GmbH-Gesellschafter: Haftung für spätere Zahlungen
Handels- und Gesellschaftsrecht
GmbH-Gesellschafter: Haftung für spätere Zahlungen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2004 (Az: II ZR 299/02) hat erkannt:
Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH deren Stammkapital durch Forderungsverzichte des Ausscheidenden "auf Null gestellt", darf die Gesellschaft auf die verbliebenen Forderungen des früheren Gesellschafters, die bei der Beendigung der Gesellschafterstellung eigenkapitalersetzenden Charakter angenommen hatten, aus ihrem Vermögen keine Zahlungen erbringen. Wird hiergegen verstoßen, hat der ausgeschiedene Gesellschafter den empfangenen Betrag an die GmbH zurückzugewähren.
Eine Ausführliche Darstellung weiterer Haftungstatbestände finden Sie unter
"Persönliche Risken für Organe von Kapitalgesellschaften in der Insolvenz"