Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2005 - III ZR 400/04

bei uns veröffentlicht am13.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 400/04
Verkündet am:
13. Oktober 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung bedarf
die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen (hier: Einzelzimmer in
Pflegeheim) der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Fehlt es hieran, hat
der Heimträger wegen der Nutzung einer solchen Zusatzleistung auch keinen
Bereicherungsanspruch.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - III ZR 400/04 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Oktober 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 29.712 € nebst Zinsen abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage verurteilt worden ist, an die Beklagte 5.344 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2004 zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth, 13. Zivilkammer, vom 27. Februar 2004 zurückgewiesen. Im Übrigen verbleibt es zur Hauptsache bei dem angefochtenen Berufungsurteil.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 33 v.H. und die Beklagte 67 v.H. zu tragen.
Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus einem Wert von 93,74 € zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über di e Frage, ob die beklagte Trägerin eines Alten- und Pflegeheims für die Bereitstellung eines Einzelzimmers einen Zuschlag berechnen darf. Die frühere Klägerin, die im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben ist, wurde nach einem Schlaganfall am 10. September 1997 in das Pflegeheim der Beklagten aufgenommen. Sie erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III und wurde über eine PEG-Sonde künstlich ernährt. Sie bewohnte von Beginn an als Einzelperson ein Zimmer, das der Größe nach (etwa 30 m²) auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten war. Der Aufnahme war eine vom Neffen der Klägerin am 27. August 1997 unterzeichnete schriftliche Anmeldung vorausgegangen , in der die Unterbringung in einem Einzelzimmer im Pflegebereich angekreuzt wurde. Im Vorgriff auf seine Bestellung zum Betreuer am 26. September 1997 unterzeichnete der Neffe am 31. August 1997 auch einen so bezeichneten "Vorvertrag zum Abschluss eines Wohn- und Dienstleistungsvertrags zur vollstationären Pflege", in dessen vorformuliertem Text die Beschreibung der Unterkunft (§ 4) teilweise und die Gewährung und Berechnung von Sonderleistungen (§ 16) vollständig unausgefüllt blieben. Nach diesem Vertrag betrug das zu zahlende - nicht weiter aufgegliederte und dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Übergangsrecht nach Art. 49a Zweiter Abschnitt des Pflege-Versicherungsgesetzes i.d.F. des Ersten SGB XI-Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830) unterliegende - Entgelt täglich 165,73 DM. Nach § 2 des Vertrags sollte nach Abschluss der nach § 75 SGB XI vorgesehenen Rahmenverträge ein endgültiger Wohn- und Dienstleistungsvertrag vereinbart werden. Hierzu kam es in der Folgezeit nicht.

Die Beklagte berechnete ab 1. Januar 1998 einen tägli chen Einzelzimmerzuschlag von 57,90 DM, später 29,60 €, der durch den Betreuer der Klägerin , der sie nach ihrem Tod auch beerbt hat, bis zum 31. Januar 2003 bezahlt wurde. Die weiteren Entgeltbestandteile wurden in den Rechnungen in Investitionskosten , Unterkunft und Verpflegung sowie Pflegevergütung aufgegliedert und entsprachen im Januar 1998 mit insgesamt 168,20 DM in etwa dem im "Vorvertrag" festgelegten Entgelt.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Einzelzimmerzusch läge seien nicht wirksam vereinbart worden und müssten zurückgezahlt werden. Das Landgericht hat die Rückforderungsansprüche wegen der vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2003 gezahlten Einzelzimmerzuschläge in Höhe von 54.972,75 € nebst Zinsen für begründet gehalten und die Widerklage der Beklagten , die u.a. auf Zahlung der Einzelzimmerzuschläge für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 31. Dezember 2003 gerichtet war, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers um 29.712 € vermindert und der Widerklage in Höhe von 5.437,74 € nebst Zinsen, darunter 5.344 € für die Einzelzimmerzuschläge, entsprochen. Soweit es um die Einzelzimmerzuschläge geht, begehrt der Kläger mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision des Klägers ist begründet.
1. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass es an einer wirksamen Vereinbarung der Heimvertragsparteien über die Gewährung und Berechnung der Zusatzleistung "Einzelzimmer" fehlt, weil der am 31. August 1997 geschlossene "Vorvertrag" sich hierüber nicht verhält und auch später insoweit keine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden ist. Zwar verlangt das Heimgesetz im Grundsätzlichen für den Abschluss eines Heimvertrags keine Schriftform, sondern gibt dem Heimträger (insoweit nur) auf, dem Bewohner den Inhalt des Vertrags schriftlich zu bestätigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HeimG i.d.F. vom 23. April 1990 - BGBl. I S. 763; § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimG i.d.F. vom 5. November 2001 - BGBl. I S. 2970 - im Folgenden HeimG n.F.). Für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung muss der Vertragsinhalt sich jedoch nach den Vorschriften des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen oder ihnen entsprechen (§ 4e Abs. 1 HeimG i.d.F. des Art. 19 Nr. 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 - BGBl. I S. 1014; § 5 Abs. 5 HeimG n.F.). Das betrifft nicht nur die Leistungen des Heimträgers für die allgemeinen Pflegeleistungen sowie für Unterkunft und Verpflegung, sondern auch Zusatzleistungen, die allesamt im Einzelnen gesondert zu beschreiben und für die die jeweils anfallenden Entgelte gesondert anzugeben bzw. auszuweisen sind (§ 4e Abs. 1 Satz 1 HeimG i.d.F. vom 26. Mai 1994; § 5 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 und 4 HeimG n.F.). Das bedeutet, dass der Heimträger neben den Pflegesätzen und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung mit dem Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus gesondert ausgewiesene Zuschläge für besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen vereinbaren darf (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Bei dieser Vorschrift handelt es sich im Kern um eine Bestimmung , die das privatrechtliche Verhältnis des Heimträgers zum Heimbewohner
betrifft und darum ebenso gut in die Bestimmungen des Heimgesetzes über den Heimvertrag eingeordnet sein könnte. Ihre systematische Stellung im Recht der Pflegeversicherung verdankt sie dem Umstand, dass der Gesetzgeber den Pflegekassen und Leistungsträgern Einwirkungsmöglichkeiten geben wollte, um die Rechtsstellung der Versicherten insgesamt zu verbessern. Dies gilt etwa für das Aushandeln der - von den Heimbewohnern aufzubringenden - Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 313) und - seit dem 1. Januar 2002 - für den Abschluss von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, deren Festlegungen für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 80a Abs. 1, 2 SGB XI i.d.F. des Art. 1 Nr. 9 des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) maßgebend sind (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - NJW-RR 2005, 777, 779). Was die in § 88 SGB XI angeführten Zusatzleistungen angeht, gibt es Kollektivvereinbarungen der vorbeschriebenen Art nicht, so dass sie zwischen dem Heimträger und dem Bewohner zu vereinbaren sind. Flankiert wird dies jedoch durch weitere Schutzbestimmungen für die Versicherten: Der Inhalt der notwendigen Leistungen - für die ein zusätzliches Entgelt nicht vereinbart werden kann - und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 SGB XI festgelegt (§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Allgemein dürfen Zusatzleistungen die notwendigen stationären und teilstationären Leistungen des Pflegeheims nicht beeinträchtigen (§ 88 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI). Darüber hinaus sind die Pflegeheime verpflichtet, ihr Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen für Zusatzleistungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich
mitzuteilen (§ 88 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI), so dass diese z.B. prüfen können, ob sich der Heimträger an die Bestimmungen seines Versorgungsvertrags hält.
Die Beklagte kann sich der Anwendung des § 88 SGB XI ni cht - wie in den Vorinstanzen vertreten - mit der Begründung entziehen, es fehle an einer abgrenzenden Regelung ihrer Leistungen in einem Rahmenvertrag. Das nimmt ihrer Leistung nicht den Charakter einer Zusatzleistung, der entscheidend dadurch zu bestimmen ist, dass es sich um eine Leistung handelt, die nicht als allgemeine Pflegeleistung oder als Leistung für Unterkunft und Verpflegung anzusehen und daher nicht mit den hierfür vereinbarten Entgelten abgegolten ist. Wird - wie hier - der Heimbewohner in einem Einzelzimmer betreut, kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich um eine Zusatzleistung handelt, auf die der Pflegebedürftige ohne ein zusätzliches Entgelt grundsätzlich keinen Anspruch hat. Bereits im Gesetzgebungsverfahren ist ein besonders großes und im Vergleich zu den übrigen Zimmern des Heimes luxuriös ausgestattetes Zimmer als eine mögliche Zusatzleistung in Betracht gezogen worden (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 97 des Entwurfs). Dem ist das Schrifttum weitgehend gefolgt (vgl. Krauskopf/Knittel, Soziale Krankenversicherung Pflegeversicherung , Stand März 1999, § 88 SGB XI Rn. 3; Schuldzinsky, in: LPKSGB XI, 1998, § 88 Rn. 7; Udsching, SGB XI, 1995, § 88 Rn. 3; Mühlenbruch, in: Hauck/Noftz, SGB XI, 24. Lieferung VI/05, K § 88 Rn. 7; Wigge, in: Wannagat , SGB XI, Stand Februar 2001, § 88 Rn. 5; Gürtner, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand August 1995, § 88 SGB XI Rn. 5). Auch der Kläger hat nicht die Auffassung vertreten, die Bereitstellung eines Zimmers, wie es durch die Erblasserin genutzt wurde, sei von vornherein ohne jeden Zuschlag geschuldet; vielmehr hat er sich darauf berufen, der - nicht wirksam ver-
einbarte - Zuschlag sei hier zudem sittenwidrig überhöht und überschreite die Angemessenheitsgrenzen.
Ist danach § 88 SGB XI anwendbar, erfüllt der geschlosse ne Vertrag, der zu möglichen Zusatzleistungen und dem hierfür zu entrichtenden Entgelt keine Angaben enthält, die Anforderungen in § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI nicht: Hiernach ist die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen nur zulässig , wenn die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitfolge sowie der Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind. Diese Anforderungen dienen ersichtlich dem Interesse des Heimbewohners , der sich vor einer Leistungsgewährung bewusst darüber klar werden soll, welche Zusatzleistungen er erhalten und welchen Preis er hierfür entrichten soll, wobei auch die Regelungen des Heimgesetzes (§ 4e Abs. 1 HeimG i.d.F. vom 26. Mai 2004; § 5 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 4 HeimG n.F.) verlangen, dass der Heimbewohner über diese möglichen Vertragsinhalte im Einzelnen unterrichtet wird. Im Gesetzgebungsverfahren ist insoweit auf eine Parallele zu Vereinbarungen von Wahlleistungen im Krankenhaus nach der Bundespflegesatzverordnung hingewiesen worden (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 148 unter Hinweis auf § 7 BPflV). Zu diesen, später in § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV geregelten Wahlleistungen, die ebenfalls schriftlich zu vereinbaren sind, vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung , das Schriftformerfordernis gelte für die Erklärungen beider Parteien, so dass nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Form grundsätzlich nur gewahrt sei, wenn alle die Wahlleistungen betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet seien (vgl. BGHZ 138, 91, 93). Die Unwirksamkeitsfolge hat der Senat auch in Fällen angenommen, in
denen es an der für Wahlleistungsvereinbarungen notwendigen hinreichenden Unterrichtung fehlte (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f; BGHZ 138, 91, 94; 157, 87, 90; vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428), und zwar auch dann, wenn es neben der wahlärztlichen Leistung um die Gestellung eines besonderen Zimmers ging (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 aaO).
Es besteht kein Anlass, die Rechtslage im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 88 SGB XI anders zu beurteilen. Zwar mögen die Interessenlagen vor Aufnahme in ein Krankenhaus oder in ein Pflegeheim nicht in jeder Hinsicht übereinstimmen. Denn bei Wahlleistungsvereinbarungen wird insbesondere die Behandlung durch besonders qualifizierte Ärzte im Vo rdergrund stehen, während bei den Zusatzleistungen im Heim vor allem Komfortleistungen bei der Unterkunft und Verpflegung in Betracht kommen dürften. Unterschiede ergeben sich auch aus der Dauer des geplanten Aufenthaltes, so dass insbesondere bei Wahlleistungsvereinbarungen, die mit beträchtlichen zusätzlichen Kosten verbunden sein können, das Bedürfnis nach einer klaren, nachweisbaren, die Kostenrisiken beachtenden Grundlage für die anschließende Behandlung in besonderem Maße hervortritt. Der Gesetzgeber hat aber, wie sein Hinweis auf die Bundespflegesatzverordnung zeigt, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung für nicht weniger schutzbedürftig angesehen, was sich auch in den Vorschriften des § 4e Abs. 1 HeimG i.d.F. vom 26. Mai 1994 und des § 5 Abs. 5 HeimG n.F. widerspiegelt.
2. Ist danach davon auszugehen, dass mangels einer schriftlichen Vereinbarung der hier tatsächlich in Anspruch genommenen Zusatzleistung das in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Januar 2003 gezahlte Entgelt ohne Rechts-
grund geleistet worden ist und für den anschließenden Zeitraum die Grundlage für die Berechnung des Zuschlags fehlt, kommt es im weiteren darauf an, ob sich der Kläger angesichts der jahrelangen Nutzung des Einzelzimmers durch die Erblasserin auf den Formmangel berufen kann.

a) Das Berufungsgericht hat diese Frage prinzipiell bej aht und dies vor allem damit begründet, ein für die Beklagte schlechthin untragbares Ergebnis liege hierin schon deshalb nicht, weil sich der Kläger den Wert der aufgrund des unwirksamen Vertrags erlangten Gegenleistung auf seinen Bereicherungsanspruch anrechnen lassen müsse. Die Bereicherung sei der Erblasserin nicht aufgedrängt worden, da sie bei der Aufnahme die Unterbringung in einem Einzelzimmer gewünscht und noch nach Ende des in diesem Rechtsstreit gegenständlichen Zeitraums durch ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ihr Interesse an einem besonders großen und komfortablen Zimmer bestätigt habe. Bereicherungsrechtlich sei ein täglicher Betrag von 16 € anzusetzen , so dass sich der Klageanspruch von 54.977,75 € für 1.857 Tage um 29.712 € mindere und auf die Widerklage für 334 Tage 5.344 € zu zahlen seien.
Diese Beurteilung hält, soweit sie bereicherungsrechtlich begründet wird, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Ausgangspunkt ist es zwar richtig, dass ein nichtiger Vertrag bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln ist, wobei - von Sonderfällen abgesehen - der von den Vertragsparteien bei Vertragabschluss gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der Rückabwicklung zu beachten ist und zu einer Saldierung der beiderseits erbrachten Leistungen führt. Der Senat hat jedoch bereits zu unwirksamen Wahlleistungsvereinbarungen nach § 7 BPflV i.d.F. vom 21. August
1985 (BGBl. I S. 1666) bzw. nach § 22 Abs. 2 BPflV i.d.F. vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) - auch in Bezug auf die Vereinbarung eines besonderen Zimmers - entschieden, es würde dem Schutzzweck der genannten Normen widersprechen, wenn der Krankenhausträger für Leistungen, die nicht Gegenstand einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung geworden seien, unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigen Bereicherung eine "Vergütung" verlangen könnte (Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 aaO S. 782; BGHZ 138, 91, 99; 157, 87, 97). Angesichts des Umstands, dass der Regelung des § 88 SGB XI ähnliche Schutzüberlegungen des Gesetzgebers zugrunde liegen wie beim Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung für eine stationäre Krankenhausbehandlung , sieht der Senat keinen Anlass und keine innere Rechtfertigung, den Schutzzweck des § 88 SGB XI bei einer nicht wirksam vereinbarten Zusatzleistung durch einen Bereicherungsanspruch des Heimträgers oder durch die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag, die die Revisionserwiderung gleichfalls für anwendbar hält, zu unterlaufen. Einem solchen Ergebnis ist der Heimträger, soweit er - wie hier - im Übrigen mit dem Bewohner durch einen wirksamen Heimvertrag verbunden ist, nicht schutzlos ausgesetzt, da er es durch Befolgung der klar formulierten Bestimmung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI in der Regel in der Hand hat, nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung über die Zusatzleistung und ihre Vergütung die Leistung zu gewähren. Dass schon die Gewährung der Leistung vor Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung nicht zulässig ist, ist der Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI zweifelsfrei zu entnehmen, so dass kein Anlass besteht , einem Heimträger, der sich hierüber hinwegsetzt, durch Anwendung bereicherungsrechtlicher Regeln allgemein das Risiko abzunehmen, für eine unzulässige Leistung ohne Entgelt zu bleiben. Soweit die Revisionserwiderung meint, bei der Wahl einer Zusatzleistung in einem Heimvertrag bestehe nicht
das für den Krankenhauspatienten angeführte Bedürfnis, in einer vielfach existenziellen Ausnahmesituation vor vermögensmäßiger Ausnutzung und Überforderung geschützt zu werden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Situation bei der Aufnahme eines Pflegebedürftigen in ein Heim unterscheidet sich von der Aufnahme zu einer stationären Krankenhausbehandlung nicht grundlegend. Vielfach vollzieht sich die Aufnahme eines Pflegebedürftigen, der vor einer Krankenhausentlassung steht und ambulant nicht mehr betreut werden kann, unter großem Zeitdruck, was zugleich einschließt, dass er bei seiner Auswahlentscheidung nicht das gesamte Spektrum an sich für ihn geeigneter und grundsätzlich erreichbarer Einrichtungen berücksichtigen kann. Da andererseits ein Heimvertrag im Regelfall auf unbestimmte Zeit geschlossen wird (§ 4b Abs. 1 HeimG i.d.F. vom 23. April 1990, § 8 Abs. 1 HeimG n.F.) und zu einer dauerhaften Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts führen soll, kommt der Einhaltung der bei Abschluss des Heimvertrags geltenden Bedingungen für den Schutz des Heimbewohners entscheidende Bedeutung für die Frage zu, ob die Anwendung bereicherungsrechtlicher Regeln in Betracht kommt. Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellt, dem Kläger habe als Betreuer der Pflegebedürftigen Monat für Monat vor Augen gestanden, welchen Preis er für welche Zusatzleistung zu entrichten habe, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI sowohl die Gewährung als auch die Berechnung von Zusatzleistungen vom Abschluss einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung abhängig macht.

b) Auch im Übrigen ist der Kläger nicht daran gehinde rt, sich auf den Mangel der Form des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI zu berufen. Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach
den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen (vg. BGHZ 138, 339, 348). An die Bejahung eines Ausnahmefalls sind strenge Anforderungen zu stellen; dass die Nichtigkeit den einen Vertragsteil hart trifft, reicht nicht aus (vgl. Senatsurteil BGHZ 92, 164, 172). Dementsprechend sind in der Rechtsprechung vor allem zwei Fallgruppen in Betracht gezogen worden, in denen einer Partei die Berufung auf einen Formmangel versagt wurde: Die Fälle einer Existenzgefährdung des einen Teils oder die Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderes Teils.
Hierfür ist indes nichts hervorgetreten. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, dass es der Beklagten, die eine Vielzahl von Heimverträgen formularmäßig abschließt, ohne weiteres möglich und zuzumuten ist, vor der Gewährung von Zusatzleistungen auf den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zu achten. Im Übrigen ist sie in einem Streitfall wie hier auch in der Lage, solche Zusatzleistungen einzustellen, für die es an einer formwirksam getroffenen Vereinbarung fehlt. Dass der Kläger zunächst und auch über längere Zeit die seit Januar 1998 mit einem Einzelzimmerzuschlag versehenen Rechnungen gezahlt hat, konnte für die Beklagte kein Vertrauen begründen, die erhaltenen Beträge behalten zu dürfen. Insbesondere konnte sich dieses Vertrauen auch nicht darauf gründen, dass der Kläger im Vorgriff auf seine Betreuerbestellung bei der Anmeldung seiner Tante ein Einzelzimmer gewünscht hatte. Die Beklagte , die für ein treuwidriges Verhalten darlegungspflichtig ist, hat nicht vorgetragen , dass dem Kläger im Hinblick auf seinen Belegungswunsch verdeutlicht worden ist, dass als das erbetene Einzelzimmer nur das der früheren Klägerin zugewiesene besonders große Zimmer in Betracht gekommen sei, das eigentlich für die Belegung von zwei Personen vorgesehen war. Es ist auch
nicht vorgetragen oder erkennbar, dass die Beklagte den Kläger - wie nach § 4 Abs. 4 HeimG i.d.F. vom 23. April 1990 (vgl. jetzt § 5 Abs. 2 HeimG n.F.) geboten - über die Möglichkeiten, bei der Unterkunft zusätzliche Leistungen zur Verfügung zu stellen, im Einzelnen unterrichtet hätte. Auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegte Entwurf eines Wohn- und Dienstleistungsvertrags , der nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten dem Kläger bereits Anfang 1999 und erneut im April 2003 zur Unterschrift vorgelegt worden sein soll, gibt keinen näheren Aufschluss über die Konditionen der insgesamt angebotenen Komfortleistungen. Zwar lässt sich diesem Vertragsentwurf entnehmen, dass es neben dem angekreuzten "Doppelzimmer als Einzelzimmer" weitere Möglichkeiten der Nutzung anderer Einzelzimmer gibt. Es war jedoch nur der Preis für das von der Erblasserin genutzte Zimmer angegeben. Wenn sich der Kläger unter diesen Umständen nicht dazu verstehen konnte, den vorgelegten Vertragsentwurf zu unterzeichnen, hätte die Beklagte - insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch weitere Vertragsinhalte streitig geworden waren - Gelegenheit gehabt, die notwendige Klarstellung vorzunehmen und von der weiteren Gewährung von Zusatzleistungen abzusehen. Die Beklagte, von der die Kenntnis der hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erwarten war, verkennt mit ihrem Vortrag, es sei nie ein kleineres Zimmer verlangt worden, dass es in erster Linie ihr oblag, sich eine wirksame Grundlage für die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen zu verschaffen.
3. Soweit es um die Behandlung der Einzelzimmerzuschläge geht, ist daher das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wiederherzustellen. Der relativ geringfügige Erfolg der Widerklage in den
Rechtsmittelinstanzen bleibt bei der Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO außer Betracht.
Schlick Wurm Streck
Kapsa Dörr

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2005 - III ZR 400/04

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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun
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bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 286/15 Verkündet am: 3. November 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 125 Satz

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(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

1.
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
2.
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:

1.
dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2.
die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
3.
das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

Die zuständigen Behörden informieren und beraten

1.
die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und
3.
auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.

(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

1.
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
2.
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:

1.
dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2.
die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
3.
das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.

Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt. Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. § 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.

(1) Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen, auch in Form der aktivierenden Pflege, wiederzugewinnen oder zu erhalten.

(2) Die Pflegebedürftigen können zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger wählen. Ihren Wünschen zur Gestaltung der Hilfe soll, soweit sie angemessen sind, im Rahmen des Leistungsrechts entsprochen werden. Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichgeschlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Berücksichtigung zu finden.

(3) Auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen ist Rücksicht zu nehmen. Auf ihren Wunsch hin sollen sie stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhalten, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(4) Die Pflegebedürftigen sind auf die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 hinzuweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 411/04
Verkündet am:
3. Februar 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 (Bm); HeimG § 5 Abs. 3, 5, 6, § 9 (F: 5. November 2001); SGB XI
§ 87

a) Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist das Entgelt für Betreuung, Unterkunft
und Verpflegung für jeden dieser Leistungsbestandteile im Heimvertrag
aufzugliedern.

b) In Verträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 5
HeimG) dürfen die Entgelte für den Kostenblock "Unterkunft und Verpflegung"
ohne Aufgliederung aufgeführt werden (im Anschluß an Senatsurteil
vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, insoweit ohne
Abdruck in BGHZ 149, 146).
BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 - III ZR 411/04 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzu ngsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Interessen der Verbraucher gehört. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 UKlaG) eingetragen. Er hat von der Beklagten, einem Heimträger, die Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Heimverträgen mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach § 43 SGB XI in Anspruch nehmen, verlangt. Im Revisionsverfahren ist nur noch eine Klausel im Streit, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung - ohne Aufschlüsselung für die jeweilige Leistung - in einem einheitlichen Betrag angegeben wird.

Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Verwendun g dieser Klausel gerichteten Klage durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klausel für zulässig erachtet und die Klage insoweit auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet. Die Beklagte darf die vom Kläger beanstandete Klausel verwenden, weil sie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in dem für Leistungsempfänger der Pflegeversicherung vorgesehenen Heimvertrag nicht aufgliedern muß.
1. Der Kläger beanstandet mit seiner im Januar 2003 erhobenen Klage die Verwendung der Klausel in neuen Verträgen durch die Beklagte, die nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimge setzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2960; zur Neufassung S. 2970) seit dem 1. Januar 2002 abgeschlossen werden, und das Berufen auf diese Klausel in Altverträgen , die nach § 26 Abs. 2 HeimG spätestens zum 1. Januar 2003 an das neue Recht anzupassen waren. Die Zulässigkeit der Klausel ist daher - auch für Altverträge - an § 307 BGB zu messen (vgl. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).
2. § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG verlangt, daß im Heimvertrag die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreu-
ung entfallenden Entgelte angegeben werden müssen. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Heimbewohners hiervon abweichen, sind nach § 9 HeimG unwirksam. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ist daher für jedes der genannten Leistungssegmente das Entgelt anzugeben (vgl. hierzu beiläufig Senatsurteil BGHZ 157, 309, 319); eine Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in einem einheitlichen Betrag, die im Dunkeln läßt, was diese Leistungen jeweils für sich betrachtet kosten, ist daher nicht zulässig und kann, weil sie den Bewohner unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), nicht wirksam als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbart werden (vgl. aus der Instanzrechtsprechung die vom Kläger vorgelegten Urteile des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2003 - 7 O 3057/02 - und des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Januar 2004 - 12 O 144/03 -). Sie könnte auch nicht in einem Individualvertrag vereinbart werden (§ 9 HeimG). Wie dem Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgese tzes deutlich zu entnehmen ist, sollte die Transparenz der Heimverträge verbessert werden; der Bewerber um einen Heimplatz sollte in die Lage versetzt werden, die Leistungen und Entgelte der im Wettbewerb miteinander stehenden Heime zu vergleichen und sich jederzeit einen Überblick darüber zu verschaffen, ob das Entgelt angemessen ist und welche Entgeltbestandteile er für welche Leistungen zu entrichten hat. Dieses Ziel wird nicht nur in der Einzelbegründung als Vorbemerkung zu den §§ 5 bis 9 und zu § 5 Abs. 3 hervorgehoben, sondern auch im Allgemeinen Teil der Begründung als inhaltlicher Schwerpunkt des Gesetzgebungsverfahrens dargestellt (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/5399 S. 15, 16, 21 f).
3. Ob die angesprochene Rechtslage für alle Heimverträge ausnahmslos gilt oder ob bestimmte Gruppen von Verträgen, namentlich die in § 5 Abs. 5
und 6 HeimG bezeichneten, anderen Regeln folgen, ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger vertritt in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und den von ihm vorgelegten Urteilen des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Oktober 2003 - 2 O 45/03 - und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November 2004 - I-6 U 32/04 - die Auffassung, § 5 Abs. 5 HeimG stelle für Verträge mit Personen, die Leistungen nach den §§ 41, 42 und 43 des SGB XI in Anspruch nehmen, lediglich zusätzliche Voraussetzungen auf, die neben § 5 Abs. 3 HeimG zu beachten seien (ähnlich Gitter/ Schmidt, HeimG, Stand November 2004, § 5 Anm. V 1, VII 1; Kunz/Butz/ Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 5 Rn. 23, 24). Demgegenüber sieht die Beklagte in § 5 Abs. 5 HeimG eine Sonderregelung für den genannten Personenkreis , die die allgemeine Vorschrift verdränge (ähnlich wohl Richter/ Schuldzinski, in: LPK-HeimG, 2004, § 5 Rn. 14; unklar zum Verhältnis der beiden Regelungen zueinander Crößmann/Iffland/Mangels, Taschenkommentar zum Heimgesetz, 5. Aufl. 2002, § 5 Rn. 14, 17).

a) Der Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 HeimG spricht für sich betrachtet eher für eine Sonderregelung. Denn er schreibt - in weitgehender Übereinstimmung mit § 4e HeimG a.F. - für Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung vor, daß Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 3 genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den im Siebten und Achten Kapitel oder den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen (Regelungen der Pflegeversicherung) "entsprechen" müssen. Neu ist gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, daß auch - was hier nicht von Interesse ist - die gesondert berechenbaren Investitionskosten nach § 82 Abs. 3, 4 SGB XI besonders ausgewiesen werden müssen. Die enge Bindung von Leistungen und Entgelten an die Regelungen der Pflegeversicherung wird durch § 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG
Pflegeversicherung wird durch § 5 Abs. 5 Satz 2 HeimG verdeutlicht, der dem Leistungsempfänger und dem Träger des Heims einen Anpassungsanspruch gewährt, wenn Art, Inhalt und Umfang der Leistungen oder Entgelte nicht den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen. Wie der Begründung des Regierungsentwurfs zu entnehmen ist, sollten sich die Neufassung des Heimgesetzes und die gleichzeitig betriebene Novellierung des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) durch eine weitere Verzahnung ihrer Regelungsbereiche ergänzen (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 16). Im Heimgesetz ist dies für den hier interessierenden Zusammenhang vor allem in § 5 Abs. 5, 6, 7, 9 und 11 und in § 7 Abs. 4, 5 geschehen.

b) Einer Klärung des Verhältnisses der Regelungen in § 5 Abs. 3 und § 5 Abs. 5 HeimG bedürfte es nicht, wenn sie sich widerspruchsfrei nebeneinander anwenden ließen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
aa) Das Heimgesetz in seiner Fassung vom 23. April 1990 ( BGBl. I S. 763) sah in § 4 Abs. 2 Satz 2 vor, daß die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Leistungen, nämlich die Überlassung der Unterkunft und die Gewährung oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung, im Heimvertrag im einzelnen zu beschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtete Entgelt anzugeben seien. Ein erster Schritt, um zu einer stärkeren Aufgliederung bei den Entgelten zu gelangen, ist im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung getan worden. § 4e Abs. 1 HeimG in der Fassung von Art. 19 Nr. 2 des Pflegeversicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) sah insoweit vor, daß in Heimverträgen mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung die Leistungen des Heimträgers für allgemeine Pflegeleistungen,
für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen im einzelnen gesondert zu beschreiben und die jeweiligen Entgelte hierfür gesondert anzugeben waren. Die Vorschrift folgte dabei, wie der Senat bereits mit Urteil vom 8. November 2001 (BGHZ 149, 146, 148 f) ausgeführt hat, inhaltlich und terminologisch den maßgebenden Bestimmungen des Rechts der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese Bestimmungen zielten nicht vordringlich darauf ab, einem künftigen Heimbewohner durch eine höhere Transparenz der Heimvertragsbedingungen den Abschluß eines Heimvertrags zu erleichtern. Vielmehr lag das Schwergewicht des beabsichtigten Schutzes darin, daß Art und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Leistungsträgern ausgehandelt werden und Zusatzleistungen der Zustimmung der Pflegekassen bedürfen sollten. In diesem Konzept ist eine getrennte Verhandlung und Entgeltvereinbarung über Unterkunft einerseits und Verpflegung andererseits nicht vorgesehen, sondern beide Leistungsbestandteile werden in der Begriffswelt der Pflegeversicherung als ein Kostenblock, in der Praxis vielfach als "Hotelkosten" bezeichnet, verstanden. Dies gilt nicht nur für die insoweit maßgebende Bestimmung des § 87 SGB XI (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2001 - III ZR 14/01 - NJW 2002, 507, 510 f; insoweit ohne Abdruck in BGHZ 149, 146), sondern in einem sprachlich noch deutlicheren Maße für § 93a Abs. 2 Satz 1 BSHG und die ab 1. Januar 2005 geltende Bestimmung des § 76 Abs. 2 Satz 1 SGB XII, die im Sozialhilfebereich, auf den § 5 Abs. 6 HeimG verweist, für die Vergütung der Leistungen für Unterkunft und Verpflegung den Begriff "Grundpauschale" verwendet. Dem Anliegen, dem künftigen Heimbewohner für seine Auswahlentscheidung eine Unterstützung zu geben, diente § 72 Abs. 5 SGB XI in der
Fassung des Ersten SGB XI-Änderungsgesetzes vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 830). Nach dieser Vorschrift hatte die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen spätestens mit dem Bescheid über die Bewilligung von Pflege eine Preisvergleichsliste über Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen in seinem Einzugsbereich zu übermitteln.
bb) § 5 Abs. 5 HeimG übernimmt diese Rechtslage im wese ntlichen, sieht man von der jetzt notwendigen gesonderten Angabe von Investitionskosten nach § 82 Abs. 3, 4 SGB XI ab. Durch das Pflege-Qualitätssicherungsgesetz ist die die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung betreffende Bestimmung des § 87 SGB XI unverändert geblieben. Der neu eingefügte § 87a SGB XI, der die Berechnung und Zahlung des Heimentgelts betrifft, führt den Begriff des Gesamtheimentgelts ein, das sich aus den Pflegesätzen, den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung sowie den gesondert berechenbaren Investitionskosten zusammensetzt. Die Rechtsstellung der Versicherten wird durch den vorgesehenen Abschluß von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen mit den Pflegeheimen gestärkt (vgl. § 80a Abs. 1, 2 SGB XI), die Voraussetzung für den Abschluß einer Pflegesatzvereinbarung sind und deren Festlegungen als Bemessungsgrundlage für die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowohl für die in § 85 Abs. 2 SGB XI genannten Vertragsparteien (Heimträger, Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger , Träger der Sozialhilfe) als auch für die Schiedsstelle, die nach Maßgabe von § 85 Abs. 5, § 87 Satz 3, § 76 Abs. 1 SGB XI bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung angerufen werden kann, verbindlich sind (§ 80a Abs. 2 Satz 3 SGB XI). Die Regelung des § 72 Abs. 5 SGB XI ist durch diejenige des § 7 Abs. 3 SGB XI ersetzt worden, die zur Unterstützung des Pflegebedürftigen bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 SGB XI sowie zur Förderung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des
rung des Wettbewerbs und der Überschaubarkeit des vorhandenen Angebots die Pflegekassen verpflichtet, dem Pflegebedürftigen spätestens mit dem Bescheid über die Bewilligung von Pflegeleistungen eine Vergleichsliste über Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu übermitteln , die auch Aufschluß über die jeweils geltenden Festlegungen der Leistungs - und Qualitätsvereinbarung nach § 80a und der Vergütungsvereinbarungen nach §§ 85, 87 SGB XI geben soll. Auf die unveränderte Normsituation in § 87 SGB XI ist zurückzuführen, daß - wie die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Protokoll der Pflegesatzkommission gemäß § 86 SGB XI im Lande Niedersachsen für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen vom 28. Oktober 2002 vorgetragen hat und wie dem Senat aus einem anderen bei ihm anhängig gewesenen Verfahren bekannt ist - auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2002 Vereinbarungen über Entgelte für Unterkunft und Verpflegung ohne Aufgliederung dieser beiden Leistungsbestandteile zwischen den Pflegesatzparteien abgeschlossen werden.
cc) Für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG au f alle Heimverträge , auch die in § 5 Abs. 5, 6 HeimG angesprochenen, spricht neben dem Gesichtspunkt, daß der Gesetzgeber in der Schaffung transparenter Heimverträge einen inhaltlichen Schwerpunkt seiner Novellierung gesehen hat, vor allem der Gedanke, daß nicht recht verständlich wäre, warum Leistungsempfängern der Pflegeversicherung dieser Grad an Transparenz vorenthalten bleiben soll. Auch in systematischer Hinsicht wird man annehmen müssen, daß der Gesetzgeber von der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG ausgegangen ist. Das läßt sich etwa der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG entnehmen. § 7 Abs. 1 HeimG umschreibt die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen der Träger eine Erhöhung des Entgelts verlangen kann, und Absatz 3 regelt näher, wann die Erhöhung des Entgelts wirksam wird. In § 7
regelt näher, wann die Erhöhung des Entgelts wirksam wird. In § 7 Abs. 4 Satz 1 HeimG ist bestimmt, daß bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung eine Erhöhung des Entgelts "außerdem" nur wirksam wird, soweit das Entgelt den Regelungen der Pflegeversicherung entspricht. Im Regierungsentwurf ist insoweit von einer "zusätzlichen Wirksamkeitsvoraussetzung" die Rede (vgl. BT-Drucks. 14/5399 S. 24), was im weiteren Gesetzgebungsverfahren vor dem Ausschuß für Familie, Senioren, Frauen und Jugend offenbar zur Einfügung des Wortes "außerdem" in den Gesetzestext geführt hat (vgl. - ohne nähere Einzelbegründung - BT-Drucks. 14/6366 S. 9, 31).
dd) Hielte man hiernach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG auch a uf Verträge mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung für anwendbar, ergäbe sich ein Normenkonflikt, den der Gesetzgeber schwerlich gewollt haben kann. Denn das auf Vereinbarungen gründende System des Elften Buches Sozialgesetzbuch , in dem die Pflegekassen als "Sachwalter" im Interesse der Heimbewohner angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aushandeln (vgl. BT-Drucks. 12/5262 S. 147 zu § 96 des Gesetzentwurfs; Senatsurteile BGHZ 149, 146, 157; 157, 309, 319 f), führt zu unaufgegliederten Entgelten für die Leistungssegmente Unterkunft und Verpflegung. An diese Vereinbarungen sind nicht nur die Träger der Pflegeheime als Vertragsparteien gebunden (vgl. hierzu Igl, in: Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, Stand Oktober 2002, § 5 Rn. 27; Crößmann/Iffland/Mangels, aaO Rn. 17), sondern sie sind nach § 85 Abs. 6 Satz 1, § 87 Satz 3 SGB XI auch für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen verbindlich. Nach § 87a Abs. 1 Satz 4 SGB XI in der Fassung des zeitgleich mit der Novellierung des Heimgesetzes in Kraft getretenen PflegeQualitätssicherungsgesetzes sind zudem Vereinbarungen, die von § 87a
Abs. 1 Satz 1 SGB XI - der Regelung über das Gesamtheimentgelt und den Berechnungstag - abweichen, nichtig.
Zwar könnte man erwägen, den Heimträger nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG für verpflichtet zu halten, das in der Vergütungsvereinbarung nach § 87 SGB XI festgelegte Entgelt von sich aus in seine beiden Bestandteile Unterkunft und Verpflegung aufzugliedern, um dem künftigen Heimbewohner eine bessere Transparenz zu verschaffen. Während die nicht durch Vergütungsvereinbarungen gebundenen Heimträger in ihrer Kalkulation und Preisbildung grundsätzlich frei sind, gilt dies in dem hier in Rede stehenden Bereich jedoch gerade nicht. Wollte man daher dem Heimträger eine in seiner Entscheidung liegende Aufgliederung der Entgeltbestandteile für Unterkunft und Verpflegung zur Erfüllung einer aus § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG folgenden Pflicht gestatten, stünde dies jedenfalls im Grundsatz nicht im Einklang mit dem Prinzip, daß in der Pflegeversicherung die leistungsgerechte Vergütung durch die Pflegesatzparteien im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, notfalls nach § 76 Abs. 1, § 85 Abs. 5 SGB XI durch Verwaltungsakt der Schiedsstelle festzulegen ist, wobei bei der Preisbildung Angebot und Vergütung anderer Leistungserbringer zum Vergleich heranzuziehen sind (vgl. BSGE 87, 199, 203 ff; zur Rechtslage im Sozialhilfebereich BVerwGE 108, 47, 55 f).
Umgekehrt hält der Senat auch nicht den Weg für gangb ar, die Pflegekassen und die sonstigen in das Vertragssystem eingegliederten Kostenträger (vgl. § 85 Abs. 2 SGB XI) im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG für verpflichtet zu halten, zu Unterkunft und Verpflegung aufgegliederte Vergütungen zu vereinbaren. Man könnte zwar erwägen, wenn ihnen als Sachwalter der Pflegebedürftigen das Aushandeln von Entgelten aufgegeben sei, müßten sie auch
privatrechtliche Normen beachten, die das Heimgesetz für den Heimvertrag vorsehe. Sie sind jedoch keine "gesetzlichen Vertreter" der Pflegebedürftigen im Sinn des Privatrechts, sondern bewegen sich auch als Sachwalter für diesen Personenkreis auf dem Gebiet des von ihnen zu beachtenden öffentlichen Rechts (SGB XI, BSHG/SGB XII). War das öffentliche Recht jedoch bis zum 31. Dezember 2001 dahin auszulegen, daß Unterkunft und Verpflegung in den Entgeltvereinbarungen als einheitlicher Kostenblock zu behandeln sind, und hat sich eine entsprechende Praxis herausgebildet, hält der Senat eine auch im öffentlichen Recht verankerte Novellierung für erforderlich, wenn die Sachwalter - und gegebenenfalls die Schiedsstellen - zu einer anderen Handhabung veranlaßt werden sollen. Da der Gesetzgeber mit der Novellierung des Heimgesetzes und dem Pflege-Qualitätssicherungsgesetz eine weitere Verzahnung der Regelungsbereiche erreichen und durch Einführung von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen das bestehende Vertragssystem im Interesse der Heimbewohner weiter ausbauen wollte, hätte es nahegelegen, das Ziel weiterer Transparenz auch in den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Normen umzusetzen. Die die Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen betreffende Vorschrift des § 11 Abs. 3 SGB XI, nach der die Bestimmungen des Heimgesetzes unberührt bleiben, genügt für eine entsprechende Inpflichtnahme der Kostenträger nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit hält es der Senat nicht für angebracht, durch eine auch Leistungsempfänger der Pflegeversicherung einbeziehende Auslegung des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG die Rechtsstellung der Heimträger zu beeinträchtigen, ohne sicher sein zu können, daß die nach § 87 SGB XI abzuschließenden Vereinbarungen die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung von Rechts wegen aufzugliedern haben. Soweit der Senat in seinem Urteil BGHZ 157, 309, 319 beiläufig davon gesprochen hat, der Gesetzgeber habe die Zusammenfassung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in
einem Kostenblock im Interesse einer weitergehenden Transparenz nach § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG aufgegeben, kann er hieran für die in § 5 Abs. 5 HeimG geregelten Heimverträge nicht festhalten. Das führt zwar zu einer gewissen Benachteiligung des hiervon betroffenen Personenkreises im Hinblick auf den vom Gesetzgeber grundsätzlich angestrebten Verbraucherschutz. Da dieser Personenkreis durch die Normen des Pflegeversicherungsrechts jedoch inhaltlich eine günstigere Rechtsstellung erfahren hat, ist dies bis zu einer möglichen
Klarstellung durch den Gesetzgeber eher hinzunehmen als die bei einer anderen Entscheidung eintretende Rechtsunsicherheit für die Heimträger und ihre Vertragspartner nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke

(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

1.
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
2.
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:

1.
dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2.
die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
3.
das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört. Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder anderer nach Landesrecht für die Sozialhilfe zuständigen Träger, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluß zu beteiligen. Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich. Sie sind von den Landesverbänden der Pflegekassen zu veröffentlichen.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:

1.
den Inhalt der Pflegeleistungen einschließlich der Sterbebegleitung sowie bei stationärer Pflege die Abgrenzung zwischen den allgemeinen Pflegeleistungen, den Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und den Zusatzleistungen,
1a.
bei häuslicher Pflege den Inhalt der ergänzenden Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen,
2.
die allgemeinen Bedingungen der Pflege einschließlich der Vertragsvoraussetzungen und der Vertragserfüllung für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, der Kostenübernahme, der Abrechnung der Entgelte und der hierzu erforderlichen Bescheinigungen und Berichte,
3.
Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle und sächliche Ausstattung der Pflegeeinrichtungen,
4.
die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Pflege,
5.
Abschläge von der Pflegevergütung bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Beurlaubung) des Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim,
6.
den Zugang des Medizinischen Dienstes und sonstiger von den Pflegekassen beauftragter Prüfer zu den Pflegeeinrichtungen,
7.
die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen,
8.
die Grundsätze zur Festlegung der örtlichen oder regionalen Einzugsbereiche der Pflegeeinrichtungen, um Pflegeleistungen ohne lange Wege möglichst orts- und bürgernah anzubieten,
9.
die Möglichkeiten, unter denen sich Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Pflegepersonen und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen in der häuslichen Pflege sowie in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen an der Betreuung Pflegebedürftiger beteiligen können,
10.
die Anforderungen an die nach § 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darlegung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Personalbeschaffung sowie geeigneter Qualitätsnachweise für die Anwerbung von Pflegepersonal aus Drittstaaten bei den Vergütungsverhandlungen, soweit nicht von den Richtlinien gemäß § 82c Absatz 4 umfasst.
Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1.
landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder
2.
landesweite Personalrichtwerte
zu vereinbaren. Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten. Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen. Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens
1.
das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeitkräfte umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrad (Personalanhaltszahlen), sowie
2.
im Bereich der Pflege, der Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal.
Die Maßstäbe und Grundsätze nach Absatz 2 Nummer 3 sind auch daraufhin auszurichten, dass das Personal bei demselben Einrichtungsträger in verschiedenen Versorgungsbereichen flexibel eingesetzt werden kann. Dies umfasst auch Personalpools oder vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte auf Grundlage einer einrichtungsspezifischen Konzeption, mit denen die vertraglich vereinbarte Personalausstattung bei kurzfristigen Personalausfällen oder vorübergehend nicht besetzbaren Stellen sichergestellt wird.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt. Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen. Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben. Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.

(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

1.
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
2.
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:

1.
dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2.
die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
3.
das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.

Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

1.
mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.
Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes) und sonstige Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Absatz 3),
4.
Entgelte für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung (§ 6 Absatz 2),
5.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 4).
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:
1.
der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
2.
der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
3.
der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 355/03
Verkündet am:
22. Juli 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
Zur Pflicht des Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung
über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Leistungen
zu unterrichten (Fortführung der Senatsurteile vom 27. November
2003 - III ZR 37/03, für BGHZ 157, 87 vorgesehen = NJW 2004, 684 und vom
8. Januar 2004 - III ZR 375/02 = NJW 2004, 686).
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - LG Berlin
AG Neukölln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision der Streithelferin des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 6 des Landgerichts Berlin (Charlottenburg) vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger ist Chefarzt der Hals-, Nasen- und Ohren-Ab teilung einer Klinik in Berlin, deren Träger die Streithelferin ist. Der Beklagte befand sich dort wegen einer Trommelfellperforation vom 18. Juli bis zum 2. August 2002 in stationärer Behandlung und wurde vom Kläger zweimal operiert. In der vom Beklagten und vom aufnehmenden Krankenhausmitarbeiter unterzeichneten schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung vom 18. Juli 2002 ist außer dem Kästchen "Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer" das weitere Kästchen "Geson-
dert berechenbare ärztliche Leistungen (Wahlarztleistungen)" angekreuzt. Im weiteren Text des Schriftstücks heißt es, soweit hier von Interesse, wie folgt:
"Die Wahlleistungen werden gesondert berechnet. Die Vereinbarung über gesondert berechenbare Leistungen (Wahlarztleistungen) erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden von den in der Anlage zum Pflegekostentarif aufgeführten liquidationsberechtigten Ärzten persönlich oder unter der Aufsicht des leitenden Arztes nach fachlicher Leistung von einem nachgeordneten Arzt in der Abteilung erbracht; im Verhinderungsfalle übernimmt die Aufgaben des leitenden Arztes sein ständiger Vertreter. Die Berechnung der wahlärztlichen Leistungen erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte (GOÄ/GOZ) in der jeweils gültigen Fassung. Die liquidationsberechtigten Ärzte könn en zum Zwecke der Rechnungserstellung und -bearbeitung eine privatärztliche Verrechnungsstelle beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhaus überlassen. Erhöht oder vermindert sich während des Behandlungszeitraums der Pflegekostentarif und hat dies Auswirkungen auf die vereinbarten Wahlleistungsentgelte, so gelten die sich daraus ergebenden Entgelte von dem Zeitpunkt an als vereinbart, in dem sie in Kraft treten (§ 21 BPflV) …"
Die auf Zahlung von 1.369,33 € gerichtete Honorarklag e des Klägers ist von den Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen worden, die Wahlleistungsvereinbarung sei nicht formwirksam zustande gekommen. Hiergegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Krankenhausträgers , dem der Kläger den Streit verkündet hat und der ihm beigetreten ist.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
1. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 der - vorliegend anwendbaren - Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) sind Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Nach der Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlaß besteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR 37/03, für BGHZ 157, 87 vorgesehen = NJW 2004, 684, und vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 = NJW 2004, 686, jeweils m.w.N.). Beide Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, daß diese Wirksamkeitsvoraussetzung der Klageforderung vorliegend nicht erfüllt ist.
2. Der Senat hat inzwischen - nach Erlaß des hier in Rede stehenden Berufungsurteils - die Anforderungen präzisiert, die an eine ausreichende Unterrichtung zu stellen sind (Urteile vom 27. November 2003 und vom 8. Januar 2004 jeweils aaO; s. dazu auch die Besprechung von Kern, LMK 2004, 59). Danach reicht es einerseits nicht aus, wenn der Patient lediglich darauf hingewiesen wird, daß die Abrechnung des selbstliquidierenden Chefarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte erfolge; andererseits ist es n icht erforderlich, daß
dem Patienten unter Hinweis auf die mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte detailliert und auf den Einzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten - in Form eines im wesentlichen zutreffenden Kostenanschlages - mitgeteilt wird. Der Senat hat vielmehr Kriterien aufgestellt, an denen sich die Unterrichtung des Patienten zu orientieren hat. Ausreichend ist danach in jedem Fall:
- eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen , wobei zum Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte siche rgestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, daß der Patient auch ohne Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;
- eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zah närzte (Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses ; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert ; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ);
- ein Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;
- ein Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV);
- und ein Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte /Gebührenordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt. Der durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage, sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen komplizierten Regelungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arztkosten zu verschaffen.
3. Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt, daß hier eine ausreichende Unterrichtung des Beklagten nicht festgestellt werden kann.

a) Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Unterr ichtung auch mündlich erfolgen konnte. Der Senat hat es im Urteil vom 27. November 2003 (aaO S. 685) zwar für zweckmäßig erachtet, die Unterrichtung schriftlich niederzulegen ; zwingendes Wirksamkeitserfordernis ist dies indessen nicht (zur
Zulässigkeit mündlicher Unterrichtung vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1989 - IX ZR 289/87 = NJW 1990, 761, 766; Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 = NJW 1996, 781, 782).

b) Zum Inhalt der dem Beklagten erteilten Unterricht ung hatten der Kläger und seine Streithelferin in den Vorinstanzen vorgetragen, es sei allgemein und so auch im Streitfall auf die Möglichkeit verwiesen worden, die GOÄ einzusehen und sich erläutern zu lassen. Weiter würden die Grundstrukturen der GOÄ erläutert und seien auch erläutert worden. Vor Ab schluß der Vereinbarung werde auf die Auslage der GOÄ im jeweiligen Che farzt-Sekretariat hingewiesen ; fachkundige Aufklärungen über Leistungen und Kosten erfolgten auf Nachfrage, worauf der Patient zuvor hingewiesen werde.

c) Eine Unterrichtung dieses Inhalts ist schon deshalb unzul änglich, weil sie die Beschaffung der notwendigen Informationen letztlich der Eigeninitiative des Patienten überläßt, indem diesem lediglich das Angebot unterbreitet wird, ihn "auf Nachfrage" fachkundig über Leistungen und Kosten aufzuklären. Damit können sich weder der Kläger als selbstliquidierender Chefarzt noch die Streithelferin als Krankenhausträgerin (und somit als die Vertragspartnerin der Vereinbarung über die gesonderte Berechnung; § 22 Abs. 1 Satz 1 BPflV) ihrer Eigenverantwortung dafür entziehen, den Patienten vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Bei der Erläuterung der "Grundstrukturen der GOÄ" bleibt - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - im Dunkeln, was die die Aufklärung erteilende Person unter diesen "Grundstrukturen" verstanden hat.

d) Auch die Verfahrensrüge der Revision geht fehl, der Kläger und seine Streithelferin hätten auf entsprechenden richterlichen Hinweis in den Vorinstanzen ergänzend zum Inhalt der Unterrichtung vorgetragen. Eines solchen Hinweises bedurfte es im Berufungsrechtszug schon deshalb nicht, weil spätestens durch das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts klargestellt worden war, daß die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung für den vorliegenden Rechtsstreit von zentraler Bedeutung war; daraus ergab sich die Notwendigkeit vollständigen und präzisen Sachvortrags zum Inhalt der dem Beklagten tatsächlich zuteil gewordenen Aufklärung von selbst. Zum anderen geht auch aus der Revisionsbegründung nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, welche Informationen dem Beklagten tatsächlich erteilt worden sind, so daß Feststellungen darüber, ob den oben wiedergegebenen Anforderungen der Senatsrechtsprechung Genüge getan ist, auch auf dieser Grundlage nicht getroffen werden können.
4. Da zwischen dem Streithelfer und dem Beklagten keine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zustande gekommen ist, steht dem Kläger kein Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB für die im Zusammenhang mit der stationären Behandlung des Beklagten erbrachten ärztlichen Leistungen zu; auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht nicht (Senatsurteil vom 24. November 2003 aaO S. 686; Senatsurteil BGHZ 138, 91, 99).
Schlick Wurm Streck
Dörr Galke

(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

1.
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
2.
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:

1.
dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2.
die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
3.
das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.

Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patientinnen und Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

1.
mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.
Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes) und sonstige Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8 Absatz 3),
4.
Entgelte für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 3), und für regionale oder strukturelle Besonderheiten in der Leistungserbringung (§ 6 Absatz 2),
5.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 4).
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung der Patientinnen und Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:
1.
der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
2.
der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
3.
der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

1.
besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie
2.
zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen
vereinbaren (Zusatzleistungen). Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:

1.
dadurch die notwendigen stationären oder teilstationären Leistungen des Pflegeheimes (§ 84 Abs. 4 und § 87) nicht beeinträchtigt werden,
2.
die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitabfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und dem Pflegebedürftigen vereinbart worden sind,
3.
das Leistungsangebot und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land vor Leistungsbeginn schriftlich mitgeteilt worden sind.

Die zuständigen Behörden informieren und beraten

1.
die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
2.
Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und
3.
auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.