Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2003 - IV ZR 122/02

bei uns veröffentlicht am29.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 122/02 Verkündet am:
29. Oktober 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius sowie die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2003

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bank aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden, soweit er darin auch die persönliche Haftung für den jeweiligen Grundschuldbetrag übernommen hat.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, wurde 1979 durch eine Vertriebsfirma veranlaßt, im Rahmen eines Bauherrenmodells Anteile an einer Wohnanlage (Praxisräume) und einem Ladenzentrum zu Gesamtkosten von 625.480 DM bzw. 606.060 DM zu erwerben. Zur Durchführung des Erwerbs schloß er am 21. Dezember 1979 mit einer Treuhandund Beratungsgesellschaft mbH (TUB) zwei mit "Treuhandvertrag und

Vollmacht" überschriebene Verträge. In diesen - gleichlautenden - Verträgen heißt es unter anderem: "1. Der Treugeber erteilt zur Erreichung des in A. genannten Zwecks dem Treuhänder den Auftrag, seine Rechte und Interessen beim Erwerb des in A. bezeichneten Miteigentums und bei der Errichtung, Vermietung, Verwaltung und Finanzierung des Bauvorhabens wahrzunehmen. Außerdem hat der Treuhänder die Interessen des Treugebers in rechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht zu wahren; insbesondere auch Optionen im Sinne der §§ 19 IV.9, 4 Ziff. 12 UStG abzugeben. Er ist befugt, hierzu Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater einzuschalten und hierfür Gebühren in der in den Musterverträgen genannten Höhe zu vereinbaren. Der Treuhänder ist verpflichtet und befugt, zur Durchführung dieses Zwecks Verträge abzuschließen sowie in Vertretung des Treugebers Rechtshandlungen für den Treugeber wahrzunehmen, sowie Pflichten und Kosten für den Treugeber zu begründen. 2. Der Treuhänder hat den Treugeber beim Abschluß des Kaufvertrages über den in A. bezeichneten Miteigentumsanteil , im Baugenehmigungsverfahren, beim Abschluß eines Betreuungsvertrages, wobei der Betreuer bevollmächtigt sein soll, in Vertretung des Treugebers Werkverträge abzuschließen, beim Abschluß von Finanzierungsvermittlungsverträgen sowie beim Abschluß von Garantieverträgen unter Wahrnehmung der Interessen des Treugebers zu vertreten. 3. Ferner ist der Treugeber beauftragt, zum Abschluß der Zwischen- und Endfinanzierung mit der Eröffnung und Führung der notwendigen Bankkonten und Verfügungen darüber ; sowie in Zusammenhang damit zur Abtretung von entstehenden Mehrwertsteuerguthaben an Bankinstitute, zur Belastung des Grundstücks bzw. des Wohnungs- und Teileigentums mit Grundpfandrechten; zum Abschluß von Darlehensverträgen einschließlich der Unterwerfung des

Treugebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung, den Treugeber gegenüber dem Darlehensgeber zu verpflichten, bankübliche Sicherheiten zu stellen ...; Bewilligungen und Eintragungsanträge im Grundbuch zu erklären und zu stellen ; die vorgesehenen Vertragsmuster in Wahrnehmung der Interessen des Treugebers zu ändern und von diesen Verträgen zurückzutreten, insbesondere vom Kaufvertrag zurückzutreten , Zahlungen vorzunehmen und abzurufen, welche zum Erwerb des Bauplatzes und zur Durchführung des Bauvorhabens notwendig sind; Anträge und Erklärungen, die zur Durchführung der Absicht des Treugebers nützlich erscheinen, von Behörden, dem Grundbuchamt und Privatpersonen entgegenzunehmen und abzugeben; eine Bauherrengemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen oder ihr beizutreten und den Treugeber in ihr zu vertreten, zur Abgabe der auf Begründung von Sondereigentum gemäß §§ 3, 8 des Wohnungseigentumsgesetzes gerichteten Erklärung, einschließlich ihrer Ergänzung und Berichtigung für den Fall, daß der vorläufige Aufteilungsplan im Zuge der Durchführung des gesamten Bauvorhabens geändert wird, ferner beim Beschluß der Gemeinschaftsordnung, Hausordnung und Abschluß des Verwalter-Garantie- und Verwaltervertrages sowie beim Abschluß eines Vermietungsgarantie- und Mietvertrages den Treugeber zu vertreten. 4. Die vorbezeichneten Verträge sind dem Treugeber als Muster inhaltlich bekannt und werden von ihm gebilligt. Der Treugeber ist damit einverstanden, daß der Treuhänder berechtigt ist, Abweichungen nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. ..." In denselben Vertragsformularen erteilte der Kläger dem Treuhänder jeweils Vollmacht "zur Vornahme aller Handlungen sowie zur Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen, welche zur Ausführung des erteilten Auftrags und zur Erreichung des vom Treugeber verfolgten Zwecks erforderlich und geeignet sind". Mit notarieller Urkunde vom

28. März 1980 bestätigte der Kläger den am 21. Dezember 1979 ge- schlossenen Treuhandvertrag mit Vollmachten und erteilte dem Treuhänder eine weitere Vollmacht, in der die meisten Befugnisse, darunter zur Belastung des Grundbesitzes mit Grundpfandrechten, zum Abschluß von Finanzierungsverträgen und zur Unterwerfung des Treugebers gegenüber den finanzierenden Kreditinstituten unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen des Schuldbetrages, nochmals aufgezählt waren. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewährte dem Kläger zwei Darlehen in Höhe seiner Gesamtkosten. Zur Sicherung dieser Darlehen bestellte die Treuhandgesellschaft in Vertretung des Klägers durch notarielle Urkunden vom 23. Januar 1981 der Bank je eine Buchgrundschuld in Höhe des jeweiligen Darlehens, übernahm für ihn zugleich die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages und unterwarf ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen.
Im Januar 1999 stellte der Kläger die Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen ein, worauf die Beklagte die Darlehen kündigte, die gesamte Restforderung von 933.361,13 DM (per 30. September 1999) zur Rückzahlung fällig stellte und wegen eines Teilbetrages von 300.000 DM die dingliche und persönliche Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldbestellungsurkunden betrieb.
Die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers, mit der er im ersten Rechtszug beantragt hat, die Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen für unzulässig zu erklären, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Antrag vorrangig darauf gestützt, daß die vom Treugeber für ihn erklärte Unterwerfung

unter die Zwangsvollstreckung nichtig sei, weil der Treuhandvertrag ge- gen das Rechtsberatungsgesetz verstoße und infolgedessen seine dem Treuhänder erteilte Vollmacht unwirksam sei. Daraufhin hat das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels für unzulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger sich nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die vom Treuhänder namens und mit Vollmacht des Klägers erklärte Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung sei unwirksam, weil sowohl die Treuhandverträge als auch die dem Treuhänder erteilten Vollmachten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unwirksam seien. Die Treuhandverträge hätten in der Hauptsache rechtsbesorgende Tätigkeiten zum Gegenstand gehabt. Nach der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes sei nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern sei auch die zur Ausführung dieses Vertrages erteilte umfassende Vollmacht nichtig. Denn mit dem bezweckten Schutz der Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten sei es unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater durch eine wirksame

Ausführungsvollmacht gleichwohl in den Stand zu versetzen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit durch Abschluß von Rechtsgeschäften zu Lasten des Rechtsuchenden zu Ende zu führen und diesen allein auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen. Da demnach der Treuhänder die Unterwerfungserklärung als vollmachtloser Vertreter abgegeben und der Kläger sie auch nicht genehmigt habe, sei der Vollstreckungstitel unwirksam. Eine Rechtsscheinhaftung des Klägers wegen der von ihm erteilten Vollmacht nach §§ 170 bis 173 BGB scheide aus, weil es sich bei der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO um eine rein prozessuale Willenserklärung handele, auf welche die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anwendbar seien.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Treuhandverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam sind.

a) Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die in diesem Erlaubnisvorbehalt enthaltene Einschränkung des Grundrechts der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) durch den Zweck der Vorschrift, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und

unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten, gerechtfertigt. Jedoch hat die Anwendung und Auslegung des Erlaubnisvorbehalts im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit zu erfolgen. Insbesondere müssen bei der Entscheidung , ob es sich bei einer spezialisierten Tätigkeit um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten handelt, die Tragweite des Grundrechts hinreichend berücksichtigt, die typischen Merkmale der Berufstätigkeit hinreichend gewürdigt und die grundrechtlichen Belange mit entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen in ein angemessenes Verhältnis gebracht werden. Mit Rechtsberatung ist grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden gemeint. Soweit eine Berufstätigkeit nicht schon vom Ansatz her als umfassende Beratung auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird, bedarf es der sorgfältigen Prüfung, ob sie als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als - nicht erlaubnispflichtige - kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist. Maßgeblich ist dabei, ob die tatsächlich wahrgenommene Aufgabe eine substantielle Rechtsberatung erfordert (BVerfGE 97, 12, 27 ff.).
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, wonach Rechtsangelegenheiten besorgt, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es

ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es im wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BVerfG NJW 2002, 3531, 3532; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98 - NJW 2002, 2877 unter II 3 a). Handelt es sich schwerpunktmäßig um Rechtsberatung, so ist wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weiter zu prüfen, ob die Tätigkeit im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines besonders strengen Maßstabs verboten werden muß (BVerfGE 97, 12, 32 f.). Wann es sich um Rechtsberatung handelt, die der Auftraggeber außer von Rechtsanwälten nur durch eigene Angestellte (Art. 1 § 6 RBerG) erhalten darf, oder wann spezialisierte Selbständige den Handlungsbedarf erfüllen können, ohne daß die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden, kann nur Ergebnis einer Abwägung sein, die einerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (BVerfGE 97, 12, 27 f.).

b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht diese Prüfungsgrundsätze mit seiner Entscheidung, die auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Treuhandverträgen bei Bauträger- und Bauherrenmodellen entspricht (BGHZ 145, 265, 269 ff.; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - WM 2001, 2113 unter II 2 a; vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - ZIP 2002, 1191 unter II 1; vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - NJW 2003, 2091

unter II 2 a; vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - NJW 2003, 1594 unter II 1 für BGHZ vorgesehen; BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - WM 2003, 1710 unter II 3 a), nicht verletzt.
aa) Die vom Treuhänder vorzunehmenden Tätigkeiten waren jedenfalls in ihrem Schwerpunkt rechtsbesorgender Art. Rechtsbesorgung im Sinne der Gestaltung konkreter fremder Rechtsverhältnisse geschieht insbesondere dadurch, daß ein Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten Verträge abschließt. Der Treuhänder sollte den Treugeber hier unter anderem beim Abschluß des Kaufvertrages, im Baugenehmigungsverfahren , beim Abschluß eines Betreuungsvertrages, von Werkverträgen , von Finanzierungsvermittlungsverträgen, von Garantieverträgen sowie bei der Gründung der Bauherrengemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vertreten, das Grundstück bzw. das Wohnungs - und Teileigentum mit Grundpfandrechten belasten und Darlehensverträge einschließlich der Unterwerfung des Treugebers unter die sofortige Zwangsvollstreckung abschließen. Ihm bliebe es vorbehalten, die vorgesehenen Verträge bei Bedarf zu ändern oder sogar davon zurücktreten. Das verdeutlicht eine umfassende Übertragung von rechtlichen Aufgaben von erheblichem Gewicht; diese Aufgaben geben den Treuhandverträgen das Gepräge.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision war diese Rechtsbesorgung keine - erlaubnisfreie - bloße Hilfeleistung eines kaufmännischen oder sonstigen gewerblichen Unternehmers, der für seine Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigt, die mit einem Geschäft seines Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG). Der Treuhänder war keine Hilfsperson des Baubetreuers, sondern eine

selbständige juristische Person, die nach dem Inhalt des Treuhandvertrages allein dem Treugeber verpflichtet war. Auch eine analoge Heranziehung der Erlaubnisfreiheit für Vermögensverwalter, Hausverwalter und ähnliche Personen, die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehende Rechtsangelegenheiten erledigen, ist nicht gerechtfertigt (Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG). Denn nach dem Vertragsinhalt oblag dem Treuhänder nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Die Rechtsbesorgung bildete vielmehr den Kern und den Schwerpunkt der von ihm übernommenen Dienstleistungen.
cc) Eine Abwägung des verfassungsrechtlich zu billigenden Zwecks des Verbots unerlaubter Rechtsberatung gegen die Berufsfreiheit des Treuhänders gebietet es, die hier ausgeübte Tätigkeit dem Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen. Der dem Treuhänder erteilte Auftrag hatte - wie dargelegt - eine umfassende rechtsbesorgende Tätigkeit zum Gegenstand. Der von der Revision betonte Umstand, daß nach den Treuhandverträgen die Muster der vom Treuhänder abzuschließenden Verträge dem Treugeber inhaltlich bekannt waren und von ihm gebilligt wurden, genügt nicht, um die Tätigkeit des Treuhänders als bloßes Inkraftsetzen vom Treugeber selbst geprüfter Vertragsinhalte zu bewerten. Es ist grundsätzlich unerheblich , ob der Geschäftsbesorger beim Abschluß von Verträgen einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt (BGH, Urteil vom 18. September 2001 aaO unter II 2 a; BGHZ 145, 265, 269). Hier hatte der Treuhänder sogar einen weitreichenden Gestaltungsspielraum, weil der Treugeber ihm das Recht eingeräumt hatte, die vorgesehenen Vertragsmuster zu ändern und von bereits geschlossenen Verträgen zurückzutreten. Damit setzten die vom

Treuhänder geschuldeten Dienstleistungen, wenn sie sachgerecht erbracht werden sollten, besondere Rechtskenntnisse voraus. Sie konnten insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts erheblichen rechtlichen Beratungsbedarf bedingen.
2. Die somit nach § 134 BGB gegebene Unwirksamkeit des Treuhandvertrages erfaßt auch die vom Kläger der Treuhänderin erteilte Vollmacht (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2). Denn der Zweck des Verbotes unerlaubter Rechtsberatung, die Rechtsuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (BVerfG NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37, 258, 262), würde verfehlt, wenn der Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche Befugnis behalten würde, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzuschließen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 2 und vom 11. Oktober 2001 aaO unter II 2 b bb). Dies gilt nicht nur für materiell-rechtliche Handlungen, sondern ebenso für prozessuale Verpflichtungserklärungen wie die Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, aus der die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte der Treuhänder den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu seinen Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel

schaffen. Deshalb erfaßt die Unwirksamkeit nach § 134 BGB auch die prozessuale Vollmacht, die in der Befugnis des Treuhänders liegt, den Treugeber der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
3. Hingegen hat die in den §§ 171 ff. BGB vorgesehene Rechtsscheinhaftung des Ausstellers einer Vollmachtsurkunde für die dem Treuhänder erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (RGZ 146, 308, 312 f.). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein Sonderrecht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - NZM 2003; 229 unter II 3). Dieses sieht eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nicht vor.
4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungsmacht bestimmt sich daher allein nach § 89 II ZPO, wonach die Partei die Prozeßführung eines vollmachtlosen Prozeßvertreters nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn sie diese genehmigt. Eine Genehmigung seitens des Klägers liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der Entgegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu ist nichts vorgetragen.

Nach alledem hat der Kläger sich nicht wirksam der Zwangsvollstreckung unterworfen.
5. Die Revision wendet ein, die erst ab dem Jahre 2000 entwikkelte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes auf Treuhandverträge der vorliegenden Art, insbesondere zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages, der dem Treuhänder erteilten Vollmachten einschließlich der Prozeßvollmacht, dürfe jedenfalls keine Anwendung auf bereits 1979 geschlossene Treuhandverträge finden. Dem ist nicht zu folgen.
Allerdings greift die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) eingeleitete Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Treuhandverträgen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG tief in weithin bereits abgewickelte Verträge ein. Eine solche Rückwirkung ist aber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortsetzung einer bisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beurteilung gebieten (BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für die hier allein zu treffende Feststellung, daß die rechtsgeschäftlichen und auf die Vollstreckungsunterwerfung gerichteten Erklärungen des Klägers nicht

wirksam abgegeben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001, aaO unter II 2 b aa). Ob anderes mit Blick auf die vom Treuhänder für den Kläger eingegangenen materiellen Verpflichtungen gilt, ist hier nicht zu entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Fr. RiBGH Ambrosius ist durch Krankheit gehindert zu unterschreiben. Terno
Wendt Felsch

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2003 - IV ZR 122/02

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 780 Schuldversprechen


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 170 Wirkungsdauer der Vollmacht


Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 13. Dez. 2005 - 6 U 119/05

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Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten vom 23.03.2005 wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 24.02.2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Berufungen der Klägerinnen vom 16.03.2005

Referenzen

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 316/98 Verkündet am:
6. Dezember 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bürgeranwalt
UWG § 1; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Erhalten die Beteiligten eines Streitfalls in einer Fernsehsendung die Möglichkeit
, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, und versuchen die
Reporter der Fernsehanstalt - ohne auf die rechtlichen Probleme des Falles
näher einzugehen - durch die Darstellung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit
eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, liegt keine
Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes vor.

b) In dem Titel "Bürgeranwalt" einer Fernsehsendung und der Bezeichnung
"Bürgeranwalt-Reporter" für die Reporter dieser Sendung liegt keine Ankündigung
einer Rechtsbesorgung.
BGH, Urt. v. 6. Dezember 2001 - I ZR 316/98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 1998 aufgehoben.
Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 18. Dezember 1997 teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte, der als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte Bayerische Rundfunk, strahlte in seinem Programm am 19. März 1997 bundesweit eine Fernsehsendung mit dem Titel "Bürgeranwalt" aus. In der Sendung kamen verschiedene Bürger entsprechend den im Klageantrag zu 2 wiedergegebenen Beiträgen zu Wort, die sich nach der Darstellung in der Sendung durch das Verhalten einer Bank, eines Arbeitsamtes, einer Gemeindeverwaltung und eines Automobilherstellers beeinträchtigt fühlten.
Der Kläger, der Rechtsanwalt in O. ist, hat in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen und dieses als wettbewerbswidrig beanstandet. Er macht geltend, der Beklagte berichte in der Sendung nicht nur über tatsächliche Streitfälle, sondern greife unmittelbar in anhängige Auseinandersetzungen ein und besorge dadurch fremde Rechtsangelegenheiten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
I. in der von ihm ausgestrahlten Sendereihe "Bürgeranwalt",
1. die Zuschauer wie folgt aufzufordern:

"Wenn Sie trotzdem 'mal reingefallen sein sollten, dann notieren Sie sich folgende Telefonnummer, die nachher eingeblendet wird. Unsere nächste Sendung ist am ... und da zeigen wir Ihnen wieder solche Fälle. Vielleicht sind Sie dabei.";
"Wenn Sie sich um Ihr gutes Recht gebracht fühlen, von Behörden schikaniert oder beim Einkauf übervorteilt, das BürgeranwaltTeam geht der Sache nach. Sprechen Sie auf's Band. Telefon ... Rund um die Uhr";
2. dort über derartige Fälle zu berichten, in denen das "Bürgeranwalt -Team" Zuschauern geholfen hat, wenn dies geschieht wie in der am 19.3.1997 ausgestrahlten Sendung gemäß den nachstehend auszugsweise im Wortlaut wiedergegebenen Textbeiträgen:
"Anmoderation D. G. Einen recht guten Abend, verehrte Zuschauer ... In unserer neuesten Ausgabe der Sendung ”Bürgeranwalt” werden wir wieder Fälle aufzeigen, in denen Behörden Bürger schikanieren , in denen Bürger über den Tisch gezogen werden, aber wir werden Ihnen auch Tips geben, denn manchmal ist es ja ganz wichtig, daß man sowas vermeidet, ist ja eigentlich der gescheitere Weg. In unserem ersten Fall geht es um ein Gepäckstück, das eine Dame kaputt zurückbekommen hat. Moderator G.: Vorher möcht‘ ich mal sagen, daß wir der Frau H. (phonetisch) helfen konnten, allein die Tatsache, daß wir recherchierten, bewirkte, daß sie einen Scheck für 400,-- DM und ein Entschuldigungsschreiben gekriegt hat, also ist ja auch was. Fall: W. ./. B. V.bank
Herr W.: Ich bin jetzt schon fast 20 Jahre Kunde bei der B. V.bank und bin darüber verwundert, daû ich für das Nichterbringen einer Leistung auch noch viel Geld bezahlen muû. Herr G.: Das wundert unserein natürlich auch. Aber wir haben den Vertreter der V.bank zu uns gebeten und den fragen wir das einfach. Wie gibt‘s denn des, daû man für‘s nix tun Geld kriegt? Vertreter der V.bank: Des ist ein besonderer Wunsch gewesen von Herrn W. bei der Eröffnung des Kontos, daû ihm keinerlei Post, keinerlei Nachricht von der Bank zugesandt wird. Das weicht von den Standardeinrichtungen ganz einfach ab. Herr G.: Aber beim Sparbuch gibt‘s doch sowieso keine Post, oder? Vertreter der V.bank: Des liegt im Ermessen des Sparbuchinhabers. Es gibt sehr wohl Kontoinhaber, die z. B. beim Finanzamt , bei der Steuerrückvergütung ihr Sparbuchnummer angeben und lassen des dorthin überweisen und dann kriegen sie auch von uns Post. Herr G.: Aber jetzt haben‘s Sie schon ein komplizierten Fall konstruiert. Also der Normalfall ist ja, daû man keine Post kriegt. Aber lassen wir‘s mal dabei. Selbst wenn man Post bekäme, ist es denn so wild, dem Computer den Befehl zu geben, der Herr kriegt kei Post und damit hat sich der Fall erledigt? Vertreter der V.bank: Es ist eine manuelle Bearbeitung und manuell heiût, daû Menschen eingesetzt werden müssen, und das kostet heute ganz einfach Geld. Dabei darf man nicht auûer Acht lassen, daû - Herr W. hat‘s ja selber gesagt -‚ er ist fast 20 Jahre Kunde bei uns und diese Dienstleistung haben wir zehn Jahre lang kostenlos erbracht und dann ist es halt irgendwann kostenträchtig geworden. Herr G.: Ham‘s sie ihm des gesagt? Vertreter der V.bank: Das durften wir ihm nicht sagen.
Herr G.: Warum denn nit?
Vertreter der V.bank: Herr W. hat uns bei der Konto-
eröffnung explizit gesagt, bitte Ihr dürft mir nicht schreiben, und warum er das gesagt hat, das weiû die Bank nicht. Es war sein Auftrag und an den haben wir uns gehalten. Herr G.: Ja aber darf man denn als Bank Gebühren verlangen , ohne es mitzuteilen? Vertreter der V.bank: Im Grundsatz nein ... Herr G.: ... aber in Ihrem Fall ja. Vertreter der V.bank: Wenn er uns beauftragt, ja. Herr G.: Herr W., wie sehen sie denn des? Herr W.: Ja, ich wollte damit ja nur zum Ausdruck bringen, daû ich keine Werbepost und ähnliche Post erhalten sollte. Herr G.: Vielleicht haben Sie das Geld vor Ihrer Frau verstekken wollen. Herr W.: Das ist ganz bestimmt nicht der Fall. Das ist nur von Ihnen konstruiert, aber es ist für mich völlig unverständlich. Selbst wenn man mir hätte Post zuschicken wollen, oder hätte müssen, dann hätte man sie ja zumindestens aufbewahren müssen, aber es ist ja kein einziger Brief mir ausgehändigt worden oder vorgezeigt worden, den man für diese Gebühr zuerst von 20,00 DM und später von 30,00 DM jährlich berechnen wird. Herr G.: Wieviel haben`s jetzt schon zahlt? Herr W.: Ich habe, 150,00 DM hat man mir abgezogen und auf meine Intervention hin hat die B. V.bank, in einem Schreiben haben sie selber zum Ausdruck gebracht, daû sie sich darüber verwundern und haben sie dann 75,00 DM zurücküberwiesen. Herr G.: Und wie ist es jetzt mit den restlichen 75,00 DM? Sein`s da hart? Vertreter der V.bank: Ja, wir sehen eigentlich kein Verschulden unsererseits. Weil die Gründe ... Herr G.: Verschulden o nit. Aber getan haben Sie halt nix für die 75,00 DM. Vertreter der V.bank: Wir konnten ja bei der Beauftragung
nicht absehen, wieviel Post jetzt hier anfällt. Das steuert der Kontoinhaber. Der Sparbuchinhaber kann ... Herr G.: Also jetzt geben Sie ihr`m Herzen einen Stoû. Jetzt warn`s einmal kulant, seien Sie`s nochmal. Vertreter der V.bank: Nein. Wir sehen hier ein Verschulden beiderseits. Man kann nicht einfach einer Bank 20 Jahre Geld geben, der Bank verbieten, Kontakt mit dem Kunden aufzunehmen und sich dann 10 Jahre lang nicht kümmern um die Sache. Herr G.: Also was lernen wir daraus? Sich die Post zuschikken lassen und die Post reich werden lassen, oder wie? Vertreter der V.bank: Nein. Wenn man der Bank sagt, sie soll einem nix schreiben, dann darf man sich über lange Strecken halt nicht um das Geld nicht kümmern. Da muû man halt ab und zu mal zur Bank gehen und fragen was Sache ist. Herr G.: Wir haben recherchiert bei anderen Banken, die verlangen für solche Bitten nichts. Vertreter der V.bank: Das kann ich nicht beurteilen. Fall: T. H. ./. Arbeitsamt Herr G.: Also meine Damen und Herren, Sie ham`s wieder gehört, es rentiert sich immer, wenn man genau nachfragt, das tut der Bürgeranwalt, das tut er auch in unserem nächsten Fall. Da ist ein junger Mann, der eine gute Stelle hatte, diese Stelle aber gekündigt bekam, zum Arbeitsamt ging, sich umschulen lieû, aber dann dachte: ©Mein Gott, wenn die Umschulung nicht klappt und wenn ich dann wieder nix krieg, nimm ich doch lieber, wie`s immer empfohlen wird, eine schlechter bezahlte Stelle und laû die Umschulung sein©. Das hat er getan, zumal er noch krank wurde. Aber dann wollte das Arbeitsamt Geld. Sprecher: Dienstschluû im Auslieferungslager des Schuhhauses P.. Hier ist die neue Arbeitsstätte von T. H.. Jahrelang war der gelernte Buchhändler ohne Arbeit. Dann begann er eine Umschulung. Doch nach drei Monaten brach er die vom Arbeitsamt finanzierte Fortbildung ab und nahm diese Stelle als Lagerarbeiter an. Für die letzten zwei Schulungswochen fordert das Arbeitsamt jetzt Geld zurück. Zu Unrecht? T. H.: Die zwei Wochen konnte ich nicht am Unterricht teilnehmen aus einfachen Gründen. Grund zum einen, ich war die
vorletzte Woche im August krank, auch vom Arzt krankgeschrieben , und die letzte Augustwoche hatte das C.-lnstitut, wo ich die Umschulung gemacht habe, Betriebsurlaub. Un dann kann ich natürlich nicht daran teilnehmen, wenn die Schule geschlossen hat. Reporter vor Ort: Das war ja letztes Jahr im August. Haben Sie denn dem Arbeitsamt diese Fakten nicht mitgeteilt? T. H.: Doch, das habe ich dem Arbeitsamt mitgeteilt alles und bei der C. auch. Man muû das ja immer doppelt machen. Sie müssen sich einmal im Institut krankmelden und beim Arbeitsamt und beides ist geschehen. Auf dem korrekten Wege. Sprecher: Immer wieder versuchte der 39-jährige T. H. wechselnd den Mitarbeitern des M. Arbeitsamtes sein Problem klar zu machen. Aber das Arbeitsamt beharrte auf der Rückzahlung. Reporter vor Ort: Was haben Sie dann getan? T. H.: Dann habe ich einen Anwalt in G. angerufen und hab ihm den Fall kurz geschildert und er hat gesagt, das ist eine ganz klare Geschichte, daû die keinen Anspruch auf das Geld haben das zurückzufordern. Un der Rechtsanwalt hat sich dann schriftlich an das Arbeitsamt M. gewendet. Reporter vor Ort: Und wie lange zieht sich dann die Angelegenheit jetzt schon hin? T. H.: Seit September des letzten Jahres. Reporter vor Ort: Und Sie müssen immer noch mit der Drohung leben, daû die 700,00 DM bezahlt werden müssen? T. H.: Ich habe vor zwei Wochen sogar eine, eine zweite Mahnung vom Arbeitsamt bekommen. M. O. (Untertitel: Bürgeranwalt-Reporter): Das Bürgeranwalt -Team hat das Arbeitsamt M. mit der Beschwerde von T. H. konfrontiert. Nachdem sich monatelang gar nichts tat, hat das Arbeitsamt uns eine Klärung in der Angelegenheit binnen weniger Tage zugesagt. Heute ist es soweit und wir gehen hinein und Sie hören, ob wir Erfolg hatten. Bürgeranwalt-Reporter: Sie haben die Angelegenheit T. H. überprüft. Was ist denn herausgekommen?
Mitarbeiter des Arbeitsamtes: Wir hatten Mitte November 1996 den Betrag von 650,00 DM von Herrn H. zurückfordern müssen, weil uns nicht bekannt war, daû er in dem fragigen Zeitraum im August arbeitsunfähig erkrankt war. Herr H. hat uns zwischenzeitlich, nachdem wir ihn im Januar darum gebeten hatten , die Bescheinigung nachgereicht. Die Bescheinigung ist letzte Woche bei uns eingetroffen und selbstverständlich haben wir jetzt die Grundlage, daû wir von der Rückforderung absehen und der Betrag Herrn H. natürlich zu Recht zusteht. Die Kosten, die ihm dabei im auûergerichtlichen Verfahren, d. h. die Anwaltskosten, entstanden sind, können wir in den Fällen ebenfalls übernehmen. Bürgeranwalt-Reporter: Also ein Sieg für Herrn H. auf der ganzen Linie. Mitarbeiter des Arbeitsamtes: Wir konnten Gott sei Dank Herrn H. im vollen Umfang stattgeben und die Eingabe war in jedem Fall berechtigt, weil er nachweislich in der Zeit arbeitsunfähig erkrankt war. Herr G. (im Studio): Na ja, bisserl a Rolle wird`s schon die Tatsache gespielt haben, daû wir mit unserem Team dabei waren, daû es dann so schnell ging. Fall: Familie St. ./. Familie S. G. A. (Untertitel: Bürgeranwalt-Reporter): Im nördlichen Chiemgau scheint die bäuerliche Kulturlandschaft noch in Ordnung. Gäbe es da nicht einen Rechtsstreit zwischen einem Bauern und der Gemeinde, und das wegen einer Odelgruam, einer Jauchegrube. Die soll nämlich beseitigt werden, weil ein gemeindlicher Weg drübergeht. Und das soll dem Bauern an die 100.000,00 DM kosten, sagt er. Wir vom Bürgeranwalt-Team sind losgefahren und haben uns die Sach angeschaut. Sprecher: Eine Geschichte, wie es sie wohl oft gibt. Zwei über Generationen zerstrittene Bauern, und als Zankapfel ein alter öffentlich gewidmeter Weg mitten durch den Hof des einen. Dem paût nicht, daû der andere durchfährt. Der andere muû natürlich erst recht durchfahren. Dem fällt auch noch ein, auf die Einsturzgefahr der alten Odelgrube hinzuweisen, über die ein Teil des Weges führt. Die Gemeinde wird mit ihrer Verkehrssicherheitspflicht vor den Karren gespannt, beschränkt die Zufahrt zunächst auf eine Tonne und klagt gleichzeitig auf Beseitigung des altersschwachen Betonbauwerkes. Die Gemeinde gewinnt den Prozeû und aus dem Schwank droht eine Tragödie zu werden. Die St., die den Hof im Nebenerwerb bewirtschaften, müssen die Odelgrube entfernen
und das bedroht ihre Existenz. Frau St.: Mir ham vorm Landgericht vorig`s Jahr im Juni den Prozeû verloren und jetzt steht die Zwangsvollstreckung o. Also die Jauchegrube muû entfernt werden, also sie muû, der, des Teil wo auf`m Weg ist, muû weg und des hat für uns eine ganz harte Sache, wenn mir jetzt dazu gezwungen sind, daû wir die Landwirtschaft aufgeben. G. A.: Ja wer fährt denn da überhaupt`s drüber? Wenn nit Sie selber und der Nachbar. Herr St.: Unser Nachbar, wir fahren nicht drüber. Wir fahren mit anem Radl in unserem Privatgrund. G. A.: Und wieso kann der Nachbar nicht im Privatgrund fahren? Herr St.: Na, weil der hat in unserm Privatgrund nix verloren. Frau St.: Es befindet sich gegenüberliegend ein Weg, der eigentlich für ihn bestimmt ist, der breiter ist wie viel breiter und näher. Sprecher: Doch für die Nachbarn hat dieser Ausweg einen Haken. Das scharfe Eck nämlich, bei dem er jedesmal mühsam rangieren muû. Da hat er es durch den Hof der St. viel einfacher. Eine verfahrene Situation. Doch im Laufe der Recherchen des Bürgeranwalt -Teams zeichnet sich eine Lösung ab. Die Odelgrubenbesitzer sind unter Umständen bereit, die garche Kurve zu entschärfen. Auch für die Gemeinde ein akzeptabler Ausweg. Aber keiner traut dem anderen. Frau St.: Wir befürchten jetzt, wenn wir unterschreiben, daû der Bürgermeister von nix mehr was wissen will. Daû wir trotzdem die Zwangsvollstreckung am Hals haben. G. A.: Die St. sind miûtrauisch, aber auch der Bürgermeister ist verbittert. Bürgermeister: Die Zwangsvollstreckung ist mein letztes Wort, wenn die St. nicht kompromiûbereit sind. Sie müssen eine Lösung für die Wendemöglichkeit anbieten und müssen vor allem auch die Unterschrift leisten. Das war eine Aussage auch des Gemeinderates , also klipp und klar hat der Bürgermeister den Auftrag , diesen Gemeinderatsbeschluû dann zu vollziehen. Es ist nicht nur auf meinem Mist gewachsen, sondern das war fast einhellige Meinung des Gemeinderates, weil mir einfach irgendwann
genug gehabt von den Streitereien. G. A.: Wenn die Familie St. einwilligen würde, wie kann einer garantieren, daû Sie als Gemeinde und der Nachbar mitziehen? Bürgermeister: Ich als Gemeinde muû dann einen Gemeinderatsbeschluû herbeiführen unter den geänderten Voraussetzungen. Wenn ich den Gemeinderat zahm hab, paût mal auf, also die St., die san uns da entgegengekommen und ham zumindest ihren Willen erkennen lassen und haben unterschrieben, gleichzeitig haben sie da den Grunderwerb getätigt und bieten da e andere Lösung an, mit der laut telefonischer Auskunft auch der Herr

S.

schon Bereitschaft erkennen hat lassen, daû er dem zustimmt, dann sehe ich eigentlich die Problematik nicht zu groû. G. A.: Können Sie a` des jetzt hier vor der Kamera 100 %-ig garantieren, wenn sie unterschreiben und des mit der Wendemöglichkeit lösen, daû der Fall dann vom Tisch kommt? Bürgermeister: Also 100 % gibt`s nie, weil ich den Gemeinderat immer abwarten muû, aber 99 % würde ich das so sehen. Sprecher: Ja, vermitteln kann der Bürgeranwalt schon, doch vor Optimismus wird gewarnt. G. A.: Wär das eine Lösung? Frau St.: Das wäre Lösung. Aber 99 % bleibt 1 % über. Herr G. (im Studio): Also, ich kann Ihnen sagen, daû es inzwischen 99,9 % sind. Denn wir haben vorhin nochmal telefoniert und eine Einigung scheint inzwischen fast ganz sicher, also fast ganz sicher. Fall: K. W. ./. O. Herr G.: Bei unserer letzten Bürgeranwalt-Sendung haben wir dafür gesorgt, daû eine Dame ihren O. neu lackiert bekommt, weil er dauernd rostete. Wir schauen natürlich nach, was aus all diesen Fällen geworden ist und jetzt schauen Sie mit mir, was aus der Dame und ihrem O. geworden ist. Sprecherin: Vor einem halben Jahr hat K. W. den Bürgeranwalt um Hilfe gebeten. Ihr neuer O. rostete an einigen Stellen immer wieder. Mehrere Lackierversuche durch den
Autohändler konnten das Problem nicht beheben. In unserer letzten Sendung hatten wir deshalb K. W. und den Marketingleiter der Firma O. zusammengebracht. Sein Angebot: Marketingleiter von O. (W. F.): Wir werden das Auto gerne instandsetzen, und zwar so wie es sich gehört, daû sich dieser Schaden nicht wiederholt. Und wenn ich sage, wir wollen Ihnen das in einen Zustand versetzen, wie es sich gehört, dann bedeutet das eine umfangreiche Reparatur und nicht nur ein Ausbessern, für die wir Ihnen natürlich auch wieder eine Garantie übernehmen. Sprecherin: Sechs Monate später fragen wir bei K. W. nach. Reporterin: Frau W., was hat denn O. unternommen wegen lhrm Auto seit Sie bei uns in der Sendung waren? Frau W.: Also, O. hat damals das Auto mitgenommen nach R. in die Werkstatt und hat es total lackiert, was halt zu lackieren war und repariert. Reporterin: Und wie sind Sie jetzt mit dem Ergebnis zufrieden: Frau W.: Also, ich war am Anfang war ich sehr zufrieden, wo das Auto wiedergekommen ist von der Werkstatt, weil es war wirklich alles lackiert und bestens. Bloû vor zwei Wochen habe ich halt leider wieder einen Rostfleck entdeckt an dem Auto ... Reporterin: ... an der gleichen Stelle wieder, ne? Frau W.: ... an der gleichen Stelle. Das ist natürlich irgendwo ein biûchen enttäuschend. Reporterin: Was hat denn O. jetzt gesagt, daû hier schon wieder ein neuer Rostfleck entstanden ist? Frau W.: Ja, sie haben mir vorgeschlagen, das Auto wieder auszubessern und die Rostflecken zu entfernen bzw. mir das Auto abzukaufen, das Auto zurückzunehmen. Reporterin: Und wofür werden Sie sich entscheiden? Frau W.: Ich werde mich dafür entscheiden, daû sie das Auto zurücknehmen. Herr G.: Also, obwohl es ein Montagsauto war, schlecht ist die Dame mit dieser Lösung nicht weggekommen.";

3. gegenüber Dritten, insbesondere auf die auf seine Aufforderung hin erfolgten Telefonanrufe, zum Zwecke der Besorgung der Rechtsangelegenheiten einer bestimmten Person tätig zu werden, eine solche Tätigkeit anzukündigen und/oder hiermit zu werben,
II. die Sendereihe mit dem Sendetitel "Bürgeranwalt" zu versehen und/oder ihre Reporter "Bürgeranwalt-Reporter" zu nennen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, bei der Sendung "Bürgeranwalt" handele es sich um eine Verbrauchersendung, in der typische Situationen von Bürgern im Umgang mit Behörden und Unternehmen gezeigt würden und in der die Beteiligten zu Wort kämen. Eine Befassung mit rechtlichen Fragen erfolge nicht. Die für die einzelnen Verbraucher entfaltete Tätigkeit sei auf den publizistischen Bereich beschränkt.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Antrag zu II verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten unter Zurückweisung seiner Anschluûberufung auch nach den Klageanträgen zu I 1 bis 3 verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:



I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht, zur Begründung auf seine im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
Der Klageantrag zu I 3 sei hinreichend bestimmt. Der Begriff der "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" sei nicht rechtstechnisch, sondern in dem durch den Antrag zu I 2 konkretisierten Sinn gemeint. Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht allgemein die Berechtigung des Beklagten zu einer irgendwie gearteten rechtsbesorgenden Tätigkeit, sondern die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der vier vom Kläger beanstandeten Beiträge in der Sendung vom 19. März 1997.
Der Beklagte habe in den vier aufgeführten Fällen fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und dadurch gegen das Verbot des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoûen. Zugunsten des Beklagten könne davon ausgegangen werden , daû seine Redaktion die Rechtslage nicht prüfe, den Zuschauern keinen Rechtsrat erteile und die für die Berichterstattung ausgewählten Beteiligten darauf hingewiesen würden, die Befassung mit den Vorgängen durch den Beklagten könne eine rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Entscheidend sei, daû der Beklagte nicht nur über Rechtsfälle berichte, sondern einzelfallbezogen die Ansprüche Dritter aufgreife und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Förderung behandele. Das Verbot der rechtsbesorgenden Tätigkeit durch Fernsehanstalten sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um das Ziel des Rechtsberatungsgesetzes zu verwirklichen,
die Rechtsuchenden vor ungeeigneten Beratern sowie die Rechtsanwaltschaft vor Wettbewerb von Personen zu schützen, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und sonstigen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterlägen. Die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit rechtfertige keine Sonderbehandlung der Medien.
Der Beklagte habe bei der beanstandeten Sendung zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Er habe sich durch die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in ein Wettbewerbsverhältnis zu den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe gestellt, denen der Kläger angehöre. Die eigene Wettbewerbsförderung trete auch nicht völlig hinter anderen Beweggründen des Beklagten zurück und sei nicht eine mit der journalistischen Berichterstattung notwendigerweise einhergehende Begleiterscheinung. Der Beklagte habe einen Markt für Konfliktlösungen schaffen wollen.
Die Sendebezeichnung "Bürgeranwalt" und die Bezeichnung der Reporter als "Bürgeranwalt-Reporter" sei eine unzulässige Ankündigung einer Rechtsbesorgung.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage.
1. Die Rüge der Revision, das Berufungsurteil sei nicht mit einem Tatbestand versehen, bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht, das den Wert der Beschwer des Beklagten auf 30.000,-- DM festgesetzt und die Revision nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nach § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO zugelassen hat, hat von der Darstellung des Tatbestandes und einer Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts abgesehen, weil es ersichtlich die Sache als nicht revisibel angesehen hat (§ 313a Abs. 1 ZPO). Diese Annahme ist unzutreffend, nachdem der Bundesgerichtshof die Beschwer des Beklagten auf einen 60.000,-- DM übersteigenden Betrag festgesetzt hat.
Ein Berufungsurteil ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält, weil dem Urteil in der Regel nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BGHZ 73, 248, 250 ff.; BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038 f.; Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368 f.). Von einer Aufhebung des Berufungsurteils allein wegen Fehlens des Tatbestandes kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel des Revisionsverfahrens , die Anwendung des Rechts auf einen festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen , im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in einem für die Beurteilung der Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt (vgl. BGH NJW 1991, 3038, 3039; NJW 1998, 2368, 2369). Davon ist vorliegend ausnahmsweise auszugehen. Das Berufungsurteil enthält in Ziff. 2 der Urteilsformel (I 2 des vorstehend angeführten Klageantrags) eine wörtliche Wiedergabe der vom Kläger beanstandeten Teile der Sendung des Beklagten vom 19. März 1997. Die bundesweite Verbreitung der Sendereihe "Bürgeranwalt" folgt aus den Feststellungen in dem im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien ergangenen Berufungsurteil vom 16. Dezember 1997, das das Beru-
fungsgericht in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommen hat. Der Senat kann daher auf der Grundlage des vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen und in Bezug genommenen Sachverhalts die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nachprüfen. Davon geht auch die Revisionserwiderung aus.
2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, daû der Klageantrag zu I 3 hinreichend bestimmt ist. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht so undeutlich gefaût sein, daû der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie).
Diesen Anforderungen genügt auch der Klageantrag zu I 3. Die Revision beruft sich ohne Erfolg darauf, mit dem Begriff "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" werde nur der Gesetzestext wiederholt (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Der Antrag zu I 3 ist nicht gegen jede Besorgung von Rechtsangelegenheiten, gegen deren Ankündigung und eine entsprechende Werbung gerichtet. Dieser wird durch den Antrag zu I 2, der die beanstandete Verletzungsform aufgreift, und das klägerische Vorbringen ausreichend konkretisiert (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1986
- I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 174 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 98, 330 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 51 Rdn. 8).
3. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann dahinstehen, ob die gegen die Annahme eines Handelns des Beklagten zu Zwecken des Wettbewerbs durch das Berufungsgericht gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen. Denn es fehlt jedenfalls an einem Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine rechtsbesorgende Tätigkeit i.S. von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liege - auch wenn die Redaktion der Beklagten weder die Rechtslage prüfe noch Zuschauern Rechtsrat erteile - vor, weil in der Sendung des Beklagten einzelfallbezogen die Ansprüche Dritter aufgegriffen und mit dem Ziel ihrer Durchsetzung oder zumindest ihrer Förderung behandelt werden.
Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht - rechtsfehlerhaft - von einem zu weiten Begriff der rechtsbesorgenden Tätigkeit ausgegangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegen-
heiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäûige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, daû nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung des jeweils beanstandeten Verhaltens danach, ob es sich hierbei um Rechtsbesorgung handelt, oder ob es um eine Tätigkeit geht, welche von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne daû die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.1998 - I ZR 62/96, GRUR 1998, 956, 957 = WRP 1998, 976 - Titelschutzanzeigen für Dritte; Urt. v. 30.3.2000 - I ZR 289/97, GRUR 2000, 729, 730 = WRP 2000, 727 - Sachverständigenbeauftragung, jeweils m.w.N.; vgl. auch Groûkomm.UWG/ Teplitzky § 1 Rdn. G 119).
Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung heranzuziehen, ob der Beklagte durch die konkrete Gestaltung der beanstandeten Fernsehsendung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoûen hat (vgl. hierzu auch: Rennen/ Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 23). In die Abwägung
sind dabei die das Rechtsberatungsgesetz tragenden Belange des Gemeinwohls einzubeziehen, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden (vgl. BVerfGE 97, 12, 27; BVerfG NJW 2000, 1251). Dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.
Weiter ist zu berücksichtigen, daû Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die Rundfunkfreiheit gewährleistet, die der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dient (BVerfGE 90, 60, 87). Die sich aus allgemeinen Gesetzen ergebenden Grenzen des Grundrechts der Freiheit der Berichterstattung durch Presse und Rundfunk müssen im Licht dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind daher aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts auszulegen und so in ihrer dieses Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (vgl. BVerfGE 71, 206, 214). Die Einschränkung der Presse- und Rundfunkfreiheit muû zudem geeignet und erforderlich sein, den Schutz des allgemeinen Gesetzes - hier des Rechtsberatungsgesetzes - zu bewirken.
Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe einen Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz angenommen, obwohl der Beklagte sich nicht mit Rechtsangelegenheiten befasse und diese auch nicht fördere.
Ob von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes grundsätzlich auszugehen ist, wenn sich Presse, Rundfunk und Fernsehen zur Durchsetzung von Ansprüchen in einem Einzelfall einschalten und dabei ausschlieûlich durch die Berichterstattung versuchen, Forderungen durchzuset-
zen, ist umstritten (bejahend: OLG Düsseldorf AfP 1998, 232, 234 u. WRP 1998, 1086, 1089; OLG Köln NJW 1999, 502, 503 f.; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854; Henssler/Holthausen, EWiR 1999, 419, 420; Flechsig, ZUM 1999, 273, 277; Bürglen, WRP 2000, 846, 851 ff.; a.A. Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23; Bethge, AfP 1999, 309, 315 f.; Kleine-Cosack, NJW 2000, 1593, 1601; vgl. hierzu auch: Groûkomm.UWG/Teplitzky § 1 Rdn. G 120 unter Hinweis auf den Nichtannahmebeschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98, Umdr. S. 3 f.).
Wird nur die von der Berichterstattung in Medien ausgehende Wirkung benutzt, um Forderungen aufgrund des öffentlichen Drucks durchzusetzen, ohne daû der Schwerpunkt der Hilfestellung im rechtlichen Bereich liegt, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht bereits von einer Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes auszugehen. Denn der Handelnde muû unmittelbar auf rechtlichem Gebiet tätig werden (vgl. Altenhoff/ Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 10. Aufl., Rdn. 62; Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rdn. 13 m.w.N.; Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 23 m.w.N.), woran es bei derartiger Berichterstattung fehlt. Diese berührt auch nicht den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, den einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden. Soweit diese Sendungen zur Folge haben, daû sich Zuschauer an Fernsehsender im Vertrauen darauf wenden, sie erhielten dort Hilfe, und dadurch Rechtsnachteile erleiden, weil sie nicht (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt aufsuchen (vgl. zu dieser Befürchtung: Rennen/Caliebe aaO Art. 1 § 1 Rdn. 24; Hirtz, EWiR 1998, 853, 854), rechtfertigt dies nicht, das entsprechende Verhalten der Fernsehanstalt dem Rechtsberatungsgesetz zu unterwerfen. Dies ist vielmehr eine mögliche Konsequenz für
den Betroffenen, wenn er seine Rechte in nicht rechtsförmlicher Weise durchzusetzen versucht. Auch die Belange der Rechtsanwaltschaft sind nicht in relevanter Weise betroffen. Den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe ist nicht jede Hilfeleistung vorbehalten, die sich rechtlich auswirken kann (vgl. BGH GRUR 1998, 956, 957 - Titelschutzanzeigen für Dritte). Das Rechtsberatungsgesetz sichert nicht, daû Streitigkeiten über die Durchsetzung von Forderungen und Verbraucherinteressen mit Schwerpunkt auf rechtlichem Gebiet und als Rechtsstreitigkeiten geführt werden. Auch eine etwaige mit den Sendungen verbundene Bloûstellung Beteiligter ist von den jeweils Betroffenen geltend zu machen; für die Anwendung des Rechtsberatungsgesetzes ist diese Beeinträchtigung ohne Belang.
Im Streitfall ist ein Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht gegeben. Dies vermag der Senat auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über den Inhalt der beanstandeten Sendung des Beklagten selbst zu entscheiden. Der Schwerpunkt der Berichterstattung des Beklagten in der beanstandeten Sendung liegt nicht auf rechtlichem Gebiet. Rechtsfragen werden in den im Klageantrag zu I 2 aufgeführten Fällen nicht näher erörtert. Vielmehr erhalten die Beteiligten die Möglichkeit, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen, ihren Standpunkt zu vertreten und die Reporter des Beklagten versuchen - ohne auf die rechtlichen Belange weiter einzugehen - eine einverständliche Problemlösung herbeizuführen, wobei die Darstellung gegenüber einer breiten Öffentlichkeit ersichtlich zur Konfliktlösung genutzt wird.

b) Der im Klageantrag zu I 1 aufgeführten Textpassage und der im Klageantrag zu I 2 wiedergegebenen Einführung (Anmoderation) liegt, anders als
das Berufungsgericht angenommen hat, keine Ankündigung zugrunde, fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes zu besorgen. Dies gilt auch, soweit in der Sendung angekündigt wird, das BürgeranwaltTeam gehe der Sache nach, wenn sich Zuschauer um ihr "gutes Recht" gebracht fühlten. Die Zuschauer als angesprochene Verkehrskreise fassen auch diese Teile der Sendung nur als Angebot der tatsächlichen Hilfestellung auf. Dies entspricht dem Sendekonzept des Beklagten, der in der Sendung "Bürgeranwalt" vom 19. März 1997 in den beanstandeten vier Fällen nur eine Unterstützung bei der Konfliktlösung und keine Rechtsberatung anbietet. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. März 1998 - 2 U 116/97 - zugrunde lag. In dieser Entscheidung hatte das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daû die Leser der Zeitschrift die Aufforderung der Redaktion als Ankündigung verstanden, der Verlag werde geltend gemachte Ansprüche von Lesern, die sich an den Verlag wendeten , auf ihre rechtliche Begründetheit überprüfen (vgl. hierzu: Groûkomm.UWG /Teplitzky § 1 Rdn. G 120 und Bürglen, WRP 2000, 846, 853 unter Hinweis auf den Beschluû des Senats vom 11.2.1999 - I ZR 105/98 - über die Nichtannahme der Revision gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.3.1998 - 2 U 116/97).

c) Das Berufungsgericht hat, auch wenn es die Urteilsformel des Landgerichts insgesamt neu gefaût und die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II nicht ausdrücklich in den Tenor aufgenommen hat, den Beklagten ebenfalls verurteilen wollen und verurteilt, es zu unterlassen, die Sendereihe "Bürgeranwalt" mit diesem Sendetitel zu versehen und/oder ihre Reporter "Bürgeranwalt-
Reporter" zu nennen. Es hat in diesen Angaben eine unzulässige Ankündigung einer Rechtsbesorgung gesehen. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Bezeichnung "Bürgeranwalt" ist nicht mit der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" gleichzusetzen und wird vom Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht in diesem Sinne aufgefaût. "Bürgeranwalt" bezeichnet vielmehr eine Person, die sich für die Belange des Bürgers einsetzt. Eine Schluûfolgerung darauf, dieser Einsatz erfolge mit rechtlichen Mitteln, ergibt sich aus der Bezeichnung "Bürgeranwalt" nicht. Erst recht gilt dies für die Bezeichnung "Bürgeranwalt-Reporter", die durch den Zusatz "Reporter" gerade von der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" wegführt.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben, auf die Anschluûberufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 321/00 Verkündet am:
18. September 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 134,173 i; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung
wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm
umfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften
im Zusammenhang mit dem Beitritt des Treugebers zu einem
geschlossenen Immobilienfonds einräumt, ist auf die Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gerichtet.

b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1993 von einem Treuhänder
vorgelegte umfassende Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber
hat grundsätzlich keine Veranlassung, einen Verstoß des
Treuhandvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzunehmen.
BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - OLG Hamm
LG Essen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger beabsichtigten, sich als Gesellschafter an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen, und unterschrieben deshalb
am 9. Dezember 1993 einen "Zeichnungsschein", der eine Beteiligung von 100.000 DM vorsah, die zum überwiegenden Teil mit Krediten finanziert werden sollte. Sie boten der J.-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) den Abschluß eines Treuhandvertrages an, bevollmächtigten sie und verpflichteten sich, die Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Nach dieser umfassenden Vollmacht sollte die Treuhänderin sie "bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszwekkes erforderlich und zweckmäßig" sind. Sie sollte namentlich den Beitritt zur Gesellschaft erklären und die Mitgliedschaftsrechte der Kläger als Gesellschafter ausüben, die zur Finanzierung des Fondsanteils erforderlichen Kreditverträge abschließen und die dafür notwendigen Sicherheiten bestellen.
Nach Annahme des Treuhandauftrags erklärte die Treuhänderin für die Kläger den Beitritt zur Fondsgesellschaft und schloß am 28. Dezember 1993 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 24.444,44 DM und 64.440,44 DM. Weiter verfügte sie über die Darlehensvaluta zur Bezahlung des Fondsanteils und bestellte der Beklagten Sicherheiten in Form einer Grundschuld, eines Pfandrechts am Fondsanteil sowie der Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung.
Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages und der Verpfändung des Fondsanteils, die Rückerstattung der auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen
von 31.482,88 DM zuzüglich Zinsen sowie die Freigabe der an die Beklagte abgetretenen Lebensversicherung.
Sie haben geltend gemacht, die der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei gemäû § 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam, weil sie nicht die Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalte. Auûerdem seien Treuhandauftrag und Vollmacht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, § 134 BGB unwirksam, weil die Treuhänderin als Geschäftsbesorger über keine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verfüge.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung der auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen zu, weil dieser Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Die Vollmachtserteilung der Kläger an die Treuhänderin zum Abschluû von Darlehensverträgen sei wirksam.
Entgegen der Ansicht der Kläger müsse eine Vollmacht, die zum Abschluû eines Verbraucherkreditvertrages erteilt werde, nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten. Sinn und Zweck dieser Norm sei es, die Belastungen , die sich aus einem Kreditvertrag ergeben, transparent und damit vergleichbar mit anderen Angeboten auf dem Kapitalmarkt zu machen. Im Fall der Stellvertretung sei Entscheidungsträger der Bevollmächtigte, dem der Vollmachtgeber die Entscheidungskompetenz über die Darlehenskonditionen übertragen habe. Ihm müsse deshalb die sich aus dem Vertragsschluû ergebende Belastung verdeutlicht werden und nicht schon dem Vollmachtgeber im Rahmen der Vollmachtserteilung.
Auch ein Verstoû gegen Art. 1 § 1 RBerG sei zu verneinen, da bei der Tätigkeit der Treuhänderin nicht von der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden könne. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liege nicht im rechtlichen Bereich, sondern überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet. Der Rahmen der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten sei durch den Treuhandvertrag vorgegeben. Dabei handele es sich hinsichtlich des Beitritts zu der bereits existierenden Fondsgesellschaft und der abzuschlieûenden Kredit- oder Kreditvermittlungsverträge und der hierfür zu bestellenden Sicherheiten
um rechtliche Standardgeschäfte im Vermögensanlagebereich, die, wie auch im vorliegenden Fall, formularmäûig abgewickelt würden.

II.


Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Kläger nicht verneint werden.
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daû eine Vollmacht, die zum Abschluû eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, nicht die Mindestangaben über die Kreditbedingungen gemäû § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten muû. Derjenige, der - wie hier die Beklagte - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt regelmäûig seiner Verpflichtung, wenn er die Unterrichtung gegenüber einem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen auf diese Weise erlangte Erkenntnis muû der Vertragspartner sich nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine persönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die Information nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner bestimmte Eigenschaften verschafft und damit auf die Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse abzielt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 82, 88 f.). Eine solche gesetzliche Vorgabe läût sich § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht entnehmen, wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. April 2001 (XI ZR 40/00, WM 2001, 1024 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ) und vom 10. Juli 2001 (XI ZR 198/00, WM 2001, 1663 ff.) näher
dargelegt hat. Zu weitergehenden Ausführungen gibt die bereits vor diesen Urteilen erfolgte Revisionsbegründung keinen Anlaû.
2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die von den Klägern der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei nicht wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG unwirksam.

a) Nach dieser Vorschrift darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäûig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfaût, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten oder zu verändern (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264; vgl. auch BGHZ 38, 71, 75 und 48, 12, 19). Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluû von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, WM 2000, 2443, 2444).
Allerdings muû zwischen den Zielen des verfassungskonformen (vgl. BVerfG NJW 2000, 1251) Rechtsberatungsgesetzes und der durch
Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit dessen, der ohne Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG tätig werden will, abgewogen werden. Bei der insoweit vorzunehmenden sorgfältigen Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange verboten werden muû (BVerfG NJW 1998, 3481, 3482 f.).

b) Auch bei Anwendung dieses Maûstabes kann im vorliegenden Fall ein Verstoû gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht verneint werden.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ging es bei dem Treuhandauftrag nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Kläger als Treugeber beim Einsatz von Anlagekapital. So war die Treuhänderin nach dem Treuhandvertrag beispielsweise nicht verpflichtet, die Bonität der Vertragsparteien, die Angemessenheit der Grundstückskosten, Baukosten, Honorare usw. zu überprüfen. Auch die Beurteilung der Marktsituation sowie die Prüfung der Zweckmäûigkeit der Investitionsentscheidung der Kläger und der Eignung und Mängelfreiheit des Investitionsobjekts gehörte nicht zu den Aufgaben der Treuhänderin. Die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen waren vielmehr ganz überwiegend rechtsbesorgender Art. Sie umfaûten alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich und zweckmäûig waren. Dabei durfte die Treuhänderin aufgrund der erteilten Vollmacht ohne Rücksprache mit den Klägern
im Rahmen der Vollmacht abgeschlossene Verträge mit Ausnahme des Treuhandvertrages wieder aufheben oder abändern. Die Treuhänderin war auch berechtigt, inhaltlich andere als die im Gesellschaftsvertrag aufgeführten Verträge abzuschlieûen, wenn ihr dies aufgrund pflichtgemäûen Ermessens etwa aus rechtlichen Gründen erforderlich erschien. In dem vom Treuhandvertrag erfaûten Bereich war ihr damit die Vornahme jedes nur denkbaren Rechtsgeschäfts übertragen worden. Dabei handelt es sich ersichtlich nicht nur um einfache Hilfstätigkeiten. Vielmehr hatte die Treuhänderin eine umfassende Rechtsbetreuung auf einem Teilgebiet des Rechts zu erbringen. Eine verantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert erhebliche Rechtskenntnisse und muû deshalb im Interesse des Gemeinwohls Rechtsanwälten oder Personen vorbehalten werden, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist.
bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten greift insoweit auch das Nebentätigkeitsprivileg des Steuerberaters (Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG) nicht ein. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Kläger schuldete die Treuhänderin ihnen keine steuerliche Beratung und sie hat sie auch nicht vorgenommen.
3. Die damit gegebene Nichtigkeit des Treuhandvertrages (Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB) erfaût allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag. Dieser Vertrag ist nicht auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen Tatbestandes , auf eine nicht genehmigte geschäftsmäûige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet. Eine Beteiligung der Beklagten an
dem Verstoû gegen Art. 1 § 1 RBerG, insbesondere eine Mitwirkung an dem nichtigen Treuhandvertrag oder bei der Erfüllung dieses Vertrages (vgl. dazu BGHZ 98, 330, 334; BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, NJW 1987, 3003, 3004), haben die Kläger nicht behauptet. Das Berufungsgericht hat dementsprechend dazu keine Feststellungen getroffen.
4. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfaût auch nicht ohne weiteres die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es insoweit entscheidend darauf an, ob die Vollmacht mit dem Grundgeschäft nach dem Willen der Parteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB verbunden war (BGHZ 102, 60, 62; 110, 363, 369; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597). Den erforderlichen sogenannten Einheitlichkeitswillen der Vertragspartner, für den allerdings schon wegen der Zusammenfassung von Vollmachtserteilung und Treuhandvertrag in einer Urkunde eine Vermutung spricht (BGHZ 54, 71, 72) hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher nicht festgestellt.
5. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus ebenfalls konsequent - ferner, daû eine unwirksame Vollmacht unter den hier gegebenen Umständen gegenüber der Beklagten als gültig zu behandeln sein kann.
Zugunsten der Beklagten würde § 172 BGB eingreifen, wenn - wie sie unter Beweisantritt behauptet hat (GA 231, 233) - die Treuhänderin
ihr vor Abschluû des Darlehensvertrages die notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde der Kläger vorgelegt hat und sie eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen muûte (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, WM 1985, 10, 11; Senatsurteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249 f.). §§ 172, 173 BGB, in deren Rahmen eine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht nicht besteht, gelten über ihren Wortlaut hinaus auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt worden ist (BGH, Urteil vom 8. November 1984 - III ZR 132/83, aaO S. 11; Senatsurteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, aaO S. 1250).
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, daû der Beklagten die Nichtigkeit des Treuhandvertrages sowie eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmachtserklärung bei Abschluû des Darlehensvertrages im Dezember 1993 bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Aus den bis dahin ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lieû sich nichts entnehmen, was eindeutig für einen Verstoû des Treuhandvertrages gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG gesprochen hätte. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat deshalb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluû eines gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoûenden umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, aaO S. 2446 f.).

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 182/00
Verkündet am:
11. Oktober 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 167
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs
im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtigkeit
auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - OLG Köln
LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Mai 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Im Jahre 1997 beteiligte sich die Klägerin an einer im Bauträgermodell geplanten Modernisierung zweier Wohnhäuser in D. Hierzu bot sie der beklagten Steuerberatungsgesellschaft in notarieller Urkunde vom 4. August 1997
den Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu dem Erwerb einer Eigentumswohnung an und erteilte ihr zugleich unwiderrufliche Vollmacht, sie bei der Vorbereitung und Durchführung - gegebenenfalls auch bei der Rückabwicklung - des Erwerbs zu vertreten. Die Vollmacht sollte insbesondere folgende Geschäfte und Maßnahmen umfassen:

a) Abschluß eines Kauf- und/oder Werklieferungsvertrags,

b) Abgabe der auf die Begründung, Änderung, Ergänzung oder Berichtigung von Wohnungs- oder Teileigentum gerichteten Erklärungen sowie den Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 10 WEG (Gemeinschaftsordnung) und Verwalterbestellung,

c) Abschluß eines Mietvertrags,

d) Abschluß von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises mit notariellem Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde,

e) Bestellung oder Übernahme von Grundpfandrechten,

f) Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen anläßlich der Eröffnung, Führung und Auflösung von Konten bei Kreditinstituten,

g) Abschluß von Lebensversicherungsverträgen und sonstigen Versicherungsverträgen im Zusammenhang mit der Finanzierung,

h) Abschluû eines Mietgarantievertrags, eines Vertrags über die technische Baubetreuung und eines Steuerberatungsvertrags,

i) Einholung von Gutachten und Beauftragung von Rechtsanwälten mit der gerichtlichen und auûergerichtlichen Geltendmachung von Rechten und Interessen des Erwerbers,

j) Abschluû weiterer Verträge, Aufhebung und Rückabwicklung aller Verträge sowie Vornahme sonstiger im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang stehender notwendiger, nützlicher oder dienlicher Maûnahmen.
Die Beklagte nahm das Angebot zu notarieller Urkunde vom 26. August 1997 an. In der Folge schloû sie unter anderem mit dem Bauträger einen "Kauf- und Werklieferungsvertrag" über die schlüsselfertige Herstellung und Übertragung der Eigentumswohnung zum Preis von 171.595 DM sowie zwei Darlehensverträge über 190.661 DM und 33.756 DM.
Durch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 1997 nahm die Klägerin ihr Angebot zum Abschluû eines Geschäftsbesorgungsvertrags einschlieûlich der Vollmachtserteilung zurück und erklärte auûerdem dessen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Unter dem 19. Januar 1998 widerrief sie nochmals die Vollmacht. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Feststellung, daû ihr Angebot zum Abschluû des Geschäftsbesorgungsvertrags mit Vollmacht nichtig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht lediglich die Feststellung, daû die in der
notariellen Urkunde vom 4. August 1997 erteilte Vollmacht zum Abschluû von Darlehensverträgen nichtig sei, aufrechterhalten und hat im übrigen die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die nur von der Klägerin eingelegte Revision.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.


Da die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat, steht fest, daû die ihr von der Klägerin erteilte Vollmacht nichtig ist, soweit sie den Abschluû von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises umfaût. Auf die zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob die Entscheidung in diesem Punkt nach materiellem Recht richtig ist, insbesondere die dem Urteil zugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auch eine Vollmacht müsse die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten, zutrifft (anders nunmehr BGH, Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00 - NJW 2001, 1931, für BGHZ vorgesehen), kommt es nicht an.

II.


1. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der weitergehenden Klage im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe zwar ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses mit der Beklagten (§ 256 ZPO). Indessen führe die Nichtigkeit der Kreditvollmacht nicht gemäû § 139 BGB zur Nichtigkeit der Vollmacht im übrigen oder zu einer Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags, da die Parteien in der notariellen Urkunde die Regelung des § 139 BGB abbedungen hätten. Dadurch werde die Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil verkehrt. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargetan, daû sich durch die Nichtigkeit der Kreditvollmacht der Gesamtcharakter des Geschäftsbesorgungsvertrags verändere. Auch beim Wegfall der Ermächtigung zum Abschluû von Darlehensverträgen bleibe die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen für die Beklagte möglich und aus Sicht der Klägerin sinnvoll. Die Finanzierung habe dann seitens der Klägerin selbst oder aufgrund einer den Anforderungen des § 4 VerbrKrG genügenden nachträglichen Vollmacht durch die Beklagte erfolgen können. Auch einen Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand.

a) Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen allerdings entgegen der von der Revisionserwiderung wiederholten Rechtsauffassung der
Beklagten keine Bedenken. Da die Beklagte den Widerruf der Vollmacht hinnimmt und das streitgegenständliche Angebot der Klägerin zum Abschluû eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Annahmeerklärung der Beklagten im Vertragsschluû aufgegangen ist, begehrt die Klägerin zwar im Ausgangspunkt die Feststellung des Nichtbestehens vergangener Rechtsverhältnisse. Eine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage ist nur dann zulässig, wenn sich hieraus noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können (BGHZ 27, 190, 196; BAG NZA 1999, 669, 670; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 3 a). Die Klärung, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag gültig zustande gekommen ist und die Klägerin der Beklagten wirksam Vollmacht zum Abschluû anderer Rechtsgeschäfte erteilt hat, kann aber für die weitere Abwicklung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bedeutsam sein, insbesondere für etwaige gegenseitige Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche. Daû Dritte, etwa der Bauträger oder die von der Beklagten eingeschalteten Kreditinstitute, an die in diesem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen nicht gebunden sind, worauf die Revisionserwiderung hinweist, läût deshalb das Feststellungsinteresse noch nicht entfallen.

b) Im übrigen vermag der Senat dem Berufungsgericht hingegen nicht zu folgen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB). Diese Nichtigkeit erstreckt sich auch auf die zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht.
aa) Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28. September 2000 - nach Erlaû des Berufungsurteils - entschieden, derjenige , der ausschlieûlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber be-
sorge, bedürfe der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfüge er darüber nicht, sei ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (BGHZ 145, 265 = LM § 1 RechtsberatG Nr. 60 m. Anm. Strunz). Dem schlieût sich der erkennende Senat an. Auch im vorliegenden Fall geht es um derartige rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht beim Abschluû der Kauf-, Finanzierungs-, Miet- und Mietgarantieverträge, der dinglichen Belastung des Eigentums und bei Geschäften zur Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die der Beklagten hierfür ausschlieûlich - und nicht etwa neben einem Steuerberatungsmandat oder einer wirtschaftlichen oder kaufmännischen Betreuungstätigkeit - übertragenen Aufgaben sind nach den Bestimmungen des Vertrags umfassend und können, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Objekts , erheblichen Beratungsbedarf bedingen. Auch angesichts dessen, daû der Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrags detaillierte Vertragsmuster beigefügt waren, die die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien umreiûen sollten, läût sich deshalb nicht sagen, daû die Bedingungen der von der Beklagten abzuschlieûenden Verträge in jeder Hinsicht durch das Angebot vom 4. August 1997 von vornherein festgelegt gewesen seien, wie die Revisionserwiderung meint. Die in einem Bauträgermodell regelmäûig bereits eingetretenen tatsächlichen Festlegungen durch die Gesamtkonzeption des Objekts sowie durch vorausgegangene Verhandlungen und Vertragsschlüsse zwischen Dritten, etwa des Bauträgers mit den finanzierenden Banken, schlieûen den Auftrag zur Rechtsbesorgung gleichfalls nicht aus. Es mag schlieûlich sein, daû zwischen einer "Vollbetreuung" durch einen gewerblichen Baubetreuer, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Rücksicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 RBerG erlaubnisfrei ist (vgl. BGHZ 145, 265, 272 f. m.w.N.)., und den im Bauträgermodell auf mehrere Personen verteilten Gesamtleistungen wenig Unterschied
besteht (so Edelmann, DB 2001, 687, 688; Maaû, ZNotP 2001, 170, 171). Diese Aufspaltung der Verträge ist indes von den Parteien gewollt und der rechtlichen Beurteilung daher zugrunde zu legen. Bietet sonach der Initiator den Interessenten den Abschluû mehrerer voneinander unabhängiger Verträge mit rechtlich selbständigen Gesellschaften an, muû jeder dieser Verträge unabhängig von den anderen am Maûstab des Rechtsberatungsgesetzes gemessen werden.
Allerdings greift die mit dem Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs eingeleitete Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bauträgermodell, die - soweit ersichtlich - bis dahin keine Bedenken gegen den Abschluû gesonderter Geschäftsbesorgungsverträge mit einem Treuhänder (Abwicklungsbeauftragten) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsgesetzes erhoben hatte, rückwirkend tief in weithin abgeschlossene Vorgänge ein. Eine solche Rückwirkung ist aber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beurteilung gebieten (vgl. BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für die hier allein zu treffende Feststellung, daû die rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Klägerin nicht rechtswirksam abgegeben worden sind, sondern wird erst bei einer Rückabwicklung der Verträge zu erwägen sein.
bb) Nach der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist dann zugleich die zur Ausführung des nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags erteilte umfassende Vollmacht, soweit über sie im Revisionsverfahren noch zu befinden ist (oben I). Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster Linie die Rechtsuchenden vor unsachgemäûer Erledigung ihrer rechtlichen
Angelegenheiten schützen (BGHZ 37, 258, 262; Senatsurteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00 - WM 2001, 1861, 1863, für BGHZ bestimmt). Hierzu umfaût es deren Beratung und Vertretung (BGHZ 37, 258, 262). Mit dieser Zweckrichtung wäre es aber unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich - bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine gesetzlich miûbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte zu Lasten des Geschützten abschlieût, und den Rechtsuchenden allein auf Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen (im Ergebnis ebenso Reiter/Methner, VuR 2001, 193, 196; abweichend Ganter, WM 2001, 195; Hermanns, DNotZ 2001, 6, 8 f.; Sommer, NotBZ 2001, 28, 29; für den Sonderfall der Prozeûvollmacht auch KG OLGZ 1966, 112, 115 f.; OLG Saarbrücken NJW 1994, 1423, 1424; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 64; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199 f.; Stein/Jonas /Bork, ZPO, 21. Aufl., § 79 Rn. 4; anders OLG Stuttgart AnwBl. 1964, 144 f.). Daû es sich bei der Vollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt und das Verbot unerlaubter Rechtsberatung sich nicht gegen den Vollmachtgeber richtet (so KG, Ganter, Hermanns, Sommer, jeweils aaO), ist angesichts seines vom Rechtsberatungsgesetz beabsichtigten Schutzes nicht
entscheidend. Ob dasselbe Ergebnis hier auûerdem aus § 139 BGB wegen Verknüpfung des Grundgeschäfts mit der Vollmacht zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft folgen würde, kann offenbleiben.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 155/01 Verkündet am:
14. Mai 2002
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1

a) Bei Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags und der dem Geschäftsbesorger
erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1
Abs. 1 RBerG kommt eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers
nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem Vertragspartner
die Vollmacht im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in
Ausfertigung vorgelegt wird; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der
notariellen Vollmachtsurkunde genügt nicht.

b) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über die in §§ 171 ff. BGB
geregelten Fälle hinaus dem Geschäftsgegner gegenüber aus allgemeinen
Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln sein, sofern
das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände
als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen
über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. Hierfür kommen
nur Umstände in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluß vorliegen.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2001 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. August 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Darlehensverträge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin wurden im Jahre 1993 von einem Anlagevermittler geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einem Modernisierungsobjekt in M. zu kaufen. Die beklagte Sparkasse finanzierte das Gesamtobjekt für die Bauträgerin und übernahm auch bei einem groûen Teil der Erwerber die Finanzierung.
Mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1993 boten der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin der H. GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin ) den Abschluû eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung an. Zugleich erteilten sie ihr zur Ausführung des Geschäftsbesorgungsvertrages eine Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maûnahmen, die für den Eigentumserwerb und ggf. die Rückabwicklung erforderlich oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung der Erwerber den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschlieûen. Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot mit notarieller Erklärung vom 29. Dezember 1993 an. Sie schloû namens der Erwerber mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ab und zur Finanzierung des Kaufpreises von 143.424 DM sowie der Nebenkosten mit Datum vom 27./31. Dezember 1993 mit der Beklagten zwei Darlehensverträge über 143.500 DM und 46.500 DM.
Mit der Klage begehrt der Kläger, der seinen Darlehensverpflichtungen mehrere Jahre lang nachgekommen ist, aus eigenem und aus
abgetretenem Recht seiner früheren Lebensgefährtin Feststellung, daû der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen. Er macht geltend: Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Kaufvertrag und Darlehensverträge seien zudem verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG, so daû die Nichtigkeit des Kaufvertrags der Darlehensrückzahlungsforderung entgegen gehalten werden könne. Auûerdem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung und Fehlberatung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht , dessen Urteil in WM 2001, 1210 veröffentlicht ist, hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Darlehensverträge seien wirksam, auch wenn man zugunsten
des Klägers davon ausgehe, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig und die Nichtigkeit die notarielle Vollmacht erfasse, da sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches Rechtsgeschäft bilde. Die Vollmacht sei nämlich der Beklagten gegenüber aus Rechtsscheingesichtspunkten wirksam, da dieser bei Abschluû der Darlehensverträge eine beglaubigte Abschrift des notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Vollmacht vorgelegen habe und das Gesamtverhalten des Klägers eine Reihe von Anhaltspunkten für eine zugunsten der Beklagten eingreifende Duldungsvollmacht erkennen lasse. Die Darlehensverträge seien zudem weder nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG für ein verbundenes Geschäft erfüllt. Schlieûlich sei auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht nicht gegeben. Es stehe weder fest, daû die Beklagte in bezug auf die speziellen Risiken des Objekts einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem Kläger gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daû die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe. Der Beklagten könne insbesondere nicht zur Last gelegt werden, daû sie die Erwerber nicht auf die im Kaufpreis enthaltene Innenprovision hingewiesen habe. Ein etwaiges Fehlverhalten des Kreditvermittlers müsse sich die Beklagte nicht über § 278 BGB zurechnen lassen.

II.


Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-
cher Prüfung nicht stand.
Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht sei der Beklagten gegenüber als gültig zu behandeln, obwohl der Geschäftsbesorgungsvertrag selbst unwirksam sei.
1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach bedarf derjenige, der ausschlieûlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261).
Auch der hier in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag erweist sich danach als unwirksam. Die Geschäftsbesorgerin hatte eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung notwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere den Kaufvertrag, Darlehens- und Finanzierungsvermittlungsverträge, Mietund Mietgarantieverträge sowie Sicherungsverträge abschlieûen. Bei
den von ihr zu erbringenden Dienstleistungen ging es damit nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Käufer. Es handelte sich vielmehr ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch einen mit dem hier in Rede stehenden Geschäftsbesorgungsvertrag übereinstimmenden Vertrag derselben Geschäftsbesorgerin bereits wegen Verstoûes gegen Art. 1 § 1 RBerG als nichtig angesehen (BGHZ 145 aaO).
2. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfaût auch die der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daû Grundgeschäft und Vollmacht hier ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB bilden. Im übrigen erstreckt sich die auf einem Verstoû gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes , die Rechtssuchenden vor unsachgemäûer Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten zu schützen, ohnedies regelmäûig auch auf die dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht (Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO S. 2262).
3. Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, daû auch die beiden Darlehensverträge, die die Geschäftsbesorgerin für die Erwerber abgeschlossen hat, unwirksam sind.

a) Die Verträge wurden dem Kläger und seiner früheren Lebensgefährtin gegenüber nicht wirksam, weil die Geschäftsbesorgerin bei Ab-
schluû mangels wirksam erteilter Vollmacht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (§ 177 Abs. 1 BGB). Auch eine Rechtsscheinvollmacht bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht.
aa) Die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB greift, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht ein. Dabei kann die von der Revision aufgeworfene Frage offenbleiben, ob eine Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 ff. BGB hier schon deshalb ausscheidet, weil der Beklagten die Vollmacht nicht bei Unterzeichnung der Darlehensverträge , sondern erst bei der Bonitätsprüfung und Auszahlung der Darlehensvaluta vorlag. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklagten auch zu dieser Zeit keine Ausfertigung, sondern nur eine beglaubigte Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde vor. Diese reicht als Anknüpfungspunkt für einen zugunsten der Beklagten eingreifenden Rechtsschein nicht aus. Die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 bis 173 BGB setzt vielmehr voraus, daû die Vollmacht dem Vertragspartner im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird (BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 18. September 2001 aaO S. 2115. In jenem Fall war die vorgelegte notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde das Original.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greifen auch die Grundsätze über die Duldungsvollmacht zugunsten der Beklagten nicht ein.
(1) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, daû eine nicht wirksam erteilte Vollmacht auch über die in §§ 171 bis 173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu behandeln sein kann (BGHZ 102, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 62, 64; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 aaO). In Betracht kommen dabei nur bei oder vor Vertragsschluû vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen läût, daû ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, daû der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990). Das Verhalten des Vertretenen nach Vertragsschluû kann nur unter dem Gesichtspunkt der Genehmigung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein.
(2) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenzeichnung und Rücksendung des Schreibens der Geschäftsbesorgerin vom 4. Januar 1994, mit dem über den Abschluû der Darlehensverträge informiert wurde , durch den Kläger und sein jahrelanges vertragskonformes Verhalten rechtfertigten die Annahme einer Duldungsvollmacht, ist danach verfehlt. Der Kläger hat das Schreiben vom 4. Januar 1994 erst nach Abschluû der Darlehensverträge am 27./31. Dezember 1993 zurückgesandt. Aus
dem gleichen Grunde ist auch die jahrelange Erfüllung der Darlehensverträge durch den Kläger und seine damalige Lebensgefährtin kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Haftung aus wissentlich veranlaûtem Rechtsschein.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, NJW 1997, 312 ff. = WM 1996, 2230, 2232) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hat der Senat zwar die Rechtsscheinhaftung eines Vertretenen bejaht, der auf eine Mitteilung der Bank, sie werde für ihn Darlehenskonten einrichten , geschwiegen und in der Folge die Begründung der Darlehensverbindlichkeiten hingenommen hatte. Entscheidend war dort aber, daû das maûgebliche Verhalten des Vertretenen - das Schweigen auf die Mitteilung von der bevorstehenden Bereitstellung der Darlehensmittel - bereits vor Abgabe der Willenserklärung durch den Vertreter lag.

b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es auch nicht geboten, dem Vertragspartner bei Verstöûen gegen das Rechtsberatungsgesetz einen über die §§ 171, 172 BGB und die allgemeinen Grundsätze der Rechtsscheinhaftung hinausgehenden Schutz zuzubilligen. Mit ihrem Einwand, es belaste den Rechtsverkehr in unzumutbarer Weise, wenn selbst notariell beurkundete Vollmachten auf mögliche Verstöûe gegen das Rechtsberatungsgesetz untersucht werden müûten, übersieht die Revisionserwiderung, daû das Gesetz eine solche Prüfung nicht verlangt. Der Vertragsgegner kann sich vielmehr vor der Unwirksamkeit einer Vollmacht ohne weitere Prüfung schützen, wenn er sich eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorlegen läût.


c) Die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Darlehensverträge sind auch nicht durch Genehmigung der Erwerber (§§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) nachträglich wirksam geworden. Weder der Rücksendung des Schreibens vom 4. Januar 1994 noch dem späteren vertragskonformen Verhalten des Klägers und seiner früheren Lebensgefährtin kann Genehmigungscharakter zugemessen werden. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäûig voraus, daû der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daû in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da alle Beteiligten von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgingen.
Ausnahmsweise kann zwar auch schlüssiges Verhalten ohne Erklärungsbewuûtsein als wirksame Erklärung zu werten sein. Dies setzt aber voraus, daû der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daû seine Äuûerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaût werden durfte, und daû der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177 m.w.Nachw.). An diesen beiden Voraussetzungen für eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten fehlt es hier. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daû die Beteiligten den Verstoû des Geschäftsbesorgungsvertrags und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen konnten.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluû eines gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoûenden Geschäftsbesorgungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint (BGHZ 145, 265, 275).

III.


Da die Darlehensverträge danach unwirksam sind, war das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 227/02 Verkündet am:
25. März 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 171, 172; RBerG Art. 1 § 1;

a) Ist ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Rechtsberatung
gerichtet und daher wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit
§ 134 BGB nichtig, so ist davon nach dem Schutzzweck grundsätzlich auch die
vom Auftraggeber dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen.

b) § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs
- und Anscheinsvollmacht kommen auch dann zur Anwendung,
wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1
RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig ist.
BGH, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank verlangt vom Beklagten die Rückzahlung zweier Darlehen, die sie ihm zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung gewährt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte wurde am 5. November 1992 von einem Anlagevermittler geworben, ohne Einsatz von Eigenkapital ein Studentenappartement im Rahmen eines Steuersparmodells zu kaufen. Noch am gleichen Tag unterbreitete er der ... Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgen-
den: Geschäftsbesorgerin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigentumswohnung. Zugleich erteilte er ihr eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Eigentumserwerb und gegebenenfalls die Rückabwicklung erforderlich oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die Geschäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Beklagten den Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot mit notarieller Erklärung an. Sie schloß namens des Beklagten am 17. Dezember 1992 mit dem Bauträger einen notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung ab und nahm zur Finanzierung des Kaufpreises von 82.551 DM sowie der Nebenkosten am gleichen Tag bei der Klägerin einen Zwischenkredit über 97.744 DM auf. Die endgültigen Darlehensverträge über 16.881 DM und 91.723 DM wurden von der Geschäftsbesorgerin für den Beklagten am 27. September/6. Oktober 1993 mit der Klägerin geschlossen.
Seit April 1998 bediente der Beklagte die aufgenommenen Darlehen nicht mehr. Die Klägerin kündigte daraufhin mit Schreiben vom 15. Juli und 30. September 1998 die Darlehensverträge fristlos. Mit der Klage nimmt sie den Beklagten auf Rückzahlung der Restdarlehen in Anspruch.
Der Beklagte hält dem unter anderem entgegen: Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Die demnach nichtigen Darlehensverträge seien zudem nach dem Haustürwiderrufsge-
setz widerrufen worden. Außerdem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung und Fehlberatung auf Schadensersatz.
Die auf Zahlung von 109.686,70 DM zuzüglich Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte sei bei Abschluß der streitgegenständlichen Darlehensverträge vom 27. September/6. Oktober 1993 durch die Geschäftsbesorgerin wirksam vertreten worden. Zwar sei der zwischen beiden geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Geschäftsbesorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG gerichtet und infolgedessen wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht, weil sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches
Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB bilde. Die Vollmacht sei aber gemäß §§ 171-173 BGB (analog) und nach den allgemeinen Regeln über die Duldungsvollmacht der Klägerin gegenüber wirksam. Zwar sei wegen des Bestreitens durch den Beklagten davon auszugehen, daß die notariell beurkundete Vollmacht vom 5. November 1992 der Klägerin bei Abschluß der endgültigen Darlehensverträge nicht in Urschrift oder Ausfertigung , sondern lediglich in Ablichtung vorgelegen habe, so daß § 171 Abs. 1 und § 172 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar anwendbar seien. Dies schließe es aber nicht aus, die Vollmacht in entsprechender Anwendung der §§ 171 bis 173 BGB oder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Rechtsscheins für wirksam zu erachten.
Indem der Beklagte auf die Mitteilung der Klägerin vom 30. Dezember 1992 über das mit Vertrag vom 17. Dezember 1992 zur Vorfinanzierung des Kaufpreises errichtete Darlehenskonto geschwiegen , ihr am 5. November 1992 eine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen erteilt, Gehaltsnachweis und Steuererklärung vorgelegt sowie die Sicherungszweckerklärung unterschrieben zurückgesandt habe, habe er nämlich am Abschluß der endgültigen Darlehensverträge mitgewirkt. Die Klägerin habe daher davon ausgehen können, daß der Beklagte auch das sich hierauf beziehende Handeln der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen billige.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG für einen Widerruf der Darlehensverträge seien nicht erfüllt. Auch bestehe kein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen Verletzung einer Aufklärungsund Hinweispflicht. Es stehe weder fest, daß die Klägerin in bezug auf die speziellen Risiken des finanzierten Geschäfts ihm gegenüber einen
konkreten Wissensvorsprung gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe.

II.


Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Darlehensvertragserklärungen seien vom Beklagten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. wirksam widerrufen worden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 144, 223, 226 ff. und Urteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 f.) kommt es bei der Einschaltung eines Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an. Daß sich in den Fällen, in denen das Rechtsgeschäft aufgrund einer bindenden Weisung des Vertretenen im Sinne des § 166 Abs. 2 BGB zustande gekommen ist, bei wertender Betrachtung eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann (vgl. Senat BGHZ aaO S. 228 f.), ist hier ohne Bedeutung. Für eine solche Ausnahmesituation ist nichts ersichtlich; die Revision vermag eine vergleichbare Interessenlage auch nicht aufzuzeigen.
2. Indessen wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht sei gemäß § 171, § 172 BGB (analog) oder nach den allgemeinen Regeln über die Duldungsvollmacht der Klägerin gegenüber als gültig zu behandeln.

a) Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , der der notariellen Vollmachtserteilung zugrunde liegende umfassende Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr. S. 6; m.w.Nachw.). Auch im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Vertragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bündel von Verträgen für den Beklagten abzuschließen, eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005).

b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des Vertrags erteilte Abschlußvollmacht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es hierfür nicht entscheidend darauf an, ob Vollmacht und Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind.
Welche Auswirkungen die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auf die dem Geschäftsbesorger (Treuhänder) zum Zwecke der umfassenden Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht hat, ist streitig. Nach der - dem Berufungsurteil zugrunde liegenden - Auffassung kann der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nur dann - mittelbar - auch zur Nichtigkeit der Vollmacht führen, wenn die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 139 BGB auf die Vollmacht durchschlägt (Edelmann DB 2001, 687, 688; Ganter WM 2001, 195; Sommer NotBZ 2001, 28, 29). Dies wird damit begründet, daß sich das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG nur gegen den Rechtsberater richte und mithin nicht zur Nichtigkeit der Vollmacht führen könne, die als einseitiges Rechtsgeschäft durch den Vertragspartner des Rechtsberaters erteilt werde. Nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.) führt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB demgegenüber unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht (so auch Reiter/Methner VuR 2001, 193, 196 ff.). Zur Begründung hat der III. Zivilsenat auf den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes abgestellt. Art. 1 § 1 RBerG diene dem Schutz der Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Dieser sei nur dann zu er-
reichen, wenn auch die die Vertretung ermöglichende Vollmacht für un- wirksam erachtet werde. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274) zum Ausdruck gebracht, daß er mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes vertretenen Auffassung zuneigt, und sich dieser mit Urteil vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, Urteilsumdr. S. 8) angeschlossen (ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
Zwar erfolgt die Vollmachtserteilung durch einseitige Willenserklärung des Vertretenen (siehe z.B. Soergel/Leptien, BGB 13. Aufl. § 167 Rdn. 4; MünchKomm/Schramm, BGB 4. Aufl. § 167 Rdn. 4; differenzierend Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft S. 243 ff.). Dies schließt es aber nicht aus, die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG zu beurteilen. Die gegenteilige Ansicht berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Bevollmächtigung in Fällen der vorliegenden Art fester Bestandteil der von dem Rechtsberater einseitig vorgegebenen Vertragsbedingungen ist und darüber hinaus regelmäßig nicht frei widerrufen werden kann. Es wäre daher verfehlt, unter diesen besonderen Umständen den Unterschied zwischen "einseitigen" und "mehrseitigen" Rechtsgeschäften und nicht den Schutzzweck des Art. 1 § 1 RBerG in den Vordergrund zu stellen.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die streitige Vollmacht weder in (entsprechender) Anwendung von § 171 Abs. 1 und § 172 Abs. 1 BGB noch nach den allgemeinen Regeln über die Duldungsvollmacht der Klägerin gegenüber für wirksam zu erachten.

aa) § 171 und § 172 BGB sowie die Grundsätze über die Duldungsund Anscheinsvollmacht sind allerdings - anders als die Revision meint - auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Grundsätze der Duldungsund Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes , daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden. Dementsprechend ist der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115) und vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275) davon ausgegangen, daß der Vertragspartner bei einem Verstoß des Vertreters gegen das Rechtsberatungsgesetz den Schutz von § 171 und § 172 BGB bzw. der allgemeinen Rechtsscheinhaftung genießt.
Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung richtet sich nicht gegen den Vertragspartner des vertretenen Rechtsuchenden,
sondern gegen den Vertreter. Es soll den Rechtsuchenden vor sachun- kundigen unbefugten Rechtsberatern schützen (BGHZ 15, 315, 317), betrifft also das Innenverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen. Dem Vertragspartner gleichwohl den Schutz der §§ 171 ff. BGB sowie der Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu versagen, besteht um so weniger Anlaß, als der Vertretene sich gegebenenfalls an seinen unbefugten Rechtsberater halten kann.
bb) § 172 Abs. 1 BGB setzt - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - voraus, daß der Klägerin spätestens bei Abschluß der Darlehensverträge vom 27. September/6. Oktober 1993 entweder das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 5. November 1992 vorgelegt worden ist (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274). Die Prozeßparteien haben dazu streitig vorgetragen. Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit nicht getroffen. In der Revisionsinstanz kann die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht danach nicht gemäß § 172 Abs. 1 BGB als wirksam behandelt werden.
cc) Allerdings kann eine nicht wirksam erteilte Vollmacht über § 171 und § 172 BGB hinaus aus allgemeinen Rechtsscheinsgesichtspunkten dem Geschäftspartner gegenüber als wirksam zu behandeln sein (vgl. BGHZ 102, 60, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 60, 62, 64; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232
und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). In Be- tracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen läßt, daß ein anderer für ihn ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses bewußte Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (st.Rspr., siehe etwa BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom 15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155, vom 9. November 1989 - VII ZR 200/88, WM 1990, 481, 482 und vom 13. Mai 1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275).
So ist es hier aber nicht: Der Umstand, daß der Beklagte auf die Mitteilung der Klägerin vom 30. Dezember 1992 über das mit Vertrag vom 17. Dezember 1992 zur Vorfinanzierung des Kaufpreises errichtete Darlehenskonto geschwiegen, ihr am 5. November 1992 eine Ermächtigung zum Einzug von Forderungen erteilt, Gehaltsnachweis und Steuererklärung vorgelegt sowie die Sicherungszweckerklärung unterschrieben zurückgesandt hat, begründet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in bezug auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge vom 27. September/6. Oktober 1993 keinen Rechtsschein für eine Duldungsvollmacht. Zwar hat der erkennende Senat in der zitierten Entscheidung vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232) eine Anwendung der Regeln über die Duldungsvollmacht in einem Fall bejaht, in dem der Vertretene auf eine Mitteilung der Bank über die Einrichtung von Darlehenskonten für ihn geschwiegen, den vollmachtlosen Vertreter an
dem zeitlich unmittelbar danach vorgenommenen Abschluß des Darlehensvertrages nicht gehindert hatte und die kreditgebende Bank dieses Verhalten des Vertretenen unabhängig von der Wirksamkeit der notariellen Vollmacht dahin werten konnte, der als Vertreter Handelnde habe Vollmacht. Damit kann aber der vorliegende Streitfall - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht verglichen werden. Die Mitwirkungshandlungen des Beklagten betreffen alle lediglich die Vorfinanzierung des Kaufpreises und haben keinen Bezug zu den erst rund neun Monate später von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen abgeschlossenen Darlehensverträgen. Für die Annahme, daß der Beklagte hinsichtlich dieser Verträge einen rechtlich relevanten Rechtsschein nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht gegenüber der Klägerin hervorgerufen hat, fehlt daher die notwendige Tatsachengrundlage. Daß die Klägerin bei Abschluß der endgültigen Darlehensverträge nicht nur auf die notarielle Vollmachtsurkunde vom 5. November 1992 vertraut, sondern die Mitwirkungshandlungen des Beklagten für ein bewußtes "Dulden" des Handelns der Geschäftsbesorgerin gehalten und zur Grundlage ihrer Willensentscheidungen gemacht hat, ist von ihr in den Tatsacheninstanzen auch nicht geltend gemacht worden.

III.


Das Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird darüber Beweis zu erheben haben, ob der Klägerin bei Ab-
schluß der Darlehensverträge im Herbst 1993 eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 5. November 1992 vorgelegen hat.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 222/02 Verkündet am:
26. März 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
BGB §§ 134, 172 ff.; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 89; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1
Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.
mit § 134 BGB erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm
übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Prozeßvollmacht.
BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - OLG Zweibrücken
LG Kaiserslautern
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 1. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
Sie erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 27. September 1990 im Rahmen eines Anlagemodells ein Studentenappartement in einer Wohnanlage in K. . Den Kaufpreis von 75.284 DM finanzierte die Beklagte. Zur Absicherung ihrer Darlehensforderung diente eine gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer vollstreckbare Buchgrundschuld über 131.000 DM. Zusätzlich übernahmen die Kläger in § 12 des notariellen Vertrages die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages

nebst dinglicher Zinsen und unterwarfen sich insoweit der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Bei Abschluß des Kaufvertrages und der Darlehensverträge wurden die Kläger durch die Ku. Treuhandgesellschaft mbH vertreten. Mit dieser hatten sie einen notariellen Treuhandvertrag geschlossen, der in seinem Abschnitt I unter § 1 wie folgt lautete:
"Der Treuhänder wird beauftragt, die auf den beabsichtigten Erwerbsvorgang gerichteten Interessen des Treugebers umfassend wahrzunehmen und hierzu namens und für Rechnung des Treugebers hierauf gerichtete, insbesondere die unten näher bezeichneten Verträge zu schließen und auszuführen, gebotene Rechtshandlungen vorzunehmen sowie alle sonstigen mit der Durchführung des beabsichtigten Erwerbsvorganges in Zusammenhang stehende Maßnahmen zu treffen unter Einschluß der Abgabe und Entgegennahme erforderlicher oder erforderlich werdender Erklärungen."
Nach dem weiteren Vertragstext umfaßte der Auftrag u.a. die wirtschaftliche und finanztechnische Betreuung, die Vermittlung der erforderlichen Fremdfinanzierungsmittel sowie die steuerliche Beratung. Der Abschnitt II enthielt eine Vollmacht zur "uneingeschränkten Vertretung und zur Verfügung über den Erwerbergegenstand nach freiem Ermessen". Sie hatte die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen, den Abschluß aller im Treuhandvertrag genannten oder sonstwie erforderlichen oder zweckdienlichen Rechtsgeschäfte, die Vertretung gegenüber Gerichten, Behörden und

sonstigen Dritten zum Gegenstand. Die Treuhänderin wurde zudem zur Rückabwicklung geschlossener Verträge bevollmächtigt.
Nachdem sie die Darlehensverträge fristlos gekündigt hatte, betrieb die Beklagte gegen die Kläger die dingliche und persönliche Zwangsvollstreckung. Der dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehrklage hat das Landgericht in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufrechterhalten, soweit die Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Haftungsübernahme für unzulässig erklärt worden ist. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte eine vollständige Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Kläger sich nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen haben.
I. Es hat dazu ausgeführt, die Unwirksamkeit des persönlichen Titels beruhe darauf, daß die Kläger bei Abgabe der Unterwerfungserklärung nicht wirksam vertreten worden seien. Die von ihnen erteilte Prozeßvollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig; an einer Genehmigung im Sinne des § 89 ZPO fehle es. Eine Rechtsscheinshaftung der Kläger nach den §§ 172 ff. BGB

scheide aus, da die Vorschriften auf prozessuale Willenserklärungen nicht anwendbar seien.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam ist. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die Kläger die Eigentumswohnung im Zuge eines Bauträger- oder eines Bauherrenmodells erworben haben. Allein die konkrete Ausgestaltung des Treuhandvertrages zwischen den Klägern und der Ku. GmbH ist entscheidend; sein Inhalt und Umfang ist am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b aa). Wenn danach die Treuhänderin für die Kläger die erforderlichen Verträge abschließen und sogar rückabwickeln durfte, sie bei Gerichten und Behörden vertreten und insgesamt die mit dem Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten übernehmen sollte, war ihr eine rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Der Treuhandvertrag hatte in seiner Hauptsache die eigenverantwortliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Der der Treuhänderin in diesem Zusammenhang erteilte Auftrag war umfassend und konnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorhabens , erheblichen Beratungsbedarf mit sich bringen. Er ging über die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange und über einfache Hilfstätigkeiten deutlich hinaus. Es war vornehmliche Aufgabe der Treuhänderin, kon-

krete fremde Rechte - die der Kläger - zu verwirklichen und konkrete fremde Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluß von Verträgen , zu gestalten. Die von ihr geschuldeten Dienstleistungen setzten, wenn sie sachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche Rechtskenntnisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf eine solche geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist (BGHZ 145, 265, 269). Über die erforderliche Erlaubnis hat die Treuhänderin nicht verfügt; der mit den Klägern geschlossene Treuhandvertrag war mithin nichtig (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165 unter II 2; Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - WM 2002, 1273 unter II 1; Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO; Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - WM 2001, 2113 unter II 3).
2. Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem Treuhandvertrag selbst auch die seitens der Kläger der Treuhänderin zur Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.

a) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtssuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernhalten (BVerfG, NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37, 258, 262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater - trotz Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages - die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte

Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten seiner durch die Verbotsnorm geschützten Auftraggeber abzuschließen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachgemäßer , dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden (BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - unter II 2; vom 11. Oktober 2001 aaO unter II 2 b bb).

b) Allerdings betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Diese geht auf eine einseitige Willenserklärung der Treuhänderin mit Wirkung für die Kläger zurück, die auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein prozessualen Grundsätzen untersteht (RGZ 146, 308, 312; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - III ZR 62/79 - WM 1981, 189 unter II 1; Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen des § 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhänderin die Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5

ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 BGB (vgl. BGHZ 139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der Treuhänderin übertragenen Aufgaben setzt auch und gerade auf prozessualem Gebiet gesicherte Rechtskenntnisse voraus, über die im allgemeinen nur Rechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Personen verfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Person tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die auf prozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam.
3. Hingegen haben sonstige materiell-rechtliche Bestimmungen - insbesondere die §§ 172 ff. BGB - für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (RGZ 146 aaO). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein Sonderrecht. Materiellrechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung erlangen , wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - unter II 3). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlaß, die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen , zum Schutz des Geschäftsgegners eingeführten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozeßordnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Regelungen, die eine Rechtsscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorsehen.
4. Die Wirksamkeit des prozessualen Handelns ohne Vertretungsmacht bestimmt sich daher allein nach § 89 ZPO. Eine Genehmigung seitens der Kläger liegt nicht vor. Diese ist auch nicht in der Entgegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst

und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2). Dazu ist nichts vorgetragen. Hinzu tritt, daß der Vollmachtsmangel nicht nur das abstrakte Schuldversprechen gemäß § 780 BGB und die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge, sondern vor allem die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Die Kläger hätten daher neben dem Darlehensvertrag auch das zu Sicherungszwecken abgegebene Schuldversprechen einschließlich Unterwerfungserklärung genehmigen müssen. Das kann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung der Kreditschuld ohnehin nicht entnommen werden.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 289/02 Verkündet am:
3. Juni 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG (in der bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d;
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende
Kreditinstitut grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Darlehensnehmer an den
Kreditvermittler zu zahlende Finanzierungsvermittlungsprovision im Darlehensvertrag
auszuweisen. Die Einschaltung des Finanzierungsvermittlers erfolgt im
Rahmen von Steuersparmodellen regelmäßig im Interesse des Darlehensnehmers
zur Erzielung der begehrten Steuervorteile.

b) Ein Verstoß des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG führt nicht zur
Nichtigkeit des von ihm namens des Erwerbers abgeschlossenen Kreditvertrages.
Die Kreditgewährung durch die finanzierende Bank stellt grundsätzlich keine
Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung dar.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - Pfälzisches OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 3. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juli 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wurde im Jahre 1993 von dem Anlagevermittler H. R. geworben, zwecks Steuerersparnis ohne nennenswertes Eigenkapital eine noch zu errichtende Eigentumswohnung zu erwerben. Nach dem Konzept des Steuersparmodells sollte der Kläger einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in S. kaufen und zusammen mit den Mitei-
gentümern einen Generalübernehmer mit der Errichtung des Objekts beauftragen.
Gemäß notarieller Urkunde vom 8. Februar 1993 schloß der Kläger mit der Ho. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin ) einen Treuhandvertrag zum Erwerb der Wohnung und erteilte der Treuhänderin zugleich eine unwiderrufliche umfassende Vollmacht. Unter anderem wurde die Treuhänderin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Klägers den Kaufvertrag, den Gesellschaftsvertrag der Miteigentümergemeinschaft , den Generalübernehmer-Werkvertrag, Darlehensverträge und erforderliche Sicherungsverträge abzuschließen.
Die Treuhänderin schloß für den Kläger am 24. März 1993 einen notariellen "Kaufvertrag, Gesellschaftsvertrag, GeneralübernehmerVertrag" ab sowie zur Finanzierung des Kaufpreises von 37.495 DM, des Werklohns von 124.157 DM und der Nebenkosten am 30. September 1993 mit der Beklagten drei Realkreditverträge, darunter den streitgegenständlichen Vertrag über 49.993 DM. Die Darlehensvaluta wurde entsprechend den Weisungen der Treuhänderin zur Finanzierung des Erwerbs ausgezahlt.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der genannte Darlehensvertrag unwirksam ist und die Beklagte aus dem Darlehen keine weiteren Zahlungen verlangen kann, hilfsweise die Feststellung , daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag lediglich ein mit 4% p.a. zu verzinsendes Darlehenskapital in Höhe des Nettokreditbetrages zusteht. Er macht geltend: Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1, 18 VerbrKrG unwirksam. Dasselbe gelte für
den Darlehensvertrag, der die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG erforderliche Angabe der vom Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzierungsvermittlung nicht enthalte. Der Treuhandvertrag, die Vollmacht und der Darlehensvertrag seien zudem wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Außerdem hafte die Beklagte wegen der Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unwirksam. Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht zur Kreditaufnahme sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG formwirksam. Im Darlehensvertrag hätten die Kosten der Finanzierungsvermittlung nicht ausgewiesen werden müssen, weil der Kreditvermittler auf Initiative des Klägers und vornehmlich in dessen In-
teresse tätig geworden sei. Der Treuhandvertrag und die der Treuhänderin erteilte Vollmacht seien zwar wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Vollmacht sei der Beklagten gegenüber aber nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB als gültig zu behandeln, da ihr nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme vor Abschluß des Darlehensvertrages der Treuhandvertrag mit Vollmacht in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe. Die Nichtigkeit des Treuhandvertrags erfasse auch nicht den von der Treuhänderin vermittelten Darlehensvertrag. Greifbare Anhaltspunkte, die Beklagte habe mit dieser in einer Weise zusammengearbeitet, daß ihre eigene Tätigkeit als Beteiligung an deren unerlaubter Rechtsbesorgung angesehen werden müsse, fehlten. Die Beklagte habe sich schließlich nicht wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten schadensersatzpflichtig gemacht.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die der Treuhänderin erteilte Vollmacht auch ohne die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) formwirksam ist, und hierzu auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen, nach der die Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages diese Angaben nicht enthalten muß (BGHZ 147, 262, 266 ff., bestätigt durch Urteile vom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1664 f. und vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Ent-
gegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß der Gesetzgeber die Aufnahme der Mindestangaben in die Vollmacht nunmehr in § 492 Abs. 4 Satz 1 BGB abweichend geregelt hat, kein anderes Ergebnis. Diese Vorschrift gilt nur für nach dem 1. Januar 2002 erteilte Vollmachten (so ausdrücklich BT-Drucks. 14/7052 S. 201) und ist damit nicht geeignet, das Verständnis der bis dahin geltenden anderslautenden Rechtsvorschriften zu bestimmen. Die von der Revision angeregte Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof ist schon deshalb nicht veranlaßt, weil die Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG Abl. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom 1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) keine Vorgaben und Regelungen über Form und Inhalt einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages enthält (Senatsurteil vom 10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, WM 2001, 1663, 1665).
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Darlehensvertrag auch nicht deshalb als gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig angesehen, weil dort die vom Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzierungsvermittlung weder bei der Berechnung des Effektivzinses berücksichtigt noch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG a.F. angegeben sind. Entgegen der Auffassung der Revision war die vom Kläger aufgrund eines Vertrages mit der G. GmbH zu zahlende Kreditvermittlungsprovision im Vertrag nicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im Kre-
ditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers im allge- meinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (Senatsurteil vom 20. Juni 2000 - XI ZR 237/99, WM 2000, 1580, 1582). Eine Ausnahme von dieser Regel gilt aber dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 163/85, WM 1986, 1519, 1520; Senatsurteil vom 20. Juni 2000 aaO). Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr hier der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kreditvermittlung sei hier vornehmlich im Interesse des Klägers erfolgt, ist daher von der Revision zu Recht nicht angegriffen worden.
3. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, der Darlehensvertrag sei nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.

a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat sich das Berufungsgericht zu Recht nicht durch den Umstand, daß der Kläger die Wohnung im Zuge eines Bauherrenmodells erworben hat, daran gehindert gesehen, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum möglichen Verstoß eines im Rahmen eines Steuersparmodells geschlossenen Treuhandvertrages nebst Vollmacht gegen das Rechtsberatungs-
gesetz anzuwenden. Nach dieser Rechtsprechung bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f., vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 919, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 12; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261; ebenso zum Geschäftsbesorgungsvertrag zwecks Beteiligung an einem Immobilienfonds BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 248, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Nichts anderes gilt, wenn die Eigentumswohnung - wie hier - im Rahmen eines Bauherrenmodells erworben wird. Entscheidend ist nicht, im Rahmen welches Steuersparmodells der Geschäftsbesorger oder Treuhänder tätig wird; entscheidend ist vielmehr, welche Aufgaben ihm im konkreten Fall nach dem Geschäftsbesorgungs - oder Treuhandvertrag obliegen. Inhalt und Umfang dieses Vertrages sind am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen (BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, WM 2003, 914, 915, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 unter II 2 b aa).

b) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es zu dem Ergebnis gelangt ist, der Darlehensvertrag sei von der Treuhänderin nicht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht geschlossen worden (§ 177 Abs. 1 BGB). Die der Treuhän-
derin erteilte Vollmacht ist der Beklagten gegenüber als gültig zu behandeln , selbst wenn ein Verstoß des Treuhandvertrages nebst Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt. Zu Gunsten der Beklagten greift nämlich jedenfalls die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB ein.
aa) Die grundsätzlichen Bedenken der Revision gegen die Anwendung der §§ 171, 172 BGB auf Fälle, in denen sich die Nichtigkeit der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers aus einem Verstoß der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz ergibt, greifen nicht durch. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1065 f.), sind die §§ 171, 172 BGB sowie die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß der Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG anwendbar. Die §§ 171 bis 173 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ 102, 60, 64; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274 f.). Dies gilt, soweit gesetzgeberische Wertungen nicht entgegenstehen, grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich die Bevollmächtigung eines anderen als nichtig erweist (vgl. BGHZ 144, 223, 230; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Nur so kann dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden (Senatsurteil
vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 aaO). Die Ausführungen der Revision geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.
bb) § 172 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß der Beklagten spätestens bei Abschluß des Darlehensvertrages am 30. September 1993 das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 8. Februar 1993 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920, vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064, 1066 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 13).
Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Dieses ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, der Treuhandvertrag nebst Vollmacht habe der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages in notarieller Ausfertigung vorgelegen. Die gegen diese tatrichtrichterliche Feststellung erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
cc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich gemäß §§ 171, 172 BGB auf den durch die Vorlage der Vollmachtsausfertigung gesetzten Rechtsschein berufen, weil sie im Jahre 1993 keinen Anlaß gehabt habe, die Nichtigkeit des Treuhandvertrages sowie eine Unwirksamkeit der in notarieller Form erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz in Betracht zu ziehen, ist nicht zu beanstanden. Alle Beteiligten konnten den Verstoß des Ge-
schäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz damals nicht erkennen (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2115 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275). Entgegen der Ansicht der Revision gehen nicht einmal alle Umstände, die den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz begründen, aus dem vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag mit Vollmacht hervor. Dieser Urkunde ist nichts darüber zu entnehmen, daß die Treuhänderin über keine Rechtsberatungserlaubnis verfügte. Abgesehen davon kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173 BGB nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände , sondern allein auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Mangels der Vertretungsmacht selbst an.

c) Zu Recht ist das Berufungsgericht weiter zu dem Ergebnis gelangt , der Darlehensvertrag sei nicht seinerseits wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig.
aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, führt ein Verstoß des Rechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit der von ihm vermittelten Verträge zwischen dem Auftraggeber und Dritten (Senatsurteil vom 17. März 1998 - XI ZR 59/97, WM 1998, 923, 924). Dasselbe gilt für Verträge, die von dem unzulässig tätigen Rechtsbesorger als Vertreter abgeschlossen werden. Auch sie sind regelmäßig nicht nach § 134 BGB nichtig. Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen (Senatsurteil vom
17. März 1998 aaO). Der Schutzzweck des gegen den Rechtsbesorger gerichteten Verbots nach Art. 1 § 1 RBerG gebietet es nicht, die Sanktion der Nichtigkeit auch auf von ihm vermittelte oder von ihm als Vertreter abgeschlossene Geschäfte zu erstrecken. Anders als durch den Geschäftsbesorgungsvertrag , der den Rechtsbesorger zu der unerlaubten Tätigkeit verpflichtet, und durch die Vollmacht, die die unerlaubte Rechtsbesorgung durch Vertretung ermöglicht, wird durch diese Geschäfte die unerlaubte Rechtsbesorgung in keiner Weise gefördert. Daß die Geschäfte sich als Folge der unzulässigen Rechtsbesorgung darstellen , genügt nicht, um sie als nach § 134 BGB nichtig anzusehen. Ein Rechtsgeschäft ist nicht schon deshalb im Sinne des § 134 BGB nichtig, weil die Umstände seines Zustandekommens bzw. Zustandebringens gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (BGHZ 110, 156, 174 f.; Staudinger /Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 134 Rdn. 5).
bb) Etwas anderes kann, wie das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, nur dann gelten, wenn Dritte, deren Verträge mit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt oder von diesem als Vertreter des Auftraggebers abgeschlossen werden, in einer Weise mit dem Rechtsbesorger zusammenarbeiten, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muß (Senatsurteil vom 17. März 1998 aaO).
(1) Der Bundesgerichtshof hat daher in den im Berufungsurteil und von der Revision angesprochenen sogenannten "Unfallhilfefällen" Darlehensverträge von Banken mit Unfallopfern für nichtig erklärt, bei denen die Darlehen gegen Abtretung aller Ersatzansprüche aus den Unfällen zur Finanzierung unfallbedingter Aufwendungen gewährt wurden und die
Banken in organisiertem Zusammenwirken mit anderen Beteiligten (Mietwagenunternehmen, Rechtsanwälte) ein Verfahren betrieben, das auf die vollständige Entlastung der Geschädigten von der gesamten Schadensabwicklung hinauslief (BGHZ 61, 317, 321 ff.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 f. und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 6 ff.).
(2) Einen vergleichbaren Ausnahmefall hat das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht verneint.
Die Annahme einer die Nichtigkeit des vermittelten Vertrages begründenden Zusammenarbeit des Dritten mit dem Rechtsbesorger setzt voraus, daß sich gerade dieser Vertrag bzw. die zu seiner Erfüllung zu erbringenden Leistungen als Beteiligung des Dritten an der unerlaubten Rechtsbesorgung darstellen. Es kommt nicht darauf an, ob der Dritte etwa in anderer Weise als durch diesen Vertrag an der Rechtsbesorgung mitgewirkt oder sonst zu dieser beigetragen hat. Denn die Reichweite des Schutzzwecks des gegen den Rechtsbesorger gerichteten Verbots wird durch die Beteiligung eines anderen an der Rechtsbesorgung nicht vergrößert. Als Ansatzpunkt für die Nichtigkeit kommt daher nur das Verhalten des Dritten selbst als Vertragspartner des durch den Rechtsbesorger vermittelten Vertrages in Betracht.
Dementsprechend hat die Rechtsprechung in den Unfallhilfefällen entscheidend auf das Verhalten der Bank und das von ihr abgeschlossene Kreditgeschäft abgestellt. Nur weil sich dieses als wirtschaftliches Teilstück eines Verfahrens zur Entlastung des Geschädigten von der
Schadensabwicklung einschließlich der Besorgung damit verbundener rechtlicher Angelegenheiten darstellte, ist es als nichtig angesehen worden (BGHZ 61, 317, 321 f.; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - III ZR 31/73, WM 1976, 100, 102 und vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76, WM 1978, 1062, 1063; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02, Umdruck S. 7). Auch in anderen Fällen, in denen die Rechtsprechung einen Vertrag wegen Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsbesorgung für nichtig erklärt hat (BGHZ 98, 330, 332 ff.; BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85, WM 1987, 1263, 1264), kam es darauf an, daß in dem jeweils vertraglich geschuldeten Verhalten die Beteiligung an der Rechtsbesorgung lag.
Das ist bei dem Kreditengagement der Beklagten nicht der Fall. Dieses ist - entgegen der Auffassung der Revision - im rechtlich entscheidenden Punkt den Unfallhilfefällen und anderen Sachverhalten, in denen eine Beteiligung an der Rechtsbesorgung in Betracht käme, nicht vergleichbar. Auch in den Unfallhilfefällen ist zwar der zwischen dem Kunden und der kreditgebenden Bank geschlossene Kreditvertrag regelmäßig durch Vermittlung eines unter Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG tätig gewordenen Rechtsbesorgers, meist des Mietwagenunternehmens, zustande gekommen. Dort war aber zusätzlich die Zusammenarbeit zwischen Mietwagenunternehmer, Bank und Rechtsanwalt insgesamt auf eine unzulässige Rechtsbesorgung, nämlich die Entlastung des Unfallgeschädigten von der Schadensabwicklung gerichtet. Der Kreditvertrag stellte sich damit - bezogen auf diesen Gesamtzweck unzulässiger Rechtsbesorgung - als wirtschaftliches Teilstück dar, das zusammen mit der jeweils im Kreditvertrag vorgesehenen Abtretung der Ansprüche gegen den Schädiger und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit deren
Geltendmachung der Erreichung des verbotenen Gesamtzwecks diente. Im vorliegenden Fall ist es anders. Gesamtzweck ist hier der Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken. Selbst wenn es im Rah- men dieses Erwerbs auch darum gegangen sein sollte, dem Käufer eigene Vertragsverhandlungen und -abschlüsse zu ersparen, diente der Darlehensvertrag nicht der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässigen Zweck des Erwerbs der Eigentumswohnung.
4. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verneint.

a) Wie auch die Revision nicht verkennt, ist eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte
verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 300/90, WM 1992, 133, vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216, 217, vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 902, vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246, vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160, 161 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921).
Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht zu Recht nicht festgestellt. Auch die Revision zeigt sie nicht auf. Ihr Einwand, die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, daß ein geschäftsführender Gesellschafter der Treuhänderin - entgegen den Angaben im Prospekt, wonach zwischen der Treuhänderin und den übrigen Vertragspartnern keine Verflechtungen bestanden - zugleich Gründungsgesellschafter und Aufsichtsrat der Grundstücksverkäuferin und Vertragspartnerin des streitgegenständlichen Anlageprojekts war, genügt zur Begründung einer Aufklärungspflicht wegen eines für die Beklagte erkennbaren konkreten Wissensvorsprungs nicht. Der haftungsbegründende konkrete Wissensvorsprung muß sich auf die speziellen Risiken des finanzierten Projekts beziehen. Ein solches Risiko stellt der Umstand, daß ein geschäftsführender Gesellschafter der Treuhänderin zugleich Gründungsgesellschafter und Aufsichtsrat der Grundstücksverkäuferin ist, für sich genommen nicht dar. Selbst wenn dieser Umstand - wie der Kläger annimmt - ein erhöhtes Risiko mangelnder Neutralität der Treuhänderin begründen würde, könnte sich daraus ein aufklärungspflichtiges spezielles Risiko des finanzierten Projekts allenfalls ergeben, wenn der Bank zugleich be-
kannt wäre, daß sich die personelle Verflechtung der Treuhänderin zum Nachteil des Kreditnehmers in den Konditionen des finanzierten Projekts niedergeschlagen hätte. Das ist nicht dargelegt. Da die Treuhänderin nicht selbst Vertragspartner des finanzierten Geschäfts ist, genügen etwa durch eine personelle Verflechtung verursachte Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit allein nicht.

b) Die Beklagte muß sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht ein Fehlverhalten des Vermittlers R. durch unrichtige Erklärungen zum Erwerb der Eigentumswohnung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922 und vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, Umdruck S. 7).
aa) Im Zusammenhang mit der Anbahnung des Kreditvertrages kommen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen unrichtiger Erklärungen des Vermittlers nicht in Betracht. Möglicherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatlichen Belastung des Klägers unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen, Steuervorteilen und Zins- und Tilgungsaufwendungen betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb
des Pflichtenkreises der Bank (Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 922).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision scheidet auch eine erweiterte Zurechnung des Verhaltens des Vermittlers aus. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte, daß die Beklagte in den Vertrieb der Eigentumswohnungen eingeschaltet war. Voraussetzung dafür wäre, daß die Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Rollen des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. In einem solchen Fall wäre die Bank selbst wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle hinsichtlich des finanzierten Geschäfts aufklärungspflichtig (Senatsurteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905). Nur soweit die eigenen Aufklärungspflichten der Bank reichen, kann sie auch für das Fehlverhalten Dritter einzustehen haben. Dem Vortrag des Klägers, die Beklagte habe ständig mit den Initiatoren zusammengearbeitet, sie habe im Vorfeld ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Finanzierung einer Vielzahl von Enderwerbern erklärt sowie an der textlichen Ausgestaltung des Treuhandvertrages und der Vollmacht aktiv mitgewirkt, ist ein nach außen erkennbares, über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten nicht zu entnehmen.

III.


Die Revision war danach zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Wassermann
Mayen Appl

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.