Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2018 - III ZR 628/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:081118UIIIZR628.16.0
bei uns veröffentlicht am08.11.2018
vorgehend
Landgericht Hamburg, 319 O 163/13, 18.09.2014
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 248/14, 14.09.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 628/16
Verkündet am:
8. November 2018
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Steht dem Anleger ein vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung
zu einer Fondsgesellschaft zu, welches - abgesehen von der Einhaltung einer
Widerrufsrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen
gebunden ist, ist der Anleger durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages
noch nicht im Sinne des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB geschädigt (Fortführung
u.a. der Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152
Rn. 23 f; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 7 und
vom 23. November 2017 - III ZR 389/15, juris Rn. 34 sowie von BGH, Urteile vom
11. Juli 2012 - IV ZR 151/11, juris Rn. 65 und vom 18. April 2012 - IV ZR 193/10,
VersR 2012, 1110 Rn. 21).

b) Ein den Verjährungsbeginn auslösender Schaden ist zu bejahen, wenn Umstände
gegeben sind, aufgrund derer der Kapitalanleger von seiner Anlageentscheidung
nicht (mehr) Abstand nehmen kann, ohne gegebenenfalls finanzielle Einbußen
oder sonstige für ihn nachteilige Folgen hinnehmen zu müssen. Bei dem
Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft ist dies insbesondere dann der Fall,
wenn der Anleger bereits eine gesellschaftsrechtliche Stellung erlangt hat, aufgrund
derer ein Austritt aus der Gesellschaft nur noch nach den Grundsätzen der
fehlerhaften Gesellschaft möglich wäre.
BGH, Urteil vom 8. November 2018 - III ZR 628/16 - OLG Hamburg
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2018:081118UIIIZR628.16.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat - vom 14. September 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage.
2
Nach Beratung durch den Beklagten unterzeichnete der Kläger am 10. November 2002 eine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter zu der A. AG (Fondsgesellschaft) und verpflichtete sich zur Zahlung einer Einmaleinlage über 60.000 € zuzüglich 3.600 € Agio bis zum 15. Novem- ber 2002. Auf dem Formular der Beitrittserklärung befindet sich folgende, von dem Kläger gesondert unterzeichnete "Widerrufsbelehrung": "Meine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter der A. AG kann ich innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt am Tag, der auf das Datum der von mir unterschriebenen Bestätigung über den Erhalt dieser Belehrung folgt. Der Widerruf ist schriftlich oder in Textform an die A. AG … zu richten. Der Widerruf bedarf keiner Begründung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die vorstehende Beleh- rung habe ich zur Kenntnis genommen. …"
3
Nach § 2 Abs. 2 des im Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft abgedruckten atypisch stillen Gesellschaftsvertrages wird "die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter … unabhängig vom Zeitpunkt der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister gemäß § 294 AktG wirksam mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Geschäftsinhaber, der Zahlung des Aufgeldes (Agio) und der vollständigen Zahlung der Einmaleinlage".
4
Mit Schreiben vom 12. November 2002 begrüßte die Fondsgesellschaft den Kläger "im Kreise der atypisch stillen Gesellschafter" und sandte einen gegengezeichneten Durchschlag der Beitrittserklärung an ihn zurück. Auf dem für die Fondsgesellschaft geführten Treuhandkonto ging am 13. November 2002 eine erste Teilzahlung des Klägers in Höhe von 33.600 € ein, die Einzahlung weiterer 30.000 € erfolgte am 28. November 2002.
5
Am 13. November 2012 reichten die Prozessbevollmächtigten des Klägers per Telefax einen Güteantrag bei Rechtsanwalt und Mediator R. aus F. , einer staatlich anerkannten Gütestelle, ein, dem keine Vollmacht des Klägers beigefügt war.
6
Der Kläger macht geltend, weder durch den Emissionsprospekt noch im Rahmen des Vermittlungsgesprächs zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden zu sein. Seine nach Scheitern des Güteverfahrens erhobene Klage auf Rückabwicklung der Beteiligung und Zahlung entgangenen Gewinns hat das Landgericht wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht hat eine für die Anlageentscheidung des Klägers ursächliche Aufklärungspflichtverletzung bejaht, weil der Beklagte dem Kläger den Prospekt nicht vor Zeichnung der Beteiligung übergeben und ihn in dem Vermittlungsgespräch nicht zutreffend über die wesentlichen Risiken der Beteiligung aufgeklärt habe. Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch stehe aber die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen.
9
Zwar werde der Güteantrag den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden inhaltlichen Anforderungen gerecht. Auch dass er nicht mit einer Vollmacht der Prozessbevollmächtigten versehen gewesen sei, hindere das Eintreten der Hemmungswirkung nicht. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB habe aber mit dem Erwerb der Kapitalanlage zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags bereits abgelaufen gewesen.
10
Eine den Kläger bindende Verpflichtung, auf die für den Verjährungsbeginn abzustellen sei, sei bereits mit Annahme seiner Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft am 12. November 2002 zustande gekommen. Auf den Zugang der Annahmeerklärung habe der Kläger nach den Umständen des Falles gemäß § 151 Satz 1 BGB verzichtet.
11
Auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung von Seiten des Anlegers komme es für die Entstehung des Schadensersatzanspruchs ungeachtet der Regelung in § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht an. Damit sei nur ein abweichender Zeitpunkt der Ingangsetzung vereinbart worden, das Inkrafttreten des Gesellschaftsvertrages selbst aber sei nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft worden. Auch auf den Ablauf der Widerrufsfrist sei für den Verjährungsbeginn nicht abzustellen. Abgesehen davon, dass in Fällen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ein Widerruf auch noch nach Jahren möglich wäre und damit der Beginn der Verjährungsfrist weit hinausgeschoben werden könnte, führten die Regelungen über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft dazu, dass der fehlerhafte beziehungsweise einer Widerrufsmöglichkeit ausgesetzte Beitritt zunächst als wirksam anzusehen sei.

II.


12
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

13
1. Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags am 13. November 2012 noch nicht abgelaufen war.
14
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Eintritt eines Schadens, welcher den Lauf der Verjährung eines auf dessen Ersatz gerichteten Anspruchs des Geschädigten nach § 199 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Gang setzt, erst dann zu bejahen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, wofür das Entstehen einer lediglich risikobehafteten Situation nicht genügt (st. Rspr., s. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 23 f; vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 7 und vom 23. November 2017 - III ZR 389/15, juris Rn. 34 sowie BGH, Urteil vom 18. April 2012 - IV ZR 193/10, VersR 2012, 1110 Rn. 21). Erwirbt ein Anlageinteressent - wie hier - auf Grundlage einer fehlerhaften Beratung eine für ihn nachteilige, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechende Kapitalanlage, kann dieser Erwerb allerdings bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen. Der Schadensersatzanspruch entsteht dabei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage (s. etwa Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, juris Rn. 12; vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, juris Rn. 12; vom 22. September 2011 aaO und vom 23. Novem- ber 2017 aaO sowie BGH, Urteile vom 11. Juli 2012 - IV ZR 151/11, juris Rn. 65 und vom 18. April 2012 aaO).
15
b) Nach diesen Maßstäben war am 12. November 2002 jedoch noch kein Schaden im Sinne des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB entstanden, weshalb der am 13. November 2012 eingereichte Güteantrag eine Hemmung der Verjährung noch bewirken konnte (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).
16
aa) Zwar ist der Beitrittsvertrag nach der von der Revision hingenommenen und rechtlich auch nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts bereits mit Annahme der Beitrittserklärung des Klägers durch die Fondsgesellschaft am 12. November 2002 zustande gekommen. Der Abschluss des Beitrittsvertrages allein konnte in der gegebenen Konstellation einen den Verjährungsbeginn auslösenden Schaden allerdings noch nicht begründen.
17
bb) Dem Kläger stand nämlich - wovon das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den Parteien zu Recht ausgegangen ist - ein freies Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen eines gesetzlichen Widerrufsrechts gegeben waren, da aufgrund der von dem Kläger unterzeichneten "Widerrufsbelehrung" jedenfalls von dem Bestehen eines vertraglichen Widerrufsrechts auszugehen ist.
18
(1) Der Senat kann die auf dem Beitrittsformular abgedruckte, für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte "Widerrufsbelehrung", mit welcher der Beitretende darauf hingewiesen wird, dass er seine Beitrittserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe einer Begründung widerrufen könne, frei auslegen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 159/06, ZIP 2007, 1114 Rn. 15 sowie BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 276/99, BGHZ 144, 245, 248, jew. mwN).
19
(2) Zwar lässt sich dem Wortlaut dieser "Widerrufsbelehrung" nicht ausdrücklich entnehmen, dass ihm auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für das Eingreifen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nicht gegeben sind, ein freies , vertragliches Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zustehen sollte. Für die Einräumung eines (inhaltlich voraussetzungslosen) vertraglichen Widerrufsrechts spricht allerdings, dass die Belehrung einschränkungslos formuliert ist ("Meine Beitrittserklärung … kann ich … widerrufen"). Ihr ist - anders als es der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in zwei von ihm entschiedenen Fällen zugrunde gelegt hat (Urteile vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, NJW 2012, 1066 Rn. 27 ff und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 43) - kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Recht zum Widerruf nur in den gesetzlich vorgesehen Fällen oder unter bestimmten Bedingungen gegeben sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, NJW 1982, 2313 f sowie OLG Köln, Urteil vom 22. Juli 2009 - 27 U 5/09, juris Rn.23). Aus diesem Grunde ist die "Widerrufsbelehrung" geeignet, aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2011 aaO Rn. 23 und vom 12. Juli 2016 aaO) die berechtigte Erwartung hervorzurufen , dass er sich bei Einhaltung der in der Belehrung genannten Formerfordernisse in jedem Fall innerhalb der aufgeführten Frist von seiner Beitrittserklärung lösen kann, ohne dass es hierfür auf das Vorliegen weiterer (insbesondere gesetzlicher) Voraussetzungen ankommt. Etwaige Zweifel an dieser Auslegung gingen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
20
cc) Jedenfalls dann, wenn einem Anleger (wie hier) ein vertraglich eingeräumtes Recht auf Widerruf seiner Beitrittserklärung zu einer Kapitalgesellschaft zusteht, welches - abgesehen von der Einhaltung einer Widerrufsrist oder bestimmter Formerfordernisse - an keine weiteren Voraussetzungen gebunden ist, ist dieser durch das Zustandekommen des Beitrittsvertrages grundsätzlich noch nicht geschädigt (in diesem Sinne LG Hannover, Urteil vom 16. Oktober 2013 - 11 O 224/12, juris Rn. 56 ff). Solange es nämlich zur alleinigen Disposition des Anlegers steht, ob er an dem geschlossenen Vertrag festhält oder sich durch Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts von der eingegangenen Verpflichtung wieder löst, ist es noch offen, ob die vorgeworfene Pflichtverletzung zu einem Schaden führt. Es liegt dann lediglich eine risikobehaftete Lage vor, welche sich aber noch nicht in der Bewertung des Gesamtvermögens niederschlägt und daher einem Schadenseintritt nicht gleichsteht (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2017 - III ZR 389/15, juris Rn. 34 sowie BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, BGHZ 124, 27, 30 mwN).
21
Entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung (s. OLG Celle, WM 2010, 609, 612 f; OLG Hamm, Urteile vom 16. Dezember 2009 - 31 U 80/09, juris Rn. 79 und vom 3. März 2010 - 31 U 106/08, BeckRS 2010, 08982; Edelmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., § 3 Rn. 123; sowie BeckOGK/ Piekenbrock, BGB, § 199 Rn. 53.1 [Stand: 1. August 2018]) kommt es für die Frage nach dem Verjährungsbeginn nicht darauf an, ob der Kapitalanleger von einem ihm eingeräumten Widerrufsrecht bereits Gebrauch gemacht hat. Soweit zur Begründung dieser Auffassung darauf verwiesen wird, erst die Ausübung eines Widerrufsrechts könne nach der Differenzhypothese einen Vermögensschaden entfallen lassen (vgl. OLG Celle aaO und OLG Hamm aaO), setzt dies voraus, dass ein Vermögensschaden schon entstanden ist, was aus den ausgeführten Gründen nicht zutrifft.
22
dd) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich ein mit dem Abschluss des Beitrittsvertrages zeitlich zusammenfallender Verjährungsbeginn im gegebenen Fall auch nicht mit einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft begründen.
23
(1) Zwar steht die freie Widerrufbarkeit der Beitrittserklärung dem Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB dann nicht (mehr) entgegen, wenn Umstände gegeben sind, aufgrund derer der Beitretende von seiner Anlageentscheidung nicht Abstand nehmen kann, ohne aus Gründen, welche sich seiner Einflussmöglichkeit entziehen, gegebenenfalls finanzielle Einbußen oder sonstige für ihn nachteilige Folgen hinnehmen zu müssen. In derartigen Fällen haben sich die aus einer Anlageentscheidung möglicherweise ergebenden negativen Folgen bereits so weitgehend konkretisiert, dass bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht mehr lediglich von einer Gefährdung, sondern bereits von einer Schädigung des Vermögens des Anlegers ausgegangen werden muss.
24
(2) Bei dem hier zu beurteilenden Beitritt als atypisch stiller Gesellschafter zu einer Kapitalanlagegesellschaft ist von einer solchen Situation insbesondere dann auszugehen, wenn der Anleger bereits eine gesellschaftsrechtliche Stellung erlangt hat, aufgrund derer ein Austritt aus der Gesellschaft nur noch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft möglich wäre.
25
(a) Nach diesen Grundsätzen, die einen "gesicherten Bestandteil des Gesellschaftsrechts" bilden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1970 - II ZR 158/69, BGHZ 55, 5, 8 f) und auch für den fehlerhaften Beitritt zu einer bestehenden, atypisch stillen Gesellschaft gelten (s. nur BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 10 f mwN), ist der Widerruf der Beitrittserklärung bei einem bereits in Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrag als außerordentliche Kündigung zu behandeln, die nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung führt. Vielmehr ist der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten (sowohl im Innenals auch im Außenverhältnis) anzusehen, er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (s. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221; Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9 sowie Urteil vom 30. Januar 2018 - II ZR 95/16, WM 2018, 709 Rn. 52, jew. mwN). Mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens des Gesellschafters tritt damit an die Stelle der Mitgliedschaft (lediglich) ein Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens , welcher nach dem Verkehrswert des Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens zu berechnen ist (s. nur BGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 aaO). Der widerrufende Gesellschafter kann daher unter Umständen seine Einlageleistung nicht zurückfordern, sondern muss sich an etwaigen Verlusten der Gesellschaft beteiligen, was gegebenenfalls sogar zu einem negativen Abfindungsguthaben führen kann (BGH aaO Rn. 11).
26
(b) Von einer Invollzugsetzung im Sinne dieser Rechtsprechung ist allerdings erst dann auszugehen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Das ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, NJW 1992, 1501, 1502; vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 und vom 11. Mai 2016 - XII ZR 147/14, MDR 2016, 759 Rn. 22) Einen Beitrag hat der Kläger erst mit seiner Teilzahlung von 33.600 € (Agio und 50 % der vereinbarten Einlageleistung ) am 13. November 2002 auf das Treuhandkonto der Fondsgesellschaft erbracht. Vorher hatte er weder Beiträge geleistet noch gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt.
27
Da die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft für den Fall eines Widerrufs der Beitrittserklärung mithin frühestens ab dem 13. November 2002 zur Anwendung gelangen konnten, vermochte der am 13. November 2012 eingereichte Güteantrag die Verjährung noch zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB).
28
ee) Ob einer mit dem Zustandekommen des Beitrittsvertrages zeitlich zusammenfallenden Entstehung des Schadens entsprechend der Rechtsauffassung des Revisionsführers auch § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages entgegensteht , wonach die Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter unabhängig vom Zeitpunkt der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister (erst) mit vollständiger Zahlung des Agios und der Einmaleinlage "wirksam" wird, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entscheidung.
29
2. Der am 13. November 2012 bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingegangene Güteantrag war auch geeignet, eine Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken.
30
a) Nach der von dem Revisionsbeklagten hingenommenen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts wird der Inhalt des Güteantrags den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (s. etwa Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, juris Rn. 22 ff) gerecht und bezeichnet insbesondere den verfolgten Anspruch hinreichend genau.
31
b) Der Güteantrag erfüllte auch die formalen Anforderungen, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden, wie es notwendig ist, um die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (s. nur Senatsbeschluss vom 4. Mai 2016 - III ZR 100/15, juris Rn. 3 mwN). Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem nicht entgegen, dass dem Antrag eine Vollmacht für die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht beigefügt war. Zwar ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 9 der Verfahrensordnung des als Gütestelle angerufenen Rechtsanwalts und Mediators R. dem Antrag auf Verfahrenseinleitung eine schriftliche Vollmacht "beizufügen oder auf Antrag nachzureichen". Nach dem Senatsbeschluss vom 4. Mai 2016 (aaO Rn. 4 ff) ist § 3 Abs. 1 Satz 9 der auch jenem Fall zugrunde liegenden Verfahrensordnung des Rechtsanwalts und Mediators R. allerdings dahingehend auszulegen, dass ein Nachweis der Vollmacht nur dann erforderlich ist, wenn sein Fehlen bemängelt worden ist oder der Gegner einen solchen verlangt hat.
32
Da auch der hiesige Beklagte einen Mangel der Vollmacht nicht geltend gemacht oder die Nachreichung einer Vollmacht gefordert hat, konnte der rechtzeitig eingereichte Güteantrag die Hemmung der Verjährung auch ohne gleichzeitige Vorlage einer Vollmacht bewirken.
33
3. Nach alledem ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. § 563 Abs. 3 ZPO greift nicht ein, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsge- richt hat zwar das Bestehen einer für die Anlageentscheidung kausalen Beratungspflichtverletzung bejaht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig aber keine Feststellungen zu Art und Höhe des daraus resultierenden Schadens getroffen. Dies nachzuholen wird das Berufungsgericht in der neuen Tatsacheninstanz Gelegenheit haben.
Herrmann RiBGH Tombrink ist wegen Urlaubs- Remmert abwesenheit an der Unterschrift gehindert Herrmann
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2014 - 319 O 163/13 -
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2018 - III ZR 628/16

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2018 - III ZR 628/16 zitiert 9 §§.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2016 - XII ZR 147/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 198/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 3 Satz 1
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2018 - III ZR 628/16.

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Referenzen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrages sowie den Namen des anderen Vertragsteils zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen kann anstelle des Namens des anderen Vertragsteils auch eine andere Bezeichnung eingetragen werden, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt. Der Anmeldung sind der Vertrag sowie, wenn er nur mit Zustimmung der Hauptversammlung des anderen Vertragsteils wirksam wird, die Niederschrift dieses Beschlusses und ihre Anlagen in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) Der Vertrag wird erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

23
a) Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung ist im Jahre 1999, nämlich mit dem vom Beklagten empfohlenen Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstan- den (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und unterlag mithin zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.
7
1. Die in Rede stehenden Ansprüche wegen Vertragsverletzung sind im Jahre 2003, nämlich mit dem Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds, entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen , im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen. Der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 23 f, vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 10, vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874 Rn. 9 und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, juris Rn. 12, jeweils mwN).
34
6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt , dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklärung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu berücksichtigen , dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des vertraglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandkontos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu verhindern , rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre.
21
c) Mangelnde Fälligkeit steht dem Beginn der Verjährung nicht - anders als die Kläger meinen - entgegen. Zwar ist der hierfür maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht aus. Jedoch kann der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, Rn. 24; vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 309 f.; jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.
12
2. Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der behauptete Schaden bereits mit Eingehung der Anlage, mithin im Jahr 2001, entstanden ist. Zwar ist der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation genügt hierfür grundsätzlich nicht (z.B. BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499). Allerdings kann der auf einer fehlerhaften Auskunft beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage zum Zeitpunkt ihrer Eingehung - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schaden entsteht hierbei in der Regel schon mit dem unwiderruflichen und vollzogenen Erwerb der Kapitalanlage (z.B. BGHZ 162, 306, 309 f; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 354/02 - NJW-RR 2004, 1407). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor.
12
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) im Jahre 2001, nämlich mit dem von der Beklagten empfohlenen Erwerb der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds F. -Fonds 74, entstanden ist (§ 198 Satz 1 BGB a.F.) und mithin zunächst der 30jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. unterlag. Der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn deshalb - unabhängig von der (ursprünglichen) Werthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 159 f Rn. 24 mwN; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 12; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NZG 2010, 1026, 1027 Rn. 10 und vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, WM 2011, 874, 875 Rn. 9).
65
(1) Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist objektiv mit dem Abschluss der für ihn wirtschaftlich nachteiligen Lebensversicherungsverträge entstanden. Zwar ist der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist, während der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür nicht ausreicht. Jedoch kann der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn daher - unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen (s.o. unter II 2 b); der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Anlage (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, NJW-RR 2010, 1623 Rn. 10; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24; vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 46 und vom 8. März 2005 aaO S. 309 f.), hier also im Jahr 2002.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

15
aa) Der Senat kann den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag selbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen. Zwar ist die Interpretation von Verträgen grundsätzlich nur eingeschränkt revisionsgerichtlich nachprüfbar (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05 - NJW 2006, 3642 Rn. 10 m.w.N.). Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung , dass das Revisionsgericht in der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen frei ist, wenn deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht (Senat aaO m.w.N.). Die von der Beklagten gestellten AGB sowie die Leistungsbeschreibung sind zur bundesweiten Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt, so dass die maßgebliche Regelung eine über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung für zahlreiche Vertragsbeziehungen hat und damit ein Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung besteht (vgl. hierzu Senat aaO m.w.N.). Da überdies weitere tatsächliche Feststellungen zu Umständen, die für die Auslegung der Leistungsbeschreibung und der AGB von Bedeutung sein können, nicht mehr zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. z.B.: BGHZ 121, 284, 289; Senatsurteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - NJW 2006, 3777 Rn. 12; BGH, Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 - NJW 1998, 1219 jew. m.w.N).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 276/99 Verkündet am:
9. Mai 2000
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
ÜberweisungsAbk 1996 Nr. 3 Abs. 1
Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehr ist eine bloße
Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflicht begründet.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 276/99 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und
Dr. Joeres

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. August 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung eines Überweisungsbetrages, den die Beklagte auf ein debitorisches Konto gutschrieben hat.
Die Klägerin erhielt im September 1997 eine Rechnung der A. GmbH, die in ihrer Buchhaltung unter der Kreditoren-Nr. ...1736 geführt wurde, über einen Betrag von 22.908 DM. Unter der KreditorenNr. ...7136 wurde bei der Klägerin die T. GmbH geführt, zu der früher Geschäftsbeziehungen bestanden hatten, die aber inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden und geschäftlich nicht mehr tätig war. Ein Mitarbeiter der Klägerin verwechselte die Kreditoren-Nummern und erteilte deshalb ihrer Hausbank, der D. V.bank, den Auftrag, 22.908 DM auf das Konto der T. GmbH bei der Beklagten zu überweisen.
Die Beklagte schrieb den Betrag am 26. September 1997 dem in der Überweisung genannten Konto gut und verrechnete ihn mit einem entsprechenden Teil ihrer Forderungen gegen die T. GmbH. Mit Schreiben vom 13. November 1997 teilte die Beklagte der D. V.bank die Gutschrift mit und fuhr fort: "Wir bitten um Überprüfung der Überweisung , da die Gutschrift derzeit nicht in den üblichen Rahmen der Geschäftsverbindung paßt.". Die D. V.bank antwortete der Beklagten nach Rückfrage bei der Klägerin, die Überweisung sei irrtümlich erfolgt. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung des Betrages unter Hinweis darauf ab, daß Kontoinhaber und Kontonummer übereinstimmten.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 22.908 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr bis auf einen Teil der
Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Bereicherungsansprüche zu, da sie unmittelbare Rechtsbeziehungen lediglich zu ihrer Hausbank einerseits und der T. GmbH andererseits begründet habe. Die Beklagte sei bloß Zahlstelle der Überweisungsempfängerin gewesen. An diese habe die Klägerin, wenn auch irrtümlich, leisten wollen, so daß auch nur ihr gegenüber Bereicherungsansprüche bestehen könnten.
Die Beklagte schulde der Klägerin jedoch Schadensersatz in Höhe des gegen die vermögenslose T. GmbH nicht durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schutzpflicht, die sich zugunsten der Klägerin aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Beklagten und der D. V.bank ergebe. Nach Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehr von 1996 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, vor einer Gutschrift bei der Klägerin zurückzufragen. Zwar spreche die Regelung ihrem Wortlaut nach lediglich von einer entsprechenden "Erwartung", jedoch erge-
be die Auslegung des Abkommens aus der Sicht eines objektiven Betrachters eine verbindliche Pflicht der Empfängerbank, die unmittelbar das Rechts- und Haftungsverhältnis der Banken untereinander sowie das Verhältnis der erstbeauftragten Bank zum Überweisenden berühre und haftungsrechtliche Konsequenzen habe, weil sie anderenfalls praktisch leer liefe. Weil bei dem Überweisenden selbst - wenn auch über seine Bank - nachgefragt werden solle, sei deutlich, daß die Rückfrage jedenfalls auch seinen Interessen diene. Diese lägen darin, nicht durch unzutreffende Überweisungsaufträge finanzielle Verluste zu erleiden. Damit habe die Regelung drittschützende Wirkung, wie sie vom Bundesgerichtshof bereits der im Lastschriftabkommen der Banken enthaltenen Verpflichtung der Schuldnerbank zur fristgerechten Rückgabe von nicht eingelösten Lastschriften beigemessen worden sei (BGHZ 69, 82).

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin verneint. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in der Überweisung auf ein Bankkonto eine Leistung des Überweisenden nur an den Überweisungsempfänger , nicht an dessen Bank, liegt (Senatsurteil BGHZ 128, 135, 137 m.w.Nachw.). Im Falle der Rechtsgrundlosigkeit der Überweisung kommen deshalb Bereicherungsansprüche nur gegen den Empfänger in Betracht.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen aus einem Verstoß gegen Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr eine Schadensersatzpflicht der Beklagten hergeleitet.

a) Eine solche Schadensersatzpflicht besteht schon deshalb nicht, weil die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr lediglich eine Sollvorschrift und nicht eine für die beteiligten Kreditinstitute verbindliche Bestimmung, deren Mißachtung Haftungsfolgen auslösen könnte, darstellt.
aa) Der erkennende Senat kann das am 16. April 1996 in Kraft getretene Abkommen zum Überweisungsverkehr, das von den Spitzenverbänden des deutschen Kreditgewerbes namens der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute und von der Deutschen Bundesbank vereinbart worden ist (abgedruckt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Anh. 6 zu §§ 52-55), selbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Revisionsgericht in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht , frei ist (BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; jeweils m.w.Nachw.). Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus häufig verwendete Vertragsabreden (BGHZ 20, 385, 389; 87, 302, 306; 103, 275, 279) sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen
ihnen Geltung hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88, WM 1989, 1656, 1657).
Entscheidend für die unbeschränkte Revisionsfähigkeit der Auslegung der genannten Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung einer für zahlreiche einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit verbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (BGHZ 112, 204, 210; BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 84/75, WM 1977, 112). Dieses Bedürfnis besteht auch bei dem eine Vielzahl von Einzelfällen im gesamten Bundesgebiet regelnden Abkommen zum Überweisungsverkehr und rechtfertigt die unbeschränkte Überprüfung der Auslegung dieses Abkommens.
bb) Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr lautet:
"Bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, wird vom Kreditinstitut des Empfängers erwartet, daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Kontoinhaber zurückfragt."
Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Vertragspflicht begründet (OLG Düsseldorf WM 1999, 1363, 1364 mit zustimmender Anmerkung Hadding, WuB I D 1.-6.99; Hellner in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 6/154). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, der abweichend von der an
anderen Stellen gewählten imperativen Formulierung nur von einer "Erwartung" an das Kreditinstitut des Empfängers spricht. Die Verwendung dieses Begriffs setzt die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 von im selben Abkommen geregelten Verpflichtungen der Banken und Sparkassen deutlich ab. Nichts spricht dafür, daß bei einem von den Spitzenverbänden der Kreditinstitute unter Mitwirkung von Fachjuristen erarbeiteten Abkommen die damit objektiv zum Ausdruck gebrachte Unverbindlichkeit der Regelung nicht beabsichtigt gewesen wäre. Vielmehr wird diese Auslegung dadurch bestätigt, daß in den unter Nr. 5 des Abkommens formulierten Haftungsbestimmungen ein etwaiger Verstoß gegen die Erwartung nach einer Rückfrage nicht als haftungsauslösendes Ereignis erwähnt wird (OLG Düsseldorf aaO S. 1364).
Dem kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht entgegengehalten werden, eine sanktionslose Regelung liefe praktisch leer. Schon wegen des Eigeninteresses der im Überweisungsverfahren wechselnd als Überweisungs- und als Empfängerbank beteiligten Institute an einem Informationsaustausch wird der Appell überwiegend beachtet werden, auch wenn das Risiko von Fälschungen sowie irrtümlichen oder ungetreu veranlaßten Überweisungen wie bisher allein vom Überweisenden und seinem Kreditinstitut zu tragen ist (Hadding aaO). Der Verzicht auf eine rechtlich zwingende Regelung ist auch deshalb interessengerecht, weil die Beurteilung eines einzelnen Zahlungsvorganges als bedenklich bzw. als nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs liegend Wertungen erfordert, die solange schwer nachprüfbar sind, wie dafür keine detaillierten Kriterien im Abkommen enthalten sind (Hellner aaO).

b) Da die Beklagte keine Vertragspflicht aus dem Abkommen zum Überweisungsverkehr verletzt hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob
die Klägerin, die nicht zu den Vertragsparteien dieses Abkommens gehört und auch in keinen Vertragsbeziehungen zur Beklagten steht, aus einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen das Abkommen überhaupt eigene Rechte herleiten könnte. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, das Überweisungsabkommen begründe für die Empfängerbank auch Schutzpflichten zugunsten des Überweisenden, trotz des Wortlauts der Nr. 6 des Abkommens und der beachtlichen Gegenargumente im Schrifttum (vgl. statt aller Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , § 49 Rdn. 37-39 m.w.Nachw.) gefolgt werden kann und ob das Urteil des Bundesgerichtshofs zu entsprechenden Schutzpflichten im Lastschriftverkehr (BGHZ 69, 82), das das Berufungsgericht für seine Ansicht heranzieht, den Angriffen großer Teile des Schrifttums (vgl. statt aller van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 58 Rdn. 198 ff. m.w.Nachw.) stand hält. Wegen des Fehlens einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Gegenrüge der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe es versäumt, die Klägerin auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse und auf die Möglichkeit der Abtretung entsprechender Ansprüche der D. V.bank gegen die Beklagte an die Klägerin hinzuweisen.

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Aus der Rückfrage der Beklagten bei der D. V.bank vom 13. November 1997 kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht geschlossen werden, der Beklagten sei bereits im Zeitpunkt
der Gutschrift am 26. September 1997 aufgefallen, daß bei der - formal ordnungsmäßigen - Überweisung ein Fehler aufgetreten sein müsse.

IV.


Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth Dr. Schramm ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
Dr. van Gelder Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
27
(2) Zwar besteht nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ein an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Recht zum Widerruf innerhalb eines Monats und beginnt der Lauf dieser Frist einen Tag nach Zurverfügungstellung "dieser" Widerrufsbelehrung. Indes wurde nach der ausdrücklichen Formulierung im Begleitschreiben die Widerrufsbelehrung dem Kunden lediglich mit der Bitte übersandt, sie "zur Kenntnis zu nehmen", was die Einordnung dieses Vorgangs als Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung jedenfalls nicht nahelegt. Die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung sowie des Anschreibens der Beklagten vom 16. Januar 2008 aus objektiver Kundensicht kann aber ohnehin nicht mit Blick allein auf den Wortlaut dieser Erklärungen, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Denn nur in diesem Rahmen hat die Beklagte die fragliche Belehrung erteilt und wollte sie diese - auch aus Sicht des Darlehensnehmers - erteilen.
43
Der Senat kann umgekehrt nicht zugunsten des Klägers in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nicht nur kann der Senat nicht ausschließen , dass aufgrund einer fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen oder das Wi- derrufsrecht verwirkt ist. Der Senat kann auch nicht das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts dahinstehen lassen, weil unbeschadet der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG davon auszugehen wäre, die Beklagte habe dem Kläger ein denselben Bedingungen unterliegendes vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Im Streitfall ist, was der Senat aufgrund der gebotenen objektiven Auslegung selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24), die Widerrufsbelehrung der Beklagten aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen. Entsprechend hat auch der Kläger selbst mit seinem Widerruf eine unzureichende Unterrichtung nicht über ein vertragliches, sondern über ein gesetzliches Widerrufsrecht geltend gemacht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

34
6. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts geht es vorliegend auch nicht nur um einen Fall der bloßen Risikoerhöhung. Der Senat hat zwar in der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen Entscheidung vom 8. Juli 2010 (III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 24) hinsichtlich der Frage, wann im Sinne des Verjährungsrechts ein Schaden eingetreten ist, ausgeführt , dass der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen ist, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist und der Eintritt einer risikobehafteten Situation dafür grundsätzlich nicht genügt. Allerdings hat der Senat nachfolgend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der auf einer fehlerhaften Beratung beziehungsweise Aufklärung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapi- talanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu berechtigen kann, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage. Überdies ist zu berücksichtigen , dass der Beklagte nicht nur seine Pflicht zur Errichtung des vertraglich versprochenen Kontos, sondern auch seine Aufklärungspflicht verletzt hat und dieser eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beklagte war wegen der zentralen Funktion der von ihm geschuldeten Errichtung des Treuhandkontos verpflichtet, die zukünftigen Anleger rechtzeitig über sein vertragswidriges Verhalten aufzuklären. Nur hierdurch wurde den Anlegern die Möglichkeit eröffnet zu prüfen, ob sie unter diesen geänderten Bedingungen die Beteiligung überhaupt noch zeichnen wollten. Dass die vertragsgemäße Errichtung des Kontos dazu dienen sollte, Zugriffe der Gesellschaft und ihrer Gläubiger zu verhindern , rechtfertigt es vor diesem Hintergrund nicht, die Haftung für die für die Anlageentscheidung kausale Aufklärungspflichtverletzung auf den Schaden zu begrenzen, der bei vertragsgemäßer Errichtung des Kontos vermieden worden wäre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

10
II. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihm - nach seinem Vorbringen - durch pflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, jedoch nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung etwaiger Abfindungsoder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter nicht gefährdet ist.
9
2. a) Widerruft der in einer sog. Haustürsituation beigetretene Gesellschafter seine Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds der hier vorliegenden Art (dasselbe Problem kann sich auch bei Immobilienfonds in Gestalt von Kommanditgesellschaften oder bei einem Beitritt zu einem Verein oder einer Genossenschaft stellen), sieht die nationale Rechtsprechung darin keinen ex tunc wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandelt die Erklärung als außerordentliche Kündigung, die folgerichtig nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsätzlich in § 3 HWiG für den Fall des Widerrufs vorgesehenen Rückabwicklung des Vertrages führt. Dementsprechend wird der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wie ein Gesell- schafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt, er ist zur Leistung seiner Einlage, soweit sie noch nicht vollständig erbracht ist, verpflichtet und nimmt bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens an den Gewinnen und Verlusten der Gesellschaft teil (BGHZ 153, 214, 221; 156, 46, 52 f.; 54; Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, WM 1992, 490, 491). Mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens tritt an die Stelle der Mitgliedschaft der Anspruch auf Zahlung des dem Verkehrswert des Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Auseinandersetzungsguthabens. Dem ist die Literatur weitgehend gefolgt (Armbrüster, Gesellschaftsrecht und Verbraucherschutz - Zum Widerruf von Fondsbeteiligungen S. 1, 17 ff.; Schubert, WM 2006, 1328, 1332 ff.; Lenenbach, WM 2004, 501, 503; Louven, BB 2001, 1807, 1808; M. Schwab, ZGR 2004, 861, 892; Wallner, BKR 2003, 799, 800; a.A. Rolfing, NZG 2003, 854, 858; Renner, DStR 2001, 1988, 1989; N. Fischer, DB 2003, 83, 86; Strube, BKR 2003, 802, 803 f.; kritisch auch Hammen, WM 2008, 233 ff.).
52
aa) Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, wirkt der Widerruf des Beklagten gemäß §§ 312, 355 BGB aF ex nunc und führt nach vom Europäischen Gerichtshof als richtlinienkonform gebilligter (EuGH, Urteil vom 15. April 2010, - C-215/08, ZIP 2010, 772 ff.) ständiger Rechtsprechung des Senats zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft. Danach kann der widerrufende Gesellschafter keine Rückabwicklung seines Beitritts verlangen, sondern scheidet mit Zugang des Widerrufs ex nunc aus der Gesellschaft aus und hat einen Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Widerrufs. Anders als vom Berufungsgericht angenommen folgt daraus aber nicht auch der Wegfall seiner Einlageverpflichtung ex nunc. Vielmehr bleibt der Gesellschafter - ebenso wie bei einer Kündigung - weiterhin zur Zahlung rückständiger , noch nicht erbrachter Einlageleistungen an die Gesellschaft verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2000 - II ZR 6/99, ZIP 2000, 1208, 1209; Beschluss vom 5. Mai 2008 - II ZR 292/06, ZIP 2008, 1018 Rn. 9; Urteil vom 6. November 2012 - II ZR 176/12, juris Rn. 37). Diese Forderung der Gesellschaft ist daher trotz seines Widerrufs auch in voller Höhe in seine Abfindungsbzw. Auseinandersetzungsrechnung einzustellen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft von der Beklagten als Betreiberin einer Cafébar in einem Einkaufszentrum Zahlung von rückständigen Werbebeiträgen für das Jahr 2013 an die R. L. Werbegemeinschaft GbR (nachfolgend: Werbegemeinschaft).

2

Die Beklagte schloss im Februar 2010 als Mieterin mit der R. L. GmbH & Co. KG, die bei Vertragsschluss durch die Klägerin vertreten wurde, einen vorformulierten und von der Vermieterseite gestellten Mietvertrag über Gewerberäume zum Betrieb eines Cafés. Zeitgleich schloss die Beklagte mit der Klägerin und mit der zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründeten Werbegemeinschaft, die ebenfalls durch die Klägerin vertreten wurde, einen vorformulierten Werbegemeinschafts-Vertrag ab, der unter anderem folgende Regelungen enthält:

"§ 1 Beitritt zur Werbegemeinschaft

1. Der Mieter tritt hiermit der in der R. L. bestehenden Werbegemeinschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages mit Wirkung zu dem mit dem Vermieter des Einkaufszentrums vereinbarten Mietbeginn bei und verpflichtet sich gegenüber der Werbegemeinschaft und der E. [Klägerin] die Mitgliedschaft während der Dauer des Mietvertrages aufrecht zu erhalten.

2. Sollte zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses noch keine Werbegemeinschaft bestehen, verpflichtet sich der Mieter gegenüber der E. [Klägerin], der danach auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages noch zu gründenden Werbegemeinschaft des Einkaufszentrums beizutreten und seine Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft während der Dauer des Mietvertrages aufrechtzuerhalten.

Der Mieter erteilt der E. [Klägerin] hiermit die unwiderrufliche Vollmacht, in seinem Namen den Beitritt zur Werbegemeinschaft zu erklären. Die E. [Klägerin] wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. (...)

§ 2 Werbebeitrag

1. Der Mieter verpflichtet sich, 1 % des in dem Mietobjekt erzielten jährlichen Umsatzes (...), mindestens jedoch € 3,60 monatlich pro m² angemieteter Ladenfläche als Werbebeitrag an die E. [Klägerin] oder ein anderes von der Werbegemeinschaft mit der Geschäftsbesorgung beauftragtes Unternehmen zu Zwecken der Gemeinschaftswerbung für das Einkaufszentrum zu zahlen. Dieser Werbebeitrag soll jedoch den 1,5-fachen Wert des Mindestwerbebeitrages bzw. des gemäß Ziffer 2 beschlossenen Werbebeitrages nicht überschreiten. (...)"

3

Nach § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wird die Höhe der Mindestwerbekostenbeiträge von der Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Beiträge werden gemäß § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags von den Gesellschaftern im Verhältnis der Größe ihrer Ladenfläche geleistet und sind nach § 6 Abs. 5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags halbjährlich am 1. Januar und am 1. Juli im Voraus zu zahlen. § 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags sieht vor, dass ein Gesellschafter, der seine Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft kündigt, verpflichtet bleibt, für die Dauer seines Mietverhältnisses bzw. bis zu seinem Auszug aus den angemieteten Räumlichkeiten die Mindestwerbebeiträge an die Gesellschaft zu zahlen.

4

Die Werbegemeinschaft wurde am 2. Juli 2010 gegründet. Zwischen ihr und der Klägerin besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem die Klägerin ermächtigt wird, die zu entrichtenden Beitragszahlungen im eigenen Namen, erforderlichenfalls auch gerichtlich, geltend zu machen. Die Beklagte hat am 14. August 2013 ihre Mitgliedschaft in der Werbegemeinschaft gekündigt.

5

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der Werbebeiträge für die beiden Halbjahre 2013 in Höhe von jeweils 1.542,24 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision möchte sie weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7

Trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ist das Verfahren nicht nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Das Amtsgericht hat die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft ausgesetzt. Ob § 4 InsO iVm § 570 Abs. 2 ZPO eine solche Entscheidung des Insolvenzgerichts, insbesondere noch vor Einlegung einer Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss, überhaupt ermöglicht (vgl. hierzu MünchKommInsO/Ganter/Lohmann 3. Aufl. § 6 Rn. 51; Jaeger/Gerhardt InsO § 6 Rn. 33; Uhlenbruck/Papa InsO 14. Aufl. § 34 Rn. 22), kann vorliegend dahinstehen. Die Aussetzungsentscheidung des Amtsgerichts ist jedenfalls nicht nichtig und daher vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn sie verfahrensfehlerhaft ergangen sein sollte (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03 - NJW-RR 2004, 1047, 1048).

II.

8

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

9

Die Zulässigkeit der Prozessstandschaft sei zwischen den Parteien nicht mehr im Streit, nachdem die Berufung die entsprechende Feststellung des Amtsgerichts nicht gerügt habe.

10

Zu Recht habe das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung der Werbebeiträge verurteilt. Beide von der Beklagten unterzeichneten Verträge seien rechtswirksam.

11

Der Beitritt der Beklagten zur Werbegemeinschaft sei nicht deshalb unwirksam, weil die Höhe der Beiträge intransparent und letztlich unbegrenzt sei. Die Regelung in § 2 der Beitrittsvereinbarung trage dem Transparenzgebot ausreichend Rechnung, wonach der Beklagten zumindest ein grobes Bild über die zusätzlich anfallenden Kosten verschafft werden müsse. Auch eine Höchstgrenze lasse sich der Regelung entnehmen.

12

Ein Umgehungstatbestand nach § 306 a BGB liege nicht vor. Der Bundesgerichtshof habe eine vergleichbare Klausel in einem Mietvertrag nicht deshalb für unwirksam erachtet, weil sich der Mieter dort parallel zum Mietvertrag zum Beitritt zu einer Werbegemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpflichtet habe. Der Bundesgerichtshof habe vielmehr die Klausel wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam gehalten. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin gesehen, dass die Werbegemeinschaft nach Wahl des Vermieters auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden konnte, weil dies weitgehende Haftungsrisiken für den Mieter zur Folge habe. Diese unwirksame mietvertragliche Regelung werde jedoch durch den abgeschlossenen Werbegemeinschaftsvertrag nicht im Sinne des § 306 a BGB umgangen. Die Beklagte habe sich nicht im Rahmen eines Mietvertrags durch eine Formularklausel in die Hände eines Dritten begeben, der allein über den Beitritt und die gewählte Gesellschaftsform entscheiden könne. Sie habe vielmehr selbst und in Kenntnis der konkreten Gesellschaftsform sowie der auf sie zukommenden Belastungen zusammen mit dem Mietvertrag die Beitrittsvereinbarung unterschrieben. Dem stehe auch nicht die bestrittene Behauptung der Beklagten entgegen, die Klägerin schließe beide Verträge ausschließlich gemeinsam. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich gerade nicht ungewöhnlich, dass es den Mietern in Einkaufszentren vertraglich zur Pflicht gemacht werde, einer Werbegemeinschaft beizutreten.

13

Nachdem bei Gewerberaummietverträgen auch die zehnjährige Vertragslaufzeit für die Vermietung rechtlich nicht zu beanstanden sei, habe das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht die Beklagte trotz ihrer Kündigung zur Zahlung der Beiträge für das Jahr 2013 verurteilt.

III.

14

Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand.

15

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin prozessführungsbefugt ist.

16

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. BGH Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738 f. mwN). Die Frage der Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft betrifft eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11 - NJW 2012, 3032 Rn. 16 mwN).

17

b) Die Werbegemeinschaft hat die Klägerin in § 7 Abs. 3 des Geschäftsbesorgungsvertrags vom 26. August 2010 ausdrücklich zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Mitglieder der Werbegemeinschaft auf Leistung der Werbebeiträge ermächtigt.

18

c) Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs gegen die Beklagte auf Leistung der Werbebeiträge.

19

Die Klägerin wurde von der Werbegemeinschaft mit der Durchführung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen für das gesamte Einkaufszentrum beauftragt (§ 1 Abs. 1 lit. a des Geschäftsbesorgungsvertrags). Die hierfür notwendigen finanziellen Mittel werden ihr dadurch zur Verfügung gestellt, dass die Werbegemeinschaft die von ihren Mitgliedern geleisteten Werbebeiträge an die Klägerin zahlt (§ 2 Abs. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags). Nach § 4 Abs. 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags hat die Klägerin in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die von ihr durchzuführenden Maßnahmen durch den Wirtschaftsplan und die Etatmittel gedeckt sind. Im Hinblick auf diese Regelungen des Geschäftsbesorgungsvertrags wirkt sich die gerichtliche Geltendmachung von offenen Mitgliedsbeiträgen durch die Klägerin unmittelbar auf deren wirtschaftliche Situation aus. Dies begründet ein eigenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Rechtsverfolgung. Im Übrigen ist die Klägerin selbst Gesellschafterin der Werbegemeinschaft (§ 5.1 des Gesellschaftsvertrags). Die Grundsätze der gewillkürten Prozessstandschaft gelten auch dann, wenn ein Gesellschafter ermächtigt wird, einen Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen (vgl. BGH Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1586).

20

2. Die Beklagte ist auch nach § 706 BGB iVm § 6.5 des Gesellschaftsvertrags zur Zahlung der von der Werbegemeinschaft für das Jahr 2013 beschlossenen Werbebeiträge verpflichtet.

21

a) Die Revision hält den Beitritt der Beklagten zu der Werbegemeinschaft im Hinblick auf das Senatsurteil vom 12. Juli 2006 (XII ZR 39/04 - NJW 2006, 3057 f.) für unwirksam. In dieser Entscheidung hat der Senat eine mietvertragliche Regelung, durch die ein Mieter verpflichtet wird, einer Werbegemeinschaft für ein Einkaufszentrum beizutreten, die auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet werden konnte, für unwirksam angesehen, weil der Mieter dadurch wegen der hiermit verbundenen Haftungsrisiken unangemessen benachteiligt wird. Ob dies auch dann gilt, wenn - wie hier - der Mietvertrag keine entsprechende Beitrittsverpflichtung für den Mieter vorsieht, und ob eine gleichwohl erfolgte Beitrittserklärung - wie die Revision meint - als Umgehungsgeschäft nach § 306 a BGB unwirksam ist, kann jedoch dahinstehen. Denn sollte der Beitritt der Beklagten zur Werbegemeinschaft unwirksam sein, würde die Beklagte die streitgegenständlichen Werbebeiträge nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft schulden.

22

Diese finden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft Anwendung (vgl. BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254 mwN und BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502 mwN). Der fehlerhaft vollzogene Beitritt ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern kann nur mit Wirkung für die Zukunft durch eine von dem Gesellschafter erklärte Kündigung geltend gemacht werden. Der Gesellschafter, der sich auf den Mangel berufen will, hat aber das Recht, sich jederzeit im Wege der außerordentlichen Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen (BGH Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NJW 2014, 305 Rn. 13). Bis zum Zugang der Kündigungserklärung ist der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam, so dass sich die Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag richten (vgl. BGH Urteil vom 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90 - NJW 1992, 1501, 1502). Daher bleibt der Gesellschafter bis zur Kündigung auch zur Leistung der von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu erbringenden Beiträge verpflichtet. Ein Beitritt ist dann vollzogen, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Dies ist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat (BGH Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99 - NJW 2000, 3558, 3560 mwN).

23

Danach finden die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft im vorliegenden Fall Anwendung. Die Beklagte hat an der Gründungsversammlung der Werbegemeinschaft teilgenommen und zumindest zeitweise Werbebeiträge geleistet. Ihr Beitritt zu der Werbegemeinschaft ist damit vollzogen, so dass sie sich jedenfalls so behandeln lassen muss, als wäre sie wirksam der Werbegemeinschaft beigetreten. Entgegen der Auffassung der Revision stehen im vorliegenden Fall der rechtlichen Anerkennung eines möglicherweise fehlerhaften Beitritts der Beklagten zu der Werbegemeinschaft auch keine gewichtigen Interessen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen entgegen (vgl. hierzu BGHZ 153, 214 = NJW 2003, 1252, 1254).

24

b) Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Werbegemeinschaft festgesetzten Werbebeiträge besteht trotz der von ihr mit Schreiben vom 14. August 2013 erklärten Kündigung für das gesamte Jahr 2013.

25

Die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB ist als Gestaltungsakt in Bezug auf die Gesellschaftsgrundlagen grundsätzlich an alle Gesellschafter zu richten. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und setzt daher den Zugang an alle Mitgesellschafter voraus (Staudinger/Habermeier BGB [2003] § 723 Rn. 9). Ein Zugang gegenüber den vertretungsberechtigten Gesellschaftern reicht grundsätzlich nicht aus, weil sich deren Vertretungsbefugnis regelmäßig nicht auf Geschäfte erstreckt, die die Geschäftsgrundlage der Gesellschaft betreffen (vgl. OLG Celle NZG 2000, 586; Staudinger/Habermeier BGB [2003] § 723 Rn. 9). Der Zugang gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter ist nur dann ausreichend, wenn der Gesellschaftsvertrag diesen zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen ermächtigt (MünchKommBGB/Schäfer 6. Aufl. § 723 Rn. 11) oder wenn er die an die Gesellschaft gerichteten Kündigungserklärungen von sich aus an die übrigen Gesellschafter zur Kenntnisnahme weiter leitet (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1993 - II ZR 227/91 - NJW 1993, 1002; OLG Celle NZG 2000, 586).

26

Danach ist die von der Beklagten erklärte Kündigung unwirksam. Nach § 5.3 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags ist eine Kündigung des Gesellschafterverhältnisses gegenüber der Geschäftsführung der Werbegemeinschaft zu erklären. Vorliegend wurde die Kündigung jedoch durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14. August 2013 nur gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgesprochen. Diese waren ebenso wenig wie die Klägerin selbst zur Vertretung der geschäftsführenden Gesellschafter der Werbegemeinschaft berechtigt. Dass die Kündigungserklärung an die geschäftsführenden Gesellschafter oder gar an alle Gesellschafter weitergeleitet worden wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass dies von der Revision gerügt wird.

Dose                     Schilling                        Günter

             Botur                          Guhling

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

22
bb) Zum anderen muss der Güteantrag für den Schuldner erkennen lassen , welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte (s. OLG Dresden, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 5 U 1320/13, BeckRS 2014, 15965 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Juli 2014 aaO und WM 2014 aaO; OLG Karlsruhe, WM 2015 aaO und Urteil vom 30. Dezember 2014 aaO Rn. 55; KG aaO Rn. 47, 50; Duchstein, NJW 2014, 342, 343, 344).

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

3
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass der Güteantrag die formalen Anforderungen erfüllen muss, die von den für die Tätigkeit der jeweiligen Gütestelle maßgeblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden, um die Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407 Rn. 21 und vom 20. August 2015 - III ZR 373/14, WM 2015, 1807 Rn. 16; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, WM 2015, 2288 Rn. 13).

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.