Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2002 - III ZR 137/01

bei uns veröffentlicht am07.03.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 137/01
Verkündet am:
7. März 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Auslegung eines Vertrages, durch den der Landkreis sich gegenüber
einem Kompostwerk verpflichtet, den Bio-Abfall "im gesamten Kreisgebiet
nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben" getrennt zu sammeln.
BGH, Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 137/01 -Thür. OLG Jena
LG Mühlhausen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin betreibt in N. ein Kompostwerk. Sie hatte im April 1994 mit dem beklagten Landkreis einen Vertrag über die Anlieferung gesammelten BioAbfalls durch den Beklagten und die (nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit entgeltliche) Abnahme desselben durch die Klägerin geschlossen; es war jedoch zu einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit dieses Vertrages gekommen.

Zur Erledigung dieses Rechtsstreits schlossen die Parteien am 19. Dezember 1997 eine neue Vereinbarung. Darin übernahm es die Klägerin, die gesamten im Kreisgebiet von dem Beklagten getrennt gesammelten Bio-Abfälle anzunehmen, um sie in ihrer Anlage durch Kompostierung zu verwerten und den Kompost zu vermarkten. Der Beklagte verpflichtete sich seinerseits, "seinen gesamten im Kreisgebiet getrennt gesammelten Bio-Abfall ausschlieûlich der (Klägerin) anzudienen" (§ 4 Abs. 1 des Vertrages), mit dem Zusatz (§ 4 Abs. 1 Satz 2):
"Auf § 2 Abs. 2 wird verwiesen."
§ 2 Abs. 2 des Vertrages lautet:
"Die getrennte Sammlung des Bio-Abfalles erfolgt im gesamten Kreisgebiet nach Maûgabe der satzungsmäûigen Vorgaben (derzeit die Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Kreises). Eine Andienungsverpflichtung für Grünschnitt besteht nicht."
§ 14 d Abs. 4 der am 17. September 1997 vom Kreistag beschlossenen und am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Beklagten enthält - im Rahmen der näheren Regelung des "Holsystems" - folgende Bestimmung:
"Der Biomüll wird ausschlieûlich in Städten und Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte erfaût. Die Entsorgungsgebiete werden durch den Kreis festgelegt und ortsüblich bekanntgegeben."
Der Beklagte sammelt seit Anfang 1998 den Bio-Abfall begrenzt auf einzelne Bereiche der Städte M. und Bad L.
Die Klägerin macht geltend, hiermit erfülle der Beklagte nicht seine Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 19. Dezember 1997. Sie hat Klage auf Feststellung erhoben, daû der Beklagte verpflichtet sei, während der Laufzeit des Vertrages den gesamten Bio-Abfall - auûer dem Grünschnitt und abgesehen von der satzungsgemäûen Befreiung einzelner vom Anschluûzwang - flächendeckend einzusammeln und der Klägerin anzudienen. Hilfsweise hat sie die Feststellung dieser Verpflichtung für das gesamte Gebiet der Städte und Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte (M., Bad L. und Sch.) begehrt.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag unter Zurückweisung des Hauptantrags stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben beide Parteien ihren Rechtsstandpunkt weiterverfolgt, die Klägerin mit der Ergänzung zu ihrem Hilfsbegehren, daû zu den Städten und Gemeinden mit hoher Bevölkerungsdichte neben M., Bad L. und Sch. auch Bad T., H., D. und H. gehörten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die von dieser in erster Linie begehrte Feststellung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe


Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Der Beklagte hält dem Klageanspruch im Revisionsverfahren - erstmals - entgegen, der Vertrag vom 19. Dezember 1997 sei unwirksam, weil der die Vertragsurkunde für den Kreis unterzeichnende Landrat bei seiner Unterschrift nicht seine Amtsbezeichnung angegeben habe, wie es § 109 Abs. 2 Satz 2 ThürKO vorschreibt.
Damit dringt die Revision nicht durch. Zwar hat der Senat in dem von ihr zitierten Urteil vom 16. November 1978 (III ZR 81/77 = NJW 1980, 117) ausgesprochen , daû Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde, die von dem Bürgermeister ohne Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels unterzeichnet werden, nichtig sind (wobei dieser Mangel allerdings unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unbeachtlich sein kann). Im Streitfall ist hingegen ein Dienstsiegel des beklagten Landkreises vorhanden, es fehlt bei der Unterschrift des Landrats nur die Amtsbezeichnung. Jedenfalls wenn man mit einbezieht, daû schon im Eingang der Vertragsurkunde vom 19. Dezember 1997 angegeben wird, daû der Beklagte (U.-H.-Kreis) durch den Landrat vertreten wird, erweist sich das Fehlen - nur - der Angabe der Amtsbezeichnung im Zusammenhang mit der Unterschrift unter den Vertrag als nach Treu und Glauben unbeachtlich (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 164, 174).

II.


Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht führt aus, zwar sei der Text des Vertrages vom 19. Dezember 1997 insoweit nicht eindeutig, als darin bestimmt sei, daû die Sammlung zum einen "im gesamten Kreisgebiet", zum andern aber "nach Maûgabe der satzungsmäûigen Vorgaben" erfolge. Hierbei handele es sich allerdings nur um einen scheinbaren Widerspruch, der durch Auslegung zu lösen sei: Diese ergebe hier, daû die Sammlung im gesamten Kreisgebiet zu erfolgen habe, und (nur) "im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten der Art und Weise" nach Maûgabe der Satzung. Für diese Auslegung spreche bereits der Umstand, daû die Worte "im gesamten Kreisgebiet" sonst keinerlei eigenständigen Sinngehalt hätten. Daû die Formulierung "im gesamten Kreisgebiet" nicht etwa eine bloûe Floskel ohne eigenständige Bedeutung darstelle , ergebe sich aus der von dem Beklagten selbst vorgetragenen Entstehungsgeschichte des fraglichen Absatzes; die Vertragsentwürfe der Klägerin hätten jeweils diesen Passus enthalten, der Gegenentwurf des Beklagten hingegen nicht. Angesichts dessen könne jedenfalls nicht angenommen werden, "daû die Parteien mit der gefundenen Formulierung dem Beklagten die Möglichkeit überlassen wollten, die Sammlungsgebiete innerhalb des Kreisgebietes beliebig durch Satzung zu bestimmen". Ansonsten wäre es letztlich für die Klägerin ohne jeglichen Wert gewesen, daû nach zähem Ringen die Formulierung "im gesamten Kreisgebiet" eingefügt worden sei. Auch die weitere Vorgeschichte der Vereinbarung vom 19. Dezember 1997 wie auch die Preisgestal-
tung im Vertrag sprächen dafür, daû die Parteien von einer flächendeckenden Sammlung ausgegangen seien. Die Leiterin des Abfallwirtschaftsbetriebes des Beklagten, Frau H., habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht eingeräumt, daû über die anfallenden Mengen nicht gesprochen worden und der Satzungsentwurf nicht Gegenstand der Verhandlung zwischen den Parteien gewesen sei (der Beklagte allerdings davon ausgegangen sei, daû der Klägerin diese Umstände bekannt gewesen wären). Objektive Anhaltspunkte dafür, daû der Klägerin die Absicht des Beklagten, nur in von ihm selbst zu bestimmenden Teilgebieten des Kreisgebiets den Biomüll zu sammeln, bekannt gewesen wäre, lägen jedoch nicht vor.
Die vorstehende Auslegung - so das Berufungsgericht weiter - werde auch durch die Aussage des Zeugen R. vor dem Landgericht bestätigt, der bekundet habe, daû beide Parteien von einer flächendeckenden Sammlung ausgegangen seien, und eindeutig bestätigt habe, daû die Klägerin eine Vereinbarung , wonach der Landkreis die Gebiete selbst bestimmen könnte, innerhalb derer er den Biomüll sammele, zu keinem Zeitpunkt geschlossen hätte. Soweit der Zeuge zu dem vertraglichen Zusatz "nach Maûgabe der satzungsmäûigen Vorgaben" erklärt habe, dieser Zusatz sei akzeptiert worden, da der Kreis für die Maûnahme zuständig gewesen sei, sei auch diese Äuûerung nur dahingehend zu verstehen, daû die Einzelheiten der Durchführung, die im wesentlichen in der Satzung zu regeln gewesen seien, dem Kreis hätten überlassen bleiben sollen, daû die Klägerin darin aber nicht die Möglichkeit einer Einschränkung der Sammlungsbereiche innerhalb des Kreisgebietes gesehen habe.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Vertragsauslegung des Tatrichters ist zwar für die Revisionsinstanz grundsätzlich bindend. Das gilt jedoch nicht, wenn die allgemeinen Auslegungsregeln verletzt worden sind, insbesondere der Tatrichter den ihm unterbreiteten Verfahrensstoff nicht ausgeschöpft oder den allgemein anerkannten Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 345/98 - NJW 2001, 143 m.w.N.) nicht genügend berücksichtigt hat. In beider Hinsicht bringt die Revision im Ergebnis durchgreifende Rügen an.

a) aa) Soweit das Berufungsgericht meint, die Formulierung in § 2 Abs. 2 des Vertrages, wonach die Sammlung des Bio-Abfalls "im gesamten Kreisgebiet nach Maûgabe der satzungsmäûigen Vorgaben..." erfolgt, besage nur, daû die Sammlung (räumlich uneingeschränkt, jedoch) "im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise" satzungsgemäû durchzuführen sei, wird - wie der Revision zuzugeben ist - aus dem Berufungsurteil schon nicht deutlich , welchen besonderen (konstitutiven) Sinn - etwa im Hinblick auf den vorausgegangenen Streit der Parteien über ihren früheren Vertrag - eine derartige bloûe Bezugnahme auf die jeweiligen Satzungen des Beklagten wegen der "Art und Weise" der Ansammlung und Andienung des Bio-Abfalls überhaupt hätte haben sollen.
bb) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang jedenfalls mit Recht, daû das Berufungsgericht sich bei seinem Verständnis des Vertragstextes nicht mit dem Parteivortrag zum Zustandekommen der Passage "nach Maûgabe der satzungsmäûigen Vorhaben ..." auseinandergesetzt hat. Nach dem (unter Beweis gestellten) Vortrag des Beklagten hatte die Klägerin zu § 2 Abs. 2 folgen-
de Fassung vorgeschlagen: "Die getrennte Sammlung des Bio-Abfalls erfolgt im gesamten Kreisgebiet. Eine Andienungspflicht für Grünschnitt besteht nicht." Der Beklagte habe in seinem Gegenvorschlag den gesamten ersten Satz gestrichen. In der anschlieûenden "Schluûredaktion" habe man sich auf die endgültige Fassung des § 2 Abs. 2 geeinigt.
Diesen Vortrag hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen soweit ersichtlich nicht bestritten, jedenfalls ist er im Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten zugrunde zu legen. Nach den äuûeren Abläufen deutet ein solcher Sachverhalt - unbeschadet des Inhalts der mündlichen Erklärungen der Vertragspartner in der "Schluûredaktion" - in die Richtung, daû der Satzteil "nach Maûgabe der satzungsmäûigen Vorgaben ..." in einem Zusammenhang in den Vertragstext gelangt ist, der nicht allein die "Art und Weise" der Sammlung des Bio-Abfalls betraf, sondern auch den (räumlichen) Umfang derselben.
cc) Die Revision beanstandet auch mit Recht, daû - was das Gebot einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung angeht - in der Argumentation des Berufungsgerichts die Interessenlage des beklagten Landkreises als einer mit öffentlichen Aufgaben betrauten kommunalen Körperschaft nicht hinreichend berücksichtigt und (mit) abgewogen worden ist. Es drängt sich auf und war auch aus der damaligen Sicht der Klägerin nicht zu übersehen, daû der Beklagte bei sachgerechter Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben eine - seine Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung ergänzende - Vereinbarung über die Sammlung und Abnahme des Bio-Abfalls, sei es auch in der Form eines privatrechtlichen Vertrages, grundsätzlich nur in Abstimmung mit den im Verhältnis zu den Bürgern geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen abschlieûen konnte und
wollte. Das stellt, wie sich aus der Formulierung der Klageanträge ergibt, die Klägerin selbst nicht in Frage, soweit es um die Befreiung einzelner Anschluûnehmer vom Anschluû- und Benutzungszwang gemäû § 9 der Satzung des Beklagten geht; der Beklagte macht andererseits gerade geltend, die Regelung in § 14 d der Satzung vom 17. September 1997 insbesondere in Erwartung einer groûen Zahl von derartigen Befreiungsanträgen getroffen zu haben. Die vertraglich zu regelnde Andienung des Bio-Abfalls bei der Klägerin war grundsätzlich nur sinnvoll in bezug auf Abfälle, die der Beklagte seinerseits von seinen Bürgern zur Verfügung gestellt bekam; letzteres zu regeln war (auch) eine Sache der kommunalen Satzung.
Anhaltspunkte für das (objektive) Verständnis des vorliegenden Vertragstextes können sich danach - jedenfalls auch - aus der abfallrechtlichen "Satzungslage" im beklagten Landkreis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergeben. Die Betrachtung muû sich dabei nicht zwangsläufig auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Kraft befindliche Fassung der Satzung beschränken. Die Revision verweist zutreffend darauf, daû nach dem Vortrag des Beklagten bereits am 21. Mai 1997 ein Kreistagsbeschluû über einen Satzungstext zustande gekommen war, der den jetzigen § 14 d enthielt; jedenfalls beschloû der Kreistag am 17. September 1997 die neue Satzung, die allerdings erst am 1. Januar 1998 in Kraft treten sollte, mit diesem Inhalt, und schon am 6. Oktober 1997 fertigte der Landrat des beklagten Landkreises diese aus. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls im Revisionsverfahren nicht ausgeschlossen werden, daû - unabhängig davon, wann die neue Satzung öffentlich bekannt gegeben wurde - das von den zuständigen Organen des Beklagten in üblicher Weise in Gang gesetzte Verfahren zum Erlaû einer neuen Kreislaufwirtschaftsund Abfallsatzung und der Inhalt der angestrebten Neuregelung zumindest für
die Personen und Stellen voraussehbar und erkennbar waren, die in dem betroffenen örtlichen Bereich mit der Abfallentsorgung von Berufs wegen zu tun hatten. Daû das Berufungsgericht keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, "daû der Klägerin die Absicht des Beklagten, nur in den von ihm selbst zu bestimmenden Teilgebieten den Biomüll zu sammeln, bekannt gewesen wäre", steht der Berücksichtigung des konkreten Stands des Satzungsverfahrens des Beklagten im Rahmen der Vertragsauslegung nicht entgegen, wenn sich diese Entwicklung für die am Vertragsschluû vom 19. Dezember 1997 Beteiligten - insbesondere auch für den Verhandlungsführer der Klägerin und früheren Landrat der Beklagten, der bei seiner Vernehmung als Zeuge selbst von einem "Kreistagsbeschluû ... im September 1997" gesprochen hat - hätte aufdrängen müssen; dazu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.

b) Auch soweit das Berufungsgericht seine Auslegung durch die Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen R. - des Verhandlungsführers der Klägerin bei dem Vertrag vom 19. Dezember 1997 - bestätigt sieht, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die erstinstanzliche Aussage des Zeugen ohne erforderliche erneute Vernehmung desselben in einem wesentlichen Teil anders gewürdigt als das Landgericht. Auf diese Rüge braucht nicht näher eingegangen zu werden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. November 1992 - XI ZR 286/92 - NJW 1993, 668; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 526 Rn. 5 m.w.N.). Denn das Berufungsgericht hätte, wie die Revision ebenfalls rügt, die Verwertung der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen R. zu den Vertragsverhandlungen jedenfalls nicht in Betracht ziehen dürfen, ohne in demselben Zusammenhang auch auf die entgegengesetzten Beweisantritte
des Beklagten (Zeugnis der Frau H. und des Rechtsanwalts S.) einzugehen. Daû das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung von Frau H. informationshalber einige Erklärungen entgegengenommen hat, machte den Beweisantritt des Beklagten nicht ohne weiteres gegenstandslos.

III.


Es ist danach eine erneute umfassende tatrichterliche Würdigung des Vertrages vom 19. Dezember 1997, gegebenenfalls auf der Grundlage einer zusätzlichen Beweisaufnahme, erforderlich. Hierbei hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren von der Revision zur Vertragsauslegung angeführten Gesichtspunkten und denen der Revisionserwiderung auseinanderzusetzen.
Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung zu einer Auslegung gelangen, wonach § 14 d Nr. 4 der Kreislaufwirtschafts- und Abfallsatzung des Beklagten Auswirkungen auf die vertraglichen Andienungspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin haben kann, würde sich erneut die vom Landgericht verneinte - vom Berufungsgericht aus seiner Sicht folgerichtig nicht weiterverfolgte - Frage stellen, (welche Städte und Gemeinden zu denjenigen "mit hoher Bevölkerungsdichte" gehören und) ob der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin zu einer weiteren räumlichen Eingrenzung der Einsammlung des BioAbfalls selbst in Städten und Gemeinden mit insgesamt hoher Bevölkerungsdichte berechtigt ist.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2002 - III ZR 137/01

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2002 - III ZR 137/01

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z
Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2002 - III ZR 137/01 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens


Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Z

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2002 - III ZR 137/01 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2002 - III ZR 137/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2000 - II ZR 345/98

bei uns veröffentlicht am 09.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 345/98 Verkündet am: 9. Oktober 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2002 - III ZR 137/01.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 16. Sept. 2005 - 3 M 2/04

bei uns veröffentlicht am 16.09.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird

Referenzen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 345/98 Verkündet am:
9. Oktober 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Eine tatrichterliche Auslegung ist fehlerhaft, die eine vertragliche Vereinbarung
(hier: Absprache über die Tilgung einer Hauptschuld nebst Zinsen in gleichen
Jahresraten) gegen ihren Wortlaut, gegen das übereinstimmende Verständnis der
Beteiligten und unter Außerachtlassung der Interessen der Parteien interpretiert.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 345/98 - OLG Hamm
LG Siegen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Herrn E. T. , der während des Rechtsstreits verstorbene Vater und Erblasser der Beklagten und Bruder des Klägers, wurde im September 1969 von seiner Mutter deren Gesellschaftsanteil an der Mr. & T. oHG übertragen. Die Mutter der beiden Brüder schloß gleichzeitig einen notariellen Vertrag über die Unterbeteiligung des Klägers an dem Gesellschaftsanteil seines Bruders. Nach diesem Vertrag sollte der Kläger in vermögensrechtlicher Sicht so gestellt werden, als habe die Mutter ihren Gesellschaftsanteil beiden
Söhnen jeweils zur Hälfte übertragen. E.T. sollte lediglich vorab die Vergütung und etwaige Tantiemen für seine Tätigkeit als Gesellschafter der Hauptgesellschaft beziehen dürfen, alle anderen Zuflüsse der oHG hatte er den für die beiden Brüder aufgrund des Unterbeteiligungsvertrages gebildeten Konten zu gleichen Teilen zuzuführen. Mittel, die E.T. bei der oHG entnehmen durfte, hatte er anteilig an den Kläger abzuführen.
Dieser Verpflichtung kam E.T. in der Folgezeit jedoch nicht nach, vielmehr entwickelten sich die für die beiden Brüder in der Innengesellschaft geführten festen Kapital- und Verrechnungskonten durch einseitige Entnahmen von E.T. aus der Hauptgesellschaft derart auseinander, daß eine Differenz von rund 600.000,-- DM entstand. Diese Tatsache war Gegenstand der Erörterungen der beiden Brüder in der Versammlung der Innengesellschaft vom 9. Juni 1983, in deren Protokoll dazu u.a. folgendes festgehalten ist:
"Zur Frage des Ausgleichs bzw. der Angleichung der Konten kamen die Beteiligten zu folgendem Ergebnis: Die Konten sollen nicht sofort, sondern im Laufe der nächsten Jahre angeglichen werden. Die sofortige Anpassung würde beträchtliche Entnahmen aus Mr. & T. und damit eine Schwächung des Stammes T. gegenüber dem Mitgesellschafter Mö. bedeuten. Diese Erwägungen veranlaßten Herrn A.T. (das ist der Kläger), von einer sofortigen Angleichung entgegenkommenderweise Abstand zu nehmen. E.T. wird die Entnahmen in einer Weise dosieren, daß seinem Bruder jährlich mindestens DM 80.000 zur Angleichung der unterschiedlich hohen Konten ausgezahlt werde."
Im Oktober 1985 berieten und entschieden die Gesellschafter über die seinerzeit offen gebliebene Frage der Verzinsung der Gesellschafterkonten.
Sie kamen überein, rückwirkend dieselben Regelungen intern anzuwenden, die auch in der Hauptgesellschaft gelten. Ferner heißt es in dem Protokoll:
"Zum Ausgleich der unterschiedlichen Konten in der Unterbeteiligungsgesellschaft machte Herr E.T. den Vorschlag, die künftigen Gewinne im Verhältnis 75:25 oder 80:20 zu Gunsten von A.T. zuzuordnen. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt. Statt dessen wurde einstimmig beschlossen, daß zur Angleichung der Konten sofort ein Betrag von DM 80.000 von E.T. an A.T. zu zahlen ist. Alsdann soll alljährlich zum Jahresende ein Betrag von DM 80.000 von E.T. an A.T. gezahlt werden, bis die Angleichung vollzogen ist."
Bis einschließlich 1991 - teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung - sind die Jahresraten gezahlt worden; damit ist unstreitig die Kontendifferenz - läßt man die Verzinsung außer acht - ausgeglichen. Der Kläger, der sich gestützt auf Zinsberechnungen des hierzu von den Brüdern bestimmten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters D. eines noch bestehenden Zahlungsanspruchs von knapp 1,179 Mio. DM berühmt hat, hat mit der Klage die Jahresrate für 1992 geltend gemacht. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, mit dem Ausgleich der seinerzeit festgestellten Kontendifferenz habe es sein Bewenden , weitergehende Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht blieb die Klage erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat gemeint, nach dem eigenen Vortrag des Klä-
gers habe die Ratenzahlungsvereinbarung allein die auf Kontenausgleich gerichtete Hauptforderung, nicht aber die Verzinsung erfaßt, diese habe vielmehr "allenfalls unabhängig hiervon und daneben stattfinden sollen", so daß ein offener Dissens zwischen den Brüdern bestanden habe.
Dies hält, wie die Revision mit Recht geltend macht, revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz beiderseits interessengerechter Auslegung (BGH, Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, NJW 1994, 2228; Urt. v. 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545), setzt sich über den eigenen Sachvortrag der Beklagten hinweg und reißt einseitig zu seinen Lasten Ä ußerungen des Klägers aus dem Zusammenhang.
Nach dem zweifelsfreien Wortlaut des Protokolls der Gesellschafterversammlung der Innengesellschaft vom 21. Oktober 1985, den das Berufungsgericht außer Betracht läßt und deswegen von einem "etwaigen Zinsanspruch" des Klägers spricht, haben sich die beiden Gesellschafter der Innengesellschaft an diesem Tage darauf verständigt, das bis dahin nicht abschließend behandelte Problem der Verzinsung der jeweiligen Konten mit deren Angleichung zu koppeln. Dabei wurde hinsichtlich der Verzinsung beschlossen, die in der Hauptgesellschaft geltenden Regeln auch auf die nach dem Unterbeteiligungsvertrag geschaffenen Konten der Brüder anzuwenden. Damit hat der Rechtsvorgänger der Beklagten anerkannt, nicht nur den Ausgleich der "Hauptforderung" zu schulden, sondern den Unterbeteiligten auch hinsichtlich der Verzinsung so zu stellen, als seien sie beide in gleicher Höhe an der Mr. & T. oHG als Gesellschafter beteiligt.
Auf der Grundlage dieser grundsätzlichen Einigung über die Verzinsungspflicht und über die Ermittlung des Zinsanspruchs, bei der der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater D. eingeschaltet werden sollte, haben die Brüder sodann über die Form der Tilgung der Forderung des Klägers verhandelt. Mit dem Vorschlag seines Bruders E.T., die in der Unterbeteiligungsgesellschaft anfallenden Gewinne künftig nicht mehr hälftig zu teilen, sondern sie zu einem größeren Anteil dem Kläger zuzuweisen, war dieser nicht einverstanden, weil er von E.T. selbst und unabhängig von den in der Mr. & T. oHG erwirtschafteten Gewinnen den Ausgleich dafür erhalten wollte, daß sein Bruder einseitig zu Lasten der Innengesellschaft rund 600.000,-- DM für sich entnommen hatte. Deswegen haben sich die Beteiligten darauf geeinigt, daß E.T. alljährlich Raten von 80.000,-- DM an den Kläger zu zahlen hat, "bis die Angleichung vollzogen ist". Nach dem ersten, die Koppelung von Kontenausgleich und Verzinsung betreffenden Teil des Gesellschafterbeschlusses kann dies nicht anders verstanden werden, daß E.T. so lange jährliche Raten von 80.000,-- DM an den Kläger zu leisten hat, bis die gesamte Forderung aus den einseitigen Entnahmen beglichen ist.
Dieses sich aus dem Wortlaut der Urkunde und der Interessenlage der Gesellschafter ergebende Verständnis des Beschlossenen entspricht dem eigenen Prozeßvortrag der Beklagten. Sie haben (GA 126) die Auffassung vertreten , es müsse der Saldo zugunsten des Klägers "unter Berücksichtigung richtiger Zinsen" zum 21. Oktober 1985 festgestellt werden; dieser Saldo sei dann nach der getroffenen Vereinbarung mit 80.000,-- DM pro Jahr abzuzahlen , bis eine Angleichung der Konten beider damaligen Gesellschafter erreicht sei. Damit knüpfen sie an die entsprechenden Ausführungen ihres Rechtsvorgängers im Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 26. Mai 1986 an.

Der letzte Satz dieses Protokolls - ebenso wie die Ä ußerung des Klägers in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung - stehen der Annahme nicht entgegen, daß E.T. und nunmehr die Beklagten als seine Rechtsnachfolger so lange jährliche Raten von 80.000,-- DM an den Kläger leisten müssen, bis die gesamte Schuld - "Hauptforderung" und Zinsen - getilgt ist. Zu seinem gegenteiligen Ergebnis ist das Berufungsgericht allein deswegen gelangt, weil es jene Passagen aus dem Zusammenhang gerissen und ohne Berücksichtigung der Vorgeschichte und der Interessen beider Parteien gewürdigt hat. Daß E.T. nicht nur die Summe von rund 600.000,-- DM ("Hauptforderung"), sondern auch die dem Kläger vorenthaltene Verzinsung schuldete, war nach dem Beschluß vom 21. Oktober 1985 nicht mehr umstritten. Unklar war allein die Frage, ob der Kläger mit der Einziehung der geschuldeten Zinsen so lange zu warten hatte, bis die Hauptforderung durch die Zahlung der jährlichen Raten von 80.000,-- DM beglichen war - so die Interpretation von E.T. - oder ob es sich dabei nur um die Minimallösung handelte und der Kläger berechtigt sein sollte, "gesondert und zusätzlich", also über die genannten Jahresraten hinaus den Zinsausgleich zu fordern. Allein insofern ist - auch nach dem Vorbringen des Klägers - eine abschließende Einigung nicht getroffen worden. Dies berührt jedoch nicht die - auch von dem Rechtsvorgänger der Beklagten und im Rechtsstreit von ihnen selbst eingestandene - Verpflichtung, so lange jährlich Raten von 80.000,-- DM an den Kläger zu leisten, bis die Hauptforderung und die Zinsen beglichen sind.
Erstreckt sich danach die Ratenzahlungs-Verpflichtung der Beklagten auch auf die Zinsschuld, kommt es auf die von dem Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus bisher folgerichtig - nicht geprüfte Frage an, ob und in
welcher Höhe im Jahr 1992, auf das sich die Klage bezieht, eine Zinsschuld der
Beklagten gegenüber dem Kläger besteht. Damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Hesselberger Henze Goette
Kurzwelly Münke

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.