Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2011 - III ZR 252/10

bei uns veröffentlicht am20.10.2011
vorgehend
Landgericht Münster, 12 O 274/08, 09.12.2009
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 19/10, 30.11.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 252/10 Verkündet am:
20. Oktober 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1977)
Auch nach Einführung der Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist für den
Beginn der Verjährungsfrist bei deliktsrechtlichen Ansprüchen, die von Behörden
und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit arbeitsteiliger Organisation
(hier einem Sozialversicherungsträger) geltend gemacht werden, hinsichtlich
der Beurteilung einer grob fahrlässigen Unkenntnis ebenso wie der
positiven Kenntnis auf die Beschäftigten der Regressabteilung, nicht derjenigen
der Leistungsabteilung abzustellen.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 252/10 - OLG Hamm
LG Münster
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin, die D. R. B. , macht gegen die beklagte Stadt aus übergegangenem Recht Ansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 25. Juni 1989 geltend, aufgrund dessen eine bei ihr versicherte Person einen Gesundheitsschaden erlitt. Die Eintrittspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht steht außer Streit. Mit Wirkung vom 1. April 1990 bewilligte die Klägerin der Geschädigten eine Erwerbsunfähigkeitsrente, wobei in dem Rentenantrag vom 14. August 1990 die Fragen zu 5.7 und 5.8, ob die Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise durch Unfall oder durch andere Personen herbeigeführt worden sei und Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden seien, nicht beant- wortet waren. In einem ebenfalls an die Klägerin gerichteten Antrag vom 23. April 1990 auf Leistungen zur Rehabilitation war die Frage, ob die Leiden - angegeben waren Angstneurose und Beinbruch - Folge einer durch Dritte verursachten Körperverletzung, z.B. eines Verkehrsunfalls, seien, verneint worden. Bei Frage 7 eines Fragebogens zur "Nachprüfung der weiteren Rentenberechtigung" , wann und von wem ein schriftliches ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand eingeholt worden sei, gab die Geschädigte am 29. Januar 2000 jeweils untereinander an: "vor 1 Jahr", "Stadt M. ", "Unfallverursacher".
2
Erstmals mit Schreiben vom 5. September 2005 meldete die Klägerin dem Grunde nach einen Regressanspruch bei der Beklagten an, und machte geltend, eine Mitarbeiterin ihrer Leistungsabteilung habe erstmals am 5. Juli 2005 aufgrund eines Anrufs der Rechtsanwältin der Geschädigten von den Umständen erfahren, die sie zu einer Inanspruchnahme der Beklagten berechtigten ; der entsprechende Telefonvermerk sei am 6. Juli 2005 in ihrer Regressabteilung eingegangen. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung nach ihrer Darstellung an die Geschädigte erbrachter Rentenzahlungen, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, weitere bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu erbringende Sozialversicherungsleistungen zu erstatten und Beitragsregressansprüche für die Geschädigte zu erfüllen.
3
Das Landgericht hat der am 24. Juni 2008 erhobenen Klage stattgegeben , die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten, die sowohl die Einrede der Verjährung erhoben als auch Verwirkung geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen der Frage der Verwirkung zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin mache zu Recht aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 258.881,90 € sowie die Feststellung weiterer Verpflichtungen der Beklagten geltend. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die bei der Geschädigten eingetretene dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und dramatische Verschlechterung ihres psychischen Zustandes ursächlich auf das Unfallereignis vom 25. Juni 1989 zurück zu führen seien. Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Ansprüche sei eine Bindungswirkung gemäß § 118 SGB X anzunehmen, so dass keine eigenständige Prüfung mehr habe angestellt werden müssen. Die von der Klägerin beigefügten Unterlagen seien als Nachweis für die tatsächliche Erbringung der behaupteten Leistungen ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht eingetreten. Im Rahmen des noch anzuwendenden § 852 BGB a.F. komme es wegen des sofortigen, bereits im Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche erfolgten gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Klägerin allein auf deren Kenntnis an, wobei insoweit allein auf die zuständigen Bediensteten ihrer Regressabteilung abzustellen sei. Ausweislich der vorgelegten Dienstanweisung aus dem Jahre 1988 habe bereits zum damaligen Zeitpunkt eine organisatorische Trennung zwischen Leistungs - und Regressabteilung bestanden; danach habe ein Vorgang schon dann an das Regressdezernat abgegeben werden sollen, wenn aus der Akte zu er- kennen gewesen sei, dass es sich um einen Unfall oder sonst um einen durch andere Personen verursachten Schadensfall gehandelt habe. Die eigentliche Prüfung sei dann allein der Regressabteilung vorbehalten gewesen, die von den maßgeblichen Umständen im Streitfall erstmals am 6. Juli 2005 mit Vorlage der über den Anruf der Rechtsanwältin der Geschädigten gefertigten Telefonnotiz Kenntnis erhalten habe. An dieser Beurteilung ändere auch der Inhalt der im Rentenantrag enthaltenen Fragen zu 5.7 und 5.8 nichts, eine eigenverantwortliche Bearbeitung eines möglichen Regressanspruchs durch die Leistungsabteilung ergebe sich daraus nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten liege ein mit positiver Kenntnis gleichzusetzendes Verhalten auch nicht darin, dass auf die Nichtbeantwortung dieser Fragen keine Reaktion der Leistungsabteilung erfolgt sei. Denn die Geschädigte habe in dem knapp vier Monate zuvor gestellten Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation die Frage nach einer durch Dritte verursachten Körperverletzung bereits ausdrücklich verneint. Bezüglich der Angaben vom 29. Januar 2000 in einem weiteren Fragebogen könne offen bleiben , ob insoweit ein Nichtausnutzen sich aufdrängender Erkenntnismöglichkeiten gesehen werden könne, weil es auf etwaige Versäumnisse in der Leistungsabteilung nicht ankomme. Soweit die Beklagte sich auf bei der Klägerin bestehende, eklatante Organisationsmängel berufe, wegen derer ein adäquater Informationsfluss zwischen den Abteilungen nicht habe stattfinden können, stehe dem entgegen, dass die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze nicht entsprechend anwendbar seien. Die als Wissensvertreterin deshalb allein in Betracht kommende Regressabteilung habe somit die maßgebliche Kenntnis erst am 6. Juli 2005 erhalten. Schließlich könne mangels erforderlichen Umstandsmoments auch keine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche angenommen werden.

II.


6
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung stand.
7
1. Auch wenn das Berufungsgericht die Revision allein wegen der aus seiner Sicht grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden Verwirkung angenommen werden könne, zugelassen hat, kann der Senat die Berufungsentscheidung dennoch insgesamt überprüfen. Eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf bestimmte Rechtsfragen, etwa wie hier auf die Frage der Verjährung oder die Verwirkung, ist nicht zulässig (vgl. st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 292/85, BGHZ 101, 276, 278 und vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228, Rn. 11, jeweils mwN).
8
2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die von der Klägerin geltend gemachten und in erster Instanz zuerkannten Ansprüche auch der Höhe nach begründet sind.
9
Soweit die Revision einwendet, das Berufungsgericht habe die Höhe der zugesprochenen Beträge rechtsfehlerhaft beurteilt, geht diese Rüge fehl. Ihre Ansicht, die Beklagte habe die Klageforderung der Höhe nach immer bestritten, wobei dies trotz der Bindungswirkung des § 118 SGB X erheblich sei, ist unzutreffend. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - wogegen sich die Revision auch ausdrücklich nicht wendet - auf der Grundlage des vorliegenden Beweisergebnisses festgestellt, dass die Erwerbsunfähigkeit der bei der Klägerin versicherten Geschädigten ursächlich auf die Verschlechterung des psychischen Zustands und diese Verschlechterung ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Auch wenn sich die Bindungswirkung der ergangenen Rentenbescheide nicht auf die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen bezieht, sondern unter anderem die Versicherteneigenschaft des Geschädigten sowie Art und Höhe der Sozialleistung erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2009 - VI ZR 208/08, NJW-RR 2009, 1534, Rn. 13), lässt die Auffassung des Berufungsgerichts Rechtsfehler nicht erkennen. Es durfte aufgrund der aus seiner Sicht erwiesenen Ursächlichkeit des erlittenen Unfalls für den gesundheitlichen Zustand der Geschädigten davon ausgehen, dass diese übergangsfähige Ersatzansprüche wegen eingetretener Erwerbsunfähigkeit gegen die Beklagte als Schädigerin erworben hatte. Demgegenüber war der Sachvortrag der Beklagten insoweit unzureichend und konnte ohne nähere Ausführungen nicht im Sinne der Revision verstanden werden. Er erschöpfte sich letztlich in dem rechtlichen Hinweis auf den Umfang der Bindungswirkung des § 118 SGB X. Entsprechendes gilt zum fiktiven Verdienst der Geschädigten. Die Klägerin hatte im Zusammenhang mit der Berechnung der ihr vermeintlich entgangenen Beträge gemäß § 119 Abs. 1 SGB X auf die seitens der Geschädigten in dem von dieser gegen die Beklagte geführten Parallelverfahren eingereichte Arbeitgeberauskunft verwiesen und entsprechende Berechnungen vorgelegt. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Schon in der Berufungsinstanz hatte sie gegen die tatsächlich gezahlten Beträge und die fiktiven Rentenversicherungsbeiträge nach § 119 Abs. 1 SGB X keine Einwände erhoben. Bei dieser Sachlage ist gegen die Einschätzung des Berufungsgerichts zu Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
10
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen.
11
a) Die Frage der Verjährung war gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 BGB zunächst nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu beurteilen. Nach Maßgabe dieser Be- stimmung, nach deren Wortlaut die dreijährige Verjährungsfrist beginnt, sobald der Verletzte - oder wie hier: der Anspruchsinhaber - von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, war auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorliegend keine Anspruchsverjährung eingetreten.
12
aa) Da der Schadenersatzanspruch, soweit er kongruente Leistungen des Trägers der Sozialversicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Schadensereignis gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, ist auf deren Kenntnis abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, NZV 2000, 255). Nach den von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf Behörden und öffentliche Körperschaften entwickelten Grundsätzen darf der Klägerin dabei nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem Betreffenden um einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Unfallverursacher, in eigener Verantwortung betraut worden ist (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteile vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151, vom 25. Juni 1996, aaO S. 138 f; Senatsurteil vom 9. März 2000, aaO, S. 256, sowie Urteile vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, NJW 2007, 834, Rn. 5 und vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, NZV 2011, 433, Rn. 14). Sind dabei innerhalb der regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten, d.h., bei Vorhandensein mehrerer Abteilungen, auf den Kenntnisstand der Mitarbeiter der Regressabteilung an (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, NJW 1992, 1755, 1756 sowie vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO). Dass auch die Leistungsabteilung mit dem Schadensfall verantwortlich befasst ist, soweit es um die an den Geschädigten zu erbringenden Leistungen geht, ist demgegenüber regelmäßig ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt. Unerlässliche Voraussetzung für eine Wissensvertretung ist daher, dass der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest ) mit der Vorbereitung von Regressansprüchen betraut ist (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99, aaO, S. 256).
13
Ob die fehlende Kenntnis der Regressabteilung darauf beruht, dass sie seitens der Leistungsabteilung nicht die entsprechenden Informationen erhalten hat, ist grundsätzlich unerheblich. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB für den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung sind auf § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht anwendbar (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, aaO, S. 139; vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO und vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, BGHReport 2001, 567, 569).
14
bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ohne Rechtsfehler auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die bei der Klägerin eingerichtete Regressabteilung im Jahr 2005 abgestellt. Auch die Revision räumt ein, dass ausweislich einer Dienstanweisung aus dem Jahre 1988 bei der KIägerin bereits zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Rentenantrags und weiterer Eingaben der Geschädigten eine Trennung zwischen Leis- tungs- und Regressabteilung bestanden hat. Die außerdem vorgelegten, die Zeit nach 1990 betreffenden Dienstanweisungen bestätigen eine entsprechende Aufteilung der Zuständigkeiten in den jeweiligen Abteilungen. Innerhalb der daraus ersichtlichen behördeninternen Organisation stehen der Leistungsabteilung aber keine Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Geltendmachung von Regressansprüchen zu. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Inhalt der in dem Rentenantrag zu Ziffer 5.7 und 5.8 enthaltenen Fragen, ob die Erwerbsunfähigkeit ganz oder teilweise durch Unfall oder durch andere Personen herbeigeführt worden ist und Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind, nicht geeignet, eine vorgelagerte, eigenverantwortlichen Prüfung der Regressmöglichkeiten durch die Leistungsabteilung zu begründen. Vielmehr sollte ausweislich der Dienstanweisung bereits aus dem Jahre 1988 ein Vorgang schon dann an das Regressdezernat weitergeleitet werden, wenn aus der Akte zu erkennen gewesen ist, dass es sich um einen Unfall oder sonst durch andere Personen verursachten Schadensfall handelte. Die eigentliche Prüfung der Angelegenheit sollte danach erkennbar der Regressabteilung vorbehalten sein. Zwar hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass gewissermaßen ein automatisiertes Verfahren mit Übersendung eines Unfallfragebogens vorgesehen sei, wenn aus den Antworten auf die genannten Fragen auf ein durch Dritte verursachtes Schadensereignis zu schließen sei. Daraus ergab sich jedoch keine eigenverantwortliche Bearbeitung von möglichen Regressansprüchen und keine Verpflichtung der Leistungsabteilung, etwa allgemein weitere Erkundigungen einzuholen. Allenfalls war damit eine für die Annahme einer Wissensvertretung unerhebliche Vorprüfung und Arbeitsvereinfachung verbunden. Auch die Beklagte hat nicht behauptet, die Mitarbeiter der Leistungsabteilung hätten diesen Fragebogen nach Eingang auswerten und eigenständig bearbeiten sollen.
15
cc) Fehl gehen die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Revision , das (Fehl-)Verhalten der Leistungsabteilung, die weder auf die Nichtbeantwortung der Fragen in 5.7 und 5.8 im Rentenantrag noch auf die in dem Fragebogen vom 29. Januar 2000 enthaltene Angabe, die Beklagte habe als "Unfallverursacher" bereits ein ärztliches Gutachten eingeholt, irgendeine Reaktion gezeigt habe, sei positiver Kenntnis gleichzusetzen. Soweit die Revision auf die Rechtsprechung Bezug nimmt, wonach § 852 Abs. 1 BGB a.F. auch dann ausnahmsweise anzuwenden ist, wenn die Möglichkeit bestand, sich die erforderlichen Kenntnisse in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe zu beschaffen, ist zu betonen, dass dies nur für Fälle gilt, in denen es der Geschädigte versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 198 f, und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO). Ob nach diesem Maßstab die angeführte Rechtsprechung vorliegend überhaupt herangezogen werden könnte - das Berufungsgericht hat dies in Bezug auf den Rentenantrag verneint und hinsichtlich des Fragebogens dahinstehen lassen - kann offenbleiben. Denn es kommt - wie ausgeführt und auch vom Berufungsgericht zutreffend ebenso gesehen - vorliegend allein auf den Kenntnisstand und das Verhalten der Mitglieder der Regressabteilung an.
16
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht mit Blick auf die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierung und die damit verbundenen Änderungen des Verjährungsrechts. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit diesem Zeitpunkt für bis dahin - wie hier - nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB n.F. Dabei setzt der Beginn der Frist das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. voraus, der Gläubiger muss also von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder seine diesbezügliche Unkenntnis muss auf grober Fahrlässigkeit beruhen.
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aa) Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in dieser Vorschrift im Vergleich zur Regelung in § 852 Abs. 1 BGB a.F. nunmehr das subjektive Merkmal der grob fahrlässigen Unkenntnis hinzugefügt hat, haben sich in Literatur und Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die vorliegende Fallkonstellation unterschiedliche Auffassungen gebildet. Dabei wird vielfach die Meinung vertreten, dass sich die bisherige Rechtsprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. unter Geltung des neuen Rechts in ihrer Allgemeinheit nicht mehr halten lasse (so z.B. MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 199, Rn. 31, 34, Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearbeitung 2009, § 199, Rn. 59; dahin tendierend auch Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 199, Rn. 49; Erman/ Schmidt-Ränsch, BGB, 13. Aufl., § 199, Rn. 14; zweifelnd PWW/Kesseler, BGB, 3. Aufl. § 199 Rn. 121; für die Beibehaltung der Rechtsprechungsgrundsätze sprechen sich dagegen Henrich/Spindler in BeckOK/BGB, Stand 1. März 2011, § 199, Rn. 35 f und Lakkis, in jurisPK-BGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 69 f aus). In diesem Zusammenhang wird vor allem hervorgehoben, dass im Unterschied zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85, NJW 1986, 2315, 2316 und vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, aaO) die Verjährung auch dann beginnt, wenn die fehlende Kenntnis der zuständigen Abteilung auf einem - den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigenden - Organisationsmangel beruht (vgl. auch Krämer, ZGS 2003, 379, 381; OLG Saarbrücken, Urteil vom 31. August 2010 - 4 U 550/09, juris, Rn. 46 f; weitergehend OLG Hamm, RuS 2011, 225, Rn. 48 f).
18
bb) Mit der Einführung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist keine so maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten, als dass an der bisherigen Recht- sprechung zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht mehr festgehalten werden könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nur ein individuelles Fehlverhalten der Mitglieder der Leistungsabteilung in Rede steht und für einen Organisationsmangel kein hinreichender Anhalt besteht.
19
Soweit die Revisionsklägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gerügt hat, ein grundlegender Organisationsmangel bestehe darin, dass die Regressabteilung nicht bei allen Vorgängen von Anfang an - auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten für ein Fremdverschulden - beteiligt werde, um so in jedem Einzelfall eine Prüfung zu gewährleisten, ob ein Regress in Betracht kommen könne, handelt es sich um neues Vorbringen. Davon abgesehen ist es ohne Weiteres als ausreichend anzusehen, wenn in den von der Klägerin vorgelegten Arbeitsanweisungen vorgegeben wird, einen Vorgang erst beziehungsweise nur dann an das Regressdezernat abzugeben , wenn aus der Akte zu erkennen ist, dass es sich um einen Unfall oder sonst um einen durch dritte Personen verursachten Schadensfall handelt.
20
Eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Mitglieder der Leistungsabteilung vermag bei Vorhandensein einer eigenen Regressabteilung mithin auch nach neuem Recht die Verjährungsfrist nicht in Lauf zu setzen. Dies entspricht auch der Auffassung des VI. Zivilsenats, auch wenn in den einschlägigen Entscheidungen zum neuen Recht auf den Meinungsstand in der Literatur nicht eingegangen wird (vgl. Urteile vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08, NJW-RR 2009, 1471, Rn. 12 und vom 15. März 2011 - VI ZR 162/10, aaO, Rn. 11).
21
(1) Auch wenn nunmehr grob fahrlässige Unkenntnis die Verjährungsfrist in Lauf setzen kann, lässt sich bezüglich der Wissenszurechnung bei arbeitstei- lig organisierten Behörden und öffentlichen Körperschaften für deliktsrechtliche Ansprüche auf die bisherige Rechtsprechung zurückgreifen. Zwar erfasst § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der § 852 Abs. 1 BGB a.F. nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107), nicht nur deliktische, sondern auch rechtsgeschäftliche Ansprüche und geht das subjektive Merkmal der groben Fahrlässigkeit weiter als die Fälle der Versäumung gleichsam auf der Hand liegender Erkenntnismöglichkeiten , die in Anwendung des Rechtsgedankens des § 162 BGB der positiven Kenntnis bislang gleichgestellt worden sind (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, NJW 2000, 953, vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510, 511 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05, aaO, Rn. 8). Indessen lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass nunmehr bei arbeitsteiliger Organisation in Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts höhere Anforderungen an den Gläubiger gestellt werden sollen. Zwar wird darin von einer Erweiterung des Merkmals der Kenntniserlangung um die grob fahrlässige Unkenntnis gesprochen (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 108). Zugleich wird aber auf die bisherige Rechtsprechung, die darin begründeten "Auflockerungstendenzen", die bereits damals geltende und entsprechend ausgestaltete Vorschrift des § 12 ProdHaftG sowie den Rechtsgedanken des § 277 BGB hingewiesen (BT-Drucks., aaO, S. 108). Der Gesetzgeber wollte mithin mit der Gesetzesänderung vor allem die praktischen Ergebnisse der Rechtsprechung zu § 852 BGB a.F. nachvollziehen und in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB integrieren, aber nicht in die Rechtsprechung zur Frage, ob und in welchem Umfang bei bestimmten Personen vorhandenes Wissen der "dahinter stehenden" juristischen Person oder Körperschaft zuzurechnen ist, korrigierend eingreifen. Angesichts dessen kann es auch nach neuem Recht bei den hergebrachten Grundsätzen der Wissenszurechnung verbleiben, die weder im Wortlaut des § 852 Abs. 1 BGB a.F. noch in dem des § 199 BGB n.F. angelegt sind, sondern auf den Wertungen des - von der Schuldrechtsmodernisierung unbe- rührt gebliebenen - § 166 BGB beruhen. Danach rechtfertigen insbesondere Verkehrsschutzgesichtspunkte nach wie vor eine unterschiedliche Behandlung der Verjährungsfrage bei deliktischer und vertraglicher Haftung.
22
(2) Dieser Beurteilung steht auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2010 (B 13 R 67/09 R - BeckRS 2010, 72664, Rn. 23) entgegen. Diese betrifft den Verschuldensmaßstab des § 24 Abs. 2 SGB IV und die Frage, ob bei Körperschaften des öffentlichen Rechts das Außerachtlassen ausreichender organisatorischer Vorkehrungen eine unverschuldete Unkenntnis im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann. Um einen vergleichbaren Sachverhalt geht es vorliegend nicht, so dass sich der Senat zu dieser Entscheidung nicht in Widerspruch setzt.
23
c) Im Streitfall lag damit Kenntnis der fraglichen Umstände in der allein maßgeblichen Regressabteilung erstmals am 6. Juli 2005 mit Erhalt der über den Anruf der Rechtsanwältin der Geschädigten gefertigten Telefonnotiz vor. Da Anhaltspunkte für eine grob fahrlässige Unkenntnis von Mitarbeitern dieser Abteilung nicht ersichtlich sind, begann die Verjährung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche mit Ende des Jahres 2005 und hätte mit Ablauf des 31. Dezember 2008 geendet. Durch die Klageerhebung am 24. Juni 2008 ist sie rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.
24
4. Die Annahme des Berufungsgerichts, es liege mangels Vorliegens des erforderlichen Umstandsmoments auch keine Verwirkung vor, wird von der Revision nicht angegriffen; die insoweit vorgenommene tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, NJW 1992, 1755, 1756, und vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824). Somit war die Revision insgesamt zurückzuweisen.
Schlick Herrmann Hucke
Seiters Tombrink

Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 09.12.2009 - 12 O 274/08 -
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2011 - III ZR 252/10

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 24 Säumniszuschlag


(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgeru

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 119 Übergang von Beitragsansprüchen


(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten


Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 118 Bindung der Gerichte


Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 12 Verjährung


(1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. (2) Schweben zwischen dem Ersa

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2011 - III ZR 252/10 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2011 - VI ZR 162/10

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 162/10 Verkündet am: 15. März 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2009 - VI ZR 208/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 208/08 Verkündet am: 5. Mai 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2002 - VII ZR 23/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 23/02 Verkündet am: 14. November 2002 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 24

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08

bei uns veröffentlicht am 12.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 294/08 Verkündet am: 12. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 09. März 2000 - III ZR 198/99

bei uns veröffentlicht am 09.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 198/99 Verkündet am: 9. März 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja -------------

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2006 - VI ZR 196/05

bei uns veröffentlicht am 28.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 196/05 Verkündet am: 28. November 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2003 - VI ZR 379/02

bei uns veröffentlicht am 14.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 379/02 Verkündet am: 14. Oktober 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2012 - III ZR 298/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 298/11 Verkündet am: 13. Dezember 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 199 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2012 - VI ZR 9/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 9/11 Verkündet am: 28. Februar 2012 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Apr. 2012 - VI ZR 108/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 108/11 Verkündet am: 17. April 2012 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Sept. 2016 - 9 U 163/15

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Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urt

Referenzen

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.

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aa) Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilgericht, das über einen nach § 116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, allerdings an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte (Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, 2. Bd., Stand: Dezember 2008, K § 118, Rn. 1; Giese, SGB X, Stand: Juni 2007, § 118, Rn. 2). Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten grundsätzlich nicht erörtert werden (Wannagat/Eichenhofer, SGB X/3, Stand: Juli 2003, § 118, Rn. 5). Der im Wege des Regresses in Anspruch genommene Schädiger soll deshalb grundsätzlich nicht Einwendungen gegen die Aktivlegitimation des klagenden Sozialversicherungsträgers erheben können (vgl. Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 30, Rn. 127). Demzufolge erstreckt sich die Bindungswirkung auf den Tenor des Leistungsbescheids oder des (sozialoder verwaltungsgerichtlichen) Urteils und dessen tragende Feststellungen, nicht aber auf zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen wie die Kausalität zwischen der Schädigungshandlung und dem eingetretenen Schaden. Sie erfasst der Sache nach u.a. die Versicherteneigenschaft des Geschädigten sowie Art und Höhe der Sozialleistung. Darüber hinaus soll die Bindungswirkung grundsätzlich auch die Feststellung der Zuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde erfassen (vgl. Giese, aaO, Rn. 3.3; Nehls, aaO, Rn. 5; Wannagat /Eichenhofer, aaO).

Hat ein Gericht über einen nach § 116 übergegangenen Anspruch zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung gebunden, dass und in welchem Umfang der Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist.

(1) Soweit der Schadenersatzanspruch eines Versicherten den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung umfasst, geht dieser auf den Versicherungsträger über, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird; dies gilt nicht, soweit

1.
der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder sonstige der Beitragspflicht unterliegende Leistungen erbringt oder
2.
der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nach § 116 übergegangen ist.
Für den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung gilt § 116 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend, soweit die Beiträge auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem bei unbegrenzter Haftung zu ersetzenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und der bei Bezug von Sozialleistungen beitragspflichtigen Einnahme entfallen.

(2) Der Versicherungsträger, auf den ein Teil des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung nach § 116 übergeht, übermittelt den von ihm festgestellten Sachverhalt dem Träger der Rentenversicherung auf einem einheitlichen Meldevordruck. Das Nähere über den Inhalt des Meldevordrucks und das Mitteilungsverfahren bestimmen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger.

(3) Die eingegangenen Beiträge oder Beitragsanteile gelten in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge. Durch den Übergang des Anspruchs auf Ersatz von Beiträgen darf der Versicherte nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Schadenersatzanspruch gestanden hätte.

(4) Die Vereinbarung der Abfindung von Ansprüchen auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung mit einem ihrem Kapitalwert entsprechenden Betrag ist im Einzelfall zulässig. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gelten für die Mitwirkungspflichten des Geschädigten die §§ 60, 61, 65 Abs. 1 und 3 sowie § 65a des Ersten Buches entsprechend.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 198/99
Verkündet am:
9. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Sind innerhalb einer regreßbefugten Berufsgenossenschaft (Körperschaft des
öffentlichen Rechts) mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles
zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber
dem verunglückten Mitglied und die Regreßabteilung bezüglich der
Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regreßansprüchen gegenüber
Dritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen
grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regreßabteilung an.
Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig
unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung
aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte
an die Regreßabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung
Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefährdungshaftung
ergeben (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Februar 1992
- VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755).
BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - OLG Jena
LG Erfurt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. April 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. August 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt das beklagte Land aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
Am 15. Februar 1994 wurde das Mitglied P. B. der Klägerin vor der Polizeiinspektion A. von einem Polizeieinsatzfahrzeug des Beklagten angefahren und verletzt. Unstreitig trifft allein den Fahrer des Polizeiwagens ein Verschulden an dem Unfallereignis.
Die Klägerin begehrt mit der am 12. März 1998 bei Gericht eingegangenen und am 23. März 1998 dem Beklagten zugestellten Klage Zahlung der ihr bisher entstandenen Aufwendungen in Höhe von 17.106,63 DM nebst Zinsen und außerdem die Feststellung, daß ihr das beklagte Land alle weiteren übergangsfähigen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hält die Klageforderung deshalb für verjährt, weil der zuständige Sachbearbeiter der Abteilung "Rehabilitation und Leistung - Unfall" (im folgenden: Leistungsabteilung) der Klägerin bereits im Frühjahr 1994 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, und diese Kenntnis ausgereicht habe, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB in Gang zu setzen. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, daß die Verjährungsfrist erst am 8. April 1997 begonnen habe, weil erst zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbear-
beiter der Abteilung "Regreß" aufgrund einer Aktenvorlage der Leistungsabteilung von dem Unfall erfahren habe.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin bereits im Frühjahr 1994 in der Person des zuständigen Sachbearbeiters der Leistungsabteilung die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Ungeachtet des Vorhandenseins einer in die Rechtsabteilung der Klägerin eingegliederten eigenen Abteilung für Regreßangelegenheiten sei der Mitarbeiter der Leistungsabteilung ebenfalls Wissensvertreter der Klägerin, weil auch dieser Mitarbeiter nach der Organisationsstruktur der Klägerin mit der Vorberei-
tung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen befaßt gewesen sei. Nach der vorgelegten internen Organisationsverfügung der Klägerin habe der Unfallsachbearbeiter in allen Fällen, in denen sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung bei den durchzuführenden Ermittlungen zur Aufklärung des Unfallhergangs einschließlich der Schuldfrage Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefährdungshaftung in Betracht komme, die Unfallakte alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntwerden der haftungsbegründenden Umstände mit Laufzettel dem Regreßsachbearbeiter vorzulegen und weiter die in Betracht kommende Regreßart anzugeben; gleichzeitig sei die Einleitung der Regreßprüfung der EDV mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreßstempel anzubringen. Hieraus ergebe sich, daß ohne die Übersendung der Leistungsakte an die Regreßabteilung ein Regreß nicht stattfinde, und die Abgabe der Akte durch die Leistungsabteilung wiederum nicht erfolge, wenn ein Regreßanspruch gegen Dritte nicht in Betracht gezogen werde. Dies bedeute aber, daß die Mitarbeiter der Leistungsabteilung durch die Entscheidung, ob überhaupt eine Akte der Regreßabteilung vorzulegen sei, maßgeblich Einfluß darauf nähmen, ob im Einzelfall tatsächlich ein Regreß durchgeführt werde. Deshalb seien - im weitesten Sinne - auch die Mitarbeiter der Leistungsabteilung mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befaßt, so daß sich die Klägerin das Wissen dieser Mitarbeiter über den Schadenseintritt und die Person des Ersatzpflichtigen mit der Folge zurechnen lassen müsse, daß nach § 852 BGB der Lauf der Verjährung schon im Frühjahr 1994 ausgelöst worden und deshalb bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage im März 1998 der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt gewesen sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der gegen das beklagte Land gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der - abgesehen von der Verjährungsfrage - dem Grunde nach unstreitig ist, bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage noch nicht verjährt.
1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt zu laufen, sobald der Verletzte bzw. der Anspruchsinhaber von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Da der Schadensersatzanspruch , soweit er kongruente Leistungen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Schadensereignis im Wege der Legalzession gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, kann für den Beginn der Verjährung nur auf die Kenntnis der Klägerin abgehoben werden. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen darf der Klägerin nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Schadensersatz- bzw. Regreßforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 133, 129, 138 f m.w.N.).
2. Sind - wie hier - innerhalb der regreßbefugten Körperschaft des öffentlichen Rechts mehrere Stellen für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig, dann kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an. Das ist vorliegend allein die in die Rechtsabteilung eingegliederte Regreßabteilung. Daß auch die Leistungsabteilung der Klägerin mit dem Schadensfall verantwortlich befaßt war bzw. ist, soweit es um die an den Geschädigten selbst zu erbringenden Leistungen ging bzw. geht, ist demgegenüber ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755, 1756). Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nicht deshalb anders zu beurteilen, weil entsprechend der internen Verfügung "Regreßverfahren" die Leistungsabteilung die Akten an die Regreßabteilung weiterzuleiten hat, wenn sich im Rahmen der in bezug auf die Leistungspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied angestellten Ermittlungen Anhaltpunkte für eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefährdungshaftung ergeben.

a) Nach der behördeninternen Organisation der Klägerin stehen der Leistungsabteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse darüber zu, ob bzw. gegen wen gerichtlich oder außergerichtlich Schadensersatz- oder Regreßansprüche geltend gemacht werden. Es liegt insbesondere auch nicht in ihrer Zuständigkeit , darüber zu befinden, daß solche Ansprüche nicht erhoben werden. Denn eine Weiterleitung der Akten an die Regreßabteilung ist nicht erst dann zu veranlassen , wenn der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung die Voraussetzungen für einen Regreß als erfüllt ansieht, sondern bereits dann, wenn ein solcher Regreß überhaupt in Betracht kommt. Der Umstand, daß nicht jede Akte
routinemäßig der Regreßabteilung vorgelegt wird, sondern dieser nur solche Akten zugeleitet werden, bei denen sich die Frage eines Regresses stellt, macht es allerdings erforderlich, daß der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung eine Einschätzung vornimmt. Diese Vorprüfung, mit der ersichtlich im Interesse eines ökonomischen Arbeits- und Betriebsablaufs vermieden werden soll, daß an die Regreßabteilung eine Vielzahl von Vorgängen herangetragen wird, bei denen eine Verantwortlichkeit oder eine Haftung Dritter von vornherein offenkundig ausscheidet, ist jedoch nicht von derartigem Gewicht, daß schon deshalb der Schluß zulässig wäre, auch die Leistungsabteilung der Klägerin sei in eigener Verantwortung mit der Betreuung und Verfolgung der in Rede stehenden Ersatzforderung betraut.

b) Auf der Grundlage des Organisationsplans und der internen Verfügung "Regreßverfahren" der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Leistungsabteilung zu besonderen Ermittlungstätigkeiten gerade im Hinblick auf mögliche Regreßansprüche gehalten sei. Die Quelle, aus denen sich die Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung dritter Personen oder eine Gefährdungshaftung ergeben können, sind danach die Unterlagen - Unfallanzeigen, Durchgangsarztberichte, Strafakten etc. -, die sich die Leistungsabteilung "im Zuge der Unfallsachbearbeitung" verschafft bzw. zugänglich gemacht hat. Demgegenüber läßt sich weder dem Organisationsplan noch der internen Verfügung eine Pflicht der Leistungsabteilung entnehmen, selbst dann noch zur Klärung möglicher Regreßansprüche weitere Nachforschungen anzustellen, wenn die Frage der Leistungspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Mitglied bereits abschließend geklärt ist.
Dafür, daß in der behördlichen Praxis der Klägerin anders verfahren wird, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat dies auch nicht festgestellt, wenngleich es dem Umstand, daß die Leistungsabteilung der Klägerin erst 1995 die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten angefordert hat - was nach der Behauptung der Klägerin immer noch die Prüfung der Frage betroffen hat, ob überhaupt ein die Leistungspflicht der Klägerin begründender Wegeunfall vorlag - insoweit eine Indizwirkung beimessen will.

c) Die behördeninterne Anordnung, daß im Falle einer Weiterleitung einer Akte an die Regreßabteilung bereits zu diesem Zeitpunkt der EDV die Einleitung der Regreßprüfung mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreßstempel anzubringen ist und nicht erst dann, wenn sich die Regreßabteilung der Sache angenommen bzw. nach Prüfung der Sach- und Rechtslage für die Geltendmachung von Regreßansprüchen entschieden hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Sie mag, wie die Revision geltend macht, der besonderen Aufmerksamkeit im Geschäftsgang dienen; jedenfalls läßt sich der Art und Weise der aktenmäßigen Behandlung nichts Entscheidendes über die Verteilung der Verantwortlichkeiten bei der Ermittlung und Verfolgung von Regreßansprüchen entnehmen.
Auch die in der Verfügung "Regreßverfahren" angeordneten Fristen für die Vorlage an die Regreßabteilung, die ersichtlich dem Interesse an einer frühzeitigen Klärung etwaiger Regreßansprüche und der beschleunigten Beitreibung dienen, begründen, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht bereits die Eigenverantwortlichkeit (auch) der Leistungsabteilung hinsichtlich der Betreuung und Verfolgung von Regreßansprüchen.
3. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1994 (VI ZR 190/93 - NJW 1994, 1150, 1151). In jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß sich die klagende Innungskrankenkasse bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nur die Kenntnis der dafür zuständigen Rückstandsabteilung zurechnen lassen müsse, sondern auch das Wissen der Mitglieder ihrer Abteilung Betriebsprüfung, da auch diese innerhalb der Behörde damit betraut gewesen seien, Beitragsverkürzungen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; sie hätten, indem sie die tatsächlichen Voraussetzungen zu klären hätten, damit eine Entschließung über die Einschaltung der Rückstandsabteilung ebenso wie der Strafverfolgungsbehörden treffen und sich dabei auch eine Meinung über die persönliche Verantwortlichkeit des Schädigers bilden müssen (vgl. die Wiedergabe dieses Urteils in BGHZ 134, 343, 348).
Dieser Entscheidung ist nur zu entnehmen, daß für eine Zurechnung des Wissens des Mitglieds einer Abteilung nicht allein maßgeblich auf die Zuständigkeit für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Regreßbzw. Schadensersatzansprüchen im Sinne einer Verfahrenszuständigkeit abzustellen ist mit der Folge, daß ausschließlich Mitglieder dieser Abteilung als Wissensvertreter in Betracht kommen. Vielmehr können auch Angehörige einer anderen Abteilung, die vorbereitend mit der Verfolgung von Regreßansprüchen betraut sind, Wissensvertreter sein, indem sie maßgeblich die Klärung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen haben (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 aaO).
Ungeachtet dessen ist jedoch unerläßliche Voraussetzung für eine Wissensvertretung , daß der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest ) mit der Vorbereitung von Regreßansprüchen betraut ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Aufgabe der Leistungsabteilung der Klägerin ist es, die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Klägerin dem Mitglied gegenüber zu prüfen und hierüber eine abschließende Entscheidung zu treffen. Wenn und soweit sich bei der Erfüllung dieser primären Aufgabe, gleichsam als "Nebenprodukt" der für die sachgemäße Bearbeitung des Leistungsbegehrens entfalteten Ermittlungstätigkeit, Anhaltspunkte für einen Regreß ergeben, so hat die Leistungsabteilung (lediglich) die Regreßabteilung einzuschalten. Eine ihre Eigenverantwortlichkeit begründende weitere Aufklärung des Sachverhalts allein unter dem Aspekt eines möglichen Regresses hat sie dagegen - wie ausgeführt - nicht vorzunehmen.

III.


Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen zur Verjährung der Klageforderung nicht zu erwarten
sind, kann der Senat in der Sache selbst im Sinne der Klägerin entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

5
1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Wie die Revision mit Recht geltend macht, liegt diese Zuständigkeit im Falle der Klägerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leistungsabteilung , der Bezirksverwaltung in H., sondern bei ihrer zentralen Regressabteilung in W.. Da diese nach den getroffenen Feststellungen den Namen des anderen Unfallbeteiligten erst am 10. September 2003 erfahren hat, waren die Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.
14
c) Darüber hinaus ist die Kenntniserlangung durch den Beschäftigten für die Verjährung der Forderungen einer Behörde oder anderen juristischen Person nur relevant, soweit dieser für die Behörde handelt und die Behörde bei der Abwicklung des Schadensfalls vertritt. Nach den zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darf der maßgeblichen Institution nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden. Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem Bediensteten um einen Wis- sensvertreter handelt (vgl. dazu z.B. Senat, Urteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 139; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 und vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, jeweils aaO). Das ist nach dem hier heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, VersR 1994, 491 mwN). Hieran hält der Senat fest. Eine Wissenszurechnung in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass derjenige , auf dessen Kenntnisse (allein oder im Zusammenwirken mit dem Wissensstand anderer) abgestellt werden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis eingebunden war (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, 106 f. und Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205 f.).
5
1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Wie die Revision mit Recht geltend macht, liegt diese Zuständigkeit im Falle der Klägerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leistungsabteilung , der Bezirksverwaltung in H., sondern bei ihrer zentralen Regressabteilung in W.. Da diese nach den getroffenen Feststellungen den Namen des anderen Unfallbeteiligten erst am 10. September 2003 erfahren hat, waren die Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 198/99
Verkündet am:
9. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Sind innerhalb einer regreßbefugten Berufsgenossenschaft (Körperschaft des
öffentlichen Rechts) mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles
zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber
dem verunglückten Mitglied und die Regreßabteilung bezüglich der
Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regreßansprüchen gegenüber
Dritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen
grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regreßabteilung an.
Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig
unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung
aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte
an die Regreßabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung
Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefährdungshaftung
ergeben (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Februar 1992
- VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755).
BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - OLG Jena
LG Erfurt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. April 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. August 1998 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt das beklagte Land aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwendungen aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
Am 15. Februar 1994 wurde das Mitglied P. B. der Klägerin vor der Polizeiinspektion A. von einem Polizeieinsatzfahrzeug des Beklagten angefahren und verletzt. Unstreitig trifft allein den Fahrer des Polizeiwagens ein Verschulden an dem Unfallereignis.
Die Klägerin begehrt mit der am 12. März 1998 bei Gericht eingegangenen und am 23. März 1998 dem Beklagten zugestellten Klage Zahlung der ihr bisher entstandenen Aufwendungen in Höhe von 17.106,63 DM nebst Zinsen und außerdem die Feststellung, daß ihr das beklagte Land alle weiteren übergangsfähigen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen habe.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hält die Klageforderung deshalb für verjährt, weil der zuständige Sachbearbeiter der Abteilung "Rehabilitation und Leistung - Unfall" (im folgenden: Leistungsabteilung) der Klägerin bereits im Frühjahr 1994 Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, und diese Kenntnis ausgereicht habe, die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB in Gang zu setzen. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, daß die Verjährungsfrist erst am 8. April 1997 begonnen habe, weil erst zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbear-
beiter der Abteilung "Regreß" aufgrund einer Aktenvorlage der Leistungsabteilung von dem Unfall erfahren habe.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entsprochen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin bereits im Frühjahr 1994 in der Person des zuständigen Sachbearbeiters der Leistungsabteilung die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Ungeachtet des Vorhandenseins einer in die Rechtsabteilung der Klägerin eingegliederten eigenen Abteilung für Regreßangelegenheiten sei der Mitarbeiter der Leistungsabteilung ebenfalls Wissensvertreter der Klägerin, weil auch dieser Mitarbeiter nach der Organisationsstruktur der Klägerin mit der Vorberei-
tung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen befaßt gewesen sei. Nach der vorgelegten internen Organisationsverfügung der Klägerin habe der Unfallsachbearbeiter in allen Fällen, in denen sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung bei den durchzuführenden Ermittlungen zur Aufklärung des Unfallhergangs einschließlich der Schuldfrage Anhaltspunkte dafür ergeben, daß eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefährdungshaftung in Betracht komme, die Unfallakte alsbald, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntwerden der haftungsbegründenden Umstände mit Laufzettel dem Regreßsachbearbeiter vorzulegen und weiter die in Betracht kommende Regreßart anzugeben; gleichzeitig sei die Einleitung der Regreßprüfung der EDV mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreßstempel anzubringen. Hieraus ergebe sich, daß ohne die Übersendung der Leistungsakte an die Regreßabteilung ein Regreß nicht stattfinde, und die Abgabe der Akte durch die Leistungsabteilung wiederum nicht erfolge, wenn ein Regreßanspruch gegen Dritte nicht in Betracht gezogen werde. Dies bedeute aber, daß die Mitarbeiter der Leistungsabteilung durch die Entscheidung, ob überhaupt eine Akte der Regreßabteilung vorzulegen sei, maßgeblich Einfluß darauf nähmen, ob im Einzelfall tatsächlich ein Regreß durchgeführt werde. Deshalb seien - im weitesten Sinne - auch die Mitarbeiter der Leistungsabteilung mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befaßt, so daß sich die Klägerin das Wissen dieser Mitarbeiter über den Schadenseintritt und die Person des Ersatzpflichtigen mit der Folge zurechnen lassen müsse, daß nach § 852 BGB der Lauf der Verjährung schon im Frühjahr 1994 ausgelöst worden und deshalb bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage im März 1998 der geltend gemachte Anspruch bereits verjährt gewesen sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der gegen das beklagte Land gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der - abgesehen von der Verjährungsfrage - dem Grunde nach unstreitig ist, bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage noch nicht verjährt.
1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt zu laufen, sobald der Verletzte bzw. der Anspruchsinhaber von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Da der Schadensersatzanspruch , soweit er kongruente Leistungen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Schadensereignis im Wege der Legalzession gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, kann für den Beginn der Verjährung nur auf die Kenntnis der Klägerin abgehoben werden. Nach den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen darf der Klägerin nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Schadensersatz- bzw. Regreßforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 133, 129, 138 f m.w.N.).
2. Sind - wie hier - innerhalb der regreßbefugten Körperschaft des öffentlichen Rechts mehrere Stellen für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig, dann kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an. Das ist vorliegend allein die in die Rechtsabteilung eingegliederte Regreßabteilung. Daß auch die Leistungsabteilung der Klägerin mit dem Schadensfall verantwortlich befaßt war bzw. ist, soweit es um die an den Geschädigten selbst zu erbringenden Leistungen ging bzw. geht, ist demgegenüber ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755, 1756). Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nicht deshalb anders zu beurteilen, weil entsprechend der internen Verfügung "Regreßverfahren" die Leistungsabteilung die Akten an die Regreßabteilung weiterzuleiten hat, wenn sich im Rahmen der in bezug auf die Leistungspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied angestellten Ermittlungen Anhaltpunkte für eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefährdungshaftung ergeben.

a) Nach der behördeninternen Organisation der Klägerin stehen der Leistungsabteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse darüber zu, ob bzw. gegen wen gerichtlich oder außergerichtlich Schadensersatz- oder Regreßansprüche geltend gemacht werden. Es liegt insbesondere auch nicht in ihrer Zuständigkeit , darüber zu befinden, daß solche Ansprüche nicht erhoben werden. Denn eine Weiterleitung der Akten an die Regreßabteilung ist nicht erst dann zu veranlassen , wenn der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung die Voraussetzungen für einen Regreß als erfüllt ansieht, sondern bereits dann, wenn ein solcher Regreß überhaupt in Betracht kommt. Der Umstand, daß nicht jede Akte
routinemäßig der Regreßabteilung vorgelegt wird, sondern dieser nur solche Akten zugeleitet werden, bei denen sich die Frage eines Regresses stellt, macht es allerdings erforderlich, daß der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung eine Einschätzung vornimmt. Diese Vorprüfung, mit der ersichtlich im Interesse eines ökonomischen Arbeits- und Betriebsablaufs vermieden werden soll, daß an die Regreßabteilung eine Vielzahl von Vorgängen herangetragen wird, bei denen eine Verantwortlichkeit oder eine Haftung Dritter von vornherein offenkundig ausscheidet, ist jedoch nicht von derartigem Gewicht, daß schon deshalb der Schluß zulässig wäre, auch die Leistungsabteilung der Klägerin sei in eigener Verantwortung mit der Betreuung und Verfolgung der in Rede stehenden Ersatzforderung betraut.

b) Auf der Grundlage des Organisationsplans und der internen Verfügung "Regreßverfahren" der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Leistungsabteilung zu besonderen Ermittlungstätigkeiten gerade im Hinblick auf mögliche Regreßansprüche gehalten sei. Die Quelle, aus denen sich die Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung dritter Personen oder eine Gefährdungshaftung ergeben können, sind danach die Unterlagen - Unfallanzeigen, Durchgangsarztberichte, Strafakten etc. -, die sich die Leistungsabteilung "im Zuge der Unfallsachbearbeitung" verschafft bzw. zugänglich gemacht hat. Demgegenüber läßt sich weder dem Organisationsplan noch der internen Verfügung eine Pflicht der Leistungsabteilung entnehmen, selbst dann noch zur Klärung möglicher Regreßansprüche weitere Nachforschungen anzustellen, wenn die Frage der Leistungspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Mitglied bereits abschließend geklärt ist.
Dafür, daß in der behördlichen Praxis der Klägerin anders verfahren wird, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat dies auch nicht festgestellt, wenngleich es dem Umstand, daß die Leistungsabteilung der Klägerin erst 1995 die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten angefordert hat - was nach der Behauptung der Klägerin immer noch die Prüfung der Frage betroffen hat, ob überhaupt ein die Leistungspflicht der Klägerin begründender Wegeunfall vorlag - insoweit eine Indizwirkung beimessen will.

c) Die behördeninterne Anordnung, daß im Falle einer Weiterleitung einer Akte an die Regreßabteilung bereits zu diesem Zeitpunkt der EDV die Einleitung der Regreßprüfung mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreßstempel anzubringen ist und nicht erst dann, wenn sich die Regreßabteilung der Sache angenommen bzw. nach Prüfung der Sach- und Rechtslage für die Geltendmachung von Regreßansprüchen entschieden hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Sie mag, wie die Revision geltend macht, der besonderen Aufmerksamkeit im Geschäftsgang dienen; jedenfalls läßt sich der Art und Weise der aktenmäßigen Behandlung nichts Entscheidendes über die Verteilung der Verantwortlichkeiten bei der Ermittlung und Verfolgung von Regreßansprüchen entnehmen.
Auch die in der Verfügung "Regreßverfahren" angeordneten Fristen für die Vorlage an die Regreßabteilung, die ersichtlich dem Interesse an einer frühzeitigen Klärung etwaiger Regreßansprüche und der beschleunigten Beitreibung dienen, begründen, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht bereits die Eigenverantwortlichkeit (auch) der Leistungsabteilung hinsichtlich der Betreuung und Verfolgung von Regreßansprüchen.
3. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1994 (VI ZR 190/93 - NJW 1994, 1150, 1151). In jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß sich die klagende Innungskrankenkasse bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nur die Kenntnis der dafür zuständigen Rückstandsabteilung zurechnen lassen müsse, sondern auch das Wissen der Mitglieder ihrer Abteilung Betriebsprüfung, da auch diese innerhalb der Behörde damit betraut gewesen seien, Beitragsverkürzungen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten; sie hätten, indem sie die tatsächlichen Voraussetzungen zu klären hätten, damit eine Entschließung über die Einschaltung der Rückstandsabteilung ebenso wie der Strafverfolgungsbehörden treffen und sich dabei auch eine Meinung über die persönliche Verantwortlichkeit des Schädigers bilden müssen (vgl. die Wiedergabe dieses Urteils in BGHZ 134, 343, 348).
Dieser Entscheidung ist nur zu entnehmen, daß für eine Zurechnung des Wissens des Mitglieds einer Abteilung nicht allein maßgeblich auf die Zuständigkeit für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Regreßbzw. Schadensersatzansprüchen im Sinne einer Verfahrenszuständigkeit abzustellen ist mit der Folge, daß ausschließlich Mitglieder dieser Abteilung als Wissensvertreter in Betracht kommen. Vielmehr können auch Angehörige einer anderen Abteilung, die vorbereitend mit der Verfolgung von Regreßansprüchen betraut sind, Wissensvertreter sein, indem sie maßgeblich die Klärung der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen haben (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 aaO).
Ungeachtet dessen ist jedoch unerläßliche Voraussetzung für eine Wissensvertretung , daß der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest ) mit der Vorbereitung von Regreßansprüchen betraut ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Aufgabe der Leistungsabteilung der Klägerin ist es, die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Klägerin dem Mitglied gegenüber zu prüfen und hierüber eine abschließende Entscheidung zu treffen. Wenn und soweit sich bei der Erfüllung dieser primären Aufgabe, gleichsam als "Nebenprodukt" der für die sachgemäße Bearbeitung des Leistungsbegehrens entfalteten Ermittlungstätigkeit, Anhaltspunkte für einen Regreß ergeben, so hat die Leistungsabteilung (lediglich) die Regreßabteilung einzuschalten. Eine ihre Eigenverantwortlichkeit begründende weitere Aufklärung des Sachverhalts allein unter dem Aspekt eines möglichen Regresses hat sie dagegen - wie ausgeführt - nicht vorzunehmen.

III.


Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Da weitere Feststellungen zur Verjährung der Klageforderung nicht zu erwarten
sind, kann der Senat in der Sache selbst im Sinne der Klägerin entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

5
1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Wie die Revision mit Recht geltend macht, liegt diese Zuständigkeit im Falle der Klägerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leistungsabteilung , der Bezirksverwaltung in H., sondern bei ihrer zentralen Regressabteilung in W.. Da diese nach den getroffenen Feststellungen den Namen des anderen Unfallbeteiligten erst am 10. September 2003 erfahren hat, waren die Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

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1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Wie die Revision mit Recht geltend macht, liegt diese Zuständigkeit im Falle der Klägerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leistungsabteilung , der Bezirksverwaltung in H., sondern bei ihrer zentralen Regressabteilung in W.. Da diese nach den getroffenen Feststellungen den Namen des anderen Unfallbeteiligten erst am 10. September 2003 erfahren hat, waren die Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

12
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007, 513, 514). An dieser Rechtsprechung ist auch im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB festzuhalten.
14
c) Darüber hinaus ist die Kenntniserlangung durch den Beschäftigten für die Verjährung der Forderungen einer Behörde oder anderen juristischen Person nur relevant, soweit dieser für die Behörde handelt und die Behörde bei der Abwicklung des Schadensfalls vertritt. Nach den zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darf der maßgeblichen Institution nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden. Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem Bediensteten um einen Wis- sensvertreter handelt (vgl. dazu z.B. Senat, Urteile vom 25. Juni 1996 - VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 139; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83, VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 und vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91, jeweils aaO). Das ist nach dem hier heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Regressforderung, in eigener Verantwortung betraut worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93, VersR 1994, 491 mwN). Hieran hält der Senat fest. Eine Wissenszurechnung in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass derjenige , auf dessen Kenntnisse (allein oder im Zusammenwirken mit dem Wissensstand anderer) abgestellt werden soll, in den betreffenden Aufgabenkreis eingebunden war (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 24. Januar 1992 - V ZR 262/90, BGHZ 117, 104, 106 f. und Urteil vom 31. Januar 1996 - VIII ZR 297/94, NJW 1996, 1205 f.).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 379/02 Verkündet am:
14. Oktober 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist ein Schädiger mehrerer Taten (hier: sexueller Mißbrauch) verdächtig, steht
es der für den Beginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen
positiven Kenntnis des Sozialversicherungsträgers (§ 116 SGB X) grundsätzlich
nicht gleich, wenn dieser die Beschuldigungen kennt und weiß, daß ein
Strafurteil ergangen und Revision eingelegt worden ist, er sich aber nicht danach
erkundigt, wer Revision eingelegt hat.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Oktober 2002 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu 2 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes aus übergegangenem Recht gemäß § 116 SGB X Ersatz von Heilbehandlungskosten ihrer Versicherten S. für die Zeit vom 15. November 1993 bis 1. August 1994. Die am 6. September 1979 geborene S. verbrachte im Jahre 1993 einen Teil ihrer Sommer- und Herbstferien auf einem Reiterhof des Beklagten zu 2 (im folgenden : Beklagter), der sie in dieser Zeit mehrfach sexuell mißbrauchte. Wegen der erlittenen psychischen Beeinträchtigungen wurde S. in der Folgezeit ärztlich behandelt. Am 15. November 1993 erstattete sie Strafanzeige. Gegen den Beklagten wurde Haftbefehl erlassen. Er bestritt die gegen ihn gerichteten Vorwürfe. Am 10. Dezember 1993 gab die Staatsanwaltschaft ein aussagepsychologisches Gutachten hinsichtlich der von S. erhobenen Beschuldigungen in Auftrag. Die Klägerin erhielt am 22. Februar 1994 – vor Eingang des Gutachtens - Einsicht in die Ermittlungsakte. Durch Urteil vom 8. August 1994 wurde der Beklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision wurde am 27. Januar 1995 als unbegründet verworfen. Auf Anforderung vom 25. April 1996 erhielt die Klägerin am 28. Mai 1996 erneut Akteneinsicht. Mit ihrer im April 1999 erhobenen Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung von 112.926,17 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der gegen den Beklagten gerichtete Klageanspruch sei verjährt. Die Klägerin, auf deren Kenntnis abzustellen sei, habe mehr als drei Jahre vor Klageerhebung den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen gekannt. Zwar sei ihr eine Einschätzung des Wahrheitsgehalts der von S. erhobenen Vorwürfe nicht schon bei der am 22. Februar 1994 erfolgten Einsichtnahme in die strafrechtlichen Ermittlungsakten möglich gewesen, doch komme es darauf nicht an; denn Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. sei auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigte es versäumt habe, eine gewissermaßen auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe nämlich auf ihre Anforderung vom 16. August 1994 die Mitteilung erhalten, daß die Akten vorläufig nicht entbehrlich seien, weil Revision eingelegt worden sei. Wenn sie daraufhin bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt hätte, wer Revision eingelegt habe, wäre ihr der Beklagte als Revisionsführer benannt worden. Auf diese Weise hätte sie ohne besonderen Aufwand von seiner Verurteilung erfahren können. Die Kenntnis davon hätte zur Erhebung einer erfolgversprechenden, wenn auch nicht risikolosen Schadensersatzklage genügt.

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hinsicht stand. Der Klageanspruch ist nicht verjährt. 1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es für den Beginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. darauf ankommt, zu wel-
chem Zeitpunkt die Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erfahren hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach für die Verjährung eines gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Regreßanspruchs auf den Kenntnisstand des zuständigen Sachbearbeiters der jeweiligen Regreßabteilung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 129, 138 ff. m.w.N.). 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis nicht schon aufgrund ihrer Akteneinsicht am 22. Februar 1994 erlangt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zu beanstanden. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt die Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche, wenn der Geschädigte positive Kenntnis vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 und vom 18. Januar 2000 – VI ZR 375/98 – VersR 2000, 503, 504). Dabei reicht im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage – sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgversprechend , wenn auch nicht risikolos ermöglicht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 1989 – VI ZR 84/89 – VersR 1990, 167; vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 57/89 - VersR 1990, 497 und vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Ob eine solche hinreichende Kenntnis aus dem Inhalt der strafrechtlichen Ermittlungsakten gewonnen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das gilt auch für die Frage, ob es für die gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis genügen kann, wenn im Ermittlungsverfahren ein dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bejaht wird, der zum Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten führt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207 f.). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei nach damaliger Akten-
lage eine Einschätzung des Wahrheitsgehalts der gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe noch nicht möglich gewesen, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, zumal sich zum damaligen Zeitpunkt aus der von der Klägerin eingesehenen Ermittlungsakte ergab, daß die Staatsanwaltschaft zur Bewertung der von S. erhobenen Vorwürfe eine aussagepsychologische Begutachtung für erforderlich hielt. 3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Klägerin sich so behandeln lassen müsse, als wenn sie die erforderliche Kenntnis aufgrund ihrer Aktenanforderung vom 16. August 1994 erhalten hätte.
a) Soweit die Revision rügt, die Berücksichtigung dieses Akteneinsichtsgesuchs der Klägerin beruhe auf einem Verfahrensfehler, kann sie damit allerdings keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht gegen den im Zivilprozeß geltenden Beibringungsgrundsatz verstoßen. Allerdings müssen die Zivilgerichte , wenn nicht das schriftliche Verfahren angeordnet worden ist, bei der Beurteilung des Sachverhalts von dem Sach- und Streitstand ausgehen, wie er sich in der letzten mündlichen Verhandlung ergeben hat. Was die Parteien darin vor dem Berufungsgericht vorgetragen haben, ist entsprechend § 314 Satz 1 ZPO dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen, denn dieser erbringt zusammen mit dem Sitzungsprotokoll den Beweis für das mündliche Parteivorbringen , das gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 - VersR 1990, 974). Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, ergibt sich aus dem unstreitigen Teil des angefochtenen Berufungsurteils, daß die Staatsanwaltschaft der Klägerin auf eine erneute Aktenanforderung vom 16. August 1994 mitgeteilt hat, die Akten seien wegen eingelegter Revision vorläufig nicht entbehrlich. Den Beweis der Richtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hat die Klägerin nicht erschüttert.

b) Die auf die Aktenanforderung vom 16. August 1994 erfolgte Antwort der Staatsanwaltschaft führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht zu einer Erkundigungspflicht der Klägerin, wer Revision eingelegt habe. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der grundsätzlich erforderlichen positiven Kenntnis ausnahmsweise eine auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit gleichstehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nämlich die nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Einzelfall schon dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte diese Kenntnis zwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen kann. In diesem Fall gelten die maßgebenden Umstände in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1961 - VI ZR 254/60 - VersR 1962, 86, 87; vom 29. Mai 1973 - VI ZR 68/72 - VersR 1973, 841, 842 und vom 23. September 1975 - VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166 f. sowie BGH, Urteil vom 5. April 1976 - III ZR 69/74 - VersR 1976, 859, 860). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß der Verletzte es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Kenntnis verschließt (Senatsurteil vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368). Der erkennende Senat hat aber mehrfach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die
Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; 150, 94, 97 ff.; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 – aaO S. 380; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - aaO und vom 8. Oktober 2002 – VI ZR 182/01 – VersR 2003, 75, 76). So liegt der Fall jedoch nicht. Zu der vom Berufungsgericht verlangten Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft bestand hier schon deshalb keine Veranlassung, weil der Klägerin auch bei Kenntnis davon, daß es sich um eine Revision des Beklagten handelte , die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen ihn noch nicht zumutbar gewesen wäre. Das Wissen von der Person des Revisionsführers hätte nämlich nur Aufschluß darüber gegeben, daß Anklage erhoben war und zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten geführt hatte. Damit hätte die Klägerin aber noch keine Kenntnis von dem Umfang der Anklage und der erfolgten Verurteilung gehabt. Eine nähere Kenntnis davon wäre jedoch deswegen erforderlich gewesen, weil S. den Beklagten nicht nur einer, sondern mehrerer Taten beschuldigt hatte und für die Geltendmachung des auf Ersatz von Heilbehandlungskosten gerichteten Regreßanspruchs gegen ihn auch von Bedeutung war, ob und inwieweit eine Ursächlichkeit der ihm zur Last gelegten Taten für die psychische Schädigung der Versicherungsnehmerin der Klägerin anzunehmen war. Eine zuverlässige Beurteilung dieser Frage erforderte nähere Informationen über den Wahrheitsgehalt der erhobenen Beschuldigungen. Diese Kenntnis hat die Klägerin erst am 28. Mai 1996 und damit weniger als drei Jahre vor Klageerhebung erlangt.

III.

Da der Beklagte seine Berufung gegen das der Klage stattgebende erst- instanzliche Urteil ausschließlich auf die - nicht durchgreifende - Einrede der Verjährung gestützt hat, sind weitere Feststellungen weder zum Grund noch zur Höhe des Anspruchs zu treffen. Deshalb kann der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
5
1. Für den Beginn der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "Kenntnis" bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach ständiger Rechtsprechung auf die positive Kenntnis des für die Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten abzustellen (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - VersR 2000, 1277, 1278). Wie die Revision mit Recht geltend macht, liegt diese Zuständigkeit im Falle der Klägerin nach deren unwidersprochen gebliebenem Vortrag nicht bei ihrer Leistungsabteilung , der Bezirksverwaltung in H., sondern bei ihrer zentralen Regressabteilung in W.. Da diese nach den getroffenen Feststellungen den Namen des anderen Unfallbeteiligten erst am 10. September 2003 erfahren hat, waren die Ansprüche der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verjährt.

(1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird.

(3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden.

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 23/02 Verkündet am:
14. November 2002
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verwirkung setzt auch voraus, daß zum Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten
des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten
rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend
machen.
BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe von 203.796,36 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Revisionsverfahren noch Werklohn für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 203.796,36 DM. Sie wurde im Jahre 1994 von der Beklagten mit den Trockenbauarbeiten eines Bauvorhabens beauftragt. Nach fristloser Kündigung der Beklagten, deren Berechtigung im Streit ist, erstellte die Klägerin am 23. Mai 1995 Schluß-
rechnung über 124.698,62 DM, worauf die Beklagte insgesamt 92.218,50 DM zahlte. Die Schlußrechnung enthält nur die Abrechnung der erbrachten, streitigen Leistungen. Streitig ist auch, ob die Parteien sich später geeinigt haben, diese Schlußrechnung als "Abschlagsrechnung" zu behandeln. Am 8. Dezember 1997 erstellte die Klägerin erneut Schlußrechnung über einen Betrag von 193.393,95 DM. Sie wies darauf hin, daß nicht ausgeführte Leistungen noch separat berechnet würden. Auf diese Schlußrechnung zahlte die Beklagte noch weitere kleinere Beträge. Bei den sich anschließenden Verhandlungen forderte die Beklagte weitere Leistungsnachweise hinsichtlich der erbrachten Leistungen. Die Klägerin reagierte nicht, sondern erstellte am 18. August 2000 erneut Schlußrechnung, in der sie erstmals die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen zu einem Bruttopreis von 203.796,36 DM verlangte. Das Landgericht hat die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. Der Senat hat die Anschlußrevision der Beklagten nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die "verjährungsrechtliche Lösung" des Landgerichts sei nicht frei von Bedenken. Jedenfalls könne die Klägerin die Forderung wegen Verwirkung nicht mehr geltend machen, weil sie diesen Anspruch erst rund fünfeinhalb Jahre nach dem Ende ihrer Tätigkeit für die Beklagte erhoben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe diese darauf vertrauen dürfen, daß ein derartiger Anspruch seitens der Klägerin nicht mehr verfolgt würde. Die Verhandlungen hätten sich nur auf die erbrachten Leistungen bezogen. Die Klägerin sei erstmals in der Rechnung vom 18. August 2000 auf die Forderung nach Vergütung der kündigungsbedingt "ausgefallenen" Leistungsteile umgeschwenkt. Vorher habe sie nur einen pauschalen Hinweis in der Schlußrechnung vom 8. Dezember 1997 erteilt.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts belegen nicht die Annahme, die Beklagte könne sich auf Verwirkung berufen. 1. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so daß die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 230/91, ZIP 1992, 1402 = NJW-RR 1992, 1240). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch
nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99, NJW 2001, 1649 = BauR 2001, 784 = ZfBR 2001, 313 jeweils m.w.N.). 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob die verstrichene Zeit für die Annahme einer Verwirkung überhaupt ausreichend sein könnte, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, daß sich die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die Klägerin werde auf eine Werklohnforderung für nicht erbrachte Leistungen nicht mehr zurückkommen. Gegen einen derartigen Vertrauenstatbestand, der nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann, spricht entscheidend der Hinweis der Klägerin in der Schlußrechnung vom 8. Dezember 1997. Auch aus dem Umstand, daß die Klägerin zunächst restlichen Werklohn für erbrachte Leistungen gefordert hatte und erst im Jahre 2000 dazu übergegangen ist, eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen geltend zu machen, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts Entscheidendes für die Annahme einer Verwirkung hergeleitet werden. Im übrigen fehlt es an Feststellungen dazu , daß sich die Beklagte, sollte doch von einem seitens der Klägerin gesetzten Vertrauenstatbestand auszugehen sein, hierauf auch tatsächlich eingerichtet hat.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Die Verjährungsfrage kann vom Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Dressler Haß Hausmann Kuffer Kniffka