Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2016 - III ZR 84/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:031116UIIIZR84.15.0
bei uns veröffentlicht am03.11.2016
vorgehend
Landgericht Berlin, 31 O 276/12, 26.08.2013
Kammergericht, 20 U 233/13, 15.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 84/15 Verkündet am:
3. November 2016
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert entsprechend
§ 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen
Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (Anschluss
an Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198,
315, 321 Rn. 19 ff und Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 68/13,
juris sowie BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW
2015, 251 Rn. 2).
BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15 - KG Berlin
LG Berlin
ECLI:DE:BGH:2016:031116UIIIZR84.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Januar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, ob sich die Beklagte erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen kann.
2
Der Kläger erwarb nach mehreren Beratungsgesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten im Oktober 2006 Anteile an dem Investmentfonds "A. " zu einem Anlagebetrag von 15.000 € mit einem darin enthaltenen Ausgabeaufschlag von 577 €. Auf dem von dem Anlageberater erstellten handschriftlichen Vorsorgeplan ist unter Nummer 1 "Geldanlage 15.000 € ohne Kapitalverzehr" vermerkt. Auch das dem Kläger überlassene Berechnungsbeispiel enthält einen Eintrag "Kapitalverzehr: Nein".
3
Der Kläger erhielt jährlich Depotauszüge, aus denen sich ständig reduzierende Depotwerte, zuletzt 9.400 €, ergaben. Der Auszug vom 20. September 2007 weist einen Depotwert von 14.359,24 € aus. In einem Schreiben an die Beklagte vom 24. Januar 2011 schilderte der Kläger das Zustandekommen der Verträge im Oktober 2006 und führte sodann aus: "In der Folgezeit habe ich feststellen müssen, dass aus den mir übergebenen Depotauszügen und Bescheinigungen der Depot-Wert meiner Anlage von 15.000,- € sich ständig reduziert hat. Es stellt sich für mich die Frage, wie sollen die jährlichen Beitragszahlungen gemäß Auszahlplan von 894,- € jährlich bis zum Jahre 2029 sichergestellt werden und wie ist der Kapitalerhalt am Ende der Laufzeit gegeben?"
4
Der Kläger macht unter anderem geltend, er habe im Rahmen der Beratungsgespräche vorgegeben, dass der Kapitalstock der Anlage nicht angegriffen werden solle. Da dieses Anlageziel - wie er erst 2010 bemerkt habe - nicht mehr habe erreicht werden können, sei er fehlerhaft beraten worden.
5
Die Klägerin hat mit am 10. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine auf Schadensersatz in Höhe von 16.800 € nebst Zinsen Zugum -Zug gegen Abtretung der Fondsanteile sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage eingereicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem das anschließend mit der Sache befasste Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 seine Klage um einen Schadensersatzbetrag von 5.179,14 € erweitert.
6
Das Kammergericht hat die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 erweiterte Klage abgewiesen werde.
7
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision gegen den Zurückweisungsbeschluss verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe


8
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


9
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers seien verjährt. Bereits aus dem Depotauszug vom 20. September 2007 ergebe sich ein gegenüber dem Anlagebetrag von 14.423 € (15.000 € ab- züglich 577 € Ausgabeaufschlag) verminderter Depotwert von 14.359,24 €. Dies hätte dem Kläger deutlich machen müssen, dass die Beklagte die von ihm erwartete Zusage des Kapitalerhalts nicht eingehalten habe. Der Widerspruch hätte dem Kläger spätestens im Jahr 2008 auffallen müssen, als sich aus dem Depotauszug eine weitere Verminderung des Kapitalstocks ergeben habe. Die Depotauszüge zur Kenntnis zu nehmen, habe dem Kläger im eigenen Interesse oblegen. Unabhängig hiervon ergebe sich aus seinem Vorbringen, dass eine Kenntnisnahme auch tatsächlich erfolgt sei. Insbesondere sein Schreiben vom 24. Januar 2011 sei so zu verstehen, dass der Kläger das Absinken des Depotwerts seit 2006 bemerkt habe, er aber erst im Jahr 2010 aufgrund des Umfangs der Wertminderung tätig geworden sei.
10
Auf die Frage, ob der Beklagten ein Beratungsverschulden zur Last gelegt werden könne, brauche daher nicht eingegangen zu werden. Vorsorglich werde mitgeteilt, dass dieses sehr zweifelhaft sei.
11
Die Klageerweiterung sei zwar sachdienlich im Sinne des § 533 ZPO. Etwaige Schadensersatzansprüche seien allerdings auch insoweit verjährt.

II.


12
Der angefochtene Beschluss hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
13
1. Das Berufungsgericht hätte über die im Berufungsverfahren erfolgte Klageerweiterung nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen.
14
Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung hindert zwar das Berufungsgericht ebenso wie eine zweitinstanzliche Widerklage nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschuss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verlieren allerdings sowohl die Klageerweiterung als auch die Widerklage ent- sprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315, 321 Rn. 19 ff [Widerklage] und Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 68/13, juris [Widerklage]; BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2 [Klageerweiterung]; OLG Rostock, NJW 2003, 3211, 3212 [Klageerweiterung und Widerklage]; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 167 f [Widerklage] und OLGR 2004, 48, 51 [Klageerweiterung]; OLG Nürnberg, MDR 2007, 171 f [Klageerweiterung]; KG, NJW 2006, 3505 [Hilfsantrag]; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 465 [Hilfsantrag]; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 522 Rn. 64; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 522 Rn. 37; Oberheim, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 533 Rn. 15; MüKoZPO/Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl., § 522 Rn. 22; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 2 U 108/03, juris Rn. 16; OLG Nürnberg, MDR 2003, 770, 771; OLG Koblenz, OLGR 2008, 837, 838; Bub, MDR 2011, 84, 85).
15
Zwar ist die prozessuale Situation einer (erst) in zweiter Instanz vorgenommenen Klageerweiterung bei gleichzeitiger Aussichtslosigkeit der Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. Weder § 522 ZPO noch § 533 ZPO enthalten insofern eine ausdrückliche Bestimmung. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 22 mwN). Sowohl der Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO, die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, als auch der Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fehlerkontrolle dienen soll, gebieten es allerdings, diese Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO zu schließen. Mit beidem ist es nicht vereinbar, in die Prüfung der Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage der Begründetheit einer zweitinstanzlichen Klageerweiterung einzubeziehen (zur Widerklage Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 27; hierauf verweisend für den Fall der Klageerweiterung BGH, Beschluss vom 6. November 2014, aaO Rn. 2).
16
Das gesetzgeberische Anliegen, offensichtlich aussichtslose Berufungen im Beschlussweg zurückzuweisen, hätte im Übrigen auch einer mündlichen Verhandlung sowohl über die Berufung als auch über den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teil (zur - offengelassenen - Zulässigkeit einer Teilzurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO BGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697, 698 Rn. 11) entgegengestanden. Diesem Anliegen würde nicht Rechnung getragen, wenn der Berufungskläger mit einer - gegebenenfalls geringfügigen - Erweiterung seiner Klage eine mündliche Verhandlung erzwingen könnte, obwohl die Berufung in Bezug auf die erstinstanzliche Beschwer des Berufungsklägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. Senat , Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 28 f; OLG Rostock, aaO; OLG Frankfurt am Main, OLGR aaO; MüKoZPO/Rimmelspacher, aaO).
17
Soweit das Berufungsgericht das Rechtsmittel auch in Bezug auf die erweiterte Klage zurückgewiesen hat, beruht der angefochtene Beschluss auf der festgestellten Rechtsverletzung. Hätte es die entsprechende Anwendbarkeit des § 524 Abs. 4 ZPO beachtet, hätte es über den mit der Klageerweiterung erhobenen Anspruch nicht entscheiden dürfen. Ein etwaiger späterer Rechtsstreit über den Gegenstand der Klageerweiterung wäre in erster Instanz zu führen gewesen. Es kann aus den nachstehenden Gründen auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Frage der Verjährung von einem anderen Gericht anders beurteilt worden wäre.
18
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die geltend gemachte Schadensersatzforderung sei verjährt, hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht stand.
19
a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen , dass für den hier in Rede stehenden Schadensersatzanspruch die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
20
b) Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers in Bezug auf die anspruchsbegründenden Umstände sei spätestens ab dem Jahr 2008 gegeben, weshalb etwaige Schadensersatzansprüche verjährt seien, überzeugt auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hingegen nicht.
21
Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist zwar mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 161 Rn. 27 sowie BGH, Urteile vom 11. Mai 1953 - IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14, 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 17; jew. m.w.N.).
22
Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht frei von Rechtsfehlern.
23
Die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt einen schwerwiegenden und objektiv sowie subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteile vom 23. September 2008, aaO Rn. 16 und vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, 215 Rn. 13), etwa wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (st. Rspr., siehe z.B. Senat, Urteil vom 8. Juli 2010, aaO Rn. 28 sowie BGH, Urteile vom 10. November 2009, aaO und vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789, 1791 Rn. 17; jew. m.w.N.). Dabei besteht nach gefestigter Rechtsprechung für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eine Initiative zur Aufklärung des Schadensereignisses zu entfalten (z.B. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, NJW-RR 2005, 365, 368 Rn. 40; BGH, Urteile vom 9. Juli 1996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 199, vom 10. November 2009, aaO Rn. 15 und vom 28. Februar 2012, aaO m.w.N.).
24
Der Überzeugung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bereits 2006 bemerkt, dass der Depotwert unter den Anlagebetrag von 14.423 € gesunken sei, fehlt eine tragfähige Grundlage. Mit Recht rügt die Revision, dass sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus der von ihr insoweit herangezogenen Passage aus dem Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2011 keinerlei Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, dass er vor 2010 das Absinken des Depotwerts unter den angelegten Kapitalbetrag festgestellt hatte. Der zitierte Textteil verhält sich nicht zu einem bestimmten Zeitraum, in dem der Kläger die ihm vom Berufungsgericht zugeschriebene Kenntnis erlangt haben soll, und lässt auch keinen Rückschluss auf einen solchen Zeitraum zu. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz angeführten Textstellen aus der Klageschrift und dem Schriftsatz vom 2. Juli 2013.
25
Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen sind auchdie (Hilfs-)Erwägungen des Berufungsgerichts mit Rechtsfehlern behaftet, der Kläger habe vor 2009 grob fahrlässig das Absinken des Depotwerts unter das eingesetzte Kapital verkannt. Zwischen dem in dem von der Vorinstanz angeführten Depotauszug vom 20. September 2007 ausgewiesenen Depotwert von 14.359,24 €und dem Anlagebetrag von 14.423 € (15.000 € abzüglich 577 € Ausgabeaufschlag) bestand lediglich eine Differenz von 63,76 €. Diese ist nicht so erheblich, dass sie dem Kläger sofort hätte ins Auge springen müssen. Das gilt umso mehr, als der Wertunterschied für den Kläger nur dann hervortreten konnte, wenn er sich des genauen Anlagebetrags, der sich aus dem übermittelten Auszug selbst nicht ergab, bewusst war. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. War dem Kläger der exakte Anlagebetrag nicht geläufig, hätte er auch diesen zunächst errechnen müssen, indem er den Ausgabeaufschlag von 577 € von dem investierten Kapital abzog. Erst dann hätte dem Kläger auffallen können, dass der Depotwert (geringfügig) von dem Anlagebetrag abwich. Unter diesen Umständen beruht die Ansicht der Vorinstanz, der Wertunterschied sei "selbst beim flüchtigen Lesen erkennbar" gewesen, auf einer unvollständigen Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
26
Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die weitere im Depotauszug für 2008 ausgewiesene Verminderung des Werts der Anlage trägt seine Würdigung nicht. Es fehlen bereits Feststellungen zur Höhe der Wertminderung.
27
Damit entfällt die Grundlage für die anschließende vom Berufungsgericht gebilligte Schlussfolgerung des Landgerichts, aufgrund des dem Kläger bekannten beziehungsweise grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Absinkens des Depotwerts unter den Anlagebetrag habe sich der Kläger grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen, dass er falsch beraten worden sei.

III.


28
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da weitere Feststellungen erforderlich sind und der Rechtsstreit deshalb nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien -, weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob und bejahendenfalls ab wann nach den obigen Maßstäben Umstände vorlagen, aus denen auf eine Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen oder seine grob fahrlässige Unkenntnis hiervon im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB geschlossen werden kann. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Beklagten eine schuldhafte feh- lerhafte Anlageberatung vorzuwerfen ist. Hierbei wird auch zu klären sein, ob dem Kläger gegenüber ein Erhalt des Kapitalstocks zugesagt worden ist.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Pohl
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2013 - 31 O 276/12 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2015 - 20 U 233/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2016 - III ZR 84/15

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2016 - III ZR 84/15

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2016 - III ZR 84/15 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

19
2. Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 68/13
vom
27. November 2013
in dem Rechtsstreit
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Tombrink, Dr. Remmert und
Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München -3. Zivilsenat- vom 28. Januar 2013 - 3 U 1675/10 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde gegebene grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob im Fall der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage ihre Wirkung verliert, ist mittlerweile durch das Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 2013 (III ZR 403/12, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) geklärt. Da sie zu bejahen ist, hat die beabsichtigte Revision auch keine Aussicht auf Erfolg (zur Zulassung der Revision trotz Erledigung des Zulassungsgrundes, wenn die beabsichtigte Revision Aussicht auf Erfolg hat, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/12, NJWRR 2005, 438 mwN). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 50.000 € Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter LG Traunstein, Entscheidung vom 16.12.2009 - 3 O 985/09 - OLG München, Entscheidung vom 28.01.2013 - 3 U 1675/10 -
2
Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 27, 33). Für die gleichge- lagerte Fallgestaltung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2003, 770; MDR 2007, 171 f; OLG Rostock, MDR 2003, 1195; OLG Frankfurt a.M., NJW 2004, 165, 167 f; KG, NJW 2006, 3505; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 37; Musielak/ Ball, ZPO, 11. Aufl., § 522 Rn. 28a; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 14).

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

27
aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt , bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr.; s. nur BGHZ 10, 14, 16 f; 10, 69, 74; 145, 337, 340; 163, 351, 353; BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - NJW-RR 2009, 547 Rn. 17 m.w.N. und vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - VersR 2010, 214, 215 Rn. 12 m.w.N.).
17
(c) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senat, Urteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 318/06, Urteilsumdruck Tz. 23) und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senat BGHZ 145, 337, 340 und Urteil vom 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist allerdings nicht ausschließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGHZ 122, 317, 326; 138, 247, 253; BGH, Urteil vom 24. Februar 1999 - III ZR 76/92, WM 1994, 988, 991 f.).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

13
bb) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegun- gen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr.; zuletzt vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - aaO und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08 - aaO, S. 840 m.w.N.; BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - NJW-RR 2009, 544, 546 und vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - aaO m.w.N.). Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Mansel, NJW 2002, 89, 91; vgl. Piekenbrock, Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2001, S. 309, 325; Rebhahn, FS Welser, 2004, S. 849, 857).
17
b) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 aaO Rn. 13 und vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10, VersR 2011, 1575 Rn. 10; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28; vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12). Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 aaO Rn. 15 f. mwN und vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10 aaO; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO).
40
Die bislang unterbliebene Befassung mit der Frage einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung muss nunmehr nachgeholt werden. Ein solcher Anspruch wäre nicht verjährt. Insoweit kann auf die rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts zum Nichteintritt der Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) verwiesen werden, die auch für den Fall der vorsätzlichen Begehungsweise gelten. Danach hat die Klägerin vor dem Jahr 2009 keine Kenntnis von den Aufklärungsmängeln erlangt. Insbesondere muss sich die Klägerin das Wissen der C. GmbH, die als Tochterunternehmen der N. V. AG, S. , im Lager der Beklagten steht, nicht entsprechend § 166 BGB und mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) als eigenes Wissen zurechnen lassen. Es fehlt bereits daran, dass diese lediglich zur Stimmrechtsausübung in den Hauptversammlungen der B. AG bevollmächtigte Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Verfolgung etwaiger Ansprüche gegenüber der Beklagten oder der B. AG mit der Kenntnisnahme von bestimmten Tatsachen oder der Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen betraut war (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2012 - III ZR 298/11, NJW 2013, 448 Rn. 19). Mit dem Einwand, die Klägerin sei gehalten gewesen, die Hauptversammlungsprotokolle und die Jahresabschlüsse der B. AG durchzusehen, vermag die Revision die Voraussetzungen grob fahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht darzutun. Die aufklärungspflichtigen Verflechtungen der an der Kapitalanlage beteiligten Gesellschaften und die ihnen gewährten Sondervorteile waren aus den vorgenannten Dokumenten nicht ersichtlich. Außerdem trifft den Geschädigten generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben. Um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können, muss das Unterlassen von Ermittlungen als geradezu unverständlich erscheinen (Senatsurteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, NJW 2010, 3292 Rn. 28 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Allein der Umstand, dass in den Anfangsjahren erhebliche Vertriebskosten angefallen waren, lässt unterbliebene Nachforschungen (im Hinblick auf aufklärungsrelevante Verflechtungen) nicht als schweren Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten erscheinen, zumal der Businessplan auf Seite 9 die Ausschüttungspolitik als grundsätzliches Entscheidungsinstrument der Hauptversammlung hervorhob und Gewinnausschüttungen lediglich als geplant bezeichnete.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.