Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2015 - II ZR 444/13
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage in Höhe von 20.000 € zuzüg- lich eines Agios in Höhe von 1.000 € gemäß Beitrittserklärung vom 5. November 2005 über die Beklagte zu 4 als Treuhandkommanditistin an der Beklagten zu 1, einem Prozesskostenhilfefonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Mit der Behauptung, er sei über die Risiken der Beteiligung unzureichend aufgeklärt worden, hat er von den Beklagten Rückzahlung seiner Einlage und Ersatz von Anwaltskosten Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellungen verlangt, dass die Beklagten mit der Annahme des Angebots zur Übertragung der Beteiligung im Verzug seien und dass die Beklagte zu 1 aus dem Beteiligungsvertrag keine Rechte mehr herleiten könne. Hilfsweise hat er im Wege der Stufenklage Rechnungslegung über sein Auseinandersetzungsguthaben begehrt. Über die Vermögen der Beklagten zu 2 bis 4 - Komplementärin, Gründungskommanditistin und Treuhänderin der Beklagten zu 1 - sind mittlerweile Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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- Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Der Senat hat die Revision insoweit zugelassen, als die Berufung hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Stufenklage zurückgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe:
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- Über die Revision ist, da die Beklagte zu 1 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
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- Aufgrund der beschränkten Zulassung der Revision steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) auf Rückzahlung seiner Einlage und Ersatz der Anwaltskosten hat. Weiter sind die Feststellungsanträge des Klägers rechtskräftig abgewiesen. Erfolg hat aber seine Revision, die sich nur gegen die Abweisung der hilfsweise erhobenen Stufenklage richtet.
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- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung des Hilfsantrags ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu. Denn er sei nicht Gesellschafter der Beklagten geworden. Etwaige Ansprüche könnten sich nur aus dem Treuhandvertrag ergeben. Diese richteten sich aber allein gegen die Beklagte zu 4 als Treuhänderin. Fehle es damit an den Voraussetzungen des mit der Stufenklage verfolgten Anspruchs, könne die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden.
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- II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
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- Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass der Kläger bei Abschluss des Treuhandvertrags über die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht verständlich und vollständig aufgeklärt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 33) und dass dieser Aufklärungsmangel für seine Beitrittsentscheidung ursächlich geworden ist. Damit hat er als Treugeber , der nach dem Treuhand- und dem Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis einem Kommanditisten gleichgestellt ist, ein Recht auf außerordentliche Kündigung des Treuhand- und Gesellschaftsvertrags und einen Anspruch auf Zahlung eines nach den Regeln des Gesellschaftsvertrags oder - soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält - den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnenden - möglichen - Abfindungsguthabens. Folglich hat er auch einen Anspruch gegen die Beklagte, dass sie eine Auseinandersetzungsbilanz aufstellt und ihm so Rechnung legt.
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- 1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen. In dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt. Die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen ist im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; s. auch BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 20. März 2006, ZIP 2006, 849 Rn. 7; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 9; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 13 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 30 f. bezüglich der ähnlich wie vorliegend ausgestalteten und ebenfalls von M. H. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und Vorstand der Gründungskommanditistin initiierten Zweite J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG und Dritte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG).
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- Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 364; Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18, jeweils mwN), und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrags und der Beitrittserklärung des Klägers handelt es sich bei dem Rechtsver- hältnis zwischen einerseits der Treuhandkommanditistin und der Beklagten und andererseits dem Kläger als Treugeber nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis , sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrags sollen die Treugeber im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden. Das soll insbesondere gelten für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an der Verteilung des Auseinandersetzungsguthabens sowie für die Ausübung der Stimm- und Kontrollrechte. Dementsprechend heißt es in § 8 des Treuhandvertrags, dass der Treugeber wirtschaftlich die Stellung haben solle, als wäre er unmittelbar beteiligter Kommanditist. Der Gesellschaftsvertrag solle für und gegen ihn gelten. Damit hat der Kläger als "QuasiGesellschafter" im Innenverhältnis zur Beklagten alle Rechte, die auch ein Kommanditist hat.
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- 2. Zu diesen Rechten gehört auch das Recht des Anlegers, sich durch eine außerordentliche Kündigung von dem Vertrag zu lösen, wenn er - wie hier zu unterstellen ist - durch eine nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die für seine Anlageentscheidung erheblichen Umstände zum Beitritt bestimmt worden ist.
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- Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kann sich der Gesellschafter nicht - etwa aufgrund einer Irrtumsanfechtung - mit Wirkung ex tunc von dem fehlerhaften Beitrittsvertrag lösen. Er kann seine Gesellschafterstellung aber durch eine Kündigung mit Wirkung ex nunc beenden (st. Rspr., siehe etwa BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 11; Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 160/09, ZIP 2010, 2497 Rn. 6, Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 105 Rn. 92 f., jeweils mwN). Die Rechtsfolgen einer derartigen Kündigung ergeben sich aus den für das Ausscheiden eines Gesellschafters vorgesehenen gesetzlichen Regeln der §§ 738 ff. BGB, 105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 HGB, sofern und soweit nichts anderes vereinbart ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209 f.; C. Schäfer in GroßKomm.HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 359 f.; Wertenbruch in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 105 Rn. 277 f.).
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- 3. Von diesem Kündigungsrecht hat der Kläger nach seinem Vortrag mit Schreiben vom 16. November 2010, spätestens aber mit der Klageerhebung am 1. November 2011 Gebrauch gemacht. Denn jedenfalls mit der Klage hat er zu erkennen gegeben, dass er nicht weiter (Quasi-)Gesellschafter der Beklagten sein wolle.
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- III. Die Sache muss an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
- 15
- 1. So muss das Berufungsgericht Feststellungen zu der Frage treffen, ob der Kläger bei seinem Beitritt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Dabei wird es die Entscheidung des Senats vom 9. Juli 2013 (II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 34) zu den ähnlich strukturierten Zweite J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG und Dritte J. GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG zu beachten haben.
- 16
- 2. Weiter muss das Berufungsgericht den Stichtag der Rechnungslegung feststellen. Die dafür maßgebliche Bilanz ist nach § 24 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zum letzten Bilanzstichtag vor dem Zugang der Kündigungserklärung aufzustellen. Dazu ist aufzuklären, ob und gegebenenfalls wann der Beklagten das Kündigungsschreiben des Klägers vom 16. November 2010 zugegangen ist. War das im Jahr 2010, ist Stichtag der 31. Dezember 2009, sofern das Geschäftsjahr der Beklagten mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Ansonsten ist die Kündigungserklärung in Form der Klage erst im Jahr 2011 zugegangen , so dass auf die Bilanz zum 31. Dezember 2010 abzustellen wäre.
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- IV. Rechtsbehelfsbelehrung:
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- Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2012 - 9 O 464/11 -
KG, Entscheidung vom 13.08.2013 - 14 U 105/12 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2015 - II ZR 444/13
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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2015 - II ZR 444/13 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Leistung einer Kommanditeinlage in Anspruch. Der Beklagte unterzeichnete am 8. November 1996 den privatschriftlichen Kommanditgesellschaftsvertrag über die Gründung der Klägerin, demzufolge er alleiniger Kommanditist der Klägerin mit einer Einlage von 100.000,-- DM werden sollte. Am 15. November 1996 veräußerte er einen Kommanditanteil in Höhe von 62.000,-- DM an die N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages hatte der Beklagte am 8. November 1996 mit der Klägerin einen notariell beurkundeten sogenannten Einbringungsvertrag geschlossen. Darin übertrug er sein mit einem Hotel bebautes Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten , die Einräumung eines Wohnrechts sowie Zahlung einer lebenslangen Rente auf die Klägerin, die im März 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Im November 1997 trat der Beklagte gemäß § 326 BGB wirksam von dem Einbringungsvertrag zurück. Er erreichte, daß die Klägerin rechtskräftig verurteilt wurde, das Grundstück auf ihn zurückzuübertragen. Mit ihrer am 30. Juli 1997 erhobenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung seiner Kommanditeinlage von 38.000,-- DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.Entscheidungsgründe:
Die Revision hat nur zum Teil Erfolg. Die Zahlungsklage ist zwar derzeit unbegründet. Dem in ihr enthaltenen Feststellungsbegehren der Klägerin ist jedoch zu entsprechen. I. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag als wirksam zustande gekommen beurteilt. Es hat ausgeführt, daß der Vertrag, der eine qualifizierte Schriftformklausel enthält, trotz zunächst fehlender Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin nicht unwirksam sei. Das aus dem Einbringungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag bestehende , rechtlich als Einheit anzusehende Vertragswerk der Parteien sei entgegen der Ansicht des Beklagten weder sittenwidrig noch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten worden. Der Formmangel fehlender Beurkundung auch des Gesellschaftsvertrages sei durch Eintragung der Klägerin als Eigentümerin in das Grundbuch geheilt. Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Der Gesellschaftsvertrag ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Denn er ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, in Vollzug gesetzt worden , was sich in der Veräußerung eines Kommanditanteils durch den Beklagten ebenso zeigt wie in der Umschreibung des Grundstückseigentums auf die Klägerin. Ob der gemeinsamen Anmeldung der Klägerin zum Handelsregister durch den Beklagten und den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin vom Berufungsgericht mit Recht die Bedeutung beigemessen worden ist,daß damit die qualifizierte Schriftformklausel des Gesellschaftsvertrages abbedungen wurde, bedarf daher keiner Entscheidung. II. Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag hinsichtlich des Gesellschaftsvertrages nur als Kündigung aus wichtigem Grund Wirkung entfalten könnte. Dies hätte sein Ausscheiden aus der Klägerin und nach § 13 des Gesellschaftsvertrages das Entstehen eines Abfindungsanspruchs zur Folge, nicht aber die Befreiung des Beklagten von seiner Pflicht, die Kommanditeinlage zu leisten. Mangels Darlegungen zu Grund und Höhe berechtigte der Abfindungsanspruch den Beklagten nicht zur Zurückhaltung der Einlagezahlung. 1. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Wegfall der Einlageverpflichtung des Beklagten hätte führen können. Es übersieht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, daß der fortbestehende Anspruch auf Zahlung der Einlage im Falle wirksamer Kündigung und dadurch bewirkten Ausscheidens des Beklagten aus der Klägerin nicht mehr isoliert geltend gemacht und durchgesetzt werden kann, sondern nur unselbständiger Rechnungsposten bei der Ermittlung eines dem Beklagten zustehenden Abfindungsanspruchs ist. Nach allgemeiner Ansicht gelten für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters dieselben Grundsätze wie für die Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs bei Auflösung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 5. Februar 1979 - II ZR 210/76, WM 1979, 937, 938; Sen.Urt. v. 9. März 1981 - II ZR 70/80, WM 1981, 487). Für letztere ist anerkannt, daß die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung Berücksichtigung finden können, es sei
denn, es stehe schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit fest, daß jedenfalls ein bestimmter Betrag verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, ZIP 1993, 919, 920; v. 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, ZIP 1994, 1846). 2. Mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht zutreffend für gegeben erachtete rechtliche Einheit zwischen Einbringungs- und Gesellschaftsvertrag muss der wirksame Rücktritt des Beklagten vom Einbringungsvertrag als Kündigung des Gesellschaftsvertrages aus wichtigem Grund angesehen werden. Die Kündigung ist wirksam. Sie hätte nach § 3 Abs. 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar allen Gesellschaftern gegenüber und durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen müssen, ist jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 1997 im zwischen den Parteien geführten Verfahren - 3 O 181/98 des Landgerichts A. - dieses Verfahren hatte bereits 1997 vor dem Amtsgericht No. begonnen - erklärt worden. Hieraus ergeben sich aber keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit. Da der Schriftsatz unzweifelhaft der Klägerin zugegangen ist, wäre es treuwidrig, wollte sie sich auf das Fehlen des vertraglich vorgesehenen Einschreibens berufen. Dasselbe gilt für den weiteren Formfehler der Kündigung, daß sie nur der Klägerin gegenüber ausgesprochen wurde, nicht aber ihrer Komplementärin und der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, die aufgrund des Erwerbs von Kommanditanteilen des Beklagten in Höhe von 62.000,-- DM ebenfalls Kommanditistin der Klägerin ist. Denn der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin G. W. war auch der Geschäftsführer der Komplementärin der N. Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Kündigung hat nach § 12 Abs. 1 a) des Gesellschaftsvertrages zum Ausscheiden des Beklagten geführt, so daß dieser nach § 13 des Vertrages
Anspruch auf eine Abfindung hat. Anhaltspunkte dafür, daß die vorzunehmende Abrechnung mit Sicherheit einen Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von jedenfalls 38.000,-- DM ergeben wird, liegen nicht vor. Die Einlageforderung der Klägerin ist deshalb allein im Rahmen der Abfindungsberechnung zu berücksichtigen. Sie kann aber nicht mehr gesondert eingeklagt werden und ist damit derzeit unbegründet. III. Die Revision führt nicht zur Abweisung der Klage, sondern zu der Feststellung, daß die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung der dem Beklagten zustehenden Abfindung als unselbständiger Rechnungsposten zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Denn die Geltendmachung einer nicht mehr isoliert einklagbaren, weil in eine Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsrechnung einzubeziehenden Forderung enthält ohne weiteres einen entsprechenden Feststellungsantrag (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO und 24. Oktober 1994 aaO). IV. Der Kostenentscheidung liegt zugrunde, daß der Wert des Feststellungsbegehrens unter den gegebenen Umständen nur mit 60 % des Leistungsanspruchs bewertet werden kann.
Röhricht Hesselberger Henze Kraemer Münke
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.