Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11

bei uns veröffentlicht am15.05.2013
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 6 O 136/08, 26.02.2010
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 U 40/10, 18.01.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 33/11 Verkündet am:
15. Mai 2013
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VBLS § 65 Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a; ATV § 17 Abs. 1 Satz 1; AVP Ziff. 4.1 Satz 2, Ziff.
§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 Bk, Cl
Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS und die Regelungen zur Umverteilung
des Sanierungsgeldes in § 65 Abs. 5a VBLS sind wirksam.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Mai 2013

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Das klagende Land Berlin (im Folgenden: Kläger) fordert von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für das Jahr 2006 entrichtete so genannte Sanierungsgelder zurück.
2
Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungsund Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
3
Der Kläger hat bei der Beklagten den Status eines Beteiligten. Seit der deutschen Wiedervereinigung nahm die Anzahl der im Pflichtversicherungsverband West versicherten Arbeitnehmer des Klägers erheblich ab (etwa von 1990 bis 2004 von 114.551 auf 38.822). In vom Kläger ge- schaffene Eigenbetriebe und sonstige Einrichtungen wurden im Laufe der Jahre 1992 bis 2001 48.925 Pflichtversicherte des Abrechnungsverbandes West ausgegliedert, wobei die ausgegliederten Arbeiter dem "Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin" (KAV Berlin) und die ausgegliederten Angestellten dem "Verband der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Berlin" (VAdöD Berlin) zuzuordnen sind. Im Juni 1994 wurden der Kläger aus der "Tarifgemeinschaft deutscher Länder" (TdL) und der KAV Berlin aus der "Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände" (VKA) im Zusammenhang mit einer beschleunigten Angleichung der Löhne und Gehälter im West- und Ostteil der Stadt ausgeschlossen. Während zunächst noch die Tarifverträge der TdL und der VKA für Berlin in besonderen Tarifverträgen übernommen wurden, trat der Kläger im Jahr 2003 aus dem VAdöD und KAV Berlin aus und schloss Anwendungstarifverträge ab, die die Herabsetzung der Arbeitszeit und der Vergütung für Beschäftigte des Landesdienstes um 10% vorsahen.
4
Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) stellte die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs -TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
5
Im Abrechnungsverband West, dem der Kläger angehört, werden die Aufwendungen der Beklagten seit 1967 durch Umlagen im Rahmen eines Abschnittsdeckungsverfahrens finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts verfügbaren Vermögen der Beklagten voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für die Pflichtversicherung im Deckungsabschnitt und für weitere sechs Monate zu bestreiten. Nach der Neufassung ihrer Satzung erhebt die Beklagte im Abrechnungsverband West ab dem 1. Januar 2002 neben Umlagen pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs.
6
Die Erhebung von Sanierungsgeldern ist in § 65 VBLS geregelt, der zunächst wie folgt gefasst war: "§ 65 Sanierungsgeld (1) 1 Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell erhebt die Anstalt entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2002 pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs , der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 7,86 v.H. hinausgeht und der zur Finanzierung der vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche (Altbestand) dient. 2 Sanierungsgelder werden erhoben, solange das Anstaltsvermögen, soweit es dem Abrechnungsverband West zuzurechnen ist, am Ende des Deckungsabschnitts ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. … … (4) 1 Für die Beteiligten, die einem Arbeitgeberverband angehören, ist ein Betrag nach Maßgabe des Absatzes 3 festzulegen, indem die auf sie entfallenden Rentensummen und die Entgeltsummen ihrer Pflichtversicherten zusammengerechnet werden. 2 Ist ein verbandsfreier Beteiligter einer beteiligten Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, soll dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen werden. 3 Folgende Aufgliederung der Beteiligten ist damit im Rahmen der Festlegung des Sanierungsgeld-Betrags zugrunde zu legen:
a) Bund einschließlich mittelbare Bundesverwaltung (ohne Rentenversicherungsträger) und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger des Bundes,
b) Mitgliedsländer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie Mitglieder ihrer Landesarbeitgeberverbände einschließlich mittelbare Landesverwaltungen und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein Land mehrheitlich beteiligt ist, ohne die einem anderen Arbeitgeberverband angehörenden Arbeitgeber und ohne Zuwendungsempfänger eines Landes,
c) Mitglieder kommunaler Arbeitgeberverbände (KAV), und zwar am 31. Dezember 2001 vorhandene Mitglieder sowie ab 1. Januar 2002 beigetretene Mitglieder dieser Verbände einschließlich ausgegründeter Teilbereiche, ferner Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt ist,
d) sonstige Arbeitgeber (Arbeitgeber, soweit nicht von Buchstabe a bis c erfasst) sowie Berlin einschließlich mittelbare Verwaltung und Beteiligte in privater Rechtsform , an denen Berlin mehrheitlich beteiligt ist. 4 Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne der Buchstaben a bis c angehören, werden auf Antrag ihres Arbeitgeberverbands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst ; für diese Arbeitgebergruppe wird abweichend von Buchstabe d jeweils ein entsprechender SanierungsgeldBetrag festgelegt werden. ...

(5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird - unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten - innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert. ..."
7
Durch die 7. Satzungsänderung vom 17. Juni 2005/31. Oktober 2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 Abs. 5a eingefügt, der lautet: "Die Sanierungsgelder der Beteiligten bzw. Arbeitgebergruppen nach den Absätzen 1 bis 5 erhöhen oder vermindern sich entsprechend dem Verhältnis der Aufwendungen zu den Leistungen des jeweiligen Beteiligten bzw. der jeweiligen Arbeitgebergruppe; das Weitere regeln die Ausführungsbestimmungen."
8
Durch die 9. Satzungsänderung vom 10. Oktober 2005/31. Oktober 2006 (BAnz. Nr. 219 vom 22. November 2006) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in den Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a VBLS (AB) die Absätze 3 und 4 eingefügt. Mit diesen Sonderregelungen sollen außerordentliche Erhöhungen des Sanierungsgelds nach der 7. Satzungsänderung abgemildert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in Abs. 3 AB für sonstige Arbeitgeber, die nicht Mitglied einer Arbeitgebergruppe sind, eine Beschränkung des Sanierungsgelds auf das Zweifache des nach § 65 Abs. 3 bis 5 ermittelten Sanierungsgelds vor- gesehen. Für den Kläger enthält Abs. 4 AB im Zusammenhang mit dem oben genannten Anwendungstarifvertrag eine besondere Rechenformel.
9
Die Einführung des Sanierungsgeldes geht auf den Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 (AVP) und den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 1. März 2002 zurück.
10
Der AVP enthält folgende Bestimmungen zur Erhebung von Sanierungsgeldern : "4. Finanzierung 4.1 Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag: 1.11.2001) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. … 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien , dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.

…"
11
Auf dieser Grundlage beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten am 1. Februar 2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern, nach der die Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2002 Abschlagszahlungen erhob.
12
Im ATV wurde die Erhebung von Sanierungsgeldern anschließend wie folgt geregelt: "§ 17 Sanierungsgelder (1) 1 Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. … ... § 37 Sonderregelungen für die VBL... (3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002. …"
13
Auf Anforderung der Beklagten zahlte der Kläger für das Jahr 2006 Sanierungsgeld in Höhe von 104.704.064,98 €. Davon entfielen auf die streitgegenständliche Kontonummer 1.281.814,08 €. Ohne die Neuregelung der Sanierungsgelder gemäß § 65 Abs. 5a VBLS hätte das Sanierungsgeld für das gesamte klagende Land 30.257.656,77 € betragen; davon wären auf das vorgenannte Konto 370.422,48 € entfallen.
14
Nach einer rechnerischen Aufstellung der Beklagten vom 14. März 2006, in der die 9. Satzungsänderung noch nicht berücksichtigt werden konnte, stieg der Sanierungsgeldsatz des klagenden Landes von bisher 3,18% auf 10,40% nach der 7. Satzungsänderung.
15
Der Kläger hat zunächst Rückzahlung des auf die streitgegenständliche Kontonummer entfallenden Sanierungsgeldes von 1.281.814,08 € nebst Zinsen begehrt. Hilfsweise hat er die Differenz zwischen diesem Betrag und demjenigen, der sich ohne Anwendung der 7. und 9. Änderung der VBLS ergäbe, verlangt. Weiterhin hat er hilfsweise die Differenz zwischen 1.281.814,08 € und demjenigen Betrag geltend gemacht, der sich bei Zuordnung sämtlicher ausgegliederter Rechtsträger des Klägers, die Vollmitglied des KAV Berlin geworden sind, zur Arbeitgebergruppe Berlin ergäbe.
16
Der Kläger hält § 65 VBLS wegen Verstoßes gegen die §§ 307 ff. BGB für unwirksam. Die Bestimmungen zur Erhebung des Sanierungsgelds verstießen in ihrer ursprünglichen Fassung sowie erst recht nach Inkrafttreten der 7. bis 9. Satzungsänderung gegen den Gleichheitssatz. Die Beiträge eines Beteiligten in der Vergangenheit blieben völlig außer Betracht, insbesondere die von ihm - dem Kläger - erbrachten hohen Umlagezahlungen in den 1980er Jahren. Es dürfe nicht ausgeblendet werden, dass er in der Zeit von 1953 bis 1994 ebenfalls Mitglied der TdL gewesen sei; es hätte deshalb eine "Gesamtgruppe Berlin" gebildet werden müssen. Die durch Ausgliederung entstandenen neuen Rechtsträger mit ausgezeichneten Risikostrukturen seien der Gruppe der kommunalen Arbeitgeber zugeordnet, was ihn benachteilige. Die Stichtagsregelung über die Zuordnung von Rentenlasten ausgegliederter Rechtsträger sei nicht zu rechtfertigen, insbesondere gebe es insoweit keine Vertrauensschutzgesichtspunkte , da mit der Satzungsumstellung erstmals ein Sanierungsgeld geschaffen worden sei. Die von der Beklagten eingeführte Härtefallregelung des Abs. 4 AB reiche bei weitem nicht aus, seine wiedervereinigungsbedingten Sonderlasten in Gestalt eines erheblichen Personalabbaus auch nur ansatzweise auszugleichen.
17
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Rückzahlung der Differenz zwischen dem für 2006 entrichteten Sanierungsgeld von 1.281.814,08 € und demjenigen Betrag, der sich ohne Anwendung des § 65 Abs. 5 VBLS und ohne Anwendung der 7. bis 9. Satzungsänderung ergibt, nebst Zinsen. Für den Fall, dass der Senat die Stichtagsregelung für zulässig halte, begehrt er Rückzahlung in Höhe der Differenz zwischen 1.281.814,08 € und demjenigen Betrag, der sich ohne Anwendung der 7. bis 9. Satzungsänderung ergibt, nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe:


18
Die Revision hat keinen Erfolg.

19
I. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch sowohl aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch wegen Pflichtverletzung verneint, weil die vom Kläger angegriffenen Regelungen des § 65 VBLS rechtmäßig seien.
20
Die Einführung des Sanierungsgeldes sei durch den Satzungsänderungsvorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 1 VBLS gedeckt.
21
§ 65 VBLS sei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB weitgehend entzogen, weil er in allen wesentlichen Regelungspunkten auf eine maßgebliche Grundentscheidung der Tarifpartner zurückzuführen sei. Die Regelung halte einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Von der aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB abzuleitenden Grundregel, dass der bisherige Arbeitsgeber für die Rentenlasten weiterhafte, mache § 65 Abs. 5 VBLS mit der fiktiven Zurechnung der Rentenlasten für die Berechnung des Sanierungsgeldes zum neuen Arbeitgeber eine Ausnahme. Der Beurteilungs - und Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien sei nicht überschritten , wenn sie unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Interesse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31. Oktober 2001 nicht im Nachhinein mit betriebsbezogenen Rentenlasten belastet zu werden, höher eingeschätzt hätten als das Interesse der bisherigen Arbeitgeber, schon früher entlastet zu werden.
22
Die Gruppeneinteilung in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS beruhe ebenfalls auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, da sich § 37 Abs. 3 Satz 2 ATV den Beschluss des Verwaltungsrates der Beklagten vom 1. Februar 2002 ausdrücklich zu Eigen mache.

23
§ 65 Abs. 5a VBLS und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen beruhten zwar nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien , seien aber als Regelungen zur Höhe des Entgelts über § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB weitgehend einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen. Das Sanierungsgeld sei eine Einnahmequelle der Beklagten, die den Umlagen und damit der von den beteiligten Arbeitgebern geschuldeten Hauptleistungspflicht gleichzusetzen sei.
24
Diese Preisklauseln seien transparent i.S. von § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Regelungsgehalt des § 65 Abs. 5a VBLS sei im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Ausführungsbestimmungen hinreichend klar zu erfassen.
25
Der Kläger habe schließlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen seinen Zahlungen und der Höhe des Sanierungsgeldes unter Zugrundelegung einer einheitlichen Arbeitgebergruppe des Klägers, seiner mittelbaren Landesverwaltung und seiner ausgegliederten Unternehmen unter Einschluss der Mitglieder des KAV Berlin. Mit diesen bilde der Kläger keine einheitliche Gruppe gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS. Die Mitglieder im KAV Berlin und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen ein KAV-Mitglied mehrheitlich beteiligt sei, gehörten zur Gruppe nach § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe c VBLS.
26
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

27
Dem Kläger steht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus § 280 Abs. 1 BGB auf teilweise Rückzahlung des für das Jahr 2006 entrichteten Sanierungsgeldes zu.
28
1. § 65 VBLS ist wirksam. Die dafür maßgeblichen Rechtsfragen hat der Senat in drei Urteilen vom 20. Juli 2011 (IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314; IV ZR 68/09, juris; IV ZR 46/09, juris) im Wesentlichen bereits geklärt. Danach ist § 65 VBLS einer Inhaltskontrolle nach den AGBrechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer - in Ziff. 4.1 Satz 2, Ziff. 4.2 Satz 3, Ziff. 4.3 AVP und § 37 Abs. 3 Satz 1 ATV getroffenen - maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 49 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 47 ff.). Der gebotenen verfassungs- und europarechtlichen Überprüfung hält § 65 VBLS stand (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 63 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 61 ff.).
29
2. Auch die von der Revision allein in Frage gestellten, in den zitierten Senatsurteilen nicht gesondert erörterten Regelungen in § 65 Abs. 5 und Abs. 5a VBLS sind wirksam.
30
a) Nach der Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS werden Beteiligten, die ab dem 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem bisher bereits Beteiligten entstanden sind, zur Festsetzung der Bemessungssätze für die Sanierungsgelder Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des ausgliedernden Beteiligten am Tag vor der Ausgliederung entspricht.

31
aa) Diese Bestimmung beruht - entgegen der Auffassung der Revision - auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien. Der 1. November 2001 ist als Stichtag bereits in Ziffer 4.1 Satz 2 AVP festgelegt, wonach zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus durch steuerfreie pauschale Sanierungsgelder gedeckt wird. Auch § 17 Abs. 1 Satz 1 ATV nennt als Stichtag für den durch Sanierungsgelder zu deckenden zusätzlichen Finanzbedarf den 1. November 2001. Für Ausgliederungsfälle bestimmt Ziffer 4.3 Satz 2 AVP, dass Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen sind, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1. November 2001 entspricht. Diese tarifvertragliche Entscheidung ist nahezu wortwörtlich in § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS übernommen worden.
32
Dabei haben die Tarifvertragsparteien - anders als die Revision meint - nicht ihre sich aus den §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG ergebende Regelungsbefugnis überschritten, die die Gestaltung von Beitragsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten einschließt (Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 54 ff.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 54 ff.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 52 ff.). Dem Interesse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, nach der Systemumstellung die weitere Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten , dient auch die in § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS geregelte und durch Ziffer 4.3 Satz 2 AVP vorgegebene Zurechnung der Rentenlasten von Pflichtversicherten, die bei beteiligten Arbeitgebern beschäftigt sind, welche ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem anderen Beteiligten entstanden.
33
bb) § 65 Abs. 5 VBLS hält der bei Satzungsänderungen, die auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhen, gebotenen verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
34
(1) Darauf kann sich das klagende Land berufen, obwohl es bei Wahrnehmung von Staats- und Kommunalaufgaben nicht Träger von Grundrechten, sondern selbst Grundrechtsadressat ist (vgl. BVerfGE 21, 362, 372; 35, 263, 271; 45, 63, 78 f.). Der in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommene Gleichheitssatz und das Willkürverbot beanspruchen auch Geltung für die Beziehungen innerhalb des hoheitlichen Staatsaufbaus; insoweit handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaates, dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit, folgt (Senatsurteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 66 m.w.N.).
35
(2) Die Stichtagsregelung des § 65 Abs. 5 VBLS ist nicht willkürlich; sie beruht nicht auf sachwidrigen Erwägungen. Insoweit ist das Berufungsgericht zutreffend von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen, wonach im Falle eines Betriebsübergangs und auch bei einer Ausgliederung eines Betriebsteils der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer und gilt nicht für das Ruhestandsverhältnis (Staudinger/Annuß, BGB [2005] § 613a Rn. 29 m.w.N.). Somit haftet der bisherige Arbeitgeber für Rentenlasten weiter.
Damit korrespondiert § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS insoweit, als er bei Ausgliederungen vor dem 1. November 2001 die Rentenlasten dem bisherigen Arbeitgeber auch zur Bemessung des Sanierungsgeldes zuordnet. Eine Regelung für Ausgliederungen war deshalb erforderlich, weil sich die Höhe des jährlichen Sanierungsgeldes gemäß § 65 Abs. 3 VBLS unter anderem nach der Höhe der aus dem Beteiligungsverhältnis hervorgehenden Renten richtet. Für den Fall, dass ein Beteiligter durch Ausgliederung aus einem anderen Beteiligten entstanden ist, muss geregelt sein, wie die bis dahin beim Ausgliedernden entstandenen Rentenlasten im Rahmen der Sanierungsgeldberechnung zugeordnet werden (Gilbert /Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 49. Egl. [Januar 2013] § 65 VBLS Rn. 30). Nach § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS werden diese Renten nur im Rahmen der Berechnung der Sanierungsgelder dem ausgegliederten Arbeitgeber zugerechnet. Die Leistungspflicht verbleibt indes beim ausgliedernden Beteiligten. Damit verbessert sich der (individuelle) Deckungsgrad des ausgegliederten Beteiligten , wodurch sich das von ihm zu tragende Sanierungsgeld entsprechend verringert. Beim ausgliedernden Beteiligten verschlechtert sich hingegen das Verhältnis von Aufwendungen und Rentenlasten. Durch Übertragung von Pflichtversicherten verringern sich die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte und damit die Aufwendungen, während die Rentenlasten beim Ausgliedernden verbleiben (Gilbert/Hesse aaO Rn. 31).
36
Durch den mit der 11. Satzungsänderung vom 23. November 2007/14. Januar 2008 (BAnz Nr. 25 vom 14. Februar 2008) in § 65 Abs. 5 VBLS eingefügten neuen Satz 2 wurde klargestellt, dass sich bei der Sanierungsgeldberechnung die Rentenlasten des Ausgliedernden im Falle der Zurechnung entsprechend vermindern. Auch ohne diese zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung kann die fiktive Zurechnung der Renten nach dem Verhältnis der am 1. November 2001 bei ausgliederndem und ausgegliedertem Beteiligten vorhandenen Pflichtversicherten nicht als willkürlich bezeichnet werden. Insoweit konnten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Tarifvertragsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungs- und Bewertungsspielraums unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes das Interesse der neuen Arbeitgeber, bei Ausgliederungen bis zum 31. Oktober 2001 zur Berechnung des Sanierungsgeldes nicht im Nachhinein mit betriebsbezogenen Renten belastet zu werden, höher einschätzen als das Interesse der bisherigen Arbeitgeber an einer früheren Entlastung. Der Vertrauensschutz der ausgegliederten Beteiligten ist jedenfalls ein sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung. Angesichts des Gestaltungsermessens der Tarifvertragsparteien kommt es nicht darauf an, ob die durch Ausgliederung neu entstandenen Beteiligten auf die Einführung des Stichtages Anspruch hatten oder ob die vom Kläger dargestellten Alternativlösungen zweckmäßiger gewesen wären. Ebenso kann dahinstehen , ob die vom Kläger gewünschte Erstreckung der Regelung des § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS auf Ausgliederungen vor dem 1. November 2001 zu einer unzulässigen Rückwirkung für die durch Ausgliederung entstandenen Beteiligten führte. Dies gilt umso mehr, als § 65 Abs. 5 Satz 1 VBLS nicht speziell auf den Kläger abhebt, sondern alle Bundesländer, den Bund und auch die kommunalen Arbeitgeber betrifft.
37
(3) Gleichheitswidrig ist auch nicht die gesonderte Berücksichtigung des Klägers bei Berechnung des Sanierungsgeldes.
38
(a) Die Bildung der Arbeitgebergruppen in § 65 Abs. 4 Satz 3 VBLS ist nicht willkürlich gewählt, sondern orientiert sich an Tarifverträ- gen. Sie entspricht entweder der unmittelbaren Geltung eines bestimmten Tarifvertrages (so für den Bund) oder der Mitgliedschaft der Arbeitgeber in einem Arbeitgeberverband (wie bei den unter den Buchstaben b und c genannten Gruppen), die jeweils ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gemeinschaftlich regeln und die tarifvertraglich erzielten Ergebnisse gemeinsam umsetzen. Davon zu unterscheiden sind die Arbeitgeber , die - wie auch der Kläger - keinem Tarifvertrag unmittelbar unterworfen sind und keinem Arbeitgeberverband angehören. Dass der Kläger nicht mit anderen (ausgegliederten) Arbeitgebern zusammen veranlagt wird, stellt keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09 aaO Rn. 69 f.; IV ZR 68/09 aaO Rn. 68 f.; IV ZR 46/09 aaO Rn. 66 f.).
39
(b) Der Kläger bildet mit seinen ausgegliederten Unternehmen, die Mitglied des KAV Berlin geworden sind, bezüglich des Sanierungsgeldes keine einheitliche Gruppe i.S. des § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS, für die die Erhöhung des Sanierungsgeldes gemäß der Deckelungsregelung des Abs. 3 AB auf das Zweifache des nach § 65 Abs. 3 bis 5 VBLS ermittelten Sanierungsgeldes begrenzt werden könnte. Die Deckelungsregelung bezieht sich nur auf die sonstigen Arbeitgeber nach § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS, die nicht Mitglied einer Arbeitgebergruppe sind, nicht aber auf das Land Berlin, für das Abs. 4 AB besondere Härtefallregelungen für die Berechnung des Sanierungsgeldes enthält. § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe d VBLS unterscheidet zwischen den "sonstigen Arbeitgebern" und Berlin. "Sonstige Arbeitgeber" werden durch den Klammerzusatz als solche Arbeitgeber umschrieben, die nicht von den Buchstaben a bis c erfasst sind. Berlin gehört nach dem Wortlaut dieser Bestimmung einschließlich seiner mittelbaren Verwaltung und Mehrheitsbeteiligungen in privatrechtlicher Rechtsform zu dieser Arbeitgebergrup- pe. Hingegen sind die Mitglieder des KAV Berlin und Beteiligte in privater Rechtsform, an denen der KAV Berlin mehrheitlich beteiligt ist, bereits wegen der Verbandsmitgliedschaft der Arbeitgebergruppe des § 65 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe c VBLS zuzuordnen. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung. Ob dafür - wie das Berufungsgericht meint - auch die Entstehungsgeschichte der Satzungsbestimmung spricht, kann dahinstehen.
40
b) § 65 Abs. 5a VBLS und die darauf bezogenen Ausführungsbestimmungen sind ebenfalls wirksam.
41
aa) Sie unterfallen keiner Inhaltskontrolle. Zwar beruht § 65 Abs. 5a VBLS nicht auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien; insoweit enthalten der ATV und der AVP 2001 keine Bestimmungen. Mangels tarifvertraglicher Grundlage ist der aus der Tarifautonomie abgeleitete begrenzte verfassungs- und europarechtliche Prüfungsmaßstab nicht einschlägig. Die Regelung des § 65 Abs. 5a VBLS ist aber - entgegen der Ansicht der Revision - als so genannte Preisklausel auch weitgehend der AGB-rechtlichen Überprüfung entzogen.
42
(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Da die Vertragsparteien Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (so genannte Leistungsbeschreibungen) ebenso wenig der Inhaltskontrolle wie Vereinbarungen über das hierfür zu erbringende Entgelt (Senatsurteile vom 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 354, 360; vom 24. März 2010 - IV ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 19; jeweils m.w.N.). Hingegen sind Klauseln, die nicht nur die Höhe der Ver- gütung, sondern in abstrakter Weise zugleich auch die Voraussetzungen ihres Entstehens regeln, stets einer Inhaltskontrolle unterzogen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 361 m.w.N.). Kontrollfähige Preisnebenabreden bestimmen anders als unmittelbare Preisabreden nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung und/oder etwaige Preismodifikationen zum Inhalt haben, neben eine bereits bestehende Preishauptabrede (BGH, Urteile vom 24. März 2010 aaO Rn. 20; vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338 m.w.N.).
43
(2) Um derartige Preisnebenabreden geht es bei den Regelungen über das Sanierungsgeld nicht. Diese bestimmen unmittelbar eine von den beteiligten Arbeitgebern im Rahmen der zwischen ihnen und der Beklagten bestehenden privatrechtlichen Versicherungsverhältnisse geschuldete Hauptleistung. Ebenso wie die Umlagen, die als besondere Form der Versicherungsprämien anzusehen sind (Gilbert/Hesse aaO § 20 VBLS Rn. 1), dient das Sanierungsgeld der Finanzierung der Leistungen , die von der Beklagten zugunsten der versicherten Arbeitnehmer zu erbringen sind. Die in § 65 VBLS enthaltenen Regelungen haben nicht nur mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung, sondern umschreiben nach allgemeinen Kriterien das von den beteiligten Arbeitgebern zu zahlende Sanierungsgeld.
44
bb) § 65 Abs. 5a VBLS genügt den Anforderungen des Transparenzgebots , an dem gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB auch das Preis-Leistungs-Verhältnis betreffende Klauseln zu messen sind.

45
(1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, VersR 2013, 46 Rn. 75; IV ZR 12/11, juris Rn. 67; jeweils m.w.N.). Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 76; IV ZR 12/11 aaO Rn. 68; jeweils m.w.N.). Zum anderen muss der Vertragspartner seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen und eine gegen ihn erhobene Forderung nachvollziehen und überprüfen können (Senatsurteil vom 10. Oktober 2010 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69).
46
(2) Der Regelungsgehalt des § 65 Abs. 5a VBLS kann von einem beteiligten Arbeitgeber unter Berücksichtigung der (veröffentlichten) Ausführungsbestimmungen erfasst werden. Nach dieser Regelung zur so genannten Umverteilung des Sanierungsgeldes wird zunächst für den gesamten Abrechnungsverband West das Verhältnis aller Aufwendungen zu den Leistungen festgestellt (Solldeckungsgrad, Abs. 1 Satz 2 AB) und sodann der individuelle Deckungsgrad eines jeden Beteiligten bzw. einer jeden Arbeitgebergruppe (Abs. 1 Satz 3 AB). Ist letzterer niedriger als ersterer, wird ermittelt, welchen Betrag der Beteiligte leisten müsste, um ersteren zu erreichen (Abs. 1 Satz 4 AB). Die Summe dieser Erhöhungsbeträge ist das so genannte Quersubventionierungsvolumen (Abs. 1 Satz 5 AB). Ist der individuelle Deckungsgrad des Beteiligten höher als der Solldeckungsgrad im Abrechnungsverband West, wird ermittelt, um welchen Betrag seine Aufwendungen zu vermindern sind, damit er den Solldeckungsgrad im gesamten Abrechnungsverband West erreicht (Abs. 1 Satz 4, 6 AB). Die Summe dieser Minderungsbeträge bei allen Beteiligten ist das Umverteilungsvolumen (Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2 AB). Der Minderungsbetrag ist für jeden einzelnen Beteiligten auf seinen jährlichen Anteil am Sanierungsgeld begrenzt (Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 1 AB). Der Erhöhungsbetrag ist für jeden einzelnen Beteiligten mit individuellem Deckungsgrad unter dem Solldeckungsgrad im gesamten Abrechnungsverband West auf den Anteil des jährlichen Umverteilungsvolumens begrenzt , der dem Verhältnis des Erhöhungsbetrages zum jährlichen Quersubventionierungsvolumen entspricht (Abs. 1 Satz 8 AB). Daraus kann der beteiligte Arbeitgeber ersehen, dass die Abweichung seines individuellen Deckungsgrades vom Solldeckungsgrad des gesamten Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist. Bei Ermittlung des individuellen Deckungsgrades nach Abs. 1 Satz 3 AB wird der Beteiligte nur das gemäß § 65 Abs. 3 VBLS auf ihn entfallende Sanierungsgeld zugrunde legen. Es wird sich nicht an § 65 Abs. 2 VBLS orientieren, weil es dort ersichtlich um die Gesamthöhe der Sanierungsgelder geht. Auch den "errechneten jährlichen Anteil am Sanierungsgeld" nach Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 1 AB wird der Beteiligte so verstehen, dass es um den auf ihn bzw. seine Arbeitgebergruppe entfallenden Sanierungsgeldanteil geht.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.02.2010 - 6 O 136/08 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2011- 12 U 40/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11 zitiert 11 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2013 - IV ZR 33/11 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2011 - IV ZR 68/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 76/09 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VBLS § 65;

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2011 - IV ZR 46/09

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2012 - IV ZR 10/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 10/11 Verkündet am: 10. Oktober 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2012 - IV ZR 12/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 12/11 Verkündet am: 10. Oktober 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2001 - V ZR 452/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 452/99 Verkündet am: 26. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2010 - IV ZR 178/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 178/08 Verkündetam: 24.März2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch di
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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Sept. 2014 - IV ZR 35/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR35/12 vom 9. September 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - VIII ZR 360/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2013 und das Urt

Referenzen

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

54
(c) Die Tarifmacht schließt die Gestaltung von Beitragsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten ein.
49
aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
47
a) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
49
aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
47
a) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
49
aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
47
a) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

54
(c) Die Tarifmacht schließt die Gestaltung von Beitragsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten ein.
49
aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
47
a) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

54
(c) Die Tarifmacht schließt die Gestaltung von Beitragsbeziehungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beklagten ein.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

49
aa) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.
47
a) § 65 VBLS ist einer Inhaltskontrolle nach den AGB-rechtlichen Maßstäben des BGB weitgehend entzogen, weil er auf einer maßgebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien basiert.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

19
(1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten regelmäßig der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind (BGHZ aaO 109 f.; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter I 2 a). Solche Schranken könnten sich hier bereits deshalb ergeben, weil es sich bei den §§ 68 f. VBLS lediglich um eine Leistungsbeschreibung handeln könnte, die nach dem Sinn und Zweck des § 307 BGB einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre (vgl. BGHZ 128, 54, 59; Senatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98 - VersR 1999, 710 unter A I 2 a m.w.N.). Ob das zutrifft oder davon auszugehen ist, dass die Regelungen das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren mit der Folge, dass eine Inhaltskontrolle nicht ausgeschlossen wäre (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 24. März 1999 aaO), ist zweifelhaft. Letztlich bedarf die Frage der Kontrollfähigkeit keiner Entscheidung. Dass die §§ 68 f. VBLS keine bestimmte Höhe der Überschussbeteiligung vorsehen, hält einer Inhaltskontrolle stand. Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten i.S. des § 307 Abs. 1 Satz 1 VBLS, auf deren Interesse vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), sind nicht gegeben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 452/99 Verkündet am:
26. Januar 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------
AGBG § 8
Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen eines
fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung
der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht
der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 - Kammergericht in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2001 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden - unter Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. September 1999 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 1998 abgeändert.
Unter Abweisung des Hauptantrags als zur Zeit unbegründet wird auf den Hilfsantrag festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin den Differenzbetrag zwischen dem mit Kaufvertrag vom 24. September 1991, UR-Nr. des Notars K. in M. , vereinbarten Kaufpreis für die Grundstücke Gemarkung H. Flur Flurstück Fläche (qm)
9
91/1 1.042
9
90/2 764
9
90/3 380
9
91/3 3.295
9
325/90 2.897
9
363/90 20
9
364/90 148
2
610/65 1.261 in Höhe von 8,87 DM/qm sowie für die Grundstücke Gemarkung Ha. Flur Flurstück Fläche (qm)
8
263/1 7.090
8
902/267 949
8
898/264 1.838
8
900/266 948
8
250 1.510
8
248 1.280
8
253/1 2.860
8
249 1.400
8
945/140 28
8
948/141 28
8
951/142 24
8
969/260 587
8
966/156 24
8
963/153 76
8
960/152 128
8
957/145 80
8
942/138 52
8
939/136 104
8
251 1.540 in Höhe von 16,55 DM/qm und dem Wert pro Quadratmeter dieser vorbezeichneten Grundstücke zum Stichtag 1. Juli 1993, der im Wege einer Nachbewertung durch einen von dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. zu benennenden öffentlich bestellten Sachverständigen für Grundstücksbewertungen für beide Parteien verbindlich festzustellen ist, abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 3 % p. a. bzw. 0,25 % pro Monat und unter Berücksichtigung einer Obergrenze von 50 % des vorläufigen Wertansatzes/qm binnen einer Frist von 20 Banktagen ab Eingang des Verkehrswertgutachtens bei der Beklagten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 24. September 1991 erwarb die Beklagte von der P. GmbH mehrere Grundstücksflächen in den Gemarkungen H. (9.807 qm für 8,87 DM/qm = 86.988,09 DM) und Ha. (20.546 qm für 16,55 DM/qm = 340.036,30 DM). Die Klägerin, die damals noch "Treuhandanstalt" hieß, war alleinige Gesellschafterin der Verkäuferin. In § 10 des Kaufvertrags vereinbarten die Vertragsparteien wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts eine Nachbewertung der veräußerten Flächen. Im einzelnen heißt es dazu:
"(3) Bei der Nachbewertung ist der Verkehrswert des verkauften Grund und Bodens zum 01.07.1993 ("Nachbewertungsstichtag") festzustellen. ... (4) Von dem zu zahlenden Differenzbetrag gem. Abs. 6 dieser Vorschrift ist ein Freibetrag in Höhe von 3,0 % p. a. abzuziehen bzw. 0,25 % pro Monat. (5) Eine Nachbewertung ist mit für die Parteien verbindlicher Wirkung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Grundstücksbewertung als Schiedsgutachter durchzuführen. Die Treuhand schlägt dem Käufer schriftlich bis zum Nachbewertungsstichtag einen solchen Sachverständigen vor.
Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn nicht der Käufer binnen eines Monats nach Zugang des Vorschlages schriftlich gegenüber der Treuhand widerspricht. Widerspricht der Käufer und schlägt die Treuhand den Sachverständigen nicht fristgemäß vor, so kann jede Partei den Präsidenten der zuständigen Industrieund Handelskammer um Ernennung eines Sachverständigen ersuchen , spätestens jedoch bis zum 28.02.1994. (6) Soweit der von dem Sachverständigen zum Nachbewertungsstichtag festgestellte Wert des verkauften Grund und Bodens den nach Abs. 2 dieser Vorschrift in den Kaufpreis eingegangenen Wert überschreitet, erhöht sich der Kaufpreis nachträglich um den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag. Als Obergrenze einer Nachbewertung hat der Käufer maximal 50 % des vorläufigen Wertansatzes/qm nachzuzahlen. Der Erhöhungsbetrag ist auf das in diesem Vertrag genannte Konto der Treuhand binnen einer Frist von 20 Banktagen nach endgültiger Feststellung des Verkehrswertes durch den Sachverständigen (maßgeblich für den Fristbeginn ist der Eingang des Verkehrswertgutachtens beim Käufer) zu zahlen." Mit Schreiben vom 2. Juli 1993 schlug die Klägerin der Beklagten vor, die Nachbewertung durch den Gutachter M. v ornehmen zu lassen. Hiermit erklärte sich die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 1993 einverstanden. Der Gutachter lehnte den Auftrag jedoch ab. Daraufhin beauftragte die Klägerin einseitig den Sachverständigen R. mit der Nachbewertung. Dieser ermittelte mit Gutachten vom 4. November 1993 den Verkehrswert per 1. Juli 1993 für die Flächen in H. mit 112.780,50 DM und für die Flächen in Ha. mit 678.018 DM. Mit Schreiben vom 10. Februar 1994 übersandte die Klägerin der Beklagten die Gutachten und forderte sie gleichzeitig zur Zahlung von 213.512,20 DM auf. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 25. Februar 1994 mit, daß sie die Gutachten nicht anerkenne. Daraufhin verlangte die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1994 - unter
Richtigstellung eines Rechenfehlers - Zahlung von 194.456,45 DM; gleichzeitig wies sie die Beklagte darauf hin, daß sie auf ihre Kosten einen von der Industrie - und Handelskammer M. öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter mit der Nachbewertung beauftragen könne. Sie bat um Mitteilung einer Entscheidung der Beklagten bis zum 24. März 1994.
Mit Schreiben vom 20. April 1994 schlug die Klägerin der Beklagten - unter Bezugnahme auf ein dem Inhalt nach streitiges Telefongespräch am 12. April 1994 zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Rechtsanwalt der Beklagten - vor, den Gutachterausschuß des Katasteramts B. zu beauftragen , und bat um kurzfristige Rückäußerung. Die Klägerin erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Mai 1994. Nachdem auch dieses Schreiben ohne Reaktion geblieben war, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 20. Juni 1994 mit, daß sie "unter Anwendung von § 10 Abs. 5 des Kaufvertrags" nunmehr den Gutachterausschuß des Katasteramts B. mit der Erstellung des Nachbewertungsgutachtens beauftragt habe. Die Beklagte ließ mit Anwaltsschreiben vom 8. August 1994 dieser Beauftragung widersprechen, weil es sich bei dem Gutachterausschuß nicht um einen öffentlich bestellten Sachverständigen handele.
Der Gutachterausschuß ermittelte den Verkehrswert für die Flächen in Ha. mit 435.600 DM und für die Flächen in H. mit 118.000 DM. Mit Schreiben vom 7. November 1994 übermittelte die Klägerin der Beklagten die Gutachten und forderte sie zur Zahlung von 119.523,33 DM bis zum 12. Dezember 1994 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Dezember 1994 ließ die Beklagte die Gutachten beanstanden und lehnte die Zahlung ab. Nachdem die Beklagte Mahnungen der Klägerin vom 22. Dezember 1994 und
23. Januar 1995 unbeachtet gelassen hatte, teilte ihr die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 1996 mit, ein weiteres Gutachten durch den ursprünglich vorgesehenen Sachverständigen M. erstellen lassen zu wollen, um den Bedenken der Beklagten Rechnung zu tragen. Die Beklagte verweigerte jedoch dem Gutachter den Zutritt zu den Grundstücken und lehnte eine Begutachtung ab.
Mit der Behauptung, ihr Mitarbeiter und der Rechtsanwalt der Beklagten hätten sich in dem Telefongespräch am 12. April 1994 über die Einholung eines neuen, für beide Parteien verbindlichen Gutachtens geeinigt, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 119.523,33 DM nebst 6,5 % Zinsen sowie hilfsweise die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis und dem Wert pro Quadratmeter der verkauften Grundstücke zum Stichtag 1. Juli 1993, der im Wege der Nachbewertung durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen für beide Parteien verbindlich festzustellen ist, abzüglich eines Freibetrags von 3 % p.a. und unter Berücksichtigung der Obergrenze von 50 % des vorläufigen Wertansatzes pro Quadratmeter, beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie zusätzlich "höchst hilfsweise" die Feststellung begehrt hat, daß die Beklagte zur Zahlung des von dem Sachverständigen M. z u ermittelnden Differenzbetrags verpflichtet ist, ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag und ihre auf Feststellung gerichteten Hilfsanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Aktivlegitimation der Klägerin, weil ihr in dem Kaufvertrag vom 24. September 1991 ein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte eingeräumt worden sei. Die Nachbewertungsklauseln sieht das Berufungsgericht als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBGesetzes an; sie seien für eine Vielzahl von Verträgen formuliert und der Beklagten von der Verkäuferin "gestellt" worden. Ob die Klauseln nach § 9 AGBG unwirksam seien, könne dahinstehen; selbst im Fall ihrer Wirksamkeit hätte die Klägerin gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil das Nachbewertungsgutachten nicht auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen erstellt worden sei. Auch die Feststellungsanträge blieben ohne Erfolg, weil eine Nachbewertung nach dem 28. Februar 1994 nicht mehr erfolgen solle.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin. Die Vertragsparteien haben ihr das eigene Recht eingeräumt, die Zahlung eines eventuellen höheren Kaufpreises von der Klägerin zu fordern. Das ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB).
2. Mit unzutreffenden Erwägungen hält das Berufungsgericht jedoch den von der Klägerin mit dem Hauptantrag verfolgten Zahlungsanspruch für unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Nachbewertungsklauseln um Individualvereinbarungen, wie die Klägerin meint, oder Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG handelt. Denn in beiden Fällen sind die Klauseln wirksam.

a) Das Gesetz geht in § 433 Abs. 2 BGB von dem Grundsatz der festen Preisbestimmung aus. Danach ändert sich die Höhe des vereinbarten Kaufpreises nicht, selbst wenn sich der Wert des Kaufgegenstands nach Abschluß des Kaufvertrags ändern sollte. Das Risiko eines sinkenden Werts trägt der Käufer; ihm kommt aber andererseits eine Wertsteigerung zugute. Ausnahmen davon können vereinbart werden, denn die Preisbestimmung unterliegt der freien Disposition der Vertragsparteien. Sie sind deswegen nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstücken deren spätere Nachbewertung mit der Folge einer eventuellen Ä nderung des Kaufpreises zu vereinbaren. Das kann sowohl individualvertraglich, wobei keine Wirksamkeitsbedenken bestehen, als auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen geschehen.

b) Falls es sich hier bei den Nachbewertungsklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, wären sie nicht so ungewöhnlich, daß sie nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden wären. Der hier maßgebliche Erwerberkreis (Investoren) mußte nämlich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses damit rechnen, daß sich der in einem TreuhandanstaltPrivatisierungsvertrag vereinbarte Grundstückskaufpreis aufgrund einer Nachbewertung des Kaufgegenstands erhöhen konnte. Ihm kann nicht unbekannt geblieben sein, daß es im Beitrittsgebiet ca. ein Jahr nach der Wiedervereini-
gung noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt gab und deswegen die Vereinbarung eines angemessenen Kaufpreises vielfach nicht möglich war. Auch lag es auf der Hand, mit steigenden Grundstückspreisen zu rechnen. In dem vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß der in dem Kaufvertrag zunächst vereinbarte Kaufpreis ausdrücklich als "vorläufiger Wertansatz" bezeichnet wird. Dies schließt es aus, den Klauseln einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt (vgl. Senat, BGHZ 109, 197, 201) beizumessen.
Auch eine erhebliche Abweichung vom dispositiven Recht, die ebenfalls eine Ungewöhnlichkeit im Sinne des § 3 AGBG begründen kann (Senatsurt. v. 26. Mai 2000, V ZR 49/99, WM 2000, 2099, 2100 m.w.N.), liegt nicht vor. Bereits vor dem 3. Oktober 1990 konnte eine Nachbewertung, die wegen des Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts und entsprechender Marktpreise im Beitrittsgebiet durchgeführt werden sollte, nicht nur individualvertraglich , sondern auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Anders sind nämlich die Regelungen in Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsvertrag, BGBl. II S. 518, 566) nicht zu verstehen. Danach "kann im Rahmen der Vertragsfreiheit mit den üblichen Klauseln vorgesehen werden, den zunächst vereinbarten Grundstückspreis nach Ablauf einer Übergangsfrist einer Überprüfung und nachträglichen Anpassung zu unterziehen". Für die Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer solchen Nachbewertung bedurfte es keiner besonderen Regelung; sie war selbstverständlich. Bereits dies spricht für die Möglichkeit, Nachbewertungsklauseln auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niederzulegen. Auch entsprach die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem
Bereich einem praktischen Bedürfnis. Die gesamte Volkswirtschaft der DDR war zu privatisieren, wozu es tausender von Verträgen bedurfte, in denen die Interessen der Erwerber, der Gesamtwirtschaft und der öffentlichen Hand als Träger des ehemals volkseigenen Vermögens zu berücksichtigen waren. Dieser Prozeß hatte bis zur Wiedervereinigung gerade begonnen und war nicht annähernd abgeschlossen. Da sich danach die tatsächlichen Verhältnisse zunächst nicht wesentlich von den vorherigen unterschieden, lag es nahe, auch nach dem 3. Oktober 1990 die in Nr. 4 der Anlage IX zum Ersten Staatsvertrag enthaltenen Grundsätze der Nachbewertung anzuwenden. Auch dabei drängte sich die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geradezu auf, wenn - wie bei der Vereinbarung einer Nachbewertung von verkauften Grundstücken in Treuhandanstalt-Privatisierungsverträgen - die Regelung des Interessenausgleichs durch typische Vereinbarungen erfolgen konnte. Sie erleichterte es der Treuhandanstalt, ihren Privatisierungsauftrag zu erfüllen. Bei dem Verkauf von Grundstücken war die Aufnahme von Nachbewertungsklauseln in die Kaufverträge nämlich regelmäßig erforderlich, um einerseits schnell privatisieren zu können und andererseits Veräußerungen unter Wert zu verhindern sowie kurzfristige Wertsteigerungen aufgrund öffentlicher Infrastrukturmaßnahmen abzuschöpfen (vgl. Wächter/Kaiser/Krause, WM 1992, 293, 295; Kiethe , VIZ 1993, 471, 473; Hormann, VIZ 1996, 71, 72). Die Ausgangslage und Interessen der Beteiligten waren immer gleich, so daß die Nachbewertungsvereinbarungen trotz einzelfallbezogener Modifikationen denselben Kerngehalt haben mußten.

c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Nachbewertungsklauseln einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG unterzogen. Sie scheitert nämlich an § 8 AGBG, weil die Klauseln unmittelbar die Höhe des von der Beklagten letztend-
lich zu zahlenden Kaufpreises bestimmen. Kontrollfähig sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch lediglich Nebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1999, XI ZR 8/99, NJW 2000, 651 m. umfangr. Nachw.). Sie regeln nicht das Ob und den Umfang von Entgelten, sondern haben die Art und Weise der Erbringung und etwaige Modifikationen als ergänzende Regelung "neben" einer bereits existierenden Preishauptabrede zum Inhalt (Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 8 Rdn. 17). Um derartige Preisnebenabreden geht es hier indessen nicht. Vielmehr enthalten die Nachbewertungsklauseln solche Regelungen, die auch aus der Sicht der Beklagten klar und verständlich die zukünftige, bei Vertragsschluß noch nicht ausreichend bezifferbare Geldforderung nach allgemeinen Kriterien deutlich bestimmbar umschreiben. Das macht die Klauseln kontrollfrei (vgl. Brandner, in: Brandner/Ulmer/Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 19).
§ 8 AGBG soll in erster Linie bewirken, daß Abreden der Parteien über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen, insbesondere über die Höhe des von einer Seite zu zahlenden Preises, der gerichtlichen Nachprüfung entzogen werden; ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien , denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisregelung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung gemäß § 6 Abs. 2 AGBG an deren Stelle treten könnte (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1992, VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, 754 m.w.N.). Danach unterliegen die Nachbewertungsklauseln in dem Vertrag vom 24. September 1991 nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. Denn sie bestimmen unmittelbar den Preis, den die Beklagte für die erworbenen Grundstücke zu zahlen hat, auch wenn er erst nach Vertrags-
schluß ermittelt wird. Das ergibt sich schon aus der Bezeichnung des in dem Kaufvertrag betragsmäßig vereinbarten Kaufpreises als "vorläufiger Wertansatz". Daraus wird deutlich, daß die endgültige Höhe des Kaufpreises erst später festgelegt werden sollte. Da sie noch nicht beziffert werden konnte, reichte es aus, daß die Vertragsparteien Regelungen zu dem Verfahren der Kaufpreisfindung vereinbart haben. Denn die aus dem Grundsatz der Privatautonomie folgende Kontrollfreiheit muß hier in gleicher Weise eingreifen wie bei einer Preisbezifferung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung zählt (BGH, Urt. v. 16. November 1999, KZR 12/97, WM 2000, 367, 371, vorgesehen für BGHZ 143, 128). Allerdings könnte die Kontrollfreiheit nach § 8 AGBG dann entfallen, wenn die Klauseln ein einseitiges Leistungsänderungsrecht für die Klägerin begründeten (vgl. BGHZ 93, 252, 254; 124, 351, 362). Das ist indessen nicht der Fall. Vielmehr ist sie ebenso wie die Beklagte an das vereinbarte Verfahren zur Ermittlung des endgültigen Kaufpreises gebunden. 3. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klägerin bei der Nachbewertung der verkauften Grundstücke den vereinbarten Verfahrensgang nicht eingehalten hat.

a) Zuzugeben ist der Revision allerdings, daß nach dem Vertragswortlaut die Voraussetzungen für die - vom Berufungsgericht als einzig zulässig erachtete - Anrufung des Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer nicht vorlagen. Denn zum einen hatten sich die Vertragsparteien auf einen Sachverständigen geeinigt, und zum anderen hat die Beklagte durch ihr
Einverständnis mit dem verspäteten Vorschlag der Klägerin zu erkennen gegeben , daß sie sich auf den Fristablauf (1. Juli 1993) nicht mehr berufen will.

b) Da der Vertrag für den Fall, daß der Sachverständige den Auftrag ablehnt, keine Regelung enthält, ist er auszulegen. Dabei ist dem Berufungsgericht kein Fehler unterlaufen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge nach § 551 Nr. 7 ZPO bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht mußte sein Auslegungsergebnis nicht näher begründen, denn eine Unklarheit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe zu einem an sich behandelten Streitstoff fallen nicht unter diese Vorschrift (RGZ 156, 220, 227).

c) Ebenfalls zu Recht sieht das Berufungsgericht die Anrufung des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer als Obliegenheit der Klägerin an. Daran ändert nichts der Umstand, daß nach der vertraglichen Regelung beide Parteien den IHK-Präsidenten anrufen konnten, aber nicht mußten. Entscheidend ist vielmehr, daß die Klägerin ihren Zahlungsanspruch auf ein Sachverständigengutachten stützen muß und die Benennung des Sachverständigen nach dem Gang der Dinge durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu erfolgen hatte. Seine Entscheidung sollte für beide Parteien verbindlich sein, weil dieser Verfahrensweg an die Stelle der in dem Vertrag vorgesehenen einvernehmlichen Benennung tritt und deswegen dieselben Rechtswirkungen erzeugen muß. Unbegründet ist der von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, bei einer Gebundenheit der Parteien an die Benennung durch den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer bestünden Bedenken gegen die Wirksamkeit der Benennungsklausel unter dem Gesichtspunkt des § 9 AGBG. Denn abgesehen davon, daß eine Inhaltskontrolle nach dieser Vorschrift ausscheidet, wird die Person des Sachverstän-
digen in der fraglichen Klausel nicht bestimmt und der Beklagten auch nicht aufgezwungen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1983, VIII ZR 83/82, WM 1983, 731, 732).

d) Schließlich kann die vom Berufungsgericht angenommene Rechtsfolge nicht als "kraß unverhältnismäßig" angesehen werden, wie die Revision meint. Mit gutem Grund haben die Vertragsparteien ein Verfahren vereinbart, welches die Nachbewertung der verkauften Grundstücke durch einen unabhängigen , von keinen Parteiinteressen beeinflußten Sachverständigen gewährleistet. Hält sich die Klägerin nicht an diese Vereinbarung, kann sie ihren Zahlungsanspruch nicht auf das Ergebnis eines vertragswidrig erstellten Gutachtens stützen.
4. Ebenfalls ohne Erfolg greift die Revision die vom Berufungsgericht unterlassene Beweiserhebung zu der Behauptung der Klägerin an, die Parteien hätten sich in dem Telefongespräch am 12. April 1994 darüber geeinigt, daß ein neues und für beide Parteien verbindliches Gutachten eingeholt werden solle. Denn diese Behauptung beinhaltet kein Einverständnis der Beklagten damit, daß die Klägerin einen völlig anderen als den in dem Vertrag vorgesehenen Gutachter (öffentlich bestellt oder von dem Präsidenten der Industrieund Handelskammer benannt) vorschlagen und beauftragen durfte. Auf die Frage, ob die behauptete Einigung im Hinblick auf die qualifizierte Schriftformklausel in § 14 Abs. 2 des Kaufvertrags überhaupt wirksam wäre, kommt es somit nicht an.
5. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht keine Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen hat (§ 319 Abs. 1
Satz 2, 2. Halbs. BGB). Zwar hätte es von seinem Standpunkt aus diesen Weg gehen müssen. Der Vorschrift liegt nämlich der Gedanke zugrunde, daß die Leistung immer dann durch Urteil bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist (Senatsurt. v. 7. April 2000, V ZR 36/99, WM 2000, 2104, 2105). In einem solchen Fall, von dem das Berufungsgericht ausgeht, könnte die Klägerin die Leistungsbestimmung durch das Gericht beantragen und, ebenso wie bei einer Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (s. dazu Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055), unmittelbar auf Zahlung des nach ihrer Meinung von der Beklagten geschuldeten Betrags klagen (vgl. Senatsurt. v. 7. April 2000, aaO, 2106). Aber so liegen die Dinge hier nicht. Derzeit steht nämlich nicht fest, daß der in den Nachbewertungsklauseln vereinbarte Verfahrensweg zur Einholung des Sachverständigengutachtens nicht mehr gangbar ist. Denn nach wie vor besteht die Möglichkeit der Erstellung des Gutachtens durch einen von dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen. Dem steht nicht etwa entgegen, daß nach § 10 Abs. 5 des Kaufvertrags die Anrufung des Präsidenten der Industrie- und Handelskammer nur bis zum 28. Februar 1994 möglich war. Zwar läßt sich daraus entnehmen, daß nach diesem Zeitpunkt keine Nachbewertung mehr durchgeführt werden sollte, wenn - wie hier - bis dahin das Verfahren zur Benennung des Sachverständigen nicht eingeleitet war. Aber beide Parteien haben sich nach dem Stichtag auf Verhandlungen über die Person des Sachverständigen eingelassen und damit zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht auf den Fristablauf berufen wollen. Insbesondere durfte die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 8. August 1994 in diesem Sinne verstehen. Sich jetzt im Widerspruch dazu zu verhalten, ist der Beklagten nach § 242 BGB ver-
wehrt, ohne daß es noch auf den Inhalt des Telefongesprächs vom 12. April 1994 ankommt.
6. Da die Klägerin eine Leistungsbestimmung durch Urteil erst - aber immer noch - beantragen kann, wenn die Wertermittlung durch einen von dem Präsidenten der zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten öffentlich bestellten Sachverständigen endgültig scheitern sollte, durfte das Berufungsgericht den auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung gerichteten Hauptantrag der Klage nicht endgültig abweisen. Er ist nämlich lediglich zur Zeit nicht begründet.

III.


Nach alledem hat die Klägerin derzeit einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Mehrbetrags, der sich aufgrund einer den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Nachbewertung der verkauften Grundstücke ergibt. Dieses Begehren enthält der erste Hilfsantrag, den das Berufungsgericht zu Recht als zulässig ansieht. Über ihn kann der Senat selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Dabei ist zur Klarstellung in den Urteilstenor aufzunehmen, daß der Sachverständige von dem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. z u benennen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein Lemke Gaier

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

75
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143).
67
Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Senatsurteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143).