Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2004 - II ZR 299/02

bei uns veröffentlicht am15.11.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 299/02 Verkündet am:
15. November 2004
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH deren Stammkapital
durch Forderungsverzichte des Ausscheidenden "auf Null gestellt", darf
die Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschafters
, die bei der Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzenden
Charakter angenommen hatten, aus ihrem Vermögen keine Zahlungen
erbringen. Wird hiergegen verstoßen, hat der ausgeschiedene Gesellschafter
den empfangenen Betrag an die GmbH zurückzugewähren.
BGH, Urteil vom 15. November 2004 - II ZR 299/02 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. September 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Hauptklageantrag abgewiesen hat. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 29. September 2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


An der im Jahr 1998 in Konkurs gefallenen B. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) war die K. GmbH (K.), die inzwischen auf die Beklagte verschmolzen worden ist, bis Ende Februar 1996 in Höhe von 75 % beteiligt. Die K. stand mit ihrer
Tochtergesellschaft in laufender Geschäftsbeziehung, aus der sich ein hoher, von der Gemeinschuldnerin nicht zu begleichender Schuldenbestand in Höhe eines zweistelligen Millionen DM-Betrages entwickelt hatte. Zur Abwendung des bereits seit dem Jahre 1993 sonst unausweichlichen Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gab die K. Rangrücktrittserklärungen ab.
Durch "Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag" vom 2. Februar 1996 mit Ergänzung vom 21. Februar 1996 veräußerte die K. mit Wirkung zum 1. März 1996 ihre Mehrheitsbeteiligung an der Gemeinschuldnerin zum Preis von 1,00 DM an Herrn W.. Ziel des Vertragswerks war es, den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag der Gemeinschuldnerin durch Forderungsverzichte der K. zu decken und Herrn W. als dem Erwerber des Unternehmens die Möglichkeit eines Neubeginns zu verschaffen. Teil des Vertragswerks waren neben dem später erklärten Forderungsverzicht der K. die als "Haftungsübernahme" bezeichnete Verpflichtung des Erwerbers W., sämtliche nicht vom Forderungsverzicht erfaßten Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der K. und mit ihr zusammenhängender Unternehmen aus eigenem Vermögen auszugleichen.
Mit Wirkung zum 29. Februar 1996 erfüllte die K. ihre vertraglich übernommenen Verpflichtungen, womit das Stammkapital der Gemeinschuldnerin - wie es im Berufungsurteil heißt - "auf Null gestellt" war. Der K. flossen - vermeintlich in Erfüllung der von Herrn W. übernommenen Zahlungspflicht aus dessen Vermögen, nach dem Tatbestandsberichtigungsbeschluß des Berufungsgerichts aber in Wirklichkeit aus einem von Herrn W. als Vertreter der Gemeinschuldnerin aufgenommenen Kredit - am 29. Februar 1996 1,25 Mio. DM und am 30. September 1996 weitere 843.856,46 DM zu.
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Gemeinschuldnerin auf dem Wege der Teilklage Zahlung von 800.000,00 DM (= 409.033,50 €) nebst Zinsen. Außer auf andere Rechtsgründe stützt er dieses Begehren auf §§ 30, 31 GmbHG.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers bezüglich des weitergehenden Zinsanspruchs zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist - bis auf den weitergehenden zum Gegenstand der Anschlußberufung des Klägers gemachten Zinsanspruch - begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
I. Keinen Erfolg hat die Revision allerdings, soweit sie sich dagegen wendet , daß das Berufungsgericht das Bestehen vertraglicher, deliktischer und bereicherungsrechtlicher Ansprüche verneint hat. Auf der Grundlage der insofern tatrichterlich einwandfreien Feststellungen sind insbesondere die Auslegung der Verträge vom 2. und 21. Februar 1996, der vorgelegten Urkunden und sonstigen Unterlagen einschließlich der Rangrücktrittserklärungen und das Verständnis über Inhalt und Tragweite des "Gesellschafterzuschusses" vollständig, rechtlich möglich und frei von revisionsrechtlich relevanten Fehlern. Mit ihren hiergegen vorgetragenen Angriffen begibt sich die Revision unzulässigerweise auf das ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung.
II. Scheiden danach vertragliche Ansprüche des Klägers aus, ist für die mit der Anschlußberufung verfolgte, auf § 353 HGB abstellende Forderung, Zinsen bereits ab dem 26. Februar 1996 zuzusprechen, kein Raum.
III. Mit Recht wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Berufungsgericht auch auf die Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften (§§ 30, 31 GmbHG) gestützte Erstattungsansprüche für nicht gegeben erachtet hat. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Ansicht wäre allein dann zutreffend gewesen, wenn - wie dies in den Verträgen vom 2. und 21. Februar 1996 vorgesehen worden war - nach der Beendigung der Gesellschafterstellung der K. und nach deren in diesem Zusammenhang ausgesprochenem TeilForderungsverzicht die Gemeinschuldnerin aus ihrem Vermögen an ihre ehemalige Gesellschafterin keine Zahlungen auf die früher begründeten Forderungen mehr erbracht hätte. Entsprechendes hat das Berufungsgericht zwar angenommen , den darin liegenden schweren Verfahrensverstoß aber mit Recht durch seinen Tatbestandsberichtigungsbeschluß vom 25. November 2002 korrigiert. Danach steht fest, daß nicht Herr W. als Erwerber des Geschäftsanteils der K. die offenen Restforderungen der Veräußerin gegen die Gemeinschuldnerin beglichen hat, sondern daß die Gesellschaft selbst mit von ihr aufgenommenen Kreditmitteln die Ansprüche ihrer Gesellschafterin befriedigt hat. Hierin liegt - wie der Kläger zutreffend geltend macht - ein die Erstattungspflicht (§ 31 GmbHG) der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der K. auslösender Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften. Mit dem am 29. Februar 1996 wirksam werdenden Teil-Forderungsverzicht der K. wurde das Stammkapital der Gemeinschuldnerin nicht wieder hergestellt. Es wurde lediglich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag ausgeglichen, so daß damit - ohne Berücksichtigung inzwischen entstandener weiterer Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin - das Gesellschaftsvermögen "auf Null gestellt" war. In Wirklichkeit
war die Überschuldungssituation der Gesellschaft durch diesen TeilForderungsverzicht nicht behoben. Denn der neue Alleingesellschafter W. hatte in Vertretung der Gesellschaft einen Kredit aufgenommen, mit dem die Gemeinschuldnerin ebenfalls am 29. Februar 1996 die von dem Teilverzicht nicht erfaßten weiteren Ansprüche der K. in Höhe eines Teilbetrages von 1,25 Mio. DM befriedigte. Die bereits spätestens seit 1993 bestehende Krise der Gesellschaft (§ 32 a Abs. 1 GmbHG) war danach nicht behoben, was zur Folge hat, daß die spätere Gemeinschuldnerin auf die unstreitig als eigenkapitalersetzende Gesellschafterhilfe zu qualifizierenden Forderungen der bisherigen Gesellschafterin nicht zahlen durfte (st.Rspr. vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.; Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839) und die dem zuwider geleistete Zahlung zu erstatten ist.
Da schon die Zahlung in Höhe von 1,25 Mio. DM am 29. Februar 1996 ihrer Höhe nach die Teilklageforderung abdeckt, bedarf es keiner Entscheidung, ob - wofür allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einiges spricht - auch bis zur Begleichung der weiteren Forderung der K. in Höhe von 843.856,46 DM durch die Gemeinschuldnerin am 30. September 1996 die Krise
fortgedauert hat, auch diese Zahlung verboten war und einen entsprechenden Erstattungsanspruch ausgelöst hat.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Gehrlein

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2004 - II ZR 299/02

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GmbH-Gesellschafter: Haftung für spätere Zahlungen

30.05.2006

an einen Gesellschafter aus einer GmbH nach dessen Ausscheiden-BGH vom 15.11.04-Az:II ZR 299/02
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Referenzen - Gesetze

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 30 Kapitalerhaltung


(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Handelsgesetzbuch - HGB | § 353


Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2004 - II ZR 299/02 zitiert 4 §§.

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(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktie

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen


(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. (2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschafts

Handelsgesetzbuch - HGB | § 353


Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2004 - II ZR 299/02 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2004 - II ZR 299/02 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Apr. 2001 - II ZR 261/99

bei uns veröffentlicht am 02.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 261/99 Verkündet am: 2. April 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein G
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2004 - II ZR 299/02.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2012 - II ZR 177/11

bei uns veröffentlicht am 24.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 177/11 Verkündet am: 24. Juli 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1,

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(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 261/99 Verkündet am:
2. April 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b

a) Eine in der Jahresbilanz ausgewiesene Überschuldung hat bei der Prüfung
der Insolvenzreife der Gesellschaft allenfalls indizielle Bedeutung und ist lediglich
Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung des wahren Wertes des Gesellschaftsvermögens.

b) Stille Reserven können nicht nur eine buchmäßige Überschuldung neutralisieren
, sondern auch der Annahme der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft entgegenstehen
, soweit ihr Vorhandensein von einem externen Gläubiger als hinreichende
Kreditsicherheit angesehen wird.
BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 261/99 - OLG Celle
LG Hannover
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Juli 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen, die aufgrund rechtskräftigen Urteils vom 27. November 1997 der M. (M. GmbH) einen Betrag i.H.v. 85.168,06 DM nebst Zinsen schulden, haben gegen die Gläubigerin Vollstreckungsgegenklage erhoben. Diese stützen sie auf die von ihnen gegen die titulierte Forderung am 8. Januar 1998 erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch, den ihre Mutter gegen die M. GmbH besaß und den sie am 29. Dezember 1997 an die beiden Klägerinnen abge-
treten hat.
Die Mutter der Klägerinnen war bis Ende Februar 1995 Gesellschafterin der M. GmbH; in dieser Eigenschaft hatte sie sich für Verbindlichkeiten der GmbH verbürgt und dafür einen Provisionsanspruch in Höhe von 90.000,-- DM erworben; bei ihm handelt es sich um die an die Klägerinnen abgetretene Forderung.
Die M. GmbH hat den Anspruch gegen die Klägerinnen bereits während des gegen sie geführten Rechtsstreits durch Vertrag vom 23. Dezember 1996 an die Beklagte abgetreten; Geschäftsführer beider Gesellschaften ist der geschiedene Ehemann der Mutter der Klägerinnen.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Bilanzen der Gesellschaft die Auffassung vertreten, die von der Mutter der Klägerinnen abgetretene Provisionsforderung habe ebenso wie die ihr zugrundeliegende Bürgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt, mit ihr habe deswegen nicht wirksam aufgerechnet werden können.
Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung in Höhe von 90.000,-- DM für unzulässig erklärt, die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dabei bedarf es im gegenwärtigen Stadium des Rechtsstreits keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, ob die von der Mutter der Klägerinnen abgetretene Forderung deswegen nicht gegen die M. GmbH bzw. nunmehr die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin durchsetzbar ist, weil sie eigenkapitalersetzenden Charakter besitzt. Denn das Berufungsgericht hat schon nicht ordnungsgemäß festgestellt, daß der Anspruch, mit dem die Klägerinnen aufgerechnet haben, überhaupt fällig war.
Nach dem Bürgschaftsvertrag konnte der Provisionsanspruch zwar jederzeit geltend gemacht werden. Die Klägerinnen haben jedoch selbst unter Bezugnahme auf den von ihnen vorgelegten notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 27. Februar 1995 vorgetragen, zwischen der M. GmbH und der Zedentin sei anläßlich deren Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart worden, daß - insofern abweichend von dem Bürgschaftsvertrag - die Auszahlung der Provision u.a. erst "nach vollständiger Veräußerung und Kaufpreiszahlung hinsichtlich der Projekte Dienstleistungszentrum E. ..." bewirkt werden solle. Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, ist nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt. Zwar haben die Klägerinnen behauptet, E. sei im Dezember 1996 veräußert worden, die Beklagte ist dem jedoch unter Beweisantritt entgegengetreten und hat behauptet, der seinerzeit geschlossene Vertrag sei nicht durchgeführt worden.

Damit das Berufungsgericht die danach erforderlichen, vorgreiflichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache zurückzuverweisen.

II.


Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Da die Zedentin Ende Februar 1995 aus der M. GmbH ausgeschieden ist, kommt es für die Frage, ob die abgetretene Provisionsforderung einer Durchsetzungssperre nach den Eigenkapitalersatzregeln unterliegt, darauf an, ob die GmbH sich zu diesem Zeitpunkt in der Krise befunden hat (vgl. BGHZ 127, 1, 6 f.). Ist das zu verneinen, spielt das spätere Schicksal der M. GmbH für die Aufrechnungsbefugnis der Klägerinnen keine Rolle, weil die ausgeschiedene Gesellschafterin für eine erst später eintretende Überschuldung keine Finanzierungsfolgenverantwortung träfe.
Auf der Grundlage des bisherigen Vortrags kann nicht festgestellt werden , daß die M. GmbH Ende Februar 1995 überschuldet war. Zwar weist der zum Bilanzstichtag 30. September 1995 erstellte Jahresabschluß eine buchmäßige Überschuldung aus, sie ist aber für die Frage der Insolvenzreife, aus der die Beklagte den Eigenkapitalersatzcharakter der Forderung herleiten will, anders als das Berufungsgericht und die Beklagte annehmen, für sich allein nicht aussagekräftig; eine in der Jahresbilanz ausgewiesene Überschuldung kann vielmehr allenfalls indizielle Bedeutung haben und muß dann Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung des wahren Wertes des Gesellschafts-
vermögens sein (Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, ZIP 2001, 242 und v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, ZIP 2001, 235). Bei der gebotenen Aufdeckung der stillen Reserven der Grundstücke der Gesellschaft würde - wie es in den Erläuterungen zum Jahresabschluß heißt - "die Überschuldung neutralisiert" werden. Angesichts dieses von ihr selbst vorgelegten Abschlusses ist die Beklagte der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Insolvenzreife der M. GmbH zu dem maßgeblichen Zeitpunkt Ende Februar 1995 nicht nachgekommen.
Dasselbe gilt auch für die Frage einer etwaigen Kreditunwürdigkeit, weil stille Reserven als Kreditsicherheit für externe Gläubiger dienen und deswegen einer Kreditunwürdigkeit entgegenstehen können, wie der Senat in seinem die finanzielle Situation der M. GmbH in dem fraglichen Zeitraum betreffenden Urteil vom 12. Juli 1999 (II ZR 87/98, ZIP 1999, 1524) bereits ausgesprochen hat.
Röhricht Hesselberger Goette
Dr. Kurzwelly ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Röhricht Kraemer