Bundesgerichtshof Urteil, 08. Apr. 2015 - IV ZR 103/15

bei uns veröffentlicht am08.04.2015
vorgehend
Amtsgericht Stuttgart, 3 C 1079/11, 01.07.2011
Landgericht Stuttgart, 5 S 173/11, 18.04.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR103/15 Verkündet am:
8. April 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch
ist nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit
Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden.
BGH, Urteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 8. April 2015

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18. April 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Leibrentenversicherung.
2
Diese wurde aufgrund eines Antrags des Klägers mit Vertragsbeginn zum 1. April 1998 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit dem Versicherungsschein erhielt der Kläger die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation gemäß § 10a VVG a.F. mit Belehrung über das Widerspruchsrecht. Von April 1998 bis Mai 2008 zahlte er monatlich Prämien in Höhe von insgesamt 9.356,18 €. Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 erklärte er den "Widerspruch gemäß § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung". Die Beklagte bestätigte die Kündigung und zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert von 9.331,60 €. Mit Schreiben vom 11. August 2009 wiederholte der Kläger den Widerspruch.
3
Mit der im April 2011 erhobenen Klage verlangt der Kläger Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.580,82 €.
4
Nach seiner Auffassung ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung in der Verbraucherinformation sei mangels drucktechnischer Hervorhebung und zudem inhaltlich fehlerhaft. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch noch erklären können.
5
Die Beklagte hält den Widerspruch für verfristet und erhebt die Einrede der Verjährung.
6
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Selbst wenn mit der Übersendung der Unterlagen die 14-tägige Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden wäre, sei der Vertrag jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nach Ablauf eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung wirksam geworden.
9
II. Die Revision ist begründet.
10
1. Ein - mit der Revision allein in der Hauptsacheweiterverfolgter - Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann dem Kläger mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
11
a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der von dem Kläger erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
12
aa) Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Amtsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die in der dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandten Verbraucherinformation enthaltene Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben war.
13
bb) Wenn die Widerspruchsbelehrung - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - nicht ordnungsgemäß war, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
14
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
15
b) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
16
c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
17
2. Der Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB war bei Erhebung der Klage im April 2011 nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen.
18
Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hier begann die Verjährung erst Ende 2008.
19
a) Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete Bereicherungsanspruch entstand erst mit dem Widerspruch, den der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2008 erklärte. Die Widerspruchserklärung ist entscheidend für die Entstehung des Bereicherungsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
20
aa) In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch bereits mit jeder einzelnen Zahlung entstanden ist (so LG Wiesbaden, Urteil vom 23. Dezember 2014 - 7 S 14/14, nicht veröffentlicht , S. 5 f.; LG Heidelberg, Urteile vom 25. September 2014 - 1 S 15/13, juris Rn. 43; 1 S 8/14, juris Rn. 44; LG Aurich, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 O 1164/12, nicht veröffentlicht, unter III 3; Armbrüster, NJW 2014, 497, 498 und VersR 2012, 513, 522; Heyers, NJW 2014, 2619, 2622; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2 unter D) oder erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts (so OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14, juris Rn. 125; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 12. September 2014 - I-4 U 116/13, nicht veröffentlicht, unter I 1; OLG Köln, Urteil vom 5. September 2014 - 20 U 88/14, juris Rn. 38; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. Dezember 2014 - 16 S 240/12, nicht veröffentlicht , unter II 3; LG Kiel r+s 2014, 446 Rn. 41; Koch, LMK 2014, 359159 unter 2; Reiff, r+s 2015, 105, 114).
21
bb) Der Senat teilt die letztgenannte Auffassung (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 16).
22
(1) Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 16. September 2010 - IX ZR 121/09, WM 2010, 2081 Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 191; vom 17. Februar 1971 - VIII ZR 4/70, BGHZ 55, 340, 341 m.w.N.). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage verschafft (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1990 aaO Rn. 191 f.; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl. § 199 BGB Rn. 4; Palandt/Ellenberger, BGB 74. Aufl. § 199 BGB Rn. 3; Staudinger /Peters/Jacoby [2014], § 199 BGB Rn. 7). Der Bereicherungsanspruch wurde erst fällig, als der Kläger den Widerspruch erklärte und damit dem bis dahin schwebend unwirksamen Versicherungsvertrag (vgl.
hierzu Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 14; vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 15) endgültig die Wirksamkeit versagte.
23
(2) Auch wenn während der schwebenden Unwirksamkeit (noch) kein Rechtsgrund für die Prämienzahlung des Versicherungsnehmers bestand, wurde erst durch den Widerspruch der Schwebezustand beendet und Klarheit geschaffen, dass dem Versicherer die geleisteten Prämien nicht zustanden. Erst nach der Entscheidung des Versicherungsnehmers , den Widerspruch zu erklären, stand fest, dass der Vertrag, den die Parteien bis dahin wie einen wirksamen Vertrag durchgeführt hatten, endgültig unwirksam war (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14, juris Rn. 125; OLG Köln, Urteil vom 5. September 2014 - 20 U 88/14, juris Rn. 38; Reiff r+s 2015, 105, 114). Dies gilt auch für ein fortdauerndes Widerspruchsrecht, das demjenigen Versicherungsnehmer zusteht, der nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und/oder die AVB und/oder die Verbraucherinformation nicht erhalten hat. Auch wenn ihm nach Maßgabe des Senatsurteils vom 7. Mai 2014 (aaO) eine zeitlich unbegrenzte Widerspruchsmöglichkeit zustand, war von ihm spätestens bei Rückforderung der Prämien eine Erklärung abzugeben , dass er den Vertrag nicht wirksam zustande kommen lassen wollte. Ausgehend davon ist der Widerspruch als Voraussetzung für die klageweise Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs und damit für die Entstehung des Anspruchs und den daran geknüpften Beginn der Verjährungsfrist anzusehen.
24
(3) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Verjährungsbeginn in das Belieben des Versicherungsnehmers gestellt werde. Insoweit ist die Beurteilung nicht anders als in dem Fall vorzunehmen, in dem die Entstehung des Anspruchs von einer Anfechtung, einem Rücktritt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 260/11, r+s 2015, 60 Rn. 34) oder einer Kündigung abhängt. Auch da beginnt die Verjährung erst mit der wirksamen Erklärung.
25
b) Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners - der Beklagten - im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte der Kläger jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung, so dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2008 begann. Vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist Ende 2011 erhob der Kläger die Klage im April 2011.
26
3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
27
Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 01.07.2011- 3 C 1079/11 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2012- 5 S 173/11 -

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(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR76/11 Verkündet am:
7. Mai 2014
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
VVG § 5a F.: 21. Juli 1994;
Zweite Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG Artikel 15 Abs. 1 Satz 1;
Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung)
sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung
) Artikel 31 Abs. 1
1. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend
auszulegen.
2. Danach enthält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die
richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens
- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung
nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt
Anwendung findet.
3. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. besteht das Widerspruchsrecht
des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht
belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine
Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.
4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam
zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte
Versicherungsschutz zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2014

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. März 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs richtet.
Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen und Schadensersatz.

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Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Er wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht nach § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) belehrt.
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Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut: "(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterla- gen schriftlich widerspricht. … (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht , den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Ab- weichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie."
4
Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag am 1. Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.
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Der Kläger meint, der Rentenversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen die unten genannten Richtlinien verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch erklären können. Außerdem sei ihm die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn vor Vertragsschluss nicht über Abschlusskosten, Provisionen, Stornokosten und deren Verrechnung nach dem Zillmerverfahren, die damit verbundenen Nachteile im Falle einer Kündigung sowie über die Berechnung der Überschussbeteiligung informiert habe.
6
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger in der Hauptsache unter Verrechnung des Rückkaufswerts weitere 22.272,56 € von der Beklagten verlangt hat, abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Diese Forderung verfolgt der Kläger mit der Revision weiter.
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Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2012 (VersR 2012, 608) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zwei- ten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung - wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - entgegensteht , nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder W iderspruch belehrt worden ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision ist bezüglich der Schadensersatzforderung als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
A. Dieses hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stehe kein Rückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Da er bei Antragstellung die Versicherungs- bedingungen und die Verbraucherinformation noch nicht von der Beklagten erhalten habe, sei trotz der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien der Versicherungsvertrag zunächst schwebend unwirksam gewesen und hätte durch den Widerspruch des Klägers endgültig unwirksam werden können. Die Beklagte habe den Kläger nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über sein Widerspruchsrecht belehrt , so dass die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Vertrag sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erst ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie, d.h. spätestens mit Ablauf des Monats Januar 2000, rückwirkend endgültig wirksam geworden. Der lange nach Ablauf der Jahresfrist erklärte Widerspruch des Klägers habe hieran nichts mehr ändern können. Die Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei unter Berücksichtigung des europäischen Rechts nicht zu beanstanden.
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Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der Prämien und Erstattung entgangener Zinsvorteile wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss.
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B. Die unbeschränkt eingelegte Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht zulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht ein Widerspruchsrecht des Klägers und einen daraus abgeleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen , zugelassen. Diese im Tenor und in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Es geht nicht um eine - unzulässige - Beschränkung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen. Die zum Anlass für die Zulassung genommene Frage betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständigen , abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008 - IV ZR 191/05, VersR 2008, 1524 Rn. 7; BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; jeweils m.w.N.). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Der - auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der Prämien gerichtete - Anspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bestünde ungeachtet der Entscheidung zum Zustandekommen des Vertrags nach § 5a VVG a.F. und konnte daher von der Zulassung ausgenommen werden.
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C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem Kläger ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht versagt werden.
13
I. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.

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1. Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 31. März 2008 rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
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a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10; Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
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Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungs- nehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte den Kläger auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht.
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b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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aa) Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
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(1) Dieser hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Ver- sicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (aaO Rn. 32).
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(2) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund des in Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Umsetzungsgebots und des aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) folgenden Grundsatzes der Unionstreue zudem verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des ihnen dadurch eingeräumten Beurteilungsspielraums soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson u.a., jeweils m.w.N.). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als bloße Auslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 10; Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 30; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 m.w.N.; Riesenhuber /Roth, Europäische Methodenlehre 2. Aufl. 2010 § 14 Rn. 17 m.w.N.). Terminologisch unterscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zwischen Auslegung und Rechtsfortbildung (Riesenhuber/Neuner aaO § 13 Rn. 2; Riesenhuber/Roth aaO § 14 Rn. 17; Höpfner, RdA 2013, 16, 22 m.w.N.; Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1415 m.w.N.). Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten (BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 47 m.w.N.).
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(3) Einer Auslegung im engeren Sinne ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zugänglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Sie bestimmte ein Erlöschen des Widerspruchsrechts unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer über dieses Recht belehrt war. Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung (Art. 1 Ziffer 1 A bis C der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierungder Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992) grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer - für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.
22
(a) Die Vorschrift weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22 m.w.N.).
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(aa) Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 34; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris Rn. 11). Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht nur dann gegeben, wenn Wertungswidersprüche zwischen zwei innerstaatlichen Normen bestehen (so aber: OLG München VersR 2013, 1025, 1029 m.w.N.; Höpfner, RdA 2013, 16, 22 unter Berufung auf BGH, Urteil vom 26. November 2008 aaO). Dies lässt sich der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen und entspricht auch nicht etwa einem zwingenden Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat sich im Sinne einer Vermutungsregel geäußert, dass ein Mitgliedstaat , der von einem mit einer Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, die Verpflichtungen aus der Richtlinie auch in vollem Umfang umsetzen wollte (EuGH, Slg. 2004, I-8835 Rn. 112 - Pfeiffer u.a.). Der Normzweck ist daher - außer im Falle einer ausdrücklichen Umsetzungsverweigerung - unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens zu bestimmen, eine Richtlinie korrekt umzusetzen. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sehenden Auges einen Richtlinienverstoß in Kauf nehmen wollte (vgl. zu § 5 Abs. 2 HWiG a.F. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 257). Die Richtlinie dient dabei gleichzeitig als Maßstab der Lückenfeststellung sowie der Lückenschließung (Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1415 m.w.N.).
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(bb) § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Bei § 5a VVG a.F. handelt es sich insgesamt um eine Umsetzungsnorm. Aus der Begründung des Regierungsentwurfs des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG ergibt sich, dass der in diesem Gesetz enthaltene neue § 10a u.a. Art. 31 i.V.m. Anhang II. A. der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie über die Verbraucherinformation vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrages in deutsches Recht umsetzt (BT-Drucks. 12/6959 S. 55). Die Verbraucherinformation sollte eingeführt werden, weil bei den unter die Dritte Richtlinie fallenden Versicherungsunternehmen die Bedingungen und Berechnungsgrundlagen nicht mehr Teil des vorab zu genehmigenden Geschäftsplanes waren (Begr. Ausschussempfehlung BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Der aufgrund der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses hinzugekommene neue § 5a VVG stellt eine Einschränkung des § 10a VAG dar. Er beruht ausweislich der Begründung dieser später umgesetzten Anregung darauf, dass die im Regierungsentwurf des § 10a VAG geplanten, vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationsverpflichtungen "in der Praxis auf z.T. unüberwindbare Schwierigkeiten stießen" (BT-Drucks. 12/7595 aaO). Vor diesem Hintergrund stellen § 10a VAG und § 5a VVG einen einheitlich zu betrachtenden Komplex dar, mit dem die Dritte Richtlinie Lebensversicherung in deutsches Recht umgesetzt wurde (ebenso Brand, VersR 2014, 269, 274). Dies ist auch der Begründung der Ausschussempfehlung zu entnehmen, die ausdrücklich von einer Verknüpfung der Vorschriften des § 10a VAG und § 5a VVG spricht. Die Regelung in zwei verschiedenen Gesetzen beruhe lediglich darauf, dass die Konkretisierung der Verbraucherinformation im VAG verbleiben müsse, weil es sich um eine gewerberechtliche Frage handele und die Ansiedlung im VAG Voraussetzung für eine Kontrolle durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen sei (BT-Drucks. 12/7595 aaO).
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Der nationale Gesetzgeber bezweckte danach mit § 5a VVG a.F. nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts. Diese - in der Instanzrechtsprechung immer wieder vertretene - These lässt sich aus dem für die Verbraucherinformation maßgeblichen 23. Erwägungsgrund zur Dritten Richtlinie Lebensversicherung, die der nationale Gesetzgeber umsetzen wollte, nicht entnehmen. Dort wird das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers so umschrieben: "Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Ein Bezug zum Aufsichtsrecht ist daraus nicht zu entnehmen.
26
Die zu der Ausnahmeregelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. gegebene Begründung, die Ausschlussfrist sei im Interesse des Rechtsfriedens erforderlich (BT-Drucks. 12/7595 S. 111), ändert nichts am Zweck des gesamten Regelungskomplexes, die Richtlinie umzusetzen. Strebt der Gesetzgeber eine richtlinienkonforme Umsetzung an, ist diesem - wenn auch möglicherweise unvollkommen verwirklichten - Zweck Vorrang vor der mit der Einzelnorm verfolgten Zielrichtung zu geben (vgl. Riesenhuber/Roth, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 § 14 Rn. 59; so im Ergebnis auch BGH; Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, juris; Urteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27; vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248; a.A. Brand, VersR 2014, 269, 274).
27
(b) Die Regelungslücke des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, aber auf die von der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht erfassten Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet (so auch OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2014 - 8 U 192/13, juris Rn. 42 ff.).
28
(aa) Die Ausfüllung einer Regelungslücke durch die Gerichte muss den allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprechen und in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht vorgenommen werden (BVerfGE 37, 67, 81). Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union sind im Rahmen einer interpretatorischen Gesamtabwägung (vgl. Riesenhuber /Habersack/Mayer, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 § 15 Rn. 37) hinreichend umzusetzen. Dabei dürfen die Grenzen des den Gerichten im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten werden (vgl. hierzu Palandt/ Sprau, BGB 73. Aufl. Einl. Rn. 56). Weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht fordern eine einheitliche Auslegung des europäischen und des national-autonomen Rechts (Riesenhuber/Habersack/ Mayer aaO § 15 Rn. 24 ff., 36; Mörsdorf, ZIP 2008, 1409, 1416 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts reicht nur so weit wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie (Mörsdorf aaO). Zulässig ist demnach eine gespaltene Auslegung dergestalt, dass eine nationale Norm durch richtlinienkonforme Auslegung nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt , und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (vgl. Riesenhuber/Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 36 f.).
29
(bb) Der gegenüber der allgemeinen, für alle Versicherungen geltenden Regelung des § 5a VVG a.F. engere Anwendungsbereich der Dritten Richtlinie Lebensversicherung nur für Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung rechtfertigt eine gespaltene Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Auf diese Weise wird zum einen dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen und zum anderen für die übrigen, nicht davon erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist im Interesse der angestrebten Rechtssicherheit beibehalten. Der Gesetzgeber wollte im allgemeinen Teil des VVG eine einheitliche Bestimmung für alle Versicherungsarten treffen. Dies ergibt sich daraus, dass er auf eine Definition des genauen Zeitpunktes der Informationserteilung verzichtet hat, um bei der Frage, wann eine Information noch vor Abschluss des Vertrages erfolgt, den Besonderheiten der einzelnen Versicherungsarten und Vertriebsformen Rechnung tragen zu können und Raum für vertragliche Vereinbarungen zu lassen (Begr. RegE BT-Drucks. 12/6959 S. 55). Der Gesetzgeber hat zwei Entscheidungen getroffen: eine Strukturentscheidung , das Widerspruchsrecht und sein Erlöschen einheitlich für alle Versicherungen zu regeln, und eine Sachentscheidung mit dem Inhalt des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (vgl. zu dieser Differenzierung grundsätzlich Riesenhuber/Habersack/Mayer, Europäische Methodenlehre, 2. Aufl. 2010 aaO § 15 Rn. 38). Die Richtlinienwidrigkeit der Sachentscheidung im Bereich der von der Richtlinie erfassten Versicherungsarten war ihm nicht bekannt. Dass er an der Strukturentscheidung festgehalten hätte, wenn er eine abweichende Sachentscheidung für Lebens- und Rentenversicherungen hätte treffen müssen, ist nicht anzunehmen (vgl. Riesenhuber /Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 38 m.w.N.; Mayer/Schürnbrand, JZ 2004, 545, 551). Eine Vermutung, der Gesetzgeber hätte für den gesamten Anwendungsbereich der Vorschrift eine richtlinienkonforme Auslegung gewollt, lässt sich aus der Gleichbehandlung im Wortlaut der Norm nicht herleiten (vgl. Herdegen, WM 2005, 1921, 1930 zu § 5 Abs. 2 HWiG a.F.). In einem Großteil der Anwendungsfälle der Norm kann der gesetzgeberische Wille Geltung erlangen, ohne den Anwendungsbereich der Richtlinie zu berühren (vgl. Herdegen aaO). Im überschießend geregelten Bereich der Nicht-Lebensversicherung sind abweichende Auslegungsgesichtspunkte zu beachten (vgl. Riesenhuber/Habersack/Mayer aaO § 15 Rn. 43). Insoweit bestehen keine entsprechenden Richtlinienvorgaben.
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Die mit dem Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG ebenfalls umgesetzte Dritte Richtlinie Schadenversicherung (Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung ) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG; ABl. L 228 S. 1) fordert zwar auch Verbraucherinformationen , sieht jedoch - anders als die Dritte Richtlinie Lebensversicherung - nicht vor, dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitzuteilen. Zudem hält das nationale Recht den Versicherungsnehmer außerhalb der Lebensversicherung im Hinblick auf die zu erteilenden Informationen für weniger schützenswert. Darauf deutet das in der Empfehlung des Finanzausschusses zu § 5a VVG a.F. genannte Beispiel des Rückkaufswertes in der Lebensversicherung hin (Begr. Aus- schussempfehlung, BT-Drucks. 12/7595 S. 102). Den Produkten der Lebensversicherung wird große Komplexität beigemessen, was die Bedeutung des Verbraucherschutzes erhöht. Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer einer Lebens- oder Rentenversicherung, anders als bei Versicherungen mit jährlicher Wechselmöglichkeit, regelmäßig über einen langen Zeitraum an das Produkt und den Versicherer bindet. Die Entscheidung für einen Vertrag hat hier weiter reichende Folgen und größere wirtschaftliche Bedeutung als bei den meisten anderen Versicherungsarten. Dies findet Ausdruck in § 5a Abs. 1 Satz 2 VVG in der Fassung vom 2. Dezember 2004, der die Widerspruchsfrist für Lebensversicherungsverträge entsprechend der Vorgabe des Art. 17 der Fernabsatzrichtlinie II (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. L 271 S. 16) auf 30 Tage verlängert und damit mehr als verdoppelt hat. Mit Blick auf die besondere Bedeutung der Lebens- und Rentenversicherungen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG keine Gleichbehandlung von Lebensund Rentenversicherungen mit anderen Versicherungen.
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(cc) Das gegen eine gespaltene Auslegung angeführte Argument der Abgrenzungsschwierigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 261 f.) greift bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht. Eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Versicherungsarten ist ohne weiteres möglich und hängt - anders als die Unterscheidung zwischen verschiedenen Haustürsituationen - nicht von Zufällen des Geschehensablaufes ab.

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Die gespaltene Auslegung verstößt auch nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Rechtssicherheit, das Vertrauensschutz für den Bürger gewährleistet. Durfte die betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, liegt ein Eingriff in rechtlich geschützte Positionen vor (BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 33 m.w.N.). Die uneingeschränkte Anwendung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. konnte nicht als gesichert angesehen werden, weil ihre Richtlinienkonformität im Schrifttum von Anfang an bezweifelt wurde (Berg, VuR 1999, 335, 341 f.; Lorenz, VersR 1997, 773, 782; vgl. Vorlagebeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 16 m.w.N.).
33
Die richtlinienkonforme Reduktion des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. bedeutet keine gesetzeswidrige (contra legem) Rechtsschöpfung (so aber OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/13, juris Rn. 52 ff.; VersR 2013, 1025, 1028). Wie ausgeführt, kann § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar nicht im engeren Sinne ausgelegt, jedoch im Wege der nach nationalem Recht zulässigen und erforderlichen teleologischen Reduktion richtlinienkonform fortgebildet werden, so dass ein ausreichender Anwendungsbereich der gesetzgeberischen Sachentscheidung verbleibt.
34
Schließlich lässt sich der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung nicht entgegenhalten, sie laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgelehnte (EuGH, NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) - horizon- tale Drittwirkung der Richtlinie hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 259 f.). Zur Anwendung kommt vielmehr im Rahmen des national methodologisch Zulässigen fortgebildetes nationales Recht.
35
bb) Das Widerspruchsrecht des Klägers ist nicht aus anderen Gründen entfallen.
36
(1) Die vom Kläger ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen. Da der Kläger über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513 Rn. 24).
37
(2) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt - anders als in der Sache IV ZR 52/12 (aaO) - schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den §§ 7 Abs. 2 VerbrKrG, 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 16).
38
cc) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
39
(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und be- sondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen , weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).
40
(2) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu Brand, VersR 2014, 269, 276). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
41
2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht - etwa in Anlehnung an die Rechtsfigur des faktischen Vertragsverhältnisses - auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken.
42
a) Allein eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (effet utile). Stünde dem Versicherungsnehmer bei unterbliebener oder unzureichender Widerspruchsbelehrung nur ein Lösungsrecht mit Wirkung ex nunc zu, bliebe der Verstoß gegen die Belehrungspflicht sanktionslos. Dies würde dem Gebot des Art. 4 Abs. 3 EUV nicht gerecht, der verlangt, dass sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, achten und unterstützen. Daher darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen. Dies bedeutet auch, die Vorgaben der Richtlinien und des Gerichtshofs der Europäischen Union im nationalen Recht möglichst vollständig durchzusetzen (EuGH, NZA 2013, 891 Rn. 71 - Asociatia ACCEPT). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union ausgeführt hat, regelten die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung nicht den Fall, dass der Versicherungsnehmer nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde, und damit auch nicht die Folgen, die das Unterbleiben der Belehrung für dieses Recht haben konnte. Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung sah vor, dass "die [für den Rücktritt erforderlichen Voraus- setzungen … gemäß dem auf den Versicherungsvertrag … anwendbaren [nationalen] Recht geregelt [wurden]" (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 22). Die Mitgliedstaaten mussten jedoch dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet ist (EuGH aaO Rn. 23). Aus der Struktur und aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung hat der Gerichtshof der Europäischen Union eindeutig geschlossen, mit ihr habe sichergestellt werden sollen, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (EuGH aaO Rn. 25).
43
Eine nationale Bestimmung wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wonach das Recht des Versicherungsnehmers, von dem Vertrag zurückzutreten , zu einem Zeitpunkt erlischt, zu dem er über dieses Recht nicht belehrt war, läuft daher nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union der Verwirklichung eines grundlegenden Ziels der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und damit deren praktischer Wirksamkeit zuwider (EuGH aaO Rn. 26). Diese kann nur gewährleistet werden , wenn der nicht ordnungsgemäß belehrte Versicherungsnehmer im Falle eines Widerspruchs die von ihm gezahlten Prämien grundsätzlich zurückerhält. Das gilt umso mehr, als es bei dem in § 5a VVG a.F. vorgesehenen Widerspruch nicht um den Rücktritt von einem bereits zustande gekommenen Vertrag geht, sondern darum, das Zustandekommen des Vertrages zu verhindern. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung. Danach soll der Versicherungsnehmer für die Zukunft von allen aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen befreit werden. Dies betrifft aber nur den Fall, dass er ordnungsgemäß belehrt wurde. Der nicht oder nicht ausreichend belehrte Versicherungsnehmer muss hingegen so gestellt werden, als ob er ordnungsgemäß belehrt worden wäre. Dann hätte er sein Widerspruchsrecht ausüben können und mangels wirksamen Vertrages keine Prämien gezahlt.
44
b) Eine Einschränkung der bereicherungsrechtlichen Abwicklung ist nicht etwa geboten, um Widersprüche zu den §§ 9 Abs. 1 und 152 Abs. 2 VVG n.F. zu vermeiden. Danach erhält der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn er auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, und bei Unterbleiben des Hinweises zusätzlich den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile oder - falls dies günstiger ist - die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zurück. Einer rückwirkenden analogen Anwendung der genannten Vorschriften steht Art. 1 Abs. 1 EGVVG entgegen, nach dem auf Altverträge grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2008 das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Unabhängig davon, ob man im Vertragsschluss bereits einen abgeschlossenen Sachverhalt sieht, in den wegen des Verbotes der echten Rückwirkung nicht eingegriffen werden darf (so Looschelders/Pohlmann/Brand, VVG 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 14), können auf Altverträge Vorschriften des neuen VVG, die vor oder bei Abschluss des Vertrages zu beachten sind, auch nach dem 31. Dezember 2008 keine Anwendung finden (Begr. RegE BT-Drucks. 16/3945 S. 118 zu Art. 1 Abs. 1 EGVVG). Das gilt auch für das Widerrufsrecht des § 8 Abs. 1 VVG n.F., das den Vertragsparteien bei Vertragsschlüssen vor 2008 nicht bekannt sein konnte, sowie für die Rechtsfolgen des Widerrufs gemäß den §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG n.F., die an die vorvertragliche Belehrungspflicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG n.F. anknüpfen.

45
II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden (vgl. EuGH, NJW 2010, 1511 Rn. 48; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/09, juris unter 1). Eine einschränkungslose Ausgestaltung des W iderspruchsrechts auch auf der Rechtsfolgenseite wäre nicht sachgerecht. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (so auch OLG München, VersR 2013, 1025 Rn. 28). Daher muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil , dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH, Urteile vom 30. Juni 1983 - III ZR 114/82, NJW 1983, 2692 unter III 3; vom 2. Dezember 1982 - III ZR 90/81, NJW 1983, 1420 unter IV 1 b). Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen wer- den; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen.
46
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben. Das gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten und von der Beklagten in Abrede gestellten Nutzungszinsen, mit denen sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht befasst hat.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2010- 22 O 587/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2011- 7 U 147/10 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.01.2014, Az. 23 C 406/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.333,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 574,83 EUR vom 26.10.2013 bis 18.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 58,76 EUR, die Beklagte 41,24 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 67,1 %, die Beklagte 32,9 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen in Anspruch.
Der Kläger schloss mit der Beklagten nach dem sog. Policenmodell einen Rentenversicherungsvertrag mit Beginn am 1.10.2004. Im Zeitraum vom 1.10.2004 bis zum 31.03.2012 zahlte der Kläger Prämien in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR an die Beklagte. Mit Schreiben vom 26.04.2012 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertrag. Diesen behandelte die Beklagte als Kündigung zum 01.06.2012 und zahlte dem Kläger den von ihr ermittelten Rückkaufswert von 5.123,46 EUR aus. Der Kläger verlangt nun Rückzahlung der eingezahlten Prämien abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswerts zuzüglich aus allen Prämien gezogenen Nutzungen in Höhe von 6,1636 %. Hilfsweise macht er einen Auskunftsanspruch geltend. Die Beklagte hat einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 574,83 EUR anerkannt.
Das Amtsgericht hat am 17.12.2013 ein Teilanerkenntnisurteil über 574,83 EUR erlassen und im Übrigen die Klage mit Urteil vom 30.01.2014 abgewiesen. Ein Widerspruchsrecht des Klägers sei jedenfalls verwirkt, da der Kläger mehr als sieben Jahre monatliche Prämien gezahlt habe. Auch aus den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags ergebe sich kein Anspruch gegen die Beklagte. Die Beklagte habe dem Kläger bereits mehr als den geschuldeten Mindestrückkaufswert ausgezahlt. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Informationspflicht gegenüber dem Kläger bestehe nicht, da die Widerspruchsbelehrung der Beklagten nur wegen mangelhafter drucktechnischer Deutlichkeit, aber nicht inhaltlich fehlerhaft war. Ein Auskunftsanspruch bestehe mangels Hauptanspruch nicht. Wegen des Parteivortrags erster Instanz sowie wegen Inhalt und Begründung des Urteils, einschließlich der erstinstanzlichen Feststellungen, wird auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Der Kläger hat gegen das Urteil vom 30.01.2014 zunächst umfassend Berufung eingelegt und Zahlungsanspruch und Auskunftsanspruch nebeneinander geltend gemacht. Die auf Verurteilung zur Auskunft gerichtete Berufung hat er in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 zurückgenommen. Der Kläger rügt das Urteil des Amtsgerichts als rechtsfehlerhaft. Das Widerspruchsrecht sei nicht verwirkt, es fehle an dem erforderlichen Umstandsmoment. Das Amtsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht inhaltlich kannte, wenn die Belehrung nicht hinreichend deutlich gestaltet war. Zudem habe das Amtsgericht verkannt, dass das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell europarechtswidrig sei. Der Rechtsstreit sei daher dem EuGH vorzulegen.
Zu den von der Kammer in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen trägt der Kläger vor, ein weiterer substantiierter Vortrag zu den von der Beklagten gezogenen Nutzungen sei ihm nicht möglich. Ihm stünden nur allgemein zugängliche Quellen zur Verfügung. Danach seien von Versicherungen in der Vergangenheit Nutzungen in der dargelegten Höhe gezogen worden. Die Beklagte habe eine sekundäre Darlegungslast. Komme sie ihr nicht nach, sei sie zu den vom Kläger angegebenen Nutzungen zu verurteilen. Eine Entreicherung der Beklagten könne aus Billigkeitsgründen nicht angenommen werden. Eine Belastung des Versicherungsnehmers mit Abschluss- und Verwaltungskosten würde zu einer faktischen Vertragsbindung führen und sei daher europarechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg, Az. 23 C 406/13, vom 30.01.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.053,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem weiteren Betrag von 574,83 EUR vom 18.12.2012 bis zum 18.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Die Beklagte erwidert, der Widerspruch des Klägers sei verfristet. Das sog. Policenmodell sei europarechtskonform. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Das Amtsgericht habe zu Recht eine Verwirkung angenommen. Auch seien etwaige Bereicherungsansprüche verjährt. Die Verjährungsfrist beginne für jede Prämienzahlung mit Ablauf des Jahres, in dem sie erfolgt sei. Die erforderliche Kenntnis des Versicherungsnehmers von den anspruchsbegründenden Umständen sei ab Erhalt der Vertragsunterlagen gegeben, da sie keine zutreffende rechtliche Würdigung - mithin keine Kenntnis von der Rechtsunwirksamkeit des Vertrags oder der Verfristung des Widerspruchsrecht - voraussetze. Schließlich fehle es an einer Bereicherung der Beklagten. Aus dem Urteil des BGH vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) ergebe sich, dass eine umfassende Saldierung vorzunehmen sei. Der Kläger müsse sich den Wert des faktischen Versicherungsschutzes während der Vertragslaufzeit anrechnen lassen. Dieser setze sich hier zusammen aus Risikokosten für den Todesfallschutz in Höhe von 151,37 EUR, Risikokosten für den Berufsunfähigkeitsschutz in Höhe von 275,96 EUR sowie Abschluss- und Verwaltungskosten von insgesamt 2.620,50 EUR. Diese Kosten seien unauflösbar mit dem dem Kläger gewährten Versicherungsschutz verbunden. Nur durch ihre Berücksichtigung werde der im Bereicherungsrecht stets durchzuführenden Billigkeitsprüfung genüge getan. Andernfalls würden die Folge der vermögensrelevanten Entscheidung des Klägers, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, einseitig auf die Versicherungen und die Gemeinschaft der Versicherten abgewälzt. Schließlich habe sie, die Beklagte, keine Nutzungen in der vom Kläger genannten Höhe gezogen. Zum einen könnten Nutzungen nicht mit sämtlichen Prämien, sondern nur mit den in den Prämien enthaltenen Sparanteilen erwirtschaftet werden. Zum anderen handele es sich hier um eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Sparanteile entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vollständig in Fonds investiert wurden, deren Guthaben sie dem Kläger bei der Rückabwicklung des Vertrags zum 01.06.2012 ausgezahlt habe.
11 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze beider Instanzen nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
12 
Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
13 
1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Prämien in Höhe von 1.333,58 EUR gem. §§ 812 Abs. 1, 1. Alt., 818 BGB zu.
14 
a) Die Zahlung von Prämien durch den Kläger im Zeitraum von Oktober 2004 bis einschließlich März 2012 in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR erfolgte ohne Rechtsgrund, da der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag aufgrund des Widerspruchs des Klägers als von Anfang an nicht zustande gekommen anzusehen ist.
15 
aa) Bei dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, auf den das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist.
16 
bb) Der Versicherungsvertrag kam vorliegend nach dem Policenmodell gem. §5 a Abs. 1 VVG a.F. zustande. Mit Antragstellung kam damit zunächst ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande, dessen rückwirkende Geltung unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die im Versicherungsschein Bezug genommen wird, vom Ablauf der Widerspruchsfrist abhing (OLG Frankfurt VersR 2005, 631; Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, §5 a Rn. 9).
17 
Auf die Frage, ob das Policenmodell als solches mit den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Richtlinien 2002/83 EG, 90/619 EWG und 92/96 EWG, vereinbar ist (so jetzt BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, BeckRS 2014, 15662, Rz. 17 ff.) bzw. ob Verträge, die nach dem Policenmodell zustande gekommen sind, wegen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben von vorneherein unwirksam sind, kam es hier nicht an. Denn der Kläger konnte den Vertrag noch durch seinen erstmals am 26.04.2012 erklärten Widerspruch zu Fall bringen.
18 
cc) Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde dem Kläger gegenüber nicht in Lauf gesetzt. Weder die im Versicherungsantrag noch die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
19 
(1) Die am Ende des Versicherungsantrags abgedruckte Widerspruchsbelehrung erfolgte nicht ordnungsgemäß. Sie ist zum einen inhaltlich unzureichend. Ein Hinweis auf den erforderlichen Widerspruch in Textform (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1, letzter HS VVG a.F.) fehlt. Auch ist die Belehrung über den Fristbeginn unvollständig. Es wird nicht darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur den Versicherungsschein, sondern auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten haben muss, bevor die Frist beginnt (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Zum anderen ist die Belehrung drucktechnisch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Grundsätzlich muss die Belehrung schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form erfolgen. Dies setzt voraus, dass die Belehrung räumlich getrennt und in nicht zu übersehender Weise hervorgehoben wird, etwa durch eine Einrahmung oder eine Setzung im Blocksatz. Die Belehrung muss sich aus dem Text des Vertrags deutlich herausheben und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH NJW-RR 1990, 368; BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, zitiert nach juris). Daran fehlt es hier. Zwar befindet sich die Belehrung unmittelbar vor den Unterschriften des Versicherungsantrags und erfolgt unter der Überschrift "Widerspruchsrecht". Sie geht jedoch im Fließtext des Versicherungsantrags unter. Sie ist weder vom übrigen Text abgesetzt, noch ist sie in Fettdruck oder einer besonderen Schriftgröße gehalten. Auch andere Absätze des Versicherungsantrags sind wie die Widerspruchsbelehrung mit Überschriften versehen. Zudem erschwert die gewählte kleine Schriftgröße die Lesbarkeit der Belehrung. Damit wird der Zweck des § 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F., durch eine entsprechende Ausgestaltung den Versicherungsnehmer unübersehbar auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen und auch denjenigen Versicherungsnehmer zu erreichen, der nicht nach einer Widerspruchsbelehrung sucht, nicht erreicht.
20 
(2) Auch die in der Anlage zum Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben. Zwar wird auf der Vorderseite des Schreibens im Fettdruck und mit großem Ausrufezeichen auf die auf der Rückseite stehenden Wichtigen Hinweise aufmerksam gemacht und erwähnt, dass dort Einzelheiten zum Widerspruchsrecht, aber auch Hinweise zur Steuerregelung aufgeführt sind. Innerhalb dieser Hinweise geht das Widerspruchsrecht dann im Fließtext unter. Es werden sechs Hinweise erteilt, die alle mit einer Überschrift versehen und in der gleichen Schriftgröße abgedruckt sind. Das Widerspruchsrecht ist zwar kursiv gedruckt, dies fällt jedoch wegen des gewählten geringen Zeilenabstands und der Strukturierung des verwendeten Papiers kaum ins Auge. Ins Auge fällt allein der Absatz zu den Steuerregelungen, der fettgedruckte Passsagen und eine Unterteilung in verschiedenen Unterpunkte enthält. Damit wird das Augenmerk des Versicherers gerade weg vom Widerspruchsrecht und hin zu den Steuerregelungen gelenkt, die zum damaligen Zeitpunkt wegen einer bevorstehenden Änderung des Einkommenssteuergesetzes das wesentliche Vertriebsargument der Versicherungen waren. Ferner ist auch diese Belehrung inhaltlich unzureichend. Es wird entgegen § 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht darauf hingewiesen, dass zum Fristbeginn auch der Erhalt der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation erforderlich ist. Soweit für die Erläuterung des Fristbeginns auf die beigefügte Verbraucherinformation verwiesen wird, widerspricht dies Sinn und Zweck der von § 5 a geforderten drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Belehrung. Damit soll dem Versicherungsnehmer gerade ermöglicht werden, sein Widerspruchsrecht auf einen Blick zu erfassen, ohne erst eine Vielzahl von Vertragsklauseln und Hinweisen durchlesen zu müssen.
21 
dd) Das Recht des Klägers zum Widerspruch ist auch nicht gem. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerspruchsrecht abweichend von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. - also auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist aber auf der Grundlage der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (NJW 2014, 452) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass er jedenfalls auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646, Tz. 18 ff.).
22 
(1) Der EuGH hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (EuGH, a.a.O.). An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet, was auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung erfordern kann, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist (BGH, a.a.O., Tz. 20).
23 
(2) Einer Auslegung im engeren Sinne ist §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zugänglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet. Hingegen ist §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer - für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar (BGH, a.a.O., Tz. 21 f.).
24 
(a) Die Vorschrift weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche planwidrige Regelungslücke auf. Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist. §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte - neben der Sicherung des Rechtsfriedens durch Einführung einer Ausschlussfrist - insbesondere die in Art. 31 i.V.m. Anhang II a der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie statuierte Verbraucherinformation vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrags in nationales Recht umgesetzt werden (BT-Drs. 12/6959,55; Begr. Ausschussempfehlung, BT-Drs.12/7595, 102; BGH a.a.O., Tz. 24). Dies ist jedoch, wie sich aus der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 ergibt, jedenfalls zum Teil misslungen.
25 
(b) Die Regelungslücke des §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift auf die von der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie erfassten Vertragsarten keine Anwendung findet. Da das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts nur so weit reicht wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie, ist eine gespaltene Auslegung dergestalt zulässig, dass eine nationale Norm nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (BGH, a.a.O. T. 28). Dadurch, dass § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nur auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung keine Anwendung mehr findet, auf alle anderen Versicherungen aber schon, wird sowohl dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen als auch für die übrigen, nicht erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Interesse der Rechtssicherheit beibehalten (BGH a.a.O., Tz. 29).
26 
(c) Soweit zum Teil vertreten wird, die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des EuGH abgelehnte (EuGH NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) horizontale Drittwirkung der Richtlinie hinaus, folgt dem die Kammer nicht. Zur Anwendung kommt vielmehr im Rahmen des national methodologisch Zulässigen fortgebildetes nationales Recht (BGH, a.a.O., Tz. 34).
27 
ee) Schließlich ist das Widerspruchsrecht des Klägers auch nicht aus anderen Gründen entfallen.
28 
(1) Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt, § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss der Verpflichtete im schutzwürdigen Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten Vermögensdispositionen getroffen haben, so dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Hier sind beide Aspekte des Umstandsmoments nicht gegeben. Die Beklagte durfte aus dem Verhalten des Klägers nicht schließen, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben würde. Weder die Prämienzahlung noch die Ablehnung der Beitragsdynamik oder die Internetabfrage zum Wert der Versicherung durch den Kläger stellen sich als konkludente Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrags dar, da der Kläger zu diesen Zeitpunkten keine Kenntnis davon hatte, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam geworden ist. Eine Zustimmung durch konkludentes Verhalten setzt aber voraus, dass der Zustimmungsberechtigte von der Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts wusste oder zumindest mit ihr rechnete (OLG, Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2012, Az. 12 U 54/12, Seite 7). Dass der Kläger während der Vertragslaufzeit mit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags rechnete, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht aus dem Umständen zu entnehmen. Ferner kann die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH a.a.O., Tz. 39).
29 
(2) Aus demselben Grund ist die Ausübung des Widerspruchs keine unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten kann nur rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder sonstige Umstände hinzutreten, die die Interessen der Gegenseite als vorrangig schutzwürdig erscheinen lassen. Die Beklagte kann hier aber keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH a.a.O., Tz. 40).
30 
Damit steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien aus Bereicherungsrecht zu.
31 
b) Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen, muss sich im Gegenzug jedoch die Vermögensvorteile anrechnen lassen, die ihm aufgrund des konkret in Rede stehenden Bereicherungsvorgangs zugeflossen sind, § 818 BGB (Saldotheorie).
32 
aa) Der Kläger hat während der faktischen Laufzeit des Vertrags Prämien in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR eingezahlt.
33 
bb) Von der Beklagten gezogene Nutzungen in Höhe von 2.292,39 EUR kann der Kläger nicht verlangen. Der Kläger hat diesen Betrag über einen vom ihm geltend gemachten Zinssatz von 6,1636 % auf alle eingezahlten Prämien errechnet, jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte in dieser Höhe tatsächlich Nutzungen gezogen hat. Soweit der Kläger meint, eine weitere Substantiierung sei ihm nicht möglich und diese sei auch nicht erforderlich, da die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe, verkennt er zum einen den Umfang der sekundären Darlegungslast und zum anderen, dass die Beklagte seine Zinsberechnung nicht nur pauschal, sondern substantiiert bestritten hat.
34 
Der Umfang der Darlegungslast im Zivilprozess richtet sich nach der Einlassung des Gegners. Gegenüber einer bloßen Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers genügt daher in der Regel das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 03.02.1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 m.w.N.).
35 
Hier wäre nach Auffassung der Kammer bereits aufgrund des pauschalen Bestreitens der klägerischen Zinsberechnung durch die Beklagte weiterer Vortrag des Klägers erforderlich gewesen. Der Kläger hätte die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen seiner Zinsberechnung (Anlage K6) unter Bezugnahme auf den konkreten Versicherungsvertrag darlegen müssen. Der pauschale Ansatz einer 6,1636%zigen Verzinsung genügt ebenso wenig wie der Hinweis, dass im Jahr 2001 Lebensversicherungen am Kapitalmarkt eine durchschnittliche Verzinsung von 7,08 % und im Jahr 2013 von 3,61 % erreicht haben. Beide Zahlen liegen außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums von 2004 bis 2012. Zudem ist die Beklagte hier ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sie hat die Zinsberechnung des Klägers mit Schriftsatz vom 13.08.2014 substantiiert bestritten. Sie hat vorgetragen, dass zum einen Zinsen nur aus dem Sparanteil, nicht aber aus der gesamten Prämie erwirtschaftet werden können und zum anderen der Sparanteil stets in vom Kläger bei Abschluss der Versicherung ausgewählte Fonds reinvestiert worden sei, so dass der Kläger an der Wertentwicklung durch die Überschussbeteiligung unmittelbar partizipiert habe. Auf diesen Schriftsatz hat der Kläger am 03.09.2014 erwidert, ohne seine Zinsberechnung anzupassen oder die Behauptungen der Beklagten zur Wiederanlage der Sparanteile zu widerlegen. Mangels hinreichend schlüssigem Klagevortrag waren dem Kläger daher keine gezogenen Nutzungen zuzusprechen.
36 
cc) Im Wege der Saldierung anzurechnender Vermögensvorteil ist der faktische Versicherungsschutz, den der Versicherungsnehmer jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH NJW 1983, 2692, Ziffer III 3; BGH NJW 1983, 1420, Ziffer IV 1b). Eine solche Einordnung als Vermögensvorteil ist hier geboten, da die uneingeschränkte Pflicht des Versicherers zur Rückzahlung aller Prämien das Risiko der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. einseitig den Versicherungen aufbürden würde, obwohl der Versicherungsnehmer während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat und auch davon ausgegangen werden kann, dass er hiervon bei Eintritt des Versicherungsfalls Gebrauch gemacht hätte (BGH a.a.O., Tz. 45).
37 
Darlegungs- und beweisbelastet für den Wert des Versicherungsschutzes ist die Beklagte. Sie trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Bereicherungsschuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für die Minderung des Saldos (BGH, Urteil vom 10.02.1999 - VIII ZR 314-97, NJW 1999, 1181). Dabei kann der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH a.a.O., Tz. 45). Hier trägt die Beklagte vor, sie habe bei dem streitgegenständlichen Vertrag Risikobeiträge für Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz in Höhe von insgesamt 427,33 EUR erhoben. Dieser Risikoanteil ist zwischen den Parteien unstreitig.
38 
Soweit die Beklagte darüber hinaus vorträgt, der Wert des Versicherungsschutzes, den der Kläger genossen habe, erhöhe sich um Abschluss- und Verwaltungskosten von 2.620,50 EUR, die daher ebenfalls zu saldieren seien, kann dem nicht gefolgt werden. Durch die Saldotheorie in ihren materiell-rechtlichen Ausprägungen soll dem Synallagma des gegenseitigen Vertrags auch bei dessen Rückabwicklung Rechnung getragen werden. Sie stellt daher eine aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur dar. Aus diesem Grund kann sie keine Geltung mehr beanspruchen, wenn die mit der Saldierung verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners übergeordneten allgemeinen Gesichtspunkten der Billigkeit widerspricht (BGH, Urteil vom 19.01.2001- V ZR 437/99, NJW 2011, 1127). Hier ist der bereicherungsrechtliche Anspruch Folge der Europarechtswidrigkeit einer nationalen Norm und deren richtlinienkonformer Auslegung. Die europarechtlichen Vorgaben dürfen nicht nur auf der Rechtsgrundseite des Anspruchs, sondern auch auf dessen Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 45). Nach der Wertung des Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, die auch zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geführt haben, müssen die Abschluss- und Verwaltungskosten bei der Saldierung außen vor bleiben. Denn wenn diese Richtlinienbestimmungen eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers vor ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerspruchsrecht verhindern sollen, so muss ein Versicherungsnehmer, der - wie hier der Kläger - nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und deshalb sein Widerspruchsrecht auch noch nach Jahren ausüben kann, davor bewahrt werden, mit Abschluss- und Verwaltungskosten belastet zu werden. Denn anderenfalls würde diese Abzugsmöglichkeit das fortbestehende Widerspruchsrecht und den mit den Richtlinien verfolgten Verbraucherschutz entwerten und deshalb zu einer - vom Richtliniengeber mißbilligten - faktischen Vertragsbindung führen. Der Vertrag würde de facto durchgeführt werden und das Widerspruchsrecht würde letztlich leerlaufen. Dem Ausschluss der Saldierung der Abschluss- und Verwaltungskosten kann nicht entgegen gehalten werden, dass dies zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Versicherung führe, die jetzt die finanziellen Folgen der vom Versicherungsnehmer getroffenen Vermögensdisposition, nämlich dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu tragen habe. Denn mit der Wahl des Policenmodells, dem das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers immanent ist, hat die Versicherung dieses Risiko bewusst übernommen.
39 
Demnach war hier als Vermögensvorteil des Klägers ein Wert des Versicherungsschutzes in Höhe von 427,33 EUR unstreitigen Risikokosten zu berücksichtigen.
40 
dd) Eine konkrete Entreicherung hat die Beklagte nicht vorgetragen, § 818 Abs. 3 BGB. Insbesondere liegt keine Entreicherung in Höhe der geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten vor. Im Rahmen der Entreicherung sind nur die Vor- und Nachteile zu verrechnen, die mit dem konkreten Bereicherungsvorgang in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (Palandt, BGB, 73. Auflage, §818 Rn. 29, 48 m.w.N.). Bei den Abschluss- und Verwaltungskosten handelt es sich jedoch um Kosten, die im Betrieb der Beklagten aufgrund deren Struktur, der angestellten Mitarbeiter etc. allgemein entstehen und die dann - um eine betriebswirtschaftliche sinnvolle Ausgestaltung der Verträge zu erreichen - auf die einzelnen Verträge umgelegt werden. Solche kalkulatorischen Kosten sind jedoch nicht im bereicherungsrechtlichen Sinn den einzelnen Verträgen unmittelbar zuzurechnen. Dass der Beklagten hier konkret, z.B. durch den Einsatz eines externen Vermittlers bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags oder durch das Outsourcen der laufenden Betreuung des streitgegenständlichen Vertrags, Kosten entstanden sind, hat sie nicht vorgetragen. Auch aus der Formulierung des BGH, der Wert des Versicherungsschutzes könne unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden (BGH, a.a.O. Tz 45 a.E.), kann nicht geschlossen werden, dass der BGH eine Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten zulassen will. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 nur vorgegeben, unter Zuhilfenahme welcher Parameter der Wert des Versicherungsschutzes bemessen werden kann, woraus sich also - sollte der Wert des erlangten Versicherungsschutzes zwischen den Parteien streitig bleiben - Anhaltspunkte für eine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO ergeben können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gem. § 818 Abs. 3 BGB nur die dem Bereicherungsschuldner unmittelbar aufgrund der rechtsgrundlos erbrachten Leistung entstandenen Vermögensnachteile als Entreicherung zu berücksichtigen sind.
41 
Damit ergibt sich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers in Höhe der eingezahlten Prämien abzüglich der Risikokosten, mithin in Höhe von 7.031,87 EUR.
42 
c) Der Anspruch ist aufgrund der Auszahlung des Rückkaufswerts durch die Beklagte am 01.06.2012 gem. § 362 Abs. 1 BGB in Höhe von 5.123,46 EUR erloschen. Ferner ist die Beklagte durch das rechtskräftige Teilurteil des AG Heidelberg vom 17.12.2013 zu einer Zahlung von 574,83 EUR verurteilt worden, so dass hier noch ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 1.333,58 EUR verbleibt.
43 
d) Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch durchsetzbar. Er ist insbesondere nicht verjährt. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Zustellung der Klageschrift am 25.10.2013 rechtshängig gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hatte die dreijährige Verjährungsfrist, der der Bereicherungsanspruch gem. §195 BGB unterliegt, noch nicht begonnen. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
44 
aa) Der Bereicherungsanspruch entstand hier jeweils mit Einzahlung der vereinbarten Prämie und nicht erst mit Ausübung des Widerspruchsrecht. Denn anders als bei schwebend wirksamen Verträgen wird der Vertrag nicht erst durch die Ausübung des Gestaltungsrechts unwirksam (so z.B. beim Widerruf gem. § 355 BGB), vielmehr hat der schwebend unwirksame Vertrag bei Ausübung des Gestaltungsrechts zu keinem Zeitpunkt als wirksamer Vertrag bestanden. Konsequenz ist, dass bei Leistungen auf einen schwebend unwirksamen Vertrag der Bereicherungsanspruch unmittelbar im Zeitpunkt der Zahlung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1975 - VIII ZR 115/74, NJW 1976, 104 zum nicht-genehmigten Vertretergeschäft; Armbrüster, VersR 2012, 513, 522 m.w.N.).
45 
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger jedoch bei Vertragsabschluss noch nicht die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Leistung liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers vor, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes weiß, das heißt von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hingegen nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26; BGH, Urteil vom 15.06.2010 - XI ZR 309/09, NJW -RR 2010, 1574 Rn. 12). Eine Ausnahme wird lediglich für die Fälle in Betracht gezogen, in denen es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7). Der Verjährungsbeginn wird dann auf den Zeitpunkt der objektiven Klärung der Rechtsfrage hinausgeschoben, da es bis dahin an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041; BGH, Urteil vom 18.12.2008 - III ZR 132/08, BeckRS 2009, 04355).
46 
Hier hatte zwar der Kläger ab Erhalt der Vertragsunterlagen bereits Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Denn er wusste nach Erhalt der Unterlagen, dass er einen Vertrag im Policenmodell abschließt. Fraglich konnte allerdings sein, ob die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für den Fall einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung greifen würde. Insofern lag hier nach Auffassung der Kammer eine unübersichtliche bzw. zweifelhafte Rechtslage vor, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte. Dass es sich um eine äußerst zweifelhafte Rechtslage handelte, ist bereits durch die Vorlageentscheidung des BGH (Beschluss vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 ff.) und das nachfolgende Urteil des EuGH vom 19.12.2013 (VersR 2014, 225) belegt. Die sich hierin zeigende Rechtsunsicherheit bestand bereits bei Vertragsschluss im Jahr 2004. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde die Europarechtskonformität des § 5 a VVG a.F. diskutiert, die schließlich zur Aufhebung der Vorschrift zum 01.01.2008 führte. Auch ein rechtskundiger Dritter hätte daher bei Vertragsabschluss nicht wissen können, ob der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen bzw. ob ihm auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. widersprochen werden konnte. Erst mit der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist diese hier relevante Rechtsfrage objektiv geklärt, so dass erst ab diesen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen.
47 
Demnach kann der Kläger von der Beklagten gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 BGB die Zahlung von 1.333,58 EUR verlangen.
48 
2. Weitergehende Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung sind in § 5 a VVG a.F. und dessen richtlinienkonformer Auslegung abschließend geregelt.
49 
3. Der Anspruch auf die Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Ein Anspruch auf Verzugszinsen ab 18.12.2012 gem. §§ 280, 286, 288 BGB steht dem Kläger nicht zu. Mit Schreiben vom 03.12.2012 hat der Kläger der Beklagten lediglich eine Frist zur Auskunftserteilung gesetzt, nicht jedoch die erstmals im Rahmen der Klageschrift bezifferte Rückzahlung angemahnt.
III.
50 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO.
51 
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
52 
3. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 2319, Zöller, ZPO, 30. Auflage, §543 Rn. 11 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277; Zöller, a.a.O., §543 Rn. 11). Verfahrensgegenstand sind hier Rückzahlungsansprüche nach Widerspruch gegen einen nach dem Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Diese Verträge wurden in der Vergangenheit von der Versicherungswirtschaft in großer Zahl policiert und zwischenzeitlich von einer Vielzahl von Kunden widerrufen, so dass die hier vorliegenden Rechtsfragen in einer Vielzahl von weiteren Fällen auftauchen können. Klärungsbedürftig ist insbesondere noch die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind bzw. ob auf Rechtsfolgenseite neben den Risikokosten auch Abschluss-und Verwaltungskosten im Rahmen der Saldierung gem. §§812, 818 BGB zu berücksichtigen sind. Die bereits vorliegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshof zu § 5 a VVG befassen sich hiermit nicht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22 O 308/13 - vom 14. Februar 2014

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 4.098,21 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3, von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 17/20, die Beklagte 3/20.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:    

I. Instanz

bis zu 26.000 Euro bis 7. Januar 2014
bis zu 22.000 Euro sodann.

        

II. Instanz 

bis zu 22.000 Euro.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht bereicherungsrechtliche Ansprüche auf verzinsliche Rückzahlung von Versicherungsprämien, hilfsweise Auskunftsansprüche und einen Anspruch auf Zahlung eines neuberechneten Rückkaufswertes geltend.
Mit Antrag vom 20. August 2004 (Anlage BLD 1) beantragte die Klägerin den Abschluss einer Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung und Recht auf vorgezogene Teilrenten bzw. Teilkapitalabfindung zu festgelegten Terminen, mit Kapitalleistung bei Tod vor Ablauf der Aufschubzeit und garantierter Mindestlaufzeit der Renten sowie mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der entsprechende Versicherungsschein vom 29. September 2004 (Anlage K 1 = GA I 23 ff.) sieht einen Versicherungbeginn am 1. Oktober 2004, den Ablauf der Aufschubzeit am 30. September 2040 sowie einen Monatsbeitrag von 600 Euro vor. Ein Anteil der Überschussbeteiligung i.H.v. 31,52 Euro wird danach für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verwendet. In einem auf den 29. September 2004 datierten Schreiben der Beklagten an die Klägerin (Anlage K 2 = GA I 29 f.) wird um Beachtung der „Wichtigen Hinweise auf der nächsten Seite“ gebeten, die das Widerspruchsrecht betreffen. Auf Seite 2 findet sich der nachfolgende Text:
Widerspruchsrecht
Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Auf diesen Vertrag leistete die Klägerin Prämien bis zum 30. Juni 2012 i.H.v. insgesamt 29.587,75 Euro. Im Jahr 2008 war der Beitrag auf Wunsch der Klägerin auf 100 Euro reduziert worden (Anlagen BLD 5 - 7 = GA I 68 ff.), im Januar 2010 wurde die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus der Rentenpolice ausgenommen, so dass sich der Beitrag in der Folge auf 53,11 Euro belief (Anlagen BLD 11 f. = GA I 74 f.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2012 erklärte die Klägerin unter anderem den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Anlage K 5 = GA I 44), was nochmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 wiederholt wurde (Anlage K 6 = GA I 45 ff-). Unter dem 12. Juni 2012 rechnete die Beklagte, die den Widerspruch als Kündigung deutete, den Vertrag ab und zahlte der Klägerin daraufhin 8.883,99 Euro aus (Anlage BLD 17 f. = GA I 80 f.). Im Oktober 2013 zahlte die Beklagte einen weiteren Betrag i.H.v. 6.815,43 Euro - 6.383,65 Euro nebst Zinsen - und erklärte dazu, dass zum 1. Juni 2008 ein Stornoabzug von 5.019,78 Euro und zum 1. Juli 2012 ein solcher von 810,24 Euro erfolgt sei (GA I 86 f.).
In erster Instanz hat die Klägerin geltend gemacht, der Versicherungsschein enthalte keine Widerspruchsbelehrung. Bei Antragstellung seien ihr die erforderlichen Unterlagen nicht übergeben worden, so dass der Vertrag nach dem damals gängigen Policenmodell zustande gekommen sei. Sie habe dem Abschluss des Vertrages nach § 5a VVG a.F. wirksam widersprochen. Hierzu sei sie zum einen berechtigt, weil das Policenmodell als solches europarechtswidrig sei; zum anderen habe die Frist des § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht zu laufen begonnen. Es fehle an einer drucktechnisch deutlichen Form der Widerspruchsbelehrung, die zudem inhaltlich nicht ordnungsgemäß sei. Die Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. komme wegen der Europarechtswidrigkeit dieser Regelung nicht zum Tragen. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt; darin, dass der Widerspruch erst acht Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei, liege auch keine Genehmigung.
Ihr stehe daher ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der ohne Rechtsgrund gezahlten Prämien und auf Herausgabe der Nutzungen zu. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherungsgesellschaften aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden eingesetzten Vermögen eine wesentlich höhere Rendite als marktüblich erzielten, so dass ein Zinssatz von 6,4436 Prozent angesetzt werde. Aus eigener Kenntnis könne sie keine Einzelheiten über den Umfang der tatsächlich gezogenen Nutzungen vortragen. Sie begehre unter Zugrundelegung der gezahlten Prämien und unter Abzug der erbrachten Zahlungen zunächst einen Betrag von 13.888,33 Euro und zudem Zinsen auf alle Prämien i.H.v. 12.834,65 Euro, mithin insgesamt 26.722,98 Euro.
Darüber hinaus stehe ihr ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht zu, aufgrund dessen sie auch die Rückzahlung der geleisteten Prämien und Nutzungen verlangen könne. Letztlich habe die Beklagte den Rückkaufswert fehlerhaft berechnet, von dieser verwendete Vertragsklauseln zum Stornoabzug und zu Abschlusskosten seien unwirksam. Auskunft über das ungezillmerte Deckungskapital ohne Abschluss- und Stornokosten habe die Beklagte bisher nicht erteilt.
Die Klägerin, die im Hauptantrag zunächst die Zahlung von 33.538,41 Euro nebst Zinsen begehrt hatte, hat nach Erledigterklärung i.H.v. 6.815,43 Euro (GA I 89) in erster Instanz zuletzt beantragt,
10 
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.722,98 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2012 zu zahlen,
11 
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 1.878,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
12 
hilfsweise im Wege der Stufenklage
13 
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft
14 
a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1. Juli 2012 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschlusskosten,
15 
b) zugleich über die Höhe der abgezogenen Stornokosten sowie
16 
c) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären,
17 
zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 4.1 008 111.92 zu erteilen,
18 
4. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilen Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern,
19 
5. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in einer Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
20 
Die Beklagte, die sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen hat (GA I 105), hat in erster Instanz beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht zum Widerspruch berechtigt gewesen. Sie habe sämtliche Fristen des § 5a VVG a.F. nicht gewahrt und sei ordnungsgemäß und mehrfach über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht infolge einer etwaigen Europarechtswidrigkeit stehe der Klägerin nicht zu. Deren Verhalten sei überdies als konkludente Genehmigung eines etwaig schwebend unwirksamen Vertrages anzusehen.
23 
Nutzungen im von der Klägerin behaupteten Maße habe sie nicht gezogen. Darüber hinaus habe sie von den Prämien Abschlusskosten i.H.v. 9.097,16 Euro gezahlt sowie Verwaltungskosten entnommen. Sparanteile seien mithin nur Teile der Beiträge, die nicht für die Kosten verwendet worden seien. Überdies seien Steuervorteile im Wege der Saldotheorie zu berücksichtigen.
24 
Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien seien zudem für den Zeitraum bis 31. Dezember 2010 verjährt.
25 
Ein Anspruch auf Schadensersatz stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Es sei dabei zu bestreiten, dass diese bei anderer Belehrung über das Widerspruchsrecht dem Vertrag widersprochen hätte.
26 
Hinsichtlich des Rückkaufswertes habe sie die geschuldeten Auskünfte erteilt.
27 
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils verwiesen.
28 
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2014, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 812 BGB im Hinblick auf den erklärten Widerspruch nicht zu; die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 VVG a.F. habe die hinreichend durch das Policenbegleitschreiben belehrte Klägerin nicht eingehalten. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch stehe der Klägerin genauso wenig zu wie ein weitergehender Auskunftsanspruch.
29 
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19. Februar 2014 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 19. März 2014, der beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. April 2014, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet.
30 
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft, geltend, das Policenmodell verstoße gegen europäisches Recht, so dass der hierauf beruhende Vertragsschluss bereits nicht wirksam und daher rückabzuwickeln sei. Überdies sei ihr Widerspruch wirksam und nicht verspätet, da die Widerspruchsbelehrung weder den formalen noch den inhaltlichen Anforderungen an eine solche genüge. Es fehle an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung. Die Benennung des Adressaten des Widerspruchs sei erforderlich. Die für den Fristbeginn notwendigen Informationen seien nicht benannt, eine Aufzählung derselben sei im Policenanschreiben nicht enthalten, da lediglich auf den Versicherungsschein Bezug genommen werde. Auf § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne wegen dessen Europarechtswidrigkeit nicht abgestellt werden.
31 
Es werde bestritten, dass die Beklagte nur Nutzungen i.H.v. 111,24 Euro gezogen haben wolle. Klägerseits sei bestmöglich und umfangreich vorgetragen worden; der Beklagten obliege eine sekundäre Darlegungslast zu den tatsächlich gezogenen Nutzungen. Allein die Risikoanteile i.H.v. 306,10 Euro seien zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie hinsichtlich der Gesamtkosten nicht auf eine Entreicherung berufen. Insofern sei zu beachten, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung den europarechtlichen Besonderheiten unterliege. Verstöße gegen die Belehrungspflicht dürften nicht sanktionslos bleiben.
32 
Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Vor Ausübung des Widerspruchsrechts könne die Verjährung nicht beginnen, da der Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Prämien erst durch den Widerspruch ausgelöst werde. Die gebotene Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den den Kondiktionsanspruch begründenden Tatsachen führe überdies nicht zur Verjährung des Anspruchs. Zudem liege hier eine schwierige, ungeklärte und damit zweifelhafte Rechtslage vor, die einen Verjährungsbeginn ausschließe.
33 
Die Ablehnung der Hilfsanträge durch das Erstgericht sei zu Unrecht erfolgt. Ein Auskunftsanspruch betreffend die Mitteilung des Rückkaufswertes ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten stehe dem Versicherungsnehmer in jedem Fall zu. Bestehe ein Anspruch in unbestimmter Höhe, könne im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft geklagt werden. Der Anspruch auf Erstattung des vollständigen Rückkaufswertes im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ergebe sich aus § 176 Abs. 1 VVG a.F.
34 
Die Klägerin beantragt,
35 
unter Aufhebung des am 14. Februar 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 22 O 308/13 -
36 
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.722,98 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2012 zu zahlen,
37 
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 1.878,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
38 
höchst hilfsweise
39 
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft
40 
a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1. Juli 2012 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung vor Abschlusskosten,
41 
b) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären,
42 
zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 4.1 008 111.92 zu erteilen,
43 
4. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilen Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern,
44 
5. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in einer Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
45 
Die Beklagte beantragt,
46 
die Berufung zurückzuweisen.
47 
Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages das landgerichtliche Urteil. Das Policenmodell sei wirksam und verstoße nicht gegen europäisches Recht. Daher sei der Widerspruch der Klägerin, die ordnungsgemäß belehrt worden sei, verfristet. Die Klägerin habe ein etwaiges Recht zum Widerspruch überdies verwirkt. Zudem erhebe sie die Einrede der Verjährung.
48 
Letztlich scheitere der geltend gemachte Anspruch auf Prämienrückgewähr an bereicherungsrechtlichen Grundsätzen; es habe insofern eine Saldierung zu erfolgen, bei der zudem in besonderer Weise die Grundsätze von Treu und Glauben und damit auch die Interessen der Gemeinschaft der Versicherten zu berücksichtigen seien. Der Wert des von der Klägerin während der Laufzeit des Vertrages in Anspruch genommenen Versicherungsschutzes sei zu berücksichtigen. Zum einen sei der Risikobeitrag, mit dem z.B. das Todesfallrisiko abgedeckt werde, zu berücksichtigen. Zum anderen sei der gewährte Versicherungsschutz unauflösbar mit der Entstehung weiterer Kosten verbunden, namentlich mit in Abzug zu bringenden Verwaltungskosten. Zu saldieren seien überdies die Abschlusskosten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht nur aus einer Rentenversicherung bestanden habe, sondern auch einen Berufsunfähigkeitsschutz enthalten habe. Nach allem ergebe sich allenfalls ein Saldo zugunsten der Klägerin i.H.v. 820,10 Euro (vgl. die Berechnung bei GA II 202), die sich auch die gezogenen steuerlichen Vorteile anrechnen lassen müsse.
49 
Zumindest sei sie - die Beklagte - mit Blick auf die Gesamtkosten des Versicherungsschutzes für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Risikobeiträge zur Hauptversicherung nebst der durch den Vertragsabschluss und dessen Verwaltung angefallenen Kosten entreichert.
50 
Der Klägerin stehe ein Nutzungsersatzanspruch keinesfalls in der geltend gemachten Höhe zu. Deren Vortrag sei schon nicht schlüssig. Nutzungen könnten nur insoweit verlangt werden, wie sie tatsächlich vom Bereicherungsschuldner gezogen worden seien. Der von ihr - der Beklagten - erlangte Nutzungsbetrag belaufe sich auf 111,24 Euro.
51 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
52 
Ergänzend wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 23. Oktober 2014.
II.
53 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet.
54 
Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur i.H.v. 4.098,21 Euro zu.
55 
1. Die Klägerin kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Beiträge verlangen, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat.
56 
a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2012 (Anlage K 5 = GA I 44) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
57 
aa) Da die Beklagte der Klägerin bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell.
58 
Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15).
59 
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber der Klägerin nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn die Klägerin ist von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden.
60 
Gemäß der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelung des § 5a VVG hat der Lauf der Frist erst begonnen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG vollständig vorgelegen haben und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Zu den maßgeblichen Unterlagen zählen neben dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen. Demgegenüber führt die Beklagte im Schreiben vom 29. September 2004 lediglich an, der Versicherungsnehmer könne 14 Tage „nach Erhalt des Versicherungsscheins“ widersprechen. Ein darüber hinaus erforderlicher Hinweis auf anderweitige Unterlagen, die ebenfalls vorliegen müssen, damit die Frist in Lauf gesetzt werden kann, fehlt.
61 
bb) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem die Klägerin die erste von ihr geschuldete Prämie im Oktober 2004 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung ihr Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als sie diesen im Mai 2012 erklärte. Indes bestand ihr Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 27 ff.).
62 
b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 37).
63 
c) Die Klägerin verstößt mit ihrer Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
64 
aa) Sie hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 39).
65 
bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht zu belehren.
66 
2. Die Beklagte ist der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 4.098,21 Euro zu verurteilen.
67 
a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.).
68 
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).
69 
aa) Daher kann die Klägerin zunächst nach § 818 Abs. 2 BGB den Ersatz des Wertes der von ihr im Zeitraum von Oktober 2004 bis Juni 2012 geleisteten Prämien verlangen (vgl. Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 818 Rn. 23). Sie hat - unstreitig - monatlich nachfolgende Beträge gezahlt:
70 
von Oktober 2004 bis einschließlich Mai 2008 600 Euro, mithin insgesamt 26.400 Euro,
71 
im Juni 2008 56,35 Euro,
72 
von Juli 2008 bis Februar 2010 85,93 Euro, mithin insgesamt 1.718,60 Euro,
73 
im April 2010 31,94 Euro und
74 
von Mai 2010 bis Juni 2012 53,11 Euro, mithin insgesamt 1.380,86 Euro.
75 
Dies ergibt einen Gesamtbetrag von
76 
29.587,75 Euro.
77 
bb) Allerdings muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund des Widerspruchs vom Mai 2012 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann.
78 
(1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45).
79 
Dabei sind die Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber der Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe er - zu entsprechend anderen Konditionen - eine Risikoversicherung abgeschlossen (vgl. dazu Heyers, NJW 2014, 2619, 2621).
80 
(2) Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitraum von Oktober 2004 bis Januar 2010 (vgl. Anlage BLD 12) eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung genommen hatte.
81 
Deren Beitragsanteil setzt sich zusammen aus dem Zahlbeitrag und dem auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallenden Überschussanteil und beläuft sich nach den seitens der Klägerin nicht hinreichend bestrittenen Angaben der Beklagten auf
82 
3.892,16 Euro
83 
bzw. monatlich durchschnittlich ca. 60,82 Euro, so dass von den gezahlten Beiträgen noch
84 
25.695,59 Euro
85 
verbleiben, die auf die Hauptversicherung entrichtet worden sind.
86 
Selbst wenn das prozessuale Vorbringen der Klägerin als ausreichendes Bestreiten anzusehen wäre, ergibt sich mit Blick auf den Antrag (vgl. Anlage BLD 1), den Versicherungsschein und die weiteren vorliegenden Unterlagen ein Betrag in zumindest dieser Höhe auch aufgrund einer vom Senat vorzunehmenden Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass seit Beginn der Versicherung ein Teil der Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus der Überschussbeteiligung aufgewendet worden ist und ein anderer Teil von der Klägerin selbst aufgebracht worden ist.
87 
(3) Darüber hinaus hat die Klägerin Versicherungsschutz für den Fall des Todes vor Ablauf der Aufschubzeit erhalten. Im Todesfall der versicherten Person vor dem Beginn der Rentenzahlung zum 1. Oktober 2040 wäre eine Kapitalleistung in Höhe der gezahlten Beiträge fällig geworden (vgl. Anlage BLD 12). Auch hierfür hat die Klägerin einen Teil der Beiträge aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung der Versicherungsleistungen vorgesehen ist, die der Versicherer für vorzeitige Todesfälle erbringen muss, soweit diese über das kalkulatorisch vorgesehene Deckungskapital des Versicherungsvertrages hinausgehen. Dieser Anteil ist mit dem von der Beklagten angegebenen und von der Klägerin nicht bestrittenen Wert von
88 
306,10 Euro
89 
anzusetzen, mithin bei 93 Monaten Laufzeit mit monatlich 3,29 Euro.
90 
Auf diese Risikoabsicherung entfallende Verwaltungskosten, die von der Beklagten in ihren - als offenkundig i.S. von § 291 ZPO anzusehenden - Geschäftsberichten der Jahre 2004 bis 2012 mit einem Anteil von 2,6 bis 3,1 Prozent der gebuchten Bruttobeiträge angegeben werden und in diesem Zeitraum durchschnittlich 2,87 Prozent betragen haben (vgl. http://www.amv.de/online/portal/amvinternet/content/914584/908856), fallen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht und sind daher - mit Blick auf noch anderweitig vorzunehmende Schätzungen - zu vernachlässigen.
91 
Das gilt ebenso für etwaige Ratenzuschläge, die bei der von der Klägerin gewählten monatlichen Zahlung von der Beklagten ausweislich § 6 (1) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit 5 Prozent des Jahresbeitrages erhoben worden sind.
92 
cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten (so aber OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14), sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135).
93 
Diese sind von der Beklagten mit
94 
9.097,16 Euro
95 
angegeben worden (vgl. Anlage BLD 14 = GA I 77 + GA I 108), ohne dass dies von der Klägerin in Zweifel gezogen worden wäre, die lediglich generelle Bedenken gegenüber einer diesbezüglichen Saldierung geltend macht.
96 
Selbst wenn dies als ausreichendes Bestreiten anzusehen wäre, ergibt sich dieser Betrag ebenfalls aufgrund einer vom Senat vorzunehmenden Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu ermittelnden Abschlusskosten wäre auch ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des von der Klägerin ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die zunächst gewählte vertragliche Gestaltung betrug der vereinbarte monatliche Beitrag 600 Euro, so dass sich über die vereinbarte Vertragslaufzeit von 36 Jahren ein Betrag von 259.200 Euro ergibt. Hiervon hätten sich vier Prozent mit 10.368 Euro errechnet, so dass der von der Beklagten genannte Betrag nicht zu beanstanden ist, sich sogar unterhalb der Schätzung des Senates bewegt.
97 
Anders als die Klägerin meint, ist eine Minderung der Bereicherung der Beklagten infolge von ihr aufgebrachter Abschlusskosten auch nicht mit Blick auf europarechtliche Gesichtspunkte zu verneinen. Der der Beklagten vorzuwerfende Verstoß liegt nicht in einem solchen gegen europarechtliche Bestimmungen begründet, sondern lediglich in einer nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügenden Widerspruchsbelehrung. Ihr kann auch nicht allein dadurch, dass sie einen Vertragsschluss über den Weg des Policenmodells intendiert hatte, die Schutzwürdigkeit ihrer Belange im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs abgesprochen werden, zumal die nicht ordnungsgemäße Belehrung - gerade bei Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - nicht ohne Sanktion bleibt. Überdies führt der Umstand, dass eine europarechtliche Bestimmung dem Verbraucherschutz dienen soll, nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall die für den Verbraucher günstigste denkbare Interpretation zu suchen ist.
98 
dd) Nicht abzuziehen sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier gegenständliche Rentenversicherung, dessen Zustandekommen die Klägerin wirksam widersprochen hat. Insoweit kommt zum Tragen, dass die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden kann. Dies hängt vielmehr maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa).
99 
Insoweit trägt die Beklagte hier das Entreicherungsrisiko. Nach der gesetzlichen Regelung in § 5a VVG a.F. ist der Beklagten, die sich für diese Art des Vertragsschlusses entschieden hat, das Risiko einer späteren Wirksamkeit des Vertrages auferlegt, wenn es im Grundsatz - wie hier zugrunde gelegt - auf die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ankäme. Mit Blick darauf, dass die Ausgestaltung des Policenmodells als solches keinen europarechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065), ist hier das Risiko, Verwaltungskosten für einen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksamen Vertrag aufgewendet zu haben (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 310/89, NJW-RR 1992, 589 unter III 1 a), der Beklagten, keinesfalls aber der Klägerin anzulasten.
100 
ee) Darüber hinaus muss die Klägerin sich etwaige Steuervorteile, die sie seit dem Jahr 2004 im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag erlangt hat, nicht anrechnen lassen.
101 
Insofern will nicht die Klägerin einen Abzug von dem zurückzuzahlenden Betrag vornehmen, sondern die Beklagte ihn durch Anrechnung von der Klägerin entstandenen Vorteilen mindern. Dafür bietet § 818 Abs. 3 BGB indes keine Grundlage: Er schränkt die Haftung des Bereicherungsschuldners auf die noch in dessen Vermögen vorhandene Bereicherung ein, begründet aber keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Steuervorteile beruhen ferner auf dem Abschluss des Kausalgeschäfts, nicht auf dem rechtsgrundlosen Erwerb, so dass sie nicht anspruchsmindernd im Wege einer Saldierung berücksichtigt werden können (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 31. Januar 2012 - 1 U 1522/11, BeckRS 2012, 07733; für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft: BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, BeckRS 2008, 22673 Rn. 33).
102 
ff) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt
103 
16.292,33 Euro,
104 
der von der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist.
105 
c) Der Klägerin steht als weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 8).
106 
Gerade Letzteres ist im hier zu entscheidenden Fall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei - anders als die Klägerin meint - nicht durchweg auf den gesetzlichen Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder einen durchschnittlichen Zinssatz von 6,4436 Prozent abzustellen. Ebenso wenig kann mit Blick auf die mehr als sieben Jahre währende Durchführung des Vertrages, während derer die Klägerin Teil der Versichertengemeinschaft gewesen ist, lediglich auf den in den jeweiligen Jahren zu erzielenden Zinssatz für Neuanlagen abgestellt werden. Auch insofern kommt zum Tragen, dass das Verhalten der Klägerin und die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2012 nicht zu missbilligen ist, sondern dies von der Beklagten infolge der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung letztlich zu verantworten ist. Daher kann die Beklagte der Klägerin nicht diejenigen Vorteile versagen, die der gesamten Versichertengemeinschaft im betreffenden Zeitraum zugekommen sind.
107 
Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat, wenn auf den üblichen Zinssatz abgestellt wird, maßgeblich vielmehr diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte - nicht aber von der Klägerin bemühte, indes nicht benannte andere Versicherer - im Bereich der Kapitalanlagen im hier maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis 2012 erzielen konnte. Diese liegen ausweislich der betreffenden Geschäftsberichte (vgl. http://www.amv.de/online/portal/amvinternet/content/914584/908856) zwischen 3,0 und 4,5 Prozent und haben im Schnitt 4,02 Prozent betragen.
108 
Letzteren Satz zugrunde gelegt, errechnet sich - unter Berücksichtigung des zuvor ermittelten, der Beklagten sukzessive zugekommenen und letztlich zur Verfügung stehenden Betrages von 16.292,33 Euro, des erlangten Versicherungsschutzes betreffend die Berufsunfähigkeit sowie des Lebensversicherungsschutzes - bis zum Tag des Widerspruchs (29. Mai 2012) ein vom Senat wiederum gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzender Gesamtbetrag von
109 
3.500 Euro.
110 
Bei dieser Schätzung berücksichtigt der Senat, dass im Zeitraum von Oktober 2004 bis Mai 2008 wesentlich höhere Prämien auf die Lebensversicherung - nach Abzug der Prämienanteile für das Berufsunfähigkeitsrisiko und das Todesfallrisiko und der Abschlusskosten - bezahlt wurden als in der nachfolgenden Zeit.
111 
d) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt
112 
19.792,33 Euro.
113 
Hierauf hat die Beklagte aufgrund der Abrechnung vom 12. Juni 2012 (Anlage BLD 18) - unter Abzug der Kapitalertragsteuer - einen Betrag von 8.883,99 Euro unmittelbar an die Klägerin gezahlt. Darüber hinaus ist der Klägerin allerdings auch die Abführung der Kapitalertragsteuer zugutegekommen; entweder hat dies zu einer Befreiung von einer Steuerverbindlichkeit oder zu einem Steuerrückerstattungsbetrag geführt. Daher sind weitere 426,48 Euro hinzuzurechnen. Letztlich hat die Beklagte Ende 2013 einen weiteren Betrag i.H.v. 6.383,65 Euro (ohne hier maßgebliche Zinsen) gezahlt, so dass insgesamt Zahlungen i.H.v.
114 
15.694,12 Euro
115 
in Abzug zu bringen sind.
116 
Es verbleibt demnach ein noch offener Restbetrag i.H.v.
117 
4.098,21 Euro.
118 
Da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die genannten Zahlungen der Beklagten auf einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen infolge Bereicherung erbracht worden sind, ist davon auszugehen, dass die Leistungen der Beklagten auf die Hauptforderung erfolgten, so dass in diesem Betrag die gesamten Zinsansprüche i.H.v. 3.500 Euro enthalten sind.
119 
e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen, jedoch keine Verzugszinsen - wie beantragt - ab dem 11. Mai 2012.
120 
aa) Die Klägerin hat die Beklagte zwar mit anwaltlichen Schreiben vom 29. Mai 2012 aufgefordert (vgl. Anlage K 5 = GA I 44), sämtliche von ihr „eingezahlten Beträge zzgl. Zinsen und Kosten Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins“ zu zahlen. Dies wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Oktober 2012 - wiederum ohne Nennung eines konkreten Betrages - wiederholt (vgl. Anlage K 6 = GA I 45 f.). Insofern mangelt es jedoch bereits an einer ausreichend bestimmten Leistungsaufforderung, so dass von einer wirksamen Mahnung nicht ausgegangen werden kann.
121 
Mit Blick auf den berechtigten Anspruch i.H.v. etwa 10.500 Euro (4.098,21 Euro + 6.383,65 Euro) stellt - nach Zahlung des Rückkaufswertes - das Begehren auf Rückzahlung derjenigen Prämien, die nicht durch den Rückkaufswert gedeckt sind und sich auf mehr als 20.000 Euro belaufen haben, überdies eine erhebliche Zuvielforderung dar, so dass auch aus diesem Grund nicht von einer wirksamen In-Verzug-Setzung auszugehen ist. Bei verständiger Betrachtung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist hier nach Treu und Glauben nicht anzunehmen, dass die Beklagte als Schuldnerin die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste und die Klägerin auch zur Annahme der gegenüber ihren Vorstellungen geringeren Leistung bereit gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 276/02, NJW 2006, 769 Rn. 24).
122 
bb) Allerdings ist die Beklagte auch aufgrund ihres Schreibens vom 11. Oktober 2012 (Anlage BLD 20 = GA I 83) mit der Zahlung des geschuldeten Betrages nicht in Verzug geraten, selbst wenn dieses als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen werden könnte und es in diesem Fall einer Mahnung nicht bedurft hätte. Es fehlt insoweit jedoch an dem nach § 286 Abs. 4 BGB notwendigen Verschulden.
123 
Ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Schuldners kann ihn von den Folgen des Verzugs freistellen. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht des Schuldners aber strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, dass er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur dann, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen brauchte. Das ist in der Rechtsprechung insbesondere bejaht worden für den Fall, dass die Leistungspflicht von der Beantwortung äußerst schwieriger und umstrittener Rechtsfragen abhing, die in der Rechtsprechung noch nicht einheitlich beurteilt wurden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88, NJW-RR 1990, 160; Ernst in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 286 Rn. 111 f.). So liegt der Fall hier mit Blick auf die Frage der Wirksamkeit der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., nachdem zahlreiche Oberlandesgerichte die Bestimmung in Einklang mit europäischem Recht gesehen hatten, zugleich aber auch gewichtige Stimmen dagegen gesprochen haben, so dass die Rechtslage in besonderem Maße unklar gewesen ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976 unter II B; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2).
124 
f) Gegenüber diesem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
125 
aa) Der von der Klägerin erhobene Anspruch ist erst infolge der Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2012 entstanden, da erst aufgrund dieser Erklärung die schwebende Unwirksamkeit, in der sich das Rechtsverhältnis befunden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065 Rn. 14), geendet hat (anders Armbrüster, NJW 2014, 497, 498; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2; Heyers, NJW 2014, 2619, 2622). Insofern ist die Beurteilung nicht anders als bei dem Fall vorzunehmen, in dem die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung abhängt (vgl. auch Koch, LMK 2014, 359159); auch da beginnt die Verjährung erst mit wirksamer Kündigung bzw. Anfechtung zu laufen (vgl. Henrich/Spindler in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 199 Rn. 4; Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 14).
126 
bb) Dazuhin ist hier vor dem Jahr 2012 (vgl. die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) nicht davon auszugehen, dass der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte einsetzen können. Zwar ist danach grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen erforderlich, in der Regel indes nicht, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Daher liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 33 f.). Dies kann indes nicht in dem Fall angenommen werden, dass die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; dies führt zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns (vgl. nur BGH, Urteile 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23 und vom 23. September 2008 - XI ZR 263/07, BeckRS 2008, 22079 Rn. 18).
127 
Gerade so liegt der Fall jedoch hier, nachdem insbesondere die Rechtslage hinsichtlich der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. lange Zeit ungewiss war und die frühere obergerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach verneint hätte, da sie einhellig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. ausgegangen ist. Insofern greifen dieselben Überlegungen, die gegen den Eintritt des Schuldnerverzugs auf Seiten der Beklagten sprechen.
128 
2. Der noch in erster Instanz verfolgte und vom Landgericht zu Recht zurückgewiesene Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wird in der zweiten Instanz nicht weiterverfolgt, so dass hierauf seitens des Senats nicht weiter eingegangen werden muss.
129 
3. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht zu.
130 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien und gezogenen Nutzungen in Verzug befunden hätte, nachdem diese erst mit Schreiben vom 29. Mai 2012 den Widerspruch erklärt hat (vgl. Anlage K 5 = GA I 44). Daher kann die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht beanspruchen.
131 
4. Soweit die Klage abzuweisen ist, kann die Klägerin nicht hilfsweise im Rahmen einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO einen Anspruch auf Auskunft und auf Zahlung weiterer Auszahlungsbeträge geltend machen. Daher hat die Berufung auch bezüglich des Hilfsantrages keinen Erfolg.
132 
a) Ein solcher Auskunftsanspruch scheitert bereits daran, dass die letztlich begehrte Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts den Bestand des Versicherungsvertrages voraussetzen würde. Gerade dies ist indes mit Blick auf den von der Klägerin wirksam erklärten Widerspruch nicht mehr der Fall.
133 
b) Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte - ausgehend von gezahlten Beiträgen i.H.v. 29.587,75 Euro - durch Zahlung von insgesamt 15.694,12 Euro (ohne Berücksichtigung 2013 nachgezahlter Zinsen, jedoch unter Einschluss der Kapitalertragsteuer) jedenfalls mehr als die Hälfte des Rückkaufswertes des auf Grundlage der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals aus dem Versicherungsvertrag bezahlt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 = NJW 2013, 3240 Rn. 21 f.).
134 
Infolge dessen besteht ein weitergehender Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch, den die Klägerin hilfsweise weiterverfolgt, auch aus diesem Grunde nicht.
135 
c) Vorstehende Überlegungen führen zudem dazu, dass der Klägerin der mit der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch sowie auch ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Rückkaufswertes nicht zusteht.
136 
Eine Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn sich - wie hier - bereits aus der Auskunftsstufe ergibt, dass ein Zahlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten sollte, nicht begründet ist (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042 unter II 4; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 254 Rn. 9).
137 
d) Darüber hinaus ist ein etwaiger Auskunftsanspruch der Klägerin mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits erfüllt.
138 
Der dortige IV. Zivilsenat hat im Urteil vom 26. Juni 2013 (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381) einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch lediglich insoweit bejaht, als der Versicherer in geordneter Form Auskunft zu erteilen hat durch Benennung folgender Beträge: der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.
139 
Soweit der IV. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 16) die Verpflichtung des Versicherers, die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu erteilen, dahin erläutert hat, dass dieser Auskunft zu erteilen hat über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was jeweils in gesonderter Form zu erfolgen hat, geht das von der Klägerin verfolgte Auskunftsbegehren darüber hinaus und kann daher nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt werden, während die Beklagte mit Blick auf das erstinstanzliche Vorbringen, in dem die Stornokosten und der Mindestrückkaufswert benannt worden sind, den sich daraus ergebenden Verpflichtungen genüge getan hat.
III.
140 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei bei der Kostentragung erster Instanz zu berücksichtigen ist, dass die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils in Anwendung von § 91a ZPO von der Beklagten zu tragen sind.
141 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt.
142 
2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
143 
Die Ausführungen der Berufung in der Berufungsbegründung haben sich durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065) überholt, weil dieser zur Vereinbarkeit des sogenannten „Policenmodells“ mit Europarecht mittlerweile eingehend und abschließend entschieden hat. An der kurzzeitig vertretenen Rechtsauffassung, die Revision zur Überprüfung zu europarechtlichen Fragestellungen zum sogenannten Policenmodell zuzulassen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 7 U 129/13), hält der Senat nicht fest, weil diese Rechtsfrage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 beantwortet ist.
IV.
144 
Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn. 1632).
145 
1. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits 6.815,43 Euro - 6.383,65 Euro nebst Zinsen - gezahlt. Damit hat sie lediglich auf einen Hauptsachebetrag von 6.383,65 Euro die von der Klägerin begehrte Zahlung erbracht. Gegenständlich sind mithin noch 26.722,98 Euro, in denen Zinsen auf Prämien i.H.v. 12.834,65 Euro enthalten sind.
146 
Mit Blick auf den bereits zuvor gezahlten Betrag von 8.883,99 Euro nebst 426,48 Euro Kapitalertragsteuer - insgesamt 9.310,47 Euro - und der Annahme, dass diese Zahlung auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Prämien anzurechnen ist, wären die in den ersten 15 ½ Monaten gezahlten Prämien rückerstattet, so dass die zweite Zahlung in etwa einen Zeitraum von weiteren 10 ½ Monaten, mithin von Januar bis November 2006, betrifft.
147 
Für den erstgenannten Zeitraum macht die Klägerin einen Zinsanspruch i.H.v. insgesamt etwa 4.200 Euro geltend. Die auf den Zeitraum von Januar 2006 bis November 2006 entfallenden Zinsen belaufen sich auf etwa 2.440 Euro.
148 
2. Demnach ist der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der begehrten Beiträge, die noch mit 13.888,33 Euro zurückverlangt werden, und dieser Zinsanteile sowie unter Hinzunahme eines Betrages von 1.000 Euro für die Hilfsanträge (§ 3 ZPO) auf bis zu 22.000 Euro festzusetzen.
149 
3. Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens beläuft sich bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung (vgl. GA I 89 + 105) auf bis zu 26.000 Euro, da zu den zunächst begehrten Prämien i.H.v. 20.703,76 Euro nur die unter IV 1 angeführten etwa 4.200 Euro Zinsen betreffend die erste Rückerstattung i.H.v. 9.310,47 Euro inklusive Kapitalertragsteuer hinzurechnen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. April 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 480/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 933,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.


1 2 3 4

 

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht europarechtskonform und deshalb nicht anzuwenden. Sie habe deshalb noch im Jahr 2010 widersprechen können mit der Folge, dass die Beklagte die Rückerstattung der Prämien zuzüglich Zinsen schulde. Die Beklagte sei zudem wegen fehlerhafter Belehrung schadensersatzpflichtig.

5 6 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53
16
Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 noch nicht im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung und des Senatsurteils vom 19. November 2008 (IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 20 ff.) vorprogrammiert. Der Kläger verfolgt einen Bereicherungsanspruch, der erst mit Ausübung seines Widerspruchsrechts aus § 5a Abs. 1 VVG a.F. entstanden sein kann. Dass der Lebensversicherer bei Vertragsschluss europarechtliche Vorgaben missachtet und bei Übersendung der Versicherungspolice nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hatte, wirft der Kläger ihm nicht als Pflichtenverstöße vor, die - ähnlich einer Schadensersatzleistung - durch eine Ersatzleistung des Versicherers kompensiert werden müssten. Dem Kläger geht es auch nicht darum, nachträglich die Übergabe der bei Vertragsschluss vermissten Verbraucherinformationen durchzusetzen , er möchte vielmehr den Versicherungsvertrag rückabwickeln (vgl. dazu Wendt, r+s 2008, 221, 226) und dazu geltend machen, ihm sei das - wegen Vertragsabschlusses nach dem Policenmodell - gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. eröffnete Gestaltungsrecht (Widerspruchsrecht) erhalten geblieben. Unter Zugrundelegung dieses Vortrages liegt der dem Lebensversicherer angelastete Pflichtenverstoß erst im Bestreiten der Fortgeltung dieses Widerspruchsrechtes.
22
b) Die vom Beklagten außerdem erhobene Verjährungseinrede wäre erst zu prüfen, wenn sich sein Unmöglichkeitseinwand nicht bestätigen sollte. Eine vorgreifliche Prüfung dieser Einrede ist nicht möglich. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB läuft die Verjährung erst von der Entstehung des Anspruchs ab. Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178). Solange einem Anspruch der Einwand zumindest vorübergehender Unmöglichkeit entgegensteht, ist eine Klage als "zur Zeit unbegründet" abzuweisen. So lange kann der Anspruch auch nicht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sein, weil dann seine Verjährung drohte, bevor er von Rechts wegen klageweise durchgesetzt werden könnte. Bevor nicht festgestellt ist, dass der Beklagte derzeit die verlangten Jahresabschlüsse vorlegen kann und von welchem Zeitpunkt an diese Möglichkeit ge- geben war, lässt sich der Beginn der Verjährungsfrist nicht bestimmen. Sollte sich eine solche Feststellung treffen lassen, werden wegen der Ähnlichkeit beider Rechtsverhältnisse auf den aus gesetzlichem Schuldverhältnis folgenden steuerlichen Rechnungslegungsanspruch der Gesellschafter diejenigen Verjährungsregeln anzuwenden sein, die für Geschäftsbesorgungsverträge gelten. Eine anderweitige Rechtsvorschrift fehlt. Die entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. kommt kaum in Betracht, weil es im Streitfall - anders als in dem Fall BGHZ 93, 278 - nicht um Schadensersatzansprüche geht.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz in Anspruch.

2

Er beantragte am 14. August 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger im August 1998 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630).

3

Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut:

"(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. …"

4

Aufgrund eines Änderungsantrages des Klägers wurde im Januar 2004 ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, den der Kläger nach den - von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Versicherungsbedingungen, einer Verbraucherinformation und einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung erhielt.

5

Der Kläger zahlte von September 1998 bis März 2004 Prämien in Höhe von insgesamt 17.128,55 €. Nachdem er den Vertrag im März 2004 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 12.481,57 € aus.

6

Mit Schreiben vom 8. März 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB".

7

Mit der Klage begehrt der Kläger die Differenz zwischen gezahlten Prämien und ausgekehrtem Rückkaufswert sowie Nutzungsersatz in Höhe einer 7%-igen Verzinsung der Prämien. Er meint, der Lebensversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

10

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stünden keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämien nebst Zinsen zu. Er habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells gemäß § 5a VVG a.F. verstoße nicht gegen die Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Das Widerspruchsrecht des Klägers sei 14 Tage nach dem Zugang der Police nebst ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erloschen. Dasselbe gelte hinsichtlich der 2004 durchgeführten Vertragsänderung, so dass offen bleiben könne, ob dem Kläger insoweit ein Recht zum Widerspruch zugestanden habe.

11

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

Der Kläger kann nicht gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet (dazu unter 1.). Im Übrigen ist ihm nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt (dazu unter 2.).

13

1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen.

14

a) Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Es betraf Fälle, in denen der Versicherer - wie hier die Beklagte - dem Versicherungsnehmer bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15; vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10 m.w.N.). Der Vertrag erlangte rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch gemacht hatte (Senatsurteil vom 24. November 2010 aaO m.w.N.).

15

Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein im August 1998 die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte der Kläger den Widerspruch nicht.

16

b) Der so geschlossene Versicherungsvertrag unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln. Dabei ist der erkennende Senat - anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 14 ff.) der Fall war - nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Zum einen (dazu sogleich unter c) steht die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezogen auf das Policenmodell außer Zweifel, so dass die Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entfällt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415, 3430 und ständig; BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27 f.; WM 2014, 647 Rn. 26 ff.). Zum anderen scheidet eine Vorlage aus, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist (dazu unter 2.; vgl. BVerfG aaO).

17

c) Das Policenmodell steht nach Auffassung des Senats eindeutig in Einklang mit den - für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen - Bestimmungen der Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) und den inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 der späteren Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (Abl. L 345 S. 1).

18

aa) Zwar hat ein Teil der Literatur Bedenken gegen die Richtlinienkonformität des Policenmodells geäußert (BK/Schwintowski, § 5a VVG Rn. 5; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR/Ebers, § 8 Rn. 9 f.; Berg, VuR 1999, 335, 341 f.; Döhmer, zfs 1997, 281, 283; Dörner in Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der VVG-Reform 2009 S. 137, 145 f.; Ebers in Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven 2005 S. 253, 260 ff.; Lenzing in Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I 2002, S. 139, 164 f.; Meyer in Basedow/Meyer/Schwintowski, Lebensversicherung, Internationale Versicherungsverträge und Verbraucherschutz, Versicherungsvertrieb 1996 S. 157, 201 f.; Micklitz/Ebers in Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen, Altersvorsorgeverträge, VVG-Reform 2003 S. 43, 82 f.; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996 S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem 2003 S. 109 ff.; Schwintowski, VuR 1996, 223, 238 f.).

19

Diese Zweifel werden aber in der Instanzrechtsprechung und im weiteren Schrifttum (zu Recht) nicht geteilt (so etwa von weiteren aktuellen, zur revisionsrechtlichen Überprüfung stehenden Berufungsurteilen: OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14, S. 7 ff. nicht veröffentlicht; OLG München, Urteil vom 8. Mai 2014 - 14 U 5100/13 S. 4 ff., nicht veröffentlicht; aus der neueren veröffentlichten Rechtsprechung u.a.: OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/12, juris Rn. 36 f.; VersR 2013, 1025, 1026; VersR 2012, 1545 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 14. Februar 2013 - 4 U 63/12, juris Rn. 41 f.; vom 17. Januar 2013 - 4 U 35/12, juris Rn. 37 ff.; OLG Köln VersR 2013, 443, 445; Urteile vom 2. März 2012 - 20 U 178/11, juris Rn. 25; vom 3. Februar 2012 - 20 U 140/11, juris Rn. 47 ff.; vom 25. November 2011 - 20 U 126/11, juris Rn. 21 ff.; VersR 2011, 248; vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10, juris Rn. 4 ff.; vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09, juris Rn. 5 ff.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 11 U 40/12, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 441 f.; OLG Stuttgart VersR 2012, 1373, 1374 f.; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 U 191/11, juris Rn. 44 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2011 - 20 U 81/11, juris Rn. 10 ff.; VersR 2012, 745, 746; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; LG Dessau-Roßlau NJW-RR 2014, 606, 608 f.; LG Köln, Urteil vom 4. März 2013 - 26 O 301/12, juris Rn. 40; r+s 2011, 243, 244; Urteil vom 7. Juli 2010 - 26 O 609/09, juris Rn. 24; LG Münster, Urteil vom 30. August 2011 - 115 O 53/11, juris Rn. 52 ff.; LG Bielefeld, Urteil vom 31. März 2011 - 7 O 329/10, juris Rn. 18; LG Aachen, Urteil vom 5. März 2010 - 9 O 560/09, juris Rn. 36 ff.; LG Kassel r+s 2010, 339; Bruck/Möller/Herrmann, VVG 9. Aufl. § 7 Rn. 65; Prölss/Martin/Prölss, VVG 27. Aufl. § 5a VVG Rn. 8; Römer/Langheid/Römer, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 3; Hofmann, Schutzbriefversicherung (Assistance) 1996 Einf. Rn. 11; Lorenz, VersR 1997, 773, 780 f.; ders. VersR 1995, 616, 625 f.; Reiff, VersR 1997, 267, 271 f.; Römer, Festschrift 50 Jahre BGH S. 375, 389 f.; Schimikowski, r+s 2000, 353, 355; Schirmer, VersR 1996, 1045, 1056; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht 1995 S. 32 f., anders nur bezüglich § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.).

20

bb) Der Senat sieht ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Richtlinien dem in § 5a VVG a.F. geregelten Policenmodell entgegenstehen könnten.

21

(1) Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 18 f., 22). Wie der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG erwähnte und für die rechtzeitige Information des Versicherungsnehmers maßgebliche "Abschluss" des Versicherungsvertrages auszugestalten ist, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem in Bezug genommenen Anhang. In den Materialien zu Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung wird zu dem Passus "vor Abschluss des Vertrages" ausgeführt, die Mitgliedstaaten könnten selbst darüber bestimmen, "wann genau ein Vertrag als abgeschlossen gilt und wann genau die … vorgeschriebenen Angaben dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen" (Ratsprotokoll Nr. 2 zu Art. 31, Dok. 7307/92, abgedruckt bei Büchner, Der Referentenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfstand, Münsteraner Reihe Bd. 18 S. 13). Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 im Rahmen des gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens 2005/5046 ausdrücklich festgehalten, die Frage, wann ein Versicherungsvertrag als abgeschlossen gelten solle, sei "in der Tat eine Sache des nationalen Rechts".

22

Die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG verfolgen zudem kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht bezogenes Harmonisierungsziel. Mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung sollten insbesondere Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Die insoweit angestrebte Harmonisierung sollte nach Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 92/96/EWG zu "einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme" führen. Diese Zielsetzung nahm die spätere Richtlinie 2002/83/EG auf; sie wurde in Erwägungsgrund 2 dergestalt umschrieben, dass "zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung … gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen" sind, "wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss". Daraus ergibt sich, dass neben dem Verbraucherschutz auch die Tätigkeit der Lebensversicherer in den Mitgliedstaaten erleichtert werden sollte. Hingegen sollte die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts "keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor" sein. Dies betont Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 92/96/EG und führt weiter aus, die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (ebenso Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Demnach haben die Richtlinien die Regelung des Vertragsschlusses dem nationalen Gesetzgeber überlassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 22 m.w.N.).

23

Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der genannten Richtlinien neben der aufsichtsrechtlichen Vorschrift des § 10a VAG a.F. die versicherungsvertragsrechtliche Bestimmung des § 5a VVG a.F. eingeführt (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 24 f. unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks. 12/7595 S. 102 m.w.N.). Mit § 5a VVG a.F. bezweckte er nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 25). Allerdings ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Richtlinie 92/96/EWG aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft wurde (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Die Aufsichtsbehörde brauchte bei Vertragsabschlüssen nach dem Policenmodell nicht einzuschreiten, wenn die Versicherer - wie im Streitfall geschehen - ihrer Informationspflicht nach § 10a VAG a.F. nachkamen und den Versicherungsnehmern mit den Policen die erforderlichen Informationen zukommen ließen. Die Überwachungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 VAG wurde aber nicht obsolet. Verstöße gegen die Vorgaben des § 10a VAG a.F. zur Gestaltung der Verbraucherinformation waren auch in Bezug auf das Policenmodell zu ahnden.

24

(2) Ausgehend von dem sich nach nationalem Recht bestimmenden Zustandekommen des Vertrages entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefunden haben. Sinn und Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG normierten Informationspflicht sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG rechtfertigen nach der - vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten - Ansicht des Senats die Auslegung, dass ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 23; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 24 f.). Das Interesse des Versicherungsnehmers wurde im Erwägungsgrund 20 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dergestalt umschrieben, "daß er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können". Daran anknüpfend wurde der Zweck der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Erwägungsgrund 23 so formuliert: "Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Im Hinblick auf diesen Informationszweck sah Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit deren Anhang II A Nr. a.13 vor, dass dem Versicherungsnehmer "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitgeteilt werden mussten, und zwar "vor Abschluss des Vertrages". Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ging demnach eindeutig hervor, dass mit ihr sichergestellt werden sollte, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (EuGH aaO Rn. 25).

25

Diesen Anforderungen genügte § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., indem er anordnete, dass der Vertrag erst als geschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der maßgeblichen Unterlagen - Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation und ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung - widersprach. Die Konstruktion eines schwebend unwirksamen Vertrages gewährleistete, dass der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sein musste, bevor der Vertrag wirksam werden konnte. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten (vgl. OLG Köln VersR 2013, 443, 445). Auf diese Weise war eine Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit "vor Abschluss des Vertrages" sichergestellt.

26

(3) Die für das Policenmodell charakteristische schwebende Unwirksamkeit des Vertrages wurde in dem genannten Vertragsverletzungsverfahren zunächst nicht hinreichend beachtet. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sah in ihrem an das deutsche Bundesministerium der Justiz gerichteten Aufforderungsschreiben vom 4. April 2006 (S. 4 f.) "die praktische Folge der deutschen Regelung in § 5a VVG bezüglich des Vertragsschlusses (sog. Policenmodell)" darin, "dass ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gilt, obwohl dem Versicherungsnehmer im Moment seiner Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts keine vollständigen Verbraucherinformationen vorlagen". Daraus zog die Kommission den Schluss, der Versicherungsnehmer werde "an seine Antragstellung auch in den Fällen gebunden, in denen ihm vor Abschluss des Vertrages nicht die von den Richtlinien vorgesehenen Informationen vorlagen". Daran hielt sie nicht mehr fest, nachdem die Bundesregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2006 darauf hingewiesen hatte, dass nach dem Policenmodell ein bindender Abschluss erst dann erfolge, wenn der Versicherungsnehmer die vorgeschriebene Verbraucherinformation erhalten habe, über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und den Widerspruch innerhalb der gesetzlich gewährten Frist von 14 Tagen unterlassen habe. In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 stellte die Kommission dann ihre - ebenfalls bereits in dem Aufforderungsschreiben enthaltene - Argumentation, dass "zu dieser Zeit die Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts längst getroffen" sei, in den Mittelpunkt. Daher könne nach dem deutschen Recht ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gelten, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer selbst aktiv werde, um der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages zu entgehen. Dem Versicherungsnehmer werde damit eine Widerrufslast aufgebürdet. Darüber hinaus müsse der Versicherungsnehmer eine Auswahlentscheidung treffen, ohne zuvor entsprechend unterrichtet worden zu sein. Der eigentliche Zweck der Richtlinienbestimmungen, nach denen der Versicherungsnehmer vor einem Vertragsabschluss über alle notwendigen Informationen verfügen soll, werde vereitelt.

27

Das rechtfertigt ersichtlich keine abweichende Beurteilung. Da die Richtlinien - wie dargelegt - dem nationalen Gesetzgeber keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags machten und § 5a VVG a.F. sicherstellte, dass dem Versicherungsnehmer die von den Richtlinien geforderten Informationen vorlagen, bevor der Vertrag nach nationalem Recht zustande kam, war die den Richtlinien zu entnehmende Verpflichtung, den Versicherungsnehmer vor dem ihn bindenden Vertragsschluss umfassend über den künftigen Vertragsinhalt und die ihn begleitenden Umstände zu unterrichten (EuGH VersR 2014, 225 Rn. 24 f.), durch den Regelungsgehalt des § 5a VVG a.F. ohne weiteres gewährleistet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; Prölss/Martin/Prölss aaO § 5a Rn. 8; Lorenz, VersR 1995, 616, 625; Römer aaO; Reiff, VersR 1997, 267, 269; Wandt aaO S. 32). Die dem Versicherer in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. eingeräumte Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer erst nach dessen Antrag die Vertragsbestimmungen und die maßgebliche Verbraucherinformation zukommen zu lassen, führte auch nicht etwa zu einer Aushöhlung oder gar Vereitelung der sich aus den Richtlinien ergebenden Informationspflichten (a.A. Meyer aaO S. 202; Schwintowski, VuR 1996, 223, 239). § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. stellte sicher, dass die Widerspruchsfrist erst und nur dann zu laufen begann, wenn der Versicherungsnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert worden war. Er konnte in Kenntnis der Vertragsbedingungen, der erforderlichen Information und des ihm zustehenden Widerspruchsrechts frei entscheiden, ob er den Vertrag wirksam werden ließ und von einem Widerspruch Abstand nahm. Damit wurde den erwähnten Erwägungsgründen 20 und 23 der Richtlinie 92/96/EWG Genüge getan, nach denen sich der Versicherungsnehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Vertragsschluss entscheiden können soll (Wandt aaO S. 32).

28

(4) Das in den Richtlinien vorgesehene Informationsmodell lief durch § 5a VVG a.F. nicht etwa deshalb leer, weil innerhalb der auf 14 Tage beschränkten Widerspruchsfrist hinreichende Informationsmöglichkeiten für den Versicherungsnehmer nicht bestanden (so aber Berg, VuR 1999, 335, 339 ff.; Lenzing aaO S. 165; Meyer aaO S. 202). Während des Fristenlaufs konnte der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen ohne weiteres eingehend durchsehen und dabei insbesondere erkennen, dass ihm die Möglichkeit zu einem Widerspruch zustand. Die Fristdauer von 14 Tagen - und von 30 Tagen für Lebensversicherungsverträge ab dem 8. Dezember 2004 - war angemessen; sie bewegte sich in dem von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG für den Rücktritt vorgegebenen Rahmen von 14 bis 30 Tagen.

29

Die hinsichtlich der Widerspruchsfrist von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 zu dem Vorlagebeschluss des Senats vom 28. März 2012 erhobenen Bedenken gegen die Europarechtskonformität des Policenmodells führen zu keiner anderen Beurteilung. Unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 23 sieht sie den Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung verankerten Mitteilungspflicht darin, den künftigen Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und ihm "klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte …" zur Verfügung zu stellen (Schlussanträge Nr. 59). Der in Art. 15 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung vorgesehene Rücktritt sei von einem Vertrag, der noch nicht geschlossen sei, weil kein Angebot und keine Annahme vorlägen, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten, nicht möglich (Schlussanträge Nr. 60). Daraus folgert die Generalanwältin, dem (künftigen) Versicherungsnehmer müssten bestimmte Angaben vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden und nach Mitteilung des Vertragsschlusses müsse ihm eine Rücktrittsfrist von 14 bis 30 Tagen zur Verfügung stehen (Schlussanträge Nr. 61). Der Zweck der Belehrungspflicht wäre nach Auffassung der Generalanwältin verfehlt worden, wenn die Informationen erst nach Abgabe des Angebots durch den Versicherungsnehmer und somit nach seiner Wahl eines Versicherers und eines Vertrages vorgelegt worden wären (Schlussanträge Nr. 62).

30

Auch daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der in jener Sache ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (aaO) aber kein Anhaltspunkt für eine Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells. Der Gerichtshof hat dort ausgeführt, die Mitgliedstaaten hätten zwar in der Tat dafür zu sorgen gehabt, dass die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet war (aaO Rn. 23). Er hat aber weiter betont, dass Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Hinblick auf den dort angeführten Informationszweck eine Mitteilung der Informationen "vor" Abschluss des Vertrages vorsehe (aaO Rn. 25). Dem Zweck der Informationspflicht ist danach genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Informationen erhält, bevor er - wie nach nationalem Recht in § 5a VVG a.F. geregelt - vertraglich gebunden ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 S. 10, nicht veröffentlicht). Dies ist zugleich mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Einklang zu bringen. Danach beginnt die Rücktrittsfrist, wenn der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, "dass der Vertrag geschlossen ist". Diese Kenntnis konnte dem Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell durch die mit dem Versicherungsschein zu erteilende Widerspruchsbelehrung vermittelt werden. Daraus konnte er entnehmen, dass ein - zunächst noch nicht wirksamer - Vertrag geschlossen würde und er sich davon bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Weiteres lösen, ein Zustandekommen des Vertrages also verhindern konnte.

31

(5) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 5a VVG a.F. dem Versicherungsnehmer eine - von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beanstandete - "Widerspruchslast" auferlegte und ihn damit zu einem Handeln verpflichtete, wollte er nach Erhalt der erforderlichen Verbraucherinformation das Zustandekommen des Vertrages in der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. verhindern (so aber Micklitz/Ebers aaO S. 83; Rehberg aaO S. 98, 112 ff.; vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Eine Ausgestaltung in Form einer Hinderung des Wirksamwerdens des Vertrages durch Widerspruch oder Widerruf genügt auch in anderen Fällen europarechtlichen Vorgaben bzw. beruht sogar auf solchen (vergleiche nur § 7 VerbrKrG und § 1 HWiG). Insoweit überzeugt auch der Einwand nicht, dass der künftige Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell gegenüber mehreren Versicherern Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen stellen musste, um mit den Versicherungspolicen die Informationen zu erhalten, die ihm eine sachgerechte Auswahlentscheidung ermöglichten (so Meyer S. 201 f.; vgl. BVerfG aaO). Dass ein Interessent gleichzeitig Anträge bei mehreren Versicherern stellt, um dann die nicht immer zeitgleich bei ihm eingehenden Versicherungsbedingungen während der regelmäßig unterschiedlich laufenden Widerspruchsfristen eingehend zu vergleichen, erscheint in der Tat lebensfremd (vgl. Meyer aaO S. 202 f.; BVerfG aaO m.w.N.). Ihm wurde aber nicht angesonnen, mehrere auf Abschluss verschiedener Versicherungsverträge gerichtete Willenserklärungen abzugeben, von vornherein mit der Absicht, alle Erklärungen bis auf eine fristgerecht zu widerrufen. Wenn der Versicherungsnehmer vor Abgabe einer Vertragserklärung die Leistungen verschiedener Versicherer miteinander vergleichen wollte, war er nicht gezwungen, den Abschluss mehrerer Versicherungen zu beantragen und nach Erhalt der Policen seine Auswahlentscheidung zu treffen. Vielmehr konnte er mehrere Versicherer um entsprechende Informationen oder konkrete Angebote bitten und sich für eine Versicherung entscheiden. Im Übrigen stand dem Versicherungsnehmer eine zeitlich unbegrenzte Wahlfreiheit auch bei einem Vertragsschluss nach dem so genannten Antragsmodell oder vergleichbaren Vertragsgestaltungen nicht zur Verfügung. Wenn er zunächst verschiedene Angebote bei mehreren Versicherern eingeholt hatte, musste er, nachdem er eines angenommen hatte, dann aber noch ein besseres erhielt, durch eine Widerrufs- oder Rücktrittserklärung tätig werden.

32

2. Die von der der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet im Übrigen auch bereits deshalb aus (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27; WM 2014, 647 Rn. 24), weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG unvereinbar ist, hier ohnedies nicht entscheidungserheblich ankommt. Offenbleiben kann daher auch, ob in diesem Fall - wie die Revision meint - alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres - selbst ohne Widerspruch - von Anfang an unwirksam wären und ob sich darauf auch Versicherer - sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung - berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt nicht von der genannten unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

33

a) Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 40; BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; jeweils m.w.N.; vgl. Brand, VersR 2014, 269, 276).

34

b) So liegt der Fall hier. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

35

aa) Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich. Die - ihm zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte - Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1998 und sogar im Zuge der Vertragsänderung 2004 ungenutzt verstreichen. Bis zur Kündigung des Vertrages im März 2004 zahlte er vielmehr regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Nach der Kündigung ließ er rund sieben weitere Jahre vergehen, bis er sich entschied, dem Vertragsschluss zu widersprechen und sich hilfsweise darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn er nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417, 418; vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, NJW-RR 1987, 335, 335 f.).

36

bb) Der Kläger war (anders als etwa der Kläger im Verfahren IV ZR 76/11) von der Beklagten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Daher war ihm bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können seine jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck seines Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte er bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles in Anspruch genommen worden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihm - wenn es so wäre - der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 8 m.w.N.).

37

cc) Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Klägers erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 2008 aaO Rn. 41; vom 20. März 1968 - VIII ZR 127/67, WM 1968, 876 unter 3 c; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. § 242 Rn. 288 m.w.N.; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009] § 242 Rn. 293 m.w.N.). Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (MünchKomm-BGB/Roth/Schubert aaO Rn. 288; Staudinger/Looschelders/Olzen aaO Rn. 292 m.w.N.).

38

Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 1998 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägers haben bei der Beklagten ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dieses Vertrauen wurde durch den Änderungsantrag des Klägers, der das Festhalten an dem Versicherungsverhältnis nochmals verdeutlichte, sogar noch verstärkt. Das Verhalten des Klägers sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass er selbst den Vertrag durchführen, ihn als wirksam behandeln und erfüllen wolle, und begründete das Vertrauen der Beklagten, der Kläger halte am Bestehen des Vertrages - auch für die Vergangenheit - fest.

39

Die Beklagte hatte durch die Wahl des Policenmodells zwar die Ursache für die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt. Ihr Vertrauen ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie dem Kläger den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts entsprechend eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dem Vertrauensschutz der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde. Das Policenmodell entsprach dem damals geltenden nationalen Recht; seine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stand nicht fest und konnte der Beklagten nicht positiv bekannt sein. Von einer überlegenen Rechtskenntnis auf ihrer Seite kann insoweit jedenfalls keine Rede sein.

40

Für den Kläger war die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens auch erkennbar. Er konnte bemerken, dass die Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertrages vertraute, nachdem er trotz Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, jahrelang die Prämien gezahlt hat, ohne die Unwirksamkeit des Vertrages geltend zu machen.

41

c) Der - von Amts wegen zu berücksichtigende, im Revisionsverfahren von der Beklagten auch geltend gemachte - Einwand von Treu und Glauben greift auch im Falle einer - zugunsten des Klägers unterstellten - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH GRUR 2014, 368 Rn. 42, 49; Slg. 2010, I-635 Rn. 31, 33; jeweils m.w.N.) unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss. Diese vom Gerichtshof anerkannten Verfahrensgrundsätze gebieten, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Die Grundsätze finden auch bei materiellen Ausschlussgründen nach nationalem Recht - wie dem Grundsatz von Treu und Glauben - Anwendung (König, Der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 2011 S. 114 m.w.N.) und sind hier gewahrt. Der Versicherungsnehmer, dem nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit wegen Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben versagt ist, wird nicht ungünstiger gestellt als bei alleiniger Anwendung des deutschen Rechts. Das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG vorgesehene und in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a.F. umgesetzte Recht, sich vom Vertrag zu lösen, wird dem Versicherungsnehmer dadurch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, da der Gesichtspunkt von Treu und Glauben keineswegs stets bei ordnungsgemäßer Belehrung greift, sondern nur in Fällen jahrelanger Durchführung des Vertrages.

42

Auch zum Einwand von Treu und Glauben ist entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 2000, I-1705 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH ZfZ 2014, 100 Rn. 29 m.w.N.; Slg. 2000 aaO Rn. 33; Slg. 1998, I-2843 Rn. 20 m.w.N.; Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 m.w.N.). Dies hat der Gerichtshof - ähnlich wie die Anwendung nationaler Fristenregelungen (vgl. EuGH Slg. 1996, I-5223 Rn. 9, 35) - nicht davon abhängig gemacht, ob dem Berechtigten die Rechtslage bekannt war. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34; Slg. 1996 aaO Rn. 25). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier § 242 BGB - darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34 m.w.N.; Slg. 1998 aaO Rn. 22; Slg. 1996, I-1347 Rn. 68). Es obliegt dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar ist (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 35). Hier beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (aaO Rn. 25) dargelegte Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt wurde, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird.

Mayen                              Felsch                                 Harsdorf-Gebhardt

             Dr. Karczewski                    Dr. Brockmöller

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 22 O 308/13 - vom 14. Februar 2014

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 4.098,21 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 2/3, die Beklagte 1/3, von den Kosten zweiter Instanz trägt die Klägerin 17/20, die Beklagte 3/20.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:    

I. Instanz

bis zu 26.000 Euro bis 7. Januar 2014
bis zu 22.000 Euro sodann.

        

II. Instanz 

bis zu 22.000 Euro.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht bereicherungsrechtliche Ansprüche auf verzinsliche Rückzahlung von Versicherungsprämien, hilfsweise Auskunftsansprüche und einen Anspruch auf Zahlung eines neuberechneten Rückkaufswertes geltend.
Mit Antrag vom 20. August 2004 (Anlage BLD 1) beantragte die Klägerin den Abschluss einer Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung und Recht auf vorgezogene Teilrenten bzw. Teilkapitalabfindung zu festgelegten Terminen, mit Kapitalleistung bei Tod vor Ablauf der Aufschubzeit und garantierter Mindestlaufzeit der Renten sowie mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der entsprechende Versicherungsschein vom 29. September 2004 (Anlage K 1 = GA I 23 ff.) sieht einen Versicherungbeginn am 1. Oktober 2004, den Ablauf der Aufschubzeit am 30. September 2040 sowie einen Monatsbeitrag von 600 Euro vor. Ein Anteil der Überschussbeteiligung i.H.v. 31,52 Euro wird danach für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verwendet. In einem auf den 29. September 2004 datierten Schreiben der Beklagten an die Klägerin (Anlage K 2 = GA I 29 f.) wird um Beachtung der „Wichtigen Hinweise auf der nächsten Seite“ gebeten, die das Widerspruchsrecht betreffen. Auf Seite 2 findet sich der nachfolgende Text:
Widerspruchsrecht
Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Auf diesen Vertrag leistete die Klägerin Prämien bis zum 30. Juni 2012 i.H.v. insgesamt 29.587,75 Euro. Im Jahr 2008 war der Beitrag auf Wunsch der Klägerin auf 100 Euro reduziert worden (Anlagen BLD 5 - 7 = GA I 68 ff.), im Januar 2010 wurde die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus der Rentenpolice ausgenommen, so dass sich der Beitrag in der Folge auf 53,11 Euro belief (Anlagen BLD 11 f. = GA I 74 f.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2012 erklärte die Klägerin unter anderem den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Anlage K 5 = GA I 44), was nochmals mit Schreiben vom 2. Oktober 2012 wiederholt wurde (Anlage K 6 = GA I 45 ff-). Unter dem 12. Juni 2012 rechnete die Beklagte, die den Widerspruch als Kündigung deutete, den Vertrag ab und zahlte der Klägerin daraufhin 8.883,99 Euro aus (Anlage BLD 17 f. = GA I 80 f.). Im Oktober 2013 zahlte die Beklagte einen weiteren Betrag i.H.v. 6.815,43 Euro - 6.383,65 Euro nebst Zinsen - und erklärte dazu, dass zum 1. Juni 2008 ein Stornoabzug von 5.019,78 Euro und zum 1. Juli 2012 ein solcher von 810,24 Euro erfolgt sei (GA I 86 f.).
In erster Instanz hat die Klägerin geltend gemacht, der Versicherungsschein enthalte keine Widerspruchsbelehrung. Bei Antragstellung seien ihr die erforderlichen Unterlagen nicht übergeben worden, so dass der Vertrag nach dem damals gängigen Policenmodell zustande gekommen sei. Sie habe dem Abschluss des Vertrages nach § 5a VVG a.F. wirksam widersprochen. Hierzu sei sie zum einen berechtigt, weil das Policenmodell als solches europarechtswidrig sei; zum anderen habe die Frist des § 5a Abs. 2 VVG a.F. nicht zu laufen begonnen. Es fehle an einer drucktechnisch deutlichen Form der Widerspruchsbelehrung, die zudem inhaltlich nicht ordnungsgemäß sei. Die Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. komme wegen der Europarechtswidrigkeit dieser Regelung nicht zum Tragen. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt; darin, dass der Widerspruch erst acht Jahre nach Vertragsschluss erklärt worden sei, liege auch keine Genehmigung.
Ihr stehe daher ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der ohne Rechtsgrund gezahlten Prämien und auf Herausgabe der Nutzungen zu. Es sei davon auszugehen, dass die Versicherungsgesellschaften aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden eingesetzten Vermögen eine wesentlich höhere Rendite als marktüblich erzielten, so dass ein Zinssatz von 6,4436 Prozent angesetzt werde. Aus eigener Kenntnis könne sie keine Einzelheiten über den Umfang der tatsächlich gezogenen Nutzungen vortragen. Sie begehre unter Zugrundelegung der gezahlten Prämien und unter Abzug der erbrachten Zahlungen zunächst einen Betrag von 13.888,33 Euro und zudem Zinsen auf alle Prämien i.H.v. 12.834,65 Euro, mithin insgesamt 26.722,98 Euro.
Darüber hinaus stehe ihr ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung über das Widerspruchsrecht zu, aufgrund dessen sie auch die Rückzahlung der geleisteten Prämien und Nutzungen verlangen könne. Letztlich habe die Beklagte den Rückkaufswert fehlerhaft berechnet, von dieser verwendete Vertragsklauseln zum Stornoabzug und zu Abschlusskosten seien unwirksam. Auskunft über das ungezillmerte Deckungskapital ohne Abschluss- und Stornokosten habe die Beklagte bisher nicht erteilt.
Die Klägerin, die im Hauptantrag zunächst die Zahlung von 33.538,41 Euro nebst Zinsen begehrt hatte, hat nach Erledigterklärung i.H.v. 6.815,43 Euro (GA I 89) in erster Instanz zuletzt beantragt,
10 
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.722,98 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2012 zu zahlen,
11 
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 1.878,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
12 
hilfsweise im Wege der Stufenklage
13 
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft
14 
a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1. Juli 2012 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung von Abschlusskosten,
15 
b) zugleich über die Höhe der abgezogenen Stornokosten sowie
16 
c) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären,
17 
zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 4.1 008 111.92 zu erteilen,
18 
4. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilen Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern,
19 
5. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in einer Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
20 
Die Beklagte, die sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen hat (GA I 105), hat in erster Instanz beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei nicht zum Widerspruch berechtigt gewesen. Sie habe sämtliche Fristen des § 5a VVG a.F. nicht gewahrt und sei ordnungsgemäß und mehrfach über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht infolge einer etwaigen Europarechtswidrigkeit stehe der Klägerin nicht zu. Deren Verhalten sei überdies als konkludente Genehmigung eines etwaig schwebend unwirksamen Vertrages anzusehen.
23 
Nutzungen im von der Klägerin behaupteten Maße habe sie nicht gezogen. Darüber hinaus habe sie von den Prämien Abschlusskosten i.H.v. 9.097,16 Euro gezahlt sowie Verwaltungskosten entnommen. Sparanteile seien mithin nur Teile der Beiträge, die nicht für die Kosten verwendet worden seien. Überdies seien Steuervorteile im Wege der Saldotheorie zu berücksichtigen.
24 
Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien seien zudem für den Zeitraum bis 31. Dezember 2010 verjährt.
25 
Ein Anspruch auf Schadensersatz stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Es sei dabei zu bestreiten, dass diese bei anderer Belehrung über das Widerspruchsrecht dem Vertrag widersprochen hätte.
26 
Hinsichtlich des Rückkaufswertes habe sie die geschuldeten Auskünfte erteilt.
27 
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils verwiesen.
28 
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Februar 2014, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 812 BGB im Hinblick auf den erklärten Widerspruch nicht zu; die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 VVG a.F. habe die hinreichend durch das Policenbegleitschreiben belehrte Klägerin nicht eingehalten. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch stehe der Klägerin genauso wenig zu wie ein weitergehender Auskunftsanspruch.
29 
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 19. Februar 2014 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 19. März 2014, der beim Oberlandesgericht am selben Tag eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. April 2014, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, begründet.
30 
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft, geltend, das Policenmodell verstoße gegen europäisches Recht, so dass der hierauf beruhende Vertragsschluss bereits nicht wirksam und daher rückabzuwickeln sei. Überdies sei ihr Widerspruch wirksam und nicht verspätet, da die Widerspruchsbelehrung weder den formalen noch den inhaltlichen Anforderungen an eine solche genüge. Es fehle an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung. Die Benennung des Adressaten des Widerspruchs sei erforderlich. Die für den Fristbeginn notwendigen Informationen seien nicht benannt, eine Aufzählung derselben sei im Policenanschreiben nicht enthalten, da lediglich auf den Versicherungsschein Bezug genommen werde. Auf § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne wegen dessen Europarechtswidrigkeit nicht abgestellt werden.
31 
Es werde bestritten, dass die Beklagte nur Nutzungen i.H.v. 111,24 Euro gezogen haben wolle. Klägerseits sei bestmöglich und umfangreich vorgetragen worden; der Beklagten obliege eine sekundäre Darlegungslast zu den tatsächlich gezogenen Nutzungen. Allein die Risikoanteile i.H.v. 306,10 Euro seien zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich hinsichtlich der Abschluss- und Verwaltungskosten sowie hinsichtlich der Gesamtkosten nicht auf eine Entreicherung berufen. Insofern sei zu beachten, dass die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung den europarechtlichen Besonderheiten unterliege. Verstöße gegen die Belehrungspflicht dürften nicht sanktionslos bleiben.
32 
Der geltend gemachte Anspruch sei nicht verjährt. Vor Ausübung des Widerspruchsrechts könne die Verjährung nicht beginnen, da der Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Prämien erst durch den Widerspruch ausgelöst werde. Die gebotene Anknüpfung an die Kenntnis des Versicherungsnehmers von den den Kondiktionsanspruch begründenden Tatsachen führe überdies nicht zur Verjährung des Anspruchs. Zudem liege hier eine schwierige, ungeklärte und damit zweifelhafte Rechtslage vor, die einen Verjährungsbeginn ausschließe.
33 
Die Ablehnung der Hilfsanträge durch das Erstgericht sei zu Unrecht erfolgt. Ein Auskunftsanspruch betreffend die Mitteilung des Rückkaufswertes ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten stehe dem Versicherungsnehmer in jedem Fall zu. Bestehe ein Anspruch in unbestimmter Höhe, könne im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft geklagt werden. Der Anspruch auf Erstattung des vollständigen Rückkaufswertes im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages ergebe sich aus § 176 Abs. 1 VVG a.F.
34 
Die Klägerin beantragt,
35 
unter Aufhebung des am 14. Februar 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - 22 O 308/13 -
36 
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.722,98 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2012 zu zahlen,
37 
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. 1.878,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
38 
höchst hilfsweise
39 
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft
40 
a) über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 1. Juli 2012 vorhandene Deckungskapital ohne Verrechnung vor Abschlusskosten,
41 
b) über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären,
42 
zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 4.1 008 111.92 zu erteilen,
43 
4. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr erteilen Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen und gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern,
44 
5. die Beklagte zu verurteilen, ihr einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in einer Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
45 
Die Beklagte beantragt,
46 
die Berufung zurückzuweisen.
47 
Die Beklagte verteidigt unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages das landgerichtliche Urteil. Das Policenmodell sei wirksam und verstoße nicht gegen europäisches Recht. Daher sei der Widerspruch der Klägerin, die ordnungsgemäß belehrt worden sei, verfristet. Die Klägerin habe ein etwaiges Recht zum Widerspruch überdies verwirkt. Zudem erhebe sie die Einrede der Verjährung.
48 
Letztlich scheitere der geltend gemachte Anspruch auf Prämienrückgewähr an bereicherungsrechtlichen Grundsätzen; es habe insofern eine Saldierung zu erfolgen, bei der zudem in besonderer Weise die Grundsätze von Treu und Glauben und damit auch die Interessen der Gemeinschaft der Versicherten zu berücksichtigen seien. Der Wert des von der Klägerin während der Laufzeit des Vertrages in Anspruch genommenen Versicherungsschutzes sei zu berücksichtigen. Zum einen sei der Risikobeitrag, mit dem z.B. das Todesfallrisiko abgedeckt werde, zu berücksichtigen. Zum anderen sei der gewährte Versicherungsschutz unauflösbar mit der Entstehung weiterer Kosten verbunden, namentlich mit in Abzug zu bringenden Verwaltungskosten. Zu saldieren seien überdies die Abschlusskosten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht nur aus einer Rentenversicherung bestanden habe, sondern auch einen Berufsunfähigkeitsschutz enthalten habe. Nach allem ergebe sich allenfalls ein Saldo zugunsten der Klägerin i.H.v. 820,10 Euro (vgl. die Berechnung bei GA II 202), die sich auch die gezogenen steuerlichen Vorteile anrechnen lassen müsse.
49 
Zumindest sei sie - die Beklagte - mit Blick auf die Gesamtkosten des Versicherungsschutzes für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Risikobeiträge zur Hauptversicherung nebst der durch den Vertragsabschluss und dessen Verwaltung angefallenen Kosten entreichert.
50 
Der Klägerin stehe ein Nutzungsersatzanspruch keinesfalls in der geltend gemachten Höhe zu. Deren Vortrag sei schon nicht schlüssig. Nutzungen könnten nur insoweit verlangt werden, wie sie tatsächlich vom Bereicherungsschuldner gezogen worden seien. Der von ihr - der Beklagten - erlangte Nutzungsbetrag belaufe sich auf 111,24 Euro.
51 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
52 
Ergänzend wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 23. Oktober 2014.
II.
53 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet.
54 
Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nur i.H.v. 4.098,21 Euro zu.
55 
1. Die Klägerin kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Beiträge verlangen, weil sie diese rechtsgrundlos geleistet hat.
56 
a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2012 (Anlage K 5 = GA I 44) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
57 
aa) Da die Beklagte der Klägerin bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell.
58 
Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15).
59 
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber der Klägerin nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn die Klägerin ist von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden.
60 
Gemäß der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Regelung des § 5a VVG hat der Lauf der Frist erst begonnen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG vollständig vorgelegen haben und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Zu den maßgeblichen Unterlagen zählen neben dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen sowie die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen. Demgegenüber führt die Beklagte im Schreiben vom 29. September 2004 lediglich an, der Versicherungsnehmer könne 14 Tage „nach Erhalt des Versicherungsscheins“ widersprechen. Ein darüber hinaus erforderlicher Hinweis auf anderweitige Unterlagen, die ebenfalls vorliegen müssen, damit die Frist in Lauf gesetzt werden kann, fehlt.
61 
bb) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem die Klägerin die erste von ihr geschuldete Prämie im Oktober 2004 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung ihr Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als sie diesen im Mai 2012 erklärte. Indes bestand ihr Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 27 ff.).
62 
b) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entsprechende Anwendung der Regelungen in den § 7 Abs. 2 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach Außerkrafttreten dieser Gesetze nicht mehr möglich ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 37).
63 
c) Die Klägerin verstößt mit ihrer Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben.
64 
aa) Sie hat ihr Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 39).
65 
bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht zu belehren.
66 
2. Die Beklagte ist der Klägerin nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten verpflichtet und daher zur Zahlung weiterer 4.098,21 Euro zu verurteilen.
67 
a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 41 ff.).
68 
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20. März 2001 - XI ZR 213/00, NJW 2001, 1863).
69 
aa) Daher kann die Klägerin zunächst nach § 818 Abs. 2 BGB den Ersatz des Wertes der von ihr im Zeitraum von Oktober 2004 bis Juni 2012 geleisteten Prämien verlangen (vgl. Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 818 Rn. 23). Sie hat - unstreitig - monatlich nachfolgende Beträge gezahlt:
70 
von Oktober 2004 bis einschließlich Mai 2008 600 Euro, mithin insgesamt 26.400 Euro,
71 
im Juni 2008 56,35 Euro,
72 
von Juli 2008 bis Februar 2010 85,93 Euro, mithin insgesamt 1.718,60 Euro,
73 
im April 2010 31,94 Euro und
74 
von Mai 2010 bis Juni 2012 53,11 Euro, mithin insgesamt 1.380,86 Euro.
75 
Dies ergibt einen Gesamtbetrag von
76 
29.587,75 Euro.
77 
bb) Allerdings muss sich die Klägerin im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den sie jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages aufgrund des Widerspruchs vom Mai 2012 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann.
78 
(1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 45).
79 
Dabei sind die Beitragsanteile, die auf diesen partiellen Versicherungsschutz entfallen, anzusetzen, nicht aber der Versicherungsnehmer so zu stellen, als habe er - zu entsprechend anderen Konditionen - eine Risikoversicherung abgeschlossen (vgl. dazu Heyers, NJW 2014, 2619, 2621).
80 
(2) Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Zeitraum von Oktober 2004 bis Januar 2010 (vgl. Anlage BLD 12) eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung genommen hatte.
81 
Deren Beitragsanteil setzt sich zusammen aus dem Zahlbeitrag und dem auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallenden Überschussanteil und beläuft sich nach den seitens der Klägerin nicht hinreichend bestrittenen Angaben der Beklagten auf
82 
3.892,16 Euro
83 
bzw. monatlich durchschnittlich ca. 60,82 Euro, so dass von den gezahlten Beiträgen noch
84 
25.695,59 Euro
85 
verbleiben, die auf die Hauptversicherung entrichtet worden sind.
86 
Selbst wenn das prozessuale Vorbringen der Klägerin als ausreichendes Bestreiten anzusehen wäre, ergibt sich mit Blick auf den Antrag (vgl. Anlage BLD 1), den Versicherungsschein und die weiteren vorliegenden Unterlagen ein Betrag in zumindest dieser Höhe auch aufgrund einer vom Senat vorzunehmenden Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass seit Beginn der Versicherung ein Teil der Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus der Überschussbeteiligung aufgewendet worden ist und ein anderer Teil von der Klägerin selbst aufgebracht worden ist.
87 
(3) Darüber hinaus hat die Klägerin Versicherungsschutz für den Fall des Todes vor Ablauf der Aufschubzeit erhalten. Im Todesfall der versicherten Person vor dem Beginn der Rentenzahlung zum 1. Oktober 2040 wäre eine Kapitalleistung in Höhe der gezahlten Beiträge fällig geworden (vgl. Anlage BLD 12). Auch hierfür hat die Klägerin einen Teil der Beiträge aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung der Versicherungsleistungen vorgesehen ist, die der Versicherer für vorzeitige Todesfälle erbringen muss, soweit diese über das kalkulatorisch vorgesehene Deckungskapital des Versicherungsvertrages hinausgehen. Dieser Anteil ist mit dem von der Beklagten angegebenen und von der Klägerin nicht bestrittenen Wert von
88 
306,10 Euro
89 
anzusetzen, mithin bei 93 Monaten Laufzeit mit monatlich 3,29 Euro.
90 
Auf diese Risikoabsicherung entfallende Verwaltungskosten, die von der Beklagten in ihren - als offenkundig i.S. von § 291 ZPO anzusehenden - Geschäftsberichten der Jahre 2004 bis 2012 mit einem Anteil von 2,6 bis 3,1 Prozent der gebuchten Bruttobeiträge angegeben werden und in diesem Zeitraum durchschnittlich 2,87 Prozent betragen haben (vgl. http://www.amv.de/online/portal/amvinternet/content/914584/908856), fallen demgegenüber nicht maßgeblich ins Gewicht und sind daher - mit Blick auf noch anderweitig vorzunehmende Schätzungen - zu vernachlässigen.
91 
Das gilt ebenso für etwaige Ratenzuschläge, die bei der von der Klägerin gewählten monatlichen Zahlung von der Beklagten ausweislich § 6 (1) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit 5 Prozent des Jahresbeitrages erhoben worden sind.
92 
cc) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Kosten der Vermittlung in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten (so aber OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14), sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135).
93 
Diese sind von der Beklagten mit
94 
9.097,16 Euro
95 
angegeben worden (vgl. Anlage BLD 14 = GA I 77 + GA I 108), ohne dass dies von der Klägerin in Zweifel gezogen worden wäre, die lediglich generelle Bedenken gegenüber einer diesbezüglichen Saldierung geltend macht.
96 
Selbst wenn dies als ausreichendes Bestreiten anzusehen wäre, ergibt sich dieser Betrag ebenfalls aufgrund einer vom Senat vorzunehmenden Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu ermittelnden Abschlusskosten wäre auch ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des von der Klägerin ursprünglich abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die zunächst gewählte vertragliche Gestaltung betrug der vereinbarte monatliche Beitrag 600 Euro, so dass sich über die vereinbarte Vertragslaufzeit von 36 Jahren ein Betrag von 259.200 Euro ergibt. Hiervon hätten sich vier Prozent mit 10.368 Euro errechnet, so dass der von der Beklagten genannte Betrag nicht zu beanstanden ist, sich sogar unterhalb der Schätzung des Senates bewegt.
97 
Anders als die Klägerin meint, ist eine Minderung der Bereicherung der Beklagten infolge von ihr aufgebrachter Abschlusskosten auch nicht mit Blick auf europarechtliche Gesichtspunkte zu verneinen. Der der Beklagten vorzuwerfende Verstoß liegt nicht in einem solchen gegen europarechtliche Bestimmungen begründet, sondern lediglich in einer nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügenden Widerspruchsbelehrung. Ihr kann auch nicht allein dadurch, dass sie einen Vertragsschluss über den Weg des Policenmodells intendiert hatte, die Schutzwürdigkeit ihrer Belange im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs abgesprochen werden, zumal die nicht ordnungsgemäße Belehrung - gerade bei Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - nicht ohne Sanktion bleibt. Überdies führt der Umstand, dass eine europarechtliche Bestimmung dem Verbraucherschutz dienen soll, nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall die für den Verbraucher günstigste denkbare Interpretation zu suchen ist.
98 
dd) Nicht abzuziehen sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier gegenständliche Rentenversicherung, dessen Zustandekommen die Klägerin wirksam widersprochen hat. Insoweit kommt zum Tragen, dass die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden kann. Dies hängt vielmehr maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa).
99 
Insoweit trägt die Beklagte hier das Entreicherungsrisiko. Nach der gesetzlichen Regelung in § 5a VVG a.F. ist der Beklagten, die sich für diese Art des Vertragsschlusses entschieden hat, das Risiko einer späteren Wirksamkeit des Vertrages auferlegt, wenn es im Grundsatz - wie hier zugrunde gelegt - auf die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ankäme. Mit Blick darauf, dass die Ausgestaltung des Policenmodells als solches keinen europarechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065), ist hier das Risiko, Verwaltungskosten für einen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksamen Vertrag aufgewendet zu haben (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - V ZR 310/89, NJW-RR 1992, 589 unter III 1 a), der Beklagten, keinesfalls aber der Klägerin anzulasten.
100 
ee) Darüber hinaus muss die Klägerin sich etwaige Steuervorteile, die sie seit dem Jahr 2004 im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag erlangt hat, nicht anrechnen lassen.
101 
Insofern will nicht die Klägerin einen Abzug von dem zurückzuzahlenden Betrag vornehmen, sondern die Beklagte ihn durch Anrechnung von der Klägerin entstandenen Vorteilen mindern. Dafür bietet § 818 Abs. 3 BGB indes keine Grundlage: Er schränkt die Haftung des Bereicherungsschuldners auf die noch in dessen Vermögen vorhandene Bereicherung ein, begründet aber keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Steuervorteile beruhen ferner auf dem Abschluss des Kausalgeschäfts, nicht auf dem rechtsgrundlosen Erwerb, so dass sie nicht anspruchsmindernd im Wege einer Saldierung berücksichtigt werden können (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 31. Januar 2012 - 1 U 1522/11, BeckRS 2012, 07733; für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft: BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, BeckRS 2008, 22673 Rn. 33).
102 
ff) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt
103 
16.292,33 Euro,
104 
der von der Klägerin auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist.
105 
c) Der Klägerin steht als weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 8).
106 
Gerade Letzteres ist im hier zu entscheidenden Fall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei - anders als die Klägerin meint - nicht durchweg auf den gesetzlichen Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz oder einen durchschnittlichen Zinssatz von 6,4436 Prozent abzustellen. Ebenso wenig kann mit Blick auf die mehr als sieben Jahre währende Durchführung des Vertrages, während derer die Klägerin Teil der Versichertengemeinschaft gewesen ist, lediglich auf den in den jeweiligen Jahren zu erzielenden Zinssatz für Neuanlagen abgestellt werden. Auch insofern kommt zum Tragen, dass das Verhalten der Klägerin und die Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2012 nicht zu missbilligen ist, sondern dies von der Beklagten infolge der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung letztlich zu verantworten ist. Daher kann die Beklagte der Klägerin nicht diejenigen Vorteile versagen, die der gesamten Versichertengemeinschaft im betreffenden Zeitraum zugekommen sind.
107 
Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat, wenn auf den üblichen Zinssatz abgestellt wird, maßgeblich vielmehr diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte - nicht aber von der Klägerin bemühte, indes nicht benannte andere Versicherer - im Bereich der Kapitalanlagen im hier maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis 2012 erzielen konnte. Diese liegen ausweislich der betreffenden Geschäftsberichte (vgl. http://www.amv.de/online/portal/amvinternet/content/914584/908856) zwischen 3,0 und 4,5 Prozent und haben im Schnitt 4,02 Prozent betragen.
108 
Letzteren Satz zugrunde gelegt, errechnet sich - unter Berücksichtigung des zuvor ermittelten, der Beklagten sukzessive zugekommenen und letztlich zur Verfügung stehenden Betrages von 16.292,33 Euro, des erlangten Versicherungsschutzes betreffend die Berufsunfähigkeit sowie des Lebensversicherungsschutzes - bis zum Tag des Widerspruchs (29. Mai 2012) ein vom Senat wiederum gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzender Gesamtbetrag von
109 
3.500 Euro.
110 
Bei dieser Schätzung berücksichtigt der Senat, dass im Zeitraum von Oktober 2004 bis Mai 2008 wesentlich höhere Prämien auf die Lebensversicherung - nach Abzug der Prämienanteile für das Berufsunfähigkeitsrisiko und das Todesfallrisiko und der Abschlusskosten - bezahlt wurden als in der nachfolgenden Zeit.
111 
d) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt
112 
19.792,33 Euro.
113 
Hierauf hat die Beklagte aufgrund der Abrechnung vom 12. Juni 2012 (Anlage BLD 18) - unter Abzug der Kapitalertragsteuer - einen Betrag von 8.883,99 Euro unmittelbar an die Klägerin gezahlt. Darüber hinaus ist der Klägerin allerdings auch die Abführung der Kapitalertragsteuer zugutegekommen; entweder hat dies zu einer Befreiung von einer Steuerverbindlichkeit oder zu einem Steuerrückerstattungsbetrag geführt. Daher sind weitere 426,48 Euro hinzuzurechnen. Letztlich hat die Beklagte Ende 2013 einen weiteren Betrag i.H.v. 6.383,65 Euro (ohne hier maßgebliche Zinsen) gezahlt, so dass insgesamt Zahlungen i.H.v.
114 
15.694,12 Euro
115 
in Abzug zu bringen sind.
116 
Es verbleibt demnach ein noch offener Restbetrag i.H.v.
117 
4.098,21 Euro.
118 
Da kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass die genannten Zahlungen der Beklagten auf einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen infolge Bereicherung erbracht worden sind, ist davon auszugehen, dass die Leistungen der Beklagten auf die Hauptforderung erfolgten, so dass in diesem Betrag die gesamten Zinsansprüche i.H.v. 3.500 Euro enthalten sind.
119 
e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte lediglich Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen, jedoch keine Verzugszinsen - wie beantragt - ab dem 11. Mai 2012.
120 
aa) Die Klägerin hat die Beklagte zwar mit anwaltlichen Schreiben vom 29. Mai 2012 aufgefordert (vgl. Anlage K 5 = GA I 44), sämtliche von ihr „eingezahlten Beträge zzgl. Zinsen und Kosten Zug um Zug gegen Übergabe des Versicherungsscheins“ zu zahlen. Dies wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Oktober 2012 - wiederum ohne Nennung eines konkreten Betrages - wiederholt (vgl. Anlage K 6 = GA I 45 f.). Insofern mangelt es jedoch bereits an einer ausreichend bestimmten Leistungsaufforderung, so dass von einer wirksamen Mahnung nicht ausgegangen werden kann.
121 
Mit Blick auf den berechtigten Anspruch i.H.v. etwa 10.500 Euro (4.098,21 Euro + 6.383,65 Euro) stellt - nach Zahlung des Rückkaufswertes - das Begehren auf Rückzahlung derjenigen Prämien, die nicht durch den Rückkaufswert gedeckt sind und sich auf mehr als 20.000 Euro belaufen haben, überdies eine erhebliche Zuvielforderung dar, so dass auch aus diesem Grund nicht von einer wirksamen In-Verzug-Setzung auszugehen ist. Bei verständiger Betrachtung und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist hier nach Treu und Glauben nicht anzunehmen, dass die Beklagte als Schuldnerin die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste und die Klägerin auch zur Annahme der gegenüber ihren Vorstellungen geringeren Leistung bereit gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 276/02, NJW 2006, 769 Rn. 24).
122 
bb) Allerdings ist die Beklagte auch aufgrund ihres Schreibens vom 11. Oktober 2012 (Anlage BLD 20 = GA I 83) mit der Zahlung des geschuldeten Betrages nicht in Verzug geraten, selbst wenn dieses als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB angesehen werden könnte und es in diesem Fall einer Mahnung nicht bedurft hätte. Es fehlt insoweit jedoch an dem nach § 286 Abs. 4 BGB notwendigen Verschulden.
123 
Ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Schuldners kann ihn von den Folgen des Verzugs freistellen. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht des Schuldners aber strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, dass er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur dann, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen brauchte. Das ist in der Rechtsprechung insbesondere bejaht worden für den Fall, dass die Leistungspflicht von der Beantwortung äußerst schwieriger und umstrittener Rechtsfragen abhing, die in der Rechtsprechung noch nicht einheitlich beurteilt wurden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88, NJW-RR 1990, 160; Ernst in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 286 Rn. 111 f.). So liegt der Fall hier mit Blick auf die Frage der Wirksamkeit der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., nachdem zahlreiche Oberlandesgerichte die Bestimmung in Einklang mit europäischem Recht gesehen hatten, zugleich aber auch gewichtige Stimmen dagegen gesprochen haben, so dass die Rechtslage in besonderem Maße unklar gewesen ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976 unter II B; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2).
124 
f) Gegenüber diesem Anspruch der Klägerin kann die Beklagte nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung erheben.
125 
aa) Der von der Klägerin erhobene Anspruch ist erst infolge der Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahr 2012 entstanden, da erst aufgrund dieser Erklärung die schwebende Unwirksamkeit, in der sich das Rechtsverhältnis befunden hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065 Rn. 14), geendet hat (anders Armbrüster, NJW 2014, 497, 498; Jacob, jurisPR-VersR 8/2014 Anm. 2; Heyers, NJW 2014, 2619, 2622). Insofern ist die Beurteilung nicht anders als bei dem Fall vorzunehmen, in dem die Entstehung des Anspruchs von einer Kündigung oder Anfechtung abhängt (vgl. auch Koch, LMK 2014, 359159); auch da beginnt die Verjährung erst mit wirksamer Kündigung bzw. Anfechtung zu laufen (vgl. Henrich/Spindler in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 199 Rn. 4; Grothe in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 199 Rn. 14).
126 
bb) Dazuhin ist hier vor dem Jahr 2012 (vgl. die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) nicht davon auszugehen, dass der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hätte einsetzen können. Zwar ist danach grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen erforderlich, in der Regel indes nicht, dass der Anspruchsberechtigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Daher liegt grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544 Rn. 33 f.). Dies kann indes nicht in dem Fall angenommen werden, dass die Rechtslage unsicher und zweifelhaft ist, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; dies führt zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns (vgl. nur BGH, Urteile 1. Juni 2011 - VIII ZR 91/10, NJW 2011, 2570 Rn. 23 und vom 23. September 2008 - XI ZR 263/07, BeckRS 2008, 22079 Rn. 18).
127 
Gerade so liegt der Fall jedoch hier, nachdem insbesondere die Rechtslage hinsichtlich der Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. lange Zeit ungewiss war und die frühere obergerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch der Klägerin bereits dem Grunde nach verneint hätte, da sie einhellig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen des § 5a VVG a.F. ausgegangen ist. Insofern greifen dieselben Überlegungen, die gegen den Eintritt des Schuldnerverzugs auf Seiten der Beklagten sprechen.
128 
2. Der noch in erster Instanz verfolgte und vom Landgericht zu Recht zurückgewiesene Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wird in der zweiten Instanz nicht weiterverfolgt, so dass hierauf seitens des Senats nicht weiter eingegangen werden muss.
129 
3. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht zu.
130 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien und gezogenen Nutzungen in Verzug befunden hätte, nachdem diese erst mit Schreiben vom 29. Mai 2012 den Widerspruch erklärt hat (vgl. Anlage K 5 = GA I 44). Daher kann die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten ebenfalls nicht beanspruchen.
131 
4. Soweit die Klage abzuweisen ist, kann die Klägerin nicht hilfsweise im Rahmen einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO einen Anspruch auf Auskunft und auf Zahlung weiterer Auszahlungsbeträge geltend machen. Daher hat die Berufung auch bezüglich des Hilfsantrages keinen Erfolg.
132 
a) Ein solcher Auskunftsanspruch scheitert bereits daran, dass die letztlich begehrte Zahlung eines weitergehenden Rückkaufswerts den Bestand des Versicherungsvertrages voraussetzen würde. Gerade dies ist indes mit Blick auf den von der Klägerin wirksam erklärten Widerspruch nicht mehr der Fall.
133 
b) Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagte - ausgehend von gezahlten Beiträgen i.H.v. 29.587,75 Euro - durch Zahlung von insgesamt 15.694,12 Euro (ohne Berücksichtigung 2013 nachgezahlter Zinsen, jedoch unter Einschluss der Kapitalertragsteuer) jedenfalls mehr als die Hälfte des Rückkaufswertes des auf Grundlage der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals aus dem Versicherungsvertrag bezahlt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. September 2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 = NJW 2013, 3240 Rn. 21 f.).
134 
Infolge dessen besteht ein weitergehender Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Zahlungsanspruch, den die Klägerin hilfsweise weiterverfolgt, auch aus diesem Grunde nicht.
135 
c) Vorstehende Überlegungen führen zudem dazu, dass der Klägerin der mit der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch sowie auch ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Rückkaufswertes nicht zusteht.
136 
Eine Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn sich - wie hier - bereits aus der Auskunftsstufe ergibt, dass ein Zahlungsanspruch, den die Auskunft vorbereiten sollte, nicht begründet ist (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042 unter II 4; Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl. § 254 Rn. 9).
137 
d) Darüber hinaus ist ein etwaiger Auskunftsanspruch der Klägerin mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits erfüllt.
138 
Der dortige IV. Zivilsenat hat im Urteil vom 26. Juni 2013 (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381) einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch lediglich insoweit bejaht, als der Versicherer in geordneter Form Auskunft zu erteilen hat durch Benennung folgender Beträge: der während der Vertragslaufzeit zugewiesenen laufenden Überschussbeteiligung und des anlässlich der Vertragsbeendigung zugewiesenen Schlussüberschussanteils, soweit etwaige Überschüsse Bestandteil der Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals und/oder der Berechnung des Rückkaufswerts sind, sowie der an die Finanzverwaltung abgeführten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf die vorerwähnte Überschussbeteiligung.
139 
Soweit der IV. Zivilsenat (vgl. Beschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 16) die Verpflichtung des Versicherers, die geschuldete Auskunft in geordneter Form zu erteilen, dahin erläutert hat, dass dieser Auskunft zu erteilen hat über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals, über den Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung sowie über den vorgenommenen Stornoabzug, was jeweils in gesonderter Form zu erfolgen hat, geht das von der Klägerin verfolgte Auskunftsbegehren darüber hinaus und kann daher nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützt werden, während die Beklagte mit Blick auf das erstinstanzliche Vorbringen, in dem die Stornokosten und der Mindestrückkaufswert benannt worden sind, den sich daraus ergebenden Verpflichtungen genüge getan hat.
III.
140 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei bei der Kostentragung erster Instanz zu berücksichtigen ist, dass die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils in Anwendung von § 91a ZPO von der Beklagten zu tragen sind.
141 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO liegt.
142 
2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
143 
Die Ausführungen der Berufung in der Berufungsbegründung haben sich durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065) überholt, weil dieser zur Vereinbarkeit des sogenannten „Policenmodells“ mit Europarecht mittlerweile eingehend und abschließend entschieden hat. An der kurzzeitig vertretenen Rechtsauffassung, die Revision zur Überprüfung zu europarechtlichen Fragestellungen zum sogenannten Policenmodell zuzulassen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 7 U 129/13), hält der Senat nicht fest, weil diese Rechtsfrage durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 beantwortet ist.
IV.
144 
Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015; Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 13. Aufl. Rn. 1632).
145 
1. Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits 6.815,43 Euro - 6.383,65 Euro nebst Zinsen - gezahlt. Damit hat sie lediglich auf einen Hauptsachebetrag von 6.383,65 Euro die von der Klägerin begehrte Zahlung erbracht. Gegenständlich sind mithin noch 26.722,98 Euro, in denen Zinsen auf Prämien i.H.v. 12.834,65 Euro enthalten sind.
146 
Mit Blick auf den bereits zuvor gezahlten Betrag von 8.883,99 Euro nebst 426,48 Euro Kapitalertragsteuer - insgesamt 9.310,47 Euro - und der Annahme, dass diese Zahlung auf gegebenenfalls zurückzuerstattende Prämien anzurechnen ist, wären die in den ersten 15 ½ Monaten gezahlten Prämien rückerstattet, so dass die zweite Zahlung in etwa einen Zeitraum von weiteren 10 ½ Monaten, mithin von Januar bis November 2006, betrifft.
147 
Für den erstgenannten Zeitraum macht die Klägerin einen Zinsanspruch i.H.v. insgesamt etwa 4.200 Euro geltend. Die auf den Zeitraum von Januar 2006 bis November 2006 entfallenden Zinsen belaufen sich auf etwa 2.440 Euro.
148 
2. Demnach ist der Streitwert für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung der begehrten Beiträge, die noch mit 13.888,33 Euro zurückverlangt werden, und dieser Zinsanteile sowie unter Hinzunahme eines Betrages von 1.000 Euro für die Hilfsanträge (§ 3 ZPO) auf bis zu 22.000 Euro festzusetzen.
149 
3. Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens beläuft sich bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung (vgl. GA I 89 + 105) auf bis zu 26.000 Euro, da zu den zunächst begehrten Prämien i.H.v. 20.703,76 Euro nur die unter IV 1 angeführten etwa 4.200 Euro Zinsen betreffend die erste Rückerstattung i.H.v. 9.310,47 Euro inklusive Kapitalertragsteuer hinzurechnen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. April 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen ‑ 9 O 480/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 933,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.


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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht europarechtskonform und deshalb nicht anzuwenden. Sie habe deshalb noch im Jahr 2010 widersprechen können mit der Folge, dass die Beklagte die Rückerstattung der Prämien zuzüglich Zinsen schulde. Die Beklagte sei zudem wegen fehlerhafter Belehrung schadensersatzpflichtig.

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5. Die Abweisung der Klage erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgriffe. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, ist der Anspruch der Klägerin aus § 346 Abs. 1 BGB nicht ver- jährt. Auch wenn Gestaltungsrechte nicht verjähren, so kann ihre Ausübung Rückabwicklungsansprüche begründen, die der Verjährung unterliegen (Palandt/Ellenberger, BGB 73. Aufl. § 194 Rn. 4). Der Rückgewähranspruch entsteht mit dem wirksam erklärten Rücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 37; MünchKomm-BGB/Gaier, 6. Aufl. § 346 Rn. 32; Soergel/Lobinger, BGB 13. Aufl. § 346 Rn. 60; Staudinger/Kaiser, BGB Bearb. 2012 § 346 Rn. 305). Die Klägerin erklärte den Rücktritt - wie bereits dargelegt - mit Schreiben vom 3. Dezember 2009. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB war daher bei Erhebung der Klage im Jahre 2010 in keinem Falle abgelaufen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.