Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2019 - IV ZR 317/17

bei uns veröffentlicht am13.11.2019
vorgehend
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 151/16, 01.12.2017
Landgericht Wuppertal, 2 O 210/15, 24.06.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 317/17 Verkündet am:
13. November 2019
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
206, 205; BGB § 1600d Abs. 4 in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung;
BGB § 2332 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung; EGBGB
Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 G, 6 Abs. 1 und 5
Auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der einem
pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten
zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei
Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an.
BGH, Urteil vom 13. November 2019 - IV ZR 317/17 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
ECLI:DE:BGH:2019:131119UIVZR317.17.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2019

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der im Jahre 1964 geborene Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen ergänzungspflichtiger Schenkungen nach dem am 5. Juli 2007 verstorbenen und von den Parteien gesetzlich beerbten Erblasser in Anspruch.
2
Die Mutter des Klägers war zum Zeitpunkt seiner Geburt in erster Ehe verheiratet. Nach Scheidung dieser Ehe heiratete sie den Erblasser, aus dessen erster Ehe die beiden Beklagten hervorgegangen waren. Auch diese zweite Ehe wurde durch Scheidung aufgelöst.
3
In den Jahren 1995 und 2002 übertrug der Erblasser den Beklagten mehrere Grundstücke schenkungsweise unter Nießbrauchvorbehalt.
4
Auf den Vaterschaftsanfechtungsantrag des Klägers vom 29. März 2012 und seinen weiteren Feststellungsantrag wurde mit Beschluss vom 18. Februar 2015 festgestellt, dass Vater des Klägers nicht der bereits im Jahre 2001 verstorbene erste Ehemann seiner Mutter, sondern der Erblasser war.
5
Nach Rechtskraft dieses Beschlusses forderte der Kläger die Beklagten unter anderem zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses auf. Die Beklagten überließen ihm ein Verzeichnis, das einen negativen Nettonachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalles auswies. Sie erheben im Übrigen die Einrede der Verjährung.
6
Das Landgericht hat die im November 2015 erhobene Stufenklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
8
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2018, 143 veröffentlicht ist, waren Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers aus § 2329 BGB bereits bei Eingang der Klageschrift verjährt. Daher seien auch die mit der Stufenklage vorbereitend geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung aus § 242 BGB nicht begründet.
9
Nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 2332 Abs. 2 BGB a.F. habe die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Tod des Erblassers begonnen und sei daher bereits am 5. Juli 2010 abgelaufen. Von dieser Verjährungsregelung sei nicht aufgrund der sogenannten Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB abzuweichen. Diese führe nicht dazu, dass der Beginn der Verjährungsfrist in objektiver Hinsicht zeitlich bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers hinauszuschieben sei. Auf das Entstehen des Anspruchs stelle § 2332 BGB nach seinem ausdrücklichen Wortlaut hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht ab, sondern allein auf den objektiven Umstand des Erbfalles. Eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB auf andere als die dort geregelten Fälle scheide aus. Es liege kein Fall der höheren Gewalt des § 206 BGB vor. Diese Vorschrift solle keine Korrektur von Wertentscheidungen des Gesetzgebers ermöglichen.
10
Das Verfahren sei auch nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen. Zwar seien die Schutzbereiche der Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die Verjährungsregelung des § 2332 BGB betroffen. Der Eingriff in den Schutzbereich sei aber nicht verfassungswidrig. Die Regelung des § 2332 BGB verstoße auch nicht gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG normierte Gebot, nichteheliche Kinder den ehelichen gleichzustellen. Ein eheliches Kind, das erst vier Jahre nach dem Erbfall vom Tode des Vaters erfahren habe, könnte seine Ansprüche aus § 2329 BGB ebenfalls nicht mehr durchsetzen.
11
Die Beklagten seien ferner nicht aus § 242 BGB gehindert, sich auf die Verjährungseinrede zu berufen. Der Kläger habe bereits nicht im Einzelnen dargelegt, dass und wie die Beklagten ihn durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hätten. Soweit er dazu eher pauschal ausführe, dass sowohl der Erblasser als auch seine Mut- ter ihm gemeinschaftlich bewusst und gewollt Informationen über seine wahre Abstammung vorenthalten hätten und dieses arglistige Verhalten von den Beklagten fortgeführt worden sei, sei dieser zweitinstanzliche neue Vortrag zudem bestritten und habe gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt zu bleiben.
12
II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.
13
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vom Kläger gemäß § 2329 Abs. 1 und 3 BGB geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht durchsetzbar sind, weil die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift (§ 214 Abs. 1 BGB).
14
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach rechtskräftiger und rückwirkender Feststellung der Vaterschaft des Erblassers zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge im Sinne der §§ 1924 Abs. 1, 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB zählt und als Miterbe Ansprüche auf Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 Abs. 1 und 3 BGB gegen die Beklagten als beschenkte Miterben haben kann. Ebenso wie der in seinem Pflichtteilsrecht beeinträchtigte Alleinerbe können auch die insoweit zu kurz gekommenen Miterben in entsprechender Anwendung von § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen. Weiterhin kann auch der beschenkte Miterbe nach § 2329 BGB haften (Senatsurteile vom 9. Oktober 1985 - IVa ZR 1/84, NJW 1986, 1610 unter 1 [juris Rn. 6 f.]; vom 19. März 1981 - IVa ZR 30/80, BGHZ 80, 205, 207 ff. [juris Rn. 10 ff.]).
15

b) Etwaige Ansprüche des Klägers aus § 2329 BGB sind allerdings gemäß § 2332 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: § 2332 Abs. 2 BGB a.F.) i.V.m. Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 2 EGBGB verjährt.
16
aa) Nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. verjährt ein solcher dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten zustehender Anspruch in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an. Diese kurze kenntnisunabhängige Verjährungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Miterbenstellung der beschenkten Beklagten einschlägig (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVa ZR 1/84, NJW 1986, 1610 unter 2 [juris Rn. 9 ff.]) und war hier am 5. Juli 2010 - drei Jahre nach dem Tod des Erblassers - und somit lange vor Klageerhebung im November 2015 abgelaufen.
17
bb) Dem Eintritt der Verjährung steht nicht entgegen, dass der Kläger erst seit Rechtskraft des Beschlusses vom 18. Februar 2015, mit dem die Vaterschaft des Erblassers festgestellt wurde, die damit verbundenen Rechtswirkungen und auch mögliche Ansprüche im Sinne von § 2329 BGB geltend machen konnte.
18
(1) Nach § 1600d Abs. 4 BGB in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: § 1600d Abs. 4 BGB a.F.; seitdem: § 1600d Abs. 5 BGB) können die Rechtswirkungen der Vaterschaft, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer - dann allerdings rückwirkenden (vgl. BVerfGE 74, 33, 39 [juris Rn. 23]; BSGE 73, 103, 104 [juris Rn. 15]; Palandt/Brudermüller, 78. Aufl. § 1600d BGB Rn. 19) - Feststellung an geltend gemacht werden.
19
(2) Ob die sogenannte Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB a.F. den in § 2332 Abs. 2 BGB a.F. bestimmten Beginn der Verjährung bis zur Rechtskraft der postmortalen Vaterschaftsfeststellung hindert, ist umstritten.
20
(a) Nach einer in der Literatur vertretenen Meinung (Gipp, ZErb 2001, 169, 171 f.; Lauck/Lauck, NZFam 2018, 144; siehe auch Lakkis in jurisPK-BGB, 8. Aufl. § 199 Rn. 14.1 [Stand: 27. Juni 2019]; Wellenhofer, FamRZ 2017, 903, 904) soll die Verjährung von Ansprüchen aus § 2329 BGB erst mit Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung beginnen. Das entspricht dem im Unterhaltsrecht anerkannten Grundsatz, dass die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes nicht vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft in Lauf gesetzt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 16 m.w.N.). Zum Teil ist dies aus § 202 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung abgeleitet worden (so etwa RGRK-BGB/Böckermann, 12. Aufl. § 1600a Rn. 35; siehe bereits RGZ 173, 15, 17; offengelassen im Senatsurteil vom 27. Februar 1980 - IV ZR 125/78, BGHZ 76, 293, 298 [juris Rn. 11] und in BGH, Urteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80, juris Rn. 14). Andere begründen das damit, dass der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung noch nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden ist (BeckOK BGB/ Piekenbrock, § 199 Rn. 74 [Stand: 1. August 2019]; MünchKomm-BGB/ Wellenhofer, 7. Aufl. § 1600d Rn. 100; Obermann, NZFam 2017, 458 f.; siehe auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1967 - IV ZR 105/66, BGHZ 48, 361, 366 f. [juris Rn. 20 ff.]; BSGE 73, 103, 104 f. [juris Rn. 14 ff.] zu § 45 Abs. 1 SGB I; OLG Celle FamRZ 2018, 98, 102 [juris Rn. 53 f.] m. Anm. Wache, NZFam 2017, 917 f.; für entsprechende Anwendung des § 205 BGB aber Rauscher in Staudinger [2011], § 1594 BGB Rn. 16).
21
(b) Nach der - auch vom Berufungsgericht vertretenen - überwiegenden Ansicht soll die Rechtsausübungssperre dem Beginn der Verjährung nicht entgegenstehen, soweit das Gesetz hierfür - wie etwa in § 2332 Abs. 2 BGB a.F. - allein an den "Erbfall" anknüpft (ebenso OLG Düsseldorf ZEV 2017, 717 Rn. 20 f. [juris Rn. 31] zu § 2332 Abs. 1 BGB a.F.; BeckOK BGB/Schindler, § 2332 Rn. 10 [Stand: 1. September 2019]; MünchKomm-BGB/Lange, 7. Aufl. § 2332 Rn. 6; Palandt/Weidlich, 78. Aufl. § 2332 BGB Rn. 1; Joachim/Lange, Pflichtteilsrecht 3. Aufl. Rn. 475; Schindler, Pflichtteilsberechtigter Erbe und pflichtteilsberechtigter Beschenkter 2004 Rn. 1047 mit Fn. 1644; Horn, NJW 2016, 1559, 1560; ders., ZErb 2016, 232, 233 f.; ähnlich Stöcker, AgrarR 1987, 149, 150). Auch eine Hemmung der Verjährung bis zur Rechtskraft der postmortalen Vaterschaftsfeststellung entsprechend §§ 205, 206 BGB (bzw. §§ 202 Abs. 1, 203 Abs. 2 BGB a.F.) wird grundsätzlich abgelehnt (vgl. OLG Düsseldorf aaO Rn. 23 f. [juris Rn. 34 f.]).
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(c) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.
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(aa) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01, BGHZ 156, 232, 243 f. [juris Rn. 53] m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2332 Abs. 2 BGB a.F. kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist des dem Abkömmling zustehenden Anspruchs allein auf den Zeitpunkt des Erbfalles an und nicht auf die - gegebenenfalls rückwirkende - Entstehung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten.

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(bb) Die Entstehungsgeschichte des § 2332 Abs. 2 BGB a.F. lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass der Beginn der Verjährungsfrist ausnahmsweise nicht von dem Erbfall, sondern von anderen Umständen - wie etwa der postmortalen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers - abhängen kann. Über die Verjährung des Anspruchs gegen den Beschenkten war in dem "Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuchs" eine besondere Vorschrift nicht enthalten. In den Motiven (V S. 460) zu diesem Entwurf heißt es zu § 2010, der die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Pflichtteil auf die Erhöhung des Pflichtteils vorsah: "Daß auch die auf die Verjährung sich beziehende Vorschrift des § 1999 entsprechend anwendbar ist, versteht sich hiernach von selbst. … Aus dieser Anwendbarkeit ergibt sich ohne Weiteres, daß auch der Anspruch gegen den Beschenkten der kurzen Verjährung unterstellt ist, obschon nach dem § 2016 der Beschenkte nur zur Herausgabe verpflichtet ist, und daß die kurze Verjährung nicht beginnt, bevor nicht der Pflichtteilsberechtigte von der Schenkung Kenntnis erlangt hat." Ausweislich der Protokolle (V S. 594) zog die Mehrheit demgegenüber eine vorgeschlagene Regelung vor, "nach welcher der Anspruch gegen den Beschenkten einer selbständigen, in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalls sich vollendenden Verjährung unterliegt. Man hielt es für richtiger , den kondiktionsartigen Anspruch gegen den Beschenkten in Bezug auf die Verjährung von dem Pflichtteilsanspruch gegen den Erben vollständig abzulösen und glaubte umso mehr dem Interesse des Beschenkten durch Festsetzung einer von einem festen Zeitpunkte beginnenden kurzen Verjährungsfrist Rechnung tragen zu sollen, …" Diese Gesetzgebungsmaterialien belegen nicht, dass der historische Gesetzgeber die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Anspruchs aus § 2329 BGB als Voraussetzung für den Lauf der Verjährungsfrist ansah. Vielmehr hat er bewusst ausschließlich den Erbfall als maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung gewählt.
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An der Sonderverjährung des Anspruchs aus § 2329 BGB hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. September 2009 (BGBl. I 2009, 3142) festgehalten und die Regelung des § 2332 Abs. 2 BGB a.F. ohne inhaltliche Änderung in § 2332 Abs. 1 BGB übernommen. Laut der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 16/8954, S. 22) entspricht diese Bestimmung "Absatz 2 der bisher geltenden Fassung und überträgt die Sonderverjährung des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten gemäß Absatz 2 geltender Fassung in das System der Regelverjährung mit Ausnahme der subjektiven Anknüpfung des Verjährungsbeginns und behält damit den bisherigen Verjährungslauf bei". Einen Anlass zur Einführung einer Ausnahme von dieser Sonderverjährungsregelung hat der Gesetzgeber der Erbrechtsreform auch nicht im Hinblick auf die schon damals gemäß § 1600d Abs. 4 BGB a.F. geltende Rechtsausübungssperre, die erstmals mit dem Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I 1969, 1243, im Folgenden: NEhelG) eingeführt worden war (§ 1600a Satz 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 12 § 1 ff. NEhelG), gesehen.
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(cc) Dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Sinn und Zweck des § 2332 Abs. 2 BGB a.F., dem Beschenkten bald Klarheit zu verschaffen, ob er das Geschenk behalten kann oder an den Pflichtteilsberechtigten herausgeben muss, entspricht es, nur auf das Datum des Erbfalles und nicht den Zeitpunkt der Rechtskraft der postmortalen Vaterschaftsfeststellung abzustellen. Ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns auf möglicherweise unabsehbare Zeit liefe auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus. Der beschenkte Dritte oder Miterbe hat ein berechtigtes Interesse daran, dass er ohne Rücksicht auf den Kenntnisstand des Pflichtteilsberechtigten, an den der Gesetzgeber erklärtermaßen auch bei der Reform des Erbrechts nicht anknüpfen woll- te, nach kurzer Frist sicher sein kann, das Geschenk nicht wieder herausgeben zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - IVa ZR 1/84, NJW 1986, 1610 unter 2 [juris Rn. 11]). Dieses Interesse besteht unabhängig davon, ob dem Pflichtteilsberechtigten der Erbfall, die Schenkung oder aber seine leibliche Abstammung vom Erblasser unbekannt geblieben ist, und ist deshalb besonders schutzwürdig, weil der Beschenkte, auch wenn er Miterbe ist, nach § 2329 BGB mit seinem Privatvermögen und nicht aus dem Nachlass haftet.
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(dd) Die wortlautgetreue Anwendung des § 2332 Abs. 2 BGB a.F. widerspricht nicht allgemeinen Grundsätzen des Verjährungsrechts. Entgegen der Ansicht der Revision ist die vorherige Entstehung des Anspruchs nicht unabdingbare Voraussetzung für den Lauf einer jeden Verjährungsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - XII ZR 12/13, NJW 2014, 920 Rn. 17 m.w.N.; BSGE 118, 213 Rn. 23). So sind etwa in § 199 Abs. 2 BGB und in § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB Verjährungshöchstfristen für die dort bezeichneten Ansprüche "ohne Rücksicht auf ihre Entstehung" bestimmt. Weiterhin ist, anders als die Revision meint, die Zumutbarkeit der Klageerhebung nicht generell eine übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn, sondern kann nur im Zusammenhang mit der kenntnisabhängigen Verjährung von Bedeutung sein (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 385/16, NJW 2018, 1469 Rn. 15 m.w.N.).
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(3) Auch eine Hemmung der Verjährung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers entsprechend den §§ 205, 206 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt.
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(a) Nach § 205 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorüberge- hend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Diese Regelung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I 2001, 3138) abweichend von § 202 BGB a.F. einschränkend gefasst. Dem lag die Erwägung zugrunde, die Verjährungshemmung auf vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte zu beschränken (BT-Drucks. 14/6040, S. 118). Ausgehend davon kann § 205 BGB nur dann entsprechend angewendet werden , wenn ein Hindernis nicht nur in seinen Wirkungen, sondern auch in Entstehung und Entstehungsvoraussetzungen zumindest einem Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) gleichsteht. Entscheidend ist, ob der Parteiwille die Grundlage des Leistungsverweigerungsrechts bildet. Eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB auf Fallgestaltungen, in denen diese Wertungsgrundlage nicht gegeben ist, scheidet aus. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 118/17, NZI 2018, 154 Rn. 14 f. m.w.N.) und auch für die hier in Rede stehende Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB a.F., die ebenfalls nicht auf dem Parteiwillen beruht.
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(b) § 206 BGB sieht eine Hemmung der Verjährung vor, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Es handelt sich um eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 51), deren Anwendung unter anderem bei einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht in Betracht kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - III ZR 89/15, NJW 2017, 1735 Rn. 14). Allerdings ermöglicht § 206 BGB, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, keine Korrektur von Wertentscheidungen des Gesetzgebers (vgl.
MünchKomm-BGB/Grothe, 8. Aufl. § 206 Rn. 6), der - wie dargelegt - für die hier in Rede stehende Konstellation ausdrücklich geregelt hat, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beschenkten in drei Jahren nach dem Erbfall verjähren.
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(4) Wenn die Vaterschaftsfeststellung - wie hier - erst nach Ablauf der in § 2332 Abs. 2 BGB a.F. bezeichneten Frist beantragt werden konnte, ist es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, vom Wortlaut der Vorschrift abzuweichen.
32
(a) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, sind zwar die Schutzbereiche des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, welche die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass gewährleisten (vgl. dazu BVerfGE 112, 332, 348 [juris Rn. 60]), durch die Verjährungsregelung des § 2332 Abs. 2 BGB a.F. betroffen, weil sie die Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ohne Rücksicht auf seine - gegebenenfalls rückwirkende - Entstehung einschränkt. Dies ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Verjährungsregeln müssen mit Rücksicht auf von Verfassungs wegen geschützte Forderungsrechte stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 52; vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, NJW-RR 2005, 1683 unter III 3 c [juris Rn. 19] m.w.N.). Dazu gehört, dass der Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch geltend zu machen. Ein Verjährungsbeginn unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis zu nehmen, kann daher nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn die Verjährungsfrist so bemessen ist, dass typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rechnen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 aaO m.w.N.). Das ist bei § 2332 Abs. 2 BGB a.F. der Fall, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat. In aller Regel weiß ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling, dem ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen beschenkten Dritten oder Miterben zusteht, vor Ablauf von drei Jahren nach dem Tod des Erblassers , dass er von diesem abstammt. Nur in vereinzelten Sonderfällen wird einem pflichtteilsberechtigten Miterben erst aufgrund einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung mehr als drei Jahre nach dem Erbfall seine Abstammung vom Erblasser bekannt.
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(b) § 2332 Abs. 2 BGB a.F. ist auch mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar. Die Regelung des § 2329 BGB zählt zum Pflichtteilsrecht, das seinerseits für das nichteheliche Kind eine einfachrechtliche Ausprägung des durch Art. 6 Abs. 5 GG begründeten Schutzauftrags des Gesetzgebers im Bereich des Erbrechts ist (BVerfGE 112, 332, 354 [juris Rn. 74]; zur Pflichtteilsergänzung vgl. BVerfG ZEV 2016, 578 Rn. 3 f.). Art. 6 Abs. 5 GG hat die Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Kinder ungeachtet ihres Familienstandes zum Ziel (vgl. BVerfGE 118, 45, 62 [juris Rn. 40]) und verbietet nicht nur eine unmittelbare oder mittelbare Schlechterstellung nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern (vgl. BVerfG NJW 2014, 1364 Rn. 111 m.w.N.). Vielmehr kann die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene Wertentscheidung auch dann verfehlt werden, wenn eine gesetzliche Regelung einzelne Gruppen nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu anderen Gruppen schlechter stellt (vgl. BVerfG NJW 2013, 2103 Rn. 32 m.w.N.). Dieser in erster Linie an den Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG ist auch von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts zu berücksichtigen. Die in der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung ist bei der den Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei der Interpretation der einfachen Gesetze zugrunde zu legen (BVerfG NJW 2009, 1065 Rn. 16 m.w.N.; BVerfGE 8, 210, 217 [juris Rn. 20]).
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Durch die Verjährungsregelung des § 2332 Abs. 2 BGB a.F. werden nichteheliche Kinder im Verhältnis zu ehelichen Kindern nicht unmit- telbar schlechter gestellt. Auch letztere müssen ihnen nach § 2329 BGB gegen Beschenkte zustehende Ansprüche innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall geltend machen. Soweit ein nichteheliches Kind - wie der Kläger - erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 2 BGB a.F. von den für die Vaterschaft des Erblassers sprechenden Umständen Kenntnis erlangt und sodann die Vaterschaftsfeststellung beantragt hat, ist es allerdings im Verhältnis zu ehelichen Kindern und auch zu nichtehelichen Kindern, deren Abstammung vom Erblasser bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Erbfall rechtskräftig festgestellt wurde, mittelbar benachteiligt. Eine solche - nur in, wie ausgeführt, sehr seltenen Ausnahmefällen gegebene - Ungleichbehandlung ist aber durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die nicht an die Ehelichkeit bzw. Nichtehelichkeit anknüpfen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Der Regelung des § 2332 Abs. 2 BGB a.F. liegt das Interesse des vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten Beschenkten an Rechtssicherheit zugrunde, das unabhängig davon besteht, wann die Abstammung des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings vom Erblasser festgestellt wird. Der Beschenkte muss, sofern er sich nicht treuwidrig verhält, nach einem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber haben, ob er das Geschenk an einen Pflichtteilsberechtigten herauszugeben hat oder nicht, zumal seine Haftung nicht auf den Nachlass begrenzt ist. Müsste er auf unabsehbare Zeit damit rechnen, von einem Jahre nach dem Erbfall als Kind des Erblassers festgestellten Pflichtteilsberechtigten in Anspruch genommen zu werden, liefe das dem der Verjährung zugrundeliegenden Prinzip der Rechtssicherheit (vgl. BVerfG NVwZ 2013, 1004 Rn. 54) sowie dem Interesse an der Herstellung von Rechtsfrieden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Juni 1972 - I ZR 154/70, BGHZ 59, 72 [juris Rn. 12]) zuwider. Diesen Belangen gebührt bei der erforderlichen Abwägung gegenüber dem Interesse des nichtehelichen Kindes an einem Aufschub des Verjährungsbeginns bis zur Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung der Vorzug. Im Regelfall ist das pflichtteilsberechtigte nichteheliche Kind dadurch hinreichend geschützt, dass es gegen den beschenkten Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB geltend machen kann, die der regelmäßigen, kenntnisabhängigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) unterliegen (Palandt/Weidlich, BGB 78. Aufl. § 2325 BGB Rn. 6). Durch diese Ansprüche, deren Verjährung von der Kenntnis des Gläubigers und damit auch von der Vaterschaftsfeststellung abhängt, werden Härten zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten weitgehend abgemildert. Nur wenn diese Ansprüche nicht weiterführen, weil der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2329 BGB in Betracht. Selbst dann wird das nichteheliche Kind in der Regel bis zum Ablauf der dann maßgeblichen dreijährigen Verjährungsfrist (§ 2332 Abs. 2 BGB a.F./§ 2332 Abs. 1 BGB n.F.) nach dem Erbfall Kenntnis von seiner Abstammung erlangt haben. Ist dies ausnahmsweise einmal nicht der Fall, so ist der Verjährungseintritt im generellen Interesse an Rechtssicherheit hinzunehmen. In etwaigen Extremfällen, beispielsweise bei einer treuwidrigen Erhebung der Verjährungseinrede, könnte gegebenenfalls Einzelfallgerechtigkeit über § 242 BGB geschaffen werden.
35
(5) Unbedenklich ist die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 2 BGB a.F. auch mit Blick auf die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15, ZEV 2017, 510 Rn. 15; BVerfG FamRZ 2015, 1263 Rn. 47). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Schutz erworbener Rechte - hier des Eigentums an den vom Erblasser lebzeitig geschenkten Grundstücken - der Rechtssicherheit dienen kann, die Teil der Rechtsstaatlich- keit ist und damit der Konvention zugrunde liegt (vgl. EGMR NJW 2017, 1805 [Wolter u.a. ./. Deutschland] Rn. 60 m.w.N.). Demgemäß misst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung, ob ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des nichtehelichen Kindes und denen der weiteren Betroffenen stattfindet, auch dem nationalen Verjährungsrecht dahingehende Bedeutung zu, ob Ansprüche auf den Pflichtteil noch nicht verjährt und die berechtigten Erwartungen der Erben daher lediglich "relativ" waren (vgl. EGMR aaO Rn. 75). In diesem Sinne ist die Position der Beklagten als beschenkte Dritte seit Ablauf der in § 2332 Abs. 2 BGB a.F. bezeichneten Frist gerade nicht mehr bloß "relativ" und daher vorrangig gegenüber dem Interesse des Klägers an einer Durchsetzung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche.
36
cc) Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen , dass die Beklagten nicht gemäß § 242 BGB gehindert sind, sich auf Verjährung zu berufen.
37
Der Erhebung der Verjährungseinrede kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Einrede als groben Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, BGHZ 148, 156 [juris Rn. 22]; vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, NJW 1988, 265 [juris Rn. 16]. Dabei kann es genügen, wenn der Schuldner den Gläubiger nur unabsichtlich von der Wahrung der Verjährungsfrist abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12, NJW-RR 2014, 1020 Rn. 15 m.w.N.).
38
Dass die Beklagten den Kläger durch ihr Verhalten von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten haben, hat das Berufungsge- richt nicht festgestellt. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft zweitinstanzlich unstreitiges Vorbringen zurückgewiesen , indem es die Aussage des Beklagten zu 1 im Vaterschaftsfeststellungsverfahren , er sei mit dem Verdacht aufgewachsen, dass der Erblasser auch der Vater des Klägers gewesen sein könnte, nicht berücksichtigt habe. Daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagten in verlässlicher Weise von der leiblichen Abstammung des Klägers erfahren und ihn von der rechtzeitigen Feststellung der Vaterschaft sowie der Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen abgehalten hätten. Soweit die Revision weiter darauf hinweist, der Erblasser habe zumindest ernsthafte Zweifel an seiner fehlenden Vaterschaft haben müssen, kann dies nicht den Beklagten zugerechnet werden.
39
2. Da die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 2329 Abs. 1 und 3 BGB nicht durchsetzbar sind, konnte das Berufungsgericht die Stufenklage insgesamt abweisen. Der Grundsatz, dass über mehrere in einer Stufenklage verbundene Ansprüche eine einheitliche Entscheidung ergehen kann, wenn sich schon bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 71/16, NJW 2017, 1946 Rn. 19 m.w.N.), gilt hier mit der Maßgabe, dass wegen der durchgreifenden Einrede der Verjährung gemäß § 2332 Abs. 2 BGB a.F. auch das Bedürfnis für die geforderte Auskunft und Wertermittlung entfällt (vgl. zum Auskunftsanspruch Senatsurteil vom 4. Oktober 1989 - IVa ZR 198/88, BGHZ 108, 393, 399 [juris Rn. 16]). Dass der Klägerdie Werter- mittlung gleichwohl benötigt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, NJW 1985, 384, 385 [juris Rn. 12 f.]), macht auch die Revision nicht geltend.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann

Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.06.2016 - 2 O 210/15 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2017- I-7 U 151/16 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2019 - IV ZR 317/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2019 - IV ZR 317/17

Referenzen - Gesetze

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 45 Verjährung


(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung


(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen


(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt


Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1594 Anerkennung der Vaterschaft


(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solang

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung


(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600d Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft


(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen. (2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit bei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht


Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2332 Verjährung


(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten


(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Heraus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit


(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen. (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt

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(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

16
(a) Allerdings kann der Erzeuger wegen § 1600 d Abs. 4 BGB grundsätzlich erst dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden, wenn er die Vaterschaft wirksam anerkannt hat oder seine Vaterschaft rechtskräftig festge- stellt ist. Aus diesem Grunde entspricht es allgemeiner Ansicht, dass die Verjährungsfrist für den Unterhaltsanspruch des Kindes mit Blick auf die Rechtsausübungssperre vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich nicht in Lauf gesetzt werden kann, weil diesem Unterhaltsanspruch vor der Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers jede Realisierungsmöglichkeit fehlt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 - FamRZ 1981, 763 f. zu § 1600 a Satz 2 aF BGB). Uneinigkeit besteht insoweit lediglich in der dogmatischen Herleitung dieses Ergebnisses: Während teilweise angenommen wird, dass die Verjährung wegen der Rechtsausübungssperre bis zur Feststellung der Vaterschaft entsprechend § 205 BGB gehemmt sei (vgl. Staudinger/ Rauscher BGB [2011] § 1594 Rn. 16), geht eine andere Ansicht davon aus, dass der Unterhaltsanspruch bis zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers noch nicht im Sinne von § 199 BGB Abs. 1 Nr. 1 BGB "entstanden" sei, weil er nicht gerichtlich geltend gemacht werden könne (vgl. etwa MünchKomm/Wellenhofer BGB 7. Aufl. § 1600 d Rn. 100; Staudinger/ Peters/Jacoby BGB [2014] § 205 Rn. 23; Huber FamRZ 2004, 145, 148; ausdrücklich offen gelassen im Senatsurteil vom 20. Mai 1981 - IVb ZR 570/80 - FamRZ 1981, 763, 764 mwN zum damaligen Streitstand).

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 426/01 Verkündet am:
30. September 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
FKPG Art. 38 Abs. 1; DDR: ZGB § 330

a) Es wird daran festgehalten, daß die Berechtigung zur Teilnahme am sog.
Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraussetzt
(Bestätigung von BGHZ 133, 117).

b) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Gesetzeswortlaut
besondere Bedeutung zu; an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung
sind im Interesse der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.

c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen unberechtigter oder
rechtswidriger Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren durch
Art. 38 Abs. 1 FKPG gilt nur für Fälle, in denen - nach dem 30. Juni 1990 -
Transferrubel unmittelbar in DM umgestellt wurden.
BGH, Urteil vom 30. September 2003 - XI ZR 426/01 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank verlangt als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank Berlin von der Beklagten im Zusammenhang mit sog. TransferrubelGeschäften aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der D. AG (im folgenden: D.) Schadensersatz in Höhe von 515.801,50 DM nebst Zinsen. Die D. war in der früheren DDR im Rahmen des Außenhandels mit den Ländern des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) mit
der Durchführung des Zahlungsverkehrs betraut. Dieser Zahlungsverkehr wurde über die Internationale Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Moskau abgewickelt und fand in Verrechnungseinheiten statt, die als transferable Rubel (XTR) bezeichnet wurden.
Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der LPG S. (im folgenden ebenfalls: Beklagte), die eine Vermehrungszucht für Schweinehybriden betrieb. Mit Verträgen vom 16. Mai 1990 verkauften sie und fünf weitere Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Mastschweine und Mastläufer an ein polnisches Staatsgut. Die Beklagte, die weder über eine Exportlizenz noch über eine Exportgenehmigung in Form einer sogenannten Trockensiegelung verfügte, berechnete dem polnischen Staatsgut darauf zwischen dem 21. Mai und dem 7. Juni 1990 für die Lieferung von 1.160 Mastschweinen und 400 Mastläufern insgesamt 1.324.152,10 Mark der DDR. Die Rechnungen waren in Transferrubeln zu begleichen. Zolldokumente oder sonstige Ausfuhrbelege sind nicht vorhanden. Bereits am 14. Mai 1990 war auf Veranlassung des polnischen Staatsguts ein für die nicht an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligte LPG Milchproduktion O. (im folgenden: LPG O.) bestimmter Betrag von 70.900 XTR bei der D. eingegangen, die ihn zu einem Kurs von 1 : 4,67 in 331.103 Mark der DDR umstellte und an die LPG O. überwies. Diese leitete den erlangten Betrag Ende Mai 1990 an die Beklagte weiter. Am 12. Juni 1990 gingen auf Veranlassung des polnischen Staatsguts weitere 150.000 XTR, die für die Beklagte bestimmt waren, bei der D. ein, die sie zum gleichen Kurs in 700.500 Mark der DDR konvertierte und auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwies.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den aus der Gesamtsumme von 1.031.603 Mark der DDR bei einer Währungsumstellung zum Kurs von 2 : 1 sich ergebenden Betrag von 515.801,50 DM an sie zurückzuzahlen.
Die Klägerin macht geltend, daß die Beklagte unberechtigt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilgenommen habe. Sie habe nicht über die dafür erforderliche staatliche Zulassung verfügt und die Viehlieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. lediglich vorgespiegelt. Durch das rechtswidrige Verhalten der Beklagten sei der D. oder der Staatsbank Berlin ein Schaden in Höhe der umgestellten Beträge entstanden.
Die Beklagte behauptet, sie und die anderen beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hätten die dem Staatsgut berechneten Mastschweine und Mastläufer nach Polen geliefert. Die Ausfuhr sei von dem 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und von dem 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F., von deren Zuständigkeit sie habe ausgehen dürfen, initiiert und gestattet worden. Die Überweisung des Betrages von 331.103 Mark der DDR durch die LPG O. an sie sei dadurch zu erklären, daß dem polnischen Staatsgut aus dem XTR-Vorauskasseverfahren ein Rückerstattungsanspruch gegen die LPG O. zugestanden habe, den es an sie abgetreten habe. Sie habe den ihr im Mai und Juni 1990 zugeflossenen Betrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR bis auf einen auf die Lieferungen aus ihren eigenen Viehbeständen entfallenden Anteil von 176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen vom 16. Mai
1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und als sogenannte Organisationspauschale an den Direktor des polnischen Staatsguts weitergeleitet. Die Beklagte stellt ferner einen Schaden der D. und der Staatsbank Berlin in Abrede und erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat der am 11. Mai 2000 eingereichten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der D. ein Anspruch nach § 330 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) zu. Gemäß Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB sei das Recht der DDR anzuwenden. Die Beklagte habe unter Verletzung ihr ob-
liegender Pflichten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden der beteiligten Banken verursacht.
Dies folge daraus, daß sie die aus dem Transferrubel-Abrechnungsverfahren erlangten Beträge für tatsächlich nicht durchgeführte Liefergeschäfte in Anspruch genommen habe. Zwar sei die Klägerin für die negative Tatsache darlegungs- und beweispflichtig, daß die Beklagte die von ihr behaupteten Viehlieferungen nicht vorgenommen habe. Die Beklagte habe jedoch der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen und die Erfüllung der Verträge vom 16. Mai 1990 nicht ausreichend dargelegt.
Außerdem habe sie schon deshalb rechtswidrig gehandelt, weil sie nicht über die erforderliche Zulassung zur Teilnahme am TransferrubelAbrechnungsverfahren verfügt habe. Der 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft und der 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F. seien für eine solche Zulassung nicht zuständig gewesen. Die Beklagte habe sich zumindest fahrlässig verhalten, weil sie sich über die geltenden Bestimmungen habe informieren müssen.
Auf ein Mitverschulden der D. könne sie sich nicht berufen, da die Vorschriften über die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen könnten, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibe. Ob das Handeln der Beklagten einen Schaden der Klägerin oder aber der D. verursacht habe, könne dahinstehen, da die Klägerin auch aus abgetretenem Recht der D. vorgehe.

Die Klageforderung sei nicht verjährt. Für sie gelte die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993. Als dieses Gesetz am 26. Juni 1993 in Kraft getreten sei, sei die zunächst vierjährige Verjährungsfrist (§ 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB), die durch Art. 231 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB auf drei Jahre (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.), beginnend mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts, verkürzt worden sei, noch nicht abgelaufen gewesen. Obwohl die Beklagte aus der Verrechnung von Transferrubeln nicht DM-Gegenwerte, sondern Beträge in Mark der DDR erlangt habe, erfasse Art. 38 FKPG die gegen sie gerichteten Ansprüche. Zwar spreche der Wortlaut nur von DM-Beträgen und ergebe die Gesetzesbegründung keine letzte Klarheit. In der Überschrift sei aber allgemein von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften die Rede. Auch hätten nach der Gesetzesbegründung alle Fallgruppen erfaßt werden sollen, in denen es aufgrund der Teilnahme am TransferrubelVerrechnungsverkehr zu materiell ungerechtfertigten Vermögensverschiebungen gekommen sein könne. Unter DM-Gegenwerten seien daher auch DM-Beträge zu verstehen, die aus der Umstellung von zu Unrecht in Mark der DDR erlangten Beträgen resultierten.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daß die Frage, ob die Beklagte sich durch die streitgegenständlichen Transferrubel-Geschäfte schadensersatzpflichtig gemacht hat, nach dem Zivilgesetzbuch der früheren DDR zu beurteilen ist. Da die Aktivitäten , in denen die Klägerin eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung sieht, vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 stattgefunden hatten, ist für sie nach Art. 232 §§ 1 und 10 EGBGB das Recht der DDR maßgebend.
2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt , daß die Beklagte unter Verletzung ihr obliegender Pflichten rechtswidrig im Sinne von § 330 ZGB handelte, indem sie ohne staatliche Zulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm.
Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann daher dahinstehen , ob die Beklagte, wie vom Berufungsgericht angenommen, die von ihr abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt und das - zur Finanzierung des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedsländern des RGW bestimmte (vgl. BGHZ 131, 149, 154) - Verfahren schon deshalb unbefugt in Anspruch genommen hat.

a) Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren setzt unmittelbare Geschäfts-
beziehungen zwischen der Bank und dem Anspruchsgegner nicht zwin- gend voraus; es genügt, wenn der Anspruchsgegner bewußt einen Weg beschritten hat, auf dem er in den Genuß der Vorteile des Abrechnungsverfahrens gelangte (BGHZ 133, 117, 123). Diese Voraussetzungen liegen sowohl hinsichtlich des unmittelbar von der D. auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwiesenen Betrags von 700.500 Mark der DDR als auch in Bezug auf den von der LPG O. an die Beklagte weitergeleiteten Betrag von 331.103 Mark der DDR vor. Wer, wie die Beklagte, aufgrund eines in Transferrubeln zu erfüllenden Vertrags Leistungen eines Dritten in Mark der DDR entgegennahm, deren Gegenwert der Dritte auf Veranlassung des ausländischen Vertragspartners durch Konvertierung von Transferrubeln erlangt hatte, nutzte ebenfalls bewußt die Vorteile des Abrechnungsverfahrens.

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 133, 117, 123 f.) setzte die Berechtigung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren eine staatliche Zulassung voraus.
aa) An dieser von der Revision angegriffenen Rechtsprechung ist festzuhalten.
(1) Das Erfordernis einer staatlichen Zulassung ergab sich aus dem System der Verrechnung gegenseitiger Lieferungen und Leistungen der Mitgliedsstaaten des RGW auf Transferrubelbasis und dem Abkommen der Mitgliedsländer des RGW über die mehrseitige Verrechnung in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (GBl. 1981 II, 93) sowie den Allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den Organisationen
der Mitgliedsländer des RGW (ALB/RGW) 1968/1988 (GBl. 1989 II, 41). Nach Art. I des Abkommens hatte jedes Mitgliedsland der Bank zu gewährleisten , daß die Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in transferablen Rubeln innerhalb des Kalenderjahres oder eines anderen von den Mitgliedsländern der Bank abgestimmten Zeitraumes mit allen anderen Mitgliedsländern der Bank insgesamt ausgeglichen waren. Dieses war nur möglich, wenn die einzelnen Außenhandelspartner jeweils nur mit staatlicher Zulassung am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnehmen durften und die Mitgliedsländer der Bank, darunter die DDR, auf diese Weise den Umfang der auf Transferrubelbasis abgewickelten Exporte und Importe und damit die Zahlungseingänge und -ausgänge kontrollieren und beeinflussen konnten (BGHZ aaO, S. 124).
(2) Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Erfordernis einer staatlichen Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren in den oben genannten Vorschriften nicht ausreichend bestimmt sei. Das Zulassungserfordernis kommt in deren Wortlaut hinreichend zum Ausdruck. Nach der Präambel der ALB/RGW 1968/1988 galten diese - und damit auch das in §§ 58 ff. geregelte Zahlungsverfahren in transferablen Rubeln - nur für Organisationen der Mitgliedsländer des RGW, die zur Durchführung von Außenhandelsoperationen berechtigt waren (vgl. BGHZ aaO, S. 124 f.).
(3) Der Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, daß es eine gesonderte Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren in der früheren DDR jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990 nicht gab. Da der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten des RGW nach Art. I
des Abkommens grundsätzlich in Transferrubeln abzuwickeln war, begründete jedoch die Genehmigung des Warenexports in einen Mitgliedsstaat des RGW zugleich die Berechtigung, den Zahlungsverkehr in Transferrubeln durchzuführen. Eine derartige, für eine berechtigte Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren jedenfalls hinreichende Genehmigung war nach § 9 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 28. März 1962 (GBl. 1962 I, 42) in Verbindung mit § 2 der 15. Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz vom 20. Oktober 1970 (GBl. 1970 II, 611) für die Ausfuhr von Handelswaren erforderlich. Die genannten Vorschriften sind gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 und 11 des Zollgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. 1990 I, 451) erst am 1. Juli 1990 außer Kraft getreten.
(4) Das Erfordernis einer Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel -Abrechnungsverfahren ist auch nicht durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. 1990 I, 141) beseitigt worden. Danach durften Unternehmen Exportverträge ausdrücklich nur "im Rahmen der Ein- und Ausfuhrbestimmungen" abschließen.
(5) Die Rechtsprechung des Senats steht schließlich nicht im Widerspruch zu den Urteilen des VII. Zivilsenats vom 26. März 1998 (VII ZR 123/96, WM 1998, 1637) und des 5. Strafsenats vom 18. Februar 1998 (5 StR 682/96, wistra 1998, 179), auf die sich die Revision beruft.
Der VII. Zivilsenat hat die Frage geprüft und verneint, ob eine nach dem 1. Juli 1990 vereinbarte Umwandlung von Importverträgen, die in transferablen Rubeln abgeschlossen worden waren, in eine konvertierbare Währung und der Neuabschluß von Importverträgen nach dem 1. Juli
1990 in konvertierbarer Währung mit Ländern, mit denen in transferablen Rubeln verrechnet worden ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstieß (BGH aaO, S. 1639 f.). Das Urteil enthält dagegen keine Aussage zu den Voraussetzungen, unter denen das Transferrubel-Abrechnungsverfahren für Exporte in Mitgliedsstaaten des RGW in Anspruch genommen werden durfte.
Der 5. Strafsenat hat zwar ausgeführt, daß in der früheren DDR ansässige Firmen bis zum 30. Juni 1990 Exportverträge auf XTR-Basis abschließen durften (BGH aaO, S. 180). Dies ist aber vor dem Hintergrund zu sehen, daß in dem zu entscheidenden Fall nicht die vorgeschobene Ost-Berliner Gesellschaft, sondern ein Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) Lieferantin sein sollte, der das Transferrubel-Abrechnungsverfahren in keinem Fall offen stand. Mit den Voraussetzungen, unter denen in der DDR ansässige natürliche und juristische Personen dieses nutzen durften, hat sich der 5. Strafsenat daher ebenfalls nicht befaßt.
bb) Die Beklagte verfügte weder über eine Exportlizenz noch über eine Exportgenehmigung in Form einer Trockensiegelung oder eine sonstige staatliche Zulassung zum Transferrubel-Abrechnungsverfahren.
Ihre Behauptung, daß der Abschluß der Exportverträge vom 1. Stellvertreter des Leiters des Fachorgans für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft beim Rat des Bezirks C. und durch den 1. Stellvertreter des zuständigen Fachorgans des Rats des Kreises F. gestattet worden sei, ist unerheblich. Die Zuständigkeit lag zunächst beim Ministerium für Außenwirtschaft, dessen Geschäftsbereich nach der
Volkskammerwahl im März 1990 vom Ministerium für Wirtschaft übernommen wurde (vgl. Budde/Flüh ZIP 1992, 369, 370; Horn, Das Zivilund Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet 2. Aufl. § 7 Rdn. 32).
3. Der Einwand der Beklagten, daß die von ihr aufgrund der Verträge vom 16. Mai 1990 vorgenommenen Ausfuhren im Fall einer Antragstellung genehmigt worden wären, ist nach dem Zweck der verletzten Pflicht unbeachtlich.
Wie bereits ausgeführt wurde, bedurfte es einer staatlichen Zulassung zum Transferrubelverkehr, damit die frühere DDR den Umfang der auf Transferrubelbasis abgewickelten Exporte und Importe kontrollieren und beeinflussen und damit die Ausgeglichenheit der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge in transferablen Rubeln gewährleisten konnte. Wer einen genehmigungsfähigen, aber nicht genehmigten Export durchführte , entzog sich dieser Steuerung und nahm der früheren DDR in diesem Umfang die Möglichkeit, einen nicht mehr ausgleichbaren Handelsüberschuß gegenüber den übrigen Mitgliedsstaaten des RGW zu vermeiden.
4. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Transferrubel-Abrechnungsverfahren zumindest fahrlässig (§ 333 ZGB) ohne staatliche Zulassung in Anspruch genommen, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf abgestellt, daß sich die Beklagte - und zwar bei einer für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen Einrichtung - darüber hätte informieren müssen, welche Genehmigungen und Zulassungen für die von ihr beabsichtigte Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern notwendig waren. Dies gilt insbesonde-
re deshalb, weil die Beklagte ausweislich der Verträge vom 16. Mai 1990 selbst davon ausging, daß sie für "den grenzüberschreitenden Handel erforderliche Dokumente" beizubringen hatte.
5. Die Beklagte hat durch ihr rechtwidriges Handeln jedenfalls einen Schaden der D. oder der Staatsbank Berlin in Höhe von 350.250 DM verursacht. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einen weiteren Schaden in Höhe von 165.551,50 DM verursacht habe, wird dagegen von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen.

a) Der D. ist dadurch, daß sie den ihr im XTR-Verfahren zugeflossenen Betrag von 150.000 XTR, auf den die Beklagte keinen Anspruch hatte, nach erfolgter Umstellung auf ein Konto der Beklagten bei der BLN F. überwies, ein Schaden in Höhe von 700.500 Mark der DDR oder 350.250 DM entstanden. Sofern die Staatsbank Berlin, der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBl. 1990 I, 504) die bankmäßige Abwicklung des Transferrubelverkehrs der früheren DDR oblag, die D. refinanzierte, verlagerte sich der Schaden auf die Staatsbank Berlin. In diesem Fall wäre entweder die D. zur Drittschadensliquidation befugt oder es bestünde ein Schadensersatzanspruch der Staatsbank Berlin als mittelbarer Geschädigter gemäß § 332 Satz 2 ZGB (vgl. BGHZ 133, 117, 126). Da die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Staatsbank Berlin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der D. vorgeht, hat das Berufungsgericht mit Recht offen gelassen, wer zunächst Inhaber des Schadensersatzanspruchs war.

b) Soweit die Klägerin wegen des weiteren Betrags von 331.103 Mark der DDR, den die D. an die LPG O. überwiesen und den diese an die Beklagte weitergeleitet hat, Ersatz verlangt, ist die Verursachung eines Schadens der D. oder der Staatsbank Berlin durch die Beklagte nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu verneinen.
Der Schaden ist bereits mit der Überweisung an die LPG O. entstanden , die unstreitig unbefugt am Transferrubel-Abrechnungsverfahren teilnahm und daher keinen Anspruch auf den ihr überwiesenen Betrag hatte. Eine Haftung der Beklagten hierfür wäre allerdings wegen gemeinschaftlicher Schadensverursachung im Sinne von § 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB zu bejahen, wenn sie im Zusammenwirken mit der LPG O. Viehlieferungen vorgespiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudringen. Das Berufungsgericht hat jedoch zu dem von der Klägerin behaupteten gemeinschaftlichen Vorgehen keine Feststellungen getroffen. Im übrigen hätte das rechtswidrige Verhalten der Beklagten einen Schaden der D. oder der Staatsbank Berlin in Höhe von 331.103 Mark der DDR oder 165.551,50 DM nur verursacht, sofern deren gegen die LPG O. gerichteter Erstattungsanspruch infolge der Weiterleitung der überwiesenen Summe an die Beklagte nicht mehr durchsetzbar gewesen wäre. Einen entsprechenden Sachverhalt hat die Klägerin nicht vorgetragen.
6. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch im Ergebnis zutreffend nicht wegen eines Mitverschuldens der D. gemäß § 341 ZGB gemindert.
Die nach dieser Vorschrift - ebenso wie bei § 254 BGB - vorzu- nehmende Abwägung der Verantwortlichkeiten ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Dem Revisionsgericht ist aber eine Nachprüfung dahingehend möglich, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen, der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (BGHZ 98, 148, 158; 133, 117, 127 f.).

a) Einer solchen Nachprüfung hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der D. verneint hat, allerdings nicht stand. Es hat darauf abgestellt, daß die Minderung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten in keinem Fall dazu führen darf, daß dem Schädiger ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbleibt (vgl. hierzu BGHZ 131, 149, 156 m.w.Nachw.). Für das Revisionsverfahren ist jedoch, da das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat, von dem Vortrag der Beklagten auszugehen, daß ihr von dem im Mai und Juni 1990 zugeflossenen Betrag von insgesamt 1.031.603 Mark der DDR selbst nur 176.176 Mark der DDR verblieben seien, nachdem sie die auf die Lieferungen der anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften entfallenden Anteile und die an den Direktor des polnischen Staatsguts zu entrichtende Organisationspauschale ausgezahlt habe. Danach würde selbst eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen eines erheblichen Mitverschuldens der D. nicht dazu führen, daß der Beklagten ein Teil des rechtswidrig erlangten Vorteils verbliebe.

b) Ein fahrlässiges Verhalten, das bei einer Abwägung der Verantwortlichkeiten nach § 341 ZGB zu berücksichtigen wäre, ist der D. indessen nicht vorzuwerfen.
Die ALB/RGW 1968/1988 sahen nur für das Sofortbezahlungsverfahren in § 59 Nr. 2 vor, daß die Bank des Verkäuferlandes vor der Bezahlung des Verkäufers bestimmte von diesem vorzulegende Dokumente zu überprüfen hatte. Wählten die Vertragspartner dagegen, wie das polnische Staatsgut und die in der DDR ansässigen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, das sogenannte Vorauskasseverfahren, also eine direkte Überweisung, so traf sie eine entsprechende Prüfungspflicht nicht (vgl. KG Berlin KG-Report 1998, 324, 326). Besondere Umstände , die für die D. eine unberechtigte Teilnahme der Beklagten am Transferrubel-Abrechnungsverfahren nahe legten, und die ihr, die den Transferrubelverkehr als Massengeschäft abwickelte, daher ausnahmsweise Anlaß zu einer Überprüfung hätten geben können, sind weder von den Parteien vorgetragen worden noch ersichtlich.
7. Der Schadensersatzanspruch aus § 330 ZGB ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Die Verjährung ist spätestens im Dezember 1997 eingetreten.

a) In der früheren DDR betrug die regelmäßige Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB vier Jahre und begann nach § 475 Nr. 2 Satz 1 ZGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte vom Entstehen des Anspruchs und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangte. Mit Wirkung vom
3. Oktober 1990 wurde diese Regelung durch Art. 231 § 6 EGBGB modi- fiziert. Danach trat die hinsichtlich ihres Beginns ebenfalls kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich an die Stelle der bisherigen Vierjahresfrist (Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), wobei jedoch die Dreijahresfrist frühestens am 3. Oktober 1990 beginnen konnte (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) und dann nicht maßgeblich war, wenn die Vierjahresfrist vorher endete (Art. 231 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).

b) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte in einem Schreiben vom 23. Dezember 1994 zur Rückzahlung der rechtswidrig erlangten Gelder aus der Transferrubel-Umstellung aufgefordert. Damit steht fest, daß die Klägerin spätestens im Dezember 1994 Kenntnis vom Schaden und - soweit eine Schadensersatzpflicht entstanden ist - auch von der Person des Ersatzpflichtigen hatte. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. lief daher spätestens im Dezember 1997 ab. Da die Klägerin erst im Mai 2000 Klage erhoben hat, konnte eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. dadurch nicht mehr eintreten.

c) Aus Art. 38 Abs. 1 FKPG ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
aa) Nach Art. 38 Abs. 1 FKPG verjähren Ansprüche wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von DM-Gegenwerten aus der Verrechnung von Transferrubeln unabhängig von ihrem Rechtsgrund in
zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die für die Geltendmachung der DM-Forderungen zuständige Stelle von den den Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Aus der Verrechnung von Transferrubeln hat die Beklagte im Mai und Juni 1990 keine DM, sondern Gegenwerte in Mark der DDR erlangt. Diese fallen nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht unter Art. 38 Abs. 1 FKPG.
bb) Daran würde sich nichts ändern, wenn die Mark-Beträge, die die Beklagte aus der Transferrubel-Verrechnung erlangt hatte, später im Zuge der Währungsumstellung zum 1. Juli 1990 vollständig oder teilweise in DM umgestellt wurden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht dahin ausgelegt werden, daß unter DM-Gegenwerten auch DM-Beträge verstanden werden müssen, die aus der Umstellung von zu Unrecht erlangten Beträgen in Mark der DDR resultieren.
Dieser Auslegung steht schon der klare Wortlaut der Vorschrift entgegen, der von der Erlangung von DM-Gegenwerten "aus der Verrechnung von Transferrubeln" spricht und damit auf das unmittelbare Ergebnis des Verrechnungsvorgangs abstellt. Demgegenüber ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, daß die Überschrift des Art. 38 FKPG weiter gefaßt ist. Die konkreten Einzelheiten einer gesetzlichen Regelung können regelmäßig nur dem Inhalt der maßgebenden Vorschrift, nicht aber deren naturgemäß - schon wegen des Zwangs zur Kürze - häufig mehr oder weniger ungenauer Überschrift entnommen werden.

Außerdem ist die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Auslegung auch sinnwidrig, weil nach ihr die Frage der Verjährung von der weiteren Verwendung der erlangten Mark-Beträge abhinge, ohne daß dafür ein Sachgrund ersichtlich ist. Warum derjenige, der seine aus der Transferrubel-Verrechnung erlangten Mark der DDR später nicht in DM getauscht hat - etwa weil er sie in ausländische Währung gewechselt oder noch vor dem 1. Juli 1990 für den Erwerb von Immobilien oder sonstigen Vermögensgegenständen verwandt hat -, bei der Frage der Verjährung besser stehen soll als jemand, der solche Mark-Beträge in DM umstellen ließ, ist nicht erkennbar. Schließlich widerspräche ein solches Abstellen auf die spätere Verwendung aus einer unrechtmäßigen Transferrubel -Verrechnung erlangter Mark-Beträge - die für verschiedene Teile eines solchen Betrages unterschiedlich gewesen sein kann - auch dem Zweck des Verjährungsrechts. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden vermag es nur herbeizuführen, wenn es an klare und für den gesamten Anspruch einheitlich feststellbare Voraussetzungen anknüpft.
cc) Eine vom Wortlaut des Art. 38 Abs. 1 FKPG nicht gedeckte Verlängerung der Verjährungsfrist läßt sich auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Ansprüche wegen der unberechtigten oder rechtswidrigen Erlangung von Mark der DDR aus der Verrechnung von Transferrubeln rechtfertigen. Es fehlt an einer ausfüllungsbedürftigen planwidrigen Gesetzeslücke.
(1) Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu. Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zugrunde, daß gewisse tatsächliche Zustände, die
längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 53, 43, 47; 59, 323, 326; 123, 337, 343; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - X ZR 123/90, WM 1993, 620, 622). Das schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts zwar nicht von vorneherein aus (vgl. BGHZ 93, 278, 280 ff.; 95, 238, 242 ff.; 98, 59, 63 f.). Im Bereich des Verjährungsrechts sind aber mit Rücksicht auf dessen formalen Charakter an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Vorschriften hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt im Hinblick auf die dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienende Funktion des Verjährungsrechts insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, ob eine Sondervorschrift über die Verjährung bestimmter Ansprüche auf Fallgestaltungen entsprechend angewandt werden kann, die in ihr nicht ausdrücklich genannt sind.
(2) Eine entsprechende Anwendung des Art. 38 Abs. 1 FKPG auf Fälle, in denen aus einer Verrechnung von Transferrubeln Gegenwerte in Mark der DDR erlangt wurden, kommt danach nicht in Betracht.
Die Vorschrift bewirkt dadurch, daß sie auf DM-Gegenwerte abstellt , eine zeitliche Eingrenzung ihres Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen Transferrubel-Verrechnungen nach dem Inkrafttreten der deutschen Währungsunion am 1. Juli 1990 stattfanden und damit zu
DM-Gutschriften führten. Daß eine solche Eingrenzung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach, läßt sich nicht feststellen, insbesondere der in der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 12. Mai 1993 (BT-Drucks. 12/4801, S. 184, 185) enthaltenen Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Soweit dort davon gesprochen wurde, es sollten "alle Fallgruppen" unberechtigter Vermögensverschiebungen aufgrund der Teilnahme am TransferrubelVerrechnungsverkehr erfaßt werden, ging es ersichtlich nur um die sachliche , nicht aber um die zeitliche Reichweite der angestrebten gesetzlichen Regelung. Der Umstand, daß dabei auf "Rückforderungen bereits ausgezahlter DM-Gegenwerte" abgestellt wurde und daß an anderer Stelle der Gesetzesbegründung Mißbräuche "im 2. Halbjahr 1990" als Grund für die gesetzliche Regelung genannt wurden, deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber mit Art. 38 Abs. 1 FKPG lediglich TransferrubelVerrechnungen erfassen wollte, die nach dem 30. Juni 1990 stattgefunden und zur Umstellung von Transferrubeln in DM geführt haben.
Eine solche Eingrenzung erscheint auch sinnvoll, weil sie die Verlängerung der Verjährungsfrist auf Transferrubel-Mißbräuche beschränkt, die in die durch eine verstärkte Hinwendung zur freien Marktwirtschaft gekennzeichnete Zeit ab dem 1. Juli 1990 fielen, und Vorgänge aus dem alten Wirtschaftssystem der DDR, die innerhalb der allgemein geltenden Verjährungsfristen nicht aufgearbeitet werden können, auf sich beruhen läßt. Ohne diese Eingrenzung würde Art. 38 Abs. 1 FKPG dazu führen, daß selbst Ansprüche aus der Zeit vor dem politischen Umbruch in der DDR im Herbst 1989 der verlängerten Verjährungsfrist unterfielen. Für solche Ansprüche war die allgemein geltende Verjährungsfrist von vier bzw. drei Jahren gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB, § 852 Abs. 1 BGB a.F.,
die erst mit der Kenntnis des Berechtigten von der Entstehung des Schadens bzw. des Anspruchs und von der Person des Verpflichteten begann, bei Inkrafttreten des Art. 38 Abs. 1 FKPG im Juni 1993 in vielen Fällen noch nicht abgelaufen.

III.


Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stellt sich das Berufungsurteil auch insoweit nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.), als ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 330 ZGB in Höhe von 350.250 DM besteht.
Der Eintritt der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. steht der Anspruchsdurchsetzung zwar nicht entgegen, soweit der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat; insoweit bleibt der Ersatzpflichtige gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Die Beklagte kann sich aber nach ihrem Vortrag, der mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, hinsichtlich des zunächst erlangten Betrags von 700.500 Mark der DDR in vollem Umfang oder jedenfalls ganz überwiegend auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), sofern sie nicht, was ebenfalls nicht aufgeklärt ist, nach den allgemeinen Vorschriften haftet (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB).
1. § 852 BGB a.F. findet einschließlich seines Abs. 3 gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auf den am 3. Oktober 1990 bestehenden und noch nicht verjährten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 330 ZGB Anwendung. Die Vorschrift hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGHZ 71, 86, 99). Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt. Bei der Bezugnahme auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung handelt es sich demnach um eine Rechtsfolgen- und nicht um eine Rechtsgrundverweisung (BGHZ 130, 288, 297), so daß es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der §§ 812 ff. BGB - oder vorliegend des § 356 ZGB - erfüllt sind. Derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, soll in keinem Fall bereits nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist im Genuß des unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben. Insoweit gilt die mit Begehung der unerlaubten Handlung beginnende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 letzter Halbs. BGB a.F. (BGHZ 98, 77, 82 f.).
2. Nach § 852 Abs. 3 BGB a.F. ist, entsprechend der Regelung in §§ 812 ff. BGB, grundsätzlich das Erlangte oder dessen Wert herauszugeben. Die Beklagte hat dadurch, daß sie unberechtigt am TransferrubelAbrechnungsverfahren teilnahm und die D. den Betrag von 150.000 XTR nach Umstellung in 700.500 Mark der DDR an sie überwies, eine Kontogutschrift in dieser Höhe bei der BLN F. erlangt.

a) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Werts ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (§ 852 Abs. 3 BGB a.F., § 818 Abs. 3 BGB).
Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß sie den ihr insgesamt für die im Mai und Juni 1990 ausgeführten Viehlieferungen zugeflossenen Betrag bis auf einen auf ihre eigenen Lieferungen entfallenden Anteil von 176.176 Mark der DDR an die anderen an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und als sogenannte Organisationspauschale an den Direktor des polnischen Staatsguts weitergeleitet habe.
aa) Durch die teilweise Abführung des Erlöses ist die Beklagte entreichert worden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 47, 128, 130; BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745, 747 f.), soweit sie hierdurch gegenüber den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und dem Direktor des polnischen Staatsguts Verbindlichkeiten getilgt hat, die ihr infolge des die Bereicherung begründenden Vorgangs, also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, entstanden sind.
Soweit solche Verbindlichkeiten dagegen nicht bestanden und die Beklagte zur Rückforderung der weitergeleiteten Beträge berechtigt ist, ist die Bereicherung grundsätzlich nicht weggefallen, da die Beklagte einen ihren Nachteil ausgleichenden Wert erlangt hat (vgl. BGHZ 72, 9, 13; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 258). Dies kommt insbesondere deshalb in Betracht, weil die Beklagte ohne
die erforderliche staatliche Zulassung am Transferrubel-Verkehr teilnahm , den erlangten Betrag im Wege des Schadensersatzes sofort wie- der an die D. oder die Klägerin herauszugeben hatte und daher möglicherweise nicht zu dessen teilweiser Weiterleitung an die anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des polnischen Staatsguts verpflichtet war. Sollten Rückforderungsansprüche der Beklagten bestehen, aber nicht oder nicht mehr durchsetzbar und daher wertlos sein, verbliebe es allerdings bei einer Entreicherung der Beklagten (vgl. BGH aaO). Ist die Durchsetzbarkeit bestehender Rückforderungsansprüche zweifelhaft, so kann die Klägerin von der Beklagten allein deren Abtretung verlangen (vgl. BGHZ 72, 9, 13).
Feststellungen zur Abführung des Erlöses an die anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und den Direktor des polnischen Staatsguts sowie zu etwaigen Rückforderungsansprüchen der Beklagten hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig , bisher nicht getroffen.
bb) Soweit die Beklagte Mastschweine und Mastläufer aus eigenen Viehbeständen an das polnische Staatsgut geliefert und hierfür einen Teil des ihr überwiesenen Betrages behalten hat, ist sie um den Wert der gelieferten Tiere entreichert.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Rahmen von § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich alle Vermögensnachteile zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit dem die Grundlage der Bereicherung bildenden Tatbestand in einem adäquatursächlichen Zusammenhang stehen (BGHZ 1, 75, 81; 14, 7, 9; BGH,
Urteile vom 1. Oktober 1970 - VII ZR 224/68, WM 1970, 1421, 1422 und vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 45/80, ZIP 1981, 61, 64; jeweils m.w.Nachw.). Ein Teil des Schrifttums hält den Ursachenbegriff dagegen für zu weitgehend und sieht nur solche Aufwendungen und Vermögensnachteile als bereicherungsmindernd an, die der gutgläubige Bereicherte im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des vermeintlichen Vermögenszuwachses gemacht hat (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. II/2 13. Aufl. § 73 I 1 b; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II 7. Aufl. § 51 II 2 b; MünchKomm/Lieb, BGB 3. Aufl. § 818 Rdn. 59; Erman /Westermann, BGB 10. Aufl. § 818 Rdn. 32). Einer Auseinandersetzung mit dieser Meinung bedarf es hier indessen nicht. Der der Beklagten durch die Viehlieferungen aus eigenen Beständen entstandene Nachteil beruht nicht nur auf dem die Bereicherung bildenden Tatbestand , also der Ausfuhr von Mastschweinen und Mastläufern unter Inanspruchnahme des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens, sondern er ist ihr nach ihrem Vortrag auch deshalb entstanden, weil sie darauf vertraut hat, die ihr über das Verfahren zufließende Gegenleistung des polnischen Staatsguts behalten zu dürfen.
Die Lieferung und den Wert der aus den Beständen der Beklagten stammenden Tiere wird das Berufungsgericht, soweit erforderlich, noch aufzuklären haben. In diesem Punkt ist eine weitere Klärung des Sachverhalts trotz der in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellung, daß die abgerechneten Viehlieferungen nicht durchgeführt worden seien, geboten, da jene - wie noch darzustellen sein wird - vom Berufungsgericht rechts- und verfahrensfehlerhaft getroffen worden ist.

b) Die Beklagte haftet allerdings nach den allgemeinen Vorschrif- ten und kann sich daher grundsätzlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (vgl. hierzu BGHZ 55, 128, 132; 118, 383, 390), sofern die Voraussetzungen der § 852 Abs. 3 BGB a.F., §§ 819, 818 Abs. 4 BGB vorliegen.
aa) Gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB tritt eine verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners ab dem Zeitpunkt ein, in dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Er muß nicht nur Kenntnis der hierfür maßgeblichen Tatsachen, sondern auch der sich aus ihnen ergebenden Rechtsfolge haben (BGHZ 118, 383, 392; 133, 246, 249 f.). Dem steht es gleich, wenn der Bereicherungsschuldner sich der wahren Rechtslage bewußt verschließt (BGHZ 133, 246, 250 f.). Dementsprechend haftet auch der Schädiger, dessen Ersatzpflicht sich gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F. mit Vollendung der Verjährung auf das Erlangte beschränkt hat, von dem Zeitpunkt an verschärft, in dem er um die die unerlaubte Handlung begründenden Tatsachen und seine Verpflichtung zum Schadensersatz gewußt oder sich diesem Wissen bewußt verschlossen hatte.
bb) Diese Voraussetzungen sind allerdings nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht gegeben.
(1) Sie lägen vor, wenn die Beklagte, wie die Klägerin vorträgt, die Viehlieferungen nach Polen im Zusammenwirken mit der LPG O. vorgespiegelt hätte, um in das Transferrubel-Abrechnungsverfahren einzudringen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß sich die für die Beklagte handeln-
den Personen in diesem Fall ihrer Schadensersatzpflicht bewußt gewesen wären.
(2) Das Berufungsgericht hat in anderem rechtlichen Zusammenhang jedoch lediglich festgestellt, daß die Beklagte die Viehlieferungen nicht durchgeführt habe. Dies bleibt hinter dem Vortrag der Klägerin zurück und verhält sich insbesondere nicht zu dem ausdrücklich von ihr behaupteten betrügerischen Vorgehen der Beklagten. Ob die Feststellung des Berufungsgerichts gleichwohl den Schluß auf eine Bösgläubigkeit der Beklagten im Sinne von §§ 852 Abs. 3 BGB a.F., 819 Abs. 1 BGB zuließe, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie rechts- und verfahrensfehlerhaft ist.
(a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe, da die Nichtausführung der Viehlieferungen eine von der Klägerin darzulegende und zu beweisende negative Tatsache darstelle und von der Beklagten daher im Rahmen des Zumutbaren ein substantiiertes Bestreiten verlangt werden könne. Ob dieser Ausgangspunkt zutrifft (vgl. zur sekundären Darlegungslast: BGHZ 140, 156, 158 f.; 145, 35, 41; 145, 170, 184; BGH, Urteil vom 24. November 1998 - VI ZR 388/97, ZIP 1999, 105, 106), kann gleichfalls offenbleiben.
(b) Die Revision wendet sich jedenfalls zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einer ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen habe. Sie hat die Erfüllung der Verträge vom 16. Mai 1990 substantiiert dargelegt, insbesondere im einzelnen aufgeführt, an welchen Tagen zwischen dem 21. Mai und
7. Juni 1990 welche Zahl an Mastschweinen oder Mastläufern zu wel- chen Preisen an das polnische Staatsgut ausgeliefert worden sei und aus welcher der an den Verträgen vom 16. Mai 1990 beteiligten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Tiere jeweils gestammt hätten. Die Lieferdaten, -mengen und -preise ergeben sich auch aus den vorgelegten Rechnungen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, daß die Tiere durch Mitarbeiter der damaligen Betriebe verladen worden und über den Grenzübergang G. zum polnischen Staatsgut und dann zum Schlachtbetrieb verbracht worden seien. Sie hat ferner einen der an den Transporten beteiligten Fahrer als Zeugen benannt und Veterinärzeugnisse des Rates des Kreises F. für 1.100 Mastschweine und 400 Mastläufer vorgelegt.
Das Berufungsgericht hat auch nicht aufgezeigt, in welcher Hinsicht oder hinsichtlich welcher Umstände die Beklagte gehalten gewesen wäre, ihren Vortrag weiter zu substantiieren. Es hat vielmehr zum einen darauf verwiesen, daß das polnische Staatsgut die Zahlung von 150.000 XTR mit dem unzutreffenden Verwendungszweck "Vertrag vom 17.05.90" versehen habe. Ferner entsprächen in Bezug auf die Mastläufer die vereinbarten (13,80 Mark der DDR/kg) und die abgerechneten (10,50 Mark der DDR/kg) Preise einander nicht. Das gleiche gelte für die vereinbarten (700 Mastläufer) und die gelieferten (400 Mastläufer) Mengen. Schließlich ließen sich die Zahlungen des polnischen Staatsguts dem insgesamt berechneten Kaufpreis von 1.324.152,10 Mark der DDR nicht zuordnen. Neben den streitgegenständlichen Zahlungen seien unstreitig auf Veranlassung des polnischen Staatsguts am 15. August 1990 170.000 XTR und am 4. September 1990 99.657 XTR bei der D. einge-
gangen und nach Umstellung an die Beklagte überwiesen worden. Hieraus errechne sich eine erhebliche Überzahlung.
Das Berufungsgericht hat damit Widersprüche und Indizien angeführt , die vor dem Hintergrund fehlender Zolldokumente und sonstiger Ausfuhrbelege möglicherweise geeignet sein könnten, die Darstellung der Beklagten zu widerlegen. Dieser Schluß ist aber verfahrensrechtlich nur zulässig, sofern die von der Beklagten angetretenen Beweise erhoben und in die Würdigung einbezogen werden. Das Berufungsgericht wird dabei, wie die Revision zu Recht geltend macht, zu berücksichtigen haben, daß einer der Verträge vom 16. Mai 1990 mit einem abgezeichneten handschriftlichen Zusatz "10,50 M/kg" versehen ist und daß die weiteren Zahlungen des polnischen Staatsguts von 170.000 XTR und 99.657 XTR, die von der Klägerin weder zurückgefordert noch beanstandet werden, durch Exporte aufgrund des sogenannten Zusatzprotokolls vom 24. Juli 1990, also eines Vertrags über weitere Viehlieferungen, zu erklären sein können. Außerdem wird es den zwischen den Parteien unstreitigen Umstand zu erwägen haben, daß die Beklagte und die anderen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Frühjahr 1990 auf die Ausfuhr ihrer Tiere angewiesen waren, nachdem die Aufzuchtbetriebe und Schlachthöfe in der früheren DDR Mastschweine und Mastläufer aus heimischer Produktion nicht mehr abnahmen und daher ausreichende Kapazitäten für die Haltung der Tiere nicht mehr vorhanden waren.

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht.
Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Beklagte den weiteren Schaden der D. bzw. der Staatsbank Berlin in Höhe von 331.103 Mark der DDR oder 165.501,50 DM gemeinschaftlich (§ 342 Abs. 1 Satz 1 ZGB) mit der LPG O. verursacht hat, ob sie hinsichtlich des Betrags von 700.500 Mark der DDR oder 350.250 DM gemäß § 852 Abs. 3 BGB a.F., § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB nach den allgemeinen Vorschriften haftet und, falls dies nicht der Fall ist, ob und in welchem Umfang sie nach § 852 Abs. 3 BGB a.F., § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist.
Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen: Sollte die Beklagte die abgerechneten Viehlieferungen im Zusammenwirken mit der LPG O. lediglich vorgespiegelt haben, um in das Transferrubel -Abrechnungsverfahren einzudringen, so wäre der von der LPG O. an sie weitergeleitete Betrag von 331.103 Mark der DDR als von ihr im Sinne von § 852 Abs. 3 BGB a.F. erlangt anzusehen. Der an einer unerlaubten Handlung Beteiligte haftet auch bei mittelbarem Erwerb (BGHZ 71, 86, 100; BGH, Urteil vom 10. Juni 1965 - VII ZR 198/63, NJW 1965, 1914, 1915).
Das Berufungsgericht wird schließlich, sofern der Klägerin der für die Zeit seit dem 15. Mai bzw. 14. Juni 1990 geltend gemachte Zinsanspruch zusteht, die von ihm übersehene, nach Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbare Vorschrift des § 197 BGB a.F. zu beachten haben, nach der Ansprüche auf Rückstände von Zinsen in vier Jahren verjähren.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

15
aa) Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen , wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, NJW 2013, 1077 Rn. 47 m.w.N.). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverläs- sig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 94; XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 86; vom 16. Juni 2016 - I ZR 222/14, WRP 2016, 1517 Rn. 42; vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 35; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 516/14, BGHZ 208, 210 Rn. 26; jeweils m.w.N.; st. Rspr.).

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.

14
aa) Der Gesetzgeber hat § 205 BGB abweichend von § 202 BGB aF einschränkend gefasst. Nach § 202 Abs. 1 BGB aF war die Verjährung gehemmt, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Nunmehr verlangt § 205 BGB ausdrücklich eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Dieser Änderung lag die Erwägung zugrunde, die Verjährungshemmung auf vereinbarte vorübergehende Leistungsverweigerungsrechte zu beschränken (BT-Drucks. 14/6040, S. 118). Die Fassung werde dadurch entsprechend der geringen Bedeutung der Vorschrift erheblich vereinfacht und biete sich damit auch weniger für Umgehungsversuche an (BT-Drucks. 14/6040, S. 118).

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.

(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

14
a) Beruht die Unwirksamkeit einer Zustellung auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht, kann eine Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt in Betracht kommen (vgl. § 206 BGB). Sie greift jedoch nur ein, wenn die verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung infolge eines - für den Gläubiger unabwendbaren - gerichtlichen Fehlers nicht eintritt (Senatsurteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 178 und BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 aaO S. 326).

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

52
(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 202/04 Verkündet am:
17. Juni 2005
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
TKG a.F. §§ 57 Abs. 2 Satz 2, 58 Satz 2

a) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. richtet sich - auch - gegen das Energieversorgungsunternehmen
, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommunikationslinien
hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der
Telekommunikation vermietet hat.

b) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. unterliegt der Verjährungsregelung
des § 58 TKG a.F.

c) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. setzt
neben der Anspruchsentstehung voraus, daß der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden
Voraussetzungen hatte oder daß sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit
verborgen geblieben sind.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 202/04 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels als unzulässig das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der bezifferte Zahlungsantrag im Hinblick auf die Leitungen LK 6521 und LK 6524 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte unterhält aufgrund früherer Enteignung sverfahren auf Grundstücken, die nach Behauptung des Klägers in dessen Eigentum stehen, die 110 KV-Hochspannungsfreileitungen Unna-Neheim sowie Wambel-Unna. Nachträglich verlegte die Beklagte auf den genannten Strecken zusätzliche Lichtwellenleiterkabel zu Zwecken der Telekommunikation, und zwar auf der
Strecke Unna-Neheim das Kabel LK 6521 und auf der Strecke Wambel-Unna das Kabel LK 6524. Die Leitungen wurden 1997 ohne Wissen des Klägers zur Nutzung für Telekommunikationszwecke überlassen. Im Jahre 2000 installierte die Beklagte auf der Strecke Wambel-Unna ein weiteres Lichtwellenleiterkabel (LK 6527).
Mit der am 16. Januar 2003 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung einer Geldausgleichspflicht für die Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch die Lichtwellenleiterkabel, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zu einem angemessenen Geldausgleich, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, sowie weiter hilfsweise die Zahlung von zuletzt 11.441,17 € nebst Umsatzsteuer und Zinsen verlangt. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält den hinsichtlich der Leitungen LK 6521 und LK 6524 geltend gemachten Anspruch jedenfalls für verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 58 TKG a.F. erfasse auch den hier geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. Die Verjährung habe mit dem Ende des Jahres, in dem die Leitungen zur Nutzung überlassen worden seien, also Ende 1997, zu laufen begonnen. Auf die Kenntnis des Klägers von
den Umständen, die zur Entstehung des Anspruchs geführt haben, komme es dabei nicht an; § 852 BGB sei als Sondervorschrift aus dem Schadensersatzrecht nicht anwendbar. Die Verjährungsfrist sei daher Ende 1999 abgelaufen. Ob die Beklagte eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der vorgenommenen Nutzungserweiterung zu Telekommunikationszwecken treffe, könne offen bleiben. Eine entsprechende Mitteilung sei nämlich mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 erfolgt. Der Kläger habe dann innerhalb angemessener Frist Maßnahmen ergreifen müssen, um seine Rechte durchzusetzen. Diese Frist sei mit der erst über ein Jahr später erhobenen Klage versäumt worden. Im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung des § 58 TKG a.F. auf den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
Hinsichtlich der Leitung LK 6527, die erst im Jahr 2000 verlegt worden ist, hält das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. nicht für gegeben. Da dort bereits seit 1997 die Leitung LK 6524 vorhanden gewesen sei, begründe die zusätzliche Leitung keinen erneuten Ausgleichsanspruch.

II.


Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abw eisung der Klage wegen der Leitungen LK 6521 und LK 6524 richtet. Im übrigen ist sie unzulässig, da die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch wegen der Leitung LK 6527 nicht erfaßt.
Eine Beschränkung der Zulassung auf rechtlich oder tatsächl ich selbständige Teile des Streitstoffs, über die gesondert entschieden werden kann, ist rechtlich möglich (Senat, BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.; 141, 232, 233 f.); sie muß sich klar, sei es auch nur aus den Entscheidungsgründen, ergeben (BGH, Urt. v. 25. Februar 1993, III ZR 9/92, NJW 1993, 1799; Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 272/94, NJW 1995, 1755, 1756, jeweils m.w.N.; Senat, BGHZ 141, 232, 233 f.; Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Von einer solchen Beschränkung der Revisionszulassung auf die wegen der Leitungen LK 6521 und LK 6524 geltend gemachten Ansprüche ist hier auszugehen. Das Berufungsgericht sieht den Zulassungsgrund in der Frage der Anwendbarkeit der kurzen Verjährung des § 58 TKG a.F. auf den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. Diese Problematik stellt sich nur für die 1997 zur Nutzung überlassenen Leitungen, nicht für die erst 2000 installierte Leitung LK 6527. Das Berufungsgericht behandelt daher die Frage der Verjährung auch nur im Hinblick auf die Leitungen LK 6521 und LK 6524, nicht im Hinblick auf die Leitung LK 6527. Wegen dieser Leitung scheitert der Anspruch nach Auffassung des Berufungsgerichts am Fehlen der Tatbestandsvoraussetzungen. Diese Beschränkung ist wirksam. Es handelt sich um aus tatsächl ichen Gründen verschiedene Ansprüche, über die gesondert und unterschiedlich entschieden werden kann. Sie sind daher jeweils einer beschränkten Revisionszulassung zugänglich (BGHZ 111, 158, 167).

III.


In dem zugelassenen Umfang führt die Revision zur Aufheb ung und Zurückverweisung. Dabei ist, nachdem die Revision in der mündlichen Verhandlung auf den Zahlungsantrag beschränkt worden ist, nur noch über diesen Antrag zu entscheiden. Die Klageabweisung hält insoweit einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Revisionsrechtlich ist zu unterstellen, daß der Kläger Eigentümer sämtlicher Grundstücke ist, die von den Leitungen, deren Verlegung den geltend gemachten Anspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. begründet, durchschnitten werden. Von seiner Aktivlegitimation ist daher auszugehen.
An der Passivlegitimation der Beklagten bestehen entgeg en der Auffassung der Revisionserwiderung keine Zweifel. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß das Energieversorgungsunternehmen, das das Leitungsnetz unterhält, einerseits Inhaber des Duldungsanspruchs nach § 57 Abs. 1 TKG a.F. und andererseits Anspruchsgegner des Ausgleichsanspruchs nach § 57 Abs. 2 TKG a.F. ist, und zwar unabhängig davon, ob es die die Ausgleichspflicht begründende Telekommunikationslinie selbst betreibt oder an Dritte vermietet und auf diese Weise nutzt (BGHZ 145, 16, 18, 29 ff., 33). Diese Rechtsprechung stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes. § 57 Abs. 2 Satz 1 TKG a.F. gewährt den Ausgleichsanspruch im Falle der Duldung nach Absatz 1 des Gesetzes gegen den Betreiber der Telekommunikationslinien. Betreiber ist derjenige, der die Funktionsherrschaft über die Telekommunikationslinien, also die Leitungen (vgl. § 3 Nr. 20 TKG a.F.), hat (Schütz; in: Beck'scher TKGKommentar , 2. Aufl., § 3 Rdn. 4). Betreiber ist somit auch, wenn nicht sogar in erster Linie, das Energieversorgungsunternehmen, das in Ausnutzung des Leitungsrechts und des daran geknüpften Rechts aus § 57 Abs. 1 TKG a.F. die
Telekommunikationslinien verlegen läßt und selbst oder durch Vermietung vermarktet. Nichts anderes gilt für den Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. Diese Norm nennt selbst keinen Anspruchsgegner, knüpft aber an Satz 1 an und kann daher - im übrigen naheliegend - nur dahin verstanden werden, daß der Anspruch gleichfalls gegen den Betreiber der, nunmehr erweitert genutzten , Telekommunikationslinie gerichtet ist. Diese Auffassung findet - entgegen der Annahme der Revisionserwiderung - eine Bestätigung in § 76 Abs. 2 Satz 1 TKG n.F. Danach kann der - inhaltlich unverändert gebliebene - Ausgleichsanspruch ausdrücklich sowohl gegen denjenigen gerichtet werden, der die Telekommunikationslinien betreibt, ohne zugleich Eigentümer der Leitungen zu sein, wie auch gegen denjenigen, der Eigentümer des Leitungsnetzes ist. Darin liegt keine Änderung gegenüber dem frühe ren Rechtszustand, sondern eine Klarstellung dessen, was schon zuvor gegolten hat (vgl. die Begründung des Gesetz gewordenen Änderungsantrags des Lande s NordrheinWestfalen , BR-Drucks. 755/7/03, v. 17. Dezember 2003). Hintergrund dieses Vorschlags war gerade, daß sich Energieversorgungsunternehmen zu Unrecht weigerten, Grundstückseigentümern den gesetzlich zustehenden Geldausgleich zu zahlen, nachdem, von Eigentümern vielfach unbemerkt, eine Umrüstung von Stromleitungen auf hochleistungsfähige Lichtwellenleiterkabel vorgenommen worden war (Begründung des Änderungsantrags aaO ). Klargestellt wurde damit, daß gerade auch der Inhaber des Leitungsnetzes, zu dessen Gunsten eine Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 TKG a.F. (§ 76 Abs. 1 TKG n.F.) besteht, geldausgleichspflichtig ist.
Die Erwägungen der Revisionserwiderung geben auch im ü brigen keine Veranlassung zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. R ichtig daran ist, daß Auslöser für den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.
die erweiterte Nutzung zu Telekommunikationszwecken ist. Es genügt daher nicht die Vermietung der von dem Energieversorgungsunternehmen umgerüsteten oder zusätzlich installierten hochleistungsfähigen Kabel zu solchen Zwecken. Hinzukommen muß die entsprechende Nutzung durch den Mieter. Das ändert aber nichts daran, daß auch insoweit das Energieversorgungsunternehmen als Betreiber der Linien im Sinne des Gesetzes anzusehen bleibt. Daß hingegen der Anspruch in solchen Fällen auf den Nutzer beschränkt werden sollte, ist nicht erkennbar und stünde auch mit der Zielsetzung des Gesetzes nicht im Einklang. Es ging dem Gesetzgeber darum, rasch und flächendeckend ein Netz terrestrischer Telekommunikationslinien herzustellen (Senat, BGHZ 145, 16, 25 f. m.w.N.). Das ging nur, wenn er die Energieversorgungswirtschaft , die über Leitungsrechte verfügte, förderte. Nur diese waren in der Regel rechtlich und tatsächlich in der Lage, die Voraussetzungen für eine Nutzung vorhandener oder zusätzlich zu installierender Kabel zu Telekommunikationszwecken zu schaffen. Diejenigen, die sie letztlich betreiben sollten, weil die Energieversorger wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung zumeist an dem Erwerb einer Lizenz gehindert waren (§ 14 TKG a.F.), konnten nicht unmittelbar , sondern nur über eine Förderung der Energieversorger erreicht werden. Es liegt daher ganz fern, daß sich ein Ausgleichsanspruch nur gegen sie richten sollte. Als Nutzer kamen sie nur in Betracht, wenn das jeweilige Energieversorgungsunternehmen ihnen dazu die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit bot. Dem Energieunternehmen steht daher in erster Linie der Duldungsanspruch nach § 57 Abs. 1 TKG a.F. zu; gegen es richtet sich der Ausgleichsanspruch. Die Nutzung zu Telekommunikationszwecken, die der Energieversorger nicht selbst vornehmen muß, bestimmt nicht die Person des Anspruchsgegners , sondern den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.

Aus der von der Revisionserwiderung zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2960, 2961 f.), die die Senatsentscheidung BGHZ 145, 16 zum Gegenstand hat, ergibt sich nichts, auf das die Revisionserwiderung ihre von der Senatsrechtsprechung abweichende Ansicht stützen könnte. Richtig, und auch von dem Senat nicht in Frage gestellt, ist, daß das Unternehmen, das über ein Leitungsrecht verfügt, nicht identisch mit dem Unternehmen sein muß, das letztlich die Leitungen zu Telekommunikationszwecken betreibt. Das zeigt der vorliegende wie der in der mehrfach erwähnten Senatsentscheidung (BGHZ 145, 16) entschiedene Fall. Das zwingt aber nicht zu der Annahme, nur gegen letzteren könnten Ausgleichsansprüche gerichtet werden. So wie die Duldungspflicht - wie vom Bundesverfassungsgericht (aaO) dargelegt - zugunsten beider besteht, so richtet sich gegen beide der Ausgleichsanspruch.
2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsge richts, daß der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. der zweijährigen Verjährung des § 58 TKG a.F. untersteht. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden, die sich im Einklang mit der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur befinden (vgl. Schütz, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 58 Rdn. 1; Trute/Spoerr/Bosch, TKG-Kommentar, § 58 Rdn. 2; Elting/Ernst, TKG, 2. Aufl., § 58 Rdn. 1; Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, § 58 TKG Rdn. 1; Wendlandt, MMR 2004, 297, 300; a.A. Scheurle/Mayen/Ulmen, TKG, § 58 Rdn. 1: Regelverjährung von - nach altem Recht - 30 Jahren). Soweit die Revision meint, der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. sei nicht vorrangig vom "Ersatzgedanken" geprägt, so daß ein Anknüpfungspunkt
für die auf "Ersatzansprüche" beschränkte Regelung des § 58 TKG a.F. fehle, ist ihr nicht zu folgen. Daß der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Zuständigkeit des III. Zivilsenats für Ausgleichsansprüche nach § 57 TKG a.F. unter dem Gesichtspunkt des "allgemeinen Aufopferungsgedankens" abgelehnt hat (Beschl. v. 31. Oktober 2001, XII ZR 244/99, NJW-RR 2002, 950), ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision wenig aussagekräftig. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist für Aufopferungsansprüche nur im Sinne von § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig. Um solche Ansprüche geht es hier nicht. Der XII. Zivilsenat geht andererseits (aaO) aber zutreffend davon aus, daß die Ansprüche aus § 57 Abs. 2 TKG a.F. auf dem Gedanken beruhen, dem Eigentümer, der aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls in seinen Rechten durch Duldungspflichten beschränkt wird (§ 57 Abs. 1 TKG a.F.), dafür einen Ausgleichsanspruch in Geld zu gewähren. Dieses Regelungskonzept weist Parallelen zu § 906 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB und dem daraus entwickelten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auf, der zwar kein Schadensersatzanspruch ist, diesem aber doch nahe steht, da er den Duldungspflichtigen für die Beeinträchtigung entschädigen soll (vgl. Senat, BGHZ 142, 66, 72). Auch § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. stellt eine Entschädigungsregelung dar für die hinzunehmende Beschränkung des Rechts, mit dem Grundstück nach Belieben zu verfahren (Senat, BGHZ 145, 16, 29 ff., 31 f.). Der Anspruch läßt sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt unter den Begriff "Ersatzanspruch" im Sinne von § 58 TKG a.F. subsumieren. Daß sich die Bemessung der Ausgleichszahlung nach dem Entgelt bemißt, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird (Senat, aaO S. 34), ändert an dem
Charakter des Anspruchs nichts. Es stellt nur den Maßstab für die Bemessung der Entschädigung dar.
3. Nicht tragfähig ist demgegenüber die Begründung d es Berufungsgerichts , mit dem es den geltend gemachten Anspruch für verjährt hält. § 58 Satz 2 TKG a.F. knüpft den Beginn der Verjährung allerdings - entsprechend § 198 Satz 1 BGB a.F. - an den objektiven Umstand der Anspruchsentstehung. Diese Regelung erweist sich jedoch als lückenhaft und bedarf, auch aus verfassungsrechtlichen Gründen, der Ergänzung durch ein subjektives Element auf seiten des Anspruchsinhabers.

a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Anknü pfung des Verjährungsbeginns allein an den objektiven Umstand der Anspruchsentstehung in § 58 Satz 2 TKG a.F. problematisch ist. Die den Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. begründende erweiterte Nutzung bestehender Rechte zu Zwecken der Telekommunikation bleibt dem Grundstückseigentümer nämlich häufig verborgen, da Kabel in vorhandene Leerrohre eingeblasen werden können (vgl. Senat, BGHZ 149, 213, 214), ohne daß dies dem Grundstückseigentümer auffallen muß. Dem dadurch dem Grundstückseigentümer und Gläubiger des Ausgleichsanspruchs drohenden Nachteil, daß nämlich der Anspruch verjährt ist, bevor er ihn hat geltend machen können, kann nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch dadurch begegnet werden, daß der Verjährungseinrede unter bestimmten Voraussetzungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung, § 242 BGB, entgegensteht. Darin kann indes eine Lösung der - generellen - Problematik nicht gefunden werden.
Allerdings ist anerkannt, daß der Verjährungseinrede i m Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung die Wirksamkeit zu versagen sein kann (BGHZ 9, 1, 5; 71, 86, 96). Voraussetzung dafür ist jedoch ein grober Verstoß des Schuldners gegen Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 29. Februar 1996, IX ZR 180/95, NJW 1996, 1895, 1897; Urt. v. 18. Dezember 1997, IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488, 1490). Ein solcher Verstoß kann nicht schon regelmäßig darin erblickt werden, daß der Schuldner es unterläßt, dem Grundstückseigentümer über die erweiterte, einen Ausgleichsanspruch begründende Nutzung Mitteilung zu machen. Eine derartige Mitteilungspflicht, die vereinzelt angenommen wird (so von AG Dortmund, Urt. v. 20. November 2003, 108 C 9171/03, vom Kläger zu den Akten gereicht; ebenso Wendlandt, MMR 2004, 297, 301), besteht nämlich nicht. Ein bestehendes Schuldverhältnis, sei es vertraglicher, sei es gesetzlicher Art, verpflichtet den Schuldner im Regelfall nicht, den Gläubiger auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung hinzuweisen. Das ist im Fall des § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. nicht anders. Der Betreiber einer Telekommunikationslinie greift im Falle der erweiterten Nutzung nicht rechtswidrig in Rechte des Grundstückseigentümers ein, sondern macht von einer ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnis Gebrauch (vgl., zu § 57 Abs. 1 TKG a.F., Senat, BGHZ 145, 16). Es gibt in diesen Fällen keinen Anknüpfungspunkt für eine ihm aufzuerlegende Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Nutzungsverhältnis des § 57 TKG a.F., den Grundstückseigentümer darüber zu unterrichten, daß und wann er seine Rechte ausübt. Erörtert wird eine solche Nebenpflicht nur vor dem Hintergrund der Verjährungsproblematik. Auftretende Unzuträglichkeiten sind daher im Verjährungsrecht zu lösen, nicht über eine Statuierung begleitender Pflichten eines Schuldverhältnisses, für die eine unmittelbare Begründung nicht gefunden werden kann.

b) Die allein an den objektiven Tatbestand der Anspruch sentstehung anknüpfende Verjährungsregelung des § 58 Satz 2 TKG a.F. ist dem Telegraphenwegegesetz entnommen worden (BT-Drucks. 13/3609, S. 50), das Ansprüche , die dem aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. vergleichbar wären, nicht kannte. Es ging dort ausnahmslos um Ersatzansprüche für Schäden und Mehraufwendungen infolge der Verlegung unterirdischer oder oberirdischer Telegraphenlinien , von der der Anspruchsinhaber ohne weiteres Kenntnis erhielt oder erhalten konnte. Angesichts dessen war die kurze Verjährungsfrist und der an das Entstehen des Anspruchs geknüpfte Verjährungsbeginn angemessen und lag im Interesse einer geregelten Verwaltung, zur Vermeidung nämlich einer unnötigen Verzögerung der Geltendmachung von Ansprüchen (vgl. Wiltz, Telegraphenwegegesetz, Kommentar, 1908, Erläuterung zu § 13).
c) Die Übernahme dieser Verjährungsvorschrift in das Tele kommunikationsgesetz führte zu einer verdeckten Regelungslücke. Anders als für die Ansprüche aus dem Telegraphenwegegesetz erfährt nämlich der Grundstückseigentümer innerhalb der Verjährungsfrist typischerweise nichts von der Entstehung eines Ausgleichsanspruchs wegen einer erweiterten Nutzung nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. Er kann nicht mit einfachen, ihm zu Gebote stehenden Mitteln überprüfen, ob und wann ein Betreiber ein vorhandenes Leitungsnetz erstmals zum Zwecke der Telekommunikation erweitert hat, noch weniger, ob und wann er neue Leitungen einer Nutzung zugeführt hat. Selbst wenn er zufällig technische Arbeiten am Leitungsnetz mitbekommt, ist es für ihn schwierig, sie einzuordnen und daraus auf eine anspruchsbegründende Netzerweiterung zu schließen (vgl. Wendlandt, MMR 2004, 297, 298). Hinzu kommt, daß Arbeiten am Netz nicht notwendig voraussetzen, daß hierzu das von dem Leitungsnetz betroffene Grundstück betreten wird.

Diese Besonderheiten sind, auch aus verfassungsrechtlicher Si cht, wesentlich für die Gestaltung einer Verjährungsregelung. Der Gesetzgeber ist hierbei nämlich nicht völlig frei (Staudinger/Peters, BGB [2003], vor §§ 194 ff. Rdn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl., vor § 194 Rdn. 9). Die Berufung auf den Eintritt der Verjährung greift in Rechte des Gläubigers ein, die unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehen (vgl. BVerfGE 45, 142, 174, 179; 68, 193, 222). Eine Verjährungsregelung muß daher einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger darstellen (vgl. allgemein zum Postulat eines gerechten Ausgleichs der schutzwürdigen Interessen bei Art. 14 GG: BVerfGE 37, 132, 140 f.; 79, 174, 198). Dazu gehört, daß der Gläubiger eine faire Chance haben muß, seinen Anspruch geltend zu machen (Staudinger /Peters, aaO, Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, Rdn. 9; Mansel, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, herausgegeben von Ernst und Zimmermann, 2001, S. 333 ff., 351). Verfassungsrechtlich bedenklich ist folglich z.B. ein Verjährungseintritt vor Anspruchsentstehung (MünchKommBGB /Grothe, aaO, Rdn. 9). Jedenfalls wird ein Verjährungsbeginn unabhängig von der Möglichkeit, von den Umständen der Anspruchsentstehung Kenntnis zu nehmen, nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Verjährungsfrist so bemessen ist, daß typischerweise mit der Erkennbarkeit innerhalb der Frist zu rechnen ist (vgl. Oetker, Die Verjährung, 1994, S. 56; Mansel, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, herausgegeben von Ernst und Zimmermann, 2001, S. 333 ff., 337). Infolge dessen wird dem Gedanken der Erkennbarkeit um so eher Bedeutung für den Verjährungsbeginn einzuräumen sein, je kürzer die Verjährungsfrist gestaltet ist (Zimmermann JZ 2000, 853, 857). Für den konkreten Fall tritt hinzu, daß der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. dem Umstand Rechnung trägt, daß die Erweiterung eines schon vor-
handenen Nutzungsrechts auf Telekommunikationszwecke eine ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums darstellt. Eine unentgeltliche Duldungspflicht läßt sich weder mit der Sozialbindung des Grundeigentums noch mit den Zwecken des Telekommunikationsgesetzes rechtfertigen (BVerfG NJW 2003, 196, 198; siehe auch schon BVerfG NJW 2001, 2960 und Senat, BGHZ 145, 16, 32 f.). Dieser verfassungsrechtlich gebotene Anspruch bliebe weitgehend wertlos, wenn er nach dem gewöhnlichen Verlauf, und damit in einer Vielzahl von Fällen, verjährt wäre, bevor der Gläubiger ihn hätte geltend machen können.
Alle diese Umstände klammert § 58 TKG a.F. aus. Eine so lche, die Interessen des Gläubigers nachhaltig außer acht lassende Regelung kann nur dann als nicht ausfüllungsbedürftig angesehen werden, wenn sie Ausdruck einer gesetzgeberischen Wertung dahin wäre, dem Gedanken der Rechtssicherheit aus bestimmten Gründen in jedem Fall den Vorrang einzuräumen. So verhielt es sich z.B. mit § 477 BGB a.F., wonach die sechsmonatige Verjährungsfrist für kaufrechtliche Gewährleistungsrechte mit Gefahrübergang begann, unabhängig davon, ob der Käufer den Sachmangel innerhalb der Frist erkennen konnte. Obwohl sich auch hier Unbilligkeiten ergeben konnten, hat der Bundesgerichtshof einer - zeitweilig selbst erwogenen - Einschränkung der Norm dahin, zusätzlich auf die Erkennbarkeit des Mangels abzuheben, eine Absage erteilt (BGHZ 77, 215, 220 ff.). Maßgeblich dafür war der Umstand, daß der Gesetzgeber erkennbar im Interesse einer beschleunigten Abwicklung des Warenverkehrs diese kurze, an keine subjektiven Voraussetzungen gebundene Verjährungsregelung getroffen hat. Der Verkäufer sollte nach Ablauf einer feststehenden , für ihn überschaubaren Frist nicht mehr mit einer Inanspruchnahme wegen Sachmängel rechnen müssen, um das Haftungsrisiko hinreichend sicher einschätzen und abdecken zu können. Daher sollte dem Gedanken der
einschätzen und abdecken zu können. Daher sollte dem Gedanken der Rechtssicherheit entschieden der Vorrang gegenüber materiellen Gerechtigkeitserwägungen gebühren. Dieses gesetzgeberische Konzept ließ eine richterliche Korrektur des § 477 BGB a.F. nicht zu (vgl. BGHZ 77, 215, 222 f.). Ähnlich verhält es sich bei der Verjährung von Ersatzansprüch en des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache nach § 548 Abs. 1 BGB, die, sogar unabhängig von der Anspruchsentstehung, mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache zu laufen beginnt (allerdings kann der Vermieter im Regelfall den Anspruch während laufender Verjährungsfrist zur Entstehung bringen, vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2005, VIII ZR 114/04, NJW 2005, 739). Anders ist die Situation aber bei § 58 TKG a.F. Hier hat der Gesetzgeber gerade nicht zu erkennen gegeben, daß aus übergeordneten Gründen eine relativ kurze Verjährungsfrist unabhängig davon laufen soll, ob der Gläubiger eine faire Chance hat, von der Existenz seines Anspruchs zu erfahren. Es ist auch nicht ersichtlich, daß solche übergeordneten Gründe, die jeder Berücksichtigung von Gläubigerinteressen vorgingen, bestehen oder bestanden haben. Im Gegenteil, die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes zeigt, daß auch der Gesetzgeber einen allein an die Entstehung des Anspruchs anknüpfenden Verjährungsbeginn als unzuträglich einschätzt. Auf Initiative des Bundesrates ist die Verjährung jetzt in § 77 TKG (in der Fassung vom 22. Juni 2004) der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestellt worden (vgl. BR-Drucks. 755/03, S. 32; Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks. 15/2679, S. 16). Das bedeutet, daß der Beginn der Verjährung nach der Neufassung neben der Anspruchsentstehung davon abhängig ist, daß der Gläubiger von der den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§ 199 Abs. 1 BGB).


d) In diese Richtung hat auch eine verfassungskonforme erg änzende Auslegung von § 58 Satz 2 TKG a.F. zu gehen. Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen, daß jedenfalls die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen, wenn zudem der Anspruch entstanden ist, die zweijährige Verjährungsfrist in Lauf setzt. Dem gleichzustellen ist jedoch - wie jetzt nach § 77 TKG, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt - die grob fahrlässige Unkenntnis hiervon. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, daß § 852 Abs. 1 BGB a.F., eine Norm, an der sich die ergänzende Auslegung am ehesten ausrichten könnte, nur auf die positive Kenntnis des Gläubigers, nicht auf grobe Fahrlässigkeit als subjektives Moment für den Verjährungsbeginn abstellt. Denn die lückenfüllende Auslegung des § 58 TKG a.F. zu Lasten des Schuldners kann nicht weitergehen, als es die Berücksichtigung der Gläubigerinteressen verlangt. Ihnen wird ausreichend Rechnung getragen, wenn sichergestellt ist, daß der Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F. nicht verjährt ist, bevor der Gläubiger die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu machen. Wenn er diese Möglichkeit ausläßt, weil ihm infolge grober Fahrlässigkeit die Existenz des Anspruchs verborgen geblieben ist, verdient er keinen Schutz.

IV.


Nach allem kann die Klage hinsichtlich der Leitungen LK 6521 und LK 6524 nicht mit der gegebenen Begründung wegen Eintritts der Verjährung abgewiesen werden.
Nach den getroffenen Feststellungen (S. 11, 12 im Ber ufungsurteil) ist zwar davon auszugehen, daß der Kläger in dem für den Verjährungseintritt bedeutsamen Zeitraum keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte. Soweit die Revisionserwiderung Wert auf den Umstand legt, daß nicht festgestellt sei, der Kläger habe von der Verlegung der Leitungen keine Kenntnis erlangt, verkennt sie, daß dies unerheblich ist. Anspruchsbegründend ist die erweiterte Nutzung (§ 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a.F.). Für die Verjährung kommt es daher allein auf die Kenntnis hiervon an. Diese Kenntnis hatte der Kläger nach den getroffenen Feststellungen nicht.
Keine ausreichenden Feststellungen gibt es hingegen zu d er Frage, ob dem Kläger die erweiterte Nutzung infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Allein der Umstand, daß er die Möglichkeit gehabt hätte, bei der Beklagten nachzufragen, ob eine Nutzung zu Telekommunikationszwecken vorgenommen werde, begründet nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Unterlassen einer Nachfrage kann auch vor dem Hintergrund, daß er von der Möglichkeit der Verlegung von Kabeln zu Telekommunikationszwecken Kenntnis hatte, nur dann als grob fahrlässig eingestuft werden, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen einer Nachfrage als aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Grundstückseigentümers als unverständlich erscheinen lassen. Ob solche Umstände hier vorgelegen haben oder ob aus anderen Gründen von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers auszugehen ist, wird von dem Berufungsgericht festzustellen und zu prüfen sein. Dasselbe gilt, falls die Verjährungseinrede nicht durchgreift, zu den noch fehlenden Feststellungen zum Anspruchsgrund und zur Anspruchshöhe.
Wenzel Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

15
Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung zwar nur im Rang eines Bundesgesetzes (BVerfG FamRZ 2015, 1263 Rn. 47; BVerfGE 128, 326 unter C I 1 a; BVerfGE 111, 307 unter C I 1 a). Deutsche Gerichte trifft jedoch die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen. Die Möglichkeit einer konventionsfreundlichen Auslegung endet jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint, etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1263 Rn. 47 f.; BVerfGE 111, 307, 329).

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

15
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) der Arglisteinwand nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat (BGH, Urteil vom 3. Februar 1953 - I ZR 61/52, BGHZ 1, 5; vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 96; vom 12. Juni 2002 - VIII ZR 187/01, NJW 2002, 3110 f; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, NJW 2008, 2776 Rn. 31; RGZ 153, 101, 107 f). Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1987 - IX ZR 202/86, WM 1988, 127, 128; vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, ZIP 1996, 791, 793; Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZR 145/06, nv, Rn. 2; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3. Aufl., § 214 Rn. 9; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1447).

(1) Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.

(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.

(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Januar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Scheidungsfolgenvergleichs.

2

Die Ehe der Beteiligten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16. November 2011 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Beteiligten einen Scheidungsfolgenvergleich, dessen Zustandekommen das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2011 gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 278 Abs. 6 ZPO feststellte. Darin wurden unter anderem die Veräußerung der gemeinsamen Immobilie sowie die Verteilung der Kosten und des Erlöses geregelt. Außerdem enthält der Vergleich in Ziffer 1 Abs. 4 folgende Bestimmung:

"Damit sind alle etwaigen gegenseitigen Zugewinnausgleichsansprüche erledigt. Die Beteiligten verzichten gegenseitig auf Zugewinnausgleichs- und Ehegattenunterhaltsansprüche und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an."

3

Zuvor hatte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11. März 2010 Auskunft zu ihrem Anfangs- und Endvermögen erteilt. Dabei hatte sie nicht angegeben, dass sie Eigentümerin zweier Stammblätter bei einem Handballverein mit einem Wert von ca. 3.500 € war und dass sie im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung über eine Beteiligung an einem Fonds verfügte.

4

Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 und vom 29. Dezember 2014 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Anfechtung der Scheidungsfolgenvereinbarung wegen arglistiger Täuschung im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung der Antragsgegnerin zu ihrem Endvermögen.

5

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller im Wege des Stufenantrags von der Antragsgegnerin Auskunft zum jeweiligen Stand ihres Vermögens am Tag der Eheschließung, am Tag der Trennung und am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der demgemäß erteilten Auskünfte sowie einen nach Auskunftserteilung noch zu beziffernden güterrechtlichen Ausgleichsbetrag nebst Zinsen.

6

Das Amtsgericht hat den Antrag insgesamt zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

7

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

9

Das Amtsgericht habe zu Recht einen Auskunfts- und Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers gemäß §§ 1378, 1379 BGB verneint. Den begehrten Ansprüchen stehe die Regelung in Ziffer 1 Abs. 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 4. Juli 2011 entgegen. Dieser Vergleich sei weder wegen eines Formmangels noch wegen Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung unwirksam.

10

Ein Formmangel liege nicht vor, da der in Familienstreitsachen gemäß §§ 112 Nr. 1 und 2, 113 Abs. 1 FamFG iVm § 278 Abs. 6 ZPO festgestellte Beschlussvergleich in entsprechender Anwendung des § 127 a BGB die erforderliche Form der notariellen Beurkundung ersetze. Bei der Regelung der Zugewinnausgleichsansprüche handele es sich nicht um einen Ehevertrag mit der Folge des Formerfordernisses gemäß § 1410 BGB, sondern um eine Vereinbarung im Sinne des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB, die die Beteiligten während des anhängigen Scheidungsverfahrens über den Zugewinnausgleich getroffen hätten. Diese Vereinbarung habe gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedurft, wobei § 127 a BGB ausdrücklich auch auf eine Vereinbarung Anwendung finde, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert werde. Die erforderliche notarielle Beurkundung sei daher durch die Feststellung des Vergleichs in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 4. Juli 2011 in entsprechender Anwendung des § 127 a BGB ersetzt worden.

11

Zwar sei streitig, ob ein gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich die notarielle Form ersetze. Der nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommene Vergleich erfülle jedoch die Form des § 127 a BGB. Der Sinn und Zweck einer notariellen Beurkundung, die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen zu schützen und sie auf eventuelle Gefahren hinzuweisen, werde bei einem schriftlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO nicht schlechter erfüllt als im Fall eines in mündlicher Verhandlung protokollierten Vergleichs. Beide Vergleichsarten seien als gleichwertig zu betrachten. Es sei schon fraglich, ob der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 278 Abs. 6 ZPO nicht selbst den schriftlichen Vergleichsbeschluss als Protokollierung (im weiteren Sinn) angesehen habe. Auch der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass ein auf diese Weise abgeschlossener Vergleich in seinen Wirkungen einem in einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen Prozessvergleich gleichstehe. Für die Gleichwertigkeit und Gleichbehandlung beider Vergleichsarten spreche ferner, dass das Gericht auch vor der Beschlussfassung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO jedenfalls eine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen habe. In Familienstreitsachen - wie hier - seien die Beteiligten zusätzlich durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vor Übereilung geschützt und beraten. Die Rechtsanwälte, durch die sich die Beteiligten in Ehe- und Folgesachen sowie in selbständigen Familienstreitsachen gemäß § 114 FamFG vertreten lassen müssten, seien im Rahmen ihres Mandatsverhältnisses verpflichtet, den Mandanten über die Chancen, Risiken und Tragweite des beabsichtigten Vergleichs umfassend zu informieren. Ein Mehr an Aufklärung sei auch im Fall eines in mündlicher Verhandlung gerichtlich protokollierten Vergleichs nicht zu erwarten, der nach § 127 a BGB zur Einhaltung der notariellen Form ausreiche. Ein Unterschied bestehe zwar darin, dass ein ordnungsgemäßes Verhandlungsprotokoll vorgelesen bzw. der diktierte Vergleichstext gemäß § 162 Abs. 1 ZPO vom Tonträger abgespielt werde und die Beteiligten auf diese Weise den genauen Text hören könnten, wenn sie in der Verhandlung anwesend seien. Von einer persönlichen Anwesenheit der Beteiligten im Termin könne jedoch nicht generell ausgegangen werden, denn diese sei im Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben. In der Gesamtbetrachtung biete daher ein schriftlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, den das Gericht auf Vorschlag der Beteiligten feststelle, aufgrund des zeitlichen Vorlaufs mehr Schutz vor Übereilung als ein erst in der mündlichen Verhandlung ausgearbeiteter und gleich zu Protokoll des Gerichts abgeschlossener Vergleich.

12

Der Scheidungsfolgenvergleich sei auch nicht aufgrund der vom Antragsteller erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung unwirksam. Zwar habe die Antragsgegnerin unstreitig in zweifacher Hinsicht falsche bzw. unvollständige Angaben zu ihrem Endvermögen gemacht. So habe sie Angaben zu ihren Anteilen an einem Fonds und zu den Stammblättern des Handballvereins unterlassen. Hinsichtlich der Stammblätter sei das Anfechtungsrecht jedoch verjährt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin zumindest billigend in Kauf genommen habe, der Antragsteller sei durch die Täuschung zur Abgabe der Scheidungsfolgenerklärung veranlasst worden, die er andernfalls (so) nicht abgegeben hätte. Bei den Stammblättern für den Handballverein handele es sich um eine relative Kleinigkeit; sie seien zudem wegen des jahrelangen Gebrauchs durch beide Beteiligte in der Ehe dem Antragsteller bekannt gewesen, wovon auch die Antragsgegnerin habe ausgehen können. Bezüglich der nicht angegebenen Fondsanteile scheide eine Arglist der Antragsgegnerin aus. Soweit der Antragsteller hierzu geltend mache, er habe die Steuererklärungen immer blind unterschrieben und daher von dem Fondsvermögen nichts gewusst, sei dies eine lebensfremde unglaubhafte Erklärung des Antragstellers, dem als Rechtsanwalt die Bedeutung seiner Unterschrift ganz besonders bekannt gewesen sei.

13

Selbst bei Annahme einer Unwirksamkeit des vom Amtsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleichs könne der Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit auch ein Auskunftsanspruch des Antragstellers nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausscheiden, weil ein Berufen des Antragstellers auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung eine unzulässige Rechtsausübung sei. Dies könne jedoch wegen der Wirksamkeit des Vergleichs vom 4. Juli 2011 dahinstehen. Die Antragsgegnerin mache auch zutreffend geltend, dass nicht der Antragsteller als Rechtsanwalt der durch Formvorschriften Schutzbedürftige gewesen sei, sondern eher sie, die als Kinderärztin nicht mit juristischen Kompetenzen ausgestattet sei.

II.

14

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

15

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdegegnerin ist die Rechtsbeschwerde allerdings unbeschränkt zugelassen.

16

Das Beschwerdegericht hat die Zulassung im Tenor des angegriffenen Beschlusses nicht eingeschränkt. Nur in den Gründen ist ausgeführt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des § 127 a BGB auf einen schriftlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere. Darin kann eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gesehen werden.

17

Zwar kann sich eine solche grundsätzlich auch aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergeben, wenn aus ihnen der Wille des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (vgl. Senatsurteil vom 5. Februar 2014 - XII ZR 65/13 - NJW 2014, 1300 Rn. 19). Hierfür sind den Gründen des angegriffenen Beschlusses jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen. Das Beschwerdegericht wollte mit dieser Formulierung lediglich seine Zulassungsmotivation mitteilen. Im Übrigen wäre eine solche Beschränkung der Rechtsbeschwerde auch nicht zulässig, weil die Zulassung eines Rechtsmittels nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden kann, der Gegenstand einer Teilentscheidung sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel selbst beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsbeschluss BGHZ 205, 241 = FamRZ 2015, 1268 Rn. 7 mwN).

18

2. Die Instanzgerichte haben den Stufenantrag des Antragstellers jedoch zu Recht insgesamt zurückgewiesen.

19

Über die mehreren in einem Stufenantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 254 ZPO verbundenen Anträge kann dann eine einheitliche Entscheidung ergehen, wenn sich schon bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH Urteile vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09 - NJW-RR 2011, 189 Rn. 24 und vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01 - NJW 2002, 1042, 1044). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin kein Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB zu, weil die Beteiligten in dem gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 278 Abs. 6 BGB gerichtlich festgestellten Vergleich vom 4. Juli 2011 gegenseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet und diese Verzichtserklärung wechselseitig angenommen haben. Diese Scheidungsfolgenvereinbarung entbehrt weder der nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB erforderlichen Form noch wurde sie vom Antragsteller wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.

20

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der von den Beteiligten in der Vereinbarung vom 4. Juli 2011 wechselseitig erklärte Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche formbedürftig ist. Denn es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung iSv § 1378 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns getroffen haben. Derartige Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB findet jedoch § 127 a BGB Anwendung, auch wenn die Vereinbarung in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

21

b) Da im vorliegenden Fall die Scheidungsfolgenvereinbarung weder notariell beurkundet noch in einem Termin zur mündlichen Verhandlung gerichtlich protokolliert wurde, hängt die Formwirksamkeit der Vereinbarung entscheidend davon ab, ob die von § 1378 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB geforderte Form der notariellen Beurkundung durch die gerichtliche Feststellung des Vergleichs nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 278 Abs. 6 ZPO gewahrt wird. Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten.

22

aa) Eine Meinung lehnt die Anwendbarkeit des § 127 a BGB auf Vergleiche, die im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen werden, mit der Begründung ab, es bestehe keine hinreichende "Funktionsäquivalenz" zwischen einer notariellen Beurkundung und dem Beschlussvergleich. Die mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Verfahrensgarantien für die am Vergleichsschluss Beteiligten seien im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht gewahrt. Es werde kein Protokoll iSv § 160 ZPO errichtet. Überdies fehle es an der einer Beratung durch den Notar vergleichbaren Verfahrensgestaltung, weil eine Beratung oder Warnung durch den Richter nicht erfolge (vgl. OLG Celle FamRZ 2014, 795, 796; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1192, 1193; Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 278 Rn. 31; Musielak/Voit/Foerste ZPO 13. Aufl. § 278 Rn. 18a; Staudinger/Hertel BGB [2012] § 127 a Rn. 48 f.; Bamberger/Roth/Wendtland BGB 3. Aufl. § 127 a Rn. 4; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 1378 Rn. 13; Knauer/Wolf NJW 2004, 2857, 2859; Zimmer NJW 2013, 3280 ff.; Gutachten des Deutschen Notarinstituts DNotI-Report 2008, 75, 76; Braeuer Der Zugewinnausgleich 2. Aufl. Rn. 946).

23

bb) Eine andere Auffassung bejaht die Anwendbarkeit des § 127 a BGB auf Beschlussvergleiche jedenfalls dann, wenn dem abgeschlossenen Vergleich ein vom Gericht begründeter Vergleichsvorschlag zu Grunde lag, weil diesem eine gerichtliche Prüfung vorausgehe, die mit der eines Notars vergleichbar sei (OLG München FamRZ 2011, 812, 813 zu § 7 Abs. 2 VersAusglG; Prütting/Gehrlein/Geisler ZPO 7. Aufl. § 278 Rn. 22; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Aufl. § 278 Rn. 17; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann FamFG 5. Aufl. § 36 Rn. 25; Keidel/Meyer-Holz FamFG 19. Aufl. § 36 Rn. 13; Deckenbrock/Dötsch MDR 2006, 1325, 1327 f.; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 243).

24

cc) Schließlich wird - mit dem Beschwerdegericht - auch die Auffassung vertreten, dass ein im Beschlusswege festgestellter Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ein vollwertiger gerichtlicher Vergleich sei und daher entsprechend § 127 a BGB die für ein Rechtsgeschäft erforderliche notarielle Beurkundung stets ersetze (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1202, 1204; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 548 [Ls.] und Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 5 UF 105/10 - juris Rn. 4; OLG Naumburg FamRZ 2009, 617 [LS]; MünchKommZPO/Prütting 5. Aufl. § 278 Rn. 44; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 75. Aufl. § 278 Rn. 59; Saenger ZPO 7. Aufl. § 278 Rn. 23a; BeckOK ZPO/Bacher [Stand: 1. Dezember 2016] § 278 Rn. 41; Erman/Arnold BGB 14. Aufl. § 127 aRn. 5; Palandt/Ellenberger BGB 76. Aufl. § 127 a Rn. 2; Borth/Grandel in Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 36 Rn. 11; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 36 Rn. 13; Horndasch/Viefhues/Reinken FamFG 3. Aufl. § 36 Rn. 13; Bergschneider FamRZ 2013, 260 ff.; Müller-Teckhof MDR 2014, 249, 251; Cordes MDR 2016, 64, 66 ff.).

25

c) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Wird eine Vereinbarung in der Form eines gerichtlich festgestellten Vergleichs nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, wird die von § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB geforderte Form der notariellen Beurkundung in entsprechender Anwendung des § 127 a BGB gewahrt.

26

aa) Einer unmittelbaren Anwendbarkeit des § 127 a BGB auf Beschlussvergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO steht allerdings der Wortlaut der Vorschrift entgegen (a.A. Bergschneider FamRZ 2013, 260, 262). Danach wird die notarielle Beurkundung nur dann durch einen gerichtlichen Vergleich ersetzt, wenn die Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll aufgenommen wurden. Bei einem in dem Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO errichteten Vergleich fehlt es an einer solchen Protokollierung. Insbesondere ist der Beschluss, mit dem das Gericht den materiell-rechtlich zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vergleich feststellt, kein Protokoll in diesem Sinne (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 25). Bereits der Verweis in § 278 Abs. 6 Satz 3 ZPO auf § 164 ZPO zeigt, dass der Feststellungsbeschluss zwar hinsichtlich der Berichtigungsmöglichkeiten einem gerichtlichen Protokoll iSd §§ 159 ff. ZPO gleichgestellt ist, selbst aber nicht als ein solches Protokoll verstanden werden kann. Der Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO hat vielmehr nur feststellenden Charakter und dient der Schaffung eines Vollstreckungstitels gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. § 278 Rn. 35). Eine erweiternde Auslegung des § 127 a BGB dahingehend, dass die Vorschrift sich auch auf Beschlussvergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO erstreckt, findet daher ihre Grenze an dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift (vgl. Cordes MDR 2016, 64, 66; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Juni 2009 - XII ZR 161/08 - FamRZ 2009, 1477 Rn. 28 mwN zur Wortlautgrenze bei der verfassungskonformen Auslegung).

27

bb) Zutreffend ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 127 a BGB vorliegen. Es ist nicht nur eine planwidrige Regelungslücke gegeben, vielmehr ist der zur Beurteilung stehende Sachverhalt auch mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber geregelt hat.

28

(1) Die für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift erforderliche planwidrige Regelungslücke ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens der maßgeblichen Vorschriften.

29

§ 127 a BGB wurde durch § 57 Abs. 3 Nr. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) mit Wirkung zum 1. Juni 1970 in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Zu jener Zeit sah die Zivilprozessordnung für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs lediglich die Möglichkeit vor, die entsprechenden Willenserklärungen der Parteien in einer mündlichen Verhandlung gerichtlich protokollieren zu lassen. Für den Gesetzgeber bestand daher bei der damaligen Neugestaltung des Beurkundungsrechts kein Anlass, die Regelung in § 127 a BGB auf andere Formen des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 30). Die Möglichkeit, einen gerichtlichen Vergleich auch außerhalb eines Verhandlungstermins abzuschließen, wurde erstmals durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 eingeführt, um einigungswilligen Rechtssuchenden und ihren Anwälten den mit der Wahrnehmung eines Protokollierungstermins verbundenen Zeit- und Kostenaufwand zu ersparen und die Gerichte zu entlasten (BT-Drucks. 14/4722 S. 82). Erst mit Einführung dieser vereinfachten Form eines gerichtlichen Vergleichsabschlusses erhob sich die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 127 a BGB sich auch auf den Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erstreckt.

30

Dass der Gesetzgeber weder im Rahmen des Zivilprozessreformgesetzes noch anlässlich der im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (1. Justizmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 2198) erfolgten Ergänzung des § 278 Abs. 6 ZPO um die Möglichkeit, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, § 127 a BGB nicht geändert hat, steht der Annahme einer nachträglich entstandenen Regelungslücke nicht entgegen. Weder der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozessrechts vom 24. November 2000 (BT-Drucks. 14/4722) noch die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses zu diesem Gesetzentwurf vom 15. Mai 2001 (BT-Drucks. 14/6036) verhalten sich zu der Frage, ob der Beschlussvergleich auch eine nach materiellem Recht erforderliche notarielle Beurkundung ersetzt. Gleiches gilt für die Gesetzesbegründung zum 1. Justizmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 15/1508). Aus den genannten Gesetzesmaterialien wird jedoch der eindeutige Wille des Gesetzgebers erkennbar, den Beschlussvergleich in seinen Wirkungen einem gerichtlich protokollierten Vergleich in vollem Umfang gleichzustellen (BT-Drucks. 14/4722 S. 82; BT-Drucks. 14/6036 S. 121; BT-Drucks. 15/1508 S. 16). Aus dem Umstand, dass der Wortlaut des § 127 a BGB auch nach der Einführung und Erweiterung des § 278 Abs. 6 ZPO unverändert geblieben ist, kann daher nicht auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers geschlossen werden, den Beschlussvergleich vom Anwendungsbereich des § 127 a BGB auszunehmen (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 31). Die unterbliebene Anpassung der Vorschrift beruht vielmehr darauf, dass der Reformgesetzgeber den durch die Einführung des Beschlussvergleichs nachträglich entstandenen Regelungsbedarf nicht erkannt hat (vgl. Cordes MDR 2016, 64, 67; Deckenbrock/Dötsch MDR 2006, 1325, 1327). Mit Einführung und Ergänzung des Verfahrens nach § 278 Abs. 6 ZPO sollte für die Verfahrensbeteiligten eine Möglichkeit geschaffen werden, unter erleichterten Voraussetzungen eine einvernehmliche Regelung zur Beendigung ihres Rechtsstreits herbeizuführen. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung oder zumindest eine Erwähnung in den Gesetzesmaterialien von dieser Möglichkeit rechtsgeschäftliche Erklärungen ausnehmen wollte, die nach materiellem Recht der notariellen Beurkundung bedürfen.

31

(2) Es besteht auch die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 351/15 - FamRZ 2016, 1849 Rn. 19 mwN). So liegen die Dinge hier.

32

(a) Die Rechtsbeschwerde lehnt mit Teilen des Schrifttums eine analoge Anwendung des § 127 a BGB auf Beschlussvergleiche mit der Begründung ab, dem Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO fehle es an der erforderlichen "Funktionsäquivalenz" zu einer notariellen Beurkundung. Insbesondere würden die mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Verfahrensgarantien für die Beteiligten durch einen im Beschlusswege zustande gekommenen Vergleich nicht ausreichend gewahrt.

33

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorschriften der §§ 17 ff. BeurkG, in denen das Pflichtenprogramm für eine notarielle Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen normiert ist, richten sich nur an den beurkundenden Notar (§ 1 Abs. 1 BeurkG) und an andere für öffentliche Beurkundungen zuständige Urkundspersonen oder Stellen (§ 1 Abs. 2 BeurkG), nicht aber an die Gerichte. Seit der Abschaffung des früheren § 128 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 1970 durch das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 nehmen die Gerichte keine Beurkundungstätigkeiten mehr vor (vgl. Staudinger/Hertel BGB [2012] Vorbemerkung zu §§ 127 a und 128 [BeurkG] Rn. 256), so dass die §§ 17 ff. BeurkG auf die gerichtliche Tätigkeit im Rahmen eines Vergleichsschlusses grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. aber zur Protokollierung eines über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleichs Senatsbeschluss BGHZ 191, 1 = FamRZ 2011, 1572 Rn. 19 ff.). Stattdessen hat der Gesetzgeber mit der durch § 57 Abs. 3 BeurkG eingefügten Vorschrift des § 127 a BGB den seinerzeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein prozessrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommener Vergleich jegliche materiell-rechtlich für ein Rechtsgeschäft geforderte Form ersetzt (vgl. BGHZ 14, 381, 391 = NJW 1954, 1886, 1887), aufgegriffen und gesetzlich anerkannt (MünchKommBGB/Einsele 7. Aufl. § 127 a Rn. 1; vgl. auch BT-Drucks. V 3282 S. 51). Die formersetzende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs setzt deshalb nicht voraus, dass im gerichtlichen Verfahren die für eine notarielle Beurkundung maßgeblichen Anforderungen eingehalten sind. Ausreichend ist nach der in § 127 a BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, wonach ein ordnungsgemäß protokollierter Vergleich einer notariellen Beurkundung gleichwertig ist, dass bei dem Vergleichsschluss die einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden. Für die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 127 a BGB auf den Beschlussvergleich kann daher nicht darauf abgestellt werden, inwieweit das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO die Förmlichkeiten einer notariellen Beurkundung nach §§ 17 ff. BeurkG erfüllt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO einem ordnungsgemäß protokollierten Vergleich soweit entspricht, dass eine entsprechende Anwendung des § 127 a BGB gerechtfertigt ist (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 33; Bergschneider FamRZ 2013, 260, 261; Cordes MDR 2016, 64, 67).

34

(b) Diese Frage ist zu bejahen. Bereits aus den Gesetzesmaterialien zum Zivilprozessrechtsreformgesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Beschlussvergleichs nur eine erleichterte Möglichkeit zur Verfügung stellen wollte, ein Gerichtsverfahren mit einem Vergleichsschluss zu beenden. In seinen Wirkungen sollte der Beschlussvergleich jedoch einem gerichtlich protokollierten Vergleich vollständig gleichgestellt sein (BT-Drucks. 14/4722 S. 82). Gleiches gilt für die durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz eingeführte Ergänzung der Vorschrift um die Möglichkeit, einen von den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag zum Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs zu machen (BT-Drucks. 15/3482 S. 17).

35

Diese Absicht des Gesetzgebers findet sich im geltenden Recht wieder. So unterscheidet etwa § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht danach, ob der Vergleich gerichtlich protokolliert oder im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Für andere Vorschriften wie § 492 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO oder § 118 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO, die nach ihrem Wortlaut einen gerichtlich protokollierten Vergleich voraussetzen, ist anerkannt, dass der Vergleich auch nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden kann (vgl. Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 118 Rn. 7; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 36. Aufl. § 118 Rn. 4; Musielak/Voit/Fischer ZPO 10. Aufl. § 118 Rn. 5; Zöller/Herget ZPO 31. Aufl. § 492 Rn. 8; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 492 Rn. 4; Musielak/Voit/Huber ZPO 10. Aufl. § 492 Rn. 4). Schließlich hat der Gesetzgeber mittlerweile auch für § 491 Abs. 4 BGB ausdrücklich klargestellt, dass ein nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich einem protokollierten Vergleich entspricht und daher vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst wird (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 77).

36

(c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfüllt das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO auch die mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Schutzzwecke in gleicher Weise wie die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs. Soweit eine Vorschrift des materiellen Rechts die besondere Form der notariellen Beurkundung erfordert, dient dies regelmäßig dem Zweck, die an dem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien vor Übereilung zu schützen und durch die Beurkundung den Beweis der getroffenen Vereinbarung zu sichern. Zudem sollen die Vertragsparteien auf die besondere Bedeutung des Rechtsgeschäfts hingewiesen und über die Konsequenzen der getroffenen Vereinbarung belehrt werden (vgl. MünchKommBGB/Kanzleiter 7. Aufl. § 311 b Rn. 1).

37

Hinsichtlich des mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Übereilungsschutzes und der Beweisfunktion bestehen zwischen einem gerichtlich protokollierten und einem im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich keine relevanten Unterschiede. Zu Recht weist das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Schutz der Beteiligten vor einer übereilten Entscheidung im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO sogar meist besser gewährleistet sein dürfte als bei der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO wird den Beteiligten vor dem Vergleichsschluss entweder ein Vorschlag des Gerichts übermittelt oder die Parteien haben selbst einen Vergleichsvorschlag erarbeitet und bei Gericht eingereicht. In beiden Fällen haben die Beteiligten die Möglichkeit, die beabsichtigte Vereinbarung ausführlich und ohne Zeitdruck, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme rechtlicher Beratung, zu prüfen. Bei einem protokollierten Vergleich werden die Beteiligten hingegen oft erstmals in der mündlichen Verhandlung den Vergleichstext zur Kenntnis nehmen können, um dann noch in der mündlichen Verhandlung entscheiden zu müssen, ob sie den Vergleich annehmen. Der Beschlussvergleich bietet daher jedenfalls keinen geringeren Schutz vor übereilten Entscheidungen als ein gerichtlich protokollierter Vergleich (vgl. BAG NJW 2007, 1831 Rn. 35 mwN).

38

Die Beweisfunktion einer notariellen Urkunde, die beim Protokollvergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in das Protokoll (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), die Genehmigung des Protokolls nach Verlesung oder Vorspielen der vorläufigen Aufzeichnung (§ 162 Abs. 1 ZPO) und der Unterzeichnung des fertiggestellten Protokolls durch den Vorsitzenden und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 163 ZPO) erreicht wird, wird in dem Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO dadurch gewahrt, dass durch den gerichtlichen Beschluss das wirksame Zustandekommen und der Inhalt der getroffenen Vereinbarung deklaratorisch in einer öffentlichen Urkunde iSv § 415 Abs. 1 ZPO festgestellt werden (Saenger ZPO 7. Aufl. § 278 Rn. 23 sub a; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 278 Rn. 59).

39

Schließlich kann einer entsprechenden Anwendung des § 127 a BGB im vorliegenden Fall auch nicht entgegengehalten werden, bei der Feststellung eines Vergleichs im Beschlusswege nach § 278 Abs. 6 BGB sei die mit dem Beurkundungserfordernis verbundene Beratungs- und Warnfunktion für die Beteiligten nicht ausreichend gewährleistet. § 127 a BGB stellt den protokollierten gerichtlichen Vergleich der notariellen Beurkundung gleich, ohne besondere Belehrungspflichten für das Gericht vorzusehen (OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1202, 1204; Bergschneider FamRZ 2013, 260, 261). Voraussetzung für die formersetzende Wirkung ist allein das prozessrechtlich ordnungsgemäße Zustandekommen des Vergleichs. Die Pflichten, die das Gericht im Rahmender Vergleichsprotokollierung treffen, bestimmen sich daher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Weitergehende Belehrungspflichten, wie sie § 17 BeurkG für die notarielle Beurkundung vorsieht, bestehen im Rahmen einer Vergleichsprotokollierung allenfalls, wenn das Gericht darüber entscheidet, ob es Vereinbarungen der Beteiligten protokollieren will, die über den Streitgegenstand hinausgehen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 1 = FamRZ 2011, 1572 Rn. 19 ff.). Beinhaltet der Vergleich hingegen lediglich Regelungen in Bezug auf den Streitgegenstand, prüft das Gericht nur, ob der unterbreitete Vergleich nicht gegen die guten Sitten, gesetzliche Verbote oder die öffentliche Ordnung verstößt. Dieselbe Prüfungskompetenz obliegt dem Gericht auch im Zuge der Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO (BAG NJW 2007, 1831 Rn. 33; Bergschneider FamRZ 2013, 260, 261; BT-Drucks. 15/3482 S. 17). Hinzu kommt, dass es sich bei § 17 BeurkG lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, deren Verletzung nicht zur Formunwirksamkeit der beurkundeten rechtsgeschäftlichen Erklärungen führt (vgl. Staudinger/Hertel BGB [2012] Vorbemerkungen zu §§ 127 a und 128 [BeurkG] Rn. 664).

40

(d) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung kann für die formersetzende Wirkung eines Beschlussvergleichs nicht danach differenziert werden, ob der Vergleichsvorschlag vom Gericht stammt oder von den Parteien zur Feststellung vorgelegt wurde (so aber OLG München FamRZ 2011, 812, 813; Deckenbrock/Dötsch MDR 2006, 1325, 1328). Zwar mag es durchaus zutreffen, dass das Gericht einen von ihm vorgeschlagenen Vergleich erläutert und den Beteiligten damit eine bessere Entscheidungsgrundlage bietet. Zwingend ist dies jedoch nicht. Außerdem werden in § 278 Abs. 6 ZPO beide Möglichkeiten des Vergleichsschlusses gleichgestellt, so dass sich schon aus diesem Grund eine differenzierte Betrachtung der formersetzenden Wirkung verbietet, die danach unterscheidet, ob der Vergleichsschluss auf einem Vorschlag des Gerichts oder der Beteiligten beruht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1202, 1203; Bergschneider FamRZ 2013, 260, 261).

41

d) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch eine wirksame Anfechtung der Scheidungsfolgenvereinbarung verneint. Nach den getroffenen Feststellungen steht dem Antragsteller ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB nicht zu.

42

Zwar hat die Antragsgegnerin in der Auskunft zu ihrem Endvermögen tatsächlich Vermögenswerte nicht angegeben, zu deren Angabe sie verpflichtet gewesen wäre. Die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft erfüllt unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht die Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB.

43

Das für eine Anfechtungsberechtigung nach § 123 Abs. 1 BGB erforderliche arglistige Handeln setzt voraus, dass der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregen oder aufrechterhalten möchte. Der Täuschende muss mithin die Unrichtigkeit der falschen Angaben gekannt und gleichzeitig das Bewusstsein und den Willen gehabt haben, durch die irreführenden Angaben oder das Unterlassen der Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen oder aufrechtzuerhalten und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu bewegen, die er sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte. Dabei genügt bedingter Vorsatz (Senatsurteil vom 19. Mai 1999 - XII ZR 210/97 - FamRZ 2000, 153, 154 f.). Bei bloßer Fahrlässigkeit des Erklärenden ist eine Anfechtung wegen Täuschung hingegen ausgeschlossen. Ging der Erklärende also fahrlässig davon aus, dass der Erklärungsempfänger von den nicht offenbarten Umständen ohnehin selbst Kenntnis habe, liegt eine vorsätzliche Täuschung nicht vor (MünchKommBGB/Armbrüster 7. Aufl. § 123 Rn. 16).

44

So verhält es sich hier. Nach den getroffenen Feststellungen, die von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, hat der Antragsteller während der Ehezeit wiederholt die Freistellungsaufträge für die fragliche Fondsbeteiligung unterschrieben. Der vom Beschwerdegericht hieraus abgeleitete Schluss, die Antragsgegnerin habe davon ausgehen können, dass der Antragsteller vor der Unterzeichnung den Inhalt der Freistellungsaufträge, in denen die fragliche Fondsbeteiligung angegeben gewesen sei, zur Kenntnis genommen habe und ihm deshalb diese Fondsbeteiligung bekannt gewesen sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Behauptung des Antragstellers, er habe die Freistellungsaufträge jeweils "blind" unterschrieben, wurde von der Antragsgegnerin bestritten. Den notwendigen Beweis für dieses Vorbringen hat der Antragsteller nicht erbracht (zur Beweislast vgl. MünchKommBGB/Armbrüster 7. Aufl. § 123 Rn. 83). Dass die Antragsgegnerin die Fondsbeteiligung vorsätzlich in ihrer Vermögensauskunft nicht angeben hat, um den Antragsteller zum Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung zu veranlassen, ergibt sich daher aus den getroffenen Feststellungen nicht. Gleiches gilt für die unterbliebene Angabe der Stammblätter für die Handballmannschaft. Abgesehen davon, dass diese Karten nur einen relativ geringfügigen Wert darstellen, der die von den Beteiligten in dem Scheidungsfolgenvergleich getroffene Vereinbarung über ihre Vermögensauseinandersetzung kaum beeinflussen dürfte, konnte die Antragsgegnerin auch insoweit davon ausgehen, dass der Antragsteller, der sie während der Ehezeit zu den Heimspielen begleitet hatte, hiervon Kenntnis hatte. Deshalb kann auch insoweit nicht auf eine Arglist der Antragsgegnerin geschlossen werden.

45

Unter diesen Umständen hat das Beschwerdegericht ein Anfechtungsrecht des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 BGB zu Recht verneint.

Dose      

        

Klinkhammer      

        

Günter

        

Guhling      

        

Krüger      

        

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.