Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2005 - IV ZR 235/03

bei uns veröffentlicht am19.10.2005
vorgehend
Landgericht Kassel, 9 O 468/02, 14.11.2002
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 14 U 233/02, 07.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 235/03 Verkündet am:
19. Oktober 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, Felsch und Dr. Franke
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagte als Erbin ihrer am 12. März 1999 verstorbenen Mutter auf den Pflichtteil ihrer behinderten Schwester am Nachlass der Mutter in Anspruch. Der Vater der Beklagten und der Behinderten starb am 23. Mai 2000. Der Kläger hat die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 15. Januar 2002 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Dagegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.

2
Die Eltern hatten am 25. August 1995 ein gemeinsch aftliches Ehegattentestament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. In dem Testament heißt es weiter: "Der überlebende Ehegatte von uns soll Vollerbe sein, so dass er über den gesamten Nachlass und sein Eigenvermögen frei verfügen kann. Sollte ein Kind bereits Pflichtteilsrechte nach dem Tode des ersten Elternteils geltend machen, verliert es beim Tod des länger lebenden Elternteils seinen testamentarisch festgelegten Anspruch."
3
Am 11. August 1999 errichtete der Vater ein handsc hriftliches Testament. Darin bestimmte er, dass seine behinderte Tochter als beschränkte Vorerbin einen Erbteil von 60% ihres gesetzlichen Erbteils als Barvermögen erhalten und die Beklagte "alles darüber hinausliegende" erben sollte. Zugleich setzte er die Beklagte bezüglich des Erbteils ihrer Schwester als Nacherbin ein und bestellte sie auf deren Lebenszeit zur Testamentsvollstreckerin. Sie sollte nach ihrem Ermessen Sachleistungen und Vergünstigungen erbringen, die geeignet sind, seiner behinderten Tochter Erleichterung und Hilfen zu verschaffen. Diese Verpflichtung sollte aber entfallen, sofern die Leistungen auf die Sozialhilfe angerechnet würden.
4
Die Beklagte und ihre Schwester machten keine Pfli chtteilsansprüche geltend. Letztere bestätigte mit schriftlicher Erklärung vom 16. Juni 1999, dass sie keine Pflichtteilsrechte in Anspruch nehmen wolle.
5
Der Kläger beziffert seine Leistungen, die er nach dem Tode der Mutter für die Behinderte im Rahmen der Eingliederungshilfe (§ 39 BSHG) bis Ende 2001 erbracht hat, auf 95.748,64 €. Er berechnet den Pflichtteil nach einer Quote von 1/8 des Nachlasses mit 42.115,05 €.
6
Seine Zahlungsklage in dieser Höhe ist in beiden I nstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung d es Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil abgedruckt ist in ZEV 2004, 24 m. Anm. Spall S. 28 und ZERB 2004, 201 m. Anm. Ivo S. 174, hält den Kläger trotz der Anfechtung des Überleitungsbescheides für aktivlegitimiert. Der Überleitung stehe auch nicht entgegen, dass es Pflichtteilsberechtigten freistehe, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Die Sonderregelung des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG erlaube einem Sozialhilfeträger grundsätzlich auch gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Hier gelte aber etwas anderes , weil im gemeinschaftlichen Testament die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs nach dem erstversterbenden Elternteil mit dem Verlust des testamentarisch festgelegten Anspruchs nach dem Tode des länger lebenden Elternteils sanktioniert sei; insoweit entfalte das gemeinschaftliche Testament Bindungswirkung, die die Verfügungsmacht des länger lebenden Ehegatten eingeschränkt habe.

9
Die Pflichtteilssanktionsklausel sei auch mit Blic k auf § 2306 BGB unter Einbeziehung der letztwilligen Verfügung des Vaters und die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 123, 368; 111, 36) gebilligte Gestaltung so genannter Behindertentestamente wirksam. Das gemeinschaftliche Testament werde davon ohnehin nicht berührt, so dass es auf die Wirksamkeit des Testaments des Vaters nicht einmal ankomme.
10
Aufgrund der Sanktionsklausel wäre die Geltendmach ung des Pflichtteils nach dem Tod der Mutter wirtschaftlich einer Ausschlagung der Erbschaft nach dem Tode des Vaters gleich gekommen. Da das Ausschlagungsrecht gemäß § 2306 BGB als höchst persönliches Recht nicht gemäß § 90 BSHG überleitbar sei, sei es gerechtfertigt, dass der Sozialhilfeträger nicht anstelle des Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil verlangen dürfe, weil das mit dem Verlust eines späteren testamentarischen Erbteils verbunden sei. Das wäre gleichbedeutend mit der (unzulässigen) Überleitung des Ausschlagungsrechts.
11
Die behinderte Tochter müsse daher weiter darüber befinden können , was aus ihrer Sicht für sie günstiger ist. Das sei hier zweifellos die Entscheidung gegen den Pflichtteil gewesen, weil damit auf Dauer sichergestellt sei, dass ihre persönlichen, durch die Sozialhilfe nicht gedeckten Bedürfnisse befriedigt werden könnten.
12
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem ents cheidenden Punkt nicht stand.

13
1. Der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts tri fft zu. Der Kläger ist infolge der Überleitung gemäß § 90 BSHG berechtigt, den streitgegenständlichen Pflichtteilsanspruch unbeschadet der Anfechtung des Überleitungsbescheides und unabhängig von den Vorstellungen der Pflichtteilsberechtigten gerichtlich durchzusetzen.
14
Die Revisionserwiderung räumt ein, dass unter öffe ntlichrechtlichen bzw. sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten von einem wirksamen , die Zivilgerichte bindenden Überleitungsbescheid auszugehen ist, solange er nicht - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der Nichtigkeit - durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben ist (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03 - FamRZ 2004, 1569 unter II 2 b bb und 29. März 1985 - V ZR 107/84 - FamRZ 1985, 778 unter 1). Entgegen ihrer Ansicht scheitert der Anspruchsübergang indes auch zivilrechtlich nicht, weil der Pflichtteilsanspruch ein höchst persönliches Recht darstelle, welches nicht auf den Sozialhilfeträger übergeleitet, jedenfalls aber nicht gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht werden könne.
15
Der Senat hat in Übereinstimmung mit der herrschen den Lehre jüngst entschieden, dass der auf Enterbung beruhende Pflichtteilsanspruch , wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden kann, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme (Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - ZEV 2005, 117 = FamRZ 2005, 448 unter II 2 d; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2306 Rdn. 29; MünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/ Roth, 4. Aufl. § 412 Rdn. 24; Staudinger/Busche, BGB [1999] § 412 Rdn. 16; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2317 Rdn. 7; Lange/Kuchinke , Erbrecht 5. Aufl. § 35 IV 6 a Fn. 90 S. 832; Nieder, NJW 1994, 1264, 1265 m.w.N.; Krampe, AcP 191 (1991), 526, 529; a.A. Muscheler, Universalsukzession und Vonselbsterwerb 2002 S. 235; zur Berechtigung von Unterhalts- und anderen Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1993 - XII ZR 248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 1 und 2 b; vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - NJW 1982, 2771 unter 2 b; vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW 1997, 2384 unter

2).


16
Das wird durch die Erwägungen der Revisionserwider ung nicht in Zweifel gezogen.
17
Die grundsätzliche Überleitbarkeit von Pflichtteil sansprüchen des Hilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. nur BGHZ 123, 368, 379).
18
Die ausdrückliche Bestimmung in § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG, der Übergang eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann, würde hingegen ihres Sinnes beraubt, wenn man sie - wie es die Revisionserwiderung möchte - einschränkend dahin verstehen wollte, dass der Pflichtteilsanspruch nur vorbehaltlich einer persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung übergeleitet werden könne. Der Gesetzgeber behandelt den Sozialhilfeträger als Helfer des Sozialhilfeempfängers gerade anders als andere Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten; infolge von § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG muss der Sozialhilfeempfänger strikter als etwa ein Unter- haltsberechtigter auch Pflichtteilsansprüche vorrangig einsetzen (Senat aaO). In Anbetracht dessen rechtfertigen Gründe der Rücksichtnahme auf familienrechtliche Verbundenheit des Pflichtteilsberechtigten oder Respektierung des geäußerten Erblasserwillens ein anderes, begrenzteres Verständnis zum Einsatz dieses Vermögensteiles des Hilfeempfängers nach der Überleitung nicht. Gleiches gilt im Ergebnis für die Gründe , die gegen die Überleitung des Ausschlagungsrechts sprechen, denn für das Pflichtteilsrecht gibt es - anders als etwa für das Erbrecht (§§ 1942 ff. BGB) - ein besonderes Ausschlagungsrecht nicht (Senat aaO).
19
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Wirksamkeit der Pflichtteilssanktionsklausel bejaht. Auf seine nicht ganz unbedenklichen Ausführungen zu der insofern gegebenen Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments gemäß §§ 2270, 2271 BGB (vgl. J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel, Testament und Erbvertrag 4. Aufl. § 2269 Rdn. 87) und der dadurch bewirkten Beschränkung der Verfügungsmacht des Längstlebenden kommt es dabei nicht an. Die weitergehenden Wirksamkeitszweifel der Revision gegenüber der Klausel sind allerdings nicht begründet. Das gilt insbesondere für den angeblich fehlenden Bezug der Pflichtteilsklausel zu künftigen testamentarischen Zuwendungen des länger lebenden Ehegatten, die nicht vorgenommene Schlusserbeneinsetzung und die rechtliche Selbständigkeit der beiden letztwilligen Verfügungen.
20
Das Berufungsgericht konnte bei der von beiden Elt ern gewählten Pflichtteilsregelung rechtsfehlerfrei von einer wirksamen Sanktion ausgehen mit Bezug auf ein - wie später auch erfolgt - vom Längstlebenden zu errichtendes Testament zugunsten ihrer beiden Kinder. Derartige isolierte oder reine Pflichtteilssanktionsklauseln sind üblich und können Wirkungen auch für noch zu errichtende letztwillige Verfügungen entfalten (vgl. nur J. Mayer in Dittmann/Reimann/Bengel, aaO § 2269 Rdn. 12 f., 83 ff., auch zu "fakultativen Ausschlussklauseln … in der Form eines spezifizierten Änderungsvorbehalts"; vgl . ferner Langenfeld, NJW 1987, 1577, 1581). Die gemeinschaftlich Testierenden können auf die bindende Schlusserbeneinsetzung verzichten und lediglich schon eine Sanktion festlegen, wenn der Längstlebende dem Erben später mehr als den Pflichtteil zuwenden möchte. Dieser kann sich dann unbedenklich auf die zuvor niedergelegte Sanktion beziehen, so wie er selbst eine solche aussprechen kann, falls dies nicht bereits geregelt ist. Wirksamkeitsbedenken an der hier von den Ehegatten gewählten und dem Längstlebenden später eingehaltenen Gestaltung der letztwilligen Zuwendung ihres Vermögens an ihre Kinder einschließlich der Sanktionierung bestehen insoweit nicht.
21
3. Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefo lgt werden, dass der Kläger wegen dieser Pflichtteilssanktionsklausel gehindert ist, den Pflichtteil zu verlangen. Seine Auffassung, dieses Verlangen bedinge zugleich den Verlust des vom Vater ausgesetzten Erbes, trifft nicht zu.
22
Dem gemeinschaftlichen Testament und dem darauf au fbauenden Testament des Ehemannes ist zu entnehmen, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkennt, dass der Wille der Eltern darauf gerichtet war, das der behinderten Tochter zugedachte, die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils übersteigende Erbe möglichst vor dem Zugriff des Sozialhilfeträ- gers zu bewahren. Damit ist die vom Kläger in seinem Überleitungsbescheid vertretene Auffassung, mit der Geltendmachung des Pflichtteils nach der Mutter habe sie auch nur einen - ebenfalls übergeleiteten - Pflichtteilsanspruch nach dem Vater, nicht zu vereinbaren, wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 8. Dezember 2004 (aaO unter III) zu einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden hat. Anders als die pflichtteilsberechtigte Schwester konnte der Sozialhilfeträger von der Durchsetzung des übergeleiteten Anspruchs nicht durch die Aussicht abgehalten werden, den der Behinderten von ihrem Vater zugedachten Erbteil zu verlieren. Auf diesen Erbteil hätte er wegen der angeordneten Testamentsvollstreckung ohnehin nicht zugreifen können (§ 2214 BGB). Bei wortgetreuem Verständnis der Klausel würde der Zugriff auf den Nachlass der erstverstorbenen Mutter dem Sozialhilfeträger den an sich versperrten Zugriff auf den Nachlass des letztverstorbenen Vaters überhaupt erst eröffnen. Anstelle einer solchen geradezu widersinnig erscheinenden Auslegung ist eine am Gesamtzusammenhang der beiden Testamente und den Vorstellungen der Eltern, hätten sie derartige Verständnismöglichkeiten bedacht, orientierte einschränkende Auslegung geboten, nach der der Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich der Klausel ausgenommen ist (Senat aaO). Auf diese Weise scheidet zugleich die von Testatoren ebenfalls regelmäßig nicht gewollte Einflussnahme außenstehender Dritter auf die angeordnete Erbfolge aus, die hier sonst dem Sozialhilfeträger durch die Überleitung und Geltendmachung des Pflichtteils über die Sanktionsklausel ermöglicht würde. Eine damit etwa einhergehende Bevorzugung des behinderten Kindes gegenüber seinen Geschwistern, weil es trotz der Inanspruchnahme des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil den Erbteil im Schlusserbfall behält, ist in solchen Fällen angesichts der ansonsten möglichen, aber gerade nicht gewollten Konsequenzen grundsätzlich mit dem Erblasserwillen zu vereinbaren. Für eine davon abweichende Vorstellung der Eltern ist hier weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich.
23
4. Auf der Grundlage dieser Auslegung, die der Sen at selbst vornehmen kann, da insoweit weitere Aufklärung nicht in Betracht kommt (vgl. nur Zöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 546 Rdn. 10 m.w.N.), hat der Kläger trotz der Überleitung erst nach dem zweiten Erbfall die Rechte des pflichtteilsberechtigten Kindes erlangt, die ihm vor dem Tod des Vaters zustanden (vgl. Senat aaO unter IV).

24
Der Senat kann in der Sache noch nicht abschließen d entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil der dem Kläger zustehende Pflichtteilsanspruch vor allem wegen der Bewertung des Grundbesitzes in Bad W. der Höhe nach umstritten ist und insoweit noch tatrichterlicher Aufklärung bedarf.
Terno Seiffert Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Kassel, Entscheidung vom 14.11.2002 - 9 O 468/02 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.10.2003 - 14 U 233/02 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2005 - IV ZR 235/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2005 - IV ZR 235/03

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen


(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen


(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2005 - IV ZR 235/03 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen


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(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen


(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs


(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2214 Gläubiger des Erben


Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2005 - IV ZR 235/03 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2005 - IV ZR 235/03 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2004 - IV ZR 223/03

bei uns veröffentlicht am 08.12.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 223/03 Verkündet am: 8. Dezember 2004 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB §
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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2011 - IV ZR 7/10

bei uns veröffentlicht am 19.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 7/10 Verkündetam: 19.Januar2011 Bott Justizhauptsekretärin alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§

Landessozialgericht NRW Beschluss, 11. Juni 2015 - L 9 SO 410/14 B

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.09.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde

Referenzen

(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.

(2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 223/03 Verkündet am:
8. Dezember 2004
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BGB § 2317; BSHG § 90 Abs. 1
Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden
ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne daß es insoweit auf eine Entscheidung
des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme.
Zur Auslegung einer an die Ausübung des Pflichtteilsrechts anknüpfenden Verwirkungsklausel
in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, wenn ein Sozialhilfeträger
den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes nach dem erstversterbenden
Ehegatten auf sich überleitet und geltend macht.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt
und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September 2003 wird zurückgewiesen.
2. Soweit das Urteil des 9. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. September 2003 zum Nachteil des Klägers ergangen ist, werden auf dessen Rechtsmittel dieses Berufungsurteil aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 26. Februar 2003 geändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteil t, dem Kläger zusätzlich Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des M. S. zum Zeitpunkt seines Erbfalles durch Vorlage eines durch einen Notar errichteten Nachlaßverzeichnisses.
Außerdem werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Wert der zum Nachlaß gehörenden sowie der dem Nachlaß aufgrund einer Ausgleichungsoder Ergänzungspflicht hinzuzurechnenden Gegenstände durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln.

3. Zur Entscheidung über die nach Auskunft und Wertermittlung im Rahmen der Stufenklage angekündigten weiteren Anträge bleibt der Rechtsstreit an das Landgericht Konstanz zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagten als Erben ihres am 22. Dezember 1999 verstorbenen Vaters auf den Pflichtteil (einschließlich eventueller Ausgleichung und Ergänzung) ihrer behinderten Schwester am Nachlaß des Vaters in Anspruch. Die Mutter der Beklagten und der Behinderten starb am 4. März 2000. Der Kläger hat die Pflichtteilsansprüche nach beiden Eltern durch Bescheid vom 29. Juni 2001 gemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet.
Die Eltern hatten ein gemeinschaftliches Ehegatten testament errichtet , in dem sie sich gegenseitig als alleinige Erben einsetzten. Als Erben des Letztversterbenden wurden die acht Kinder bestimmt; Nacherben der Kinder sollten deren Abkömmlinge, beim Fehlen von Abkömmlingen die übrigen Geschwister oder ersatzweise deren Kinder sein. Für den Fall, daß eines der Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangen sollte, wurde dieses Kind (einschließlich seiner Abkömmlinge) beim Tod des letztversterbenden Elternteils ebenfalls auf den Pflichtteil gesetzt. Bezüglich des Erbteils der behinderten Tochter wurde auf deren Lebenszeit Testamentsvollstrekkung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker sollte nach seinem Ermessen Sachleistungen und Vergünstigungen erbringen, die geeignet sind, dem behinderten Kind Erleichterung und Hilfen zu verschaffen. Diese Verpflichtung sollte aber entfallen, wenn die Leistungen auf die Sozialhilfe angerechnet würden.
Das Vormundschaftsgericht bestellte der Behinderte n eine Ergänzungsbetreuerin für den Aufgabenkreis Durchsetzung bestehender Erb-

ansprüche, insbesondere Pflichtteilsansprüche, aus den Nachlässen der Eltern. Die Betreuerin lehnte eine Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen mit Schreiben vom 13. November 2001 ab, weil sie in vollem Umfang vom Kläger vereinnahmt werden würden, die Behinderte davon also selbst keinen Nutzen hätte.
Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abge wiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung gemäß § 2314 BGB weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben (ZEV 2004, 26 f.). Mit den beiderseitigen Revisionen begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils und der Kläger die volle Durchsetzung der bisher geltend gemachten Ansprüche.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg; die Revision des Klägers führt zum vollen Erfolg seiner Anträge.
I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, d urch die Überleitung gemäß § 90 BSHG seien die Pflichtteilsansprüche der behinderten Tochter, die durch das elterliche Testament nach dem Tod des Vaters enterbt worden sei, auf den Kläger übergegangen und könnten von diesem auch geltend gemacht werden. Daß ein Pflichtteilsanspruch nach § 852 Abs. 1 ZPO der Pfändung nur unterworfen ist, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist, und daß ohne diese Vor-

aussetzungen nach §§ 400, 412 BGB auch kein gesetzlicher Forderungsübergang möglich ist, stehe wegen der gesetzlichen Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG einem Übergang des Pflichtteilsanspruchs auf den Kläger hier nicht entgegen. Vielmehr gehe der Pflichtteilsanspruch auf den Sozialhilfeträger ohne jede Einschränkung über; insbesondere bleibe dem Pflichtteilsberechtigten nicht persönlich vorbehalten, ob er den Pflichtteilsanspruch geltend machen wolle oder nicht. Die Entschließung der Ergänzungspflegerin vom 13. November 2001, den Pflichtteilsanspruch nicht geltend zu machen, habe das durch den Bescheid vom 29. Juni 2001 auf den Kläger übergeleitete Pflichtteilsrecht nicht mehr beeinträchtigen können.
Die Verwirkungsklausel im Testament könne entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht dazu führen, § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden. Wenn das Ausschlagungsrecht des Erben, der im Fall des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB trotz Ausschlagung den Anspruch auf den Pflichtteil behält, nicht nach § 90 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden könne, lasse sich daraus nichts gegen eine Überleitung des wie hier auf Enterbung beruhenden Pflichtteilsanspruchs herleiten , auch wenn die Geltendmachung dieses Pflichtteilsanspruchs aufgrund einer testamentarischen Verwirkungsklausel die Enterbung des Pflichtteilsberechtigten in einem anderen Erbfall zur Folge habe. Die Übereinstimmung in den Rechtsfolgen ändere nichts an den Unterschieden in den Voraussetzungen beider Regelungen. Im vorliegenden Fall komme es auf diese Rechtsfragen aber schon deshalb nicht an, weil eine Auslegung des Testaments ergebe, daß die Eltern bei seiner Errichtung der behinderten Tochter nicht das Erbrecht nach dem letztversterbenden Elternteil hätten versagen wollen, wenn nicht die Tochter selbst, sondern

der Sozialhilfeträger beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend mache. Zwar hätten die Eltern den überlebenden Teil sichern und ihre acht Kinder gleich behandeln wollen. Durch die Geltendmachung des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil würden die anderen Beteiligten hier aber nicht wesentlich benachteiligt. Vor allem hätten die Eltern mit ihren testamentarischen Regelungen erreichen wollen, daß der behinderten Tochter über die Sozialhilfe hinaus Vorteile zufließen; sie hätten ihr das durch Testamentsvollstreckung gegenüber dem Sozialhilfeträger abgeschirmte Erbrecht nach dem letztversterbenden Elternteil auch dann nicht vorenthalten wollen, wenn der Sozialhilfeträger den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil in Anspruch nehmen würde.
Damit sei die behinderte Tochter Miterbin nach ihr er zuletzt verstorbenen Mutter und also auch Erbeserbin nach ihrem Vater geworden. Deshalb stehe ihr und folglich auch dem Kläger aus übergeleitetem Recht kein Anspruch aus § 2314 BGB zu. Dieser Anspruch setze nämlich die Nichterbenstellung des Pflichtteilsberechtigten voraus. Einen Anspruch auf Wertermittlung auf eigene Kosten auf der Grundlage von § 242 BGB wolle der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt habe, nicht geltend machen. Auskunft über den Bestand des Nachlasses sei bereits durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im vorliegenden Verfahren erteilt worden. Damit stehe dem Kläger lediglich noch Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen sowie über den Güterstand der Eltern der Behinderten zu. Nur insoweit sei der Klage auf die Berufung stattzugeben. Im Hinblick auf die Stufenklage werde der Rechtsstreit im übri-

gen in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
II. 1. Demgegenüber machen die Beklagten mit ihrer Revision geltend , die Überleitung des Pflichtteilsanspruchs der Behinderten berechtige den Kläger für sich genommen noch nicht dazu, diesen Anspruch auch geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zwischen dem Bestand des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs einerseits und dem Recht zur Geltendmachung dieser Ansprüche andererseits zu unterscheiden. Nur unter besonderen Umständen komme etwa im Unterhaltsrecht eine Obliegenheit des Pflichtteilsberechtigten in Betracht, den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Eine derartige Obliegenheit sei hier nicht festgestellt worden. Der Kläger sei an die Entscheidung der Ergänzungspflegerin, Pflichtteilsansprüche nicht geltend zu machen, gebunden.
2. Dem folgt der Senat nicht.

a) Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist Sinn und Zweck des § 852 Abs. 1 ZPO, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll; Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können (BGHZ 123, 183, 186; Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW 1997, 2384 unter 2). Daran anknüpfend hat der früher für das Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, auch wenn

sich ein Pflichtteilsberechtigter im allgemeinen Rechtsverkehr frei für oder gegen die Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs entscheiden könne, bedeute dies nicht, daß für den Bereich des Unterhaltsrechts notwendig dieselben Grundsätze zu gelten hätten; hier könne eine Obliegenheit bestehen, den Pflichtteilsanspruch zur Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - NJW 1982, 2771 unter 2 b). In Abgrenzung zu diesem Urteil hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dann jedoch ausgesprochen , von den Vermögensbestandteilen, deren Verwertung dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten sei, könne ein Pflichtteilsanspruch nicht von vornherein ausgenommen werden; der Verpflichtung zu dessen Verwertung könne sich eine Unterhaltsberechtigte grundsätzlich weder mit dem Argument, zur Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs müsse die Erbin unwirtschaftliche Veräußerungen vornehmen, entziehen noch mit der Besorgnis , eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gefährde die Aussicht der Pflichtteilsberechtigten, von der Pflichtteilsschuldnerin später als deren Erbin eingesetzt zu werden. Allerdings blieben Zumutbarkeitsgesichtspunkte von Bedeutung (Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR 248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 1 und 2 b).

b) Ähnlich wie die Revision der Beklagten vertritt auch Muscheler (Universalsukzession und Vonselbsterwerb, 2002, S. 235) die Auffassung , die bloße Überleitung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten auf den Sozialhilfeträger nehme dem Pflichtteilsberechtigten nicht die allein ihm vom Gesetzgeber zugedachte Freiheit, über die Geltendmachung dieses Anspruchs autonom und ohne wirtschaftlichen Druck zu entscheiden. Nur wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch (im Sinne von § 852 Abs. 1 ZPO) geltend mache, führe die vorhergehende oder

nachträgliche Überleitung nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG dazu, daß der Sozialhilfeträger (endgültig) auf den Pflichtteilsschuldner zugreifen könne. Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, der Sozialhilfeträger könne Pflichtteilsansprüche erst dann für sich verwerten , wenn die Pflichtteilsberechtigte, vertreten durch ihre Ergänzungsbetreuerin , sich zur Geltendmachung dieser Ansprüche entschlossen habe und die in § 852 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen vorlägen; die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sei nämlich allein vom Willen des Berechtigten abhängig, wie auch die Formulierung "kann" in §§ 2303 Abs. 1 Satz 1, 2325 Abs. 1 und 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB zeige (FGPrax 2003, 268, 270).

c) Nach herrschender Meinung kann der auf Enterbun g beruhende Pflichtteilsanspruch dagegen, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem geltend gemacht werden, ohne daß es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme (vgl. etwa Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2306 Rdn. 29; MünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/ Roth, 4. Aufl. § 412 Rdn. 24; Staudinger/Busche, BGB [1999] § 412 Rdn. 16; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2317 Rdn. 7; Lange/Kuchinke , Erbrecht 5. Aufl. § 35 IV 6 a Fn. 90 S. 832; Nieder, NJW 1994, 1264, 1265 m.w.N.; Krampe, AcP 191 (1991) 526, 529).

d) Mit dem Berufungsgericht sieht der Senat einen Anhaltspunkt dafür, daß bei Pflichtteilsansprüchen zwischen der Inhaberschaft an einem solchen Anspruch einerseits und der Befugnis zur Geltendmachung andererseits zu unterscheiden sei, lediglich in § 852 Abs. 1 ZPO. Welche Bedeutung dieser Vorschrift über ihren unmittelbaren Anwendungsbe-

reich hinaus zukommt, bedarf hier keiner allgemeinen Entscheidung: Denn § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG bestimmt ausdrücklich, der Übergang eines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger werde nicht dadurch ausgeschlossen , daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Damit läßt sich aus § 852 Abs. 1 ZPO keinerlei Einschränkung zum Nachteil des Sozialhilfeträgers herleiten. Die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG würde ihres Sinnes beraubt, wenn man sie einschränkend dahin verstehen wollte, daß der Pflichtteilsanspruch nur vorbehaltlich einer persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung übergeleitet werden könne (so aber Muscheler, aaO; wie hier dagegen van de Loo, NJW 1990, 2852, 2856; OLG Frankfurt ZEV 2004, 24). Der Sozialhilfeträger wird als Helfer des Sozialhilfeempfängers gerade anders behandelt als andere Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten. Strikter als ein Unterhaltsberechtigter muß der Sozialhilfeempfänger auch Pflichtteilsansprüche infolge von § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG vorrangig einsetzen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Sozialhilfe träger den Pflichtteilsanspruch - wie hier - schon vor einer Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten oder seines Betreuers übergeleitet hat. Ebenso wenig wie der Pflichtteilsberechtigte selbst an seine Entscheidung, den Pflichtteil nicht geltend zu machen, gebunden ist, steht es auch dem Sozialhilfeträger frei, nach einer Überleitung über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs unabhängig von einer etwa schon vorliegenden Äußerung des Pflichtteilsberechtigten oder dessen Betreuers zu entscheiden.

Dem steht nicht entgegen, daß der Sozialhilfeträge r in den Fällen des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB - folgt man der herrschenden Meinung - das Recht zur Ausschlagung einer etwa durch Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung beschränkten Erbschaft des Sozialhilfeempfängers nicht auf sich überleiten und ausüben kann (vgl. MünchKomm-BGB/ Leipold, § 1942 Rdn. 14; Bamberger/Roth/Seidl, § 1942 Rdn. 12; AnwKomm/Ivo, § 1942 Rdn. 20; Muscheler, aaO S. 231; OLG Stuttgart ZEV 2002, 367, 369 m. Anm. J. Mayer; OLG Frankfurt ZEV 2004, 24, 25 m. Anm. Spall; offengelassen in BGHZ 123, 368, 379). Denn für das Pflichtteilsrecht hat der Gesetzgeber - anders als etwa für das Erbrecht (§§ 1942 ff. BGB) - kein besonderes Ausschlagungsrecht geschaffen.
III. Der Kläger wendet sich mit seiner Revision un ter Bezug auf §§ 133, 157, 2084 BGB gegen die Auslegung der Verwirkungsklausel durch das Berufungsgericht. Er rügt, durch eine derartige Klausel solle nicht nur auf einen bewußten Ungehorsam eines Erben reagiert, sondern vor allem die im Testament vorgesehene Vermögensverteilung gesichert werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts führe aber zu einer von den Eltern nicht gewollten wirtschaftlichen Bevorzugung des behinderten Kindes.
Das Berufungsgericht entnimmt dem gemeinschaftlich en Testament jedoch mit Recht den Willen der Eltern, über eine Sicherung des überlebenden Ehegatten und eine Gleichbehandlung aller Kinder im Schlußerbfall hinaus das Erbe der behinderten Tochter möglichst vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu bewahren. Das ist insbesondere aus der Anordnung einer Testamentsvollstreckung für den Erbteil der behinderten

Tochter sowie aus den für die Testamentsvollstreckung getroffenen näheren Regelungen des Testaments zu schließen. Mit diesen Zielen ist die vom Kläger vertretene Auslegung der Verwirkungsklausel unvereinbar: Anders als die pflichtteilsberechtigten Geschwister konnte der Sozialhilfeträger von der Geltendmachung des dem behinderten Kind zustehenden Pflichtteilsanspruchs nach dem erstversterbenden Elternteil hier von vornherein nicht durch die Aussicht abgehalten werden, den im Schlußerbfall der Behinderten zugedachten Erbteil zu verlieren. Denn auf den Erbteil der behinderten Tochter nach dem letztversterbenden Elternteil hätte der Sozialhilfeträger ohnehin nicht zugreifen können (§ 2214 BGB). Die Verwirkungsklausel würde bei wortgetreuer Anwendung zu dem geradezu widersinnigen Ergebnis führen, daß der Zugriff auf den Nachlaß des erstverstorbenen Elternteils dem Sozialhilfeträger den sonst versperrten Zugriff auf den Nachlaß des letztversterbenden Elternteils überhaupt erst eröffnen würde.
Die Verwirkungsklausel muß danach unter Berücksich tigung ihres Sinns im Gesamtzusammenhang des Testaments einschränkend ausgelegt werden. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, hätten die Eltern, wenn sie bei Testamentserrichtung die ihren Vorstellungen widersprechenden Folgen der Verwirkungsklausel im Hinblick auf die sich daraus für den Sozialhilfeträger ergebenden Möglichkeiten erkannt hätten, den Fall der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem erstverstorbenen Elternteil durch den Sozialhilfeträger vom Anwendungsbereich der Verwirkungsklausel ausgenommen. Damit wird das behinderte Kind zwar gegenüber seinen Geschwistern bevorzugt, weil es trotz Inanspruchnahme des Pflichtteils nach dem erstverstorbenen Elternteil den ihm im Schlußerbfall zugedachten Erbteil nicht verliert. Diese

Konsequenz hätten die Eltern aber nach Auffassung des Berufungsgerichts in Kauf genommen. Diese tatrichterliche Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; sie ist auch überzeugend.
IV. Auf der Grundlage dieser Auslegung gelangt das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis, daß die behinderte Tochter Mit(vor)erbin nach der zuletzt verstorbenen Mutter geworden ist. Da die Mutter Alleinerbin des vor ihr verstorbenen Vaters war, ist die behinderte Tochter auch dessen (Mit-)Erbeserbin geworden. Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß der behinderten Tochter und damit auch dem Kläger die Ansprüche aus § 2314 BGB nicht zustünden, weil sie einen Pflichtteilsberechtigten voraussetzen, der nicht Erbe geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92 - NJW 1993, 2737 unter

I).


Ob dies auch dann gilt, wenn der Pflichtteilsberec htigte wie hier zunächst nicht Erbe war und erst durch einen weiteren Erbfall Erbeserbe geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger kann jedenfalls im vorliegenden Fall die dem behinderten Kind als Erben der zuletzt verstorbenen Mutter etwa nach §§ 2027, 2028, 2038, 2057 BGB zustehenden Rechte, sich über Bestand und Wert ihres Nachlasses und des darin enthaltenen Nachlasses des vorverstorbenen Vaters zu informieren , nicht auf sich überleiten. Dem steht die für den Erbteil des behinderten Kindes nach der Mutter angeordnete Testamentsvollstreckung entgegen (§ 2214 BGB). Der Kläger hat also, auch wenn er den Pflichtteilsanspruch erst übergeleitet hat, als das behinderte Kind bereits Erbeserbin des Vaters geworden war, lediglich die Rechte eines pflichtteilsberechtig-

ten Nichterben erlangt, wie sie dem behinderten Kind vor dem Tod der Mutter zustanden. Deshalb kann der Kläger auch den der Verwirklichung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater dienenden Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB geltend machen.
Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es die Abweisung von Ansprüchen des Klägers aus § 2314 BGB bestätigt hat, und den insoweit gestellten Anträgen des Klägers zu entsprechen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

(2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.