit dies angesichts der Vergleichbarkeit der Interessenlagen angezeigt erscheint. Dabei hat er sich vorwiegend von Vertrauensschutzerwägungen leiten lassen (vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 91, 92; BVerfGE 98, 38, 42). So hat er die mit Inkrafttreten des Sachenrechtsänderungsgesetzes angeordnete Versagung von gesetzlichen Nutzungsentgelten mit einer gebotenen Gleichbehandlung moratoriumsberechtigter Nutzer und unverklagter redlicher Besitzer gemäß § 993 Abs. 1 BGB begründet (BT-Drucks. 12, 7425, S. 91; ferner BVerfGE 98, 17, 30 f, 32). Für den Sonderfall eines Moratoriumsbesitzes aufgrund eines unwirksamen Kaufvertrages hat er die insoweit eingeführte Entgeltpflicht auf eine Parallele zu § 987 BGB zurückgeführt (Art. 233 § 2 a Abs. 8 Satz 2 EGBGB; BT-Drucks. 12, 7425, S. 91 f). Darüber hinaus hat er durch den in Art. 233 § 2 a Abs. 6 Satz 5 EGBGB für bestimmte Fallgestaltungen vorgesehenen Ausschluß des § 1000 BGB zu erkennen gegeben, daß er grundsätzlich einen Rückgriff auf die Verwendungsersatzregelungen der §§ 994 bis 1003 BGB nach Ablauf des Besitzrechts nicht ausschließen wollte. Infolgedessen kann dem Regelungsplan des Gesetzgebers und dem von ihm angestrebten ange-
messenen Interessenausgleich am ehesten durch eine differenzierte Anwendung der Vorschriften der §§ 994 ff BGB auf die Moratoriumstatbestände Geltung verschafft werden, zumal diesen Bestimmungen eine abgestufte, an der Art der Verwendung und dem Grad der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Besitzers ausgerichtete Interessenabwägung immanent ist. Der Umfang des geschuldeten Verwendungsersatzes hängt dabei maßgebend von den Besonderheiten des im Einzelfall betroffenen Nutzungsverhältnisses ab.

a) Im Streitfall kann die Klägerin in Anwendung dieser Grundsätze Ausgleich für die im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 getätigten notwendigen Verwendungen (§§ 994 Abs. 1, 995 BGB) verlangen. Für nützliche Verwendungen (§ 996 BGB) gebührt ihr dagegen kein Ersatz, sofern insoweit nicht eine vertragliche Übereinkunft erzielt wurde.
aa) Als Nutzerin eines als Sacheinlage überlassenen volkseigenen Grundstückes durfte die Klägerin angesichts der unklaren Rechtslage bis zum 22. Juli 1992 (Inkrafttreten des Art. 233 § 2 a EGBGB) darauf vertrauen, daß das Grundstück - wie bisher - unentgeltlich genutzt werden kann (BVerfGE 98, 17, 42, 43). Dagegen genoß sie grundsätzlich keinen Vertrauensschutz hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von nach dem Beitritt getätigter Verwendungen. Nach den bis dahin geltenden Nutzungsbedingungen war ein Ausgleich für solche Aufwendungen nicht vorgesehen (vgl. auch BT-Drucks. 12/2480, S. 78). Anders als bei der Frage des Nutzungsentgeltes (vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 91; BVerfGE 98, 31, 32, 42, 43) war damit eine Gleichstellung mit einem unverklagten redlichen Besitzer weder geboten noch gewollt (a.A. offenbar MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 28). Eine solche Gleichbehandlung ist auch aus einem weiteren Grund abzulehnen. Die
Klägerin war in ihrer Eigenschaft als besitzberechtigte Fremdbesitzerin in gewissem Sinne partiell bösgläubig; sie wußte nämlich, daß sie eine fremde Sache werterhöhend veränderte und damit dem Eigentümer eine möglicherweise nicht gewollte Leistung aufdrängte (vgl. Staudinger/Grunsky, aaO, Vorbemerkung zu §§ 994 - 1003 BGB Rdn. 36 für den Fall eines unrechtmäßigen Fremdbesitzers). Daher ist die Klägerin insoweit eher mit einem bösgläubigen unrechtmäßigen Fremdbesitzer zu vergleichen, so daß ihr die in § 996 BGB vorgesehene Privilegierung nicht gebührt. Es kommt hinzu, daß die Klägerin die Vornahme nützlicher, also nicht zur Erhaltung oder ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlicher Verwendungen (Senat BGHZ 64, 333, 339; 121, 220, 223) im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage ohne weiteres hätte zurückstellen können oder mit dem Eigentümer hierüber eine vertragliche Abrede hätte treffen können.
Der Gesetzgeber hat schließlich auch keinen Vertrauenstatbestand für einen umfassenden Ersatz nach dem Beitritt erfolgter Verwendungen geschaffen. Er brachte erstmals mit Inkrafttreten der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Vorbehaltsregelung des Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB (nach damaliger Fassung: Vorbehalt u.a. einer gesetzlichen Regelung "in Ansehung von Nutzungen und Verwendungen") überhaupt zum Ausdruck, daß eine Ausgleichspflicht für Verwendungen in Frage kommen könne, traf aber weder zu diesem Zeitpunkt noch später eine Aussage zum Umfang der Ersatzverpflichtung (vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32 sowie BTDrucks. 12/7425, S. 91 f).
bb) Demgegenüber ist die Klägerin berechtigt, Ersatz für die von ihr im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 getätigten notwendigen Ver-
wendungen gemäß §§ 994 Abs. 1, 995 BGB zu verlangen. Sowohl nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 994 Abs. 1 BGB), als auch nach dem Recht der ehemaligen DDR (§ 33 Abs. 2 ZGB) kann ein unverklagter gutgläubiger Besitzer in vollem Umfang Ersatz notwendiger Aufwendungen beanspruchen. § 994 Abs. 2 BGB gewährt darüber hinaus sogar auch einem bösgläubigen unberechtigten Besitzer aus Gründen der Billigkeit einen Ausgleich für notwendige Verwendungen (vgl. Mugdan, Protokolle, 3. Band, S. 681). Im Geltungsbereich des zugunsten der Klägerin eingreifenden Moratoriumstatbestandes ist demgegenüber eine umfassende Ersatzpflicht für notwendige Verwendungen gemäß §§ 994 Abs. 1, 995 BGB geboten, um die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Die Klägerin ist als berechtigte Fremdbesitzerin aus den aufgezeigten Gründen insoweit zwar nicht einem redlichen unrechtmäßigen Besitzer gleichzustellen; es ist aber genauso wenig gerechtfertigt , sie als bösgläubige unberechtigte Besitzerin zu behandeln. Sie nimmt vielmehr eine Zwischenstellung ein. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß sich der Grundstückseigentümer notwendigen Verwendungen - im Gegensatz zu nützlichen Verwendungen - nicht hätte entziehen können (vgl. insoweit BT-Drucks. 12/5992, S. 208). Anders als nützliche Verwendungen konnte der Nutzer solche Aufwendungen auch nicht für unabsehbare Zeit zurückstellen, ohne eine Verschlechterung des Gebäudes befürchten zu müssen. Diese Erwägungen haben den Gesetzgeber schließlich veranlaßt, notwendige Verwendungen , die nach dem Beitritt auf der Grundlage eines mit einem staatlichen Verwalter abgeschlossenen Überlassungsvertrages getätigt wurden, in die Sachenrechtsbereinigung einzubeziehen (§ 12 Abs. 2 Satz 4 SachenRBerG; BTDrucks. 12/5992, aaO; vgl. auch Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 15). Auch wenn der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Satz 4 SachenRBerG nur eine nicht verallgemeinerungsfähige Einzelfallregelung getroffen hat, lassen
die hierbei getroffenen Wertungen auch für den Bereich des Sachenrechtsmoratoriums Schlußfolgerungen zu. Ein Ausgleich für notwendige Verwendungen ist der Klägerin auch nicht deswegen zu versagen, weil sie das Grundstück bis zum 22. Juli 1992 unentgeltlich nutzen durfte. Denn diesem Gesichtspunkt wird durch die in § 994 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffene Regelung (kein Ersatz für gewöhnliche Erhaltungskosten bei Verbleib der Nutzungen) hinreichend Rechnung getragen.

b) Für vor dem 3. Oktober 1990 gemachte notwendige Verwendungen kann die Klägerin demgegenüber keinen Ersatz beanspruchen. Der Gesetzgeber ging ersichtlich davon aus, daß in dieser Zeit gesetzliche Verwendungsersatzansprüche ausgeschlossen waren (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 78). Mit der Einführung des Sachenrechtsmoratoriums strebte er nur die Sicherung des bisherigen Nutzungszustandes an (BT-Drucks. 12/2944, S. 2, 46). Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention kommt ein Ausgleich für vor dem Beitritt getätigte notwendige Verwendungen weder in entsprechender Anwendung des § 994 BGB noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften in Betracht.

IV.


1. Die Tatsacheninstanzen werden daher zu prüfen haben, inwieweit die von der Klägerin für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis 22. Juli 1992 behaupteten Aufwendungen als notwendige Verwendungen im Sinne der §§ 994 Abs. 1, 995 BGB anzusehen sind. Da das Landgericht die Klage insoweit dem Grunde nach abgewiesen hat und weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit gemäß §§ 565, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das
erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, weil eine Entscheidung durch das Berufungsgericht (§ 540 ZPO) nicht sachdienlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1994, III ZR 37/93, NJW-RR 1994, 1171, 1173; Urt. v. 20. Juni 1996, IX ZR 100/95, NJW-RR 1997, 50, 53).
2. Wegen der noch nicht beschiedenen Ansprüche auf Verwendungsersatz besteht Anlaß zu folgenden Hinweisen:

a) Die dargestellten Erwägungen über die Ersatzfähigkeit notwendiger Verwendungen gelten in ähnlicher Weise für den Zeitraum ab 22. Juli 1992 bis 31. Dezember 1994. Der Gesetzgeber hat zwar für diese Zeit auf Veranlassung des Bundesverfassungsgerichts eine Nutzungsentgeltpflicht eingeführt. Dies bedeutet aber nicht, daß deswegen nunmehr auch nützliche Verwendungen im Sinne von § 996 BGB als ersatzfähig anzuerkennen sind. Denn insoweit ist das Vertrauen des Nutzers nach wie vor nicht schützenswert. Er konnte aufgrund der zum 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB nicht davon ausgehen, daß nunmehr auch nützliche Verwendungen ersatzfähig sind. Andererseits ist der Nutzer in dieser Zeit auch nicht auf die Ersatzansprüche eines bösgläubigen Fremdbesitzers nach § 994 Abs. 2 BGB beschränkt (a.A. wohl MünchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Art. 233 § 2 a EGBGB Rdn. 26). Ihm ist vielmehr nach wie vor entsprechend den Regelungen der §§ 994 Abs. 1, 995 BGB ein Ausgleich für notwendige Verwendungen zuzuerkennen.

b) Mit Ablauf des Besitzrechtes zum 31. Dezember 1994 kann die Klä- gerin grundsätzlich bis zum 1. Februar 1996 (Mietbeginn) gemäß §§ 994, 995, 996 BGB Ersatz für nach Besitzende erfolgte notwendige und nützli-
che Verwendungen verlangen, denn das Sachenrechtsmoratorium enthält insoweit keine abschließenden Sonderregelungen, die einen Rückgriff auf diese Vorschriften ausschließen (vgl. auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628). Allerdings werden die Tatgerichte zu prüfen haben, ob die Klägerin Kenntnis von ihrer ab diesem Zeitpunkt fehlenden Besitzberechtigung besaß (§§ 990, 994 Abs. 2, 996 BGB).
Wenzel Lambert-Lang Tropf Lemke Gaier

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNIS-URTEIL
II ZR 194/98 Verkündet am:
3. April 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Zur Frage

a) der interessengerechten Auslegung eines Individualvertrages,

b) eines wesentlichen Verfahrensmangels.
BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - Saarländisches OLG
LG Saarbrücken
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1997 im Kostenpunkt und in Nr. 1 b, 1 c und 1 d sowie Nr. 2 des Tenors aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 17. Februar 1997 wird auch insoweit zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte, Eigentümer des Grundstücks I. ring 1 in B. , führte unter verschiedenen Firmen eine Aluminiumgießerei. Am 15. Juli 1991 schloß er mit der Klägerin eine Vereinbarung, mit der diese sich verpflichtete, die ausdrücklich so bezeichnete "A. & Co." zu
gründen und anzumelden. Festgelegt wurde, daß "eine persönliche Haftung" der Klägerin für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ausgeschlossen war und die Geschäftsführung bei dem Beklagten "in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Herrn L. C. als Vertreter der S. E. C. " liegen sollte. Die Klägerin sollte ein monatliches Entgelt von 2.000,-- DM brutto erhalten. Die Klägerin macht geltend, es seien Verbindlichkeiten in Höhe von 123.919,36 DM und "Treuhandgebühren" in Höhe von 21.817,-- DM entstanden. Das Landgericht hat zunächst ein Versäumnisurteil erlassen, es auf den Einspruch des Beklagten aber aufgehoben und durch "Grundurteil" erkannt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Verbindlichkeiten, die durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. begründet wurden, freizustellen (Tenor 2), ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die weiteren, aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 3), und den Beklagten außerdem verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Entgelt für die Zusammenarbeit zu zahlen (Tenor 4). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert, es als "Grund- und Teilurteil" bezeichnet (Tenor 1 a), es in Nr. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, daß die Klage hinsichtlich der in der mit dem Versäumnisurteil fest verbundenen Anlage genannten Verbindlichkeiten dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit diese durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. und mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden (Tenor 1 b), Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei den unter Nr. 1 b des Tenors genannten Verbindlichkeiten auch die zukünftig anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 1 c), Nr. 4 des Tenors einschließlich des ihm insoweit zugrundeliegenden Verfahrens
aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Tenor 1 d). Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin , das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in Nr. 1 b des Tenors die Klage nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt als die Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden, soweit es in Nr. 1 c des Tenors den Feststellungsausspruch in gleicher Weise beschränkt und soweit es in Nr. 1 d des Tenors ein kassotorisches Urteil erlassen hat.

Entscheidungsgründe:

A.

Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

B.

Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht beschränkt in Nr. 1 b und 1 c s eines Urteilstenors die Haftung des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die mit dessen Zustimmung begründet wurden. Dies ergebe die Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarung lege nahe, daß die Vereinbarung für ausschließlich durch die Klägerin oder durch C. als deren
Vertreter begründete Verbindlichkeiten keine Geltung beanspruche. Hierfür spreche auch Sinn und Zweck der Abrede. Die Klägerin habe des Schutzes weder vor sich noch vor dem Zeugen C. , der "als Vertreter der S. E. C. " erkennbar ihr Vertrauen genossen habe, bedurft. Umgekehrt gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß und warum sich der Beklagte verpflichtet haben sollte, die Klägerin von allen, auch ohne sein Wissen begründeten Verbindlichkeiten freizustellen und ihr und dem Zeugen C. damit gestattet haben sollte, ohne jedes wirtschaftliche Risiko frei "zu schalten und zu walten". Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, der Beklagte habe nicht substantiiert behauptet, daß der Vater der Klägerin als ihr Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen für das Unternehmen der Klägerin vorgenommen habe, die zu den streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Klägerin geführt hätten. Soweit der Vater der Klägerin Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin begründet hat, die in keiner Beziehung zu dem von ihr als Strohfrau geführten Betrieb standen, wären diese von dem Grundurteil des Landgerichts ohnehin nicht erfaßt. 2. Unterstellt man einen substantiierten Vortrag des Beklagten, würde für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Grundurteils trotzdem kein Anlaß bestehen.
a) Die Auslegung eines Individualvertrages wie der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai
1997 - KZR 43/95, WM 1998, 879, 882; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1494).
b) Diese Prüfung ergibt, daß die Auslegung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben kann. aa) Nach der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 haben die Parteien vereinbart , der Vater der Klägerin werde zur Unterstützung des Beklagten in der Geschäftsführung mitwirken. Die Parteien sind also davon ausgegangen, der Vater der Klägerin könne zur Unterstützung des Beklagten als Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen treffen. Trotzdem hat der Beklagte mit der Klägerin vereinbart, daß sie keinerlei persönliche Haftung aus der Unternehmensgründung und -fortführung treffen sollte, sondern er im Innenverhältnis allein hafte, ohne daß nach dem für den Betrieb Handelnden differenziert wird. Damit hat das Berufungsgericht den Grundsatz verletzt, daß in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.). bb) Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 entspricht - im Gegensatz zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Auslegung - auch dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715; v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, WM 1998, 1131, 1132). Aus der in dem Vertrag enthaltenen Vergütungsregelung sowie aus der Bestimmung, die Geschäftsführung verbleibe wie bisher bei dem Beklagten, folgt, daß der Vater der Klägerin im Interesse des Beklagten bei der Fortfüh-
rung des Betriebes durch die Klägerin tätig werden sollte. Deshalb entsprach es auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten - und nicht nur dem der Klägerin -, daß der Beklagte die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustellen hatte, die der Vater der Klägerin für die Einzelfirma in Zusammenarbeit mit dem Beklagten begründet hat. Soweit der Beklagte durch Maßnahmen des Vaters der Klägerin einen Schaden erlitten haben will, muß er sich an diesen halten. Soweit das Berufungsgericht auf von der Klägerin selber begründete Verbindlichkeiten abstellt, übersieht es, daß es unstreitig ist, daß die Klägerin in keiner Weise für das Unternehmen tätig geworden ist.
c) Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat die Vereinbarung vom 15. Juli 1991 selber auslegen und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen. II. Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Gehaltsanspruchs aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hat. 1. Die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten vollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, ist eng auszulegen. Deshalb ist anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, bevor die Sache zurückverwiesen wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 m.w.N.). Beurteilt das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erstgericht , etwa indem es abweichende Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierungslast stellt, und wird infolgedessen eine Beweisaufnahme erforderlich , liegt kein zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che berechtigender wesentlicher Verfahrensfehler vor (Sen.Urt. v. 7. Juni 1993 - II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 f. m.w.N.). 2. Danach liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Berufungsgericht beurteilt allein die Wahrscheinlichkeit des Parteivortrags des Beklagten anders als das Landgericht und meint deshalb, der Beklagte habe als Partei vernommen werden müssen. 3. Der Senat kann auch hier in der Sache selber entscheiden und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 882, 823) kann dem Revisionsgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie eine eigene Sachentscheidung nicht verwehrt sein, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzustellende Prüfung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt.
b) So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO sind nicht gegeben. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gehaltsabsprache zwischen den Parteien ernst gemeint war. Dies ergibt sich schon im Gegenschluß zu der Vereinbarung eines Pachtzinses, die ausdrücklich als lediglich "pro forma" erfolgt bezeichnet wird. Damit oblag dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin. Hierzu hat der Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Soweit er darlegt, er habe dem Vater der Klägerin immer wieder in die neuen Bundesländer Bargeld bringen müssen,
der Vater der Klägerin habe sich "weidlich bedient", besagt dies über die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin nichts.
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein verpflichtet.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.